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Seismische Stationen - Beeinflussungsbereich Windenergieanlagen

Im Rahmen der Planung von Windenergieanlagen ist der Betrieb von seismischen Stationen zu berücksichtigen. Studien weisen nach, dass die durch den Betrieb der Windenergieanlagen über das Fundament erzeugte Bodenunruhe die Signalqualität seismischer Messstationen beeinträchtigt. Die auftretenden Störsignale überlagern seismische Signale und beinträchtigen die Beobachtungsbedingungen der Erdbebenüberwachung. Die durch eine Windenergieanlage erzeugten Störsignale nehmen mit der Entfernung von der Windenergieanlage ab, können aber auch in einigen Kilometern Entfernung noch deutliche Störungen verursachen. Aus fachlicher Sicht und vor dem Hintergrund der wesentlichen öffentlichen Bedeutung seismischer Messsysteme ist es geboten, einen möglichst großen Abstand zwischen den Stationen der seismischen Messnetze und Windenergieanlagen einzuhalten. Nach derzeitigem Kenntnisstand ist anzustreben, einen Abstand von 5 km nicht zu unterschreiten. Wir empfehlen ebenfalls, die für Windenergieanlagen vorgesehenen Flächen außerhalb der Beeinflussungsbereiche der seismischen Ortungsstationen auszuweisen. Beeinflussungsbereiche um Stationen des Landesmessnetzes Niedersachsen (LBEG) sowie des Kooperationsnetzes Niedersachsen (LBEG, BGR) sind auf dem NIBIS Kartenserver des LBEG dargestellt. Weiterführende Informationen zu den seismischen Stationen (Inbetriebnahme, Ziele der Messungen) finden Sie in den Metadaten des Themas „Seismische Stationen“. Bei Fragen zu diesen Stationen und bei allgemeinen Fragen zu seismischen Stationen in Niedersachsen wenden Sie sich gerne an den Niedersächsischer Erdbebendienst (NED). In Niedersachsen werden weitere seismische Stationen durch andere Betreiber betrieben. Für Informationen dazu verweisen wir auf die Erläuterungen in den Metadaten des Themas „Seismische Stationen“ (Messnetze 3, 4, 5 und 6). Mit konkreten Fragen zu Stationen anderer Betreiber wenden Sie sich bitte direkt an diese.

Feststellung des Unterbleibens einer Umweltverträglichkeitsprüfung für die Errichtung und den Betrieb von Anschlussleitungen zur Anbindung der neu zu errichtenden GDRM-Anlage Hittistetten II (HIT II) an die SV 50 der bayernets GmbH sowie an die DOB-Gasleitung der terranets bw GmbH

Zur Kapazitätserhöhung im Erdgas-Fernleitungsnetz plant die terranets bw GmbH, neben der bestehenden Gasdruckregel- und Messanlage (GDRM-Anlage) Hittistetten I eine weitere, wasserstofffähige GDRM-Anlage zu errichten („Hittistetten II“, Grundstück Fl.-Nr. 86/1 der Gemarkung Hittistetten, Gemeinde Senden, Landkreis Neu-Ulm). Die Genehmigung des Neubaus der GDRM-Anlage Hittistetten II sowie die Genehmigung etwaiger Armaturengruppen sind nicht Gegenstand dieses Anzeigeverfahrens. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist vielmehr die Errichtung und den Betrieb von zwei Anschlussleitungen, die die neue GDRM-Anlage Hittistetten II an das bestehende Erdgas-Fernleitungsnetz anbinden. Eingangsseitig erfolgt ein Anschluss an die Fernleitung Senden – Vohburg (SV 50) der bayernets GmbH. Die neue Anschlussleitung weist eine Gesamtlänge von ca. 152 Meter auf und verläuft über die Grundstücke Fl.-Nr. 86/1 der Gemarkung Hittistetten, Gemeinde Senden, und Fl.-Nr. 177 der Gemarkung Holzschwang, Gemeinde Neu-Ulm. Ausgangsseitig wird der Anschluss der neuen GDRM-Anlage über eine ca. 16 Meter lange Anschlussleitung an die DOB-Gasleitung der terranets bw GmbH über das Grund-stück Fl.-Nr. 86/1 der Gemarkung Hittistetten erfolgen. Die Zufahrt zum Bauvorhaben erfolgt über einen Feldweg (Grundstück Fl.-Nr. 177 der Gemarkung Holzschwang, Gemeinde Neu-Ulm). Auf den Grundstücken Fl.-Nr. 86, Gemarkung Hittistetten, Gemeinde Senden, sowie Fl.-Nr. 176 und 177, Gemarkung Holzschwang, Gemeinde Neu-Ulm, liegen jeweils Schutzstreifen. Die Vorhabenträgerin (terranets bw) errichtet die beiden unterirdisch verlaufenden Leitungen mit einem Durchmesser von DN 400, einem maximal zulässigen Betriebsdruck (MOP) von 100 bar und einer Erdüberdeckung von mindestens 1,0 Meter bis 1,2 Meter. Zusätzlich werden die Anschlussleitungen mit einem aktiven Korrosionsschutz (Kathodenschutzanlage) und einem passiven Korrosionsschutz (Außenisolierung von drei Millimeter) ausgerüstet. Ein Schutzstreifen von insgesamt 8 m Breite (jeweils 4 m rechts und links der Leitungsachse) muss für Tätigkeiten an der Leitung jederzeit ungehindert zugänglich bleiben. Die neu verlegten Rohre werden vor der Inbetriebnahme einer Wasserdruckprüfung unterzogen (ohne Wasserentnahmen aus Grundwasser oder Oberflächengewässern, einmalige Versickerung über Sickerschächte). Die Vorhabenträgerin schätzt die Bauzeit für das Vorhaben auf ca. vier Monate.

Waldklimastationen

Die sächsische Landesforstverwaltung betreibt ein System standortsrepräsentativer Waldklimastationen. Diese bestehen zum Einen aus meteorologischen Freiflächenmessstationen in Waldgebieten und werden i.d.R. im Rahmen des Level II Programms der EU betrieben. Des weiteren werden sowohl in räumlicher Nähe zu den Freiflächenmesssystemen als auch an weiteren repräsentativen Standorten in Sachsen Bestandesmesssysteme betrieben. Diese befinden sich i.d.R. in waldbaulichen Versuchen des Landesforstpräsidiums zum Waldumbau. Hier werden neben meteorologischen Größen hauptsächlich Lichtverteilungen (PAR) und Bodenfeuchte-/ Bodensaugspannungsmessungen in Waldbeständen entsprechend der waldbaulichen Versuchsvarianten durchgeführt. Die Waldklimastationen sind als autonom und automatisch arbeitende Messsysteme ausgelegt, die über die Vernetzung einzelner Messmodule komplexe und räumlich weit verteilte Messanlagen bilden können. Die Datenübermittlung erfolgt automatisch per GSM Datenfunk. Die automatische Integration in die Datenbank erfolgt umgehend mit dem vorläufigen Status 'ungeprüft'.

Staatliche Betriebsgesellschaft für Umwelt und Landwirtschaft

Die Staatliche Betriebsgesellschaft für Umwelt und Landwirtschaft betreibt in eigener Verantwortung Umweltanalytik und Umweltmessungen sowie landwirtschaftliche Untersuchungen und Analytik für die Auftrag gebenden Dienststellen der Umwelt- und Landwirtschaftsverwaltung zur Umsetzung rechtlicher Verpflichtungen des Freistaates Sachsen.

Wasserrecht; Antrag Wasserbeschaffungsverbandes Söldenau auf gehobene wasserrechtliche Erlaubnis für das Entnehmen, Zutagefördern, Zutageleiten und Ableiten von Grundwasser aus dem Brunnen II Söldenau auf Grundstück FI.Nr. 76, Gemarkung Söldenau im Markt Ortenburg nach § 15 WHG, Art. 69 Satz 2 BayWG i.m. Art. 73 Abs. 2 bis 8 BayVwVfG; Antragssteller: Wasserbeschaffungsverband Söldenau, Ritter-Tuschl-Str. 17, 94496 Ortenburg; Gz: 53.0.02/6421.05/2019-102

Wasserrecht; Antrag Wasserbeschaffungsverbandes Söldenau auf gehobene wasserrechtliche Erlaubnis für das Entnehmen, Zutagefördern, Zutageleiten und Ableiten von Grundwasser aus dem Brunnen II Söldenau auf Grundstück FI.Nr. 76, Gemarkung Söldenau im Markt Ortenburg nach § 15 WHG, Art. 69 Satz 2 BayWG i.m. Art. 73 Abs. 2 bis 8 BayVwVfG; Antragssteller: Wasserbeschaffungsverband Söldenau, Ritter-Tuschl-Str. 17, 94496 Ortenburg; Gz: 53.0.02/6421.05/2019-102 Bekanntgabe nach § 5 Abs. 2 UVPG, § 9 Abs. 3 und 4, § 7 UVPG in Verbindung mit den in der Anlage 3 aufgeführten Kriterien des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) 1. Vorhaben Antrag auf gehobene Erlaubnis Der Wasserbeschaffungsverband Söldenau beantragt mit Schreiben vom 08.11.2019 eine gehobene Erlaubnis für das Zutagefördern und Ableiten von Grundwasser aus dem Brunnen II Söldenau auf Grundstück­FI. Nr. 76, Gemarkung Söldenau, Markt Ortenburg. Beantragt wird das Zutagefördern von Grundwasser im folgenden Umfang: Brunnen Brunnen II Söldenau : Maximal [l/s] 2,8 Maximal [m³/d] 240 Maximal [m³/a] 30.000 Das zutage geförderte Grundwasser soll zur Trinkwasserversorgung verwendet werden. 2. Durch die o.g. beantragte gehobene wasserrechtliche Erlaubnis für die Ableitung von Grundwasser mit der o.g. Ableitungsmenge von 30.000 (m³/Jahr) unterfällt das Vorhaben der Nr. 13.3.3 Spalte 2 = standortbezogene Vorprüfung der Anlage 3 zum UVPG (§ 11 WHG i.V.m. § 5 Abs. 1 UVPG, § 9 Abs. 3 und 4, § 7 UVPG in Verbindung mit den in der Anlage 3 genannten Kriterien zum UVPG). Im Rahmen einer standortbezogene Vorprüfung ist unter Berücksichtigung der Schutzkriterien der Anlage 3 zum UVPG festzustellen, ob durch das Vorhaben erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen zu erwarten sind, wenn durch die Gewässerbenutzung erhebliche nachteilige Auswirkungen auf grundwasserabhängige Ökosysteme zu erwarten sind und deshalb eine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht. 3. Gesamtergebnis: Die standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls hat ergeben, dass die Maßnahme nach Einschätzung des Landratsamtes Passau auf Grund überschlägiger Prüfung keiner förmlichen Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen ist, da keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen zu besorgen sind, weil durch die Gewässerbenutzung keine erheblichen nachteiligen Auswirkungen auf grundwasserabhängige Ökosysteme zu erwarten sind. 4. Wesentliche Begründung nach § 5 Abs. 2 Satz 2 UVPG: Die überschlägige Prüfung anhand der Schutzkriterien hat ergeben, dass aus nachstehenden Gründen eine Umweltverträglichkeitsprüfung nicht veranlasst ist: • Nach den Planunterlagen wird die förmliche Umweltverträglichkeitsprüfung ausgeschlossen (siehe Planunterlagen Dipl.Geol. Bertlein vom 24.10.2019, Erläuterungsbericht S. 32, Ziffer 14 und S. 25, Ziffer 9.12). Nach dem privaten hydrogeolog. Gutachten S. 25, Ziffer 9.12 wird der Grundwasser-Haushalt oberhalb des genutzten Grundwasser-Horizonts im Bereich zwischen Wolfach und Brunnen nicht beeinträchtigt, da dieser durch dichte, stockwerkstrennende Zwischenschichten abgekoppelt ist. Ebenso werden Auswirkungen auf Land- und Forstwirtschaft durch die Grundwassernutzung aufgrund der Tiefenlage ausgeschlossen. • Die Brunnen Söldenau wird seit über 20 Jahren zur öffentlichen Trinkwasserversorgung genutzt (Änderungsvorhaben). • Technische Schutzvorkehrungen gewährleisten einen ordnungsgemäßen Betrieb der Wassergewinnungsanlage, insbesondere durch die Steuerungs- und Messeinrichtungen, sowie durch die Überwachungs- und Aufzeichnungspflichten (siehe Vorschlag im Gutachten des amtlichen Sachverständigen für Wasserwirtschaft vom 10.05.2024). • Aufgrund der geringen Jahresentnahmemenge von maximal 30.000 m³/a ist von keinen erheblichen nachteiligen Auswirkungen auf grundwasserabhängige Ökosysteme auszugehen (siehe Gutachten des Wasserwirtschaftsamtes Deggendorf vom 10.05.2024, S. 17). • Im Umfeld des Brunnen liegt der Biotopkomplex östlich von Söldenau. Der Umweltatlas Bayern führt die Objekte unter der ID 7445-0015-001 bis -004. Es handelt sich dabei um gewässer- und grundwasserbeeinflusste Vegetation. Die Gewässer werden von Quellen aus dem 1. Grundwasser-Horizont gespeist, der durch die Entnahme nicht beeinflusst wird. Eine Beeinträchtigung der Biotopte ist daher auszuschließen (siehe Gutachten Dr. Bertlein GmbH vom 24.10.2019, S 25, Ziffer 9.12.4). • Eine Umweltverträglichkeitsprüfung ist nach der Feststellung des Wasserwirtschaftsamtes Deggendorf (Gutachten vom 10.05.2024) und der Stellungnahme der unteren Naturschutzbehörde nicht erforderlich (Stellungnahme vom 05.02.2025). Diese Feststellung ist gemäß § 5 Abs. 3 Satz 1 zum UVPG nicht selbständig anfechtbar. Die gesonderte Feststellung nach dem UVPG wird gemäß § 7 Abs. 1, § 5, § 9 Abs. 3 und 4 UVPG beim Markt Ortenburg öffentlich bekannt gemacht und ist zudem unter https://www.uvp-verbund.de/by öffentlich bekannt gemacht (§§ 19 und 20 UVPG). Nähere Informationen, können beim Landratsamt Passau, -untere Wasserrechtsbehörde-, Domplatz 11, 94032 Passau nach entsprechender Terminvereinbarung, im Zimmer 3.08, während der Dienststunden eingesehen werden. Landratsamt Passau -untere Wasserrechtsbehörde- Passau, 05.02.2025 gez. Fuchs Diplom-Verwaltungswirt (FH)

Planfeststellungsverfahren für die Errichtung und den Betrieb einer Gasversorgungsleitung und einer Wasserstoffleitung in Wilhelmshaven der Open Grid Europe GmbH

Die Firma Open Grid Europe GmbH (OGE) plant die Errichtung und den Betrieb der Wilhelmshaven-Küstenlinie (WKL), einer Doppelleitung zum Transport von Wasserstoff (H2) und Erdgas (CH4), und hat die Zulassung dieses Vorhabens bei der Planfeststellungsbehörde, dem LBEG, beantragt. Die WKL-Erdgasleitung soll an die Gasversorgungsleitung Nr. 109 (WAL 2) im Bereich der bestehenden Gasdruckregel- und Messanlage (GDRM) Wilhelmshaven Voslapper Groden anbinden. Die WKL-Wasserstoffleitung soll ihren Startpunkt in einer Molchschleuse westlich unmittelbar neben der bestehenden GDRM Wilhelmshaven haben und bis zur GDRM Wilhelmshaven Voslapper Groden parallel zur WAL 2 verlaufen. Von dort aus sollen die beiden Stränge der WKL in Parallellage bis zum Endpunkt auf dem Gelände der Nord-West Oelleitung GmbH geführt werden. Die Einzelstränge werden eine Nennweite von jeweils DN 1 000 haben (entspricht einem Durchmesser von ca. 1 000 mm) und können mit einem maximal zulässigen Betriebsdruck von 100 bar betrieben werden. Die Leitungsstränge werden überwiegend in offener Bauweise verlegt, einzelne Abschnitte werden in geschlossener Bauweise (bspw. mittels Horizontalbohrverfahren) errichtet. Die Erdgasleitung hat eine Länge von ca. 9,16 km, die Wasserstoffleitung aufgrund des unter-schiedlichen Startpunktes eine Länge von ca. 11,18 km. Von der Maßnahme sind Gebiete im Bereich der Stadt Wilhelmshaven betroffen. Errichtung und Betrieb der Leitung bedürfen der Planfeststellung gem. § 43 Abs. 1 Nr. 5 des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG). Für das Vorhaben besteht die Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz (UVPG). Aufgrund geänderter Antragsunterlagen, u.a. im Rahmen von Planänderungen, war eine Neuauslegung der Antragsunterlagen und daraus folgend eine Neubeteiligung der Öffentlichkeit erforderlich. Bereits während der ersten Öffentlichkeitsbeteiligung (Auslegung vom 05.02.2024 bis zum 04.03.2024, Einwendungsfrist bis zum 04.04.2024) erhobene Einwendungen und Stellungnahmen behalten ihre Gültigkeit, soweit sie auch auf die im Rahmen der Neuauslegung ausgelegten Antragsunterlagen noch zutreffen. Die Antragsunterlagen enthalten unter anderem einen UVP-Bericht, einen Landschaftspflegerischen Begleitplan, Unterlagen zum speziellen Artenschutz, Natura 2 000-Verträglichkeitsvoruntersuchungen sowie Fachgutachten zur EU-Wasserrahmenrichtlinie, zum Bodenschutz, zur Archäologie und zum Klimaschutz. Die Auslegung der Antragsunterlagen erfolgt gemäß § 43 a EnWG i.V.m. § 73 Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) in elektronischer Form. Die Planunterlagen können vom 23.01.2025 bis zum 24.02.2025 eingesehen werden. Auf Verlangen eines Beteiligten, das während der Dauer der Auslegung an das LBEG zu richten ist, wird ihm gemäß § 43 a EnWG eine alternative, leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeit zur Verfügung gestellt; dies ist in der Regel die Übersendung eines gängigen elektronischen Speichermediums, auf dem die auszulegenden Unterlagen gespeichert sind. Maßgeblich ist der Inhalt der Veröffentlichung im Internet. Gemäß § 75 Abs. 1 VwVfG werden durch die Planfeststellung die Zulässigkeit des Vorhabens einschließlich der notwendigen Folgemaßnahmen an anderen Anlagen im Hinblick auf alle von ihm berührten öffentlichen Belange festgestellt; neben der Planfeststellung sind andere behördliche Entscheidungen, ins-besondere öffentlich-rechtliche Genehmigungen, Verleihungen, Erlaubnisse, Bewilligungen, Zustimmungen und Planfeststellungen, nicht erforderlich. Jeder, dessen Belange durch das Vorhaben berührt werden, kann gemäß § 21 Abs. 2 UVPG bis einen Monat nach Ablauf der Auslegungsfrist, also bis zum 24.03.2025, Einwendungen gegen den Plan schriftlich oder zur Niederschrift bei den folgenden Stellen erheben: Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie An der Marktkirche 9 38678 Clausthal-Zellerfeld oder Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie Vitusstraße 6 49716 Meppen Mit Ablauf dieser Frist sind gemäß § 73 Abs. 4 VwVfG und § 21 Abs. 4 UVPG bis zur Feststellung des Planes alle Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen. Einwendungen müssen erkennen lassen, welches Rechtsgut oder Interesse aus Sicht des Einwenders verletzt wird. Vereinigungen, die auf Grund einer Anerkennung nach anderen Rechtsvorschriften befugt sind, Rechtsbehelfe nach der Verwaltungsgerichtsordnung gegen eine Entscheidung nach § 74 VwVfG (Planfeststellungsbeschluss, Plangenehmigung) einzulegen, können ebenfalls bis einen Monat nach Ablauf der Auslegungsfrist, also ebenfalls bis zum 24.03.2025 Stellungnahmen zu dem Plan abgeben.

Strahlenmessstelle Berlin

Das Strahlenschutzgesetz vom 1. Oktober 2017 und die Strahlenschutzverordnung vom 29. November 2018 (in den jeweils gültigen Fassungen) bilden den gesetzlichen Rahmen zum Schutz der menschlichen Gesundheit und der Umwelt vor der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlung. Ziel der behördlichen Tätigkeit ist es, die radiologische Belastung der Umwelt und damit auch der Bevölkerung auf Grund natürlich vorkommender oder künstlich erzeugter Radioaktivität zu kennen und ggf. zu minimieren. Aus diesem Grund wird ebenso die Umgebung kerntechnischer Anlagen überwacht. In der Strahlenmessstelle Berlin werden Messungen zur Bestimmung der Umweltradioaktivität, der Orts- und Personendosis gemäß Strahlenschutzgesetz und Strahlenschutzverordnung durchgeführt. Sachliche Grundlagen der Umweltradioaktivität Radioaktive Stoffe treten in uns selbst und in unserer Umgebung alltäglich auf, wobei die in unserer Umwelt vorhandenen radioaktiven Stoffe sowohl natürlichen als auch künstlichen Ursprung haben. Weitere Informationen Überwachung von Umweltmedien 1986 wurde das Integrierte Mess- und Informationssystem zur Überwachung der Umweltradioaktivität (IMIS) errichtet. Die bis dato bestehenden Messsysteme und Messprogramme der Bundesbehörden wurden zum IMIS zusammengefasst. Weitere Informationen Umgebungsüberwachung kerntechnischer Einrichtungen Gemäß § 103 der Strahlenschutzverordnung ist die Ableitung radioaktiver Stoffe aus Anlagen zu überwachen. Die Grundlage zur Überwachung der ermittelten Messwerte ist die Richtlinie zur Emissions- und Immissionsüberwachung kerntechnischer Anlagen (REI). Weitere Informationen Die radiologische Situation in Berlin Auch in Berlin kommt zur natürlichen Radioaktivität, die ohnehin in der Umwelt vorhanden ist, die künstliche, die vom Menschen verursachte Strahlenbelastung hinzu. Weitere Informationen Personendosismessstelle Personen, die ionisierender Strahlung (Röntgen-, Gamma-, Beta- oder Neutronenstrahlung) ausgesetzt sein können, müssen entsprechend §§ 64, 65 der Strahlenschutzverordnung hinsichtlich der von ihnen empfangenen Körperdosis an radioaktiver Strahlung überwacht werden. Weitere Informationen Messergebnisse der Strahlenmessstelle Auf dieser Seite finden Sie die aktuellen Messdaten aus der Umweltmedienüberwachung als auch der Umgebungsüberwachung. Weitere Informationen Rechtsvorschriften im Bereich Strahlenschutz Im Folgenden erhalten Sie einen Überblick über die Gesetze, welche den Umgang mit radioaktiven Stoffen bestimmen und regeln, sowie über die, die der Gefahrenabwehr und dem Gesundheitserhalt der Menschen dienen sollen. Weitere Informationen Glossar Hier finden Sie Begriffserklärungen zum Thema. Weitere Informationen Dosisbegriffe und Einheiten im Bereich Radioaktivität In den Formeln wird zur Darstellung sehr großer oder sehr kleiner Zahlen die wissenschaftliche oder halblogarithmische Schreibweise benutzt. Weitere Informationen Zuständigkeiten im Land Berlin In Berlin werden die den Ländern zugewiesenen Aufgaben nach dem Atomgesetz und dem Strahlenschutzgesetz durch verschiedene Behörden wahrgenommen. Weitere Informationen Die Strahlenmessstelle ist nach DIN/EN 17025 als Prüflabor akkreditiert. Eine Übersicht über die akkreditierten Verfahren ist als Liste abrufbar. Die Senatsverwaltung für Mobilität, Verkehr, Klimaschutz und Umwelt (SenMVKU) verarbeitet im Rahmen der Überwachung der Körperdosis beim Umgang mit ionisierender Strahlung und radioaktiven Stoffen personenbezogene Daten. Die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung der personenbezogenen Daten basiert auf Art. 6 Absatz 1 Satz 1 lit. c) und lit. e) der Datenschutzgrund-Verordnung (DS-GVO) i.V.m. §§ 167 Absatz 1 und Absatz 2, 168 Absatz 1, 170 Absatz 2 und Absatz 4 des Gesetzes zum Schutz vor der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlung (Strahlenschutzgesetz – StrlSchG). Die Daten werden weiterhin gem. § 170 Absatz 1 StrlSchG in einem beim Bundesamt für Strahlenschutz (BfS) eingerichteten Register (Strahlenschutzregister) erfasst. Der Hinweis zur Information zum Datenschutz nach Art. 13 und 14 DS-GVO ist unter nachfolgendem Link abrufbar: Hinweise zum Datenschutz

Deutscher Erdbebenkatalog

Der Datenbestand, der dem Web Map Service (WMS) zugrunde liegt, liefert Informationen zum seismischen Geschehen in Deutschland und benachbarten Gebieten. Er beinhaltet die Orte, an denen seit dem Jahr 800 seismische Ereignisse stattfanden. Grundlage für die Epizentrumsbestimmung sind historische Quellen sowie seit Beginn der instrumentellen Erdbebenaufzeichnung im 20. Jahrhundert Messungen mit Seismometerstationen. Die digitale Datenerfassung an den Seismometerstationen des Deutschen Regionalnetzes (GRSN) sowie den Messanlagen des GERES-Arrays und des Gräfenberg-Arrays (GRF) und die Echtzeitübetragung der registrieten Seismometerdaten zum Seismologischen Zentralobservatorium der BGR gestattet es heute, seismische Ereignisse unverzüglich zu detektieren, auszuwerten und im WMS bereitzustellen. Es werden alle Ereignisse mit einer lokalen Magnitude ML 2,0 oder höher dargestellt. Die Epizentrumsbestimmung erfolgt zunächst automatisch. Daher kann es in einigen Fällen zu fehlerhaften Epizentrumskoordinaten und zu überschätzten Magnitudewerten kommen. Aus diesem Grund werden die Ergebnisse der automatischen Bestimmung im Rahmen einer manuellen Routineauswertung in der Regel am folgenden Werktag überprüft und gegebenenfalls korrigiert.

Einzelmessungen

Einzelmessungen kommen zur Anwendung, wenn die erforderlichen Massenströme unterschritten werden oder für den zu überwachenden Schadstoff keine kontinuierlich arbeitende automatische Messeinrichtung an der Anlage zur Verfügung steht. Die Einzelmessungen dienen zur zeitlich begrenzten stichprobenartigen Feststellung des Emissionsverhaltens der Anlage und sollen im Betriebszustand der höchsten von der Anlage ausgehenden Schadstoffemission durchgeführt werden. Einzelmessungen müssen i. d. R. im Abstand von drei Jahren durchgeführt werden. Als Probenahmezeit sind in der Regel 30 min vorgesehen. Es werden drei bis sechs Proben gezogen. Ein wesentlicher Vorteil gegenüber der Emissionsüberwachung mit Hilfe von in der Abgasleitung der zu überwachenden Anlage fest eingebauten kontinuierlich arbeitenden automatischen Messeinrichtungen besteht im geringeren messtechnischen Aufwand. Nachteilig ist die geringere, weil nur stichprobenartige Überwachungsdichte. Prinzipiell wird bei Einzelmessungen dem Abgas ein repräsentativer Teil mit Hilfe einer Entnahmesonde entnommen. Das über die Entnahmesonde entnommene Gas wird bei den sogenannten manuellen Verfahren über ein Medium, das den zu bestimmenden Schadstoff quantitativ zurückhält, geleitet. Je nach Schadstoff kann dieses Medium z. B. ein Filter, ein flüssiges oder ein festes Adsorptionsmittel  sein. Das Medium muss nach der Probenahme aufgearbeitet und die Menge der enthaltenen, zu bestimmenden Stoffe im Labor analysiert werden. Ein Messwert für die Emissionskonzentration steht also nicht unmittelbar vor Ort zur Verfügung. Einige wenige Schadstoffkomponenten können vor Ort mit mobilen automatischen Messeinrichtungen direkt gemessen werden (sogenannte kontinuierliche Messverfahren). Bei den Einzelmessungen werden neben den eigentlichen Schadstoffkomponenten die Abgasrandbedingungen, wie Abgasgeschwindigkeit, Temperatur, Druck, Feuchtegehalt und ggf. Sauerstoffgehalt, des Abgases der Emissionsquelle mit bestimmt. Mit diesen Messparametern werden Abgasvolumenstrom und Emissionsmassenstrom berechnet und Umrechnungen auf Normbedingungen bzw. einen vorgegebenen Sauerstoffgehalt des Abgases vorgenommen. Damit repräsentative und untereinander vergleichbare Ergebnisse gewonnen werden, müssen wichtige Voraussetzungen erfüllt sein: Durchführung der Messung durch kompetente Messinstitute, eine Messstrecke und ein Messplatz, die die Entnahme einer repräsentativen Probe erlauben, sind an geeigneter Stelle in der Abgasleitung vorhanden, die Messaufgabe und ein Messplan sind vor Beginn der Messungen verfügbar, eine der Messaufgabe angemessene Probenahmestrategie wird angewandt, die Schadstoffkomponenten und Bezugsgrößen werden mit Messverfahren ermittelt, die dem Stand der Messtechnik entsprechen und es wird ein Bericht über die Ergebnisse der Messungen erstellt, der alle relevanten Informationen enthält. Grundlegende Anforderungen an Messstrecken und Messplätze, die Messaufgabe, den Messplan und den Messbericht bei Einzelmessungen sind in der DIN EN 15259 enthalten.

Mehr Bedeutung für den radiologischen Notfallschutz

Mehr Bedeutung für den radiologischen Notfallschutz Hybride Bedrohungen stellen auch BfS vor neue Herausforderungen BfS-Präsidentin Dr. Inge Paulini Quelle: Laurin Schmidt/bundesfoto Mit Beginn des russischen Angriffskrieges gegen die Ukraine hat der Zivilschutz auch in Deutschland neue Bedeutung erlangt. Bei dieser Entwicklung muss der radiologische Notfallschutz nach Einschätzung des Bundesamtes für Strahlenschutz ( BfS ) konsequent mitgedacht werden. Denn im Ukraine-Krieg, der am 24. Februar 2022 begann, sind kerntechnische Anlagen etwa in Saporischschja oder Tschornobyl (russ. Tschernobyl) wiederholt in Kampfhandlungen einbezogen worden. Selbst der Einsatz von Nuklearwaffen scheint in Europa inzwischen nicht mehr ausgeschlossen. "Bedrohungen, die lange Zeit als unwahrscheinlich galten, sind zurück auf der Agenda" , sagt BfS -Präsidentin Inge Paulini. Das BfS habe seine eigenen Notfallplanungen intensiviert. Paulini betont: "Die sicherheitspolitische Neuausrichtung beschränkt sich nicht nur auf die militärische Vorbereitung, sondern betrifft auch den Zivilschutz, also den Schutz der Bevölkerung in einem Verteidigungsfall. Deutschland ist den möglichen Herausforderungen nur gewachsen, wenn auch die Bevölkerung geschützt ist, und sie in der Lage ist, sich selber zu schützen." "Die neue internationale Sicherheitslage erfordert zusätzlich die Vorbereitung auf langanhaltende Risikoszenarien, auf unterschiedliche Krisen-Situationen, die sich überlagern könnten, und sogenannte hybride Bedrohungen" , führt Paulini aus. Dazu könnten Cyberangriffe und Desinformationskampagnen gehören. BfS ist Behörde mit zentralen Sicherheitsaufgaben Zusammenarbeit im Radiologischen Lagezentrum Das BfS ist eine Behörde mit zentralen Sicherheitsaufgaben beim Schutz der Bevölkerung vor radiologischen Gefahren. In einem speziellen Krisenstab, dem Radiologischen Lagezentrum des Bundes ( RLZ ), ist das BfS zuständig für die Erstellung des "Radiologischen Lagebilds". Dies enthält Informationen zur aktuellen radiologischen Situation und Prognosen zum weiteren Verlauf sowie zu Radioaktivitätsmessungen. Mit der Nuklearspezifischen Gefahrenabwehr ( NGA ) ist das BfS zudem Partner im Unterstützungsverbund CBRN , um bei der Bewältigung von polizeilich relevanten radiologischen Lagen zu unterstützen. Dabei kann es sich um den Fund radioaktiver Quellen handeln oder auch um den Einsatz sogenannter Schmutziger Bomben. Seit Beginn des Krieges gegen die Ukraine wird immer wieder über Kampfhandlungen im Zusammenhang mit kerntechnischen Anlagen berichtet. Als am 4. März 2022 russische Truppen das größte ukrainische Kernkraftwerk Saporischschja angriffen und besetzten, war die Angst vor einem nuklearen Unfall groß. Seitdem kam es immer wieder zu Zwischenfällen, zuletzt bei einem durch einen Drohnenangriff ausgelösten Brand im stillgelegten Kernkraftwerk Tschornobyl. Regelmäßige Übungen zum Schutz der gesamten Bevölkerung BfS beobachtet Lage in der Ukraine Messwerte aus der Ukraine sowie den Nachbarstaaten lieferten in den vergangenen drei Jahren keine Hinweise auf eine Freisetzung von radioaktiven Stoffen . Das BfS beobachtet die Lage vor Ort seit Beginn des Krieges intensiv. Mitarbeiter*innen des BfS überprüfen regelmäßig Daten aus Messeinrichtungen in der Ukraine. Dafür stehen ungefähr 600 verschiedene Einrichtungen sowohl vonseiten der Behörden vor Ort als auch der Zivilgesellschaft zur Verfügung. Das BfS berechnet zudem seit Beginn des Krieges mit Unterstützung des Deutschen Wetterdienstes ( DWD ) zweimal täglich, ob Luftmassen aus der Ukraine nach Deutschland gelangen könnten. Damit die Abläufe im Ernstfall funktionieren, müssen sie regelmäßig geübt werden. Das BfS organisiert daher regelmäßig mit anderen Behörden, mit den Ländern und mit Nachbarstaaten Übungen. Dies gibt nicht nur den Mitarbeiter*innen Sicherheit, sondern erhöht auch den Schutz der Bevölkerung insgesamt. Damit die Menschen besser wissen, wie sie sich im Ernstfall schützen können, schlägt das BfS vor, den sogenannten Warntag oder den Tag des Bevölkerungsschutzes weiterzuentwickeln. "Dies kann auch unkonventionell geschehen, beispielsweise in Form einer Frage aufs Handy, was in einem realen Notfall zu tun wäre oder sich Gedanken zu machen, welcher Raum als Schutzraum geeignet wäre" , ergänzt Paulini. Stand: 21.02.2025

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