• Die Gebiete nach Art. 4 der EU-Richtlinie über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (Vogelschutzrichtlinie, Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 30. November 2009; zuvor: Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 2. April 1979) wurden durch die Beschlüsse des Kabinetts der Landesregierung Mecklenburg-Vorpommerns vom 25.09.2007 und 29.01.2008 festgelegt und am 1. April 2008 der Europäischen Kommission gemeldet. • Sie werden als "Besondere Schutzgebiete" (BSG) oder "Special Protection Areas“ (SPA) bezeichnet. • Die Digitalisierung zur Gesamtmeldung erfolgte schrittweise (je nach Stand des Abstimmungsverfahrens) durch das LUNG auf der Basis der TK 10 AS, in Teilbereichen unter zusätzlicher Verwendung von Orthofotos aus den Jahren 2002 und 2003. Die Ergebnisse der Digitalisierung wurden der EU-Kommission digital und als Plots auf der Basis der TK 25 N übergeben. • Mit der Landesverordnung über die Europäischen Vogelschutzgebiete in Mecklenburg-Vorpommern (Vogelschutzgebietslandesverordnung – VSGLVO M-V) vom 12. Juli 2011 (GVOBl. M-V 2011, S. 462 ff.) wurden die der EU-Kommission gemeldeten Gebieten auch nach Landesrecht (§ 21 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 3 des Naturschutzausführungsgesetzes) zu Europäischen Vogelschutzgebieten (VSG) erklärt. • Mit der Ersten Verordnung zur Änderung der Vogelschutzgebietslandes-verordnung vom 6. August 2015 (GVOBl. MV 2015, S. 230 ff.) wurde die VSGLVO M-V novelliert. • Die Angaben zu den VSG (Gebietsabgrenzungen und/oder Sachdaten der Standarddatenbögen, abgelegt in der Datenbank „NaturaD“) wurden nach der Erstmeldung durch folgende Korrekturmeldungen (über das LU und das BMU) an die Europäische Kommission aktualisiert: 31.3.2009, 31.5.2010, Juli 2011, 31.5.2012, 31.5.2013, 30.6.2014 und 31.05.2015. • Nach § 2 Abs. 3 VSGLVO sind alle Weißstorch- und Fischadlerhorste, die sich in einem Abstand von bis zu zwei Kilometern außerhalb der Grenzen des jeweiligen Gebietes befinden, Bestandteil des jeweiligen VSG. Die bekannten Horste, die diese Bedingungen erfüllen, sind im Shape „spamv15p.*“ abgelegt. ACHTUNG! Bei der Verwendung von Layerdateien ist durch deren Nutzer auf eine weiterhin vollständige Funktionsfähigkeit der Layerdateien nach einer Aktualisierung des Geodatenbestandes/Shapes zu achten. Erstellt man bspw. auf Grundlage des Attributes XY eine Legende/Layerdatei für die Werte 1, 2 und 3, so wird der bei einer Fortschreibung evtl. hinzugekommene Datensatz mit dem Wert 4 im Attribut XY bei Verwendung der alten Layerdatei nicht angezeigt. Daher wird empfohlen, nach jeder Aktualisierung des Shapefiles, die dazugehörigen Layerdateien neu einzubinden bzw. eigene Layer zu prüfen und ggf. anzupassen. Den aktuellen Bearbeitungsstand entnehmen Sie bitte dem Attribut ZEITSTEMP. - Die Küstenmeer Gebiete liegen in einem Maßstab von 1:50.000 vor, alle anderen Gebiete im Maßstab von 1:10.000.
Biosphärengebiete sind einheitlich zu schützende und zu entwickelnde Gebiete, die 1. großräumig und für bestimmte Kulturlandschaften mit reicher Naturausstattung charakteristisch sind, 2. in wesentlichen Teilen die Voraussetzungen eines Naturschutzgebiets, im Übrigen überwiegend eines Landschaftsschutzgebiets erfüllen, 3. vornehmlich der Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung einer durch hergebrachte vielfältige Nutzung geprägten Landschaft und der darin historisch gewachsenen Arten- und Biotopvielfalt, einschließlich Wild- und früherer Kulturformen wirtschaftlich genutzter oder nutzbarer Tier- und Pflanzenarten, dienen, 4. beispielhaft der Entwicklung und Erprobung von die Naturgüter besonders schonenden Wirtschaftsweisen dienen und 5. der Umweltbildung und -erziehung, der ökologischen Forschung und der langfristigen Umweltbeobachtung dienen. Die Biosphärengebiete werden auf der Grundlage von § 23 Absatz 2 des Naturschutzgesetzes (NatSchG) in Verbindung mit § 20 Absatz 2 Nummer 3, § 22 Absatz 1 und 2 sowie § 25 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) ausgewiesen. Biosphärengebiete sind unter Berücksichtigung der durch die Großräumigkeit und Besiedlung gebotenen Ausnahmen in Kern-, Pflege- und Entwicklungszonen zu gliedern und zu entwickeln. Kernzonen werden wie Naturschutzgebiete, die übrigen Zonen überwiegend wie Landschaftsschutzgebiete geschützt. In Baden-Württemberg sind mit dem Biosphärengebiet Schwäbische Alb und dem Biosphärengebiet Schwarzwald zwei Biosphärengebiete ausgewiesen. Das Biosphärengebiet Schwäbische Alb ist seit dem 22.03.2008 nach Landesrecht als Biosphärengebiet ausgewiesen. Die Anerkennung durch die UNESCO als UNESCO-Biosphärenreservat erfolgte im Jahr 2009. Das Biosphärengebiet Schwarzwald ist seit dem 01.02.2016 nach Landesrecht als Biosphärengebiet ausgewiesen. Die Anerkennung durch die UNESCO als UNESCO-Biosphärenreservat erfolgte im Juni 2017. Dieses Datenangebot wurde mit Sorgfalt erstellt und gepflegt. Dennoch können Mängel, etwa in Vollständigkeit, Richtigkeit und Aktualität, nicht gänzlich ausgeschlossen werden.
Biosphärengebiete sind einheitlich zu schützende und zu entwickelnde Gebiete, die 1. großräumig und für bestimmte Kulturlandschaften mit reicher Naturausstattung charakteristisch sind, 2. in wesentlichen Teilen die Voraussetzungen eines Naturschutzgebiets, im Übrigen überwiegend eines Landschaftsschutzgebiets erfüllen, 3. vornehmlich der Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung einer durch hergebrachte vielfältige Nutzung geprägten Landschaft und der darin historisch gewachsenen Arten- und Biotopvielfalt, einschließlich Wild- und früherer Kulturformen wirtschaftlich genutzter oder nutzbarer Tier- und Pflanzenarten, dienen, 4. beispielhaft der Entwicklung und Erprobung von die Naturgüter besonders schonenden Wirtschaftsweisen dienen und 5. der Umweltbildung und -erziehung, der ökologischen Forschung und der langfristigen Umweltbeobachtung dienen. Die Biosphärengebiete werden auf der Grundlage von § 23 Absatz 2 des Naturschutzgesetzes (NatSchG) in Verbindung mit § 20 Absatz 2 Nummer 3, § 22 Absatz 1 und 2 sowie § 25 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) ausgewiesen. Biosphärengebiete sind unter Berücksichtigung der durch die Großräumigkeit und Besiedlung gebotenen Ausnahmen in Kern-, Pflege- und Entwicklungszonen zu gliedern und zu entwickeln. Kernzonen werden wie Naturschutzgebiete, die übrigen Zonen überwiegend wie Landschaftsschutzgebiete geschützt. In Baden-Württemberg sind mit dem Biosphärengebiet Schwäbische Alb und dem Biosphärengebiet Schwarzwald zwei Biosphärengebiete ausgewiesen. Das Biosphärengebiet Schwäbische Alb ist seit dem 22.03.2008 nach Landesrecht als Biosphärengebiet ausgewiesen. Die Anerkennung durch die UNESCO als UNESCO-Biosphärenreservat erfolgte im Jahr 2009. Das Biosphärengebiet Schwarzwald ist seit dem 01.02.2016 nach Landesrecht als Biosphärengebiet ausgewiesen. Die Anerkennung durch die UNESCO als UNESCO-Biosphärenreservat erfolgte im Juni 2017.
Teil der Statistik "Erhebung der öff. Abwasserentsorgung - Klärschlamm" Raum: Deutschland insgesamt 1 Allgemeine Angaben zur Statistik =================================== 1.1 Bezeichnung der Statistik Erhebung der öffentlichen Abwasserentsorgung - Klärschlamm (EVAS-Nr. 32214). 1.2 Berichtszeitraum Der Berichtszeitraum war der 1. Januar bis 31. Dezember 2009. 1.3 Erhebungstermin Der Erhebungstermin erstreckte sich von Januar bis Juni 2010. 1.4 Periodizität und Zeitraum, für den eine Zeitreihe ohne Bruch vorliegt Die Erhebung wird jährlich seit 2006 durchgeführt. 1.5 Regionale Gliederung Bundesgebiet, Bundesland, Regierungsbezirk, Kreis. 1.6 Erhebungsgesamtheit und Zuordnungsprinzip der Erhebungseinheiten Erfasst werden Einheiten des Wirtschaftszweiges (WZ) 37.00.2 (Kläranlagen) nach der Klassifikation der Wirtschaftszweige 2008 (WZ 2008). Einheiten weiterer WZ können in die Erhebung einbezogen werden, wenn diese Aufgaben der öffentlichen Abwasserentsorgung übernommen haben. 1.7 Erhebungseinheiten Anstalten, Körperschaften, Unternehmen und andere Einrichtungen, die Anlagen der öffentlichen Abwasserentsorgung betreiben. 1.8 Rechtsgrundlagen 1.8.1 EU-Recht Richtlinie des Rates vom 12. Juni 1986 über den Schutz der Umwelt und insbesondere der Böden bei der Verwendung von Klärschlamm in der Landwirtschaft (86/278/EWG). 1.8.2 Bundesrecht Umweltstatistikgesetz (UStatG) vom 16. August 2005 (BGBl. I S. 2446), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 17. März 2009 (BGBl. I S. 550) geändert worden ist, in Verbindung mit dem Bundesstatistikgesetz (BStatG) vom 22. Januar 1987 (BGBl. I S. 462, 565), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 7. September 2007 (BGBl. I S. 2246) geändert worden ist. Erhoben werden die Mengendaten über Verwendung und Verbleib des Klärschlamms nach § 7 Absatz 2 Nummer 7 UStatG. Die Auskunftsverpflichtung ergibt sich aus § 14 Absatz 2 Nummer 4 Buchstabe a UStatG in Verbindung mit § 15 BStatG. Klärschlammverordnung (AbfKlärV) vom 15. April 1992 (BGBl. I S. 912), zuletzt geändert durch Artikel 4 der Verordnung vom 20. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2298). Ermittelt werden die Angaben nach § 7 Absatz 2 Nummer 7 UStatG über Behandlung, Beschaffenheit und die für die Aufbringung genutzte Fläche im Rahmen der Berichtspflichten nach § 7 AbfKlärV als Sekundärdaten bei den für den Vollzug der AbfKlärV fachlich zuständigen Behörden. 1.8.3 Landesrecht Trifft nicht zu. 1.8.4 Sonstige Grundlagen Trifft nicht zu. 1.9 Geheimhaltung und Datenschutz Die erhobenen Einzelangaben werden nach § 16 BStatG grundsätzlich geheim gehalten. Nur in ausdrücklich gesetzlich geregelten Ausnahmefällen dürfen Einzelangaben übermittelt werden. Die Statistischen Ämter der Länder dürfen nach § 16 Absatz 2 UStatG die Ergebnisse veröffentlichen, auch soweit Tabellenfelder nur einen einzigen Fall ausweisen. Nach § 16 Absatz 6 BStatG ist es auch zulässig, den Hochschulen oder sonstigen Einrichtungen mit der Aufgabe unabhängiger wissenschaftlicher Forschung für die Durchführung wissenschaftlicher Vorhaben Einzelangaben zur Verfügung zu stellen, wenn diese so anonymisiert sind, dass sie nur mit einem unverhältnismäßig großen Aufwand an Zeit, Kosten und Arbeitskraft den Befragten oder Betroffenen zugeordnet werden können. Die Pflicht zur Geheimhaltung besteht auch für Personen, die Empfänger von Einzelangaben sind. Eine Übermittlung von Einzelangaben mit Namen und Anschrift ist ausgeschlossen. 2 Zweck und Ziele der Statistik ================================ 2.1 Erhebungsinhalte Diese Erhebung umfasst die Mengendaten über Verwertung und Verbleib des Klärschlamms. Außerdem werden als sogenannte Bilanzdaten zusätzliche Angaben über Teilmengen des entsorgten Klärschlamms, der in ein anderes Bundesland oder ins Ausland verbracht wurde, erhoben. Darüber hinaus werden Angaben über die Mengen des Klärschlamms erfragt, die im Berichtsjahr von anderen Abwasserbehandlungsanlagen bezogen, an andere Abwasserbehandlungsanlagen abgegeben bzw. zwischengelagert wurden. Angaben nach § 7 Absatz 2 Nummer 7 UStatG über Behandlung, Beschaffenheit und die für die Aufbringung genutzte Fläche werden im Rahmen der Berichtspflichten nach § 7 AbfKlärV als Sekundärdaten bei den für den Vollzug der AbfKlärV fachlich zuständigen Behörden ermittelt. 2.2 Zweck der Statistik Ziel der Statistik ist die umfassende Darstellung der Verwertungs- und Entsorgungswege des Klärschlamms, z.B. im Rahmen einer ökonomischen Nutzung als Düngemittel in der Landwirtschaft und seiner endgültigen Entsorgung soweit wegen Überschreitung von Schadstoffgrenzen eine Nutzung in der Landwirtschaft nicht zulässig ist, z.B. durch Verbrennung. 2.3 Hauptnutzer der Statistik Hauptnutzer dieser Statistik sind das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit (BMU), das Umweltbundesamt (UBA), das Statistische Amt der Europäischen Gemeinschaften (Eurostat) und die Fachbehörden der Länder sowie sonstige private Nutzer. 2.4 Einbeziehung der Nutzer Die Interessen der Hauptnutzer finden auf verschiedenen Wegen Berücksichtigung: Gewünschte Änderungen an Ausprägungen bestehender Merkmale werden entsprechend dem Stand der Entwicklungen angepasst. Änderungen im bestehenden Erhebungsmodus lassen sich hingegen auf nationaler wie auch europäischer Ebene nur mittels Gesetzesänderung umsetzen. 3 Erhebungsmethodik ==================== 3.1 Art der Datengewinnung Die Angaben werden durch die Auskunftspflichtigen (siehe Rechtsgrundlagen) mittels Papierfragebogen an die zuständigen Statistischen Ämter der Länder übermittelt. 3.2 Stichprobenverfahren Es handelt sich um eine Totalerhebung. Aus diesem Grund werden keine Stichprobenverfahren durchgeführt. 3.3 Saisonbereinigungsverfahren Trifft nicht zu. 3.4 Erhebungsinstrumente und Berichtsweg Die Daten werden mit einem Fragebogen (7KS) dezentral von den Statistischen Ämtern der Länder erhoben. Dort werden die Daten erfasst und ein Prüfverfahren in Form einer Plausibilitätskontrolle schließt sich an. Danach erfolgt die Weiterleitung der Länderergebnisse (Summensätze) an das Statistische Bundesamt. Dort werden aus den Länderdaten Bundesergebnisse zusammengestellt. 3.5 Belastung der Auskunftspflichtigen Da als Basis den auskunftspflichtigen Unternehmen ihre eigenen Verwaltungsunterlagen dienen, dürfte der Aufwand für die Berichtspflichtigen als gering einzuschätzen sein. Eine Reduzierung der Belastung kann nur durch eine Gesetzesänderung (Reduzierung der Merkmale) erfolgen. 4 Genauigkeit ============== 4.1 Qualitative Gesamtbewertung der Genauigkeit Die Ergebnisse dieser Erhebung sind, da es sich um eine Totalerhebung handelt, als sehr genau einzustufen. Durch unterschiedliche Begriffsdefinitionen kann es trotzdem zu abweichenden Abgrenzungen einzelner Merkmale zwischen den Bundesländern kommen (siehe auch Erläuterungen zu 4.3.1). 4.2 Stichprobenbedingte Fehler Da es sich um eine Totalerhebung handelt, werden keine Stichprobenverfahren eingesetzt und somit können keine stichprobenbedingten Fehler auftreten. 4.3 Nicht-stichprobenbedingte Fehler 4.3.1 Fehler durch die Erfassungsgrundlage Erfassungsgrundlage sind alle Erhebungseinheiten, die als Unternehmen der öffentlichen Abwasserentsorgung definiert werden. Geringfügige Fehlerquellen können sich durch die Art der Fragestellung sowie den Aufbau des Fragebogens ergeben. Diese können sich in falschen Aussagen infolge von Fehlinterpretationen der Fußnoten und Erläuterungen durch die Berichtspflichtigen widerspiegeln. Möglichen Fehlerquellen wird in der Phase der Aufbereitung durch gründliche Sichtkontrollen, eine sorgfältige Datenerfassung sowie maschinelle Plausibilisierung entgegengewirkt. Über die Korrekturquote kann nur in den jeweiligen Statistischen Ämtern der Länder eine Aussage getroffen werden. 4.3.2 Antwortausfälle auf Ebene der Einheiten (Unit-Non-Response) Trifft nicht zu. 4.3.3 Antwortausfälle auf Ebene wichtiger Merkmale (Item-Non-Response) Trifft nicht zu. 4.3.4 Imputationsmethoden Es kommen keine Imputationsmethoden zur Anwendung, da es keinen Antwortausfall auf Ebene wichtiger Merkmale gibt. Grundsätzlich wurde bei fehlenden oder unplausiblen Angaben beim Auskunftspflichtigen nachgefragt. 4.3.5 Weiterführende Analysen zum systematischen Fehler Trifft nicht zu. 4.4 Laufende Revisionen Laufende Revisionen sieht die Erhebung nicht vor. 4.5 Außergewöhnliche Fehlerquellen Bei der Erhebung traten keine außergewöhnlichen Fehlerquellen auf. 5 Aktualität und Pünktlichkeit =============================== 5.1 Aktualität vorläufiger Ergebnisse Unter Aktualität einer Statistik versteht man die Zeitspanne zwischen dem Berichtszeitraum und der Veröffentlichung der Ergebnisse. Für die Erhebung wurden keine vorläufigen Ergebnisse erstellt. 5.2 Aktualität endgültiger Ergebnisse Die Zeitspanne zwischen dem Berichtszeitraum und der Veröffentlichung endgültiger, detaillierter Ergebnisse auf Bundesebene betrug 12 Monate. 5.3 Pünktlichkeit Eine Erhebung ist pünktlich, wenn die Ergebnisse zu dem vorab geplanten ggf. bekannt gegebenen Termin veröffentlicht werden. Die Veröffentlichung der Ergebnisse erfolgte pünktlich. 6 Zeitliche und räumliche Vergleichbarkeit =========================================== 6.1 Qualitative Bewertung der Vergleichbarkeit Die Erhebung der öffentlichen Abwasserentsorgung - Klärschlamm wird seit 2006 jährlich durchgeführt. Erst ab diesem Zeitpunkt ist eine direkte Vergleichbarkeit uneingeschränkt möglich. 6.2 Änderungen, die Auswirkungen auf die zeitliche Vergleichbarkeit haben Trifft nicht zu. 7 Bezüge zu anderen Erhebungen =============================== 7.1 Input für andere Statistiken Trifft nicht zu. 7.2 Unterschiede zu vergleichbaren Statistiken oder Ergebnissen Klärschlammbericht nach § 7 Absatz 8 AbfKlärV vom 15. April 1992, jedoch nur hinsichtlich des Klärschlamms, der als Düngemittel Verwendung in der Landwirtschaft findet. 8 Weitere Informationsquellen ============================== 8.1 Publikationen Die Ergebnisse der Erhebung 2009 werden als Tabelle in elektronischer Form veröffentlicht und sind kostenlos unter www.destatis.de im Internet erhältlich. 8.2 Kontaktinformation Statistisches Bundesamt Zweigstelle Bonn Graurheindorfer Straße 198 53117 Bonn Tel: +49 (0) 611 / 75 8950 www.destatis.de/kontakt 8.3 Weiterführende Veröffentlichungen Pressemitteilungen über die Homepage des Statistischen Bundesamtes www.destatis.de. © Statistisches Bundesamt, Wiesbaden 2011
Teil der Statistik "Erhebung der öff. Abwasserentsorgung - Klärschlamm" Raum: Entsorgter Klärschlamm aus der biolog.Abwasserbeh. 1 Allgemeine Angaben zur Statistik =================================== 1.1 Bezeichnung der Statistik Erhebung der öffentlichen Abwasserentsorgung - Klärschlamm (EVAS-Nr. 32214). 1.2 Berichtszeitraum Der Berichtszeitraum war der 1. Januar bis 31. Dezember 2009. 1.3 Erhebungstermin Der Erhebungstermin erstreckte sich von Januar bis Juni 2010. 1.4 Periodizität und Zeitraum, für den eine Zeitreihe ohne Bruch vorliegt Die Erhebung wird jährlich seit 2006 durchgeführt. 1.5 Regionale Gliederung Bundesgebiet, Bundesland, Regierungsbezirk, Kreis. 1.6 Erhebungsgesamtheit und Zuordnungsprinzip der Erhebungseinheiten Erfasst werden Einheiten des Wirtschaftszweiges (WZ) 37.00.2 (Kläranlagen) nach der Klassifikation der Wirtschaftszweige 2008 (WZ 2008). Einheiten weiterer WZ können in die Erhebung einbezogen werden, wenn diese Aufgaben der öffentlichen Abwasserentsorgung übernommen haben. 1.7 Erhebungseinheiten Anstalten, Körperschaften, Unternehmen und andere Einrichtungen, die Anlagen der öffentlichen Abwasserentsorgung betreiben. 1.8 Rechtsgrundlagen 1.8.1 EU-Recht Richtlinie des Rates vom 12. Juni 1986 über den Schutz der Umwelt und insbesondere der Böden bei der Verwendung von Klärschlamm in der Landwirtschaft (86/278/EWG). 1.8.2 Bundesrecht Umweltstatistikgesetz (UStatG) vom 16. August 2005 (BGBl. I S. 2446), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 17. März 2009 (BGBl. I S. 550) geändert worden ist, in Verbindung mit dem Bundesstatistikgesetz (BStatG) vom 22. Januar 1987 (BGBl. I S. 462, 565), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 7. September 2007 (BGBl. I S. 2246) geändert worden ist. Erhoben werden die Mengendaten über Verwendung und Verbleib des Klärschlamms nach § 7 Absatz 2 Nummer 7 UStatG. Die Auskunftsverpflichtung ergibt sich aus § 14 Absatz 2 Nummer 4 Buchstabe a UStatG in Verbindung mit § 15 BStatG. Klärschlammverordnung (AbfKlärV) vom 15. April 1992 (BGBl. I S. 912), zuletzt geändert durch Artikel 4 der Verordnung vom 20. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2298). Ermittelt werden die Angaben nach § 7 Absatz 2 Nummer 7 UStatG über Behandlung, Beschaffenheit und die für die Aufbringung genutzte Fläche im Rahmen der Berichtspflichten nach § 7 AbfKlärV als Sekundärdaten bei den für den Vollzug der AbfKlärV fachlich zuständigen Behörden. 1.8.3 Landesrecht Trifft nicht zu. 1.8.4 Sonstige Grundlagen Trifft nicht zu. 1.9 Geheimhaltung und Datenschutz Die erhobenen Einzelangaben werden nach § 16 BStatG grundsätzlich geheim gehalten. Nur in ausdrücklich gesetzlich geregelten Ausnahmefällen dürfen Einzelangaben übermittelt werden. Die Statistischen Ämter der Länder dürfen nach § 16 Absatz 2 UStatG die Ergebnisse veröffentlichen, auch soweit Tabellenfelder nur einen einzigen Fall ausweisen. Nach § 16 Absatz 6 BStatG ist es auch zulässig, den Hochschulen oder sonstigen Einrichtungen mit der Aufgabe unabhängiger wissenschaftlicher Forschung für die Durchführung wissenschaftlicher Vorhaben Einzelangaben zur Verfügung zu stellen, wenn diese so anonymisiert sind, dass sie nur mit einem unverhältnismäßig großen Aufwand an Zeit, Kosten und Arbeitskraft den Befragten oder Betroffenen zugeordnet werden können. Die Pflicht zur Geheimhaltung besteht auch für Personen, die Empfänger von Einzelangaben sind. Eine Übermittlung von Einzelangaben mit Namen und Anschrift ist ausgeschlossen. 2 Zweck und Ziele der Statistik ================================ 2.1 Erhebungsinhalte Diese Erhebung umfasst die Mengendaten über Verwertung und Verbleib des Klärschlamms. Außerdem werden als sogenannte Bilanzdaten zusätzliche Angaben über Teilmengen des entsorgten Klärschlamms, der in ein anderes Bundesland oder ins Ausland verbracht wurde, erhoben. Darüber hinaus werden Angaben über die Mengen des Klärschlamms erfragt, die im Berichtsjahr von anderen Abwasserbehandlungsanlagen bezogen, an andere Abwasserbehandlungsanlagen abgegeben bzw. zwischengelagert wurden. Angaben nach § 7 Absatz 2 Nummer 7 UStatG über Behandlung, Beschaffenheit und die für die Aufbringung genutzte Fläche werden im Rahmen der Berichtspflichten nach § 7 AbfKlärV als Sekundärdaten bei den für den Vollzug der AbfKlärV fachlich zuständigen Behörden ermittelt. 2.2 Zweck der Statistik Ziel der Statistik ist die umfassende Darstellung der Verwertungs- und Entsorgungswege des Klärschlamms, z.B. im Rahmen einer ökonomischen Nutzung als Düngemittel in der Landwirtschaft und seiner endgültigen Entsorgung soweit wegen Überschreitung von Schadstoffgrenzen eine Nutzung in der Landwirtschaft nicht zulässig ist, z.B. durch Verbrennung. 2.3 Hauptnutzer der Statistik Hauptnutzer dieser Statistik sind das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit (BMU), das Umweltbundesamt (UBA), das Statistische Amt der Europäischen Gemeinschaften (Eurostat) und die Fachbehörden der Länder sowie sonstige private Nutzer. 2.4 Einbeziehung der Nutzer Die Interessen der Hauptnutzer finden auf verschiedenen Wegen Berücksichtigung: Gewünschte Änderungen an Ausprägungen bestehender Merkmale werden entsprechend dem Stand der Entwicklungen angepasst. Änderungen im bestehenden Erhebungsmodus lassen sich hingegen auf nationaler wie auch europäischer Ebene nur mittels Gesetzesänderung umsetzen. 3 Erhebungsmethodik ==================== 3.1 Art der Datengewinnung Die Angaben werden durch die Auskunftspflichtigen (siehe Rechtsgrundlagen) mittels Papierfragebogen an die zuständigen Statistischen Ämter der Länder übermittelt. 3.2 Stichprobenverfahren Es handelt sich um eine Totalerhebung. Aus diesem Grund werden keine Stichprobenverfahren durchgeführt. 3.3 Saisonbereinigungsverfahren Trifft nicht zu. 3.4 Erhebungsinstrumente und Berichtsweg Die Daten werden mit einem Fragebogen (7KS) dezentral von den Statistischen Ämtern der Länder erhoben. Dort werden die Daten erfasst und ein Prüfverfahren in Form einer Plausibilitätskontrolle schließt sich an. Danach erfolgt die Weiterleitung der Länderergebnisse (Summensätze) an das Statistische Bundesamt. Dort werden aus den Länderdaten Bundesergebnisse zusammengestellt. 3.5 Belastung der Auskunftspflichtigen Da als Basis den auskunftspflichtigen Unternehmen ihre eigenen Verwaltungsunterlagen dienen, dürfte der Aufwand für die Berichtspflichtigen als gering einzuschätzen sein. Eine Reduzierung der Belastung kann nur durch eine Gesetzesänderung (Reduzierung der Merkmale) erfolgen. 4 Genauigkeit ============== 4.1 Qualitative Gesamtbewertung der Genauigkeit Die Ergebnisse dieser Erhebung sind, da es sich um eine Totalerhebung handelt, als sehr genau einzustufen. Durch unterschiedliche Begriffsdefinitionen kann es trotzdem zu abweichenden Abgrenzungen einzelner Merkmale zwischen den Bundesländern kommen (siehe auch Erläuterungen zu 4.3.1). 4.2 Stichprobenbedingte Fehler Da es sich um eine Totalerhebung handelt, werden keine Stichprobenverfahren eingesetzt und somit können keine stichprobenbedingten Fehler auftreten. 4.3 Nicht-stichprobenbedingte Fehler 4.3.1 Fehler durch die Erfassungsgrundlage Erfassungsgrundlage sind alle Erhebungseinheiten, die als Unternehmen der öffentlichen Abwasserentsorgung definiert werden. Geringfügige Fehlerquellen können sich durch die Art der Fragestellung sowie den Aufbau des Fragebogens ergeben. Diese können sich in falschen Aussagen infolge von Fehlinterpretationen der Fußnoten und Erläuterungen durch die Berichtspflichtigen widerspiegeln. Möglichen Fehlerquellen wird in der Phase der Aufbereitung durch gründliche Sichtkontrollen, eine sorgfältige Datenerfassung sowie maschinelle Plausibilisierung entgegengewirkt. Über die Korrekturquote kann nur in den jeweiligen Statistischen Ämtern der Länder eine Aussage getroffen werden. 4.3.2 Antwortausfälle auf Ebene der Einheiten (Unit-Non-Response) Trifft nicht zu. 4.3.3 Antwortausfälle auf Ebene wichtiger Merkmale (Item-Non-Response) Trifft nicht zu. 4.3.4 Imputationsmethoden Es kommen keine Imputationsmethoden zur Anwendung, da es keinen Antwortausfall auf Ebene wichtiger Merkmale gibt. Grundsätzlich wurde bei fehlenden oder unplausiblen Angaben beim Auskunftspflichtigen nachgefragt. 4.3.5 Weiterführende Analysen zum systematischen Fehler Trifft nicht zu. 4.4 Laufende Revisionen Laufende Revisionen sieht die Erhebung nicht vor. 4.5 Außergewöhnliche Fehlerquellen Bei der Erhebung traten keine außergewöhnlichen Fehlerquellen auf. 5 Aktualität und Pünktlichkeit =============================== 5.1 Aktualität vorläufiger Ergebnisse Unter Aktualität einer Statistik versteht man die Zeitspanne zwischen dem Berichtszeitraum und der Veröffentlichung der Ergebnisse. Für die Erhebung wurden keine vorläufigen Ergebnisse erstellt. 5.2 Aktualität endgültiger Ergebnisse Die Zeitspanne zwischen dem Berichtszeitraum und der Veröffentlichung endgültiger, detaillierter Ergebnisse auf Bundesebene betrug 12 Monate. 5.3 Pünktlichkeit Eine Erhebung ist pünktlich, wenn die Ergebnisse zu dem vorab geplanten ggf. bekannt gegebenen Termin veröffentlicht werden. Die Veröffentlichung der Ergebnisse erfolgte pünktlich. 6 Zeitliche und räumliche Vergleichbarkeit =========================================== 6.1 Qualitative Bewertung der Vergleichbarkeit Die Erhebung der öffentlichen Abwasserentsorgung - Klärschlamm wird seit 2006 jährlich durchgeführt. Erst ab diesem Zeitpunkt ist eine direkte Vergleichbarkeit uneingeschränkt möglich. 6.2 Änderungen, die Auswirkungen auf die zeitliche Vergleichbarkeit haben Trifft nicht zu. 7 Bezüge zu anderen Erhebungen =============================== 7.1 Input für andere Statistiken Trifft nicht zu. 7.2 Unterschiede zu vergleichbaren Statistiken oder Ergebnissen Klärschlammbericht nach § 7 Absatz 8 AbfKlärV vom 15. April 1992, jedoch nur hinsichtlich des Klärschlamms, der als Düngemittel Verwendung in der Landwirtschaft findet. 8 Weitere Informationsquellen ============================== 8.1 Publikationen Die Ergebnisse der Erhebung 2009 werden als Tabelle in elektronischer Form veröffentlicht und sind kostenlos unter www.destatis.de im Internet erhältlich. 8.2 Kontaktinformation Statistisches Bundesamt Zweigstelle Bonn Graurheindorfer Straße 198 53117 Bonn Tel: +49 (0) 611 / 75 8950 www.destatis.de/kontakt 8.3 Weiterführende Veröffentlichungen Pressemitteilungen über die Homepage des Statistischen Bundesamtes www.destatis.de. © Statistisches Bundesamt, Wiesbaden 2011
Es handelt sich um Flächen, bei denen nach § 78b WHG ein signifikantes Hochwasserrisiko ermittelt wurde und die bei einem Hochwasser mit niedriger Wahrscheinlichkeit [HQextrem] über das festgesetzte bzw. vorläufig gesicherte Überschwemmungsgebiet hinaus überschwemmt werden können. Der Stand der verwendeten Grundlagen ist der Attributtabelle zu entnehmen. Die Lage und Rechtsverbindlichkeit ergeben sich aus den Angaben für Risikogebiete des HQextrem aus dem 2. Zyklus (2019) der Hochwasserrisikomanagement-Richtlinie (HWRM-RL) sowie den aktuellen Angaben für festgesetzte Überschwemmungsgebiete und vorläufige Sicherungen.§ 78b WHG Risikogebiete außerhalb von Überschwemmungsgebieten (Fassung gemäß Änderung durch Hochwasserschutzgesetz II)(1) Risikogebiete außerhalb von Überschwemmungsgebieten sind Gebiete, für die nach § 74 Absatz 2 Gefahrenkarten zu erstellen sind und die nicht nach § 76 Absatz 2 oder Absatz 3 als Überschwemmungsgebiete festgesetzt sind oder vorläufig gesichert sind; dies gilt nicht für Gebiete, die überwiegend von den Gezeiten beeinflusst sind, soweit durch Landesrecht nichts anderes bestimmt ist. Für Risikogebiete außerhalb von Überschwemmungsgebieten gilt Folgendes:1. bei der Ausweisung neuer Baugebiete im Außenbereich sowie bei der Aufstellung, Änderung oder Ergänzung von Bauleitplänen für nach § 30 Absatz 1 und 2 oder nach § 34 des Baugesetzbuches zu beurteilende Gebiete sind insbesondere der Schutz von Leben und Gesundheit und die Vermeidung erheblicher Sachschäden in der Abwägung nach § 1 Absatz 7 des Baugesetzbuches zu berücksichtigen; dies gilt für Satzungen nach § 34 Absatz 4 und § 35 Absatz 6 des Baugesetzbuches entsprechend;2. außerhalb der von Nummer 1 erfassten Gebiete sollen bauliche Anlagen nur in einer dem jeweiligen Hochwasserrisiko angepassten Bauweise nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik errichtet oder wesentlich erweitert werden, soweit eine solche Bauweise nach Art und Funktion der Anlage technisch möglich ist; bei den Anforderungen an die Bauweise sollen auch die Lage des betroffenen Grundstücks und die Höhe des möglichen Schadens angemessen berücksichtigt werden.(2) Weitergehende Rechtsvorschriften der Länder bleiben unberührt.Diese Daten sind auch im INSPIRE Datenmodell „Annex 3: Gebiete mit naturbedingten Risiken“ erhältlich. Die Bereitstellung erfolgt über die Bundesanstalt für Gewässerkunde (BfG) per Darstellungs- und Downloaddienst, deren URLs in den Transferoptionen angegeben sind.
Die Verordnung über den Bebauungsplan Lurup 37 vom 20. Oktober 1970 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 278) wird wie folgt geändert: 1. Der bisherige Einzige Paragraph wird § 1. 2; Als neuer § 2 wird eingefügt: "§ 2 Für die Ausführung des Bebauungsplans gelten nachstehende Vorschriften: 1. Im Gewerbegebiet sind Einzelhandelsbetriebe unzulässig. 2. Für das Plangebiet gilt die Baumschutzverordnung vom 17. September 1948 (Sammlung des bereinigten hamburgischen Landesrechts 1 791-i), zuletzt geändert am 2. Juli 1981 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 167)."
Das Gesetz über den Bebauungsplan Schnelsen 19/ Eidelstedt 44 vom 23. Dezember 1971 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt 1972 Seite 1) wird wie folgt geändert: 1. Die beigefügte "Anlage zum Gesetz zur Änderung des Gesetzes über den Bebauungsplan Schnelsen 19/Eidelstedt 44" wird dem Gesetz hinzugefügt. 2. In § 2 werden folgende Nummern 5 und 6 angefügt: "5. Für den in der Anlage schraffiert dargestellten Bereich zwischen Graf-Johann-Weg und der Bundesautobahn A 7 gilt: 5.1 Auf der mit "A" bezeichneten Fläche wird für die "Baugrundstücke für den Gemeinbedarf" die Zweckbestimmung "Alters- und Pflegeheim" durch die Zweckbestimmung ¿Kindertagesheim und Jugendclub (Freie und Hansestadt Hamburg)" ersetzt. Für das Maß der baulichen Nutzung wird eine zweigeschossige Bebauung als Höchstmaß mit einer Grundflächenzähl von 0,3 und einer Geschoßflächenzahl von 0,6 jeweils als Höchstmaß festgesetzt. Die bisherigen Ausweisungen von vier beziehungsweise sechs Vollgeschossen als Höchstgrenze iii geschlossener Bauweise sowie die Baugrenze zwischen der Vier- und Sechsgeschossigkeit entfallen. Die nordöstliche Baugrenze wird um 10 m in nordöstliche Richtung, die südöstliche Baugrenze um 12 m in nordwestliche Richtung versetzt ausgewiesen. Zwischen der neuen südöstlichen Baugrenze und der mit ¿E" bezeichneten Fläche sind Nebenanlagen, Stellplätze und Garagen nicht zulässig. Für den Jugendclub ist durch Anordnung der Baukörper, geeignete Grundrißgestaltung oder bauliche Maßnahmen sicherzustellen, daß eine Beeinträchtigung des nordöstlich angrenzenden Wohngebiets ausgeschlossen wird. 5.2 Auf der mit "B" bezeichneten Fläche (Flurstück 991 der Gemarkung Eidelstedt) wird die Ausweisung "Baugrundstücke für den Gemeinbedarf' mit der Zweckbestimmung "Alters- und Pflegeheim" aufgehoben. Die nach dem Bundesfernstraßengesetz planfestgestellten Flächen werden nachrichtlich übernommen. 5.3 Auf der mit "C" bezeichneten Fläche (Flurstück 984) wird die Ausweisung "Baugrundstücke für den Gemeinbedarf' mit der Zweckbestimmung ¿Alters-und Pflegeheim" aufgehoben und als ¿Flächen für Versorgungsanlagen" mit der Zweckbestimmung ¿Wassergewinnungsanlage (Hamburger Wasserwerke GmbH)" festgesetzt. 5.4 Auf der mit "D" bezeichneten Fläche (Flurstück 3043 - neu: 4505) wird die Ausweisung ¿Baugrundstücke für den Gemeinbedarf" mit der Zweckbestimmung "Alters- und Pflegeheim" aufgehoben und als "Straßenverkehrsfläche" festgesetzt. 5.5 Auf der mit "E" bezeichneten Fläche wird die Ausweisung "Baugrundstücke für den Gemeinbedarf" mit der Zweckbestimmung "Alters- und Pflegeheim" aufgehoben. Die nach dem Bundesfernstraßengesetz planfestgestellten Flächen werden nachrichtlich übernommen. 6. Die Verordnung zum Schutz von Landschaftsteilen in den Gemarkungen Schnelsen;, Niendorf, Lokstedt, Eidelstedt und Stellingen vom 26. November 1957 (Sammlung des bereinigten hamburgischen Landesrechts I 791 -r), zuletzt geändert am 27. Februar 1996 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 29), wird für die mit "A", "E" und "D" bezeichneten Flächen aufgehoben. Entlang der Ostgrenze des Flurstücks 991 wird die geänderte Grenze des Landschafts-schutzgebiets festgesetzt."
Landesweite Biotopkartierung SH (SH4) - Gesamtdatensatz der linienförmig erfassten Biotope, mit Alleen, Knicks, Feldhecken, Baumreihen, Steinmauern und Steinriegel (Erfassung seit 2014) Der vorliegende Geodatensatz zur landesweiten Biotopkartierung Schleswig-Holstein (BKSH) umfasst alle bis zum angegebenen Stand kartierten und digitalisierten Alleen und Steinstrukturen (Steinmauern und Steinriegel). Diese wurden schwerpunktmäßig innerhalb von ausgewiesenen Prüfkulissen erfasst, welche auf der Basis unterschiedlicher Fachdaten und Datenaktualität zusammengestellt wurden. Darüber hinaus enthält der Geodatensatz die im Rahmen der landesweiten Biotopkartierung (2014-2020) luftbildgestützt ermittelten Knicks, Feldhecken und Baumreihen. Diese Elemente wurden von einem vom damaligen LLUR beauftragten Büro über die Auswertung von Geometrien aus dem Basis-DLM in Verbindung mit digitalem Geländemodell (DGM) und Orthophotos (DOP) digital ermittelt. Nachrichtlich weist das LfU darauf hin, dass der Schutz des § 30 BNatSchG i. V. m. § 21 LNatSchG aktiviert wird, wenn und sobald eines der enthaltenen Linieniotope die charakteristischen Merkmale eines gesetzlich geschützten Biotopes erfüllt. Der in § 30 Abs. 7 thematisierten Registrierung, die sich nach Landesrecht richtet und zumeist in Biotopkartierungen, Listen oder Biotopverzeichnissen ihren Niederschlag findet, kommt daher eine lediglich deklaratorische Bedeutung zu. D.h. nicht erst durch die Kartierung bzw. Erfassung und Registrierung werden Alleen, Knicks und Feldhecken zu geschützten Biotopen, sondern der Charakter als gesetzlich geschütztes Biotop ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz. Bei den Baumreihen handelt es sich um keine in Schleswig-Holstein gesetzlich geschützten Biotope. Bei Fragen und in Zweifelsfällen ist mit der fachlich zuständigen Person im LfU Rücksprache zu halten. Projektbezogene Herkunft der (Einzel-)Datensätze im (BKSH-Gesamt-)Geodatensatz: Die projektbezogene Herkunft der Einzeldaten ist im vorliegenden (BKSH-Gesamt-) Geodatensatz durch Einträge in der Tabellenspalte „Herkunft“ der Attributtabelle kenntlich gemacht. Im Einzelnen liegen hier Einträge mit folgender Bedeutung vor: BK – Datensatz stammt aus der BKSH (seit 2014), Seen – Datensatz stammt aus dem eigenständigen Projekt WRRL-Seenmonitoring, SH2 – Datensatz stammt aus dem Register der gesetzlich geschützten Biotope, Knicks – Im Rahmen der landesweiten Biotopkartierung (2014-2020) luftbildgestützt ermittelte Knicks, Feldhecken und Baumreihen. FFH - Seit Abschluss der Phasen 1 (2014) und 2 (2015-2020) der landesweiten Biotopkartierung erfolgt das FFH-Monitoring wieder als eigenständiges Projekt. Die seit 2021 im Rahmen des FFH-Monitorings erhobenen Daten sind über die Herkunft "FFH" identifizierbar.
Nach hamburgischem Landesrecht werden Veröffentlichungen durch Abdruck im Hamburgischen Gesetz- und Verordnungsblatt vorgenommen. Rechtsverbindlich ist deshalb ausschließlich die gedruckte Ausgabe des Hamburgischen Gesetz- und Verordnungsblattes. Eine Inhaltssuche kann nur über die Internetseite der <a href="http://www.luewu.de/gvbl/">Firma Lütcke & Wulff</a> erfolgen.
Origin | Count |
---|---|
Bund | 10457 |
Kommune | 1 |
Land | 172 |
Type | Count |
---|---|
Daten und Messstellen | 20 |
Ereignis | 1 |
Förderprogramm | 64 |
Gesetzestext | 16 |
Text | 127 |
Umweltprüfung | 5 |
unbekannt | 10377 |
License | Count |
---|---|
geschlossen | 10432 |
offen | 161 |
unbekannt | 17 |
Language | Count |
---|---|
Deutsch | 10607 |
Englisch | 31 |
Resource type | Count |
---|---|
Archiv | 10 |
Bild | 3 |
Datei | 25 |
Dokument | 10315 |
Keine | 198 |
Unbekannt | 33 |
Webdienst | 6 |
Webseite | 114 |
Topic | Count |
---|---|
Boden | 8075 |
Lebewesen und Lebensräume | 407 |
Luft | 152 |
Mensch und Umwelt | 10610 |
Wasser | 252 |
Weitere | 1751 |