API src

Found 182 results.

Related terms

Licht - optische Strahlung

Der Bereich der optischen Strahlung fängt mit der Infrarot-Strahlung (Wärmestrahlung), die bei ca. 10 13 Hz beginnt und bis etwa 3,8 x 10 14 Hz reicht, an. Daran schließt sich das sichtbare Licht zwischen 3,8 x 10 14 und 7,9 x 10 14 Hz (entspricht Wellenlängen von ungefähr 780 bis 380 nm) an. Mit der ultravioletten Strahlung zwischen 7,9 x 10 14 und ca. 1,5 x 10 15 Hz (kurzwellige Ultraviolettstrahlung mit Wellenlängen < 200 nm) endet der Bereich der nichtionisierenden Strahlung. Die Übergänge zwischen den einzelnen Bereichen des elektromagnetischen Spektrums sind fließend. Im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) ist sichtbares Licht, einschließlich der infraroten und ultravioletten Strahlung, das von einer Anlage ausgeht, eine Emission im Sinne dieses Gesetzes. Wenn diese Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeiführen können, sind das schädliche Umwelteinwirkungen, denen gemäß dem BImSchG entgegengewirkt werden muss. Künstliche Lichtquellen können zu Blendungen bzw. zu störenden Wohnraumaufhellungen führen. Da es keine allgemeine Verwaltungsvorschrift gemäß § 48 BImSchG gibt, die Licht-Immissionswerte, die nicht überschritten werden dürfen, Licht-Emissionswerte, deren Überschreiten nach dem Stand der Technik vermeidbar ist sowie Verfahren zur Ermittlung der Licht-Emissionen und -Immissionen festlegt, hat die Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Immissionsschutz (LAI) den zuständigen Immissionsschutzbehörden Hinweise zur Messung, Beurteilung und Minderung von Lichtimmissionen zur Verfügung gestellt. Wesentliche Inhalte betreffen: Angaben zur Messung und Beurteilung der Lichtimmissionen künstlicher Lichtquellen sowie Hinweisen zur Vermeidung von Belästigungen Anhang 1 Hinweise über die schädliche Einwirkung von Beleuchtungsanlagen auf Tiere - insbesondere auf Vögel und Insekten - und Vorschläge zu deren Minderung Anhang 2 Empfehlungen zur Ermittlung, Beurteilung und Minderung der Blendwirkung von Photovoltaikanlagen Optische Immission von Windkraftanlagen Ein Spezialfall von Lichtimmissionen ist der bewegte periodische Schattenwurf von Windkraftanlagen. Da es auch hierzu keine allgemeine Verwaltungsvorschrift gibt, wird zur Beurteilung und Vermeidung dieser Einwirkung ebenfalls auf Hinweise der LAI, „Hinweise zur Ermittlung und Beurteilung der optischen Immissionen von Windkraftanlagen“ verwiesen. IR/UV-Strahlung Schädliche Einwirklungen durch Anlagen, die Infrarotstrahlung (IR-Strahlung) bzw. Ultraviolette Strahlung (UV-Strahlung) aussenden, kommen im öffentlichen Bereich in der Regel nicht vor. Im Arbeitsbereich gilt nicht das Immissionsschutzrecht sondern das Arbeitsschutzrecht. Bei der Nutzung von UV-Strahlung zur Hautbräunung in Solarien besteht eine vertragsrechtliche Beziehung, deswegen obliegt die Überwachung hier den Verbraucherschutzbehörden. Wichtige Informationen über mögliche Schädigungen durch natürliche IR- und UV-Strahlung durch Sonneneinwirkung oder Solarienbesuche sind der Internetseite des Bundesamtes für Strahlenschutz (BfS) zu entnehmen. Künstliche Beleuchtung Das Landesamtes für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen hat eine Publikation " Künstliche Außenbeleuchtung " mit Tipps zur Vermeidung und Verminderung störender Lichtimmissionen veröffentlicht.

Reststoffvermeidung und Reststoffverwertung

Die Pflichten der am Wirtschaftsprozess Beteiligten zur Vermeidung und Verwertung von Reststoffen bemessen sich nach den Vorschriften des Immissionsschutz- und des Abfallrechts. Die Untersuchung widmet sich den rechtlichen Problemen, die mit der Umsetzung der Reststoffvermeidungs- und -verwertungspflichten einhergehen.

Geltende Rechtsvorschriften und ihre verwaltungsmaessige sowie gerichtliche Anwendung zur Bekaempfung der Luftverschmutzung in den wichtigsten westlichen Industrielaendern

Es soll jeweils das rechtliche Instrumentarium und seine verwaltungsmaessige und gerichtliche Durchsetzung bei der Bekaempfung der Luftverschmutzung einer westlichen Industrienation mit dem Recht der Bundesrepublik Deutschland verglichen werden. Die gefundenen Ergebnisse koennen Anregungen fuer die weitere Entwicklung des deutschen Umweltrechts geben und als Ausgangspunkt fuer international-rechtliche Vorhaben dienen.

Erstes Programm nach Paragraph 7 des Immissionsschutzgesetzes

Staubniederschlagsmessungen im Rahmen des Landesmessprogrammes.

Errichtung und Betrieb einer LNG-Betankungsanlage in Arnschwang durch die Firma Bioch4mpion GmbH, Chamer Str. 58, 93473 Arnschwang

Immissionsschutzrecht; Errichtung und Betrieb einer LNG-Betankungsanlage auf den Grundstücken Fl.-Nrn. 340/1, 338, 353 Gemarkung Arnschwang durch die Firma Bioch4mpion GmbH, Chamer Str. 58, 93473 Arnschwang

Bundes-Immissionsschutzrecht

Das Projekt beinhaltet eine vollstaendige Kommentierung der Vorschriften des Bundes-Immissionsschutzgesetzes.

Aumer Bioenergie GmbH & Co. KG, Obertraubenbach 18, 93489 Schorndorf: Erweiterung der bestehenden Biogasanlage; Errichtung und Betrieb eines Gärrestlagers mit Tragluftdach, BHKW, Pufferspeicher und Heizverteilung

Immissionsschutzrecht; Erweiterung der bestehenden Biogasanlage; Errichtung und Betrieb eines Gärrestlagers mit Tragluftdach, BHKW, Pufferspeicher und Heizverteilung auf dem Grundstück Fl.Nr. 121 Gemarkung Obertraubenbach durch die Firma Aumer Bioenergie GmbH & Co. KG, vertreten durch Herrn Michael Aumer

Anforderung einer Unbedenklichkeits- und Verhältnismäßigkeitsprüfung – Grillnutzung im Volkspark Friedrichshain (Neuer Hain)

Bitte um Offenlegung einer fachlich fundierten Unbedenklichkeits- und Verhältnismäßigkeitsprüfung hinsichtlich der genehmigten bzw. geduldeten Nutzung der Grillfläche im Volkspark Friedrichshain (Bereich „Neuer Hain“) mit bis zu 46 regelmäßig und zeitgleich betriebenen Holzkohlegrills und einer Besucherzahl von über 460 Personen. Aufgrund der innerstädtischen Lage mit dichter angrenzender Wohnbebauung sowie der Einordnung als geschützte Grünanlage bestehen erhebliche umwelt- und immissionsschutzrechtliche Prüfpflichten. Ich bitte insbesondere um Darlegung, ob und in welcher Form folgende rechtliche Grundlagen im Rahmen einer Abwägungsentscheidung berücksichtigt wurden: Luftreinhalte- und Immissionsschutzrecht §§ 3, 4, 6, 7 Landes-Immissionsschutzgesetz Berlin (LImSchG Bln) §§ 3, 4, 27 i.V.m. Anlagen 2 und 3 der 39. Verordnung zum Bundes-Immissionsschutzgesetz (39. BImSchV) Art. 9 ff. sowie Art. 19 der Richtlinie (EU) 2024/288 über Luftqualität Insbesondere bitte ich um Mitteilung, ob eine Bewertung der zusätzlichen PM10- und PM2,5-Belastung durch den wiederholten und zeitgleichen Betrieb von 46 Holzkohlegrills erfolgt ist. Naturschutzrecht §§ 14, 17 Naturschutzgesetz Berlin (NatSchG Bln) § 39 sowie § 44 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) – insbesondere im Hinblick auf Störungsverbote während der Brut- und Setzzeit (März–Juli) EU-Verordnung zur Wiederherstellung der Natur Ich bitte um Auskunft, ob geprüft wurde, ob die intensive Nutzung einen Eingriff in Natur und Landschaft darstellt bzw. artenschutzrechtliche Verbotstatbestände berührt sind. Grünanlagenrecht §§ 3, 6, 7 Grünanlagengesetz Berlin (GrünanlG Bln) Wurde im Rahmen der Sondernutzungsgenehmigung eine konkrete Verhältnismäßigkeitsprüfung vorgenommen? Bodenschutz und Baumschutz § 4 Berliner Bodenschutzgesetz (BodSchG Bln) § 3 Baumschutzverordnung Berlin (BaumSchVO Bln) Wurden Auswirkungen durch Bodenverdichtung, Hitzeeinwirkung und Schadstoffeintrag untersucht? Klimaanpassung Berliner Klimaanpassungsgesetz (KAnG Bln) Wurde geprüft, ob die Nutzung klimaökologische Funktionen der Grünfläche (Kaltluftentstehung, Hitzeminderung) beeinträchtigt? Vor dem Hintergrund der verfassungsrechtlich gebotenen Verhältnismäßigkeitsprüfung (Art. 20a GG, Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen) bitte ich um Mitteilung, ob eine schriftlich dokumentierte Abwägungsentscheidung vorliegt, ob Umwelt- oder Immissionsgutachten eingeholt wurden, welche Emissions- bzw. Belastungsschwellen zugrunde gelegt wurden, ob alternative Standorte oder eine Reduzierung der Grillanzahl geprüft wurden. Ich bitte um Übersendung der entsprechenden Unterlagen bzw. um eine rechtsmittelfähige Auskunft innerhalb angemessener Frist.

Unbedenklichkeits- und Verhältnismäßigkeitsprüfung – Grillfläche Neuer Hain im Volkspark Friedrichshain

bitte um Offenlegung einer fachlich fundierten Unbedenklichkeits- und Verhältnismäßigkeitsprüfung hinsichtlich der genehmigten bzw. geduldeten Nutzung der Grillfläche im Volkspark Friedrichshain (Bereich „Neuer Hain“) mit bis zu 46 regelmäßig und zeitgleich betriebenen Holzkohlegrills und einer Besucherzahl von über 460 Personen. Aufgrund der innerstädtischen Lage mit dichter angrenzender Wohnbebauung sowie der Einordnung als geschützte Grünanlage bestehen erhebliche umwelt- und immissionsschutzrechtliche Prüfpflichten. Ich bitte insbesondere um Darlegung, ob und in welcher Form folgende rechtliche Grundlagen im Rahmen einer Abwägungsentscheidung berücksichtigt wurden: Luftreinhalte- und Immissionsschutzrecht §§ 3, 4, 6, 7 Landes-Immissionsschutzgesetz Berlin (LImSchG Bln) §§ 3, 4, 27 i.V.m. Anlagen 2 und 3 der 39. Verordnung zum Bundes-Immissionsschutzgesetz (39. BImSchV) Art. 9 ff. sowie Art. 19 der Richtlinie (EU) 2024/288 über Luftqualität Insbesondere bitte ich um Mitteilung, ob eine Bewertung der zusätzlichen PM10- und PM2,5-Belastung durch den wiederholten und zeitgleichen Betrieb von 46 Holzkohlegrills erfolgt ist. Naturschutzrecht §§ 14, 17 Naturschutzgesetz Berlin (NatSchG Bln) § 39 sowie § 44 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) – insbesondere im Hinblick auf Störungsverbote während der Brut- und Setzzeit (März–Juli) EU-Verordnung zur Wiederherstellung der Natur Ich bitte um Auskunft, ob geprüft wurde, ob die intensive Nutzung einen Eingriff in Natur und Landschaft darstellt bzw. artenschutzrechtliche Verbotstatbestände berührt sind. Grünanlagenrecht §§ 3, 6, 7 Grünanlagengesetz Berlin (GrünanlG Bln) Wurde im Rahmen der Sondernutzungsgenehmigung eine konkrete Verhältnismäßigkeitsprüfung vorgenommen? Bodenschutz und Baumschutz § 4 Berliner Bodenschutzgesetz (BodSchG Bln) § 3 Baumschutzverordnung Berlin (BaumSchVO Bln) Wurden Auswirkungen durch Bodenverdichtung, Hitzeeinwirkung und Schadstoffeintrag untersucht? Klimaanpassung Berliner Klimaanpassungsgesetz (KAnG Bln) Wurde geprüft, ob die Nutzung klimaökologische Funktionen der Grünfläche (Kaltluftentstehung, Hitzeminderung) beeinträchtigt? Vor dem Hintergrund der verfassungsrechtlich gebotenen Verhältnismäßigkeitsprüfung (Art. 20a GG, Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen) bitte ich um Mitteilung, ob eine schriftlich dokumentierte Abwägungsentscheidung vorliegt, ob Umwelt- oder Immissionsgutachten eingeholt wurden, welche Emissions- bzw. Belastungsschwellen zugrunde gelegt wurden, ob alternative Standorte oder eine Reduzierung der Grillanzahl geprüft wurden. Ich bitte um Übersendung der entsprechenden Unterlagen bzw. um eine rechtsmittelfähige Auskunft innerhalb angemessener Frist.

Indikator: Umweltmanagement

<p> Die wichtigsten Fakten <ul> <li><a href="https://www.umweltbundesamt.de/service/glossar/emas">EMAS</a> ist ein international anwendbares System für das Umweltmanagement. Es handelt sich um den anspruchsvollsten allgemein verfügbaren Umweltmanagementstandard.</li> <li>Die Bundesregierung hat sich in der Nachhaltigkeitsstrategie das Ziel gesetzt, dass im Jahr 2030 5.000 Standorte nach EMAS registriert sein sollen.</li> <li>Im Jahr 2025 waren es 5.510 Standorte, die rund 1,4 Millionen Beschäftigte auf sich vereinen.</li> </ul> </p><p> Welche Bedeutung hat der Indikator? <p>Die Zahl der nach dem „Eco-Management and Audit Scheme“ (EMAS) registrierten Organisationen, Standorte und dort Beschäftigten ist ein Maß für die Verbreitung nachhaltiger Produktionsmuster in der Wirtschaft. EMAS zielt auf Unternehmen und sonstige Organisationen ab, die ihre Umweltleistung systematisch, transparent und glaubwürdig verbessern wollen. Es ist in der europäischen <a href="http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/ALL/?uri=CELEX%3A32009R1221">EMAS-Verordnung</a> geregelt (EU-VO 1221/2009).</p> <p>EMAS nimmt die Umweltaspekte von Tätigkeiten, Produkten und Dienstleistungen einer Organisation über den gesamten Lebenszyklus in den Blick. Diese müssen bei der Festlegung von Prozessen, Verantwortlichkeiten und Entscheidungsstrukturen einbezogen werden, sodass negative Umweltauswirkungen kontinuierlich reduziert und positive Auswirkungen gestärkt werden. Die Fortschritte werden durch unabhängige und staatlich zugelassene Gutachter*innen geprüft und in öffentlich zugänglichen Umwelterklärungen berichtet.</p> <p>EMAS führt zu einem verbesserten Umweltschutz und bringt Kosteneinsparungen mit sich. Steigt die Zahl der Organisationen, die EMAS anwenden, wirkt sich das insgesamt positiv auf den Umwelt-, <a href="https://www.umweltbundesamt.de/service/glossar/klima">Klima</a>- und Ressourcenschutz aus. EMAS baut auf dem international weit verbreiteten Umweltmanagementstandard ISO 14001 auf, ist aber anspruchsvoller als dieser.</p> </p><p> Wie ist die Entwicklung zu bewerten? <p>Nach einer wechselhaften Entwicklung zwischen 2005 und 2020 steigt die Zahl der Organisationen und Standorte seit 2020 im Trend an. Von 2023 auf 2024 war ein sprunghafter Anstieg der Standorte zu verzeichnen, der auf die Registrierung aller Standorte eines großen deutschen Lebensmitteleinzelhändlers zurückzuführen ist. Die Zahl der Beschäftigten in <a href="https://www.umweltbundesamt.de/service/glossar/emas">EMAS</a>-registrierten Standorten lag im Jahr 2025 bei rund 1.400.000. Im Dezember 2025 waren 1.228 Organisationen und 5.510 Standorte in Deutschland EMAS-registriert.&nbsp;</p> <p>In der <a href="https://www.bundesregierung.de/resource/blob/976074/2335292/3add4e4d4eaaf6bffe495c8fb27e7fa7/2025-02-17-dns-2025-data.pdf?download=1">Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie</a> bekennt sich die Bundesregierung dazu, EMAS weiter zu fördern. Im Jahr 2030 sollen weiterhin mindestens 5.000 Standorte nach EMAS validiert und registriert sein. Damit dieses Ziel gehalten werden kann und sich insgesamt auch mehr Organisationen für EMAS entscheiden, benötigt EMAS stärkere Unterstützung und weitreichendere Maßnahmen. Bislang genießen Unternehmen, die nach EMAS registriert sind, beispielsweise Vorteile im Energie-, Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrecht und können verschiedene Ausnahmeregelungen in Anspruch nehmen.</p> </p><p> Wie wird der Indikator berechnet? <p><a href="https://www.umweltbundesamt.de/service/glossar/emas">EMAS</a>-Organisationen und -Standorte werden durch die zuständigen Industrie- und Handelskammern und die Handwerkskammern registriert und tagesaktuell in einer öffentlich zugänglichen Datenbank des Deutschen Industrie- und Handelskammertages eingetragen. Daten mit einheitlicher Erhebungsmethodik liegen ab dem Jahr 2005 vor. Die Geschäftsstelle des Umweltgutachterausschusses fasst die Entwicklung auf der Grundlage der entsprechenden DIHK-Statistik monatlich in einer Übersicht zusammen.</p> <p><strong>Ausführliche Informationen zum Thema finden Sie im Daten-Artikel </strong><a href="https://www.umweltbundesamt.de/node/22254"><strong>„Umwelt- und Energiemanagementsysteme“</strong></a><strong>.</strong></p> </p><p> </p><p>Informationen für...</p>

1 2 3 4 517 18 19