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Wesentliche Änderung einer Windkraftanlage in der Gemeinde 25845 Nordstrand (Kreis Nordfriesland) - Az. G40/2025/034

Die Firma Windpark Westersielzug GmbH & Co. KG in Stephanitorsbollwerk 3, 28217 Bremen, plant die wesentliche Änderung einer Windkraftanlage in der Gemeinde 25845 Nordstrand, Gemarkung Nordstrand, Flur 1, Flurstück 83. Gegenstand des Genehmigungsantrages ist die Änderung der Fledermausabschaltung.

Sanierungsrahmenplan Tagebaubereich Zwenkau/Cospuden

Titel: Braunkohlenplan als Sanierungsrahmenplan für die stillgelegten Tagebaue Zwenkau und Cospuden Planungsstand: verbindlicher Braunkohlenplan als Sanierungsrahmenplan seit 08.06.2006 Inhalt: * Am 28.02.1997 wurde durch die Verbandsversammlung mit Beschluss Nr. II/VV 10/04d/ 1997 die gemeinsame Fortschreibung des verbindlichen Braunkohlenplans Tagebau Zwenkau und des Braunkohlenplans als Sanierungsrahmenplan Tagebau Cospuden beschlossen. * Die Tagebaue Cospuden und Zwenkau selbst wurden während ihrer Betriebszeit als unabhängig voneinander laufende und räumlich getrennte Abbaubereiche betrieben. Es bestanden jedoch bedeutsame und enge Nachbarschaftsbeziehungen mit einigen technologischen Schnittstellen. Diese Schnittstellen lagen insbesondere in der Überlagerung der Grundwasserabsenkungsbereiche sowie des Verkippungs- und Förderregimes. So wurden die gesamten Abraummassen des Tagebaus Cospuden im Tagebaubereich Zwenkau verkippt bzw. zur Wiedernutzbarmachung der Oberfläche eingesetzt. Im Rahmen der Sanierung beider Tagebaue wurden weitere technologische Verknüpfungen notwendig. * Eine gemeinsame Fortschreibung beseitigte die bestehende, vielfältige räumliche und sachliche Abgrenzungs- und Schnittstellenproblematik. * Mit Beschluss Nr. IV/VV 06/02b/2006 wurde der fortgeschriebene Braunkohlenplan als Sanierungsrahmenplan Tagebaubereich Zwenkau/Cospuden als Satzung durch die Verbandsversammlung des Regionalen Planungsverbands Westsachsen am 16.03.2006 festgestellt. Nach Einreichung des Braunkohlenplans zur Genehmigung mit Schreiben vom 22.03.2006 wurde mit Datum vom 05.05.2006 durch die oberste Raumordnungs- und Landesplanungsbehörde die Genehmigung erteilt. * Das Sanierungsgebiet soll als Bestandteil des "Leipziger Neuseenlands" nachhaltig zu einem wertvollen und vielfältig nutzbaren Lebens- und Landschaftsraum mit den Kernbereichen Zwenkauer und Cospudener See entwickelt werden. * Im Bereich Cospuden sind die bergbaulichen Sanierungsarbeiten und die Wiedernutzbarmachung der Oberfläche nahezu abgeschlossen. Das Restloch ist wassergefüllt, hat bereits seit dem Jahr 2000 den konzipierten Endwasserspiegel von + 110,0 m NN erreicht und wird bereits öffentlich genutzt. Der Endwasserspiegel und die bereits erreichten limnologischen Verhältnisse im Seewasserkörper werden derzeit durch die Einleitung von Wasser aus dem Entwässerungsbetrieb des aktiven Braunkohlentagebaus Profen der MIBRAG mbH gestützt. Schwerpunkte der Wiedernutzbarmachung bilden die Komplettierung des Wegesystems, die Wiederherstellung eines ausgeglichenen, sich weitgehend selbst regulierenden Gebietswasserhaushalts mit dem natürlichen Wiederanstieg des Grundwassers und die Ableitung zukünftig anfallenden Überschusswassers des Cospudener Sees sowie der Ertüchtigung bzw. Herstellung dafür notwendiger Fließgewässer. * Der Tagebau Zwenkau wurde als letzter Sanierungstagebau der LMBV mbH im mitteldeutschen Revier im Jahr 1999 außer Betrieb genommen. Bis zum Zeitpunkt der Außerbetriebnahme wurde der Tagebau zur Braunkohlengewinnung zur Sicherung der Kohlelieferungen zum Kraftwerk Lippendorf (alt) durch die MIBRAG mbH auf Basis eines Pachtverhältnisses betrieben. Noch im Zuge der Restauskohlung des Tagebaus wurde das Betriebsregime an Erfordernisse der nachfolgenden Sanierungsarbeiten angepasst. Aufgrund des Förderbrückeneinsatzes entstanden während des Betriebs erhebliche Wiedernutzbarmachungsdefizite, insbesondere in Form von Brückenkippenarealen und offenen Hohlformen. Am 30.09.1999 verließ der letzte Kohlezug den Tagebau Zwenkau. * Die notwendigen Sanierungsarbeiten werden in Verantwortung der LMBV mbH durchgeführt. Der Rückbau der bergtechnischen Anlagen und Tagebaugroßgeräte und die Wiedernutzbarmachung der Kippenflächen sind nahezu abgeschlossen. Die regionalen Anstrengungen um den Erhalt der Abraumförderbrücke F 45 als technisches Denkmal und Zeitzeuge des mitteldeutschen Braunkohlenbergbaus waren nicht erfolgreich. Lediglich ein technisches Modell im Aussichtspavillon am Kap Zwenkau/Stadt Zwenkau erinnert an das technische Denkmal. * Die im Plangebiet aufgestellten raumordnerischen Ziele und Grundsätze sollen die Entwicklung einer vielfältig nutzbaren, gestalterisch akzeptanzfähigen und weitgehend nachsorgefreien Bergbaufolgelandschaft als einen eigenständigen Landschaftsraum mit überregionaler touristischer Bedeutung gewährleisten und eine miteinander verträgliche Gestaltung der Belange von Hochwasserschutz, Freizeit und Erholung, Natur und Landschaft und Waldmehrung mit klarer Funktionstrennung zwischen intensiv genutzten und störempfindlichen Bereichen sicherstellen. * Im Einzelnen sind folgende Entwicklungsschwerpunkte zu benennen: o Nutzung des Zwenkauer Sees als Speicherbecken als Bestandteil der Gesamtkonzeption des vorbeugenden Hochwasserschutzes an der Weißen Elster, o Gewährleistung eines wirksamen Landschafts-, Natur- und Artenschutzes in den besonders wertvollen Auenbereichen der Weißen Elster und in den Sukzessionsarealen sowie deren räumliche und funktionale Vernetzung mit Landschaftselementen im Sanierungsgebiet und im übrigen unverritzten Umfeld unter besonderer Beachtung der im Plangebiet befindlichen FHH-Gebiete Nr. 50E "Leipziger Auensystem" und Nr. 218 "Elsteraue südlich Zwenkau" sowie der SPA-Gebiete "Leipziger Auwald" und "Elsteraue bei Groitzsch", o Schaffung eines zusammenhängenden, reich strukturierten Waldgebiets durch die systematische Erhöhung des Waldanteils und den Schutz des vorhandenen Waldes, o Sicherung der vorhandenen Sport-, Freizeit- und Erholungseinrichtungen in den Bereichen Cospudener See (Landschaftspark Nordufer, Zöbigker Winkel) und am Standort des Freizeitparks Belantis sowie die Entwicklung entsprechender Angebote am Zwenkauer See (' Nordufer und Kap Zwenkau), o Schaffung eines touristischen Gewässerverbunds zwischen dem Zwenkauer und dem Cospudener See mit Anbindung an das Stadtgebiet Leipzig über die bestehende Schleuse am Nordstrand des Cospudener Sees, o Verkehrsanbindung und innere Erschließung des Sanierungsgebiets durch die Realisierung großräumiger Verbindungen (A 72), die bedarfsgerechte verkehrstechnische Erschließung der Erholungsbereiche, die Wiederherstellung devastierter bzw. unterbrochener historischer Wegebeziehungen sowie die Schaffung eines vielseitig nutzbaren Rad- und Wanderwegenetzes mit Einbindung in das überregionale und regionale Verkehrs- und -wegenetz.

Gewässerausbau im Naherholungsgebiet "Nordstrand" in der Stadt Erfurt

Die Firma Rudolf Wagner, Inhaber Michael Wagner, Kies,- Fuhr,- Straßen- und Tiefbaubetrieb e.K. stellte beim TLUBN, Referat 52 einen Antrag auf Planfeststellung nach § 68 Abs. 1 Wasserhaushaltsgesetz zum Ausbau eines Gewässers im Naherholungsgebiet „Nordstrand“ im Rahmen der Entwicklung des Sondergebietes „Sport- und Freizeitanlage“ in der Stadt Erfurt. Für das Vorhaben besteht eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach § 7 Abs. 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung. Das geplante Vorhaben befindet sich nordöstlich am bestehenden Bade- und Freizeitgewässer „Nordstrand“. Die neue Fläche hat eine Größe von ca. 11,4 ha und wird in drei Teilflächen unterteilt. In der Teilfläche 1 erfolgt eine Nassauskiesung. Die Fläche ist ca. 4 – 5 ha groß und es verbleibt ein Zwischendamm. Die Teilfläche 2 schließt sich nach Osten an die neue Seefläche an. Die Fläche hat eine Größe von ca. 3 ha und es ist eine Trockenauskiesung bis oberhalb des Grundwasserspiegels vorgesehen. Anschließend erfolgt eine Geländemodellierung mit dem standorteigenen Material. Die Teilfläche 3 hat eine Fläche von ca. 3 ha. Für diese Fläche ist eine Nassauskiesung mit Rückverfüllung vorgesehen.

Einvernehmen zum Vorhaben „eine Geothermiebohrung in Nordstrand, Gemarkung Nordstrand (Flur 6, Flurstück 1227)“

Aktenzeichen: BASE21102/15#0471 Erklärung des Bundesamtes für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung über das Einvernehmen nach § 21 Absatz 2 Satz 3 Standortauswahlgesetz zum Vorhaben Geothermiebohrung in Nordstrand, Gemarkung Nordstrand Der Kreis Nordfriesland hat mit Schreiben vom 15.04.2024 (Zeichen: 4.61.6.02-667-25d-8/463- 1) beim Bundesamt für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung (BASE) für eine Geothermiebohrung in Nordstrand, Gemarkung Nordstrand (Flur 6, Flurstück 1227) um die Erteilung des Einvernehmens ersucht. Dieses Vorhaben mit einer geplanten Bohrteufe von 165 m wurde auf Grundlage der Kriterien des § 21 Absatz 2 und 3 Standortauswahlgesetz (StandAG) geprüft. Der Geologische Dienst im Landesamt für Umwelt des Landes Schleswig-Holstein (GD LfU) kommt in seiner dem Schreiben des Kreises Nordfriesland beigefügten Stellungnahme vom 15.04.2024 zu dem Prüfergebnis, dass der Vorhabenstandort innerhalb eines identifizierten Gebietes nach § 13 Absatz 2 Satz 1 StandAG liege und das Vorhaben aufgrund des § 21 Absatz 2 Satz 1 StandAG zugelassen werden könne. Gemäß dieser Stellungnahme befindet sich der Vorhabenstandort innerhalb des von der Bundesgesellschaft für Endlagerung mbH nach § 13 Absatz 2 Satz 1 StandAG ausgewiesenen identifizierten Gebietes mit der Kennung 053_00IG_T_f_tpg. Weiterhin könne das Vorhaben zugelassen werden, da durch die Bohrung oder die mit dieser Bohrung in Verbindung stehenden Maßnahmen keine Gesteinsschichten erheblich geschädigt werden könnten, die einen langfristigen Schutz darunterliegender, für die Endlagerung geeigneter Schichten bewirken oder die langfristig im Sinne einer zusätzlichen Barriere für das Endlager wirken könnten. Auf Grundlage der Ausführungen des GD LfU und des Kreises Nordfriesland sowie nach eigener Prüfung erklärt das BASE sein Einvernehmen hinsichtlich der Erteilung der Zulassung für vorgenanntes Vorhaben aufgrund des § 21 Absatz 2 Satz 1 Nr. 4 StandAG. Die Erteilung des Einvernehmens ist nicht selbständig anfechtbar. Berlin, 16.04.2024 Bundesamt für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung Im Auftrag

Einvernehmen zum Vorhaben „eine Geothermiebohrung in Nordstrand, Gemarkung Nordstrand (Flur 6, Flurstück 1226)“

Aktenzeichen: BASE21102/15#0472 Erklärung des Bundesamtes für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung über das Einvernehmen nach § 21 Absatz 2 Satz 3 Standortauswahlgesetz zum Vorhaben Geothermiebohrung in Nordstrand, Gemarkung Nordstrand Der Kreis Nordfriesland hat mit Schreiben vom 15.04.2024 (Zeichen: 4.61.6.02-667-25d-8/464- 1) beim Bundesamt für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung (BASE) für eine Geothermiebohrung in Nordstrand, Gemarkung Nordstrand (Flur 6, Flurstück 1226) um die Erteilung des Einvernehmens ersucht. Dieses Vorhaben mit einer geplanten Bohrteufe von 165 m wurde auf Grundlage der Kriterien des § 21 Absatz 2 und 3 Standortauswahlgesetz (StandAG) geprüft. Der Geologische Dienst im Landesamt für Umwelt des Landes Schleswig-Holstein (GD LfU) kommt in seiner dem Schreiben des Kreises Nordfriesland beigefügten Stellungnahme vom 15.04.2024 zu dem Prüfergebnis, dass der Vorhabenstandort innerhalb eines identifizierten Gebietes nach § 13 Absatz 2 Satz 1 StandAG liege und das Vorhaben aufgrund des § 21 Absatz 2 Satz 1 StandAG zugelassen werden könne. Gemäß dieser Stellungnahme befindet sich der Vorhabenstandort innerhalb des von der Bundesgesellschaft für Endlagerung mbH nach § 13 Absatz 2 Satz 1 StandAG ausgewiesenen identifizierten Gebietes mit der Kennung 053_00IG_T_f_tpg. Weiterhin könne das Vorhaben zugelassen werden, da durch die Bohrung oder die mit dieser Bohrung in Verbindung stehenden Maßnahmen keine Gesteinsschichten erheblich geschädigt werden könnten, die einen langfristigen Schutz darunterliegender, für die Endlagerung geeigneter Schichten bewirken können oder die langfristig im Sinne einer zusätzlichen Barriere für das Endlager wirken können. Auf Grundlage der Ausführungen des GD LfU und des Kreises Nordfriesland sowie nach eigener Prüfung erklärt das BASE sein Einvernehmen hinsichtlich der Erteilung der Zulassung für vorgenanntes Vorhaben aufgrund des § 21 Absatz 2 Satz 1 Nr. 4 StandAG. Die Erteilung des Einvernehmens ist nicht selbständig anfechtbar. Berlin, 16.04.2024 Bundesamt für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung Im Auftrag

Eivernehmen zum Vorhaben "eine Geothermiebohrung in Nordstrand, Gemarkung Nordstrand (Flur 2, Flurstück 1150)"

Aktenzeichen: BASE21102/15#0464 Erklärung des Bundesamtes für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung über das Einvernehmen nach § 21 Absatz 2 Satz 3 Standortauswahlgesetz zum Vorhaben Geothermiebohrung in Nordstrand, Gemarkung Nordstrand Der Kreis Nordfriesland hat mit Schreiben vom 21.03.2024 (Zeichen: 4.61.6.02-667-25d-8/484) beim Bundesamt für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung (BASE) für eine Geothermiebohrung in Nordstrand, Gemarkung Nordstrand (Flur 2, Flurstück 1150) um die Erteilung des Einvernehmens ersucht. Dieses Vorhaben mit einer geplanten Bohrteufe von 165 m wurde auf Grundlage der Kriterien des § 21 Absatz 2 und 3 Standortauswahlgesetz (StandAG) geprüft. Der Geologische Dienst im Landesamt für Umwelt des Landes Schleswig-Holstein (GD LfU) kommt in seiner dem Schreiben des Kreises Nordfriesland beigefügten Stellungnahme vom 19.03.2024 zu dem Prüfergebnis, dass der Vorhabenstandort innerhalb eines identifizierten Gebietes nach § 13 Absatz 2 Satz 1 StandAG liege und das Vorhaben aufgrund des § 21 Absatz 2 Satz 1 StandAG zugelassen werden könne. Gemäß dieser Stellungnahme befindet sich der Vorhabenstandort innerhalb des von der Bundesgesellschaft für Endlagerung mbH nach § 13 Absatz 2 Satz 1 StandAG ausgewiesenen identifizierten Gebietes mit der Kennung 053_00IG_T_f_tpg. Weiterhin könne das Vorhaben zugelassen werden, da durch die Bohrung oder die mit dieser Bohrung in Verbindung stehenden Maßnahmen keine Gesteinsschichten erheblich geschädigt werden könnten, die einen langfristigen Schutz darunterliegender, für die Endlagerung geeigneter Schichten bewirken oder die langfristig im Sinne einer zusätzlichen Barriere für das Endlager wirken könnten. Auf Grundlage der Ausführungen des GD LfU und des Kreises Nordfriesland sowie nach eigener Prüfung erklärt das BASE sein Einvernehmen hinsichtlich der Erteilung der Zulassung für vorgenanntes Vorhaben aufgrund des § 21 Absatz 2 Satz 1 Nr. 4 StandAG. Die Erteilung des Einvernehmens ist nicht selbständig anfechtbar. Berlin, 22.03.2024 Bundesamt für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung Im Auftrag

Eivernehmen zum Vorhaben "Erdwärmesondenanlage in Nordstrand, Gemarkung Nordstrand, Flur 9, Flurstück 1049"

Aktenzeichen: BASE21102/15#0451 Erklärung des Bundesamtes für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung über das Einvernehmen nach § 21 Absatz 2 Satz 3 Standortauswahlgesetz zum Vorhaben Erdwärmesondenanlage in Nordstrand, Gemarkung Nordstrand Der Kreis Nordfriesland hat mit Schreiben vom 05.02.2024 (Zeichen: 4.61.6.02-667-25d-8/483) beim Bundesamt für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung (BASE) um die Erteilung des Einvernehmens für das Vorhaben „Erdwärmesondenanlage in Nordstrand, Gemarkung Nordstrand, Flur 9, Flurstück 1049“ ersucht. Dieses Vorhaben mit insgesamt zwei Bohrungen von jeweils 125 m Teufe wurde auf Grundlage der Kriterien des § 21 Absatz 2 und 3 Standortauswahlgesetz (StandAG) geprüft. Ausweislich der Darstellungen des gemäß § 13 Absatz 2 Satz 3 StandAG veröffentlichten Zwischenberichtes Teilgebiete befindet sich der Vorhabenstandort in dem nach § 13 Absatz 2 Satz 1 StandAG identifizierten Gebiet mit dem Wirtsgestein Tongestein und der Kennung „053_00IG_T_f_tpg". Der Geologische Landesdienst im Landesamt für Umwelt des Landes Schleswig-Holstein (LfU) kommt in seiner dem Schreiben des Kreises Nordfriesland beigefügten Stellungnahme vom 02.02.2024 zu dem Prüfergebnis, dass das Vorhaben aufgrund des § 21 Absatz 2 Satz 1 StandAG zugelassen werden könne. Das Vorhaben stehe in einem engen räumlichen Zusammenhang mit einer bereits durchgeführten Wasserbohrung, durch die ein ähnlich starker Eingriff in den Untergrund erfolgt sei. Auf Grundlage der Ausführungen des Kreises Nordfriesland und des LfU sowie nach eigener Prüfung erklärt das BASE sein Einvernehmen hinsichtlich der Erteilung der Zulassung des oben genannten Vorhabens aufgrund des § 21 Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 StandAG. Die Erteilung des Einvernehmens ist nicht selbständig anfechtbar. Berlin, 08.02.2024 Bundesamt für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung Im Auftrag

27. Juist - Nordstrand (ab drei Stunden nach Sonnenaufgang jenseits der Erholungszone)

27. Juist - Nordstrand (ab drei Stunden nach Sonnenaufgang jenseits der Erholungszone) Koordinaten WGS 84 (Breite/Länge) Koordinaten WGS 84 (Breite/Länge) Koordinaten WGS 84 (Breite/Länge) 53°41,135'N, 7°0,869'E 53°41,135'N, 7°0,865'E 53°41,177'N, 7°1,502'E 53°41,110'N, 7°1,501'E 53°41,055'N, 7°0,814'E 53°41,017'N, 7°0,336'E 53°41,046'N, 7°0,330'E 53°41,040'N, 7°0,267'E 53°41,019'N, 7°0,050'E 53°40,987'N, 6°59,739'E 53°40,962'N, 6°59,489'E 53°40,924'N, 6°59,120'E 53°40,919'N, 6°59,120'E 53°40,897'N, 6°58,851'E 53°40,704'N, 6°57,241'E 53°40,733'N, 6°57,242'E 53°40,894'N, 6°57,245'E 53°40,964'N, 6°58,308'E 53°40,964'N, 6°58,301'E 53°41,381'N, 6°58,275'E 53°41,583'N, 7°0,803'E 53°41,135'N, 7°0,869'E Stand: 28. April 2023

I. Niedersachsen

I. Niedersachsen 1. Cuxhaven - Kugelbake (ab drei Stunden vor bis drei Stunden nach Hochwasser) 2. Cuxhaven - Sahlenburg (ab vier Stunden vor bis vier Stunden nach Hochwasser) 3. Dorum - Neufeld (ab drei Stunden vor bis drei Stunden nach Hochwasser) 4. Wremen (ab dreieinhalb Stunden vor bis dreieinhalb Stunden nach Hochwasser) 5. Burhave 6. Tossens (ab drei Stunden vor bis drei Stunden nach Hochwasser) 7. Eckwarderhörne 8. Eckwarderhörne - Badestrand (ab dreieinhalb Stunden vor bis drei Stunden nach Hochwasser) 9. Dangast 10. Hooksiel 11. Schillig 12. Wangerooge - Nordstrand (ab drei Stunden nach Sonnenaufgang) 13. Wangerooge - Westkopf 14. Harlesiel (ab dreieinhalb Stunden vor bis dreieinhalb Stunden nach Hochwasser) 15. Neuharlingersiel (ab dreieinhalb Stunden vor bis dreieinhalb Stunden nach Hochwasser) 16. Spiekeroog (ab drei Stunden nach Sonnenaufgang) 17. Langeoog - Nordstrand (ab drei Stunden nach Sonnenaufgang) 18. Langeoog - Weststrand 19. Bensersiel 20. Dornumersiel (ab drei Stunden vor bis drei Stunden nach Hochwasser) 21. Baltrum - Nordstrand (ab drei Stunden nach Sonnenaufgang) 22. Baltrum - Südstrand (vom 01.04. bis 30.11. eines Jahres) 23. Norddeich 24. Norderney - Nordstrand (ab drei Stunden nach Sonnenaufgang) 25. Norderney - Westkopf 26. Norderney - Riffgat (vom 01.04. bis 31.10. eines Jahres) 27. Juist - Nordstrand (ab drei Stunden nach Sonnenaufgang jenseits der Erholungszone) 28. Juist - Südseite (von drei Stunden vor bis drei Stunden nach Hochwasser vom 01.04. bis 31.10. eines Jahres) 29. Borkum - Nordstrand (ab drei Stunden nach Sonnenaufgang) 30. Borkum - Südstrand Stand: 28. April 2023

29. Borkum - Nordstrand (ab drei Stunden nach Sonnenaufgang)

29. Borkum - Nordstrand (ab drei Stunden nach Sonnenaufgang) Koordinaten WGS 84 (Breite/Länge) Koordinaten WGS 84 (Breite/Länge) Koordinaten WGS 84 (Breite/Länge) 53°36,481'N, 6°39,412'E 53°36,476'N, 6°39,351'E 53°36,460'N, 6°39,265'E 53°36,450'N, 6°39,230'E 53°36,447'N, 6°39,211'E 53°36,386'N, 6°39,011'E 53°36,286'N, 6°38,838'E 53°36,174'N, 6°38,736'E 53°36,151'N, 6°38,713'E 53°36,139'N, 6°38,705'E 53°36,006'N, 6°38,583'E 53°35,807'N, 6°38,448'E 53°35,814'N, 6°38,437'E 53°35,832'N, 6°38,419'E 53°35,844'N, 6°38,398'E 53°35,898'N, 6°38,368'E 53°35,954'N, 6°38,345'E 53°36,012'N, 6°38,397'E 53°36,140'N, 6°38,517'E 53°36,227'N, 6°38,591'E 53°36,731'N, 6°38,751'E 53°37,178'N, 6°42,304'E 53°36,711'N, 6°42,462'E 53°36,698'N, 6°42,309'E 53°36,566'N, 6°40,781'E 53°36,556'N, 6°40,656'E 53°36,493'N, 6°40,051'E 53°36,479'N, 6°39,596'E 53°36,479'N, 6°39,452'E 53°36,481'N, 6°39,412'E Stand: 28. April 2023

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