Die Regionalplanung ist ein Teil der Landesplanung. Sie fasst die überörtlichen und überfachlichen Planungen zusammen. Im § 6 des Landesplanungsgesetzes ist der Mindestinhalt des Regionalen Entwicklungsplanes geregelt ( Landesplanungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt vom 28. April 1998 [GVBl. I S.255], zuletzt geändert durch das Gesetz zur Änderung des Landesplanungsgesetzes des Land Sachsen-Anhalt vom 20.12.2005 [GVBl. 67/05, S. 804]). Der Regionale Entwicklungsplan ist aus dem Landesentwicklungsplan (Gesetz über den Landesentwicklungsplan des Landes Sachsen-Anhalt (LEP-LSA vom 23.08.1999 [GVBl. LSA S. 244]) zu entwickeln. Die darin festgelegten Ziele und Grundsätze der Raumordnung sind zu übernehmen und soweit erforderlich zu konkretisieren und zu ergänzen.
Die Regionalplanung ist ein Teil der Landesplanung. Sie fasst die überörtlichen und überfachlichen Planungen zusammen. Im § 6 des Landesplanungsgesetzes ist der Mindestinhalt des Regionalen Entwicklungsplanes geregelt ( Landesplanungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt vom 28. April 1998 [GVBl. I S.255], zuletzt geändert durch das Gesetz zur Änderung des Landesplanungsgesetzes des Land Sachsen-Anhalt vom 20.12.2005 [GVBl. 67/05, S. 804]). Der Regionale Entwicklungsplan ist aus dem Landesentwicklungsplan (Gesetz über den Landesentwicklungsplan des Landes Sachsen-Anhalt (LEP-LSA vom 23.08.1999 [GVBl. LSA S. 244]) zu entwickeln. Die darin festgelegten Ziele und Grundsätze der Raumordnung sind zu übernehmen und soweit erforderlich zu konkretisieren und zu ergänzen. Im Regionalen Entwicklungsplan sind u.a. mindestens festzulegen: - die zentralen Orte der unteren Stufe (Grundzentren) - die räumliche Konkretisierung und Ergänzung der im Landesentwicklungsplan ausgewiesenen schutz- und nutzungsbezogenen Festlegungen zur Freiraumstruktur.
Inhaltsverzeichnis des Kartenteils der ersten Gesamtfortschreibung des Regionalpla-nes für die Anhörung entsprechend Sächsisches Landesplanungsgesetz (SächsLPlG): Karte 1 Raumnutzung (1:100 000) Karte 2 Siedlungswesen (1:280 000) Karte 3 Raumstruktur (1:280 000) Karte 4 Tourismus (1:280 000) Karte 5 Landschaftsbereiche mit besonderen Nutzungsanforderungen (1:200 000) Karte 6 Sanierungsbedürftige Bereiche der Landschaft (1:200 000) Karte 7 Tierhaltungsstandorte (1:280 000) Karte 8 Bergbauumgang (1:280 000)
Teilfortschreibung zum Straßenbauvorhaben B 87n Leipzig (A14) - Landesgrenze Sachsen /Brandenburg Im Verfahren zum Regionalplan Westsachsen 2008 erwies sich die Berücksichtigung des Straßenbauvorhanbens B 87n auf Grund des Planungsstandes der Fachplanung während der Abwägung als Konfliktpunkt. Eine angenmessene und rechtssichere Integration war mit dem beabsichtigten Inkrafttreten des Regionalplanes sätestens zum 31.07.2008 nicht mehr vereinbar. Aus diesem Grund wurde unmittelbar nach dem Satzungsbeschluss zum Regionalplan Westsachsen eine Teilfortschreibung zum Straßenbauvorhaben B 87n eingeleitet, dass das Vorhaben B 87n befördert und die speziell auf das Vorhaben bezogenen regionalplanerischen Erfordernisse in weiteren Verfahren berücksichtigt werden können. Die Teilfortschreibung gilt nur in Verbindung mit dem Regionalplan Westsachsen 2008 und zeigt ausschließlich Änderungen und Ergänzungen in Bezug zu diesem an. Im Rahmen der Teilfortschreibung erfpolgte eine Strategische Umweltprüfung gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 und 3 SächsUVPG. DEr Uweltbericht ist gesonderter Bestandteil der Begründung. Der Regionale Planungsverband Leipzig-Westsachsen hat am 8. April 2011 die Satzung über die Teilfortschreibung des Regionalplans Westsachsen zur B 87n beschlossen. Die oberste Raumordnungs- und Landesplanungsbehörde im Sächsischen Staatsministerium des Innern hat mit Bescheid vom 13. September 2011 den genannten Plan unter dem Aktenzeichen 41-3432.72/16 gemäß § 7 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes zur Raumordnung und Landesplanung des Freistaates Sachsen (Landesplanungsgesetz - SächsLPlG) vom 11. Juni 2010 (SächsGVBl. S. 174) genehmigt.
Inhaltsverzeichnis des Kartenteils der ersten Gesamtfortschreibung des Regionalplanes für die Anhörung entsprechend Sächsisches Landesplanungsgesetz (SächsLPlG): Karte 1 Karte "Zentrale Orte und Nahbereiche" (Erläuterungskarte) (1:400 000) Karte 2 Karte "Raumstruktur" (Festlegungskarte) (1:400 000) Karte 3 Karte "Freizeit, Erholung, Tourismus" (Erläuterungskarte) (1:200 000) Karte 4 Karte "Straßennetzausbau" (Erläuterungskarte) (1:400 000) Karte 5 Karte "Sorbisches Siedlungsgebiet" (Erläuterungskarte) (1:400 000) Karte 6 Karte "Ökologisches Verbundsystem und regionale Grünzüge" (Festlegungskarte) (1:100 000) Karte 7 Karte "Landschaftspflege, -sanierung und -entwicklung" (Festlegungskarte) (1:100 000) Karte 8 Karte "Raumnutzung" (Festlegungskarte) Kartenteil zu Anhang 4 (Fachplanerische Inhalte des Landschaftsrahmenplans) Karte "Naturräumliche Gliederung der Region" (1:400 000) Karte "Integriertes Entwicklungskonzept" (1:100 000)
Das Projekt "Die Landesplanungsgesetze im Vergleich - eine Bilanz nach acht Jahren ROG 1998" wird vom Umweltbundesamt gefördert und von Zentralinstitut für Raumplanung der Deutschen Akademie für Städtebau und Landesplanung e.V. durchgeführt. Die Frist zur landesgesetzlichen Umsetzung der Rahmenvorschriften des am 1. Januar 1998 in Kraft getretenen Raumordnungsgesetzes ist am 31.12.2001 abgelaufen. Die Verpflichtung zur Umsetzung der durch das Europarechtsanpassungsgesetz Bau geänderten rahmenrechtlichen Vorgaben war bis zum 31.12.2006 zu erfüllen. Diese Pflichten bestehen aufgrund der Übergangsvorschrift in Art.125 b Abs.1 GG auch nach dem Inkrafttreten der Föderalismusreform fort. Dennoch zeigt ein Blick in die Landesgesetze, dass der Stand der Umsetzung in den Bundesländern ebenso unterschiedlich ist wie das Verständnis einiger Vorschriften. Die Untersuchung liefert erstmals eine systematische und vergleichende Darstellung der Umsetzung des Rahmenrechts in den einzelnen Bundesländern. Sie stellt für jede rahmenrechtliche Neuregelung zunächst die wesentlichen Anforderungen an eine landesgesetzliche Umsetzung dar und geht dann auf Art und Umfang der Umsetzung in den einzelnen Bundesländern ein. Dies ermöglicht nicht nur eine Betrachtung des bundesweiten Umsetzungsstandes in seiner Gesamtheit, sondern auch eine konkrete Beurteilung der Umsetzung in den einzelnen Bundesländern.
Die ABO Wind AG, Unter den Eichen 7, 65195 Wiesbaden beantragt mit Antrag vom 17.12.2020 die immissionsschutzrechtliche Neugenehmigung nach § 4 BImSchG zur Errichtung und zum Betrieb von 4 Windkraftanlage Nordex N163, Nabenhöhe 164 m Rotordurchmesser 163 m, Nennleistung 3x 5,7 MW und 1x 4,93 MW, auf Gemarkung Zerf, Flur 45 Flurstück 1, Flur 46 Flurstück 9, Flur 44 Flurstücke 28 und 29, Flur 43 Flurstück 39, sowie 1 Windkraftanlage Nordex N149, Nabenhöhe 164 m Rotordurchmesser 149 m, Nennleistung 5,7 MW, auf Gemarkung Zerf, Flur 46, Flurstück 9. Die geplanten WEA des Windparks Zerfer Schneeberg befinden sich im forstwirtschaftlich genutzten Nadelwald. Der Windpark liegt im südlichen Teil der Gemarkung der Ortsgemeinde Zerf, nordöstlich der Gemeinde Greimerath. Der Antrag der ABO Wind AG, 65195 Wiesbaden, auf Zulassung einer Abweichung von einem Ziel („Außenausschlussziel“) des regionalen Raumordnungsplans Region Trier 1985/1995, Teilfortschreibung Kapitel Energieversorgung / Teilbereich Windenergie 2004, gemäß § 6 Abs. 2 Raumordnungsgesetz (ROG) i.V.m. mit § 10 Abs. 6 Landesplanungsgesetz (LPIG) für die Errichtung von fünf Windenergieanlagen (WEA) in der Ortsgemeinde Zerf, Verbandsgemeinde Saarburg-Kell, Landkreis Trier-Saarburg wurde mit Datum vom 25.08.2022 positiv beschieden.
Karten des Umweltberichts der ersten Gesamtfortschreibung des Regionalplanes für die Anhörung entsprechend Sächsischem Landesplanungsgesetz (SächsLPlG): Karte 1 NATURA 2000 - Gebiete und prüfpflichtige Planinhalte des Regionalplanes
Die Firma AWS Martin Gihl GmbH, Abfallwirtschaft und Steingewinnung, Brunnenplatz 9, 66571 Eppelborn-Calmesweiler, hat mit Schreiben vom 04.02.2022 die Durchführung eines Raumordnungsverfahrens (ROV) für die Errichtung und den Betrieb einer neuen Bauschutt- und Erdmassendeponie der Klasse 1 (DK1) auf dem Gelände des ehemaligen Feldspat-Tagebaues Haumbach II in der Gemarkung Ellweiler, Flur 12, 13, 14, 15 u.a. (Verbandsgemeinde Birkenfeld) beantragt. Die Firma hat die Grundstücke und Gebäude des Tagebaus Haumbach I und II im Dezember 2009 erworben, um im Feldspattagebau Haumbach II Material für die Bauindustrie und Baumaßnahmen zu gewinnen sowie im Anschluss eine Bauschutt- und Erdmassendeponie (DK 1) zu errichten. Die Gesamtgröße des Ablagerungsbereiches der geplanten Deponie (horizontale Fläche des Oberflächenabdichtungssystems) soll ca. 7,8 ha bei einem Gesamtvolumen der Verfüllung von ca. 1.604.000 m3 betragen und stellt die Nachfolgenutzung für den Feldspattagebau „Haumbach I/II“ dar, welcher bereits einen genehmigten Abschlussbetriebsplan aufweist. Das jährliche Abfallaufkommen wird basierend auf Erfahrungen mit der DK-1 Deponie „Sötern“ bei durchschnittlich ca. 40.000 m3 erwartet (Nachfolgeplanung). Bei einem nutzbaren Volumen von rd. 1.604.000 m3 ergibt sich daraus rein rechnerisch eine Laufzeit von rund 40 Jahren. Die Kreisverwaltung Birkenfeld als untere Landesplanungsbehörde führt im vorliegenden Fall unter dem Aktenzeichen 9- 61-606-003/20 ein Raumordnungsverfahren (ROV) gemäß § 17 Landesplanungsgesetz (LPlG) in Verbindung mit § 15 Raumordnungsgesetz (ROG) mit Öffentlichkeitsbeteiligung und mit einer Umweltverträglichkeitsprüfung, die den materiellen Anforderungen des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung entspricht, durch. Parallel zum ROV wird seitens der Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord für das geplante Vorhaben ein Planfeststellungsverfahren gemäß Kreislaufwirtschaftsgesetz durchgeführt bzw. vorbereitet.
Das Projekt "Umweltprüfung bei Raumordnungsplänen - Eine Untersuchung zur Umsetzung der Plan-UP-Richtlinie in das Raumordnungsrecht" wird vom Umweltbundesamt gefördert und von Universität Münster, Deutsche Akademie für Städtebau und Landesplanung, Zentralinstitut für Raumplanung durchgeführt. Am 21. Juli 2001 ist die sog. Plan-UP-Richtlinie in Kraft getreten. Da nach Art.3 Abs.2 lit. a der Richtlinie auch Raumordnungspläne unter bestimmten Voraussetzungen einer UP-Pflicht unterliegen, stellt sich die Frage nach den Konsequenzen für die nationale Gesetzgebung. Als besonders problematisch dürfte sich hier erweisen, dass es de lege lata im Ermessen der Landesgesetzgeber steht, für die Aufstellung von Raumordnungsplänen eine Öffentlichkeitsbeteiligung vorzusehen (Paragraph 7 Abs.6 ROG), während es ein Charakteristikum auch der Plan-UP-Richtlinie ist, eine Öffentlichkeitsbeteiligung für obligatorisch zu erklären. Darüber hinaus ist von besonderem Interesse, inwieweit eine Umweltverträglichkeitsprüfung auf der Ebene der Raumordnung für nachgeschaltete Planungs- und Projektzulassungsverfahren eine Abschichtungswirkung entfaltet. Das Gutachten wurde Mitte 2003 fertig gestellt. Eine Veröffentlichung ist in Vorbereitung.
Origin | Count |
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Bund | 20 |
Land | 38 |
Zivilgesellschaft | 4 |
Type | Count |
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Förderprogramm | 15 |
Text | 9 |
Umweltprüfung | 9 |
unbekannt | 25 |
License | Count |
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Language | Count |
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Resource type | Count |
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Topic | Count |
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