API src

Found 34 results.

Related terms

Gesetz, betreffend die privatrechtlichen Verhältnisse der Binnenschifffahrt (Binnenschifffahrtsgesetz - BinSchG )

Sie sind hier: ELWIS Schifffahrtsrecht Allgemeine Informationen BinSchG Gesetz, betreffend die privatrechtlichen Verhältnisse der Binnenschifffahrt (Binnenschifffahrtsgesetz - BinSchG) in der Fassung vom 15. Juli 1895 (BGBl. III Seite 301) geändert durch Artikel 5 Absatz 3 des Gesetzes zur Änderung des Kündigungsrechtes und anderer arbeitsrechtlicher Vorschriften (Erstes Arbeitsrechtsbereinigungsgesetz) vom 14. August 1969 (BGBl. I Seite 1106), Artikel 2 Nummer 9 des Gesetzes zur Änderung des Handelsgesetzbuchs und anderer Gesetze (Seerechtsänderungsgesetz) vom 21. Juni 1972 (BGBl. I Seite 966), Artikel 2 des Gesetzes zum Übereinkommen vom 15. März 1960 zur Vereinheitlichung einzelner Regeln über den Zusammenstoß von Binnenschiffen sowie zur Änderung des Binnenschiffahrtsgesetzes und des Flößereigesetzes vom 30. August 1972 (BGBl. II Seite 1005), Artikel 287 Nummer 18 des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch (EGStGB) vom 02. März 1974 (BGBl. I Seite 469), Artikel 3 des Dritten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die Aufgaben des Bundes auf dem Gebiet der Binnenschiffahrt vom 21. April 1986 (BGBl. I Seite 551), Artikel 2 des Gesetzes zur Änderung des Handelsgesetzbuchs und anderer Gesetze (Zweites Seerechtsänderungsgesetz) vom 25. Juli 1986 (BGBl. I Seite 1120), Artikel 6 des Gesetzes zur Aufhebung der Tarife im Güterverkehr (Tarifaufhebungsgesetz - TAufhG) vom 13. August 1993 (BGBl. I Seite 1489), Artikel 1 des Gesetzes zur Änderung des Binnenschiffahrtsgesetzes vom 26. April 1994 (BGBl. I Seite 886), Artikel 64 des Gesetzes zur sozialen Absicherung des Risikos der Pflegebedürftigkeit (Pflege-Versicherungsgesetz - PflegeVG) vom 26. Mai 1994 (BGBl. I Seite 1014), Artikel 2 des Gesetzes zur Neuregelung des Fracht-, Speditions- und Lagerrechts (Transportrechtsreformgesetz - TRG) vom 25. Juni 1998 (BGBl. I Seite 1588), Artikel 1 des Gesetzes zur Änderung der Haftungsbeschränkung in der Binnenschiffahrt vom 25. August 1998 (BGBl. I Seite 2489), Artikel 3 des Gesetzes zur Neuregelung des Bergungsrechts in der See- und Binnenschifffahrt (Drittes Seerechtsänderungsgesetz) vom 16. Mai 2001 (BGBl. I Seite 898), Artikel 5 des Gesetzes zur Änderung des Ölschadengesetzes und anderer schifffahrtsrechtlicher Vorschriften vom 12. Juli 2006 (BGBl. I Seite 1461), Artikel 33 des Zweiten Gesetzes über die Bereinigung von Bundesrecht im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums der Justiz vom 23. November 2007 (BGBl. I Seite 2614), Artikel 7 des Gesetzes zur Neuregelung des Wasserrechts vom 31. Juli 2009 (BGBl. I Seite 2585), Artikel 5 des Gesetzes zur Reform des Seehandelsrechts vom 20. April 2013 (BGBl. I Seite 831), Artikel 1 des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Haftungsbeschränkung in der Binnenschifffahrt vom 05. Juli 2016 (BGBl. I Seite 1578), zuletzt geändert durch Artikel 55 des Gesetzes zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (Personengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetz - MoPeG) vom 10. August 2021 (BGBl. I Seite 3436). Binnenschifffahrtsgesetz (BinSchG) Erster Abschnitt Schiffseigner (§ 1 bis § 6) Zweiter Abschnitt Schiffer (§ 7 bis § 20) Dritter Abschnitt Schiffsmannschaft (§ 21 bis § 25) Vierter Abschnitt Frachtgeschäft, Schiffsüberlassungsverträge (§ 26 bis § 76) Fünfter Abschnitt Beförderung von Reisenden und ihrem Gepäck (§ 77) Sechster Abschnitt Große Haverei (§ 78 bis § 91) Siebenter Abschnitt Zusammenstoß von Schiffen, Bergung (§ 92 bis § 101) Achter Abschnitt Schiffsgläubiger (§ 102 bis § 116) Neunter Abschnitt Verjährung (§ 117 bis § 129) Zehnter Abschnitt Schlussbestimmungen (§ 130 bis § 133) Stand: 01. Januar 2024 © Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes Sie sind hier: ELWIS Schifffahrtsrecht Erster Abschnitt - Schiffseigner §1 §2 §3 §4 §5 § 5a § 5b § 5c § 5d § 5e § 5f § 5g § 5h § 5i § 5j § 5k § 5l § 5m § 5n Allgemeine Informationen BinSchG Erster Abschnitt

Gesetz, betreffend die privatrechtlichen Verhältnisse der Binnenschifffahrt (Binnenschifffahrtsgesetz - BinSchG )

Gesetz, betreffend die privatrechtlichen Verhältnisse der Binnenschifffahrt (Binnenschifffahrtsgesetz - BinSchG ) in der Fassung vom 15. Juli 1895 ( BGBl. III Seite 301) geändert durch Artikel 5 Absatz 3 des Gesetzes zur Änderung des Kündigungsrechtes und anderer arbeitsrechtlicher Vorschriften (Erstes Arbeitsrechtsbereinigungsgesetz) vom 14. August 1969 (BGBl. I Seite 1106), Artikel 2 Nummer 9 des Gesetzes zur Änderung des Handelsgesetzbuchs und anderer Gesetze (Seerechtsänderungsgesetz) vom 21. Juni 1972 (BGBl. I Seite 966), Artikel 2 des Gesetzes zum Übereinkommen vom 15. März 1960 zur Vereinheitlichung einzelner Regeln über den Zusammenstoß von Binnenschiffen sowie zur Änderung des Binnenschiffahrtsgesetzes und des Flößereigesetzes vom 30. August 1972 (BGBl. II Seite 1005), Artikel 287 Nummer 18 des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch ( EGStGB ) vom 02. März 1974 (BGBl. I Seite 469), Artikel 3 des Dritten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die Aufgaben des Bundes auf dem Gebiet der Binnenschiffahrt vom 21. April 1986 (BGBl. I Seite 551), Artikel 2 des Gesetzes zur Änderung des Handelsgesetzbuchs und anderer Gesetze (Zweites Seerechtsänderungsgesetz) vom 25. Juli 1986 (BGBl. I Seite 1120), Artikel 6 des Gesetzes zur Aufhebung der Tarife im Güterverkehr (Tarifaufhebungsgesetz - TAufhG ) vom 13. August 1993 (BGBl. I Seite 1489), Artikel 1 des Gesetzes zur Änderung des Binnenschiffahrtsgesetzes vom 26. April 1994 (BGBl. I Seite 886), Artikel 64 des Gesetzes zur sozialen Absicherung des Risikos der Pflegebedürftigkeit (Pflege-Versicherungsgesetz - PflegeVG ) vom 26. Mai 1994 (BGBl. I Seite 1014), Artikel 2 des Gesetzes zur Neuregelung des Fracht-, Speditions- und Lagerrechts (Transportrechtsreformgesetz - TRG ) vom 25. Juni 1998 (BGBl. I Seite 1588), Artikel 1 des Gesetzes zur Änderung der Haftungsbeschränkung in der Binnenschiffahrt vom 25. August 1998 (BGBl. I Seite 2489), Artikel 3 des Gesetzes zur Neuregelung des Bergungsrechts in der See- und Binnenschifffahrt (Drittes Seerechtsänderungsgesetz) vom 16. Mai 2001 (BGBl. I Seite 898), Artikel 5 des Gesetzes zur Änderung des Ölschadengesetzes und anderer schifffahrtsrechtlicher Vorschriften vom 12. Juli 2006 (BGBl. I Seite 1461), Artikel 33 des Zweiten Gesetzes über die Bereinigung von Bundesrecht im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums der Justiz vom 23. November 2007 (BGBl. I Seite 2614), Artikel 7 des Gesetzes zur Neuregelung des Wasserrechts vom 31. Juli 2009 (BGBl. I Seite 2585), Artikel 5 des Gesetzes zur Reform des Seehandelsrechts vom 20. April 2013 (BGBl. I Seite 831), Artikel 1 des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Haftungsbeschränkung in der Binnenschifffahrt vom 05. Juli 2016 (BGBl. I Seite 1578), zuletzt geändert durch Artikel 55 des Gesetzes zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (Personengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetz - MoPeG ) vom 10. August 2021 (BGBl. I Seite 3436). Binnenschifffahrtsgesetz (BinSchG) Erster Abschnitt Schiffseigner (§ 1 bis § 6) Zweiter Abschnitt Schiffer (§ 7 bis § 20) Dritter Abschnitt Schiffsmannschaft (§ 21 bis § 25) Vierter Abschnitt Frachtgeschäft, Schiffsüberlassungsverträge (§ 26 bis § 76) Fünfter Abschnitt Beförderung von Reisenden und ihrem Gepäck (§ 77) Sechster Abschnitt Große Haverei (§ 78 bis § 91) Siebenter Abschnitt Zusammenstoß von Schiffen, Bergung (§ 92 bis § 101) Achter Abschnitt Schiffsgläubiger (§ 102 bis § 116) Neunter Abschnitt Verjährung (§ 117 bis § 129) Zehnter Abschnitt Schlussbestimmungen (§ 130 bis § 133) Download Binnenschifffahrtsgesetz (BinSchG) Stand: 01. Januar 2024

Jetzt bewerben für eine Ausbildung beim LHW

Informationen zur Datenverarbeitung gemäß Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) ………………………………………………………………………………….. Sehr geehrte Damen und Herren, der Landesbetrieb für Hochwasserschutz und Wasserwirtschaft (LHW) erhebt, speichert und verarbeitet personenbezogene Daten zur Erfüllung seiner - auch hoheitlichen - Aufgaben. Diese ergeben sich insbesondere aus der EG-Wasserrahmenrichtlinie Nr. 2000/60/EG (WRRL), dem Wasserhaushaltsgesetz (WHG) und dem Wassergesetz für das Land Sachsen-Anhalt (WG LSA). Die Erhebung der Daten ist daher zumeist gesetzlich vorgeschrieben. Mit diesen Datenschutzhinweisen informieren wir Sie gemäß Art. 12 DSGVO darüber, welche personenbezogenen Daten wir erheben, bei wem wir sie erheben und was wir mit diesen Daten machen. Außerdem informieren wir Sie über Ihre Rechte in Datenschutzfragen und an wen Sie sich diesbezüglich wenden können. I. Verantwortlichkeiten für die Verarbeitung personenbezogener Daten Verantwortlich für die Datenverarbeitung ist der: Landesbetrieb für Hochwasserschutz und Wasserwirtschaft Sachsen-Anhalt vertreten durch den Direktor, Herrn Burkhard Henning Otto-von-Guericke-Straße 5 39104 Magdeburg Sie erreichen den Datenschutzbeauftragten des LHW unter: Landesbetrieb für Hochwasserschutz und Wasserwirtschaft Sachsen-Anhalt Datenschutzbeauftragter Otto-von-Guericke-Straße 5 39104 Magdeburg Tel.:     0391/581-1255 Fax:     0391/518-1221 E-Mail: datenschutz(at)lhw.sachsen-anhalt.de II. Zwecke der Datenverarbeitung Dem LHW obliegen u.a. die Planung, der Bau und die Unterhaltung von Hochwasserschutzanlagen  und sonstigen wasserwirtschaftlichen Anlagen des Landes  sowie der Ausbau und die Unterhaltung von Gewässern erster Ordnung. Der dem LHW zugehörige gewässerkundliche Landesdienst (GLD) ist zuständig für die Aufgaben der Gewässeranalytik und -überwachung. Insbesondere im Zusammenhang mit dem für die Umsetzung von Hochwasserschutz- und WRRL-Maßnahmen  erforderlichen Flächenerwerb und zur Verfolgung festgestellter Mängel aus Deichschauen werden vom LHW personenbezogene Daten der Eigentümer erhoben und verarbeitet. Gleiches gilt für die bei der Erfüllung der vorgenannten Aufgaben für den LHW tätigen Dienstleister und Unternehmen, welche regelmäßig über Vergabeverfahren entsprechende Aufträge erhalten. Demnach können von einer Datenerhebung des LHW insbesondere betroffen sein: Baufirmen und deren Mitarbeiter; Dienstleister für Mäharbeiten an Gewässern und auf den Deichanlagen; Schäfer als Dienstleister Beweidung Gewässeranrainer; Grundstückseigentümer; Lieferanten von technischem Gerät; Naturschutzverbände bei deren Beteiligung zu Kompensationsmaßnahmen; Pächter von landeseigenen Flächen; Pegelbeobachter; Personaldienstleister und deren Mitarbeiter im Falle einer Arbeitnehmerüberlassung; Planungsbüros; Teilnehmer an Schulungen (beispielsweise der Wasserwehren). Die Datenerhebung erfolgt in diesen Fällen zur Erfüllung rechtlicher Verpflichtungen aus dem WHG und WG LSA durch den LHW bzw. ist für die Wahrnehmung im öffentlichen Interesse liegender Aufgaben erforderlich - Art. 6 Abs. 1 lit. c, e DSGVO . Das gleiche gilt für die Daten, die wir zur Bearbeitung von Anträgen nach dem Umweltinformationsgesetz und dem Informationszugangsgesetz erheben. Insbesondere bei der Prüfung zur Ausübung des Vorkaufsrechts nach § 99a WHG werden Name und Anschrift von Käufern und Verkäufern und ggf. weiterer an dem jeweiligen Grundstückskaufvertrag beteiligter Personen und ihrer Grundstücke, die sich aus den Vertragsurkunden ergeben, vom LHW erhoben. Die Daten werden ausschließlich zur Prüfung der Ausübung des Vorkaufsrechts genutzt. Daneben können die jeweiligen Daten der Vertragsanbahnung und späteren Vertragserfüllung nach Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO dienen. Speziell bei der Durchführung von Vergabeverfahren werden die dafür nach den einschlägigen Rechtsvorschriften erforderlichen Daten erhoben, gespeichert und verarbeitet. Diese Datenverarbeitung ist Voraussetzung für die Berücksichtigung der Bewerbung/des Angebotes. Die Daten werden ausschließlich für die Durchführung des Vergabeverfahrens und ggf. für eine spätere Auftragserteilung genutzt. Exemplarisch sei auch auf Bewerbungsverfahren beim LHW hingewiesen. Dabei werden die folgenden für das Bewerbungsverfahren erforderlichen Daten elektronisch erfasst und gespeichert: Personendaten (Name, Vorname, Anschrift, Geburtsdatum); Kommunikationsdaten (Telefonnr., Mobilfunknummer, E-Mail-Adresse); Behinderung und ihr Grad / Gleichstellung; Daten zur Aus- und Weiterbildung; Daten zum bisherigen beruflichen Werdegang, Ausbildungs- und Arbeitszeugnisse; Angaben zu sonstigen Qualifikationen; Datum der Bewerbung. Informationen über eine Schwerbehinderung werden im Rahmen des Art. 9 Abs. 2 lit. b DSGVO in Verbindung mit § 164 SGB IX erhoben und verarbeitet. Darüber hinaus können personenbezogener Daten erhoben werden, wenn Sie Anträge oder Anfragen an den LHW stellen bzw. Dritte personenbezogene Daten an den LHW im Rahmen von Anträgen und/oder Anfragen weiterleiten. Hier kommt regelmäßig Ihre Einwilligung als Rechtsgrundlage in Betracht - Art. 6 Abs. 1 lit. a DSGVO. Der Eingangsdienst an den Dienstgebäuden des LHW in Magdeburg, Halle und Wittenberg erfasst von den Besucherinnen und Besuchern Name und Vorname, entsendende Institution sowie den Zeitpunkt des Betretens des Gebäudes. Dies erfolgt zur Gewährleistung des Brandschutzes sowie um die Informationstechnik des LHW vor unbefugtem Zugriff zu schützen. Soweit der Besuch nicht im Zusammenhang mit einem Rechtsgrund nach Artikel 6 Abs. 1 Buchstabe b), c) oder e) DSGVO steht, ist die Einwilligung des Betroffenen erforderlich. III. Kategorien von Empfängern personenbezogener Daten In Einzelfällen kann eine Weitergabe gegenüber einem beauftragten externen Vertragspartner oder anderer Dienststellen des Landes Sachsen-Anhalts erforderlich werden. Speziell während des Vergabeverfahrens werden personenbezogene Daten im Rahmen der festgelegten Zwecke und unter Beachtung des Datenschutzes vom LHW als öffentlichem Auftraggeber erhoben und an das entsprechende elektronische Vergabeportal sowie an mit der Durchführung von Vergabeverfahren beauftragte Dienstleister weiter gegeben. Des Weiteren werden nach § 134 Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den Namen des Unternehmens, dessen Angebot angenommen werden soll, über die Gründe der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebots und über den frühesten Zeitpunkt des Vertragsschlusses unverzüglich in Textform informiert. Dies gilt auch für Bewerber, denen keine Information über die Ablehnung ihrer Bewerbung zur Verfügung gestellt wurde, bevor die Mitteilung über die Zuschlagsentscheidung an die betroffenen Bieter ergangen ist. Zudem wird nach § 39 Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge (Vergabeverordnung - VgV) spätestens 30 Tage nach Zuschlagserteilung eine Vergabebekanntmachung mit den Ergebnissen des Vergabeverfahrens an das Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union übermittelt. Hierin wird der Name des erfolgreichen Bieters veröffentlicht. IV. Dauer der Speicherung Ihrer Daten Ihre personenbezogenen Daten werden, wenn sie für die jeweiligen, oben exemplarisch genannten Zwecke nicht mehr erforderlich sind, gelöscht. Die konkrete Dauer der Datenspeicherung richtet sich dabei nach gesetzlichen und untergesetzlichen Aufbewahrungsfristen. Während Bewerbungsunterlagen sechs Monate nach Abschluss des konkreten Auswahlverfahrens vernichtet werden, beträgt die Aufbewahrungsfrist von Rechnungen gemäß § 147 Abs. 2 der Abgabenordnung beispielsweise 10 Jahre. Im Übrigen besteht nach § 17 Abs. 1 b) bb) der Aktenordnung des Landes Sachsen-Anhalt eine generelle Aufbewahrungsfrist von 5 Jahren. Werden Ansprüche geltend gemacht oder sind solche abzuwehren, kann sich in Einzelfällen die Dauer der Datenspeicherung um die Dauer außergerichtlicher und gerichtlicher Verfahren verlängern. Speziell bei Vergabeverfahren werden die Daten gemäß der Vergabeverordnung sowie dem Landesvergabegesetz vom öffentlichen Auftraggeber nach Abschluss des Verfahrens aufbewahrt und regelmäßig gelöscht, es sei denn, ihre befristete Weiterverarbeitung ist erforderlich. Dabei sind beispielsweise die Erfüllung handels- und steuerrechtlicher Aufbewahrungsfristen (Handelsgesetzbuch, Abgabenordnung, Geldwäschegesetz – Aufbewahrung bis zu zehn Jahre) sowie die Erhaltung von Beweismitteln im Rahmen der gesetzlichen Verjährungsvorschriften zu nennen. Daneben können sich spezielle Aufbewahrungsfristen aus etwaig anzuwendendem Zuwendungsrecht des Landes Sachsen-Anhalt, des Bundes oder der Europäischen Union ergeben. Vom Einlassdienst erhobene Besucherdaten werden nach vier Wochen gelöscht und die entsprechenden Erfassungsbögen vernichtet. V. Betroffenenrechte Werden personenbezogene Daten von Ihnen verarbeitet, sind Sie Betroffener i.S.d. DSGVO und es stehen Ihnen folgende Rechte gegenüber dem Verantwortlichen zu: 1.    Auskunftsrecht Sie können von dem Verantwortlichen eine Bestätigung darüber verlangen, ob personenbezogene Daten, die Sie betreffen, vom LHW verarbeitet werden. Liegt eine solche Verarbeitung vor, können Sie von dem Verantwortlichen über folgende Informationen Auskunft verlangen: die Zwecke, zu denen die personenbezogenen Daten verarbeitet werden; die Kategorien von personenbezogenen Daten, welche verarbeitet werden; die Empfänger bzw. die Kategorien von Empfängern, gegenüber denen die Sie betreffenden personenbezogenen Daten offengelegt wurden oder noch offengelegt werden; die geplante Dauer der Speicherung der Sie betreffenden personenbezogenen Daten oder, falls konkrete Angaben hierzu nicht möglich sind, Kriterien für die Festlegung der Speicherdauer; das Bestehen eines Rechts auf Berichtigung oder Löschung der Sie betreffenden personenbezogenen Daten, eines Rechts auf Einschränkung der Verarbeitung durch den Verantwortlichen oder eines Widerspruchsrechts gegen diese Verarbeitung; das Bestehen eines Beschwerderechts bei einer Aufsichtsbehörde; alle verfügbaren Informationen über die Herkunft der Daten, wenn die personenbezogenen Daten nicht bei der betroffenen Person erhoben werden; das Bestehen einer automatisierten Entscheidungsfindung einschließlich Profiling gemäß Art. 22 Abs. 1 und 4 DSGVO und – zumindest in diesen Fällen – aussagekräftige Informationen über die involvierte Logik sowie die Tragweite und die angestrebten Auswirkungen einer derartigen Verarbeitung für die betroffene Person. Ihnen steht das Recht zu, Auskunft darüber zu verlangen, ob die Sie betreffenden personenbezogenen Daten in ein Drittland oder an eine internationale Organisation übermittelt werden. In diesem Zusammenhang können Sie verlangen, über die geeigneten Garantien gem. Art. 46 DSGVO im Zusammenhang mit der Übermittlung unterrichtet zu werden. 2.    Recht auf Berichtigung Sie haben ein Recht auf Berichtigung und/oder Vervollständigung gegenüber dem Verantwortlichen, sofern die verarbeiteten personenbezogenen Daten, die Sie betreffen, unrichtig oder unvollständig sind. Der Verantwortliche hat die Berichtigung unverzüglich vorzunehmen. 3.    Recht auf Einschränkung der Verarbeitung Unter den folgenden Voraussetzungen können Sie die Einschränkung der Verarbeitung der Sie betreffenden personenbezogenen Daten verlangen: wenn Sie die Richtigkeit der Sie betreffenden personenbezogenen Daten für eine Dauer bestreiten, die es dem Verantwortlichen ermöglicht, die Richtigkeit der personenbezogenen Daten zu überprüfen; die Verarbeitung unrechtmäßig ist und Sie die Löschung der personenbezogenen Daten ablehnen und stattdessen die Einschränkung der Nutzung der personenbezogenen Daten verlangen; der Verantwortliche die personenbezogenen Daten für die Zwecke der Verarbeitung nicht länger benötigt, Sie diese jedoch zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen benötigen, oder wenn Sie Widerspruch gegen die Verarbeitung gemäß Art. 21 Abs. 1 DSGVO eingelegt haben und noch nicht feststeht, ob die berechtigten Gründe des Verantwortlichen gegenüber Ihren Gründen überwiegen. Wurde die Verarbeitung der Sie betreffenden personenbezogenen Daten eingeschränkt, dürfen diese Daten – von ihrer Speicherung abgesehen – nur mit Ihrer Einwilligung oder zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen oder zum Schutz der Rechte einer anderen natürlichen oder juristischen Person oder aus Gründen eines wichtigen öffentlichen Interesses der Union oder eines Mitgliedstaats verarbeitet werden. Wurde die Einschränkung der Verarbeitung nach den o.g. Voraussetzungen eingeschränkt, werden Sie von dem Verantwortlichen unterrichtet bevor die Einschränkung aufgehoben wird. 4.    Recht auf Löschung a)     Löschungspflicht Sie können von dem Verantwortlichen verlangen, dass die Sie betreffenden personenbezogenen Daten unverzüglich gelöscht werden, und der Verantwortliche ist verpflichtet, diese Daten unverzüglich zu löschen, sofern einer der folgenden Gründe zutrifft: Die Sie betreffenden personenbezogenen Daten sind für die Zwecke, für die sie erhoben oder auf sonstige Weise verarbeitet wurden, nicht mehr notwendig. Sie widerrufen Ihre Einwilligung, auf die sich die Verarbeitung gem. Art. 6 Abs. 1 lit. a oder Art. 9 Abs. 2 lit. a DSGVO stützte, und es fehlt an einer anderweitigen Rechtsgrundlage für die Verarbeitung. Sie legen gem. Art. 21 Abs. 1 DSGVO Widerspruch gegen die Verarbeitung ein und es liegen keine vorrangigen berechtigten Gründe für die Verarbeitung vor, oder Sie legen gem. Art. 21 Abs. 2 DSGVO Widerspruch gegen die Verarbeitung ein. Die Sie betreffenden personenbezogenen Daten wurden unrechtmäßig verarbeitet. Die Löschung der Sie betreffenden personenbezogenen Daten ist zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung nach dem Unionsrecht oder dem Recht der Mitgliedstaaten erforderlich, dem der Verantwortliche unterliegt. Die Sie betreffenden personenbezogenen Daten wurden in Bezug auf angebotene Dienste der Informationsgesellschaft gemäß Art. 8 Abs. 1 DSGVO erhoben. b)     Information an Dritte Hat der Verantwortliche die Sie betreffenden personenbezogenen Daten öffentlich gemacht und ist er gem. Art. 17 Abs. 1 DSGVO zu deren Löschung verpflichtet, so trifft er unter Berücksichtigung der verfügbaren Technologie und der Implementierungskosten angemessene Maßnahmen, auch technischer Art, um für die Datenverarbeitung Verantwortliche, die die personenbezogenen Daten verarbeiten, darüber zu informieren, dass Sie als betroffene Person von ihnen die Löschung aller Links zu diesen personenbezogenen Daten oder von Kopien oder Replikationen dieser personenbezogenen Daten verlangt haben. c)     Ausnahmen Das Recht auf Löschung besteht nicht, soweit die Verarbeitung erforderlich ist: zur Ausübung des Rechts auf freie Meinungsäußerung und Information; zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung, die die Verarbeitung nach dem Recht der Union oder der Mitgliedstaaten, dem der Verantwortliche unterliegt, erfordert, oder zur Wahrnehmung einer Aufgabe, die im öffentlichen Interesse liegt oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt, die dem Verantwortlichen übertragen wurde; aus Gründen des öffentlichen Interesses im Bereich der öffentlichen Gesundheit gemäß Art. 9 Abs. 2 lit. h und i sowie Art. 9 Abs. 3 DSGVO; für im öffentlichen Interesse liegende Archivzwecke, wissenschaftliche oder historische Forschungszwecke oder für statistische Zwecke gem. Art. 89 Abs. 1 DSGVO, soweit das unter Abschnitt a) genannte Recht voraussichtlich die Verwirklichung der Ziele dieser Verarbeitung unmöglich macht oder ernsthaft beeinträchtigt, oder zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen. 5.    Recht auf Unterrichtung Haben Sie das Recht auf Berichtigung, Löschung oder Einschränkung der Verarbeitung gegenüber dem Verantwortlichen geltend gemacht, ist dieser verpflichtet, allen Empfängern, denen die Sie betreffenden personenbezogenen Daten offengelegt wurden, diese Berichtigung oder Löschung der Daten oder Einschränkung der Verarbeitung mitzuteilen, es sei denn, dies erweist sich als unmöglich oder ist mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden. Ihnen steht gegenüber dem Verantwortlichen das Recht zu, über diese Empfänger unterrichtet zu werden. 6.    Recht auf Datenübertragbarkeit Sie haben das Recht, die Sie betreffenden personenbezogenen Daten, die Sie dem Verantwortlichen bereitgestellt haben, in einem strukturierten, gängigen und maschinenlesbaren Format zu erhalten. Außerdem haben Sie das Recht diese Daten einem anderen Verantwortlichen ohne Behinderung durch den Verantwortlichen, dem die personenbezogenen Daten bereitgestellt wurden, zu übermitteln, sofern: die Verarbeitung auf einer Einwilligung gem. Art. 6 Abs. 1 lit. a DSGVO oder Art. 9 Abs. 2 lit. a DSGVO oder auf einem Vertrag gem. Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO beruht und die Verarbeitung mithilfe automatisierter Verfahren erfolgt. In Ausübung dieses Rechts haben Sie ferner das Recht, zu erwirken, dass die Sie betreffenden personenbezogenen Daten direkt von einem Verantwortlichen einem anderen Verantwortlichen übermittelt werden, soweit dies technisch machbar ist. Freiheiten und Rechte anderer Personen dürfen hierdurch nicht beeinträchtigt werden. Das Recht auf Datenübertragbarkeit gilt nicht für eine Verarbeitung personenbezogener Daten, die für die Wahrnehmung einer Aufgabe erforderlich ist, die im öffentlichen Interesse liegt oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt, die dem Verantwortlichen übertragen wurde. 7.    Widerspruchsrecht Sie haben das Recht, aus Gründen, die sich aus ihrer besonderen Situation ergeben, jederzeit gegen die Verarbeitung der Sie betreffenden personenbezogenen Daten, die aufgrund von Art. 6 Abs. 1 lit. e oder f DSGVO erfolgt, Widerspruch einzulegen; dies gilt auch für ein auf diese Bestimmungen gestütztes Profiling. Der Verantwortliche verarbeitet die Sie betreffenden personenbezogenen Daten nicht mehr, es sei denn, er kann zwingende schutzwürdige Gründe für die Verarbeitung nachweisen, die Ihre Interessen, Rechte und Freiheiten überwiegen, oder die Verarbeitung dient der Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen. Sie haben die Möglichkeit, im Zusammenhang mit der Nutzung von Diensten der Informationsgesellschaft – ungeachtet der Richtlinie 2002/58/EG – Ihr Widerspruchsrecht mittels automatisierter Verfahren auszuüben, bei denen technische Spezifikationen verwendet werden. 8.    Recht auf Widerruf der datenschutzrechtlichen Einwilligungserklärung Sie haben das Recht, Ihre datenschutzrechtliche Einwilligungserklärung jederzeit zu widerrufen. Durch den Widerruf der Einwilligung wird die Rechtmäßigkeit der aufgrund der Einwilligung bis zum Widerruf erfolgten Verarbeitung nicht berührt. 9.    Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde Unbeschadet eines anderweitigen verwaltungsrechtlichen oder gerichtlichen Rechtsbehelfs steht Ihnen das Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde, insbesondere in dem Mitgliedstaat ihres Aufenthaltsorts, ihres Arbeitsplatzes oder des Orts des mutmaßlichen Verstoßes, zu, wenn Sie der Ansicht sind, dass die Verarbeitung der Sie betreffenden personenbezogenen Daten gegen die DSGVO verstößt. Die Aufsichtsbehörde, bei der die Beschwerde eingereicht wurde, unterrichtet den Beschwerdeführer über den Stand und die Ergebnisse der Beschwerde einschließlich der Möglichkeit eines gerichtlichen Rechtsbehelfs nach Art. 78 DSGVO. Über folgende Kontaktdaten ist die Aufsichtsbehörde zu erreichen: Landesbeauftragter für den Datenschutz Sachsen-Anhalt, Leiterstraße 9, 39104 Magdeburg Tel.: 0391/81803, E-Mail: poststelle(at)lfd.sachsen-anhalt.de

Gesetz über die Aufgaben des Bundes auf dem Gebiet der Seeschifffahrt (Seeaufgabengesetz - SeeAufgG )

Sie sind hier: ELWIS Schifffahrtsrecht Allgemeine Informationen SeeAufgG Gesetz über die Aufgaben des Bundes auf dem Gebiet der Seeschifffahrt (Seeaufgabengesetz - SeeAufgG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Juni 2016 (BGBl. I Seite 1489) Bekanntmachung der Neufassung des Seeaufgabengesetzes vom 17. Juni 2016 (BGBl. I Seite 1489) geändert durch Artikel 21 des Gesetzes zur Einführung von Ausschreibungen für Strom aus erneuerbaren Energien und zu weiteren Änderungen des Rechts der erneuerbaren Energien vom 13. Oktober 2016 (BGBl. I Seite 2258), Artikel 3 des Gesetzes über das Verfahren für die elektronische Abgabe von Meldungen für Schiffe im Seeverkehr über das Zentrale Meldeportal des Bundes, zur Änderung des IGV zu den Internationalen Gesundheitsvorschriften- Durchführungsgesetzes und des Seeaufgabengesetzes vom 30. Juni 2017 (BGBl. I Seite 2190), Artikel 146 des Zweiten Gesetzes zur Anpassung des Datenschutzrechts an die Verordnung (EU) 2016/679 und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 (Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU - 2. DSAnpUG-EU)*) vom 20. November 2019 (BGBl. I Seite 1626), Artikel 2 der Neunzehnten Schiffssicherheitsverordnung vom 03. März 2020 (BGBl. I Seite 412), Artikel 337 der Elften Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I Seite 1328), Artikel 7 des Gesetzes zur Ausführung des HNS-Übereinkommens 2010 und zur Änderung des Ölschadengesetzes, der Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsverordnung, des Seeaufgabengesetzes und des Handelsgesetzbuches vom 16. Juli 2021 (BGBl. I Seite 3079), Artikel 35 des Gesetzes zur Anpassung des Produktsicherheitsgesetzes und zur Neuordnung des Rechts der überwachungsbedürftigen Anlagen vom 27. Juli 2021 (BGBl. I Seite 3146), Artikel 4 Nummer 123 des Gesetzes zur Aktualisierung der Strukturreform des Gebührenrechts des Bundes vom 18. Juli 2016 (BGBl. I Seite 1666), Artikel 2 der Zwanzigsten Schiffssicherheitsanpassungsverordnung vom 19. Oktober 2021 (BGBl. I Seite 4717), Artikel 2 der Einundzwanzigsten Schiffssicherheitsanpassungsverordnung vom 21. Juli 2022 (BGBl. I Seite 1374), Artikel 2 Nummer 38 des Gesetzes zur Modernisierung des Verkündungs- und Bekanntmachungswesens vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I Seite 2752), Artikel 2 des Zweiten Gesetzes zur Änderung schifffahrtsrechtlicher Vorschriften vom 14. März 2023 (BGBl. I Nummer 73), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Zweiundzwanzigsten Schiffssicherheitsanpassungsverordnung vom 09. April 2024 (BGBl. I Nummer 126). Seeaufgabengesetz (SeeAufgG) §1 §2 §3 § 3a § 3b § 3c § 3d § 3e §4 §5 § 5a §6 §7 § 7a §8 § 8a §9 § 9a § 9b (aufgehoben) § 9c § 9d § 9e § 9f § 9g § 10 (aufgehoben) § 11 § 12 § 13 § 14 § 15 § 16 (aufgehoben) § 17 (aufgehoben) § 17a § 18 (aufgehoben) § 19 § 20 § 21 § 22 § 22a (aufgehoben) § 22b § 23 Anlage Download Seeaufgabengesetz (SeeAufgG) *) Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2017 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden zum Zweck der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung sowie zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung des Rahmenbeschlusses 2008/977/JI des Rates (ABl. L 119 vom 04.05.2016, Seite 89; L 127 vom 23.05.2018, Seite 9). Stand: 20. April 2024 © Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes

Gesetz über die Aufgaben des Bundes auf dem Gebiet der Seeschifffahrt (Seeaufgabengesetz - SeeAufgG )

Gesetz über die Aufgaben des Bundes auf dem Gebiet der Seeschifffahrt (Seeaufgabengesetz - SeeAufgG ) in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Juni 2016 ( BGBl. I Seite 1489) Bekanntmachung der Neufassung des Seeaufgabengesetzes vom 17. Juni 2016 (BGBl. I Seite 1489) geändert durch Artikel 21 des Gesetzes zur Einführung von Ausschreibungen für Strom aus erneuerbaren Energien und zu weiteren Änderungen des Rechts der erneuerbaren Energien vom 13. Oktober 2016 (BGBl. I Seite 2258), Artikel 3 des Gesetzes über das Verfahren für die elektronische Abgabe von Meldungen für Schiffe im Seeverkehr über das Zentrale Meldeportal des Bundes, zur Änderung des IGV zu den Internationalen Gesundheitsvorschriften -Durchführungsgesetzes und des Seeaufgabengesetzes vom 30. Juni 2017 (BGBl. I Seite 2190), Artikel 146 des Zweiten Gesetzes zur Anpassung des Datenschutzrechts an die Verordnung ( EU ) 2016/679 und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 (Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU - 2. DSAnpUG -EU) *) vom 20. November 2019 (BGBl. I Seite 1626), Artikel 2 der Neunzehnten Schiffssicherheitsverordnung vom 03. März 2020 (BGBl. I Seite 412), Artikel 337 der Elften Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I Seite 1328), Artikel 7 des Gesetzes zur Ausführung des HNS -Übereinkommens 2010 und zur Änderung des Ölschadengesetzes, der Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsverordnung, des Seeaufgabengesetzes und des Handelsgesetzbuches vom 16. Juli 2021 (BGBl. I Seite 3079), Artikel 35 des Gesetzes zur Anpassung des Produktsicherheitsgesetzes und zur Neuordnung des Rechts der überwachungsbedürftigen Anlagen vom 27. Juli 2021 (BGBl. I Seite 3146), Artikel 4 Nummer 123 des Gesetzes zur Aktualisierung der Strukturreform des Gebührenrechts des Bundes vom 18. Juli 2016 (BGBl. I Seite 1666), Artikel 2 der Zwanzigsten Schiffssicherheitsanpassungsverordnung vom 19. Oktober 2021 (BGBl. I Seite 4717), Artikel 2 der Einundzwanzigsten Schiffssicherheitsanpassungsverordnung vom 21. Juli 2022 (BGBl. I Seite 1374), Artikel 2 Nummer 38 des Gesetzes zur Modernisierung des Verkündungs- und Bekanntmachungswesens vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I Seite 2752), Artikel 2 des Zweiten Gesetzes zur Änderung schifffahrtsrechtlicher Vorschriften vom 14. März 2023 (BGBl. I Nummer 73), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Zweiundzwanzigsten Schiffssicherheitsanpassungsverordnung vom 09. April 2024 (BGBl. I Nummer 126). Seeaufgabengesetz (SeeAufgG) § 1 § 2 § 3 § 3a § 3b § 3c § 3d § 3e § 4 § 5 § 5a § 6 § 7 § 7a § 8 § 8a § 9 § 9a § 9b (aufgehoben) § 9c § 9d § 9e § 9f § 9g § 10 (aufgehoben) § 11 § 12 § 13 § 14 § 15 § 16 (aufgehoben) § 17 (aufgehoben) § 17a § 18 (aufgehoben) § 19 § 20 § 21 § 22 § 22a (aufgehoben) § 22b § 23 Anlage Download Seeaufgabengesetz (SeeAufgG) *) Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2017 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden zum Zweck der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung sowie zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung des Rahmenbeschlusses 2008/977/JI des Rates ( ABl. L 119 vom 04.05.2016, Seite 89; L 127 vom 23.05.2018, Seite 9). Stand: 20. April 2024

§ 5

§ 5 Der Haftungsbeschränkung nach § 4 unterliegen nicht Ansprüche aus Bergung einschließlich Ansprüchen auf Sondervergütung im Sinne von § 578 des Handelsgesetzbuchs sowie Ansprüche auf Beitragsleistung zur großen Haverei; Ansprüche gegen denjenigen, der nach einem anwendbaren internationalen Übereinkommen oder nach dem Atomgesetz für nukleare Schäden haftet; Ansprüche von Bediensteten des Schiffseigners, deren Aufgaben mit dem Schiffsbetrieb oder mit Bergungs- oder Hilfeleistungsarbeiten oder Wrackbeseitigungsmaßnahmen zusammenhängen, sowie Ansprüche ihrer Erben, Angehörigen oder sonstiger zur Geltendmachung solcher Ansprüche berechtigter Personen, wenn der Dienstvertrag deutschem Recht unterliegt, oder wenn er ausländischem Recht unterliegt, nach welchem die Haftung für diese Ansprüche nicht global beschränkt werden kann; Ansprüche nach § 89 Wasserhaushaltsgesetz; Ansprüche auf Ersatz der Kosten der Rechtsverfolgung. Stand: 01. Juli 2019

§ 28 Strompolizeiliche Verfügungen

§ 28 Strompolizeiliche Verfügungen (1) Die Wasserstraßen- und Schifffahrtsämter können zur Erfüllung der Aufgaben nach § 24 Absatz 1 Anordnungen erlassen, die an bestimmte Personen oder an einen bestimmten Personenkreis gerichtet sind und ein Gebot oder Verbot enthalten (Strompolizeiliche Verfügungen). (2) Strompolizeiliche Verfügungen können mündlich, schriftlich, elektronisch oder durch Zeichen erlassen werden. Sie müssen inhaltlich hinreichend bestimmt sein. (3) Ist der nach § 25 Verantwortliche nicht oder nicht rechtzeitig zu erreichen, kann das Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt die notwendige Maßnahme ausführen. Der Verantwortliche ist von der Maßnahme unverzüglich zu unterrichten. Entstehen durch die Maßnahme Kosten, können sie ihm auferlegt werden. (4) Die Vorschriften der §§ 611 bis 617 des Handelsgesetzbuchs sowie der §§ 4 bis 5m des Binnenschifffahrtsgesetzes bleiben unberührt. Stand: 01. Juni 2016

§ 30 Besondere Befugnisse zur Beseitigung von Schifffahrtshindernissen

§ 30 Besondere Befugnisse zur Beseitigung von Schifffahrtshindernissen (1) Wird der für die Schifffahrt erforderliche Zustand einer Bundeswasserstraße oder die Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs auf einer Bundeswasserstraße durch in der Bundeswasserstraße hilflos treibende, festgekommene, gestrandete oder gesunkene Fahrzeuge oder schwimmende Anlagen oder durch andere treibende oder auf Grund geratene Gegenstände beeinträchtigt, können die Behörden der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes das Hindernis beseitigen, wenn ein sofortiges Einschreiten erforderlich ist und wenn ein nach § 25 Verantwortlicher nicht oder nicht rechtzeitig herangezogen werden kann oder wenn zu besorgen ist, dass dieser Verantwortliche das Hindernis nicht oder nicht wirksam beseitigen wird. (2) Hat das Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt erkennbar mit der Beseitigung begonnen, so dürfen ohne seine Zustimmung das Hindernis nicht mehr beseitigt und Gegenstände nicht mehr von diesem fortgeschafft werden. Soweit möglich, sind die nach § 25 Verantwortlichen und die Eigentümer der beseitigten Gegenstände darüber unverzüglich zu unterrichten. (3) Ist das Hindernis beseitigt, ist den nach § 25 Verantwortlichen, den Eigentümern der beseitigten Gegenstände und den Inhabern von Rechten an den Gegenständen, soweit sie bekannt und alsbald zu erreichen sind, von der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt anheimzugeben, binnen einer von ihr zu bestimmenden Frist zur Vermeidung der Zwangsvollstreckung die Kosten der Beseitigung zu erstatten oder für sie Sicherheit zu leisten. (4) Soweit die Kosten der Beseitigung nicht erstattet werden oder nicht Sicherheit für sie geleistet wird, sind sie aus den beseitigten Gegenständen zu zahlen. Absatz 12 bleibt unberührt. (5) Die Vollstreckung in die Gegenstände erfolgt im Wege des Verwaltungszwangsverfahrens. Vollstreckungsbehörde ist die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt. Vollstreckungsschuldner sind die Eigentümer der beseitigten Gegenstände, die als solche jedoch nur zur Duldung der Zwangsvollstreckung in die Gegenstände verpflichtet sind. Der Anspruch des Bundes wegen der Kosten der Beseitigung und der Verwertung geht allen anderen Rechten an dem Erlös vor. (6) Die Vollstreckung darf, wenn eine Aufforderung nach Absatz 3 ergangen ist, nicht vor dem Ablauf der Frist angeordnet werden, die den in Absatz 3 genannten Personen zur Abwendung der Zwangsvollstreckung gesetzt ist. (7) Beseitigte Gegenstände, die nicht der Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen unterliegen, kann die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt auch öffentlich versteigern lassen. Die §§ 979 und 980 des Bürgerlichen Gesetzbuches gelten entsprechend. Aus dem Erlös sind die Kosten der Beseitigung und der Verwertung vorweg zu entnehmen. (8) Ein Überschuss bei der Verwertung der beseitigten Gegenstände ist unter Verzicht auf das Recht der Rücknahme zu hinterlegen. (9) Die Absätze 2 bis 7 gelten nicht für die Habe der Besatzung, für das Reisegut der Reisenden und die Post. (10) Verfahren die Behörden der Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes nach den Vorschriften der Absätze 2 bis 8, ist § 28 Absatz 3 Sätze 2 und 3 nicht anzuwenden. (11) (weggefallen) (12) Für die Kosten der Beseitigung haften persönlich der nach § 25 Absatz 1 Verantwortliche, sofern er Schiffseigentümer, Schiffseigner, Charterer, Reeder oder Ausrüster eines Schiffes ist und das Hindernis in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Betrieb des Schiffes verursacht worden ist, der nach § 25 Absatz 3 Verantwortliche, sofern es sich bei dem beseitigten Gegenstand um ein Schiff handelt und der Verantwortliche Schiffseigentümer, Schiffseigner, Charterer, Reeder oder Ausrüster des Schiffes ist. Mehrere Verpflichtete haften als Gesamtschuldner. Die Vorschriften der §§ 611 bis 617 des Handelsgesetzbuchs sowie der §§ 4 bis 5m des Binnenschifffahrtsgesetzes bleiben unberührt. Stand: 01. Juni 2016

§ 77

§ 77 Auf die Beförderung von Fahrgästen und ihrem Gepäck auf Flüssen und sonstigen Binnengewässern sind die §§ 536 bis 552 des Handelsgesetzbuchs entsprechend anzuwenden. Stand: 25. April 2013

§ 27

§ 27 (1) Auf den Vertrag über die Vermietung eines Binnenschiffs sind die §§ 553 bis 556 des Handelsgesetzbuchs entsprechend anzuwenden. (2) Auf den Vertrag über die Überlassung eines Binnenschiffs mit Besatzung auf Zeit zum Zwecke der Beförderung von Gütern oder Personen oder der Erbringung anderer vereinbarter Leistungen durch denjenigen, der das Schiff zur Verfügung stellt, sind die §§ 557 bis 569 des Handelsgesetzbuchs entsprechend anzuwenden. Stand: 25. April 2013

1 2 3 4