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Found 142 results.

Digitales Orthophoto 2007

Digitale Orthophotos (DOP) sind vollständig entzerrte, maßstabsgetreue Luftbilder auf Grundlage der Bayernbefliegung von 2007. Das DOP steht in Echtfarben(RGB) und als gedruckte Luftbildkarte zur Verfügung.

Digitales Orthophoto 2010

Digitale Orthophotos (DOP) sind vollständig entzerrte, maßstabsgetreue Luftbilder auf Grundlage der Bayernbefliegung von 2010. Das DOP steht in Echtfarben(RGB) und als gedruckte Luftbildkarte zur Verfügung.

Digitales Orthophoto 2013

Digitale Orthophotos (DOP) sind vollständig entzerrte, maßstabsgetreue Luftbilder auf Grundlage der Bayernbefliegung von 2013. Das DOP steht in Echtfarben(RGB) und als gedruckte Luftbildkarte zur Verfügung.

Digitales Orthophoto 2016

Digitale Orthophotos (DOP) sind vollständig entzerrte, maßstabsgetreue Luftbilder auf Grundlage der Bayernbefliegung von 2016. Das DOP steht in Echtfarben(RGB) und als gedruckte Luftbildkarte zur Verfügung.

Digitales Orthophoto 2004

Digitale Orthophotos (DOP) sind vollständig entzerrte, maßstabsgetreue Luftbilder auf Grundlage der Bayernbefliegung von 2004. Das DOP steht in Echtfarben(RGB) und als gedruckte Luftbildkarte zur Verfügung.

Dorferneuerung Kohlberg II - Feststellung der UVP-Pflicht gem. § 5 des Gesetzes über die UVPG

Die Teilnehmergemeinschaft Kohlberg II wird beim Amt für Ländliche Entwicklung Oberpfalz die Genehmigung des Planes über die gemein-schaftlichen und öffentlichen Anlagen nach § 41 FlurbG beantragen. Für den Bau der gemeinschaftlichen und öffentlichen Anlagen war ge-mäß § 7 Abs. 1 Satz 1 UVPG i. V. m. Nr. 16.1 der Anlage 1 zum UVPG ei-ne allgemeine Vorprüfung zur Feststellung der UVP-Pflicht durchzuführen. Diese Vorprüfung hat ergeben, dass das Vorhaben unter Berücksichtigung der in Anlage 3 zum UVPG aufgeführten Kriterien keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen zur Folge haben kann, die nach § 25 Abs. 2 UVPG bei der Zulassungsentscheidung zu berücksichtigen wären. Es wird daher festgestellt, dass für das o. g. Vorhaben eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nicht besteht. Es wird darauf hingewiesen, dass diese Feststellung gemäß § 5 Abs. 3 Satz 1 UVPG nicht selbständig anfechtbar ist.

Bekanntgabe nach § 5 Abs. 2 Satz 1 UVPG über das Nichtbestehen einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung für die Planänderung betreffend das Vorhaben BAB A 6 „Nürnberg – Waidhaus“, PWC Laubenschlag Nord und Süd – Erweiterung der Verkehrsflächen bei Betr.-km 845,050

Auf Antrag der Autobahn GmbH des Bundes, Niederlassung Nordbayern, Außenstelle Fürth, wird eine Planänderung durchgeführt. Der durch den Planfeststellungsbeschluss der Regierung der Oberpfalz vom 08.04.2022, Az. ROP-SG32-4354.1-2-2-154, festgestellte Plan soll geändert werden. Bei der Änderung handelt es sich um die Fällung eines im Baufeld befindlichen Einzelbaumes, welcher in den festgestellten Planunterlagen als zu erhaltend ausgewiesen wurde. Für die Planänderung besteht die Pflicht zur Durchführung einer allgemeinen Vorprüfung gem. § 9 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, S. 2 UVPG i.V.m. §§ 9 Abs. 4, 7 Abs. 1 UVPG, da für das zu ändernde Vorhaben seinerzeit eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt worden ist (vgl. Planfeststellungsbeschluss der Regierung der Oberpfalz vom 08.04.2022, Az. ROP-SG32-4354.1-2-2-154, S. 44/45).

Bundesstraße 85: Ausbau im Kreuzungsbereich mit der BAB A 6 und der St 2151

Der vierstreifige Ausbau der B 85 zwischen den Knotenpunkten mit der BAB A 6 (Amberg-Ost) und der A 93 (Schwandorf-Nord) ist Bestandteil des Bundesverkehrswegeplans 2030. Dieser Ausbau ist in einzelnen Teilen bereits baulich verwirklicht worden, so auch der angrenzende Teilabschnitt südöstlich an den Knotenpunkt der B 85 mit der BAB A 6 (Amberg-Ost). Der Ausbau der B 85 stellt den Lückenschluss zwischen dem bereits ausgebauten südöstlichen Teilabschnitt und dem Knotenpunkt mit der BAB A 6 Nürnberg-Waidhaus dar. Um eine verkehrsgerechte und verkehrssichere Aufteilung der Spurübergänge zu erzielen, ist neben der Anschlussstelle Amberg-Ost (A 6/B 85) auch der Knotenpunkt der B 85 mit der Staatsstraße St 2151 in die Ausbauplanung mit einzubeziehen. Die oben genannte Maßnahme ist UVP-pflichtig und entsprechend im UVP-Portal Bayern zu veröffentlichen. Für das Vorhaben wird gem. §§ 9 Abs. 4, 7 Abs. 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt. Auf eine Vorprüfung zur Feststellung der Notwendigkeit einer Umweltverträglichkeitsprüfung konnte verzichtet werden, da der Vorhabenträger einen Antrag auf Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung gestellt hat und die Regierung der Oberpfalz den Entfall der Vorprüfung als zweckmäßig erachtet hat (§ 7 Abs. 3 UVPG).

BAB A3, Nürnberg-Regensburg, Abschnitt 880, Station 2,713 und 3,613 – Neubau der PWC-Anlage Velburg

An der BAB A3 Nürnberg – Regensburg, bei Abschnitt 880 Station 2,713 (Betr.-km 447,400) und Station 3,613 (Betr.-km 448,300) ca. 2,5 km südwestlich von Velburg wird beiderseits der Autobahn eine PWC-Anlage geplant. Die Anlage liegt zwischen den Anschlussstellen „Velburg“ im Westen und „Parsberg“ im Osten. Die BAB A3 (E56) ist ein Bestandteil des transeuropäischen Verkehrsnetzes und verbindet die Beneluxstaaten mit Südeuropa und Bayern. Sie zählt zu den bedeutendsten Strecken im Netz der Bundesautobahnen. Die oben genannte Maßnahme ist UVP-pflichtig und entsprechend im UVP-Portal Bayern zu veröffentlichen. Für das Vorhaben wird gem. §§ 9 Abs. 4, 7 Abs. 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt. Auf eine Vorprüfung zur Feststellung der Notwendigkeit einer Umweltverträglichkeitsprüfung konnte verzichtet werden, da der Vorhabenträger einen Antrag auf Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung gestellt hat und die Regierung der Oberpfalz den Entfall der Vorprüfung als zweckmäßig erachtet hat (§ 7 Abs. 3 UVPG).

Flurneuordnung Schönthal - Plan über die gemeinschaftlichen u. öffentlichen Anlagen nach § 41FlurbG Feststellung der UVP-Pflicht gem. § 5 UVPG

Die Teilnehmergemeinschaft Schönthal wird beim Amt für Ländliche Entwicklung Oberpfalz die Genehmigung des Planes über die gemein-schaftlichen und öffentlichen Anlagen nach § 41 FlurbG beantragen. Für den Bau der gemeinschaftlichen und öffentlichen Anlagen war ge-mäß § 7 Abs. 1 Satz 1 UVPG i. V. m. Nr. 16.1 der Anlage 1 zum UVPG ei-ne allgemeine Vorprüfung zur Feststellung der UVP-Pflicht durchzufüh-ren. Eine Bekanntmachung der Teilnehmergemeinschaft Schönthal über die Feststellung der UVP-Pflicht sowie die Planunterlagen (Entwurfsplanung zur Renaturierung des Tannenbaches, Anlagen- und Maßnahmenverzeichnis sowie Erläuterungsbericht), sind in der Zeit vom 29.05.2019 mit 12.06.2019 in der Verwaltung der Gemeinde Schönthal, Rathausplatz 1, 93488 Schönthal niedergelegt und können dort während der Dienststunden eingesehen werden.

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