Fachtagung: Vielfältige Methoden zur umweltschonenden Unkrautbeseitigung oder Schädlingsbekämpfung sind bereits verfügbar. Zu den vielfältigen kommunalen Aufgaben gehören das Grünflächenmanagement sowie die Bekämpfung von Gesundheits- und Materialschädlingen zum Schutz der Bürgerinnen und Bürger und zum Erhalt der Infrastruktur. Dabei kommen häufig Pflanzenschutzmittel und Biozide zum Einsatz. Eine Fachtagung des Umweltbundesamtes (UBA) vom 9. bis 10. September in Dessau-Roßlau zeigt, dass alternative Methoden wie Heißwasserbehandlung oder intelligente Fallensysteme es bereits heute möglich machen, auf umweltschädliche Chemikalien zu verzichten. Maria Krautzberger, Präsidentin des UBA: „Pestizide können auf vielfältigen Wegen in die Umwelt gelangen und damit nicht nur eine Gefahr für Ökosysteme, sondern auch für die menschliche Gesundheit darstellen, wie regelmäßige Funde von Pestizid-Rückständen im Oberflächen- und Grundwasser zeigen. Der öffentliche Sektor hat bei der umwelt- und naturverträglichen Bewirtschaftung seiner Flächen und dem nachhaltigen Unterhalt seiner Infrastruktur eine besondere Vorbildfunktion. Unsere Tagung zeigt: Kommunen ist es schon heute möglich, auf Pflanzenschutzmittel zu verzichten, den Biozideinsatz zu begrenzen und Alternativmethoden zu fördern, ohne die Unterhaltungspflichten zu vernachlässigen.“ Ziel der gemeinsam von Umweltbundesamt ( UBA ) und dem Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland (BUND) organisierten Veranstaltung ist, weitere Kommunen über die Risiken und Auswirkungen eines chemischen Pflanzenschutzes, bzw. Biozideinsatzes zu informieren und Möglichkeiten aufzuzeigen, wie künftig auf den Einsatz von Pestiziden verzichtet werden kann. Auf der Fachtagung sind neben Vorträgen und Workshops auch Hersteller von alternativen Verfahren der Wildkrautentfernung und Nagetierbekämpfung mit Gerätepräsentationen und Infoständen vertreten. Gerade weil die Qualität der Agrarlandschaften als Lebensraum für viele Tier- und Pflanzenarten (z.B. wildbestäubende Insekten, Vögel, aber auch typische Ackerbegleitkräuter) dramatisch abgenommen hat, werden kommunale Flächen immer wichtiger. „Viele Städte und Gemeinden sind sehr daran interessiert, den Pestizideinsatz auf öffentlichen Flächen zu reduzieren oder ganz darauf zu verzichten. Dieses Engagement entspricht auch dem Wunsch vieler Bürgerinnen und Bürger, unterstützt den Schutz von Insekten und reduziert die Umweltbelastungen“, so Detlef Raphael, Beigeordneter des Deutschen Städtetages, der Schirmherr der Fachtagung ist. Insbesondere ganzjährig verfügbare Grün- und Blühstrukturen bieten Lebensraum für Insekten, der in intensiv genutzten Agrarlandschaften immer seltener vorhanden ist. Daher bestand auch zum Umgang mit landwirtschaftlich genutzten Kommunalflächen und Vorgaben in Pachtverträgen Diskussionsbedarf auf der Tagung. Frühzeitige Planung bei der Bewirtschaftung und eine geeignete Sortenwahl auf Grünflächen können den Pestizideinsatz deutlich reduzieren. Kombiniert mit der Anwendung alternativer Verfahren zur Unkrautbeseitigung können kommunale Flächen einen wichtigen Beitrag für den Erhalt der Biodiversität leisten. Einige alternative Techniken wie der Einsatz von Bürstensystemen oder thermischen Verfahren mit Heißwasser wurden auf der Tagung präsentiert. Zum Schutz der menschlichen Gesundheit oder von Materialien sind nicht immer Biozide notwendig. Weniger Biozide einzusetzen ist in Kommunen schon jetzt in vielen Bereichen möglich. Großes Potential dafür bietet beispielsweise der Einsatz von intelligenten Fallensystemen und Köderschutzstationen zur Überwachung und Bekämpfung von Ratten in der Kanalisation, die während der Veranstaltung vorgestellt wurden. Herausforderungen für die Kommunen bestehen dagegen bei der Berücksichtigung von Alternativen im Rahmen der Ausschreibung von Dienstleistungen und der Beschaffung von biozidfreien Alternativen. In einem laufenden Projekt erarbeitet das UBA derzeit, wie die Beschaffung von biozidfreien Alternativen unterstützt werden kann, um damit einen wichtigen Beitrag zur Entlastung von Mensch und Umwelt zu leisten. Laufendes Forschungsvorhaben: „Umweltfreundliche Beschaffung und Einsatz von Bioziden in Kommunen: Weiterentwicklung des Konzeptes „Pestizidfreie Kommune“ für den Biozidbereich", FKZ 3718674140
Frühzeitige Planungen zum Umgang mit Böden sichern später funktionierende Gärten und Grünanlagen Die Nutzung des Bodens kann die natürlichen Bodenfunktionen beeinträchtigen oder gefährden. Bei der Einrichtung von Baustellen gerät der Boden nicht selten buchstäblich unter die Räder. Dabei kann eine frühzeitige Planung helfen, den Boden trotz Baumaßnahmen zu schützen. Wie dies gelingen kann, hat das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz (LANUV) in zwei Broschüren für Hausbesitzer, Bauplaner und Architekten zusammengefasst. „Nicht nur im wörtlichen Sinn treten wir unsere Böden oft mit Füßen“, erklärte LANUV-Präsident Dr. Thomas Delschen, der selbst über viele Jahre den Bereich Bodenschutz im LANUV geleitet hat. „Wir schenken unserem Boden häufig kaum Beachtung, nehmen ihn als einen selbstverständlichen Teil unseres Lebens wahr. Dabei ist der Boden die Grundlage für die Produktion von Nahrungsmitteln, er speichert Wasser und kann Schadstoffe filtern. Auch für das Klima ist der Boden wichtig. Er speichert CO2 und trägt an heißen Tagen zur Kühlung bei.“ Laut Präsident Dr. Delschen ist der Schutz von Böden daher eine zentrale Aufgabe des Umwelt- und Naturschutzes: „Böden sind sehr vielen Belastungen ausgesetzt. Dazu gehören Einträge von Schadstoffen, Bodenerosion oder die Verdichtung und Versiegelung. All diese Belastungen führen zu Veränderungen der Bodeneigenschaften und können so die eigentlichen Bodenfunktionen gefährden.“ Wenn daher Eingriffe in Böden notwendig seien, etwa bei Bauvorhaben, müsse bereits zu Beginn der Planungen der richtige Umgang mit dem Boden mit bedacht werden, erklärte Dr. Delschen: „Nur wenn während der Bauphase der Boden nicht geschädigt wird, bereiten später auch der Garten oder die Grünflächen Freude.“ Während der Baumaßnahmen werden Böden häufig durch Verdichtungen, das Vermischen verschiedener Bodenschichten, die Verwendung von externem Bodenmaterial minderer Qualität oder Einträge von Bau- und Schadstoffen beeinträchtigt. Bereits beim Freimachen von Flächen und der Geländenivellierung eines neuen Baugrundstücks können erhebliche Bodenschäden durch Befahrungen und Bodenumlagerungen ausgelöst werden. Schon in diesem frühen Stadium sollten Bauträger zusammen mit dem Architekten und Bauunternehmen dafür Sorge tragen, dass die zukünftige Gartenfläche vor schädlichen Beeinträchtigungen geschützt wird. Wenn möglich, sollten die künftigen Gartenflächen gänzlich von einer Beanspruchung in der Bauphase ausgeschlossen werden. Derartige Tabuflächen kann das Architekturbüro in einen Baueinrichtungsplan einzeichnen. Damit die Flächen während der Bauausführung tatsächlich nicht befahren oder als Lagerfläche beansprucht werden, können sie mit einem Bauzaun abgegrenzt werden. Zur Errichtung des Gebäudes und befestigter Nebenflächen wird Boden ausgehoben. Der Aushub sollte in einem kulturfähigen Zustand erhalten und vor Vergeudung geschützt werden. Bodenarbeiten sollten nur bei ausreichend abgetrockneten Böden erfolgen. Sind Böden zu nass, kommt es zu schädlichen Bodenverdichtungen. Der Oberboden (Mutterboden) und der Unterboden sollten nicht vermischt werden, damit sie den ausgehobenen Boden zur Gartengestaltung verwenden können. Wenn die zukünftigen Grün- und Gartenflächen aus Platzgründen trotzdem zeitweise befahren oder Baumaterial darauf zwischengelagert werden muss, können beispielsweise Lastverteilungsplatten eingesetzt werden, um dauerhafte schädliche Verdichtungen zu vermeiden. Hilfreiche Tipps für die Planung beschreibt die Broschüre „Boden – Damit Ihr Garten funktioniert; Bodenschutz für Häuslebauer“: https://www.lanuv.nrw.de/landesamt/veroeffentlichungen/publikationen/informationsblaetter_und_informationsbroschueren/?tx_cart_product%5Bproduct%5D=949&cHash=d3bcfce3cc1ac10d92b307c0178d9e5a Rechtliche und fachliche Anforderungen an den Bodenschutz für Architekten, Bauträger, Bauunternehmen, Garten- und Landschaftsbauer beschreibt das Infoblatt „Boden – Mehr als Baugrund“ https://www.lanuv.nrw.de/landesamt/veroeffentlichungen/publikationen/informationsblaetter_und_informationsbroschueren/?tx_cart_product%5Bproduct%5D=953&cHash=032ea17a260c52226bb10384664cc1a7 Download: Pressemitteilung
Das Amt für Naturschutz und Grünplanung umfasst die Abteilungen Landschaftsplanung und Stadtgrün, Naturschutz sowie das Naturschutz-Großprojekt - Natürlich Hamburg!
Die Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft ist für Umwelt-, Energie- und Klimapolitik in Hamburg zuständig. Die BUKEA ist in fünf Fachämter untergliedert, die die Themen "Wasser, Abwasser und Geologie", "Naturschutz und Grünplanung", Immissionsschutz und Abfallwirtschaft", "Energie und Klima" und "Agrarwirtschaft, Bodenschutz und Altlasten" bearbeiten. Hinzu kommt das Amt "Zentrale Aufgaben, Recht und Beteiligungen" sowie das Institut für Hygiene und Umwelt.
Das Projekt "Freiraeume in der Stadt - Funktionen, Bewertung und Planung" wird vom Umweltbundesamt gefördert und von Universität Dortmund, Fakultät Raumplanung, Fachgebiet Landschaftsökologie und Landschaftsplanung durchgeführt. Die Freiraum- oder Gruenflaechensituation in der Stadt ist zum einen durch die Forderungen, die an Gruenraeume gestellt werden, und die sozialen und biooekologischen Funktionen, die sie erbringen sollen, gekennzeichnet, zum anderen jedoch durch den Verlust dieser Raumtypen durch den Druck anderer (oekonomischer) Nutzungen. Ziel einer wirksamen Freiraumplanung innerhalb der Stadtentwicklungsplanung muss es daher sein, das Leistungsvermoegen bezueglich unterschiedlicher Ansprueche, sowohl im biooekologischen als auch im psychosozialen Bereich zu analysieren und nach Moeglichkeiten zu suchen, beide Funktionsbereiche in den unterschiedlichen Flaechentypen zu verbinden oder zu optimieren und insgesamt die Struktur und das Leistungsvermoegen zu verbessern bzw negative Einfluesse zu minimieren. Angesichts der knappen Flaechenkategorie 'Freiraeume' in der Stadt und ihre Bedeutung fuer den Menschen, stellt die Sicherung und bedarfs- und funktionsgerechte Entwicklung dieser Raeume eine wichtige Aufgabe dar. Hierzu soll diese Arbeit einen Beitrag leisten.
Das Projekt "Erarbeitung eines landschaftspflegerischen Begleitplans fuer ein Strassenprojekt, am Beispiel der B 32 zwischen Horb und der BAB-Anschluss St. Singen" wird vom Umweltbundesamt gefördert und von Landesanstalt für Umweltschutz Baden-Württemberg, Institut für Ökologie und Naturschutz durchgeführt. Das Leistungsbild entspricht dem des Gruenordnungsplanes der HOAI. Die praktische Durchfuehrung der Planung erfolgte in 3 Arbeitsphasen: I. Bestandsaufnahme und Kartierung zum Naturraum einschliesslich Darstellung des Landschaftsbildes (landschaftstypische Einzelelemente), Planungen und Bindungen. II. Bestandsanalyse, Auswirkungen der Trasse auf Naturhaushalt und Landschaftsbild. III. Die Planung, Inhalte sind im wesentlichen Bepflanzungsmassnahmen und Aufschuettungen zur Rekultivierung und Hoehenangleichung. Ein Modellablauf der landschaftspflegerischen Begleitplanung nach fixierter Trasse wird vorgestellt.
Differenzierte Bewertung der Bodenfunktionen Zur Lösung der beiden Aufgaben – differenzierte Bewertung der Bodenfunktionen und Umsetzung der Bodenfunktionsbewertung in Planungshinweise – werden in der Karte 01.13 folgende Überlegungen und Arbeitsschritte umgesetzt: Zunächst werden die Bodenfunktionen ( Karten 01.12.1 bis 01.12.5 ) in ihrer Bedeutung entsprechend den besonderen Bedingungen in Berlin unterschiedlich gewichtet (ausführlich bei Gerstenberg et al., 2007): Archivböden und Böden, die Standorte für naturnahe und seltene Pflanzengesellschaften darstellen, werden wegen ihrer Unwiederbringlichkeit als überaus schützenswert eingestuft. Leistungsfähige Böden in Bezug auf die Regelungsfunktion für den Wasserhaushalt und auf die Puffer- und Filterfunktion sind generell schützenswert; die Bedeutung steigt an den Standorten noch an, wo diese beiden Funktionen zusammen mit hoher Bewertung auftreten. Böden, die eine hohe Ertragsfunktion für Kulturpflanzen aufweisen, sind auf landwirtschaftlich genutzten Flächen zu erhalten. Damit wird eine Priorisierung bezüglich Bedeutung und Empfindlichkeit der Bodenfunktionen getroffen. Darüber hinaus werden Böden mit deutlichen Potentialen für stoffliche Bealstungen (z. B. Rieselfelder) bezüglich der Regelungs- und Filter- und Pufferfunktion aus der Bewertung herausgenommen, da sie eine mögliche Belastungsquelle für das Grundwasser darstellen. Zur Bewertung der Böden hinsichtlich ihrer Schutzwürdigkeit werden 4 Schutzkategorien gebildet; diese zeigen eine Staffelung vom höchsten bis zum geringen Schutzstatus, woraus Konsequenzen für Handlungshinweise und -empfehlungen bei Eingriffen in den Boden durch Planungen und Bauvorhaben abgeleitet werden können. Die Schutzbedürftigkeit der Böden wird in vier Bodenschutzkategorien differenziert: Tabu (Unzulässigkeitsbereich), Vorrang 1 (Besonders schutzwürdige Böden), Vorrang 2 (Sehr schutzwürdige Böden) und Vorrang 3 (Schutzwürdige Böden). Der Begriff „Vorrang“ bezieht sich zunächst auf das Fachgebiet des Bodenschutzes und ist hier nicht zu verwechseln mit dem Vorrangbegriff der (zwischen den Belangen abgewogenen) Raumordnung. Da der Betrachtungsgegenstand die gesamte Fläche des Landes Berlins umfasst, soll mit dem Begriff „Vorrang“ die Bedeutung einer Fläche im Berliner Maßstab aus Sicht des Bodenschutzes ausgewiesen werden. Die nicht ausgewiesene Stadtfläche zählt zum „Unerheblichkeitsbereich“. Wie bei allen Umweltatlaskarten des Bereiches Boden (Ausnahme Versiegelung) beziehen sich die dargesteltlen Informationen und Bewertungen auf den unversiegelten Teil des Bodens. Da das Ausmass der Versiegelung jedoch von großer Bedeutung ist, wird der Versiegelungsgrad nicht nur in der Sachdatenanzeige dargestellt, sondern die farbliche Darstellung der Schutzkategorie nimmt in ihrer Farbintensität mit dem Verseigelungsgrad in drei Stufen ab. Als Stufen wurden hier die Grenzen von 5 und 30 % Versiegelung gewählt: Bis 5 % kann praktisch von einer unversiegelten Fläche gesprochen werden, die nur durch einzelne Bauten, Wege o.ä. unterbrochen wird. Hierzu zählen Wälder, Äcker und Grünland. In der mittleren Kategorie dominieren Kleingärten, Einzelhausbebauung, Parkanlagen und sonstige Freiflächen, die auch noch naturnahe Böden aufweisen können. Mehr als 30 % Versiegelung weisen vor allem Wohn- und Gewerbegebiete sowie Verkehrsflächen auf, die meist keine natürlichen Bodengesellschaften mehr erkennen lassen. Tabu (Unzulässigkeitsbereich) Die Tabuflächen leiten sich ab aus hohen Bewertungen für die „Lebensraumfunktion für naturnahe und seltene Pflanzengesellschaften“ und/oder für die „Archivfunktion für die Naturgeschichte“. Diese Kategorie weist den höchsten Schutzstatus auf und umfasst lediglich ca. 5 % der bewerteten Fläche. Die Kategorie wird mit Blick auf mögliche Planungen als Unzulässigkeitsbereich bezeichnet, da die Lebensraumfunktion für naturnahe und seltene Pflanzenarten kaum und die Archivfunktion für die Naturgeschichte gar nicht wiederherstellbar sind (SMETTAN & LITZ 2006). Daher können hier Projekte oder Vorhaben, die mit Eingriffen in den Boden verbunden sind, aus Sicht des Bodenschutzes grundsätzlich keine Zulässigkeit erlangen. Der Terminus „Tabu“ hat keine (planungs-)rechtliche Dimension, sondern soll die besondere Bedeutung dieser Flächen aus fachlicher Sicht des Bodenschutzes unterstreichen. Vorrang 1 (Besonders schützwürdige Böden) Die Kategorie Vorrang 1 leitet sich aus mehreren Bewertungsmöglichkeiten ab: Die „ Lebensraumfunktion für naturnahe und seltene Pflanzengesellschaften “ und gleichfalls die Archivfunktion für die Naturgeschichte sind mittel, oder die Ertragsfunktion für Kulturpflanzen ist hoch, oder die “ Regelungsfunktion für den Wasserhaushalt ” und gleichfalls die “ Puffer- und Filterfunktion ” sind hoch bewertet worden. Die Mehrheit der Flächen in dieser Schutzkategorie wurde wegen der Lebensraum- und Archivfunktion dort eingeordnet, ein kleinerer Teil wegen der Regelungs- bzw.und Puffer- und Filterfunktion und nur ganz wenige Flächen wegen der Ertragsfunktion für Kulturpflanzen. Bei der Flächenkategorie „Vorrang 1“ sollten aus Bodenschutzsicht Eingriffe prioritär vermieden werden. Vorrang 2 (Sehr schutzwürdige Böden) Die Kategorie Vorrang 2 leitet sich ab aus hoher Bewertung für die “ Regelungsfunktion für den Wasserhaushalt ” oder für die “ Puffer- und Filterfunktion ”. Die Abschwächung des Schutzstatus zum Vorrang 1 ergibt sich durch eine deutlich geringere Anzahl betroffener Bodenfunktionen. Es reicht, dass nur ein Kriterium (entweder Regelungsfunktion für den Wasserhaushalt oder Puffer- und Filterfunktion) als hoch bewertet wird. Vorrang 3 (Schutzwürdige Böden) Die Kategorie Vorrang 3 leitet sich ab aus mittleren Bewertungen für die „ Regelungsfunktion für den Wasserhaushalt “ und gleichzeitig für die „ Puffer- und Filterfunktion “. Die Klasse mit der schwächsten Schutzkategorie stellt den größten Flächenteil unter den Schutzkategorien (vgl. Abb. 5). Unerheblichkeitsbereich (Böden ohne besondere Anforderungen) Die restlichen Böden (29.118 ha) werden in einer eigenen Kategorie „Böden ohne besondere Anforderungen an den Bodenschutz“ dargestellt. Im Unerheblichkeitsbereich gelten die allgemeinen gesetzlichen Anforderungen des Bodenschutzes (BUNDES-BODENSCHUTZGESETZ 1998, BUNDES-BODENSCHUTZ- UND ALTLASTENVERORDNUNG 1999, BERLINER BODENSCHUTZGESETZ 2004, BAUGB 2004). Hinweise zur Umsetzung in der Planungspraxis Die Planungshinweise sind die aus Bodenschutzsicht relevanten Anforderungen und Maßgaben für die einzelnen Kategorien des Bodenschutzes. Sie beziehen sich auf die Ebene der Bauleitplanung , lassen sich inhaltlich sinngemäß aber auf andere raumwirksame Planungen oder Vorhaben übertragen. Die Darstellung erfolgt aus methodischen Gründen in der Karte selbst nur in sehr allgemeiner Form in der Legende. Detaillierte Informationen sind für jede Einzelfläche in der Sachdatenazeige für die Karte über den FIS-Broker in Tabellenform verfügbar. Die gewählten Termini wie Vermeidung, Ausgleich, Unzulässigkeit sind nicht als Rechtsbegriffe zu verstehen, sondern stellen fachliche Maßgaben des Bodenschutzes dar. Zu erinnern ist in diesem Zusammenhang, dass sich die bewerteten Bodenfunktionen ausschließlich auf die unversiegelten Anteile der Blöcke beziehen. In der Sachdatenanzeige wird die Bodenschutzkategorie, die der Beurteilung zugrunde liegende Bodengesellschaft und Flächennutzung, die Bewertung der fünf einzelnen Bodenfunktionen (aus der Karte 01.12 ) sowie der Versiegelungsgrad angezeigt. Von zentralem Interesse ist jedoch die Tabelle Planungsanforderungen, die ebenfalls für jede Fläche individiuell angezeigt werden kann. Aufbau und Inhalt der Tabelle Planungsanforderungen : Zeile 1 nennt die Bodenschutzkategorie und gibt den Grad der Schutzwürdigkeit aus Bodenschutzsicht an. Zeile 2 gibt die Gründe für die Einstufung in Kurzform wieder (vgl. hierzu „Methoden Punkt 1“). Die Aussagen in den weiteren Zeilen begründen sich jeweils durch diese wertgebenden Bodenfunktionen. Zeile 3 nennt das bodenschutzfachliche generelle Ziel . Zeile 4 beurteilt aus Bodenschutzsicht aufzustellende oder zu ändernde Bebauungspläne . Zeile 5 zeigt detailliert die grundsätzlich anzustrebenden Vermeidungs- und Minderungsschritte auf. Auf eine Unterscheidung zwischen Vermeidung und Minderung wurde verzichtet, da eine Zuordnung im gestellten Kontext je nach Akteurssicht anders entschieden wird. Im Kern kommt es auf die Verhinderung von Eingriffen in schutzwürdige Böden und nicht auf die sprachliche Feinabstufung der Begriffe an. Zeile 6 gibt Vorschläge für einen (möglichst) funktionsbezogenen Ausgleich . Hierbei werden zunächst solche Anforderungen benannt, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs bedingt festsetzbar sind. Zeile 7 enthält z.T. weitere Maßnahmen , die aus Bodenschutzsicht zum Ausgleich erheblicher Beeinträchtigungen der Bodenfunktionen sinnvoll sind. Zeile 8 enthält sonstige Hinweise oder Erläuterungen.
AGR-2021-1821 – 48 KWO Berichtigung der Bekanntmachung: „Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) beim Vorhaben der Firma KWO Kieswerk Oberempfenbach GmbH, Schielein-Weg 1, 85290 Geisenfeld“ mit dem Zeichen AGR-2021-1821 – 48 KWO, veröffentlicht im Kreisamtsblatt Nr. 23 vom 30.06.2023, S. 250 ff. nebst Wiederholung der Öffentlichkeitsbeteiligung In der Bekanntmachung vom 30.06.2023 wurden die nunmehr im Betreff und im Einführungssatz des Erläuterungstextes zum Vorhaben (beginnend direkt unter dem Betreff) gestrichenen Flurnummern (557/2, 558/3, 564, 656/3, jeweils Gemarkung Oberempfenbach, Stadt Mainburg, Landkreis Kelheim; 174, 175, 178, 179, jeweils Gemarkung Oberlauterbach, Gemeinde Wolnzach, Landkreis Pfaffenhofen an der Ilm; 2693/1, 2735/1, 2754, jeweils Gemarkung Gebrontshausen, Gemeinde Wolnzach, Landkreis Pfaffenhofen an der Ilm) als Flurnummern von an die geplante Abbaufläche angrenzenden Grundstücken aufgeführt, um eine mögliche Betroffenheit für Nachbarn mit abzudecken, ohne dass diese Grundstücke jedoch vom derzeit beantragten Abbau betroffen sind. Das Grundstück mit der Flurnummer 564, Gemarkung Oberempfenbach, Stadt Mainburg, Landkreis Kelheim, ist lediglich bezogen auf den Neubau der Betriebsstraße betroffen, nicht jedoch als Abbaufläche. Aus Klarstellungsgründen wurden die o.g. Flurnummern daher entfernt und der räumliche Bereich näher beschrieben. Um Rechtssicherheit zu gewährleisten und um keinen Verfahrensfehler zu begehen, wird die Öffentlichkeitsbeteiligung nochmals von Beginn an durchgeführt, sodass sich die Auslegungs- und Einwendungsfrist jeweils verlängert (s.u.). Die für das Verfahren maßgebliche Bekanntmachung gestaltet sich daher wie folgt: Öffentliche Bekanntmachung zur Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) beim Vorhaben der Firma KWO Kieswerk Oberempfenbach GmbH, Schielein-Weg 1, 85290 Geisenfeld, wonach auf dem Grundstück mit der Flurnummer 564, Gemarkung Oberempfenbach, Stadt Mainburg, Landkreis Kelheim der Neubau einer Betriebsstraße sowie auf den Grundstücken mit den Flurnummern 558, 559/3, 559/4, 559/5, 560, 656, 657, 657/2, 657/3, Gemarkung Oberempfenbach, Gemeinde Mainburg, Landkreis Kelheim, und auf dem Grundstück mit der Flurnummer 173, Gemarkung Oberlauterbach, Gemeinde Wolnzach, Landkreis Pfaffenhofen an der Ilm, der Abbau von Sand und Kies im Trockenabbauverfahren mit anschließender Wiederverfüllung mit Material Kategorie C 1 geplant ist. Vollzug des Bayerischen Abgrabungsgesetzes (BayAbgrG), des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (BayVwVfG) und des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) Die Firma KWO Kieswerk Oberempfenbach GmbH hat mit Antrag vom 17.03.2022, aktualisiert mit Unterlagen vom 05.12.2022 und vom 27.05.2023, den Neubau einer Betriebsstraße auf dem Grundstück mit der Flurnummer 564, Gemarkung Oberempfenbach, Stadt Mainburg, Landkreis Kelheim, sowie eine abgrabungsrechtliche Genehmigung mit Durchführung einer UVP für den Kiesabbau mit Wiederverfüllung und Rekultivierung auf den Grundstücken mit den Flurnummern 558, 559/3, 559/4, 559/5, 560, 656, 657, 657/2, 657/3, Gemarkung Oberempfenbach, Stadt Mainburg, Landkreis Kelheim, und Flurnummer 173, Gemarkung Oberlauterbach, Gemeinde Wolnzach, Landkreis Pfaffenhofen an der Ilm, beantragt. Zweck des Vorhabens ist die Gewinnung von Kies für die Bauwirtschaft. Hierzu soll auf den genannten Grundstücken eine Abbaufläche von ca. 21 ha neu erschlossen werden. Das Abbaugebiet befindet sich im überwiegend privat forstwirtschaftlich genutzten Haselriedwald und liegt südwestlich des Bebauungs- und Grünordnungsplans Sondergebiet „Photovoltaik-Freiflächenanlage Oberempfenbach III“, Deckblatt Nr. 1. Direkt südöstlich des Abbaugebietes verläuft die Bundesautobahn 93 (BAB 93). Die Anschlussstelle 53 „Mainburg“ liegt ca. 600 m im Nordosten. Von der im Norden liegenden Staatsstraße 2049 (St 2049) zweigt ein Wirtschaftsweg ab, welcher an der West- und Südgrenze des Abbaugebietes verläuft. Am östlichen Rand des Abbaugebietes befindet sich zudem eine kleine Brücke über die BAB 93. Nordwestlich des Abbaugebietes, bereits im Landkreis Pfaffenhofen an der Ilm, befindet sich eine Biogasanlage. Die Flächen der geplanten Abgrabung befinden sich im Landkreis Kelheim, Niederbayern, und im Landkreis Pfaffenhofen an der Ilm, Oberbayern, und somit in zwei Regionalplanungsbereichen. Regionalplan 10, Ingolstadt: Etwa 4,5 ha des geplanten Kiesabbaus liegen im Geltungsbereich des Regionalplans von Ingolstadt. Von diesem Plan ist der mittlere und eher westlich gelegene Bereich als landschaftliches Vorbehaltsgebiet ausgewiesen. Beim Entwurf für die derzeitige Fortschreibung des Regionalplans der Region Ingolstadt ist eine Fläche des Oberbayerischen Lagerstättenanteils bereits als ein Vorranggebiet für einen Rohstoffabbau (Versorge- und Vorranggebiet) aufgenommen. Dies schließt die ca. 4,5 ha des Planungsgebietes in Oberbayern ein. Regionalplan 13, Landshut: Etwa 16,5 ha des geplanten Kiesabbaus liegen im Geltungsbereich des Regionalplans Landshut. Der südliche Bereich des Projektgebietes ist als Vorranggebiet für Bodenschätze, Kies „Oberempfenbach Südwest (KS 102)“ und gleichzeitig als Ausschlussgebiet für Windkraft ausgewiesen. Der nördliche Bereich davon ist als Gebietskulisse Windkraft – für Windenergieanlagen vermutlich geeignete Fläche – ausgewiesen. Ebenso ist im Regionalplan 13 dieser Bereich als landschaftliches Vorbehaltsgebiet ausgewiesen. Der geplante Kiesabbau entspricht den Erfordernissen der Raumordnung. Bei vorliegendem Projekt handelt es sich um einen Trockenkiesabbau, welcher in einem Nadelwald erfolgen soll. Nach Entnahme der kieshaltigen Schichten soll eine Wiederverfüllung mit Verfüllmaterial stattfinden. Im Anschluss daran erfolgt sukzessive die Rekultivierung. Der Abbau soll in mehreren aufeinander folgenden Einzelabbauabschnitten, beginnend im Norden und dann nach Süden fortschreitend, erfolgen. Dabei soll zunächst der jeweils auf dem Abbauabschnitt bestehende Wald gerodet werden. Die Zufahrt in das Abbaugebiet erfolgt von Norden aus über eine anzulegende, asphaltierte Straße von 4,00 m asphaltierter Breite, mit zwei Ausweichbuchten. Für das anfallende Oberflächenwasser wird ein 1,00 m breiter Entwässerungsgraben sowie ein Sickerbecken 11 m x 11 m im Nordosten, nahe der St 2049, angelegt. Der Transport des Abbaumaterials wird mit dem LKW über die Zufahrtstraße Richtung Norden durchgeführt. Der Abbaubetrieb ist auf die Tageszeit von 06:00 Uhr bis 18:00 Uhr beschränkt. Der Abbau beginnt mit dem ersten Abschnitt BA1 im nördlichen Teil der beantragten Abbaufläche und arbeitet sich nach Süden zu den weiteren Bauabschnitten vor, die sukzessive folgen. Vom Bauabschnitt BA 1 a wird nur der Oberboden abgeschoben, da hier die Errichtung des Betriebsgeländes sattfindet. Dieser Abschnitt wird zuletzt ausgekiest. Insgesamt sind 5-6 Abbauabschnitte vorgesehen, nach Abbaurichtung Nord nach Süd. Pro Bauabschnitt werden ca. 600.000 t - 1.100.000 t gewonnen. Der Abbau wird nach Abbaubeginn auf einen Zeitraum von 45 Jahren erfolgen. Da der Bauabschnitt BA 1a als Standort für Maschinen und deren Lagerung sowie die Zufahrt zum Abbaugebiet erforderlich ist, wird hier zunächst nur außerhalb der Fläche des Betriebsgeländes abgebaut (BA 1b/c). Begonnen wird mit dem Bauabschnitt BA 1b. Sofern mehr Oberboden anfällt, der im Sicherheitsbereich verarbeitet werden kann, wird dieser getrennt vom unverwertbaren Abraum in den Bauabschnitten BA 2 + 3 gelagert. Mit der Verfüllung wird, sofern möglich, bereits während des Abbaus im jeweiligen Bauabschnitt begonnen. Die Renaturierung wird nach Vollendung eines jeweiligen Bauabschnittes erfolgen. Für die Verfüllung wird Fremdmaterial der Kategorie C1 angeliefert und sukzessive eingebaut. Der vor Ort lagernde Oberboden wird für die Rekultivierung wiederverwendet. Für den Aufbau einer 1 m mächtigen, durchwurzelbaren Schicht für die Rekultivierung wird kein Zukauf von Erde benötigt, da während des Abbaus genügend Material anfällt. Zudem wird der vor Ort lagernde Oberboden auch wieder in seiner ursprünglichen, im Schnitt 30 cm - 40 cm starken Oberbodendicke eingebaut. Der Pflegeweg mit einer Breite von 4 m, um den gesamten Geltungsbereich, bleibt auch nach Abschluss der Verfüllung erhalten. Nach Beendigung des kompletten Abbaus und erfolgter Rekultivierung soll das Gelände der Forstwirtschaft wieder voll zur Verfügung stehen. Die gesamte Abbaumenge beträgt ca. 5.884.000 m³. Der Anteil an unverwertbaren Deckschichten sowie an Schluff- und Tonlagen liegt bei ca. 14 %. Dies ergibt ein Volumen an Kies und Sand von rund 5.060.000 m³. Der abschlämmbare (unverwertbare) Anteil im Kies und Sand (Fraktion an Schluff und Ton, Kornfraktion < 0,063 mm) ist mit 7,2 % anzusetzen. Der Anteil an verwertbarem Kies und Sand errechnet sich somit mit rund 4.700.000 m³. Der abgebaute Kies soll sofort abtransportiert werden, sodass es nur zu geringen Lagerungen von Abbaumaterial vor Ort kommt. Für das Abbauvorhaben ist aufgrund der geplanten Gesamtabbaufläche von ca. 21 ha und somit von mehr als 10 ha eine UVP durchzuführen (Art. 8 Abs. 1 Satz 1 BayAbgrG). Auch aufgrund der benötigten Gesamtrodungsfläche von mehr als 10 ha besteht eine unbedingte Pflicht zur Durchführung einer UVP (§ 6 UVPG i.V.m. Anlage 1 Nr. 17.2.1 zum UVPG). Die UVP ist gemäß § 4 UVPG unselbständiger Teil des abgrabungsrechtlichen Verfahrens. Zuständig für die Entscheidung über den Antrag ist das Landratsamt Kelheim (auch für den Bereich betreffend den Landkreis Pfaffenhofen an der Ilm als verfahrensführende Behörde) als untere Abgrabungsbehörde. Am Ende dieses Verfahrens kann als Zulassungsentscheidung eine abgrabungsrechtliche Genehmigung stehen, die der Antragstellerin den Materialabbau mit Wiederverfüllung und Rekultivierung erlaubt. Die Genehmigung kann mit Inhalts- und Nebenbestimmungen versehen werden. Das Vorhaben wird hiermit gemäß § 19 UVPG öffentlich bekannt gemacht. Die beim Landratsamt Kelheim (Genehmigungsbehörde) am 17.03.2022 eingegangenen Antrags- und Planunterlagen umfassen insbesondere folgende entscheidungserhebliche Berichte und Empfehlungen: • Antrag auf Erteilung einer Abgrabungsgenehmigung und dazugehörige Baubeschreibung • Erläuterungsbericht • Verfüll- und Rekultivierungsplan mit integriertem landschaftspflegerischen Begleitplan inkl. Pflegeweg • UVP-Bericht • Abbauplan mit Bermen • Amtlicher Lageplan • Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag • Hydrogeologisches Gutachten, Standortbewertung nach Leitfaden zur Verfüllung von Gruben und Brüchen sowie Tagebauen • Faunistische Untersuchungen • Ingenieurgeologisches Gutachten • Stellungnahme zur Niederschlagsentwässerung • Planung Werkszufahrt sowie Geländeschnitt zur BAB 93 • Biotop – und Nutzungstypenkartierung • Technische Spezifikationen div. Bagger und Maschinen • Ergebnisprotokoll Scoping-Termin • Aktenvermerk Telefonkonferenz Der Genehmigungsantrag, der UVP-Bericht sowie die entscheidungserheblichen Berichte und Empfehlungen werden im Zeitraum vom 31.07.2023 bis einschließlich 31.08.2023 gemäß § 3 Abs. 1 Planungssicherstellungsgesetz (PlanSiG) i.V.m. Art. 27a Abs. 1 Satz 2 BayVwVfG auf der Internetseite des Landratsamtes Kelheim unter folgendem Link veröffentlicht: https://www.landkreis-kelheim.de/amt-service/amtliche-bekanntmachungen/ Gemäß §§ 18, 19 UVPG i.V.m. Art. 73 Abs. 3 Satz 1 BayVwVfG liegen der Genehmigungsantrag, der UVP-Bericht sowie die entscheidungserheblichen Berichte und Empfehlungen im Zeitraum vom 31.07.2023 bis einschließlich 31.08.2023 für jedermann zur Einsicht an folgenden Stellen aus und können dort während dieses Zeitraumes eingesehen werden: a) Stadt Mainburg, Marktplatz 1 - 4, 84048 Mainburg (Zimmer Nr. 2.04) während der Dienststunden (Montag bis Freitag von 8:00 Uhr bis 12:30 Uhr). Voraussetzung für die Einsichtnahme in die Unterlagen ist hier eine vorherige telefonische Terminvereinbarung unter Tel.-Nr. 08751/704-403. b) Markt Wolnzach, Marktplatz 1, 85283 Wolnzach (Zimmer Nr. 10) während der Dienststunden (Montag bis Freitag von 8:00 Uhr bis 12:00 Uhr, Donnerstag von 13:30 Uhr bis 18:00 Uhr). Voraussetzung für die Einsichtnahme in die Unterlagen ist hier eine vorherige telefonische Terminvereinbarung unter Tel.-Nr. 08442/65-13 c) Landratsamt Kelheim, Donaupark 12, 93309 Kelheim (2. OG, Zimmer Nr. O2.60) während der Dienststunden (Montag bis Freitag von 8:00 Uhr bis 12:00 Uhr, Dienstag und Donnerstag von 13:00 Uhr bis 16:00 Uhr). Voraussetzung für die Einsichtnahme in die Unterlagen ist hier eine vorherige telefonische Terminvereinbarung unter Tel.-Nr. 09441/207-4118 bzw. 09441/207-4100. d) Landratsamt Pfaffenhofen an der Ilm, Hauptplatz 22, 85276 Pfaffenhofen a.d.Ilm (1. OG, Zimmer Nr. B107) während der Dienststunden (Montag bis Freitag von 8:00 Uhr bis 12:00 Uhr, oder nach Terminvereinbarung bis 17:00 Uhr). Voraussetzung für die Einsichtnahme in die Unterlagen ist hier eine vorherige telefonische Terminvereinbarung unter Tel.-Nr. 08441/27-322. Die Auslegung des Antrags wird hiermit gemäß § 18 Abs. 1 Satz 4 UVPG i.V.m. Art. 73 Abs. 5 BayVwVfG ortsüblich bekanntgemacht. Zudem sind die Unterlagen innerhalb dieses Zeitraums online auf dem UVP-Portal Bayern (https://www.uvp-verbund.de) einzusehen (§ 20 Abs. 2 UVPG). Jeder, dessen Belange durch das Vorhaben berührt werden, kann gemäß § 21 Abs. 1 und 2 UVPG bis zu einem Monat nach Ablauf der Auslegungsfrist, also bis einschließlich 04.10.2023 (Einwendungsfrist), schriftlich oder zur Niederschrift bei der Stadt Mainburg, dem Markt Wolnzach, dem Landratsamt Kelheim oder dem Landratsamt Pfaffenhofen an der Ilm Einwendungen erheben. Dies gilt auch für nach dem Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz anerkannte Vereinigungen. Die Erhebung von Einwendungen oder die Abgabe einer Stellungnahme in elektronischer Form (z. B. mit einfacher E-Mail) genügt grundsätzlich nicht der erforderlichen Schriftform. Bei einer Übermittlung in elektronischer Form ist als Schriftformersatz die Übermittlung per E-Mail in Verbindung mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Vertrauensdienstgesetz (VDG) anerkannt. Das Landratsamt Kelheim hat für diesen Schriftformersatz den Zugang eröffnet (poststelle@landkreis-kelheim.de oder an poststelle@landkreis-kelheim.de-mail.de). Es wird gebeten, den Namen und die Anschrift lesbar anzugeben. Unleserliche Einwendungen oder solche, welche die einwendende Person nicht erkennen lassen, können bei einem möglichen Erörterungstermin nicht zugelassen werden. Außerdem muss eine Einwendung zumindest die befürchtete Rechtsgutgefährdung und die Art der Beeinträchtigung erkennen lassen. Bei gleichförmigen Einwendungen, die von mehr als 50 Einwendenden eingereicht werden, ist eine Vertreterin bzw. ein Vertreter unter Nennung des vollständigen Namens und der Anschrift zu bestimmen, soweit die Vertreterin bzw. der Vertreter nicht als Bevollmächtigte/r bestellt ist. Mit Ablauf der Einwendungsfrist sind gemäß § 21 Abs. 4 UVPG alle Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen. Die Äußerungsfrist gilt gemäß § 21 Abs. 5 UVPG auch für solche Einwendungen, die sich nicht auf die Umweltauswirkungen des Vorhabens beziehen. Nach Ablauf der Einwendungsfrist hat das Landratsamt Kelheim die rechtzeitig gegen das Vorhaben erhobenen Einwendungen, die rechtzeitig abgegebenen Stellungnahmen von anerkannten Vereinigungen nach dem Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz (UmwRG) sowie die Stellungnahmen der Behörden zu erörtern. Es kann ohne Erörterungstermin entschieden werden, wenn einem Antrag im Einvernehmen mit allen Beteiligten im vollen Umfang entsprochen wird oder alle Beteiligten darauf verzichten. Anstelle eines physischen Erörterungstermins kann das Landratsamt Kelheim gemäß § 5 Abs. 2 und 4 PlanSiG eine Online-Konsultation durchführen. Wird ein Erörterungstermin erforderlich, so kann bei Ausbleiben eines Beteiligten in dem Erörterungstermin auch ohne ihn verhandelt werden. Wenn mehr als 50 Einwendungen erhoben bzw. Stellungnahmen abgegeben werden, können sowohl die Benachrichtigung vom Erörterungstermin als auch die Zustellung der Entscheidung über die Einwendungen durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden. Sollten innerhalb der festgesetzten Frist keine Einwendungen erhoben werden, beabsichtigt das Landratsamt Kelheim in Abstimmung mit den am Verfahren beteiligten Behörden ein Erörterungstermin bzw. ohne Durchführung einer Online-Konsultation, über das Vorhaben zu entscheiden. Kelheim, 19.07.2023 gez. Ferch Abteilungsleiter
Differenzierte Bewertung der Bodenfunktionen Zur Lösung der beiden Aufgaben – differenzierte Bewertung der Bodenfunktionen und Umsetzung der Bodenfunktionsbewertung in Planungshinweise – werden in der Karte 01.13 folgende Überlegungen und Arbeitsschritte umgesetzt: Zunächst werden die Bodenfunktionen ( Karten 01.12.1 bis 01.12.5 ) in ihrer Bedeutung entsprechend den besonderen Bedingungen in Berlin unterschiedlich gewichtet (ausführlich erläutert in der Dokumentation der Bodendatenbank des Landes Berlin ): Archivböden und Böden, die Standortpotenziale für naturnahe und seltene Pflanzengesellschaften aufweisen, werden wegen ihrer Unwiederbringlichkeit als überaus schützenswert eingestuft. Leistungsfähige Böden in Bezug auf die Regelungsfunktion für den Wasserhaushalt und auf die Puffer- und Filterfunktion sind generell schützenswert; die Bedeutung steigt an den Standorten noch an, wo diese beiden Funktionen zusammen mit hoher Bewertung auftreten. Böden, die eine hohe Ertragsfunktion für Kulturpflanzen aufweisen, sind auf landwirtschaftlich genutzten Flächen zu erhalten. Damit wird eine Priorisierung bezüglich Bedeutung und Empfindlichkeit der Bodenfunktionen getroffen. Darüber hinaus werden Böden mit deutlichen Potentialen für stoffliche Belastungen (z.B. Rieselfelder) bezüglich der Regelungs-, Filter- und Pufferfunktion sowie der Ertragsfunktion für Kulturpflanzen aus der Bewertung herausgenommen, da sie eine mögliche Belastungsquelle für das Grundwasser und die Nahrungskette darstellen. Zur Bewertung der Böden hinsichtlich ihrer Schutzwürdigkeit werden fünf Schutzkategorien gebildet; diese zeigen eine Staffelung vom höchsten bis zum geringen Schutzstatus, woraus Konsequenzen für Handlungshinweise und -empfehlungen bei Eingriffen in den Boden durch Planungen und Bauvorhaben abgeleitet werden können. Die Schutzbedürftigkeit der Böden wird in folgende Bodenschutzkategorien differenziert: Höchste Schutzwürdigkeit Sehr hohe Schutzwürdigkeit Hohe Schutzwürdigkeit Mittlere Schutzwürdigkeit Geringe Schutzwürdigkeit (Böden ohne besondere Anforderungen) Wie bei allen Umweltatlaskarten des Themenbereichs Boden (mit Ausnahme der Versiegelung) beziehen sich die dargestellten Informationen und Bewertungen auf den unversiegelten Teil des Bodens. Da das Ausmaß der Versiegelung jedoch von großer Bedeutung ist, wird der Versiegelungsgrad nicht nur in der Sachdatenanzeige dargestellt, sondern die farbliche Darstellung der Schutzkategorie nimmt in ihrer Farbintensität mit dem Versiegelungsgrad in drei Stufen ab. Als Stufen wurden hier die Grenzen von 5 % und 30 % Versiegelung gewählt: Bis 5 % kann praktisch von einer unversiegelten Fläche gesprochen werden, die nur durch einzelne Bauten, Wege o.ä. unterbrochen wird. Hierzu zählen Wälder, Äcker und Grünland. In der mittleren Kategorie mit einem Versiegelungsgrad von mehr als 5 % bis weniger als 30 % dominieren Kleingärten, Einzelhausbebauung, Parkanlagen und sonstige Freiflächen, die auch noch naturnahe Böden aufweisen können. Mehr als 30 % Versiegelung weisen vor allem Wohn- und Gewerbegebiete sowie Verkehrsflächen auf, die meist keine natürlichen Bodengesellschaften mehr erkennen lassen. Diese Kategorie leitet sich aus hohen Bewertungen für die “Lebensraumfunktion für naturnahe und seltene Pflanzengesellschaften” und / oder für die “Archivfunktion für die Naturgeschichte” ab. Diese Kategorie weist den höchsten Schutzstatus auf und umfasst lediglich ca. 5 % der bewerteten Fläche. Mit Blick auf mögliche Planungen bestehen besondere Anforderungen an die Prüfung von Standortalternativen und die Vermeidung von Eingriffen, da die Lebensraumfunktion für naturnahe und seltene Pflanzenarten kaum und die Archivfunktion für die Naturgeschichte gar nicht wiederherstellbar sind (Smettan und Litz 2006). Daher sollten Projekte oder Vorhaben, bei denen Eingriffe in Böden mit höchster Schutzwürdigkeit nicht vermieden werden können, nur im Einvernehmen mit der Bodenschutzbehörde genehmigt werden ( Leitbild und Maßnahmenkatalog, 2021 ). Die Kategorie „Sehr hohe Schutzwürdigkeit“ leitet sich aus mehreren Bewertungsmöglichkeiten ab: Die „Lebensraumfunktion für naturnahe und seltene Pflanzengesellschaften“ und gleichfalls die „Archivfunktion für die Naturgeschichte“ sind mittel, oder die „Ertragsfunktion für Kulturpflanzen“ ist auf Flächen mit landwirtschaftlicher Nutzung (Acker, Grünland oder Baumschule / Gartenbau) hoch oder die „Regelungsfunktion für den Wasserhaushalt“ und gleichfalls die „Puffer- und Filterfunktion“ sind hoch bewertet worden. Die Mehrheit der Flächen in dieser Schutzkategorie wurde wegen der Lebensraum- und Archivfunktion dort eingeordnet, ein etwas kleinerer Teil wegen der Regelungs- bzw. Puffer- und Filterfunktion und nur ganz wenige Flächen wegen der Ertragsfunktion für Kulturpflanzen. Bei der Flächenkategorie „Sehr hohe Schutzwürdigkeit“ sollten aus Bodenschutzsicht geplante Eingriffe prioritär vermieden bzw. in Vereinbarkeit mit anderen Anforderungen geeignete Standortalternativen gesucht werden. Weiterhin sollte kein Nettoverlust an unversiegeltem Boden und an Funktionen zugelassen werden. Die Kategorie „Hohe Schutzwürdigkeit“ leitet sich aus einer hohen Bewertung für die „Regelungsfunktion für den Wasserhaushalt“ oder für die „Puffer- und Filterfunktion“ ab. Die Abschwächung des Schutzstatus zur sehr hohen Schutzwürdigkeit ergibt sich durch eine deutlich geringere Anzahl betroffener Bodenfunktionen. Es wird nur ein Kriterium (entweder Regelungsfunktion für den Wasserhaushalt oder Puffer- und Filterfunktion) als hoch bewertet. Trotz des geringeren Schutzstatus sollte auch hier versucht werden, im Benehmen mit der Bodenschutzbehörde einen Nettoverlust an Flächen und Funktionen möglichst zu vermeiden oder auszugleichen ( Leitbild und Maßnahmenkatalog, 2021 ). Die Kategorie „Mittlere Schutzwürdigkeit“ leitet sich aus jeweils einer mittleren Bewertungen sowohl für die „Regelungsfunktion für den Wasserhaushalt“ als auch für die „Puffer- und Filterfunktion“ ab. Die betroffenen Funktionen lassen sich in dieser Ausprägung ggf. auch mit technischen Maßnahmen, wie z.B. Niederschlagswasserretention oder der Verwendung wasser- und luftdurchlässiger Bodenbeläge, verbessern, so dass hier der Fokus darauf liegt, unter Beteiligung der Bodenschutzbehörde einen Nettoverlust an Funktionen zu vermeiden und den Nettoverlust an Flächen so gering wie möglich zu halten ( Leitbild und Maßnahmenkatalog, 2021 ). Die restlichen Böden werden der Kategorie „Geringe Schutzwürdigkeit“ zugeordnet. Hier gelten ohne weitere besondere Anforderungen lediglich die allgemeinen gesetzlichen Anforderungen des Bodenschutzes (Bundes-Bodenschutzgesetz 1998, Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung 1999, Berliner Bodenschutzgesetz 2004, BauGB 2017, Leitbild und Maßnahmenkatalog, 2021 ). Die Planungshinweise zum Bodenschutz sind die aus Bodenschutzsicht relevanten Anforderungen und Maßgaben für die einzelnen Kategorien des Bodenschutzes. Sie beziehen sich auf die Ebene der Bauleitplanung , lassen sich inhaltlich sinngemäß aber auch auf andere raumwirksame Planungen oder Vorhaben übertragen. Die Darstellung erfolgt aus methodischen Gründen in der Karte selbst nur in sehr allgemeiner Form in der Legende. Detaillierte Informationen sind für jede Einzelfläche in der Sachdatenanzeige für die Karte über den FIS-Broker in Tabellenform verfügbar. Die gewählten Fachausdrücke wie Vermeidung und Ausgleich sind nicht als Rechtsbegriffe zu verstehen, sondern stellen fachliche Maßgaben des Bodenschutzes dar. Zu erinnern ist in diesem Zusammenhang daran, dass sich die bewerteten Bodenfunktionen ausschließlich auf die unversiegelten Anteile der Blöcke beziehen. In der Sachdatenanzeige wird u. a. die Bodenschutzkategorie, die der Beurteilung zugrunde liegende Bodengesellschaft und Flächennutzung, die Bewertung der fünf einzelnen Bodenfunktionen (aus den Karten 01.12.01 bis 01.12.05 ) sowie der Versiegelungsgrad angezeigt. Von zentralem Interesse ist jedoch die Tabelle Planungsanforderungen, die ebenfalls für jede Fläche individuell angezeigt werden kann. Aufbau und Inhalt der Tabelle Planungsanforderungen: Zeile 1 nennt die Bodenschutzkategorie . Zeile 2 nennt das bodenschutzfachliche generelle Ziel . Zeile 3 gibt die Gründe für die Einstufung in Kurzform wieder (vgl. hierzu “Methoden Punkt 1”). Die Aussagen in den weiteren Zeilen begründen sich jeweils durch diese wertgebenden Bodenfunktionen. Zeile 4 zeigt detailliert die grundsätzlich anzustrebenden Vermeidungs- und Minderungsschritte auf. Eine Unterscheidung zwischen Vermeidung und Minderung erfolgte nicht, da eine Zuordnung im gestellten Kontext je nach Akteurssicht anders getroffen wird. Im Kern kommt es auf die Verhinderung von Eingriffen in schutzwürdige Böden und nicht auf die sprachliche Feinabstufung der Begriffe an. Zeile 5 gibt Vorschläge für einen (möglichst) funktionsbezogenen Ausgleich . Hierbei werden zunächst solche Anforderungen benannt, die nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs bedingt festsetzbar sind. Zeile 6 enthält z. T. weitere Maßnahmen , die aus Bodenschutzsicht zum Ausgleich erheblicher Beeinträchtigungen der Bodenfunktionen sinnvoll sind. Zeile 7 enthält sonstige Hinweise oder Erläuterungen.
Berliner Straßen werden in der Regel vom Autoverkehr dominiert. Im Projekt „Zukunft Straße“ soll sich das in einem Pilotversuch ändern: Im Kreuzberger Graefekiez erproben die Senatsverwaltung für Umwelt, Mobilität, Verbraucher- und Klimaschutz und das Bezirksamt Friedrichshain-Kreuzberg mit diesem Projekt kinderfreundliche Umnutzungskonzepte städtischer Straßen. Vom motorisierten Verkehr beanspruchte Flächen werden in begrünte und lebendige Lern- und Inspirationsorte umgewandelt. Als Teil des bezirklichen Projekts Graefekiez wird „Zukunft Straße“ Flächen in der Böckhstraße zwischen Grimm- und Graefestraße ab Sommer 2023 in Zusammenarbeit mit den ansässigen Schulen und Kindertageseinrichtungen umnutzen. Dabei werden vor allem junge Menschen aktiv in den Planungsprozess mit einbezogen. Wie schon beim 2021 begonnenen Parkletförderprogramm sollen Anwohner*innen unter fachkundiger Anleitung grüne Inseln aus Holz errichten. Die Vereine Berlin 21 e.V. und NaturFreunde Berlin e.V., die bereits mit dem Parklet-Förderprogramm erfolgreiche kleine grüne Inseln auf die Nebenstraßen gebracht haben, erhalten für die Umsetzung der „Zukunft Straße“ eine Zuwendung in Höhe von 300.000 Euro. Zum Auftakt der Beteiligung findet am 22. April 2023 von 14 Uhr bis 17 Uhr ein „Markt der Möglichkeiten“ statt. Dort werden das Gesamtprojekt Graefekiez, die einzelnen Teilprojekte sowie die verschiedenen Beteiligungsinstrumente vorgestellt und die Stimmung vor Ort aufgefangen. Bettina Jarasch, Senatorin für Umwelt, Mobilität, Verbraucher- und Klimaschutz: „Wir brauchen auf unseren Straßen mehr Sicherheit und erhöhte Aufenthaltsqualität für alle, besonders für junge und schwache Verkehrsteilnehmer*innen! Dafür wollen wir die Infrastruktur kindgerecht und barrierearm gestalten, wie es andere europäische Städte bereits vorleben. Mit der Straße der Zukunft testen wir neue Strukturen zur Steigerung der Verkehrssicherheit.“ Annika Gerold, Bezirksstadträtin für Verkehr, Grünflächen, Ordnung und Umwelt in Friedrichshain-Kreuzberg: „Das Projekt Graefekiez soll die Schulwegsicherheit verbessern. Kinder sind auf den Straßen besonders gefährdet und sollten daher bei der Planung von sicherer Infrastruktur an erster Stelle stehen. Jedes Kind hat das Recht darauf, gefahrenlos am Straßenverkehr teilzunehmen, saubere Luft zu atmen und sich auch an den Entscheidungen, die seine Zukunft beeinflussen, beteiligen zu können.“ Simon Wöhr von Paper Planes e.V, Koordination Beteiligung: „Wir werden die Menschen vor Ort einladen, sich an dieser Umgestaltung des Raumes aktiv zu beteiligen, jede und jeder kann mitmachen. Ziel der Beteiligung ist die Entwicklung von Nutzungs- und Gestaltungsprinzipien, die sich an den tatsächlichen Bedarfen der Anwohnerinnen und Gewerbetreibenden orientieren und eine höhere Lebensqualität und Sicherheit für alle schaffen.“ In den 1980er Jahren wurde der Graefekiez in einen verkehrsberuhigten Bereich umgewandelt, der jedoch baulich nicht umgesetzt wurde. Bis heute ist eine klare Trennung von Fahrbahn und Gehwegen zu erkennen, welche zu Missverständnissen führt. Mit dem Projekt Graefekiez wird diese Situation deutlich verbessert und dem motorisierten Verkehr auch optisch die Verkehrsberuhigung signalisiert. Das Teilprojekt Straße der Zukunft stellt dabei die Bedürfnisse junger Menschen in den Mittelpunkt. Flache Holzkonstruktionen erweitern die Sichtachsen und minimieren zukünftig Gefahrensituationen. In vielfältigen Formaten werden die Kinder und Eltern zum Mitmachen animiert. Ziel ist es, gemeinsam ganzheitliche Lösungsansätze klimarelevanter Probleme zu erforschen, aus denen sich künftige Gestaltungsformen ergeben. „Zukunft Straße“ ist Teil des „Projekt Graefekiez“, das den Beschluss der Bezirksverordnetenversammlung (BVV) vom 29. Juni 2022 umsetzt. In Beteiligungsformaten mit den Anwohnenden werden neue Nutzungsmöglichkeiten zur Verkehrsberuhigung getestet. In einer Mischung aus baulichen Elementen und freien Flächen entstehen funktionale und begrünte Inseln, die Beiträge zum Schutz der Artenvielfalt, zur Schwammstadt Berlin und zu Klimaanpassungen leisten. Auf entsiegelten Flächen kann Wasser versickern und in Hochbeeten urbane Wildnis entstehen. Wissenschaftlich begleitet wird das Vorhaben durch das Wissenschaftszentrum Berlin für Sozialforschung (WZB), das mit den Ergebnissen dieses Testfeldes ein Verkehrs- und Freiflächenkonzept für das gesamte Gebiet entwickelt. Dieses wird das Bezirksamt der BVV voraussichtlich im Mai 2024 vorlegen können. Weitere Beteiligungsformate zum Gesamtprojekt führt der Verein paper planes durch.
Origin | Count |
---|---|
Bund | 135 |
Land | 70 |
Zivilgesellschaft | 2 |
Type | Count |
---|---|
Förderprogramm | 125 |
Text | 30 |
Umweltprüfung | 39 |
unbekannt | 10 |
License | Count |
---|---|
closed | 76 |
open | 124 |
unknown | 4 |
Language | Count |
---|---|
Deutsch | 203 |
Englisch | 10 |
unbekannt | 1 |
Resource type | Count |
---|---|
Bild | 2 |
Dokument | 12 |
Keine | 126 |
Unbekannt | 1 |
Webseite | 71 |
Topic | Count |
---|---|
Boden | 103 |
Lebewesen & Lebensräume | 193 |
Luft | 84 |
Mensch & Umwelt | 204 |
Wasser | 90 |
Weitere | 202 |