Für Arterfassungen auf Basis von Umwelt-DNA (environmental DNA, eDNA) wird aus einer Umweltprobe DNA gewonnen und diese z. B. mittels Metabarcoding-Analyse sequenziert, wodurch mit minimaler Invasivität und sehr zeit- und kosteneffizient Informationen über die Anwesenheit ganzer Artengemeinschaften generiert werden können. Den vielen Vorteilen eDNA-basierter Erhebungen stehen allerdings noch einige offene Fragen gegenüber, die vor einer Implementierung dieser Ansätze in standardisierte Monitoringprogramme geklärt werden müssen, z. B. hinsichtlich der Aussagekraft in Bezug auf Abundanzen oder hinsichtlich der Dynamik von eDNA in der Umwelt. Nicht nur für Metabarcoding-Analysen sind digitale Sequenzinformationen eine wichtige Datengrundlage in Naturschutz und Biodiversitätsforschung. Öffentlich zugängliche Sequenzdatenbanken wie GenBank und das Barcode of Life Data System (BOLD) erlauben der Wissenschaft rasante Fortschritte in vielen Forschungsbereichen. Allerdings steht der offene Zugang zu generierten Sequenzdaten evtl. im Konflikt mit dem Nagoya-Protokoll, das die faire Nutzung genetischer Ressourcen und einen gerechten Vorteilsausgleich zwischen den Vertragsstaaten regelt. Hier sind klare und einfache Lösungen erforderlich, um digitale Sequenzinformationen fair und effizient für Forschung und Biodiversitätsschutz einsetzen zu können.
Gemeinsame Pressemeldung mit dem Bundesumweltministerium (BMU) Staatengemeinschaft will Gewinne aus der Nutzung genetischer Ressourcen künftig fairer verteilen Nach zähen internationalen Verhandlungen ist am 15. November 2009 im kanadischen Montreal ein Durchbruch für ein internationales Abkommen gegen Biopiraterie gelungen. Das geplante Abkommen soll einen gerechteren Ausgleich wirtschaftlicher Gewinne gewährleisten, die aus der Nutzung genetischer Ressourcen entstehen. „Ich bin froh über diesen Verhandlungsdurchbruch. Es kann nicht sein, dass die Industriestaaten nach dem Raubbau an der eigenen Natur genetische Ressourcen der Entwicklungsländer für die Produktion etwa von Medikamenten nutzen, ohne diese Länder an den daraus entstehenden Gewinnen fair zu beteiligen”, sagte Jochen Flasbarth, Präsident des Umweltbundesamtes (UBA) und derzeit Vorsitzender des Präsidiums der UN-Konvention über die biologische Vielfalt, in deren Rahmen das Abkommen verhandelt wird. Erst am letzten Tag der einwöchigen Verhandlungen einigten sich die knapp 500 Delegierten aus 194 Vertragsstaaten des UN -Abkommens zum Schutz der biologischen Vielfalt auf einen kompletten Verhandlungstext. Dieser soll nun bis Ende 2010 in eine völkerrechtlich verbindliche Regelung über den Zugang zu genetischen Ressourcen und gerechten Vorteilsausgleich, das so genannte ABS-Abkommen (von engl. „Agreement on Access and Benefit Sharing”) münden. Die nächste Verhandlungsrunde beginnt im März 2010 im kolumbianischen Cartagena. Läuft alles nach Plan, könnte das internationale ABS-Abkommen gegen Biopiraterie schon im Oktober 2010 auf der zehnten UN-Naturschutzkonferenz im japanischen Nagoya verabschiedet werden. „Es ist gar keine Frage, dass wir von den Ländern im Süden nicht die kostenlose Erhaltung der biologischen Vielfalt erwarten können, die wir dann wieder - in entsprechende Industrieprodukte umgesetzt - an sie verkaufen. Wenn wir reichen Industriestaaten von den Entwicklungsländern erwarten, dass sie ihre Natur schützen, dann müssen wir auch verbindliche Wege festschreiben, wie sie an den wirtschaftlichen Gewinnen angemessen beteiligt werden, die aus den biologischen Ressourcen erwachsen,” betonte UBA -Präsident Flasbarth. Deutschland hat seit der UN-Naturschutzkonferenz in Bonn im Mai 2008 die Präsidentschaft der UN-Konvention über die biologische Vielfalt (Convention on Biological Diversity - CBD) bis zur nächsten Vertragsstaatenkonferenz im Oktober 2010 in Japan inne. Ein Schwerpunkt der deutschen CBD-Präsidentschaft liegt auf der Verhandlung und Verabschiedung eines internationalen Regelwerks zur gerechten Aufteilung der Vorteile, die aus der Nutzung der biologischen Vielfalt entstehen, dem sogenannten ABS-Regime. Bundeskanzlerin Angela Merkel hatte während des Highlevel-Segments der Bonner UN-Konferenz ihre Unterstützung für internationale Regeln gegen Biopiraterie zum Ausdruck gebracht. Seither haben sich auch bislang ablehnende Länder wie Australien, Japan und Kanada deutlich bewegt. Die USA haben die Konvention über die Biologische Vielfalt unter anderem deshalb nicht ratifiziert, weil sie völkerrechtliche Regelungen gegen Biopiraterie ablehnen.
Am 12.Oktober 2014 trat das internationale Abkommen gegen Biopiraterie in Kraft. Das so genannte "Nagoya-Protokoll" stellt erstmals einen einheitlichen internationalen Rahmen für die Nutzung von genetischen Ressourcen auf. Das Nagoya-Protokoll wurde auf der zehnten Vertragsstaatenkonferenz des Übereinkommens über die biologische Vielfalt im Jahr 2010 abgeschlossen. Es regelt den Zugang zu genetischen Ressourcen und die ausgewogene und gerechte Aufteilung der Vorteile, die sich aus ihrer Nutzung ergeben.
Deutschland hat am 23. Juni 2011 in New York das Nagoya Protokoll gezeichnet. Das Protokoll ist eine Ergänzung zum UN-Übereinkommen über die biologische Vielfalt (CBD) und wurde auf der zehnten UN-Naturschutzkonferenz im Oktober 2010 in Nagoya (Japan) angenommen. Neben Deutschland unterzeichneten die EU sowie weitere EU-Mitgliedsstaaten das Protokoll. Nach der Zeichnung beginnt nun der aufwändige Umsetzungsprozess, bei dem die einzelnen Verpflichtungen des Protokolls in deutsches bzw. europäisches Recht umgesetzt werden müssen. Das Protokoll tritt drei Monate nach der fünfzigsten Ratifizierung in Kraft.
Bundesumweltministerin Barbara Hendricks hat heute in New York die deutsche Vertragsurkunde zum Nagoya-Protokoll bei den Vereinten Nationen hinterlegt. Damit tritt Deutschland dem Nagoya-Protokoll zur Bekämpfung der Biopiraterie bei. Das Abkommen setzt wirtschaftliche Anreize für die weltweite Bewahrung der biologischen Vielfalt. Das Nagoya-Protokoll ist am 12. Oktober 2014 in Kraft getreten. Bislang sind ihm 72 Staaten und die EU beigetreten. Im vergangenen Herbst hatte der Deutsche Bundestag die Gesetze zur Umsetzung des Nagoya-Protokolls beschlossen. In Deutschland kontrolliert zukünftig das Bundesamt für Naturschutz, ob Nutzer von genetischen Ressourcen in Deutschland die einschlägigen Regeln zu Zugang und Vorteilsausgleich im Herkunftsland befolgen. Zudem wurde das Patentgesetz geändert, so dass künftig auch bei der Anmeldung von Patenten nachvollzogen werden kann, ob biologisches Material aus anderen Ländern verwendet wurde und ob dieses gegebenenfalls legal erlangt wurde.
Am 15. Oktober 2015 setzte der Bundestag das Nagoya-Protokoll zum Übereinkommen über die biologische Vielfalt in deutsches Recht um. Das Nagoya-Protokoll trat am 12. Oktober 2014 in Kraft. Bislang sind ihm 68 Staaten und die EU beigetreten. Mit den beiden heutigen Gesetzen ermöglicht der Bundestag nun den deutschen Beitritt zum Nagoya-Protokoll.
Am 29. April 2015 stimmte das Bundeskabinett zwei Gesetzentwürfe zu, die den Beitritt Deutschlands zum Nagoya-Protokoll ermöglichen. Zukünftig soll das Bundesamt für Naturschutz kontrollieren, ob Nutzer von genetischen Ressourcen die einschlägigen Regeln zu Zugang und Vorteilsausgleich befolgen. Zudem wird das Patentgesetz geändert, so dass künftig auch bei der Anmeldung von Patenten nachvollzogen werden kann, ob biologisches Material aus anderen Ländern verwendet wurde und ob dieses gegebenenfalls legal erlangt wurde.
Das Projekt "Rechtliche Analyse zur Haftung von sog. registrierten Sammlungen gemäß Verordnung (EU) Nr. 511/2014" wird vom Umweltbundesamt gefördert und von Universität Oldenburg Institut für Rechtswissenschaften, Lehrsuhl Europäisches & Internationales Wirtschaftsrecht und Zivilrecht durchgeführt. Gutachterliche Analyse zur zivilistischen Haftung (Art-Umfang-Modifizierung) von Sammlungen genetischer Ressourcen, die gem. der VO (EU) Nr. 511/2014 in das Unions-Register von Sammlungen aufgenommen wurden.
Das Projekt "Neue Gesetzgebung über ABS und Praxis und ihre Vereinbarkeit mit dem Protokoll von Nagoya" wird vom Umweltbundesamt gefördert und von Universität Bremen, Forschungsstelle für Europäisches Umweltrecht durchgeführt. Die beantragten Mittel sind für die Organisation und Durchführung eines internationalen Workshops bestimmt. Der Workshop wird die Möglichkeit bieten, die vorläufigen Ergebnisse eines von der DFG geförderten Projekts vorzustellen und zu bewerten sowie die weitere Forschung zu leiten. Es wird auch dazu beitragen, festzustellen, welche Ergebnisse unverzüglich zur vorzeitigen Verteilung veröffentlicht werden könnten.
Das Projekt "Analyse des Strategischen Plans 2011-2020 des Übereinkommens über die biologische Vielfalt (CBD) und erste Diskussion der daraus resultierenden Empfehlungen für die Fortschreibung des Strategischen Plans für die Zeit 2021-2030 im Rahmen eines Workshops mit nationalen Stakeholdern" wird vom Umweltbundesamt gefördert und von ibn - Institut für Biodiversität - Netzwerk e.V. durchgeführt. Der aktuelle Strategische Plan des Übereinkommens über die biologische Vielfalt (CBD) mit seinen 20 Aichi-Zielen hat eine Laufzeit bis 2020. Für die Zeit danach hat die CBD bereits Prozesse zur Erarbeitung einer Post 2020 Strategie in die Wege geleitet. Deutschland wird im 2. Halbjahr 2020 die EU-Ratspräsidentschaft einnehmen und hat daher hohes Interesse, die Vorbereitungen eines post 2020-Zielsystems frühzeitig fachlich und politisch engagiert zu begleiten. Ziel dieses Vorhabens war es daher, den bestehenden Strategischen Plan mit seinen 20 Aichi-Biodiversitätszielen strukturell und inhaltlich zu analysieren und daraus konkrete und realistische Vorschläge für die Weiterentwicklung des Strategischen Plans der CBD oder für ein neues Zielsystem zu erarbeiten. Diese Vorschläge wurden in einem Workshop mit nationalen Stakeholdern diskutiert werden. Dieser Workshop fand am 12/13ten April 2018 in Berlin statt.
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