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Einvernehmen zum Vorhaben "eine Geothermiebohrung in Neustadt in Holstein, Gemarkung Neustadt (Flur 3, Flurstück 564)"

Aktenzeichen: BASE21102/15#0442 Erklärung des Bundesamtes für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung über das Einvernehmen nach § 21 Absatz 2 Satz 3 Standortauswahlgesetz zum Vorhaben Geothermiebohrung in Neustadt in Holstein, Gemarkung Neustadt Der Kreis Ostholstein hat mit Schreiben vom 09.01.2024 (Zeichen: 55.27.03.32-0006) beim Bundesamt für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung (BASE) für eine Geothermiebohrung in Neustadt in Holstein, Gemarkung Neustadt (Flur 3, Flurstück 564) um die Erteilung des Einvernehmens ersucht. Dieses Vorhaben mit einer geplanten Bohrteufe von 120 m wurde auf Grundlage der Kriterien des § 21 Absatz 2 und 3 Standortauswahlgesetz (StandAG) geprüft. Der Geologische Landesdienst im Landesamt für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume Schleswig-Holstein (GD LLUR) kommt in seiner dem Schreiben des Kreises Ostholstein beigefügten Stellungnahme vom 22.12.2023 zu dem Prüfergebnis, dass der Vorhabenstandort innerhalb eines identifizierten Gebietes nach § 13 Absatz 2 Satz 1 StandAG liege und das Vorhaben aufgrund des § 21 Absatz 2 Satz 1 StandAG zugelassen werden könne. Gemäß dieser Stellungnahme befindet sich der Vorhabenstandort innerhalb des von der Bundesgesellschaft für Endlagerung mbH nach § 13 Absatz 2 Satz 1 StandAG ausgewiesenen identifizierten Gebietes mit der Kennung 053_00IG_T_f_tpg. Weiterhin könne das Vorhaben zugelassen werden, da das Vorhaben im engen räumlichen Zusammenhang mit bereits durchgeführten Maßnahmen stehe, durch die ein ähnlich starker Eingriff in den Untergrund erfolgt sei. Auf Grundlage der Ausführungen des GD LLUR und des Kreises Ostholstein sowie nach eigener Prüfung erklärt das BASE sein Einvernehmen hinsichtlich der Erteilung der Zulassung für vorgenanntes Vorhaben aufgrund des § 21 Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 StandAG. Die Erteilung des Einvernehmens ist nicht selbständig anfechtbar. Berlin, 17.01.2024 Bundesamt für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung Im Auftrag

Einvernehmen zum Vorhaben "zwei Geothermiebohrungen in Neustadt in Holstein, Gemarkung Neustadt (Flur 2, Flurstück 138/3)"

Aktenzeichen: BASE21102/15 -A#0467 Erklärung des Bundesamtes für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung über das Einvernehmen nach § 21 Absatz 2 Satz 3 Standortauswahlgesetz zum Vorhaben Geothermiebohrungen in Neustadt in Holstein, Gemarkung Neustadt Der Kreis Ostholstein hat mit Schreiben vom 04.12.2023 (Zeichen: 6.20.2/55.27.03.32-0004) beim Bundesamt für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung (BASE) für zwei Geothermiebohrungen in Neustadt in Holstein, Gemarkung Neustadt (Flur 2, Flurstück 138/3) um die Erteilung des Einvernehmens ersucht. Dieses Vorhaben mit geplanten Bohrungsteufen von jeweils 140 m wurde auf Grundlage der Kriterien des § 21 Absatz 2 und 3 Standortauswahlgesetz (StandAG) geprüft. Der Geologische Dienst des Landesamtes für Umwelt (LfU) kommt in seiner dem Schreiben des Kreises Ostholstein beigefügten Stellungnahme vom 23.11.2023 zu dem Prüfergebnis, dass der Vorhabenstandort innerhalb eines identifizierten Gebietes nach § 13 Absatz 2 Satz 1 StandAG liege und das Vorhaben aufgrund des § 21 Absatz 2 Satz 1 StandAG zugelassen werden könne. Gemäß dieser Stellungnahme befindet sich der Vorhabenstandort innerhalb des von der Bundesgesellschaft für Endlagerung mbH nach § 13 Absatz 2 Satz 1 StandAG ausgewiesenen identifizierten Gebietes mit der Kennung 053_00IG_T_f_tpg. Das Vorhaben könne zugelassen werden, da es im engen räumlichen Zusammenhang mit bereits durchgeführten Maßnahmen stehe, durch die ein ähnlich starker Eingriff in den Untergrund erfolgt sei. Auf Grundlage der Ausführungen des Kreises Ostholstein und des LfU sowie nach eigener Prüfung erklärt das BASE sein Einvernehmen hinsichtlich der Erteilung der Zulassung für das oben genannte Vorhaben aufgrund des § 21 Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 StandAG. Die Erteilung des Einvernehmens ist nicht selbständig anfechtbar. Berlin, 05.12.2023 Bundesamt für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung Im Auftrag

Zweckverband Ostholstein (ZVO) - Müllheizkraftwerk Neustadt (2007 - 2022)

Berichtsjahr: 2022 Adresse: Industrieweg 9 - 11 23730 Neustadt in Holstein Bundesland: Schleswig-Holstein Flusseinzugsgebiet: Schlei/Trave Betreiber: Zweckverband Ostholstein Haupttätigkeit: Verbrennung nicht gefährlicher Abfälle > 3 t/h

Einvernehmen zum Vorhaben „Erdwärmesondenanlage in Neustadt in Holstein, Gemarkung Neustadt, Flur 3, Flurstücke 443 und 444"

Aktenzeichen: BASE21102/15 -A#0228 Erklärung des Bundesamtes für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung über das Einvernehmen nach § 21 Absatz 2 Satz 3 Standortauswahlgesetz zum Vorhaben Erdwärmesondenanlage in Neustadt in Holstein, Gemarkung Neustadt Der Landrat des Kreises Ostholstein hat mit Schreiben vom 08.06.2022 beim Bundesamt für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung (BASE) um die Erteilung des Einvernehmens für das Vorhaben „Erdwärmesondenanlage in Neustadt in Holstein, Gemarkung Neustadt, Flur 3, Flurstücke 443 und 444“ (Zeichen: 6.20.353.032.B90-3-Mn) ersucht. Dieses Vorhaben mit insgesamt zwei Bohrungen von jeweils 110 m Teufe wurde auf Grundlage der Kriterien des § 21 Absatz 2 und 3 Standortauswahlgesetz (StandAG) geprüft. Ausweislich der Darstellungen des gemäß § 13 Absatz 2 Satz 3 StandAG veröffentlichten Zwischenberichtes Teilgebiete befindet sich der Vorhabenstandort in dem nach § 13 Absatz 2 Satz 1 StandAG identifizierten Gebiet mit der Kennung „053_00IG_T_f_tpg“. Der Geologische Landesdienst im Landesamt für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume Schleswig-Holstein (LLUR) kommt in seiner dem Schreiben des Kreises Ostholstein beigefügten Stellungnahme vom 08.06.2022 zu dem Prüfergebnis, dass das Vorhaben aufgrund des § 21 Absatz 2 Satz 1 StandAG zugelassen werden könne. Das Vorhaben stehe im engen räumlichen Zusammenhang mit einer bereits durchgeführten Bohrung, durch die ein ähnlich starker Eingriff in den Untergrund erfolgt sei. Auf Grundlage der Ausführungen des Kreises Ostholstein und des LLUR sowie nach eigener Prüfung erklärt das BASE sein Einvernehmen hinsichtlich der Erteilung der Zulassung des oben genannten Vorhabens aufgrund des § 21 Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 StandAG. Die Erteilung des Einvernehmens ist nicht selbständig anfechtbar. Berlin, 05.07.2022 Bundesamt für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung Im Auftrag

Einvernehmen zum Vorhaben „Geothermiebohrung in Neustadt in Holstein, Gemarkung Neustadt (Flur 3, Flurstück 454)"

Aktenzeichen: BASE21102/ 15-A#0202 Erklärung des Bundesamtes für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung über das Einvernehmen nach § 21 Absatz 2 Satz 3 Standortauswahlgesetz zum Vorhaben Geothermiebohrung in Neustadt in Holstein, Gemarkung Neustadt Der Kreis Ostholstein hat mit Schreiben vom 12.04.2022 (Zeichen: 66.20.353.032.B90.001.- sb) beim Bundesamt für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung (BASE) für eine Geothermiebohrung in Neustadt in Holstein, Gemarkung Neustadt (Flur 3, Flurstück 454) um die Erteilung des Einvernehmens ersucht. Dieses Vorhaben mit einer geplanten Bohrteufe von 120 m wurde auf Grundlage der Kriterien des § 21 Absatz 2 und 3 Standortauswahlgesetz (StandAG) geprüft. Der Geologische Landesdienst im Landesamt für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume Schleswig-Holstein (GD LLUR) kommt in seiner dem Schreiben des Kreises Ostholstein beigefügten Stellungnahme vom 04.04.2022 zu dem Prüfergebnis, dass der Vorhabenstandort innerhalb eines identifizierten Gebietes nach § 13 Absatz 2 Satz 1 StandAG liege und das Vorhaben aufgrund des § 21 Absatz 2 Satz 1 StandAG zugelassen werden könne. Gemäß dieser Stellungnahme befindet sich der Vorhabenstandort innerhalb des von der Bundesgesellschaft für Endlagerung mbH nach § 13 Absatz 2 Satz 1 StandAG ausgewiesenen identifizierten Gebietes mit der Kennung 053_00IG_T_f_tpg. Weiterhin könne das Vorhaben zugelassen werden, da sich in der Nähe der Bohrlokation eine 123 m tiefe Bohrung befände (136 m in Richtung Ost-Nord-Ost), durch die bereits ein ähnlich starker Eingriff in den Untergrund stattgefunden hätte. Auf Grundlage der Ausführungen des GD LLUR und des Kreises Ostholstein sowie nach eigener Prüfung erklärt das BASE sein Einvernehmen hinsichtlich der Erteilung der Zulassung für vorgenanntes Vorhaben aufgrund des § 21 Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 StandAG. Die Erteilung des Einvernehmens ist nicht selbständig anfechtbar. Berlin, 27.04.2022 Bundesamt für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung Im Auftrag

Einvernehmen zum Vorhaben „Geothermiebohrung in Neustadt in Holstein, Gemarkung Neustadt (Flur 3, Flurstück 460)"

Aktenzeichen: BASE21102/ 15#0315 Erklärung des Bundesamtes für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung über das Einvernehmen nach § 21 Absatz 2 Satz 3 Standortauswahlgesetz zum Vorhaben Geothermiebohrung in Neustadt in Holstein, Gemarkung Neustadt Der Kreis Ostholstein hat mit Schreiben vom 12.04.2022 (Zeichen: 66.20.353.032.B90.0240.- XX) beim Bundesamt für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung (BASE) für eine Geothermiebohrung in Neustadt in Holstein, Gemarkung Neustadt (Flur 3, Flurstück 460) um die Erteilung des Einvernehmens ersucht. Dieses Vorhaben mit einer geplanten Bohrteufe von 130 m wurde auf Grundlage der Kriterien des § 21 Absatz 2 und 3 Standortauswahlgesetz (StandAG) geprüft. Der Geologische Landesdienst im Landesamt für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume Schleswig-Holstein (GD LLUR) kommt in seiner dem Schreiben des Kreises Ostholstein beigefügten Stellungnahme vom 07.04.2022 zu dem Prüfergebnis, dass der Vorhabenstandort innerhalb eines identifizierten Gebietes nach § 13 Absatz 2 Satz 1 StandAG liege und das Vorhaben aufgrund des § 21 Absatz 2 Satz 1 StandAG zugelassen werden könne. Gemäß dieser Stellungnahme befindet sich der Vorhabenstandort innerhalb des von der Bundesgesellschaft für Endlagerung mbH nach § 13 Absatz 2 Satz 1 StandAG ausgewiesenen identifizierten Gebietes mit der Kennung 053_00IG_T_f_tpg. Weiterhin könne das Vorhaben zugelassen werden, da die geplante Bohrung bei 130 Meter Teufe im Quartär bzw. gegebenenfalls im Oberen Eozän enden und keine Formationen mit Barrierefunktion antreffen würde. Salzformationen gemäß § 21 StandAG sind am Vorhabenstandort nicht vorhanden. Auf Grundlage der Ausführungen des GD LLUR und des Kreises Ostholstein sowie nach eigener Prüfung erklärt das BASE sein Einvernehmen hinsichtlich der Erteilung der Zulassung für vorgenanntes Vorhaben aufgrund des § 21 Absatz 2 Satz 1 Nr. 4 StandAG. Die Erteilung des Einvernehmens ist nicht selbständig anfechtbar. Berlin, 26.04.2022 Bundesamt für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung Im Auftrag

Einvernehmen zum Vorhaben „eine Geothermiebohrung in Neustadt in Holstein, Gemarkung Neustadt (Flur 3, Flurstück 514)"

Aktenzeichen: BASE21102/ 15#0292 Erklärung des Bundesamtes für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung über das Einvernehmen nach § 21 Absatz 2 Satz 3 Standortauswahlgesetz zum Vorhaben Geothermiebohrung in Neustadt in Holstein, Gemarkung Neustadt Der Kreis Ostholstein hat mit Schreiben vom 28.10.2021 (Aktenzeichen: 6.20.353.032.B90-Mn) beim Bundesamt für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung (BASE) für eine Geothermiebohrung in Neustadt in Holstein, Gemarkung Neustadt (Flur 3, Flurstück 514) um die Erteilung des Einvernehmens ersucht. Dieses Vorhaben mit einer geplanten Bohrteufe von 106 m wurde auf Grundlage der Kriterien des § 21 Absatz 2 und 3 Standortauswahlgesetz (StandAG) geprüft. Der Geologische Dienst des Landesamtes für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume Schleswig-Holstein (LLUR) kommt in seiner dem Schreiben des Kreises Ostholstein beigefügten Stellungnahme vom 20.10.2021 zu dem Prüfergebnis, dass der Vorhabenstandort innerhalb identifizierter Gebiete nach § 13 Absatz 2 Satz 1 StandAG liege und das Vorhaben aufgrund des § 21 Absatz 2 Satz 1 StandAG zugelassen werden könne. Gemäß dieser Stellungnahme des LLUR befindet sich der Vorhabenstandort innerhalb des von der Bundesgesellschaft für Endlagerung mbH nach § 13 Absatz 2 Satz 1 StandAG ausgewiesenen identifizierten Gebietes mit der Kennung 053_00IG_T_f_tpg. Weiterhin ist den Ausführungen des LLUR zu entnehmen, dass das Vorhaben im engen räumlichen Zusammenhang mit bereits durchgeführten Maßnahmen stehe, durch die ein ähnlich starker Eingriff in den Untergrund erfolgt sei. Auf Grundlage der Ausführungen des Kreises Ostholstein und des LLUR sowie nach eigener Prüfung erklärt das BASE sein Einvernehmen hinsichtlich der Erteilung der Zulassung für oben genanntes Vorhaben aufgrund des § 21 Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 StandAG. Die Erteilung des Einvernehmens ist nicht selbständig anfechtbar. Berlin, 09.11.2021 Bundesamt für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung Im Auftrag

Luftdaten der Station Neustadt in Holstein (DESH032) in Neustadt in Holstein

Dieser Datensatz enthält Information zu gas- und partikelförmigen Schadstoffen. Verfügbare Auswertungen der Schadstoffe sind: Tagesmittel, Ein-Stunden-Mittelwert, Ein-Stunden-Tagesmaxima, Acht-Stunden-Mittelwert, Acht-Stunden-Tagesmaxima, Tagesmittel (stündlich gleitend). Diese werden mehrmals täglich von Fachleuten an Messstationen der Bundesländer und des Umweltbundesamtes ermittelt. Schon kurz nach der Messung können Sie sich hier mit Hilfe von deutschlandweiten Karten und Verlaufsgrafiken über aktuelle Messwerte und Vorhersagen informieren und Stationswerte der letzten Jahre einsehen. Neben der Information über die aktuelle Luftqualität umfasst das Luftdatenportal auch zeitliche Verläufe der Schadstoffkonzentrationen, tabellarische Auflistungen der Belastungssituation an den deutschen Messstationen, einen Index zur Luftqualität sowie Jahresbilanzen für die einzelnen Schadstoffe.

§ 31 Wasserskilaufen, Schleppen von Wassersportanhängen, Wassermotorradfahren, Kite- und Segelsurfen

§ 31 Wasserskilaufen, Schleppen von Wassersportanhängen, Wassermotorradfahren, Kite- und Segelsurfen (1) Im Fahrwasser ist das Wasserskilaufen und das Schleppen von Wassersportanhängen sowie das Fahren mit einem Wassermotorrad oder einem Segelsurfbrett mit Ausnahme auf den nach § 60 Absatz 1 bekannt gemachten oder durch Sichtzeichen freigegebenen Wasserflächen verboten. Außerhalb des Fahrwassers ist das Wasserskilaufen und das Schleppen von Wassersportanhängen sowie das Fahren mit einem Wassermotorrad oder einem Segelsurfbrett erlaubt; dies gilt nicht auf den nach § 60 Absatz 1 bekannt gemachten Wasserflächen. (2) Die Führer von Zugbooten der Wasserskiläufer und von Wassersportanhängen sowie die Wassermotorradfahrer und Segelsurfer haben allen Fahrzeugen auszuweichen; untereinander haben sie entsprechend den Kollisionsverhütungsregeln auszuweichen. Die Führer von Zugbooten, die Wassersportanhänge schleppen, haben diese bei der Begegnung mit Fahrzeugen, Wassermotorrädern und Segelsurfern in ihrem Kielwasser zu halten. (3) Bei Nacht, bei verminderter Sicht und während der nach § 60 Absatz 1 bekannt gemachten Zeiten darf nicht Wasserski gelaufen, Wassersportanhänge geschleppt oder mit einem Wassermotorrad oder einem Segelsurfbrett gefahren werden. Wasserskilaufen, Schleppen von Wassersportanhängen, Wassermotorradfahren, Kite- und Segelsurfen (§ 31 Absatz 1 und 3 SeeSchStrO ) Wasserflächen, auf denen das Wasserskilaufen, Schleppen von Wassersportanhängen, Wassermotorradfahren, Kite- und Segelsurfen im Fahrwasser erlaubt, zum Queren des Fahrwassers auf kürzestem Weg erlaubt, außerhalb des Fahrwassers verboten oder zu bestimmten Zeiten verboten ist, sind: Nordsee Bekanntmachung der Wasser- und Schifffahrtsdirektion Nordwest 12.1 Jade 12.1.1 Wasserflächen außerhalb des Fahrwassers, auf denen das Wasserskilaufen, Schleppen von Wassersportanhängen, Wassermotorradfahren, Kite- und Segelsurfen verboten ist: Die Reeden mit besonderer Zweckbestimmung, die Liege- und Umschlagstellen. 12.1.2 Wasserflächen im Fahrwasser, auf denen das Kite- und Segelsurfen erlaubt ist: Die Wattfahrwasser zwischen Borkum und Wangerooge einschließlich, im Jadebusen und auf dem Hohen Weg, soweit dies nur zum Queren der Fahrwasser erfolgt. 12.2 Weser 12.2.1 Wasserflächen außerhalb des Fahrwassers, auf denen das Wasserskilaufen, Schleppen von Wassersportanhängen, Wassermotorradfahren, Kite- und Segelsurfen verboten ist: Vor den Hafenanlagen (jeweils beide Fahrwasserseiten) von Bremerhaven Blexen Titananleger bis Unio Pier Nordenham Klippkanne bis Brake ( km 39) Zwischen km 27,3 (Tonnenpaar 109/112) und der Eisenbahnbrücke in Bremen (Grenze der Seeschifffahrtsstraße) 12.2.2 Wasserflächen im Fahrwasser, auf denen das Kite- und Segelsurfen erlaubt ist: Butjadinger und Wurster Küste, soweit dies zum Queren der Fahrwasser erfolgt. Nordsee Bekanntmachung der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt Außenstelle Nord 15.1 Schleswig-Holsteinische Westküste 15.1.1 Fahrwasser, in denen das Kite- und Segelsurfen erlaubt ist: Mit Stangen und Pricken bezeichnete Wattfahrwasser, ausgenommen die Hafenzufahrten zu den Häfen Wittdün (Amrum Hafen), Dagebüll (Dagebüller Fahrwasser), Pellworm (Hafenpriel) und Friedrichskoog (Hafenpriel). 15.1.2 Wasserflächen außerhalb des Fahrwassers, auf denen das Wasserskilaufen, Wassermotorradfahren und Kite- und Segelsurfen verboten ist: 15.1.2.1 Bereiche in einem Abstand von 200 m vor Hafeneinfahrten, Anlegestellen und Liegestellen 15.1.2.2 Reeden 15.2 Elbe und Nebenflüsse 15.2.1 Fahrwasser, in denen das Wasserskilaufen erlaubt ist: 15.2.1.1 Die Lühesander Süderelbe zwischen den Tonnen LS 5 und LS 11 15.2.1.2 Hahnöfer Nebenelbe zwischen den Tonnen HN 5 und HN 15 15.2.2 Fahrwasser, in denen das Segelsurfen erlaubt ist: 15.2.2.1 Die Lühesander Süderelbe zwischen den Tonnen LS 5 und LS 11. 15.2.2.2 Hahnöfer Nebenelbe zwischen den Tonnen HN 5 und HN 15. 15.2.3 Wasserflächen auf denen Wassermotorrädern das Queren des Fahrwassers auf kürzestem Weg erlaubt ist: 15.2.3.1 Elbe, oberhalb von Brokdorf bis Tinsdal (Tn 70 bis Tn 125). 15.2.4 Wasserflächen außerhalb des Fahrwassers, auf denen das Wasserskilaufen, Schleppen von Wassersportanhängen, Wassermotorradfahren, Kitesurfen, Segelsurfen und das Schleppen von Wassersportanhängen verboten ist: 15.2.4.1 Bereiche in einem Abstand von 200 m vor Hafeneinfahrten, Anlegestellen und Liegestellen. 15.2.4.2 Reeden. 15.2.4.3 Cuxhaven im Bereich südlich der grünen Tonnenlinie zwischen den Tonnenpaaren 31a/32a und 35/36. Nord-Ostsee-Kanal Bekanntmachung der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt Außenstelle Nord 15.3 Nord-Ostsee-Kanal 15.3.1 Wasserflächen außerhalb des Fahrwassers, auf denen das Wasserskilaufen, Wassermotorradfahren, Kite- und Segelsurfen verboten ist: 15.3.1.1 Nord-Ostsee-Kanal Ostsee Bekanntmachung der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt Außenstelle Nord 15.4 Ostseeküste 15.4.1 Wasserflächen außerhalb des Fahrwassers, auf denen das Wasserskilaufen, Wassermotorradfahren, Kite- und Segelsurfen verboten ist: 15.4.1.1 Bereiche in einem Abstand von 200 m vor Hafeneinfahrten, Anlegestellen, Seebrücken und Liegestellen Dies gilt nicht für Wassermotorräder, soweit der Bereich ausschließlich zum Verlassen oder Anlaufen des Liegeplatzes oder der Wasserungsstelle befahren wird. Hierbei ist ein klar erkennbarer Geradeauskurs einzuhalten und das entsprechende Gebiet auf kürzestem Weg zu durchfahren. Eine Geschwindigkeit von 8 km/h darf dabei nicht überschritten werden. 15.4.1.2 Reeden 15.4.2 Wasserflächen außerhalb des Fahrwassers, auf denen das Wasserskilaufen verboten ist: 15.4.2.1 Schlei Ausgenommen: große Breite südlich der Verbindungslinie zwischen der nordwestlichen Spitze der Halbinsel Kielfoot und der Huk bei Borgwedel (54° 30′ 18″ N 009° 40′ 12″ E ) kleine Breite nördlich der Verbindungslinie zwischen der südlichen Spitze der Halbinsel Reesholm und der ehemaligen Zuckerfabrik Schleswig (54° 31′ 18″ N 009° 36′ 24″ E) 15.4.2.2 Trave Ausgenommen: Wasserfläche in der Großen Holzwiek, die durch gelbe Fasstonnen gekennzeichnet ist 15.4.3 Wasserflächen, auf denen Wassermotorrädern das Queren des Fahrwassers auf kürzestem Weg erlaubt ist 15.4.3.1 Fahrwasser Neustadt in Holstein Stand: 17. Juli 2015

Landaufnahme des Hzgt. Holstein

Historische Karten über Hamburg machen Geschichte anschaulich - den Wandel der Stadt ebenso wie den der kartographischen Darstellung. Der Landesbetrieb, ebenso das Staatsarchiv Hamburg, mit dem Verein für Hamburgische Geschichte als Herausgeber, haben einige besonders interessante Beispiele aus ihren Beständen reproduziert, hier: Landaufnahme des Hzgt. Holstein von G. A. von Varendorf um 1790 (83 x 53,5 cm)

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