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Schiffssicherheitsverordnung ( SchSV )

Sie sind hier: ELWIS Schifffahrtsrecht Seeschifffahrtsrecht SchSV Schiffssicherheitsverordnung (SchSV) vom 18. September 1998 (BGBl. I Seite 3013) geändert durch Artikel 2 der Zweiten Schiffssicherheitsanpassungsverordnung vom 24. Juni 1999 (BGBl. I Seite 1462), Artikel 2 der Dritten Schiffssicherheitsanpassungsverordnung vom 24. August 2001 (BGBl. I Seite 2276), Artikel 2 der Vierten Schiffssicherheitsanpassungsverordnung vom 25. September 2002 (BGBl. I Seite 3762), Artikel 2 der Fünften Schiffssicherheitsanpassungsverordnung vom 19. Dezember 2002 (BGBl. I Seite 4690), Artikel 3 der Sechsten Schiffssicherheitsanpassungsverordnung vom 08. Dezember 2003 (BGBl. I Seite 2465), Artikel 5 der Elften Verordnung zur Änderung seeverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 18. Februar 2004 (BGBl. I Seite 300), Artikel 129 des Gesetzes zur Umbenennung des Bundesgrenzschutzes in Bundespolizei vom 21. Juni 2005 (BGBl. I Seite 1818), Artikel 6 der Zwölften Verordnung zur Änderung seeverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 06. August 2005 (BGBl. I Seite 2288), Artikel 3 der Verordnung zum Gesetz vom 25. Juni 2004 zur Ausführung der im Dezember 2002 vorgenommenen Änderungen des Internationalen Übereinkommens von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See und des Internationalen Codes für die Gefahrenabwehr auf Schiffen und in Hafenanlagen vom 19. September 2005 (BGBl. I Seite 2787), Artikel 7 der Achten Schiffssicherheitsanpassungsverordnung vom 28. Juni 2006 (BGBl. I Seite 1417), Artikel 3 der Ersten Verordnung zur Änderung umweltrechtlicher Vorschriften in der Seeschifffahrt vom 18. Juni 2007 (BGBl. I Seite 1177), Artikel 4 der Neunten Schiffssicherheitsanpassungsverordnung vom 27. August 2007 (BGBl. I Seite 2193), Artikel 2 der Zweiten Verordnung zur Änderung umweltrechtlicher Vorschriften in der Seeschifffahrt (BGBl. I Seite 698), Artikel 8 des Gesetzes zur Änderung seeverkehrsrechtlicher, verkehrsrechtlicher und anderer Vorschriften mit Bezug zum Seerecht vom 08. April 2008 (BGBl. I Seite 706), Artikel 2 der Verordnung zur Einführung einer Schiffsausrüstungsverordnung und zur Änderung sonstiger seeverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 01. Oktober 2008 (BGBl. I Seite 1913), Artikel 3 § 18 der Verordnung zur Einführung der Verordnung über die Schiffssicherheit in der Binnenschifffahrt (Binnenschiffsuntersuchungseinführungsverordnung - BinSchUEV) vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I Seite 2868), Artikel 3 der Zehnten Schiffssicherheitsanpassungsverordnung vom 11. März 2009 (BGBl. I Seite 507), Artikel 3 der Elften Schiffssicherheitsanpassungsverordnung vom 07. April 2010 (BGBl. I Seite 399), Artikel 3 der Zwölften Schiffssicherheitsanpassungsverordnung vom 18. Mai 2011 (BGBl. I Seite 935), Artikel 3 der Dreizehnten Schiffssicherheitsanpassungsverordnung vom 08. März 2012 (BGBl. I Seite 483), Artikel 2 § 11 der Ersten Verordnung zur Änderung der Binnenschiffsuntersuchungsordnung und sonstiger schifffahrtsrechtlicher Vorschriften vom 20. Dezember 2012 (BGBl. I Seite 2802), Artikel 2 der Vierzehnten Schiffssicherheitsanpassungsverordnung vom 23. Januar 2014 (BGBl. I Seite 78), Artikel 2 der Dritten Verordnung zur Änderung umweltrechtlicher Vorschriften in der Seeschifffahrt vom 13. August 2014 (BGBl. I Seite 1371), Artikel 556 der Zehnten Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I Seite 1474), Artikel 4 der Fünfzehnten Schiffssicherheitsanpassungsverordnung vom 25. September 2015 (BGBl. I Seite 1664), Artikel 65 der Verordnung zur Anpassung von Zuständigkeiten von Bundesbehörden an die Neuordnung der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes vom 02. Juni 2016 (BGBl. I Seite 1257), Artikel 2 der Sechzehnten Schiffssicherheitsanpassungsverordnung vom 28. Juni 2016 (BGBl. I Seite 1504), Artikel 177 des Gesetzes zum Abbau verzichtbarer Anordnungen der Schriftform im Verwaltungsrecht des Bundes vom 29. März 2017 (BGBl. I Seite 626), Artikel 1 der Verordnung zur Änderung der schiffssicherheitsrechtlichen Vorschriften über Bau und Ausrüstung von Traditionsschiffen und anderen Schiffen, die nicht internationalen Schiffssicherheitsregeln unterliegen vom 07. März 2018 (BGBl. I Seite 237) *), Artikel 2 § 14 der Verordnung über die Schifffssicherheit in der Binnenschifffahrt und zur Änderung sonstiger schifffahrtsrechtlicher Vorschriften vom 21. September 2018 (BGBl. I Seite 1398), Artikel 2 der Achtzehnten Schiffssicherheitsverordnung vom 19. Dezember 2018 (BGBl. I Seite 2701), Artikel 2 der Neunzehnten Schiffssicherheitsverordnung vom 03. März 2020 (BGBl. I Seite 412), Artikel 1 der Verordnung zur Änderung von schiffssicherheitsrechtlichen Vorschriften und der Seeleute- Befähigungsverordnung vom 25. Juni 2024 (BGBl. I Nummer 217), Artikel 1 der Ersten Verordnung zur Änderung schiffssicherheitsrechtlicher Vorschriften1) 2) vom 22. November 2024 (BGBl. I Nummer 370), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung zur Änderung schiffssicherheitsrechtlicher Vorschriften für die Traditionsschifffahrt vom 29. Januar 2025 (BGBl. I Nummer 28). Schiffssicherheitsverordnung (SchSV) § 1 Zielsetzung und Geltungsbereich § 2 Verantwortlichkeit und Selbstkontrolle § 3 Zusammenarbeit und maritime Sicherheitspartnerschaft § 4 Regeln der Technik und der seemännischen Praxis § 5 Internationaler schiffsbezogener Sicherheitsstandard § 5a Internationaler schiffsbezogener Sicherheitsstandard in besonderen Fällen § 6 Schiffsbezogener Sicherheitsstandard in übrigen Fällen § 6a Dampfkessel § 6b Abwasserrückhalteanlagen § 7 Ausnahmen und Befreiungen § 8 Funktionsfähigkeit von Schiffsausrüstung § 9 Schiffszeugnisse und -bescheinigungen, Schiffsbesichtigungen § 10 Ausübung der Vollzugsaufgaben, Schiffsdaten § 11 Auslaufen und Weiterfahrt von Schiffen, die die Bundesflagge führen § 12 Überprüfung von Schiffen unter ausländischer Flagge (Hafenstaatkontrolle) § 13 Verhaltenspflichten § 14 Ordnungswidrigkeiten § 15 Übergangsregelung § 16 Anwendung weiterer Vorschriften, Zuständigkeit § 17 Verweisung auf technische Regelwerke Anlagen *) Artikel 1 notifiziert gemäß Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 09. September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 241 vom 17.09.2015, Seite 1) 1) Artikel 1 Nummer 12 dieser Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2009/45/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 06. Mai 2009 über Sicherheitsvorschriften und -normen für Fahrgastschiffe (Neufassung) (ABl. L 163 vom 25.06.2009, Seite 1), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2022/1180 (ABl. L 184 vom 11.07.2022, Seite 1) geändert worden ist. 2) Die Verpflichtungen aus der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 09. September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 241 vom 17.09.2015, Seite 1) sind beachtet worden. Stand: 06. Februar 2025 © Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes

Schiffssicherheitsverordnung ( SchSV )

Schiffssicherheitsverordnung ( SchSV ) vom 18. September 1998 ( BGBl. I Seite 3013) geändert durch Artikel 2 der Zweiten Schiffssicherheitsanpassungsverordnung vom 24. Juni 1999 (BGBl. I Seite 1462), Artikel 2 der Dritten Schiffssicherheitsanpassungsverordnung vom 24. August 2001 (BGBl. I Seite 2276), Artikel 2 der Vierten Schiffssicherheitsanpassungsverordnung vom 25. September 2002 (BGBl. I Seite 3762), Artikel 2 der Fünften Schiffssicherheitsanpassungsverordnung vom 19. Dezember 2002 (BGBl. I Seite 4690), Artikel 3 der Sechsten Schiffssicherheitsanpassungsverordnung vom 08. Dezember 2003 (BGBl. I Seite 2465), Artikel 5 der Elften Verordnung zur Änderung seeverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 18. Februar 2004 (BGBl. I Seite 300), Artikel 129 des Gesetzes zur Umbenennung des Bundesgrenzschutzes in Bundespolizei vom 21. Juni 2005 (BGBl. I Seite 1818), Artikel 6 der Zwölften Verordnung zur Änderung seeverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 06. August 2005 (BGBl. I Seite 2288), Artikel 3 der Verordnung zum Gesetz vom 25. Juni 2004 zur Ausführung der im Dezember 2002 vorgenommenen Änderungen des Internationalen Übereinkommens von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See und des Internationalen Codes für die Gefahrenabwehr auf Schiffen und in Hafenanlagen vom 19. September 2005 (BGBl. I Seite 2787), Artikel 7 der Achten Schiffssicherheitsanpassungsverordnung vom 28. Juni 2006 (BGBl. I Seite 1417), Artikel 3 der Ersten Verordnung zur Änderung umweltrechtlicher Vorschriften in der Seeschifffahrt vom 18. Juni 2007 (BGBl. I Seite 1177), Artikel 4 der Neunten Schiffssicherheitsanpassungsverordnung vom 27. August 2007 (BGBl. I Seite 2193), Artikel 2 der Zweiten Verordnung zur Änderung umweltrechtlicher Vorschriften in der Seeschifffahrt (BGBl. I Seite 698), Artikel 8 des Gesetzes zur Änderung seeverkehrsrechtlicher, verkehrsrechtlicher und anderer Vorschriften mit Bezug zum Seerecht vom 08. April 2008 (BGBl. I Seite 706), Artikel 2 der Verordnung zur Einführung einer Schiffsausrüstungsverordnung und zur Änderung sonstiger seeverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 01. Oktober 2008 (BGBl. I Seite 1913), Artikel 3 § 18 der Verordnung zur Einführung der Verordnung über die Schiffssicherheit in der Binnenschifffahrt (Binnenschiffsuntersuchungseinführungsverordnung - BinSchUEV ) vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I Seite 2868), Artikel 3 der Zehnten Schiffssicherheitsanpassungsverordnung vom 11. März 2009 (BGBl. I Seite 507), Artikel 3 der Elften Schiffssicherheitsanpassungsverordnung vom 07. April 2010 (BGBl. I Seite 399), Artikel 3 der Zwölften Schiffssicherheitsanpassungsverordnung vom 18. Mai 2011 (BGBl. I Seite 935), Artikel 3 der Dreizehnten Schiffssicherheitsanpassungsverordnung vom 08. März 2012 (BGBl. I Seite 483), Artikel 2 § 11 der Ersten Verordnung zur Änderung der Binnenschiffsuntersuchungsordnung und sonstiger schifffahrtsrechtlicher Vorschriften vom 20. Dezember 2012 (BGBl. I Seite 2802), Artikel 2 der Vierzehnten Schiffssicherheitsanpassungsverordnung vom 23. Januar 2014 (BGBl. I Seite 78), Artikel 2 der Dritten Verordnung zur Änderung umweltrechtlicher Vorschriften in der Seeschifffahrt vom 13. August 2014 (BGBl. I Seite 1371), Artikel 556 der Zehnten Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I Seite 1474), Artikel 4 der Fünfzehnten Schiffssicherheitsanpassungsverordnung vom 25. September 2015 (BGBl. I Seite 1664), Artikel 65 der Verordnung zur Anpassung von Zuständigkeiten von Bundesbehörden an die Neuordnung der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes vom 02. Juni 2016 (BGBl. I Seite 1257), Artikel 2 der Sechzehnten Schiffssicherheitsanpassungsverordnung vom 28. Juni 2016 (BGBl. I Seite 1504), Artikel 177 des Gesetzes zum Abbau verzichtbarer Anordnungen der Schriftform im Verwaltungsrecht des Bundes vom 29. März 2017 (BGBl. I Seite 626), Artikel 1 der Verordnung zur Änderung der schiffssicherheitsrechtlichen Vorschriften über Bau und Ausrüstung von Traditionsschiffen und anderen Schiffen, die nicht internationalen Schiffssicherheitsregeln unterliegen vom 07. März 2018 (BGBl. I Seite 237) *) , Artikel 2 § 14 der Verordnung über die Schifffssicherheit in der Binnenschifffahrt und zur Änderung sonstiger schifffahrtsrechtlicher Vorschriften vom 21. September 2018 (BGBl. I Seite 1398), Artikel 2 der Achtzehnten Schiffssicherheitsverordnung vom 19. Dezember 2018 (BGBl. I Seite 2701), Artikel 2 der Neunzehnten Schiffssicherheitsverordnung vom 03. März 2020 (BGBl. I Seite 412), Artikel 1 der Verordnung zur Änderung von schiffssicherheitsrechtlichen Vorschriften und der Seeleute-Befähigungsverordnung vom 25. Juni 2024 (BGBl. I Nummer 217), Artikel 1 der Ersten Verordnung zur Änderung schiffssicherheitsrechtlicher Vorschriften 1) 2) vom 22. November 2024 (BGBl. I Nummer 370), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung zur Änderung schiffssicherheitsrechtlicher Vorschriften für die Traditionsschifffahrt vom 29. Januar 2025 (BGBl. I Nummer 28). Schiffssicherheitsverordnung (SchSV) § 1 Zielsetzung und Geltungsbereich § 2 Verantwortlichkeit und Selbstkontrolle § 3 Zusammenarbeit und maritime Sicherheitspartnerschaft § 4 Regeln der Technik und der seemännischen Praxis § 5 Internationaler schiffsbezogener Sicherheitsstandard § 5a Internationaler schiffsbezogener Sicherheitsstandard in besonderen Fällen § 6 Schiffsbezogener Sicherheitsstandard in übrigen Fällen § 6a Dampfkessel § 6b Abwasserrückhalteanlagen § 7 Ausnahmen und Befreiungen § 8 Funktionsfähigkeit von Schiffsausrüstung § 9 Schiffszeugnisse und -bescheinigungen, Schiffsbesichtigungen § 10 Ausübung der Vollzugsaufgaben, Schiffsdaten § 11 Auslaufen und Weiterfahrt von Schiffen, die die Bundesflagge führen § 12 Überprüfung von Schiffen unter ausländischer Flagge (Hafenstaatkontrolle) § 13 Verhaltenspflichten § 14 Ordnungswidrigkeiten § 15 Übergangsregelung § 16 Anwendung weiterer Vorschriften, Zuständigkeit § 17 Verweisung auf technische Regelwerke Anlagen Download Schiffssicherheitsverordnung (SchSV) *) Artikel 1 notifiziert gemäß Richtlinie ( EU ) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 09. September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft ( ABl. L 241 vom 17.09.2015, Seite 1) 1) Artikel 1 Nummer 12 dieser Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2009/45/ EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 06. Mai 2009 über Sicherheitsvorschriften und -normen für Fahrgastschiffe (Neufassung) (ABl. L 163 vom 25.06.2009, Seite 1), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2022/1180 (ABl. L 184 vom 11.07.2022, Seite 1) geändert worden ist. 2) Die Verpflichtungen aus der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 09. September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 241 vom 17.09.2015, Seite 1) sind beachtet worden. Stand: 06. Februar 2025

Anlage 3 - Theoretische Prüfung zum Erwerb des Sportbootführerscheins

Anlage 3 - Theoretische Prüfung zum Erwerb des Sportbootführerscheins (zu § 8 Absatz 1 Satz 4) 1. Allgemeines Im theoretischen Prüfungsteil soll der Bewerber nachweisen, dass er mindestens ausreichende Kenntnisse der für das Führen eines Sportbootes maßgebenden schifffahrtspolizeilichen Vorschriften und die zur sicheren Führung eines Sportbootes erforderlichen nautischen und technischen Kenntnisse für den jeweiligen Geltungsbereich besitzt. Im theoretischen Prüfungsteil werden Basisfragen und spezifische Fragen gestellt, die im Antwort-Auswahl-Verfahren zu beantworten sind. Die Basisfragen beinhalten in einem allgemeinen Teil Regelungen zum Verkehrsrecht, zur Schiffsführung, zum Umweltrecht, zur Schiffstechnik und zum Wetter sowie besondere Regelungen für die Antriebsarten mit Antriebsmaschine und unter Segel. Die spezifischen Fragen beinhalten Besonderheiten des Binnenschifffahrtsrechts bzw. des Seeschifffahrtsrechts. Zur Beantwortung der Fragen muss der Bewerber aus jeweils vier Antwortvorschlägen eine Antwort durch Ankreuzen auswählen. Von den vier Antwortvorschlägen ist jeweils nur ein Antwortvorschlag richtig. Für jede richtig ausgewählte Antwort erhält der Bewerber einen Punkt. Die theoretische Prüfung ist grundsätzlich schriftlich durchzuführen. 1.1 Navigationsaufgabe Geltungsbereich Seeschifffahrtsstraßen Für den Geltungsbereich Seeschifffahrtsstraßen ist außer dem Fragebogen eine Navigationsaufgabe zu bearbeiten, bei der die Antworten zu den Aufgaben frei formuliert oder Eintragungen in der Seekarte vorgenommen werden müssen. Für jede richtige Antwort oder Eintragung erhält der Bewerber einen Punkt je Aufgabe. Dies gilt auch für Antworten, die lediglich aufgrund eines Folgefehlers unrichtig sind. Ein Folgefehler liegt vor, wenn ein unrichtiger Ansatz folgerichtig weitergeführt wird, sei es, dass bei einer Rechenaufgabe ein unrichtiges Ergebnis bei der Lösung weiterer Rechenaufgaben eingesetzt und dadurch trotz des richtigen Rechenweges auch die weiteren Aufgaben unrichtig gelöst werden, oder sei es, dass bei einer unrichtigen Weichenstellung in einer sonstigen Arbeit danach ein folgerichtiger Lösungsweg beschritten wird. 1.2 Anerkennung von Prüfungsteilen Fähigkeiten, die beim Erwerb des Sportbootführerscheins für einen Geltungsbereich oder eine Antriebsart bereits geprüft wurden, werden beim Erwerb des Sportbootführerscheins für den anderen Geltungsbereich oder die andere Antriebsart grundsätzlich nicht erneut geprüft. Erfolgt die Prüfung für den anderen Geltungsbereich oder die andere Antriebsart nicht bei demselben Prüfungsausschuss für den zuerst erworbenen Geltungsbereich oder die zuerst erworbene Antriebsart, ist zum Nachweis der geprüften Fähigkeiten die Vorlage des Sportbootführerscheins erforderlich. 1.3 Hilfsmittel Bei der Navigationsaufgabe sind als Hilfsmittel ein Navigationsdreieck, ein Anlegedreieck, ein Doppellineal, ein Portland Plotter und ein Zirkel erlaubt. Andere Hilfsmittel, wie zum Beispiel Nachschlagewerke, auch elektronischer Art, dürfen bei der Beantwortung der Fragen nicht benutzt werden. Bei einem Täschungsversuch gilt die Prüfung als nicht bestanden. Das gilt auch für bereits erfolgreich durchgeführte Prüfungsteile. Der Vorsitzende der Prüfungskommission hat vor Beginn der Prüfung die Bewerber über die Folgen eines Täuschungsversuchs zu belehren. Die Prüfung ist von einem Mitglied der Prüfungskommission zu beaufsichtigen. 2. Nachzuweisende Kenntnisse Durch die Prüfung ist der Nachweis über die folgenden Kenntnisse entsprechend dem zu prüfenden Geltungsbereich und der zu prüfenden Antriebsart zu erbringen: 2.1 Basiskenntnisse 2.1.1 Allgemeine Kenntnisse (für beide Geltungsbereiche) Grundbegriffe allgemeine Ausweichregeln, Schallsignale und Lichterführung allgemeine Gebots-, Verbots- und Schifffahrtszeichen Naturschutz allgemeine Verhaltenspflichten Flüssiggasanlagen Wartung aufblasbarer Rettungsmittel Feuerlöscher, Brandbekämpfung Verhalten nach einem Zusammenstoß Technik von Motorbooten: Antriebsmotoren, Antriebswelle, Kraftstoffanlage, Ruderanlage, Fahrmanöver, Wirkung der Propellerdrehrichtung, Maschinenanlage, Betrieb von Außenbordmotoren, Schadstoffausstoß bei Bootsmotoren 2.2 Kenntnisse im Geltungsbereich Binnenschifffahrtsstraßen 2.2.1 Kenntnisse der maßgebenden Vorschriften Verkehrsregeln auf Binnenschifffahrtsstraßen, Rhein, Mosel und Donau Signale, Gebots- und Verbotszeichen, Ausweichregeln, Lichterführung nach der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung Fahrerlaubnispflicht spezifische Kenntnisse der Fahrzeugführung auf dem Rhein Verhaltenspflichten Wetterkunde allgemeine Sorgfaltspflicht Fahrwasser, Fahrrinne und Verhalten bei Hochwasser Ankerverbot in Kanälen, Brückendurchfahrt Schleusendurchfahrt, Sichtzeichen der Fahrzeuge, Ausweichpflichten Schallsignale, Begegnen, Überholen, Ausweichen Wasserski- und Wassermotorradfahren, Kennzeichnung des Sportbootes Nutzung von Funk- und Radaranlagen 2.2.2 Kenntnisse unter Segel Rumpfformen, Stabilität Behandlung von Tauwerk, Segel und ihre Behandlung Wind, optimaler Anstellwinkel, Abdrift und Krängung Trimmen der Segel und des Bootes, Segelmanöver gesperrte Wasserflächen 2.3 Kenntnisse im Geltungsbereich Seeschifffahrtsstraßen 2.3.1 Kenntnisse der maßgebenden Vorschriften: Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung und Schifffahrtsordnung Emsmündung nautischen Veröffentlichungen Signale, Gebots- und Verbotszeichen, Ausweichregeln, Lichterführung Kollisionsverhütungsregeln Verhaltenspflichten Fahrerlaubnispflicht Verhalten bei Seegang und Überbordgehen Befahren von Warngebieten, NOK , Naturschutzgebieten und Nationalparks Wetterkunde Navigation: Umgang mit Seekarten, Standortbestimmung durch Peilen und Koppeln, Kursabweichung und Besteckversetzung, Missweisung, Deviation, Strom- und Windversatz, Gezeiten, Lichtfeuerverzeichnis Stand: 01. Januar 2023

Verkehrsrecht

Verkehrsrecht Ein umfassendes Konzept für eine nachhaltige Mobilität braucht auch rechtliche Instrumente. Diese können nicht nur im Verkehrsrecht, sondern auch in anderen Regelungen, zum Beispiel in den umweltrechtlichen Vorgaben zur Planung und Zulassung von Straßen enthalten sein. Das Verkehrsrecht und alle anderen betreffenden Regelungen können daher die Entwicklung einer nachhaltigen Mobilität unterstützen. UBA-Studie zur Analyse des Verkehrsrechts auf seine Zukunftstauglichkeit Um Mobilität nachhaltig gestalten zu können, braucht es innovative Veränderungen, die für Ballungsräume anders aussehen werden als in ländlichen Räumen. Wir müssen vom Auto besetzten Straßenraum zurückgewinnen, Parkraum stärker bewirtschaften, alternative Konzepte wie nachhaltiges Carsharing testen und umsetzen und den ÖPNV zukunftsfähig umbauen und fördern, mit attraktiven Angebotsarten auch auf dem Land. Dafür bedarf es, wie die auf einer vom ⁠ UBA ⁠ in Auftrag gegebenen Studie „Rechtliche Hemmnisse und Innovationen für eine nachhaltige Mobilität – untersucht an Beispielen des Straßenverkehrs und des öffentlichen Personennahverkehrs in Räumen schwacher Nachfrage“ anhand der genannten Beispiele aufzeigt, konsequenter Veränderungen im Recht. Die Autoren der Studie sehen einen Paradigmenwechsel im Verkehrsrecht für überfällig an – „einzelne Kleinkorrekturen an der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO), wie sie  vom Bundesverkehrsminister Scheuer vorgeschlagen werden, reichen nicht aus.“ Das Leitprinzip des Verkehrsrechts sollte nicht mehr die Befriedigung der „Verkehrsbedürfnisse“ (insbesondere mit Autos) sein, sondern die Gewährleistung einer möglichst großen Mobilität für alle bei möglichst geringen Gefahren und Belastungen für Menschen und Umwelt zum Ziel wird. Die Studie wurde durchgeführt vom Öko-Institut (geleitet von Andreas Hermann) und Prof. Dr. Stefan Klinski, der an der Berliner Hochschule für Wirtschaft und Recht (HWR Berlin) Umweltrecht lehrt (federführend für das Straßenverkehrsrecht). Festlegung von Flugrouten Das Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung (BAF) legt Flugrouten nach den Regelungen des Luftverkehrsgesetzes [LuftVG (2007)] und der Luftverkehrs-Ordnung [LuftVO (1999)] durch Rechtsverordnung fest. Soweit die Flugrouten von besonderer Bedeutung für den Schutz der Bevölkerung vor Fluglärm sind, geschieht dies im Benehmen mit dem Umweltbundesamt (⁠ UBA ⁠). Das UBA hat zum Beispiel eine "Lärmfachliche Bewertung der Flugrouten für den Verkehrsflughafen Berlin Brandenburg (BER) für die Benehmensbeteiligung nach §32 Luftverkehrsgesetz" abgegeben. Anlässlich dieses Verfahrens ließ das UBA von Prof. Dr. Eckhard Pache ein rechtswissenschaftliches Gutachten mit dem Titel "Die Prüfung von formell- und materiell-rechtlichen Aspekten bei der Benehmensregelung zur Festlegung von Flugrouten nach §32 LuftVG zwischen UBA und BAF" erstellen. Dieses stellt die rechtlichen Grundlagen der Flugroutenfestlegung dar und bewertet sie. Das Gutachten behandelt dabei nicht nur die rechtlichen Grundlagen sowie formellen und inhaltlichen Anforderungen bei der Benehmensbeteiligung des UBA zur Festlegung von Flugrouten nach §32 LuftVG, sondern thematisiert auch grundlegende Fragen, wie zum Beispiel das Verhältnisses der Routenfestlegung zur ⁠ Planfeststellung ⁠. In einem weiteren Gutachten haben das Ökoinstitut e.V. und Prof. Dr. Elmar Giemulla formell- und materiellrechtliche Möglichkeiten zur Verbesserung der Festlegung von Flugrouten untersucht. Möglichkeiten der Verringerung von Emissionen des Schienenverkehrs Eine Möglichkeit, die Lärmemissionen im Schienenverkehr zu verringern, ist es, Trassenpreise zu erheben, die emissionsbezogen gestuft werden. Ein emissionsabhängiges Trassenpreissystem setzt ökonomische Anreize für Eisenbahnverkehrsunternehmen, statt der alten, lauten Güterwaggons emissionsärmere Fahrzeuge einzusetzen. Ein im Auftrag des Umweltbundesamtes von Prof. Dr. Eckhard Pache erstellte Rechtsgutachten zur "Minderung der Umweltbelastungen im Schienenverkehr durch emissionsabhängige Trassenpreise" zeigt, dass emissionsabhängige Trassenpreise in Deutschland rechtlich möglich sind und in welcher Form sie erhoben werden können. Das ⁠ UBA ⁠ empfiehlt außerdem auch den Einbau von Partikelfiltern in Dieselloks, um deren Schadstoffausstoß zu verringern. Nutzungsentgelte für globale Umweltgüter Die Meere und der Luftraum sind klassische Beispiele für Globale Gemeinschaftsgüter (so genannte "Open Access-Güter"). Jeder kann sie nutzen – nahezu unbegrenzt und kostenfrei. Globale Gemeinschaftsgüter unterliegen keiner staatlichen Hoheitsgewalt. Internationale Abkommen regeln bislang nur sehr unzureichend die Nutzungsrechte für diese Güter. Immer mehr Flugzeuge bevölkern jedoch den Himmel, der Schiffsverkehr auf den Weltmeeren wächst. Folge: Die Umweltbelastungen – wie etwa der Ausstoß klimaschädlicher Treibhausgase – nehmen ebenfalls stark zu. Sie machen vor nationalen Grenzen nicht Halt; die Effekte sind global. Bisher kommen die direkten Verursacher für die Folgekosten nicht auf. Um dies zu ändern, sind verschiedene finanzpolitische Instrumente in der Diskussion. Eines dieser Instrumente ist die Einführung von Nutzungsentgelten auf internationaler, europäischer und nationaler Ebene. Nutzungsentgelte sollen das ⁠ Verkehrsaufkommen ⁠ lenken und zur Entwicklung von umweltverträglicheren Techniken beitragen. Denkbar sind etwa Abgaben auf Flugtickets oder Frachtgebühren, Wasserstraßen- und Hafengebühren, zweckgebundene Abgaben auf Treibstoff, Mautgebühren sowie emissionsorientierte Nutzungsentgelte (z.B. CO 2 -Abgabe). Die Studie „Rechtliche Ausgestaltung von Nutzungsentgelten für globale Umweltgüter” von Dr. Nils Meyer-Ohlendorf, Michale Mehling, LL.M., Alexander Neubauer, Prof. Dr. Astrid Epiney, LL.M. und Prof. Dr. jur. Stefan Klinski untersucht die rechtlichen Rahmenbedingungen und präsentiert konkrete Vorschläge zur Gestaltung der Nutzungsentgelte. Sie ist im Erich-Schmidt-Verlag erschienen. Die Integration des Schiffverkehrs in den europäischen Emissionshandel analysierten Tim Bäuerle, Jakob Graichen, Kristin Meyer, Stefan Seum, Dr. Margareta Kulessa, Dr. Matthias Oschinski aus der ökologischen, der ökonomischen und der juristischen Sicht. Die englische Studie „ Marine Transport into the European Emissions Trading System “ ist mit einer deutschen Zusammenfassung online erschienen. Ebenfalls mit diesem Thema beschäftigte sich die UBA-Konferenz zur Internalisierung der flughafennahen externen Umweltkosten am 13./14.05.2008. Strategiepapier Ticketabgabe für Flugverkehr in Deutschland Mit dem Flugverkehrssteuergesetz wurde in Deutschland erstmals eine Steuer auf Flugreisen eingeführt. Damit reagiert der Bundesgesetzgeber darauf, dass der Flugverkehr – im Gegensatz zu anderen Verkehrsträgern wie Schienenverkehr und Straßenverkehr – bisher weitgehend von einer Abgabenlast befreit war. Das Umweltbundesamt ließ bereits vor einigen Jahren die Möglichkeit zur Erhebung einer Ticketabgabe prüfen. Das daraus entstandene Strategiepapier „Rechtliche Ausgestaltung einer Ticketabgabe auf den Flugverkehr” gibt Empfehlungen für die Einführung einer Ticketabgabe. Das Positionspapier ist in deutscher und englischer Sprache veröffentlicht (s. Dokumente). Attraktivität der Bahn durch Steuersenkung steigern Obwohl die Bahn vor allem auf langen Strecken erhebliche ökologische Vorteile gegenüber dem Flugverkehr bietet, genießt sie nicht die gleichen steuerlichen Privilegien wie dieser. Folge ist eine ungleiche Kostenverteilung zu Lasten der Schiene. Eine Möglichkeit, diese Ungleichbehandlung zu mindern, ist, den Mehrwertsteuersatz für den Schienenverkehr zu reduzieren. Ein Gutachten der Rechtsanwälte Dr. Dieter Sellner und Dr. Ulrich Karpenstein zu "Gemeinschaftsrechtliche Zulässigkeit einer Mehrwertsteuerreduzierung im Schienenverkehr" zeigt die Rahmenbedingungen auf, unter denen eine solche Mehrwertsteuerreduktion rechtlich zulässig ist. So wäre es nach den derzeit geltenden rechtlichen Vorgaben möglich, bei Distanzen bis ca. 400 km über eine reduzierte Mehrwertsteuer die Attraktivität der Schiene maßgeblich zu steigern. Mehr Lebensqualität durch Geschwindigkeitsmanagement Werden städtische Geschwindigkeitsvorgaben nicht eingehalten, beeinträchtigt dies die städtische Lebens- und Aufenthaltsqualität sowie die Verkehrssicherheit. Ein Forschungsprojekt des Umweltbundesamtes untersuchte den Einfluss von Höchstgeschwindigkeiten auf die Umweltqualität an Hauptverkehrsstraßen. Es betrachtete Schadstoffemissionen, Lärm, Wohn- und Umweltqualität, Nebenwirkungen und Verkehrssicherheit für Fußgängerinnen und Fußgänger und Fahrradfahrerinnen und Fahrradfahrer. Wichtigstes Ergebnis: Städteökologisch vorteilhaft ist ein stetiger Verkehrsfluss mit einer Geschwindigkeit zwischen 30 und 50 km/h. Um Geschwindigkeitsniveaus zu erreichen, die zu einer nachhaltigen Stadtentwicklung beitragen, ist ein Zusammenwirken von konzeptionell-planerischen und regulativ-juristischen Maßnahmen notwendig. Die Studie von Hunger et al. „Verbesserung der Umweltqualität in Kommunen durch geschwindigkeitsbeeinflussende Maßnahmen auf Hauptverkehrsstraßen” (⁠ UBA ⁠-TEXTE 09/07) ist im Internet veröffentlicht.

"Da geht mehr!" - NLWKN und Jade Hochschule initiieren ersten Kurs zu Umweltbewusstsein im maritimen Sektor

Nachhaltigkeit ist derzeit ein allgegenwärtiger Begriff. Die Folgen von Klimawandel und Umweltverschmutzung sind real und auch wenn es momentan nicht so wirkt: die Temperaturen steigen und die Meere sind überall auf der Welt beeinträchtigt durch Plastikmüll, Schadstoffe, Öl und zunehmenden Lärmeintrag. Es muss etwas unternommen werden – doch was? Um dieser Frage auf den Grund zu gehen, fand am 15. und 16. Oktober am Campus Elsfleth der Jade Hochschule ein Kurs zur „Marine Environmental Awareness“ statt. Dieser war der erste seiner Art in Deutschland. Initiiert wurde die Veranstaltung durch den Niedersächsischen Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz (NLWKN) in Kooperation mit der Jade Hochschule. Das Niedersächsische Ministerium für Umwelt, Energie, Bauen und Klimaschutz unterstützte die Lehrveranstaltung finanziell. „Ein Aspekt im Kontext der europäischen Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie ist neben dem Monitoring unter anderem die Umsetzung von konkreten Maßnahmen. Ein wichtiger Schritt dorthin ist eine grundlegende Bewusstseinsbildung,“ weiß Kirsten Dau vom NLWKN. Die niederländische Non-Profit-Organisation ProSea verfolgt dasselbe Ziel. Sie bietet international Kurse zum Thema Nachhaltigkeit im maritimen Bereich für sämtliche Akteure an, die im und am Meer tätig sind. „Eine Kooperation lag nahe, auch da an der Jade Hochschule die künftigen Führungskräfte der Branche ausgebildet werden,“ erklärt Prof. Ralf Brauner vom Fachbereich Seefahrt und Logistik. Der zweitägige Kurs wurde in das studienfachübergreifende Modul „Maritime Technik“ integriert. Deshalb nahmen Studierende aus den Studiengängen Nautik und Seeverkehr sowie Seeverkehrs- und Hafenwirtschaft teil. „Es war spannend, dass die Teilnehmenden aus verschiedenen Studiengängen kamen – so flossen ganz unterschiedliche Perspektiven in die Diskussionen ein“, berichtet Teilnehmerin Elisa Schöpe, die Schiffs- und Hafenbetrieb im ersten Semester studiert.Hauptziel des Kurses war es, die Studierenden zum Nachdenken anzuregen, erläutert Dozent Jerry Lust von ProSea. In den Diskussionsrunden zeigten sich bereits erste Erfolge: Die Studierenden nahmen aktiv und rege teil. Und genau das ist es, was sich Lust wünscht: „Ich versuche sie anzuregen, nach dem Studium aktiv am Nachhaltigkeitsprozess in der Branche mitzuwirken.“ Der Kurs bestand dabei nicht nur aus Vorträgen und Diskussionen, er wurde vom Dozenten mit Workshops und kleinen Spielen aufgelockert. So gab es beispielsweise ein Quiz zum Thema „underwater sound“, bei dem die Teilnehmenden abstimmen mussten, um welche Ursache es sich für die jeweils abgespielten Geräusche handelte. Auch die Vorträge wurden gespickt mit aktuellen Beispielen wie etwa zur Problematik von Müll im Meer oder zur eingeschleppten pazifischen Auster, die in der Nordsee heimische Miesmuschelbänke überwuchert. „Besonders gut war, dass die Probleme nicht nur aufgezeigt wurden. Vielmehr stand auch im Vordergrund, wie es zu den vielfältigen Problemen kam. Man kennt zwar die Auswirkungen wie zum Beispiel den Klimawandel. Aber selten weiß man, wie diese entstanden sind. Dies wurde im Kurs gut entschlüsselt, es wurden die Ursachen der Probleme thematisiert und wie man sie angehen kann“, reflektiert Tim Lewalter, der Schiffs- und Hafenbetrieb im dritten Semester studiert. Ob sich nun tatsächlich in der Branche etwas ändert, bleibt abzuwarten. Motivation, nachhaltig zu handeln, haben die Studierenden jedoch genug mitgenommen von den beiden Tagen. „Wir sind ja die nächste Generation und wollen Seeschifffahrt auch noch länger als 20 Jahre betreiben“, resümiert Lewalter.

5. Fluchtwege

5. Fluchtwege 5.1 Begriffsbestimmungen Fluchtwege können sein: Treppen, Leitern (nicht brennbarer Werkstoff), Türen zu freien Decks, Türen zu anderen Räumen, von denen aus das freie Deck sicher erreicht werden kann, Schächte mit Steigeisen, kleine Luken, Notausstiege oder schnell zu öffnende Fenster von Räumen, in denen sich normalerweise nur wenige Personen aufhalten. Aufzüge gelten nicht als Fluchtwege. 5.2 Beschaffenheit 5.2.1 Die lichte Weite der Schachtausgänge, kleinen Luken und Notausstiege soll möglichst 600 x 600 mm , sie muss jedoch mindestens 400 x 400 mm betragen. 5.2.2 Die Durchstiegsöffnungen von zu öffnenden Fenstern müssen mindestens folgende Abmessungen haben: Runde Fenster - 385 mm Durchmesser, rechteckige Fenster - 0,15 m² Fläche, wobei keine der Kantenlängen 350 mm unterschreiten darf. 1) Nur mit einem Schlüssel zu öffnende Fenster gelten als Festfenster. 5.2.3 Türen, Luken, Klappen und sonstige Verschlüsse von Fluchtwegen müssen von beiden Seiten zu öffnen sein. 5.3 Unterkunfts- und Wirtschaftsräume In allen Decks, in denen sich Unterkunfts- und Wirtschaftsräume befinden, müssen mindestens zwei so weit wie möglich voneinander entfernt liegende Fluchtwege aus allen größeren Räumen oder Raumgruppen vorhanden sein. Tote Gänge dürfen nicht länger sein als 7 m . Auf einen der Fluchtwege kann verzichtet werden, wenn die Beschaffenheit und Lage eines Raumes und die Anzahl der darin normalerweise befindlichen Personen dies gestattet. 5.4 Kontroll- und Funkstationen 5.4.1 Kontrollstationen ( z. B. Brücke), ausgenommen kleine Räume, müssen ebenfalls zwei Fluchtwege haben, die möglichst weit auseinander liegen. 5.4.2 Hat eine Funkstation keinen unmittelbaren Zugang zum freien Deck, so muss sie zwei Ausgänge haben, von denen einer ein zu öffnendes Schiffsfenster sein kann. 5.5 Hauptmaschinenräume 5.5.1 Hauptmaschinenräume müssen wenigstens zwei soweit wie möglich voneinander entfernt liegende Fluchtwege haben. Sind diese Fluchtwege Leitern oder Leitergruppen, so muss wenigstens eine mit einem stählernen Schacht umkleidet und unmittelbar vom Flurboden aus oder über eine kurze Treppe durch eine selbst schließende stählerne Tür zugänglich sein. 5.5.2 Anstelle einer eingeschachteten Leiter kann auch ein Schacht mit Steigeisen vorgesehen sein, der am unteren Ende ebenfalls eine stählerne selbst schließende Tür hat. Die Fluchtwege müssen bis zu einer Stelle außerhalb des Maschinenraumes führen, von der aus das freie Deck sicher erreicht werden kann. 5.5.3 Bei kleinen Hauptmaschinenräumen und Hilfsmaschinenräumen kann unter Berücksichtigung der Beschaffenheit und Lage auf einen Fluchtweg verzichtet werden. 5.6 Kennzeichnung Die Fluchtwege sind, soweit erforderlich, zu kennzeichnen. Die Kennzeichnung soll, soweit nötig, die Fluchtrichtung angeben. Dies gilt auch für Fluchtwege wie Fenster, kleine Luken, Notausstiege und Schächte. 1) Es wird auf folgende DIN ISO -Normen verwiesen: DIN ISO 1751, Ausgabe Dezember 2015: Schiffbau und Meerestechnik; Runde Schiffsfenster, DIN ISO 3903, Ausgabe Dezember 2015: Schiffbau und Meerestechnik; Rechteckige Schiffsfenster Stand: 14. März 2018

Sommerakademie am Emssperrwerk des NLWKN

Die Hochschule Emden/Leer wird am 23.08. ab 19.00 Uhr aktuelle maritime Themen einer breiten Öffentlichkeit präsentieren: Die Schifffahrtskrise – Blüht der maritimen Wirtschaft in Norddeutschland der Untergang? / Offshorewindenergie – Zukunftschance oder Milliardengrab? / Greenshipping: sauber, effizient und preiswert! Zu viele Anforderungen an moderne Schiffsantriebe? / Lichter am Horizont – Schiffe und ihre Wegweiser Die Hochschule Emden/Leer wird am 23.08. ab 19.00 Uhr aktuelle maritime Themen einer breiten Öffentlichkeit präsentieren: Die Schifffahrtskrise – Blüht der maritimen Wirtschaft in Norddeutschland der Untergang? / Offshorewindenergie – Zukunftschance oder Milliardengrab? / Greenshipping: sauber, effizient und preiswert! Zu viele Anforderungen an moderne Schiffsantriebe? / Lichter am Horizont – Schiffe und ihre Wegweiser Die Hochschule Emden/Leer hat in den letzten Jahren den Studienort Leer deutlich ausgebaut. Der Fachbereich Seefahrt ist die einzige Hochschuleinrichtung in Niedersachsen, an welcher von der Professorenschaft die maritimen Wissenschaften in solch großer Breite abgebildet werden. Die Kompetenzen reichen inzwischen von den Kerndisziplinen der Nautik über Seerecht, Seehandel und Logistik bis zu Schiffbau, Schiffsmaschinenbau, Wasserbau und Meteorologie. Im Rahmen der Veranstaltungen der Hochschule zur 40-Jahr-Feier bereiten die maritimen Experten aktuelle Themen der Küste zu einem spannenden Vortragsabend auf, der sich an alle Einheimischen und Urlauber richtet. Durch die enge Kooperation der Hochschule Emden/Leer mit dem Niedersächsischen Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz kann der Vortragsabend in den Räumen des Emssperrwerks abgehalten werden. Als „Maritime Sommerakademie“ werden an diesem besonderen Ort am Freitag, dem 23. August von 19 bis 22 Uhr vier Vorträge angeboten. In ausgiebigen Pausen besteht die Möglichkeit für direkte Fragen an die Fachleute der Hochschule. Auch werden sich die Gäste einen Eindruck von der Funktion des Emssperrwerks verschaffen können. Thematisch wird der Dekan des Fachbereichs Seefahrt Prof. Dr. Klaus Heilmann zunächst die Krise der Seeschifffahrt beleuchten und zu erwartende Entwicklungen aufzeigen. Prof. Dr. Klaus Heilmann Prof. Dr. Jann Strybny baut derzeit ein Labor für Meerestechnik an der Hochschule auf und wird in seinen Ausführungen der Frage auf den Grund gehen, ob die Offshore-Windenergie tatsächlich eine Zukunftschance ist oder ob diese nicht doch zu einem Milliardengrab werden könnte. Prof. Dr. Jann Strybny Diverse Professoren und Mitarbeiter des Fachbereichs arbeiten am Thema „Greenshipping“. Der Experte für Schiffsantriebe Prof. Freerk Meyer wird an diesem Abend erläutern, ob die Schiffsantriebe der Zukunft wirklich gleichzeitig sauber, effizient und preiswert sein können. Prof. Freerk Meyer Der Fachbereich Seefahrt in Leer beinhaltet auch eine Fachschule für Seefahrt. Der Fachlehrer und Kapitän Matthias Mattausch wird den Abend abrunden mit einem Vortrag zum Thema „Lichter am Horizont“ und über Schiffe und ihre Wegweiser berichten. Kapitän Matthias Mattausch Die Teilnahme ist kostenfrei. Die Hochschule bittet um Anmeldung – entweder über das Internet unter http://www.hs-emden-leer.de/40jahre oder telefonisch bei Frau Uda Valentin (Tel.: 04921 / 807 1002). Die Teilnahme ist kostenfrei.

Internationale Befähigungsnachweise für Führer von Sport- und Freizeitfahrzeugen nach Resolution Nr. 40 ECE

Internationale Befähigungsnachweise für Führer von Sport- und Freizeitfahrzeugen nach Resolution Nr. 40 ECE Voraussetzungen für die Ausstellung (Interner Link) eines internationalen Befähigungsnachweises für Führer von Sport- und Freizeitfahrzeugen Bilddateien der in den UNECE -Mitgliedstaaten ausgestellten ICC können auf der Internetseite der UNECE unter www.unece.org/trans/main/sc3/icc_resolution_40.html (Externer Link) eingesehen werden. Übersicht der Staaten, die die Resolution Nummer 40 ECE anwenden Republik Österreich Resolution Nummer 40 (Annahme) Ja/Nein Für die Genehmigung internationaler Befähigungsnachweise zuständige Behörde Für die Ausstellung internationaler Befähigungsnachweise anerkannte Vereinigung(en) Ja Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie (Binnen- und Küstenschifffahrt) Motorsport und Seefahrtsverband Österreich ( MSVOE ) (bis 31. Dezember 2011) Dienststellen der Regionalregierungen (nur Binnenschifffahrt) Österreichischer Segel-Verband ( ÖSV ) (bis 31. Dezember 2011) Ja via donau - Österreichische Wasserstraßen-Gesellschaft mbH (ab 01. Januar 2012) Republik Weißrussland Resolution Nummer 40 (Annahme) Ja/Nein Für die Genehmigung internationaler Befähigungsnachweise zuständige Behörde Für die Ausstellung internationaler Befähigungsnachweise anerkannte Vereinigung(en) Ja Aufsichtsbehörde für kleine Schiffe Aufsichtsbehörde für kleine Schiffe Königreich Belgien Resolution Nummer 40 (Annahme) Ja/Nein Für die Genehmigung internationaler Befähigungsnachweise zuständige Behörde Für die Ausstellung internationaler Befähigungsnachweise anerkannte Vereinigung(en) Ja Abteilung für Seeverkehr des Föderalen Öffentlichen Diensts für Mobilität und Transportwesen Abteilung für Seeverkehr des Föderalen Öffentlichen Diensts für Mobilität und Transportwesen Republik Bulgarien Resolution Nummer 40 (Annahme) Ja/Nein Für die Genehmigung internationaler Befähigungsnachweise zuständige Behörde Für die Ausstellung internationaler Befähigungsnachweise anerkannte Vereinigung(en) Ja Bulgarische Schifffahrtsverwaltung Bulgarische Schifffahrtsverwaltung Republik Kroatien Resolution Nummer 40 (Annahme) Ja/Nein Für die Genehmigung internationaler Befähigungsnachweise zuständige Behörde Für die Ausstellung internationaler Befähigungsnachweise anerkannte Vereinigung(en) Ja Büro des Hafenmeisters ( Lučka Kapetanija Sisak, Lučka Kapetanija Slavonski Brod, Lučka Kapetanija Osijek und Lučka Kapetanija Vukovar ) Büro des Hafenmeisters ( Sisak, Slavonski Brod, Osijek und Vukovar ) Tschechische Republik Resolution Nummer 40 (Annahme) Ja/Nein Für die Genehmigung internationaler Befähigungsnachweise zuständige Behörde Für die Ausstellung internationaler Befähigungsnachweise anerkannte Vereinigung(en) Ja Staatliche Schifffahrtsverwaltung ( Štátni Plavebni Správa ) Staatliche Schifffahrtsverwaltung Republik Finnland Resolution Nummer 40 (Annahme) Ja/Nein Für die Genehmigung internationaler Befähigungsnachweise zuständige Behörde Für die Ausstellung internationaler Befähigungsnachweise anerkannte Vereinigung(en) Ja Finnische Transport und Kommunikations Agentur ( TRAFICOM ) Finnische Transport und Kommunikations Agentur (TRAFICOM) Französische Republik Resolution Nummer 40 (Annahme) Ja/Nein Für die Genehmigung internationaler Befähigungsnachweise zuständige Behörde Für die Ausstellung internationaler Befähigungsnachweise anerkannte Vereinigung(en) Nein Bundesrepublik Deutschland Resolution Nummer 40 (Annahme) Ja/Nein Für die Genehmigung internationaler Befähigungsnachweise zuständige Behörde Für die Ausstellung internationaler Befähigungsnachweise anerkannte Vereinigung(en) Ja Bundesministerium für Digitales und Verkehr Deutscher Motoryachtverband e. V. ( DMYV ) Vinckeufer 12 - 14 47119 Duisburg Ja Bundesministerium für Digitales und Verkehr Deutscher Segler-Verband e. V. ( DSV ) Gründgenstraße 18 22309 Hamburg Republik Ungarn Resolution Nummer 40 (Annahme) Ja/Nein Für die Genehmigung internationaler Befähigungsnachweise zuständige Behörde Für die Ausstellung internationaler Befähigungsnachweise anerkannte Vereinigung(en) Ja Nationale Verkehrsbehörde ( Nemzeti Közlekedési Hatóság ) Nationale Verkehrsbehörde Republik Irland Resolution Nummer 40 (Annahme) Ja/Nein Für die Genehmigung internationaler Befähigungsnachweise zuständige Behörde Für die Ausstellung internationaler Befähigungsnachweise anerkannte Vereinigung(en) Ja Ministerium für Verkehr, Tourismus und Sport Irish Sailing Association ( ISA ) Ja Ministerium für Verkehr, Tourismus und Sport I nternational Yacht Training (früher bekannt unter der Bezeichnung " International Yachtmaster Training ") Ja Ministerium für Verkehr, Tourismus und Sport Irish Waterski and Wakeboard Federation ( IWWF ) Italienische Republik Resolution Nummer 40 (Annahme) Ja/Nein Für die Genehmigung internationaler Befähigungsnachweise zuständige Behörde Für die Ausstellung internationaler Befähigungsnachweise anerkannte Vereinigung(en) Nein Republik Lettland Resolution Nummer 40 (Annahme) Ja/Nein Für die Genehmigung internationaler Befähigungsnachweise zuständige Behörde Für die Ausstellung internationaler Befähigungsnachweise anerkannte Vereinigung(en) Ja Straßenverkehrssicherheitsbehörde Straßenverkehrssicherheitsbehörde Litauen Resolution Nummer 40 (Annahme) Ja/Nein Für die Genehmigung internationaler Befähigungsnachweise zuständige Behörde Für die Ausstellung internationaler Befähigungsnachweise anerkannte Vereinigung(en) Ja Litauische Verkehrssicherheitsverwaltung Litauischer Yachtverband Großherzogtum Luxemburg Resolution Nummer 40 (Annahme) Ja/Nein Für die Genehmigung internationaler Befähigungsnachweise zuständige Behörde Für die Ausstellung internationaler Befähigungsnachweise anerkannte Vereinigung(en) Ja Commissariat aux Affaires Maritimes (Luxemburger Schifffahrtsregister) Commissariat aux Affaires Maritimes (Luxemburger Schifffahrtsregister) Königreich der Niederlande Resolution Nummer 40 (Annahme) Ja/Nein Für die Genehmigung internationaler Befähigungsnachweise zuständige Behörde Für die Ausstellung internationaler Befähigungsnachweise anerkannte Vereinigung(en) Ja Stichting VAMEX ( Stiftung "Vaarbewijs en Marifoonexamens" ) Stichting VAMEX (Stiftung " Vaarbewijs en Marifoonexamens ") Königlich Niederländischer Frendenverkehrsverband ( Koninklijke Nederlandse Toeristenbond ) ( ANWB ) Königlich Niederländischer Wassersportverband ( Koninklijke Nederlandse Watersport Verbond ) ( KNWV ) Königlich Niederländischer Motorbootclub ( Koninklijke Nederlandse Motorboot Club ) ( KNMC ) Niederländischer Wasserskiverband ( Nederlandse Waterskibond ) ( NWB ) Königreich Norwegen Resolution Nummer 40 (Annahme) Ja/Nein Für die Genehmigung internationaler Befähigungsnachweise zuständige Behörde Für die Ausstellung internationaler Befähigungsnachweise anerkannte Vereinigung(en) Ja Norwegisches Schifffahrtsdirektorat Norsk Test AS Republik Polen Resolution Nummer 40 (Annahme) Ja/Nein Für die Genehmigung internationaler Befähigungsnachweise zuständige Behörde Für die Ausstellung internationaler Befähigungsnachweise anerkannte Vereinigung(en) Nein Republik Moldau Resolution Nummer 40 (Annahme) Ja/Nein Für die Genehmigung internationaler Befähigungsnachweise zuständige Behörde Für die Ausstellung internationaler Befähigungsnachweise anerkannte Vereinigung(en) Nein Republik Rumänien Resolution Nummer 40 (Annahme) Ja/Nein Für die Genehmigung internationaler Befähigungsnachweise zuständige Behörde Für die Ausstellung internationaler Befähigungsnachweise anerkannte Vereinigung(en) Ja Rumänische Schifffahrtsbehörde Rumänische Schifffahrtsbehörde Russische Föderation Resolution Nummer 40 (Annahme) Ja/Nein Für die Genehmigung internationaler Befähigungsnachweise zuständige Behörde Für die Ausstellung internationaler Befähigungsnachweise anerkannte Vereinigung(en) Nein Republik Serbien Resolution Nummer 40 (Annahme) Ja/Nein Für die Genehmigung internationaler Befähigungsnachweise zuständige Behörde Für die Ausstellung internationaler Befähigungsnachweise anerkannte Vereinigung(en) Ja Ministerium für Bau, Verkehr und Infrastruktur der Republik Serbien Büro des Hafenmeisters, Belgrad Slowakische Republik Resolution Nummer 40 (Annahme) Ja/Nein Für die Genehmigung internationaler Befähigungsnachweise zuständige Behörde Für die Ausstellung internationaler Befähigungsnachweise anerkannte Vereinigung(en) Ja Verkehrsbehörde ( Dopravny úrad ) Verkehrsbehörde, Abteilung für Binnenschifffahrt (Letisko M.R. Stefanika, 823 05 Bratislawa, E-Mail: plavba@nsat.sk ) Republik Südafrika Resolution Nummer 40 (Annahme) Ja/Nein Für die Genehmigung internationaler Befähigungsnachweise zuständige Behörde Für die Ausstellung internationaler Befähigungsnachweise anerkannte Vereinigung(en) Ja Südafrikanische Seefahrtssicherheitsbehörde ( SAMSA ) Südafrikanische Seefahrtssicherheitsbehörde (SAMSA) Ja Südafrikanische Seefahrtssicherheitsbehörde (SAMSA) Südafrikanischer Segelverband ( SAS ) Schweizerische Eidgenossenschaft Resolution Nummer 40 (Annahme) Ja/Nein Für die Genehmigung internationaler Befähigungsnachweise zuständige Behörde Für die Ausstellung internationaler Befähigungsnachweise anerkannte Vereinigung(en) Ja Bundesamt für Verkehr ( BAV ), 3003 Bern; Kantone, vertreten durch deren Straßenverkehrs- und Schifffahrtsämter (vollständige Liste unter www.vks.ch/de/heroes/services-de-lanavigation/html/ (Externer Link) Cruising Club Schweiz (Cruising Club de Suisse, CCS ), Marktgasse 9, 3011 Bern Verband der Schweizerischen Motorboot- und Segelschulen (Association des Ecoles Nautiques Suisses, AENS ), Al Lago, 6614 Brissago Bundesamt für Verkehr (BAV), 3003 Bern Regionale Straßenverkehrs- und Schifffahrtsämter (der Kantone) Cruising Club Schweiz ( Cruising Club de Suisse , CCS) Swiss Yachting Association ( SYA ) St. Alban-Rheinweg 94, 4052 Basel Straßenverkehrs- und Schifffahrtsämter der Kantone Republik Ukraine Resolution Nummer 40 (Annahme) Ja/Nein Für die Genehmigung internationaler Befähigungsnachweise zuständige Behörde Für die Ausstellung internationaler Befähigungsnachweise anerkannte Vereinigung(en) Ja Staatsdienst der Ukraine für Verkehrssicherheit Staatsdienst der Ukraine für Verkehrssicherheit Vereinigtes Königreich von Großbritannien und Nordirland Resolution Nummer 40 (Annahme) Ja/Nein Für die Genehmigung internationaler Befähigungsnachweise zuständige Behörde Für die Ausstellung internationaler Befähigungsnachweise anerkannte Vereinigung(en) Ja Maritime and Coastguard Agency ( MCA ) Royal Yachting Association ( RYA ) Ja Maritime and Coastguard Agency (MCA) British Water Ski and Waterboard Ja Maritime and Coastguard Agency (MCA) International Yachtmaster Training Ja Maritime and Coastguard Agency (MCA) British Sub Aqua Club Vereinigte Staaten von Amerika Resolution Nummer 40 (Annahme) Ja/Nein Für die Genehmigung internationaler Befähigungsnachweise zuständige Behörde Für die Ausstellung internationaler Befähigungsnachweise anerkannte Vereinigung(en) Nein Stand: 15. September 2022

Wasserstraßenverwaltungen in Europa

Wasserstraßenverwaltungen in Europa Königreich Belgien Direction générale opérationnelle de la Mobilité et des Voies hydrauliques ( Externer Link) FOD Mobiliteit en Vervoer (Externer Link) (Föderaler Öffentlicher Dienst Mobilität und Transportwesen) Republik Bulgarien Министерство на транспорта, инфорМационните технологии и съобщенията (Externer Link) (Bulgarisches Ministerium für Verkehr, Informationstechnologie und Kommunikation) Изпълнителна аrенция "MOPCKA ДМИНИСТРАЦИЯ" (Externer Link) (Bulgarische Verwaltung für Schifffahrtsangelegenheiten) ИЗПЪЛНИТЕЛНА АГЕНЦИЯ "ПРОУЧВАНЕ И ПОДДЪРЖАНЕ НА РЕКА ДУНАВ" (АППД) (Externer Link) (Bulgarische Behörde für die Unterhaltung der Wasserstraßen) Französische Republik VNF Voies Navigables de France (Externer Link) (Marketinggesellschaft für die französische Binnenschifffahrt) Großbritannien (Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland) Inland Waterways Association (Externer Link) Republik Kroatien Ministarstvo mora, prometa i infrastrukture (Externer Link) Großherzogtum Luxemburg Service de la navigation fluviale (Externer Link) Königreich der Niederlande Ministerie van Infrastructuur en Waterstaat (Externer Link) Rijkswaterstaat ( Fairway Information Services ) (Externer Link) (Berichte für die Binnenschifffahrt) Republik Österreich Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie der Republik Österreich (Externer Link) Republik Polen Regionalny Zarząd Gospodarki Wodnej we Wroclawiu (Externer Link) (Polnische Wasserstraßenverwaltung) Republik Rumänien Ministerul Transporturilor şi Infrastructurii (Externer Link) (Rumänisches Ministerium für Verkehr und Infrastruktur) Autoritatea Navală Română ( RNA ) (Externer Link) (Rumänische Verwaltung für Schifffahrtsangelegenheiten) Administratia Fluviala a Dunarii de Jos R.A. Galati ( AFDJ ) (Externer Link) (Rumänische Flussverwaltung der Unteren Donau) Administratia Porturilor Dunarii Maritime ( APDM-- Administratia Porturilor Dunarii Maritime ) (Externer Link) (Rumänische Hafenverwaltung der Maritimen Donauhäfen) Administratia Porturilor Dunarii Fluviale ( APDF-- Administratia Porturilor Dunarii Fluviale ) (Externer Link) (Rumänische Hafenverwaltung der Flussdonauhäfen) Administratia Porturilor Maritime ( APM-- Administratia Porturilor Maritime ) (Externer Link) (Rumänische Hafenverwaltung der Schwarzmeerhäfen) Administratia Canalelor Navigabile ( ACN ) (Externer Link) (Rumänische Schifffahrtskanalverwaltung) Schweizerische Eidgenossenschaft Bundesamt für Umwelt ( BAFU ) (Externer Link) Schweizerische Rheinhäfen ( SRH ) (Externer Link) Slowakische Republik ŠTÁTNA PLAVEBNÁ SPRÁVA (Externer Link) (Staatliche Schifffahrtsverwaltung) Tschechische Republik Ministerstvo dopravy (Externer Link) (Tschechisches Ministerium für Verkehr) Ředitelství vodních cest ČR (Externer Link) (Tschechische Wasserstraßenbaudirektion) Státni Plavební Správa (Externer Link) (Tschechische Staatliche Verwaltung für Wasserverkehr) Republik Ukraine ОДЕCБKА HAIЏОНАЛБНА МОРСБKА АKАДЕМІЯ (Externer Link) ( Odesa National Maritime Academy ) Parlamentarische Republik Ungarn Nemzeti Közlekedési Hatóság (Externer Link) ( National Transport Authority in Budapest ) Stand: 14. Januar 2025

Auswirkung von Druck und Druckfall auf den Menschen

Das Projekt "Auswirkung von Druck und Druckfall auf den Menschen" wird vom Umweltbundesamt gefördert und von Deutsche Forschungs- und Versuchsanstalt für Luft- und Raumfahrt, Institut für Flugmedizin durchgeführt. Die moderne Meerestechnik erschliesst in immer groesseren Tiefen neue Arbeitsgebiete. Zur Zeit wird Erdoel aus etwa 200 m gewonnen, und es sind technische Geraete zum Abbau anderer Rohstoffe aus diesen Tiefen entwickelt worden. Fuer die technische Erschliessung ist der Einsatz des Menschen im freien Wasser unerlaesslich. Das Ziel der Untersuchungen ist, den Aufenthalt im hohen Ueberdruck abzusichern, Gesundheitsschaeden auszuschliessen und wirtschaftliche Tauchgaenge zu entwickeln. Dabei steht zur Zeit die Entwicklung von Dekompressionstabellen fuer groessere Tiefen im Vordergrund. Fuer den Bereich 50-150 m sind Tabellen, die kuerzere Dekompressionszeiten als bisher aufweisen, erarbeitet. Die Untersuchungen sollen bis 250 m Wassertiefe ausgedehnt werden.

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