Der Datensatz enthält die Park + Ride Anlagen an Schnellbahnstationen im Hamburger Stadtgebiet mit Informationen u.a. über die Lage, die Anzahl der Stellplätze und die Anzahl von Behinderten- und Frauenstellplätzen. Weiterhin werden aktuelle Belegungsinformationen zu den Anlagen im 5-Minuten Aktualisierungsintervall angegeben.
Gemeinsam für eine nachhaltige Zukunft • TicketDeLux • das günstigste Abo für Beruf und Freizeit • entdecke die Nachbarschaftsregion • bürgernahes Angebot für Pendler • besseres betriebliches Mobilitätsmanagement • Gemeinsam für eine nachhaltige Zukunft Ein Ticket – alles drin! Bisher galt dies vor allem für den bundesweiten Nahverkehr in Deutschland und die Kooperation zwischen der Deutschen Bahn und der luxemburgischen CFL. Pünktlich zum Jahreswechsel 2024-2025 wird das Deutschland-Ticket nun auch auf allen grenzüberschreitenden Bus-Linien im Nahverkehr (also der Fernverkehr wie der „Saarbrücken-Express“ ausgeschlossen) im Rahmen eines Pilotprojekts, das bis Mitte 2026 durchgeführt wird, anerkannt. Davon profitieren nicht nur die über 50.000 deutsch-luxemburgischen Grenzgänger und Grenzgängerinnen auf ihrem Weg zu Arbeit, sondern alle Menschen im Oberen Moseltal und darüber hinaus. Unternehmen können sich zudem arbeitnehmerfreundlich aufstellen, indem sie das günstige und umweltschonende Angebot unbürokratisch als Job-Ticket zusätzlich mitfinanzieren. Ein deutlicher Mehrwert gegenüber den bisherigen Tarifangeboten ist dabei, dass das Deutschland-Ticket auch in der Freizeit genutzt werden kann. Gemeinsam mit den Projektpartnern, dem rheinland-pfälzischen Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie und Mobilität, dem saarländischen Ministerium für Umwelt, Klima, Mobilität, Agrar und Verbraucherschutz und dem luxemburgischen Ministerium für Mobilität und öffentliche Arbeiten sowie den Verkehrsverbünden Verkehrsverbund Region Trier (VRT) und Saarländischer Verkehrsverbund (SaarVV) wird dies nun durch das Entwicklungskonzept Oberes Moseltal (EOM) ermöglicht. Das EOM-Projekt „TicketDeLux“ wird mit 246.740 Euro des europäischen Kooperationsprogramms „Interreg Großregion 2021 – 2027“ gefördert. Ab dem 1. Januar 2025 kann man mit nur einem Ticket, dem Deutschland-Ticket und in Kombination mit dem seit 2020 bereits „kostenlosen“ Nahverkehr in Luxemburg, die Nachbarschaftsregion entdecken. Dieses Pilotprojekt hat eine Laufzeit von 17 Monaten. www.ticket-de-lux.de https://interreg-gr.eu/de/project/ticketdelux-de/ Katrin Eder , Ministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie und Mobilität Rheinland-Pfalz: „Mobilität muss klimafreundlich und unkompliziert sein. Mit diesem Angebot erreichen wir genau das. Wir können damit die Verkehrswende stärken, grenzüberschreitende Begegnungen fördern und sowohl Pendlerinnen und Pendler unterstützen als auch den Tourismus fördern.“ Petra Berg , Ministerin für Umwelt, Klima, Mobilität und Verbraucherschutz des Saarlandes: „Das Deutschland-Ticket wird Stück für Stück zum Europa-Ticket. Die Anerkennung im kompletten Nahverkehr zwischen Deutschland und Luxemburg stellt gerade in unserer Region einen erheblichen Mehrwert dar. Allein im Saarland stehen den Bürgerinnen und Bürgern sieben grenzüberschreitende Buslinien im dichten Takt zur Verfügung.“ Yuriko Backes , Ministerin für Mobilität und öffentliche Arbeiten Luxemburg: „Nachhaltige grenzüberschreitende Mobilität ist ein zentrales Anliegen für Luxemburg. Aus diesem Anlass betreibt der luxemburgische Staat grenzüberschreitende RGTR-Linien. Mit der Einführung des kostenlosen öffentlichen Nahverkehrs und der kostengünstigeren RegioZone-Tickets hat Luxemburg im März 2020 einen wichtigen Schritt in Richtung einfacher und attraktiver Tarifstrukturen gemacht. In diesem Sinne begrüße ich die Initiative der Länder Rheinland-Pfalz und Saarland, die grenzüberschreitenden RGTR-Linien im Rahmen eines Pilotprojektes für 17 Monate in die Tarifstruktur des Deutschland-Tickets zu integrieren.“ Martin Güdelhöfer , Regionalmanager Entwicklungskonzept Oberes Moseltal: „Mit der Anerkennung des Deutschlandtickets auf allen grenzüberschreitenden Bus-Linien im Nahverkehr setzen wir nicht nur ein starkes Zeichen auf unserem gemeinsamen Weg zur Förderung der nachhaltigen und multimodalen Mobilität. Wir schaffen damit ganz konkret ein attraktives und bürgernahes Angebot, das die Lebensqualität in unserer deutsch-luxemburgischen Nachbarschaftsregion verbessert. Die Basis eines zukünftigen Verkehrssystems im Gebiet des grenzüberschreitenden Entwicklungskonzepts Oberes Moseltal sollte stets ein intelligenter und vernetzter ÖPNV sein.“ Frequently Asked Questions – FAQ Auf welchen grenzüberschreitenden Linien zwischen Deutschland und Luxemburg kann ich das Deutschland-Ticket ab 1. Januar 2025 nutzen? Das Deutschland-Ticket gilt bereits im grenzüberschreitenden Zugverkehr sowie auf den grenzüberschreitenden Linien des VRT und des SaarVV zwischen Deutschland und Luxemburg. Busse der luxemburgischen RGTR-Linien (Régime Général des Transports Routiers), die in Deutschland fahren, wenden derzeit noch den rein luxemburgischen RegioZonen-Tarif an. Ab dem 1. Januar 2025 können die 14 luxemburgische RGTR-Linien, die zwischen Deutschland und Luxemburg verkehren, für zunächst 17 Monate mit dem Deutschland-Ticket genutzt werden. Dies betrifft folgende RGTR-Linien: 180, 301, 302, 303, 305, 306, 331, 332, 401, 402, 403, 404, 405, 407 Die Linie „L40 Saarbrücken-Express“ ist eine Fernverkehrsverbindung. Da das Deutschland-Ticket nur im Nahverkehr gilt, ist die Linie L40 nicht von der Regelung betroffen. Was muss ich als Arbeitnehmer tun, um das Deutschland-Ticket als Job-Ticket zu beantragen? Alle Infos zum Deutschland-Ticket als Job-Ticket finden Sie unter: Job-Ticket « saarVV Der Saarländische Verkehrsverbund: https://saarvv.de/abo/job-ticket/ oder unter Deutschlandticket-JobTicket - Verkehrsverbund Region Trier (VRT): www.vrt-info.de/tickets/deutschlandticket/djobticket Das Job-Ticket ist ein vergünstigtes Deutschland-Ticket. Erforderlich ist, dass Ihr Arbeitgeber mit mindestens 25% den Kaufpreis des Deutschland-Tickets fördert. Seitens Bund und Ländern werden weitere 5% Rabatt auf den Ticketpreis gewährt. In Folge können Sie dann als Arbeitnehmer ab dem 1. Januar 2025 das Job-Ticket für einen Preis von maximal 40,60 Euro (statt 58 Euro) pro Monat erwerben. Voraussetzung ist, dass es in Ihrem Unternehmen/Ihrer Dienststelle mindestens drei Beschäftigte gibt, die sich für das Job-Ticket entscheiden und Ihr Arbeitgeber einen entsprechenden Rahmenvertrag mit dem saarVV oder dem VRT abschließt. Der VRT geht JobTicket-Vereinbarungen ab fünf Interessenten je Vertragspartner ein. Unternehmen, die diese Zahl nicht eigenständig erreichen, können sich zusammenschließen, um eine JobTicket-Kooperation einzugehen. Die Ausgabe des Deutschland-Ticket als Job-Ticket im VRT erfolgt als Handyticket. Sie haben weitergehende Fragen zum Job-Ticket? Die Mitarbeitenden der Verbünde saarVV und VRT helfen Ihnen gerne weiter. Kontaktdaten des saarVV (Projektbüro „Tarifberatung“): Mo. bis Do. von 8.00 bis 16.00 Uhr, Fr. von 8.00 bis 14.00 Uhr Beratung per Telefon: +49 681 5003 400 oder E-Mail: projektbuero(at)saarVV.de Kontaktdaten des VRT: Mo. bis Do. von 8.00 bis 16.00 Uhr, Fr. von 8.00 bis 14.00 Uhr Beratung per Telefon: +49 651 145960 oder E-Mail: jobticket(at)vrt-info.de Wie können wir als Arbeitnehmervertretung unsere Mitglieder dabei unterstützen das Deutschland-Ticket als Job-Ticket zu beantragen? Sprechen Sie als Interessenvertretung der Beschäftigten Ihren Arbeitgeber auf die Möglichkeiten des Job-Ticket an. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des saarVV Projektbüros „Tarifberatung“ kommen gerne persönlich für eine Beratung vorbei. Sei es im Rahmen einer Betriebsversammlung oder einer Gremiensitzung. Im Wettbewerb um Fach- und Arbeitskräfte sollte das Job-Ticket ein festes Angebot sein, mit dem Arbeitgeber ihre Beschäftigten auf dem täglichen Weg zur Arbeit unterstützen. Welche Vorteile bieten sich für ein Unternehmen, wenn es seinen Mitarbeitenden das Deutschland-Ticket als Jobticket anbietet? • Ein entspannter Arbeitsweg für Ihre Beschäftigten. • Sie zeigen Wertschätzung und steigern die Zufriedenheit Ihrer Beschäftigten. • Im Wettbewerb um Fach- und Arbeitskräfte steigern Sie die Attraktivität Ihres Unternehmens.
Zur Charakterisierung des effektiven vertikalen Stofftransports durch marine Aggregate unter Berücksichtigung des mikrobiellen Stoffumsatzes in ihrem Inneren wird ein strömungsmechanisch-mikrobiologisches Verbundprojekt angestrebt. Durch die Kombination von Laborexperimenten und numerischer Simulation soll zunächst die Sedimentationsgeschwindigkeit hochporöser Aggregate als Funktion der Größe, Porosität, Zusammensetzung und der Dichteschichtung der Umgebungsflüssigkeit parametrisiert werden. Des Weiteren sollen der Stoffübergang zwischen interstitieller Flüssigkeit der Aggregate und der Umgebungsflüssigkeit sowie die mikrobiellen Umsatzraten im Inneren von Aggregaten als Funktion der Sedimentationsgeschwindigkeit bestimmt werden. Auf dieser Basis soll ein mathematisches Modell entwickelt werden, das sowohl die Sedimentationsdynamik als auch den Stofftransport zuverlässig abbildet. Ein solches Modell wird erstmals eine realistische Abschätzung der Effizienz der biologischen Kohlenstoffpumpe ermöglichen und darüber hinaus neue Ansätze zur Abbildung mariner Prozesse in globalen Klimamodellen liefern.
Der Kartendienst (WMS-Gruppe) stellt die Daten des Landesentwicklungsplan Saarland 2030, 1. Entwurf vom 07.07.2023 dar.:Darstellung von Standortbereichen für Kombinierten Verkehr -BKV- im Rahmen des LEP 2030, 1. Entwurf.
Erläuterungen zu Teil 3 Zu Kapitel 3.3 Sondervorschriften 3-0 Versandstücke, die zusätzliche, nicht geforderte Kennzeichen und Bezettelungen tragen, die jedoch auf eine vorhandene Gefahr im Sinne des Gefahrgutrechts hinweisen, begründen keine Ordnungswidrigkeit. Zu Kapitel 3.3 Sondervorschrift 168 3-1 Durch die Einhaltung der Technischen Regeln für Gefahrstoffe "Asbest - Abbruch-, Sanierungs- oder Instandhaltungsarbeiten ( TRGS 519), insbesondere nach den Vorgaben unter Nummer 18, oder der "Vollzugshilfe zur Entsorgung asbesthaltiger Abfälle" der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Abfall ( LAGA ) kann gewährleistet werden, dass es während der Beförderung von Gegenständen mit Asbest nach Kapitel 3.3 Sondervorschrift 168 nicht zum Freiwerden gefährlicher Mengen lungengängiger Asbestfasern kommt. Zu Kapitel 3.3 Sondervorschrift 327 3-2 Aus Kapitel 3-3 Sondervorschrift 327 Satz 2 ergibt sich, dass die Anforderung aus der Verpackungsanweisung P 207 bzw. der Sondervorschrift für die Verpackung L 2 in der Verpackungsanweisung LP 200, dass die Verpackungen/Großverpackungen so ausgelegt und gebaut sein müssen, dass übermäßige/gefährliche Bewegungen der Druckgaspackungen und Gaspatronen und eine unbeabsichtigte Entleerung unter normalen Beförderungsbedingungen verhindert werden, bei Beförderungen nach der Sondervorschrift 327 nicht gilt. Die Vorschriften des Absatzes 5.4.1.1.1 Buchstabe f gelten als erfüllt, wenn im Beförderungspapier die Angabe des Fassungsraumes der Verpackung/Großverpackung erfolgt. Zu Kapitel 3.3 Sondervorschrift 363 3-3.1 Unter Kapitel 3.3 Sondervorschrift 363 fallen auch festverbundene brennstoffbetriebene Einrichtungen von Fahrzeugen, die nicht für eine Verwendung während der Beförderung bestimmt sind. 3-3.2 Die Vorgabe in Kapitel 3.3 Sondervorschrift 363 Buchstabe h, dass alle Ventile oder Öffnungen ( z. B. Lüftungseinrichtungen) während der Beförderung geschlossen sein müssen, bedeutet nicht, dass die Umschließungsmittel luftdicht verschlossen sein müsen. Ein notwendiger Druckausgleich muss stattfinden können. 3-3.3 Bei Anwendung von Kapitel 3.3 Sondervorschrift 363 Buchstabe l gelten die Vorschriften des Absatzes 5.4.1.1.1 Buchstabe f für flüssige Brennstoffe als erfüllt, wenn im Beförderungspapier die Angabe des Fassungsraums erfolgt. Zu Kapitel 3.3 Sondervorschrift 371 3-4 Konfetti shooter sind ausschließlich nach Kapitel 3.3 Sondervorschrift 371 zu befördern. Die Anwendung von Kapitel 3.3 Sondervorschrift 594 ist ausgeschlossen, da Konfetti shooter mit einer Auslöseeinheit versehen sind. Zu Kapitel 3.3 Sondervorschrift 375 3-5 Versandstücke, die Kapitel 3.3 Sondervorschrift 375 ADR / RID / ADN unterliegen, müssen trotz des Verweises auf Unterabschnitt 5.2.1.10 in Unterabschnitt 4.1.1.5 ADR/RID nicht mit Ausrichtungspfeilen versehen sein. Unterabschnitt 4.1.1.5 ADR/RID fordert lediglich, dass Innenverpackungen, die flüssige Stoffe enthalten, entsprechend den Ausrichtungspfeilen in Außenverpackungen eingesetzt werden müssen, sofern gemäß Unterabschnitt 5.2.1.10 solche anzubringen sind. Sondervorschrift 375 befreit jedoch von der Anwendung des Unterabschnitts 5.2.1.10. Zu Kapitel 3.3 Sondervorschrift 389 3-6 Die nach Kapitel 3.3 Sondervorschrift 389 letzter Satz vorgeschriebenen orangefarbenen Tafeln sind nach ADR/RID/ADN ohne Nummer zur Kennzeichnung der Gefahr und ohne UN-Nummer zulässig. Die Anbringung dieser Tafeln ist an den beiden Längsseiten der Güterbeförderungseinheit mit Lithiumbatterien ausreichend. Falls die Güterbeförderungseinheit mit eingebauten Lithiumbatterien ein Container ist, müssen die Tafeln nicht am Fahrzeug angebracht sein, das Anbringen am Container ist ausreichend. Zu Kapitel 3.3 Sondervorschrift 390 Buchstabe b 3-7 Sofern bei der Beförderung nach Kapitel 3.3 Sondervorschrift 390 für Knopfzellen-Batterien, die in Ausrüstungen (einschließlich Platinen) eingebaut sind, im Beförderungspapier kein Eintrag nach Sondervorschrift 390 Buchstabe b erfolgt, besteht kein öffentliches Interesse an einer Verfolgung dieses Verstoßes als Ordnungswidrigkeit (§ 47 Absatz 1 des OWiG ). Zu Kapitel 3.3 Sondervorschrift 637 3-8 Für Kapitel 3.3 Sondervorschrift 637 ist eine separate Zuständigkeitsregelung im Gefahrgutrecht entbehrlich, da im Gentechnikrecht die Zuständigkeiten sowohl auf Landes- und Bundesebene als auch auf EU -Ebene geregelt und in der Praxis unstrittig sind. Die in der Fußnote zur Sondervorschrift 637 genannte Richtlinie 2001/18/ EG wurde in Deutschland durch das Gentechnikgesetz umgesetzt. Für die Genehmigungsverfahren nach Teil B (Freisetzung, z. B. Freilandversuche) und Teil C (Inverkehrbringen) dieser Richtlinie ist in Deutschland das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit ( BVL ) die zuständige Behörde. Das Inverkehrbringen von gentechnisch veränderten Lebens- und Futtermitteln nach der Verordnung (EG) Nummer 1829/2003 wird in einem von der EU-Kommission zentral geführten Verfahren entschieden. Hier ist das BVL ebenfalls als die für Deutschland national zuständige Behörde am Verfahren beteiligt. Zu Kapitel 3.3 Sondervorschrift 650 3-9 Die Beförderung von befüllten und original verschlossenen, aber überlagerten Verpackungen mit Farbe, ist nach Kapitel 3.3 Sondervorschrift 650 zulässig, sofern es sich nachweisbar um eine Beförderung zur Entsorgung handelt. Zu Kapitel 3.3 Sondervorschrift 664 ADR 3-10.S Bei integrierten Additivbehältern oder Sonderformen von Additivbehältern sind nach Kapitel 3.3 Sondervorschrift 664 Buchstabe g ADR keine Kennzeichnung mit der UN-Nummer und Gefahrzettel erforderlich. Zugelassene Verpackungen als Additivbehälter müssen jedoch den Vorschriften entsprechend gekennzeichnet und bezettelt sein (siehe auch Nummer 1-24.S und 9-2.2.3.S der RSEB ). Zu Kapitel 3.3 Sondervorschrift 666 3-11 Als Ventil im Sinne von Kapitel 3.3 Sondervorschrift 666 ist jegliche Einrichtung zu verstehen, die in der Leitung zwischen Brennstoffbehälter und Motor bzw. Einrichtung eingebaut und geeignet ist, eine Unterbrechung der Brennstoffzufuhr zu bewirken. Die Funktionselemente Einspritz- und Benzinpumpe gehören dazu. Zu Kapitel 3.3 Sondervorschrift 803 ADN 3-12.B Für die in Kapitel 3.3 Sondervorschrift 803 ADN geforderten Instruktionen, wie im Falle einer wesentlichen Erwärmung der Ladung zu verfahren ist, wird auf das Dokument der "Instruktionen für die Beförderung von Steinkohle, Koks und Anthrazitkohle (UN 1361) mit Binnenschiffen" der Verbände BDB und VdKl verwiesen: http://binnenschiff.de/content/instruktionen-zum-transport-von-kohle/ (Externer Link). Enthält eine Instruktion diese Vorgaben, ist sie für die Einhaltung der Bedingungen in der Sondervorschrift 803 geeignet. Zu Kapitel 3.4 in Verbindung mit Unterabschnitt 4.1.1.5 ADR/RID 3-13 Aus Absatz 4.1.1.5.1 folgt nicht, dass bei Beförderungen nach Kapitel 3.4 nur bauartgeprüfte Verpackungen verwendet werden dürfen. Zu Abschnitt 3.4.1 3-14 In den Fällen, in denen in sonstigen Vorschriften weitergehende Freistellungsregelungen enthalten sind, gehen diese Freistellungsregelungen vor. Zu Abschnitt 3.4.7 und 3.4.8 3-15 Sofern Versandstücke zusätzlich zu dem in Abschnitt 3.4.7 oder 3.4.8 geforderten Kennzeichen mit den jeweils zutreffenden Gefahrzetteln oder auch anderen zutreffenden gefahrgutbezogenen Aufschriften (z. B. aus Kapitel 3.3 Sondervorschrift 625) versehen sind, besteht kein öffentliches Interesse an einer Verfolgung dieses Verstoßes als Ordnungswidrigkeit (§ 47 Absatz 1 des OWiG). Zu Abschnitt 3.4.12 und 3.4.14 3-16 Sofern die Angabe einer höheren Bruttomasse als der tatsächlichen Bruttomasse erfolgt, besteht kein öffentliches Interesse an einer Verfolgung dieses Verstoßes als Ordnungswidrigkeit (§ 47 Absatz 1 des OWiG). Zu Abschnitt 3.4.12, 3.4.13 und 3.4.14 ADR 3-17.S Sofern eine vertragliche Vereinbarung zwischen Absender und Beförderer besteht, dass durch den Beförderer ausschließlich Beförderungseinheiten mit einer höchstzulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 12 Tonnen eingesetzt werden und der Absender den Beförderer nicht über die Bruttomasse der in begrenzten Mengen zu versendenden gefährlichen Güter informiert, besteht kein öffentliches Interesse an einer Verfolgung dieses Verstoßes als Ordnungswidrigkeit (§ 47 Absatz 1 des OWiG). Zu Abschnitt 3.4.13 und 3.4.14 3-18 Das Kennzeichen nach Abschnitt 3.4.13 darf auch sichtbar angebracht sein, wenn die nach Abschnitt 3.4.14 angegebenen Mengengrenzen nicht erreicht sind oder im Verlauf der Beförderung unterschritten (z. B. durch Teilentladung) werden. Zu Abschnitt 3.4.13 Buchstabe b 3-19 Bei der Kennzeichnung von Wechselaufbauten (Wechselbehältern) ist sinngemäß wie nach der Bemerkung in Unterabschnitt 5.3.1.2 zu verfahren. Das bedeutet, dass das Kennzeichen nach Abschnitt 3.4.15 nicht auf Wechselaufbauten (Wechselbehälter), ausgenommen im kombinierten Verkehr Straße/Schiene, anzubringen ist. Zu Unterabschnitt 3.5.4.2 3-20 In dem Kennzeichen für freigestellte Mengen ist unter anderem der Absender anzugeben. Dies ist der ursprüngliche Absender, auch wenn im Verlauf der Beförderung mehrere Absender vorhanden sind, da das Kennzeichen mit seinem Informationsgehalt vom Absender bis zum Empfänger gilt. Demgemäß ist dieser Absender nicht zwingend der Absender nach der Begriffsbestimmung in der GGVSEB . Stand: 19. Juni 2026
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