Berlin verfügt über eine hohe Vielfalt an Lebensräumen. Hierzu gehören Relikte der ursprünglichen Naturlandschaft (z. B. Moore), der historischen Kulturlandschaft (z. B. Magerrasen) und auch typisch urbane Lebensräume wie Bebauungsflächen, Grünanlagen und Stadtbrachen. Diese reichhaltige Lebensraumausstattung ist eine wesentliche Voraussetzung für den hohen Reichtum Berlins an unterschiedlichen Tier- und Pflanzenarten. Viele Lebensräume haben auch eine hohe ästhetische und kulturhistorische Bedeutung. So prägen beispielsweise Gewässerlandschaften und bedeutende historische Parkanlagen das Berliner Stadtbild ebenso wie herausragende Bauwerke. Die Bilanzen “Roter Listen” und andere Untersuchungen veranschaulichen jedoch, dass viele Arten in Berlin gefährdet sind. Dies liegt häufig an einem schlechten Zustand ihrer Lebensräume, sodass weitere Bemühungen zur Erhaltung der Lebensraum- und Artenvielfalt Berlins unerlässlich sind. Aufgrund der globalen Verflechtungen – Tier- und Pflanzenarten breiten sich aus oder wandern, sie werden verschleppt und gehandelt – hat man seit einigen Jahrzehnten erkannt, dass zur Erhaltung der Artenvielfalt globales Handeln notwendig ist. Entsprechend finden sich die wesentlichen Rechtsgrundlagen des Artenschutzes im Völkerrecht und im EU-Recht. Umgesetzt werden die internationalen Vereinbarungen zum Artenschutz im Bundesnaturschutzgesetz und im Berliner Naturschutzgesetz. Wichtige Aspekte des Artenschutzes werden auf den Folgeseiten behandelt. Bild: Förderverein Naturpark Barnim Die „besonders geschützten“ und die „streng geschützten“ Arten Im Naturschutzrecht gibt es zahlreiche Regelungen für besonders geschützte Arten. Ein Teil der besonders geschützten Arten ist zusätzlich streng geschützt, und für diese gibt es einzelne weitergehende Regelungen. Weitere Informationen Bild: Christina Meier Invasive Tier- und Pflanzenarten – Neobiota in Berlin Im Zuge der Globalisierung gelangen zunehmend Tier- und Pflanzenarten aus ihren ursprünglichen Verbreitungsgebieten in neue Länder und Ökosysteme. Gelingt es einer Art, sich zu etablieren und auszubreiten, kann daraus in der neuen Umgebung eine Schädigung für Mensch, Natur und Wirtschaft erwachsen. Weitere Informationen Bild: Florian Möllers Freilandartenschutz: Tiere und Pflanzen in Berlin Viele Menschen sind erstaunt über die große Artenvielfalt der Millionenstadt Berlin. In den Roten Listen sind über 7.000 in Berlin frei lebende Tier- und Pflanzenarten dokumentiert, von den dort untersuchten Artengruppen wohlgemerkt. Weitere Informationen Bild: Kai Kretschmann / piclease Handelsartenschutz: Besitz, Handel und Haltung von Arten Tiere und Pflanzen werden der Natur entnommen, zur Ware gemacht; als Käfigvogel eingesperrt, als exotische Schlange im heimischen Terrarium bestaunt oder zur Handtasche verarbeitet mit sich herumgetragen. Weitere Informationen Bild: Max Ley Artenlisten – Rote Listen der gefährdeten Pflanzen, Tiere und Pilze von Berlin Für die – auch gesetzlich vorgeschriebene – Erhaltung der Tier- und Pflanzenwelt Berlins sind Rote Listen unentbehrliche und zugleich auch allgemein akzeptierte Arbeitsmittel. Weitere Informationen
Rund 12 % der Berliner Stadtgebietsfläche sind öffentliche Grünflächen – das sind knapp 11.000 Hektar. Dazu gehören Grünanlagen, Spielplätze, Kleingärten, Friedhöfe, das Straßenbegleitgrün sowie rund 433.000 Straßenbäume und ein Vielfaches an Parkbäumen. Die Pflege und Unterhaltung des Berliner Stadtgrüns ist eine anspruchsvolle, vielgestaltige und manchmal auch schwierige Aufgabe, die von verschiedenen dafür verantwortlichen Stellen wahrgenommen wird. Für das öffentliche Stadtgrün sind überwiegend die Grünflächenämter der Bezirke zuständig. Aber auch weitere Institutionen sind mit der Pflege von Parks und Grünanlagen betraut, wie z.B. die Grün Berlin GmbH und die Stiftung Preußische Schlösser und Gärten Berlin-Brandenburg. Ein ressortübergreifend abgestimmtes Handbuch Gute Pflege stellt die Berliner Ziele für eine qualifizierte Grünflächenpflege unter Berücksichtigung von Erholungs- und Naturschutzbelangen mit den dafür erforderlichen Aufwänden dar. Im Rahmen der Grünflächenpflege sind auch Aspekte des Pflanzenschutzes zu berücksichtigen. Das mit der zunehmenden Globalisierung einhergehende Einschleppen von Schadorganismen und Neophyten wie auch das sich verändernde Klima beeinträchtigen nicht nur die Gesundheit der Pflanzen im Stadtgrün, sondern können auch für den Menschen zu gesundheitlichen Einschränkungen führen. Neben der Sicherstellung des fach- und umweltgerechten Schutzes der Pflanzen und Bäume in unserer Stadt sind dabei also auch Fragen der Gesundheit der Bevölkerung zu beachten. Beispiele hierfür sind das seit einigen Jahren verstärkte Auftreten des Eichenprozessionsspinners und die zunehmende Ausbreitung der aus Nordamerika stammenden Pflanze Ambrosia. Die Pollen der Ambrosia sind stark allergen, weshalb die Ausbreitung der Pflanzen u.a. auch im Rahmen der Grünflächenpflege bekämpft wird. Die Grünflächenämter arbeiten in solchen Fragen mit dem Pflanzenschutzamt Berlin zusammen. Immer mehr Abfall im Stadtgrün macht es leider notwendig, auf den Zusammenhang zwischen Müllbeseitigung und gärtnerischer Pflege aufmerksam zu machen. Weiterführende Informationen zur Organisation der Pflege und Unterhaltung des Berliner Stadtgrüns bzw. den verschiedenen Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartnern finden Sie unter Kontakt. Bild: SenUVK Grün der Bezirke Die Grünflächenämter der Bezirke pflegen und unterhalten rund 9.000 ha Grünflächen, die sich in erster Linie aus öffentlichen Grünanlagen, Spielplätzen und Friedhöfen zusammensetzen und überwiegend zu ihrem Fachvermögen gehören. Weitere Informationen Bild: Bezirksamt Spandau Handbuch Gute Pflege (HGP) – Pflegestandards für die Berliner Grün- und Freiflächen Grünflächenmanagement steht im Spannungsfeld zwischen gärtnerischer Pflege und Gewährleistung der Verkehrssicherheit sowie der naturschutzfachlichen Belange. Darüber hinaus sind die speziellen Anforderungen der Gartenkunst und die Bewahrung des gartenkünstlerischen Erbes zu beachten. Weitere Informationen Bild: Holger Koppatsch Kein Müll im Park Ob als Ort von Stille und Entspannung, als Spielfeld für Bewegung, Spaß und Sport oder als Treffpunkt für Freunde und Fremde: Berlins Grün- und Erholungsanlagen locken nicht nur im Sommer täglich zehntausende Besucher an. Das ist gut so und Sinn und Zweck der Sache. Weitere Informationen
Im Zuge der Globalisierung von Handel und Fernreiseverkehr finden mehr und mehr Arten den Weg in geografische Regionen, in denen sie bislang nicht auftraten. Ein Teil dieser Arten kann dort invasiv werden und nachteilige Auswirkungen auf heimische Arten und Ökosysteme haben. Um dem entgegenzuwirken und die biologische Vielfalt zu bewahren, wurde innerhalb der EU ein Rechtsinstrument zur Regulierung invasiver Arten geschaffen. Am 1. Januar 2015 trat die „Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2014 über die Prävention und das Management der Einbringung und Ausbreitung invasiver gebietsfremder Arten“ in Kraft, deren zentraler Bestandteil eine Auflistung der betreffenden Arten von unionsweiter Bedeutung ist. Diese sogenannte Unionsliste ist ein dynamisches Konstrukt, sie soll regelmäßig, mindestens jedoch alle sechs Jahre geprüft und ggf. überarbeitet werden. In diesem Zuge ist eine Aufnahme weiterer Arten ebenso möglich wie eine Streichung bereits aufgeführter Arten. Die Unionsliste verzeichnete in ihrer ursprünglichen Fassung im Jahr 2016 37 Arten, nach ihrer ersten Fortschreibung im Jahr 2017 49, nach ihrer zweiten Fortschreibung im Jahr 2019 66 und nach der dritten Fortschreibung im Jahr 2022 nunmehr 88 Arten. Die aufgeführten Arten unterliegen einem strengen Verbot von Ein- und Ausfuhr, Handel, Haltung, Zucht und Freisetzung. Die Verordnung unterscheidet bei den invasiven gebietsfremden Arten solche, die erst jüngst in der EU oder einem ihrer Mitgliedsstaaten registriert wurden und sich noch in einer frühen Phase ihrer Ausbreitung befinden und solche, die bereits als weitverbreitet gelten. Zur Früherkennung der noch wenig verbreiteten Arten sollen in den Mitgliedsstaaten ein Überwachungssystem eingerichtet und sofortige Maßnahmen zur Beseitigung ergriffen werden. Im Fall der bereits weit verbreiteten Arten ist davon auszugehen, dass Regulierungsmaßnahmen eine vollständige Beseitigung nicht mehr erreichen können. Aus diesem Grund wurden in Deutschland Management- und Maßnahmenblätter abgestimmt, die Handlungsvorlagen vorwiegend zur Eindämmung dieser Arten liefern. Im Rahmen einer Berichtspflicht im Turnus von sechs Jahren sind die Mitgliedsstaaten dazu aufgefordert, sämtliche Vorkommen der in der Unionsliste aufgeführten Arten, Informationen zu deren Ausbreitungs- und Reproduktionsmustern sowie zu ihrer Beseitigung bzw. Regulierung ergriffene Maßnahmen an die EU-Kommission zu melden. Nehring & Skowronek (2023): Die invasiven gebietsfremden Arten der Unionsliste der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 – Dritte Fortschreibung 2022. BfN-Schriften 654 Im Folgenden sind die Management- und Maßnahmenblätter der bereits weitverbreiteten Arten aufgeführt. Ihre Erarbeitung erfolgt in enger Abstimmung zwischen den Fachbehörden und Ministerien des Bundes und der Länder. Vor ihrer Veröffentlichung durchlaufen sie eine Öffentlichkeitsbeteiligung, bei der alle am Thema interessierten Bürgerinnen und Bürger die Möglichkeit erhalten, zu den Ausführungen Stellung zu nehmen. Aktuell befinden sich die Management- und Maßnahmenblätter für die Arten Wassersalat ( Pistia stratiotes ) und Asiatische Hornisse ( Vespa velutina nigrithorax ) in der Öffentlichkeitsbeteiligung. Vom 01.10.2024 bis 02.12.2024 können die jeweiligen Entwürfe online unter www.anhoerungsportal.de sowie als Auslage in Papierform am Hauptsitz des Landesamtes für Umweltschutz Sachsen-Anhalt (Reideburger Straße 47, 06116 Halle (Saale), Mo.-Do. 9:00-15:30 Uhr sowie Fr. 9:00-13:00 Uhr) eingesehen werden. Die Möglichkeit zur Stellungnahme besteht bis zum 02.12.2024, bevorzugt über www.anhoerungsportal.de , alternativ per E-Mail an VzAL4(at)lau.mwu.sachsen-anhalt.de oder postalisch an Landesamt für Umweltschutz Sachsen-Anhalt, Reideburger Straße 47, 06116 Halle (Saale). Beobachtungen invasiver Arten können dem Landesamt für Umweltschutz über das Meldeportal unter folgendem Link mitgeteilt werden: https://www.tierartenmonitoring-sachsen-anhalt.de/home/beobachtungen-melden/ Letzte Aktualisierung: 26.09.2024
Im Zuge der Globalisierung gelangen zunehmend Tier- und Pflanzenarten aus ihren ursprünglichen Verbreitungsgebieten in neue Länder und Ökosysteme. Gelingt es einer Art sich zu etablieren, sich stark zu vermehren und auszubreiten, dann kann daraus in der neuen Umgebung eine Schädigung für Mensch, Natur und Wirtschaft erwachsen. Im Zusammenhang mit dem Erhalt der Biologischen Vielfalt hat die Europäischen Kommission (EU KOM) dieses wichtige Thema aufgegriffen und für den Umgang mit invasiven gebietsfremden Arten. seit 1. Januar 2015 erstmals einen verbindlichen Rechtsrahmen geschaffen. Zentrales Element der EU-Verordnung ist die „Liste der invasiven gebietsfremden Arten von unionsweiter Bedeutung“, kurz als „Unionsliste“ bezeichnet. Sie wird sukzessive erweitert. Zu den gelisteten Arten gehört auch der Waschbär . Als Kulturfolger und von der kanadischen Wissenschaftlerin Suzanne MacDonald als „Perfect little urban warriors“ bezeichnet, ist er einer der auffälligsten Vertreter, die in Berlin vorkommen. Maßnahmenblätter für die weit verbreiteten Arten der Unionsliste Weitere Informationen Invasive Arten-Verordnung – Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 über die Prävention und das Management der Einbringung und Ausbreitung invasiver gebietsfremder Arten, EU KOM „Unionsliste“ – Durchführungsverordnung (EU) 2016/1141 zur Annahme einer Liste invasiver gebietsfremder Arten von Unionsweiter Bedeutung gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014, EU KOM Erste Aktualisierung der „Unionsliste“ – Durchführungsverordnung (EU) 2017/1263 DER KOMMISSION vom 12. Juli 2017 Zweite Aktualisierung der „Unionsliste“ – Durchführungsverordnung (EU) 2019/1262 DER KOMMISSION vom 25. Juli 2019 Dritte Aktualisierung der „Unionsliste“ – Durchführungsverordnung (EU) 2022/1203 DER KOMMISSION vom 12. Juli 2022 Neobiota.de – Gebietsfremde und invasive Arten in Deutschland: “Unionsliste” Neobiota.de – Gebietsfremde und invasive Arten in Deutschland: “Arten der Früherkennung in Deutschland” Englische Website der European Commission: “Invasive Alien Species”
Die Vorstellung vom Förster oder von der Försterin, der/die allein mit dem Dackel durch die dichten Wälder streift und nach dem Rechten schaut, prägt immer noch die Vorstellungen vieler Menschen. Doch inzwischen hat sich der Arbeitsalltag gewandelt. Heute verbringen viele Forstangestellte einen beträchtlichen Anteil ihrer Arbeitszeit vor dem PC. Daneben werden Waldbesitzer zu unterschiedlichen forstlichen Themen beraten, Durchforstungen oder Pflanzungen geplant und fachlich begleitet oder umweltbildende und waldpädagogische Veranstaltungen durchgeführt. Häufig agieren Forstangestellte als Dienstleister für Kommunal- oder Privatwälder und sind für den Holzverkauf zuständig. Im Zuge des Bolognaprozesses wurden inzwischen im Bereich der forstlichen Hochschulausbildung aus Diplomstudiengängen der Bachelor of Science (i.d.R. sechs Semester) und der Master of Science (i.d.R. weitere vier Semester). Zudem wurden Studieninhalte reformiert und integrierte Studiengänge mit zunehmender Internationalisierung geschaffen. Wer sich heute für ein Studium im Bereich der Forstwirtschaft entscheidet, wird sich zukünftig unter anderem mit folgenden Studieninhalten beschäftigen: Waldbau und Forsteinrichtung Naturschutz Forstliche Betriebswirtschaftslehre Waldschutz Forstpolitik Waldökologie Wildtierbewirtschaftung und Jagd Umweltbildung und Öffentlichkeitsarbeit Forstnutzung und Holzmarkt Forstliche Arbeitslehre Forstrecht Bodenkunde Waldwachstumskunde Forstliche Fakultäten an den Universitäten sowie Hochschulen und Fachhochschulen: TU Dresden, Fakultät Forst-, Geo- und Hydrowissenschaften, Fachrichtung Forstwissenschaften Albert-Ludwig-Universität Freiburg, Fakultät für Forst- und Umweltwissenschaften Georg-August-Universität Göttingen, Fakultät für Forstwissenschaften und Waldökologie TU München, Studienfakultät für Forstwissenschaft und Ressourcenmanagement Hochschule für nachhaltige Entwicklung Eberswalde, Fachbereich Wald und Umwelt Fachhochschule Erfurt, Fachrichtung Forstwirtschaft Hochschule für angewandte Wissenschaft und Kunst, Hildesheim/Holzminden/Göttingen, Fakultät Ressourcenmanagement in Göttingen Hochschule für Forstwirtschaft Rottenburg Hochschule Weihenstephan-Triesdorf, Fakultät Wald- und Forstwirtschaft Während des Studiums werden studienbegleitende Praxisphasen verlangt, die Studentinnen und Studenten unter anderem in einem forstlichen Betrieb oder in einer Forstverwaltung absolvieren können. Auch die Berliner Forsten bieten interessierten Studierenden forstlicher Fachrichtungen die Möglichkeit, über ein Praktikum Erfahrungen zu sammeln. Bei Interesse wenden Sie sich bitte an: Stefan Voigt E-Mail: stefan.voigt@forsten.berlin.de
Registrierungspflicht für Holzhändler Mit Inkrafttreten der Pflanzenbeschauverordnung am 19.10.2023 besteht eine Registrierungspflicht für Unternehmer, die nach ISPM 15 Standard behandeltes, nicht markiertes Holz vertreiben. Betroffene Unternehmer müssen vor Aufnahme der betrieblichen Tätigkeit beim zuständigen Pflanzenschutzdienst die Erfassung im Pflanzengesundheitsregister beantragen und entsprechend registriert werden. Bereits beim Pflanzenschutzdienst registrierte und zum Anbringen einer Markierung ermächtigte Unternehmer, welche zusätzlich mit Holz handeln, müssen einen Antrag auf Aktualisierung stellen. Damit einhergehende Unternehmerpflichten sind dem Merkblatt „Informationen zum Registrierungsantrag – Unternehmerpflichten und Ermächtigungsvoraussetzungen“ zu entnehmen. Registrierungs-/Aktualisierungsantrag sowie das Merkblatt werden im Bereich „Anträge und Formulare“ als PDF zum Download und für die elektronische Bearbeitung bereitgestellt. Wir leben im Zeitalter der Globalisierung. Tagtäglich wächst der weltweite Strom der Waren und Güter. Für den modernen Verbraucher sind fremdländische Früchte und Gemüse wie Mango, Guave, Granat-Apfel, Litschis oder die bohnenähnliche Okra, Auberginen, Avocados und Papayas seit langem fest im Warenbestand etabliert. Auch im industriellen Maßstab sind pflanzliche Erzeugnisse als Grundlage oder Bestandteil von Nahrungsgütern (z.B. Getreide, Soja, Kaffee, Kakao) oder in Form von Holzprodukten (Möbel, Fenster, Spielzeug), aus dem internationalen Handel nicht mehr wegzudenken. Eine wesentliche Rolle spielen hierbei auch die bislang kaum beachteten hölzernen Verpackungen des internationalen Warentransports. Bei dieser Fülle an Warenströmen mit pflanzlichen Erzeugnissen ist es nur zu wahrscheinlich, dass die natürlichen “Mitbewohner” dieser Materialien in der jeweiligen Heimat, ob als Virus, Bakterium, Pilz, Nematode, Milbe oder Insekt, ihre “Wirte” an die neuen Bestimmungsorte begleiten. Oftmals können diese blinden Passagiere dort optimale Lebensbedingungen finden, sich unkontrolliert ausbreiten und damit erheblichen Schaden an der heimischen Natur und Umwelt verursachen. Dieses Risiko weitestgehend und mit allen Mitteln zu vermindern, ist das oberste Anliegen der Amtlichen Pflanzengesundheitsinspekteure. Bild: Pflanzenschutzamt Berlin Aufgaben Die Aufgaben umfassen die Kontrolle und Untersuchung von Warensendungen mit Pflanzen oder pflanzlichen Erzeugnissen, die Kontrolle und Registrierung von Betrieben, die pflanzenpasspflichtige Pflanzen im Dienstgebiet erzeugen sowie die federführende Bearbeitung von Schaderreger - Monitorings. Weitere Informationen Bild: Heiko Schmalstieg Leitlinien zur Pflanzenpassausstellung für ermächtigte Unternehmen Das Julius-Kühn-Institut (JKI) hat im öffentlichen Bereich des Kompendiums der Pflanzengesundheitskontrolle einen "*Online-Guide für Pflanzenpassaussteller" veröffentlicht. Dort erhalten ermächtigte Pflanzenpassaussteller Zugang zu den notwendigen Kenntnissen zu Unternehmerpflichten und für die Durchführung von Pflanzengesundheitsuntersuchungen, die für die Pflanzenpassausstellung erforderlich sind. Diese Informationen werden je Schädling auf einem Datenblatt bereitgestellt. Weitere Informationen Weitere Merkblätter zur Pflanzengesundheit Fortbildung Anträge und Formulare Rechtsvorschriften
Die Neuköllner Kepler-Schule legt mit ihren Wahlpflichtkursen und Arbeitsgemeinschaften einen Schwerpunkt auf das Thema nachhaltige Entwicklung. Wahlpflichtkurs Schulgarten Die am Kurs “Schulgarten” teilnehmenden Schülerinnen und Schüler haben den Garten selbst aufgebaut. Im Winter haben sie die Grundlagen geschaffen und im Frühling mit dem Gärtnern begonnen. Neben der praktischen Arbeit wie Beete vorbereiten, Saatgut ausbringen, Unkraut jäten und Obst und Gemüse ernten kommt die Theorie nicht zu kurz: Die betreuenden Lehrkräfte vermitteln auch Wissen zur großen Bedeutung von Grünflächen für das Klima und zu den Risiken des Klimawandels auf globaler Ebene. Das Obst und Gemüse aus dem Schulgarten und vom Schulhof wird von den Schülerinnen und Schülern selbst verarbeitet. Sie stellen daraus beispielsweise Marmeladen oder Holunderblütensirup her. An dieser Stelle gibt es eine Kooperation mit dem Wahlpflichtkurs “Nachhaltigkeit”, in dem sich die Teilnehmerinnen und Teilnehmer mit BNE-Inhalten befassen. Unter dem Titel “Kepler fürs Klima” haben sich beide Kurse gemeinsam dem Thema nachhaltiges Kochen gewidmet. Was der Schulgarten hergab, wurde in der Lehrküche zu leckeren und gesunden Gerichten verarbeitet. Das ist nicht nur gesund, sondern schont auch das Klima, weil Transportwege und eine lange Lagerung von Lebensmitteln entfallen. Theorie und Praxis, Idee und Umsetzung im Schulalltag wurden hier aufs Effizienteste verzahnt. In naher Zukunft sollen die beiden bestehenden Wahlpflichtkurse durch eine thematisch verwandte Arbeitsgemeinschaft ergänzt werden. In der AG “Bienen und Imkern” lernen die teilnehmenden Schülerinnen und Schüler dann die Grundlagen kennen und betreuen ein eigenes Bienenvolk. Nachhaltigkeit, Umwelt- und Klimaschutz spielen auch im Fachunterricht eine Rolle – vor allem in den Natur- und Gesellschaftswissenschaften. In der College-Projektwoche können die Schülerinnen und Schüler außerdem die Schwerpunkte Nachhaltigkeit und Globalisierung wählen. Sie werden nicht nur für den Klimaschutz sensibilisiert, sondern tragen ihr Wissen auch nach außen: Die Ergebnisse und Produkte werden allen anderen Arbeitsgruppen vorgestellt. Schulgarten | Biodiversität | Schulprogramm | Projekte Rund 360 Schülerinnen und Schüler, 40 Lehrkräfte und 5 Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeiter lernen, lehren und arbeiten an der Kepler-Schule in Neukölln. An der Integrierten Sekundarschule kann nach der 10. Klasse der mittlere Schulabschluss (MSA) erworben werden. Im Vordergrund der Arbeit an der Kepler-Schule stehen die berufliche Orientierung und Beratung der Schülerinnen und Schüler. Die Lehrkräfte und Sozialarbeiterinnen bzw. Sozialarbeiter haben den Anspruch, die Jugendlichen auf dem Weg zum für sie bestmöglichen Schulabschluss zu unterstützen. Weitere große Schwerpunkte sind die Sprachbildung und das soziale Lernen. Berliner Klimaschule Bild: Lise-Meitner-Schule Weitere engagierte Schulen in Neukölln Übersicht: Diese Neuköllner Schulen engagieren sich besonders im Klima- und Umweltschutz. Weitere Informationen Bild: Dmyrto_Z/Depositphotos.com Handlungsfelder Ressourcenschutz, Nachhaltigkeit, Klimabildung: In diesen Bereichen engagieren sich Schülerinnen und Schüler aller Altersgruppen für nachhaltige Verbesserungen im Klimaschutz. Weitere Informationen
Nachhaltige, effiziente und resiliente Produktionssysteme in der Landwirtschaft sind von grundlegender Bedeutung auf dem Weg zu einer funktionierenden nachhaltigen Bioökonomie. Eine der größten Herausforderungen für die landwirtschaftliche Primärproduktion ist die Bewältigung der Auswirkungen des Klimawandels und seiner globalen Konsequenzen für Mensch, Umwelt und Wirtschaft. In diesem Zusammenhang kann eine moderne, leistungsfähige Pflanzenzüchtungsforschung im besonderen Maße dazu beitragen, die Ernährungssicherung für eine wachsende Weltbevölkerung und gleichzeitig eine zuverlässige Versorgung der Industrie mit Biomasse zu gewährleisten. 1 Förderziel, Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage 1.1 Förderziel Die im September 2022 gestartete und von der Europäischen Kommission geförderte Coordination and Support Action (CSA) „Green ERA-Hub" repräsentiert 15 ehemalige und noch aktive EU-Initiativen aus den Bereichen Landwirtschaft, Lebensmittelproduktion und Biotechnologie. Sie widmet sich der Umsetzung einer nachhaltigen Bioökonomie auf der Basis nachwachsender Rohstoffe und zielt auf die Steigerung von Produktivität und Qualität von Lebensmitteln, Futtermitteln, Brennstoffen und Fasern ab. Sie leistet damit wichtige Beiträge in Forschung, Entwicklung und Innovation zur Umsetzung europäischer Leitlinien im Agrar- und Lebensmittelsektor wie der „Farm to Fork" Strategie oder des „Green Deal", einer Vision, die Europa als ersten klimaneutralen Kontinent anstrebt. Außerdem trägt die Initiative mit ihren vielfältigen Aktivitäten zur Implementierung der europäischen Innovationsstrategie bei. Das Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) beteiligt sich zusammen mit dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) in der CSA Green ERA-Hub, um die in der Bioökonomiestrategie der EU und der Nationalen Bioökonomiestrategie (NBÖS) verankerten Ziele zur Ernährungssicherung und zur Gestaltung einer nachhaltigen Agrarproduktion zu erreichen. Dieses gemeinsame Engagement trägt zudem zur Implementierung der Strategie der Bundesregierung zur Internationalisierung von Wissenschaft und Forschung bei. Feste thematische Bezugsgrößen sind ferner die Zukunftsstrategie für Forschung und Innovation der Bundesregierung wie auch FONA als Plattform des BMBF für Forschung zur Nachhaltigkeit. Zugleich werden nationale Förderschwerpunkte, wie zum Beispiel „Agrarsysteme der Zukunft" (2016) und „Moderne Züchtungsforschung für klima- und standortangepasste Nutzpflanzen von morgen" (2023), die bereits seit Jahren auf die Erreichung der genannten Ziele hinarbeiten, um eine wichtige europäische und internationale Komponente ergänzt. So soll mittelfristig die Zusammenarbeit auf europäischer Ebene gestärkt und die globale Wettbewerbsfähigkeit europäischer und deutscher Forschung in der Bioökonomie gesichert werden. Die vollständige Bekanntmachung finden Sie hier . Quelle: BMBF
Förderbestimmungen zur „Unterstützung von kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) bei der Kontaktanbahnung im Ausland“ 1.Zuwendungszweck, Rechtsgrundlagen 1.1Zuwendungszweck: Eine steigende Internationalisierung der Wirtschaft wird als wichtiger Faktor für Wachstum und Beschäftigung in Sachsen-Anhalt angesehen. Ziel der Förderung ist die nachhaltige Erhöhung der Präsenz von Unternehmen aus Sachsen-Anhalt auf internationalen Märkten, so dass in der Folge die Zuwendungsempfänger bestehende Geschäftskontakte intensivieren bzw. neue Kontakte etablieren können. Zweck der Zuwendung ist somit die Stärkung der internationalen Wettbewerbsfähigkeit der KMU. 1.2 Rechtsgrundlagen sind a) die §§ 23 und 44 Landeshaushaltsordnung des Landes Sachsen-Anhalt (LHO) vom 30.4.1991 (GVBl. LSA S. 35), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 3. April 2023 (GVBl. LSA S. 201, 204), in der jeweils geltenden Fassung einschließlich der dazu ergangenen Verwaltungsvorschriften zur Landeshaushaltsordnung (VV- LHO, RdErl. des MF vom 1.2.2001, MBl. LSA S. 241, zuletzt geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 22.05.2023 (MBl. LSA 2023 S. 198), in der jeweils geltenden Fassung und des § 1 Abs. 1 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes Sachsen-Anhalt vom 18.11.2005 (GVBl. LSA S. 698, 699), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 8.4.2020 (GVBl. LSA S. 134) in Verbindung mit dem Verwaltungsverfahrensgesetz sowie dem Mittelstandsförderungsgesetz vom 20.07.2021 (GVBl. LSA S. 430, 431), in der jeweils geltenden Fassung, b) der Zuwendungsrechtsergänzungserlass (RdErl. des MF vom 6.6.2016, MBl. LSA S. 383, zuletzt geändert durch Rd.Erl. des MF vom 28. 9. 2022 (MBl. LSA S. 510), c) die Verordnung (EU) Nr. 2023/2831 der Kommission vom 13.12.2023 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (ABl. L 2023/2831, 15.12.2023). 2 1.3 Ein Anspruch des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde auf Grund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. 2. Gegenstand der Förderung Gegenstand der Förderung ist die Kontaktanbahnung und –vermittlung zu ausländischen Geschäftspartnern bzw. zu potenziellen Kunden im Ausland durch die jeweilige Auslandshandelskammer (AHK). 3.Zuwendungsempfänger 3.1Zuwendungsempfänger sind kleine und mittlere Unternehmen entsprechend Anhang 1 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17.6.2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1, L 283 vom 27.9.2014, S. 65), zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2023/ 1315 (ABI. L 167 vom 30. Juni 2023, S. 1). Darüber hinaus muss es sich um Unternehmen aus dem Bereich des produzierenden Gewerbes oder des Handwerks handeln. Dienstleister [1] können geför- dert werden, soweit sie nicht, gemessen am Umsatz, überwiegend Vertriebsunternehmen oder Vermittler einer Leistung sind. 3.2 Nicht gefördert werden Unternehmen oder Institutionen der öffentlichen Hand oder solche, an denen diese mehr als 50 v.H. der Anteile hält. 3.3 Unternehmen in Schwierigkeiten gemäß Artikel 2 Nr. 18 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 sind von der Förderung ausgeschlossen 4.Art, Umfang und Höhe der Zuwendung 4.1Zuwendungsart Projektförderung. 4.2 Finanzierungsart pauschalierte Festbetragsfinanzierung 1 siehe Anlage 1 3 4.3 Form der Zuwendung Nicht rückzahlbarer Zuschuss 4.4 Höhe der Zuwendung Die Zuwendung beträgt pro Vorhaben einmalig 1.600 Euro. 5.Anweisungen zum Verfahren 5.1Antragsannehmende und Bewilligungsstelle ist das Ministerium für Wirtschaft, Tourismus, Landwirtschaft und Forsten des Landes Sachsen-Anhalt (Referat 24), Hasselbachstraße 4, 39104 Magdeburg. 5.2 Gemäß VV Nr. 1.3 zu § 44 LHO dürfen grundsätzlich nur solche Anträge positiv beschieden werden, bei denen das Vorhaben noch nicht begonnen wurde. Als Vorhabenbeginn gilt bereits der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- oder Leistungsvertrages. Der Beginn des Vorhabens ist förderunschädlich ab dem Zeitpunkt des Antragseinganges bei der Bewilligungsstelle. Abweichend von Ziffer 3.3.1 der Verwaltungsvorschriften zu § 44 Landeshaushaltsordnung ist ein Finanzierungsplan im Rahmen der Antragstellung nicht erforderlich. Der Antragsteller/die Antragstellerin erhält eine Eingangsbestätigung. 5.3 Ein Unternehmen kann höchstens zweimal im Jahr Fördermittel zur Finanzierung von Leistungen zur Kontaktanbahnung im Ausland erhalten. 5.4Anträge auf Förderung werden bis 31.12.2024 entgegengenommen. 5.5Die Auszahlung des Zuschusses erfolgt nach Abschluss des Vorhabens. Der Zuwendungsempfänger legt zusammen mit der Mittelabforderung als Nachweis über die ordnungsgemäße Durchführung des Vorhabens einen einfachen Verwendungsnachweis vor. Abweichend von Nummer 6 der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) besteht der einfache Verwendungsnachweis aus einem Sachbericht, in dem die Durchführung des Vorhabens sowie die Ergebnisse im Einzelnen darzustellen sind. Außerdem ist die Rechnung der jeweiligen AHK beizufügen. 5.6 Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und gegebenenfalls die erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die
Im Januar 2024 wurde die neue europäische Partnerschaft „European partnership on accelerating farming systems transition – agroecology living labs and research Infrastructures – AGROECOLOGY“ (Project number: 101132349) gestartet. In der Initiative haben sich über 70 nationale und regionale Entscheidungsträger, Fördermittelgeber und Forschungseinrichtungen aus 26 europäischen Ländern zusammengeschlossen. Das Ziel ist es, gemeinsam die Transition der Landwirtschaft zu mehr Nachhaltigkeit, Resilienz, Umwelt- und Klimafreundlichkeit voranzubringen, allgemein zusammengefasst unter dem Begriff Agroecology. In der Strategischen Forschungs- und Innovationsagenda der Partnerschaft wird die Agroecology als wissenschaftliche Disziplin interpretiert, die an der Schnittstelle zwischen Agrarwissenschaften, Umweltwissenschaften, Sozial- und Geisteswissenschaften für die Gestaltung und das Management neuer Agrarökosysteme angesiedelt ist (siehe auch Wezel et al., 2009). Darunter ist ein wissensbasierter, systemischer Ansatz zu verstehen, der Auswirkungen auf die gesamte Bandbreite der landwirtschaftlichen Praktiken entfaltet, von den verwendeten Züchtungen und Sorten bis hin zu landwirtschaftlichen Praktiken im Zusammenhang mit der Bodenbewirtschaftung, der Schädlingsbekämpfung und Strategien zur Erhöhung der Diversität von Nutzpflanzen und Biodiversitätsmanagement. Sie bedeutet auch einen tiefgreifenden Wandel der Wertschöpfungsketten in der Landwirtschaft und die Entwicklung fairer Geschäftsmodelle, um diese neuen Praktiken zu unterstützen und den Landwirt:innen Marktchancen und angemessene Einkommen und den Verbraucher:innen erschwingliche Lebensmittel zu bieten. Gleichzeitig soll die Agroecology einen wesentlichen Beitrag zur Verminderung von Klimaerwärmung und Anpassung an den Klimawandel, zum Schutz der biologischen Vielfalt und der Ökosysteme sowie zur Stärkung der Nachhaltigkeit und Resilienz von Landwirtschafts- und Landnutzungssystemen leisten. Das Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) und das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft engagieren sich daher in der Partnerschaft AGROECOLOGY, um durch die Förderung transnationaler Forschungsprojekte die Transformation der Landwirtschaft zu Agroecology auf nationaler Ebene voranzubringen. Dementsprechend sollen geförderte Verbundvorhaben unter Beteiligung europäischer Verbundpartner einen Beitrag zur Umsetzung der Zukunftsstrategie der Bundesregierung sowie der Nationalen Bioökonomiestrategie, FONA-Strategie und zur Strategie der Bundesregierung zur Internationalisierung von Wissenschaft und Forschung leisten. Weitere Informationen finden Sie auf der Webpage des BMBF . Quelle: BMBF
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