Dokumentation der festgesetzten Überschwemmungsgebiete im Freistaat Sachsen auf der Grundlage des Einführungserlasses zur Änderung des Sächsischen Wassergesetzes und des Gesetzes zur Erleichterung des Wiederaufbaus sowie zur Verbesserung des Hochwasserschutzes vom 14.11.2002 sowie des zweiten Gesetzes zur Änderung des SächsWG vom 18.10.2004 Die Überschwemmungsgebiete für die Gewässer I. und II. Ordnung werden nach § 76 WHG ermittelt und nach § 72 SächsWG festgesetzt.
Anlass für das Gesetz waren die katastrophalen Hochwasserereignisse der letzten Jahre und nicht zuletzt das Jahrhunderthochwasser im Sommer 2002. Mit dem Hochwasservorsorgegesetz hat die Bundesregierung erstmals bundesweit einheitliche, stringente Vorgaben zur Vorbeugung gegen Hochwasserschäden verbindlich geregelt.
Am 2. November 2016 beschloss das Bundeskabinett den Entwurf eines "Gesetzes zur weiteren Verbesserung des Hochwasserschutzes und zur Vereinfachung von Verfahren des Hochwasserschutzes" (Hochwasserschutzgesetz II). Damit werden Planung, Genehmigung und Durchführung von Hochwasserschutzmaßnahmen erleichtert und beschleunigt. Es werden mit dem neuen Gesetz auch Regelungslücken geschlossen, um Schäden durch Hochwasser zu verhindern oder zu vermindern. Hierzu gehören z. B. das Verbot von neuen Heizölverbraucheranlagen und die Nachrüstpflicht für bestehende Anlagen in Risikogebieten. Zudem sollen die Regelungen den Kommunen und Behörden ausreichend Möglichkeiten verschaffen, das hochwasserangepasste Bauen in Risikogebieten weiter zu forcieren. Schließlich soll das Gesetz auch dabei helfen, die Entstehung von Hochwasser z. B. durch weitere Entsiegelungen einzudämmen.
Dokumentation der festgesetzten Überschwemmungsgebiete im Freistaat Sachsen auf der Grundlage des Einführungserlasses zur Änderung des Sächsischen Wassergesetzes und des Gesetzes zur Erleichterung des Wiederaufbaus sowie zur Verbesserung des Hochwasserschutzes vom 14.11.2002 sowie des zweiten Gesetzes zur Änderung des SächsWG vom 18.10.2004 Die Überschwemmungsgebiete für die Gewässer I. und II. Ordnung werden nach § 76 WHG ermittelt und nach § 72 SächsWG festgesetzt.
Die Stadt Warendorf, Lange Kesselstraße 4-6 in 48231 Warendorf, hat am 18.12.2018 gemäß §§ 67, 68 und 70 des Gesetzes zur Ordnung des Wasserhaushaltes (Wasserhaushaltsgesetz – WHG) vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18.07.2017 (BGBl. I S. 2771), in Verbindung mit §§ 71, 107 des Wassergesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (Landeswassergesetz – LWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juni 1995 (GV NRW S. 926), neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 08.07.2016 (GV. NRW. S. 559), zuletzt geändert durch Artikel 15 des Gesetzes vom 15.11.2016 (GV.NRW. S. 934), in Verbindung mit §§ 27a und 72 ff des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW) vom 12. November 1999 (GV. NRW. S. 602), in Kraft getreten am 28.12.2009 (GV.NRW.2009 S. 861), in Verbindung mit § 1 und §§ 16 bis 19 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung -UVPG- in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 94), zuletzt berichtigt durch Gesetz vom 12.04.2018 (BGBl. I S. 472) die Feststellung des Planes für das folgende Vorhaben beantragt: „Umsetzung der Wasserrahmenrichtlinie (WRRL) in Warendorf „Neue Ems“ im innerstädtischen Bereich, Abschnitt 2, verbunden mit Verbesserungen des Hochwasserschutzes zwischen den Emsstationierungen Ems-KM 291.700 bis 292.660“ Die Maßnahme ist Teil des Umsetzungsfahrplans Kooperation MS-63 „Ems Hauptfluss im Kreis Warendorf“ (Strahlweg SW_8). Im Vordergrund stehen Umgestaltungsmaßnahmen zur Entwicklung von naturraumtypischen, fließgewässerdynamischen Prozessen im Fluss und in der Aue. Geplant sind in der nördlichen Aue: • Laufverlängerungen in Verbindung mit der Herstellung einer Sekundäraue und von Randsenken • Bau einer Fischaufstiegsanlage als Raugerinne / Beckenpass, integriert in die Laufverlängerungen • Zwischendamm in der bestehenden Ems • Wegebau, teilweise in Dammlage, als Ersatz für Bestandswege • Neubau des Abwasserdükers im Bereich der Kreuzung Ems / Andre´- Marie-Brücke mit Zurückverlegung der vorhandenen Einleitungsstelle in die Ems • Ableitung des von der Oberfläche der Stadtstraße Nord abfließenden Niederschlagswasser zur Ems Geplant sind in der südlichen Aue: • Aufweitungen des bestehenden Emsbettes in Verbindung mit der Herstellung einer Sekundäraue und von Randsenken • Zwischendamm in der bestehenden Ems • Hochwasserschutz / lineare Geländemodellierungen südlich entlang der Grundstücke im Bereich der Fischerstraße • Wegebau, teilweise als Ersatz für entfallende Bestandswege • Herstellung einer Flutöffnung „Auwald“ im Damm der Stadtstraße Nord • Verlängerung eines vorhandenen Ablaufkanals zur Ems und Aufnahme ei-ner vorhandenen Einleitungsstelle in die Ems • Ableitung des von der Oberfläche der Stadtstraße Nord abfließenden Niederschlagswasser zur Ems
Das Abwasserwerk der Stadt Coesfeld hat mit Antrag vom 04.06.2018 gemäß §§ 67, 68 und 70 des Gesetzes zur Ordnung des Wasserhaushaltes (Wasserhaushaltsgesetz – WHG) vom 31.07. 2009 (BGBl. I S. 2585), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18.07.2017 (BGBl. I S. 2771), in Verbindung mit §§ 71, 107 des Wassergesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (Landeswassergesetz – LWG) vom 25.06.1995 (GV NRW S. 926), neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 08. 07.2016 (GV. NRW. S. 559 ff), zuletzt geändert durch Artikel 15 des Gesetzes vom 15.11.2016 in Verbindung mit §§ 27a und 72 ff des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW) vom 12.11.1999 (GV. NRW. S. 602), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 15.11.2016 (GV. NRW. S. 934), in Verbindung mit § 1 und § 74 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung –UVPG - in der Fassung der Bekanntmachung vom 24.02.2010 (BGBl. I S. 94), zuletzt berichtigt durch Gesetz vom 12.04.2018 (BGBl. I S. 472) die Feststellung des Planes folgendes Vorhaben beantragt: "Gewässerentwicklung und Hochwasserschutz im Stadtgebiet von Coesfeld, Berkel mit Hochwasserrückhaltebecken Fürstenwiesen von Station km 97+660 bis km 100+000“ Geplant sind hier im Wesentlichen: • eine Neutrassierung der Berkel • eine Verlegung und naturnahe Umgestaltung des Honigbachs • der Neubau des Auslaufbauwerks am HRB Fürstenwiesen • die Anlage eines Überleitungsbauwerks zwischen Berkel und neuem Verlauf des Hohnerbachs • die Umgestaltung des Stadtparks im rechtsseitigen Umfeld des neu trassierten Honigbachs
Gz.: C46-0522/195/68 Die Landestalsperrenverwaltung des Freistaates Sachsen, Betrieb Elbaue/Mulde/Untere Weiße Elster, Gartenstraße 34, 04571 Rötha hat bei der Landesdirektion Sachsen mit Schreiben vom 19. Mai 2021 eine Änderung des Vorhabens angezeigt und dessen Zulassung beantragt. Die geplanten Änderungen umfassen die Abschnitte I/1.3 und I/1.4 des Vorhabens, insbesondere die Gründung und die Sicherung gegen Unterströmung der Hochwasserschutzanlagen, den Anschluss der Hochwasserschutzwand an die Treppe der Oberbrücke, einschließlich dem Ersatzneubau der Treppe der Oberbrücke, Öffnungen in der Hochwasserschutzanlage, die Einleitstelle in das Regenüberlaufbecken am Krankenhaus sowie Baustraßen und Arbeitsebenen. Das Vorhaben „Hochwasserschutz an der Freiberger Mulde in der Stadt Döbeln – 8. Planänderung“ fällt in den Anwendungsbereich des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung. Dementsprechend hat die Landesdirektion Sachsen eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls vorgenommen, die im Ergebnis negativ ausfiel.
Das Projekt "Untersuchungen zur Bewältigung des Hochwassers im Juni 2013 (Hochwasser 2013)" wird vom Umweltbundesamt gefördert und von Universität Potsdam, Institut für Erd- und Umweltwissenschaften durchgeführt. Nach dem Augusthochwasser 2002, das mit 11,6 Milliarden Euro Schaden das bislang teuerste Ereignis in Deutschland war, wurden etliche Maßnahmen (Artikelgesetz zum Hochwasserschutz, EU -Hochwasser -Richtlinie, Aktionspläne etc.) initiiert, die die Hochwasservorsorge verbessern sollten. Im Juni 2013 trat ein großräumiges Hochwasser auf, das wiederum Schäden in Milliardenhöhe anrichtete. Aufgrund der hydrologischen Ähnlichkeit der beiden Ereignisse soll nun untersucht werden, was Politik, Verwaltung und Zivilgesellschaft aus dem Ereignis 2002 gelernt haben, wie sie im Mai/Juni 2013 vorbereitet waren und welche Defizite weiterhin bestehen. Das inter - und transdisziplinäre Projekt soll Schäden durch zukünftig e Hochwasser reduzieren, indem Defizite in der Vorsorge benannt und Lösungsansätze aufgezeigt werden. Um dies zu erreichen, werden die Projektergebnisse in Präsentationen und Strategiedokumenten aufbereitet. Neben einem praxisorientierten Synthesebericht, der im Projekt erstellt wird, sollen die Ergebnisse in Politikprozesse (Hochwasserdialog des BMU, European/Global Plattform von UN-ISDR, IRDR etc.) einfließen. Nach Projektende sollen die Ergebnisse in wissenschaftlichen, international begutachteten Zeitsc hriften publiziert werden. Datensätze sollen einer weiteren Nutzung zugänglich gemacht werden, z.B. über die (objektspezifische) Schadensdatenbank HOWAS 21 sowie über eine Hochwasserereignisdatenbank von UP und GFZ. Weiterhin wird die Befragung im AP B2 so angelegt, dass sie als Ausgangspunkt für ein längerfristiges Monitoring der Hochwasservorsorge dienen kann. Zudem fließen die Ergebnisse in Lehrveranstaltungen der geowissenschaftlichen Studiengänge an der UP ein.
Das Projekt "Auswirkungen des neuen Hochwasserschutzgesetzes auf die Inhalte von Raumordnungs- und Bauleitplänen" wird vom Umweltbundesamt gefördert und von Zentralinstitut für Raumplanung der Deutschen Akademie für Städtebau und Landesplanung e.V. durchgeführt. Das Hochwasserschutzgesetz vom 3.5.2005 ist eine Reaktion auf die Erfahrungen mit katastrophalen Hochwasserereignissen. Durch dieses Artikelgesetz wurden insbesondere im Wasserhaushaltsgesetz, im Raumordnungsgesetz und im Baugesetzbuch Vorschriften mit dem Ziel geändert, den vorbeugenden Hochwasserschutz zu stärken. Ein Schwerpunkt liegt dabei auf den Paragraph Paragraph 31a-32 WHG und hier insbesondere auf der Regelung in Paragraph 31b Abs.4 WHG, welche die Ausweisung neuer Baugebiete in festgesetzten Überschwemmungsgebieten grundsätzlich untersagt. Es wurde daher der Frage nachgegangen, welche Auswirkungen die im Hochwasserschutzgesetz enthaltenen Neuregelungen auf die Inhalte von Regional- und Bauleitplänen haben. Zu klären war insbesondere, ob bzw. inwieweit verstärkte Bindungen der Regionalplanung und der Bauleitplanung begründet wurden. Die Voraussetzungen für solche Bindungen insbesondere durch festgesetzte (Paragraph 31b Abs.2 S.3 und 4 WHG) und in Kartenform dargestellte und vorläufig gesicherte Überschwemmungsgebiete ( Paragraph 31b Abs.5 WHG) werden näher beleuchtet.
Arbeitskarten gemäß Artikel 1 Punkt 6 a Abs. 3 "Gesetz zur Erleichterung des Wiederaufbaus und zur Verbesserung des Hochwasserschutzes"
Origin | Count |
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Bund | 10 |
Land | 24 |
Type | Count |
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Förderprogramm | 3 |
Gesetzestext | 1 |
Text | 17 |
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unbekannt | 4 |
License | Count |
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Language | Count |
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Deutsch | 34 |
Resource type | Count |
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Datei | 2 |
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Keine | 16 |
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Topic | Count |
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Boden | 24 |
Lebewesen & Lebensräume | 29 |
Luft | 25 |
Mensch & Umwelt | 34 |
Wasser | 28 |
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