Gemäß § 47 Abs. 1 Satz1 AsylG sind Asylsuchende verpflichtet, längstens bis zu sechs Monaten in der Aufnahmeeinrichtung/Erstaufnahmeeinrichtung zu wohnen (Wohnverpflichtung).Die Wohnverpflichtung kann aus gesetzlichen Gründen vor Ablauf dieser Zeit (§§ 48, 49 AsylG) enden (Anerkennung als Asylberechtigter). Zu den Überresidenten zählen Geflüchtete, die trotz Ende der Wohnverpflichtung in Erstaufnahme verbleiben müssen, da kein anderer Wohnraum in der öffentlich-rechtlichen Unterbringung frei ist. Der Aufenthalt in einer Erstaufnahmeeinrichtung ist eine Maßnahme des (Hamburger) Gesetzes zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (SOG) zur Vermeidung von Obdachlosigkeit. Deren statistische Erfassung und Darstellung erfolgt nach Monaten.
Web Feature Service (WFS) zum Thema Anzahl der Überresidenten in Hamburg. Zur genaueren Beschreibung der Daten und Datenverantwortung nutzen Sie bitte den Verweis zur Datensatzbeschreibung.
Die zuständige Behörde hat den gesetzlichen Auftrag, bestehende Ausreiseverpflichtungen durchzusetzen, sofern ihnen keine rechtlichen oder tatsächlichen Gründe entgegenstehen. Dabei wird der Möglichkeiten der freiwilligen Ausreise Vorrang gegenüber einer Abschiebung eingeräumt. Alle ausreisepflichtigen Personen werden über die Möglichkeit der freiwilligen Ausreise und Wege der Förderung beraten. Sollte der Ausreisepflicht jedoch nicht nachgekommen werden, werden die Betroffenen abgeschoben. Die Abschiebung kann jedoch aus diversen Gründen am Tag der Rückführung scheitern. Monatliche Darstellung der Gründe warum Abschiebemaßnahmen am Tag der Rückführung nicht vollzogen werden konnten sowie deren jeweiliger Anzahl.
Web Feature Service (WFS) zum Thema Vollzogene Rückführungen Hamburg. Zur genaueren Beschreibung der Daten und Datenverantwortung nutzen Sie bitte den Verweis zur Datensatzbeschreibung.
Monatlicher Zugang von Flüchtlingen in Hamburg mit Verteilungsentscheidung auf andere Bundesländer und Unterbringungsbedarf der in Hamburg verbliebenen Flüchtlinge gemäß §45,46 Asylgesetz(AsylG) und § 15a AufenthG.
Die zuständige Behörde hat den gesetzlichen Auftrag, bestehende Ausreiseverpflichtungen durchzusetzen, sofern ihnen keine rechtlichen oder tatsächlichen Gründe entgegenstehen. Dabei wird der Möglichkeiten der freiwilligen Ausreise Vorrang gegenüber einer Abschiebung eingeräumt. Alle ausreisepflichtigen Personen werden über die Möglichkeit der freiwilligen Ausreise und Wege der Förderung beraten. Sollte der Ausreisepflicht jedoch nicht nachgekommen werden, werden die Betroffenen abgeschoben. Monatliche Darstellung der Anzahl der Personen, die abgeschoben oder freiwillige ausgereist sind.