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Anlage und Betrieb Hubschrauberlandeplatz Schwandorf-Charlottenhof

Die CT2 Solutions GmbH & Co.KG hat die luftrechtliche Genehmigung gemäß § 6 des Luftverkehrsgesetzes (LuftVG) zur Anlage und zum Betrieb eines Sonderlandeplatzes für Hubschrauber bis 6 t MTOW sowie der zugehörigen Infrastruktur (Vorfeld, Hangar etc.) beantragt. Der Hubschrauberlandeplatz Schwandorf-Charlottenhof soll zur Durchführung von Flügen mit Hubschraubern nach Sichtflugregeln bei Tag und bei Nacht genutzt werden. Er soll ca. 75 m nördlich des Sonderlandeplatzes Schwandorf gebaut werden.

Fluglärm und Nachhaltigkeit

Fluglärm Nachhaltigkeit im Luftverkehr Mit der Außerbetriebnahme des Flughafens Berlin-Tegel konnten knapp 300.000 Menschen in Berlin vom Fluglärm entlastet werden. Der Luftraum über Berlin wird auch weiterhin von verschiedenen Luftfahrzeugen genutzt werden. Gemäß § 1 Luftverkehrsgesetz (LuftVG) ist die Nutzung des Luftraumes frei, soweit sie nicht durch andere Gesetze oder Rechtsvorschriften beschränkt wird. Eine Beschränkung ist z.B. die Mindestflughöhe. Diese beträgt in Berlin für Sichtflüge 300 m (1.000 ft) über dem höchsten Hindernis im Umkreis von 600 m um das Luftfahrzeug. Die Mindestflughöhe ist hierbei eine absolute Größe, die nur bei Starts und Landungen oder wenn es von der zuständigen Behörde besonders genehmigt wurde, unterschritten werden darf. Somit kann auch weiterhin Luftverkehr über der Stadt stattfinden, solange die gültigen Höhen und ggf. weitere gültige Flugbeschränkungen durch die Luftfahrzeugführer*in eingehalten werden. Daneben gibt es über Berlin regelmäßig Flüge durch Rettungsdienste und Polizeibehörden, die auch verschiedene Landeplätze in der Stadt nutzen. Hierdurch und durch weitere Flugbewegungen kann es auch ohne einen Flughafen zu luftfahrtspezifischen Lärmereignissen im Berliner Stadtgebiet kommen. Für weitere Fragen hierzu nutzen Sie bitte die nachfolgenden Kontaktdaten: Tel.: (030) 9025-1423 E-Mail: fluglaerm@SenMVKU.berlin.de Fluglärmbeschwerden im Zusammenhang mit dem Flughafen Berlin Brandenburg richten Sie bitte direkt an den Fluglärmschutzbeauftragten für den Flughafen Berlin Brandenburg : Büro des Fluglärmschutzbeauftragten Mittelstraße 11 12529 Schönefeld Telefon: (030) 6341-07920 Fax: (030) 6341-07929 E-Mail: info@fluglaermschutzbeauftragter-ber.de Der Berliner Senat setzt sich für die Reduzierung von Luftverkehrsimmissionen ein. Es werden kontinuierlich Maßnahmen entwickelt, begleitet und umgesetzt. Das Land Berlin unterstützt den Markthochlauf für alternative Antriebe und Kraftstoffe im Luftverkehr und ist in den nationalen Gremien vertreten. Die Förderung nachhaltiger alternativer Kraftstoffoptionen stellt national und international ein bedeutsames Ziel dar. Insbesondere synthetische Kraftstoffe, die mittels erneuerbarer Energien erzeugt werden (z.B. das sogenannte Power-to-Liquid Verfahren (PtL)), ermöglichen eine Verringerung der Treibhausgas-Emissionen und können so einen wichtigen Beitrag zum Erreichen von Klimazielen darstellen. Darüber hinaus hat sich das Land Berlin mit dem Berliner Energie- und Klimaschutzprogramm – BEK 2030 ambitionierte Ziele zur Reduktion von Luftverkehrsemissionen gegeben. Die Entwicklung eines Modells für emissionsabhängige Start‐ und Landegebühren im Rahmen einer CO 2 ‐basierten Entgeltverordnung für den Flughafen BER. Die Untersuchung einer möglichen Aufnahme von verpflichtenden CO 2 ‐Kompensationsmaßnahmen in die Umweltrichtlinien der Flughafen Berlin‐Brandenburg GmbH (FBB). Die Prüfung von Ansätzen zur Verlagerung des innerdeutschen Luftverkehrs auf die Bahn. Einheitliche Energiebesteuerung auf EU Ebene des gewerblich verwendeten Kerosins. Internationale Flugtickets für den auf deutschem Gebiet anteiligen Weg mit dem vollen Umsatzsteuersatz besteuern und damit die Umsatzsteuerbefreiung für grenzüberschreitende Flugtickets abschaffen.

Immissionsschutzrechtlicher Vorbescheid Windenergie Gemarkung Helfant und Wincheringen

Immissionsschutzrechtlicher Vorbescheid für eine Windenergieanlage in Helfant und Wincheringen; Feststellung der Vereinbarkeit der luftverkehrsrechtlichen Genehmigungsvoraussetzungen gem. § 14 Abs. 1 Luftverkehrsgesetz (LuftVG) i. V. m. § 6 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG

Immissionsschutzrechtlicher Vorbescheid Windenergie Scheid

Immissionsschutzrechtlicher Vorbescheid für vier Windenergieanlagen in Scheid; Feststellung der luftverkehrsrechtlichen Genehmigungsvoraussetzungen nach § 14 Luftverkehrsgesetz und Vereinbarkeit der öffentlichen Belange gem. § 35 Baugesetzbuch

Immissionsschutzrechtlicher Vorbescheid Windenergie Alterkülz und Spesenroth

Immissionsschutzrechtlicher Vorbescheid für vier Windenergieanlagen in Alterkülz und Spesenroth; Feststellung der luftverkehrsrechtlichen Genehmigungsvoraussetzungen nach § 14 Luftverkehrsgesetz

Immissionsschutzrechtlicher Vorbescheid Windenergie Scheid

Immissionsschutzrechtlicher Vorbescheid für vier Windenergieanlagen in Scheid; Feststellung der luftverkehrsrechtlichen Genehmigungsvoraussetzungen nach § 14 Luftverkehrsgesetz

Hubschrauberlandeplätze / Public Interest Sites (PIS)

Auch nach der Außerbetriebnahme des Flughafens Berlin-Tegel gibt es im Land Berlin noch genehmigte Landeplätze (nach § 6 Luftverkehrsgesetz – LuftVG). Dies sind 5 Hubschrauberlandeplätze an Kliniken und Krankenhäusern. Zuständig für die Genehmigung und Beaufsichtigung dieser Landeplätze im Land Berlin ist die Gemeinsame Obere Luftfahrbehörde Berlin-Brandenburg (LuBB). Neben den genehmigten Hubschrauberlandeplätzen gibt es zusätzlich Landestellen im öffentlichen Interesse (Public Interest Sites). Dies sind Hubschrauberlandestellen an Krankenhäusern, die sich in schwierigen Umgebungsbedingungen und/oder dicht besiedelten Gebieten befinden. In Berlin sind derzeit acht Public Interest Sites an Kliniken genehmigt. Für Public Interest Sites werden die baulichen Anforderungen in Anlage 3 der Luftverkehrsordnung (LuftVO) definiert. Die Zuständigkeit für die Erteilung einer Genehmigung zur Nutzung von Public Interest Sites liegt beim Luftfahrt-Bundesamt – LBA (§ 25 Absatz 4 LuftVG).

Genehmigung der Anlage und des Betriebs eines Hubschraubersonderlandeplatzes gemäß § 6 des Luftverkehrsgesetzes (LuftVG) auf dem Grundstück Fl.Nr. 1796/6 im Gewerbegebiet „Äußerer Westen“ in Schongau

Herr Paul F. Ressle, CEO der Firma EVOCOPTER GmbH & Co. KG, Frauentorweg 2, 86956 Schongau beantragte mit Schreiben vom 10.09.2025 die Genehmigung der Anlage und des Betriebs eines Hubschraubersonderlandeplatzes nach Sichtflugregeln bei Tage auf dem Grundstück Fl.Nr. 1796/6 im Gewerbegebiet „Äußerer Westen“ in Schongau. Der genehmigungsgegenständliche Hubschraubersonderlandeplatz dient der Durchführung von Hubschrauber-Einstellarbeiten, Boden- und Flugerprobung von Hubschraubermustern und Zubehör, Werkstatt- und Abnahmeflügen, Geschäftsreise- und Werksverkehr sowie Unterweisung von Hubschrauberführern durch den Genehmigungsinhaber sowie anderer natürlicher und juristischer Personen nach vorheriger Genehmigung (PPR) durch den Genehmigungsinhaber. Prognostiziert werden dabei ca. 560 Flugbewegungen (280 Starts und 280 Landungen) pro Jahr. Für das Vorhaben war nach § 7 Abs. 1 UVPG i. V. m. Anlage 1 Ziffer 14.12.2 zum UVPG mittels allgemeiner Vorprüfung des Einzelfalls festzustellen, ob eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist. Die Vorprüfung hat ergeben, dass durch das Vorhaben keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen ausgelöst werden.

Flughafen Leipzig/Halle, Norderweiterung, 11. Planänderung, 1. Tektur - ergänzende Unterlagen

Die Flughafen Leipzig/Halle GmbH hat mit Schreiben vom 17. Januar 2022 gemäß §§ 8, 10 des Luftverkehrsgesetzes (LuftVG) beantragt, den am 10. Juli 1997 festgestellten Plan für das Vorhaben „Flughafen Leipzig/Halle, Norderweiterung“, zuletzt geändert durch den 10. Änderungsplanfeststellungsbeschluss vom 10. März 2021, zu ändern. Mit Schreiben vom 18. September 2023 hat sie eine Änderung einzelner Pläne (1. Tektur) beantragt. Das Vorhaben umfasst im Wesentlichen die Ausweisung einer Baufläche „Flugzeugfertigung“ nördlich der Autobahn A 14 innerhalb des bestehenden Flughafengeländes, die Verlegung von Flughafen-Betriebsstraßen, die Anpassung von flughafeneigenen Entwässerungs- und Abwasserbeseitigungsanlagen und die Änderung und Ergänzung der landschaftspflegerischen Begleitplanung.

Bauschutzbereiche

Bauschutzbereiche Die Bauschutzbereiche (Flughafen Saarbrücken, Segelfluggelände Marpingen). Sie sind von öffentlichem Interesse, als zum einen, eine Baugenehmigung bei Bauanträgen zur Errichtung von Gebäuden, baulichen Anlagen, Freileitungen, Masten, Dämmen sowie anderen Anlagen und Geräten u.ä. unter bestimmten Bedingungen (Höhen, Entfernungen) nur mit Zustimmung der Luftfahrtbehörde durch die Bauaufsichtsbehörde erteilt werden darf, bzw. bei einer anderen Genehmigungsbehörde diese die Zustimmung der Luftfahrtbehörde einzuholen hat und zum anderen in den vorgenannten Fällen von Vorhaben, die keiner Bau- oder sonstigen Genehmigung bedürfen, die Luftfahrtbehörde die Genehmigung aus luftverkehrssicherheitlichen Gründen zu erteilen hat. (vgl. §§ 12 und 15 Luftverkehrsgesetz).

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