<p> Darauf sollten Sie beim umweltfreundlichen Grillen achten <ul> <li>Kaufen Sie Holzkohle aus nachhaltiger Waldwirtschaft (FSC-Siegel).</li> <li>Vermeiden Sie starke Rauchentwicklung beim Grillen durch gute Luftzufuhr und geeignete Grillanzünder.</li> <li>Grillen Sie auch mal Gemüse statt Fleisch.</li> <li>Defekte elektrische Grillgeräte geben Sie bei der kommunalen Sammelstelle ab.</li> </ul> Gewusst wie <p><strong>Geeignete Holzkohle:</strong> In einer <a href="https://www.oekolandbau.de/bio-im-alltag/bio-einkaufen/naturwaren-einkaufen/nachhaltige-grillkohle/">Studie des WWF</a> in Zusammenarbeit mit dem Thünen-Institut wurde 2020 festgestellt, dass in jedem zweiten untersuchten Grillkohleprodukt Holz aus subtropischen oder tropischen Ländern enthalten war. Das ist für den Verbraucher*in nicht direkt ersichtlich. Daher sollte beim Kauf von Holzkohle unbedingt auf vertrauenswürdige Siegel wie <a href="https://www.fsc-deutschland.de/">FSC</a> (Forest Stewardship Council) oder Naturland bzw. <a href="https://www.bmel.de/DE/themen/landwirtschaft/oekologischer-landbau/bio-siegel.html">Bio-Siegel</a> geachtete werden. Diese gewährleisten, dass das verwendete Holz aus nachhaltiger Waldbewirtschaftung stammt. Zertifizierte Holzkohle/-Briketts sind in sehr vielen Baumärkten, Supermärkten und Tankstellen erhältlich. Das DIN-Prüfzeichen (DIN EN 1860-2) stellt sicher, dass die Holzkohle kein Pech, Erdöl, Koks oder Kunststoffe enthält, sagt aber nichts über die Herkunft aus.</p> <a href="https://www.umweltbundesamt.de/system/files/medien/530/bilder/fsc_logo_h600_uba-web.jpg"> </a> <strong> FSC-Label </strong> Quelle: Forest Stewardship Council (FSC) <a href="https://www.umweltbundesamt.de/system/files/medien/530/bilder/fsc_logo_h600_uba-web.jpg">Bild herunterladen</a> (59,06 kB) <a href="https://www.umweltbundesamt.de/system/files/medien/530/bilder/eu-bio-logo.jpg"> </a> <strong> Bio-Logo (EU) </strong> Quelle: EU-Kommission <a href="https://www.umweltbundesamt.de/system/files/medien/530/bilder/eu-bio-logo.jpg">Bild herunterladen</a> (10,06 kB) <a href="https://www.umweltbundesamt.de/system/files/medien/530/bilder/bio-siegel_deutschland_600dpi.png"> </a> <strong> Bio-Siegel (Deutschland) </strong> Quelle: BMEL <a href="https://www.umweltbundesamt.de/system/files/medien/530/bilder/bio-siegel_deutschland_600dpi.png">Bild herunterladen</a> (160,31 kB) <a href="https://www.umweltbundesamt.de/system/files/medien/530/bilder/msc-logo_b730_uba-web.jpg"> </a> <strong> MSC-Label </strong> Quelle: Marine Stewardship Council (MSC) <a href="https://www.umweltbundesamt.de/system/files/medien/530/bilder/msc-logo_b730_uba-web.jpg">Bild herunterladen</a> (80,16 kB) Weiter <i> </i> Vorherige <i> </i> <p><strong>Grillen und Gesundheit:</strong> Grillen, insbesondere auf Holzkohle, ist wegen der Schadstoffentwicklung (Polycyclische aromatische Kohlenwasserstoffe - kurz <a href="https://www.umweltbundesamt.de/service/glossar/pak-0">PAK</a>, Feinstaub, Kohlenstoffmonoxid, CO2) nicht empfehlenswert. Weil gegrillte Speisen aber vielen Menschen gut schmecken und weil die Art der Zubereitung auch andere (soziale) Aspekte beinhaltet, gehört es bei vielen zu einem gelungenen Sommerfest oder einem besonderen Feierabend mit dazu. Die Gesundheitsgefährdung beim Grillen können Sie reduzieren:</p> <ul> <li>Verwenden Sie einen Gas- oder Elektrogrill.</li> <li>Grillen Sie nur im Freien bei sehr guter Belüftung. In Innenräumen reichern sich Kohlenstoffmonoxid (CO) und Kohlenstoffdioxid (CO2) schnell an und führen zu ernsthaften Vergiftungen.</li> <li>Vermeiden Sie starke Rauchentwicklung beim Grillen: durch geeignete Grillanzünder und gute Luftzufuhr.</li> <li>Lassen Sie nichts anbrennen. Schwarze Krusten auf Würstchen & Co. enthalten krebserregende Stoffe. Diese entstehen vor allem, wenn Fett oder Bier in die Kohlenglut tropfen und sich der dann aufsteigende Rauch auf das Grillgut legt. Um dies zu vermeiden, sollten Sie Grillschalen verwenden und nicht mit Bier ablöschen.</li> <li>Verwenden Sie Grillgut ohne Nitritpökelsalz: Bei großer Hitze entstehen im Grillgut als krebserregend geltende Nitrosamine, wenn das Grillgut Nitritpökelsalz enthält.</li> </ul> <p><strong>Auch mal vegetarisch grillen: </strong>Rund 95 Prozent der beim Grillen anfallenden klimarelevanten Emissionen werden durch das Grillgut verursacht. Für klimafreundliches Grillen sollte man vor allem die Menge an Rindfleisch reduzieren und auch mal Käse oder Gemüse auf den Grill legen. Denn wie bei der Ernährung insgesamt gilt auch beim Grillen: Weniger Fleisch (v.a. Rind), mehr Gemüse, Bioprodukte, möglichst regional und saisonal sind am besten für die Umwelt und die Gesundheit.</p> <p><strong>Alu vermeiden:</strong> Unter dem Einfluss von Säure und Salz kann Aluminium auf Lebensmittel übergehen. Nach aktuellem Wissensstand kann nicht ausgeschlossen werden, dass eine zu hohe Aufnahme von Aluminium gesundheitsschädlich ist. Deshalb sollte der direkte Kontakt von säurehaltigen oder salzigen Speisen – etwa Tomaten, Schafskäse in Salzlake oder mit Zitronensaft gewürztes Fischfilet – mit Aluminiumfolie, Alu-Grillschalen oder unbeschichtetem Alu-Geschirr vermieden werden. Für Fleisch sind Alu-Grillschalen das "kleinere Übel", um das Abtropfen von Fett in die Glut und damit die krebserregenden Stoffe zu vermeiden. Salzen und würzen sollten Sie allerdings erst am Ende. Noch besser: Verwenden Sie wiederverwendbare Grillschalen aus Edelstahl, Keramik oder mit Emaillebeschichtung oder einen Elektrogrill mit Keramikoberfläche.</p> <p><strong>Asche in den Restmüll:</strong> Holzkohlenasche sollte ausgekühlt im Restmüll landen. Für Garten und Kompost ist sie nicht oder allenfalls in sehr geringen Mengen geeignet. Schwermetalle aus der Luftverschmutzung, die von den Bäumen aufgenommen wurden, sind in der Asche konzentriert vorhanden und würden sich in Obst und Gemüse wiederfinden. Dazu kommen organische Schadstoffe wie Polyzyklische Aromatische Kohlenwasserstoffe (PAK), die bei der unvollständigen Verbrennung im Grill entstehen. Viele von ihnen wirken krebserregend.</p> <p><strong>Was Sie noch tun können:</strong></p> <ul> <li>Nehmen Sie insbesondere bei dichter Wohnbebauung Rücksicht auf Ihre Nachbarn und die behördlichen Auflagen. Nicht jeder mag den Grillduft. Deshalb ist es auch sinnvoll, die kommunal unterschiedlichen „Grillsatzungen“ zu beachten.</li> <li>Nutzen Sie als Grillanzünder möglichst keine chemischen Grillanzünder sondern z.B. Pappe oder Anzünder auf pflanzlicher Basis (auch hier bestenfalls auf eine FSC-Zertifizierung achten)</li> <li>Verwenden Sie auch beim Grillen Mehrweggeschirr. Dann schmeckt das Essen nicht nur besser, sondern Sie vermeiden auch unnötigen Müll. Für die Gartenparty gibt es auch wiederverwendbares und spülmaschinengeeignetes Plastikgeschirr.</li> <li>Ein Grill lässt sich gut aus- und verleihen: Schaffen Sie sich Ihren Grill zusammen mit Nachbarn an oder laden Sie diese gleich mit dazu ein. Gemeinsam schmeckt es besser.</li> <li>Falls Sie sich durch häufig grillende Nachbarn gestört fühlen und ein nettes Gespräch nicht weiterhilft, können Sie sich an das örtliche Umweltamt wenden.</li> </ul> Hintergrund <p><strong>Grillkohle:</strong> Im Jahr 2017 importierte Deutschland nach <a href="https://www.destatis.de/DE/Presse/Pressemitteilungen/Zahl-der-Woche/2018/PD18_12_p002.html">Angaben des Statistischen Bundesamtes</a> 215.000 Tonnen Grillkohle. Hauptlieferanten waren Polen (79.000 Tonnen), Paraguay (32.000 Tonnen) und Ukraine (23.000 Tonnen). Gerade bei Produkten ohne Kennzeichnung besteht die Gefahr, dass sie aus Tropenholz hergestellt wurden.</p> <p>Eine <strong>Ökobilanz</strong>-Studie des TÜV Rheinland hat ergeben, dass die Art des Grillens (Holzkohle, Gas- oder Elektrogrill) für die Umwelt längst nicht so wichtig ist, wie die Auswahl des Grillguts. Nahezu 95 Prozent der anfallenden klimarelevanten Emissionen werden durch das Grillgut verursacht. Tierische Produkte beispielsweise belasten die Umwelt über den gesamten Lebensweg weit mehr als Gemüse. Bei einer Ökobilanz werden rechnerisch die Emissionen und andere Umweltauswirkungen über den gesamten „Lebensweg“ eines Produktes analysiert: von der Herstellung oder Erzeugung über Transport und Verkauf bis zur Verwendung und Verwertung.</p> </p><p> Darauf sollten Sie beim umweltfreundlichen Grillen achten <ul> <li>Kaufen Sie Holzkohle aus nachhaltiger Waldwirtschaft (FSC-Siegel).</li> <li>Vermeiden Sie starke Rauchentwicklung beim Grillen durch gute Luftzufuhr und geeignete Grillanzünder.</li> <li>Grillen Sie auch mal Gemüse statt Fleisch.</li> <li>Defekte elektrische Grillgeräte geben Sie bei der kommunalen Sammelstelle ab.</li> </ul> </p><p> Gewusst wie <p><strong>Geeignete Holzkohle:</strong> In einer <a href="https://www.oekolandbau.de/bio-im-alltag/bio-einkaufen/naturwaren-einkaufen/nachhaltige-grillkohle/">Studie des WWF</a> in Zusammenarbeit mit dem Thünen-Institut wurde 2020 festgestellt, dass in jedem zweiten untersuchten Grillkohleprodukt Holz aus subtropischen oder tropischen Ländern enthalten war. Das ist für den Verbraucher*in nicht direkt ersichtlich. Daher sollte beim Kauf von Holzkohle unbedingt auf vertrauenswürdige Siegel wie <a href="https://www.fsc-deutschland.de/">FSC</a> (Forest Stewardship Council) oder Naturland bzw. <a href="https://www.bmel.de/DE/themen/landwirtschaft/oekologischer-landbau/bio-siegel.html">Bio-Siegel</a> geachtete werden. Diese gewährleisten, dass das verwendete Holz aus nachhaltiger Waldbewirtschaftung stammt. Zertifizierte Holzkohle/-Briketts sind in sehr vielen Baumärkten, Supermärkten und Tankstellen erhältlich. Das DIN-Prüfzeichen (DIN EN 1860-2) stellt sicher, dass die Holzkohle kein Pech, Erdöl, Koks oder Kunststoffe enthält, sagt aber nichts über die Herkunft aus.</p> <a href="https://www.umweltbundesamt.de/system/files/medien/530/bilder/fsc_logo_h600_uba-web.jpg"> </a> <strong> FSC-Label </strong> Quelle: Forest Stewardship Council (FSC) <a href="https://www.umweltbundesamt.de/system/files/medien/530/bilder/fsc_logo_h600_uba-web.jpg">Bild herunterladen</a> (59,06 kB) <a href="https://www.umweltbundesamt.de/system/files/medien/530/bilder/eu-bio-logo.jpg"> </a> <strong> Bio-Logo (EU) </strong> Quelle: EU-Kommission <a href="https://www.umweltbundesamt.de/system/files/medien/530/bilder/eu-bio-logo.jpg">Bild herunterladen</a> (10,06 kB) <a href="https://www.umweltbundesamt.de/system/files/medien/530/bilder/bio-siegel_deutschland_600dpi.png"> </a> <strong> Bio-Siegel (Deutschland) </strong> Quelle: BMEL <a href="https://www.umweltbundesamt.de/system/files/medien/530/bilder/bio-siegel_deutschland_600dpi.png">Bild herunterladen</a> (160,31 kB) <a href="https://www.umweltbundesamt.de/system/files/medien/530/bilder/msc-logo_b730_uba-web.jpg"> </a> <strong> MSC-Label </strong> Quelle: Marine Stewardship Council (MSC) <a href="https://www.umweltbundesamt.de/system/files/medien/530/bilder/msc-logo_b730_uba-web.jpg">Bild herunterladen</a> (80,16 kB) Weiter <i> </i> Vorherige <i> </i> </p><p> <p><strong>Grillen und Gesundheit:</strong> Grillen, insbesondere auf Holzkohle, ist wegen der Schadstoffentwicklung (Polycyclische aromatische Kohlenwasserstoffe - kurz <a href="https://www.umweltbundesamt.de/service/glossar/pak-0">PAK</a>, Feinstaub, Kohlenstoffmonoxid, CO2) nicht empfehlenswert. Weil gegrillte Speisen aber vielen Menschen gut schmecken und weil die Art der Zubereitung auch andere (soziale) Aspekte beinhaltet, gehört es bei vielen zu einem gelungenen Sommerfest oder einem besonderen Feierabend mit dazu. Die Gesundheitsgefährdung beim Grillen können Sie reduzieren:</p> <ul> <li>Verwenden Sie einen Gas- oder Elektrogrill.</li> <li>Grillen Sie nur im Freien bei sehr guter Belüftung. In Innenräumen reichern sich Kohlenstoffmonoxid (CO) und Kohlenstoffdioxid (CO2) schnell an und führen zu ernsthaften Vergiftungen.</li> <li>Vermeiden Sie starke Rauchentwicklung beim Grillen: durch geeignete Grillanzünder und gute Luftzufuhr.</li> <li>Lassen Sie nichts anbrennen. Schwarze Krusten auf Würstchen & Co. enthalten krebserregende Stoffe. Diese entstehen vor allem, wenn Fett oder Bier in die Kohlenglut tropfen und sich der dann aufsteigende Rauch auf das Grillgut legt. Um dies zu vermeiden, sollten Sie Grillschalen verwenden und nicht mit Bier ablöschen.</li> <li>Verwenden Sie Grillgut ohne Nitritpökelsalz: Bei großer Hitze entstehen im Grillgut als krebserregend geltende Nitrosamine, wenn das Grillgut Nitritpökelsalz enthält.</li> </ul> <p><strong>Auch mal vegetarisch grillen: </strong>Rund 95 Prozent der beim Grillen anfallenden klimarelevanten Emissionen werden durch das Grillgut verursacht. Für klimafreundliches Grillen sollte man vor allem die Menge an Rindfleisch reduzieren und auch mal Käse oder Gemüse auf den Grill legen. Denn wie bei der Ernährung insgesamt gilt auch beim Grillen: Weniger Fleisch (v.a. Rind), mehr Gemüse, Bioprodukte, möglichst regional und saisonal sind am besten für die Umwelt und die Gesundheit.</p> <p><strong>Alu vermeiden:</strong> Unter dem Einfluss von Säure und Salz kann Aluminium auf Lebensmittel übergehen. Nach aktuellem Wissensstand kann nicht ausgeschlossen werden, dass eine zu hohe Aufnahme von Aluminium gesundheitsschädlich ist. Deshalb sollte der direkte Kontakt von säurehaltigen oder salzigen Speisen – etwa Tomaten, Schafskäse in Salzlake oder mit Zitronensaft gewürztes Fischfilet – mit Aluminiumfolie, Alu-Grillschalen oder unbeschichtetem Alu-Geschirr vermieden werden. Für Fleisch sind Alu-Grillschalen das "kleinere Übel", um das Abtropfen von Fett in die Glut und damit die krebserregenden Stoffe zu vermeiden. Salzen und würzen sollten Sie allerdings erst am Ende. Noch besser: Verwenden Sie wiederverwendbare Grillschalen aus Edelstahl, Keramik oder mit Emaillebeschichtung oder einen Elektrogrill mit Keramikoberfläche.</p> <p><strong>Asche in den Restmüll:</strong> Holzkohlenasche sollte ausgekühlt im Restmüll landen. Für Garten und Kompost ist sie nicht oder allenfalls in sehr geringen Mengen geeignet. Schwermetalle aus der Luftverschmutzung, die von den Bäumen aufgenommen wurden, sind in der Asche konzentriert vorhanden und würden sich in Obst und Gemüse wiederfinden. Dazu kommen organische Schadstoffe wie Polyzyklische Aromatische Kohlenwasserstoffe (PAK), die bei der unvollständigen Verbrennung im Grill entstehen. Viele von ihnen wirken krebserregend.</p> <p><strong>Was Sie noch tun können:</strong></p> <ul> <li>Nehmen Sie insbesondere bei dichter Wohnbebauung Rücksicht auf Ihre Nachbarn und die behördlichen Auflagen. Nicht jeder mag den Grillduft. Deshalb ist es auch sinnvoll, die kommunal unterschiedlichen „Grillsatzungen“ zu beachten.</li> <li>Nutzen Sie als Grillanzünder möglichst keine chemischen Grillanzünder sondern z.B. Pappe oder Anzünder auf pflanzlicher Basis (auch hier bestenfalls auf eine FSC-Zertifizierung achten)</li> <li>Verwenden Sie auch beim Grillen Mehrweggeschirr. Dann schmeckt das Essen nicht nur besser, sondern Sie vermeiden auch unnötigen Müll. Für die Gartenparty gibt es auch wiederverwendbares und spülmaschinengeeignetes Plastikgeschirr.</li> <li>Ein Grill lässt sich gut aus- und verleihen: Schaffen Sie sich Ihren Grill zusammen mit Nachbarn an oder laden Sie diese gleich mit dazu ein. Gemeinsam schmeckt es besser.</li> <li>Falls Sie sich durch häufig grillende Nachbarn gestört fühlen und ein nettes Gespräch nicht weiterhilft, können Sie sich an das örtliche Umweltamt wenden.</li> </ul> </p><p> Hintergrund <p><strong>Grillkohle:</strong> Im Jahr 2017 importierte Deutschland nach <a href="https://www.destatis.de/DE/Presse/Pressemitteilungen/Zahl-der-Woche/2018/PD18_12_p002.html">Angaben des Statistischen Bundesamtes</a> 215.000 Tonnen Grillkohle. Hauptlieferanten waren Polen (79.000 Tonnen), Paraguay (32.000 Tonnen) und Ukraine (23.000 Tonnen). Gerade bei Produkten ohne Kennzeichnung besteht die Gefahr, dass sie aus Tropenholz hergestellt wurden.</p> <p>Eine <strong>Ökobilanz</strong>-Studie des TÜV Rheinland hat ergeben, dass die Art des Grillens (Holzkohle, Gas- oder Elektrogrill) für die Umwelt längst nicht so wichtig ist, wie die Auswahl des Grillguts. Nahezu 95 Prozent der anfallenden klimarelevanten Emissionen werden durch das Grillgut verursacht. Tierische Produkte beispielsweise belasten die Umwelt über den gesamten Lebensweg weit mehr als Gemüse. Bei einer Ökobilanz werden rechnerisch die Emissionen und andere Umweltauswirkungen über den gesamten „Lebensweg“ eines Produktes analysiert: von der Herstellung oder Erzeugung über Transport und Verkauf bis zur Verwendung und Verwertung.</p> </p><p>Informationen für...</p>
Erläuterungen zu Teil 3 Zu Kapitel 3.3 Sondervorschriften 3-0 Versandstücke, die zusätzliche, nicht geforderte Kennzeichen und Bezettelungen tragen, die jedoch auf eine vorhandene Gefahr im Sinne des Gefahrgutrechts hinweisen, begründen keine Ordnungswidrigkeit. Zu Kapitel 3.3 Sondervorschrift 168 3-1 Durch die Einhaltung der Technischen Regeln für Gefahrstoffe "Asbest - Abbruch-, Sanierungs- oder Instandhaltungsarbeiten ( TRGS 519), insbesondere nach den Vorgaben unter Nummer 18, oder der "Vollzugshilfe zur Entsorgung asbesthaltiger Abfälle" der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Abfall ( LAGA ) kann gewährleistet werden, dass es während der Beförderung von Gegenständen mit Asbest nach Kapitel 3.3 Sondervorschrift 168 nicht zum Freiwerden gefährlicher Mengen lungengängiger Asbestfasern kommt. Zu Kapitel 3.3 Sondervorschrift 327 3-2 Aus Kapitel 3-3 Sondervorschrift 327 Satz 2 ergibt sich, dass die Anforderung aus der Verpackungsanweisung P 207 bzw. der Sondervorschrift für die Verpackung L 2 in der Verpackungsanweisung LP 200, dass die Verpackungen/Großverpackungen so ausgelegt und gebaut sein müssen, dass übermäßige/gefährliche Bewegungen der Druckgaspackungen und Gaspatronen und eine unbeabsichtigte Entleerung unter normalen Beförderungsbedingungen verhindert werden, bei Beförderungen nach der Sondervorschrift 327 nicht gilt. Die Vorschriften des Absatzes 5.4.1.1.1 Buchstabe f gelten als erfüllt, wenn im Beförderungspapier die Angabe des Fassungsraumes der Verpackung/Großverpackung erfolgt. Zu Kapitel 3.3 Sondervorschrift 363 3-3.1 Unter Kapitel 3.3 Sondervorschrift 363 fallen auch festverbundene brennstoffbetriebene Einrichtungen von Fahrzeugen, die nicht für eine Verwendung während der Beförderung bestimmt sind. 3-3.2 Die Vorgabe in Kapitel 3.3 Sondervorschrift 363 Buchstabe h, dass alle Ventile oder Öffnungen ( z. B. Lüftungseinrichtungen) während der Beförderung geschlossen sein müssen, bedeutet nicht, dass die Umschließungsmittel luftdicht verschlossen sein müsen. Ein notwendiger Druckausgleich muss stattfinden können. 3-3.3 Bei Anwendung von Kapitel 3.3 Sondervorschrift 363 Buchstabe l gelten die Vorschriften des Absatzes 5.4.1.1.1 Buchstabe f für flüssige Brennstoffe als erfüllt, wenn im Beförderungspapier die Angabe des Fassungsraums erfolgt. Zu Kapitel 3.3 Sondervorschrift 371 3-4 Konfetti shooter sind ausschließlich nach Kapitel 3.3 Sondervorschrift 371 zu befördern. Die Anwendung von Kapitel 3.3 Sondervorschrift 594 ist ausgeschlossen, da Konfetti shooter mit einer Auslöseeinheit versehen sind. Zu Kapitel 3.3 Sondervorschrift 375 3-5 Versandstücke, die Kapitel 3.3 Sondervorschrift 375 ADR / RID / ADN unterliegen, müssen trotz des Verweises auf Unterabschnitt 5.2.1.10 in Unterabschnitt 4.1.1.5 ADR/RID nicht mit Ausrichtungspfeilen versehen sein. Unterabschnitt 4.1.1.5 ADR/RID fordert lediglich, dass Innenverpackungen, die flüssige Stoffe enthalten, entsprechend den Ausrichtungspfeilen in Außenverpackungen eingesetzt werden müssen, sofern gemäß Unterabschnitt 5.2.1.10 solche anzubringen sind. Sondervorschrift 375 befreit jedoch von der Anwendung des Unterabschnitts 5.2.1.10. Zu Kapitel 3.3 Sondervorschrift 389 3-6 Die nach Kapitel 3.3 Sondervorschrift 389 letzter Satz vorgeschriebenen orangefarbenen Tafeln sind nach ADR/RID/ADN ohne Nummer zur Kennzeichnung der Gefahr und ohne UN-Nummer zulässig. Die Anbringung dieser Tafeln ist an den beiden Längsseiten der Güterbeförderungseinheit mit Lithiumbatterien ausreichend. Falls die Güterbeförderungseinheit mit eingebauten Lithiumbatterien ein Container ist, müssen die Tafeln nicht am Fahrzeug angebracht sein, das Anbringen am Container ist ausreichend. Zu Kapitel 3.3 Sondervorschrift 390 Buchstabe b 3-7 Sofern bei der Beförderung nach Kapitel 3.3 Sondervorschrift 390 für Knopfzellen-Batterien, die in Ausrüstungen (einschließlich Platinen) eingebaut sind, im Beförderungspapier kein Eintrag nach Sondervorschrift 390 Buchstabe b erfolgt, besteht kein öffentliches Interesse an einer Verfolgung dieses Verstoßes als Ordnungswidrigkeit (§ 47 Absatz 1 des OWiG ). Zu Kapitel 3.3 Sondervorschrift 637 3-8 Für Kapitel 3.3 Sondervorschrift 637 ist eine separate Zuständigkeitsregelung im Gefahrgutrecht entbehrlich, da im Gentechnikrecht die Zuständigkeiten sowohl auf Landes- und Bundesebene als auch auf EU -Ebene geregelt und in der Praxis unstrittig sind. Die in der Fußnote zur Sondervorschrift 637 genannte Richtlinie 2001/18/ EG wurde in Deutschland durch das Gentechnikgesetz umgesetzt. Für die Genehmigungsverfahren nach Teil B (Freisetzung, z. B. Freilandversuche) und Teil C (Inverkehrbringen) dieser Richtlinie ist in Deutschland das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit ( BVL ) die zuständige Behörde. Das Inverkehrbringen von gentechnisch veränderten Lebens- und Futtermitteln nach der Verordnung (EG) Nummer 1829/2003 wird in einem von der EU-Kommission zentral geführten Verfahren entschieden. Hier ist das BVL ebenfalls als die für Deutschland national zuständige Behörde am Verfahren beteiligt. Zu Kapitel 3.3 Sondervorschrift 650 3-9 Die Beförderung von befüllten und original verschlossenen, aber überlagerten Verpackungen mit Farbe, ist nach Kapitel 3.3 Sondervorschrift 650 zulässig, sofern es sich nachweisbar um eine Beförderung zur Entsorgung handelt. Zu Kapitel 3.3 Sondervorschrift 664 ADR 3-10.S Bei integrierten Additivbehältern oder Sonderformen von Additivbehältern sind nach Kapitel 3.3 Sondervorschrift 664 Buchstabe g ADR keine Kennzeichnung mit der UN-Nummer und Gefahrzettel erforderlich. Zugelassene Verpackungen als Additivbehälter müssen jedoch den Vorschriften entsprechend gekennzeichnet und bezettelt sein (siehe auch Nummer 1-24.S und 9-2.2.3.S der RSEB ). Zu Kapitel 3.3 Sondervorschrift 666 3-11 Als Ventil im Sinne von Kapitel 3.3 Sondervorschrift 666 ist jegliche Einrichtung zu verstehen, die in der Leitung zwischen Brennstoffbehälter und Motor bzw. Einrichtung eingebaut und geeignet ist, eine Unterbrechung der Brennstoffzufuhr zu bewirken. Die Funktionselemente Einspritz- und Benzinpumpe gehören dazu. Zu Kapitel 3.3 Sondervorschrift 803 ADN 3-12.B Für die in Kapitel 3.3 Sondervorschrift 803 ADN geforderten Instruktionen, wie im Falle einer wesentlichen Erwärmung der Ladung zu verfahren ist, wird auf das Dokument der "Instruktionen für die Beförderung von Steinkohle, Koks und Anthrazitkohle (UN 1361) mit Binnenschiffen" der Verbände BDB und VdKl verwiesen: http://binnenschiff.de/content/instruktionen-zum-transport-von-kohle/ (Externer Link). Enthält eine Instruktion diese Vorgaben, ist sie für die Einhaltung der Bedingungen in der Sondervorschrift 803 geeignet. Zu Kapitel 3.4 in Verbindung mit Unterabschnitt 4.1.1.5 ADR/RID 3-13 Aus Absatz 4.1.1.5.1 folgt nicht, dass bei Beförderungen nach Kapitel 3.4 nur bauartgeprüfte Verpackungen verwendet werden dürfen. Zu Abschnitt 3.4.1 3-14 In den Fällen, in denen in sonstigen Vorschriften weitergehende Freistellungsregelungen enthalten sind, gehen diese Freistellungsregelungen vor. Zu Abschnitt 3.4.7 und 3.4.8 3-15 Sofern Versandstücke zusätzlich zu dem in Abschnitt 3.4.7 oder 3.4.8 geforderten Kennzeichen mit den jeweils zutreffenden Gefahrzetteln oder auch anderen zutreffenden gefahrgutbezogenen Aufschriften (z. B. aus Kapitel 3.3 Sondervorschrift 625) versehen sind, besteht kein öffentliches Interesse an einer Verfolgung dieses Verstoßes als Ordnungswidrigkeit (§ 47 Absatz 1 des OWiG). Zu Abschnitt 3.4.12 und 3.4.14 3-16 Sofern die Angabe einer höheren Bruttomasse als der tatsächlichen Bruttomasse erfolgt, besteht kein öffentliches Interesse an einer Verfolgung dieses Verstoßes als Ordnungswidrigkeit (§ 47 Absatz 1 des OWiG). Zu Abschnitt 3.4.12, 3.4.13 und 3.4.14 ADR 3-17.S Sofern eine vertragliche Vereinbarung zwischen Absender und Beförderer besteht, dass durch den Beförderer ausschließlich Beförderungseinheiten mit einer höchstzulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 12 Tonnen eingesetzt werden und der Absender den Beförderer nicht über die Bruttomasse der in begrenzten Mengen zu versendenden gefährlichen Güter informiert, besteht kein öffentliches Interesse an einer Verfolgung dieses Verstoßes als Ordnungswidrigkeit (§ 47 Absatz 1 des OWiG). Zu Abschnitt 3.4.13 und 3.4.14 3-18 Das Kennzeichen nach Abschnitt 3.4.13 darf auch sichtbar angebracht sein, wenn die nach Abschnitt 3.4.14 angegebenen Mengengrenzen nicht erreicht sind oder im Verlauf der Beförderung unterschritten (z. B. durch Teilentladung) werden. Zu Abschnitt 3.4.13 Buchstabe b 3-19 Bei der Kennzeichnung von Wechselaufbauten (Wechselbehältern) ist sinngemäß wie nach der Bemerkung in Unterabschnitt 5.3.1.2 zu verfahren. Das bedeutet, dass das Kennzeichen nach Abschnitt 3.4.15 nicht auf Wechselaufbauten (Wechselbehälter), ausgenommen im kombinierten Verkehr Straße/Schiene, anzubringen ist. Zu Unterabschnitt 3.5.4.2 3-20 In dem Kennzeichen für freigestellte Mengen ist unter anderem der Absender anzugeben. Dies ist der ursprüngliche Absender, auch wenn im Verlauf der Beförderung mehrere Absender vorhanden sind, da das Kennzeichen mit seinem Informationsgehalt vom Absender bis zum Empfänger gilt. Demgemäß ist dieser Absender nicht zwingend der Absender nach der Begriffsbestimmung in der GGVSEB . Stand: 19. Juni 2026