Die Europäische Chemikalienagentur (ECHA) hat am am 10. Februar 2014 vorgeschlagen fünf weitere Chemikalien auf die Autorisierungsliste im Annex XIV der europäischen Chemikalienverordnung (REACH) aufzunehmen. Die fünf vorgeschlagenen Substanzen sind: Dimethylformamid (DMF), Azodicarboxamid, Octylphenolund die zwei Keramikfasern A1-RCF und Zr-RCF.
Diese Verordnung gilt für die Errichtung, die Beschaffenheit und den Betrieb von Anlagen, in denen unter Verwendung von Lösemitteln, die Halogenkohlenwasserstoffe mit einem Siedepunkt bei 1013 Hektopascal bis zu 423 Kelvin (150 Grad Celsius) (leichtflüchtige Halogenkohlenwasserstoffe) oder andere flüchtige halogenierte organische Verbindungen mit einem Siedepunkt bei 1013 Hektopascal bis zu 423 Kelvin (150 Grad Celsius) (leichtflüchtige halogenierte organische Verbindungen) enthalten, die Oberfläche von Gegenständen oder Materialien, insbesondere aus Metall, Glas, Keramik, Kunststoff oder Gummi, gereinigt, befettet, entfettet, beschichtet, entschichtet, entwickelt, phosphatiert, getrocknet oder in ähnlicher Weise behandelt wird (Oberflächenbehandlungsanlagen), Behandlungsgut, insbesondere Textilien, Leder, Pelze, Felle, Fasern, Federn oder Wolle, gereinigt, entfettet, imprägniert, ausgerüstet, getrocknet oder in ähnlicher Weise behandelt wird (Chemischreinigungs- und Textilausrüstungsanlagen), Aromen, Öle, Fette oder andere Stoffe aus Pflanzen oder Pflanzenteilen oder aus Tierkörpern oder Tierkörperteilen extrahiert oder raffiniert werden (Extraktionsanlagen). Es handelt sich um eine Verordnung auf nationaler Ebene. Der übergeordnete Rahmen ist die/das 2. BImSchV.
Die verlinkte Webseite enthält Informationen der Website chemikalieninfo.de des Umweltbundesamtes zur chemischen Verbindung Feuerfeste Keramikfasern, Fasern für besondere Verwendungszwecke, mit Ausnahme der an einer anderen Stelle in Anhang VI der Verordnung (EG) Nr. 1272/ 2008 genannten Stoffe; [künstlich hergestellte ungerichtete glasartige (Silikat-)Fasern mit einem Anteil an Alkali- und Erdalkalimetalloxiden (Na 2 O+K 2 O+CaO+MgO+BaO) von bis zu 18 Gew.-%]. Stoffart: Stoffklasse.
Die verlinkte Webseite enthält Informationen der Website chemikalieninfo.de des Umweltbundesamtes zur chemischen Verbindung Feuerfeste Keramikfasern, Fasern für besondere Verwendungszwecke, soweit in diesem Anhang nicht gesondert aufgeführt; [künstlich hergestellte ungerichtete glasartige (Silikat-)Fasern mit einem Anteil an Alkali- und Erdalkalimetalloxiden (Na 2 O+K 2 O+CaO+MgO+BaO) von bis zu 18 Gew.- %]. Stoffart: Stoffklasse. Inhalt des Regelwerks: Das Globally Harmonised System of Classification and Labelling of Chemicals (GHS) wurde auf UN-Ebene erarbeitet, mit dem Ziel, weltweit einen sicheren Transport zu gewährleisten, die menschliche Gesundheit und Umwelt besser zu schützen. Die Verordnung (EG) Nr. 1272/ 2008 (CLP) legt orientierend an GHS einheitliche Regeln für die Bewertung der Gefährlichkeit von chemischen Stoffen und Gemischen fest (Einstufung). Für physikalische Gefahren, Gesundheits- und Umweltgefahren definiert sie Gefahrenklassen. Eine Gefahrenklasse ist unterteilt in Gefahrenkategorien je nach Schwere der Gefahr. Jeder Gefahrenkategorie sind ein Gefahrensatz, ein Piktogramm sowie ein Signalwort zugeordnet. Aufgrund dieser Einstufungen werden in der CLP-Verordnung verbindliche Kennzeichnungen auf Verpackungen wie Piktogramme und Gefahrenhinweise vorgeschrieben. Die Abverkaufsfrist für Gemische, die bereits vor dem 1.06.2015 verpackt wurden und noch nach alter Einstufung (R-Sätze) gekennzeichnet sind, lief als letzte Übergangsfrist am 01.06.2017 ab. Hersteller/ Importeure von Stoffen sind verpflichtet, innerhalb eines Monats nach Inverkehrbringen, ihre Angaben der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA) zur Hinterlegung im öffentlich zugänglichen europäischen Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis (CL Inventory) zu melden. Die von der ECHA gepflegte Datenbank enthält Informationen zur Einstufung und Kennzeichnung (C&L) von angemeldeten und registrierten Stoffen, die Hersteller und Importeure übermittelt haben, einschließlich einer Liste harmonisierter Einstufungen. Um eine gesundheitliche Notversorgung und vorbeugende Maßnahmen künftig besser abzusichern, gelten ab dem 01.06.2020 für Gemische, die aufgrund ihrer Wirkungen als gefährlich eingestuft sind, einheitliche Informationspflichten in allen Mitgliedsstaaten. Importeure und nachgeschaltete Anwender sind verpflichtet, diese Informationen den dafür autorisierten nationalen Stellen, in Deutschland dem BfR vorzulegen..
Die verlinkte Webseite enthält Informationen der Website chemikalieninfo.de des Umweltbundesamtes zur chemischen Verbindung biopersistente Keramikfasern (z. B. aus Aluminiumsilicat, Aluminiumoxid,Siliciumcarbid, Kaliumtitanat), soweit sie unter "künstlichekristalline Keramikfasern" gemäß Nummer 2.3 der TRGS 905 oder unter denEintrag "keramische Mineralfasern" des Anhang I der Richtlinie67/ 548/ EWG (entsprechend § 4a Abs.1 GefstoffV) fallen. Stoffart: Stoffklasse.
Die verlinkte Webseite enthält Informationen der Website chemikalieninfo.de des Umweltbundesamtes zur chemischen Verbindung Hitzebeständige Keramikfasern. Stoffart: Stoffklasse.
Die verlinkte Webseite enthält Informationen der Website chemikalieninfo.de des Umweltbundesamtes zur chemischen Verbindung Feuerfeste Keramikfasern. Stoffart: Stoffklasse.
25.7 Steckbrief „Asbestfreie Faserzementprodukte“ Dieser Steckbrief gilt nur im Zusammenhang mit dem Grundsatzpapier „Allgemeine Grundsätze für die Ablagerung von Abfällen auf Deponien, insbesondere „Grenzwertiger Abfälle“ (Stand: 09.09.2024)“ ABFALLSCHLÜSSEL Tabelle: Zuordnung der Abfallschlüssel, die in diesem Steckbrief behandelt werden. Abfall- schlüsselAbfallbezeichnung nach der Abfallverzeichnisverordnung 10 13 11Abfälle aus der Herstellung anderer Verbundwerkstoffe mit Ausnahme derjenigen, die unter 10 13 09* und 10 13 10 fallen 17 01 01Beton 17 01 06*Gemische aus oder getrennte Fraktionen von Beton, Ziegeln, Fliesen und Keramik, die gefährliche Stoffe enthalten 17 01 07Gemische aus Beton, Ziegeln, Fliesen und Keramik mit Ausnahme derjenigen, die unter 17 01 06* fallen 17 09 03*sonstige Bau- und Abbruchabfälle (einschließlich gemischte Abfälle), die gefährliche Stoffe enthalten 17 09 04gemischte Bau- und Abbruchabfälle mit Ausnahme derjenigen, die unter 17 09 01*, 17 09 02* und 17 09 03* fallen ZUSAMMENSETZUNG Faserzement bezeichnet Verbundwerkstoffe, die aus Zement und Fasern hergestellt wurden. Es gibt dabei eine Vielzahl von Verwendungs- und Einsatzbereichen, u.a. Fassaden- und Dachplatten, Rohre, Wellplatten, Pflanzgefäße, Lüftungsleitungen etc. Abzugrenzen ist dabei Faserzement (Typ NT - steht für Neue Technologie, Typ AF – steht für asbestfrei) von Asbestzementprodukten. Asbestzementprodukte sind nicht Bestandteil dieses Steckbriefes. LUBW, Referat 35 Kreislaufwirtschaft, Chemikaliensicherheit Steckbrief Nr. 25.7 - Stand: 01.02.2024 1 Faserzementprodukte (NT) beinhalten üblicherweise folgende Bestandteile (Angabe in Volumenprozent): ◼ca. 40 % Zement ◼2 % PVA-Fasern (Polyvinylalkohol) ◼5 % Zellulosefasern ◼ca. 11 % Kalksteinmehl ◼ca. 12 % Wasser ◼ca. 30 % Luftporen Die Besonderheit bei Abfällen aus Faserzementprodukten liegt darin, dass erst mit dem Asbestverbot ab dem Jahr 1994 derartige Produkte zweifelsfrei asbestfrei sind, wenngleich der Umstellungsprozess bereits in den 80iger Jahren begann. Die Identifizierung als NT- Faserzementprodukte ist i.d.R. durch die herstellerseitige Kennzeichnung der Produkte (NT, AF, c = clean) oder durch analytische Untersuchung der Produkte/Abfälle möglich. Die Kennzeichnung von Faserzementprodukten ist nach den harmonisierten Produktnormen des jeweiligen bauteilbezogenen Anwendungsbereiches geregelt. Hierbei wären z.B. zu nennen: ◼hEN 492: Dachplatten, Fassadenplatten ◼hEN 494: Wellplatten ◼hEN 12467: Dachuntersichten, Fassadentafeln, Balkonplatten ◼Sonstiges: Lüftungsrohre PROBLEMBESCHREIBUNG Faserzementprodukte enthalten organische Zellulosefasern und als Armierung synthetische, organische Fasern aus Polyvinylalkohol. Faserzementplatten im Einsatzbereich von Dach- und Fassadenverkleidungen können zudem Farb- bzw. Kunststoffbeschichtungen aufweisen. Nach einzelnen vorliegenden Untersuchungen von aktuellen, asbestfreien Faserzementprodukten liegen die zur Einstufung nach Deponieverordnung relevanten Parameter im Mittel in folgenden Konzentrationen vor: ◼Glühverlust:bis zu 12 Masse-% TM ◼TOC:2 - 5 Masse-% TM ◼DOC:7 - 30 mg/l ◼lipophile Stoffe:0,03 – 0,07 % Masse-% (OS) LUBW, Referat 35 Kreislaufwirtschaft, Chemikaliensicherheit Steckbrief Nr. 25.7 - Stand: 01.02.2024 2 ◼KW-Index:300 - 500 mg/kg TM ◼Chrom:0,003 – 0,012 mg/l ◼Phenolindex:0,01 – 0,02 mg/l ◼Gesamtgehalt an gelösten Feststoffen:720 – 2000 mg/kg TM ◼Brennwerti.d.R. deutlich unter 6000 kJ/kg TS Faserzementabfälle fallen bei der Herstellung der Produkte, bei Abbruch-, Umbau- oder Reparaturmaßnahmen von Gebäuden, Zuschnittreste von Platten auch beim Einbau dieser Produkte an. Für die Abfallentsorgung relevant sind: Fall A:Faserzement Abfälle aus dem Werk (Abfallschlüssel 10 13 11) Fall B:Schneidabfälle aus Zuschnitt- und Konfektionierung, z. B. Fall C: Fall B1durch Schneidhändler (Abfallschlüssel 17 01 01) Fall B2direkt aus der Verlegung Abfälle nach der Nutzung (diese Abfälle werden zunehmen) Bei den auf Baustellen bei Abbruch, Umbau- oder Reparaturmaßnahmen von Gebäuden anfallenden Abfällen (Fall B2 und C) ist die Identifizierung durch herstellerseitige Produktionskennzeichnung z.T. nicht mehr möglich. Damit ist bei diesen Abfällen die Herkunft oft nicht „zweifelsfrei“ („zweifelsfreie Identifikation als asbestfrei“) gesichert. Fallen bei Abbruch- oder Rückbaumaßnahmen Faserzementprodukte an, ist deren Einstufung (asbestfrei/asbesthaltig) bereits aus Gründen des Arbeitsschutzes im Vorfeld zu klären. Faserzementprodukte sollten vorab entfernt und separat erfasst werden. Je nach vorgesehener Art der Verwertung und der verwendeten Rückbautechnik können diese Abfälle (asbestfrei) auch im Gemenge der mineralischen Abbruchmaterialien enthalten sein, soweit eine Verwertung gewährleistet werden kann und nicht durch eine mögliche Fehlinterpretation „asbesthaltig“ behindert wird. Auch bei Umbau- und Reparaturmaßnahmen sollten die Faserzementprodukte getrennt erfasst werden. LUBW, Referat 35 Kreislaufwirtschaft, Chemikaliensicherheit Steckbrief Nr. 25.7 - Stand: 01.02.2024 3
Das Projekt "doMiGat - Dichte oxidkeramische CMC Bauteile für Mikro-Gasturbinenanwendungen" wird vom Umweltbundesamt gefördert und von Fraunhofer-Institut für Silicatforschung (ISC), Fraunhofer-Zentrum für Hochtemperatur-Leichtbau (ISC-HTL), Standort Würzburg durchgeführt. In dem geplanten Vorhaben soll ein neuartiger oxidischer Faserverbundwerkstoff entwickelt werden, durch dessen Einsatz eine Steigerung des Wirkungsgrads von Mikrogasturbinen ermöglicht werden soll. Der Werkstoff soll im Vergleich zum Stand der Wissenschaft und Technik bei deutlich höheren Temperaturen einsetzbar sein. Dies soll dadurch erreicht werden, dass die offenporige Matrix der O-CMC durch eine dichte Matrix ersetzt wird. Außerdem sollen hochtemperaturbeständige Keramikfasern und Faserbeschichtungen für die Anbindung der Fasern an die Matrix entwickelt werden. In dem Projekt soll die komplette Prozesskette von der Faserentwicklung bis zur Fertigung, Integration und Test eines Demonstrators bearbeitet werden.
Das Projekt "doMiGat - Dichte oxidkeramische CMC Bauteile für Mikro-Gasturbinenanwendungen" wird vom Umweltbundesamt gefördert und von Rauschert Heinersdorf - Pressig GmbH durchgeführt. Der Wirkungsgrad thermischer Prozesse steigt allgemein mit dem zur Verfügung stehenden Temperaturintervall. Der Temperaturbereich wird bei den heute eingesetzten metallischen Superlegierungen durch deren maximale Einsatztemperatur begrenzt. Alternativ werden weltweit Hochtemperaturkeramiken entwickelt. Damit diese in thermomechanisch hochbeanspruchten Bereichen wie z.B. in Gasturbinen genutzt werden können, müssen die von Natur aus spröden Keramiken mit hochtemperaturbeständigen Keramikfasern verstärkt werden, so dass das entstehende CMC (CMC=Ceramic Matrix Composite) ein schadenstolerantes, quasiduktiles Verhalten aufweist. Die Fasern werden dabei in eine keramische Matrix eingebettet. Bestehen Fasern und Matrix aus Oxidkeramiken, so spricht man von oxide ceramic matrix composite, kurz O-CMC. Bisher besitzen O-CMC eine offenporige Matrix. Die maximale Einsatztemperatur von O-CMC ist auf ca. 1100 Grad Celsius begrenzt. Dies liegt zum einen an der Instabilität der offenporigen Matrix und zum anderen an der Degradation der oxidkeramischen Fasern bei höheren Temperaturen. Nichtoxidische CMC können bis zu höheren Einsatztemperaturen genutzt werden, allerdings sind sie korrosionsanfälliger und deutlich kostspieliger. In diesem Vorhaben werden neuartige O-CMCs mit einer dichten oxidischen Matrix entwickelt und deren Herstellung am Beispiel eines Stators für eine Mikrogasturbine demonstriert. Hierbei sollen die dichten O-CMCs auch mit einer in diesem Vorhaben entwickelten oxidischen Faser ausgestattet werden. Das Vorhaben umfasst die gesamte Wertschöpfungskette in Deutschland und lässt bei erfolgreicher Umsetzung in den nächsten 10 Jahren bei den beteiligten Partnern einen Zuwachs bei Umsatz und Arbeitsplätzen erwarten.
Origin | Count |
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Bund | 51 |
Land | 1 |
Type | Count |
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Chemische Verbindung | 5 |
Ereignis | 1 |
Förderprogramm | 44 |
Gesetzestext | 1 |
unbekannt | 1 |
License | Count |
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geschlossen | 6 |
offen | 46 |
Language | Count |
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Deutsch | 51 |
Englisch | 2 |
Resource type | Count |
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Datei | 1 |
Keine | 29 |
Webseite | 23 |
Topic | Count |
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Boden | 29 |
Lebewesen & Lebensräume | 32 |
Luft | 29 |
Mensch & Umwelt | 52 |
Wasser | 26 |
Weitere | 47 |