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Erarbeitung und prototypische Umsetzung einer KI-basierten Methode zur Identifizierung, Klassifizierung und Aufbereitung von Fällen der Nutzung genetischer Ressourcen im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 511/2014

Besondere Gebührenverordnung des BMUV für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen in dessen Zuständigkeitsbereich (BMUBGebV)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis § 1 Erhebung von Gebühren und Auslagen (1) Gebühren und Auslagen werden für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen (gebührenfähige Leistungen) erhoben, die auf Grund der folgenden Vorschriften erbracht werden: 1. Chemikaliengesetz, auch in Verbindung mit der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten (ABl. L 167 vom 27.6.2012, S. 1), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2021/407 (ABl. L 81 vom 9.3.2021, S. 15) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung und der Verordnung (EU) Nr. 649/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über die Aus- und Einfuhr gefährlicher Chemikalien (ABl. L 201 vom 27.7.2012, S. 60), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2020/1068 (ABl. L 234 vom 21.7.2020, S. 1) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, 2. Wasch- und Reinigungsmittelgesetz in Verbindung mit der Verordnung (EG) Nr. 648/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über Detergenzien (ABl. L 104 vom 8.4.2004, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 259/2012 (ABl. L 94 vom 30.3.2012, S. 16) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, 3. Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Verbringung von Abfällen (ABl. L 190 vom 12.7.2006, S. 1), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2020/2174 (ABl. L 433 vom 22.12.2020, S. 11) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, 4. Umweltschutzprotokoll-Ausführungsgesetz, 5. Delegierte Verordnung (EU) 2019/1122 der Kommission vom 12. März 2019 zur Ergänzung der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Funktionsweise des Unionsregisters (ABl. L 177 vom 2.7.2019, S. 3), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2019/1124 (ABl. L 177 vom 2.7.2019, S. 66) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung in Verbindung mit dem Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz, 6. Trinkwasserverordnung, 7. Upstream-Emissionsminderungs-Verordnung, 8. Verpackungsgesetz, 9. Bundesnaturschutzgesetz, 10. Umweltschadensgesetz, 11. Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates vom 9. Dezember 1996 über den Schutz von Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels (ABl. L 61 vom 3.3.1997, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2019/2117 (ABl. L 320 vom 11.12.2019, S. 13) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, 12. Verordnung (EG) Nr. 865/2006 der Kommission vom 4. Mai 2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates über den Schutz von Exemplaren wild lebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels (ABl. L 166 vom 19.6.2006, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2019/220 (ABl. L 35 vom 7.2.2019, S. 3) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, 13. Gesetz zur Umsetzung der Verpflichtungen nach dem Nagoya-Protokoll und zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 511/2014, 14. Gesetz zu dem Übereinkommen vom 1. Juni 1972 zur Erhaltung der antarktischen Robben, 15. Einwegkunststofffondsgesetz. (2) Für gebührenfähige Leistungen nach Absatz 1 Nummer 9 und 10 in Verbindung mit Abschnitt 9 Nummer 2 und Abschnitt 10 des Gebühren- und Auslagenverzeichnisses in der Anlage gelten die Vorschriften dieser Besonderen Gebührenverordnung nach Maßgabe der Vorgaben des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 (BGBl. 1994 II S. 1798, 1799; 1995 II S. 602) auch im Bereich der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone und des Festlandsockels.

Gesetz zur Umsetzung der Verpflichtungen nach dem Nagoya-Protokoll und zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 511/2014 (NagProtUmsG/EUV511/2014)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis § 1 Aufgaben und Befugnisse (1) Der zuständigen Behörde nach § 6 Absatz 1 obliegt die Durchführung dieses Gesetzes, der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen, der Verordnung (EU) Nr. 511/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über Maßnahmen für die Nutzer zur Einhaltung der Vorschriften des Protokolls von Nagoya über den Zugang zu genetischen Ressourcen und die ausgewogene und gerechte Aufteilung der sich aus ihrer Nutzung ergebenden Vorteile in der Union (ABl. L 150 vom 20.5.2014, S. 59) sowie der Durchführungsrechtsakte, die auf Grund von Artikel 5 Absatz 5, Artikel 7 Absatz 6 und Artikel 8 Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 511/2014 erlassen werden. (2) Nutzer im Sinne des Artikels 3 Nummer 4 der Verordnung (EU) Nr. 511/2014 haben der zuständigen Behörde auf Verlangen die Auskünfte zu erteilen, die zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 511/2014 sowie der dazu erlassenen Durchführungsrechtsakte, dieses Gesetzes oder der zu seiner Durchführung erlassenen Rechtsakte erforderlich sind. (3) Personen, die von der zuständigen Behörde mit der Kontrolle beauftragt sind, sind befugt, soweit dies im Rahmen des Absatzes 2 erforderlich ist, 1. Unterlagen einzusehen und hieraus Ablichtungen oder Abschriften anzufertigen, 2. Prüfungen einschließlich der Entnahme von Proben durchzuführen, 3. zu den Betriebs- und Geschäftszeiten Grundstücke, Geschäftsräume und Betriebsräume zu betreten und zu besichtigen. Die zur Auskunft verpflichteten Nutzer haben die beauftragten Personen bei der Durchführung der Kontrollen auf Verlangen zu unterstützen und die erforderlichen Unterlagen und Proben genetischer Ressourcen vorzulegen. (4) Auskunftspflichtige Personen können die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung sie selbst oder einen ihrer in § 383 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr der Verfolgung wegen einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit aussetzen würde. (5) Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse sind vertraulich zu behandeln.

Ressortforschungsplan 2023, ABS - Kooperation auf Augenhöhe

REFOPLAN 2022 - Ressortforschungsplan 2022, Technische Machbarkeitsstudien und Pilotprojekte zur Regelung von digitalen Sequenzinformationen

F&E-Vorhaben: 'Wissenschaftliche und technische Begleitung bei der Umsetzung des Nagoya-Protokolls' Teilvorhaben F: Trainingsmodul 'Capacity-Building zur Umsetzung des Nagoya-Protokolls im Sektor Biotechnologie'

Wissenschaftliche und technische Begleitung bei der Umsetzung des Nagoya-Protokolls

Im Rahmen des Projekts sollen mit einer ersten Übersichtsstudie alle wesentlichen Fragen zum Thema Digitale Sequenzinformationen und ABS' aus der Sicht der folgenden Interessensgruppen untersucht werden: Grundlagenforschung, Industrie (unterschiedliche Sektoren entsprechend den 'EU Guidance Documents') und Sammlungen. Dafür ist es nötig, die Literaturbezüglich DSI auszuwerten und einen Fragenkatalog zu erstellen und die relevanten Interessengruppen zu befragen. Vorläufige Ergebnisse sollen entsprechend dem vorliegenden Zuwendungsantrag in einem ersten Berichtsentwurf erfasst werden. Um einen Austausch der unterschiedlichen Standpunkte und Ideen zwischen den Interessengruppen zu ermöglichen und mögliche Unterschiede zwischen ihnen zu identifizieren, soll im Rahmen des Projektes eine eintägige Veranstaltung ('Runder Tisch') mit Vertretern der genannten Interessengruppen durchgeführt werden.

Neue Gesetzgebung über ABS und Praxis und ihre Vereinbarkeit mit dem Protokoll von Nagoya

Capacity-Building zur Umsetzung des Nagoya-Protokolls in den Sektoren Kosmetik und Pharmazeutik

Deutschland tritt dem Nagoya-Protokoll zur Bekämpfung der Biopiraterie bei

Bundesumweltministerin Barbara Hendricks hat heute in New York die deutsche Vertragsurkunde zum Nagoya-Protokoll bei den Vereinten Nationen hinterlegt. Damit tritt Deutschland dem Nagoya-Protokoll zur Bekämpfung der Biopiraterie bei. Das Abkommen setzt wirtschaftliche Anreize für die weltweite Bewahrung der biologischen Vielfalt. Das Nagoya-Protokoll ist am 12. Oktober 2014 in Kraft getreten. Bislang sind ihm 72 Staaten und die EU beigetreten. Im vergangenen Herbst hatte der Deutsche Bundestag die Gesetze zur Umsetzung des Nagoya-Protokolls beschlossen. In Deutschland kontrolliert zukünftig das Bundesamt für Naturschutz, ob Nutzer von genetischen Ressourcen in Deutschland die einschlägigen Regeln zu Zugang und Vorteilsausgleich im Herkunftsland befolgen. Zudem wurde das Patentgesetz geändert, so dass künftig auch bei der Anmeldung von Patenten nachvollzogen werden kann, ob biologisches Material aus anderen Ländern verwendet wurde und ob dieses gegebenenfalls legal erlangt wurde.

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