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German Eco-Cycle and Waste Policies: The Current State of German Mandatory Deposit System and End-of-life-Vehicles (Automotive Shredder Residue - ASR)

Oekologisches Cafe an der Fachhochschule fuer Wirtschaft

Wie jedes Cafe hat auch das Cafe Geschmacklos mit vielen Problemen zu kaempfen: riesige Abfallmengen, Diebstahl von Tassen und Glaesern, Beteiligung der Kundschaft an oekologischen Projekten etc. Seit 1991 arbeitet das Cafe Geschmacklos mit einem Pfandmarkensystem fuer Tassen und Glaeser. Durch die Mitgliedschaft im Verein KommFoer (einmalige Aufnahmegebuehr 5; DM) ist jedes Mitglied berechtigt, mit einer Pfandmarke ein Glas oder eine Tasse auszuleihen. Bei der Abgabe wird diese Pfandmarke zurueckgegeben (auch wenn die Tasse/das Glas unverschuldet beschaedigt wurde), wodurch ein Ruecklauf von nahezu 100 Prozent entsteht und der Abfall erheblich reduziert wurde. Weiterhin werden in diesem oekologisch ausgerichteten Cafe ausschliesslich Pfandflaschen verwendet, Abfall getrennt (Papier, Gruener Punkt, Sonstiges) sowie Kaffee und Tee aus Dritte-Welt-Laendem (aus weitgehend sozialoekologischem Anbau) ausgeschenkt. Allein die Kompostierung entsprechender Abfaelle (speziell der Kaffee-Filter) ist noch nicht zufriedenstellend geloest.

Performance of Scientific Service Concerning Implementation of the Mandatory Deposit System in Germany

Mehrwegquote bei Getränken verfehlt gesetzliches Ziel

<p>Im Berichtsjahr 2023 hat Deutschland mit einer Mehrwegquote von 34,3 Prozent das gesetzliche Ziel von 70 Prozent weiterhin verfehlt. Die Studie bestimmt das abgesetzte Getränkevolumen für die verschiedenen Packmittelgruppen insgesamt und nach Getränkesegmenten. Dabei werden trinkfertig abgepackte und in Verkehr gebrachte Getränke bis zu einer Füllgröße von zehn Litern einbezogen.</p><p>Jährlich wird der Einsatz von Getränkeverpackungen in Deutschland untersucht, um die Erreichung des in § 1 Abs. 3 Verpackungsgesetz festgelegten Zieles von 70 Prozent Anteil von in Mehrwegverpackungen abgefüllten Getränken zu überprüfen. Für das Jahr 2023 zeigt eine Studie der Gesellschaft für Verpackungsmarktforschung (GVM) im Auftrag des Umweltbundesamtes, dass 34,3 Prozent der verbrauchten Getränke in Mehrwegverpackungen abgefüllt wurden. Dies ist ein Anstieg um 0,8 Prozentpunkte gegenüber dem Vorjahr. Das gesetzliche Ziel wurde um 35,7 Prozentpunkte unterschritten.</p><p>Bezüglich des Konsumverhaltens ist festzustellen, dass der Verbrauch von Mineralwasser, Bier und Wein rückläufig ist, während der Konsum von Erfrischungsgetränken einen deutlichen Anstieg verzeichnet. Die drei am häufigsten verwendeten Verpackungsarten für Getränke sind Einweg-Kunststoffflaschen mit einem Anteil von 39,3 Prozent, gefolgt von Mehrweg-Glasflaschen mit 24,9 Prozent und Einweg-Getränkekartons mit 12,9 Prozent.</p><p>Aufgrund der Ausweitung der Pfandpflicht ab dem Berichtsjahr 2022, wird die Mehrwegquote nun über alle Getränkesegmente hinweg ermittelt. Um dennoch eine Vergleichbarkeit mit den Vorjahren zu ermöglichen, werden auch die Zeitreihen zu den bis einschließlich 2021 pfandpflichtigen Getränkesegmenten fortgesetzt. Zum Vergleich: Die mit dem alten Fokus vor der Pfandausweitung ermittelte Mehrwegquote betrug 63,7 Prozent im Jahr 2003 und 43,3 Prozent im Jahr 2023.</p><p>Die Daten zeigen, dass weitere Anstrengungen in Deutschland notwendig sind, um Mehrwegsysteme zu stärken und dem Verpackungsverbrauch entgegen zu wirken. Denn jedes Mal, wenn eine Mehrwegflasche wieder befüllt wird, spart dies den Abfall einer Einweggetränkeverpackung ein. Um das Mehrwegziel des Verpackungsgesetzes zu erreichen, muss der Anteil von Getränken in Mehrwegverpackungen deutlich erhöht werden.</p><p>Im Rahmen eines Exkurses wird auf das österreichische Mehrwegsystem und sowie die dort vorgenommene Erhöhung des Mehrwegpfands zum 02. Februar 2025 eingegangen. Seit diesem Stichtag werden in Österreich nun 20 Cent statt zuvor 9 Cent Pfand für Mehrweg-Glasflaschen erhoben. Die Erhöhung resultiert aus einer privatrechtlichen Vereinbarung zwischen den beteiligten Herstellern, Händlern und Rücknahmestellen. Bei der Wahl des Pfandwertes hat sich die Branche an dem Wiederbeschaffungswert der Mehrwegflaschen orientiert. Um einen kurzfristigen Ansturm auf Bier in Mehrwegflaschen vor dem Stichtag vorzubeugen, wurde der konkrete Zeitpunkt der Pfanderhöhung bis zuletzt bewusst nicht öffentlich kommuniziert. Es wird mit Kosten in Höhe von 10 Millionen Euro, die dadurch entstehen, dass Mehrwegflaschen zum niedrigeren Pfandpreis eingekauft und anschließend mit dem höheren Pfand zurückgegeben werden, gerechnet. Zusätzlich fielen rund 300 Tausend Euro für die Umstellung der Rücknahmeautomaten an. Die Gefahr eines massenhaften Effekts durch sogenannten „Pfandtourismus“ wird nicht erwartet, da bereits vor der Pfanderhöhung Preisunterschiede beim Bier zwischen Deutschland und Österreich bestanden. Zudem erfolgt die Rücknahme grundsätzlich nur in handelsüblichen Mengen. Die Erhöhung des Mehrwegpfands in Österreich ist ein wichtiger Schritt in Richtung einer nachhaltigeren Verpackungspolitik und einer funktionierenden Kreislaufwirtschaft. Diese Erfahrungswerte können als Beispiel dienen, um den Mehrwegpfand in Deutschland zu erhöhen und damit Mehrweg zu stärken.</p>

Prüfung der Einführung einer Pfandpflicht für lithiumhaltige Batterien und Akkumulatoren

Akteure und Anlagenbetreiber aus der Kreislaufwirtschaft berichten vermehrt von vorkommenden Bränden in Abfallsortier- und –behandlungsanlagen. Von den Meldungen betroffen sind verschiedene Abfallströme wie beispielsweise Elektroaltgeräte, Verpackungen, Restabfall/Sperrmüll, Mischschrott, Papier und Alttextilien. Berichten zu folge, kommt es in Deutschland annähernd jede Woche in Abfallsammelbehältnissen bzw. beim Abfalltransport – z.B. in Erstbehandlungsanlagen für Elektroaltgeräte – zu einem Brandereignis. Diese Brandereignisse können unter anderem auf eine fehlerhafte Erfassung und anschließende Entsorgung von LIB (Lithium-Ionen-Batterien) bzw. in Elektroaltgeräte enthaltende LIB zurückgeführt werden. In Verbindung mit der zunehmenden Menge an in Verkehr gebrachten lithiumhaltigen (Hochenergie-)Batterien rückt die Thematik der korrekten Zuführung zur Entsorgung bzw. ordnungsgemäßen Erfassung immer stärker in den Fokus und stellt den Auslöser einer kontrovers diskutierten Debatte um beispielsweise die Einführung einer Pfandpflicht für LIB dar. Das Sachverständigengutachten bewertet die Einführung einer Pfandpflicht auf LIB. Es wird untersucht, ob eine in vielen Diskussionen genannte Pfandpflicht auf LIB ein geeignetes Instrument darstellt, um die (frühzeitige) getrennte Erfassung von LIB in erhöhtem Maße sicherzustellen, Brandereignisse entlang der Erfassungs- und Abfallbehandlungskette zu reduzieren bzw. verhindern sowie zur Steigerung der Sammelmenge von Altbatterien und Altakkumulatoren beitragen kann. Abschließend werden im Rahmen der Ergebnisanalyse Handlungsempfehlungen, Maßnahmen und Alternativen zur Fortentwicklung der Sammlung von LIB benannt und erläutert.

Änderungen im Verpackungsgesetz ab Juli 2021

<p>Am 3. Juli trat eine Änderung des Verpackungsgesetzes in Kraft. Ziel: Abfallvermeidung und mehr Recycling. So wurden bestimmte Einwegkunststoffprodukte verboten, die besonders oft in der Umwelt landen. Die Pfandpflicht für Einweggetränkeverpackungen wird ausgeweitet. Im To-Go-Bereich müssen Mehrwegverpackungen angeboten werden. Und: Service- und Versandverpackungen werden besser eingebunden.</p><p>Die <a href="https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=Bundesanzeiger_BGBl&amp;start=//*%5b@attr_id=%27bgbl121s1699.pdf%27%5d#__bgbl__%2F%2F*%5B%40attr_id%3D%27bgbl121s1699.pdf%27%5D__1625040942599">Novelle des Verpackungsgesetzes</a> setzt unter anderem EU-Vorschriften aus der geänderten Abfallrahmenrichtlinie 2008/98/EG und der Einwegkunststoffrichtlinie (EU) 2019/904 um.&nbsp;Die wesentlichen Änderungen im Einzelnen:</p><p>Einwegverpackungen von außer Haus verzehrten Mahlzeiten und Getränken sowie bestimmte Einwegkunststoffartikel, wie Zigarettenstummel, Luftballonstäbe und einige Haushalts- und Hygieneprodukte werden oft nicht richtig entsorgt. Deshalb gehören diese Produkte zu den Abfällen, die am häufigsten an europäischen Stränden gefunden werden. Ab 3. Juli 2021 dürfen deshalb unter anderem folgende Einwegkunststoffprodukte nicht mehr in Verkehr gebracht werden: Besteck, Teller, Trinkhalme, Wattestäbchen und Luftballonstäbe sowie Getränkebecher einschließlich Deckeln und To-Go-Lebensmittelbehältnisse aus expandiertem Polystyrol. Mit der sog. <a href="https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav#__bgbl__%2F%2F*%5B%40attr_id%3D%27bgbl121s0095.pdf%27%5D__1625141594422">Einwegkunststoffverbotsverordnung (EWKVerbotsV)</a> setzt Deutschland die EU-Einwegkunststoffrichtlinie 2019/904 um.</p><p>Weiterhin erlaubt sind u.a. andere Getränkebecher sowie Feuchttücher, Hygieneeinlagen, Tampons und Tabakprodukte mit Filter – diese müssen zukünftig aber gemäß der <a href="https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav#__bgbl__%2F%2F*%5B%40attr_id%3D%27bgbl121s2024.pdf%27%5D__1624955113538">Einwegkunststoffkennzeichnungsverordnung (EWKKennzV)</a> entweder auf der Verpackung oder dem Produkt selbst eine einheitliche Kennzeichnung tragen, die über den Kunststoffgehalt der Produkte und die Folgen der unsachgemäßen Entsorgung in der Umwelt aufklärt (Kennzeichnungsdetails siehe <a href="https://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT/?uri=CELEX%3A02020R2151-20201218">Durchführungsverordnung (EU) 2020/2151</a> der Kommission vom 17. Dezember 2020).</p><p>Ab dem 3. Juli 2024 dürfen bis zu drei Liter fassende Getränkebehälter aus Kunststoff grundsätzlich nur noch in Verkehr gebracht werden, wenn deren Verschlüsse aus Kunststoff fest mit dem Getränkebehälter verbunden sind. Diese neue Regel soll verhindern, dass die abgetrennten Verschlüsse aus Unachtsamkeit in der Umwelt landen.</p><p>Die Pfandpflicht wird auf nahezu sämtliche Einweggetränkeflaschen aus Kunststoff und auf sämtliche Getränkedosen ausgeweitet. Damit sollen die Sammlung, Sortierung und Verwertung solcher Verpackungen erhöht und ihre Entsorgung in der Umwelt (sogenanntes Littering) reduziert werden. Bisherige Ausnahmen von der Pfandpflicht, unter anderem für Fruchtsäfte oder alkoholische Mischgetränke in Einweggetränkeflaschen aus Kunststoff oder Getränkedosen, fallen damit weg. Für Milch oder Milcherzeugnisse gilt eine Übergangsfrist bis 2024.</p><p>Angebote von Essen und Getränken zum Mitnehmen führten zu einem steigenden Anfall von Einwegverpackungen. Durch die Corona-Pandemie und die Schließung der Gastronomie wurde dieser Trend weiter verschärft. Das Gesetz schreibt nun erstmals vor, ab 2023 Lebensmittel und Getränke im „To-Go-Segment“ auch in einer Mehrwegverpackung anzubieten, die nicht teurer als die Einwegverpackung sein darf. Verbraucher*innen haben damit in Zukunft die Wahl zwischen Einweg- und Mehrweg-to-go-Verpackung und können aktiv dazu beitragen, den Verbrauch von Einwegverpackungen zu reduzieren. Kleine Verkaufsstellen, wie Imbisse und Kioske, mit höchstens fünf Beschäftigten und einer Ladenfläche von nicht mehr als 80 Quadratmetern sind von der Pflicht ausgenommen. Sie müssen jedoch ermöglichen, selbst mitgebrachte Mehrwegbehältnisse zu befüllen.</p><p>Schon jetzt bietet der Markt viele Mehrweglösungen an. Besonders umweltfreundliche Systeme können mit dem <a href="https://www.blauer-engel.de/de/produktwelt/gewerbe-kommune/mehrwegsysteme-to-go-fuer-lebensmittel-und-getraenke">Umweltzeichen Blauer Engel </a>ausgezeichnet werden. Zur Implementierung von Mehrwegsystemen, zum hygienischen Umgang mit Mehrwegbehältnissen und zu anderen Fragen, unterstützt der Blaue Engel mit umfangreichen Informationen für die Gastronomie und die Kommunen (siehe Publikationen). Hinweise zur Nutzung von Mehrwegbehältnissen sind auch auf der vom Bundesumweltministerium geförderten Seite <a href="https://www.esseninmehrweg.de/hygiene-mehrweg/">Essen in Mehrweg</a> zu finden.</p><p>Angesichts des stark angestiegenen Online-Handels, in dem ausländische Inverkehrbringer von Verpackungen mitunter kein Entgelt an ein duales System für die Sammlung, Sortierung und Verwertung ihrer Verpackungen in Deutschland zahlen, wurde nunmehr eine Prüfpflicht unter anderem für elektronische Marktplätze eingeführt: Marktplatzbetreiber dürfen nur Anbieter zulassen, die sich mit ihren Verpackungen an einem System beteiligt haben. Verstöße werden von der Zentralen Stelle Verpackungsregister erfasst und an die zuständigen Ordnungswidrigkeitsbehörden in den Ländern gemeldet.</p><p>In Umsetzung der EU-Einwegkunststoffrichtlinie schreibt das Verpackungsgesetz zudem die Verwendung von recyceltem Kunststoff vor: 25 Prozent ab dem Jahr 2025 für die Herstellung von PET-Einwegflaschen und 30 Prozent ab dem Jahr 2030 für sämtliche Einwegkunststoffgetränkeflaschen. Damit werden Ressourcen geschont und das Recycling gestärkt.</p><p>Um die Durchsetzung der Regelungen des Verpackungsgesetzes zu erleichtern und sicherzustellen, dass sämtliche Hersteller der Verantwortung für ihre Verpackungen nachkommen, wurden zudem neue Normen zur Datenerhebung über Verpackungen und Verpackungsabfälle durch die Zentrale Stelle Verpackungsregister aufgenommen und die Registrierungspflicht zum 1. Juli 2022 auf alle Hersteller von mit Ware befüllten Verpackungen ausgeweitet. Auch Letztvertreiber von Serviceverpackungen, wie Bechern an der Frischetheke, und Hersteller von Verpackungen, die nach Gebrauch typischerweise nicht bei privaten Endverbrauchern anfallen, sondern in Industrie, Handel und Gewerbe, müssen sich nun registrieren. Bei der Registrierung müssen Hersteller die von ihnen in Verkehr gebrachten Verpackungsarten angeben. Dadurch kann die Zentrale Stelle Verpackungsregister in einem Datenabgleich erkennen, wenn Hersteller systembeteiligungspflichtige Verpackungen auf den Markt bringen, ohne für deren Entsorgung aufzukommen.</p>

LUA-Bilanz Lebensmittelüberwachung 2015

[Redaktioneller Hinweis: Die folgende Beschreibung ist eine unstrukturierte Extraktion aus dem originalem PDF] LUA-Bilanz Lebensmittelüberwachung Zahlen, Daten und Fakten für das Jahr 2015 Foto: LUA Untersuchte und beanstandete Lebensmittelproben 2015 WarengruppeProbenbeanstandet Beanstandungen in Prozent Zusatzstoffe21062,9 %Eier und Eiprodukte25193,6 %Obst und Gemüse1.880683,6 %Nüsse, Nusserzeugnisse, Knabberwaren299144,7 %Schokolade, Kakao u. Erzeugnisse, Kaffee, Tee487244,9%Kräuter und Gewürze303196,3 %Fette und Öle276259,1%Brühen, Suppen, Soßen415419,9 %Getreide, Backwaren und Teigwaren160016010,0 %Wein428845110,5 %Alkoholische Getränke (außer Wein)5596010,7 %Bedarfsgegenstände mit Körperkontakt & zur Körperpflege*115512911,2 %Lebensmittel für besondere Ernährungsformen6517611,7 %Milch und Milchprodukte98212112,3 %Fische, Krusten-,Schalen-, Weichtiere & Erzeugnisse5948113,6 % Fleisch, Geflügel, Wild und Erzeugnisse286640714,2 % Eis und Desserts89713114,6% Bedarfsgegenstände mit Lebensmittelkontakt5939215,5 % Kosmetika3525716,2 % Alkoholfreie Getränke76314519,0 % Fertiggerichte4889719,9 % Zuckerwaren4228720,6 % Proben insgesamt20.3312300 11,3 % * Bekleidung, Wäsche, Kurzwaren, Accessoires, Hygieneartikel, Spielwaren und Scherzartikel, Reinigungsmittel; (Die Gesamtproben- und Beanstandungszahlen der EU-Berichtstabelle und der nationalen Berichtstabelle unterscheiden sich grundsätzlich, da den Zahlen abweichende Zählalgorithmen zu Grunde liegen) 2 Bilanz der Lebensmittelüberwachung: Weiterhin wachsam sein!taten“ aufmerksamen Verbrauchern auf, die sich dann zu Recht bei den Behörden beschweren. Den „großen Knall“ gab es in Rheinland-Pfalz im Jahr 2015 nicht. Aber die Lebensmittelüberwa- chung muss weiterhin im Interesse der Verbrau- cherinnen und Verbraucher wachsam sein. Das Landesuntersuchungsamt (LUA) hat im Jahr 2015 die Untersuchung von Lebensmitteln, Bedarfsge- genständen und Kosmetika mit einer Beanstan- dungsquote von 11,3 Prozent abgeschlossen. Ins- gesamt entsprachen 2.300, der quer durch den Warenkorb entnommenen 20.331 Proben, nicht den gesetzlichen Vorgaben. Damit ging der pro- zentuale Anteil beanstandeter Proben gegenüber 12,7 Prozent im Vorjahr leicht zurück.Unmittelbar gesundheitsgefährdend war auch eine Schleckmuschel aus Kunststoff mit unförmi- gen Ausfransungen, die die zarte Haut von Kin- dern verletzen können. Zudem können die kleinen Kunststoffteile absplittern und von Kindern ver- schluckt werden. Dasselbe gilt für die Laugenbre- zeln aus einer Bäckerei, bei denen das Laugensalz zum Bestreuen der Brezeln mit Spülmaschinensalz „gestreckt“ wurde. Das Etikett „gesundheitsschädlich“ bekamen 39 Proben. In Relation zur Gesamtprobenzahl ist der Anteil mit 0,19 Prozent jedoch äußerst gering. In 17 Fällen waren krankmachende Keime die Ursa- che für eine Beanstandung, möglicherweise be- dingt durch den heißen Sommer 2015. Zum Glück kam es nur selten zu Erkrankungen. Nachgewie- sen wurden zum Beispiel VTEC (Verotoxinbilden- de E. Coli Bakterien) in sieben unterschiedlichen Rohmilchkäsesorten. Listerien oder Salmonellen fanden sich sowohl in Rohmilchkäse als auch in feinen Backwaren, ge- räucherten Forellen und Wurstwaren aus Mett. In einer Portion gekochtem Reis aus einer Gemein- schaftseinrichtung, in mehreren Sprossen eines Herstellers sowie in einer Portion Steak mit Nu- delauflauf und Soße wurde Bacillus cereus nach- gewiesen. In sieben Fällen führte das toxische Ei- weißabbauprodukt Histamin bei Thunfisch bzw. beim Thunfischanteil auf Pizzen oder in Salaten zu einer Beanstandung wegen Gesundheitsgefahr. Trotz Hightech in der Produktion finden immer wieder Fremdkörper als unerwünschte Beigaben den Weg ins Lebensmittel. 2015 fanden die Sach- verständigen Glassplitter, Holzspäne, Metallfäden, Plastikkörper, Küchenschaben oder verkokelte Pulverklumpen in sechs verschiedenen Produk- ten. In der Regel fallen diese unappetitlichen „Zu- Restrisiko: In Käse aus Rohmilch werden immer wieder Keime nachgewiesen. (Foto: © A_Bruno, fotolia) In die Kategorie vorbeugender gesundheitlicher Verbraucherschutz gehörte die Beanstandung zweier Mineralwässer mit sehr hohem Urangehalt, Süßkirschen mit Pflanzenschutzmittelrückständen deutlich über der akuten Referenzdosis, ein Nah- rungsergänzungsmittel mit hoher Konzentration von Synephrin und Koffein oder Hirsebällchen mit erhöhten Tropanalkaloidwerten. Mängel wie die- se sind zwar nicht unmittelbar gesundheitsschäd- lich, werden aber mit Blick auf die Langzeitwir- kung dennoch beanstandet. Pyrrolizidinalkaloide gehören zu den Pflanzengift- stoffen, die in Unkraut enthalten sein können, das zusammen mit Gemüse auf den Feldern wächst. Das „Gemeine Greiskraut“ (kurz „Kreuzkraut“) hat vor einigen Jahren Schlagzeilen gemacht, weil unter anderem in Rheinland-Pfalz angebau- ter Rucola damit verunreinigt war. Die rheinland- pfälzischen Erzeugerbetriebe haben seither um- fangreiche Qualitätssicherungsmaßnahmen und 3 Eigenkontrollen etabliert, um Greiskraut-Verun- reinigungen in Rucola auszuschließen. Dennoch kann es in Einzelfällen dazu kommen, dass Un- krautbestandteile zusammen mit dem Salat in die Verpackung und in den Handel gelangen. Betrachtet man alle Beanstandungen des Jah- res 2015, also auch die nicht gesundheitsrele- vanten wegen Irreführung oder falscher Kenn- zeichnung sind nach wie vor die Zuckerwaren mit 20,6 Prozent Spitzenreiter in der Beanstandungs- quote. Dahinter verbergen sich zum Teil fehlen- de oder unvollständige Angaben zu den verwen- deten Farbstoffen, mit denen die Verbraucher zum Kauf von Süßigkeiten animiert werden sollen – beispielsweise das intensive Rot von kandierten Früchten oder die möglichst realitätsnahen farbi- gen Marzipanfiguren in der Weihnachtszeit. Oft wird er zwar durch die Angabe „mit Farbstoff“ in- formiert, unterlassen wird aber - bewusst oder unbewusst - entweder die von der EU vorgeschrie- bene Nennung der Einzelfarbstoffe oder der bei bestimmten Farbstoffen vorgeschriebene Hinweis „Kann Aktivität und Aufmerksamkeit bei Kindern beeinträchtigen“. Stark im Trend liegen Alternativen zu Zucker. Im Handel werden z.B. Sirupe aus diversen zuckerhal- tigen Pflanzen bzw. Pflanzenteilen angeboten. Vor allem Verbraucher, die unter einer Zuckerunver- träglichkeit leiden, müssen wissen, welche Zucker- bestandteile diese Sirupe enthalten. Bei 4 von 20 untersuchten Reissirupen entsprachen die Angaben auf dem Etikett nicht den Vorgaben. Verboten sind auch Verfälschungen von Honig mit nektarliefern- den Pflanzenteilen. Da Sirupe billiger als echter Honig sind, werden solche Verfälschungen immer wieder festgestellt – 2015 war dies bei sechs Pro- ben eines importierten Vielblütenhonigs der Fall. Platz zwei in der Beanstandungsquote belegen mit 19,9 Prozent die Fertiggerichte. Diese Waren- gruppe umfasst eine ganze Palette von Produkten. Sie reicht von der Pizza über Mittagstischange- bote bis hin zur Fluggastversorgung. Hauptbean- standungsgrund waren Kennzeichnungsmängel. Zum Beispiel war auf den Speisekarten von asiati- 4 schen Imbissläden die Verwendung von Glutamat gar nicht oder nicht korrekt kenntlich gemacht. Klassisch sind auch erhöhte Keimzahlen wegen mangelhaften Temperaturmanagements. Ver- braucher klagen immer wieder, dass sie nach dem Verzehr von warm gehaltenen Fertiggerichten ge- sundheitliche Beschwerden hatten. Beschwer- den gibt es auch wegen „Aluminium-Fraß“. So nennt man die dunklen Verfärbungen, die entste- hen, wenn beispielsweise gekochte Teigwaren im Metalltopf mit Aluminiumfolie abgedeckt aufbe- wahrt werden. Da die Bewohner keine Alternative bei der Es- sensversorgung haben, wird bei Gemeinschafts- verpflegung in Seniorenheimen vom Landesun- tersuchungsamt geprüft, ob die angebotenen Mahlzeiten den Qualitätsstandards der Deutschen Gesellschaft für Ernährung (DGE) entsprechen. Dies war 2015 bei etwa jeder zweiten Probe der Fall. Hauptsächlicher Grund für die Abweichung von den DGE-Standrads waren zu hoher Brenn- wert, zu hohe Gehalte an Fett und/oder Koch- salz sowie zu niedrige Gehalte an Magnesium. Die Abweichungen werden sowohl der für Senioren- heime zuständigen staatlichen Aufsicht als auch den betroffenen Einrichtung mitgeteilt – verbun- den mit einem Beratungsangebot, wie die Mängel durch Änderungen im Speiseplan behoben wer- den können. An dritter Stelle bei den Beanstandungsquo- ten rangieren mit 19 Prozent die alkoholfreien Er- frischungsgetränke. Probleme bereiten vor al- lem Trauben- und Apfelsäfte aus Winzerbetrieben bzw. von kleineren Saftherstellern. Entweder wur- de Ascorbinsäure nachgewiesen, ohne dass diese im Zutatenverzeichnis aufgeführt wurde, oder sie wurde im Zutatenverzeichnis als „ Vitamin C“ an- gegeben, ohne dass die erforderliche Vitaminmen- ge im Erzeugnis vorhanden war. Die erhöhte Glycerin bzw. Gluconsäurewerte, die in fünf Winzertraubensäften nachgewiesen wur- den, sind ein Hinweis darauf, dass faules und teil- weise angegorenes Lesegut verwendet wurde. Acht Traubensäfte aus dem Handel wiesen zwar ebenfalls auffällige Glycerin bzw. Gluconsäure- werte auf. Diese lagen jedoch unter den im „Code of practice“ genannten Maximalwerten. Der Trend alkoholfreie Erfrischungsgetränke nicht in deutscher Sprache zu kennzeichnen, setzt sich fort. Offensichtlich geht es hierbei um die Umge- hung der Pfandpflicht. Dies trifft auch auf einen Energydrink zu, der in einer PET Flasche mit einem Volumen von 3,001 Litern angeboten wurde. Vier Energy Drinks wurden aufgrund der Überschrei- tung des Tauringrenzwertes beanstandet. Ein Thema, das die Lebensmittelüberwachung schon immer sehr beschäftigt hat, sind Pflanzen- schutzmittelrückstände in Obst und Gemüse. Das LUA hat im vergangenen Jahr insgesamt 727 Pro- ben aus der Kategorie „Obst und Gemüse“ auf Pflanzenschutzmittelrückstände untersucht und musste 4 davon beanstanden. Auch Proben aus ökologischer Erzeugung wurden entsprechend ih- rer Marktbedeutung (Marktanteil etwa 5 Prozent) vom LUA untersucht. Ergebnis: Abgesehen von ei- ner Probe Paprika aus Italien hat das LUA in kei- ner der 33 geprüften Bio-Proben Pestizidrückstän- de gefunden. Bei Proben aus konventioneller Erzeugung wurden bei jeder zweiten Probe (52 Prozent) aus Deutsch- land und aus dem EU-Ausland Pestizidrückstän- de unterhalb der zulässigen Höchstmenge festge- stellt. Bei Proben aus Drittländern waren es sogar 58,5 Prozent. Gut zu wissen: Beim Obst und Ge- müse aus rheinland-pfälzischem konventionellen Anbau lag der Anteil Proben mit Rückständen bei nur 44,4 Prozent. In 29 Prozent aller Proben wur- den mehrere Wirkstoffe unterhalb der zulässigen Höchstmenge nachgewiesen. Mehrfachrückstän- de traten 2015 besonders in Tafeltrauben, Erdbee- ren, Johannisbeeren, Äpfeln und Rucola auf. Bei den Kosmetika lag die Beanstandungsquo- te mit 16,2 Prozent etwa auf dem Niveau der Vor- jahre. Zwei Produktgruppen waren besonders auf- fällig. Mehrere Pasten zur Bemalung der Haut enthielten zusätzlich zu dem in der EU zur Fär- Mit Pflanzenschutzmitteln behandelt? Die Untersu- chung im Labor bringt es ans Licht. (Foto: LUA) bung der Haut nicht zugelassenen Hennafarbstoff noch chemisch-synthetische organische Farbstof- fe. Eine Paste enthielt zudem den verbotenen In- haltsstoff Phenol, in einem weiteren Produkt wur- de mit 1,5 Prozent Methylparaben das Vierfache des erlaubten Höchstgehaltes für dieses Konser- vierungsmittel nachgewiesen. Von 24 in Thai-Massagesalons entnommenen Massageölen mussten acht beanstandet werden, weil sie allergene Parfümstoffe enthielten, die in der Produktkennzeichnung nicht genannt waren. Auch in Öl-Mischungen, die in den Massagesalons vor der Verwendung selbst angerührten wurden, wurden zum Teil hohe Gehalte an allergenen Par- fümstoffen gefunden. Chrom(VI) in Lederwaren: Überwachung zeigt Wirkung Steter Tropfen höhlt den Stein: Durch die Ausla- gerung der Gerbung und der Produktion von Le- derwaren in sogenannte Billiglohnländer sind immer wieder Lederwaren mit krebserregen- dem Chrom(VI) belastet. Mit der Einführung ei- nes nationalen Grenzwertes für das krebserregen- de Chrom(VI) in Bedarfsgegenständen aus Leder im Jahr 2010 begann das Thema nach und nach in der öffentlichen Aufmerksamkeit anzukommen – nicht zuletzt durch die wöchentlichen Meldungen über belastete Produkte im europäischen Schnell- warnsystem RAPEX. 5 Im Mai 2015 wurde der deutsche Grenzwert von drei Milligramm pro Kilogramm Chrom(VI) auch in das europäische Chemikalienrecht (REACH- Verordnung) übernommen. Da es sich bei Leder- waren größtenteils um global vertriebene Produk- te (z.B. Schuhe, Handschuhe, etc.) handelt, war dies der nächste konsequente Schritt, um die Situation für die Verbraucher zu verbessern. Die RAPEX-Mel- dungen zu Chrom(VI) erfolgen nun auch aus den anderen EU-Staaten, und die Überwachungsbe- hörden aller Länder der Europäischen Union wer- den über das Schnellwarnsystem informiert.Nickel in Schmuck und Spielzeug: Eine unendliche Geschichte Durch die zwangsläufig folgende Rücknahme be- troffener Produkte vom Markt wird der Druck auf die Importeure und Lieferanten weiter erhöht – mit ganz konkreten Auswirkungen: Inzwischen werden sogar bei den Discountern Produkte aus pflanzlich gegerbten Ledern angeboten. Inzwi- schen dürfte auch bei den Verbrauchern angekom- men sein, dass qualitativ hochwertige Lederwaren nicht zu jedem Preis produziert werden können.Nickel ist in vielen Metallgegenständen des All- tags als Legierungsbestandteile enthalten, bei- spielsweise in Modeschmuck und Piercing-Ge- genständen sowie in Bekleidungszubehör wie Knöpfen, Nieten oder Schnallen. Kinder können auch über Spielzeug mit Nickel in Kontakt kom- men. Um eine Sensibilisierung gegen Nickel oder eine Kontaktallergie bei bereits bestehender Sen- sibilisierung zu vermeiden, sollte die Exposition gegenüber Nickelionen vor allem im Kindesalter gering gehalten werden. Spielzeug muss daher so produziert werden, dass eine erhöhte Nickellässig- keit ausgeschlossen ist. Hierzu leistet auch das LUA seinen Beitrag. Alle Lederproben mit Hautkontakt werden routinemä- ßig auf das krebserregende Chrom(VI) untersucht. Im Jahr 2015 waren dies 177 Proben, von denen 15 beanstandet wurden. Untersuchungsschwer- punkte sind vor allem Schuhe (drei Beanstandun- gen) und Handschuhe (sechs Beanstandungen). Aber auch bei drei Lederjacken, zwei Handy-Hül- len und einer Geldbörse wurde Chrom(VI) über dem Grenzwert nachgewiesen. Fünf der beanstan- deten Gegenstände wurden im europäischen RA- PEX-System veröffentlicht, weil sie auch in andere europäische Länder geliefert worden waren. Hintergrund Wie kommt das Chrom(VI) in die Lederwaren? Die Gründe sind häufig mangelnde Fachkompe- tenz beim Gerbprozess, ungeeignete Chemikali- en und fehlerhafte Nachbehandlung des Leders. Nicht zuletzt können auch die langen Transport- wege der Produkte im Schiffscontainer bei Hit- ze und hoher Luftfeuchtigkeit die Bildung von Chrom(VI) fördern. 6 Allergien gegenüber Nickel sind seit vielen Jah- ren bekannt, es ist das häufigste Kontaktallergen in Europa. Etwa jedes zehnte Kind ist gegenüber Nickel sensibilisiert, bei erneutem Kontakt kön- nen sie mit einer Allergie reagieren. Obwohl es seit Jahren Grenzwerte gibt, müssen immer noch regelmäßig Gegenstände, die mit dem mensch- lichen Körper in Kontakt kommen, beanstandet werden, weil sie Nickel freisetzen. In der sogenannten REACH-Verordnung ist für die Nickelfreisetzung aus Erzeugnissen mit direktem und längerem Hautkontakt ein Grenzwert von 0,5 Mikrogramm pro Quadratzentimeter und Woche (µg/ cm²/Woche) festgelegt. Stäbe von Ohrringen oder Piercingschmuck dürfen eine Nickellässigkeit von 0,2 µg/ cm²/Woche nicht überschreiten. Trotz dieser nunmehr seit mehr als einem Jahr- zehnt bestehenden Grenzwerte wurden auch im Jahr 2015 im LUA wieder erhöhte Nickelabga- ben gemessen. Dies betraf insbesondere die Pro- duktgruppe der Ohrstecker und Ohrringe (5 von 16 Proben). In der europäischen Richtlinie für Spielzeug ist zwar kein spezifischer Grenzwert festgelegt wor- Foto: © dudek, fotolia den; allerdings stellt die erläuternde Leitlinie klar, dass der Grenzwert von 0,5 µg/ cm²/Woche der REACH-Verordnung auch für Spielzeug mit län- gerem Hautkontakt anwendbar ist. Im Jahr 2015 wiesen fünf im LUA untersuchte Spielzeugproben eine erhöhte Nickellässigkeit auf. Auffällig wa- ren unter anderem Metallteile (z.B. Achsen) von Spielzeug-Eisenbahnen bzw. Schiebe-Spielzeug für Kleinkinder. Für fünf der auffälligen Proben wur- den Meldungen in das europäische Schnellwarn- system RAPEX eingestellt, weil die Gegenstände auch in andere europäische Länder geliefert wor- den waren. sind. Weil mit bestimmten Geschmacksrichtun- gen oder Früchten aber bestimmte Farben assozi- iert werden, gleichen die Hersteller den Farbver- lust nachträglich wieder aus. Teilweise hat sich der Verbraucher an bestimmte Farben bei Lebensmit- teln derart gewöhnt, dass er ungefärbte Lebens- mittel als unappetitlich empfindet. Hintergrund Für die Entwicklung einer Sensibilisierung gegen- über Nickel ist nicht der Gehalt an metallischem Nickel in den Produkten entscheidend, sondern die Freisetzung des Nickelions aus dem Material. Nickelionen können während des Tragens von Be- kleidung oder Schmuck oder beim Spielen mit ni- ckelhaltigem Spielzeug durch den Schweiß frei- gesetzt werden. Zur Prüfung der Nickellässigkeit eines Gegenstandes wird dieser für die Dauer von einer Woche bei einer Temperatur von 30 Grad in eine künstliche Schweißlösung eingelegt. Die Konzentration des in der Prüflösung gelösten Ni- ckels wird anschließend analytisch bestimmt. Farbstoffe in Lebensmitteln: Trend geht zum „clean labeling“ Das Auge isst mit: Eine appetitliche Farbe ist bei Lebensmitteln seit jeher ein wichtiges Verkaufs- argument. Verbraucher erwarten optisch anspre- chende Produkte, und die Industrie hilft bei der Lebensmittelproduktion eifrig nach. Weil den syn- thetischen Farbstoffen mit E-Nummer ein negati- ves Image anhaftet, werden zunehmend färbende Lebensmittel wie Rote-Bete-Saft eingesetzt. Gründe für das Färben von Lebensmitteln gibt es viele. Oft verlieren Lebensmittel im Laufe der Her- stellung ihre natürliche Farbe und man würde ih- nen sofort ansehen, dass sie verarbeitet worden Eindeutig: Synthetische Farbstoffe müssen im Zutaten- verzeichnis gekennzeichnet werden. (Foto: LUA) Rechtlich gesehen handelt es sich bei Lebensmit- telfarbstoffen um Zusatzstoffe. Die Anwendung der derzeit rund 40 zugelassenen Farbstoffe ist stark reglementiert. So dürfen beispielsweise un- behandelte Lebensmittel wie Fleisch und Milch nicht gefärbt werden. Einige Farbstoffe dagegen sind nur für bestimmte Lebensmittel zugelassen oder dürfen nur in bestimmten Mengen einge- setzt werden. In der Regel müssen verwendete Farbstoffe im Zutatenverzeichnis oder auf einem Schild an der Ware zu kennzeichnen. Färbende Lebensmittel wie z.B. Paprikapulver oder Rote-Bete-Saft fallen dagegen nicht unter die Zusatzstoffe und dürfen somit bei der Herstellung von Lebensmitteln all- gemein als Zutat verwendet werden. Im LUA werden viele Produktgruppen auf Farb- stoffe untersucht. Der Warenkorb reicht von Süß- 7 waren, Erfrischungsgetränken, alkoholhaltigen Getränken bis zu Fleischwaren, Milcherzeugnissen, Backwaren und Gewürzen. Dabei wird den Analy- tikern Einiges abverlangt: Bei Farbstoffen oder fär- benden Lebensmitteln handelt es sich chemisch betrachtet um eine bunte Palette an natürlichen und synthetischen Substanzen und Extrakten, so dass mit unterschiedlichsten Analysenmethoden gearbeitet werden muss. Im Jahr 2015 wurden im LUA insgesamt 194 Pro- ben auf Farbstoffe untersucht. Bei zwei Fleischzu- bereitungen wurden dabei Substanzen nachgewie- sen, die für diese Produktgruppe nicht zugelassen sind. Bei 14 Proben (Fleischwaren, Backwaren, Süßwaren, Speiseeis) entsprach die Deklaration von nachgewiesenen Farbstoffen nicht den recht- lichen Vorgaben. Erfreulicherweise wurden 2015 keine verbotenen Farbstoffe wie. z. B. die gesund- heitsschädlichen Sudanfarbstoffe bei den Unter- suchungen festgestellt. Die Ergebnisse des LUA bestätigen zudem den all- gemeinen Trend des „clean labeling“: Die Her- steller versuchen, auf deklarationspflichtige Zu- satzstoffe – und somit auf Substanznamen oder E-Nummern im Zutatenverzeichnis - zu verzich- ten. Sie werden stattdessen immer häufiger durch färbende Lebensmittel ersetzt. Ausreißer gibt es allerdings auch in dieser Pro- duktgruppe. Spitzenreiter in Sachen Farbstof- fe war 2015 eine Marzipanfigur, bezeichnet als „Weihnachtsmaus“. Im Zutatenverzeichnis war le- diglich „Farbstoff“ deklariert, die Marzipanfigur wies aber eine Palette von sieben verschiedenen Farbstoffen auf, die mit ihrer jeweiligen Bezeich- nung im Zutatenverzeichnis hätten aufgeführt werden müssen. Des Weiteren fehlte der bei Azo- farbstoffen (E 104, E 110, E 122 und E 124) zusätz- lich erforderliche Warnhinweis „Kann Aktivität und Aufmerksamkeit bei Kindern beeinträchtigen“. 8 Olivenöl: Strenge Regeln sollen hochwertige Produkte schützen Olivenöl wird im Mittelmeerraum schon seit Jahr- tausenden als Speiseöl verwendet und wird seit vielen Jahren auch in Mitteleuropa sehr geschätzt. Für das mediterrane Produkt gelten in der EU strenge Regeln für Qualität, Herkunft und Kenn- zeichnung. Leider werden sie nicht immer einge- halten oder sogar vorsätzlich umgangen. Die sensorischen und chemischen Anforderungen an Olivenöl sind durch EU-Verordnungen geregelt und strenger als für andere Ölarten. Per Verord- nung geregelt ist auch, dass Olivenöl nur in be- stimmten Qualitätsstufen verkauft werden darf. Im Wesentlichen wird in Deutschland „natives Olivenöl extra“ angeboten. Es handelt sich dabei um die höchste Qualitätsstufe. Die nächst niedri- gere Stufe „natives Olivenöl“ und „Olivenöl“ (Mi- schung aus raffiniertem und nativem Olivenöl) werden selten angeboten. Gelegentlich werden Proben der untersten Stufe „Oliventresteröl“, wel- ches raffiniert ist und zur Geschmacksgebung et- was natives Olivenöl enthält, angeboten. Bereit für die Analyse: Olivenöle im Labor. (Foto: LUA) Nachdem die Ernte 2014/15 schlecht ausgefallen war und es an guten Ölen innerhalb der EU fehlte, waren Verfälschungen zu befürchten - sei es durch verschleiertes Anbieten von minderer Qualität als auch durch Umetikettieren von arabischem bzw. nordafrikanischem Olivenöl in EU-Olivenöl. Ein weiteres Problem sind Kleinhändler, die von „Ver- wandten“ aus dem Mittelmeerraum direkt impor- tieren und Olivenöle hier mit oftmals unzulässiger Kennzeichnung anbieten. Gelegentlich wird noch Olivenöl in Beisein des Kunden als lose Ware ab- gefüllt. Dies ist nach geltendem Recht unzulässig. 2015 wurden im LUA 21 Olivenöle untersucht, acht davon wurden beanstandet. Ein Olivenöl, das in Kleinmengen direkt aus Italien importiert wur- de, hatte einen derart hohen Gehalt an freien Säu- ren, dass es in keiner Qualitätsstufe verkehrsfä- hig war. Zusätzlich war die Kennzeichnung nicht in Ordnung. Der Verbraucher hätte für das Öl den- noch tief in die Tasche greifen müssen: Es wurde im einem Geschäft für 17,95 Euro angeboten. Zwei Olivenöle wurden bei der sensorischen Über- prüfung von der höchsten Qualitätsstufe (natives Olivenöl extra) zur zweithöchsten Qualitätsstufe (natives Olivenöl) herabgestuft. Zwei weitere Öle hatten Kennzeichnungsmängel. Zwei Öle wurden unzulässiger Weise lose an Verbraucher abgegeben. Der gravierendste Verstoß war 2015 eine Pro- be natives Olivenöl extra in einem 5-Liter-Kanis- ter aus einem italienischen Gastronomiebetrieb. Die chemische Untersuchung ergab, dass es sich um Sojaöl handelte, dass leicht grün gefärbt war. Optisch ergab dies den Anschein von Olivenöl, je- doch zeigten bereits Geruch und Geschmack, dass es sich nicht um Olivenöl handeln konnte. Das Öl war in Geruch und Geschmack ganz schwach nussig – die charakteristische Olivenölnote fehl- te vollständig. Die chemische Analyse bestätigte dies. Derartige Verfälschungen sind auch in ande- ren Bundesländern aufgefallen. Manchmal sind Beschwerden aber auch unbe- gründet. Olivenöl hat einen intensiven charakte- ristischen Geruch und Geschmack, der es von den in Mitteleuropa angebauten Ölarten deutlich un- terscheidet. Dies kann dazu führen, dass Verbrau- cher gute Olivenöle (bitter, herb) als „schlecht“ oder „verdorben“ empfinden und als Verbrau- cherbeschwerde abgeben. Wegen dieser Unter- schiede im Geschmacksempfinden und weil vie- len Verbrauchern Erfahrung bei Olivenölen fehlt, wurden jahrelang Qualitäten nach Mitteleuropa eingeführt, die in den Herkunftsländern eher als schlecht angesehen wurden. Großküchen & Lebensmittelhersteller: Kontrolleinheit IKER überprüft Betriebe Rheinland-Pfalz wurde im Jahr 2015 von Lebens- mittelkrisen verschont. Für IKER, die Interdiszipli- näre Kontrolleinheit Rheinland-Pfalz, gab es den- noch viel zu tun: Nach einem festgelegten Plan standen intensive Betriebskontrollen bei Großbä- ckereien, Herstellern von verzehrsfertigen Obst- und Gemüseerzeugnissen, Systemgastronomen, Großküchen und Nahrungsergänzungsmittelher- stellern auf dem Programm. Bei den insgesamt 56 Besuchen gemeinsam mit den vor Ort zuständigen Lebensmittelüberwa- chungsbehörden ging es darum zu überprüfen, ob und wie die gesetzlichen Vorgaben zu betriebli- chen Eigenkontrollen und zum Aufbau von Kon- zepten nach den Grundsätzen des HACCP (Hazard Analysis and Critical Control Points) eingehalten werden. Bei HACCP gilt es, präventiv bei der Her- stellung von Lebensmitteln systematisch alle Fak- toren zu ermitteln, die ein potenzielles Gesund- heitsrisiko für den Verbraucher darstellen. Dann wird nach Lösungen gesucht, die Risiken zu ver- meiden oder sie auf ein akzeptables Niveau zu re- duzieren. Gefahren, die mit einem HACCP-Konzept be- herrscht werden sollen, können biologischer (krankmachende Keime), chemischer (Rückstän- de) oder physikalischer (Fremdkörper) Natur sein. Bei der Gefahrenanalyse müssen die Betriebe prü- fen, welche Gefahren bei ihren Produkten eine Rolle spielen können. So kann es sich bei Fremd- körpern in verzehrsfertigem Salat neben Steinen vom Feld beispielsweise auch um Metall- oder Plastikteile aus defekten Maschinen handeln. Bei seinen Kontrollen geht IKER im Detail der Fra- ge nach, wie die Betriebe im Umgang mit kri- tischen Kontrollpunkten aufgestellt sind: Wie berücksichtigt der Betrieb mögliche Verschmut- zungen der Salatköpfe und werden sie bei der Rei- nigung und Zubereitung sicher entfernt? Wie und vor allem wie häufig werden Maschinen und Mes- ser kontrolliert um sicherzustellen, dass von die- 9

Untersuchung der ökologischen Bedeutung von Einweggetränkebechern im Außer-Haus-Verzehr und möglicher Maßnahmen zur Verringerung des Verbrauchs

Die Sichtbarkeit von leeren Heißgetränkebechern im öffentlichen Raum hat die Diskussion um Littering und die Umweltbewertung von Einwegbechern mit initiiert. Allein in Deutschland werden durch den Konsum von 2,8 Mrd. Heißgetränken in Einwegbechern - davon ca. 1,1 - 1,2 Mrd. im Bereich des 'to go' Konsums - pro Jahr ca. 28.000 Tonnen Abfälle erzeugt. Auch wenn große Teile dieser Menge über kurz oder lang einer Verwertung zugeführt werden, sind damit Umweltauswirkungen verbunden, die eine genauere Betrachtung verdienen. Die wesentlichen identifizierten Umweltherausforderungen in Bezug auf Heißgetränkebecher sind vor allem abfallwirtschaftliche Themen, wie das Littering, und ressourcenwirtschaftliche Fragen durch die kurzzeitige Nutzung von Ressourcen. Daher wurden im Vorhaben freiwillige und rechtliche Maßnahmen zur Reduktion des Aufkommens an Einweggetränkebechern identifiziert und bewertet. Zur Umsetzung der Maßnahmen wird eine duale Strategie empfohlen, die aus der Bündelung und Verbindung von jeweils mehreren Maßnahmen besteht: Freiwillige Maßnahmen im Rahmen von einer nationalen Branchenvereinbarung, die ökonomische Anreize (wie Preisdifferenzierungen an der Verkaufsstätte durch Bepfandung oder freiwillige Abgaben) umfassen und Kommunikationskampagnen für Kunden und Personal. Um die Umsetzungswahrscheinlichkeit der freiwilligen Maßnahmen zu erhöhen, werden - nicht zuletzt auch auf Basis des EU-Kommissionsvorschlags zur Verringerung von Einwegplastikprodukten - darüber hinaus die Vorbereitung regulatorischer Maßnahmen, wie die verpflichtenden Erhebung von Abgaben auf Deckel und Einwegbecher, die Einführung eines überregionalen Pfandsystems und Kennzeichnungspflichten empfohlen. Die durchgeführte orientierende Ökobilanz greift die Frage auf, welche Randbedingungen von möglichen Mehrweg-Alternativen erfüllt werden müssen, damit eine Wiedernutzung keine ökologischen Reboundeffekte mit sich bringt.

Neuer Tiefststand: Immer weniger Mehrwegflaschen

<p>Immer weniger Getränke werden in Mehrwegflaschen abgefüllt. Die neueste Auswertung der Getränkeabfüllung in Deutschland zeigt, dass der Anteil von Mehrweg- und ökologisch vorteilhaften Einweggetränkeverpackungen 2016 auf einen neuen Tiefststand gesunken ist: rund 44 Prozent. Damit wird das in der Verpackungsverordnung vorgegebene Ziel von 80 Prozent am Gesamtverbrauch deutlich verfehlt.</p><p>Der Mehrweganteil für die Getränkesegmente Wässer, Bier, Erfrischungsgetränke und alkoholhaltige Mischgetränke – also jene Getränkebereiche welche unter die Pfandpflicht fallen – erreichte im Jahr 2016 einen neuen Tiefststand. Das zeigt die neueste Auswertung der Getränkeabfüllung in Deutschland, die von der Gesellschaft für Verpackungsmarktforschung mbH für das Umweltbundesamt durchgeführt wurde. Der Anteil der Getränke, die in Mehrwegverpackungen abgefüllt wurden, betrug lediglich 42,8 Prozent. Zusammen mit dem leicht ansteigenden Anteil von 1,4 Prozent der ökologisch vorteilhaften Einweggetränkeverpackungen wurden 44,2 Prozent erzielt. Die Verpackungsverordnung gibt zur Stärkung von in Mehrweggetränkeverpackungen und ökologisch vorteilhaften Einwegverpackungen (MövE-Verpackungen) abgefüllten Getränken einen Anteil von 80 Prozent vor. Der Rückgang beträgt 1,3 Prozentpunkte gegenüber 2015. Mehrweg-Glasflaschen hatten 2016 einen Marktanteil von 29,2 Prozent. Das gesamte in Mehrweg-Glasflaschen verkaufte Getränkevolumen sank gegenüber dem Vorjahr um 1,6 Prozent. Mehrweg-Kunststoffflaschen erreichten einen Marktanteil von 13,6 Prozent und verloren 4,2 Prozent ihres Getränkevolumens. Der Marktanteil von Getränkekarton stieg auf 1,1 Prozent. Die meisten Getränke werden in Einwegkunststoffflaschen abgefüllt: Der Marktanteil beträgt 52,2 Prozent, das Getränkevolumen stieg um 2,9 Prozent. Dosen erreichten einen Marktanteil von 3,2 Prozent, wobei das Getränkevolumen um 13,4 Prozent stieg.&nbsp;</p><p>Die Abfüllmengen werden in Deutschland jährlich für die unterschiedlichen Packmittelgruppen sowie die pfandpflichtigen Getränkesegmente Wässer, Bier, Erfrischungsgetränke und alkoholhaltige Mischgetränke entsprechend der Verpackungsverordnung von der Bundesregierung bekannt gegeben. Der Anteil von in MövE-Verpackungen abgefüllten Getränken sank 2016 bei Wässern um 1,0 Prozentpunkte auf 38,7 Prozent, bei Bier um 0,8 Prozentpunkte auf 82,1 Prozent und bei Erfrischungsgetränken um 1,7 Prozentpunkte auf 28,8 Prozent. Die Berichte der letzten Jahre zeigen, dass der Anteil der Mehrwegverpackungen am Gesamtverbrauch von Getränkeverpackungen entgegen der Zielvorgaben sinkt und gleichzeitig der Anteil von Einwegverpackungen steigt. Auch veränderte Einzelhandelsstrukturen tragen dazu bei. So bieten Discounter meist ausschließlich Getränke in Einwegverpackungen an und verfügen nicht über Rücknahmesysteme für Mehrwegflaschen. Das 2003 eingeführte Einwegpfand für nicht ökologisch vorteilhafte Einweggetränkeverpackungen führte nur zu einer kurzzeitigen Stabilisierung in allen Getränkesegmenten abgesehen von Bier, dort stabilisierte sich der Mehrweganteil langfristig. Zwar wurden durch die Pfanderhebung Sammelmenge und -qualität der sortenreinen Wertstoffe aus Einweggetränkeverpackungen mit Pfand gesteigert, jedoch sank trotz dieser Maßnahme der Anteil von Mehrweggetränkeverpackungen weiter.</p><p>Mehrweggetränkeverpackungen im Sinne der Verpackungsverordnung sind Verpackungen, die dazu bestimmt sind, nach Gebrauch mehrfach zum gleichen Zweck wiederverwendet zu werden. Ökologisch vorteilhafte Einweggetränkeverpackungen sind Getränkekartonverpackungen, Getränke-Polyethylen-Schlauchbeutel-Verpackungen und Folien-Standbodenbeutel. Alle anderen Getränkeverpackungen gehören nicht zu den ökologisch vorteilhaften Einweggetränkeverpackungen. Ab dem 1. Januar 2019 gilt das Verpackungsgesetz, darin werden die ökologisch vorteilhaften Einweggetränkeverpackungen in der Zielvorgabe nicht mehr berücksichtigt. Bei den in Mehrweggetränkeverpackungen abgefüllten Getränken soll zukünftig ein Anteil von 70 Prozent erreicht werden.</p><p>Abfallvermeidung hat die höchste Priorität entsprechend der fünfstufigen Abfallhierarchie, die das Kernelement des deutschen Kreislaufwirtschaftsgesetzes und der EU-Abfallrahmenrichtlinie ist. Zur Vermeidung von Abfällen sind Mehrwegsysteme unverzichtbar. Einwegverpackungen sind kurzlebig und werden bereits nach einmaliger Nutzung entsorgt und recycelt. Hingegen werden Mehrweg-Glasflaschen bis zu 50-mal und PET-Mehrwegflaschen bis zu 20-mal wiederbefüllt. Der Ressourcen- und Energieverbrauch für Transport und Reinigung der Mehrwegflaschen ist in regionalen Kreisläufen geringer als der zusätzliche Herstellungsaufwand für Einwegflaschen. Je häufiger die Mehrwegflaschen wiederverwendet werden, je kürzer die Transportwege und je effizienter die Reinigungsprozesse sind, desto umweltfreundlicher sind die Flaschen. Deswegen ist aus Umweltsicht eine Steigerung des Mehrweganteils bei den Getränkeverpackungen erforderlich und die Erreichung der Zielvorgaben sollte angestrebt werden, um das Aufkommen von Verpackungsabfällen zu verringern und Ressourcen zu schonen.</p>

Neues Verpackungsgesetz

<p>Das Verpackungsgesetz hat am 12. Mai den Bundesrat passiert und damit die letzte Hürde genommen. Das Umweltbundesamt begrüßt, dass mit dem neuen Verpackungsgesetz mehr Verpackungen recycelt werden sollen – durch höhere Recyclingquoten und durch differenzierte Lizenzentgelte für besser recycelbare Verpackungen. Bedauerlich ist jedoch, dass die Wertstofftonne nicht verbindlich vorgeschrieben wird.</p><p>Aus ökologischer Sicht ist es dringend erforderlich, die Recyclingquoten insbesondere für Kunststoffe zu erhöhen. Wichtig ist auch die Errichtung einer Zentralen Stelle, welche durch Registrierung der Hersteller von Verpackungen und durch Datenerfassung einen wichtigen Beitrag dazu leistet, dass alle Hersteller ihren Pflichten bei der Sammlung und Verwertung der Verpackungen nachkommen. Hier setzt das neue Verpackungsgesetz aus Sicht des ⁠<a href="https://www.umweltbundesamt.de/service/glossar/u?tag=UBA#alphabar">UBA</a>⁠ richtig an. Dass die Lizenzentgelte dualer Systeme zukünftig stärker an ökologische Kriterien wie Recycling- und Sortiereigenschaften sowie den Einsatz von Rezyklaten gekoppelt werden, setzt ebenfalls dringend erforderliche Anreize für die Hersteller, Verpackungen recyclinggerechter und ressourcenschonender zu gestalten.</p><p>Das UBA begrüßt auch, dass die Pfandpflicht auf Nektare mit Kohlendioxid ausgeweitet wird, sodass diese künftig genauso wie die bisher schon pfandpflichtigen Fruchtschorlen einheitlich bepfandet werden.</p><p>Das UBA bedauert, dass mit dem Verpackungsgesetz keine einheitlichen Regeln für die Sammlung von sogenannten stoffgleichen Nichtverpackungen wie Spielzeuge, Töpfe oder andere Haushaltsgegenstände, und Verpackungen durchgesetzt werden konnten. Nun ist nach dem Verpackungsgesetz die Eigeninitiative der Kommunen gefragt. Einige Kommunen haben die Wertstofftonne bereits eingeführt. Es ist aus Sicht des UBA wünschenswert, dass zahlreiche weitere Kommunen diesem Beispiel folgen.</p><p>Das Verpackungsgesetz wird zum 1. Januar 2019 in Kraft treten.</p><p>&nbsp;</p>

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