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Ersatzneubau der Sellheimbrücke

Planungsphase Die 1958 errichtete Sellheimbrücke befindet sich im Berliner Bezirk Pankow, Stadtteil Weißensee. Die Brücke überspannt im Zuge der wichtigen Straßenverbindung des Karower Damms und der Blankenburger Chaussee die Gleisanlagen der Deutschen Bahn. Es handelt sich hierbei um den Berliner Außenring (BAR), welcher im Bereich der Sellheimbrücke zweigleisig geführt und als Fernbahn mit einer Oberleitungsanlage elektrifiziert ausgebaut ist. Nordwestlich der Brücke befindet sich das Karower Kreuz. Die Sellheimbrücke wird vom Fuß- und Radverkehr sowie vom motorisierten Individualverkehr genutzt. Die ÖPNV-Anbindung von Berlin-Karow erfolgt mittels Buslinien über den Karower Damm / Blankenburger Chaussee und die Sellheimbrücke. Die Baumaßnahme wird unter Aufrechterhaltung des Geh- und Radverkehrs sowie unter weitgehend zweistreifiger bauzeitlicher Verkehrsführung für ÖPNV und Kfz umgesetzt. In der brückennahen Umgebung des Karower Damms und der Blankenburger Chaussee liegen Gebiete mit Einfamilienhäusern, Grün- und Verkehrsflächen sowie als Betriebsflächen ausgewiesene Brachen. Die geplante Infrastrukturmaßnahme i2030 zur Verlängerung der S75 von Wartenberg zum Karower Kreuz mit der Verkehrsstation Sellheimbrücke wird im Projekt berücksichtigt. Der Ersatzneubau der Sellheimbrücke umfasst neben dem Brückenbauwerk auch die Rampenbereiche, welche bis zu den angrenzenden Kreuzungen reichen. Der südliche Rampenbereich wird von der Blankenburger Laakebrücke gequert. Die Blankenburger Laakebrücke wird im Rahmen des Projektes mit ersatzneugebaut. Infolge umfangreicher Abhängigkeiten zwischen Ersatzneubau sowie der Erneuerung der Straßenrampen in Verbindung mit den Gleisanlagen der Deutschen Bahn ergeben sich komplexe Randbedingungen, welche während der Bauzeit die Herstellung, Konstruktionsausbildung und bauzeitliche Verkehrsführung beeinflussen. Das Vorhaben Der Bau Verkehrsführung Zahlen und Daten Bei den nach DIN 1076 durchgeführten Bauwerksprüfungen wurden bei der Sellheimbrücke erhebliche Schäden festgestellt, welche die Tragfähigkeit und die Verkehrssicherheit beeinträchtigen. Die aktuell durchgeführten Brückenprüfungen ergaben die Zustandsnote 3,0. Nach den Richtlinien für die Erhaltung von Ingenieurbauten (RI-EBW-PRÜF) bedeutet dies, dass sich das Bauwerk in einem „kritischen Bauwerkszustand“ befindet. Die Schäden umfassen den Fahrbahnbelag sowie Risse und Betonabplatzungen an den Widerlagern und den Flügelwänden der Brücke. Weiterhin ist der teilweise freiliegende Betonstahl angegriffen und korrodiert. Im Rahmen der Wahrnehmung der Verkehrssicherungspflicht und zur Aufrechterhaltung der Infrastruktur ist ein Ersatzneubau unabdingbar erforderlich. Sellheimbrücke Der Ersatzneubau der Sellheimbrücke wird an gleicher Stelle des Bestandsbauwerks errichtet. Bei den Planungen der Brückenkonstruktion werden die umfangreichen und komplexen Nutzungsanforderungen, u.a. Querschnittsausbildung der Straßenverkehrsanlage unter Berücksichtigung des Mobilitätsgesetzes, Berücksichtigung Infrastrukturmaßnahme i2030, Anbindung des geplanten Haltepunktes der S-Bahn und der damit verbundenen Haltestellen zur ÖPNV-Anbindung, Umsetzung von Auflagen aus den wasserrechtlichen und umweltrechtlichen Gesichtspunkten, berücksichtigt. Die neue Brücke wird mit einem Überbau als schiefwinklige Einfeldverbundplatte mit einem offenen Verbundquerschnitt geplant. Die Endquerträger werden als Stahlbetonträger ausgebildet. Die Unterbauten werden als flachgegründete Stahlbetonkastenwiderlager vorgesehen. Hergestellt wird der Ersatzneubau in zwei Bauhauptabschnitten durch halbseitiges Bauen, d.h. nach Rückbau der ersten Brückenhälfte erfolgt deren Ersatzneubau. Nach Abbruch und Ersatzneubau der zweiten Brückenhälfte erfolgt der kraftschlüssige Verbund der Fahrbahnplatte. Im Zuge des Ersatzneubaus wird der bauzeitliche Straßenverkehr über die verbliebene Hälfte der Bestandsbrücke geführt. Anschließend wird der Straßenverkehr in analoger Weise unter Nutzung der neuen ersten Hälfte der Sellheimbrücke gelenkt. Blankenburger Laakebrücke Im Zuge der Planungen ergab sich, dass sich das Planungsgebiet über die Laake hinaus erstrecken muss. Die Sellheimbrücke und die Blankenburger Laakebrücke liegen im selben Straßendamm und sind beide angeschlossen bzw. eingebettet in dieselben Stützbauwerke zur Abfangung des Straßendammes. Bei der Blankenburger Laakebrücke handelt es sich um ein überschüttetes Bauwerk über die Laake. Aufgrund der engen technischen und logistischen Abhängigkeiten zwischen beiden Brückenbauwerken erfolgt gleichzeitig die Planung zum Ersatzneubau der Blankenburger Laakebrücke. Insbesondere aus statisch-konstruktiven Gründen, u.a. aufgrund der zusätzlichen Belastung aus höherer Überschüttung (Erdauflast) und Verkehrslast, ist ein Ersatzneubau der Blankenburger Laakebrücke geplant. Die neue Blankenburger Laakebrücke wird als Zweigelenkrahmen mit einem Riegel als Stahlbetonplatte und Widerlagerwänden als Spundwandkonstruktionen ausgebildet. Verkehrswege Der Karower Damm / Blankenburger Chaussee ist die wichtigste Straßenanbindung für Berlin-Karow. Die Sellheimbrücke wird aktuell vom Fuß-, Rad- und vom motorisierten Individualverkehr genutzt. Die ÖPNV-Anbindung von Karow erfolgt mittels Buslinien über den Karower Damm / Blankenburger Chaussee und die Sellheimbrücke. Nach den Richtlinien für die integrierte Netzgestaltung (RIN 2008) werden der Karower Damm und die Blankenburger Chaussee in die Kategoriengruppe VS II, d.h. anbaufreie Hauptverkehrsstraße mit übergeordneter Verbindungsfunktion, kategorisiert. Im Verkehrsmodell 2030 werden die Infrastrukturmaßnahmen des Stadtentwicklungsplans Mobilität und Verkehr Berlin 2030 (StEP MoVe) zzgl. der ÖPNV-Maßnahmen aus dem gültigen Nahverkehrsplan berücksichtigt. Die Gesamtmaßnahme erstreckt sich ab der Einmündung zur Straße 39 und verläuft über die Blankenburger Chaussee, die Sellheimbrücke und den Karower Damm einschließlich der Blankenburger Laakebrücke bis zur Einmündung zur Treseburger Straße. Insgesamt beläuft sich die Baulänge des Streckenabschnittes auf ca. 550 m. Die neuen Rampenbereiche werden an den Kreuzungen höhengleich angeschlossen. Begrenzt werden der Karower Damm und die Blankenburger Chaussee durch parallel verlaufende Erschließungsstraßen. Die beiden westlichen Erschließungsstraßen sind ebenfalls Bestandteil der Planung zur Gesamtmaßnahme. Zur Schaffung einer attraktiven Umsteigebeziehung des ÖPNV werden jeweils eine Bushaltestelle direkt vor bzw. hinter der Sellheimbrücke positioniert. Im unmittelbaren Anschlussbereich der Sellheimbrücke wird je Quadrant jeweils eine Fußgängertreppe zur Anbindung der Erschließungsstraßen vorgesehen. Behelfsbrücke für Fuß- und Radverkehr während der Bauzeit Während der Bauphase wird der Straßenverkehr über den halben Bestandsüberbau bzw. den neu errichteten halben Überbau geführt. Infolgedessen ist kein ausreichender Platz für den Fuß- und Radverkehr vorhanden. Der bauzeitliche Rad- und Fußgängerverkehr wird über eine Behelfsbrücken-Rampenkonstruktion westlich der Sellheimbrücke vorbeigeführt. Dabei überspannt diese als flach gegründete Konstruktion sowohl das Gewässer Laake als auch die Gleisanlagen der Deutschen Bahn. Die Behelfsbrückenkonstruktion wird barrierefrei hergestellt. Kreuzungspartner Basierend auf den vorliegenden Planungsergebnissen werden gleichzeitig mit der fortlaufenden Planung und Vorbereitung des Projekts die kreuzungsrechtlichen Abstimmungen durchgeführt sowie die erforderliche Kreuzungsvereinbarung zwischen den beteiligten Parteien, dem Land Berlin und der Deutschen Bahn, aufgestellt und abgeschlossen. Leitungsverwaltungen Im Rahmen der Gesamtmaßnahme werden im Zuge des Karower Damms / Blankenburger Chaussee Leitungen, unter anderem der Berliner Wasserbetriebe, Stromnetz Berlin GmbH, 1&1 AG, neu verlegt. Als Voraussetzung für den Baubeginn der Gesamtmaßnahme haben im Jahr 2024 vorbereitende Leistungen der Leitungsbetriebe, unter anderem Stromnetz Berlin GmbH, Deutsche Telekom AG, begonnen. Zur Schaffung der Baufreiheit für den Einbau der zukünftigen Stützwände werden weitere Versorgungsleitungen umverlegt. Die Berliner Wasserbetriebe (BWB) werden Trinkwasserleitungen und die Netzgesellschaft Berlin-Brandenburg (NBB) Gasleitungen in die neue Endlage umverlegen. Die Arbeiten finden ab dem II. Quartal 2025 bis voraussichtlich IV. Quartal 2025 in den trassenparallelen Erschließungsstraßen Blankenburger Chaussee / Straße 39 nördlich der Sellheimbrücke und Bahnanlagen sowie Karower Damm / Treseburger Straße bzw. Straße 27 südlich der Sellheimbrücke statt. In der Bauphase 5 (voraussichtlich im Jahr 2031) erfolgen im Rahmen der Erneuerung der Erschließungsstraßen die abschließenden Arbeiten der Leitungsbetriebe, unter anderem Berliner Wasserbetriebe, Stromnetz Berlin GmbH, Netzgesellschaft Berlin-Brandenburg (NBB). Umwelt und Naturschutz In unmittelbarer Nähe befinden sich Biotope mit hohem Konfliktpotenzial sowie geschützte Biotope. Nördlich der Sellheimbrücke verläuft die Grenze eines FFH-Gebietes mit Staudenfluren und -säumen. Es werden umfassende Untersuchungen und Bewertungen der Auswirkungen auf Natur und Umwelt durchgeführt. Basierend darauf werden Eingriffs-, Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen geplant. Nach Genehmigung werden diese Maßnahmen umgesetzt. Projektraum Blankenburg und Karow Im Rahmen des Planungsprozesses erfolgen Abstimmungen mit tangierenden Planungs- und Baumaßnahmen. Unter anderem erfolgen regelmäßige Besprechungs- und Informationsgespräche mit der Maßnahme für neue Stadtquartiere in Karow Süd, dem „Projektverbund Karow Süd“. Weiterführende Informationen zu dieser Maßnahme sind über den folgenden Link verfügbar: Projektverbund Karow Süd Voraussichtliche Bauzeit: Mitte 2026 bis 2031 Die Angaben zur Bauausführung werden in der weiteren Planung und Projektvorbereitung konkretisiert. Entsprechend können weitere Angaben zum Baubeginn der Hauptbauleistungen erst im Zuge der weiteren Planungen sowie den Abstimmungs- und Genehmigungsprozessen erfolgen. Infolge der umfangreichen Abhängigkeiten und zu beachtenden Randbedingungen wird für die Hauptbauleistungen des Karower Damms / Blankenburger Chaussee aktuell von einer Bauzeit von ca. 4,5 Jahren ausgegangen. Die Bauzeit berücksichtigt das Bauen in diversen Bauphasen, um die notwendigen Verkehrsbeziehungen weitestgehend aufrecht erhalten zu können. Ab dem zweiten Halbjahr 2024 erfolgen in Teilbereichen vorab notwendige Umverlegungsarbeiten von Leitungen. Folgende Bauphasen sind vorgesehen: Bauphase 0 (2024 bis Mitte 2026) Leitungsumverlegungen in den Erschließungsstraßen durch die zuständigen Leitungsverwaltungen einschließlich dafür zwingende begrenzte Baufeldfreimachungen (begonnen 2. Halbjahr 2024 / Fortführung in 2025) Baufeldfreimachung, u.a. Baumfällungen (Ende 2025 / Anfang 2026) Errichtung der Behelfsbrücke für Fuß- und Radverkehr während der Bauzeit Errichtung der Behelfsbrücke in der südwestlichen Erschließungsstraße über der Blankenburger Laake Bauphase 1 schrittweiser Einbau der Stützwände West und Ost einschließlich Rückverankerung Einbau bauzeitlicher Hilfskonstruktionen, u.a. Mittellängsverbau einschließlich Rückverankerung Herstellung und Umbau der provisorischen Fahrbahnen für die bauzeitliche Verkehrsführung in Abhängigkeit des Einbaus der Stützwände Bauphase 2 Abbruch und Ersatzneubau der östlichen Brückenhälfte der Sellheimbrücke Beginn Ersatzneubau der Blankenburger Laakebrücke Herstellung der östlichen Rampenbereiche mit Straßenbau für die Fahrbahn und den Geh- und Radweg einschließlich der bauzeitlichen Provisorien für die Bauphase 3 Beginn der Leistungen zur Straßenentwässerung des Karower Damms / Blankenburger Chaussee Leitungsbauarbeiten der zuständigen Leitungsverwaltungen Bauphase 3 Abbruch und Ersatzneubau der westlichen Brückenhälfte der Sellheimbrücke Fertigstellung Ersatzneubau der Blankenburger Laakebrücke Fertigstellung der westlichen Rampenbereiche mit Straßenbau für die Fahrbahn und den Geh- und Radweg Fertigstellung der Leistungen zur Straßenentwässerung des Karower Damms / Blankenburger Chaussee Herstellung der westlichen Öffentlichen Beleuchtung Leitungsbauarbeiten der zuständigen Leitungsverwaltungen Bauphase 4 Fertigstellung des westlichen Geh- und Radweges Herstellung der östlichen Öffentlichen Beleuchtung Rückbau der beiden Behelfsbrücken Bauphase 5 Erneuerung der westlichen Erschließungsstraßen Leistungen zur Straßenentwässerung der westlichen Erschließungsstraßen Herstellung der Öffentlichen Beleuchtung der Erschließungsstraßen Leitungsbauarbeiten der zuständigen Leitungsverwaltungen im Bereich der westlichen Erschließungsstraßen Rückbau der Bestandsfundamente der Sellheimbrücke unterhalb der Fernbahngleise Die Durchführung der Bauleistungen erfolgt unter Berücksichtigung der notwendigen und vorab zu genehmigenden Gleissperrungen der Deutschen Bahn (Sperrpausen). Parallel zu den Bauphasen erfolgen fortwährend die Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen aus naturschutz- und umweltrechtlichen Planungen und Genehmigungen. Die Angaben zur Verkehrsführung während der Bauzeit werden in der weiteren Planung und Projektvorbereitung konkretisiert. Der zweistreifige Kfz-Verkehr einschließlich ÖPNV (Bus) soll weitgehend aufrecht erhalten bleiben. Insbesondere in der ersten Bauphase müssen aber einstreifige Verkehrsführungsphasen mit Lichtsignalanlagenregelung (Gegenverkehrsanlagen) eingerichtet werden. Weiterhin sind, z.B. im Rahmen der notwendigen Abbrucharbeiten der Sellheimbrücke, kurzzeitige Vollsperrungen (Wochenendvollsperrungen) für den ÖPNV bzw. MIV notwendig. Diesbezügliche Abstimmungen erfolgen parallel zu den Planungen insbesondere mit der Straßenverkehrsbehörde sowie den Berliner Verkehrsbetrieben (BVG). Auch wenn die unmittelbaren Kreuzungen im Norden und Süden außerhalb der Gesamtmaßnahme liegen und somit baulich nicht umgestaltet werden, erfolgen durch die bauzeitlichen Verkehrsführung Eingriffe in den fließenden Verkehr. Folgende Verkehrsführungen sind bauphasenbezogen vorgesehen: Bauphase 0 ÖPNV / Kfz-Verkehr auf der Bestandsfahrbahn (zweistreifig) Fuß- und Radverkehr auf dem vorhandenen Gehweg bzw. auf der Bestandsfahrbahn Bauphase 1 ÖPNV / Kfz-Verkehr auf provisorischer bzw. Bestandsfahrbahn (zweistreifig mit schrittweiser Einstreifigkeit jeweils auf einer Länge von ca. 150 m mit Gegenverkehrs-Lichtsignalanlage) Fuß- und Radverkehr über Behelfsbrückenkonstruktion Bauphase 2 ÖPNV / Kfz-Verkehr auf provisorischer Fahrbahn (zweistreifig) Fuß- und Radverkehr über Behelfsbrückenkonstruktion Bauphase 3 ÖPNV / Kfz-Verkehr auf der östlichen neuen Fahrbahn und des provisorisch hergestellten östlichen Rad- und Gehweges (zweistreifig) Fuß- und Radverkehr über Behelfsbrückenkonstruktion Bauphase 4 ÖPNV / Kfz-Verkehr auf der neuen Fahrbahn (zweistreifig) Fuß- und Radverkehr auf dem neuen westlichen Geh- und Radweg Bauphase 5 ÖPNV / Kfz-Verkehr auf der neuen Fahrbahn (zweistreifig) Fuß- und Radverkehr auf den beidseitigen neuen Geh- und Radwegen Bauwerksdaten

Aktuelle_Hinweise_zum_Umgang_mit_der_LaFIS-GEOFOTOApp.pdf

Magdeburg, den 07.07.2023 Aktuelle Hinweise zum Umgang mit der LaFIS-GEOFOTO®App Der Fehler wurde eruiert und ist behoben. Es handelt sich hierbei um einen Fehler im Backend, welcher Fotoaufträge doppelt verschickt hat und somit das Zuordnen der Bil- der zum Auftrag verhindert hat. Beim Hochladen „bricht das Handy zusammen“: Das ist ein Folgefehler zum zuvor genannten Punkt. Nach Behebung sollte dies nicht mehr passieren. Eine weitere Möglichkeit des Abbruchs kann auch eine instabile Inter- netverbindung sein. Fotos können nicht zugeordnet werden: oIn ganz seltenen Fällen können Fotopunkte genau übereinander liegen, weil die GSP-Koordinaten gleich sind. Dann wird nur ein Foto angezeigt und nur das kann dem Fotoauftrag zugeordnet werden. Zur Erfüllung des Fotoauftrags bzw. dass der Auftrag hochgeladen werden kann, sind 4 Fotos bei einer Schlaggröße von bis zu 10 ha ausreichend. Wenn für 4 Fenster 4 Kennarten vorhanden sind und für diese Fenster Fotos hochgeladen werden, ist der Auftrag erfüllt (bei mehr erforderlichen Bestimmungsfenstern entsprechend mehr Fotos). Sollten bei der Erkennung / Auswertung des Auftrags die vorhanden Fotos nicht ausreichen, können Fotos nachgereicht werden*. oFotos wurden, als noch keine Aufträge vorlagen, im 3 m - Fence aufgenom- men: Alle Teilflächen die breiter als 15 m sind, haben von der Grenze nach innen eine 3 m Begrenzung. Fotos die in diesem Abschnitt erstellt worden sind, können dem Auftrag nicht zugeordnet werden. Auch hier gilt der Auftrag dennoch als erledigt, wenn mindestens 4 Fotos hochgeladen werden. Sind die Fotos für die Auswer- tung nicht ausreichend, können auch in diesen Fällen Fotos nachgereicht wer- den*. oAufträge wurden nicht nach Gesamtparzelle sondern nach Teilflächen ver- geben: Die ÖR5-Kennung wurde bei Altgasstreifen (NC 093) und Schonflächen (NC 886 und NC 887) auch an die Nebennutzungsflächen „gehängt“. Somit wurden die Aufträge sowohl an die HNF als auch an die NNF (innerhalb der Gesamtparzelle) vergeben. Wurden die Fenster vom Antragstellenden auf die Gesamtparzelle be- zogen gebildet, kann es aufgrund der Lage und dem 3 m - Fence ebenfalls zu Zuordnungsproblemen kommen. Aber auch hier gilt der Auftrag als erledigt, wenn mindestens 4 Fotos bei einer Schlaggröße von bis zu 10 ha (bei größeren 1 Schlägen entsprechend mehr Fotos) hochgeladen werden. Sind die Fotos für die Auswertung nicht ausreichend, können auch in diesen Fällen Fotos nachgereicht werden*. Die Fotoaufträge auf den NNF können mit „Foto nicht möglich“ dekla- riert und mit einer vorgegebenen Begründung versehen werden. Anschließend wird der Auftrag ohne Foto übermittelt. nachgereicht werden* Durch die Verwaltung können auf Anfrage der Antragstellenden im LaFIS „Ergänzungsfotoaufträge“ als manuelle Fotoaufträge erzeugt werden. Als Prüfauftrag wird „Geotagged Fotos“ übermittelt. Beim Wechsel zwischen der LaFIS-GEOFOTO®App und der Flora Incognita muss man sich in der LaFIS-GEOFOTO®App immer wieder neu anmelden: Die Anmeldung, der sogenannte Token, besitzt eine begrenzte Gültigkeit. Um das zu umgehen, kann die LaFIS-GEOFOTO® App im Offline-Modus arbeiten (siehe Videoan- leitung „Synchronisation, Aufnahmen erstellen und Arbeiten im Offline -Modus“ unter Foto-App für Agrarförderung (LaFIS-GEOFOTO) (sachsen-anhalt.de)) und die App Flora Incognita kann so parallel online genutzt werden. Zum Hochladen der Fotos bzw. beim Wechsel des Betriebes ist wieder in den Online-Modus zu wechseln. Die LaFIS-GEOFOTO® App hat keine Zoom-Funktion. Um dennoch scharfe Fotos aufzunehmen, ist der Autofokus des Smartphones zu nut- zen. Dazu ist das zu fotografierende Objekt (Blüte, Stängel, Blatt oder Pflanze) mittig zu positionieren. Der Abstand zum Objekt ist gerätespezifisch und muss daher vom Nutzer entsprechend ausgetestet werden. Auftrag eingereicht / Fotos hochgeladen: Das ist erkennbar am Status des Auftrags. Durch die Übertragung, d.h. dem Hochladen der Fotos, wird der Auftrag abgeschlossen und unter dem Status „Eingereicht“ doku- mentiert. Berater oder Landwirte mit mehreren Betrieben haben Fotos im falschen Betrieb aufgenommen: Beim Wechsel der Betriebe wurde der Modus von Offline zu Online nicht vorgenommen, damit wurden Fotos ohne Auftrag im falschen Betrieb aufgenommen und können so nicht den richtigen Aufträgen zugeordnet werden: Sie können die Fotoaufträge in der App mit „Foto nicht möglich“ deklarieren und mit einer vorgegebenen Begründung verse- hen. Anschließend kann der Auftrag ohne Foto übermittelt / hochgeladen werden. Die gemachten Fotos können einzeln in der Fotoansicht der App geöffnet werden und mit Klick in das Foto öffnet sich der FotoEditor / die Galerie des Handys. Hier besteht die Möglichkeit, die Fotos zu speichern (abhängig von den einzelnen Geräten). In den Fäl- len, in denen der Wechsel der Modi Offline und Online vor der Anmeldung mit einer neuen BNRZD nicht vollzogen wurde und Fotos im falschen Betrieb aufgenommen wer- den, wird die Übermittlung der Fotos per mail im Ausnahmefall anerkannt. Derzeit wird noch geprüft, ob ein Datenaustausch über externe Server über Links möglich ist. Bei der Übermittlung per mail sollte sich die Anzahl der Fotos auf 1 Foto je Kennart und die er- forderliche Anzahl der Kennarten auf der Fläche begrenzen. Verbindung Handy mit PC um Bemerkungen komfortabler zu erfassen (zu große Finger, zu kleine Tastatur): Aufgrund der Vielzahl der Endgeräte und deren unterschiedlichen Betriebssystemen ist die Umsetzung zu komplex, damit auch fehleranfällig und der Aufwand gegenüber dem Nutzen nicht gegeben. Alternativ kann die LaFIS-GEOFOTO®App auch mit Tablets ge- nutzt werden. 2  Hier nochmal der Hinweis aus der E-Mail für die ÖR-5 Antragsteller: Jeder Fotoauftrag muss vollständig abgearbeitet werden, d. h. alle Fotos zu diesem Auf- trag / zu dieser Fläche müssen zugeordnet sein. Erfolgt vor der kompletten Zuordnung eine Synchronisation oder wird der Auftrag nur halbfertig hochgeladen, ist ein Zuordn en von weiteren Fotos für diese Fläche nicht mehr möglich. Ist ein Fotoauftrag vollständig abgearbeitet, also alle zugehörigen Fotos zum jeweiligen Auftrag zugeordnet, kann die- ser Auftrag einzeln über die „Auftragsliste öffnen“ und über die Schaltfläche „F oto hoch- laden“ und nach Bestätigung des Hinweises (siehe Bild) aus- geführt werden. 3

Bauzeitliche Grundwasserhaltung zur Errichtung eines Prüfschachtes in Bleicherode

Die Lausitzer und Mitteldeutsche Bergbau-Verwaltungsgesellschaft mbH, Betrieb Kali-Spat-Erz, Sondershausen (LMBV) betreibt im Rahmen der „Salzlaststeuerung Südharz“ ein Rohrleitungssystem zum Transport von Haldenabwasser der Standorte Bischofferode, Bleicherode, Sollstedt und Menteroda sowie von Produktionsabwasser der DEUSA International GmbH Bleicherode zum so genannten Stapelbecken Wipperdorf, von welchem aus die gesteuerte Einleitung in die Wipper erfolgt. Das Stapelbecken dient in Verbindung mit einem komplexen Steuerungssystem der Vergleichmäßigung der Salzkonzentrationen im Vorfluter unabhängig von der aktuellen Wasserführung der Wipper. Um den behördlich geforderten sicheren Betrieb der bestehenden Rohrleitungen zwischen den Haldenstandorten und dem Stapelbecken zu gewährleisten, ist die Errichtung mehrerer Prüfschächte auf den einzelnen Leitungstrassen erforderlich, unter anderem des Prüfschachtes 7 in Bleicherode. Es handelt sich hierbei um ein unterirdisches Schachtbauwerk aus Stahlbeton mit einer Grundfläche von ca. 8,50m x 5,30m. Innerhalb des Schachtes werden die erforderlichen Messeinrichtungen auf den durch das Bauwerk verlaufenden Rohrleitungen installiert. Für den Neubau des Prüfschachtes 7 ist eine bauzeitliche Grundwasserabsenkung erforderlich. Entsprechend den Angaben der LMBV ist im Rahmen der geplanten etwa fünfmonatigen Grundwasserhaltung mit einer Gesamtfördermenge von etwa 43.200 m³ zu rechnen. Diese liegt innerhalb der Prüfschwellen nach Anlage 1 Ziffer 13.3.3 zu § 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) in der Fassung der Be-kanntmachung vom 18. März 2021 (BGBl. I S. 540), geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom 10. September 2021 (BGBl. I S. 4147). Demnach ist eine standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls erforderlich für das Zutagefördern oder Zutageleiten von Grundwasser oder Einleiten von Oberflächenwasser zum Zwecke der Grundwasseranreicherung, jeweils mit einem jährlichen Volumen an Wasser von 5.000 m³ bis weniger als 100.000 m³, wenn durch die Gewässerbenutzung erhebliche nachteilige Auswirkungen auf grundwasserabhängige Ökosysteme zu erwarten sind.

Dokumentation der Arbeitsgruppe 2 des 1. Forums Endlagersuche 2022

1. Forum Endlagersuche, 20. - 21. Mai 2022, Mainz Abb. 1: Logo Forum Endlagersuche, Grafik: BASE Dokumentation 1. Forum Endlagersuche 20.-21. Mai 2022 Halle 45 in Mainz und online (hybrid) Protokoll AG 2 nach der öffentlichen Online-Konsultation Dokumentation AG-Protokolle Seite 1 von 10 1. Forum Endlagersuche, 20. - 21. Mai 2022, Mainz AG 2 Methodenentwicklung AG 2 Methodenentwicklung: Was kann alles passieren, was kann alles schiefgehen? Welche (un)wahrscheinlichen Ereignisse können im Verlauf von einer Million Jahren eintreten? Ergebnisprotokoll 21.05.2022, 10:30-12:45 Uhr Teilnehmende: In der Spitze nahmen 68 Personen (55 digital/13 vor Ort) an der AG teil. Referent:innen: Dr. Anne Bartetzko (BGE mbH), Paulina Müller (BGE mbH), PD Dr. Wolfram Rühaak (BGE mbH) Dr. Michael Mehnert (endlagerdialog.de) AG-Pat:innen: Dr. Daniel Lübbert (PFE), Fynn Sauerwein (PFE) Moderation: Christoph Weinmann TOP 1 Begrüßung Der Moderator, Herr Weinmann, begrüßt alle Teilnehmer:innen und stellt den Ablauf der AG vor. Zum Einstieg können sich die Teilnehmenden in Zweiergesprächen/Breakout-Rooms zu ihren Fragen und Erwartungen an die Veranstaltung austauschen. Parallel zur Sitzung steht das webbasierte Textdokument Etherpad zur Verfügung. Anhand dieses Dokuments können Teilnehmende Fragen und Kommentare zu einzelnen Tagesordnungspunkten eingeben (Anlage 1). TOP 2 Vortrag Dr. Anne Bartetzko (BGE mbH) (siehe Seite 189 und Diskussion) Im Fokus des Vortrags „Wahrscheinliche oder auch unwahrscheinliche Ereignisse in 1 Million Jahren“ (Folien in Anlage 2) stehen die geologischen Prozesse, die im Laufe des Betrachtungszeitraums von einer Million Jahren eintreten können. Eingangs wird darauf hingewiesen, dass der Titel vorgegeben gewesen sei und dieser Begriff im der neuen Endlagersicherheitsanforderungsverordnung nicht mehr vorkomme. Deshalb wird sich im Vortrag auf die zu erwartenden und abweichenden Entwicklungen bezogen. Diese Entwicklungen stellen die Grundlage für die weiteren Sicherheitsanalysen in den vorläufigen Sicherheitsuntersuchungen dar. Herrn Dr. Lübbert interessiert, inwieweit ein systematischer und später auch quantitativer Ansatz vorgesehen sei. Die BGE mbH erläutert, dass sich der Ansatz an dem internationalen FEP-Katalog der OECD-NEA und teilweise auch an nationalen FEP-Katalogen anderer Länder orientiert. Diese sollen dann auf die verschiedenen Wirtsgesteine und Teilgebiete übertragen werden. Die Methodik und die generierten FEPs sollen mit Expert:innen auch außerhalb der BGE mbH diskutiert und in einer Datenbank hinterlegt werden. Bei der generischen Betrachtung der Wirtsgesteine sieht die BGE mbH vor, alle für das Wirtsgestein möglichen Prozesse anzunehmen, um möglichst viele Entwicklungen für das jeweilige Wirtsgestein zu erfassen. Im nächsten Schritt sollen aus den generischen FEP-Katalogen untersuchungsraumspezifische FEP-Kataloge generiert werden, die dann als Grundlage für die Ableitung von Entwicklungen und Analysen für die Langzeitsicherheit dienen. In der Diskussion, warum der Begriff „Risiko“ im gesetzlichen Regelwerk nicht vorkommt, stellt das BASE klar, dass der Begriff „Risiko“ im Zusammenhang mit den in den vorläufigen Sicherheitsuntersuchungen vorgesehenen Sicherheitsanalysen fachlich unzutreffend ist. Auf Nachfrage erläutert die BGE mbH, dass aktuelle menschliche Aktivitäten bzw. Nutzungen im Rahmen der planungswissenschaftlichen Abwägungskriterien erfasst werden. Zukünftige menschliche Nutzungen könnten derzeit nicht abschließend bewertet werden. Dies sei später im Verfahren vorgesehen. Momentan konzentriere sich die BGE mbH – gemäß den Vorgaben aus Endlagersicherheitsanforderungsverordnung und Endlagersicherheitsuntersuchungsverordnung – auf die geologischen Prozesse und Entwicklungen. Für die Betrachtung der Langzeitsicherheit soll für die zu erwartenden Entwicklungen keine Rückholung bzw. Bergung im Zeitraum der ersten 500 Jahre angenommen werden. Dokumentation AG-Protokolle Seite 2 von 10 1. Forum Endlagersuche, 20. - 21. Mai 2022, Mainz AG 2 Methodenentwicklung Auf die Frage, warum Salzstöcke, die derzeit nur knapp über dem Meeresspiegel liegen, nicht ausgeschlossen werden, erklärt die BGE mbH, dass ein Meeresspiegelanstieg aufgrund von Klimaänderungen nur einer von vielen möglichen Prozessen in der Zukunft ist, der bei der Szenarienentwicklung mitberücksichtigt werden muss. Mit Blick auf die subglazialen Rinnen führt die BGE mbH aus, dass künftige Gletscherentwicklungen berücksichtigt werden müssten. Dazu gebe es Forschungsaktivitäten seitens der BGR für die BGE mbH. Diese Aspekte flössen dann – gemäß StandAG – in die Gesamtbewertung eines möglichen Standorts ein. Die BGE mbH weist darauf hin, dass auch Prozesse, die sich auf ein Endlager positiv auswirken, bei der Szenarienentwicklung betrachtet werden. TOP 3 Vortrag Dr. Michael Mehnert (endlagerdialog.de) (siehe Seite 193 und Diskussion) Im Fokus des Vortrags „Welche wahrscheinlichen oder auch unwahrscheinlichen Ereignisse können im Verlauf von 1 Million Jahren eintreten? Ist die Berücksichtigung in Prüfschritt 2 des BGE-Konzepts für die Sicherheitsuntersuchungen gelungen?“ (Details siehe Folien) stehen Wahrscheinlichkeiten, die qualitative Bewertung des sicheren Einschlusses (Prüfschritt 2) und das Kriterium zur Bewertung der langfristigen Stabilität der günstigen Verhältnisse, die FEP und die Entwicklungen der Geologie in der letzten öffentlichen Beteiligung zum Endlager für radioaktive Abfälle Morsleben (Erörterung Morsleben 2011). Herr Mehnert resümiert, dass die Entwicklungen an einem Endlagerstandort nicht sicher seien, da es keine statistische Verteilung über viele Endlager gebe. Die von der BGE mbH anvisierte Methodik wird jedoch von Herrn Mehnert fachlich nicht kritisiert. Mit Blick auf den Vortrag von Herrn Mehnert weist die BGE mbH darauf hin, dass sie verschiedene Forschungsvorhaben betreibe, die in die Bewertungen einfließen würden und dass die Bewertung der FEP-Kataloge (vgl. TOP 2) aufwendig sei. Grundsätzlich merkt Herr Mehnert an, dass die Materialien der BGE mbH zur Methodenentwicklung nicht allgemeinverständlich seien. Diese Übersetzungsarbeit müsse das BASE leisten, da es für die Öffentlichkeitsbeteiligung zuständig sei. Die BGE mbH weist darauf hin, dass Übersetzungsarbeit nicht immer für jedes Thema geleistet werden müsse, d. h. es werde kaum möglich sein, alle wissenschaftlichen Disziplinen und Details immer für die Öffentlichkeit zu übersetzen. Es solle der Anspruch der Öffentlichkeitsbeteiligung sein, die relevanten Fragen zu diskutieren. Die Frage sei, ob man sich auf diese relevanten Fragen einigen könne. Das Informationsangebot sei bereits sehr umfangreich – Formate wie das Forum Endlagersuche dienten auch dazu, Verbesserungsbedarfe zu identifizieren. Herr Dr. Lübbert betont, dass insbesondere die Ablaufdiagramme der BGE mbH verständlicher gestaltet werden könnten. Es wird angemerkt, dass die Verbindung zwischen den beiden Ablaufdiagrammen (einfache und komplexe Darstellung) fehle, auch ein allgemeines Glossar könne helfen. Es gibt Unterstützung aus der Zivilgesellschaft, zu diesem Themenkomplex einen Antrag einzubringen, der sich an das BASE richten könne. Insbesondere die Teilnehmenden aus der Zivilgesellschaft betonen den Mehrwert dieser AG und danken der BGE mbH und Herrn Mehnert. Im Nachgang der Sitzung (12:45-13:00 Uhr) formulieren die Interessierten im Zoom-Raum einen Antrag: „Das Forum fordert die Akteur:innen des Standortauswahlverfahrens auf, mehr Übersetzungen komplexer Texte in leicht verständliche Sprache und einfach zugängliche Darstellungen zu leisten und die Anstrengungen zur Wissenschaftskommunikation und Wissenschaftsdidaktik zu intensivieren. Die Übersetzungsarbeit kann und sollte nicht von den ursprünglichen Autoren der Fachtexte, sondern von Dritten geleistet werden. Deshalb richtet sich der Antrag nicht an die BGE mbH, sondern primär an das BASE, aber auch an das NBG, Hochschulen oder weitere Akteur:innen. Das Forum begrüßt die Anstrengungen der BGE mbH zur Qualitätssicherung ihrer Szenarienentwicklung mithilfe externer Dritter. Das Forum wünscht sich, dass die BGE mbH die interessierte Öffentlichkeit in Dokumentation AG-Protokolle Seite 3 von 10

Redebeitrag von Innenminister Klaus Jeziorsky zur Trennung Verfassungsschutz/Polizei - LT-Drs. 4/2006

Ministerium des Innern - Pressemitteilung Nr.: 011/05 Ministerium des Innern - Pressemitteilung Nr.: 011/05 Magdeburg, den 28. Januar 2005 Es gilt das gesprochene Wort!!! Redebeitrag von Innenminister Klaus Jeziorsky zur Trennung Verfassungsschutz/Polizei - LT-Drs. 4/2006 TOP 14 der Landtagssitzung am 27./28. Jan. 2005 Meine Damen und Herren von der SPD-Fraktion, lassen Sie mich zu Ihrem Antrag zunächst Herrn Schily zitieren: "Die enge Zusammenarbeit von Polizei und Nachrichtendiensten aus Bund und Ländern ist ein wesentlicher Beitrag für eine noch schlagkräftigere Bekämpfung des internationalen Terrorismus." Ob das dann von ihm auf Bundesebene angestrebte Terrorismusabwehrzentrum mit insgesamt sieben Koordinierungsgremien eine effiziente Struktur darstellen wird, kann man nur bezweifeln, aber angesichts des vorliegenden Antrages ist eines klar: im Erkenntnisprozess ist Herr Schily weiter als seine Partei! Anrede, ich bedaure, dass die SPD-Fraktion davon abgesehen hat, sich über die von ihr beanstandete Anordnung meines Hauses näher informieren zu lassen. Hätte sie dies getan, wäre es zu dem hier in Rede stehenden Antrag sicherlich nicht gekommen. Ich bedaure das Vorgehen der SPD-Fraktion auch deshalb, weil es in der Bevölkerung den Eindruck vermitteln kann, dass nicht alle Parteien des Landtages in gleicher Weise um den Schutz unserer Bevölkerung bemüht sind. Bevor ich auf die hier in Rede stehende Anordnung bzw. die entsprechenden Erlasse des Innenministeriums näher eingehe, möchte ich kurz auf den Anlass für die Schaffung des gemeinsamen Informations- und Auswertezentrums eingehen. Anrede, islamistische Terroristen haben bereits tausende von Menschen ermordet. Die Bilder über die Mordanschläge dieser Terroristen sind um die Welt gegangen, wir alle kennen diese Bilder. Und wer nur hin und wieder die Nachrichten verfolgt, der weiß, dass hinter all diesen Anschlägen ein weltweit tätiges Netzwerk steht aus Demagogen, Hasspredigern, Anwärtern für Selbstmordattentate, Mitläufern, Unterstützern usw. Vorbei sind die Zeiten, in denen man Deutschland nur als Ruheraum für dieses Netzwerk ansah, obwohl die Spur der Selbstmordattentäter von New York bis nach Hamburg führte. Vorbei sind die Zeiten, da wir uns in Deutschland in Sicherheit wiegen konnten. Wir müssen zur Kenntnis nehmen, dass Verbindungen des islamistischen Terrorismus nicht nur zu den sehr komplexen Kriminalitätsfeldern der organisierten Kriminalität bestehen, sondern auch zu Kriminalitätsfeldern, die eher der allgemeinen Kriminalität zuzuordnen sind. Anrede, ich halte es ¿ und dies in übereinstimmung mit allen Innenministern ¿ für unverzichtbar, alle gesetzlich zur Verfügung stehenden Mittel zu nutzen, damit wir die hier lebenden Mitglieder oder Unterstützer des islamistischen Terrorismus ausfindig machen und die Gefahr möglicher Anschläge bereits während der ersten Planungen für solche Taten wirksam bekämpfen können. Hierzu müssen alle terrorismusrelevanten Erkenntnisse staatlicher Stellen über Aktivitäten, Strukturen, Potentiale, Logistik, Finanzen usw. sorgfältig beachtet werden ¿ z. B. von Polizei, Ausländerbehörden, Verfassungsschutz und Staatsanwaltschaft. Dies kann jedoch nur bei einer möglichst guten Zusammenarbeit dieser Stellen und nur dann gelingen, wenn alle einschlägigen Informationen an zentralen Stellen in den Ländern und beim Bund zeitgerecht zusammengeführt und umfassend ausgewertet werden. Darüber sind sich alle Sicherheitsexperten einig. Insbesondere der Anschlag von Madrid hat aller Welt deutlich gemacht, dass eine enge Kooperation von Polizei und Verfassungsschutz unverzichtbar ist. Der Bund hat auf seiner Ebene zu Beginn dieses Jahres eine gemeinsame Auswertung und Analyse organisiert. Daran beteiligt sind neben dem BKA und dem Bundesamt für Verfassungsschutz z. B. der Bundesnachrichtendienst, ausländische Dienste sowie Verbindungsbeamte der Landeskriminalämter und Verfassungsschutzbehörden der Länder. Anrede, nun zu der von der SPD-Fraktion kritisierten Anordnung des Innenministeriums. Von Bedeutung sind in diesem Zusammenhang die Erlasse vom 13. und 17. Dezember 2004. Entscheidend ist dabei der Erlass vom 13. Dezember, auf den die SPD-Fraktion in ihrem Antrag jedoch nicht eingeht, sondern sich nur auf Pressemitteilungen bezieht. Anrede, in diesem Erlass vom 13. Dezember 2004 heißt es u. a.: "Aufbauend auf positive Erfahrungen anderer gemeinsamer Zusammenarbeitsform sollen deshalb Polizei und Verfassungsschutz in Sachsen-Anhalt unter Beibehaltung ihrer gesetzlichen Zuständigkeiten im gemeinsamen Informations- und Auswertezentrum islamistischer Terrorismus (GIAZ) zukünftig noch enger zusammenarbeiten. Das GIAZ wird im Landeskriminalamt Sachsen-Anhalt angesiedelt und ist zunächst mit Angehörigen des LKA und der Verfassungsschutzbehörde besetzt. Durch das GIAZ sind insbesondere folgende Aufgaben wahrzunehmen: 1. Zusammenführung von Informationen/Erkenntnissen insbesondere von Polizei und Verfassungsschutz, 2. gemeinsame Auswertung und Analyse dieser Erkenntnisse mit dem Ziel - aktuelle Gefährdungslagebeurteilungen zu erstellen, - Ermittlungsansätze (präventiv und repressiv) zu gewinnen, - Maßnahmen abzustimmen und zu koordinieren, - bestehende Informationssysteme effizienter zu nutzen. 3. Verbindungsstelle zu den Informations- und Analysestellen des Bundes und anderer Länder." Anrede, in dem Erlass vom 13. Dezember wird also eindeutig auf die Beibehaltung der gesetzlichen Zuständigkeiten abgestellt. Das bedeutet insbesondere, dass die Polizei keine Aufgaben und Befugnisse des Verfassungsschutzes und der Verfassungsschutz keine Aufgaben und Exekutivbefugnisse der Polizei übernehmen oder nutzen darf. Genau dies ist das wesentliche Ziel des sogenannten Trennungsgebotes. Das Trennungsgebot, das auch nach Auffassung des Generalbundesanwalts keinen Verfassungsrang hat, ergibt sich in Sachsen-Anhalt hinsichtlich der Organisation aus § 2 Abs. 1 und 2 Verfassungsschutzgesetz ¿ ich zitiere: "Die Aufgaben des Verfassungsschutzes werden von der Verfassungsschutzbehörde wahrgenommen. Die Verfassungsschutzbehörde ist das Ministerium des Innern. Es unterhält für diese Aufgaben eine besondere Abteilung. Die für den Verfassungsschutz zuständige Abteilung im Ministerium des Innern nimmt ihre Aufgaben gesondert von der Polizeiorganisation wahr." Ende des Zitats. Ferner ergibt sich aus den Bestimmungen des Verfassungsschutzgesetzes, dass dem Verfassungsschutz im Vergleich zur Polizei nur begrenzte Befugnisse eingeräumt sind. Auf der anderen Seite ist der Verfassungsschutz jedoch verpflichtet (§ 1 des Gesetzes), die Landesregierung und andere Stellen (also auch die Polizei) nach Maßgabe des Gesetzes über Gefahren zu unterrichten, damit rechtzeitig die erforderlichen Maßnahmen ergriffen werden können. Einzelheiten zur Informationsübermittlung an den Verfassungsschutz und vom Verfassungsschutz sind im vierten Teil des Gesetzes geregelt. Anrede, durch die von mir genannte Zusammenarbeit der Behörden soll erreicht werden, dass z. B. die Erkenntnisse des Verfassungsschutzes möglichst optimal dazu genutzt werden können, um z. B. rechtzeitig gegen terroristische Bedrohungen einschreiten zu können. Und um dies hinsichtlich des Netzwerkes des islamistischen Terrorismus zu ermöglichen, ist entsprechend dem Verfahren auf Bundesebene auch ein möglichst effizienter Informationsaustausch und eine gute Abstimmung z. B. verfassungsschutzrechtlicher oder polizeilicher Maßnahmen auf Landesebene erforderlich. Genau dazu dient der Erlass vom 13. Dezember 2004. Das Verfassungsschutzgesetz steht dem in keiner Weise entgegen. Die Beamten des Verfassungsschutzes bleiben Bedienstete ihrer Behörde und unterliegen nur deren Weisungsbefugnis. Und für den Austausch personenbezogener Daten sind nach wie vor die Bestimmungen des Verfassungsschutzgesetzes zu beachten. Anrede, nun zum Erlass vom 17. Dezember 2004. Dieser Erlass regelt einige änderungen zur Organisation des Landeskriminalamtes. Für das hier in Rede stehende Thema ist lediglich von Bedeutung, dass unter Nummer 2.2.5 des Erlasses geregelt worden ist, dass das Dezernat 51 (Grundsatzangelegenheiten, Auswertung, Analyse) eine neue Organisationseinheit mit der Bezeichnung "Gemeinsames Informations- und Auswertungszentrum islamistischer Terrorismus (GIAZ)" erhält. An der Struktur der Abteilung 5 des Innenministeriums (Verfassungsschutz) ist nichts geändert worden. Anrede, ich denke, es ist ausreichend deutlich geworden, dass der Antrag der SPD-Fraktion unbegründet ist, und dass die Errichtung des gemeinsamen Informations- und Auswertungszentrums nicht nur den Vorgaben des Verfassungsschutzgesetzes entspricht, sondern auch erforderlich ist, um möglichst frühzeitig terroristische Aktivitäten zu erkennen und entsprechende Gefahren abzuwehren. Ich bitte Sie deshalb, den vorliegenden Antrag abzulehnen. Ich danke Ihnen für Ihre Aufmerksamkeit. Impressum: Verantwortlich: Dr. Matthias Schuppe Pressestelle Halberstädter Straße 1-2 39112 Magdeburg Tel: (0391) 567-5516/5517 Fax: (0391) 567-5519 Mail: pressestelle@mi.lsa-net.de Impressum:Ministerium für Inneres und Sport des Landes Sachsen-AnhaltVerantwortlich:Danilo WeiserPressesprecherHalberstädter Straße 2 / am "Platz des 17. Juni"39112 MagdeburgTel: (0391) 567-5504/-5514/-5516/-5517/-5377Fax: (0391) 567-5520Mail: Pressestelle@mi.sachsen-anhalt.de

Informationen zur chemischen Verbindung: Naphtha (Erdöl), leichte, steamcracked, hydriert; Naphtha, wasserstoffbehandelt, niedrigsiedend; [Komplexe Kombination von Kohlenwasserstoffen, hergestellt durch Abtrennen und nachfolgender Hydrierung der Produkte aus dem Steamcracken zur Ethylenherstellung. Besteht vorwiegend aus gesättigten und ungesättigten Paraffinen, cyclischen Paraffinen und cyclischen aromatischen Kohlenwasserstoffen mit Kohlenstoffzahlen überwiegend im Bereich von C 4 bis C 10 und einem Siedebereich von etwa 50 °C bis 200 °C (122 °F bis 392 °F). Der Anteil der Benzolkohlenwasserstoffe kann bis zu einem Massenanteil von 30 % variieren und der Lauf kann auch geringe Mengen an Schwefel- und oxygenierten Verbindungen enthalten.]

Die verlinkte Webseite enthält Informationen der Website chemikalieninfo.de des Umweltbundesamtes zur chemischen Verbindung Naphtha (Erdöl), leichte, steamcracked, hydriert; Naphtha, wasserstoffbehandelt, niedrigsiedend; [Komplexe Kombination von Kohlenwasserstoffen, hergestellt durch Abtrennen und nachfolgender Hydrierung der Produkte aus dem Steamcracken zur Ethylenherstellung. Besteht vorwiegend aus gesättigten und ungesättigten Paraffinen, cyclischen Paraffinen und cyclischen aromatischen Kohlenwasserstoffen mit Kohlenstoffzahlen überwiegend im Bereich von C 4 bis C 10 und einem Siedebereich von etwa 50 °C bis 200 °C (122 °F bis 392 °F). Der Anteil der Benzolkohlenwasserstoffe kann bis zu einem Massenanteil von 30 % variieren und der Lauf kann auch geringe Mengen an Schwefel- und oxygenierten Verbindungen enthalten.]. Stoffart: Stoffklasse. Inhalt des Regelwerks: Das Globally Harmonised System of Classification and Labelling of Chemicals (GHS) wurde auf UN-Ebene erarbeitet, mit dem Ziel, weltweit einen sicheren Transport zu gewährleisten, die menschliche Gesundheit und Umwelt besser zu schützen. Die Verordnung (EG) Nr. 1272/ 2008 (CLP) legt orientierend an GHS einheitliche Regeln für die Bewertung der Gefährlichkeit von chemischen Stoffen und Gemischen fest (Einstufung). Für physikalische Gefahren, Gesundheits- und Umweltgefahren definiert sie Gefahrenklassen. Eine Gefahrenklasse ist unterteilt in Gefahrenkategorien je nach Schwere der Gefahr. Jeder Gefahrenkategorie sind ein Gefahrensatz, ein Piktogramm sowie ein Signalwort zugeordnet. Aufgrund dieser Einstufungen werden in der CLP-Verordnung verbindliche Kennzeichnungen auf Verpackungen wie Piktogramme und Gefahrenhinweise vorgeschrieben. Die Abverkaufsfrist für Gemische, die bereits vor dem 1.06.2015 verpackt wurden und noch nach alter Einstufung (R-Sätze) gekennzeichnet sind, lief als letzte Übergangsfrist am 01.06.2017 ab. Hersteller/ Importeure von Stoffen sind verpflichtet, innerhalb eines Monats nach Inverkehrbringen, ihre Angaben der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA) zur Hinterlegung im öffentlich zugänglichen europäischen Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis (CL Inventory) zu melden. Die von der ECHA gepflegte Datenbank enthält Informationen zur Einstufung und Kennzeichnung (C&L) von angemeldeten und registrierten Stoffen, die Hersteller und Importeure übermittelt haben, einschließlich einer Liste harmonisierter Einstufungen. Um eine gesundheitliche Notversorgung und vorbeugende Maßnahmen künftig besser abzusichern, gelten ab dem 01.06.2020 für Gemische, die aufgrund ihrer Wirkungen als gefährlich eingestuft sind, einheitliche Informationspflichten in allen Mitgliedsstaaten. Importeure und nachgeschaltete Anwender sind verpflichtet, diese Informationen den dafür autorisierten nationalen Stellen, in Deutschland dem BfR vorzulegen..

Informationen zur chemischen Verbindung: Destillate (Erdöl), mit Ton behandelte mittlere; Gasöl - nicht spezifiziert; [Komplexe Kombination von Kohlenwasserstoffen, entsteht durch Behandeln einer Erdölfraktion mit natürlichem oder modifiziertem Ton, gewöhnlich in einem Perkolationsverfahren zum Entfernen von Spuren polarer Verbindungen und von vorhandenen Verunreinigungen. Besteht aus Kohlenwasserstoffen mit Kohlenstoffzahlen überwiegend im Bereich von C 9 bis C 20 und siedet im Bereich von etwa 150 °C bis 345 °C (302 °F bis 653 °F).]

Die verlinkte Webseite enthält Informationen der Website chemikalieninfo.de des Umweltbundesamtes zur chemischen Verbindung Destillate (Erdöl), mit Ton behandelte mittlere; Gasöl - nicht spezifiziert; [Komplexe Kombination von Kohlenwasserstoffen, entsteht durch Behandeln einer Erdölfraktion mit natürlichem oder modifiziertem Ton, gewöhnlich in einem Perkolationsverfahren zum Entfernen von Spuren polarer Verbindungen und von vorhandenen Verunreinigungen. Besteht aus Kohlenwasserstoffen mit Kohlenstoffzahlen überwiegend im Bereich von C 9 bis C 20 und siedet im Bereich von etwa 150 °C bis 345 °C (302 °F bis 653 °F).]. Stoffart: Stoffklasse. Inhalt des Regelwerks: Das Globally Harmonised System of Classification and Labelling of Chemicals (GHS) wurde auf UN-Ebene erarbeitet, mit dem Ziel, weltweit einen sicheren Transport zu gewährleisten, die menschliche Gesundheit und Umwelt besser zu schützen. Die Verordnung (EG) Nr. 1272/ 2008 (CLP) legt orientierend an GHS einheitliche Regeln für die Bewertung der Gefährlichkeit von chemischen Stoffen und Gemischen fest (Einstufung). Für physikalische Gefahren, Gesundheits- und Umweltgefahren definiert sie Gefahrenklassen. Eine Gefahrenklasse ist unterteilt in Gefahrenkategorien je nach Schwere der Gefahr. Jeder Gefahrenkategorie sind ein Gefahrensatz, ein Piktogramm sowie ein Signalwort zugeordnet. Aufgrund dieser Einstufungen werden in der CLP-Verordnung verbindliche Kennzeichnungen auf Verpackungen wie Piktogramme und Gefahrenhinweise vorgeschrieben. Die Abverkaufsfrist für Gemische, die bereits vor dem 1.06.2015 verpackt wurden und noch nach alter Einstufung (R-Sätze) gekennzeichnet sind, lief als letzte Übergangsfrist am 01.06.2017 ab. Hersteller/ Importeure von Stoffen sind verpflichtet, innerhalb eines Monats nach Inverkehrbringen, ihre Angaben der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA) zur Hinterlegung im öffentlich zugänglichen europäischen Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis (CL Inventory) zu melden. Die von der ECHA gepflegte Datenbank enthält Informationen zur Einstufung und Kennzeichnung (C&L) von angemeldeten und registrierten Stoffen, die Hersteller und Importeure übermittelt haben, einschließlich einer Liste harmonisierter Einstufungen. Um eine gesundheitliche Notversorgung und vorbeugende Maßnahmen künftig besser abzusichern, gelten ab dem 01.06.2020 für Gemische, die aufgrund ihrer Wirkungen als gefährlich eingestuft sind, einheitliche Informationspflichten in allen Mitgliedsstaaten. Importeure und nachgeschaltete Anwender sind verpflichtet, diese Informationen den dafür autorisierten nationalen Stellen, in Deutschland dem BfR vorzulegen..

Informationen zur chemischen Verbindung: Destillate (Erdöl), tonbehandelte leichte naphthenhaltige; Basisöl - nicht spezifiziert; [komplexe Kombination von Kohlenwasserstoffen, entsteht durch Behandeln einer Erdölfraktion mit natürlichem oder modifiziertem Ton in einem Kontakt- oder einem Perkolationsverfahren zum Entfernen von Spuren polarer Verbindungen und von vorhandenen Verunreinigungen. Besteht aus Kohlenwasserstoffen mit Kohlenstoffzahlen überwiegend im Bereich von C 15 bis C 30 und ergibt Fertigöl mit einer Viskosität von weniger als 19 cSt bei 40 °C (100 SUS bei 100 °F). Enthält relativ wenige normale Paraffine.]

Die verlinkte Webseite enthält Informationen der Website chemikalieninfo.de des Umweltbundesamtes zur chemischen Verbindung Destillate (Erdöl), tonbehandelte leichte naphthenhaltige; Basisöl - nicht spezifiziert; [komplexe Kombination von Kohlenwasserstoffen, entsteht durch Behandeln einer Erdölfraktion mit natürlichem oder modifiziertem Ton in einem Kontakt- oder einem Perkolationsverfahren zum Entfernen von Spuren polarer Verbindungen und von vorhandenen Verunreinigungen. Besteht aus Kohlenwasserstoffen mit Kohlenstoffzahlen überwiegend im Bereich von C 15 bis C 30 und ergibt Fertigöl mit einer Viskosität von weniger als 19 cSt bei 40 °C (100 SUS bei 100 °F). Enthält relativ wenige normale Paraffine.]. Stoffart: Stoffklasse. Inhalt des Regelwerks: Das Globally Harmonised System of Classification and Labelling of Chemicals (GHS) wurde auf UN-Ebene erarbeitet, mit dem Ziel, weltweit einen sicheren Transport zu gewährleisten, die menschliche Gesundheit und Umwelt besser zu schützen. Die Verordnung (EG) Nr. 1272/ 2008 (CLP) legt orientierend an GHS einheitliche Regeln für die Bewertung der Gefährlichkeit von chemischen Stoffen und Gemischen fest (Einstufung). Für physikalische Gefahren, Gesundheits- und Umweltgefahren definiert sie Gefahrenklassen. Eine Gefahrenklasse ist unterteilt in Gefahrenkategorien je nach Schwere der Gefahr. Jeder Gefahrenkategorie sind ein Gefahrensatz, ein Piktogramm sowie ein Signalwort zugeordnet. Aufgrund dieser Einstufungen werden in der CLP-Verordnung verbindliche Kennzeichnungen auf Verpackungen wie Piktogramme und Gefahrenhinweise vorgeschrieben. Die Abverkaufsfrist für Gemische, die bereits vor dem 1.06.2015 verpackt wurden und noch nach alter Einstufung (R-Sätze) gekennzeichnet sind, lief als letzte Übergangsfrist am 01.06.2017 ab. Hersteller/ Importeure von Stoffen sind verpflichtet, innerhalb eines Monats nach Inverkehrbringen, ihre Angaben der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA) zur Hinterlegung im öffentlich zugänglichen europäischen Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis (CL Inventory) zu melden. Die von der ECHA gepflegte Datenbank enthält Informationen zur Einstufung und Kennzeichnung (C&L) von angemeldeten und registrierten Stoffen, die Hersteller und Importeure übermittelt haben, einschließlich einer Liste harmonisierter Einstufungen. Um eine gesundheitliche Notversorgung und vorbeugende Maßnahmen künftig besser abzusichern, gelten ab dem 01.06.2020 für Gemische, die aufgrund ihrer Wirkungen als gefährlich eingestuft sind, einheitliche Informationspflichten in allen Mitgliedsstaaten. Importeure und nachgeschaltete Anwender sind verpflichtet, diese Informationen den dafür autorisierten nationalen Stellen, in Deutschland dem BfR vorzulegen..

Informationen zur chemischen Verbindung: Destillate (Erdöl), tonbehandelte schwere naphthenhaltige; Basisöl - nicht spezifiziert; [komplexe Kombination von Kohlenwasserstoffen, entsteht durch Behandeln einer Erdölfraktion mit natürlichem oder modifiziertem Ton in einem Kontakt- oder einem Perkolationsverfahren zum Entfernen von Spuren polarer Verbindungen und von vorhandenen Verunreinigungen. Besteht aus Kohlenwasserstoffen mit Kohlenstoffzahlen überwiegend im Bereich von C 20 bis C 50 und ergibt Fertigöl mit einer Viskosität von mindestens 19 cSt bei 40 °C (100 SUS bei 100 °F). Enthält relativ wenige normale Paraffine.]

Die verlinkte Webseite enthält Informationen der Website chemikalieninfo.de des Umweltbundesamtes zur chemischen Verbindung Destillate (Erdöl), tonbehandelte schwere naphthenhaltige; Basisöl - nicht spezifiziert; [komplexe Kombination von Kohlenwasserstoffen, entsteht durch Behandeln einer Erdölfraktion mit natürlichem oder modifiziertem Ton in einem Kontakt- oder einem Perkolationsverfahren zum Entfernen von Spuren polarer Verbindungen und von vorhandenen Verunreinigungen. Besteht aus Kohlenwasserstoffen mit Kohlenstoffzahlen überwiegend im Bereich von C 20 bis C 50 und ergibt Fertigöl mit einer Viskosität von mindestens 19 cSt bei 40 °C (100 SUS bei 100 °F). Enthält relativ wenige normale Paraffine.]. Stoffart: Stoffklasse. Inhalt des Regelwerks: Das Globally Harmonised System of Classification and Labelling of Chemicals (GHS) wurde auf UN-Ebene erarbeitet, mit dem Ziel, weltweit einen sicheren Transport zu gewährleisten, die menschliche Gesundheit und Umwelt besser zu schützen. Die Verordnung (EG) Nr. 1272/ 2008 (CLP) legt orientierend an GHS einheitliche Regeln für die Bewertung der Gefährlichkeit von chemischen Stoffen und Gemischen fest (Einstufung). Für physikalische Gefahren, Gesundheits- und Umweltgefahren definiert sie Gefahrenklassen. Eine Gefahrenklasse ist unterteilt in Gefahrenkategorien je nach Schwere der Gefahr. Jeder Gefahrenkategorie sind ein Gefahrensatz, ein Piktogramm sowie ein Signalwort zugeordnet. Aufgrund dieser Einstufungen werden in der CLP-Verordnung verbindliche Kennzeichnungen auf Verpackungen wie Piktogramme und Gefahrenhinweise vorgeschrieben. Die Abverkaufsfrist für Gemische, die bereits vor dem 1.06.2015 verpackt wurden und noch nach alter Einstufung (R-Sätze) gekennzeichnet sind, lief als letzte Übergangsfrist am 01.06.2017 ab. Hersteller/ Importeure von Stoffen sind verpflichtet, innerhalb eines Monats nach Inverkehrbringen, ihre Angaben der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA) zur Hinterlegung im öffentlich zugänglichen europäischen Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis (CL Inventory) zu melden. Die von der ECHA gepflegte Datenbank enthält Informationen zur Einstufung und Kennzeichnung (C&L) von angemeldeten und registrierten Stoffen, die Hersteller und Importeure übermittelt haben, einschließlich einer Liste harmonisierter Einstufungen. Um eine gesundheitliche Notversorgung und vorbeugende Maßnahmen künftig besser abzusichern, gelten ab dem 01.06.2020 für Gemische, die aufgrund ihrer Wirkungen als gefährlich eingestuft sind, einheitliche Informationspflichten in allen Mitgliedsstaaten. Importeure und nachgeschaltete Anwender sind verpflichtet, diese Informationen den dafür autorisierten nationalen Stellen, in Deutschland dem BfR vorzulegen..

Informationen zur chemischen Verbindung: Destillate (Erdöl), tonbehandelte leichte paraffinhaltige; Basisöl - nicht spezifiziert; [komplexe Kombination von Kohlenwasserstoffen, entsteht durch Behandeln einer Erdölfraktion mit natürlichem oder modifiziertem Ton in einem Kontakt- oder einem Perkolationsverfahren zum Entfernen von Spuren polarer Verbindungen und von vorhandenen Verunreinigungen. Besteht aus Kohlenwasserstoffen mit Kohlenstoffzahlen überwiegend im Bereich von C 15 bis C 30 und ergibt Fertigöl mit einer Viskosität von weniger als 19 cSt bei 40 °C (100 SUS bei 100 °F). Enthält eine relativ große Menge an gesättigten Kohlenwasserstoffen.]

Die verlinkte Webseite enthält Informationen der Website chemikalieninfo.de des Umweltbundesamtes zur chemischen Verbindung Destillate (Erdöl), tonbehandelte leichte paraffinhaltige; Basisöl - nicht spezifiziert; [komplexe Kombination von Kohlenwasserstoffen, entsteht durch Behandeln einer Erdölfraktion mit natürlichem oder modifiziertem Ton in einem Kontakt- oder einem Perkolationsverfahren zum Entfernen von Spuren polarer Verbindungen und von vorhandenen Verunreinigungen. Besteht aus Kohlenwasserstoffen mit Kohlenstoffzahlen überwiegend im Bereich von C 15 bis C 30 und ergibt Fertigöl mit einer Viskosität von weniger als 19 cSt bei 40 °C (100 SUS bei 100 °F). Enthält eine relativ große Menge an gesättigten Kohlenwasserstoffen.]. Stoffart: Stoffklasse. Inhalt des Regelwerks: Das Globally Harmonised System of Classification and Labelling of Chemicals (GHS) wurde auf UN-Ebene erarbeitet, mit dem Ziel, weltweit einen sicheren Transport zu gewährleisten, die menschliche Gesundheit und Umwelt besser zu schützen. Die Verordnung (EG) Nr. 1272/ 2008 (CLP) legt orientierend an GHS einheitliche Regeln für die Bewertung der Gefährlichkeit von chemischen Stoffen und Gemischen fest (Einstufung). Für physikalische Gefahren, Gesundheits- und Umweltgefahren definiert sie Gefahrenklassen. Eine Gefahrenklasse ist unterteilt in Gefahrenkategorien je nach Schwere der Gefahr. Jeder Gefahrenkategorie sind ein Gefahrensatz, ein Piktogramm sowie ein Signalwort zugeordnet. Aufgrund dieser Einstufungen werden in der CLP-Verordnung verbindliche Kennzeichnungen auf Verpackungen wie Piktogramme und Gefahrenhinweise vorgeschrieben. Die Abverkaufsfrist für Gemische, die bereits vor dem 1.06.2015 verpackt wurden und noch nach alter Einstufung (R-Sätze) gekennzeichnet sind, lief als letzte Übergangsfrist am 01.06.2017 ab. Hersteller/ Importeure von Stoffen sind verpflichtet, innerhalb eines Monats nach Inverkehrbringen, ihre Angaben der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA) zur Hinterlegung im öffentlich zugänglichen europäischen Einstufungs- und Kennzeichnungsverzeichnis (CL Inventory) zu melden. Die von der ECHA gepflegte Datenbank enthält Informationen zur Einstufung und Kennzeichnung (C&L) von angemeldeten und registrierten Stoffen, die Hersteller und Importeure übermittelt haben, einschließlich einer Liste harmonisierter Einstufungen. Um eine gesundheitliche Notversorgung und vorbeugende Maßnahmen künftig besser abzusichern, gelten ab dem 01.06.2020 für Gemische, die aufgrund ihrer Wirkungen als gefährlich eingestuft sind, einheitliche Informationspflichten in allen Mitgliedsstaaten. Importeure und nachgeschaltete Anwender sind verpflichtet, diese Informationen den dafür autorisierten nationalen Stellen, in Deutschland dem BfR vorzulegen..

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