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Agrarwirtschaft: Situation und Herausforderung des Agrarsektors, Einkommenslage, Weinbau, Obstbau, Ackerbau, Milchmarkt, Futterbau, Rindfleischmarkt, Veredlung, Gartenbau, Ökologischer Landbau und Weinbau, Agrarstruktur und struktureller Wandel: Jahreswitterung 2018, betriebliche Entwicklung, Treibhausgasemission, Statistik, Digitalisierung
Situation und Herausforderung des Agrarsektors: Einkommenslage, Weinbau, Obstbau, Ackerbau, Milchmarkt, Futterbau, Rindfleischmarkt, Veredlung, Gartenbau, Ökologischer Landbau und Weinbau, Agrarstruktur und struktureller Wandel, Wirtschaftsjahr 2017/18; Zukunft des ländlichen Raums: Digitalisierung, Entwicklungsprogramm EULLE; Agrarpolitischer Ausblick: Weiterentwicklung GAP, Mitteilung der EU-KOM "Ernährung und Landwirtschaft der Zukunft", Finanzrahmen 2021 bis 2017 der EU (MFR), Sektorspezifische Legislativvorschläge für die Gemeinsame Agrarpolitik nach 2020
Die Dynamik auf landwirtschaftlichen Bodenmärkten veränderte sich in Deutschland substanziell in den vergangenen zehn Jahren, in denen sowohl die Pacht- als auch die Kaufpreise für Ackerland massiv angestiegen sind. Dieser Preisanstieg wirkte sich auf die landwirtschaftliche Bodennutzung aus und führte unter anderem zu einer Zunahme des Anteils größerer Betriebe, zu größeren Flurstücken und zu einer geringeren Heterogenität der Agrarproduktion. Diese Strukturveränderungen in der Landwirtschaft hatten auch erhebliche Auswirkungen auf Umweltindikatoren sowohl auf landwirtschaftlichen Flächen als auch auf deren Umgebung, beispielsweise durch veränderte Landschaftsstrukturen und durch Beeinflussung der Habitatzusammensetzung. In diesem Teilprojekt soll ein besseres Verständnis generiert werden, wie die beobachteten Veränderungen auf dem landwirtschaftlichen Bodenmarkt auf die landwirtschaftliche Anbaustruktur, Eigentumsverhältnisse, Betriebsgrößen und Schlaggrößen sowie auf Vogelbiodiversität auswirken. Vogelbiodiversität ist ideal, um die Umweltauswirkungen der Landwirtschaft zu approximieren, da Vögel als Stellvertreterarten für andere Taxa dienen. Zudem sind aus wissenschaftlicher Bürgerbeteiligung konsistente Raumzeitdaten für Vogelbiodiversität für ganz Deutschland erhältlich. Wir werden die Verbindungen zwischen diesen Variablen mit Hilfe räumlich und zeitlich expliziter Analysen sowohl retrospektiv als auch prospektiv untersuchen. Die datengetriebene Herangehensweise bedient sich räumlicher statistischer Analysen und Verfahren des maschinellen Lernens, um Muster und Prozesse in zwei landwirtschaftlich bedeutenden Regionen Deutschlands (Brandenburg und Niedersachen) und in der Tschechischen Republik herauszufiltern. Die retrospektiven Ergebnisse werden zusammen mit Akteurswissen dazu dienen Zukunftsszenarien zu entwickeln, um alternative Entwicklungen der Landmärkte vorherzusehen und deren Folgen auf Betriebsstrukturen, Landnutzung und Vogelbiodiversität abzuschätzen. Das Teilprojekt, angesiedelt in der Schnittstelle zwischen Geographie, Agrarökonomie und Geoinformationswissenschaften, wird detaillierte und flächendeckende Einsichten in Bezug auf die indirekten Auswirkungen der Veränderungen auf Bodenmärkten für die Forschergruppe liefern. Dieses Wissen kann wertvolle Argumente für staatliche Bodenmarktinterventionen liefern und auch deren räumliche Planung unterstützen. Solches Wissen ist bedeutend, weil die Umweltauswirkungen des anhaltenden landwirtschaftlichen Strukturwandels gesellschaftlich eine hohe Bedeutung haben und dadurch auch viel Aufmerksamkeit in Wissenschaft, Politik und Medien bekommen.
<p> Die wichtigsten Fakten <ul> <li>Die Grünlandfläche hat in Deutschland von 1991 bis 2025 um gut 11 % abgenommen.</li> <li>In den letzten Jahren blieb die Dauergrünlandfläche auf nahezu gleichem Niveau.</li> <li>Der Grünlandverlust konnte durch die Agrarreform 2014 und ordnungsrechtliche Maßnahmen weitgehend gestoppt werden; die Grünlandfläche blieb seither auf dem Niveau von 2013 stabil. Für den langfristigen Erhalt sind jedoch weiterhin wirksame Schutzmaßnahmen erforderlich.</li> </ul> </p><p> Welche Bedeutung hat der Indikator? <p>Extensiv bewirtschaftetes Grünland ist wichtig für artenreiche Pflanzengesellschaften, die nährstoffarme Böden benötigen und mittlerweile in der Agrarlandschaft selten sind. Rund 40 % aller in Deutschland gefährdeten Farn- und Blütenpflanzen kommen im Grünland vor (<a href="https://bfn.bsz-bw.de/frontdoor/deliver/index/docId/1661/file/Schrift670.pdf">BfN 2023</a>). Darüber hinaus sind Dauergrünlandflächen wichtig für den Boden- und Gewässerschutz und leisten als Kohlenstoffspeicher einen wichtigen Beitrag zum <a href="https://www.umweltbundesamt.de/service/glossar/klimaschutz">Klimaschutz</a>. Relevant ist dabei vor allem „Dauergrünland“: Es umfasst Wiesen und Weiden, die seit mindestens fünf Jahren nicht als Ackerland genutzt wurden.</p> </p><p> Wie ist die Entwicklung zu bewerten? <p>In Deutschland ist das Dauergrünland in den letzten Jahrzehnten unter Druck geraten. 1991 wurden noch über 5,3 Millionen Hektar (Mio. ha) als Dauergrünland bewirtschaftet. Im Jahr 2025 waren es nur noch 4,7 Mio. ha. Das sind gut 11 % weniger als noch im Jahr 1991. Seit 2013 sind die Dauergrünlandflächen und ihr Anteil an der landwirtschaftlich genutzten Fläche wieder leicht angestiegen bzw. blieben zuletzt auf nahezu gleichem Niveau.</p> <p>Mit der EU-Agrarreform im Jahr 2014 wurde der Erhalt von Dauergrünland über die „Greening“-Auflagen als Voraussetzung für flächengebundene Direktzahlungen geregelt. Mit einer allgemeinen Genehmigungspflicht für den Umbruch von Dauergrünland und einem vollständigen Umwandlungs- und Pflugverbot für besonders schützenswertes Dauergrünland konnte der Verlust gestoppt werden. Auch in der aktuellen Förderperiode der Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP), die seit Januar 2023 gilt, wird der Erhalt des Grünlands über die sogenannte Konditionalität in der ersten Säule gesichert. Landwirtschaftliche Betriebe, die Direktzahlungen erhalten, dürfen ihr Grünland nur unter bestimmten Voraussetzungen und nur nach Genehmigung umbrechen. Zudem gibt es in einigen Bundesländern (z.B. in Baden-Württemberg, Mecklenburg-Vorpommern und Schleswig-Holstein) Landesgesetze, die den Umbruch von Grünland generell verbieten. </p> <p>Nach wie vor sind die übergeordneten Treiber des Grünlandumbruchs jedoch weitgehend unverändert. Dies gilt insbesondere für den hohen Bedarf an ackerbaulichen Futtermitteln, die Förderung des Anbaus von Energiepflanzen, den <a href="https://cms.umweltbundesamt.de/daten/flaeche-boden-land-oekosysteme/flaeche/struktur-der-flaechennutzung">Flächenverbrauch von Siedlung und Verkehr</a> und die Nutzungsaufgabe (s. o.). Deshalb ist davon auszugehen, dass das Grünland weiterhin unter Druck stehen wird. Ein wirksamer Grünlandschutz bleibt damit auch künftig von herausragender Bedeutung.</p> </p><p> Wie wird der Indikator berechnet? <p>Der <a href="https://www.umweltbundesamt.de/service/glossar/indikator">Indikator</a> basiert auf Ergebnissen der <a href="https://www.destatis.de/DE/Themen/Branchen-Unternehmen/Landwirtschaft-Forstwirtschaft-Fischerei/Publikationen/Bodennutzung/landwirtschaftliche-nutzflaeche-2030312227004.pdf">Bodennutzungshaupterhebung</a> 2025 des Statistischen Bundesamtes. Die Ergebnisse werden <a href="https://www-genesis.destatis.de/datenbank/beta/statistic/41271/table/41271-0003/">in Tabelle 41271-0003 Landwirtschaftliche Betriebe, Landwirtschaftlich genutzte Fläche: Deutschland, Jahre, Bodennutzungsarten </a>sowie im Statistischen Jahrbuch des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft und auf der Webseite des Statistischen Bundesamtes zum Thema Grünland veröffentlicht. Eine ausführliche Beschreibung des Verfahrens findet sich im <a href="https://www.destatis.de/DE/Methoden/Qualitaet/Qualitaetsberichte/Land-Forstwirtschaft-Fischerei/bodennutzung.html">Qualitätsbericht zur Bodennutzungshaupterhebung</a>.</p> <p><strong>Ausführliche Informationen zum Thema finden Sie im Daten-Artikel </strong><a href="https://www.umweltbundesamt.de/node/13793"><strong>"Grünlandumbruch"</strong></a><strong>.</strong></p> </p><p> </p><p>Informationen für...</p>
Auf Ackerflächen bildet die Segetalflora neben den Kulturpflanzen die einzige pflanzliche Nahrungsquelle und Habitatstruktur für verschiedene Tierarten. Damit stellt sie für die Biodiversität in Kulturlandschaften eine der wichtigsten taxonomischen Gruppen dar. Viele Untersuchungen belegen einen extremen Rückgang der floristischen Diversität in ackerbaulich genutzten Ökosystemen. Jedoch existiert bislang kein langfristiges Monitoring, das die Diversität der gesamten Segetalflora auf Ackerflächen bundesweit in räumlich wie zeitlich hoher Auflösung erfasst. Im vorliegenden Beitrag wird ein Monitoringkonzept vorgestellt, das vorschlägt, die Artenzusammensetzung der Segetalflora in Deutschland jährlich in allen Hauptackerkulturen auf repräsentativen Stichprobenflächen zu erfassen. So können Auswirkungen zukünftiger Bewirtschaftungsänderungen (z. B. Anstieg der ökologisch bewirtschafteten Ackerfläche) aufgezeigt und die Effekte derzeitiger Strategien (z. B. EU-Farm-to-Fork-Strategie, Aktionsprogramm Insektenschutz) evaluiert werden. Das Monitoringkonzept zielt darauf ab, belastbare und aussagekräftige Indikatoren zu etablieren, die die Entwicklungen der Segetalflora unter dem Einfluss der landwirtschaftlichen Produktion sowie des Landnutzungs- und des Agrarstrukturwandels abbilden.
43 Frank Reichert Die Gründung der Königlichen Generalkommission der Provinz Sachsen zu Stendal vor 200 Jahren LSA VERM 1/2022 Die Gründung der Königlichen Generalkommission der Provinz Sachsen zu Stendal vor 200 Jahren und ihr erster Direktor Friedrich von Bismarck (1771-1847) Von Frank Reichert, Dessau-Roßlau Zusammenfassung Zur Ausführung der vielfältigen Aufgaben im Zusammenhang mit den preußischen Agrarreformen wurde am 10. Juli 1821 die Generalkommission Stendal errichtet.Ausgehend von den Rechtsgrundlagen, die den Rahmen für die Tätigkeit und die Organisation der Generalkommissionen bildeten, widmet sich der Beitrag der Gründungsgeschichte der für die preußische Provinz Sachsen zuständigen Auseinandersetzungsbehörde. 1 Einleitung Von besonderer Bedeutung für die Katastereinrichtung in den östlichen Provinzen Katastereinrichtung Preußens waren die im Rahmen der Separationen im 19. Jahrhundert entstandenen und Separationskarten großmaßstäbigen Karten. Als das „Gesetz, betreffend die anderweite Regelung der Grundsteuer“ vom 21. Mai 1861 [GS, S. 253] ein einheitliches Grundsteuerkataster für die gesamte Monarchie anordnete, zwang der knappe Vorlauf bis zum Inkrafttreten am 1. Januar1865 regelrecht dazu, anstelle einer Neuaufnahme auf sämtliche vorhan- denen Spezialkarten zurückzugreifen. Noch heute bilden die vor 1865 aufgenomme- nen Separationskarten eine bedeutsame Grundlage unseres Liegenschaftskatasters, so dass deren Entstehungsumstände eine nähere Betrachtung verdienen. Zur Durchführung der Separation bestanden in den einzelnen preußischen Provinzen Königliche Generalkommissionen. Neben der Anleitung der von ihnen vor Ort be- schäftigten Spezialkommissare und Separationsgeometer waren sie zur Herausgabe von Grundsätzen zur Anfertigung der Separationskarten und Rezesse zuständig [Stichling 1937, S. 20]. In Fachkreisen weithin bekannt ist die „Geschäfts-Instruction für die Special-Commissarien und Feldmesser im Ressort der Königlich-Preußischen General-Commission zu Merseburg“, die 1856 vom Präsidenten der Generalkom- mission Emil von Reibnitz (* Erfurt 15. April 1805; † Merseburg 16. Dezember 1868) herausgegeben wurde. Daher ist zumindest hierzulande jedem Katasterpraktiker die Generalkommission zu Merseburg ein Begriff. Weitaus weniger im Bewusstsein ist dagegen deren unmittelbare Vorgängereinrichtung. Abb. 1: Merseburger Instruktion, 1.Aufl. 1856 Wäre die „Merseburger Instruktion“ nur ein paar Jahre eher erschienen – sie müsste Generalkommissionen als „Stendaler Instruktion“ bezeichnet werden. Denn in Stendal war die Generalkom- Merseburg und Stendal mission der Provinz Sachsen seit 1821 ursprünglich ansässig. Erst aufgrund des sich mehr und mehr im südlichen Teil der Provinz abspielenden Separationsgeschäfts wur- de sie zum 1. Oktober 1853 [MBliV, S. 237] zunächst teilweise und dann mit Erlass vom 7. August 1865 [GS, S. 940] gänzlich nach Merseburg verlagert. Dort wirkte die Generalkommission 68 weitere Jahre lang; seit der Umbenennung durch das „Gesetz über Landeskulturbehörden“ vom 3. Juni 1919 [GS, S. 101] als Landeskulturamt Mer- seburg. Die Eingliederung in die allgemeine Provinzialverwaltung mittels Verordnung vom 17. März 1933 [GS, S. 43] beendete ihre behördliche Selbständigkeit, während die bestehen bleibenden landeskulturellen und agrarstrukturellen Aufgaben unter wech- Abb. 2: Siegelmarke um 1880 selnden Strukturen bis in die Gegenwart fortgeführt werden [Rakow 1995]. LSA VERM 1/2022 Frank Reichert Die Gründung der Königlichen Generalkommission der Provinz Sachsen zu Stendal vor 200 Jahren 44 Traditionen Absehbar war das anfangs nicht. 1846 hatte der langjährige Präsident von Reibnitz anlässlich des 25-jährigen Bestehens noch geglaubt, dass die Generalkommission Stendal „nimmermehr aber ein 50jähriges feiern könne“ und noch bei der dann doch stattfindenden 50-Jahrfeier war der spätere Präsident Otto Gabler (* Ansbach 6. Juni 1815; † Merseburg 3. September 1891) überzeugt, dass die mittlerweile nach Merseburg verlegte Generalkommission „nicht noch 25 Jahre bestehen werde“ [Gabler 1873]. Gabler schloss seine Festrede mit dem frommen Wunsch, dass man seiner Behörde, wenn sie „dereinst nicht mehr besteht, … ein ehrendes Andenken“ bewahren möge. 150 Jahre später ist dieses Andenken weithin verblasst. Und des- halb soll im Folgenden der Entstehungsgeschichte der Stendaler Generalkommission nachgespürt werden, gerade noch rechtzeitig zu dem im Juli 2022 zu Ende gehenden 200. Jubiläumsjahr. 2 Die preußische Agrargesetzgebung bis 1817 Separation Mit dem „amtspreußischen“ Sammelbegriff der von den Generalkommissionen be- arbeiteten „Separationen“ verbinden sich zwei eng verzahnte unterschiedliche agrarpolitische Maßnahmen. Auf der einen Seite sorgte die sogenannte „Gemein- heitsteilung“, auf der anderen Seite die „Regulierung der gutsherrlich-bäuerlichen Verhältnisse“ für tiefgreifende und nachhaltige Veränderungen der Agrarstruktur. 2.1 Gemeinheitsteilungen Die in Preußen seit den 1760-er Jahren systematisch geförderte Gemeinheitsteilung bezweckte die Aufhebung gemeinschaftlicher Nutzungsrechte an einem landwirt- schaftlichen Grundstück durch Verteilung unter die einzelnen Nutzungsberechtigten. Dabei spielte es keine Rolle, ob es sich um Grundstücke im kollektiven Eigentum (Allmende) oder lediglich um wechselseitige Nutzungsberechtigungen insbesondere zur Weide oder Hutung handelte (Servituten). Abb. 3: Frontispiz des Allgemeinen Landrechts Bis zur eingehenden Neuregelung in der Gemeinheitsteilungsordnung vom 7. Juni 1821 [GS, S. 53] enthielt das Allgemeine Landrecht von 1794 dafür die materi- ellen Rechtsgrundlagen. Das Verfahrensrecht war in der Allgemeinen Gerichtsordnung von 1793/1795 niedergelegt. Danach sollte die „gemeinschaftlich ausgeübte Benut- zung der Grundstücke … zum Besten der allgemeinen Landescultur, so viel als mög- lich“ aufgehoben werden (§ 311 ff. I 17 ALR). Und schon damals war für die Aufhebung der „schädlichen Gemeinheiten“ eine Vermessung und Bonitierung erforderlich (§ 20 I 43 AGO), damit „die Separation auf die leichteste, schicklichste, und sämmtli- chen Interessenten vortheilhafteste Art regulirt werden könne“ (§ 25 I 43 AGO). 2.2 Regulierung der gutsherrlich-bäuerlichen Verhältnisse Bauernbefreiung Einen entscheidenden Impuls für den Fortgang der Separationen im Preußischen Staat setzte die sogenannte „Regulierung der gutsherrlich-bäuerlichen Verhältnisse“ im Zuge der Bauernbefreiung Anfang des 19. Jahrhunderts. Oktoberedikt über Erster Schritt dieses Reformwerks war das als Oktoberedikt bekannte „Edict den die Bauernbefreiung erleichterten Besitz und den freien Gebrauch des Grundeigentums so wie die per- sönlichen Verhältnisse der Land-Bewohner betreffend“ vom 9. Oktober 1807 [GS, S. 170]. Mit dem Ziel der Rechtsgleichheit aller Staatsbürger hob es nicht nur die ständischen Schranken beim Erwerb von Grundeigentum auf (§ 1), sondern be- 45 Frank Reichert Die Gründung der Königlichen Generalkommission der Provinz Sachsen zu Stendal vor 200 Jahren LSA VERM 1/2022 seitigte vor allem die Erbuntertänigkeit. Die Bauern gewannen die persönliche Frei- heit für alle Entscheidungen bezüglich ihres Wohnsitzes, ihrer Berufswahl, Heirat usw. und auch der Gesindezwangsdienst entfiel. Bei erblichen Bauerngütern erfolgte die entschädigungslose Aufhebung der personenrechtlichen Bindung an den Grund- herrn mit Inkrafttreten des Edikts (§ 11), bei Gutsuntertanen mit dem Martinitag 1810 (§ 12). Die auf dem Besitz eines Grundstücks lastenden Feudalrenten in Form von Frondiensten und Grundabgaben blieben hingegen vorläufig bestehen. Ungeachtet der eben errungenen persönlichen Freiheit war der bäuerliche Landbe- sitz noch immer lehnsrechtlich definiert. Die Bauern besaßen zumeist nur ein vom Feudalherrn verliehenes Nutzungsrecht, für das im Gegenzug Frondienste sowie Geld- und Naturalabgaben zu leisten waren. Art und Umfang der bäuerlichen Leis- tungen hingen dabei vom vielfältig abgestuften Besitzrecht ab, das vom eigentums- ähnlichen Recht bis hin zu reinen Zeitpachtverhältnissen reichen konnte [Schissler 1978, S. 91]. Das beste Besitzrecht besaßen die Erbzinsbauern, denen ein nur mit Abb. 4: Oktoberedikt dem Erbzins belastetes Eigentum zustand (§ 680 ff. I 18 ALR). Die zahlenmäßig stärkste Gruppe der sogenannten Lassbauern verfügte dagegen über keine Eigen- Feudale Besitzrechte tumsrechte (§ 626 ff. I 21 ALR). Als die eigentlichen Gutsbauern waren sie erbun- tertänig und stark mit Diensten belastet (§ 87 ff. II 7 ALR). Dazwischen standen die Erbpachtbauern mit einem „immerwährenden“ Nutzungsrecht (§ 187 ff. I 21 ALR). Mit dem Edikt vom 14. September 1811, „die Regulierung der gutsherrlichen und Regulierungsedikt bäuerlichen Verhältnisse betreffend“ [GS, S. 281] und der dazu ergangenen Deklara- tion vom 29. Mai 1816 [GS, S. 154] sollte nun für die große Gruppe der Lassbauern die Umwandlung der von ihnen bewirtschafteten Besitzungen in freies Privateigen- tum erfolgen, stets unter der Prämisse, dass die Bauern ihren Gutsherrn für die Auf- hebung der auf den Grundstücken ruhenden feudalen Lasten entschädigten. Abgelei- tet wurde dieser Grundsatz aus den §§ 74 und 75 der Einleitung des ALR, wonach wohlerworbene Rechte nur gegen Entschädigung entzogen werden konnten [Ipsen 2021, S. 24]. Zur Verfahrensvereinfachung sah das Regulierungsedikt dazu pau- schale Grundabtretungen für die Abgeltung der gutsherrlichen Rechte vor: Erbliche Lassbauern sollten ein Drittel, nichterbliche die Hälfte ihres Lands abtreten (§§ 10, 37). Unangetastet bleiben sollte aber in jedem Fall die Hofstelle (§ 16). Auch war statt einer Entschädigung in Land eine Ablösung in Kapital oder Rente möglich (§ 12). 2.3 Förderung der Landeskultur Einen weiteren Baustein der Agrarreformgesetzgebung bildete das ebenfalls am Änderung der 14. September 1811 erlassene „Edikt zur Beförderung der Land-Cultur“ [GS, S. 300]. Flurverfassung Mit ihm sollten weitere Hindernisse beseitigt werden, die der Verbesserung der Lan- deskultur entgegenstanden. Zielsetzung war die Aufhebung aller öffentlich-rechtli- chen Beschränkungen des Grundeigentums. Auch wenn dies nicht ausdrücklich er- wähnt wird, führten die mit dem Edikt eingeräumten absoluten Verfügungsrechte der Grundbesitzer über ihre Grundstücke (§ 1) letztlich zur Aufhebung des altherge- brachten Flurzwangs, der es bisher erfordert hatte, dass alle Parzellen eines Feldes gleichzeitig mit einer Frucht bestellt sowie Brach- und Stoppelweidezeiten eingehal- ten wurden [Rakow 2003, S. 16]. Des Weiteren sah das Landeskulturedikt vor, dass der „dritte Theil der Ackerlände- Anregung der rei“ von gemeinschaftlicher Hutung befreit werden sollte (§ 10), während die übrigen Separation zwei Drittel der Feldmark bis zu einer Gemeinheitsteilung, auf die speziell hingewie- sen wurde (§ 16), weiterhin zur gemeinsamen Weide genutzt werden durften (§ 17).
Mit der letzten Reform der Gemeinsamen Europäischen Agrarpolitik (GAP) im Jahr 2013 verfolgte die EU-Kommission neben einer gerechteren Verteilung der Agrargelder das Ziel, eine umweltfreundlichere 'grünere' erste Säule zu gestalten. Zusätzlich zu den bestehenden Regelungen im Rahmen von Cross Compliance (CC)1 wird seit Inkrafttreten der neuen Förderperiode in 2015 ein Teil der Direktzahlungen an das sogenannte 'Greening' geknüpft. Mit diesem neuen Instrument sind alle Betriebsinhaber, die die Basisprämie beantragen, auch zur Einhaltung von 'dem Klima- und Umweltschutz förderlichen Landbewirtschaftungsmethoden' verpflichtet2. Ein Verzicht auf die Greeningprämie, um von den Anforderungen entbunden zu sein, ist nicht möglich. Das Greening umfasst den Erhalt von Dauergrünlandflächen, Auflagen zur Anbaudiversifizierung sowie die Bereitstellung sogenannter 'ökologischer Vorrangflächen' (ÖVF) auf Ackerland (auch 'im Umweltinteresse genutzte Flächen'). Als zentrale Maßnahme zum Schutz und zur Förderung der biologischen Vielfalt gilt dabei das Konzept der ÖVF. Es eröffnet die Chance, Flächen und Strukturen mit einem hohen Nutzen für die Artenvielfalt in die breite Agrarlandschaft zu integrieren. Nach dieser Vorgabe müssen seit dem Jahr 2015 die meisten Betriebe mit mehr als 15 Hektar (ha) Ackerfläche solche Flächen im Umfang von 5% ihrer Ackerfläche ausweisen. Die ÖVF umfassen sowohl ungenutzte Elemente wie Brachen, Feldrandstreifen oder Landschaftselemente als auch Flächen mit Leguminosen oder Zwischenfrüchten, die eine Nutzung bzw. den Anbau einer produktiven Hauptfrucht ermöglichen. Der tatsächliche Nutzen der ÖVF für Natur und Landschaft ist maßgeblich abhängig vom gewählten Flächentyp, der Lage und der konkreten Bewirtschaftung. ÖVF sollten deshalb aus naturschutzfachlicher Sicht so angelegt werden, dass ein möglichst hoher ökologischer Nutzen entsteht. Überdies ergibt sich aus der neuen Verpflichtung zusätzlicher Verwaltungs- und Kontrollaufwand für Behörden sowie für Landwirtinnen und Landwirte, die neben der ordnungsgemäßen Bewirtschaftung auch die korrekte Beantragung der ÖVF sicherstellen müssen. Vor diesem Hintergrund sollte die Einbindung von ÖVF auch aus wirtschaftlichen Gesichtspunkten sinnvoll gestaltet werden, damit betriebliche Arbeitsabläufe und die jeweilige Flächenausstattung der Betriebe berücksichtigt werden. Im Jahr 2017 überprüft die EU-Kommission die Regelung zu ÖVF und schlägt gegebenenfalls Änderungen vor. Vor diesem Hintergrund wurde vom BfN aus Mitteln des BMUB-Ufoplans das F+E-Vorhaben 'Naturschutzfachliche Ausgestaltung von ökologischen Vorrangflächen' (OEVForsch) gefördert. Ziele dieses Vorhabens waren: - eine erste Evaluierung der ÖVF-Regelung, - daraus abgeleitete praxisnahe Empfehlungen, wie diese Verpflichtung für den Naturschutz genutzt werden kann, und - das Aufzeigen von Optionen für eine sowohl kurz- als auch längerfristige Weiterentwicklung aus naturschutzfachlicher Sicht.
Sichere Wasservorräte sind in vielen Regionen Zentralasiens unabdingbar für die Bewässerung von Ackerflächen notwendig. Obwohl in Tadschikistan Wasser reichlich vorhanden ist, ist der begrenzte Zugang sowie die Verteilung des Oberflächenwassers für die Feldbewässerung eine Herausforderung. Allerdings stellt nicht nur die Wasserwirtschaft die landwirtschaftliche Produktion vor Herausforderungen. Seit dem Zusammenbruch der Sowjetunion steht die Landreform im Mittelpunkt des landwirtschaftlichen Strukturwandels. Eine Folge ist, die steigende Zahl einzelner Landwirte und somit auch die steigende Zahl an Wassernutzern. Die neuen Wasserhaushaltsnutzer verstärken die Konkurrenz im Zugang zu Wasser indem sie informelle Wasserzugangsrechte durch formelle Landnutzungsrechte erhalte. Wasserrechte als separate Eigentumseinheit zu betrachten, ist irreführend, da Veränderungen im Wasserhaushalt durch Veränderungen der Landnutzer und deren Rechte verursacht werden. Bislang missachtet die Forschung größtenteils die institutionelle Verbindung beider Resourcen. Deshalb zielt die Studie darauf ab, 1) die formellen und informellen Land- und Wassereigentumsrechte abzubilden, und 2) den Resourcennexus zu analysieren. Die Studie stützt sich auf Haushaltserhebungen bei Landwirten sowie auf qualitative Daten aus Fokusgruppendiskussionen, die in zwei Kreisen Tadschikistans durchgeführt wurden.
Das F+E Projekt hat zum Ziel, die Auswirkungen der 2013 und 2014 gefassten bzw. zu fassenden Beschlüsse über die Reform der EU-Agrarpolitik und deren nationaler Umsetzung in Deutschland auf Natur und Umwelt zu analysieren und zu bewerten sowie daraus Schlussfolgerungen und Vorschläge für die nächsten Reformschritte sowohl auf EU-Ebene als auch für die Umsetzung in Deutschland abzuleiten. Dabei sind die für die Entwicklung der Landwirtschaft und folglich von Natur und Umwelt in den Agrarlandschaften bedeutenden Faktoren, insbesondere Tierhaltung (inklusive Dünge-Verordnung) und nachwachsende Rohstoffe bzw. so genannte 'Bioenergien' (inklusive EEG), mit einzubeziehen. 1) Analyse und Folgenabschätzung der GAP-Reform auf EU-Ebene (Prozesse und beteiligte Akteure, EU-weit verbindliche materielle Vorgaben, Handlungsoptionen für Mitgliedstaaten), 2) Nationale Umsetzung der GAP-Reform der Jahre 2014 bzw. 2015 und mögliche Anpassungen in den Folgejahren (Deutschland, Bundesländer, Vergleich mit anderen EU-Mitgliedstaaten), 3) Maßgebliche Entwicklungen in der Landwirtschaft mit weitreichenden Auswirkungen auf Natur und Umwelt und Schlussfolgerungen für die nächsten GAP-Reformschritte (insbes. Tierhaltung, nachwachsende Rohstoffe im Bereich Energie), 4) Vorbereitung der nächsten Reformschritte auf EU-Ebene (Halbzeit-Bewertung, u.a. Greening-Bericht 2017, Milchquoten-Ende 2015, Vorbereitung der Reform 2020).
Ziel des Vorhabens ist es, die im Jahr 2018 beginnenden legislativen Prozesse der neuerlichen Reform der EU-Agrarpolitik (GAP) und ihrer Umsetzung in Deutschland fachlich in Bezug auf Umwelt, Naturschutz und Nachhaltigkeit unter Einbezug einer breit aufgestellten Verbändeplattform zu bewerten und die Ergebnisse der Bewertung und der daraus resultierenden Änderungsvorschläge insbesondere dem BMUB und BfN für ihre Arbeit zum Thema zur Verfügung zu stellen. Aufgrund des engen Zusammenhangs zwischen der GAP und dem Mehrjährigen Finanzrahmen wird der Prozess der EU-Budgetplanung einbezogen.
| Organisation | Count |
|---|---|
| Bund | 44 |
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| Weitere | 2 |
| Wissenschaft | 17 |
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| Förderprogramm | 36 |
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| Boden | 42 |
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