ID: 3629 Allgemeine Informationen Kurzbeschreibung des Vorhabens: Die Planung umfasst verschiedene Anpassungen der Infrastruktur für den Betrieb von unbemannten Luftfahrzeugen des Typs Eurodrohne sowie von Luftfahrzeugen des Typs Global 6000. Zudem sind weitere Änderungen im Zusammenhang mit der Anpassung des bestehenden Rollkonzeptes des Flugplatzes geplant sowie die Einrüstung eines Instrumentenlandesystems der Kategorie I (CAT I) für die Anflugrichtung 23 vorgesehen. Raumbezug In- oder ausländisches Vorhaben: inländisch Ort des Vorhabens Verfahrenstyp und Daten Eingangsdatum der Antragsunterlagen: 04.10.2023 Art des Zulassungsverfahrens: Luftrechtliches Genehmigungsverfahren gem. § 6 Abs. 4 Satz 2 Luftverkehrsgesetz UVP-Kategorie: Verkehrsvorhaben Zuständige Behörde Verfahrensführende Behörde: Name: Luftfahrtamt der Bundeswehr Luftwaffenkaserne Wahn 51127 Köln Deutschland www.luftfahrtamt.bundeswehr.de Zuständige Organisationseinheit: Referat 1 d Stellungnahmen und Einwendungen im Rahmen des Beteiligungsverfahrens sind zu richten an: Luftfahrtamt der Bundeswehr, Referat 1 d, Flughafenstraße 1, 51147 Köln Vorhabenträger Bundesministerium der Verteidigung Stauffenbergstraße 18 10785 Berlin Deutschland Öffentlichkeitsbeteiligung Auslegung: Stadt Schleswig Kontaktdaten des Auslegungsortes Gallberg 4 Raum 414 24837 Schleswig Deutschland Öffnungszeiten des Auslegungsortes Montag bis Freitag: 8:30 Uhr bis 12:00 Uhr Donnerstag: zusätzlich nachmittags 14:30 Uhr bis 18:00 Uhr Weitere Ortshinweise Hinweis: Das Gebäude ist nicht barrierefrei Eröffnungsdatum der Auslegung 16.10.2023 Enddatum der Auslegung 15.11.2023 Amt Kirchspielslandgemeinden Eider Kontaktdaten des Auslegungsortes Kirchspielsschreiber-Schmidt-Straße 1 Zimmer 32 25779 Hennstedt Deutschland Öffnungszeiten des Auslegungsortes Montag: 8:00 Uhr bis 14:00 Uhr Dienstag: 8:00 Uhr bis 12:00 Uhr und 13:00 Uhr bis 16:00 Uhr Donnerstag: 8:00 Uhr bis 12:00 Uhr und 13:00 Uhr bis 17:00 Uhr Freitag: 8:00 Uhr bis 12:00 Uhr Eröffnungsdatum der Auslegung 16.10.2023 Enddatum der Auslegung 15.11.2023 Amt Kropp Stapelholm Kontaktdaten des Auslegungsortes Am Markt 10 Raum 1.02 im 1. Obergeschoss 24848 Kropp Deutschland Öffnungszeiten des Auslegungsortes Montag, Dienstag und Freitag: 08:00 Uhr bis 12:00 Uhr Donnerstag: 08:00 Uhr bis 12:00 Uhr und 14:00 Uhr bis 17:00 Uhr Eröffnungsdatum der Auslegung 16.10.2023 Enddatum der Auslegung 15.11.2023 Amt Arensharde Kontaktdaten des Auslegungsortes Hauptstraße 41 Zimmer 112 24887 Silberstedt Deutschland Öffnungszeiten des Auslegungsortes Montag bis Freitag: 08:00 Uhr bis 12:00 Uhr Donnerstag: zusätzlich nachmittags 14:00 Uhr bis 18:00 Uhr Eröffnungsdatum der Auslegung 16.10.2023 Enddatum der Auslegung 15.11.2023 Amt Haddeby Kontaktdaten des Auslegungsortes Panellenweg 5 öffentlicher Wartebereich vor Zimmer 1.21 24866 Busdorf Deutschland Öffnungszeiten des Auslegungsortes Montag, Dienstag, Donnerstag und Freitag: 08:00 Uhr bis 12:30 Uhr Dienstag und Donnerstag: zusätzlich nachmittags 14:00 Uhr bis 17:00 Uhr Eröffnungsdatum der Auslegung 16.10.2023 Enddatum der Auslegung 15.11.2023 Amt Schlei-Ostsee Kontaktdaten des Auslegungsortes Holm 13 Zimmer 223 im 2. Obergeschoss 24340 Eckernförde Deutschland Öffnungszeiten des Auslegungsortes Montag bis Freitag: 08:00 Uhr bis 12:00 Uhr Donnerstag: zusätzlich nachmittags 14:00 Uhr bis 18.00 Uhr Eröffnungsdatum der Auslegung 16.10.2023 Enddatum der Auslegung 15.11.2023 Amt Hüttener Berge Kontaktdaten des Auslegungsortes Mühlenstraße 8 Zimmer 13 im 1.Obergeschoss 24361 Groß Wittensee Deutschland Öffnungszeiten des Auslegungsortes Montag, Dienstag, Donnerstag und Freitag: 8:00 Uhr bis 12:00 Uhr Donnerstag: zusätzlich nachmittags 14:00 Uhr bis 18:00 Uhr Eröffnungsdatum der Auslegung 16.10.2023 Enddatum der Auslegung 15.11.2023 Amt Südangeln Kontaktdaten des Auslegungsortes Toft 7 Raum 309 24860 Böklund Deutschland Öffnungszeiten des Auslegungsortes Montag: 08:00 Uhr bis 12:00 Uhr und 14:00 Uhr bis 16:00 Uhr Dienstag: 08:00 Uhr bis 12:00 Uhr Donnerstag 08:00 Uhr bis 12:00 Uhr und 14:00 Uhr bis 18:00 Uhr Freitag: 08.00 Uhr bis 12.00 Uhr Eröffnungsdatum der Auslegung 16.10.2023 Enddatum der Auslegung 15.11.2023 Amt Süderbrarup Kontaktdaten des Auslegungsortes Team Allee 22 Zimmer 07, Erdgeschoss 24392 Süderbrarup Deutschland Öffnungszeiten des Auslegungsortes Montag, Dienstag, Donnerstag und Freitag: 8:00 Uhr bis 12:00 Uhr Montag: zusätzlich nachmittags 14:00 Uhr bis 18:00 Uhr Eröffnungsdatum der Auslegung 16.10.2023 Enddatum der Auslegung 15.11.2023 Ende der Frist zur Einreichung von Einwendungen: 15.12.2023 Beginn der Frist zur Einreichung von Einwendungen: 16.10.2023 Verfahrensinformationen und -unterlagen Dokumente 00 Schreiben AfB_0.pdf 01 01 Erläuterungsbericht_0.pdf 01 02 01 Uebersichtslageplan_0.pdf 01 02 02 Detailplan_0.pdf 01 02 03 Detailplan_0.pdf 01 02 04 Detailplan_0.pdf 01 02 05 Detailplan_0.pdf 01 02 06 Detailplan_0.pdf 01 02 07 Detailplan_0.pdf 02 Bericht Erstellung DES_0.pdf 03 01 Fluglärmgutachten Text_0.pdf 03 02 Fluglärmgutachten Anlage 01_0.pdf 03 03 Fluglärmgutachten Anlage 02_0.pdf 03 04 Fluglärmgutachten Anlage 03.pdf 03 05 Fluglärmgutachten Anlage 04.pdf 03 06 Fluglärmgutachten Anlage 05.pdf 03 07 Fluglärmgutachten Anlage 06.pdf 03 08 Fluglärmgutachten Anlage 07.pdf 04 Stellungnahme Bodenlärm.pdf 05 Luftschadstoffgutachten.pdf 06 Darstellung CO2-Emissionen.pdf 07 01 Landschaftspflegerischer Begleitplan_0.pdf 07 02 Landschaftspflegerischer Begleitplan Anhang 1_0.pdf 08 Entwicklungskonzept Ausgleichsflächen_0.pdf 09 Artenschutzrechtliche Prüfung_0.pdf 10 Fachbeitrag WRRL_0.pdf 11 UVP-Bericht_0.pdf Öffentliche Auslegung Entscheidung über Zulassung Bekanntmachung der Genehmigung für die Änderung der Anlage und des Betriebes des NATO-Flugplatz Schleswig-Jagel gem. § 6 Abs. 4 Satz 2 Luftverkehrsgesetz (LuftVG) Das Luftfahrtamt der Bundeswehr hat dem Bundesministerium der Verteidigung, vertreten durch das Amt für Bundesbau (AFB), Kiel als Verfahrensstandschafter, mit Bescheid vom 14.01.2026, Az 1 d – 56-03-06/Schleswig-Jagel die Genehmigung zur Änderung der Anlage und des Betriebes des NATO-Flugplatzes Schleswig-Jagel erteilt. Wesentlicher Gegenstand der angezeigten Änderungen sind die folgenden Baumaßnahmen auf dem Gelände des NATO-Flugplatzes Schleswig-Jagel: Anlage von Wendeschleifen an den Enden der Start- und Landebahn 07/25 in einer Breite von 22,5 m Anpassungen der Z-Line (Verbreiterung in Teilbereichen um 7,50 m) zur Erschließung der neuen Hallen Errichtung von 4 Abstellhallen im nördlichen Bereich der Z-Line für das System Eurodrohne (Gebäude 704 bis 707) Errichtung von weiteren Hallen im westlichen Bereich der Z-Line: Abstell-/Wartungshalle Global 6000 (Gebäude 700), Wartungs- / Instandsetzungshallen Eurodrohne (Gebäude 701 und 702), kombinierte Abstell- und Waschhalle Eurodrohne (Gebäude 703). Der Bauschutzbereich wird durch die Maßnahme nicht verändert. Für das Vorhaben besteht eine gesetzliche Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung gemäß §§ 9 Abs. 4, 7 Abs. 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG). Nebenbestimmungen: Sämtliche Vermeidungs- und Ausgleichsmaßnahmen sind nach Maßgabe des Landschaftspflegerischen Begleitplans umzusetzen. Dieser ist gem. § 17 Abs. 4 Satz 5 BNatSchG Bestandteil der Genehmigung. Der Landschaftspflegerische Begleitplan, die spezielle artenschutzrechtliche Prüfung, die FFH-Vorprüfung, der Fachbeitrag Wasserrahmenrichtlinie und der UVP-Bericht sind Bestandteil der Antragsunterlagen. Hinweis: Die Genehmigung ist nach § 6 Abs. 6 Satz 1 LuftVG i. V. m. §§ 6 Abs. 5 Satz 2, 8 Abs. 1 LuftVG sofort vollziehbar. Öffentliche Auslegung: Die Genehmigung in einer Druckfassung liegt in der Zeit vom 18.03.2026 bis einschließlich zum 31.03.2026 in folgenden Städten /Ämtern aus: Stadt Schleswig , Der Bürgermeister, Gallberg 4, Raum 414, 24837 Schleswig Hinweis: Das Gebäude ist nicht barrierefrei Montag bis Freitag: 8:30 Uhr bis 12:00 Uhr Donnerstag: zusätzlich nachmittags 14:30 Uhr bis 18:00 Uhr Die Unterlagen sind zusätzlich elektronisch auf der Homepage der Stadt Schleswig unter https://www.schleswig.de/aktuelles/aktuelle-meldungen/details/news/bekanntmachung-und-auslegung-des genehmigungsbescheides-fuer-den-flugplatz-schleswig-gem-74-vwvfg einsehbar. Amt Kirchspielslandgemeinden Eider , Der Amtsdirektor, Kirchspielsschreiber-Schmidt-Straße 1, 25779 Hennstedt Montag: 8:00 Uhr bis 14:00 Uhr Dienstag: 8:00 Uhr bis 12:00 Uhr und 13:00 Uhr bis 16:00 Uhr Donnerstag: 8:00 Uhr bis 12:00 Uhr und 13:00 Uhr bis 17:00 Uhr Freitag: 8:00 Uhr bis 12:00 Uhr Die Unterlagen sind zusätzlich elektronisch auf der Homepage des Amtes Kirchspielslandgemeinden Eider unter https://www.amteider.de einsehbar. Amt Kropp Stapelholm , Der Amtsvorsteher, Am Markt 10, Raum 2.02 im 2. Obergeschoss, 24848 Kropp Montag, Dienstag und Freitag: 08:00 Uhr bis 12:00 Uhr Donnerstag: 08:00 Uhr bis 12:00 Uhr und 14:00 Uhr bis 17:00 Uhr Die Unterlagen sind zusätzlich elektronisch auf der Homepage des Amtes Kropp Stapelholm unter https:// www.kropp.de einsehbar. Amt Arensharde , Der Amtsvorsteher, Hauptstraße 41, Zimmer 112, 24887 Silberstedt Montag bis Freitag: 08:00 Uhr bis 12:00 Uhr Donnerstag: zusätzlich nachmittags 14:00 Uhr bis 18:00 Uhr Die Unterlagen sind zusätzlich elektronisch auf der Homepage des Amtes Arensharde unter https://www.amt-arensharde.de/aktuelles/buergerbeteiligung-und-bauleitplanung einsehbar. Amt Haddeby , Der Amtsdirektor, Panellenweg 5, öffentlicher Wartebereich vor Zimmer 0.01, 24866 Busdorf Montag, Dienstag, Donnerstag und Freitag: 08:00 Uhr bis 12:30 Uhr Dienstag und Donnerstag: zusätzlich nachmittags 14:00 Uhr bis 17:00 Uhr Die Unterlagen sind zusätzlich elektronisch auf der Homepage des Amtes Haddeby unter https://www.haddeby.de/news/index.php?rubrik=1 einsehbar. Amt Schlei-Ostsee , Der Amtsdirektor, Holm 13, Zimmer 223 im 2. Obergeschoss, 24340 Eckernförde Montag bis Freitag: 08:00 Uhr bis 12:00 Uhr Donnerstag: zusätzlich nachmittags 14:00 Uhr bis 18.00 Uhr Amt Hüttener Berge , Der Amtsdirektor, Mühlenstraße 8, Altbau, Obergeschoss, Raum 02, 24361 Groß Wittensee Montag, Dienstag, Donnerstag und Freitag: 8:00 Uhr bis 12:00 Uhr Donnerstag: zusätzlich nachmittags 14:00 Uhr bis 18:00 Uhr Die Unterlagen sind zusätzlich elektronisch auf der Homepage des Amtes Hüttener Berge unter https://www.amt-huettener-berge.de/das-amt/bekanntmachungen einsehbar. Amt Südangeln , Die Amtsdirektorin, Toft 7, Raum 320, 24860 Böklund Montag: 08:00 Uhr bis 12:00 Uhr und 14:00 Uhr bis 16:00 Uhr Dienstag: 08:00 Uhr bis 12:00 Uhr Donnerstag 08:00 Uhr bis 12:00 Uhr und 14:00 Uhr bis 18:00 Uhr Freitag: 08.00 Uhr bis 12.00 Uhr Die Unterlagen sind zusätzlich elektronisch auf der Homepage des Amtes Südangeln unter https://www.amt-suedangeln.de/startseite.phtml einsehbar. Amt Süderbrarup , Der Amtsvorsteher, Team Allee 22, Zimmer 07, Erdgeschoss, 24392 Süderbrarup Montag, Dienstag, Donnerstag und Freitag: 8:00 Uhr bis 12:00 Uhr Montag: zusätzlich nachmittags 14:00 Uhr bis 18:00 Uhr Die Unterlagen sind zusätzlich elektronisch auf der Homepage des Amtes Süderbrarup unter https://www.amt-suederbrarup.de/ einsehbar. Außerdem können die Genehmigungsunterlagen für die Dauer der Auslegung auch auf der Internetseite des zentralen UVP-Portals des Umweltbundesamtes (NATO-Flugplatz Schleswig), https://www.uvp-portal.de/de/vorhaben eingesehen werden. Bis zum Ablauf der Rechtsbehelfsfrist kann der Genehmigungsbescheid von den Betroffenen bei der Genehmigungsbehörde schriftlich oder elektronisch angefordert werden. Mit dem Ende der Auslegungsfrist mit Ablauf des 31.03.2026 gilt der Genehmigungsbescheid gegenüber allen Betroffenen als bekanntgegeben, § 6 Abs. 5 Satz 1 LuftVG i. V. m. § 74 Abs. 4 Satz 3 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG). Rechtsbehelfsbelehrung Gegen diese Genehmigung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch beim Luftfahrtamt der Bundeswehr, Flughafenstr. 1, 51147 Köln, erhoben werden. Der Widerspruch eines Dritten gegen diese Genehmigung hat gemäß § 6 Abs. 6 Satz 1 LuftVG keine aufschiebende Wirkung. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung kann nur innerhalb eines Monats nach Zustellung des Genehmigungsbescheides bei dem Verwaltungsgericht Schleswig, Brockdorff-Rantzau-Straße 13, 24837 Schleswig, gestellt und begründet werden. Luftfahrtamt der Bundeswehr, Köln im Februar 2026 Im Auftrag im Original gez. Bilk Leitender Regierungsdirektor 20260114 Luftrechtliche Genehmigung_Flugplatz Schleswig (003).pdf 20260114 Anlage Genehmigungsbescheid Übersichtslageplan Schleswig (O4).pdf
<p>In Deutschland fühlen sich nach einer repräsentativen Umfrage des UBA ca. 40% der Bevölkerung durch Fluglärm gestört oder belästigt. Im Gegensatz zu Schienen- und vor allem Straßenverkehrslärm ist Fluglärm aber weniger allgegenwärtig. Er tritt vielmehr geballt in der Umgebung der Flughäfen auf. Dort wird die Beeinträchtigung durch Fluglärm oftmals als besonders hoch empfunden.</p><p>Was ist Fluglärm und wie entsteht dieser? </p><p>Luftfahrzeuge wie Flugzeuge und Hubschrauber verursachen während des Fluges Geräusche, die durch die Triebwerke beziehungsweise Rotorblätter bei Hubschraubern und durch die Wirbel der umströmenden Luft an dem Luftfahrzeug entstehen. Aber auch beim Rollen der Luftfahrzeuge von der Start-/Landebahn zur Abstellposition und umgekehrt, wenn dies mit Hilfe des Triebwerkschubs erfolgt, oder auch bei den vor allem nachts durchgeführten Triebwerksprobeläufen entstehen erhebliche Schallpegel-Emissionen.</p><p>Problematische Lärmsituationen ergeben sich da, wo der Fluglärm in relativ geringer Entfernung auf Wohnbebauung und andere sensible Nutzung trifft, überwiegend durch Starts und Landungen in der Umgebung der Flugplätze. In üblichen Reiseflughöhen von Verkehrsflugzeugen sind die auf dem Boden wahrnehmbaren Lärmimmissionen im Regelfall so gering, dass sie kein Lärmproblem mehr darstellen. Eine Ausnahme sind hierbei Hubschrauber, Kleinflugzeuge oder auch teilweise militärischer Flugbetrieb. Diese Flüge finden oftmals auch in niedrigen Flughöhen statt und können so zu erheblichen Lärmbeeinträchtigungen der Bevölkerung führen.</p><p>Welche Teilbereiche der Fluglärmentstehung rechtlich als Fluglärm (oder genauer gesagt Luftverkehrslärm, ein Begriff der jedoch wenig verbreitet ist) angesehen wird, ist nicht allgemeingültig definiert, da dieses Thema nicht in einem Gesetz eindeutig geregelt ist. Es hängt vom Anwendungsbereich der jeweils zutreffenden Rechtsnorm ab, was unter Fluglärm zu verstehen ist und entsprechend gesetzlich geregelt wird.</p><p>Minderungsmöglichkeiten des Fluglärms </p><p>Bei den Möglichkeiten, Geräusche zu vermeiden oder zu mindern, wird oft zwischen sogenannten aktiven und passiven Maßnahmen unterschieden. Im Allgemeinen versteht man unter aktiven Maßnahmen die an der Lärmquelle, also am Luftfahrzeug, und unter passiven die Schalldämmung der Gebäude. Andere Maßnahmen, wie die Verringerung der Verkehrsstärke oder Minderung des Schalls auf dem Ausbreitungsweg zwischen Lärmquelle und Immissionsort (d.h. betroffene Person beziehungsweise Gebäude) werden im Fluglärmkontext nicht eindeutig einer dieser beiden Kategorien zugeordnet.</p><p>Im Gegensatz zum Straßen- und Schienenverkehr ist es im Luftverkehr auf dem Ausbreitungsweg auch kaum möglich, Lärmschutzwände zur Abschirmung der Lärmquelle zu stellen, da Fluglärm fast immer von oben auf die Immissionsorte trifft. Lediglich gegen den Bodenlärm auf dem Flugplatzgelände können Lärmschutzwände errichtet werden oder Triebwerksprobeläufe in speziell dafür konzipierte Hallen verlagert werden.</p><p>Dafür besteht im Luftverkehr auch in Bestandssituationen die Möglichkeit, den Abstand zwischen Lärmquelle und Immissionsort zu erhöhen, wohingegen eine einmal gebaute Straße oder Schienentrasse in der Regel in ihrer Lage nicht mehr verändert wird. Immissionsminderungen können hier vor allem durch eine Veränderung von Flugrouten in ihrem lateralen (um Ortschaften herum) oder vertikalen (im Höhenprofil) Verlauf erreicht werden. Diese Flexibilität kann jedoch auch zu Nachteilen für den Lärmschutz führen, wenn aus flugbetrieblichen Gründen die Flugrouten so verändert werden, dass dies eine Mehrbelastung der Bevölkerung zur Folge hat.</p><p>Mittel- bis langfristig lässt sich die Fluglärmbetroffenheit mindern, wenn die Raumplanung verhindert, dass neue Flugplätze oder Start-/Landebahnen in dicht besiedeltem Gebiet angelegt werden und in bestehende Fluglärm-Belastungsgebiete kein weiterer Bevölkerungszuzug stattfindet. Ein Problem stellt hierbei aber die mehr oder weniger große Flexibilität der Flugrouten dar, indem beispielsweise ein Gebiet von Siedlung frei gehalten wurde, weil dort bisher Flugrouten verliefen bzw. dort zukünftig Flugrouten vorgesehen waren, der Flugverkehr dann aber aus bestimmten Gründen einen anderen Weg über besiedeltes Gebiet nimmt.</p><p>Nicht zuletzt lassen sich Lärmprobleme durch die Verringerung der Flugbewegungen reduzieren (Stichwort: Verkehrsvermeidung), etwa durch den vermehrten Einsatz von Telefonkonferenzen, Urlaub in näherliegenden Regionen und ein Konsumverhalten, welche regionale/nationale und saisonale Produkte nachfragt, die nicht per Luftfracht transportiert werden müssen. Der verbleibende, nicht vermeidbare Luftverkehr sollte dann mit möglichst lärmarmen Luftfahrzeugen durchgeführt werden.</p><p>Als Anreiz zur Entwicklung und zum Einsatz lärmarmer Luftfahrzeuge, für die Verkehrsvermeidung sowie die Verlagerung von Flügen auf die Schiene spielen die ökonomischen Rahmenbedingungen für die unterschiedlichen Verkehrsträger eine große Rolle. Ökonomische Instrumente sind beispielsweise: generelle Regelungen zur Finanzierung der Verkehrsinfrastruktur/Flugplätze, Besteuerung der Kraftstoffe und der Verkehrsdienstleistung (Beispiel: Mehrwertsteuer auf Flugtickets) und die lärmabhängigen Start- und Landeentgelte im Luftverkehr. Diese Themen wurden unter anderem auf der <a href="https://www.umweltbundesamt.de/service/termine/internalisierung-flughafennahen-externen-0">Konferenz des UBA zur Internalisierung der flughafennahen externen Umweltkosten</a> sowie auf dem <a href="https://www.umweltbundesamt.de/uba-forum-mobil-nachhaltig-archiv#2019">UBA Forum mobil & nachhaltig 2019 zur Zukunft des Luftverkehrs</a> diskutiert.</p><p>Auch ordnungsrechtlich kann durch Betriebsbeschränkungen wie Nachtflugverbote eine Fluglärmminderung erreicht werden und der Einsatz lärmarmer Luftfahrzeuge gefördert werden. Eine Verlagerung von Flügen von der Nacht in den Tageszeitraum wirkt entlastend, weil der Lärm die Menschen im Regelfall nachts viel stärker beeinträchtigt als tagsüber. Darum spricht sich das UBA dafür aus, auf stadtnahen Flughäfen in der Zeit von 22:00 bis 6:00 Uhr keinen regulären Flugbetrieb mehr durchzuführen. Es können auch spezielle Regelungen getroffen werden, die nachts oder in den Tages- bzw. Nachtrandstunden Starts oder Landungen besonders lauter Luftfahrzeuge verbieten.</p><p>Gesetzlicher Rahmen im Fluglärmschutz </p><p>Eine generelle Regelung zum Schutz vor Lärmimmissionen durch Luftverkehr, die insbesondere die maximale Lärmeinwirkung auf ein Grundstück begrenzt, gibt es in Deutschland nicht. Die verschiedenen Geräuschvermeidungs- und Minderungsmöglichkeiten sind in unterschiedlichen Rechtsnormen geregelt.</p><p>Das <a href="http://www.gesetze-im-internet.de/bimschg/index.html">Bundes-Immissionsschutzgesetz</a> (BImSchG) regelt nur einen relativ geringen Teilbereich des Fluglärmschutzes. Als nationale <a href="http://www.gesetze-im-internet.de/bimschg/BJNR007210974.html#BJNR007210974BJNG011004360">Umsetzung der EU-Umgebungslärmrichtlinie (ULR)</a> wurde mit Paragraf 47a bis f des <a href="https://www.umweltbundesamt.de/service/glossar/b?tag=BImSchG#alphabar">BImSchG</a> ein Instrumentarium geschaffen, mit dem regelmäßig die Fluglärmbetroffenen ermittelt werden, sowie Fluglärm-Minderungsmöglichkeiten geprüft und gegebenenfalls angewandt werden können. Die Regelungen zu den aktiven Maßnahmen im Fluglärmschutz werden primär im <a href="http://www.gesetze-im-internet.de/luftvg/index.html">Luftverkehrsgesetz</a> (LuftVG) und die zu den passiven Maßnahmen im <a href="http://www.gesetze-im-internet.de/flul_rmg/BJNR002820971.html">Gesetz zum Schutz gegen Fluglärm</a> (FluLärmG) getroffen.</p><p>Fluglärmschutz beim Neubau oder einer wesentlichen Änderung </p><p>Beim Lärmschutz an Flughäfen wird differenziert zwischen Bestand und dem Neubau oder einer wesentlichen Änderung einer Luftverkehrsinfrastruktur, wie zum Beispiel der Erweiterung eines Flugplatzes durch eine neue Start-/Landebahn. Die größten Einflussmöglichkeiten auf die Lärmkonfliktvermeidung bestehen beim Neubau eines Flugplatzes.</p><p>Für Flughäfen sowie die meisten Landeplätze ist im Neubau-/Ausbaufall sowie auch bei vielen Ausbaumaßnahmen, die Einfluss auf den Flugbetrieb haben, ist formell-rechtlich eine Planfeststellung beziehungsweise Planergänzung erforderlich (§§ 72 bis 78 <a href="http://www.gesetze-im-internet.de/vwvfg/">Verwaltungsverfahrensgesetz</a>). Im Rahmen dieser ist auch eine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) durchzuführen und es können Lärmminderungs-Auflagen erteilt werden, wie beispielsweise bestimmte Nachtflugbeschränkungen.</p><p>Im Gegensatz zum Straßen- und Schienenverkehrslärm gibt es im Bereich Fluglärm jedoch keine umfassenden materiell-rechtlichen Maßgaben (vor allem Fluglärm-Kenngrößen, Grenzwerte und Berechnungsverfahren) für dieses Verfahren. Lediglich für den passiven Lärmschutz gelten gemäß Paragraf 13 FluLärmG seit der Novelle des FluLärmG 2007 die Maßgaben dieses Gesetzes als Mindestanforderung.</p><p>In der Praxis hat sich so ein von Flugplatz zu Flugplatz unterschiedliches Schutzkonzept und -niveau herausgebildet und es wird oftmals in Ermangelung von einheitlichen Maßstäben in Anlehnung an verwandte Sachgebiete vorgegangen. Beispielsweise wird der Bodenlärm auf dem Flugplatzgelände im Regelfall in Anlehnung an das BImSchG nach der TA Lärm bewertet und als Einwirkungsbereich für die Berechnung der Fluglärmbelastung in der <a href="https://www.umweltbundesamt.de/service/glossar/u?tag=UVP#alphabar">UVP</a> das Lärmberechnungsverfahren nach FluLärmG herangezogen. Was die Fluglärm-Kenngrößen betrifft, so wurde im Planfeststellungsbeschluss zum Flughafen Leipzig/Halle beispielsweise ein auf Anzahl und Höhe der Maximalpegel bezogenes Kriterium verwendet, was zu größeren Schutzzonen führte als die sonst gebräuchliche Bewertung anhand von Dauerschallpegeln.</p><p>Fluglärmschutz bei Bestandsflugplätzen </p><p>Bei bereits gültigen Genehmigungen oder Planfeststellung eines Flugplatzes besteht nur in Ausnahmefällen die Möglichkeit, nachträgliche Auflagen zu erteilen. Prinzipiell gibt es jedoch im Bestandsfall im Luftverkehr oftmals mehr Handlungsoptionen als im Straßen- und Schienenverkehr, vor allem durch die Veränderung der Flugrouten und durch mehr oder weniger direkte Möglichkeiten der Beeinflussung des Verkehrs. Viele Flughafengesellschaften untersuchen auch auf freiwilliger Basis Lärmminderungspotentiale an ihrem Flughafen-Standort und versuchen diese zu heben.</p><p>Obligatorisch ist aber für bestehende Flugplätze mindestens alle zehn Jahre die Fluglärmbelastung gemäß FluLärmG zu ermitteln und gegebenenfalls die Rechtsfolgen dieses Gesetzes umzusetzen (vor allem Siedlungsbeschränkungen, passive Schallschutzanforderungen und –erstattungen).</p><p>Das FluLärmG gilt auch für neue oder wesentlich erweiterte Flugplätze, jedoch mit unterschiedlichen Maßgaben vor allem was die Schallpegelschwellen betrifft, ab denen diese Rechtsfolgen eintreten. Im Sinne dieses Gesetzes ist ein neuer Flugplatz auch nicht zwangsläufig ein zukünftig gebauter/erweiterter, sondern ein nach dem 7. Juni 2007 genehmigter beziehungsweise planfestgestellter Flugplatz.</p><p>Aktiver Fluglärmschutz im LuftVG</p><p>Aktiver Fluglärmschutz wird in dem <a href="http://www.gesetze-im-internet.de/luftvg/index.html">Luftverkehrsgesetz</a> (LuftVG) sowie den zugehörigen Rechtsverordnungen geregelt. In diesen Rechtsnormen werden vor allem die Vorgaben aus internationalem Recht für die Lärmschutzanforderung bei Zulassung neuer Luftfahrzeuge sowie Regelungen für den Erlass möglicher lärmbedingter Betriebsbeschränkungen aus dem EU-Recht in nationales Recht umgesetzt.</p><p>Das LuftVG enthält des weiteren Grundsätze für den lärmarmen Betrieb von Luftfahrzeugen, insbesondere Paragraf 29b fordert, dass „beim Betrieb von Luftfahrzeugen in der Luft und am Boden vermeidbare Geräusche zu verhindern und die Ausbreitung unvermeidbarer Geräusche auf ein Mindestmaß zu beschränken [sind] wenn dies erforderlich ist, um die Bevölkerung vor Gefahren, erheblichen Nachteilen und erheblichen Belästigungen durch Lärm zu schützen“. Wenn gegen diesen Grundsatz verstoßen wird, handelt es sich um eine Ordnungswidrigkeit, die vom <a href="https://www.baf.bund.de/DE/Themen/Luftraum_Flugverfahren_Recht/Recht_Ordnungswidrigkeiten/Recht_Ordnungswidrigkeiten_node.html">Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung</a> (BAF) geahndet werden kann.</p><p>In Paragraf 29b LuftVG wird weiter ausgeführt, dass auf „die Nachtruhe der Bevölkerung […] in besonderem Maße Rücksicht zu nehmen“ ist und die „Luftfahrtbehörden und die Flugsicherungsorganisation […] auf den Schutz der Bevölkerung vor unzumutbarem Fluglärm hinzuwirken“ haben. Eine Konkretisierung dieser Schutzziele findet sich jedoch weder im Gesetz noch im untergesetzlichen Regelwerk.</p><p>Dies erfolgt daher häufig im Rahmen von Rechtsprechungen, vor allem in den Klagefällen zu den Planfeststellungen und Planergänzungen der Verkehrsflughäfen Frankfurt am Main, Berlin Brandenburg und Leipzig/Halle. In diesen Verhandlungen hat das BVerwG beispielsweise einen eigenen Bewertungsmaßstab geprägt, inwiefern Flugbewegungen und Fluglärm in der (Kern-)Nacht und den Nachtrandstunden beurteilt werden sollten.</p><p>Die zulässigen Geräuschemissionen von neu auf den Markt kommenden Luftfahrzeugtypen sind international im Anhang 16 des Band I zum Luftfahrtabkommen der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation (ICAO) geregelt. Zuständig für die Zulassung ist in der EU die <a href="https://www.easa.europa.eu/">Europäischen Agentur für Flugsicherhei</a>t (EASA), die auch die <a href="https://www.easa.europa.eu/en/document-library/type-certificates/tcdsn">Lärmzulassungs-Zertifikate</a> veröffentlicht. Nähere Erläuterungen zum Zulassungsverfahren finden Sie auf der Website von ICAO sowie in der UBA-Studie <a href="https://www.umweltbundesamt.de/publikationen/verschaerfung-laermgrenzwerte-von-zivilen%20">„Verschärfung der Lärmgrenzwerte von zivilen Strahlflugzeugen“</a>.</p><p>Der erwähnte Anhang 16 (englisch: Annex 16) ist in verschiedene Kapitel untergliedert. Die Zulassungsvorschriften und Grenzwerte für die seit 1977 eingesetzten zivilen Strahlflugzeugtypen wurden im Kapitel 3 festgeschrieben. Diese Flugzeuge werden darum häufig verkürzt als „Kapitel 3 Flugzeuge“ bezeichnet. Für Flugzeugtypen ab 2006 gelten die Anforderungen des Kapitel 4. Die ICAO hat zuletzt im Jahr 2014 eine Verschärfung der Lärmgrenzwerte für zivile Strahlflugzeuge und schwere Propellerflugzeuge beschlossen. Es wurde ein Lärmgrenzwert festgelegt, der kumuliert (das heißt für drei Messpunkte aufsummiert) um 17 dB unter dem Wert der Kapitel-3-Anfordungen und 7 dB unter den Kapitel-4-Anforderungen liegt. Der Grenzwert ist zudem abhängig von der maximal zulässigen Startmasse und der Anzahl der Triebwerke – schwere Flugzeuge mit drei oder vier Triebwerken dürfen also lauter sein als leichtere mit zwei Triebwerken. Der Kapitel-14-Lärmgrenzwert gilt für neue Flugzeugtypen, die ab 2018 mit einem maximalen Abfluggewicht von mehr als 55 t zugelassen werden. Neue Flugzeuge mit einem maximalen Abfluggewicht von weniger als 55 t müssen die Zertifizierungswerte ab dem 1. Januar 2021 einhalten.</p><p>Die Lärmgrenzwerte der jeweiligen Annex 16 Kapitel wurden bereits bei Ihrer Einführung von zahlreichen bestehenden Luftfahrzeugtypen unterschritten. Um Anreize für weitere Emissionsminderungen zu setzen, ist eine weitere Senkung der Lärmgrenzwerte dringend erforderlich und technisch auch machbar (<a href="https://www.umweltbundesamt.de/publikationen/verschaerfung-laermgrenzwerte-von-zivilen%20">siehe UBA-Studie</a>). Daher ist es eine wichtige Aufgabe vor allem der ICAO, die Geräuschvorschriften für Verkehrsflugzeuge weiter zu entwickeln.</p><p>Bei der Einführung von lärmbedingten Betriebsbeschränkungen, wie beispielweise Nachtflugverbote oder auch dem kompletten Ausschluss besonders lauter Luftfahrzeuge an einem Flughafen, ist die <a href="https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX:32014R0598#:~:text=Die%20Einf%C3%BChrung%20l%C3%A4rmbedingter%20Betriebsbeschr%C3%A4nkungen%20auf%20einzelnen%20Flugh%C3%A4fen%20in,der%20L%C3%A4rmsituation%20in%20der%20Umgebung%20von%20Flugh%C3%A4fen%20beitragen.">EU-Verordnung 598/2014</a> über „Regeln und Verfahren für lärmbedingte Betriebsbeschränkungen auf Flughäfen…“ zu beachten. Diese ist durch Paragraf 48 a bis f und Anlage 5 der <a href="http://www.gesetze-im-internet.de/bundesrecht/luftvzo/gesamt.pdf">Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung</a> (LuftVZO) in nationales Recht umgesetzt.</p><p>Die Lage und Nutzung von Flugrouten sind für die Lärmbetroffenheit der Bevölkerung von entscheidender Bedeutung. Für die Festlegung von Flugverfahren (Flugrouten, Flughöhen etc.) ist das Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung (BAF) zuständig. Flugverfahren, die von besonderer Bedeutung für den Schutz der Bevölkerung vor Fluglärm sind, werden gemäß Paragraf 32 Absatz 4c LuftVG im Benehmen mit dem UBA erlassen. Das UBA erstellt hierzu jeweils eine lärmfachliche Bewertung. Ziel ist es, die Entscheidungen dahin gehend beeinflussen, dass Flugverfahren gewählt werden, welche die geringste Lärmbetroffenheit zur Folge haben.</p><p>Passiver Fluglärmschutz im FluLärmG </p><p>Nachdem alle Möglichkeiten der aktiven Lärmminderung ausgeschöpft sind, sollten die verbleibenden übermäßigen Lärmbelastungen durch passive Maßnahmen gemindert werden, das heißt insbesondere durch die Schallisolierung der Gebäude (baulicher Schallschutz). In diesem Zusammenhang soll das <a href="http://www.gesetze-im-internet.de/flul_rmg/index.html">FluLärmG</a> sicherstellen, dass in der Umgebung von Flugplätzen bauliche Nutzungsbeschränkungen auferlegt werden und ausreichender baulicher Schallschutz vorhanden ist und bietet in bestimmten Fälle die Möglichkeit der Kostenerstattung von baulichen Schallschutzmaßnahmen (vor allem durch Schallschutzfenster) für die Gebäudeeigentümer*innen.</p><p>Hierfür werden für die bedeutendsten <a href="http://www.gesetze-im-internet.de/flul_rmg/__4.html">Flughäfen, Landeplätze und militärischen Flugplätze</a> Lärmschutzbereiche per Rechtsverordnung durch die jeweilige Landesregierung festgesetzt, in denen dann diesbezügliche Rechtsfolgen in Kraft treten. Der Stand der Umsetzung kann der folgenden Karte entnommen werden. Die Berechnung dieser Bereiche erfolgt nach der „Anleitung zur Berechnung von Lärmschutzbereichen (AzB)“. Da die festgesetzten Lärmschutzbereiche erhebliche rechtliche und finanzielle Konsequenzen haben, ist es erforderlich, dass dieses Berechnungsverfahren korrekt in die entsprechenden Berechnungsprogramme umgesetzt werden. Das Umweltbundesamt hat in Zusammenarbeit mit dem Niedersächsischen Ministerium für Umwelt, Energie und Klimaschutz und dem Deutschen Zentrum für Luft- und Raumfahrt ein Verfahren zur Überprüfung und Qualitätssicherung der AzB-Berechnungsprogramme entwickelt. Nähere Erläuterungen und Daten sind <a href="https://www.umweltbundesamt.de/dokument/dokumente-fuer-teilnehmer-am-azb-08-0%20">hier</a> erhältlich.</p><p>Spätestens zehn Jahre nach Festsetzung des Lärmschutzbereichs ist zu prüfen, ob sich die Lärmbelastung wesentlich geändert hat beziehungsweise sich in den nächsten zehn Jahren voraussichtlich ändern wird.</p><p>Weiterhin sieht das 2007 in Kraft getretene Gesetz eine Evaluierung vor dem Deutschen Bundestag nach zehn Jahre vor. Das Umweltbundesamt hat für diese Evaluation einen Fluglärmbericht erstellt. Dieser Bericht ist <a href="https://www.umweltbundesamt.de/themen/fluglaermbericht-2017-des-umweltbundesamtes%20">hier</a> verfügbar.</p><p>Die Festlegung der Lärmschutzbereiche erfolgt nach der „Ersten Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm (Verordnung über die Datenerfassung und das Berechnungsverfahren für die Festsetzung von Lärmschutzbereichen – <a href="http://www.gesetze-im-internet.de/fluglsv_1/">1. FlugLSV</a>)” auf Grundlage von Art und Umfang des voraussehbaren Flugbetriebs in etwa zehn Jahren und unter Berücksichtigung eines gegebenenfalls zu erwartenden Ausbaus des Flugplatzes. In die Berechnung gehen vor allem die Geräuschemissionen der Luftfahrzeuge, die Zahl der Flugbewegungen in den sechs verkehrsreichsten Monaten des Prognosejahres sowie die Verläufe der Ab- und Anflugstrecken und Platzrunden ein. Auch die Überflüge über eine Start- und Landebahn in niedriger Höhe ohne Bodenkontakt, die Rollbewegungen der Luftfahrzeuge vor dem Start und nach der Landung sowie der Betrieb von Hilfsgasturbinen (APU) der Flugzeuge werden berücksichtigt. Diese Eingangsdaten für die Berechnung werden nach den Anforderungen der Anleitung zur Datenerfassung über den Flugbetrieb (AzD) vom 19. November 2008 (Bundesanzeiger Nr. 195a vom 23. Dezember 2008) im sogenannten Datenerfassungssystem (DES) zusammengestellt. Die Berechnung erfolgt nach der Anleitung zur Berechnung von Lärmschutzbereichen (AzB) vom 19. November 2008 (Bundesanzeiger Nr. 195a vom 23. Dezember 2008)..</p><p>Die Lärmschutzbereiche werden anhand bestimmter <a href="http://www.gesetze-im-internet.de/flul_rmg/__2.html">Pegelwerte des FluLärmG</a> festgelegt, die davon abhängen, ob es sich um einen zivilen oder militärischen, einen bestehenden, neuen oder baulich wesentlich erweiterten Flugplatz handelt. Die Lärmschutzbereiche sind in zwei Schutzzonen für den Tag und eine Schutzzone für die Nacht eingeteilt. Im gesamten Lärmschutzbereich ist der Bau von schutzbedürftigen Einrichtungen verboten, wie zum Beispiel Krankenhäusern, Altenheimen und Erholungsheimen. In den beiden Tag-Schutzzonen des Lärmschutzbereichs gilt dies auch grundsätzlich für Schulen, Kindergärten und vergleichbar schutzbedürftige Einrichtungen.</p><p>In der Tag-Schutzzone 1 und in der Nacht-Schutzzone dürfen von wenigen Ausnahmen abgesehen keine Wohnungen errichtet werden. In der Tag-Schutzzone 2 ist dies nur unter der Voraussetzung zulässig, dass die Wohnungen bestimmten baulichen Schallschutzanforderungen genügen. Diese sind in der „Zweite Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm – <a href="http://www.gesetze-im-internet.de/fluglsv_2/index.html">2. FlugLSV</a>″ geregelt. In der Tag-Schutzzone 1 und der Nacht-Schutzzone werden für Bestandsgebäude unter bestimmten Voraussetzungen die Kosten für bauliche Schallschutzmaßnahmen durch die jeweilige Flugplatz-Betreibergesellschaft übernommen.</p><p>Beim Neu- oder Ausbau von Flughäfen können unter bestimmten Voraussetzungen Betroffene Entschädigungen für die eingeschränkte Nutzbarkeit der Außenwohnbereiche (z.B. Balkone, Terrassen, Gärten) durch Fluglärm erhalten. Dies wird in der „Dritte[n] Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zum Schutz gegen Fluglärm – <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/fluglsv_3/">3. FlugLSV</a>″ näher geregelt.</p><p>Fluglärmschutz an kleineren bis mittelgroßen Flugplätzen </p><p>Auch für Flugplätze, die nicht unter den Anwendungsbereich des FluLärmG fallen (sogenannte Landeplätze), können Lärmschutzregelungen getroffen werden. An den bedeutendsten Landeplätzen sind nach der <a href="http://www.gesetze-im-internet.de/l_rmschutzv/index.html">Landeplatz-Lärmschutz-Verordnung</a> für bestimmte Luftfahrzeugtypen Starts und Landungen in besonders lärmsensiblen Zeiten untersagt.. Auch in den Genehmigungen für Hubschrauberlandeplätze (beispielsweise an Krankenhäusern) könne Lärmschutzmaßnahmen in Erwägung gezogen werden.</p><p>Ansprechpartner*innen bei Lärmproblemen </p><p><p><strong>Wenden Sie sich bitte</strong></p><ul><li>bei Lärmproblemen an zivilen Flughäfen an den oder die Fluglärmbeauftragte(n). Diese sind zumeist über die Internetseiten der Flughäfen zu kontaktieren. Ein weiterer Ansprechpartner kann die Deutsche Flugsicherung (DFS) sein oder die jeweilige Landesluftfahrtbehörde.</li><li>bei Fragen oder Beschwerden zum militärischen Flugbetrieb an die <a href="https://www.bundeswehr.de/de/organisation/luftwaffe/organisation-/das-luftfahrtamt-der-bundeswehr/buergerservice-rund-um-den-militaerischen-flugbetrieb">Flugbetriebs- und Informationszentrale der Bundeswehr.</a></li><li>bei Lärmproblemen an Landeplätzen an die jeweiligen Betreibergesellschaft, Kommune oder Landesluftfahrtbehörde.</li><li>bei Fragen oder Beschwerden zu Hubschrauberlandeplätzen und bei Segelfluggeländen an die jeweilige Landesluftfahrtbehörde.</li><li>bei Lärmproblemen an Modellflugplätzen an die jeweilige Kommune.</li></ul></p><p><strong>Wenden Sie sich bitte</strong></p>
Gegenstand des vorliegenden Gutachtens ist die Frage, welche rechtlichen Möglichkeiten in Deutschland aktuell bestehen, Fluglärmkontingentierungen zu implementieren und welche Rechtsänderungen nötig wären, Lärmkontingentierungen verstärkt zu nutzen als Instrument der Lärmbewältigung. Dabei ist hinsichtlich der Genehmigungssituation der deutschen Flugplätze (Neu- oder Ausbaufall, Bestand, fiktiv genehmigter Flugplatz) zu unterscheiden. Das Gutachten führt zunächst aus, dass es sich bei Lärmkontingentierungen um Betriebsregelungen handelt, die Bestandteil der Genehmigung nach § 6 LuftVG werden beziehungsweise im Rahmen einer Planfeststellung nach § 8 LuftVG ergehen können, soweit sich die Planfeststellung auch auf die Genehmigungssituation erstreckt. Zuständig für das Genehmigungs- bzw. Planfeststellungsverfahren sind die Luftfahrtbehörden der Länder. Es hat sich gezeigt, dass die Einführung einer Lärmkontingentierung im Rahmen des bestehenden Lärmschutzkonzeptes des Gesetzgebers bei Neu- und Ausbaufällen grundsätzlich rechtlich möglich ist. Für die Bestandsflugplätze ist der Handlungsspielraum deutlich begrenzter. Lärmbezogene Auflagenvorbehalte können genutzt werden um im Rahmen einer Änderungsgenehmigung Schutzmaßnahmen einzuführen. Dabei wird jedoch eine Lärmkontingentierung nur dann rechtlich zulässig sein, wenn sie dem Widmungszweck des Flughafens z.B. als internationales Drehkreuz nicht widerspricht.
Die Prinz Wittgenstein Projektentwicklung, Schloss Wittgenstein 1 in 57334 Bad Laasphe, hat mit Datum vom 30.04.2025 (Eingang bei der Genehmigungsbehörde: 30.04.2025), letztmalig ergänzt am 20.08.2025, die Erteilung einer Genehmigung nach § 4 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) zur Errichtung und zum Betrieb von 12 Anlagen zur Nutzung von Windenergie mit einer Gesamthöhe von jeweils mehr als 50 Metern in der Stadt Netphen beantragt: Das beantragte Vorhaben umfasst im Wesentlichen folgende Aspekte: 1. die Errichtung von 12 Windkraftanlagen Fabrikat: Vestas Wind Systems A/S Typ: Vestas V172-7,2 MW (mit Stahlrohrturm und Fundament sowie Sägezahnhinterkante) Rotordurchmesser: 172,00 m (3-Blatt-Rotor, pitchgeregelt) Leistung: 7.200 kW elektrische Nennleistung in der Stadt Netphen (57250) an den Standorten mit folgenden Koordinaten: WEA-Nr. Gemarkung Flur Flurstück ETRS 89 Zone 32 Nabenhöhe [m] 1 Nauholz 10 10 O: 441830 N: 5640820 199 2 Nauholz 1 13 O: 442848 N: 5641672 199 3 Nauholz 4 108 O: 442849 N: 5640807 199 4 Nauholz 4 46 O: 441060 N: 5639700 199 5 Grissenbach 1 24 O: 441387 N: 5639180 199 6 Grissenbach 1 23 O: 441045 N: 5638704 199 7 Nenkersdorf 1 19 O: 442393 N: 5639893 199 8 Nenkersdorf 1 19 O: 442741 N: 5640138 199 9 Nenkersdorf 1 14 O: 442023 N: 5639529 199 10 Beienbach 1 47 O: 439775 N: 5640018 164 11 Beienbach 1 119 O: 440338 N: 5639911 164 12 Walpersdorf 14 3 O: 443352 N: 5640932 199 2. die Herrichtung von Fundament, Kranstellflächen, Turmumfahrung, Kranbetriebsflächen, Lager- und Montageflächen sowie Zufahrt an den jeweiligen Windkraftanlagen zuzüglich Anbindungen an vorhandene sowie auszubauende Wege in dem in den Antragsunterlagen dar-gestellten Umfang. 3. den Betrieb der errichteten Anlagen in der Zeit von 00.00 Uhr bis 24.00 Uhr. Eingeschlossene Genehmigungen, Erlaubnisse, Zulassungen und Zustimmungen gemäß § 13 BImSchG: 1. Baugenehmigung gemäß § 63 Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen –Landesbauordnung 2018 (BauO NRW 2018) 2. die Zustimmung der Luftfahrtbehörde gemäß § 14 Abs. 1 Luftverkehrsgesetz (LuftVG) 3. die Waldumwandlungsgenehmigung nach § 39 Landesforstgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesforstgesetz – LFoG) Die Windkraftanlagen sollen 2027 in Betrieb genommen werden. Das Vorhaben bedarf einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung nach § 4 BImSchG. Die Anlage gehört zu den unter Nr. 1.6.2 Verfahrensart (V) des Anhangs 1 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen (4. BImSchV) genannten Anlagen zur Nutzung von Windenergie mit einer Gesamthöhe von mehr als 50 Metern. Gleichzeitig ist das Vorhaben in Nr. 1.6.2 (A) des Anhangs 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) genannt. Das immissionsschutzrechtliche Genehmigungsverfahren ist daher im sogenannten vereinfachten Verfahren nach § 19 ff. BImSchG in Verbindung mit der 9. BImSchV durchzuführen. Zuvor ist eine allgemeine Vorprüfung zur Feststellung der UVP-Pflicht erforderlich. Die Antragstellerin hat von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, gem. § 7 Abs. 3 UVPG die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu beantragen und einen UVP-Bericht vorzulegen. Dies hat zur Folge, dass das immissionsschutzrechtliche Genehmigungsverfahren nach § 10 BImSchG (mit Beteiligung der Öffentlichkeit) durchzuführen ist. Das Vorhaben der Prinz Wittgenstein Projektentwicklung wird hiermit gemäß §§ 8 ff. der 9. BImSchV in Verbindung mit § 10 Abs. 3 BImSchG öffentlich bekannt gemacht.
ID: 491 Allgemeine Informationen Kurzbeschreibung des Vorhabens: Das Luftfahrtamt der Bundeswehr hat dem Bundesministerium der Verteidigung, vertreten durch das Amt für Bundesbau, Mainz, als Verfahrensstandschafter, mit Bescheid vom 18.02.2019 Az 1 d – 56-01-05/Büchel die Genemigung für die beantragte Sanierung und Verbreiterung des Taxiways und der Intersections inkl. Infrastruktur im Umfeld auf dem NATO Flugplatz Büchel erteilt. Wesentlicher Gegenstand der Genehmigung sind die folgenden Baumaßnahmen auf dem Gelände des NATO-Flugplatzes Büchel: - Grundlegende Instandsetzung / Erneuerung des Parallelrollweges, inkl. gleichzeitiger Verbreiterung von 22,50 auf 30 m - Neubau eines Teiles der zukünftig zu verlegenden Intersection 3 - Teilrückbau von Intersection 4 - Teilverbreiterung der Intersections 1, 2 und 5 - Teilrückbau der nördlichen Werftzufahrt aufgrund der Höhenanpassungen - Teilaufnahme der Betonvorfeldfläche vor dem Schärfwall Nord und in gleichen Abmessungen erfolgende Neuerrichtung im Zuge der Höhenangleichungen. Raumbezug In- oder ausländisches Vorhaben: inländisch Ort des Vorhabens Verfahrenstyp und Daten Eingangsdatum der Antragsunterlagen: 05.11.2018 Datum der Entscheidung: 18.02.2019 Art des Zulassungsverfahrens: Luftrechtliches Änderungsgenehmigungsverfahren gemäß § 6 Absatz 4 Satz 2 Luftverkehrsgesetz UVP-Kategorie: Verkehrsvorhaben Zuständige Behörde Verfahrensführende Behörde: Name: Luftfahrtamt der Bundeswehr Luftwaffenkaserne Wahn 51127 Köln Deutschland www.luftfahrtamt.bundeswehr.de Telefonnummer: 02203 908 1741 E-Mailadresse der Kontaktperson: LufABw1d@bundeswehr.org Zuständige Organisationseinheit: Abteilung 1 Referat 1 d Stellungnahmen und Einwendungen im Rahmen des Beteiligungsverfahrens sind zu richten an: Luftfahrtamt der Bundeswehr, Luftwaffenkaserne Wahn, 51127 Köln Vorhabenträger Bundesministerium der Verteidigung Stauffenbergstr. 18 10785 Berlin Deutschland Öffentlichkeitsbeteiligung Auslegung: Auslegung in der Verbandsgemeinde Ulmen Kontaktdaten des Auslegungsortes Verbandsgemeinde Ulmen Hiltrud Käfer Marktplatz 1 Zimmer 204 56766 Ulmen Deutschland Öffnungszeiten des Auslegungsortes Mo. - Do. 08:30 - 12:30 Uhr und 14:00 bis 16:00 Uhr sowie Fr. 08:30 - 13:00 Uhr Eröffnungsdatum der Auslegung 03.06.2019 Enddatum der Auslegung 17.06.2019 Auslegung in der Verbandsgemeinde Ulmen Kontaktdaten des Auslegungsortes Verbandsgemeinde Ulmen Hiltrud Käfer Marktplatz 1 Zimmer 204 56766 Ulmen Deutschland Öffnungszeiten des Auslegungsortes Mo. - Do. 08:30 - 12:30 Uhr und 14:00 bis 16:00 Uhr sowie Fr. 08:30 - 13:00 Uhr Eröffnungsdatum der Auslegung 03.06.2019 Enddatum der Auslegung 17.06.2019 Ende der Frist zur Einreichung von Einwendungen: 17.07.2019 Beginn der Frist zur Einreichung von Einwendungen: 18.06.2019 Verfahrensinformationen und -unterlagen Entscheidung über Zulassung Übersichtslageplan Bauabschnitte Übersichtslageplan Luftbild Lageplan Baustelleneinrichtung Regelquerschnitt Lageplan Rückbau Not-Tower Genehmigungsbescheid vom 18.02.2019
Das Lärmschutzrecht im Flugverkehr wird den wachsenden Lärmproblemen nicht mehr gerecht. Deshalb gilt es, die konzeptionellen Schwächen des geltenden Lärmschutzrechts zu analysieren, zu optimieren und weiter zu entwickeln. Hierfür ist eine Betrachtung aller (aktiven und passiven) Fluglärmschutzregelungen erforderlich, inklusive der Querbeziehungen zwischen FluglärmG, LuftVG und BImSchG. In diesem Gutachten ist auch unter Berücksichtigung neuer Ergebnisse der Lärmwirkungsforschung und aktueller Studien zu prüfen, welche Lärmindizes und welche konkreten Grenzwerte als Auslösewert für welche Rechtsfolgen/Maßnahmen anzuraten sind.
<p>Das Gesetz zum Schutz gegen Fluglärm (FluLärmG) in seiner letzten Fassung von 2007 reicht nicht aus, um die Bevölkerung ausreichend vor Fluglärm zu schützen. Das ist das Ergebnis eines UBA-Berichts zu der 2017 anstehenden Evaluation dieses Gesetzes.</p><p>Das Gesetz zum Schutz gegen Fluglärm (FluLärmG) sieht vor, dass dieses im Jahr 2017 evaluiert wird, vor allem unter Berücksichtigung des Standes der Lärmwirkungsforschung und der Luftfahrttechnik. Hierzu wird die Bundesregierung einen Fluglärmbericht vorlegen, der federführend vom Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit (<a href="https://www.umweltbundesamt.de/service/glossar/b?tag=BMUB#alphabar">BMUB</a>) erarbeitet wird. Das Umweltbundesamt hat als einen Beitrag zum Fluglärmbericht der Bundesregierung einen eigenen Bericht verfasst, in dem einerseits das FluLärmG in seiner Wirkung und ein etwaiger Novellierungsbedarf untersucht wird, andererseits aber auch weitere Fluglärm-relevante Handlungsfelder betrachtet werden.</p><p>Das FluLärmG in seiner letzten Fassung von 2007 bietet – so ein Ergebnis des Fluglärmberichts 2017 des Umweltbundesamtes (<a href="https://www.umweltbundesamt.de/service/glossar/u?tag=UBA#alphabar">UBA</a>) – nur unzureichende Entlastung für die durch Fluglärm belastete Bevölkerung. Nach dem aktuellen Stand der Lärmwirkungsforschung müssten bereits bei deutlich geringeren Schallpegeln Schutzmaßnahmen ergriffen werden. Zudem reicht es aus Sicht des UBA nicht aus, lediglich Lärmschutzfenster einzubauen, sondern die Lärmbelastung vor dem Fenster muss reduziert werden. Dies lässt sich dadurch erreichen, dass Flugzeuge selbst leiser werden oder so betrieben werden, dass – beispielsweise durch veränderte Flugrouten – geringere Schallpegel bei den Personen ankommen. Entlastung der Bevölkerung vor Lärm kann auch dadurch erreicht werden, dass Flüge tagsüber statt nachts durchgeführt werden und gegebenenfalls auch weniger geflogen wird. Hierfür fehlen jedoch wirkungsvolle gesetzliche Anreize. Das UBA plädiert daher für die Einführung eines Nachtflugverbots zwischen 22 und 6 Uhr auf stadtnahen Flugplätzen und eine Begrenzung der Fluglärmbelastung an einzelnen Flugplätzen durch Einführung einer Lärmkontingentierung. </p><p>Seinen Fluglärmbericht 2017 hat das UBA an das für das FluLärmG federführend zuständige Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit (BMUB) versandt. Der Berichtsoll aber auch gleichzeitig einer breiten Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden. Im weiteren Prozess erstellt das BMUB einen Entwurf des offiziellen Fluglärmberichts 2017 der Bundesregierung, der nach der Ressortabstimmung dem Bundestag vorgelegt wird. Anschließend wird dann entschieden, ob es zu einer Novellierung des FluLärmG und eventuell weiterer Regelungen zur Minderung des Fluglärms kommt.</p><p>Das FluLärmG hat die Aufgabe, durch bauliche Nutzungsbeschränkungen und baulichen Schallschutz Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen der Bevölkerung durch Fluglärm zu verhindern. Hierfür wird mit Hilfe eines Prognosemodells für den Flugbetrieb das Gebiet mit der höchsten Lärmbelastung berechnet, der Lärmschutzbereich (LSB), in dem dann diese Rechtsfolgen greifen.</p><p>Inhaltlich geht es bei der Evaluation des FluLärmG vor allem darum, die Schallpegelwerte zur Abgrenzung der LSB unter Berücksichtigung des Standes der Lärmwirkungsforschung und der Luftfahrttechnik zu überprüfen. Hierfür hat das UBA die aktuellen Erkenntnisse der Lärmwirkungsforschung tiefgehend analysiert und bewertet, die Werte des FluLärmG vor diesem Hintergrund eingeordnet und hieraus Empfehlungen an die Politik aus wissenschaftlicher Sicht formuliert. Das UBA kommt zu dem Schluss, dass die entsprechenden Schallpegelwerte des FluLärmG nicht ausreichen, um erhebliche gesundheitliche Nachteilen und erhebliche Lärmbelästigungen auszuschließen. Die Werte sollten für alle Flugplatztypen um 15 Dezibel abgesenkt werden: für die Tages-Lärmbelastung auf 50 bzw. 45 Dezibel (für einen inneren und einen äußeren Ring innerhalb des LSB) und für die Nacht auf 40 Dezibel.</p><p>Die passiven Schallschutzmaßnahmen des FluLärmG sind jedoch nicht ausreichend. Für eine deutliche Verbesserung der Fluglärmsituation sind vielmehr aktive Maßnahmen am Luftfahrzeug und den Flugverfahren erforderlich, um eine Minderung des Außenschallpegels zu erreichen. Das FluLärmG bietet aber keine Möglichkeit, den Fluglärm – im Sinne der auf eine Wohnung bzw. ein Grundstück einwirkenden Außenpegel – zu begrenzen oder zu vermindern. Daher sind auch Verbesserung in den rechtlichen Rahmenbedingungen zum aktiven Fluglärmschutz erforderlich (v.a. im Luftverkehrsgesetz) beziehungsweise ein belastungsbasiertes Schutzkonzept, welches den Einsatz von wirkungsvolleren, aktiven Lärmschutzmaßnahmen fördert.</p><p>Das UBA schlägt daher ein dreistufiges Handlungskonzept vor: </p>
Bauschutzbereiche Die Bauschutzbereiche (Flughafen Saarbrücken, Segelfluggelände Marpingen). Sie sind von öffentlichem Interesse, als zum einen, eine Baugenehmigung bei Bauanträgen zur Errichtung von Gebäuden, baulichen Anlagen, Freileitungen, Masten, Dämmen sowie anderen Anlagen und Geräten u.ä. unter bestimmten Bedingungen (Höhen, Entfernungen) nur mit Zustimmung der Luftfahrtbehörde durch die Bauaufsichtsbehörde erteilt werden darf, bzw. bei einer anderen Genehmigungsbehörde diese die Zustimmung der Luftfahrtbehörde einzuholen hat und zum anderen in den vorgenannten Fällen von Vorhaben, die keiner Bau- oder sonstigen Genehmigung bedürfen, die Luftfahrtbehörde die Genehmigung aus luftverkehrssicherheitlichen Gründen zu erteilen hat. (vgl. §§ 12 und 15 Luftverkehrsgesetz).
Zur Verbesserung der Fluglärmsituation wurde 2007 durch eine Änderung des § 32 des Luftverkehrsgesetzes festgelegt, dass das Umweltbundesamt bei der Festlegung von Flugrouten und -verfahren zu beteiligen ist. Bisher stützte sich die Bewertung von Vorschlägen zur Änderung von Flugrouten primär auf operationelle und sicherheitsrelevante Kriterien. Von den Fluglärm-Betroffenen wurde in den letzten Jahren geringe Transparenz des Bewertungsverfahrens und unzureichende Berücksichtigung des Lärmschutzes kritisiert. Im Rahmen dieser Studie soll in Vorschlag für ein verbessertes Beurteilungsverfahren ausgearbeitet werden, das diesen Kritikpunkten Rechnung trägt. Zunächst wird in der Studie auf die gesetzlichen Grundlagen und das derzeitige Verfahren zur Festlegung von Flugrouten und -verfahren eingegangen. Dabei werden die beteiligten Akteure ebenso vorgestellt wie Fallbeispiele, um die aktuellen Aktivitäten und Urteile zu verdeutlichen. An- und Abflugverfahren und deren Potential zur Minderung von Fluglärm werden erläutert und in Einblick in die aktuellen Bewertungskriterien und -verfahren vermittelt. Eine Vergleichsanalyse von international anerkannten Bewertungsverfahren dient der Ermittlung von "Best Practice"-Beispielen. Zudem werden aktuelle Tendenzen und Entwicklungen in die Studie einbezogen. Schwerpunkt dieser Studie ist die Ermittlung eines Kriterienkatalogs, der die verschiedenen kapazitiven, umweltbezogenen und operationellen Aspekte vereint. In dem entwickelten 5-phasigen Modell zur Bewertung von Flugrouten wird eine eindeutige Definition der Kriterien getroffen. Die quantitative Einteilung und Normierung der Aspekte ist entscheidend, um eine objektive Beurteilung zu gewährleisten. Die Bewertungsmethode stützt sich auf den Züricher Fluglärmindex. Abschließend wird die praktische Anwendung anhand eines Beispiels erläutert.
Im Jahre 2007 wurde das Gesetz zum Schutz gegen Fluglärm (FluLärmG) novelliert. Nach 10 Jahren soll nun die Bundesregierung einen Bericht zur Evaluierung dieses Gesetzes vorlegen. Dieses Gutachten diente der Vorbereitung dieses Berichts sowie des diesbezüglichen Fluglärmberichts 2017 des Umweltbundesamtes. Hierfür wurden insbesondere der Sachstand des Gesetzesvollzuges sowie Erfahrungen, Einschätzungen und Veränderungsvorschläge der relevanten Akteure zum FluLärmG ermittelt. Zudem wurden neue Erkenntnisse zur Lärmminderung an der Quelle in der Luftfahrt und in der Lärmwirkungsforschung analysiert, um insbesondere die Schallpegelwerte zu bewerten, ab denen Maßnahmen nach dem FluLärmG greifen.
| Organisation | Count |
|---|---|
| Bund | 14 |
| Land | 30 |
| Weitere | 8 |
| Type | Count |
|---|---|
| Förderprogramm | 2 |
| Text | 16 |
| Umweltprüfung | 22 |
| unbekannt | 12 |
| License | Count |
|---|---|
| Geschlossen | 45 |
| Offen | 6 |
| Unbekannt | 1 |
| Language | Count |
|---|---|
| Deutsch | 52 |
| Englisch | 2 |
| Resource type | Count |
|---|---|
| Archiv | 5 |
| Dokument | 25 |
| Keine | 20 |
| Unbekannt | 1 |
| Webseite | 15 |
| Topic | Count |
|---|---|
| Boden | 7 |
| Lebewesen und Lebensräume | 38 |
| Luft | 32 |
| Mensch und Umwelt | 52 |
| Wasser | 8 |
| Weitere | 52 |