Ergebnis einer Vorprüfung zur Feststellung der UVP-Pflicht nach § 5 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung Bekanntmachung einer Feststellung vom 21.01.2025 LAGetSi - Referat IV A Telefon: 90254-5218 oder 90254-5275 Auf Antrag der BEW Berliner Energie und Wärme GmbH vom 03.09.2025 wurde nach § 9 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung [UVPG] für das Genehmigungsvorhaben zur wesentlichen Änderung des Heizkraftwerkes (HKW) Moabit am Standort Friedrich-Krause-Ufer 10-15 in 13353 Berlin eine Allgemeine Vorprüfung zur Feststellung der UVP-Pflicht vorgenommen. Die Änderung des HKW Moabit bezieht sich auf die Errichtung und Betrieb einer gasgefeuerten Heißwassererzeugungsanlage. Nach Prüfung der eingereichten Unterlagen unter Berücksichtigung der Kriterien nach Anlage 3 UVPG wurde festgestellt, dass für das Vorhaben keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist. Ausschlaggebend für die Entscheidung ist die Einhaltung der einschlägigen Grenzwerte in Bezug Luftimmissionen und Lärmimmissionen. In Bezug auf betriebsbedingte Auswirkungen durch Lärm wird in der Geräuschimmissionsprognose festgestellt, dass tagsüber die Beurteilungspegel für die Gesamt – Zusatzbelastung durch das HKW Moabit die Immissionsrichtwerte um mindestens 8 dB unterschreiten. Die Zusatzbelastung ist damit an allen Immissionsorten als nicht relevant einzustufen. Bei Umsetzung der schalltechnischen Planung ist sichergestellt, dass die Beurteilungspegel für die Gesamt – Zusatzbelastung durch das HKW Moabit nachts die Immissionsrichtwerte um mindestens 1 dB unterschreiten. In Bezug auf betriebsbedingte Auswirkungen durch Luftschadstoffe wird in der Immissionsprognose festgestellt, dass die Gesamtzusatzbelastung der Parameter Schwefeldioxid, Kohlenmonoxid und Stickstoffoxide sowohl konzentrationsseitig als auch depositionsseitig die jeweiligen Beurteilungswerte zum Schutz der menschlichen Gesundheit an allen Höhenschichten an allen Beurteilungspunkten unterschreitet. Während der Bauphase ist mit temporären Emissionen von Schall- und Luftschadstoffen im direkten Umfeld der Baumaßnahmen zu rechnen. Baubedingte Belästigungen durch Lärm, Luftschadstoffe und optische Beeinträchtigungen sind aufgrund ihrer zeitlichen Befristung, des geringen Ausmaßes und unter der Maßgabe, dass die Bau- und Montagearbeiten die Vorschriften zum Schallschutz einhalten, als unerheblich einzuschätzen. Zusammenfassend können erhebliche betriebsbedingte Auswirkungen durch Lärm und Luftschadstoffe sicher ausgeschlossen werden. Angesichts der geprüften Kriterien wurde im Ergebnis der Allgemeinen Vorprüfung festgestellt, dass durch das Vorhaben keine schädlichen Umweltauswirkungen ausgehen und auch keine weiteren Anhaltspunkte bestehen, die zu einer UVP-Pflicht bestehen. Diese Feststellung ist nicht selbständig anfechtbar. Die für die Feststellung der UVP-Pflicht relevanten Unterlagen können nach telefonischer Vereinbarung unter einer der oben genannten Telefonnummern im Dienstgebäude des Landesamtes für Arbeitsschutz, Gesundheitsschutz und technische Sicherheit Berlin, Turmstraße 21, 10559 Berlin, eingesehen werden. Rechtsgrundlage Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. März 2021 (BGBl. I S. 540), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 23. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 323) geändert worden ist.
Ergebnis einer Vorprüfung zur Feststellung der UVP-Pflicht nach § 5 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung Bekanntmachung einer Feststellung vom 27.01.2025 LAGetSi - Referat IV A Telefon: 90254-5218 oder 90254-5227 Auf Antrag der BEW Berliner Energie und Wärme GmbH vom 03.09.2025 wurde nach § 7 Abs. 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung [UVPG] für das Genehmigungsvorhaben einer Neuanlage auf dem Werksgelände des Heizkraftwerkes (HKW) Reuter West am Standort Großer Spreering 5 in 13599 Berlin eine Allgemeine Vorprüfung zur Feststellung der UVP-Pflicht vorgenommen. Die Neuanlage auf dem Werksgelände des HKW Reuter West bezieht sich auf die Errichtung und Betrieb einer gasgefeuerten Heißwassererzeugungsanlage. Nach Prüfung der eingereichten Unterlagen unter Berücksichtigung der Kriterien nach Anlage 3 UVPG wurde festgestellt, dass für das Vorhaben keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist. Ausschlaggebend für die Entscheidung ist die Einhaltung der einschlägigen Grenzwerte in Bezug Luftimmissionen und Lärmimmissionen. In Bezug auf betriebsbedingte Auswirkungen durch Lärm wird in der Geräuschimmissionsprognose festgestellt, dass die durch den Betrieb der Heißwassererzeugungsanlagen und ihrer zugehörigen Nebeneinrichtungen im RGH Gebäude hervorgerufenen Beurteilungspegel im maßgebenden Nachtzeitraum zwischen 17 und 35 dB(A) liegen. An allen relevanten Immissionsorten in der Nachbarschaft unterschreiten die Beurteilungspegel für die Zusatzbelastung durch das geplante Projekt RGH die Immissionsrichtwerte für die Gesamtbelastung nachts um mindestens 15 dB und sind damit an diesen Orten vernachlässigbar. Durch die Richtwertunterschreitung von mindestens 15 dB durch die vorgeschlagenen Schallschutzmaßnahmen wird gleichzeitig sichergestellt, dass sich Beurteilungspegelanteile für den gesamten Standort an den maßgeblichen Immissionsorten unter Berücksichtigung des Projektes RGH nicht erhöhen. In Bezug auf betriebsbedingte Auswirkungen durch Luftschadstoffe ergab die Immissionsprognose, dass durch Stickstoffdioxid und Schwefeldioxid eine nicht erhebliche bzw. irrelevante Gesamtzusatzbelastung im Bereich der relevanten Immissionsorte zu erwarten ist. Für Stickstoff- und Säureeinträge ergaben sich an den nächstgelegenen Immissionsorten Zusatzbelastungen unterhalb der Abschneidekriterien. Während der Bauphase ist mit temporären Emissionen von Schall- und Luftschadstoffen im direkten Umfeld der Baumaßnahmen zu rechnen. Baubedingte Belästigungen durch Lärm, Luftschadstoffe und optische Beeinträchtigungen sind aufgrund ihrer zeitlichen Befristung, des geringen Ausmaßes und unter der Maßgabe, dass die Bau- und Montagearbeiten die Vorschriften zum Schallschutz einhalten, als unerheblich einzuschätzen. Zusammenfassend können erhebliche betriebsbedingte Auswirkungen durch Lärm und Luftschadstoffe sicher ausgeschlossen werden. Angesichts der geprüften Kriterien wurde im Ergebnis der Allgemeinen Vorprüfung festgestellt, dass durch das Vorhaben keine schädlichen Umweltauswirkungen ausgehen und auch keine weiteren Anhaltspunkte bestehen, die zu einer UVP-Pflicht bestehen. Diese Feststellung ist nicht selbständig anfechtbar. Die für die Feststellung der UVP-Pflicht relevanten Unterlagen können nach telefonischer Vereinbarung unter einer der oben genannten Telefonnummern im Dienstgebäude des Landesamtes für Arbeitsschutz, Gesundheitsschutz und technische Sicherheit Berlin, Turmstraße 21, 10559 Berlin, eingesehen werden. Rechtsgrundlage Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. März 2021 (BGBl. I S. 540), das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 23. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 323) geändert worden ist.
Ergebnis einer Vorprüfung zur Feststellung der UVP-Pflicht nach § 5 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung Bekanntmachung einer Feststellung vom 01.08.2024 LAGetSi - Referat IV A Telefon: 90254-5389 oder 90254-5396 Auf Antrag der BTB - Blockheizkraftwerks- Träger- und Betreibergesellschaft mbH Berlin vom 07.02.2023 wurde nach § 9 Abs. 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) in Verbindung mit Anlage 1 Nr. 1.2.3.1 UVPG für das Genehmigungsvorhaben zur wesentlichen Änderung zur Errichtung und zum Betrieb einer Heißwassererzeugeranlage am Standort des HKW Schöneweide, Schnellerstr. 138, 12439 Berlin, eine standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalles zur Feststellung der UVP-Pflicht gemäß § 5 UVPG vorgenommen. Die Änderung bezieht sich auf die Errichtung und den Betrieb von zwei mit Erdgas befeuerten Heißwassererzeugern mit einer Feuerungswärmeleistung von jeweils 20,9 MW und den dazugehörigen Nebenanlagen. Nach Prüfung der eingereichten Unterlagen unter Berücksichtigung der Kriterien nach Anlage 3 UVPG wurde festgestellt, dass für das Vorhaben keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist. Diese Feststellung ist nicht selbständig anfechtbar. Die wesentlichen Emissionen der Anlagen zur Beurteilung der Auswirkungen sind Luftschadstoffe und Lärm. Die beantragten bzw. festgelegten Emissionsbegrenzungen für Luftschadstoffe entsprechen dem Stand der Technik und erfüllen die Anforderungen der 44. BImSchV. In der Immissionsprognose für Luftschadstoffe wird festgestellt, dass der für die Anlage maßgebliche Jahresimmissionswert für Stickstoffdioxid an allen Beurteilungspunkten unterschritten wird. In der Geräuschimmissionsprognose wird festgestellt, dass die Beurteilungspegel an den maßgeblichen Immissionsorten die geltenden Immissionsrichtwerte um mindestens 6 dB(A) unterschritten werden. Die zu erwartenden Schallimmissionen sind als irrelevant einzustufen. Die für die Feststellung der UVP-Pflicht relevanten Unterlagen können nach telefonischer Vereinbarung unter einer der oben genannten Telefonnummern im Dienstgebäude des Landesamtes für Arbeitsschutz, Gesundheitsschutz und technische Sicherheit Berlin, Turmstraße 21, 10559 Berlin, eingesehen werden. Rechtsgrundlage Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. März 2021 (BGBl. I S. 540), das zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 8. Mai 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 151) geändert worden ist. Vierundvierzigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes - Verordnung über mittelgroße Feuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen (44. BImSchV) vom 13. Juni 2019 (BGBl. I S. 804), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 12. Oktober 2022 (BGBl. I S. 1801) geändert worden ist.
Die Firma ZOPF GmbH Umweltgerechte Energieprojekte, Lindenstraße 24 in 16866 Vehlow beantragt die Genehmigung nach § 16b des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BlmSchG), auf dem Grundstück in der Gemarkung Wittstock, Flur 15, Flurstück 130 eine Windenergieanlage vom Typ Vestas 52 zurückzubauen und eine Windenergieanlage vom Typ Enercon E138 zu errichten und zu betreiben. Es handelt sich dabei um eine Anlage nach der Nummer 1.6.2 V des Anhangs 1 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen (4. BImSchV) sowie um die Änderung eines Vorhabens nach Nummer 1.6.1 X der Anlage 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG). Nach § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 UVPG war für das beantragte Vorhaben eine allgemeine Vorprüfung durchzuführen. Die Feststellung erfolgte nach Beginn des Genehmigungsverfahrens auf der Grundlage der vom Vorhabensträger vorgelegten Unterlagen sowie eigener Informationen. Im Ergebnis dieser Vorprüfung wurde festgestellt, dass für das oben genannte Vorhaben keine UVP-Pflicht besteht. Diese Feststellung beruht im Wesentlichen auf folgenden Kriterien: Das Vorhaben lässt nach vorliegenden Kenntnissen über die örtlichen Gegebenheiten, unter Berücksichtigung der vorhandenen Untersuchungsergebnisse und des gewählten Standortes keine erheblich nachteiligen Auswirkungen im Sinne des UVPG auf die im Beurteilungsgebiet vorhandenen Schutzgüter erwarten. Beeinträchtigungen der Schutzgüter Flora, Boden und Wasser sind durch Vermeidungsmaßnahmen als nicht erheblich einzustufen. Beeinträchtigungen des Schutzgutes Fauna werden durch Abschaltzeiten, CEF-Maßnahmen, Aufstellung von Reptilienschutzzäunen sowie Bauzeitenregelungen vermieden. Eine erhebliche Beeinträchtigung des Schutzgutes Landschaft und Landschaftsbild und von Erholungsräumen ist durch das Repowering einer Anlage und die Lage innerhalb eines bestehenden Windparks nicht erkennbar. Aufgrund der Einhaltung der gültigen Immissionsrichtwerte und durch Abschaltkonzepte sind keine Gefährdungen, erhebliche Benachteiligungen oder erhebliche Belästigungen durch Lärm oder Schattenwurf zu erwarten.
Die Firma Windpark Kyritz GmbH & Co. KG Renditefonds, Hauptstraße 47 in 16866 Kyritz, beantragt die Genehmigung nach § 16b des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG), auf dem Grundstück in der Gemarkung Gantikow und Mechow, Gantikow: Flur 4 ; Flst. 46; 62, 63; 70, 91; 122,124 / Mechow: Flur 1 ; Fst. 147, 7 WEA bei gleichzeitigem Rückbau von 16 WEA (Repowering) zu errichten und zu betreiben. Es handelt sich dabei um eine Anlage der Nummer 1.6.2 V des Anhangs 1 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen (4. BImSchV) sowie um die Änderung eines Vorhabens nach Nummer 1.6.1 X der Anlage 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG). Nach § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 UVPG war für das beantragte Vorhaben eine allgemeine Vorprüfung durchzuführen. Die Feststellung erfolgte nach Beginn des Genehmigungsverfahrens auf der Grundlage der vom Vorhabensträger vorgelegten Unterlagen sowie eigener Informationen. Im Ergebnis dieser Vorprüfung wurde festgestellt, dass für das oben genannte Vorhaben keine UVP-Pflicht besteht. Diese Feststellung beruht im Wesentlichen auf folgenden Kriterien: Im Ergebnis der Prüfung besteht für das Vorhaben keine UVP-Pflicht, da keine erheblichen und nachhaltigen Auswirkungen auf die Umwelt und die entsprechenden Schutzgüter zu erwarten sind. Das Vorhaben lässt nach vorliegenden Kenntnissen über die örtlichen Gegebenheiten, unter Berücksichtigung der vorhandenen Untersuchungsergebnisse und des gewählten Standortes keine erheblich nachteiligen Auswirkungen im Sinne des UVPG auf die im Beurteilungsgebiet vorhandenen Schutzgüter erwarten. Eine erhebliche Beeinträchtigung des Schutzgutes Landschaft und Landschaftsbild und von Erholungsräumen ist durch die Lage innerhalb eines bestehenden Windparks und durch den Rückbau von 16 WEA nicht erkennbar. Beeinträchtigungen des Schutzgutes Fauna werden durch Abschaltzeiten sowie Bauzeitenregelungen vermieden. Beeinträchtigungen der Schutzgüter Flora, Boden und Wasser sind durch Vermeidungsmaßnahmen als nicht erheblich einzustufen. Aufgrund der Einhaltung der gültigen Immissionsrichtwerte und durch ggf. Abschaltkonzepte sind keine Gefährdungen, erhebliche Benachteiligungen oder erhebliche Belästigungen durch Lärm oder Schattenwurf zu erwarten.
Hinweis: Sieben Absender haben eine Stellungnahme übermittelt und der Veröffentlichung widersprochen. Der Entwurf dient der Änderung der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA Lärm). Gegenstand des Entwurfs sind insbesondere folgende Regelungsinhalte: Es wird eine neue Nummer 7.5 eingeführt mit einer zeitlich befristeten Sonderregelung. Diese setzt für heranrückende Wohnbebauung nachts erhöhte Immissionsrichtwerte fest, sofern ein Bebauungsplan die in der Vorschrift bezeichneten Voraussetzungen erfüllt ("Experimentierklausel"). Gleichzeitig verbessert die Regelung die Bedingungen für Clubs und Livemusikspielstätten. Es werden erstmalig Immissionsrichtwerte für den Gebietstyp "Dörfliches Wohngebiet" eingeführt. Verweise auf externe Regelwerke werden aktualisiert. Redaktionelle Verweisfehler infolge der Einführung des Gebietstyps "Urbanes Gebiet" in Jahr 2017 werden korrigiert. Der Entwurf wird derzeit innerhalb der Bundesregierung diskutiert. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass es sich um einen Entwurf handelt, zu dem die Ressortabstimmung noch nicht abgeschlossen ist. Bis zum 21. Juni 2024 bestand Gelegenheit zur Stellungnahme. Bitte beachten Sie, dass die von Ihnen eingereichten Stellungnahmen grundsätzlich auf unserer Internetseite veröffentlicht werden. Namen und sonstige personenbezogene Daten werden von uns geschwärzt. Angaben, mit deren Veröffentlichung Sie nicht einverstanden sind, bitten wir, aus dem Dokument zu entfernen. Falls Sie der Publikation im Internet insgesamt widersprechen, wird auf der Ministeriumsseite lediglich vermerkt, dass eine Stellungnahme eingereicht wurde und wer diese verfasst hat. Bitte senden Sie uns elektronisch lesbare Dokumente möglichst als barrierefreie PDF-Dokumente oder als Word-Datei, damit ein barrierefreier Zugang zu den Dokumenten ermöglicht werden kann. Mit der Einsendung räumen Sie dem BMUV die Nutzungsrechte für eventuell enthaltene Grafiken, Bilder, Karten und ähnliches Material für die zeitlich unbefristete Veröffentlichung auf der Website des BMUV ein. Es handelt sich um eine Verordnung auf nationaler Ebene. Der übergeordnete Rahmen ist die/das TA Lärm.
Beim Bergamt Südbayern wurden Unterlagen zur Durchführung einer UVP-Vorprüfung für das o.g. Vorhaben der Clariant Produkte (Deutschland) GmbH vorgelegt. Im Rahmen einer allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalles war festzustellen, ob die Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach § 1 Nr. 1 b) dd) UVP-V Bergbau sowie Nr. 17.2.2 der Anlage 1 zum UVPG besteht. Die Vorprüfung des Bergamtes Südbayern hat ergeben, dass das genannte Vorhaben keiner Umweltverträglichkeitsprüfung bedarf, da keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen zu besorgen sind. Zu dieser Entscheidung haben folgende Aspekte geführt: Merkmale des Vorhabens Die Betriebsfläche des Tagebaus „Roßberg“ beträgt insgesamt 16,4 ha. Die Abbaufläche umfasst 11,46 ha. Der geplante Tagebau befindet sich ca. 100 m nordöstlich des Ortes Roßberg. Von dem Abbauvorhaben sind intensiv genutzte land- und forstwirtschaftliche Flächen betroffen. Für den Abbau müssen ca. 6,2 ha Wald gerodet werden. Die Abbauzeit für den in durchschnittlicher Mächtigkeit anstehenden Bentonit beträgt ca. 5 Jahre. Nach erfolgtem Abbau wird der Tagebau mit lagerstätteneigenem Material wieder verfüllt. Die in Anspruch genommenen Flächen werden rekultiviert und wieder aufgeforstet und anschließend wieder der land- und forstwirtschaftlichen Nutzung zugeführt. Standort des Vorhabens Das Vorhaben befindet sich in der Gemarkung und Gemeinde Gammelsdorf im Landkreis Freising. Der geplante Standort liegt auf einer der Teilflächen des Vorranggebietes für Bentonit „Gammelsdorf (VR 5008, 6Teilflächen)“. Der Tagebau liegt nicht in einem der in Anlage 3 Nr. 2.3 zum UVPG genannten Gebiete (Schutzkriterien) und weist darüber hinaus keine besonderen Nutzungs- und Qualitätskriterien auf. Art und Merkmale der möglichen Auswirkungen Der temporäre Abbau von Bentonit im Tagebau Roßberg umfasst die Rodung von 6,2 ha Wald. Nach Abbauende werden die genutzten Flächen verfüllt, rekultiviert und die Waldflächen mit Laubmischwald wiederaufgeforstet. Der Abbau greift nicht in grundwasserführende Schichten ein. Darüber hinaus sind von dem Vorhaben keine Oberflächengewässer betroffen. Auswirkungen auf das Grundwasser können daher ausgeschlossen werden. Zur Reduzierung von Lärm- und Staubaufkommen werden Lärmschutzmaßnahmen, wie z.B. das Anlegen von Lärmschutzwällen ergriffen. Die in dem Gebiet gemäß TA-Lärm festgelegten Immissionsrichtwerte sind einzuhalten. Die Beeinträchtigungen anderer Schutzgüter sind nicht erheblich und können durch entsprechende Maßnahmen ausgeglichen bzw. kompensiert werden.
Für die „Erweiterung Nord“ des bestehenden Bentonittagebaus Siegerstetten-West“ war im Rahmen einer allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalles festzustellen, ob die Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach § 9 Abs. 2 Ziffer 2 UVPG besteht. Die Pflicht zur Durchführung der Vorprüfung für das Vorhaben ergibt sich aus § 1 Nr.1b) dd) der UVP-V Bergbau (Abbaufläche > 10 ha) und aus § 1 Nr. 9 UVP-V Bergbau i. V. m. Nr. 17.2.3 der Anlage 1 zum UVPG (Waldrodung). Die Vorprüfung des Bergamtes Südbayern hat ergeben, dass das genannte Vorhaben keiner Umweltverträglichkeitsprüfung bedarf, da keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen zu besorgen sind. Zu dieser Entscheidung haben folgende Aspekte geführt: Merkmale des Vorhabens Für den Bentonittagebau „Siegerstetten-West“ wurde für die „Erweiterung West“ eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalles durchgeführt, welche ergeben hat, dass das Vorhaben keiner Umweltverträglichkeitsprüfung bedarf. Das Ergebnis vom 06.11.2019 wurde im Amtsblatt der Regierung von Oberbayern veröffentlicht. Die Betriebsfläche des Bentonittagebaus „Siegerstetten West“ soll nun um weitere 4,34 ha auf insgesamt 22,12 ha erweitert werden („Erweiterung Nord“). Die Abbaufläche umfasst mit der Erweiterung 15,54 ha. Der geplante Erweiterungsbereich befindet sich 200 m nordöstlich des Ortes Niederkam und umfasst intensiv genutzte land- und forstwirtschaftliche Flächen. Für den Abbau müssen 1,93 ha Wald gerodet werden. Nach erfolgtem Abbau wird der Tagebau mit lagerstätteneigenem Material und unbelastetem Fremdmaterial Z0 wieder verfüllt. Die in Anspruch genommenen Flächen werden im Rahmen der Rekultivierung wieder nutzbar gemacht. Standort des Vorhabens Das Vorhaben befindet sich in der Gemarkung Niederkam und Gemeinde Kumhausen im Landkreis Landshut. Das Plangebiet wird bisher intensiv land- und forstwirtschaftlich genutzt. Der geplante Standort liegt nicht in einem der in Anlage 3 Nr. 2.3 zum UVPG genannten Gebiete (Schutzkriterien). Der Standort weist darüber hinaus keine besonderen Nutzungs- und Qualitätskriterien auf. Art und Merkmale der möglichen Auswirkungen Die beantragte „Erweiterung Nord“ des Tagebaus Siegerstetten-West umfasst die Inanspruchnahme von landwirtschaftlichen Flächen sowie die Rodung von 1,93 ha Wald. Die temporär genutzten Flächen werden nach Abschluss der Abbautätigkeit rekultiviert. Die gerodeten Waldflächen werden zu einem standortgerechten Laubmischwald aufgeforstet und die landwirtschaftlichen Flächen als Ackerland wiederhergestellt. Der Abbau greift nicht in grundwasserführende Schichten ein und es sind keine Oberflächengewässer betroffen. Auswirkungen auf das Grundwasser können daher ausgeschlossen werden. Zur Reduzierung von Lärm- und Staubaufkommen werden Lärmschutzmaßnahmen, wie z. B. das Anlegen von Lärmschutzwällen ergriffen. Die in der TA-Lärm festgelegten Immissionsrichtwerte sind einzuhalten. Die Beeinträchtigungen anderer Schutzgüter sind nicht erheblich und können durch entsprechende Maßnahmen ausgeglichen bzw. kompensiert werden.
Die Felix Nova GmbH, Lemförder Straße 80, 32369 Rahden hat die wesentliche Änderung von zwei WEA vom Typ Nordex N163/5.X TCS164 auf den Typ Nordex N163/6.X TCS164 mit einer Leistungserhöhung von 5.700 kW auf 6.800 kW beantragt. Die Zwei WEA vom Typ Nordex N163/6.X TCS164 mit einer Nabenhöhe von 164 m und einem Rotordurchmesser von 163 m sollen in 45721 Haltern am See, Gemarkung: Haltern-Kirchspiel; Flur: 29, Flurstück: 3, errichtet werden. Durch das Entfallen der Fundamenterhöhungen reduziert sich die Gesamthöhe beider WEA von 247 m auf 245,5 m. Die, durch den Typenwechsel mit Leistungserhöhung hervorgerufenen Anpassungen der Betriebsmodi für den Tag und die Nacht führen zu einer leichten Erhöhung des Schallleistungspegels im Vergleich zu den bereits genehmigten Betriebsmodi. Die erforderlichen Immissionsrichtwerte werden dabei nicht überschritten
Ergebnis einer Vorprüfung zur Feststellung der UVP-Pflicht nach § 5 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung Bekanntmachung einer Feststellung vom 30.08.2023 LAGetSi - Referat IV A Telefon: 90254-5218 oder 90254-5275 Auf Antrag der Vattenfall Wärme Berlin AG vom 25.10.2022 wurde nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung [UVPG] für das Genehmigungsvorhaben zur wesentlichen Änderung des Heizkraftwerkes (HKW) Buch am Standort Schwanebecker Chaussee 11 -15 in 13125 Berlin eine Allgemeine Vorprüfung zur Feststellung der UVP-Pflicht vorgenommen. Die Änderung bezieht sich auf die Errichtung und den Betrieb von drei Blockheizkraftwerk Container-Anlagen mit Schaltanlagen (BHKW Module). Nach Prüfung der eingereichten Unterlagen unter Berücksichtigung der Kriterien nach Anlage 3 UVPG wurde festgestellt, dass für das Vorhaben keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist. Ausschlaggebend für die Entscheidung ist die Einhaltung der einschlägigen Grenzwerte in Bezug Luftimmissionen und Lärmimmissionen. Die hervorgerufenen Geräuschimmissionen der drei BHKW Module unterschreiten die zulässigen Immissionsrichtwerte an den jeweiligen Immissionsorten um mindestens 16 dB am Tag und 10 dB in der Nacht. Die genehmigten Schallimmissionswerte der bestehenden Anlage werden mit Umsetzung der Änderung folglich eingehalten. Die prognostizierten Luftschadstoffimmissionen wurden anhand einer Immissionsprognose zu Luftschadstoffen bewertet. Es konnte anhand der Immissionsprognose nachgewiesen werden, dass die Irrelevanzschwellen der Parameter im gesamten Untersuchungsgebiet nicht überschritten werden. Andere Emissionen und Immissionen innerhalb der Errichtungs- und Betriebsphase sind nicht weiter relevant. Angesichts der geprüften Kriterien wurde im Ergebnis der Allgemeinen Vorprüfung festgestellt, dass durch das Vorhaben keine schädlichen Umweltauswirkungen ausgehen und auch keine weiteren Anhaltspunkte bestehen, die zu einer UVP-Pflicht bestehen. Diese Feststellung ist nicht selbständig anfechtbar. Die für die Feststellung der UVP-Pflicht relevanten Unterlagen können nach telefonischer Vereinbarung unter einer der oben genannten Telefonnummern im Dienstgebäude des Landesamtes für Arbeitsschutz, Gesundheitsschutz und technische Sicherheit Berlin, Turmstraße 21, 10559 Berlin, eingesehen werden. Rechtsgrundlage UVPG Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. März 2021 (BGBl. I S. 540), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. März 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 88) geändert worden ist.
Origin | Count |
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Bund | 32 |
Land | 77 |
Zivilgesellschaft | 1 |
Type | Count |
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Förderprogramm | 26 |
Gesetzestext | 2 |
Text | 20 |
Umweltprüfung | 53 |
unbekannt | 8 |
License | Count |
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geschlossen | 80 |
offen | 28 |
unbekannt | 1 |
Language | Count |
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Englisch | 1 |
Resource type | Count |
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Topic | Count |
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Boden | 81 |
Lebewesen & Lebensräume | 88 |
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