Licht ist der für das Auge sichtbare Teil der elektromagnetischen Strahlung und umfasst den Frequenzbereich von etwa 380 Terahertz (THz = 10 12 Hertz) bis 790 THz. Dies entspricht Wellenlängen (λ) ungefähr von 780 Nanometern (nm = 10 -9 Meter) bei rotem bis 380 nm bei violettem Licht. Eine genaue Grenze lässt sich nicht angeben, da die Empfindlichkeit des Auges an den Wahrnehmungsgrenzen nicht abrupt, sondern allmählich abnimmt. Die an das sichtbare Licht jeweils angrenzenden Bereiche der Infrarotstrahlung (λ ≥ 780 nm) und Ultraviolettstrahlung (λ ≤ 380 nm) werden häufig ebenfalls als Licht bezeichnet. Erhebliche Lichtemissionen, die störende Blendwirkungen oder unzulässige Raumaufhellungen erzeugen, sind von Anlagen ausgehende Einwirkungen auf die Umwelt, für die im Landes-Immissionsschutzgesetz Berlin (§ 8 LImSchG Bln) mit Verweis auf das Bundes-Immissionsschutzgesetz allgemeine Vermeidbarkeits- und Minderungskriterien formuliert sind. Da keine vollziehbare konkrete Rechtsnorm des Bundes für Lichtimmissionen existiert, wurden durch die Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft für Immissionsschutz Hinweise zur Beurteilung und Minderung von Lichtimmissionen erarbeitet, die als Anlage 2 in die Ausführungsvorschriften zum Landes-Immissionsschutzgesetz Berlin (AV LImSchG Bln) Eingang gefunden haben und für den behördlichen Vollzug zu beachten sind. Grundsätzlich sind in Berlin die Fachbereiche Umwelt der Bezirksämter von Berlin ansprechbar, um im Rahmen der technischen Möglichkeiten zu versuchen, Abhilfe zu schaffen. Hier finden Sie ein Beschwerdeformular. Beschwerde über Lichtbelästigung Hinweis: Bei der Benutzung von Anlagen zur Bestrahlung der Haut mit künstlicher ultravioletter Strahlung in Sonnenstudios oder ähnlichen Einrichtungen sei auf das Gesetz zum Schutz vor nichtionisierender Strahlung bei der Anwendung am Menschen hingewiesen. Dort ist z. B. ein Nutzungsverbot für Minderjährige formuliert. Bei Problemen ist das Landesamt für Arbeitsschutz, Gesundheitsschutz und technische Sicherheit Berlin zuständig.
Ruhestörung bei verhaltensbedingtem Lärm Bei Verstößen gegen privatrechtliche Vereinbarungen (z.B. Ruheschutz während der Mittagszeit) bitte zuerst an den verantwortlichen Lärmverursacher oder an die Hausverwaltung wenden. Bei einer andauernden erheblichen Störung ist das bezirkliche Ordnungsamt einzuschalten. Außerhalb behördlicher Öffnungszeiten, insbesondere in der Zeit von 22:00 bis 6:00 Uhr, können verhaltensbedingte Ruhestörungen beim örtlichen Polizeiabschnitt oder in Notfällen (z.B. bei gesundheitsgefährdenden Lärm) über den Notruf 110 angezeigt werden. In diesem Zusammenhang erhalten Sie Beratung in Fragen der Lärmverhütung und Lärmbekämpfung bei den Mitarbeitern der bezirklichen Umwelt- und Naturschutzämter . Informationen zum Verkehrslärm Auskünfte über Lärmminderungsplanung und den Lärmaktionsplänen erhalten Sie von Herrn Kaptain unter (030) 9025-2323, Frau Diechmann unter (030) 9025-2293, Herrn Frost unter (030) 9025-2271 und Frau Dr. Salz unter (030) 9025-2394. das Programm zur Förderung von Schallschutzfenstern erhalten Sie von Herrn Bauer unter (030) 9025-2354 und Frau Marschner unter (030) 9025-2261 Claudia Popp unter (030) 9025-2273 Lärmkartierung und Lärmbewertung im Rahmen des Mietspiegels erhalten Sie von Herrn Bauer unter (030) 9025-2354 und Frau Marschner unter (030) 9025-2261. Lärm von einzelnen Anlagen (insbesondere Industrie-, Gewerbe-, Sport- und Freizeitanlagen sowie Baustellen) Auskünfte über Industrie- und Gewerbeanlagen erhalten Sie von den hier genannten Ansprechpersonen Betrieb von Baustellen und Baumaschinen unter (030) 9025-2253, E-Mail: baulaerm@senumvk.berlin.de , Online-Beschwerde Genehmigung gem. § 8 LImSchG Bln für Bauarbeiten öffentliche Veranstaltungen im Freien der bezirklichen Ebene von den bezirklichen Umwelt- und Naturschutzämtern Service-Portal: Lärmschutz Veranstaltungen mit gesamtstädtischer Bedeutung von Daniela Templiner unter (030) 9025-2280, Genehmigungsformular Schallschutz an baulichen und haustechnischen Anlagen, in Naturschutz- und Landschaftsschutzgebieten und auf öffentlichen Grün- und Landschaftsschutzgebiet vom örtlichen Bezirksamt, dort dem Umwelt- und Naturschutzamt Weiterführende Informationen erhalten Sie im Themenbereich Umwelt: Lärm .
Die jeweils verantwortlichen Verwaltungsbehörden sind nur für die Verfolgung und Ahndung von Lärmstörungen zuständig, durch die gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften verstoßen wird. Bei Verstößen gegen privatrechtliche Vereinbarungen , die über die Bestimmungen des Landes-Immissionsschutzgesetzes Berlin hinausgehen (wie etwa Ruheschutz während der Mittagszeit in Mietverträgen oder zeitliche Verbote für den Einsatz bestimmter Haus- und Gartengeräte in Satzungen von Siedlerverbänden ), sollte daher die zuständige Hausverwaltung oder der Verband eingeschaltet werden, damit der Lärmverursacher von diesen gebeten werden kann, den Lärm abzustellen. Im Streitfall muss in diesen Fällen der Zivilrechtsweg beschritten werden. Bevor die Umweltschutzbehörden eingeschaltet werden, sollte zunächst der verantwortliche Lärmverursacher gebeten werden, das vermeidbare Geräusch zu unterlassen oder das unvermeidbare Geräusch durch geeignete Maßnahmen zu mindern. Kommt der Lärmverursacher dieser Bitte nicht nach, sollte zur Beseitigung einer noch andauernden erheblichen Störung das Ordnungsamt in der Zeit von 6.00 bis 22.00 Uhr bzw. die Polizei in der Zeit von 22.00 bis 6.00 Uhr über die Wache des zuständigen Abschnitts oder in Notfällen (z.B. bei gesundheitsgefährdendem Lärm) über den Notruf 110 alarmiert werden. Wird eine Anzeige erstattet, sollten der Polizei weitere Tatzeugen benannt werden. Sofern die Polizei nicht eingeschaltet wird, kann eine schriftliche oder telefonische Beschwerde mit genauer Angabe des Lärmgeschehens, der/des Lärmverursacher(s), der Tatzeit und möglichst mit Benennung von Zeugen der jeweils zuständigen Verwaltungsbehörde übermittelt werden. Zur Beratung in Fragen der Lärmverhütung und Lärmbekämpfung stehen darüber hinaus die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der bezirklichen Umwelt- und Naturschutzämter bzw. der Senatsverwaltung für Mobilität, Verkehr, Klimaschutz und Umwelt während der üblichen Dienstzeiten zur Verfügung. Zu diesem Themenbereich wird auch das von den Berliner Umweltbehörden erstellte Umweltportal Berlin empfohlen. Sollten Sie sich durch technische Anlagen Ihres Wohnhauses gestört fühlen (wie z.B. Entlüfter, Fahrstuhl, Müllschlucker),wenden Sie sich bitte zunächst an den Eigentümer der Wohnanlage, soweit dann noch erforderlich, auch an das örtlich zuständige Bezirksamt.
Landesrecht Bundesrecht Europarecht Arbeitshilfen Gesetze Landes-Immissionsschutzgesetz Berlin (LImSchG Bln) Verordnung zum Schutz vor Geräuschimmissionen durch Veranstaltungen im Freien (Veranstaltungslärm-Verordnung – VeranstLärmVO) Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge (Bundes-Immissionsschutzgesetz – BImSchG) 16. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verkehrslärmschutzverordnung – 16. BImSchV) 18. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Sportanlagenlärmschutzverordnung – 18. BImSchV) 24. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verkehrswege-Schallschutzmaßnahmenverordnung – 24. BImSchV) 32. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung – 32. BImSchV) 34. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über die Lärmkartierung – 34. BImSchV) Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Schutz gegen Baulärm – Geräuschimmissionen (AVV Baulärm) 6. Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz (Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm – TA Lärm) Gesetz zur Umsetzung der EG-Richtlinie über die Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm vom 24. Juni 2005 Richtlinie 2002/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm Zur Umsetzung auf der nationalen Ebene erging dazu das: Gesetz zur Umsetzung der EG-Richtlinie 2002/49/EG über die Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm
Landesrecht Bundesrecht Europarecht Landes-Immissionsschutzgesetz Berlin (LImSchG Bln) Gesetz über Gebühren für die Ausführung von Schornsteinfegerarbeiten im Land Berlin (Schornsteinfegergebührengesetz – SchfGebG) Verordnung über die Bestimmung weiterer überprüfungspflichtiger Anlagen und der Überprüfungszeiträume (Überprüfungsverordnung – ÜV) Zweite Verordnung zur Übertragung von Ermächtigungen zum Erlass von Rechtsverordnungen auf dem Gebiet des Schornsteinfegerwesens Verordnung über das Ausschreibungsverfahren sowie die Auswahl der Bewerberinnen und Bewerber für Tätigkeiten als bevollmächtigte Bezirksschornsteinfegerin oder bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger (Schornsteinfegerausschreibungs- und Auswahlverordnung – SchfAAVO) Gebührenordnung für Schornsteinfegerarbeiten im Land Berlin (Schornsteinfegergebührenordnung – SchfGebO) Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge (BImSchG) Gesetz über das Berufsrecht und die Versorgung im Schornsteinfegerhandwerk (Schornsteinfeger-Handwerksgesetz – SchfHwG) Verordnung über die Kehrung und Überprüfung von Anlagen (Kehr- und Überprüfungsordnung) 1. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen – 1. BImSchV) 11. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über Emissionserklärungen – 11. BImSchV) 28. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über Emissionsgrenzwerte für Verbrennungsmotoren – 28. BImSchV) 35. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung zur Kennzeichnung der Kraftfahrzeuge mit geringem Beitrag zur Schadstoffbelastung – 35. BImSchV) 39. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über Luftqualitätsstandards und Emissionshöchstmengen – 39. BImSchV) 41. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Bekanntgabe-Verordnung – 41. BImSchV) Richtlinie 2008/50/EG*des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2008 über Luftqualität und saubere Luft für Europa (Link) Richtlinie (EU) 2015/1480 der Kommission vom 28. August 2015 zur Änderung bestimmter Anhänge der Richtlinien 2004/107/EG und 2008/50/EG des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend Referenzmethoden, Datenvalidierung und Standorte für Probenahmestellen zur Bestimmung der Luftqualität
Eine Ausnahmegenehmigung gemäß § 8 LImSchG Bln für Bauarbeiten während der gesetzlich geschützten Ruhezeiten (nachts (20 – 7 Uhr), sonn- oder feiertags) können Sie online über die Berliner Dienstleistungsdatenbank beantragen. Berliner Dienstleistungsdatenbank Technische Hinweise Hilfe und Tipps zum Ausfüllen und Speichern der Formulare Hinweise zum Datenschutz Information nach Artikel 13 und 14 Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) zur Erhebung personenbezogener Daten
Wer hat sich nicht schon einmal über den Lärm, den andere verursachen, geärgert. Sei es der Nachbar, der Rasen mäht, sei es die Baustelle nebenan mit ihren vielen unterschiedlichen Geräuschquellen, sei es der Verkehrslärm oder das lautstarke Feiern in der Nachbarschaft. Lärm ist zu einem ständigen Bestandteil unseres Lebens, gerade in einer Großstadt wie Berlin, geworden. Die unterschiedlichen Nutzungen in einer Stadt auf engem Raum wie Wohnen, Arbeiten und Verkehr führen nahezu zwangsläufig zu Konflikten über die Zumutbarkeit bzw. Unzumutbarkeit von Lärm. In den letzten Jahren hat sich daher die Erkenntnis immer mehr durchgesetzt, dass Lärm eine ernstzunehmende Umweltbelastung ist. Durch den Lärm kann es direkt und indirekt zu Wirkungen auf das Wohlbefinden und auch auf die Gesundheit des einzelnen kommen. Insofern ist die Lärmbekämpfung zu einem wichtigen Bestandteil des behördlichen Umweltschutzes geworden. Nachfolgend soll in allgemeinverständlicher Form über die wichtigsten Problemfelder im Zusammenhang mit Lärm informiert werden. Weitere Informationen stehen Ihnen auf dem von den Berliner Umweltbehörden erstellten Umweltportal Berlin zur Verfügung. Wie können unnötige Geräusche vermieden werden? Oft werden Geräusche unter Missachtung des Gebotes der gegenseitigen Rücksichtnahme gedankenlos verursacht. Viele Geräusche können durch zeitliche, örtliche, technische oder organisatorische Maßnahmen entweder ganz verhindert oder zumindest reduziert werden. Zur Vermeidung bzw. Minderung von Geräuschen wird folgendes empfohlen: Einhaltung des Lärmschutzes bei Installation haustechnischer Anlagen verstärkter Einsatz lärmarmer Maschinen und Geräte, die dem neuesten Stand der Technik entsprechen Verwendung von Elektromotoren anstelle von Otto- oder Dieselmotoren Benutzung lärmarmer Kraftfahrzeuge und eine umweltschonende, ruhige, kraftstoffsparende Fahrweise Einpegelung von Verstärker- und Lautsprecheranlagen auf den zulässigen Lärmrichtwert Einhaltung der Zimmerlautstärke, wenn Tonwiedergabegeräte innerhalb von Wohnungen benutzt werden geeignete Schallschutzmaßnahmen bei starker Trittschall- bzw. Körperschallübertragung innerhalb von Gebäuden (Auslegen von Teppichboden, Tragen von weichen Schuhen) unvermeidbare laute Betätigungen nur außerhalb der schutzwürdigen Nachtzeit bzw. der Sonn- und Feiertage – in Gebäuden nur bei geschlossenen Fenstern und Türen. Rechtsvorschriften Verordnung zum Schutz vor Geräuschimmissionen durch Veranstaltungen im Freien (Veranstaltungslärm-Verordnung – VeranstLärmVO) Landes-Immissionsschutzgesetz Berlin (LImSchG Bln) Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm – TA Lärm Bitte nutzen Sie für die Klärung der Zuständigkeit unsere zusammengetragenen Beispiele unter: An wen wende ich mich? Einen Antrag für die Durchführung von Veranstaltungen mit gesamtstädtischer Bedeutung finden Sie im Bereich Formular-Center. Formulare im Bereich Lärm Eine Ausnahmegenehmigung gemäß § 8 LImSchG Bln für Bauarbeiten während der gesetzlich geschützten Ruhezeiten (nachts (20 – 7 Uhr), sonn- oder feiertags) können Sie online über die Berliner Dienstleistungsdatenbank beantragen. Berliner Dienstleistungsdatenbank Anmerkungen zum Lärmrecht Das Landes-Immissionsschutzgesetz Berlin – LImSchG Bln löst die bisher geltende Verordnung zur Bekämpfung des Lärms ab. Es soll die Bürger vor vermeidbarem störenden Lärm schützen. Weitere Informationen An wen kann ich mich wenden? Verwaltungsbehörden sind für die Verfolgung von Lärmstörungen zuständig, durch die gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften verstoßen werden. Bei Verstößen gegen privatrechtliche Vereinbarungen sollte die zuständige Hausverwaltung oder der Verband eingeschaltet werden. Weitere Informationen Zuständigkeiten Weitere Informationen
Das Landes-Immissionsschutzgesetz Berlin – LImSchG Bln löst die bisher geltende Verordnung zur Bekämpfung des Lärms ab. Es soll die Bürger vor vermeidbarem störenden Lärm schützen. Bestimmte Zeiten sind dabei besonders geschützt: Die Nachtzeit (22.00 bis 06.00 Uhr) und die Sonn- und gesetzlichen Feiertage (06.00 bis 22.00 Uhr) Dies gilt sowohl für Lärm der durch menschliches Verhalten (z.B. Schreien und Poltern) als auch für Lärm durch den Betrieb nicht genehmigungsbedürftiger Anlagen (z.B. Gewerbebetriebe, Maschinen und Geräte) nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz verursacht wird. Der Schutz des Landes-Immissionsschutzgesetzes Berlin erstreckt sich darüber hinaus auch auf die Tageszeit (06.00 bis 22.00 Uhr), soweit vermeidbare und störende Geräusche durch die Benutzung von Tonwiedergabegeräten und Musikinstrumenten, durch öffentliche Veranstaltungen im Freien oder durch die Haltung von Tieren verursacht werden. Für den sonstigen Lärm während der Tageszeit ist nicht das Landes-Immissionsschutzgesetz Berlin, sondern § 117 des Ordnungswidrigkeitengesetzes (OWiG) anzuwenden. Durch diese Vorschrift wird mit einem Bußgeld bedroht, wer ohne berechtigten Anlass oder in einem unzulässigen oder nach den Umständen vermeidbaren Ausmaß Lärm erregt, der geeignet ist, die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft erheblich zu belästigen oder die Gesundheit eines anderen zu schädigen. Bestimmte Betätigungen, Maßnahmen und Nutzungen (wie das Glockenläuten zu kirchlichen Zwecken, Maßnahmen bei Notlagen, bei der Schnee-, Eisglätte- und Schneeglättebeseitigung, landwirtschaftliche Ernte- und Bestellarbeiten) sind von den Verbotsvorschriften des Landes-Immissionsschutzgesetzes Berlin ausgenommen. Von den Verboten des Landes-Immissionsschutzgesetzes Berlin können auf Antrag Ausnahmen widerruflich und mit Bedingungen sowie Auflagen zum Schutze der Anwohner zugelassen werden, wenn die Störung unbedeutend ist oder das beantragte Vorhaben im Einzelfall Vorrang vor den Ruheschutzinteressen Dritter haben muss. Ein vorrangiges Vorhaben kann zum Beispiel vorliegen, bei zwingend gebotenen gewerblichen Arbeiten, bei Bauarbeiten oder bei der Benutzung von Tonwiedergabegeräten für notwendige Lautsprecherdurchsagen. Öffentliche Veranstaltungen im Freien, von denen störende Geräusche für Dritte zu erwarten sind, müssen zuvor genehmigt werden. In dem Umfang in dem die Genehmigung erteilt wird, gelten die Verbotsvorschriften des Landes-Immissionsschutzgesetzes Berlin nicht. Eine Genehmigung kann beim Vorliegen eines öffentlichen Bedürfnisses erteilt werden. Ein solches ist anzunehmen, wenn die Veranstaltung auf historischen, kulturellen oder sportlichen Umständen beruht oder sonst von besonderer Bedeutung ist. Bei der Entscheidung über die Genehmigung ist das Ruheschutzbedürfnis der Nachbarschaft angemessen zu berücksichtigen. Bei nachgewiesenen Zuwiderhandlungen gegen die Verbotsvorschriften des Landes-Immissionsschutzgesetzes Berlin können Geldbußen bis zu 50.000 Euro festgesetzt werden. Daneben können Tatgegenstände (z.B. Tonwiedergabegeräte) eingezogen werden. Für die Ordnungsaufgaben nach dem Landes-Immissionsschutzgesetz Berlin und nach § 117 OWiG sind das örtliche Bezirksamt bzw. die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt zuständig. Nach dem Landes-Immissionsschutzgesetz Berlin kann nicht jeder störende Lärm verfolgt und geahndet werden. Für bestimmte Lärmarten bzw. Lärmtatbestände sind spezielle Lärmschutzvorschriften vorrangig anzuwenden. Insbesondere kommen folgende Vorschriften in Betracht: § 117 des Ordnungswidrigkeitengesetzes bei Lärm während der Tageszeit (07.00 bis 20.00 Uhr) das Gaststättengesetz bei Lärm im Zusammenhang mit dem Betrieb von Schankwirtschaften, Schankvorgärten oder Diskotheken (insbesondere bei Verstößen gegen gaststättenrechtliche Lärmschutzregelungen) die Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung bei Lärm, der durch den Betrieb bestimmter Maschinen (z.B. Rasenmäher, Freischneider, Vertikutierer, Schredder sowie Baumaschinen) verursacht wird, die Sportanlagenlärmschutzverordnung bei Lärm, der von Sportanlagen ausgeht, soweit diese zur Sportausübung benutzt werden, die Straßenverkehrs-Ordnung bei Lärm durch den Betrieb von Kraftfahrzeugen auf öffentlichem Straßenland Das Landes-Immissionsschutzgesetz Berlin findet ebenfalls keine Anwendung auf: Schallschutz an oder in baulichen Anlagen auf Grund baurechtlicher Vorschriften, Lärmschutz am Arbeitsplatz auf Grund arbeitsschutzrechtlicher Vorschriften, Lärm, der von genehmigungsbedürftigen Anlagen nach den §§ 4 ff. BImSchG ausgeht, Fluglärm sowie Straßen- und Schienenverkehrslärm.
Elektromagnetische Felder und Licht sind Bestandteile des elektromagnetischen Spektrums. Das elektromagnetische Spektrum gliedert sich grob in zwei Bereiche – die nichtionisierenden Strahlung und die ionisierenden Strahlung. Zum Bereich der nichtionisierenden Strahlung gehören die niederfrequenten (elektrischen und magnetischen) Felder, die hochfrequenten (elektromagnetischen) Felder und die optische Strahlung mit der Infrarotstrahlung, dem sichtbaren Licht und der Ultraviolettstrahlung (weitere Informationen: Bundesamt für Strahlenschutz ). Der Bereich der ionisierenden Strahlung umfasst unter anderem die Röntgen- und Gammastrahlung. Technisch erzeugte elektrische, magnetische und elektromagnetische Felder (oder künstliches Licht) können ab einer bestimmten Größe oder Intensität auch schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) darstellen. Bild: lumendigital/Depositphotos.com Elektromagnetische Felder Elektromagnetische Felder begleiten uns täglich im Arbeits- und Privatbereich. Technisch erzeugte elektrische, magnetische oder elektromagnetische Felder können ab einer bestimmten Größe oder Intensität auch schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes darstellen. Weitere Informationen Bild: SenMVKU Licht Erhebliche Lichtemissionen, die störende Blendwirkungen oder unzulässige Raumaufhellungen erzeugen, sind von Anlagen ausgehende Einwirkungen auf die Umwelt, für die im Landes-Immissionsschutzgesetz Berlin allgemeine Vermeidbarkeits- und Minderungskriterien formuliert sind. Weitere Informationen
Auskunftstelefon und online-Beschwerde bei Baustellenbeschwerden Verwaltungsauskünfte und Genehmigungen für Baumaßnahmen Durch zahlreiche Baumaßnahmen im Zuge der Gestaltung Berlins werden die Bürgerinnen und Bürger auch in den nächsten Jahren weiterhin mit Lärmbelästigungen leben müssen. Baustellen liegen häufig in enger Nachbarschaft zu Wohnungen und anderen schutzwürdigen Einrichtungen und können daher, wenn auch in der Regel zeitlich begrenzt, zu erheblichen Belästigungen führen. Bisherige Untersuchungen an ausgewählten Großbaustellen ergaben vor benachbarten Wohnhäusern Mittelungspegel von bis zu 85 dB(A). Zur Minderung des Lärms sind zahlreiche Vorschriften, insbesondere das Bundes-Immissionsschutzgesetz und das Landes-Immissionsschutzgesetz Berlin, erlassen worden. Auch wenn eine Baustelle ohne Lärm durch Maschinen, Geräte und handwerkliche Verrichtungen kaum vorstellbar ist, gehört es zu den Pflichten des Bauunternehmers, unvermeidbare Belästigungen auf ein Mindestmaß zu begrenzen. Bereits bei der Planung des Bauvorhabens sollten daher eine Reihe von Fragen geklärt werden. Folgende Überlegungen sollten angestellt werden: Lässt die Umgebung der Baustelle (z.B. die Entfernung zu benachbarten Wohnungen, Krankenhäusern oder anderen schutzwürdigen Einrichtungen) erwarten, dass es zu erheblichen Belästigungen in der Nachbarschaft durch Baulärm kommen kann? Welche Möglichkeiten bestehen, diese Belästigungen zu begrenzen, z.B. durch sinnvolle Anordnung von lärmintensiven Maschinen, durch Nutzung der schallabschirmenden Wirkung von Containern, gelagertem Bodenaushub oder Baumaterial und gegebenenfalls durch zusätzliche Schallschutzwände oder Umhausungen besonders lauter Baumaschinen? Entsprechen die eingesetzten Baumaschinen dem Stand der Technik? Hierzu gehört die Einhaltung vorgegebener Richt- bzw. Grenzwerte für die Geräuschemissionen und eine sorgfältige Wartung der Maschinen. Können die vorgegebenen Arbeitsziele mit lärmarmen Baumaschinen oder mit anderen, weniger geräuschintensiven Baumethoden erreicht werden? Wie kann bei der Anwohnerschaft Verständnis für die trotz aller Bemühungen zur Lärmminderung verbleibenden Belästigungen geweckt werden? Sofern es erforderlich ist, während der durch das Landes-Immissionsschutzgesetz Berlin besonders geschützten Zeiten, lärmintensive Bauarbeiten durchzuführen, ist eine Entscheidung der Senatsverwaltung einzuholen. Um Verzögerungen im Bauablauf zu vermeiden, sollte der Antrag auf Genehmigung gem. § 8 LImSChG Bln mindestens 4 Wochen vor Baubeginn gestellt werden. Einen Antrag auf Genehmigung gem. § 8 LImSchG Bln für Bauarbeiten während der gesetzlich geschützten Ruhezeiten (Sonn- und Feiertags oder zwischen 20:00 Uhr und 07:00 Uhr) können Sie an uns online über die Berliner Dienstleistungsdatenbank stellen. Berliner Dienstleistungsdatenbank Wenn Bauherren, Architekten, Planer und Ingenieure sich diese Frage rechtzeitig vor Baubeginn stellen und nach Lösungen suchen, ist nicht nur den vom Lärm betroffenen Anwohnerinnen und Anwohnern geholfen. Vielmehr können damit auch behördliche Anordnungen bis hin zu Betriebsbeschränkungen und Verzögerungen beim Bauablauf sowie höhere Kosten vermieden werden. Nähere Informationen über die maßgeblichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften finden Sie in unserer Baulärmbroschüre. Die Baulärmbroschüre richtet sich vor allem an Bauherren und ausführende Firmen, um ihnen Pflichten und Möglichkeiten zur Minderung des Baulärms zu verdeutlichen, aber auch um aufzuzeigen, welche Spielräume für beschleunigte Bauabläufe gegeben sind. Sie richtet sich auch an die vom Baulärm betroffenen Anwohnerinnen und Anwohner, um sie darüber zu informieren, zu welchen Zeiten unvermeidbare Belästigungen durch Baulärm hingenommen werden müssen und unter welchen Bedingungen ihnen gegebenenfalls Störungen während ausgewiesener Schutzzeiten zugemutet werden können. Online Beschwerde über eine Baustelle einreichen Die Senatsverwaltung für Mobilität, Verkehr, Klimaschutz und Umwelt hat für die Entgegennahme von Beschwerden über baustellenbedingte Immissionen (insbesondere Lärm und Staub durch Bauarbeiten) ein Auskunftstelefon eingerichtet. Die Telefonnummer lautet: (030) 9025-2253 Unter dieser Nummer werden regelmäßig in der Geschäftszeit montags bis freitags von 09:00 bis 11:00 Uhr telefonische Beschwerden entgegengenommen. Ferner können Sie Ihre Beschwerde direkt online einreichen . Beschwerde über eine Baustelle Um eine zügige und effiziente Bearbeitung sicherzustellen, sollte eine Beschwerde zumindest folgende Angaben enthalten: Beschwerdeführer (Name, Vorname, Wohnanschrift und Telefonnummer) Baustellenanschrift und Verursacher der Belästigung, soweit bekannt (Firmenname, Ansprechpartner, Telefonnummer) Art der Belästigung (Welche Arbeiten werden durchgeführt? Welche Maschinen kommen zum Einsatz?) Auswirkungen der Belästigung Datum und Zeitpunkt der Belästigung (Seit wann werden die belästigenden Arbeiten durchgeführt? An welchen Wochentagen und zu welchen Tageszeiten werden die belästigenden Arbeiten durchgeführt?) Technische Auskünfte zu Baustellen: Kersten Klempin Tel: (030) 9025-2279 E-Mail: baulaerm@senmvku.berlin.de Dirk Wiemer Tel: (030) 9025-2263 E-Mail: baulaerm@senmvku.berlin.de Susanne Lauer Tel.: (030) 9025-2229 E-Mail: baulaerm@senmvku.berlin.de Hier erhalten Sie auch Auskünfte zu bereits erteilten Genehmigungen. Einen Antrag auf Genehmigung gem. § 8 LImSchG Bln für Bauarbeiten während der gesetzlich geschützten Ruhezeiten (Sonn- und Feiertags oder zwischen 20:00 Uhr und 07:00 Uhr) können Sie an uns online über die Berliner Dienstleistungsdatenbank stellen. Berliner Dienstleistungsdatenbank