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Risikogebiete außerhalb von Überschwemmungsgebieten (§ 78 b WHG)

Es handelt sich um Flächen, bei denen nach § 78b WHG ein signifikantes Hochwasserrisiko ermittelt wurde und die bei einem Hochwasser mit niedriger Wahrscheinlichkeit [HQextrem] über das festgesetzte bzw. vorläufig gesicherte Überschwemmungsgebiet hinaus überschwemmt werden können. Der Stand der verwendeten Grundlagen ist der Attributtabelle zu entnehmen. Die Lage und Rechtsverbindlichkeit ergeben sich aus den Angaben für Risikogebiete des HQextrem aus dem 2. Zyklus (2019) der Hochwasserrisikomanagement-Richtlinie (HWRM-RL) sowie den aktuellen Angaben für festgesetzte Überschwemmungsgebiete und vorläufige Sicherungen.§ 78b WHG Risikogebiete außerhalb von Überschwemmungsgebieten (Fassung gemäß Änderung durch Hochwasserschutzgesetz II)(1) Risikogebiete außerhalb von Überschwemmungsgebieten sind Gebiete, für die nach § 74 Absatz 2 Gefahrenkarten zu erstellen sind und die nicht nach § 76 Absatz 2 oder Absatz 3 als Überschwemmungsgebiete festgesetzt sind oder vorläufig gesichert sind; dies gilt nicht für Gebiete, die überwiegend von den Gezeiten beeinflusst sind, soweit durch Landesrecht nichts anderes bestimmt ist. Für Risikogebiete außerhalb von Überschwemmungsgebieten gilt Folgendes:1. bei der Ausweisung neuer Baugebiete im Außenbereich sowie bei der Aufstellung, Änderung oder Ergänzung von Bauleitplänen für nach § 30 Absatz 1 und 2 oder nach § 34 des Baugesetzbuches zu beurteilende Gebiete sind insbesondere der Schutz von Leben und Gesundheit und die Vermeidung erheblicher Sachschäden in der Abwägung nach § 1 Absatz 7 des Baugesetzbuches zu berücksichtigen; dies gilt für Satzungen nach § 34 Absatz 4 und § 35 Absatz 6 des Baugesetzbuches entsprechend;2. außerhalb der von Nummer 1 erfassten Gebiete sollen bauliche Anlagen nur in einer dem jeweiligen Hochwasserrisiko angepassten Bauweise nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik errichtet oder wesentlich erweitert werden, soweit eine solche Bauweise nach Art und Funktion der Anlage technisch möglich ist; bei den Anforderungen an die Bauweise sollen auch die Lage des betroffenen Grundstücks und die Höhe des möglichen Schadens angemessen berücksichtigt werden.(2) Weitergehende Rechtsvorschriften der Länder bleiben unberührt.Diese Daten sind auch im INSPIRE Datenmodell „Annex 3: Gebiete mit naturbedingten Risiken“ erhältlich. Die Bereitstellung erfolgt über die Bundesanstalt für Gewässerkunde (BfG) per Darstellungs- und Downloaddienst, deren URLs in den Transferoptionen angegeben sind.

Hochwasserschutzgesetz II passiert den Bundesrat

Das von der Bundesregierung vorgelegte Hochwasserschutzgesetz II hat am 2. Juni 2017 den Bundesrat passiert. Zuvor hatte der Bundestag dem Gesetz zugestimmt.

Bundeskabinett beschließt Hochwasserschutzgesetz II

Am 2. November 2016 beschloss das Bundeskabinett den Entwurf eines "Gesetzes zur weiteren Verbesserung des Hochwasserschutzes und zur Vereinfachung von Verfahren des Hochwasserschutzes" (Hochwasserschutzgesetz II). Damit werden Planung, Genehmigung und Durchführung von Hochwasserschutzmaßnahmen erleichtert und beschleunigt. Es werden mit dem neuen Gesetz auch Regelungslücken geschlossen, um Schäden durch Hochwasser zu verhindern oder zu vermindern. Hierzu gehören z. B. das Verbot von neuen Heizölverbraucheranlagen und die Nachrüstpflicht für bestehende Anlagen in Risikogebieten. Zudem sollen die Regelungen den Kommunen und Behörden ausreichend Möglichkeiten verschaffen, das hochwasserangepasste Bauen in Risikogebieten weiter zu forcieren. Schließlich soll das Gesetz auch dabei helfen, die Entstehung von Hochwasser z. B. durch weitere Entsiegelungen einzudämmen.

AwSV: Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen

Die erste umfassende Kommentierung der Regelungen der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen. Von den Autoren, die maßgeblich an der Entstehung der AwSV beteiligt waren und die viele der Sorgen und Nöte bei deren Umsetzung kennen. Hintergrundwissen, technische Lösungen für Anlagen und ausführliche Hinweise zur Einstufung von Stoffen und Gemischen - alles klar, kompakt und praxisnah erläutert! Damit die AwSV ihr Ziel erreicht und die Verunreinigung von Gewässern in der Praxis entschieden verhindert wird, interpretieren Martin Böhme und Daniela Dieter die Verordnung mit dem Blick auf das Wesentliche und einer Fülle außerordentlich hilfreicher Tipps. Das Werk ist für Sie eine nützliche Arbeitshilfe, weil es - die neuen bundesrechtlichen Regelungen beschreibt, ihr Verständnis erleichtert und fundierte Hinweise zur Umsetzung in die Praxis gibt, - die Einstufung wassergefährdender und nicht wassergefährdender Stoffe erklärt, - die materiellen Anforderungen an die Anlagensicherheit und die Pflichten der Anlagenbetreiber erörtert, - die Planung neuer Anlagen erleichtert und verbessert, - für bestehende Anlagen zusammenfasst, welche Anforderungen mit Inkrafttreten der Verordnung zu erfüllen sind und wann eine Umrüstung notwendig ist, - den Vollzugsbehörden die Kenntnisse vermittelt, nach denen sie beurteilen können, ob eine Anlage den wasserrechtlichen Anforderungen genügt und - last but not least auch auf die Vorgaben des Wasserhaushaltsgesetzes, die Neuregelung der Eignungsfeststellung und das Hochwasserschutzgesetz II eingeht. Quelle: Verlagsinformation

Stellungnahme von Bund Umwelt und Naturschutz zu Entwurf eines Gesetzes zur weiteren Verbesserung des Hochwasserschutzes und zur Vereinfachung von Verfahren des Hochwasserschutzes (Hochwasserschutzgesetz II)

- die Stellungnahme von Bund Umwelt und Naturschutz im Rahmen der Verbändebeteiligung zu "Entwurf eines Gesetzes zur weiteren Verbesserung des Hochwasserschutzes und zur Vereinfachung von Verfahren des Hochwasserschutzes (Hochwasserschutzgesetz II)" Ich weise daraufhin, dass vergleichbare Dokumente gebührenfrei und ohne Drittbeteiligung bereits veröffentlicht wurden und bitte ausdrücklich um elektronische Zusendung des Dokuments, ggf. zusätzlich zu einer postalischen Benachrichtigung.

Stellungnahme von Bund der Ingenieure für Wasserwirtschaft, Abfallwirtschaft und Kulturbau zu Entwurf eines Gesetzes zur weiteren Verbesserung des Hochwasserschutzes …

- die Stellungnahme von Bund der Ingenieure für Wasserwirtschaft, Abfallwirtschaft und Kulturbau im Rahmen der Verbändebeteiligung zu "Entwurf eines Gesetzes zur weiteren Verbesserung des Hochwasserschutzes und zur Vereinfachung von Verfahren des Hochwasserschutzes (Hochwasserschutzgesetz II)" Ich weise daraufhin, dass vergleichbare Dokumente gebührenfrei und ohne Drittbeteiligung bereits veröffentlicht wurden und bitte ausdrücklich um elektronische Zusendung des Dokuments, ggf. zusätzlich zu einer postalischen Benachrichtigung.

Stellungnahme von Arbeitsgemeinschaft Bäuerliche Landwirtschaft zu Entwurf eines Gesetzes zur weiteren Verbesserung des Hochwasserschutzes und zur Vereinfachung von Verfahren des Hochwasserschutzes (Hochwasserschutzgesetz II)

- die Stellungnahme von Arbeitsgemeinschaft Bäuerliche Landwirtschaft im Rahmen der Verbändebeteiligung zu "Entwurf eines Gesetzes zur weiteren Verbesserung des Hochwasserschutzes und zur Vereinfachung von Verfahren des Hochwasserschutzes (Hochwasserschutzgesetz II)" Ich weise daraufhin, dass vergleichbare Dokumente gebührenfrei und ohne Drittbeteiligung bereits veröffentlicht wurden und bitte ausdrücklich um elektronische Zusendung des Dokuments, ggf. zusätzlich zu einer postalischen Benachrichtigung.

Stellungnahme von ADAC – Touristischer Service, Wassertouristik und Sportschifffahrt zu Entwurf eines Gesetzes zur weiteren Verbesserung des Hochwasserschutzes und zur Vereinfachung von Verfahren des Hochwasserschutzes

- die Stellungnahme von ADAC – Touristischer Service, Wassertouristik und Sportschifffahrt im Rahmen der Verbändebeteiligung zu "Entwurf eines Gesetzes zur weiteren Verbesserung des Hochwasserschutzes und zur Vereinfachung von Verfahren des Hochwasserschutzes (Hochwasserschutzgesetz II)" Ich weise daraufhin, dass vergleichbare Dokumente gebührenfrei und ohne Drittbeteiligung bereits veröffentlicht wurden und bitte ausdrücklich um elektronische Zusendung des Dokuments, ggf. zusätzlich zu einer postalischen Benachrichtigung.

Gesetz zur weiteren Verbesserung des Hochwasserschutzes und zur Vereinfachung des Hochwasserschutzes

Das Hochwasserschutzgesetz II führt zu einer weiteren Verbesserung des Hochwasserschutzes in Deutschland und trägt dem voranschreitenden Klimawandel stärker Rechnung. Die Regelungen wurden größtenteils im WHG umgesetzt, daneben wurde das Baugesetzbuch, das Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) und die Verwaltungsgerichtsordnung geändert. Die Änderungen sollen zum einen die Verfahren zur Schaffung von Hochwasserschutzanlagen erleichtern und beschleunigen (Paragrafen 71, 71a, 77, 99a WHG), ohne die Beteiligung der Öffentlichkeit zu beschneiden. Zum anderen wird der Hochwasserschutz weiter verbessert. Durch das Verbot von neuen Heizölverbraucheranlagen und die Nachrüstpflicht für bestehende Anlagen in Risikogebieten in Paragraf 78c WHG werden Hochwasserschäden vermieden. Behörden erhalten zudem zusätzliche Möglichkeiten, um hochwasserangepasstes Bauen weiter zu forcieren (Paragraf 78 WHG). Für die neu im WHG aufgenommene Gebiete "Risikogebiete außerhalb von Überschwemmungsgebieten" (Paragraf 78b WHG) und "Hochwasserentstehungsgebiete" (Paragraf 78d WHG) wurden zusätzliche Schutzvorschriften aufgenommen. Die Änderungen des WHG und des BNatSchG traten am 5. Januar 2018 in Kraft; die übrigen Änderungen sind bereits am Tag nach der Verkündung des Gesetzes am 6. Juli 2017 in Kraft getreten.

Risikogebiete außerhalb von Überschwemmungsgebieten

Am 05. Januar 2018 ist das „Gesetz zur weiteren Verbesserung des Hochwasserschutzes und zur Vereinfachung von Verfahren des Hochwasserschutzes“, auch Hochwasserschutzgesetz II genannt (HwSchG II, 30. Juni 2017), in Kraft getreten. Hierdurch wurden mehrere Artikel des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG, 31.07.2009) geändert oder neu gefasst und der Begriff der „Risikogebiete außerhalb von Überschwemmungsgebieten“ definiert (§ 78 b WHG): „(1) Risikogebiete außerhalb von Überschwemmungsgebieten sind Gebiete, für die nach § 74 Absatz 2 Gefahrenkarten zu erstellen sind und die nicht nach § 76 Absatz 2 oder Absatz 3 als Überschwemmungsgebiete festgesetzt sind oder vorläufig gesichert sind; dies gilt nicht für Gebiete, die überwiegend von den Gezeiten beeinflusst sind, soweit durch Landesrecht nichts anderes bestimmt ist.“ Diese Gebiete bezeichnen demnach die bei einem HQ extrem (Blautöne, Wassertiefendarstellung) über das festgesetzte bzw. vorläufig gesicherte Überschwemmungsgebiet (HQ 100 , rote Umrisse) hinaus überschwemmte Fläche. In der Grafik ist als Beispiel Marklendorf dargestellt, die „Risikogebiete außerhalb von Überschwemmungsgebieten“ sind lila schraffiert und abgegrenzt. Auf dem Umweltkartenserver des Niedersächsischen Ministeriums für Umwelt, Energie, Bauen und Klimaschutz können diese Gebiete identifiziert werden. Hier geht es zum Kartenausschnitt Marklendorf mit den entsprechenden Einstellungen. Im Gegensatz zu den festgesetzten Überschwemmungsgebieten (vgl. § 76-78a WHG) hatte die Überschwemmungsfläche des HQ extrem zuvor keine rechtliche Relevanz. Dies hat sich mit Inkrafttreten des HwSchG II im Hinblick auf den oben dargestellten Sachverhalt geändert. § WHG Gesetzestext Kurzfassung Baugebiete/ Baugebiete/ Bauleitpläne Bauleitpläne § 78 b Absatz (1) Satz 2 Nr. 1 „bei der Ausweisung neuer Baugebiete im Außenbereich sowie bei der Aufstel­lung, Änderung oder Ergänzung von Bauleitplänen für nach § 30 Absatz 1 und 2 oder nach § 34 des Baugesetz­buches zu beurteilende Gebiete sind insbesondere der Schutz von Leben und Gesundheit und die Vermeidung erheblicher Sachschäden in der Abwägung nach § 1 Absatz 7 des Baugesetzbuches zu berücksichtigen; dies gilt für Satzungen nach § 34 Absatz 4 und § 35 Absatz 6 des Baugesetzbuches entsprechend;“ Risikogebiete außerhalb von Über­schwemmungsgebieten sind ggf. bei der Ausweisung neuer Baugebiete und in Bauleitplänen zu berücksichtigen. Neue Anlagen Neue Anlagen § 78 b Absatz (1) Satz 2 Nr. 2 „außerhalb der von Nummer 1 erfassten Gebiete sollen bauliche Anlagen nur in einer dem jeweiligen Hochwasserrisiko angepassten Bauweise nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik errichtet oder wesentlich erweitert werden, soweit eine solche Bauweise nach Art und Funktion der Anlage technisch möglich ist; bei den Anforderungen an die Bauweise sollen auch die Lage des betroffenen Grundstücks und die Höhe des möglichen Schadens angemessen berücksichtigt werden.“ Im Außenbereich, außerhalb von Baugebieten sind neu errichtete oder wesentliche Änderungen baulicher Anlagen dem Hochwasserrisiko angepasst auszuführen. Heizölverbraucheranlagen Heizölverbraucheranlagen § 78 c Absatz (2) Satz 1 „Die Errichtung neuer Heizölver­braucheranlagen in Gebieten nach § 78b Absatz 1 Satz 1 ist verboten, wenn andere weniger wassergefährdende Energieträger zu wirtschaftlich vertret­baren Kosten zur Verfügung stehen oder die Anlage nicht hochwas­sersicher errichtet werden kann. […]“ Die Errichtung neuer Heizölver­braucheranlagen ist verboten, falls wirtschaftliche Alternativen zur Verfügung stehen oder die Anlage nicht hochwassersicher ausgeführt werden kann. § 78 c Absatz (3) Satz 2 und 3 „ 2 Heizölverbraucheranlagen, die am 5. Januar 2018 in Gebieten nach § 78b Absatz 1 Satz 1 vorhanden sind, sind bis zum 5. Januar 2033 nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik hochwassersicher nachzurüsten, soweit dies wirtschaftlich vertretbar ist. 3Sofern Heizölverbraucheranlagen wesentlich geändert werden, sind diese abweichend von den Sätzen 1 und 2 zum Änderungszeitpunkt hochwassersicher nachzurüsten.“ Am 05. Januar 2018 vorhandene Heizölverbraucheranlagen sind bis zum 05. Januar 2033 hochwasser­sicher nachzurüsten, sofern wirt­schaftlich vertretbar. Wesentliche Änderungen an beste­henden Anlagen sind bereits zum Änderungszeitpunkt hochwassersicher auszuführen.

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