Erstmals rechtlich verbindliche Vorschriften verabschiedet – Forschung weiter möglich Kommerzielle Aktivitäten zur Düngung der Meere sind ab sofort international verboten – erlaubt sind lediglich bestimmte Forschungsvorhaben. Das beschlossen die Vertragsstaaten des Londoner Protokolls bereits am 18. Oktober 2013; die Beschlüsse sind nun öffentlich einsehbar. Die Vertragsstaaten müssen nun vor Beginn von Meeresdüngungs- und anderen Geo-Engineering-Aktivitäten sicherstellen, dass tatsächlich geforscht wird und nachteilige Umweltwirkungen ausgeschlossen sind. „Die internationale Vereinbarung ist ein Meilenstein in der Kontrolle des Geo-Engineerings und regelt erstmals wirksam Experimente zur technischen Beeinflussung des Klimawandels. Dass die Neuregelung im Konsens angenommen wurde, unterstreicht die politische Bedeutung der neuen Vorschriften.“ sagt Thomas Holzmann, Vizepräsident des Umweltbundesamtes (UBA), das an den Verhandlungen intensiv beteiligt war. Die 43 Vertragsstaaten vereinbarten auch, neben der Meeresdüngung weitere marine Geo-Engineering-Maßnahmen der staatlichen Kontrolle zu unterstellen. Alle Neuregelungen treten allerdings erst in Kraft, wenn sie von Zwei-Dritteln der Vertragsstaaten ratifiziert werden. Auslöser der langwierigen internationalen Verhandlungen war ein Antrag der Firma Planktos aus dem Jahr 2007. Diese plante vor den Galapagos-Inseln ein kommerzielles Meeresdüngungsprojekt durchzuführen, um den Klimawandel einzudämmen, obwohl die Wirksamkeit derartiger Eingriffe nicht belegt ist. Bis 2010 einigten sich die Vertragsstaaten des Londoner Protokolls dann auf rechtlich unverbindliche Kontrollinstrumente solcher Projekte. 2012 wurde ein weiteres, höchst umstrittenes Düngungsprojekt vor der Westküste Kanadas durchgeführt. Die bisherigen Absprachen wurden allerdings vollständig missachtet – für die Vertragsstaaten ein wichtiger Grund, sich nun auf verbindliche Regelungen zu einigen. UBA -Vizepräsident Thomas Holzmann: „Das internationale Verbot kommerzieller Climate- und Geo-Engineeringaktivitäten und die wirksame Kontrolle der Forschungsprojekte ist völlig richtig. Wir wissen schlicht zu wenig über die Auswirkungen auf Mensch und Umwelt. Aus Gründen der Vorsorge sollten wir Experimente an unserem Planeten nur streng kontrolliert zu Forschungszwecken und in kleinen Schritten zulassen. Die neuen Vorschriften des Londoner Protokolls tragen dem Rechnung – und sind so Vorbild für das internationale Umweltrecht allgemein.“ Eine wesentliche Neuerung der Beschlüsse ist, dass in Zukunft neben der Ozeandüngung auch andere marine Geo-Engineering Maßnahmen leichter einer Kontrolle unterstellt werden können. Die Neuregelung legt zudem Kriterien fest, die bei der Prüfung der Umweltauswirkungen zu berück¬sichtigen sind. Schließlich wurden erstmalig verbindliche Kriterien bestimmt, durch die Forschungsvorhaben von kommerziellen Aktivitäten unterschieden werden können. „Diese Kriterien können auch im Bereich des sonstigen Ressourcenschutzes helfen, negative Umwelteffekte fragwürdiger wissenschaftlicher Aktivitäten – etwa des angeblich wissenschaftlichen Walfangs durch Japan – zu verringern“, betont Thomas Holzmann. Stichwort Geo-Engineering: Der Begriff Geo-Engineering beschreibt Konzepte, die den Klimawandel durch großtechnische Eingriffe in die globalen ökologischen Abläufe zu bremsen versuchen. Eine viel diskutierte Methode ist die Ozeandüngung. Die Idee: Durch Zugabe großer Mengen von Eisenverbindungen in das Meerwasser wird eine großflächige Algenblüte erzeugt. Das in den Algen gebundene CO2 wird nach deren Absterben zum Meeresboden transportiert. Damit soll es in großen Ozeantiefen fest gebunden, der Atmosphäre entzogen und so nicht mehr klimawirksam sein. Derzeit bestehen allerdings breite Zweifel an der Wirksamkeit der Ozeandüngung. Der Bericht der 35. Vertragsstaatenkonferenz des London Protokolls enthält weitere Informationen zu den Verhandlungen (unter Section 4) und zu den entsprechenden Neuregelungen (unter Annex 4).
Das Projekt "Vorhaben: Analyse der technischen, ökologischen, ökonomischen und rechtlichen Rahmenbedingungen, der potenziellen Risiken sowie des Zusatznutzens" wird vom Umweltbundesamt gefördert und von Universität Hamburg, Fakultät für Rechtswissenschaft, Fachgruppe öffentliches Recht, Lehrstuhl für internationales Seerecht und Umweltrecht, Völkerrecht und Öffentliches Recht durchgeführt. Test-ArtUp-C bildet den rechtswissenschaftlichen Teil des Gesamtprojekts Test-ArtUp. Es untersucht die rechtlichen Rahmenbedingungen der künstlichen Steigerung des ozeanischen Auftriebs zum Zweck der CO2-Entfernung. Es zielt zum einen darauf ab, Rechtsklarheit hinsichtlich der Zu-lässigkeit sowohl von Feldexperimenten als auch von etwaigen großskaligen Einsätzen zu gewinnen; zum anderen analysiert es Wege einer Integration von Artificial Upwelling in das internationale Meeresumweltschutz- und Klimaschutzrecht, um Kollisionen zwischen der CO2-Entnahme und an-deren legitimen Meeresnutzungen sowie den Belangen des Meeresumwelt- und Biodiversitäts-schutzes zu vermeiden. Um diese Ziele zu erreichen, analysiert das Projekt in einem ersten Schritt die Anwendbarkeit und ggf. Folgen des für Maßnahmen des marinen Geo-Engineerings nach dem Protokoll von 1996 zum Übereinkommen über die Verhütung der Meeresverschmutzung durch das Einbringen von Abfällen und anderen Stoffen von 1972 (Londoner Protokoll) und - insbesondere - dem Hohe See-Einbringungsgesetz geltenden Genehmigungsregimes auf Mechanismen zur künstlichen Steigerung des ozeanischen Auftriebs. Der zweite Teil des Projekts behandelt die völker-rechtliche Regulierung von Mechanismen zur künstlichen Steigerung des ozeanischen Auftriebs jenseits der Frage der Genehmigungsbedürftigkeit und -fähigkeit. In diesem Zusammenhang werden insbesondere Grundlagen und Reichweite der Ausübung staatlicher Hoheitsgewalt über Geräte und Installationen, die zu Zwecken der Erhöhung des künstlichen Auftriebs eingesetzt werden, sowie die Anwendbarkeit des Regimes der wissenschaftlichen Meeresforschung auf Artificial Upwelling untersucht. Schließlich beschäftigt sich das Projekt mit dem Konzept der Ocean Governance als Mechanismus zur Integration von Artificial Upwelling in das geltende Meeresumweltschutz- und Klimaschutzrecht.
Die Vertragsstaaten des Protokolls von 1996 zum Londoner Übereinkommen zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch das Einbringen von Abfällen und anderen Stoffen haben im Oktober 2013 im Konsens eine rechtlich verbindliche Regulierung von marinen Geo-Engineering-Techniken beschlossen. Die Regelung ist ein Meilenstein im internationalen Recht, erstens wegen der inhaltlichen Ausgestaltung, zweitens wegen der Vorbildfunktion auch für andere Bereiche des Climate Engineering. Der Beitrag stellt die wesentlichen Inhalte vor, erläutert aber auch die Rahmenbedingungen des Verhandlungsprozesses, die diesen Erfolg ermöglichten. Quelle: http://beck-online.beck.de
Climate Engineering-Maßnahmen: Erstmals internationale Kontrolle Ab sofort gibt es weltweit rechtlich verbindliche Vorschriften zur Kontrolle des marinen Geo-Engineerings. Diese wurden am 18. Oktober 2013 von den Vertragsstaaten des „Londoner Protokolls zum Londoner Übereinkommen über die Verhütung der Meeresverschmutzung durch das Einbringen von Abfällen und anderen Stoffen“ verabschiedet. Kommerzielle Aktivitäten zur Düngung der Meere werden verboten. Erlaubt sind lediglich berechtigte Forschungsvorhaben. Vor Durchführung solcher Vorhaben müssen die Vertragsstaaten sicherstellen, dass tatsächlich geforscht wird und nachteilige Umweltwirkungen ausgeschlossen sind. Die Regelung erlaubt es des Weiteren, in der Zukunft weitere marine Geo-Engineering-Maßnahmen der staatlichen Kontrolle zu unterstellen, wenn sich das als erforderlich erweisen sollte.