Die digitale GK2750 Geologie zeigt die oberflächennahe Geologie Deutschlands im Maßstab 1:2.750.000. Die Karte umfasst 28 nach ihrem Entstehungsalter differenzierte Einheiten. Zudem enthält sie Informationen über die Verbreitung von vulkanischen und plutonischen Gesteinen. Weiterhin sind in der Karte tektonische Linienelemente, die Eisrandlagen der letzten Kaltzeiten sowie die Impaktbildung Nördlinger Ries dargestellt.
Die digitale GK2000 Geologie zeigt die oberflächennahe Geologie Deutschlands und angrenzender Regionen im Maßstab 1:2.000.000. Die Karte umfasst 30 nach ihrem Entstehungsalter differenzierte Einheiten. Zudem enthält sie Informationen über die Verbreitung von vulkanischen, plutonischen und metamorphen Gesteinen. Weiterhin sind in der Karte tektonische Linienelemente, die Eisrandlagen der letzten Kaltzeiten sowie die Impaktkrater Nördlinger Ries und Steinheimer Becken dargestellt.
Die digitale GK2750 Geologie zeigt die oberflächennahe Geologie Deutschlands im Maßstab 1:2.750.000. Die Karte umfasst 28 nach ihrem Entstehungsalter differenzierte Einheiten. Zudem enthält sie Informationen über die Verbreitung von vulkanischen und plutonischen Gesteinen. Weiterhin sind in der Karte tektonische Linienelemente, die Eisrandlagen der letzten Kaltzeiten sowie die Impaktbildung Nördlinger Ries dargestellt.
Die digitale GK2000 Geologie zeigt die oberflächennahe Geologie Deutschlands und angrenzender Regionen im Maßstab 1:2.000.000. Die Karte umfasst 30 nach ihrem Entstehungsalter differenzierte Einheiten. Zudem enthält sie Informationen über die Verbreitung von vulkanischen, plutonischen und metamorphen Gesteinen. Weiterhin sind in der Karte tektonische Linienelemente, die Eisrandlagen der letzten Kaltzeiten sowie die Impaktkrater Nördlinger Ries und Steinheimer Becken dargestellt.
Beitrag im Rahmen der FKTG: 009_00TG_194_00IG_K_g_SO kristallines Wirtsgestein im Grundgebirge der saxothuringischen Zone // Das Teilgebiet umfasst in Sachsen mehrere regionalgeologische Einheiten mit unterschiedlichem geologischem Aufbau: das Erzgebirge, das Chemnitzbecken, das Granulitgebirge, das Frankenberger Zwischengebirge, die westerzgebirgischen und vogtländischen Granite, den Lausitzer Granodiorit komplex und Meißener Pluton, die Lausitzer Grauwacken-Einheit, das Görlitzer Schiefergebirge, die Ostthüringisch-Nordsächsische Einheit, den Nordsächsischen Block, die Wurzen-Caldera, den Delitzscher Pluton, die Torgau-Doberlug-Einheit. In diesen regionalgeologischen Einheiten treten sedimentäre, vulkanische, plutonische und metamorphe Gesteine auf. Der Metamorphosegrad schwankt von sehr schwach metamorph bis ultrahochmetamorph. Stellungnahme der BGE: Seite 5: [...] Bezogen auf die Anwendung der Mindestanforderungen im Rahmen von § 13 StandAG wurde für den ZBTG ein stratigraphischer Ansatz gewählt, d. h. das Wirtsgestein nimmt nur einen Teil der betrachteten Einheit ein. Bohrungen belegen die Erfüllung der Mindestanforderungen der endlagerrelevanten Gesteinsabfolge punktuell. Die resultierenden Ergebnisse sind damit generell überschätzend, weisen also zu große identifizierte Gebiete aus. Bohrungsinformationen zur Nicht-Erfüllung von Mindestanforderungen (Negativbelege) wurden für den ZBTG aufgrund der fehlenden räumlichen Information nur sehr eingeschränkt für eine weitere Eingrenzung verwendet. Auf diese Weise wurde vermieden, dass potenziell geeignete Gebiete aufgrund z. B. geringer Datenlage vorzeitig aus dem Verfahren ausscheiden. // In Schritt 2 der Phase I erfolgt auf Basis der ermittelten Teilgebiete die Ermittlung von Standortregionen für die übertägige Erkundung. Dafür werden auch bereits gelieferte Daten oder Veröffentlichungen, die im Schritt 1 der Phase I für den ZBTG methodisch noch keine Berücksichtigung fanden, sowie Hinweise aus den Stellungnahmen der Bundes- und Landesbehörden, herangezogen und geprüft. Seite 6-7: [...] sind von der BGE ausschließlich Plutonite und hochgradig regionalmetamorphe Gesteine als kristalline Wirtsgesteine deklariert worden, d. h. z. B. Granulite, Eklogite, Gneise, Amphibolite oder auch Migmatite. Metamorphe Gesteine wie Phyllite, Schiefer, Hornfelse, Marmore und Skarne werden nicht als Wirtsgesteine im Standortauswahlverfahren berücksichtigt, da niedrig- bis mittelgradig regionalmetamorphe und geschieferte Gesteine sowie Hochdruck- und Kontaktmetamorphite nach Auffassung der BGE keine kristallinen Wirtsgesteine mit günstigen Eigenschaften für die Endlagerung von radioaktiven Abfällen darstellen (BGE 2020j). // Die BGE begrüßt das Vorgehen, kontaktmetamorphe Gesteine wie Hornfelse und Skarne als Explorationsindikatoren für das Auftreten von intrusiven magmatischen Einheiten (Plutoniten) zu nutzen; gerade in Bereichen von Teilgebieten, in denen Tiefbohrungen mit Teufen > 300 m u. GOK nicht vorhanden sind. Die geologischen Karten „Lausitz - Jizera - Karkonosze“ im Maßstab 1 : 100 000 (GK100 LJK) und im Maßstab 1 : 400 000 ohne känozoische Sedimente (GK400) geben Aufschluss über die Verbreitung von kartierten kontaktmetamorphen Gesteinen (Skarne, Hornfelse oder Frucht- und Knotenschiefer) in Gebieten wie der Lausitzer Grauwacken-Einheit oder in Nordwestsachsen im Nordsächsischen Block. Seite 12-13: Die genutzten Datengrundlagen zur Ermittlung des identifizierten Gebietes innerhalb des kristallinen Grundgebirges des Saxothuringikum in Sachsen ergab sich aus den methodischen Anwendungsprinzipien der BGE zur Anwendung der Mindestanforderungen im Rahmen von § 13 StandAG für das gesamte Bundesgebiet (vgl. Tabelle 2). Zur Anwendung der Mindestanforderungen wurden die vom LfULG gelieferten 3D-Modelle verwendet und Bereiche zwischen diesen 3D-Modellen wurden durch ein Tiefenmodell, das aus der Karte zur Tiefenlage des Grundgebirges von Reinhold (2005) abgeleitet wurde, sowie der GÜK 250 (BGR 2019), ergänzt. Zusätzlich wurden die vom LfULG gelieferten Schichtenverzeichnisse auf Vorkommen von kristallinem Wirtsgestein entsprechend der Begriffsbestimmung der BGE gefiltert (BGE 2020j). // Im nun anstehenden Schritt 2 der Phase I erfolgt auf Basis der ermittelten Teilgebiete die Ermittlung von Standortregionen für die übertägige Erkundung. Dafür werden auch bereits gelieferte Kartenwerke, Daten oder Veröffentlichungen, die im Schritt 1 der Phase I für den ZBTG methodisch noch keine Berücksichtigung fanden, sowie Hinweise aus den Stellungnahmen der Bundes- und Landesbehörden, herangezogen und geprüft. Zudem werden im Augenblick die Bohrakten von einigen Tausend Tiefbohrungen (> 300 m u. GOK), die noch nicht im Datenbestand der BGE sind, durch die Wismut GmbH gescannt und durch Dienstleister die ausführlichen Schichtenverzeichnisse in digitale Bohrdatenbanken überführt. Ausgewählte bohrlochgeophysikalische Messungen an interessanten und repräsentativen Tiefbohrungen in kristallinen Wirtsgesteinen sollen in diesem Zuge in LAS-Dateien konvertiert werden. Diese Daten sind eine wichtige Grundlage für die Bewertung von Teilgebieten in kristallinem Wirtsgestein in den mitteldeutschen Bundesländern Sachsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen und Brandenburg. // Für die weitere fachliche Auseinandersetzung des seitens der BGE ermittelten Teilgebiets 009_00TG_194_00IG_K_g_SO wurde dieses durch das LfULG in regionalgeologische Einheiten mit einheitlichen lithologischen und strukturellen Eigenschaften untergliedert. Dabei hat das LfULG folgende Einheiten differenziert: Westerzgebirgische und vogtländische Granite, Chemnitzbecken, Granulitgebirge, Erzgebirge, Ostthüringische-Nordsächsische Einheit, Nordsächsischer Block, Wurzen-Caldera, Frankenberger Zwischengebirge, Meißener Pluton, Lausitzer Granodiorit-Komplex, Lausitzer Grauwacken-Einheit und Görlitzer Schiefergebirge.// Davon wurden der Lausitzer Granodiorit-Komplex, der Meißener Pluton, der Delitzscher Pluton, das Erzgebirge, das Granulitgebirge und das Frankenberger Zwischengebirge als Einheiten interpretiert, die seitens der BGE plausibel einem Teilgebiet zugeordnet wurden. Außerdem wurde die kleinräumigen Vorkommen von kristallinen Wirtsgesteinen im Nordsächsischen Block und im Vogtland als plausibel bestätigt. Die regionalgeologischen Einheiten Görlitzer Schiefergebirge, Lausitzer Grauwacken-Einheit, Ostthüringisch-Nordsächsische Einheit und Chemnitzbecken wurde als nicht plausibel identifiziert, weil die Gesteine dort nach Aussage des LfULG die Wirtsgesteinsdefinition für kristallines Wirtsgestein nicht erfüllen (Sächsisches Landesamt für Umwelt Landwirtschaft und Geologie (LfULG) 2021, S. 32). Seite 10 Nr. 65.14 (TLUBN): Die Anwendung der Mindestanforderungen nach § 23 StandAG erfolgte für das kristalline Wirtsgestein in Thüringen mithilfe des geologischen 3D-Modells INFLUINS (Integrierte Fluiddynamik in Sedimentbecken; Forschungsvorhaben der Uni Jena) und der Tiefenkarte des kristallinen Grundgebirges von Reinhold (2005). Die Anwendung der Mindestanforderungen im Rahmen von § 13 StandAG wurde von der BGE methodisch so bearbeitet, dass identifizierte Gebiete in stratigraphischen oder großstrukturellen Einheiten ausgewiesen wurden. Punktuelle Informationen zur Nicht-Erfüllung von Mindestanforderungen (v. a. Bohrungen) wurden im Rahmen von § 13 StandAG aufgrund der fehlenden räumlichen Information (vorerst) nicht für eine weitere Eingrenzung verwendet. Der BGE ist bewusst, dass dies, wie auch in diesem Fall, bei der Anwendung der Mindestanforderungen zu einer Überschätzung von identifizierten Gebieten führen kann. Ziel war es, ein einheitliches methodisches Vorgehen zur Anwendung der Mindestanforderungen im Schritt 1 der Phase I für das gesamte Bundesgebiet zu gewährleisten und ein vorzeitiges Ausscheiden potentiell geeigneter Gebiete zu vermeiden. Initiale Rückmeldung im Rahmen der FKTG: nicht vorhanden. Stellungnahme einer externen Prüfstelle:nicht vorhanden.
Beitrag im Rahmen der FKTG: 2. Orthogneise kommen in denjenigen Eigenschaften, welche für die Lagerung radioaktiver Abfälle vorteilhaft sind, plutonischen Gesteinen (z. B. Graniten) recht nahe. Paragneise hingegen sind oft vergleichsweise inhomogen und häufig auch weniger witterungsbeständig. In der 1. Phase wurden die Kristallingesteine des süddeutschen Raumes als ein Teilgebiet (0013_00TG_195_00IG_K_g_MO) zusammengefasst. Diese umfassen neben Granitkomplexen vor allem Gneisregionen mit Ortho- und Paragneisen. Aufgrund der bekannten, in der Regel nachteiligen Eigenschaften von Paragneisen sollten diese bei der weiteren Verfeinerung der Suchräume in der 1. Phase ausscheiden. Denn es bestehen erhebliche Zweifel, dass diese in der Regel für die Endlagerung radioaktiver Abfälle in Frage kommen. Stellungnahme der BGE: Die BGE dankt Ihnen für diesen konstruktiven Hinweis. Die BGE stimmt zu. Orthogneise werden als kristalline Wirtsgesteine tendenziell besser bewertet als Paragneise und Migmatite. Dies ist auch in den geowissenschaftlichen Abwägungskriterien (v. a. in dem Kriterium zur Bewertung der räumlichen Charakterisierbarkeit) mitgedacht und wird im weiteren Standortauswahlverfahren berücksichtigt. Initiale Rückmeldung im Rahmen der FKTG: nicht vorhanden. Stellungnahme einer externen Prüfstelle:nicht vorhanden.
Aktenzeichen: BASE21102/13-A#0126 Erklärung des Bundesamtes für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung über das Einvernehmen nach § 21 Absatz 2 Satz 3 Standortauswahlgesetz zum Vorhaben Geothermiebohrung in Moritzburg, Gemarkung Reichenberg Das Sächsische Oberbergamt (OBA) hat mit den Schreiben vom 29.09.2021 und 06.12.2021 (Aktenzeichen: 2021/130) beim Bundesamt für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung (BASE) für eine Geothermiebohrung in Moritzburg, Gemarkung Reichenberg (Flurstück 137) um die Erteilung des Einvernehmens ersucht. Dieses Vorhaben mit einer geplanten Bohrungsteufe von 220 m wurde auf Grundlage der Kriterien des § 21 Absatz 2 und 3 Standortauswahlgesetz (StandAG) geprüft. Das Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie (LfULG) kommt in seiner dem Schreiben des OBA beigefügten Stellungnahme vom 28.09.2021 zu dem Prüfergebnis, dass der Vorhabenstandort innerhalb eines identifizierten Gebietes nach § 13 Absatz 2 Satz 1 StandAG liege und das Vorhaben aufgrund des § 21 Absatz 2 Satz 1 StandAG zugelassen werden könne. Nach Prüfung durch das BASE liegt der Vorhabenstandort innerhalb des von der Bundesgesellschaft für Endlagerung mbH nach § 13 Absatz 2 Satz 1 StandAG ausgewiesenen identifizierten Gebietes mit der Kennung 194_00IG_K_g_SO. Weiterhin ist den Ausführungen des LfULG zu entnehmen, dass der Vorhabenstandort im Bereich des Meißener Massivs liege, in welchem plutonische Gesteine in Teufen von 300 m bis 1500 m erwartet werden können. Da die alleinige Fläche der Hornblende-Monzonit-Formation deutlich größer sei als das Zehnfache des für die Realisierung des Endlagers erforderlichen Flächenbedarfs von 60 km2, sei das geplante Vorhaben zulässig. Zudem sei zu berücksichtigen, dass das verwendete 3D-Modell nicht den gesamten Meißener Pluton abbilde, sondern lediglich den zentralen Teil darstelle und somit die tatsächliche Fläche des Massivs nochmals erheblich größer als die im Modell berechnete Fläche sei. Auf Grundlage der Ausführungen des OBA, des LfULG sowie nach eigener Prüfung erklärt das BASE sein Einvernehmen hinsichtlich der Erteilung der Zulassung für oben genanntes Vorhaben aufgrund des § 21 Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 StandAG. Die Erteilung des Einvernehmens ist nicht selbständig anfechtbar. Berlin, 23.12.2021 Bundesamt für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung Im Auftrag
Warum sucht die Bundesgesellschaft für Endlagerung ( BGE ) Teilgebiete mit Formationen ausschließlich aus Wirtsgesteinen? Und was ist überhaupt ein Wirtsgestein ? Die Einlagerung von hochradioaktiven Abfälle soll in Wirtsgesteinen erfolgen. Ein Wirtsgestein verfügt über Eigenschaften, die eine Ausbreitung von radioaktiven Stoffen ( Radionuklide ) möglichst dauerhaft verhindern. Zudem muss es hohen Temperaturen widerstehen, ohne seine Rückhaltefähigkeit nach Abkühlung zu verlieren und es sollte möglichst wenig durchlässig für Wasser oder Gas sein. Breiter internationaler Konsens bei Endlagerung Aus diesen Erwägungen heraus hat sich in der internationalen und nationalen Endlagerforschung ein breiter Konsens gebildet, dass es drei potenziell geeignete Wirtsgesteinstypen gibt, die hochradioaktiven Abfall dauerhaft von Mensch und Umwelt abschließen können: Steinsalz, Tongestein und Kristallingestein. BGE legt Begriffsbestimmung für Wirtsgesteine vor Ein genauerer Blick auf diese Wirtsgesteine zeigt jedoch schnell, dass damit viele unterschiedliche Gesteine gemeint sein können. Deshalb legt die BGE nun, drei Monate vor der Veröffentlichung des Zwischenberichts Teilgebiete am 30.9.2020, ihre Begriffsbestimmung zu den Wirtsgesteinen, mit denen sie arbeitet, vor Kristallines Wirtsgestein Im Standortauswahlgesetz ( StandAG ), der Rechtsgrundlage der Standortauswahl für ein Endlager für hochradioaktive Abfälle , werden zwei Begriffe genannt: Kristallin und Kristallingestein. Die BGE fasst die beiden Begriffe zu "kristalline Wirtsgesteine " zusammen. Der Grund für diese vermeintliche Spitzfindigkeit: Die BGE beschreibt in ihrer Definition kristalliner Wirtsgesteine auch, welche Kristalline als Wirtsgesteine gar nicht geeignet sind – und deshalb nicht weiter betrachtet werden. Die BGE definiert zwei Gesteinsgruppen als kristalline Wirtsgesteine: Plutonite und hochgradig regionalmetamorphe Gesteine. Plutonite sind magmatische Gesteine, also solche die langsam in der Erdkruste aus teilgeschmolzenem Erstarrungsgestein (Magmen)auskristallisiert sind. Sie gelangen durch Erosion oder tektonische Prozesse an die Erdoberfläche. Die allgemein bekanntesten Plutonite sind Granite. Es sind sehr feste Gesteine, die temperaturbeständig sind und ein geringes Lösungsverhalten aufweisen. Die zweite als Wirtsgestein geeignete Gesteinsgruppe wird unter dem Fachbegriff „hochgradig regionalmetamorphe Gesteine“ zusammengefasst. Gemeint sind Gesteine, welche hohem Druck und hohen Temperaturen ausgesetzt waren. Das Resultat sind Mineralumwandlungen im festen Zustand. Es gibt unterschiedliche Ausgangsgesteine, aus denen sich ein solch hochgradig regionalmetamorphes Gestein bilden kann. Gneise und Migmatite (partiell aufgeschmolzene Gesteine) werden von der BGE als kristalline Wirtsgesteine betrachtet. Nicht dazu gehören nach Einschätzung der BGE Vulkanite oder Gesteine, die weniger hohen Temperaturen oder Drücken ausgesetzt waren. Als Wirtsgestein ungeeignet sind nach BGE -Definition niedrigmetamorphe Gesteine wie Phyllite, Hornfelse und Schiefer. Tongestein als Wirtsgestein Tongesteine sind Sedimentgesteine, also abgelagerte Gesteine, die sehr geringe Korngrößen aufweisen und zu ca. 50 % aus Tonmineralen aufgebaut sind. Sie werden vorwiegend in Gewässern abgelagert –Seen oder Meeren – wo sie aus einer ruhigen Wassersäule nach unten sinken. Ihrer sehr feinen Korngröße und mineralogischen Zusammensetzung verdanken sie ihre sehr guten Eigenschaften als Barrieregestein. Unter anderem sind sie kaum wasserdurchlässig und besitzen ein hohes Sorptionsvermögen für Radionuklide . Das bedeutet, dass sie in Wasser gelöste Radionuklide aufnehmen und binden können. Tone und halbverfestigte Tongesteine haben eine hohe Plastizität, sie können sich also „anpassen“. Allerdings können sie Hitze nicht gut ableiten, was zur Veränderung ihrer Eigenschaften führt. Daher hat ein Endlager für hochradioaktive Abfälle in Tongestein einen höheren Flächenbedarf als beispielsweise ein Endlager im Steinsalz. Die BGE fasst noch nicht verfestigte oder halbfeste Tone und feste Tonsteine unter dem Sammelbegriff Tongestein zusammen. Gesteinsabfolgen, die überwiegend aus Tongesteinen bestehen, aber zusätzlich geringe Mengen anderer Gesteine wie Siltsteine, Sandsteine oder Karbonatgesteine enthalten, werden ebenfalls als Wirtsgesteinsformation betrachtet. Tongesteinsformationen werden somit nicht ausschließlich durch Tongesteine charakterisiert; eingeschlossen werden damit auch Ton-dominierte Vertreter aus der Reihe Kalkstein – Mergel – Tonstein. Als nicht geeignet schätzt die BGE Tonschiefer ein. Steinsalz als Wirtsgestein Steinsalz entsteht durch die Verdunstung von Flüssigkeiten mit Salzanteilen, was im geologischen Rahmen unter anderem bei der Austrocknung von abgeschnürten Meeresbuchten geschieht. So gebildete Salzablagerungen können ein verschiedenes Aussehen aufweisen. Salze können flachliegend das heißt parallel zu den anderen Gesteinsschichten, vorkommen – in diesem Fall spricht man fachlich ausgedrückt von stratiformen Steinsalzformationen. Diese treten zum Beispiel im Thüringer Becken oder im Norddeutschen Raum auf. Steinsalz kann die anderen Gesteinsschichten aber aufgrund seiner besonderen Eigenschaften (geringe Dichte, Fließfähigkeit) auch durchbrochen haben. Das bekannteste Beispiel für solche steil stehenden Salzstrukturen sind Salzstöcke. Für beide Lagerungsformen gilt, dass sie als Wirtsgestein geeignet sind, wenn der bestimmende Anteil des Gesteins aus Kochsalz (fachsprachlich Halit oder Steinsalz) oder chemisch ausgedrückt Natriumchlorid ( NaCl ) besteht. Steinsalz ist deshalb ein geeignetes Wirtsgestein, weil es Wärme besonders gut ableiten kann. Heiße radioaktive Abfälle können das Gestein also nicht schädigen. Unter Druckbelastung reagiert Steinsalz plastisch, das heißt, dass es nicht spröde reagiert und zerbricht, sondern „fließt“. Daher kommt auch die Fähigkeit des Gesteins, Risse „zu heilen“. Es ist nahezu undurchlässig für Wasser. Allerdings kann sich Steinsalz in Wasser lösen, wenn es sich nicht um salzgesättigte Lösungen handelt. Fragen zu dieser Meldung beantwortet Ihnen die Pressestelle der Bundesgesellschaft für Endlagerung mbH 10.07.2020
Warum sucht die Bundesgesellschaft für Endlagerung (BGE) Teilgebiete mit Formationen ausschließlich aus Wirtsgesteinen? Und was ist überhaupt ein Wirtsgestein? Die Einlagerung von hochradioaktiven Abfälle soll in Wirtsgesteinen erfolgen. Ein Wirtsgestein verfügt über Eigenschaften, die eine Ausbreitung von radioaktiven Stoffen (Radionuklide) möglichst dauerhaft verhindern. Zudem muss es hohen Temperaturen widerstehen, ohne seine Rückhaltefähigkeit nach Abkühlung zu verlieren und es sollte möglichst wenig durchlässig für Wasser oder Gas sein. Breiter internationaler Konsens bei Endlagerung Aus diesen Erwägungen heraus hat sich in der internationalen und nationalen Endlagerforschung ein breiter Konsens gebildet, dass es drei potenziell geeignete Wirtsgesteinstypen gibt, die hochradioaktiven Abfall dauerhaft von Mensch und Umwelt abschließen können: Steinsalz, Tongestein und Kristallingestein. BGE legt Begriffsbestimmung für Wirtsgesteine vor Ein genauerer Blick auf diese Wirtsgesteine zeigt jedoch schnell, dass damit viele unterschiedliche Gesteine gemeint sein können. Deshalb legt die BGE nun, drei Monate vor der Veröffentlichung des Zwischenberichts Teilgebiete am 30.9.2020, ihre Begriffsbestimmung zu den Wirtsgesteinen, mit denen sie arbeitet, vor Kristallines Wirtsgestein Im Standortauswahlgesetz (StandAG), der Rechtsgrundlage der Standortauswahl für ein Endlager für hochradioaktive Abfälle, werden zwei Begriffe genannt: Kristallin und Kristallingestein. Die BGE fasst die beiden Begriffe zu "kristalline Wirtsgesteine" (PDF, 231 KB) zusammen. Der Grund für diese vermeintliche Spitzfindigkeit: Die BGE beschreibt in ihrer Definition kristalliner Wirtsgesteine auch, welche Kristalline als Wirtsgesteine gar nicht geeignet sind – und deshalb nicht weiter betrachtet werden. Die BGE definiert zwei Gesteinsgruppen als kristalline Wirtsgesteine: Plutonite und hochgradig regionalmetamorphe Gesteine. Plutonite sind magmatische Gesteine, also solche die langsam in der Erdkruste aus teilgeschmolzenem Erstarrungsgestein (Magmen)auskristallisiert sind. Sie gelangen durch Erosion oder tektonische Prozesse an die Erdoberfläche. Die allgemein bekanntesten Plutonite sind Granite. Es sind sehr feste Gesteine, die temperaturbeständig sind und ein geringes Lösungsverhalten aufweisen. Die zweite als Wirtsgestein geeignete Gesteinsgruppe wird unter dem Fachbegriff „hochgradig regionalmetamorphe Gesteine“ zusammengefasst. Gemeint sind Gesteine, welche hohem Druck und hohen Temperaturen ausgesetzt waren. Das Resultat sind Mineralumwandlungen im festen Zustand. Es gibt unterschiedliche Ausgangsgesteine, aus denen sich ein solch hochgradig regionalmetamorphes Gestein bilden kann. Gneise und Migmatite (partiell aufgeschmolzene Gesteine) werden von der BGE als kristalline Wirtsgesteine betrachtet. Nicht dazu gehören nach Einschätzung der BGE Vulkanite oder Gesteine, die weniger hohen Temperaturen oder Drücken ausgesetzt waren. Als Wirtsgestein ungeeignet sind nach BGE-Definition niedrigmetamorphe Gesteine wie Phyllite, Hornfelse und Schiefer. Tongestein als Wirtsgestein Tongesteine sind Sedimentgesteine, also abgelagerte Gesteine, die sehr geringe Korngrößen aufweisen und zu ca. 50 % aus Tonmineralen aufgebaut sind. Sie werden vorwiegend in Gewässern abgelagert –Seen oder Meeren – wo sie aus einer ruhigen Wassersäule nach unten sinken. Ihrer sehr feinen Korngröße und mineralogischen Zusammensetzung verdanken sie ihre sehr guten Eigenschaften als Barrieregestein. Unter anderem sind sie kaum wasserdurchlässig und besitzen ein hohes Sorptionsvermögen für Radionuklide. Das bedeutet, dass sie in Wasser gelöste Radionuklide aufnehmen und binden können. Tone und halbverfestigte Tongesteine haben eine hohe Plastizität, sie können sich also „anpassen“. Allerdings können sie Hitze nicht gut ableiten, was zur Veränderung ihrer Eigenschaften führt. Daher hat ein Endlager für hochradioaktive Abfälle in Tongestein einen höheren Flächenbedarf als beispielsweise ein Endlager im Steinsalz. Die BGE fasst noch nicht verfestigte oder halbfeste Tone und feste Tonsteine unter dem Sammelbegriff Tongestein (PDF, 115 KB) zusammen. Gesteinsabfolgen, die überwiegend aus Tongesteinen bestehen, aber zusätzlich geringe Mengen anderer Gesteine wie Siltsteine, Sandsteine oder Karbonatgesteine enthalten, werden ebenfalls als Wirtsgesteinsformation betrachtet. Tongesteinsformationen werden somit nicht ausschließlich durch Tongesteine charakterisiert; eingeschlossen werden damit auch Ton-dominierte Vertreter aus der Reihe Kalkstein – Mergel – Tonstein. Als nicht geeignet schätzt die BGE Tonschiefer ein. Steinsalz als Wirtsgestein Steinsalz (PDF, 165 KB) entsteht durch die Verdunstung von Flüssigkeiten mit Salzanteilen, was im geologischen Rahmen unter anderem bei der Austrocknung von abgeschnürten Meeresbuchten geschieht. So gebildete Salzablagerungen können ein verschiedenes Aussehen aufweisen. Salze können flachliegend das heißt parallel zu den anderen Gesteinsschichten, vorkommen – in diesem Fall spricht man fachlich ausgedrückt von stratiformen Steinsalzformationen. Diese treten zum Beispiel im Thüringer Becken oder im Norddeutschen Raum auf. Steinsalz kann die anderen Gesteinsschichten aber aufgrund seiner besonderen Eigenschaften (geringe Dichte, Fließfähigkeit) auch durchbrochen haben. Das bekannteste Beispiel für solche steil stehenden Salzstrukturen sind Salzstöcke. Für beide Lagerungsformen gilt, dass sie als Wirtsgestein geeignet sind, wenn der bestimmende Anteil des Gesteins aus Kochsalz (fachsprachlich Halit oder Steinsalz) oder chemisch ausgedrückt Natriumchlorid (NaCl) besteht. Steinsalz ist deshalb ein geeignetes Wirtsgestein, weil es Wärme besonders gut ableiten kann. Heiße radioaktive Abfälle können das Gestein also nicht schädigen. Unter Druckbelastung reagiert Steinsalz plastisch, das heißt, dass es nicht spröde reagiert und zerbricht, sondern „fließt“. Daher kommt auch die Fähigkeit des Gesteins, Risse „zu heilen“. Es ist nahezu undurchlässig für Wasser. Allerdings kann sich Steinsalz in Wasser lösen, wenn es sich nicht um salzgesättigte Lösungen handelt.
SÄCHSISCHES STAATSMINISTERIUM FÜR ENERGIE, KLIMASCHUTZ, UMWELT UND LANDWIRTSCHAFT Postfach 10 05 10 | 01075 DresdenIhr/-e Ansprechpartner/-in Bundesgesellschaft für Endlagerung mbH (BGE) Eschenstraße 55 31224 PeineDurchwahl Telefon +49 351 564 Telefax +49 351 564 vorab per E-Mail @ smekul.sachsen.de Ihr Zeichen Ihre Nachricht vom Stellungnahme zum "Konzept zur Durchführung der repräsentativen vorläufigen Sicherheitsuntersuchungen (rvSU) gemäß der Endlagersicherheitsuntersuchungsverordnung (EndlSiUntV)" der Bundesgesellschaft für Endlagerung (BGE) vom 28. März 2022 Sehr geehrte Damen und Herren, Aktenzeichen (bitte bei Antwort angeben) 45-8465/31/6 Dresden, 24. Juni 2022 wir bedanken uns für die Gelegenheit, zu dem Konzept Stellung nehmen zu können. Dieses Schreiben enthält auch die fachlichen Beiträge des Sächsischen Landesamtes für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie (LfULG). 1. Umsetzung von Hinweisen aus der Fachstellungnahme des LfULG zum Zwischenbericht Teilgebiete In der Fachstellungnahme vom 21.Januar 2021 des LfULG wurden die folgenden Hinweise gegeben und von der BGE berücksichtigt: 2022/35608 *D2022/35608* a) b) Die Teilgebiete in regionalgeologische Einheiten mit einem einheitlichen lithologischen und strukturellen Bau zu untergliedern und für diese jeweils differenziert die Erfüllung der Mindestanforderungen zu prüfen. In ihrem Konzept für die rvSU folgt die BGE dieser Anregung und untergliedert darüber hinaus die Teilgebiete entlang von Störungen und Regionen, in welchen Ausschlusskriterien erfüllt sind. Die bei der Methodenentwicklung angestrebte gebietsspezifisch differenzierte Bewertung von Wirtsgesteinseinheiten betrachtet das LfULG als sehr wichtig. Das Ausschlusskriterium „aktiver Vulkanismus“ nach aktuellem Stand der Forschung zu überarbeiten. Auch dieser Forderung folgt die BGE. Basierend auf den Ergebnissen des Berichts von Schreiber & Jentzsch (2021) werden Gebiete mit einer hohen Eintrittswahrscheinlichkeit von zukünftiger vulkanischer Aktivität unter Berücksichtigung eines erweiterten Sicherheitssaums von 25 km ausgeschlossen. Erdbebenschwärme werden als Grundlage zur Festlegung des Gebiets mitberücksichtigt, da Aufstiegswege von Gasen als potenzielle Wegsamkeiten für Magmen dienen können. Seite 1 von 6 Hausanschrift: Sächsisches Staatsministerium für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft Wilhelm-Buck-Straße 4 01097 Dresden www.smekul.sachsen.de Verkehrsverbindung: Zu erreichen mit den Straßenbahnlinien 3, 6, 7, 8, 13 Besucheradresse: Sächsisches Staatsministerium für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft Wilhelm-Buck-Straße 2 01097 Dresden Bitte beachten Sie die allgemeinen Hinweise zur Verarbeitung personenbezogener Daten durch das Sächsische Staatsministerium für Energie, Klimaschutz, Umwelt und Landwirtschaft zur Erfüllung der Informationspflichten nach der Europäischen Datenschutz-Grundverordnung auf www.smekul.sachsen.de Anpassungsbedarf beim Konzept zur Durchführung der rvSU sehen wir in den nachfolgenden Punkten und bitten um Berücksichtigung der Hinweise: 2. Verfahren und Kriterien zur Bewertung von kristallinem Wirtsgestein Am Beispiel der Kenngröße Datenqualität (DQL) wird die Bewertung von Bohrungsdaten anhand der Detailgrade von Stratigraphie- und Petrologieangaben in den digitalen Schichtenverzeichnissen vorgestellt. (Methodenbeschreibung als Anlage zum Konzeptentwurf, hier: Blatt 232). Auf Blatt 234 wird das Vorgehen am Beispiel der sedimentären Einheiten des Thüringer Beckens beschrieben. Eine detaillierte Bewertung erfolgt zuerst aufgrund der stratigraphischen Angaben (zum Beispiel ob Chrono-Folge oder Chrono-Stufe dokumentiert ist). Erst danach wird (nur) generell geprüft, ob petrographische Angaben vorhanden sind oder nicht. Ein solches Vorgehen ist aus unserer Sicht für kristallines Wirtsgestein ungeeignet. Stratigraphische Angaben sind nur für sedimentäre Gesteine verwendbar. Kristallines Wirtsgestein umfasst laut dem Zwischenbericht Teilgebiete nur plutonische und hoch- metamorphe Gesteine, die keine biostratigraphische Einordnung erlauben. Falls noch biostratigraphische Indizien aus dem Ausgangsgestein bei einer Metamorphose erhalten geblieben sind, sind diese völlig unerheblich für die Charakteristik eines metamorphen Wirtsgesteins. So konnte von Mingram (1996) gezeigt werden, dass Gesteine ordovizischen Alters in allen metamorphen Decken des Erzgebirges von Niedrigdruck-Niedrigtemperatur bis zu Ultrahochdruck-Hochtemperatur-Bedingungen auftreten. Die physikalischen Eigenschaften der Gesteine wurden entsprechend der Metamorphosebedingungen verändert, die stratigraphische Stellung des Ausgangs- gesteins spielt keine Rolle mehr. Auch für alle anderen Charakterisierungen von kristallinem Wirtsgestein sind stratigraphische Kategorien nicht brauchbar. Kristalline Wirtsgesteine sollten stattdessen nach a) b) c) d) Petrographie, Metamorphosegrad, retrograder Überprägung, Metamorphose- beziehungsweise Intrusionsalter bewertet werden. 3. Zur Grenztemperatur an der Außenfläche der Behälter In Abschnitt 8.6 (hier: Blatt 39, vgl. Abschnitt 4.2.8 in der Anlage) wird unter Bezugnahme auf § 27 Abs. 4 der EndlSiUntV von einer Grenztemperatur von 100 °C an der Außenfläche der Behälter ausgegangen, unabhängig vom anstehenden Wirtsgestein und dem Endlagerkonzept. Dies wird mit der Regelung in § 27 Abs. 4 Standortauswahlgesetz (StandAG) begründet. Eine Aussage, ob seit dem Inkrafttreten dieser Regelung im Jahr 2017 alle ausstehenden Forschungsarbeiten vorliegen oder welche gegebenenfalls noch benötigt würden, wird nicht getroffen. Positiv werten wir allerdings, dass mittlerweile seitens der BGE an einem Vorschlag zur Aktualisierung der Grenztemperatur gearbeitet wird. Seite 2 von 6 Die Entsorgungskommission (ESK) des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz (BMUV) legt in ihrer Stellungnahme vom 12. Mai 2022 zum Grenztemperaturkriterium nicht nur dar, dass dazu keine Forschungsarbeiten mehr ausstehen, es wird sogar klargestellt, dass „die Festlegung einer wirtsgesteinunabhängigen ‚Grenztemperatur‘ durch das Vorsorgeprinzip nicht gerechtfertigt [ist].“ Stattdessen müssten Grenztemperaturen wirtsgesteins-, standort- und konzeptspezifisch abgeleitet werden. Wir teilen die eindeutige Position der ESK und bitten die BGE, das Konzept zur Durchführung der rvSU entsprechend zu überarbeiten und ab sofort nicht mehr von einer pauschalisierten Grenztemperatur von 100 °C auszugehen. Vor dem Hintergrund der Aufgaben und der Zusammensetzung der ESK sollten hinsichtlich des wissenschaftlichen Erkenntnisstands zu dieser Fragestellung nunmehr alle Zweifel ausgeräumt sein. Dies bekommt angesichts des Bedarfs einer zügigen Umsetzung des Standortauswahlverfahrens eine umso größere Bedeutung. Ein fachlich nicht mehr zu rechtfertigendes Festhalten an einer pauschalen Grenztemperatur kann den Fortschritt des Verfahrens nicht nur beeinträchtigen, sondern auch dessen Akzeptanz gefährden. 4. Verfahrensweise bei Gebieten ohne hinreichende Anwendung der geowissenschaftlichen Auswahlkriterien Informationen zur Im Abschnitt 9 (hier: Blatt 60) wird ausgeführt, dass Gebiete, bei denen die verfügbaren geowissenschaftlichen Informationen für eine Anwendung der geowissenschaftlichen Auswahlkriterien nicht ausreichen, zunächst nicht weiterbearbeitet werden. Allerdings soll im Zuge der Veröffentlichung der vorgeschlagenen Standortregionen der Umgang mit diesen Gebieten „individuell empfohlen und fachlich begründet“ werden. Die Empfehlung soll auf einer Prüfung basieren, bei der abgeschätzt wird, ob solche Gebiete in Anwendung der geowissenschaftlichen Auswahlkriterien „eine gleichwertige oder bessere Bewertung“ im Vergleich zu den vorgeschlagenen Standortregionen erwarten lassen. Nur dann soll ein betroffenes Gebiet im Auswahlverfahren verbleiben und einer oberirdischen Erkundung unterzogen werden. Aus unserer Sicht bestehen hier gleich mehrere Fragestellungen, die im Rahmen einer Konkretisierung des Konzepts beantwortet werden sollten: a) Wie kann abgeschätzt werden, dass Gebiete eine gleichwertige oder bessere Bewertung in Anwendung der geowissenschaftlichen Auswahlkriterien erhalten könnten, wenn die Anwendung schon zu Beginn aufgrund der unzureichenden Informationslage nicht möglich war? b) Auf welcher Grundlage und nach welchen Kriterien erfolgt diese Abschätzung? Aus unserer Sicht ist es für die Fairness und in der Konsequenz auch für die Akzeptanz des Standortauswahlverfahrens von elementarer Bedeutung, dass kein Gebiet faktisch auf Grund einer unzureichenden Datenbasis ausgeschlossen wird. Der Ausgangspunkt der „weißen Landkarte“ bedeutet, dass das gesamte Bundesgebiet gleichermaßen in das Standortauswahlverfahren einbezogen wird. Dieser Grundsatz muss gewahrt bleiben, wenn notwendig, auch durch zusätzlichen Aufwand. Seite 3 von 6
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