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Hydrogeologische Übersichtskarte von Niedersachsen 1 : 500 000 - Grundwasserbeschaffenheit: Kaliumgehalt

Die Hydrogeologische Übersichtskarte von Niedersachsen 1 : 500 000 - Grundwasserbeschaffenheit: Kaliumgehalt zeigt die Auswertung einer repräsentativen Auswahl von Kaliumkonzentrationen aus der Labordatenbank des LBEG. Die über einen Zeitraum von 1967 bis 2000 erhobenen Daten wurden zweifach gemittelt. Bei Grundwasser-Messstellen mit Mehrfachanalysen wurden Mittelwerte der jeweils vorliegenden Untersuchungsergebnisse gebildet. Zusätzlich wurden die Werte aller Probenahmestellen in einem Radius von 2000 m einer weiteren Mittelwertbildung unterzogen. Erhöhte Konzentrationen, die eindeutig auf punktförmige anthropogene Einträge (z.B. Gewinnungsanlagen für Kalisalz) zurückzuführen sind, werden im Rahmen dieser Übersichtskarte nicht wiedergegeben. Die Kaliumgehalte sind in Tiefenstufen ohne Bezug zur lokalen hydrogeologischen Situation dargestellt. Die Stabdiagramme im rechts gezeigten Beispiel spiegeln Ergebnisse für die Tiefenstufen bis 20 Meter, über 20 bis 50 Meter, über 50 bis 100 Meter und über 100 bis 200 Meter wieder. Ein Vergleich von Werten ist daher ohne Berücksichtigung der jeweiligen hydrogeologischen Situation (z.B. hydrogeologischer Stockwerksbau) ebenso wie die Heranziehung der Daten für Detailuntersuchungen nicht zulässig. Bei der Gewinnung und Verarbeitung der Kaliumverbindungen werden örtlich erhebliche Mengen an Kalium freigesetzt. So enthält Oberflächen- und Grundwasser in der Nähe von im Abbau befindlichen Kalisalzlagerstätten vielfach erhöhte anthropogen verursachte Konzentrationen. Ein flächenhafter Eintrag erfolgt durch die Verwendung von Kalidünger. Gedüngte Böden landwirtschaftlicher Flächen zeigen im Grundwasser häufig erhöhte Kaliumwerte.

Pestizide im Grundwasser: Weniger Wirkstoffe, mehr Metaboliten

Pestizide im Grundwasser: Weniger Wirkstoffe, mehr Metaboliten Die Belastung des Grundwassers mit Pestizid-Wirkstoffen ist zurückgegangen. Dies zeigt eine aktuelle bundesweite Studie an mehr als 16.000 Messstellen. Der Rückgang betrifft vor allem Stoffe, die nicht mehr zugelassen sind und deren Konzentration im Grundwasser nun langsam abnimmt. Deutlich häufiger tauchen hingegen Metaboliten auf – mittlerweile an über 70 Prozent der Messstellen. Die Studie der Bund-Länder Arbeitsgemeinschaft Wasser (⁠LAWA⁠) wurde unter Mitarbeit des Umweltbundesamtes erarbeitet und kommt für den Zeitraum 2017 bis 2021 zu folgenden Ergebnissen: In Grundwasserproben von bundesweit 16.180 Messstellen wurden 482 Pflanzenschutzmittelwirk-stoffe und relevante Metaboliten untersucht. An 19 Prozent der Messstellen wurden Belastungen mit solchen Substanzen nachgewiesen. Insgesamt wurden 164 von den 482 untersuchten Pflanzenschutzmittelwirkstoffen im Grundwasser nachgewiesen.   Der Vergleich von nunmehr sieben Betrachtungszeiträumen zeigt, dass sich die Belastung des Grundwassers mit Pflanzenschutzmittelwirkstoffen und relevanten Metaboliten in den vergangenen drei Jahrzehnten deutlich verringert hat. Wurden von 1990 bis 1995 noch an 9,7 Prozent der untersuchten Messstellen Konzentrationen oberhalb des gesetzlichen Schwellenwertes von 0,1 µg/l festgestellt, waren dies im aktuellen Zeitraum nur noch 3,6 Prozent (587 Messstellen). Der Rückgang geht hauptsächlich auf den abnehmenden Trend bei Atrazin zurück, das bereits seit 1991 nicht mehr angewendet werden darf. Trotzdem ist Atrazin noch immer einer der meistgefundenen Stoffe. Dieses Beispiel zeigt, dass ⁠ Pestizide ⁠ auch noch nach Jahrzehnten das Grundwasser kontaminieren können. Zu den am häufigsten gefundenen Einzelsubstanzen gehören zudem neun Wirkstoffe, die in den Jahren 2017 bis 2021 in zugelassenen Pflanzenschutzmitteln eingesetzt wurden. Das sind die herbiziden Wirkstoffe Bentazon, Mecoprop-P, Glyphosat, Metribuzin, Chlortoluron, Quinmerac, Terbuthylazin, Metazachlor und S-Metolachlor. Neu sind vergleichsweise hohe Fundraten der relevanten Metaboliten 1,2,4-Triazol und Metazachlor-Metabolit BH 479-9, die beide erstmalig im Bericht-zeitraum untersucht wurden. Im Vergleich dazu werden die sogenannten „nicht relevanten“ Metaboliten deutlich häufiger (an 72 Prozent der untersuchten Messstellen) und zum Teil auch in höheren Konzentrationen im Grundwasser nachgewiesen. Im vorherigen Berichtszeitraum (2013 bis 2016) waren es noch 58 Prozent. Vor allem die Metaboliten der Wirkstoffe Metazachlor, S-Metolachlor, Chlorthalonil und Dimethachlor werden sehr häufig gefunden und geben Anlass zur Sorge über den Zustand des Grundwassers. Wirkstoffe mit bekanntermaßen hohen Einträgen von Metaboliten müssen daher besser gemanagt werden. Der Entwurf der neuen EU-Grundwasserrichtlinie enthält eine Qualitätsnorm von 1 µg/l für nicht relevante Metaboliten – ein wichtiger Schritt, um solche Stoffeinträge zu mindern. Erstmalig wurden umfangreiche Monitoringdaten für die nicht abbaubare Trifluoressigsäure (TFA) ausgewertet. TFA ist ein Metabolit verschiedener Pestizide, kann aber auch andere Eintragsursachen als die Landwirtschaft haben. Der ⁠ Stoff ⁠ wird an 76 Prozent der Messstellen und daher nahezu flächendeckend im Grundwasser gefunden. Diese Funde stellen eine große Herausforderung dar, denn der Stoff lässt sich in der Aufbereitung technisch kaum entfernen.

Wasser-Wasser Erdwärmenutzungsanlage im Wohngebiet Auf dem Grend in Troisdorf

Für den Heiz- sowie Kühlbetrieb des geplanten Wohngebiets „Auf dem Grend“ in 53844 Troisdorf ist eine Grundwasser-Wärmepumpenanlage mit einer Heizleistung von 1140 kW bei 2.100 jährlichen Betriebsstunden geplant. Insgesamt werden fünf Brunnen mit einer Tiefe von ca. 15 m errichtet, zwei Entnah-mebrunnen und drei Schluckbrunnen. Das entnommene Grundwasser wird wiederver-sickert, so dass in der Bilanz dem Grundwasser kein Wasser entzogen wird. Es ist eine jährliche Grundwasserentnahme von 700.000 m³/a geplant. Die stündlichen und täglichen Förderraten belaufen sich auf 245 m³/h und 5.880 m³/d.

Wasserrechtliches Bewilligungsverfahren Currenta GmbH & Co.OHG; Wasserwerk Hitdorf, Grundwasserentnahme

BEKANNTMACHUNG Wasserrechtliches Bewilligungs- und Erlaubnisverfahren gem. §§ 8 ff. WHG für die Entnahme von Grundwasser durch die Currenta GmbH & Co.OHG im Wasserwerk Hitdorf - Az.: 54.1-1.1-(12.0) -4 Hü Die Firma Currenta GmbH & Co.OHG (Antragstellerin) hat gemäß den §§ 8 ff. des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) die Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung und hilfsweise einer gehobenen Erlaubnis, bzw. Erlaubnis zur Förderung von Grundwasser am Wasserwerk (Wwk) Hitdorf beantragt, um es für die Betriebs- und Trinkwasserversorgung zu verwenden. Beantragt wird die Entnahme von Grundwasser in einer Menge von 4.000 m³/h, 76.800 m³/d und 22.500.000 m³/a. Die Förderung des Grundwassers erfolgt aus den vorhandenen drei Horizontalfilterbrunnen auf den Grundstücken HB 1: Gemarkung Rheindorf, Flur 15, Flurstück 145; HB 2 und HB 3: Gemarkung Hitdorf, Flur 10, Flurstücke 400 und 374. Für die Förderung von Grundwasser von mehr als 10 Mio. m³/a besteht nach § 6 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) und der Nr. 13.3.1 der Anlage 1 zum UVPG die Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung. Für die beantragte Grundwasserförderung hat die Antragstellerin daher einen Bericht zu den voraussichtlichen Umweltauswirkungen des Vorhabens (UVP-Bericht gemäß § 16 UVPG) vorgelegt. Der UVP-Bericht beinhaltet eine allgemein verständliche, nicht technische Zusammenfassung zu den voraussichtlichen Umweltauswirkungen des Vorhabens. Die Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens erfolgt im Rahmen des Bewilligungs- und Erlaubnisverfahrens unter Berücksichtigung der Bewertung der bei der Umweltverträglichkeitsprüfung festgestellten Umweltauswirkungen des Vorhabens. Durch die Offenlage der Unterlagen erfolgt gleichzeitig die Anhörung der Öffentlichkeit zu den Umweltauswirkungen des Vorhabens nach § 19 Abs. 1 UVPG. Gemäß § 20 UVPG werden die Unterlagen parallel im zentralen UVP-Internetportal (UVP Verbund Umweltverträglichkeitsprüfungen der Länder; www.uvp-verbund.de) veröffentlicht. Die Antragstellerin hat die nachfolgend genannten Unterlagen vorgelegt, die umweltbezogene Auswirkungen auf die Schutzgüter im Sinne des § 2 Abs. 1 UVPG sowie etwaige Wechselwirkungen zwischen den vorgenannten Schutzgütern erkennen lassen (Hinter dem Titel der im Folgenden aufgezählten Unterlagen findet sich zum Teil in Kursivschrift eine allgemeinverständliche Erklärung des Titels bzw. des wesentlichen Inhalts): - Bericht zur Umweltverträglichkeitsprüfung (Untersuchung der Auswirkungen auf umweltbezogene Schutzgüter; Beschreibung der Auswirkungen auf Natura 2000-Gebiete und besonders geschützte Arten) - Fachbeitrag zur Artenschutzprüfung (Untersuchung zu Beeinträchtigungen von Tier- und Pflanzenarten durch das Vorhaben) - Wasserrechtlicher Fachbeitrag (Bewertung des Vorhabens in Bezug auf die Bewirtschaftungsziele nach Wasserrahmenrichtlinie /WRRL) - Erläuterungen zum Wasserbedarf - Erläuterungen zur Geographie, Geologie und Hydrogeologie - Erläuterungen zur Grundwasserstandentwicklung und Grundwasserhydraulik - Erläuterungen zur Abgrenzung des Absenkungsbereichs als potentieller ökologischer Einflussbereich (Bereich, in dem die Grundwasserstände durch die Entnahme beeinflusst bzw. abgesenkt werden und sich somit Auswirkungen auf die dort anzutreffenden Lebewesen ergeben könnten) - Erläuterungen zur Grundwasserbilanz (Bilanzierung der Grundwasserzuflüsse [z.B. durch Niederschlag] gegenüber den Grundwasserabflüssen [z.B. Entnahmemengen]) - Erläuterungen zur Überprüfung konkurrierender Nutzungen (Wasserechte Dritter; Schutzgüter) - Erläuterungen zur Brunnenanlage, Aufbereitung und den Entsorgungswegen Für den Antrag auf Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung, hilfsweise einer gehobenen Erlaubnis bzw. Erlaubnis, sowie die dazugehörigen Antragsunterlagen (Pläne, Zeichnungen und Erläuterungen), aus denen sich Art und Umfang des Vorhabens ergeben, ist gemäß § 106 Abs. 1 S. 2 Landeswassergesetz NRW (LWG) in Verbindung mit § 73 Abs. 3 bis 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes NRW (VwVfG NRW) und den §§ 18 Abs. 1 S. 3, 19 und 21 UVPG für die Dauer eines Monats eine Auslegung zur Einsichtnahme in den Gemeinden, in denen sich das Vorhaben voraussichtlich auswirken wird, vorgeschrieben. Aufgrund der aktuellen Corona-Pandemie und der damit verbundenen beschränkten Zugänglichkeit der Rathäuser für die Öffentlichkeit kann eine solche Einsichtnahmemöglichkeit nicht im üblichen Umfang gewährleistet werden. Gemäß § 3 Abs. 1 des Planungssicherstellungsgesetzes (PlanSiG) ersetze ich deshalb die vorgesehene Auslegung durch eine Internetveröffentlichung. In der Zeit vom 25.04.2022 bis einschließlich zum 24.05.2022 werden der Antrag und die zugehörigen Unterlagen sowie diese Bekanntmachung auf folgender Internetseite der Bezirksregierung Köln zugänglich gemacht: https://www.bezreg-koeln.nrw.de/brk_internet/verfahren/54_wasserentnahmeverfahren/index.html Während des Zeitraums der Internetveröffentlichung besteht als zusätzliches Informationsangebot im Sinne von § 3 Abs. 2 S. 1 PlanSiG die Möglichkeit, im Zeitraum vom 25.04.2022 bis einschließlich zum 24.05.2022 während der Dienststunden bei der Stadtverwaltungen Leverkusen Einsicht in den Antrag und die zugehörigen Unterlagen zu nehmen. Dies ist pandemiebedingt nur nach vorheriger individueller Terminabstimmung bei der Stadt Leverkusen, Fachbereich Umwelt, Quettingerstr. 220, 51381 Leverkusen, 2.Etage, Raum 219, unter der E-Mail: 32@stadt.leverkusen.de oder unter der Telefonnummer: (0214) 406-3215, Fr. Marschollek, insbesondere per Telefon, über die E-Mailadresse oder Postanschrift möglich. Besucherinnen und Besucher sind angehalten, bei einem solchen persönlichen Termin die jeweils geltenden Regelungen zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 zu beachten. Maßgeblich ist der Inhalt des in digitaler Form auf der Internetseite der Bezirksregierung Köln veröffentlichten Bewilligungs- bzw. Erlaubnisantrages mit den dazugehörigen Unterlagen. Jeder, dessen Belange durch das Vorhaben berührt werden, kann gemäß § 21 UVPG bis spätestens einen Monat nach dem Ablauf der Auslegungsfrist, d.h. bis einschließlich 24.06.2022, schriftlich bei der Stadt Leverkusen, Rathaus, Friedrich-Ebert-Platz 1, 51373 Leverkusen, oder der Bezirksregierung Köln, 50606 Köln, Einwendungen erheben. Die Einwendungen sind jeweils mit vollständigem Namen und der vollen leserlichen Anschrift an die jeweilige Kommune oder die Bezirksregierung Köln zu richten. Pandemiebedingt ist die Entgegennahme von Einwendungen zur Niederschrift bei der Stadtverwaltung Leverkusen und bei der Bezirksregierung Köln ggf. nicht bzw. nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich. Ich schließe deshalb gemäß § 4 Abs. 1 PlanSiG die grundsätzliche Möglichkeit zur Abgabe von Einwendungen zur Niederschrift aus. Es besteht stattdessen gemäß § 4 Abs. 2 PlanSiG ergänzend die Möglichkeit, innerhalb der genannten Frist Einwendungen generell auch als elektronische Erklärung per E-Mail unter der E-Mail-Adresse Einwendungen54@bezreg-koeln.nrw.de abzugeben. Daneben kann innerhalb der genannten Frist zusätzlich – je nach aktueller Pandemie-Situation – möglicherweise auch eine Erhebung von Einwendungen zur Niederschrift nach individueller Terminabstimmung möglich sein. Bitte erfragen Sie dies bei der Stadt Leverkusen unter den o.g. Kontaktdaten bzw. bei der Bezirksregierung Köln unter 0221/147-3479. Mit Ablauf der Einwendungsfrist sind für dieses Verwaltungsverfahren gemäß § 73 Abs. 4 Satz 3 VwVfG NRW alle Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen. Vereinigungen, die auf Grund einer Anerkennung nach anderen Rechtsvorschriften befugt sind, Rechtsbehelfe nach der Verwaltungsgerichtsordnung gegen Entscheidungen nach § 74 VwVfG NRW einzulegen, können innerhalb der vorgenannten Frist, d.h. bis 24.06.2022, gemäß § 73 Abs. 4 Satz 5 VwVfG NRW Stellungnahmen zu dem Vorhaben abgeben. Aus der Einwendung bzw. Stellungnahme sollten zumindest der geltend gemachte Belang und die Art der Beeinträchtigung hervorgehen. Sie sollte unterschrieben und mit einem lesbaren Namen und Anschrift versehen sein. Die Einwendungen und Stellungnahmen werden der Currenta GmbH & Co.OHG sowie – soweit erforderlich – weiteren Fachbehörden bekannt gegeben. Auf Verlangen der Einwenderin bzw. des Einwenders wird deren bzw. dessen Name und Anschrift unkenntlich gemacht, soweit die Angaben nicht zur Beurteilung des Inhalts der Einwendungen erforderlich sind. Sollten gegen das Vorhaben im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung Einwendungen erhoben werden bzw. Stellungnahmen von Fachbehörden oder von Vereinigungen gemäß § 73 Abs. 4 S. 5 VwVfG NRW eingehen, so wären diese mit der Antragstellerin, den Behörden und Betroffenen sowie denjenigen, die Einwendungen erhoben oder Stellungnahmen abgegeben haben (Verfahrensbeteiligte), mündlich zu verhandeln. Den Termin der mündlichen Verhandlung und in welcher ggf. durch die Regelungen des PlanSiG modifizierten Form die mündliche Verhandlung durchgeführt wird, werde ich rechtzeitig – mindestens eine Woche vorher – ortsüblich bekannt machen. Der Träger des Vorhabens (Antragstellerin), die Behörden und diejenigen, die Einwendungen erhoben bzw. Stellungnahmen abgegeben haben, werden zur mündlichen Verhandlung benachrichtigt. Sind außer der Ladung des Verfahrensbeteiligten mehr als 50 Ladungen vorzunehmen, so können diese durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden. Ebenso kann die Zustellung der Entscheidung über die Einwendungen durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden, wenn mehr als 50 Zustellungen vorzunehmen sind. Kosten, die durch Einsichtnahme in die Antragsunterlagen, Erhebung von Einwendungen, Teilnahme an der mündlichen Verhandlung oder Vertreterbestellung entstehen, werden nicht erstattet. Weitere Informationen sowie Äußerungen und Fragen zum Verfahren können bis zum Ablauf der Internetveröffentlichung bei der für das Verfahren zuständigen Bezirksregierung Köln angefordert bzw. eingereicht werden. Es wird darauf hingewiesen, dass die Einwendungsfrist von dem Zeitpunkt der Übermittlung angeforderter Informationen bzw. der Beantwortung gestellter Fragen unberührt bleibt. Köln, den 21.03.2022 Im Auftrag gez.: Hülsen

Wasserrechtliches Bewilligungsverfahren Currenta GmbH & Co.OHG, Werksbereich Chempark Leverkusen, Grundwasserentnahme

BEKANNTMACHUNG Wasserrechtliches Bewilligungs- und Erlaubnisverfahren gem. §§ 8 ff. WHG für die Entnahme von Grundwasser durch die Currenta GmbH & Co.OHG für den Werksbereich des Chemparks Leverkusen - Az.: 54.1-1.2-(12.0) -12 Hü Die Firma Currenta GmbH & Co.OHG (Antragstellerin) hat gemäß den §§ 8 ff. des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) die Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung und hilfsweise einer gehobenen Erlaubnis, bzw. Erlaubnis zur Förderung von Grundwasser beantragt, um es für die Betriebs- und Trinkwasserversorgung des Chemparks Leverkusen (Werksbereichs) zu verwenden. Beantragt wird die Entnahme von Grundwasser in einer Menge von maximal 13.250 m³/h, 315.800 m³/d und 74.940.000 m³/a. Die Förderung des Grundwassers erfolgt aus den vorhandenen Brunnen der nachfolgend aufgeführten Brunnenketten und Einzelbrunnen, jeweils mit Grundstückangabe: - Wasserwerk III (Gemarkung Wiesdorf, Flur 16, Nr. 42 und 62), - Wasserwerk IV (Gemarkung Stammheim-Flittard, Flur 47, Nr. 1437 und Nr. 1402); - Nordkette (Gemarkung Wiesdorf, Flur 15, Nr. 315); - Mittel- und Südkette (Gemarkung Wiesdorf, Flur 15, Flurstück 315 und Gemarkung Stammheim-Flittard, Flur 44, Flurstück 1520) - Westkette (Gemarkung Wiesdorf, Flur 15, Nr. 314, und Gemarkung Stammheim-Flittard, Flur 44, Nr. 1359) - Werthkette 1 ("Äußere Werthkette") (Gemarkung Stammheim-Flittard, Flur 44, Nr. 1063 und 1359) - Werthkette 2 ("Innere Werthkette") (Gemarkung Stammheim-Flittard, Flur 44, Nr. 1359) - Horizontalfilterbrunnen T 22 (Gemarkung Wiesdorf, Flur 15, Nr. 344) - Sicherungsbrunnen Nordbereich (Gemarkung Wiesdorf, Flur 11, Nr. 315 und Flur 15, Nr. 346, Nr. 344 und Nr. 269) Für die Förderung von Grundwasser von mehr als 10 Mio. m³/a besteht nach § 6 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) und der Nr. 13.3.1 der Anlage 1 zum UVPG die Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung. Für die beantragte Grundwasserförderung hat die Antragstellerin daher einen Bericht zu den voraussichtlichen Umweltauswirkungen des Vorhabens (UVP-Bericht gemäß § 16 UVPG) vorgelegt. Der UVP-Bericht beinhaltet eine allgemein verständliche, nicht technische Zusammenfassung zu den voraussichtlichen Umweltauswirkungen des Vorhabens. Die Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens erfolgt im Rahmen des Bewilligungs- und Erlaubnisverfahrens unter Berücksichtigung der Bewertung der bei der Umweltverträglichkeitsprüfung festgestellten Umweltauswirkungen des Vorhabens. Durch die Offenlage der Unterlagen erfolgt gleichzeitig die Anhörung der Öffentlichkeit zu den Umweltauswirkungen des Vorhabens nach § 19 Abs. 1 UVPG. Gemäß § 20 UVPG werden die Unterlagen parallel im zentralen UVP-Internetportal (UVP Verbund Umweltverträglichkeitsprüfungen der Länder; www.uvp-verbund.de) veröffentlicht. Die Antragstellerin hat die nachfolgend genannten Unterlagen vorgelegt, die umweltbezogene Auswirkungen auf die Schutzgüter im Sinne des § 2 Abs. 1 UVPG sowie etwaige Wechselwirkungen zwischen den vorgenannten Schutzgütern erkennen lassen (Hinter dem Titel der im Folgenden aufgezählten Unterlagen findet sich zum Teil in Kursivschrift eine allgemeinverständliche Erklärung des Titels bzw. des wesentlichen Inhalts): - Bericht zur Umweltverträglichkeitsprüfung (Untersuchung der Auswirkungen auf umweltbezogene Schutzgüter; Beschreibung der Auswirkungen auf Natura 2000-Gebiete und besonders geschützte Arten) - Fachbeitrag zur Artenschutzprüfung (Untersuchung zu Beeinträchtigungen von Tier- und Pflanzenarten durch das Vorhaben) - Wasserrechtlicher Fachbeitrag (Bewertung des Vorhabens in Bezug auf die Bewirtschaftungsziele nach Wasserrahmenrichtlinie /WRRL) - Erläuterungen zum Wasserbedarf - Erläuterungen zur Geographie, Geologie und Hydrogeologie - Erläuterungen zur Grundwasserstandentwicklung und Grundwasserhydraulik - Erläuterungen zur Abgrenzung des Absenkungsbereichs als potentieller ökologischer Einflussbereich (Bereich, in dem die Grundwasserstände durch die Entnahme beeinflusst bzw. abgesenkt werden und sich somit Auswirkungen auf die dort anzutreffenden Lebewesen ergeben könnten) - Erläuterungen zur Grundwasserbilanz (Bilanzierung der Grundwasserzuflüsse [z.B. durch Niederschlag] gegenüber den Grundwasserabflüssen [z.B. Entnahmemengen]) - Erläuterungen zur Überprüfung konkurrierender Nutzungen (Wasserechte Dritter; Schutzgüter) - Erläuterungen zur Brunnenanlage, Aufbereitung und den Entsorgungswegen Für den Antrag auf Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung, hilfsweise einer gehobenen Erlaubnis bzw. Erlaubnis, sowie die dazugehörigen Antragsunterlagen (Pläne, Zeichnungen und Erläuterungen), aus denen sich Art und Umfang des Vorhabens ergeben, ist gemäß § 106 Abs. 1 S. 2 Landeswassergesetz NRW (LWG) in Verbindung mit § 73 Abs. 3 bis 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes NRW (VwVfG NRW) und den §§ 18 Abs. 1 S. 3, 19 und 21 UVPG für die Dauer eines Monats eine Auslegung zur Einsichtnahme in den Gemeinden, in denen sich das Vorhaben voraussichtlich auswirken wird, vorgeschrieben. Aufgrund der aktuellen Corona-Pandemie und der damit verbundenen beschränkten Zugänglichkeit der Rathäuser für die Öffentlichkeit kann eine solche Einsichtnahmemöglichkeit nicht im üblichen Umfang gewährleistet werden. Gemäß § 3 Abs. 1 des Planungssicherstellungsgesetzes (PlanSiG) ersetze ich deshalb die vorgesehene Auslegung durch eine Internetveröffentlichung. In der Zeit vom 25.04.2022 bis einschließlich zum 24.05.2022 werden der Antrag und die zugehörigen Unterlagen sowie diese Bekanntmachung auf folgender Internetseite der Bezirksregierung Köln zugänglich gemacht: https://www.bezreg-koeln.nrw.de/brk_internet/verfahren/54_wasserentnahmeverfahren/index.html Während des Zeitraums der Internetveröffentlichung besteht als zusätzliches Informationsangebot im Sinne von § 3 Abs. 2 S. 1 PlanSiG die Möglichkeit, im Zeitraum vom 25.04.2022 bis einschließlich zum 24.05.2022 während der Dienststunden bei den Stadtverwaltungen Köln und Leverkusen Einsicht in den Antrag und die zugehörigen Unterlagen zu nehmen. Dies ist pandemiebedingt nur nach vorheriger individueller Terminabstimmung bei der - Stadt Köln, Umwelt- und Verbraucherschutzamt, Stadthaus Deutz, Willy-Brandt-Platz 2, 50679 Köln, E-Mail: 572-IWA@stadt-koeln.de oder unter den Telefonnummern 0221 221-23782 bzw. -34935 und - Stadt Leverkusen, Fachbereich Umwelt, Quettingerstr. 220, 51381 Leverkusen, 2.Etage, Raum 219, unter der E-Mail: 32@stadt.leverkusen.de oder unter der Telefonnummer: 0214 406-3215, Fr. Marschollek, insbesondere per Telefon, über die jeweiligen E-Mailadressen oder Postanschriften möglich. Besucherinnen und Besucher sind angehalten, bei einem solchen persönlichen Termin die jeweils geltenden Regelungen zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 zu beachten. Maßgeblich ist der Inhalt des in digitaler Form auf der Internetseite der Bezirksregierung Köln veröffentlichten Bewilligungs- bzw. Erlaubnisantrages mit den dazugehörigen Unterlagen. Jeder, dessen Belange durch das Vorhaben berührt werden, kann gemäß § 21 UVPG bis spätestens einen Monat nach dem Ablauf der Auslegungsfrist, d.h. bis einschließlich 24.06.2022, schriftlich bei der Stadt Köln, Umwelt- und Verbraucherschutzamt, Willy-Brandt-Platz 2, 50679 Köln, der Stadt Leverkusen, Rathaus, Friedrich-Ebert-Platz 1, 51373 Leverkusen, oder der Bezirksregierung Köln, 50606 Köln, Einwendungen erheben. Die Einwendungen sind jeweils mit vollständigem Namen und der vollen leserlichen Anschrift an die jeweilige Kommune oder die Bezirksregierung Köln zu richten. Pandemiebedingt ist die Entgegennahme von Einwendungen zur Niederschrift bei den Stadtverwaltungen Köln und Leverkusen und bei der Bezirksregierung Köln ggf. nicht bzw. nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich. Ich schließe deshalb gemäß § 4 Abs. 1 PlanSiG die grundsätzliche Möglichkeit zur Abgabe von Einwendungen zur Niederschrift aus. Es besteht stattdessen gemäß § 4 Abs. 2 PlanSiG ergänzend die Möglichkeit, innerhalb der genannten Frist Einwendungen generell auch als elektronische Erklärung per E-Mail unter der E-Mail-Adresse Einwendungen54@bezreg-koeln.nrw.de abzugeben. Daneben kann innerhalb der genannten Frist zusätzlich – je nach aktueller Pandemie-Situation – möglicherweise auch eine Erhebung von Einwendungen zur Niederschrift nach individueller Terminabstimmung möglich sein. Bitte erfragen Sie dies bei der Stadt Köln oder der Stadt Leverkusen unter den o.g. Kontaktdaten bzw. bei der Bezirksregierung Köln unter 0221/147-3479. Mit Ablauf der Einwendungsfrist sind für dieses Verwaltungsverfahren gemäß § 73 Abs. 4 Satz 3 VwVfG NRW alle Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen. Vereinigungen, die auf Grund einer Anerkennung nach anderen Rechtsvorschriften befugt sind, Rechtsbehelfe nach der Verwaltungsgerichtsordnung gegen Entscheidungen nach § 74 VwVfG NRW einzulegen, können innerhalb der vorgenannten Frist, d.h. bis 24.06.2022, gemäß § 73 Abs. 4 Satz 5 VwVfG NRW Stellungnahmen zu dem Vorhaben abgeben. Aus der Einwendung bzw. Stellungnahme sollten zumindest der geltend gemachte Belang und die Art der Beeinträchtigung hervorgehen. Sie sollte unterschrieben und mit einem lesbaren Namen und Anschrift versehen sein. Die Einwendungen und Stellungnahmen werden der Currenta GmbH & Co.OHG sowie – soweit erforderlich – weiteren Fachbehörden bekannt gegeben. Auf Verlangen der Einwenderin bzw. des Einwenders wird deren bzw. dessen Name und Anschrift unkenntlich gemacht, soweit die Angaben nicht zur Beurteilung des Inhalts der Einwendungen erforderlich sind. Sollten gegen das Vorhaben im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung Einwendungen erhoben werden bzw. Stellungnahmen von Fachbehörden oder von Vereinigungen gemäß § 73 Abs. 4 S. 5 VwVfG NRW eingehen, so wären diese mit der Antragstellerin, den Behörden und Betroffenen sowie denjenigen, die Einwendungen erhoben oder Stellungnahmen abgegeben haben (Verfahrensbeteiligte), mündlich zu verhandeln. Den Termin der mündlichen Verhandlung und in welcher ggf. durch die Regelungen des PlanSiG modifizierten Form die mündliche Verhandlung durchgeführt wird, werde ich rechtzeitig – mindestens eine Woche vorher – ortsüblich bekannt machen. Der Träger des Vorhabens (Antragstellerin), die Behörden und diejenigen, die Einwendungen erhoben bzw. Stellungnahmen abgegeben haben, werden zur mündlichen Verhandlung benachrichtigt. Sind außer der Ladung des Verfahrensbeteiligten mehr als 50 Ladungen vorzunehmen, so können diese durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden. Ebenso kann die Zustellung der Entscheidung über die Einwendungen durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden, wenn mehr als 50 Zustellungen vorzunehmen sind. Kosten, die durch Einsichtnahme in die Planunterlagen, Erhebung von Einwendungen, Teilnahme an der mündlichen Verhandlung oder Vertreterbestellung entstehen, werden nicht erstattet. Weitere Informationen sowie Äußerungen und Fragen zum Verfahren können bis zum Ablauf der Internetveröffentlichung bei der für das Verfahren zuständigen Bezirksregierung Köln angefordert bzw. eingereicht werden. Es wird darauf hingewiesen, dass die Einwendungsfrist von dem Zeitpunkt der Übermittlung angeforderter Informationen bzw. der Beantwortung gestellter Fragen unberührt bleibt. Köln, den 22.03.2022 Im Auftrag gez.: Hülsen

Wasserrechtliches Bewilligungsverfahren der Currenta GmbH & Co.OHG Chempark Dormagen, Grundwasserentnahme

BEKANNTMACHUNG Wasserrechtliches Bewilligungs- und Erlaubnisverfahren gem. §§ 8 ff. WHG für die Entnahme von Grundwasser durch die Currenta GmbH & Co.OHG für den Chempark Dormagen - Az.: 54.1-1.2-(11.0) -56 Hü Die Firma Currenta GmbH & Co.OHG (Antragstellerin) hat gemäß den §§ 8 ff. des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) die Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung und hilfsweise einer gehobenen Erlaubnis, bzw. Erlaubnis zur Förderung von Grundwasser beantragt, um es zur Betriebswasserversorgung und hydraulischen Grundwassersicherung für den Chempark Dormagen zu verwenden. Beantragt wird die Entnahme von Grundwasser in einer Menge von maximal 5.750 m³/h, 131.000 m³/d und 28.000.000 m³/a. Die Förderung des Grundwassers erfolgt aus den vorhandenen Brunnen der nachfolgend aufgeführten Brunnenketten und Einzelbrunnen, jeweils mit Grundstückangabe: - Werkskette (Grundstücke Gemarkung Dormagen, Flur 48, Flurstück Nr. 285 und Gemarkung Worringen, Flur 33, Nr. 63 und 39 sowie Flur 35, Nr. 245) - Sanierungs- und Abwehrbrunnen (Gemarkung Dormagen, Flur 48, Flurstücke Nr. 243, 228 und 289 sowie und Gemarkung Worringen, Flur 33, Nr. 84 und 98 und Flur 34, Nr. 307, 323, 315 und Flur 35, Nr. 290 sowie Flur 53, Nr. 75, 77, 78, 82, 89) - Horizontalfilterbrunnen Worringen (Gemarkung Worringen, Flur 54, Nr.199) Für die Förderung von Grundwasser von mehr als 10 Mio. m³/a besteht nach § 6 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) und der Nr. 13.3.1 der Anlage 1 zum UVPG die Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung. Für die beantragte Grundwasserförderung hat die Antragstellerin daher einen Bericht zu den voraussichtlichen Umweltauswirkungen des Vorhabens (UVP-Bericht gemäß § 16 UVPG) vorgelegt. Der UVP-Bericht beinhaltet eine allgemein verständliche, nicht technische Zusammenfassung zu den voraussichtlichen Umweltauswirkungen des Vorhabens. Die Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens erfolgt im Rahmen des Bewilligungs- und Erlaubnisverfahrens unter Berücksichtigung der Bewertung der bei der Umweltverträglichkeitsprüfung festgestellten Umweltauswirkungen des Vorhabens. Durch die Offenlage der Unterlagen erfolgt gleichzeitig die Anhörung der Öffentlichkeit zu den Umweltauswirkungen des Vorhabens nach § 19 Abs. 1 UVPG. Gemäß § 20 UVPG werden die Unterlagen parallel im zentralen UVP-Internetportal (UVP Verbund Umweltverträglichkeitsprüfungen der Länder; www.uvp-verbund.de) veröffentlicht. Die Antragstellerin hat die nachfolgend genannten Unterlagen vorgelegt, die umweltbezogene Auswirkungen auf die Schutzgüter im Sinne des § 2 Abs. 1 UVPG sowie etwaige Wechselwirkungen zwischen den vorgenannten Schutzgütern erkennen lassen (Hinter dem Titel der im Folgenden aufgezählten Unterlagen findet sich zum Teil in Kursivschrift eine allgemeinverständliche Erklärung des Titels bzw. des wesentlichen Inhalts): - Bericht zur Umweltverträglichkeitsprüfung (Untersuchung der Auswirkungen auf umweltbezogene Schutzgüter; Beschreibung der Auswirkungen auf Natura 2000-Gebiete und besonders geschützte Arten) - FFH-Vorprüfung (Screening) (FFH-Verträglichkeitsprüfung Stufe I) - Wasserrechtlicher Fachbeitrag (Bewertung des Vorhabens in Bezug auf die Bewirtschaftungsziele nach Wasserrahmenrichtlinie /WRRL) - Erläuterungen zum Wasserbedarf - Erläuterungen zur Geographie, Geologie und Hydrogeologie - Erläuterungen zur Grundwasserstandentwicklung und Grundwasserhydraulik - Erläuterungen zur Abgrenzung des Absenkungsbereichs als potentieller ökologischer Einflussbereich (Bereich, in dem die Grundwasserstände durch die Entnahme beeinflusst bzw. abgesenkt werden und sich somit Auswirkungen auf die dort anzutreffende Flora und Fauna ergeben könnten) - Erläuterungen zur Grundwasserbilanz (Bilanzierung der Grundwasserzuflüsse [z.B. durch Niederschlag] gegenüber den Grundwasserabflüssen [z.B. Entnahmemengen]) - Erläuterungen zur Überprüfung konkurrierender Nutzungen (Wasserechte Dritter; Schutzgüter) - Erläuterungen zur Brunnenanlage, Aufbereitung und den Entsorgungswegen Für den Antrag auf Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung, hilfsweise einer gehobenen Erlaubnis bzw. Erlaubnis, sowie die dazugehörigen Antragsunterlagen (Pläne, Zeichnungen und Erläuterungen), aus denen sich Art und Umfang des Vorhabens ergeben, ist gemäß § 106 Abs. 1 S. 2 Landeswassergesetz NRW (LWG) in Verbindung mit § 73 Abs. 3 bis 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes NRW (VwVfG NRW) und den §§ 18 Abs. 1 S. 3, 19 und 21 UVPG für die Dauer eines Monats eine Auslegung zur Einsichtnahme in den Gemeinden, in denen sich das Vorhaben voraussichtlich auswirken wird, vorgeschrieben. Aufgrund der aktuellen Corona-Pandemie und der damit verbundenen beschränkten Zugänglichkeit der Rathäuser für die Öffentlichkeit kann eine solche Einsichtnahmemöglichkeit nicht im üblichen Umfang gewährleistet werden. Gemäß § 3 Abs. 1 des Planungssicherstellungsgesetzes (PlanSiG) ersetze ich deshalb die vorgesehene Auslegung durch eine Internetveröffentlichung. In der Zeit vom 25.04.2022 bis einschließlich zum 24.05.2022 werden der Antrag und die zugehörigen Unterlagen sowie diese Bekanntmachung auf folgender Internetseite der Bezirksregierung Köln zugänglich gemacht: https://www.bezreg-koeln.nrw.de/brk_internet/verfahren/54_wasserentnahmeverfahren/index.html Während des Zeitraums der Internetveröffentlichung besteht als zusätzliches Informationsangebot im Sinne von § 3 Abs. 2 S. 1 PlanSiG die Möglichkeit, im Zeitraum vom 25.04.2022 bis einschließlich zum 24.05.2022 während der Dienststunden bei den Stadtverwaltungen Köln, Dormagen und Pulheim Einsicht in den Antrag und die zugehörigen Unterlagen zu nehmen. Dies ist pandemiebedingt nur nach vorheriger individueller Terminabstimmung jeweils bei der - Stadt Köln, Umwelt- und Verbraucherschutzamt, Stadthaus Deutz, Willy-Brandt-Platz 2, 50679 Köln, unter E-Mail: 572-IWA@stadt-koeln.de oder unter den Telefonnummern 0221 221-23782 bzw. -34935, - Stadt Dormagen, Mathias-Giesen-Straße 11, 41540 Dormagen, Technisches Rathaus, Zimmer 0.24, Erdgeschoss, E-Mail: beate.reith@stadt-dormagen.de oder unter der Telefonnummer: 2133257842 und - Stadt Pulheim, Alte Kölner Straße 26, 50259 Pulheim, Raum 2.11, E-Mail: silvia.friedrich@pulheim.de oder unter der Telefonnummer: 02238-808257, insbesondere per Telefon, über die jeweiligen E-Mailadressen oder Postanschriften möglich. Besucherinnen und Besucher sind angehalten, bei einem solchen persönlichen Termin die jeweils geltenden Regelungen zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 zu beachten. Maßgeblich ist der Inhalt des in digitaler Form auf der Internetseite der Bezirksregierung Köln veröffentlichten Bewilligungs- bzw. Erlaubnisantrages mit den dazugehörigen Unterlagen. Jeder, dessen Belange durch das Vorhaben berührt werden, kann gemäß § 21 UVPG bis spätestens einen Monat nach dem Ablauf der Auslegungsfrist, d.h. bis einschließlich 24.06.2022, schriftlich Einwendungen erheben bei der Stadt Köln, Umwelt- und Verbraucherschutzamt, Willy-Brandt-Platz 2, 50679 Köln, der Stadt Dormagen, Mathias-Giesen-Straße 11, 41540 Dormagen, der Stadt Pulheim, Alte Kölner Straße 26, 50259 Pulheim, oder bei der Bezirksregierung Köln, 50606 Köln. Die Einwendungen sind jeweils mit vollständigem Namen und der vollen leserlichen Anschrift an die jeweilige Kommune oder die Bezirksregierung Köln zu richten. Pandemiebedingt ist die Entgegennahme von Einwendungen zur Niederschrift bei den Stadtverwaltungen Köln, Dormagen und Pulheim sowie bei der Bezirksregierung Köln ggf. nicht bzw. nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich. Ich schließe deshalb gemäß § 4 Abs. 1 PlanSiG die grundsätzliche Möglichkeit zur Abgabe von Einwendungen zur Niederschrift aus. Es besteht stattdessen gemäß § 4 Abs. 2 PlanSiG ergänzend die Möglichkeit, innerhalb der genannten Frist Einwendungen generell auch als elektronische Erklärung per E-Mail unter der E-Mail-Adresse Einwendungen54@bezreg-koeln.nrw.de abzugeben. Daneben kann innerhalb der genannten Frist zusätzlich – je nach aktueller Pandemie-Situation – möglicherweise auch eine Erhebung von Einwendungen zur Niederschrift nach individueller Terminabstimmung möglich sein. Bitte erfragen Sie dies bei der Stadt Köln oder der Stadt Dormagen oder der Stadt Pulheim unter den o.g. Kontaktdaten bzw. bei der Bezirksregierung Köln unter 0221/147-3479. Mit Ablauf der Einwendungsfrist sind für dieses Verwaltungsverfahren gemäß § 73 Abs. 4 Satz 3 VwVfG NRW alle Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen. Vereinigungen, die auf Grund einer Anerkennung nach anderen Rechtsvorschriften befugt sind, Rechtsbehelfe nach der Verwaltungsgerichtsordnung gegen Entscheidungen nach § 74 VwVfG NRW einzulegen, können innerhalb der vorgenannten Frist, d.h. bis 24.06.2022, gemäß § 73 Abs. 4 Satz 5 VwVfG NRW Stellungnahmen zu dem Vorhaben abgeben. Aus der Einwendung bzw. Stellungnahme sollten zumindest der geltend gemachte Belang und die Art der Beeinträchtigung hervorgehen. Sie sollte unterschrieben und mit einem lesbaren Namen und Anschrift versehen sein. Die Einwendungen und Stellungnahmen werden der Currenta GmbH & Co.OHG sowie – soweit erforderlich – weiteren Fachbehörden bekannt gegeben. Auf Verlangen der Einwenderin bzw. des Einwenders wird deren bzw. dessen Name und Anschrift unkenntlich gemacht, soweit die Angaben nicht zur Beurteilung des Inhalts der Einwendungen erforderlich sind. Sollten gegen das Vorhaben im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung Einwendungen erhoben werden bzw. Stellungnahmen von Fachbehörden oder von Vereinigungen gemäß § 73 Abs. 4 S. 5 VwVfG NRW eingehen, so wären diese mit der Antragstellerin, den Behörden und Betroffenen sowie denjenigen, die Einwendungen erhoben oder Stellungnahmen abgegeben haben (Verfahrensbeteiligte), mündlich zu verhandeln. Den Termin der mündlichen Verhandlung und in welcher ggf. durch die Regelungen des PlanSiG modifizierten Form die mündliche Verhandlung durchgeführt wird, werde ich rechtzeitig – mindestens eine Woche vorher – ortsüblich bekannt machen. Der Träger des Vorhabens (Antragstellerin), die Behörden und diejenigen, die Einwendungen erhoben bzw. Stellungnahmen abgegeben haben, werden zur mündlichen Verhandlung benachrichtigt. Sind außer der Ladung des Verfahrensbeteiligten mehr als 50 Ladungen vorzunehmen, so können diese durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden. Ebenso kann die Zustellung der Entscheidung über die Einwendungen durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden, wenn mehr als 50 Zustellungen vorzunehmen sind. Kosten, die durch Einsichtnahme in die Antragsunterlagen, Erhebung von Einwendungen, Teilnahme an der mündlichen Verhandlung oder Vertreterbestellung entstehen, werden nicht erstattet. Weitere Informationen sowie Äußerungen und Fragen zum Verfahren können bis zum Ablauf der Internetveröffentlichung bei der für das Verfahren zuständigen Bezirksregierung Köln angefordert bzw. eingereicht werden. Es wird darauf hingewiesen, dass die Einwendungsfrist von dem Zeitpunkt der Übermittlung angeforderter Informationen bzw. der Beantwortung gestellter Fragen unberührt bleibt. Köln, den 16.03.2022 Im Auftrag gez.: Hülsen

Qualität des oberflächennahen Grundwassers 2000

Elektrische Leitfähigkeit Die Konzentrationsintervalle der Leitfähigkeit sind an den Perzentilen des Senatsmessnetzes innerhalb des “oberen Grundwasserleiters” GWL 2 orientiert. Nach Schleyer & Kerndorff (1992) werden Konzentrationen oberhalb von 840 µS/cm als “anthropogen beeinflusst”, nach Kunkel et al. (2003) bis etwa 1000 µS/cm als “natürlich” bewertet. In Brandenburg wurden im Rahmen der landesweiten Bewertung des Datenbestandes aus den hydrogeologischen Erkundungen (LUA 1996; der gleiche Datenbestand, der im Umland innerhalb des Blattschnittes Verwendung fand) Konzentrationsspannen bis etwa 500 µS/cm als “Hintergrundwerte” interpretiert. Allerdings zeigt sich anhand der aktuellen Bewertung des Grundwasserzustandes in Brandenburg (LUA 2002), dass mittlerweile die Leitfähigkeiten bei den fünf Messstellen, die im unmittelbaren Umland von Berlin beobachtet werden, in Konzentrationsbereiche von 1000 µS/cm und höher angestiegen sind. In Berlin wurden Werte von 600 bis 1200 µS/cm als “typisch” interpretiert (Fugro & Hydor 2002). Diese Tendenz zeigt sich auch anhand der berechneten flächenhaften Übersichten sehr deutlich. Konzentrationen im Bereich von 500 µS/cm und niedriger finden sich im Stadtgebiet nur in den überwiegend bewaldeten Außengebieten (im Tegeler und Spandauer Forst sowie südlich des Müggelsees, jedoch nicht im Grunewald). Im Umland nehmen diese Bereiche größere Anteile ein. Vor allem im Nordosten der Stadt erscheint dies auch heute noch plausibel, so liegt z. B. der Messwert an der Messstelle Zepernick auch im Jahre 2000 noch unterhalb von 1000 µS/cm. Innerhalb der Stadt ist eine steigende Tendenz der Leitfähigkeiten des Grundwassers von den Außenbereichen in Richtung auf die Innenstadt erkennbar. Während in Bereichen mit gespanntem Grundwasser (unter Geschiebemergel auf dem Barnim bzw. dem Teltow) keine signifikant niedrigeren Leitfähigkeiten gegenüber den ungespannten Bereichen erkennbar sind (auch die Lage der Rieselfelder zeigen keinen eindeutigen Einfluss), konzentrieren sich die Gebiete mit den deutlich erhöhten Leitfähigkeiten (oberhalb von 1500 µS/cm) auf die dicht bebauten Flächen in den Ortsteilen Mitte (der Bereich um den Nordbahnhof), Prenzlauer Berg (das Gebiet um die Landsberger Allee / Storkower Straße), Kreuzberg (Gleisdreieck / Yorckbrücken) und Schöneberg bzw. Wilmersdorf (Volkspark). Hier deuten sich jeweils auch Bezüge zu ausgewiesenen Altlastverdachtsflächen an. Als weiterer Bereich, der auch bei vielen anderen Parametern erhöhte Gehalte zeigt, sei das Industriegebiet in Wilhelmsruh entlang der S-Bahnstrecke mit ebenfalls vielen altlastbezogenen und belasteten Messstellen genannt. Gebiete mit Grenzwertüberschreitungen hingegen treten bei der Leitfähigkeit nur sehr untergeordnet und isoliert in den Kerngebieten der genannten Bereiche auf. Eine Sonderstellung nimmt der Bereich in Spandau um den Hahneberg mit der größten Fläche oberhalb des Grenzwertes ein. Dieses Gebiet zeigt auch bei fast allen übrigen Parametern hohe bis sehr hohe Konzentrationen und muss als eindeutig beeinträchtigt bezeichnet werden. Der als Trümmerberg entstandene Hahneberg ist auch gleichzeitig als Altlastverdachtsfläche ausgewiesen. In seiner Umgebung existieren zudem eine Reihe von Grundwassermessstellen des Deponieprogramms, die alle deutlich erhöhte Konzentrationen aufweisen. Bei der Berechnung entstehen Flächen, die bei vielen Parametern mit solchen in der Umgebung des nordöstlich gelegenen Industriegebietes um den Brunsbütteler Damm in Verbindung stehen. Leitfähigkeiten zwischen 1000 und 1500 µS/cm (gelbe Flächen) hingegen verteilen sich relativ diffus innerhalb der Stadt (auch in locker bebauten Gebieten) und können als aktuelles “Hintergrundrauschen” bezeichnet werden. Chloride Chlorid ist geochemisch äußerst mobil und verhält sich dementsprechend im Grundwasser fast wie ein idealer Tracer, d.h. in durchlässigen Gesteinen wird es zumeist nicht zurückgehalten. Quellen von Chlorid für erhöhte Konzentrationen im Grundwasser können Feuchtsalze sein, die im Rahmen des Winterdienstes der Berliner Stadtreinigung (BSR) auf Straßen eingesetzt werden. Dies wird jedoch in Berlin seit einigen Jahren nur noch in sehr geringem Maß und überwiegend auf Straßen mit Regenwasserkanalisation vorgenommen. Stark erhöhte Chloridgehalte im Grundwasser, die nicht geogen durch aufsteigende Tiefenwässer bedingt sind, können auch als Indikatoren für punktuelle Abwassereinleitungen oder für Belastungen aus Deponien gewertet werden. In der Fachliteratur (Schleyer & Kerndorff 1992) werden Konzentrationen oberhalb von 80 mg/l im Grundwasser Norddeutschlands als “anthropogen beeinflusst” bewertet. Untersuchungen der Länderarbeitsgemeinschaft Wasser (LAWA) bezeichnen Konzentrationen bis 66 mg/l als “natürlich”. In Brandenburg wurden Werte bis 50 mg/l als Hintergrund angegeben, in Berlin gelten Werte von 14 bis 95 mg/l als “typisch” (Fugro & Hydor 2002) für den oberen Grundwasserleiter (nur GWL 2), Brose & Brühl (1993) nennen 9 bis 69 mg/l als charakteristisch für Waldstandorte in Berlin. Durch glaziale Erosion des Rupeltons ist in einigen Bereichen Berlins ein hydraulischer Kontakt zum tiefer liegenden Salzwasserstockwerk gegeben. Grundsätzlich kann ein Aufstieg von salinar beeinflusstem Grundwasser durch anthropogene Einflüsse (Druckentlastungen durch Grundwasserförderungen oberhalb des Rupeltones) verstärkt werden. Dieses Problem ist im Berliner Raum durch die intensive Nutzung des Grundwassers (Trinkwasserversorgung, Eigenwasserversorgungsanlagen, Absenkung durch Baumaßnahmen) standortspezifisch von besonderer Bedeutung. Die Möglichkeit höherer Konzentrationen in oberflächennahen Grundwasserleitern aufgrund geogener Versalzungen sind in der Stadt eng begrenzt ; z.B. ein Gebiet im nördlichen Neukölln oder der Hauptgrundwasserleiter (GWL 2) im Gebiet des Schmöckwitzer Werders. Dies konnte mit den vorliegenden Daten leider nicht bestätigt werden, da hier keine Messstellen zur Verfügung stehen. In einigen Fassungsbereichen der Berliner Wasserbetriebe (Wasserwerk Friedrichshagen, Beelitzhof) sind lokale Salzeinflüsse in einigen Brunnen bekannt. Durch angepasste Förderstrategien wird in den Problembereichen diesen Einflüssen entgegengesteuert. Von einem flächendeckenden Problem kann derzeit nicht ausgegangen werden. Neben der laufenden Überwachung der Fassungsbereiche der Fördergalerien durch die Berliner Wasserbetriebe, wird derzeit durch die Erweiterung des Berliner Basismessnetzes um tiefere Messstellen das Problem potenziell zunehmend salinarer Aufstiege durch mögliche Klimaänderungen (Druckentlastung durch geringere Grundwasserneubildungen) künftig auch flächendeckend überwacht. Konzentrationen unterhalb von 50 mg/l finden sich in der Stadt fast ausschließlich in den bewaldeten Außenbereichen . Auch in Brandenburg überwiegen Konzentrationen unter 50 mg/l im unmittelbaren Umland. Jedoch finden sich auch Gebiete südlich der Stadt, wo die Konzentrationen großflächig höher als 50 mg/l liegen, hier deutet sich ein Bezug zu den zumeist bis 1990 betriebenen Rieselfeldern an. Innerhalb der Stadt zeigen die Flächen mit erhöhten Chloridgehalten unmittelbaren Bezug zu denjenigen mit erhöhten Leitfähigkeiten. Jedoch sind Bereiche mit deutlich erhöhten Gehalten oberhalb von 100 mg/l kleinräumiger ausgeprägt. Lediglich in Spandau (Hahneberg) sowie in Mitte (Nordbahnhof) und Prenzlauer Berg finden sich hier einige dieser Gebiete. Nur eine Fläche wurde mit Gehalten oberhalb des Schwellenwertes von 250 mg/l ausgewiesen (nordwestlich des Hahnebergs liegt eine Messstelle mit 480 mg/l). Angesichts dieses Ergebnisses kann bei Chlorid nicht von einer signifikant hohen flächenhaften Belastung des Berliner Grundwassers aufgrund diffuser Schadstoffquellen gesprochen werden. Sulfat Sulfat ist ein gut wasserlöslicher Gesteinsbestandteil und wird relativ schnell ausgewaschen. Derzeitige anthropogene Sulfateinträge in den Boden und das Grundwasser sind sehr hoch und vielfältiger Art. In Brandenburg gelten Konzentrationen bis etwa 100 mg/l als Hintergrundgehalte und auch die Untersuchungen von Schleyer & Kerndorff (1992) kommen zu ähnlichen Ergebnissen (100 bis 150 mg/l). Kunkel u.a. (2003) geben Gehalte bis etwa 200 mg/l an. In Berlin hingegen wurden in jüngerer Vergangenheit unter Waldstandorten bereits Gehalte bis in die Größenordnung des aus der TrinkwV abgeleiteten Schwellenwertes als typisch befunden ( 240 mg/l ). Kabelitz (1990) beschreibt Konzentrationen bis zu 1200 mg/l in jungpleistozänen Grundwasserleitern Berlins. Für den Bestandsniederschlag eines Kiefernbestandes um den Grunewald geben Renger u.a. (1989) für den Zeitraum 1986 bis 1989 hingegen nur Sulfatwerte von 5 bis 42 mg/l an. Ursache für die deutlich erhöhten Sulfatkonzentrationen im Berliner Grundwasser ist primär der großflächig über die Stadt verteilte Bau- und Trümmerschutt des 2. Weltkrieges (SenStadtUm 1986); untergeordnet wird auch der Einfluss häuslicher Abwässer genannt (Wurl 1995). Charakteristisch für die meist gipshaltigen Ablagerungen ist, dass sie mehr oder weniger diffus verstreut über die gesamte Stadt verteilt sind. So sind die Bauschuttdeponien Berlins an der Nahtstelle zwischen diffuser und punktueller Eintragsquelle einzuordnen. Vielmehr wurden auch sehr viele kleine (natürliche und künstliche) Hohlräume dazu verwendet, den in großen Mengen vorhandenen Schutt abzulagern. Der Einfluss dieser Ablagerungen soll anhand eines Beispieles verdeutlicht werden: Siebert (1956) kommt zu dem Ergebnis, dass die riesigen ab 1949/50 angefahrenen Trümmerschuttmassen im Bereich des Teufelsberges im Grunewald Mitte der 50er Jahre noch keinen Einfluss auf die Grundwasserbeschaffenheit hatten. Eine direkt im westlichen Abstrom des Teufelsberges gelegene Grundwassermessstelle wies damals einen Sulfatgehalt im Bereich von etwa 50 mg/l auf. Im Rahmen des Hydrogeologischen Strukturmodells für das Wasserwerk Tiefwerder (GCI & AKS 1998) hingegen wird darauf verwiesen, dass in der gleichen Messstelle der Sulfatgehalt mittlerweile auf über 400 mg/l angestiegen ist. Sulfatgehalte unterhalb von 100 mg/l finden sich im Stadtgebiet mit Ausnahme kleiner bewaldeter Areale im Nordwesten sowie im Südosten nicht mehr. Auch südlich und westlich der Stadt liegen die Sulfatwerte in Brandenburg zumeist oberhalb von 100 mg/l. Innerhalb des gesamten Innenstadtbereiches liegen die Werte oberhalb von 180 mg/l ; kleinräumige Ausnahmen finden sich entlang der innerstädtischen Spree (z. B. mit einem mittleren Sulfatwert von 114 mg/l). Räumliche Bezüge zu Bauschuttdeponien sind an vielen Stellen erkennbar (Wilhelmsruh, Spandau, Teufelsberg). Die höchsten Sulfatgehalte (oberhalb von 360 mg/l) finden sich flächenhaft in den dicht bebauten Innenstadtgebieten. Hiervon betroffen ist z. B. ein ca. 30 km 2 großes Gebiet beiderseits des Unterlaufes der Panke nach Osten bis nach Friedrichshain. Die Sulfatgehalte reichen hier punktuell bis oberhalb von 800 mg/l (z.B. an der Eberswalder Straße südlich des Jahn-Sportparkes mit einem Mittelwert von 872 mg/l). Bei der Berechnung der Verweilzeiten des Sickerwassers (BTU 2003) wurden hier, am Südrand des Barnims, Zeiträume von weniger als 50 Jahren ermittelt, so dass das Eintragsszenario aufgrund des Stoffinputs der Ablagerungen nach dem zweiten Weltkrieg plausibel erscheint. Ein Sonderfall sind jedoch die ebenfalls extrem hohen Sulfatgehalte im südwestlichen Grunewald entlang des östlichen Havelufers. Auch hier liegen die Werte bis zu 900 mg/l (mit 872 mg/l an der Havelchaussee oder mit 922 mg/l in den Havelbergen). Trümmer- und Bauschuttablagerungen kommen hier zumindest bei der letztgenannten Messstelle als Ursache kaum in Frage. In Fugro & Hydor (2002) wurde als Ursache solch hoher Gehalte Grundwasserabsenkung in Folge von Entnahmen der Brunnen des WW Beelitzhof genannt. Diese könnte zur Belüftung ehemals gesättigter Bereiche und damit zur Oxidation von dispers im Sediment verteilten sulfidischen Schwefels führen. Auch Sommer von Jarmersted (1992) führt dies als Erklärung für die extrem hohen Sulfatgehalte dieser Messstellen auf. Das Schichtenverzeichnis einer der Messstellen weist zudem direkt oberhalb des Filters in 19-25 Meter unter Gelände Lagen von eemwarmzeitlichen Faulschlämmen auf, welche eine zusätzliche Quelle für den sulfidischen Schwefel sein könnten. Um diese Hypothese zu überprüfen, zeigt die nachfolgenden Abbildungen die Ganglinien der Grundwasserstände der Messstellen 1172 und 1276. Die Geländehöhen liegen bei der Messstelle 1172 bei etwa 40 m, bei der Messstelle 1276 bei etwa 49 m. Es handelt es sich also beide Male um Flurabstände im Bereich von 10 bis 20 Meter. Deutlich zu erkennen sind drastische Schwankungen der (hier freien) Grundwasseroberfläche mit Gesamtamplituden bis zu 5 Meter. Diese können nicht durch natürliche Ursachen erklärt werden. Bei beiden Messstellen ist bis etwa Ende der siebziger Jahre ein deutlicher Rückgang der Grundwasserstände zu erkennen, der nur durch erhöhte Wasserwerksförderungen erklärt werden kann. Ob die extrem hohen Sulfatgehalte jedoch tatsächlich durch Pyritoxidation erklärt werden können, kann nur nach hydrogeochemischen Bilanzierungen der Inhaltsstoffe der hier auch sehr harten, nicht sauren Grundwässer geklärt werden. Weitere Ursachen sind zu prüfen. Kalium Kalium ist ein Alkalimetall und – wie Natrium – sehr reaktionsfähig. Natürliche Konzentrationen erreichen i. d. R. nur wenige mg/l, die Hintergrundwerte liegen bei etwa 3 bis 4 mg/l (LUA 1996, Schleyer & Kerndorff 1992, der Grenzwert der TrinkWV liegt bei 12 mg/l). Außer durch die Verwitterung silikatischer Gesteine wird Kalium laufend durch die Mineralisation von totem pflanzlichem Material dem Boden zugeführt. Auch die landwirtschaftliche Düngung oder fäkale Verunreinigungen (z. B. durch undichte Abwasserrohre) können zu hohen Werten führen. Kalium ist i. a. geochemisch nicht sehr mobil, da eine Sorption an Tonmineralien stattfinden kann. Fehlen diese jedoch – wie das in den überwiegend sandigen Sedimenten des Urstromtales der Fall ist – kann der Stoff leicht ins Grundwasser gelangen. In Brandenburg wurde festgestellt, dass dies aktuell sehr häufig der Fall ist, an zahlreichen Messstellen ist sogar bereits der Grenzwert der TrinkWV überschritten (LUA 2002). Auch anhand der Primärstatistik der Senatsmessstellen des Hauptgrundwasserleiters (GWL 2) zeigte sich diese Tendenz. Zwar liegt etwa die Hälfte der Messstellen im Bereich des geogenen Hintergrundes (50-Perzentil 3,2 mg/l), aber jede vierte Messstelle ist mit Konzentrationen oberhalb von 7 mg/l deutlich beeinflusst . Dies bestätigt auch das regionale Verteilungsbild der berechneten Konzentrationen. Deutlich erkennbar ist der Bezug zu den Gebieten mit gespannten Grundwässern unter Geschiebemergel. Hier überschreiten die Konzentrationen nur selten Werte von etwa 6 mg/l – auch nicht in der dicht bebauten Innenstadt am Südrand des Barnims mit hohen Sulfatgehalten. Eine Ausnahme stellt das landwirtschaftlich genutzte Gebiet im Norden der Stadt um Lübars-Blankenfelde dar, wo auch unter Geschiebemergel Kaliumgehalte oberhalb von 12 mg/l vorherrschen. Möglich ist hier auch der Einfluss einer lokalen Altlast- und Bauschuttfläche in den Niedermoorwiesen am Tegeler Fließ (Kaliumgehalt von 26 mg/l an der Messstelle 10839). Im Urstromtal hingegen liegen in der Innenstadt die Konzentrationen fast überall oberhalb von 6 mg/l, in großen Arealen sogar oberhalb von 12 mg/l. Genannt sei der gesamte Bereich nördlich (Münchehofe) und westlich des Müggelsees entlang der Spree bis zur Wuhlheide. Im Grunewald hingegen sind die Kaliumwerte niedrig – ein Indiz dafür, dass es sich bei Kalium nicht um die gleichen Eintragsursachen wie bei Sulfat handeln kann. Das in Brandenburg bekannte Kaliumproblem ist somit auch in Berlin vorhanden und sollte – neben den beschriebenen Sulfatgehalten – nicht unterschätzt werden. Ammonium Ammonium tritt in den Lockergesteinsgrundwasserleitern Norddeutschlands oft in hohen Konzentrationen auf, die z. T. höher als der Grenzwert der TrinkwV von 0,5 mg/l sind. Dieser Konzentrationsbereich wurde in Brandenburg auch als geogener Hintergrund ermittelt, in Niederungen noch etwas höher bis 0,8 mg/l. Der Grund für das Auftreten von Ammonium in diesen Konzentrationen liegt in den vielerorts reduzierten Milieubedingungen der feinkörnigen quartären Grundwasserleiter. Einflüsse anthropogener Verunreinigungen (Fäkalien, Abwasser) können das noch verstärken. Besonders häufig liegt Ammonium in Niederungsbereichen mit reduzierten (anoxischen) Verhältnissen erhöht vor. Als Quelle erhöhter Gehalte kommen hier organische, torfige Bestandteile im Sediment in Frage, aus dem gebundener Stickstoff periodisch ausgetragen werden kann. In reinen Sanden liegen die Werte dagegen oft unterhalb 0,1 mg/l. Wie bereits erläutert wurde, ergab die Variogrammanalyse der absoluten Messwerte von Ammonium keine interpretierbaren Korrelationen, so dass hier das Indikator-Kriging-Verfahren mit einem Schwellenwert von 0,5 mg/l angewendet wurde. Es zeigt sich bei Ammonium ein deutlicher Bezug zu Gebieten mit gespannten Grundwässern unter Geschiebemergel. Unter den Geschiebemergelhochflächen des Barnim und des Teltow sind durchweg nur geringe Wahrscheinlichkeiten der Überschreitung der Schwellenwerte erkennbar. Niedrigere Werte im Urstromtal dagegen finden sich vor allem dort, wo es sich entweder um glazigene Nachschüttsande im Bereich westlich und östlich der Unterhavel oder um reine Talsande mit Flugsandeinschaltungen (Tegeler und Spandauer Forst) handelt. Im Gegensatz hierzu stehen Talsande in den zentralen Bereichen des Urstromtales mit Einschaltungen schluffiger und / oder humoser Bestandteile. Besonders hoch liegen die Werte im Abstrom des ehemaligen Rieselfeldes Münchehofe. Hier fand über Jahrzehnte ein massiver Stickstoffeintrag in den Grundwasserleiter statt, der sich in sehr hohen Wahrscheinlichkeiten ausdrückt. Die überraschend hohen flächendeckenden Ammoniumgehalte im Innenstadtbereich stehen möglicherweise entweder mit der jahrhundertelangen ungeklärten diffusen Abwasserverbringung in den Untergrund Berlins oder mit aktuellen Verlusten aus dem Kanalnetz im Zusammenhang. Hierzu können nur weiterführende Untersuchungen Aufschluss geben. Oxidierbarkeit Als Maß für die im Grundwasser gelösten anorganischen und organischen Stoffverbindungen wird der Parameter Kaliumpermanganatverbrauch (gemessen als CSV-Mangan, umgerechnet auf die Oxidationsäquivalente bezogen auf O 2 in mg/l) herangezogen. Die organischen Substanzen entstammen bei nicht beeinträchtigten Grundwässern zumeist der belebten Bodenzone. Die gelösten organischen Stoffe dienen den im Grundwasser lebenden Mikroorganismen als Energie- und Kohlenstoffquelle und werden daher vor allem in Gegenwart von Sauerstoff in gelöster Form relativ rasch zersetzt. In vielen Fällen sind gelöste organische Stoffe im Grundwasser jedoch auf anthropogene Verunreinigungen (z. B. durch Abwasser oder künstliche organische Stoffverbindungen) zurückzuführen. In feinkörnigen sandig-schluffigen Grundwasserleitern sind zudem oft hohe Eisen- und Manganverbindungen gelöst, die als reduzierte anorganische Stoffverbindungen ebenfalls zu hohen CSV-Mangan-Werten führen. Der geogene Hintergrund in Brandenburg liegt – wie auch der Grenzwert der TrinkwV sowie der von Schleyer & Kerndorff (1992) als Beginn anthropogener Beeinträchtigung bewertete Bereich – bei 5 mg/l. In Niederungen mit anmoorigen Auflagen kann er auch geringfügig darüber liegen. Das Bild zeigt einen deutlichen regionalen Bezug zu den hydrogeologischen Randbedingungen im Stadtgebiet: im Bereich der Hochflächen liegen die Werte in unauffälligen, im Urstromtal in generell erhöhten Konzentrationsbereichen. Vor allem entlang der innerstädtischen Spree (Wuhlheide) sowie der Oberhavel und in Spandau liegen die Werte oftmals oberhalb von 5 mg/l. Hier finden sich sowohl die entsprechenden anmoorigen Sedimente als auch anthropogene Beeinträchtigungen im Umfeld industrieller Nutzungen (Haselhorst, Siemensstadt). Ortho-Phosphat Phosphor ist nur unter anaeroben Bedingungen mobil und im Boden zumeist an Tonminerale und Metallhydroxide gebunden. Als natürliche Hintergrundgehalte gelten in Lockergesteinen Werte bis etwa 0,2 bzw. 0,3 mg/l ortho-Phosphat (LUA 1996). Höhere Phosphatgehalte im Grundwasser deuten auf anthropogene Beeinträchtigungen hin und sind vor allem für Oberflächengewässer in der Region Berlin und Brandenburg problematisch, da diese hier weitgehend vom Grundwasser gespeist werden. Das Bild zeigt die Ergebnisse der Berechnungen in Bezug auf die Wahrscheinlichkeiten der Überschreitung des gewählten Schwellenwertes von 0,3 mg/l mit dem Indikator-Kriging-Verfahren (auf die Darstellung der Flächenberechnung mit den Originaldaten wurde hier – analog zu Ammonium – verzichtet): Der hydrogeologische Bezug ist – wie auch bei Ammonium und der Oxidierbarkeit – deutlich erkennbar. In den gespannten Grundwasserleitern sind die Phosphatgehalte durchweg gering (zumeist unterhalb von 0,05 mg/l). Höhere Konzentrationen und damit auch höhere Wahrscheinlichkeiten der Überschreitung des Schwellenwertes von 0,3 mg/l sind in den unbedeckten Lagerungspositionen des Urstromtales und insbesondere dort erkennbar, wo holozäne Torf- und Muddeablagerungen entlang der Gewässer auftreten. Dieses Bild wurde auch in Brandenburg anhand der Messwerte des Grundmessnetzes festgestellt (LUA 2002). In diesen Gebieten ist organisch gebundener bzw. komplexierter Phosphor mit dem Bodensickerwasser leichter verlagerbar, da organische Anionen die Sorption des Phosphates blockieren. Im Berliner Raum tritt dies vor allem entlang der Oberhavel (Hennigsdorf, Heiligensee und Spandau) bis zum Mündungsbereich der Spree in die Havel sowie im Bereich des Spandauer Forstes auf. Überall dort befinden sich z. T. mächtige Mudden und torfige Ablagerungen. Überraschend ist lediglich, dass auch im Randbereich der Halbinsel Tegelort (am östlichen Havelufer bzw. am Tegeler See) an einigen Messstellen sehr hohe punktuelle Phosphatgehalte auftreten, da hier keine organogenen Sedimente in der Geologischen Übersichtskarte 1 : 100 000 (LGRB & SenStadt 1995) eingetragen sind. Des Weiteren sind im Bereich des Wasserwerkes Johannisthal hohe Phosphatgehalte im Grundwasser zu erkennen; auch hier treten mächtige holozäne Ablagerungen auf. Nördlich des Müggelsees hingegen sind die hohen Phospatgehalte im Grundwasser durch die Verunreinigung des Klärwerkes Münchehofe zu erklären. Im gesamten Berliner Teil des Einzugsgebietes der Dahme sind erhöhte Phosphatgehalte zu verzeichnen. Bor Bor ist im Grundwasser ein Problemstoff, weil es als Bestandteil der Waschmittel (Perborate) in großen Mengen über das Abwasser in die Umwelt freigesetzt wird. Wegen seiner geringen geogenen Konzentration (außer in tiefensalinar versalzenen Wässern) ist es ein geeigneter Indikator für anthropogene Beeinflussungen des Grundwassers. Nach Schätzungen stammen etwa zwei Drittel des in der Umwelt vorhandenen Bors aus anthropogenen Quellen (LfU 2001a). In Reinigungsmitteln wird es für Desinfektion und Bleichung verwendet. Außerdem ist es Bestandteil von Düngemitteln . Aufgrund der vielseitigen Verwendung ist Bor häufig in Abwässern zu finden. Bor gelangt über undichte Abwasser- und Abfallanlagen und über die Infiltration von Oberflächenwasser in das Grundwasser. So treten erhöhte Borwerte am ehesten in Gebieten mit hoher Besiedlungs- und Industrialisierungsdichte auf. Der Grenzwert der TrinkwV liegt bei 1000 µg/l. Beeinflussungen zeigen sich ab etwa 80 µg/l (Schleyer & Kerndorff 1992). In Berlin liegen bisher keine flächendeckenden Untersuchungen zu Borgehalten im Grundwasser vor. Die bisherigen Untersuchungen deuten auf Korrelationen zu den Sulfatgehalten hin; räumlich wurde festgestellt, dass die dicht bebauten Innenstadtarealen erkennbar höhere Borgehalte zeigen. Diese räumlichen Inhomogenitäten ohne klaren Bezug zu den verwendeten Zusatzinformationen zeigen sich im Stadtgebiet: Besonders niedrige Konzentrationen finden sich im Grunewald und im Norden (Tegeler Forst, Frohnau), besonders hoch vor allem entlang der innerstädtischen Spree, aber auch im landwirtschaftlich genutzten Gebiet um Lübars und Blankenfelde. In der Innenstadt finden sich fast durchgehend Gehalte oberhalb von 100 µg/l und damit eine erkennbare diffuse Beeinflussung, die mit undichten Kanalsystemen in Verbindung stehen könnte. Hier müsste eine Einzelfallanalyse der besonders belasteten Messstellen (oberhalb von 250 µg/l) durchgeführt werden. Gesamtbetrachtung Ziel der Arbeiten war die Übertragung von punktuell vorliegenden Informationen zur Grundwasserbeschaffenheit in flächenhafte Aussagen . Hierfür wurden Messstellen der Messnetze von Berlin und Brandenburg, aus altlastbezogenen Sonderuntersuchungen, der Berliner Wasserbetriebe sowie aus hydrogeologischen Erkundungsmaßnahmen herangezogen. Die Messstellenauswahl wurde anhand der Zuordnung zum wasserwirtschaftlich genutzten Hauptgrundwasserleiter in der Region (GWL 2) vorgenommen; bei Mehrfachausbau im gleichen GWL wurde die jeweils zuoberst ausgebaute Messstelle ausgewählt. Insgesamt konnten etwa 1400 Messstellen recherchiert und ausgewählt werden, das entspricht etwa einer mittleren Dichte von etwa 1 Messstelle / km 2 . Es wurden acht Parameter anhand ihrer hydrochemischen Relevanz in Bezug auf das von diffusen Schadstoffquellen ausgehende Risiko für das Grundwasser ausgewählt. Große Aufmerksamkeit wurde der Datenprüfung und -aufbereitung gewidmet. Da insbesondere die altlastbezogenen Sondermessstellen in Berlin clusterartig auf engem Raum mit hohen hydrochemischen Variabilitäten angesiedelt sind, musste hier in Vorbereitung der geostatistischen Analyse eine individuelle Prüfung von Einzelmesswerten bzw. -analysen vorgenommen werden. Räumlich und zeitlich nicht plausible Werte wurden aus der Datenbasis eliminiert. Im Anschluss daran wurde von den überwiegend aus der zweiten Hälfte der neunziger Jahre vorliegenden Analysen der arithmetische Mittelwert pro Messstelle und Parameter gebildet. Räumliche Zusatzinformationen wurden zur Interpretation der Berechnungsergebnisse herangezogen, jedoch aufgrund der kleinräumigen Variabilität innerhalb des Ballungsraumes Berlin nicht unmittelbar in die Regionalisierung miteinbezogen. Die Datenbasis wurde anschließend einer Variogrammanalyse unterzogen. Mit Ausnahme von Ammonium und Ortho-Phosphat zeigen die übrigen sechs Parameter einen Zusammenhang der Variabilitäten in Abhängigkeit von der Entfernung der Messpunkte, so dass das Ordinary-Kriging-Verfahren durchgeführt werden konnte. Bei Ammonium und Ortho-Phosphat liegen auch jeweils der Anteil der Messwerte unterhalb der Bestimmungsgrenze relativ hoch, so dass hier eine Indikatorcodierung mit anschließender Regionalisierung vorgenommen werden musste. Das Ergebnis ist dann nicht konzentrationsorientiert, sondert liefert Aussagen zur Wahrscheinlichkeit der Überschreitung in Bezug auf einen gewählten Schwellenwert. Die Ergebnisse der Flächenberechnung zeigen sehr deutlich das flächenhafte Ausmaß des langjährigen Stoffeintrages in das oberflächennahe Grundwasser in Berlin an: während bei Chlorid und Bor vorwiegend von lokalen Belastungen gesprochen werden kann, sind vor allem bei Sulfat große Bereiche des Stadtgebietes von drastischen Konzentrationserhöhungen bis weit oberhalb des Grenzwerts der Trinkwasserverordnung (TrinkwV) betroffen – primäre Ursache ist hier die großflächige Verbringung von Bau- und Trümmerschutt. Bei Ammonium und Kalium sind – neben geogenen Ursachen, wie anmoorigen Sedimenten – andere anthropogene Quellen, wie z. B. die ehemalige Verbringung von Abwasser oder aktuelle Verluste aus dem Kanalnetz zu vermuten.

Wasserschutzgebiete und Grundwassernutzung 1995

Die Wasserwerke der Berliner Wasser Betriebe liegen bis auf das Wasserwerk Buch im Warschau-Berliner Urstromtal bzw. in der Havelrinne. Die Eigenwasserversorgungsanlagen sind über das ganze Stadtgebiet verstreut. Das Wasserwerk Stolpe liegt in Brandenburg. Es wird von den Berliner Wasser Betrieben unterhalten und ist für die Trinkwasserversorgung Berlins und einiger umliegender Brandenburger Gemeinden zuständig. Die Schutzgebiete der Wasserwerke Staaken , Eichwalde und Erkner , die Gemeinden im Umland mit Trinkwasser versorgen, liegen teils noch im Berliner Stadtgebiet teils schon außerhalb der Stadtgrenze. Die Schutzgebiete unterliegen der Wasserbehördlichen Anordnung zur vorläufigen Unterschutzstellung der in Berlin gelegenen Schutzgebiete bzw. einer Brandenburger Regelung. In Berlin wurden zwei Vorbehaltsgebiete zur Sicherung der zukünftigen Trinkwassergewinnung festgesetzt. Es handelt sich um die Gebiete Plänterwald und Gosener Wiesen, die in unmittelbarer Nähe zu den Schutzzonen II der bestehenden Wasserschutzgebiete liegen. Fördermengen Die Fördermengen der Berliner Wasser Betriebe steigen seit Beginn der öffentlichen Wasserversorgung tendenziell an (vgl. Tab. 2). Einen deutlichen Rückgang der Fördermenge gab es nach dem 2. Weltkrieg. Während sich in West-Berlin Mitte der 70er Jahre die Fördermengen auf einem konstanten Niveau einpendelten, war in Ost-Berlin bis 1989 ein kontinuierlicher Anstieg zu verzeichnen (vgl. Abb. 4). 1989 betrug die Grundwasserförderung der Berliner Wasser Betriebe 358,4 Mio. m 3 (einschl. Wasserwerk Stolpe). Im Jahre 1995 wurden 259,2 Mio. m 3 Rohwasser (einschl. Wasserwerk Stolpe) gefördert. Von 1989 bis 1995 sank das Fördervolumen der BWB um 23 % (vgl. Abb. 4). Die Gründe für die gesunkene Rohwasserförderung liegen in der Aufgabe vieler Industriebetriebe in Ost-Berlin, der Preisgestaltung der Wasserbetriebe (Erhöhung der Wasserpreise) sowie einer verbesserten Technik, die dem Verbraucher Einsparungen im Haushalt ermöglicht. h6. Die Angaben sind Rohwasserentnahmen und beziehen sich (einschl. Wasserwerk Stolpe) auf das Wasserwirtschaftsjahr; in der Angabe für 1973 sind 8,2 Mio. m 3 zur Auffüllung des Teufelssees im Grunewald enthalten; in der Angabe für 1990 sind 5,7 Mio. m 3 , für 1995 sind 4,1 Mio. m 3 und für 1996 sind 3,4 Mio. m 3 enthalten, die im Wasserwerk Jungfernheide überwiegend zur Grundwassersanierung gefördert werden und nicht der Trinkwasserversorgung zugute kommen. In der Angabe des WWJ 1996, Wasserwerk Friedrichshagen, ist die Fördermenge von 1,8 Mio. m 3 der Galerie-A, die zum Klärwerk Münchehofe geleitet wird sowie die Fördermenge von 158 040 m 3 eines Brunnens der Galerie-I, die in das Biotop Krumme Lake geleitet wird, enthalten. Auch diese Fördermengen werden für die Trinkwasserversorgung nicht verwendet. 1989 wurden von den Eigenwasserversorgungsanlagen 41,6 Mio. m 3 (davon rd. 17,3 Mio. m 3 in der östlichen Stadthälfte Berlins) gefördert. Die 276 Eigenwasserversorgungsanlagen förderten 1995 in Berlin 17,0 Mio. m 3 Grundwasser. Dieses Wasser wurde als Trink-, Betriebs-, Kühl- und Bewässerungswasser genutzt. Die 49 Anlagen, bei denen auch eine Trinkwassernutzung vorgesehen ist, werden speziell überwacht, um eine Wasserqualität für den menschlichen Gebrauch zu gewährleisten. 1995 entnahmen die 10 größten Eigenwasserversorgungsanlagen im Ostteil Berlins 1,16 Mio. m 3 , in West-Berlin förderte der größte Entnehmer ca. 899 024 m 3 /Jahr. Die Fördervolumen der Eigenwasserversorgungsanlagen sind in der gesamten Stadt rückläufig. Die Abbildung 5 zeigt beispielhaft den Verlauf der Grundwasserentnahmen aus Eigenwasserversorgungsanlagen der westlichen Bezirke Berlins. Es besteht – hauptsächlich aus ökonomischen Gründen – die Tendenz, solche Anlagen zu schließen und das Wasser aus dem öffentlichen Netz zu beziehen. h6. Ab 1987 sind bei den Baumaßnahmen Grundwasserhaltungen durch Sanierungsmaßnahmen enthalten, die Angaben sind Rohwasserentnahmen und beziehen sich auf das Wasserhaushaltsjahr. 1989 wurden 12,7 Mio. m 3 Wasser aus Grundwasserhaltungen bei Baumaßnahmen entnommen. 1995 wurden bei Baumaßnahmen im Westteil der Stadt 7,3 Mio. m 3 Wasser entnommen, im Ostteil der Stadt betrug die entnommene Menge 9,2 Mio. m 3 . Insgesamt beträgt die Grundwasserentnahme 1995 für Berlin damit 16,5 Mio. m 3 . Der Anstieg der Grundwasserentnahme ist auf die erhöhte Bautätigkeit in Berlin seit 1990 zurückzuführen. Grundwasserhaushalt Ziel der Wasserwirtschaft ist es, den Grundwasserhaushalt ausgeglichen zu gestalten. Das bedeutet, daß nur soviel Grundwasser entnommen werden sollte, wie wieder erneuert wird. Übersteigt die Entnahme die Neubildung, entleert sich der Grundwasserspeicher allmählich, der Grundwasserspiegel sinkt. In West-Berlin ist in den Jahren 1950 – 1975 der Grundwasserspiegel durch hohe Fördermengen der Berliner Wasser Betriebe, der Eigenwasserförderungsanlagen und der Grundwasserhaltungen bei Baumaßnahmen stark abgesunken. Seit Mitte der siebziger Jahre steigt der Grundwasserspiegel wieder an (vgl. Karte 02.07). Ursache hierfür sind rückläufige Grundwasserfördermengen der Eigenwasserversorgungsanlagen und geringere Grundwasserentnahmen sowie vermehrte Wiedereinleitung bei Baumaßnahmen. Außerdem wurden von den Berliner Wasser Betrieben Grundwasseranreicherungsanlagen zur künstlichen Anreicherung des Grundwassers eingerichtet. Diese Anlagen waren notwendig, da die Niederschläge und die natürliche Uferfiltration aus den Gewässern nicht ausreichen, um die Grundwasserentnahmen auszugleichen. In der Nähe der Förderbrunnen wird in flachen Erdbecken, Teichen oder Gräben Oberflächenwasser geleitet und durch die Versickerung das Grundwasser angereichert. Zu den natürlichen Sickerbecken gehören neben der Kuhlake im Spandauer Forst die Gewässer der Grunewaldseenkette, die im Einzugsgebiet der Förderbrunnen liegen. In die Aufbereitungsanlage des Wasserwerkes Spandau wird das Oberflächenwasser der Havel geleitet und einer mechanischen und chemischen Reinigung unterzogen. Zur Versickerung wird das Wasser in die Kuhlake, den Kreuzgraben und in das angebundene Graben-Teich-System geleitet. Das Seewasser aus dem Tegeler See wird nach der Aufbereitung durch Mikrosiebanlagen auf der Insel Baumwerder und in Saatwinkel versickert. Im Wasserwerk Beelitzhof wird das Havelwasser für den Schlachtensee in einer Phosphateliminierungsanlage gereinigt und in die Grunewaldseen geleitet. Im Bereich des Wasserwerkes Stolpe wird Havelwasser auf Havelwiesen eingestaut und versickert. In den Grundwasseranreicherungsanlagen wurden 1995 ca. 57,3 Mio. m 3 aufbereitetes Oberflächenwasser künstlich zur Versickerung gebracht. Neben “natürlichem” und künstlich angereichertem Grundwasser besteht ein erheblicher Teil des von den Wasser Betrieben geförderten Wassers aus Uferfiltrat . In der Nähe der Gewässer befindliche Brunnen verursachen Absenktrichter, in die Wasser aus dem Uferbereich von Havel, Dahme und Spree einströmen. Der Anteil des Uferfiltrats an der Gesamtfördermenge der einzelnen Brunnengalerien ist in Abhängigkeit von der jeweiligen Entfernung des Brunnens vom Gewässer unterschiedlich groß. Im Mittel wurden bisher etwa 50 % der Gesamtförderung der Berliner Wasser Betriebe als Uferfiltrat angenommen. Die Herkunft des für die öffentliche Wasserversorgung verwendeten Wassers sowie die weitere Verteilung auf verschiedene Nutzungen ist in Abbildung 6 dargestellt. Der Wasserverbrauch aus der öffentlichen Wasserversorgung pro Einwohner lag 1995 in Berlin bei 188 Litern/Tag. Der Wasserverbrauch der Berliner Haushalte lag insgesamt bei 161 Mio. m 3 und pro Einwohner bei 128 Litern/Tag. Aufgrund des zunehmenden Versiegelungsgrades und der steigenden Einwohnerzahl der Stadt Berlin müssen neben vermehrter Wassereinsparung neue Möglichkeiten der Grundwasseranreicherung gefunden werden, um die Grundwasserbilanz ausgeglichen zu halten und damit eine Trinkwasserversorgung aus weit entfernten Gebieten zu vermeiden. Die Grundwasserneubildungsrate könnte durch die naturnahe Versickerung von Regenwasser über die belebte Bodenzone, z.B. in Mulden erhöht werden, sofern dieses nicht zu sehr belastet ist. Das Regenwasser, das sonst der Kanalisation zufließt, würde getrennt aufgefangen, um es entweder direkt auf unbebauten Flächen oder in künstlichen Teichen der Versickerung zuzuführen. In diesem Sinne würden auch Entsiegelungsmaßnahmen zu einer erhöhten Grundwasserneubildung beitragen. Als ökonomischer Anreiz zum sparsamen Umgang mit Grundwasser wurde 1990 eine Bestimmung über ein Grundwasserentnahmeentgelt in das Berliner Wassergesetz aufgenommen (§ 13a, Abs. 1). Danach kann das Land Berlin zum Zwecke des sparsameren Umgangs mit dem Grundwasser für das Entnehmen von Grundwasser von dem Benutzer ein Entgelt erheben. Die daraus resultierenden Einkünfte sollen zum Schutz der Menge und Güte des vorhandenen Grundwassers, insbesondere zur Abwehr von Gefahren für das Grundwasser oder für die Beseitigung von Schäden, verwendet werden.

Wasserschutzgebiete und Grundwassernutzung 1990

Die Wasserwerke der Berliner Wasser-Betriebe liegen hauptsächlich im Urstromtal Berlins, während die Eigenwasserversorgungsanlagen über das ganze Stadtgebiet verstreut sind. Der Betrieb des Wasserwerks Teufelssee wurde 1970 eingestellt, die Teilgalerie Nikolassee des Wasserwerks Beelitzhof ist ebenfalls nicht in Betrieb. Aus Teilen der Westgalerie des Wasserwerks Wuhlheide , der Galerien Alte Königsheide und Am Teltowkanal in Johannisthal sowie 6 Brunnen des Wasserwerks Jungfernheide wird zur Zeit aus Gründen der mangelnden Wasserqualität kein Wasser gefördert. Das Wasserwerk Stolpe befindet sich im Norden Berlins außerhalb der Stadtgrenze. Es wird ebenfalls von den Berliner Wasser-Betrieben unterhalten und ist für die Trinkwasserversorgung Berlins und einiger umliegender Brandenburger Gemeinden zuständig. Die Schutzgebiete der Wasserwerke Staaken , Eichwalde und Erkner , die Gemeinden im Umland mit Trinkwasser versorgen, liegen teils noch im Berliner Stadtgebiet teils schon außerhalb der Stadtgrenze. In Ost-Berlin wurden drei Vorbehaltsgebiete zur Sicherung der perspektivischen Trinkwassergewinnung festgesetzt. Es handelt sich um die Gebiete Plänterwald, Gosener Wiesen und Kaulsdorf-Süd, die in unmittelbarer Nähe zu den Schutzzonen II bestehender Wasserschutzgebiete liegen. Fördermengen Die Fördermengen der Berliner Wasser-Betriebe steigen seit Beginn der öffentlichen Wasserversorgung tendenziell an. Einen deutlichen Rückgang der Fördermenge gab es nur nach dem 2. Weltkrieg. Während sich in West-Berlin Mitte der 70er Jahre die Fördermengen auf einem konstanten Niveau einpendelten, war in Ost-Berlin bis 1989 ein kontinuierlicher Anstieg zu verzeichnen (vgl. Abb. 4). h6. Die Angaben sind Rohwasserentnahmen und beziehen sich für die Ost-Berliner Wasserwerke (einschl. Wasserwerk Stolpe) auf das Kalenderjahr, für die West-Berliner Wasserwerke auf das Wasserhaushaltsjahr; in der Angabe für 1973 sind 8,2 Mio. m 3 zur Auffüllung des Teufelssees im Grunewald enthalten; in der Angabe für 1990 sind 5,7 Mio. m 3 enthalten, die im Wasserwerk Jungfernheide überwiegend zur Grundwassersanierung gefördert werden und nicht der Trinkwasserversorgung zugute kommen. Im Jahre 1989 wurden von den Berliner Wasser-Betrieben 358,4 Mio. m 3 Rohwasser aus dem Grundwasser gefördert (einschl. Wasserwerk Stolpe). Einschließlich der 41,6 Mio. m 3 , die von den Eigenwasserversorgungsanlagen gefördert wurden (davon 17,3 Mio. m 3 in Ost-Berlin) und der 12,7 Mio. m 3 aus Grundwasserhaltungen bei Baumaßnahmen wurden also 412,7 Mio. m 3 Wasser aus dem Grundwasser für den Berliner Bedarf entnommen. 1990 sank die von den Berliner Wasser-Betrieben geförderte Grundwassermenge um fast 10 % auf 324 Mio. m 3 (vgl. Abb.4). Diese Abnahme beruht auf den drastisch gesunkenen Fördermengen der Ost-Berliner Wasserwerke (einschl. Stolpe). Die etwa 320 größeren Eigenwasserversorgungsanlagen förderten 1989 42 Mio. m 3 Grundwasser. Dieses Wasser wird als Trink-, Betriebs-, Kühl- und Bewässerungswasser genutzt, wobei der Schwerpunkt auf der Kühlwassernutzung liegt. Die etwa 60 Anlagen, bei denen auch eine Trinkwassernutzung vorgesehen ist, werden speziell überwacht, um eine Wasserqualität für den menschlichen Gebrauch zu gewährleisten. Die größten Anlagen in Ost-Berlin entnahmen 1989 jeweils ca. 1,2 Mio. m 3 pro Jahr, in West-Berlin förderte der größte Entnehmer ca. 2,8 Mio. m 3 . In der Karte sind einige Eigenwasserversorgungsanlagen dargestellt, die Grundwasser fördern, deren genehmigte Fördermenge jedoch mit Null dargestellt ist. Einige dieser Anlagen haben in der Zwischenzeit – die Angaben in der Karte spiegeln den Stand von 1989 wider – die entsprechenden Genehmigungen erhalten. Andere Betreiber fallen unter die erlaubnisfreie Benutzung, da ihre Fördermengen nur gering sind (§ 33 WHG bzw. § 38 BWG). Für die Alliierten besteht keine Erlaubnispflicht. Die Fördermengen der Eigenwasserversorgungsanlagen sind in West-Berlin tendenziell rückläufig (vgl. Abb.5). Es besteht – hauptsächlich aus ökonomischen Gründen – die Tendenz, solche Anlagen zu schließen und das Wasser aus dem öffentlichen Netz zu beziehen. Für Ost-Berlin sind entsprechende vergleichende Zahlen nicht verfügbar. h6. Ab 1987 sind bei den Baumaßnahmen Grundwasserhaltungen durch Sanierungsmaßnahmen enthalten, die Angaben sind Rohwasserentnahmen und beziehen sich auf das Wasserhaushaltsjahr. Grundwasseranreicherung Ziel der Wasserwirtschaft ist es, den Grundwasserhaushalt ausgeglichen zu gestalten. Das bedeutet, daß nur soviel Grundwasser entnommen werden sollte, wie wieder erneuert wird. Übersteigt die Entnahme die Neubildung, entleert sich der Grundwasserspeicher allmählich, der Grundwasserspiegel sinkt. In West-Berlin ist in den Jahren 1950-1975 der Grundwasserspiegel durch hohe Fördermengen der Berliner Wasser-Betriebe, der Eigenwasserförderungsanlagen und der Grundwasserhaltungen bei Baumaßnahmen stark abgesunken. Seit Mitte der siebziger Jahre steigt der Grundwasserspiegel tendenziell wieder an (vgl. Karte 02.07). Ursache hierfür sind rückläufige Grundwasserfördermengen der Eigenwasserversorgungsanlagen und geringere Grundwasserentnahmen sowie vermehrte Wiedereinleitung bei Baumaßnahmen. Außerdem sind von den Wasser-Betrieben Grundwasseranreicherungsanlagen zur künstlichen Vermehrung des Grundwassers aus anderen Vorkommen eingerichtet worden. In den Grundwasseranreicherungsanlagen Spandau und Jungfernheide wurden 1990 ca. 53 Mio. m 3 aufbereitetes Oberflächenwasser künstlich zur Versickerung gebracht. Neben "echtem" und künstlich angereichertem Grundwasser besteht ein erheblicher Teil des von den Wasser-Betrieben geförderten Wassers aus Uferfiltrat . In der Nähe der Gewässer befindliche Brunnen verursachen Absenktrichter, in die Wasser aus dem Uferbereich von Havel, Dahme und Spree einströmen. Der Anteil des Uferfiltrats an der Gesamtfördermenge der einzelnen Brunnengalerien ist in Abhängigkeit von der jeweiligen Entfernung des Brunnens vom Gewässer unterschiedlich groß. Im Mittel wurden bisher etwa 50 % der Gesamtförderung der Berliner Wasser-Betriebe angenommen. Die Herkunft des für die öffentliche Wasserversorgung verwendeten Wassers sowie die weitere Verteilung auf verschiedene Nutzungen ist in Abbildung 6 dargestellt. Der Wasserverbrauch aus der öffentlichen Wasserversorgung (Reinwasser einschl. Seewasser) pro Einwohner lag 1990 in West-Berlin bei 233 Litern/Tag (1991: 229 l/d), in Ost-Berlin bei 318 (1991: 254 l/d) und im Durchschnitt von Berlin bei 268 Litern/Tag. Der Wasserverbrauch der Berliner Haushalte lag insgesamt bei 213 Mio. m 3 und pro Einwohner bei 172 Litern/Tag. Aufgrund des zunehmenden Versiegelungsgrades und der steigenden Einwohnerzahl der Stadt Berlin, müssen neben vermehrter Wassereinsparung neue Möglichkeiten der Grundwasseranreicherung gefunden werden, um die Grundwasserbilanz ausgeglichen zu halten und damit eine Trinkwasserversorgung aus weit entfernten Gebieten zu vermeiden. Eine angestrebtes Verfahren zur Lösung des Problems ist die Nutzung der ehemaligen Rieselfelder zur Verrieselung von gereinigtem Oberflächenwasser oder bestgereinigtem Abwasser aus den Klärwerken. Die Grundwasserneubildungsrate könnte auch durch die künstliche Versickerung von Regenwasser erhöht werden. Das Regenwasser, das sonst der Kanalisation zufließt, würde getrennt aufgefangen, um es entweder direkt auf unbebauten Flächen oder in künstlichen Teichen der Versickerung zuzuführen. In diesem Sinne würden auch Entsiegelungsmaßnahmen zu einer erhöhten Grundwasserneubildung beitragen. Als ökonomischer Anreiz zum sparsamen Umgang mit Grundwasser wurde 1990 eine Bestimmung über ein Grundwasserentnahmeentgelt in das Berliner Wassergesetz aufgenommen (§ 13a, Abs.1). Danach kann das Land Berlin zum Zwecke des sparsameren Umgangs mit dem Grundwasser für das Entnehmen von Grundwasser von dem Benutzer ein Entgelt erheben. Die daraus resultierenden Einkünfte sollen zum Schutz der Menge und Güte des vorhandenen Grundwassers, insbesondere zur Abwehr von Gefahren für das Grundwasser oder für die Beseitigung von Schäden, verwendet werden.

Die Richtlinie

„Wasser ist keine übliche Handelsware, sondern ein ererbtes Gut, das geschützt, verteidigt und entsprechend behandelt werden muss.“ (Erster Erwägungsgrund der Europäischen Wasserrahmenrichtlinie) Wasser hat für die Menschen schon immer eine besondere Rolle gespielt. Es ist Existenzgrundlage, Quelle des Lebens. Es verbindet alle Ökosysteme und kennt weder staatliche noch politische Grenzen – deshalb haben alle Menschen die Verantwortung für die Bewahrung der Ressource Wasser als Lebensgrundlage für jetzige und kommende Generationen. Mit der im Dezember 2000 von der Europäischen Gemeinschaft verabschiedeten Wasserrahmenrichtlinie (WRRL) stellen sich die Mitgliedsstaaten der EU dieser Aufgabe. Das Dokument steht hier Download zur Verfügung: Europäische Wasserrahmenrichtlinie (EG-WRRL) Die WRRL vereinheitlicht europaweit die Ziele für den Gewässerschutz auf einem hohen Niveau. Sie ordnet und vernetzt den Schutz aller Gewässer – vom Grundwasser, über die Seen und Fließgewässer bis zu den Küstengewässern. Der Schutz ist auf eine Zustandsverbesserung der ober- und unterirdischen Gewässer und deren nachhaltiger Nutzung ausgerichtet. Die Ziele sind ehrgeizig. Bis spätestens 2027 soll in allen europäischen Gewässern ein guter ökologischer und chemischer Zustand erreicht werden. Für das Grundwasser wird ein guter chemischer und mengenmäßiger Zustand angestrebt. Ökologie, Wasserqualität und Wassermenge sind also die drei Säulen auf denen der Schutz des Wasservorkommens in Europa ruht. Die vernetzende Funktion des Wassers rückt in den Vordergrund. Bei den oberirdischen Gewässern orientiert sich die WRRL am Leitbild des natürlichen Zustandes. Als Vorbild dienen artenreiche, vom Menschen weitestgehend unbeeinflusste Gewässer. Der “Gute Zustand” ist erreicht, wenn ein Gewässer nur wenig vom natürlichen Zustand abweicht und alle EU-Wasserqualitätsnormen erfüllt. Bei künstlichen und erheblich veränderten Gewässern soll ein soll ein „gutes ökologisches Potenzial“ entwickelt werden. Gemessen wird die Zielerreichung an der entstehenden Artenvielfalt. Eine ausgewogene Bilanz zwischen der Trinkwasser-Entnahme und der natürlichen Grundwasserneubildung – also die Vermeidung einer Übernutzung – ist Ziel des “guten mengenmäßigen Zustandes” für das Grundwasser. Maßgeblich für die Beurteilung ist eine detaillierte Wasserbilanz über mehrere Jahre und die räumliche Modellierung der Grundwasserleiter. Der “gute chemische Zustand” gilt als erreicht, wenn im Grundwasser keine Anzeichen für einen durch den Menschen bedingten Zustrom von Salzwasser zu erkennen sind und die nachgewiesenen Stoffkonzentrationen die festgelegten Schwellenwerte eingehalten werden. Erhalt des derzeitigen Zustandes aller Wasservorkommen, also Schutz intakter Wasserlebensräume und bisher unbelasteter Grundwasservorräte (“Verschlechterungsverbot”) Renaturierung ausgebauter Gewässer Verminderung von Nähr- und Schadstoffeinträgen („Verbesserungsgebot“) Mit der WRRL wurden neue Qualitäten in die europäische Wasserpolitik eingeführt: Eine über die politischen Grenzen hinausreichende, auf das natürliche Flusseinzugsgebiet bezogene Bewirtschaftung der Gewässer Eine ganzheitlich-integrative Betrachtungsweise, die sowohl ökologische, biologische als auch hydrologische und morphologische Merkmale sowie chemisch-physikalische Eigenschaften im Fokus hat Wirtschaftliche Instrumente, die den sorgsamen Umgang mit Wasser fördern Eine offensive Beteiligung der Öffentlichkeit bei der Planung und Umsetzung der notwendigen Maßnahmenprogramme Europaweit einheitliche, verbindliche und kurze Fristen für das Erreichen dieser Ziele Obwohl Wasser keine Grenzen kennt, waren Ströme, Flüsse und Bäche traditionell häufig Trennungslinien. Die WRRL kehrt diese Bedeutung der Fließgewässer um: Flüsse verbinden Gemeinden, Städte, Kreise, Bundesländer und Staaten europaweit. Damit leistet die Wasserrahmenrichtlinie einen wesentlichen Beitrag zur Förderung kooperativer Denk- und Handlungsmodelle. Die Wasserrahmenrichtlinie betrachtet die Gewässer ganzheitlich, d.h. inklusive der Auenbereiche und Einzugsgebiete sowie des Grundwassers und der Küstengewässer. Dieses gesamte komplexe Ökosystem wird als Flussgebietseinheit bezeichnet. Deutschland ist an zehn Flussgebietseinheiten beteiligt. Aufgrund der drängenden Notwendigkeit sieht die WRRL einen ambitionierten Zeitplan vor. Der gute Zustand der Gewässer soll in wenigen Jahren erreicht werden. Enge Fristen für verschiedenste Schritte sind auf diesem Weg vorgegeben. Die vier wichtigsten Schritte sind: die Bestandsaufnahme: erstmalig durchgeführt im Jahr 2004, Überprüfung und Aktualisierung im Jahr 2013 und danach weiterhin alle sechs Jahre die Maßnahmenprogramme und Bewirtschaftungsplanung das Monitoringprogramm (installiert in 2006) die Maßnahmenumsetzung Bis 2015 ist der Nachweis der Zielerreichung gegenüber der EU zu erbringen. Sollten die Ziele bis zu diesem Zeitpunkt aus ökonomischen oder naturräumlichen Gegebenheiten nicht erreicht werden, ist die Möglichkeit einer Fristverlängerung bis 2027 vorgesehen. Der integrale Ansatz der WRRL beinhaltet, dass die ökologischen Zielvorstellungen mit den ökonomischen Möglichkeiten abgeglichen werden. Auf zahlreichen Gewässern lastet ein hoher Nutzungsdruck. Viele Nutzungen (wie die Stromerzeugung, Trinkwasserförderung, intensive Landwirtschaft usw.) erfordern Maßnahmen, die zwangsläufig die natürlichen Eigenschaften der Flüsse, Seen und auch des Grundwassers verändern. In diesem Spannungsfeld lässt die WRRL jedoch Freiräume verschiedene Interessen gegeneinander abzuwägen. Ein weiterer ökonomischer Aspekt ist die monetäre Bewertung der Nutzung von Wasserdienstleistungen (z.B. Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung). Sie soll in Zukunft durch ein Preissystem reguliert werden, bei dem alle Nutzer entsprechend dem Verursacherprinzip einen angemessenen Beitrag zur Kostendeckung leisten. Dabei sind auch die ökologischen Kosten einzubeziehen. Ziel ist es, über einen kostendeckenden Wasserpreis den Wert der knappen Ressource Wasser bewusst zu machen. Die Einschätzung der Kostendeckung für Wasserdienstleistungen konzentriert sich in erster Linie auf die Bereiche der öffentlichen Wasserversorgung und der Abwasserbehandlung. In Berlin ist der Wasserpreis bereits kostendeckend. Mit dem Inkrafttreten des geänderten Wasserhaushaltsgesetzes des Bundes im Juni 2002 und durch Anpassung der 16 Landeswassergesetze wurde die WRRL in nationales Recht umgesetzt. Das anlässlich der Umsetzung der WRRL novellierte Berliner Wassergesetz trat im Juni 2005 in Kraft. Weitere Informationen und Downloadangebote finden Sie im Bereich Wasserrecht. Der Öffentlichkeit kommt für die Zielerreichung – dem guten Zustand der europäischen Gewässer – eine wichtige Rolle zu. Das Potential des freiwilligen Engagement vieler Bürger, die professionellen Kenntnisse und Erfahrungen der verschiedensten Interessengruppen, Gewässernutzer und Verbände ist eine wesentliche Einflussgröße für den Prozess. Durch ihre Einbindung kann die Qualität der Maßnahmen gehoben werden. Gleichzeitig wird das Verständnis und die Akzeptanz für die Umsetzung der Richtlinie vergrößert. Die WRRL benennt drei Kommunikationswege: Information Anhörungen, die rechtlich vorgeschrieben sind Aktive Beteiligung der Öffentlichkeit während der Erstellung der Bewirtschaftungspläne und Maßnahmenprogramme Ihr Engagement ist willkommen, denn Ihre Kenntnisse, Erfahrungen und Ihre Kreativität können den Prozess bereichern und die Entscheidungsfindung verbessern.

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