Das Projekt "BiodivKI: Effizienter gegenüber Wilderei durch KI - dynamische Echtzeitoptimierung von Schutzgebiets-Patrouillen (SmartPatrol)" wird/wurde gefördert durch: Bundesministerium für Forschung, Technologie und Raumfahrt. Es wird/wurde ausgeführt durch: Leibniz-Institut für Zoo- und Wildtierforschung im Forschungsverbund Berlin e.V..
Durch zunehmende Zerstörung ihres Lebensraumes oder durch Naturentnahmen sind viele Tier- und Pflanzenarten in ihrem Bestand gefährdet. Um diese Arten zu erhalten, wurden Entnahme, Besitz und Vermarktung eingeschränkt. Für “besonders geschützte Arten” gelten je nach Schutzstatus spezielle Vorschriften und rechtliche Regelungen, die auch bei Erwerb und Haltung dieser Arten zu beachten sind. Nach internationalem Recht zu schützenden Arten wie Affen, Papageien, Greifvögeln, Schildkröten, Schlangen oder Orchideen sind auch heimische Arten wie Fledermäuse, Eichhörnchen, Waldvögel, zahlreiche Wirbellose (z.B. Spinnen und Krebse) und Pflanzen geschützt. Auch Entwicklungsformen sowie Teile und Erzeugnisse dieser Arten unterliegen den Schutzvorschriften , wie z.B. Eier, Kaviar, Produkte aus Elfenbein, Reptilledererzeugnisse, Pelze, Präparate und vieles mehr. Eine Liste aller besonders geschützten Arten kann im Internet unter der Adresse www.wisia.de eingesehen werden. Sie wird regelmäßig durch das Bundesamt für Naturschutz aktualisiert. Vermarktung (Art. 8 EG-Artenschutzverordnung und § 45 BNatSchG) Nachweispflicht für legale Herkunft (§ 46 BNatSchG) Buchführungspflicht (§ 6 BArtSchV) Meldepflicht (§ 7 Abs. 2 BArtSchV) Kennzeichnungspflicht (§ 12 bis 15 BArtSchV) Viele der für den Handel relevanten Arten sind in den Anhängen A und B der EG-Artenschutzverordnung aufgeführt. Für sie gelten EU-weit die gleichen Vermarktungsvorschriften. Verkauf und Kauf von Tieren und Pflanzen der in Anhang A der EG-Artenschutzverordnung genannten Arten sind nur bei Vorliegen der vorgeschriebenen Bescheinigung (sogenannte EG-Vermarktungsgenehmigung) erlaubt. Verkauf und Kauf von Tieren und Pflanzen der in Anhang B der EG-Artenschutzverordnung genannten Arten sind erlaubt, wenn deren rechtmäßige Herkunft durch geeignete Dokumente oder Belege nachgewiesen werden kann (z.B. Vorerwerb, ordnungsgemäße Einfuhr oder Nachzucht, siehe auch Nachweispflicht für legale Herkunft ). Verkauf und Kauf von Tieren und Pflanzen der in Anhang IV der FFH-Richtlinie und in der Anlage 1 Bundesartenschutzverordnung genannten Arten ist in der Bundesrepublik nur erlaubt, wenn diese nachweislich aus Gefangenschaftsnachzuchten von legalen Elterntieren stammen. Im Rahmen der freien Beweisführung ist die Nachzucht nachzuweisen. Bitte wenden Sie sich bei Unklarheiten immer vor dem Kauf eines geschützten Exemplars an die zuständige Naturschutzbehörde. Formular für die Vermarktungsgenehmigungen und Vorlagebescheinigungen gemäß EG-Artenschutzverordnung Weitere Informationen zur Vermarktung in der Dienstleistungsdatenbank Wer Tiere und Pflanzen der besonders geschützten Arten besitzt oder die tatsächliche Gewalt darüber ausübt, muss der zuständigen Behörde auf Verlangen die legale Herkunft und damit den rechtmäßigen Besitz der Exemplare nachweisen . Werden die erforderlichen Nachweise nicht erbracht, können die Exemplare eingezogen werden. Nachweise sind vom jeweiligen Besitzer zu erbringen. Abhängig von der jeweiligen Einstufung der Tiere und Pflanzen in eine der verschiedenen Schutzkategorien sind für den Nachweis verschiedene Dokumente/Belege erforderlich. *) Eine Ausnahme existiert für sogenannte “Antiquitäten”. Dies sind verarbeitete Gegenstände (z.B. Schmuckstücke, Dekorations-, Kunst-, Gebrauchsgegenstände oder Musikinstrumente) aus Arten des Anhanges A, die vor mehr als 50 Jahren vor Inkrafttreten der EG-Artenschutzverordnung (vor dem 03.03.1947) bearbeitet und erstmals erworben wurden. Diese können ohne EG-Vermarktungsgenehmigung verkauft oder gekauft werden. Im Rahmen der freien Beweisführung muss diese Tatsache jedoch nachgewiesen werden, z.B. durch ein Gutachten eines anerkannten Sachverständigen (z.B. WA-Sachverständigen oder IHK-Sachverständigen ), einem Auszug aus einem Kunstkatalog usw. Bezüglich der Ein- und Ausfuhr von Antiquitäten siehe www.bfn.de Wer besonders geschützte Tiere oder Pflanzen ohne die entsprechenden Nachweise besitzt, zum Kauf anbietet, verkauft oder kauft, begeht eine Ordnungswidrigkeit. Wer gewerbsmäßig Tiere und Pflanzen der besonders geschützten Arten erwirbt, be- oder verarbeitet oder in den Verkehr bringt, muss ein Aufnahme- und Auslieferungsbuch mit täglicher Eintragung führen, nach folgendem Muster: Bei Teilen und Erzeugnissen, deren Verkaufspreis unter 250 € liegt, braucht der Name und die Anschrift des Käufers nicht eingetragen werden. Jeder Händler ist verpflichtet, die Legalität der Exemplare durch entsprechende Dokumente/Nachweise zu prüfen und das Vorliegen der entsprechenden Nachweise im Aufnahmebuch zu vermerken und diese Unterlagen an den Käufer weiterzugeben. Die Bücher müssen unveränderlich sein (keine computergestützte Buchführung) und sind nach dem Ende eines Kalenderjahres für mindestens fünf weitere Jahre aufzubewahren. Wer ein Aufnahme- und Auslieferungsbuch nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise führt oder es der zuständigen Behörde nicht oder nicht rechtzeitig aushändigt, handelt ordnungswidrig. Wer Wirbeltiere der besonders geschützten Arten hält, hat der nach Landesrecht zuständigen Behörde unverzüglich nach dem Beginn der Haltung den Bestand der Tiere schriftlich anzuzeigen. Gleiches gilt für den Abgang. Unverzüglich bedeutet, dass spätestens acht Tage nach dem Beginn der Haltung, der festgestellten Nachzucht, des eingetretenen Verlustes (Tod/entflogen) oder nach der Abgabe an Dritte, diese Meldung abgeschickt werden muss. Im Land Berlin sind die Meldungen an die bezirklichen Umwelt- und Naturschutzbehörden zu richten. Die Meldung ist über diese Online-Formulare möglich. Die Meldung muss Angaben enthalten zu Art, Anzahl, Alter, Geschlecht, Herkunft oder Verbleib, Standort, Verwendungszweck und Kennzeichen der Tiere. Der Meldung sind die Dokumente (z.B. EG-Bescheinigungen) oder sonstige Nachweise (Nachzuchtbescheinigung, Kaufbeleg) zum Nachweis des legalen Besitzes im Original beizulegen. Die Meldepflicht gilt sowohl für den Abgebenden als auch für den Übernehmenden, d.h. der Abgebende meldet den Abgang aus seinem Bestand und der Übernehmende meldet den Zugang bei der jeweils für seinen Wohnsitz zuständigen Behörde. Nichtmeldung, nicht rechtzeitige oder unvollständige Meldungen können als Ordnungswidrigkeiten geahndet werden. Tiere , die in Anlage 5 BArtSchV aufgeführt sind (z.B. einige Sittiche, Fasane, Schlangen u.a.), müssen nicht gemeldet werden. Sie sind aber besonders geschützt und unterliegen der Nachweis- und der Buchführungspflicht. Für den gewerblichen Handel (z.B. Zoohandlungen) besteht anstelle der Meldepflicht die Buchführungspflicht . Auf der Grundlage der EG-Artenschutzverordnung und der Bundesartenschutzverordnung ist die Kennzeichnung bestimmter Tierarten vorgeschrieben. Die Kennzeichnung dient der Identitätskontrolle. Mit ihrer Hilfe soll der illegale Handel mit geschützten Arten verhindert werden. Die ordnungsgemäße Kennzeichnung der kennzeichnungspflichtigen Arten ist Voraussetzung für die Erteilung von EG-Bescheinigungen. Die Kennzeichnungspflicht (Ringe, Dokumentation oder Transponder) gilt auch für Tiere, die eine CITES-Bescheinigung (blau) oder EG-Bescheinigung ohne Kennzeichnungen haben oder für Nachzuchten, für die noch keine EG-Bescheinigung beantragt wurde. Ausnahmen von den Kennzeichnungsvorschriften sind im Land Berlin bei der Senatsverwaltung für Mobilität, Verkehr, Klimaschutz und Umwelt zu beantragen. Alle Tiere der in Anlage 6 Bundesartenschutzverordnung aufgeführten besonders geschützten Arten unterliegen dieser Kennzeichnungspflicht. Sie sind nach den dort festgeschriebenen Methoden zu kennzeichnen. Hierbei gilt: Gezüchtete Vögel sind mit einem geschlossenen Ring zu kennzeichnen (Ringgrößen gemäß Anlage 6). Nur wenn dieses aus individuellen Gründen nicht möglich ist, kann auf begründeten Antrag eine andere Kennzeichnungsmethode durch die zuständige Behörde zugelassen werden. Andere (nicht gezüchtete) Vögel sind vorrangig nach Wahl des Halters mit einem offenen Ring (Ringgrößen gemäß Anlage 6) oder einem Transponder zu kennzeichnen. Weitere Kennzeichnungsmethoden bedürfen der Genehmigung. Säugetiere müssen mit einem Transponder gekennzeichnet werden. Nach Genehmigung sind die Dokumentation oder sonstige Kennzeichen (z.B. Tätowierung, molekulargenetische Untersuchungen) zulässig. Reptilien sind vorrangig nach Wahl des Halters mit Transpondern zu kennzeichnen oder mittels Dokumentation individualisierbar zu machen. Andere Kennzeichnungsmethoden dürfen nur nach Genehmigung erfolgen. Das Kennzeichen (Ring oder Mikrochip) muss sich immer am/im Tier befinden, da dieses Tier sonst nicht dem entsprechenden Dokument zugeordnet werden kann und so die Identität nicht mehr gewährleistet ist. Die Kennzeichnung mit Transponder ist nur dann möglich, wenn das Tier mehr als 200 g (bei Schildkröten 500 g) wiegt. Der Transponder darf nur von einem Tierarzt implantiert werden. Der Verlust oder die Entfernung eines Kennzeichens ist sofort der zuständigen Behörde zu melden. Die notwendige Entfernung eines Kennzeichens aus medizinischen Gründen ist durch ein ärztliches Attest nachzuweisen. Eine Dokumentation muss eine zeichnerische oder fotografische Darstellung individueller Körpermerkmale enthalten, die eine Identifizierung ermöglicht. Die Darstellung ist um eine Beschreibung des Tieres mit Angaben zur Größe, Gewicht, Geschlecht und Alter zu ergänzen. Ebenso sollen vorhandene Besonderheiten beschrieben werden. Die Dokumentation ist in solchen Zeitabständen zu wiederholen, dass mögliche Änderungen der Körpermerkmale nachvollziehbar sind. Die Anlage 6 BArtSchV enthält bei einigen Tieren in der Spalte Dokumentation zusätzlich Angaben zu Fußnoten. Die Fußnoten geben an, welches Körpermerkmal/-teil in der Dokumentation dargestellt werden soll (z.B. bei Schildkröten und Madagaskar-Boas). Verstöße gegen die Kennzeichnungsvorschriften stellen eine Ordnungswidrigkeit dar (z.B. nicht oder nicht richtige Kennzeichnung, Veränderung, Entfernung, Nichtvorlage der Dokumentation usw.) Zur Identifizierung/Kennzeichnung von besonders geschützten Reptilien insbesondere Landschildkröten des Anhanges A der EG-Artenschutzverordnung ist neben der Kennzeichnung mittels Transponder die Fotodokumentation zulässig. Beispiele und Hilfen zur Anfertigung von Fotodokumentationen gibt die Broschüre der DGHT “Fotodokumentation von geschützten Reptilien” von Caroline Bender. Die Kennzeichnung der in Anlage 6 BArtSchV aufgeführten Tiere darf nur mit den Kennzeichen (Ringen und Transpondern) erfolgen, die von der Ringausgabestelle eines der folgenden zugelassenen Verbänden ausgegeben werden: BNA – Bundesverband für fachgerechten Natur- und Artenschutz e.V., Postfach 1110, 76707 Hambrücken, Tel.: (07255) 2800 BNA ZZF – Zentralverband Zoologischer Fachbetriebe Deutschlands e.V., Postfach 6164, 65051 Wiesbaden, Tel.: (0611) 447553-0 ZZF
Tiere und Pflanzen werden der Natur entnommen, zur Ware gemacht; als Käfigvogel eingesperrt, als exotische Schlange im heimischen Terrarium bestaunt oder zur Handtasche verarbeitet mit sich herumgetragen. Die Gründe hierfür sind vielfältig: Interesse an der Natur, Tierliebe, Sammelleidenschaft, Eitelkeit, Angeberei, Gedankenlosigkeit – die Folgen für die Arten sind oft fatal. Wer macht sich beim Kauf eines gefiederten Zimmergenossen schon Gedanken darüber, dass jährlich rund 1,5 Millionen wild gefangene Vögel legal und illegal in die Europäische Union importiert werden? Oder dass für Schneeglöckchen- oder Alpenveilchen-Zwiebeln in der Türkei ganze Lebensräume vernichtet werden? Das Geschäft mit der Natur boomt nach wie vor. Jährlich übersteigt der Handelswert von hunderttausenden Reptilien, rund einer Million Papageien und vielen Millionen Pflanzen weltweit die Milliardengrenze. Der Internationale Handel ist nach der Lebensraumzerstörung eine der Hauptgefährdungen für den Bestand wild lebender Tiere und Pflanzen. In der Erkenntnis, dass die frei lebenden Tiere und Pflanzen in ihrer Schönheit und Vielfalt einen unersetzlichen Bestandteil der natürlichen Systeme der Erde bilden, den es für die heutigen und künftigen Generationen zu schützen gilt, im Bewusstsein, dass die Bedeutung der frei lebenden Tiere und Pflanzen in ästhetischer, wissenschaftlicher und kultureller Hinsicht sowie im Hinblick auf die Erholung und die Wirtschaft ständig zunimmt, in der Erkenntnis, dass die Völker und Staaten ihre frei lebenden Tiere und Pflanzen am besten schützen können und schützen sollten sowie in der Erkenntnis, dass die internationale Zusammenarbeit zum Schutz bestimmter Arten frei lebender Tiere und Pflanzen vor einer übermäßigen Ausbeutung durch den internationalen Handel lebenswichtig ist, im Bewusstsein der Notwendigkeit, dazu geeignete Maßnahmen unverzüglich zu treffen, ist am 3. März 1973 das Übereinkommen über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten frei lebender Tiere und Pflanzen – das so genannte Washingtoner Artenschutzübereinkommen (WA) – in Kraft getreten. Nach der englischen Bezeichnung des Übereinkommens (Convention on International Trade in Endangered Species of Wild Fauna and Flora) ist das Washingtoner Artenschutzübereinkommen auch unter der Kurzform CITES bekannt ( www.cites.org ). Ziel von CITES ist, den internationalen Handel zu überwachen und zu beschränken. Rund 8.000 Tier- und 40.000 Pflanzenarten sind in den Anhängen benannt. Das Spektrum reicht von Säugetieren über Vögel, Reptilien, Insekten und Muscheln bis zu Pflanzen. Geschützt sind viele Affen, alle Wale, alle Bären- und Katzenarten, alle Papageien, Greifvögel und Eulen, alle Meeres- und Landschildkröten, alle Riesenschlangen, Pfeilgiftfrösche, Steinkorallen sowie alle Kakteen und Orchideen, um einige Artengruppen herauszugreifen. Im Jahre 1976 ist die CITES in Deutschland in Kraft getreten. Seit 1984 wird CITES für alle Mitgliedstaaten der EU durch die “EU-Artenschutzverordnung” umgesetzt. Seither ist die Einfuhr- und Ausfuhr sowie die kommerzielle Verwendung der geschützten Exemplare für alle Mitgliedsstaaten einheitlich und verbindlich geregelt. Durch nationale Bestimmungen des Bundesnaturschutzgesetz und der Bundesartenschutzverordnung werden weitergehende Regelungen getroffen und zusätzliche Arten unter Schutz gestellt. Eine komfortable Recherchemöglichkeit zum Schutzstatus einer Art findet sich auf der Homepage des Bundesamtes für Naturschutz unter www.wisia.de (WISIA – Wissenschaftliches Informationssystem zum Internationalen Artenschutz). Auf den nachfolgenden Seiten werden einige besonders wichtige Instrumente des Artenschutzes genauer beschrieben, die Alle betreffen können, die mit dem Handel von geschützten Arten oder Haltung von Tieren zu tun haben: Dieses beinhaltet Regelungen zur Anmeldung und Kennzeichnung von Tieren geschützter Arten , die jeder Halter geschützter Arten berücksichtigen muss. Für Händler und alle anderen kommerziell mit geschützen Arten umgehende Personen ist hingegen die Buchführungspflicht relevant. Ein schwieriges Thema ist generell die Vermarktung von Arten , und dort insbesondere die Nachweisführung. Bei Ein- und Ausfuhr sind rechtzeitig Genehmigungen einzuholen. Wenn man schon Tiere hält, sollte dies fachkundig geschehen, und hierfür gibt es eine Reihe von Fachgutachten ( Fachgerechte Haltung von Tieren ). Will man Tiere außerhalb des Hauses halten, benötigt man hierfür meistens eine Gehegegenehmigung , und auch zoologische Einrichtungen benötigen für ihre Gehege eine Betriebsgenehmigung. Bild: Dr. Mark Auliya Bestimmungen zu Handel und Besitz besonders geschützter Arten Durch zunehmende Zerstörung ihres Lebensraumes oder durch Naturentnahmen sind viele Tier- und Pflanzenarten in ihrem Bestand gefährdet. Um diese Arten zu erhalten, wurden Entnahme, Besitz und Vermarktung eingeschränkt. Weitere Informationen Bild: Roland Melisch Haltung von Tieren Neben den rechtlichen Bestimmungen zum Besitz (Meldepflicht, Kennzeichnung, Nachweis für den rechtmäßigen Erwerb) ist zu beachten, dass die Errichtung, die Erweiterung, wesentliche Änderung und der Betrieb eines Tiergeheges der Genehmigung bedürfen. Weitere Informationen Bild: Fred Kleinschmidt Sonderfall: Haltung von Tieren in Zoos Die Bedingungen, unter denen Tiere gehalten werden, sollen soweit verbessert werden, dass sie optimal sind. Die Zoos sollen damit ihrer Vorbildfunktion gerecht werden. Weitere Informationen Bild: Astrid Deilmann / WWF Empfehlungen an Fernreisende Exemplare von Arten, die in den Anhängen A oder B der EU-Verordnung aufgeführt sind, dürfen nur nach vorheriger Erteilung einer Einfuhrgenehmigung durch das Bundesamt für Naturschutz importiert werden. Weitere Informationen CITES BfN – Bundesamt für Naturschutz WISIA-online TRAFFIC – the wildlife trade monitoring network WWF Deutschland – Einige Fotos zum Handelsartenschutz mit freundlicher Unterstützung des WWF
Bis Weihnachten sind es nur noch wenige Wochen. Und auch in diesem Jahr wird auf vielen Wunschzetteln ein Tier stehen: Hunde, Katzen oder auch exotische Tiere wie Schildkröten eignen sich jedoch nicht als Geschenke. Daran erinnert die nordrhein-westfälische Tierschutzbeauftragte Dr. Gerlinde von Dehn: „Tiere sind kein Spielzeug, die unter den Weihnachtsbaum gehören! Die Entscheidung für ein Haustier sollte unabhängig von Weihnachten reiflich überlegt erfolgen. Tiere benötigen ein gutes Zuhause, sie verdienen viel Fürsorge und brauchen Pflege – und zwar ihr ganzes Tierleben lang.“ Die Landestierschutzbeauftragte empfiehlt stattdessen, sich gut und umfassend über den Kauf eines Tieres zu informieren. Hierzu lohnt sich zum Beispiel ein aufklärender Besuch im Tierheim, Gespräche mit Engagierten vor Ort oder ein Ratgeber zur artgerechten Haltung von Haustieren, den man auch gut unter den Weihnachtsbaum legen kann. An Eltern gerichtet bittet Dr. Gerlinde von Dehn: „Die Entscheidung für ein Haustier hat weitreichende Konsequenzen. Sprechen Sie mit Ihren Kindern über die hohe Verantwortung, die man für ein Haustier hat. Abgesehen von der Zeit, die ein Tier benötigt, sollte unter anderem auch der finanzielle Aspekt nicht vergessen werden: Notwendige Tierarztbesuche, Versicherungen, Futter oder Zubehör kosten Geld.“ Welpenkauf – gut informieren statt spontan shoppen Die Landestierschutzbeauftragte Dr. Gerlinde von Dehn appelliert weiterhin: „Bitte kaufen Sie kein Tier aus zweifelhafter Herkunft! Schauen Sie in einem Tierheim, ob Sie dort ein Tier finden, dem Sie ein neues Zuhause geben können und verschaffen sich im Tierheim auch ein Bild davon welche großartige Arbeit die vielen ehrenamtlich Engagierten jeden Tag für Tiere leisten und sich quasi rund um die Uhr für das Tierwohl einsetzen.“ Das Ministerium für Landwirtschaft und Verbraucherschutz und die Landestierschutzbeauftragte weisen ebenfalls darauf hin, sich nicht von vermeintlich günstigen Angeboten, zum Beispiel im Internet, locken zu lassen. Der illegale Handel mit Hundewelpen hat in den vergangenen Jahren – insbesondere seit der Corona-Pandemie – stark zugenommen. Die häufig unter tierschutzwidrigen Bedingungen gezüchteten, gehaltenen sowie transportierten Welpen sind nicht selten krank und psychisch sowie sozial gestört. Da die Nachfrage nach Hundewelpen das Angebot entsprechender Tiere von seriösen Züchterinnen und Züchtern um ein Vielfaches übersteigt, bietet sich den kriminellen Händlern ein lukrativer Markt. Innerhalb von Deutschland stieg die Anzahl der illegal gehandelten Welpen in den Jahren der Pandemie im Vergleich zu vor 2020 um ein Mehrfaches an. Gerade für die Tierheime sind die beschlagnahmten Tiere oder auch ausgesetzte/abgegebene Tiere eine große Belastung, da sie ihre Kapazitätsgrenzen bereits vielerorts erreicht haben. Worauf beim Welpenkauf geachtet werden sollte: Dr. Gerlinde von Dehn: „Gerade vor Feiertagen boomen fragwürdige Angebote im Internet. Hier lauert die Gefahr, auch unwissentlich den illegalen Tierhandel zu befördern. Achten Sie beim Kauf eines Tieres gezielt auf Kriterien einer tierschutzgerechten Aufzucht. So werden Sie zum Partner im Kampf gegen illegalen Handel und Qualzuchten.“ Das Land Nordrhein-Westfalen beteiligte sich am Koordinierten Kontrollplan (KKP) „Illegaler Handel mit Hunden und Katzen“, der von der Europäischen Kommission initiiert wurde und der darauf abzielt, die Zusammenarbeit der Bundesländer sowie der Mitgliedstaaten beim illegalen Tierhandel zu verbessern. Weiterhin ist das Verbraucherschutzministerium Teil der behördeninternen, nordrhein-westfälischen Arbeitsgruppe Illegaler Welpenhandel (Ministerium, LANUV, Kommunen, Landestierschutzbeauftragte). Die Arbeitsgruppe betreibt Austausch, Unterstützung und Vernetzung. Zum Thema „Illegaler Welpenhandel“ betreibt die Tierschutzbeauftragte regelmäßig Aufklärungsarbeit, appelliert an das Verantwortungsbewusstsein von Verbraucherinnen und Verbrauchern und stellt Alternativen in Aussicht. Die Tierschutzbeauftragte des Landes Nordrhein-Westfalen Dr. Gerlinde von Dehn Stadttor 1, 40219 Düsseldorf TierSchB@mlv.nrw.de Bei Bürgeranfragen wenden Sie sich bitte an: Telefon 0211 3843-0. Bei journalistischen Nachfragen wenden Sie sich bitte an die Pressestelle des Ministeriums für Landwirtschaft und Verbraucherschutz, Telefon 0211 3843-1042 ( michelle.althaus@mlv.nrw.de ). Weitere Informationen zurück
Das Projekt "REFOPLAN 2022 - Ressortforschungsplan 2022, Evaluation digitaler Anwendungen zur Bekämpfung des illegalen Online-Handels mit geschützten Arten" wird/wurde gefördert durch: Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit , Bundesamt für Naturschutz (BMU,BfN). Es wird/wurde ausgeführt durch: Ventum Consulting GmbH & Co. KG.
Zusammenhang zwischen Klimaerwärmung, Regenwaldvernichtung, illegalen Tierhandel und Infektionskrankheiten, eingeschleppte Krankheitsüberträger wie Tigermücke; Berichterstattung der Landesregierung im Ausschuss für Umwelt, Energie, Ernährung und Forsten
Unerlaubter Umgang mit radioaktiven Stoffen, Gewässer-, Luft- oder Bodenverunreinigung, illegale Abfallbeseitigung: Viele Straftatbestände haben einen Umweltbezug. Eine aktuelle Auswertung der Statistiken zu Umweltdelikten des UBA deutet auf eine Verringerung der tatsächlich verfolgten Straftaten hin. Es gibt aber deutliche Hinweise auf eine große Dunkelziffer. Polizei- und Justizstatistiken erfassen in Deutschland Fälle, in denen Umweltstraftaten in Deutschland ermittelt bzw. justiziell verfolgt werden. Diese statistisch erfassten Fälle sind zwischen 2004 und 2016 um fast ein Drittel gesunken. Das zeigt die aktuelle Auswertung der Polizei- und Gerichtsstatistiken, die das Umweltbundesamt nun veröffentlicht hat. Mit der Veröffentlichung „Umweltdelikte 2016: Auswertung von Statistiken“ setzt das Umweltbundesamt seine Publikationsreihe zur Umweltkriminalität in Deutschland fort. Die Entwicklung der Fallzahlen im Umweltbereich weicht damit auffällig von der Gesamtentwicklung erfasster Straftaten in Deutschland ab:Deren Rückgang beläuft sich insgesamt lediglich auf vier Prozent. Außerdem stehen die Fallzahlen im deutlichen Kontrast zu dem von den Vereinten Nationen geschätzten globalen Anstieg der Umweltkriminalität. Auch die Europäische Union hat aufgrund vielfältiger Anzeichen für gravierende Verstöße gegen europäisches Umweltrecht einen Bekämpfungsschwerpunkt Umweltkriminalität in der Sicherheitszusammenarbeit und in einem neuen Umweltaktionsplan beschlossen; im Mittelpunkt stehen dabei der illegale Handel mit geschützten Tieren und Pflanzen sowie die illegale Verbringung und bzw. die illegale Beseitigung von Abfällen. Die genannten Abweichungen deuten auf eine beträchtliche Dunkelziffer an nicht verfolgten Umweltdelikten in Deutschland hin. Der Grund für die nach den Statistiken sinkenden Fallzahlen scheint daher weniger in tatsächlich gesunkenen Fallzahlen als in einer verringerten Kontrollintensität sowie einer weit verbreiteten Überlastung der für Vollzug, Ermittlung und Strafverfolgung zuständigen Behörden zu liegen. Von Entwarnung im Bereich der Umweltkriminalität kann daher nicht gesprochen werden. Umweltdelikte gehören überwiegend zur sogenannten „Kontrollkriminalität“: Die meisten Delikte werden erst durch Überwachungsmaßnahmen von Behörden erkennbar. Die Auswertung der Statistiken zu den Umweltstraftaten durch das Umweltbundesamt ist Bestandteil des mit Mitteln des Bundesumweltministeriums unterstützten Forschungsprojekts „Umweltstrafrecht – Status quo und Weiterentwicklung“. Ziel des Forschungsprojekts ist insbesondere die Entwicklung praxisnaher Verbesserungsansätze im Bereich des Umweltstrafrechts. Entsprechende Vorschläge werden Anfang 2019 in einem umfassenden Abschlussbericht vorgestellt werden.
Am 26. Februar 2016 nahm die Europäische Kommission einen EU-Aktionsplan an, um innerhalb der EU und weltweit gegen den illegalen Artenhandel vorzugehen. Der Aktionsplan umfasst 32 Maßnahmen, die bis 2020 von der EU und ihren Mitgliedstaaten durchgeführt werden sollen. Dabei geht es um drei Schwerpunkte: die Verhinderung des illegalen Handels sowie Reduzierung von Angebot an und Nachfrage nach illegalen Produkten aus wildlebenden Tier- und Pflanzenarten; die Förderung der Umsetzung bestehender Vorschriften und wirksamere Bekämpfung des organisierten Verbrechens; die Stärkung der Zusammenarbeit zwischen Ursprungs-, Zielmarkt- und Transitländern.
Am 25. März 2015 fand in Kasane, Botswana, die internationale Konferenz zur Bekämpfung des illegalen Wildtierhandels statt. Die Kasane Konferenz war die Folgeveranstaltung der London Konferenz zum illegalen Artenhandel im Februar 2014, zu der der Prinz von Wales und die Regierung von Großbritannien geladen hatten. In Kasane wurden die Londoner Empfehlungen bestätigt und darüber hinaus neue wichtige Handlungsfelder identifiziert. Eines ist die stärkere Einbeziehung der Bevölkerung. Denn Wilderei lässt sich langfristig nur gemeinsam mit den Menschen vor Ort überwinden. Die Konferenz hat ferner erkannt, dass zur Bekämpfung des illegalen Wildtierhandels auch mit dem internationalen Transportgewerbe gesprochen werden muss. Sie begrüßte eine vom Vereinigten Königreich eingerichtete Arbeitsgruppe, die sich mit Richtlinien zur Verhinderung von Transporten illegal gehandelter Wildtiere befasst. Eine weitere neue Empfehlung befasst sich mit der Bekämpfung der Geldwäsche von Gewinnen aus dem illegalen Wildtierhandel. Die beteiligten Staaten verständigten sich darauf, den Prozess weiterzuführen. Als Ausrichter für die nächste Konferenz hat sich Vietnam angeboten.
||||||||||||||||||||| Berichte 5.2. 5.2.1 des Landesamtes für Umweltschutz Sachsen-Anhalt, Heft 4/2015: 563 – 570 Gefährdung und Schutz Gesetzlicher Schutz von Lurchen und Kriechtieren Bernd SIMON Deutsches Artenschutzrecht Grundsätzliches Der Schutz der Lurche und Kriechtiere ist in Deutsch- land gesetzlich bundeseinheitlich durch das Bundes- naturschutzgesetz (BNatSchG vom 29. Juli 2009) und die Bundesartenschutzverordnung (BArtSchV vom 16. Februar 2005) geregelt. Das BNatSchG nimmt in § 7 Begriffsbestimmungen u. a. auch für den Grad des Schutzes von Arten vor und unterscheidet in Ziffer 13. und 14. „besonders geschützte Arten“ und „streng geschützte Arten“. Als „besonders geschützten Arten“ sind drei juristisch abgegrenzte Gruppen von Tier- und Pflanzenarten, damit auch Lurche und Kriechtiere, definiert. Das sind Arten, die entweder in Anhang A oder Anhang B der EG-Verordnung über den Schutz von Exemplaren wild lebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels [Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates vom 9. Dezember 1996 in Fassung mit den jeweiligen Arten-Anhängen] gelistet sind oder aber, soweit sie nicht darunter fallen im Anhang IV der FFH-Richtli- nie (Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21.5.1992) genannt sind oder in einer speziellen Rechtsverord- nung auf Basis von § 54 (1) BNatSchG, wie es die Bun- desartenschutzverordnung darstellt, aufgeführt sind. Als „streng geschützte Arten“ sind „besonders geschützte“ Arten definiert, die entweder in Anhang A der EG-Verordnung zur Überwachung des Handels oder in Anhang IV der FFH-Richtlinie oder einer speziel- len Rechtsverordnung nach § 54 (2) BNatSchG aufge- führt sind (u. a. BArtschV, Anl. 1, Spalte 3). Alle Arten der Lurche und Kriechtiere haben nach BNatSchG den Status „besonders geschützt“ mit Nennung und Bezug im Gesetz wie folgt: Besonders geschützte Art lt. § 7 (2) Nr. 13c (Bezug: BArtSchV Anl. 1, Spalte 2). Die Bundesartenschutzverordnung führt hier auf: „Reptilia ssp. Kriechtiere – alle europäischen Arten“ sowie „Amphibia spp. Lurche – alle europäi- schen Arten“. Alle Arten des Anhangs IV der FFH-Richtlinie haben nach BNatSchG darüber hinaus den Status „streng Abb. 1: Wie alle Vertreter der Tierklasse haben auch die noch weit verbreiteten Erdkröten den Status einer „besonders ge- schützten“ Art (Foto: B. Simon). geschützt“ mit Nennung und Bezug im Gesetz wie folgt: Besonders geschützte Art lt. § 7 (2) Nr. 13b; Streng geschützte Art lt. § 7 (2) Nr. 14b (Bezug: Anhang IV RL 92/43/EWG). Im Anhang IV der FFH- Richtlinie sind die Arten einzeln mit wissenschaftlichem Namen genannt (s. u.). Auf dieser Basis sind die 26 in frei lebenden Popu- lationen vorkommenden Lurch- und Kriechtierarten in Sachsen-Anhalt (zzgl. Vorkommen des Grottenolms in gehegeähnlicher Haltung) im Einzelnen wie folgt ein- gestuft: • Besonders geschützte Arten (soweit nicht auch streng geschützt): Feuersalamander, Bergmolch, Fadenmolch, Teich- molch, Erdkröte, Grasfrosch, Teichfrosch, See- frosch, Blindschleiche, Waldeidechse, Ringelnat- ter, Kreuzotter. • Besonders und gleichzeitig streng geschützte Arten: Kammmolch, Geburtshelferkröte, Rotbauchunke, Knoblauchkröte, Kreuzkröte, Wechselkröte, Laub- frosch, Moorfrosch, Springfrosch, Kleiner Wasser- frosch, Sumpfschildkröte, Zauneidechse, Mauerei- dechse, Schlingnatter; gleicher Status: Grottenolm. Abb. 2: Unter den Arten, die den Staus „streng geschützt“ be- sitzen, ist die Zauneidechse noch relativ weit verbreitet (Foto: A. SChonert). 563 ||||||||||||| GESETZLICHER SCHUTZ Abb. 3: Auf Basis der Vorschriften des allgemeinen Artenschut- zes ist das Rückschneiden von Röhrichten zeitlich eingeschränkt; Mauerwiesen bei Annaburg (Foto: B. Simon).Abb. 4: Als gebietsfremde Art, die auch die heimische Herpeto- fauna erheblich beeinträchtigen kann, ist der Waschbär im Jagd- gesetz verankert und ganzjährig jagdbar (Foto: B. Ohlendorf). Allgemeiner Artenschutz Der Artenschutz umfasst auf Basis allgemeiner Vor- schriften (BNatSchG § 38) den Schutz wild lebender Arten und ihrer Lebensgemeinschaften, den Schutz der Lebensstätten und Biotope der wild lebenden Arten sowie ggf. auch die Wiederansiedlung verdräng- ter wild lebender Arten. Im allgemeinen Schutz wild lebender Tiere (BNatSchG § 39) sind bereits grundsätzliche Verbote verankert. So ist es unter anderem verboten, wild lebende Tiere mut- willig zu beunruhigen oder ohne vernünftigen Grund zu fangen, zu verletzen oder zu töten sowie Lebens- stätten wild lebender Tiere ohne vernünftigen Grund zu beeinträchtigen oder zu zerstören. Weiterhin ist es u. a. (hier Auswahl der Aspekte mit besonderer Rele- vanz für Lurche und Kriechtiere) verboten, die Boden- decke auf Wiesen, Feldrainen, Hochrainen und unge- nutzten Grundflächen sowie an Hecken und Hängen abzubrennen, Röhrichte in der Zeit vom 1. März bis zum 30. September zurückzuschneiden sowie ständig wasserführende Gräben unter Einsatz von Grabenfrä- sen zu räumen, wenn dadurch der Naturhaushalt, ins- besondere die Tierwelt erheblich beeinträchtigt wird – wobei zu allen Punkten auch Ausnahmen möglich sind.Nicht ohne Relevanz für Lurche und Kriechtiere sind Vorschriften zum Umgang mit nichtheimischen, gebietsfremden und invasiven Arten (BNatSchG § 40), für die das Gesetz vorgibt, dass geeignete Maßnah- men zu treffen sind, um einer Gefährdung von Ökosys- temen, Biotopen und Arten durch nichtheimische oder invasive Arten entgegenzuwirken, was das Beobach- ten wie auch das Einleiten geeigneter Maßnahmen umfasst, um neu auftretende Tiere und Pflanzen inva- siver Arten zu beseitigen oder deren Ausbreitung zu verhindern. Das Ausbringen von gebietsfremden Arten in der freien Natur bedarf der Genehmigung der zuständigen Behörde. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn eine Gefährdung von Ökosystemen, Biotopen oder heimischer Arten nicht auszuschließen ist. Besonderer Artenschutz Die Vorschriften für besonders geschützte Tiere (BNat- SchG § 44), die für die Gesamtheit aller europäischen und damit auch aller in Sachsen-Anhalt heimischen Lurche und Kriechtiere zutreffend sind, umfassen grundsätzliche Verbote in drei Kategorien. Ausnahmen bedürfen einer Genehmigung. Abb. 5: Im besonderen Artenschutz ist das Verbot der Beschädigung oder Zerstörung von Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der Arten inbegriffen – im Bild ein Amphibienlaichgewässer in der Elbaue bei Wartenberg (Foto: B. Simon). 564 GESETZLICHER SCHUTZ Abb. 6: Die Vorschriften für besonders geschützte Tiere beziehen sich auf die Gesamtheit aller europäischen Arten – Beispiel Spa- nischer Laubfrosch (Foto: U. ZUPPKe).Abb. 7: Die Zugriffsverbote des besonderen Artenschutzes schließen auch die Entwicklungsformen der Arten, wie den hier abgebildeten Laich der Kreuzkröte, ein (Foto: B. Simon). Zugriffsverbotefreilebender Tiere und Pflanzen“ (englisch abgekürzt CITES) verabschiedet, das kurz auch als Washingto- ner Artenschutzabkommen (WA) bezeichnet wird. Es ist verboten, wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören sowie Fortpflanzungs- oder Ruhestätten die- ser Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädi- gen oder zu zerstören. Besitzverbote Es ist ferner verboten, Tiere der besonders geschütz- ten Arten in Besitz oder Gewahrsam zu nehmen, in Besitz oder Gewahrsam zu haben oder zu be- oder verarbeiten. Vermarktungsverbote Es ist weiterhin verboten, diese zu verkaufen, zu kau- fen, zum Verkauf oder Kauf anzubieten, zum Verkauf vorrätig zu halten oder zu befördern, zu tauschen oder entgeltlich zum Gebrauch oder zur Nutzung zu überlas- sen bzw. zu kommerziellen Zwecken zu erwerben, zur Schau zu stellen oder auf andere Weise zu verwenden. Strenger Artenschutz Die o. g. Vorschriften und Verbote im besonderen Artenschutz (BNatSchG § 44) gelten im vollen Umfang auch für streng geschützte Arten; die spezifischen Verbote des strengen Artenschutzes [§ 44 (1) 2.] tref- fen aber nur für ausgewählte Arten, konkret für die im Anhang IV der FFH-Richtlinie aufgeführten Arten zu, was 14 Arten mit dauerhaften Vorkommen von frei lebenden Populationen in Sachsen-Anhalt betrifft (hinzu kommt der Grottenolm). EG-Verordnung In den Staaten der EU wird das WA durch die direkt gül- tige EG-Verordnung Nr. 338/97 zur Überwachung des Handels umgesetzt und teilweise auch durch stren- gere Handelbeschränkungen ergänzt. Zu einem sehr hohen Anteil enthalten die Anhänge bei den Amphi- bien und Reptilien nichtheimische Arten, von denen Rotwangenschildkröte (Trachemys scripta elegans) sowie Griechische und Maurische Landschildkröte (Testudo hermanni, T. graeca) typische Beispiele für weltweit gefährdete Arten mit Handelsverboten sind. Aus Gründen der möglichen Faunenverfälschung und Gefährdung heimischer wildlebender Arten sind Arten wie der Amerikanische Ochsenfrosch (Rana catesbei- ana) gleichfalls aufgeführt (DORnBUSCH 2004). Zuständige Landesbehörde für die Erteilung dieser EG-Vermarktungsgenehmigungen für Arten des Anhangs A EG-Verordnung Nr. 338/97 zur Überwa- chung des Handels ist der Aufgabenbereich „Kon- trollaufgaben des Artenschutzes / CITES-Büro“ des Landesamtes für Umweltschutz mit Sitz in Steckby. Berner Konvention Die Berner Konvention wurde 1979 durch die europä- ischen Umweltminister als „Übereinkommen über die Erhaltung der europäischen wildlebenden Pflanzen und Tiere und ihrer natürlichen Lebensräume“ verab- schiedet, das in der BRD 1984 Rechtskraft erlangte. Störungsverbote Es ist verboten wild lebende Tiere der streng geschütz- ten Arten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich zu stören, wobei definiert ist, dass eine erhebliche Stö- rung dann vorliegt, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert. Internationales Artenschutzschutzrecht Washingtoner Artenschutzübereinkommen (WA) Auf Basis einer Konvention der IUCN, der internati- onalen Naturschutzorganisation der UNO, aus dem Jahre 1960 wurde 1973 das „Übereinkommen über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten 565
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