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EU aktualisiert Umweltstandards für Großfeuerungsanlagen

Am 28. April 2017 beschloss der Ministerrat der EU in einem knappen Ergebnis neue Umweltstandards für Großfeuerungsanlagen (LCP), worunter auch Kohlekraftwerke fallen. Deutschland war eines von acht Ländern, die dagegen stimmten. Die Novelle regelt nun den Einsatz der besten verfügbaren Techniken bei LCPs unter verschärften Bedingungen. Durch die neue Regulierung dürfen die Anlagen ab 2021 deutlich weniger Feinstaub, Schwefel und Stickoxide ausstoßen. Zum ersten Mal sind auch Grenzwerte für Quecksilber festgeschrieben worden.

Erosion von Dichtungstonen und bindigen Böden unter Strömungsbelastung

Das Projekt "Erosion von Dichtungstonen und bindigen Böden unter Strömungsbelastung" wird vom Umweltbundesamt gefördert und von Bundesanstalt für Wasserbau durchgeführt. Problemstellung und Ziel: Mit Einführung der überarbeiteten ZTV-W, LB 210 im Jahr 2006 wurden gleichzeitig die Richtlinie zur Prüfung mineralischer Weichdichtungen im Verkehrswasserbau (RPW) zur Prüfung der Eignung von Erdstoffen zur Verwendung als Dichtungsbaustoff verankert. Zum Nachweis der Erosionsstabilität sind in dieser Richtlinie der Zerfallsversuch nach Endell und der Pin-Hole-Test aufgeführt. Für beide Verfahren gelten bisher keine wissenschaftlich abgesicherten Ausschlusskriterien. Eindeutige und reproduzierbare Kriterien sind jedoch besonders im Hinblick auf lnderübergreifende Ausschreibungsverfahren unerlässlich, im bei der Vergabe entsprechender Baumaßnahmen nachvollziehbare und gerichtlich nicht angreifbare Kriterien zur Verfügung zu stellen. Bedeutung für die WSV: Neben der Notwendigkeit eindeutiger Materialparameter für eine konfliktfreie Vergabepraxis ist die Frage nach der Erosionsstabilität von Dichtungsbaustoffen auch vor den Hintergrund immer enger werdender Haushaltsmittel beim Bau neuer bzw. bei der Unterhaltung vorhandener Wasserstraßen zu betrachten. Zukünftig kann es erforderlich werden, vorhandene Kanalstrecken mit höheren Schiffsgrößen bzw. Abladetiefen als ursprünglich geplant zu beanspruchen. Es ist zu befürchten, dass die dabei auftretenden höheren Strömungsbelastungen in bisher ungedichteten Kanalstrecken abhängig von der Erosionsneigung des ungeschützten Sohlmaterials zu Schaden führen. Um dieses Schadenspotenzial besser verifizieren zu können, sind entsprechende Kenntnisse und Untersuchungen zur Erosionsneigung der im Sohlbereich anstehenden Böden unerlässlich. Untersuchungsmethoden: Zur Verifizierung und zur Feststellung der Reproduzierbarkeit der bisher verwendeten Versuche ist vorgesehen, im geotechnische Labor der BAW Karlsruhe mehrere unterschiedlich plastische Böden, vordergründig Dichtungstone, hinsichtlich Zerfall und Erosionsstabilität nach den bisherigen Testverfahren der RPW zu untersuchen. Hierzu sind Reihenuntersuchungen zur Optimierung der Versuchsparameter wie z.B. Einwirkdauer, Strömungsgeschwindigkeit, Probengröße etc. erforderlich. Sollte sich keine oder eine nicht ausreichende Reproduzierbarkeit der Versuchsergebnisse abzeichnen, so werden die Untersuchungen auf die Ermittlung des Einflusses weitere möglicher Parameter (Mineralbestand etc.) ausgedehnt. Werden nach einer eventuellen Modifikation, d. h. Verbesserung der Untersuchungsweise auch weiterhin keine zufriedenstellenden Ergebnisse erzielt, folgt eine Erweiterung der Arbeiten auf die Entwicklung neuer Testverfahren.

Europarechtskonforme Ausgestaltung von Ausnahmen nach Artikel 15 Absatz 4 der Industrieemissions-Richtlinie 2010/75/EU im Rahmen der nationalen Umsetzung der Schlussfolgerungen zu den besten verfügbaren Techniken für Großfeuerungsanlagen

Das Projekt "Europarechtskonforme Ausgestaltung von Ausnahmen nach Artikel 15 Absatz 4 der Industrieemissions-Richtlinie 2010/75/EU im Rahmen der nationalen Umsetzung der Schlussfolgerungen zu den besten verfügbaren Techniken für Großfeuerungsanlagen" wird vom Umweltbundesamt gefördert und von Prof. Dr. Sabine Schlacke durchgeführt. a) Ziel des Vorhabens ist es, den europarechtlichen Rahmen für die nationale Ausgestaltung und Gewährung von Ausnahmen im Sinne des Artikels 15 Absatz 4 Satz 2 Buchstabe b der Industrieemissions-Richtlinie 2010/75/EU herauszuarbeiten. Dabei ist insbesondere die Frage zu beantworten, auf welche Art und Weise Ausnahmen in europarechtskonformer Weise gewährt werden könnten. Das Vorhaben dient insoweit auch der Vorbereitung der nationalen Umsetzung der Anforderungen im Durchführungsbeschluss (EU) 2017/1442 der Kommission vom 31. Juli 2017 über Schlussfolgerungen zu den besten verfügbaren Techniken (BVT) gemäß der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates für Großfeuerungsanlagen (ABl. L 212 vom 17.08.2017 , S. 1). Diese BVT-Schlussfolgerungen sehen u.a. Emissionsbandbreiten für Quecksilber und Stickoxide vor. Für Stickoxidemissionen wurde im Hinblick auf bestehende Braunkohlestaubfeuerungen mit einer Feuerungswärmeleistung ab 300 MW eine obere Bandbreite von 175 Milligramm pro Normkubikmeter Abgasluft festgelegt. Ein Großteil der Braunkohlekraftwerke in Deutschland kann diesen Wert nicht einhalten. Bei einigen Anlagen bedürfte es wohl feuertechnischer Anpassungen, andere müssten aufwändig nachgerüstet werden. Herauszuarbeiten ist insbesondere, ob bei der Umsetzung der BVT-Schlussfolgerungen auf Verordnungsebene in abstrakt-genereller Weise unmittelbar wirkende Ausnahmen für Anlagengruppen formuliert oder ob Ausnahmen lediglich durch eine konkret-individuelle Behördenentscheidung gewährt werden dürfen. Es ist zudem darzulegen, wie die europarechtlich verpflichtende Beteiligung der Öffentlichkeit nach Artikel 24 Absatz 1 Satz 1 Buchstabe c der Industrieemissions-Richtlinie sichergestellt werden kann. b) Erarbeitung eines Rechtsgutachtens.

Richtlinie 2010/75/EU über Industrieemissionen Überwachungsplan des Landes Sachsen-Anhalt für Industrieemissions-Anlagen (IE-ÜPl)

Die Industrieemissionsrichtlinie 2010/75/EU , kurz IED genannt, ist eine europäische Richtlinie mit Regelungen zur Genehmigung, zum Betrieb und zur Überwachung von Industrieanlagen in der Europäischen Union. Die Richtlinie trat am 6. Januar 2011 in Kraft. Die Umsetzung in nationales Recht der EU-Mitgliedstaaten musste bis zum 7. Januar 2013 erfolgen. Die Richtlinie verfolgt das Ziel, die Umweltverschmutzung durch Industrieanlagen durch eine integrierte Genehmigung zu vermeiden oder so weit wie möglich zu vermindern. Die Industrieemissionsrichtlinie ersetzt die bisherige Genehmigungsgrundlage für Industrieanlagen in EU-Mitgliedsländern, die sogenannte IVU-Richtlinie (2008/1/EG), sowie die Richtlinie über Abfallverbrennung (2000/76/EG), die Richtlinie über Großfeuerungsanlagen (2001/80/EG), die Lösemittelrichtlinie (1999/13/EG) und drei Richtlinien zur Titandioxidherstellung (78/176/EWG, 82/883/EWG, 92/112/EWG). Nach Artikel 23 der europäischen Richtlinie 2010/75/EU über Industrieemissionen haben die Mitgliedsstaaten ein System für Umweltinspektionen von Anlagen einzuführen, das die Prüfung der gesamten Auswirkungen von besonders umweltrelevanten Anlagen auf die Umwelt abdeckt. Diese Umweltinspektionen umfassen sowohl Vor-Ort-Besichtigungen als auch Probenahmen und die Sammlung der, für die Erfüllung der Berichtspflichten, erforderlichen Informationen. Die Richtlinie ist in nationales Recht umgesetzt. Dies schließt die Notwendigkeit der Aufstellung von Überwachungsplänen und Überwachungsprogrammen für Anlagen nach der  Industrieemissionsrichtlinie sowie die Anforderungen an die Überwachung in diesem Zusammenhang ein. Ziel ist es, die behördliche Überwachung bestimmter Industrieanlagen einheitlich, systematisch und medienübergreifend zu gestalten. In einem Überwachungsplan sind alle betroffenen Anlagen im räumlichen Geltungsbereich zu erfassen und ein Grundkonzept für deren Überwachung vorzugeben. Der anlagenübergreifende Überwachungsplan hat eine Bewertung der Umweltprobleme und Verfahren für die regelmäßige und anlassbezogene Überwachung für alle betroffenen Anlagen zu enthalten. Der Überwachungsplan bildet die Grundlage für die Erstellung der anlagenbezogenen Überwachungsprogramme. Er wird regelmäßig zum Stichtag 31. Dezember eines jeden Jahres überprüft und gegebenenfalls aktualisiert. Der Überwachungsplan kann auf den Seiten des Landesverwaltungsamtes heruntergeladen werden.

Die Richtlinie über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) IED

Die 1996 von der Europäischen Union beschlossene Richtlinie über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung (IVU-Richtlinie) legt erstmals medienübergreifende Regelungen fest, die die bis dahin getrennten Bereiche Luftreinhaltung und Gewässerschutz vereint und um Regelungen zum Bodenschutz und zur Abfallvermeidung und -verminderung ergänzt. Die IVU-Richtlinie zielt damit auf das Erreichen eines hohen Schutzniveaus für die Umwelt als geschlossenes globales Ganzes. Da es neben der IVU-Richtlinie weitere Richtlinien mit Berichtspflichten für Industrieanlagen gab, hat das Europäische Parlament am 24.11.2010 die Richtlinie 2010/75/EU verabschiedet und darin die IVU-Richtlinie und 6 Sektorenrichtlinien (über Großfeuerungsanlagen, Abfallverbrennung, Lösemittel und Titandioxid) vereint und angepasst. Wesentliche Neuerung ist die Einführung verbindlicher materieller Vorgaben für die Begrenzung von Emissionen nach den besten international verfügbaren Techniken (BVT) ohne Schadstoffverlagerungen in andere Medien. Die besten verfügbaren Techniken werden in den BVT-Referenz-Dokumenten = BREF-Dokumenten veröffentlicht. Die dabei abgeleiteten BVT-Schlussfolgerungen gelten auch für vorhandene Anlagen spätestens nach vier Jahren. Dies kann unter Umständen Anpassungsmaßnahmen erforderlich machen, sowohl im Bereich des behördlichen Bescheides als auch im anlagentechnischen Bereich. Bereits veröffentlichte BVT-Schlussfolgerungen stellt das Umweltbundesamt regelmäßig im Internet zur Verfügung. Die Emissionen von bestimmten Schadstoffen in die Umwelt werden im Europäischen Schadstofffreisetzungs- und Schadstoffverbringungsregister (PRTR) seit 2007 jährlich erfasst und für die interessierte Öffentlichkeit zusammengestellt. letzte Aktualisierung: 04.10.2016

Produktionsintegrierter Umweltschutz - PIUS

Der produktionsintegrierte Umweltschutz (PIUS) hat zum Ziel, die Summe der Umweltbelastungen innerhalb eines Betriebes bzw. eines Teilbereiches des Betriebes zu minimieren. Das bedeutet, mit Ressourcen sparsam umzugehen und Emissionen zu vermeiden, zumindest aber zu vermindern oder in eine verwertbare Form zu bringen. Wichtigste technische und wirtschaftliche Herausforderung muss es sein, praktizierte additive (nachsorgende) und nur reparierende Umwelttechniken durch vorbeugende, prozessintegrierte Lösungen zu ersetzen. Herstellungsverfahren und Produkte sollten bereits bei der Konzeption so aufeinander abgestimmt werden, dass Abwässer, Abgase und Abfälle minimiert werden oder besser gar nicht mehr entstehen, oder aber anderweitig wieder einsetzbar sind. Beispielsweise sind folgende verfahrensoptimierenden Möglichkeiten denkbar: Minimierung des Rohstoffeinsatzes durch verbesserte Reaktionsführung (Erhöhung des Wirkungsgrades und der Selektivität) und damit Maximierung der Ausbeute Einrichtung und Nutzung von Stoffkreisläufen Reduzierung oder Vereinfachung von Verfahrensschritten durch Optimierung der Mess- und Regeltechnik Einsatz völlig neuer Verfahrens- oder Anlagenkonzeptionen zur Produktherstellung Welcher Weg letztlich gewählt wird bleibt immer eine Einzelfallentscheidung und ist abhängig von den jeweiligen betrieblichen Randbedingungen. Rechtliches Die auf europäischer Ebene erlassene IVU-Richtlinie 2008/1/EG (RL über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) wurde seinerzeit mit dem Ziel eingeführt, ein hohes Schutzniveau für die Umwelt insgesamt, also medienübergreifend, zu erreichen. Sie forderte dazu u. a. die Einführung sogenannter integrierter Genehmigungsverfahren für bestimmte Produktionsanlagen. Inzwischen wurde die IVU-RL durch die sogenannte Industrieemissions-Richtlinie (IE-RL) 2010/75/EU (RL über Industrieemissionen – integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) ersetzt. In ihr sind weitere bestehende Richtlinien (z.B. RL über die Verbrennung von Abfällen 2000/76/EG, RL zur Begrenzung von Schadstoffemissionen aus Großfeuerungsanlagen 2001/80/EG) zusammengefasst worden. Außerdem sind die Mitgliedsstaaten verpflichtet worden, regelmäßig Umweltinspektionen durchzuführen. IE Richtlinie (Erstz für die IVU Richtlinie seit 2013) Mit der Forderung nach den besten verfügbaren Techniken (BVT) soll eine EU-weite Harmonisierung der Genehmigungspraxis erfolgen und ein einheitlicher Standard als Betreiberpflicht geschaffen werden. Dazu werden laufend unter Beteiligung aller EU-Mitgliedsstaaten, der Industrie und der Umweltverbände medienübergreifende BVT-Merkblätter (BREFs - Best Available Techniques Reference Documents) erarbeitet. Sie sind als Genehmigungsauflagen bei den von der IVU-Richtlinie erfassten Industriesektoren zu berücksichtigen. BVT-Merkblätter Weiterführende Links Für Deutschland sind auf dem PIUS-Internet-Portal weitere Hintergrundinformationen zu finden. PIUS-Internet-Portal In NRW sind Anfragen zu PIUS an die jeweils zuständigen Bezirksregierungen oder an die Effizienz-Agentur NRW zu stellen. Effizienz-Agentur NRW

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