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Feuerwerke, aktuelle Mittel- und Großfeuerwerke (WMS Dienst)

Die Daten zeigen nach Jahren unterteilt den Standort (Abbrennort) aller im Stadtgebiet Dresden genehmigten bzw. angezeigten Feuerwerke im Freien an. Für die Jahre 2010 und 2011 sind die genaue Bezeichnung des Standortes sowie die Anzahl der in dem jeweiligen Jahr an einem Standort durchgeführten Feuerwerke erfasst. Ab dem Jahr 2012 werden zudem das Datum, die Uhrzeit, die Art (Ausnahmegenehmigung oder Anzeige), die Kategorie (2, 3 oder 4) sowie der Anlass des Feuerwerkes erfasst. Im Folgenden ein Überblick über die rechtlichen Grundlagen für die Verwendung von Feuerwerkskörpern: Feuerwerkskörper werden nach § 6 Abs. 6 der 1. SprengV in folgende Kategorien eingeteilt: Kategorie 1: Feuerwerkskörper, die eine sehr geringe Gefahr darstellen, einen vernachlässigbaren Schallpegel besitzen und die in geschlossenen Bereichen verwendet werden sollen, einschließlich Feuerwerkskörpern, die zur Verwendung innerhalb von Wohngebäuden vorgesehen sind. Kategorie 2: Feuerwerkskörper, die eine geringe Gefahr darstellen, einen geringen Schallpegel besitzen und die zur Verwendung in abgegrenzten Bereichen im Freien vorgesehen sind. Kategorie 3: Feuerwerkskörper, die eine mittelgroße Gefahr darstellen, die zur Verwendung in weiten offenen Bereichen im Freien vorgesehen sind und deren Schallpegel die menschliche Gesundheit nicht gefährdet. Kategorie 4: Feuerwerkskörper, die eine große Gefahr darstellen, die nur von Personen mit Fachkunde verwendet werden dürfen (so genannte "Feuerwerkskörper für den professionellen Gebrauch") und deren Schallpegel die menschliche Gesundheit nicht gefährdet. Feuerwerkskörper der Kategorie 1 (Kleinstfeuerwerke) können das ganze Jahr über erworben werden und dürfen von Personen ab dem vollendeten 12. Lebensjahr verwendet (abgebrannt) werden. Feuerwerkskörper der Kategorie 2 (Kleinfeuerwerke) können entweder am 31. Dezember und 1. Januar (Silvesterzeit) oder mit Ausnahmegenehmigung von jedermann ab dem vollendeten 18. Lebensjahr abgebrannt werden. Nach § 24 Abs. 1 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz (1. SprengV) können "aus begründetem Anlass" Ausnahmen vom außerhalb der Silvesterzeit geltenden Verbot des Erwerbs und Verwendens (Abbrennen) von Feuerwerkskörpern der Kategorie 2 zugelassen werden. Nach der bisherigen Verwaltungspraxis wird, sofern ein begründeter Anlass (z. B. runder Geburtstag, Schuleinführung, Hochzeit, Silberne- oder Goldene Hochzeit) vorgetragen wird und keine zwingenden Belange entgegen stehen (z. B. naturschutzrechtliche Belange nach der vorgeschriebenen Einbeziehung der Naturschutzbehörde), diesen Anträgen, ggf. unter Auferlegung von Auflagen (z. B. hinsichtlich der Abbrennzeit) stattgegeben. Für die Erteilung einer solchen Ausnahmegenehmigung wird von unserer Behörde eine Verwaltungsgebühr von 75,00 Euro erhoben. Im Unterscheid zu Kleinfeuerwerken dürfen Feuerwerkskörper der Kategorie 3 und 4 (Mittel- und Großfeuerwerke) aufgrund ihrer Gefährlichkeit nur von Erlaubnis- und Befähigungsscheininhabern nach dem Sprengstoffgesetz (SprengG) abgebrannt werden. Da somit sichergestellt ist, dass nur sachkundige Personen diese Feuerwerke abbrennen dürfen, hat der Gesetz- bzw. Verordnungsgeber in § 23 Abs. 3 der 1. SprengV für diese größeren Feuerwerke ganzjährig lediglich eine Anzeige, jedoch keine Genehmigungspflicht statuiert. Somit sind diese Feuerwerke lediglich zwei Wochen vor dem Abbrennen unter Benennung genau bezeichneter Angaben wie Ort, Art und Umfang, Beginn und Ende, Sicherheits- und insbesondere Absperrmaßnahmen sowie sonstige Schutzvorkehrungen bei der zuständigen Behörde anzuzeigen. Ergeben sich aus diesen Angaben keine Anhaltspunkte, dass beim Abbrennen des Feuerwerkes Gefährdungen eintreten oder einschlägige Vorschriften außer Acht gelassen werden könnten und keine zwingenden Belange entgegen stehen (z. B. naturschutzrechtliche Belange nach der vorgeschriebenen Einbeziehung der Naturschutzbehörde), gibt es keine Möglichkeit diese größeren Feuerwerke behördlich zu reglementieren oder zu begrenzen. Das Abbrennen pyrotechnischer Gegenstände in unmittelbarer Nähe von Kirchen, Krankenhäusern, Kinder- und Altersheimen sowie Reet- und Fachwerkhäusern ist verboten (§ 23 Abs. 1 der 1. SprengV). Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von diesem Verbot zulassen (§ 24 Abs. 1 der 1. SprengV). Es dürfen ausschließlich geprüfte und zugelassene Feuerwerkskörper verwendet werden. Diese sind mit einem Zulassungszeichen von der Bundesanstalt für Materialforschung- und prüfung (BAM) gekennzeichnet. Der Schutz gegen Lärmbelästigung wird in § 3 der Polizeiverordnung der Landeshauptstadt Dresden zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in Dresden (PolVO Sicherheit und Ordnung) geregelt. Danach ist es untersagt, Sonntag bis Donnerstag in der Zeit von 22 bis 6 Uhr des nächsten Tages, Freitag und Sonnabend in der Zeit von 24 bis 8 Uhr des nächsten Tages sowie Sonnabend, Sonntag und an Feiertagen von 13 bis 15 Uhr die Ruhe anderer mehr als unvermeidbar zu stören. Daraus ergeben sich in Verbindung mit der Anlage 1 Ziffer 1.5 der Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Sprengstoffgesetz (SprengVwV) folgende Abbrennzeiten für Feuerwerke in Dresden: Sonntag bis Donnerstag bis 22 Uhr und Freitag und Samstag bis 22.30 Uhr (im Mai, Juni und Juli bis 23 Uhr).

Feuerwerke, aktuelle Mittel- und Großfeuerwerke (WFS Dienst)

Die Daten zeigen nach Jahren unterteilt den Standort (Abbrennort) aller im Stadtgebiet Dresden genehmigten bzw. angezeigten Feuerwerke im Freien an. Für die Jahre 2010 und 2011 sind die genaue Bezeichnung des Standortes sowie die Anzahl der in dem jeweiligen Jahr an einem Standort durchgeführten Feuerwerke erfasst. Ab dem Jahr 2012 werden zudem das Datum, die Uhrzeit, die Art (Ausnahmegenehmigung oder Anzeige), die Kategorie (2, 3 oder 4) sowie der Anlass des Feuerwerkes erfasst. Im Folgenden ein Überblick über die rechtlichen Grundlagen für die Verwendung von Feuerwerkskörpern: Feuerwerkskörper werden nach § 6 Abs. 6 der 1. SprengV in folgende Kategorien eingeteilt: Kategorie 1: Feuerwerkskörper, die eine sehr geringe Gefahr darstellen, einen vernachlässigbaren Schallpegel besitzen und die in geschlossenen Bereichen verwendet werden sollen, einschließlich Feuerwerkskörpern, die zur Verwendung innerhalb von Wohngebäuden vorgesehen sind. Kategorie 2: Feuerwerkskörper, die eine geringe Gefahr darstellen, einen geringen Schallpegel besitzen und die zur Verwendung in abgegrenzten Bereichen im Freien vorgesehen sind. Kategorie 3: Feuerwerkskörper, die eine mittelgroße Gefahr darstellen, die zur Verwendung in weiten offenen Bereichen im Freien vorgesehen sind und deren Schallpegel die menschliche Gesundheit nicht gefährdet. Kategorie 4: Feuerwerkskörper, die eine große Gefahr darstellen, die nur von Personen mit Fachkunde verwendet werden dürfen (so genannte "Feuerwerkskörper für den professionellen Gebrauch") und deren Schallpegel die menschliche Gesundheit nicht gefährdet. Feuerwerkskörper der Kategorie 1 (Kleinstfeuerwerke) können das ganze Jahr über erworben werden und dürfen von Personen ab dem vollendeten 12. Lebensjahr verwendet (abgebrannt) werden. Feuerwerkskörper der Kategorie 2 (Kleinfeuerwerke) können entweder am 31. Dezember und 1. Januar (Silvesterzeit) oder mit Ausnahmegenehmigung von jedermann ab dem vollendeten 18. Lebensjahr abgebrannt werden. Nach § 24 Abs. 1 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz (1. SprengV) können "aus begründetem Anlass" Ausnahmen vom außerhalb der Silvesterzeit geltenden Verbot des Erwerbs und Verwendens (Abbrennen) von Feuerwerkskörpern der Kategorie 2 zugelassen werden. Nach der bisherigen Verwaltungspraxis wird, sofern ein begründeter Anlass (z. B. runder Geburtstag, Schuleinführung, Hochzeit, Silberne- oder Goldene Hochzeit) vorgetragen wird und keine zwingenden Belange entgegen stehen (z. B. naturschutzrechtliche Belange nach der vorgeschriebenen Einbeziehung der Naturschutzbehörde), diesen Anträgen, ggf. unter Auferlegung von Auflagen (z. B. hinsichtlich der Abbrennzeit) stattgegeben. Für die Erteilung einer solchen Ausnahmegenehmigung wird von unserer Behörde eine Verwaltungsgebühr von 75,00 Euro erhoben. Im Unterscheid zu Kleinfeuerwerken dürfen Feuerwerkskörper der Kategorie 3 und 4 (Mittel- und Großfeuerwerke) aufgrund ihrer Gefährlichkeit nur von Erlaubnis- und Befähigungsscheininhabern nach dem Sprengstoffgesetz (SprengG) abgebrannt werden. Da somit sichergestellt ist, dass nur sachkundige Personen diese Feuerwerke abbrennen dürfen, hat der Gesetz- bzw. Verordnungsgeber in § 23 Abs. 3 der 1. SprengV für diese größeren Feuerwerke ganzjährig lediglich eine Anzeige, jedoch keine Genehmigungspflicht statuiert. Somit sind diese Feuerwerke lediglich zwei Wochen vor dem Abbrennen unter Benennung genau bezeichneter Angaben wie Ort, Art und Umfang, Beginn und Ende, Sicherheits- und insbesondere Absperrmaßnahmen sowie sonstige Schutzvorkehrungen bei der zuständigen Behörde anzuzeigen. Ergeben sich aus diesen Angaben keine Anhaltspunkte, dass beim Abbrennen des Feuerwerkes Gefährdungen eintreten oder einschlägige Vorschriften außer Acht gelassen werden könnten und keine zwingenden Belange entgegen stehen (z. B. naturschutzrechtliche Belange nach der vorgeschriebenen Einbeziehung der Naturschutzbehörde), gibt es keine Möglichkeit diese größeren Feuerwerke behördlich zu reglementieren oder zu begrenzen. Das Abbrennen pyrotechnischer Gegenstände in unmittelbarer Nähe von Kirchen, Krankenhäusern, Kinder- und Altersheimen sowie Reet- und Fachwerkhäusern ist verboten (§ 23 Abs. 1 der 1. SprengV). Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von diesem Verbot zulassen (§ 24 Abs. 1 der 1. SprengV). Es dürfen ausschließlich geprüfte und zugelassene Feuerwerkskörper verwendet werden. Diese sind mit einem Zulassungszeichen von der Bundesanstalt für Materialforschung- und prüfung (BAM) gekennzeichnet. Der Schutz gegen Lärmbelästigung wird in § 3 der Polizeiverordnung der Landeshauptstadt Dresden zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in Dresden (PolVO Sicherheit und Ordnung) geregelt. Danach ist es untersagt, Sonntag bis Donnerstag in der Zeit von 22 bis 6 Uhr des nächsten Tages, Freitag und Sonnabend in der Zeit von 24 bis 8 Uhr des nächsten Tages sowie Sonnabend, Sonntag und an Feiertagen von 13 bis 15 Uhr die Ruhe anderer mehr als unvermeidbar zu stören. Daraus ergeben sich in Verbindung mit der Anlage 1 Ziffer 1.5 der Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Sprengstoffgesetz (SprengVwV) folgende Abbrennzeiten für Feuerwerke in Dresden: Sonntag bis Donnerstag bis 22 Uhr und Freitag und Samstag bis 22.30 Uhr (im Mai, Juni und Juli bis 23 Uhr).

Feuerwerke, aktuelle Mittel- und Großfeuerwerke

Die Daten zeigen nach Jahren unterteilt den Standort (Abbrennort) aller im Stadtgebiet Dresden genehmigten bzw. angezeigten Feuerwerke im Freien an. Für die Jahre 2010 und 2011 sind die genaue Bezeichnung des Standortes sowie die Anzahl der in dem jeweiligen Jahr an einem Standort durchgeführten Feuerwerke erfasst. Ab dem Jahr 2012 werden zudem das Datum, die Uhrzeit, die Art (Ausnahmegenehmigung oder Anzeige), die Kategorie (2, 3 oder 4) sowie der Anlass des Feuerwerkes erfasst. Im Folgenden ein Überblick über die rechtlichen Grundlagen für die Verwendung von Feuerwerkskörpern: Feuerwerkskörper werden nach § 6 Abs. 6 der 1. SprengV in folgende Kategorien eingeteilt: Kategorie 1: Feuerwerkskörper, die eine sehr geringe Gefahr darstellen, einen vernachlässigbaren Schallpegel besitzen und die in geschlossenen Bereichen verwendet werden sollen, einschließlich Feuerwerkskörpern, die zur Verwendung innerhalb von Wohngebäuden vorgesehen sind. Kategorie 2: Feuerwerkskörper, die eine geringe Gefahr darstellen, einen geringen Schallpegel besitzen und die zur Verwendung in abgegrenzten Bereichen im Freien vorgesehen sind. Kategorie 3: Feuerwerkskörper, die eine mittelgroße Gefahr darstellen, die zur Verwendung in weiten offenen Bereichen im Freien vorgesehen sind und deren Schallpegel die menschliche Gesundheit nicht gefährdet. Kategorie 4: Feuerwerkskörper, die eine große Gefahr darstellen, die nur von Personen mit Fachkunde verwendet werden dürfen (so genannte "Feuerwerkskörper für den professionellen Gebrauch") und deren Schallpegel die menschliche Gesundheit nicht gefährdet. Feuerwerkskörper der Kategorie 1 (Kleinstfeuerwerke) können das ganze Jahr über erworben werden und dürfen von Personen ab dem vollendeten 12. Lebensjahr verwendet (abgebrannt) werden. Feuerwerkskörper der Kategorie 2 (Kleinfeuerwerke) können entweder am 31. Dezember und 1. Januar (Silvesterzeit) oder mit Ausnahmegenehmigung von jedermann ab dem vollendeten 18. Lebensjahr abgebrannt werden. Nach § 24 Abs. 1 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz (1. SprengV) können "aus begründetem Anlass" Ausnahmen vom außerhalb der Silvesterzeit geltenden Verbot des Erwerbs und Verwendens (Abbrennen) von Feuerwerkskörpern der Kategorie 2 zugelassen werden. Nach der bisherigen Verwaltungspraxis wird, sofern ein begründeter Anlass (z. B. runder Geburtstag, Schuleinführung, Hochzeit, Silberne- oder Goldene Hochzeit) vorgetragen wird und keine zwingenden Belange entgegen stehen (z. B. naturschutzrechtliche Belange nach der vorgeschriebenen Einbeziehung der Naturschutzbehörde), diesen Anträgen, ggf. unter Auferlegung von Auflagen (z. B. hinsichtlich der Abbrennzeit) stattgegeben. Für die Erteilung einer solchen Ausnahmegenehmigung wird von unserer Behörde eine Verwaltungsgebühr von 75,00 Euro erhoben. Im Unterscheid zu Kleinfeuerwerken dürfen Feuerwerkskörper der Kategorie 3 und 4 (Mittel- und Großfeuerwerke) aufgrund ihrer Gefährlichkeit nur von Erlaubnis- und Befähigungsscheininhabern nach dem Sprengstoffgesetz (SprengG) abgebrannt werden. Da somit sichergestellt ist, dass nur sachkundige Personen diese Feuerwerke abbrennen dürfen, hat der Gesetz- bzw. Verordnungsgeber in § 23 Abs. 3 der 1. SprengV für diese größeren Feuerwerke ganzjährig lediglich eine Anzeige, jedoch keine Genehmigungspflicht statuiert. Somit sind diese Feuerwerke lediglich zwei Wochen vor dem Abbrennen unter Benennung genau bezeichneter Angaben wie Ort, Art und Umfang, Beginn und Ende, Sicherheits- und insbesondere Absperrmaßnahmen sowie sonstige Schutzvorkehrungen bei der zuständigen Behörde anzuzeigen. Ergeben sich aus diesen Angaben keine Anhaltspunkte, dass beim Abbrennen des Feuerwerkes Gefährdungen eintreten oder einschlägige Vorschriften außer Acht gelassen werden könnten und keine zwingenden Belange entgegen stehen (z. B. naturschutzrechtliche Belange nach der vorgeschriebenen Einbeziehung der Naturschutzbehörde), gibt es keine Möglichkeit diese größeren Feuerwerke behördlich zu reglementieren oder zu begrenzen. Das Abbrennen pyrotechnischer Gegenstände in unmittelbarer Nähe von Kirchen, Krankenhäusern, Kinder- und Altersheimen sowie Reet- und Fachwerkhäusern ist verboten (§ 23 Abs. 1 der 1. SprengV). Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von diesem Verbot zulassen (§ 24 Abs. 1 der 1. SprengV). Es dürfen ausschließlich geprüfte und zugelassene Feuerwerkskörper verwendet werden. Diese sind mit einem Zulassungszeichen von der Bundesanstalt für Materialforschung- und prüfung (BAM) gekennzeichnet. Der Schutz gegen Lärmbelästigung wird in § 3 der Polizeiverordnung der Landeshauptstadt Dresden zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in Dresden (PolVO Sicherheit und Ordnung) geregelt. Danach ist es untersagt, Sonntag bis Donnerstag in der Zeit von 22 bis 6 Uhr des nächsten Tages, Freitag und Sonnabend in der Zeit von 24 bis 8 Uhr des nächsten Tages sowie Sonnabend, Sonntag und an Feiertagen von 13 bis 15 Uhr die Ruhe anderer mehr als unvermeidbar zu stören. Daraus ergeben sich in Verbindung mit der Anlage 1 Ziffer 1.5 der Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Sprengstoffgesetz (SprengVwV) folgende Abbrennzeiten für Feuerwerke in Dresden: Sonntag bis Donnerstag bis 22 Uhr und Freitag und Samstag bis 22.30 Uhr (im Mai, Juni und Juli bis 23 Uhr).

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Abkürzungsverzeichnis Abs. ABSP AO Beschl. BfN BMU BR BT BVVG E&E-Vorh. EAGL EU EU SPA FFH-Gebiet FND GBl. GIS GLB GVBl. ha i.d.R. IBA Jh. LAU LSA LSG MBl. Mitt.-Bl. MRLU NatSchG LSA ND NDF NP NSG Absatz Arten- und Biotopschutzprogramm Anordnung Beschluss Bundesamt für Naturschutz Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktor- sicherheit Biosphärenreservat Bezirkstag Bodenverwertungs- und -verwaltungs GmbH Erprobungs- und Entwicklungsvorhaben Entschädigungs- und Ausgleichsleistungsgesetz Europäische Union European Union Special Protection Area, nach EU-Vogel- schutzrichtlinie (79/409/EWG) Fauna-Flora-Habitat-Gebiet, nach FFH-Richtlinie (92/43/EWG) Flächennaturdenkmal Gesetzblatt der DDR Geographisches Informationssystem Geschützter Landschaftsbestandteil Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Sachsen-Anhalt Hektar in der Regel Important Bird Area in Europe (Vogelvorkommensgebiet be- sonderer Bedeutung in Europa); Empfehlung zur Ausweisung von EU SPA Jahrhundert Landesamt für Umweltschutz Sachsen-Anhalt Land Sachsen-Anhalt Landschaftsschutzgebiet Ministerialblatt für das Land Sachsen-Anhalt Mitteilungsblatt Ministerium für Raumordnung, Landwirtschaft und Umwelt des Landes Sachsen-Anhalt Naturschutzgesetz des Landes Sachsen-Anhalt vom 11.02.1992 Naturdenkmal Flächenhaftes Naturdenkmal Nationalpark Naturschutzgebiet 15 NUP ONB ÖVS PEP Polizei-VO RAMSAR RdB Reg.-Bez. RVO S. s./s.o. SDr. StFB TK TR TÜP UNB v. VO WWF Naturpark Obere Naturschutzbehörde Ökologisches Verbundsystem Pflege- und Entwicklungsplan Polizeiverordnung Feuchtgebiet Internationaler Bedeutung (FIB) nach der Ramsar-Konvention (1971) Rat des Bezirkes Regierungsbezirk Rechtsverordnung Seite siehe/siehe oben Sonderdruck Staatlicher Forstwirtschaftsbetrieb Topographische Karte Totalreservat (Kernzone) Truppenübungsplatz Untere Naturschutzbehörde vom Verordnung World Wide Fund for Nature In der bereits im NSG-Buch und im LSG-Buch verwendeten Farbgebung wurden die folgenden Biotop- und Nutzungstypen zusammengefasst: Wälder und Übergangsstadien Grünland, Wiesen und Weiden Moore und Sümpfe Wasserflächen Heiden und naturnahe Offenbereiche Ackerland, Obst- und Weinbauflächen Bebaute Flächen und Abbauflächen 16

Bauleitplanung: Michelbach an der Bilz

Michelbach an der Bilz Startseite: Gemeinde Michelbach an der Bilz Seitenbereiche Zur Inhaltsübersicht Zum Kontakt Zur Suche Diese Website benötigt einen Cookie zur Darstellung externer Inhalte Um unsere Website für Sie optimal gestalten und fortlaufend verbessern zu können, verwenden wir einwilligungspflichtige externe Dienste und geben dadurch Ihre personenbezogenen Daten an Dritte weiter. Über den Button „Mehr“ können Sie einzeln auswählen, welche Dienste Sie zulassen möchten. Sie können Ihre Zustimmung und Einwilligung jederzeit widerrufen. VerweigernMehr ImpressumDatenschutzBarrierefreiheit Cookie-Banner Navigation einblenden Essentiell checkedOnline-Formulare Essentiell Diese Technologien sind erforderlich, um die Kernfunktionalität der Website zu ermöglichen. Die Cookies mit dem Präfix hwdatenschutz_cookie_ werden verwendet, um Ihre Auswahl aller auswählbaren Cookies zu speichern. 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Verarbeitungsunternehmen Michelbach an der Bilz Genutzte Technologien Cookies akzeptieren Erhobene Daten Diese Liste enthält alle (persönlichen) Daten, die von oder durch die Nutzung dieses Dienstes gesammelt werden. IP-Adresse Browser-Informationen Rechtsgrundlage Im Folgenden wird die nach Art. 6 I 1 DSGVO geforderte Rechtsgrundlage für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten genannt. Art. 6 Abs. 1 s. 1 lit. a DSGVO Ort der Verarbeitung Europäische Union Aufbewahrungsdauer Die Aufbewahrungsfrist ist die Zeitspanne, in der die gesammelten Daten für die Verarbeitung gespeichert werden. Die Daten müssen gelöscht werden, sobald sie für die angegebenen Verarbeitungszwecke nicht mehr benötigt werden. Die Daten werden gelöscht, sobald die Sitzung beendet ist. 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Kleine Michelbacher Rad-Runde 2. Die Golfplatz-Runde 3. Die Kocher-Runde 4. Die 4-Seen-Runde 5. Die Altenbergturm-Runde 6. Die Hammerschmiede-See-Runde Wanderwege Übersicht Bilzweg Von Michelbach zum Einkorn Schenkenbecher-Weg Gastronomie & Übernachtung Wohnmobilstellplätze Impressum|Datenschutz made byHirsch & Wölfl GmbH Gemeinde & Info Hier finden Sie alles zur und über die Gemeinde Michelbach-Bilz. Von der Geschichte bis hin zu den Zahlen, Daten & Fakten heute. Rathaus & Service Die Gemeinde Michelbach-Bilz will Ihnen mit diesem Menüpunkt ein Portal bieten, das Ihnen die Behördengänge so unbürokratisch und so einfach wie möglich macht, und in dem Sie so schnell wie möglich auf alle Ihre Fragen Antworten finden können. Leben & Wohnen Wohnen, Arbeiten, Freizeit - in der Gemeinde Michelbach-Bilz lässt es sich in allen Bereichen gut leben. Denn unsere schöne Gemeinde hat viel zu bieten. Informieren Sie sich hier über alles zum Thema Leben & Wohnen in der Gemeinde. Freizeit & Spaß Alles zum Thema Freizeit & Spaß in und um die Gemeinde Michelbach-Bilz finden Sie hier. Gemeinde & Info Hier finden Sie alles zur und über die Gemeinde Michelbach-Bilz. Von der Geschichte bis hin zu den Zahlen, Daten & Fakten heute. Rathaus & Service Die Gemeinde Michelbach-Bilz will Ihnen mit diesem Menüpunkt ein Portal bieten, das Ihnen die Behördengänge so unbürokratisch und so einfach wie möglich macht, und in dem Sie so schnell wie möglich auf alle Ihre Fragen Antworten finden können. Leben & Wohnen Wohnen, Arbeiten, Freizeit - in der Gemeinde Michelbach-Bilz lässt es sich in allen Bereichen gut leben. Denn unsere schöne Gemeinde hat viel zu bieten. Informieren Sie sich hier über alles zum Thema Leben & Wohnen in der Gemeinde. Freizeit & Spaß Alles zum Thema Freizeit & Spaß in und um die Gemeinde Michelbach-Bilz finden Sie hier. X Jahreszeit wählen Wohn- und Lebensqualität in Michelbach an der Bilz Neuigkeiten Weihnachtsmarkt in Michelbach am 01.12.2024 Aus der Arbeit des Gemeinderates 12.11.2024 Bretzinger Dorfweihnacht am Samstag, 14.12.2024 Alle Artikel anzeigen Veranstaltungen 29 Nov Kommunalpolitischer Stammtisch Michelbach Uhrzeit 18:00 Uhr icon.organizerRohland AdresseZum Löwen 01 Dec Stand auf Weihnachtsmarkt Uhrzeit 13:00 Uhr bis 19:00 Uhr icon.organizerWaldkindergarten AdresseSchloßhof 01 Dec Weihnachtsmarkt Uhrzeit 13:00 Uhr bis 19:00 Uhr icon.organizerGemeinde und Vereine Michelbach an der Bilz AdresseSchloßhof Alle Veranstaltungen anzeigen Schnell gefunden Bauplatzvermarktung Mülltermine Gemeinderat Mitarbeiter Schulen Betreuungsangebot Wanderwege Radwege Michelbach für unsere Bürger Die neue Bürger App ist da! Der perfekte Begleiter für unterwegs steht ab dem 1. Februar 2024 als kostenloser Service für alle iOS und Android Geräte zum Download bereit. Mehr erfahren Evangelisches Schulzentrum Die Schulstiftung der Evangelischen Landeskirche unterhält in der Gemeinde neben dem Aufbaugymnasium (überwiegend als Internatsschule) sowohl eine Realschule als auch ein Gymnasium... Mehr erfahren ASB Pflegeheim Der Senioren Park Michelbach wurde als Seniorenzentrum konzipiert: Es gibt eine Pflegestation mit 36 Pflegeplätzen sowie Betreutes Wohnen mit 17 Eigentums-/Mietwohnungen.... Mehr erfahren Waldkindergarten Der Waldkindergarten befindet sich ortsnah am nördlichen Rand von Michelbach. Sportpark Es befinden sich zwei Sportplätze in der Gemeinde Michelbach sowie ein Sportplatz im Teilort Rauhenbretzingen. Beachvolleyball Das Beachvolleyball Feld befindet sich in Gschlachtenbretzingen.

Bauleitplanung: Bisingen

Gemeinde Bisingen: Öffentliche Bekanntmachungen & Ortsrecht Zur Navigation springen Zum Inhalt springen Ortsplan Menü Leben Leben Familienfreundliche Gemeinde Familienfreundliche Gemeinde Kinder & Jugend Kinder & Jugend Kindertageseinrichtungen Kindertageseinrichtungen Schulzentrum Schulzentrum Musikschule Musikschule Spielplätze Spielplätze Elterntreff Elterntreff Kinder- und Jugendbüro Kinder- und Jugendbüro Kernzeitraben Kernzeitraben Seniorinnen und Senioren Seniorinnen und Senioren Gesundheit Gesundheit Ärzte Ärzte Apotheken Apotheken Bauen & Wohnen Bauen & Wohnen Bauplätze der Kommune Bauplätze der Kommune Privatbauplätze Privatbauplätze Förderprogramme Förderprogramme Freizeit Freizeit Bürgerhäuser Bürgerhäuser Hohenzollernhalle Hohenzollernhalle Gemeindehallen Gemeindehallen Sportanlagen Sportanlagen Sporthalle Sporthalle Gemeindebücherei Gemeindebücherei Volkshochschule Volkshochschule Soziale Einrichtungen Soziale Einrichtungen Kirchen Kirchen Vereine Vereine Arbeiten Arbeiten Standort Bisingen Standort Bisingen Gewerbliche Bauplätze Gewerbliche Bauplätze Ausschreibungen Ausschreibungen Fördermöglichkeiten Fördermöglichkeiten HGV HGV Mögliches interkommunales Gewerbegebiet Mögliches interkommunales Gewerbegebiet Stellenangebote Stellenangebote Entdecken Entdecken Sehenswertes Sehenswertes Burg Hohenzollern Burg Hohenzollern Museum KZ Bisingen Museum KZ Bisingen Bisinger Fasnet Bisinger Fasnet Feiern in Bisingen Feiern in Bisingen Natur & Landschaft Natur & Landschaft Das ist Bisingen Das ist Bisingen Ortsteile Ortsteile Bisingen Bisingen Steinhofen Steinhofen Thanheim Thanheim Wessingen Wessingen Zimmern Zimmern Zahlen und Fakten Zahlen und Fakten Geschichte Geschichte Gastronomie Gastronomie Wandern Wandern Rund um die Burg Rund um die Burg Hohenzollern-Runde Hohenzollern-Runde Kaiserweg Bisingen Kaiserweg Bisingen Rundweg Zeller Horn Rundweg Zeller Horn Bisinger Berg Bisinger Berg Burgruine Ror Burgruine Ror Talweg Talweg Partnerschaft Partnerschaft Service Service Grußwort Grußwort Einwohnersprechstunde Einwohnersprechstunde Aktuelles Aktuelles Starkregengefahrenkarten Starkregengefahrenkarten Ukraine #Bisingenhilft Ukraine #Bisingenhilft Veranstaltungen & Termine Veranstaltungen & Termine Veranstaltungen Veranstaltungen Gemeinderatssitzungen Gemeinderatssitzungen Ausschreibungen Ausschreibungen Nachrichten aus der Gemeinde Nachrichten aus der Gemeinde Stellenangebote Stellenangebote Verkehrsrechtliche Anordnungen Verkehrsrechtliche Anordnungen Entwicklung Maute-Areal Entwicklung Maute-Areal Webcam Webcam Wahlen 2024 Wahlen 2024 Verwaltung & Bürgerservice Verwaltung & Bürgerservice Dienstleistungen A-Z Dienstleistungen A-Z Lebenslagen A-Z Lebenslagen A-Z Downloads & Formulare Downloads & Formulare Mitarbeiter A-Z Mitarbeiter A-Z Ämter A-Z Ämter A-Z Öffentliche Bekanntmachungen & Ortsrecht Öffentliche Bekanntmachungen & Ortsrecht Haushaltsplan Haushaltsplan Steuern & Gebühren Steuern & Gebühren Verwaltungsgemeinschaft Verwaltungsgemeinschaft Einrichtungen Einrichtungen Gemeinderat Gemeinderat Allgemeine Infos Allgemeine Infos Mitglieder Mitglieder Ausschüsse Ausschüsse Ratsinformationssystem Ratsinformationssystem Ortschaftsräte Ortschaftsräte Interaktiver Ortsplan Interaktiver Ortsplan Breitbandausbau Breitbandausbau Terminvereinbarung Terminvereinbarung Maute Areal Maute Areal Ortsplan Menü schließen Service Verwaltung & Bürgerservice Öffentliche Bekanntmachungen & Ortsrecht Öffentliche Bekanntmachungen Öffentliche Bekanntmachung zur Sitzung des Gemeinderates am 12.11.24 (PDF, 110 KB) Flächennutzungsplan 2015 Punktuelle Änderung im Bereich „Schulsportstadion / Kita“ (PDF, 420 KB) - Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 Absatz 2 BauGB - Bebauungsplan „Schulsportstadion / Kita“ (PDF, 383 KB) - Erneute Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 4a Abs. 3 BauGB i.V.m. § 3 Absatz 2 BauGB - Bebauungsplan „Reutewasen, 1. Änderung“ (PDF, 548 KB) - Erneute Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 4a Absatz 3 BauGB i.V.m. § 3 Absatz 2 BauGB - Bebauungsplan „Bisingen-Nord, 1. Erweiterung“ (PDF, 695 KB) - Aufstellungsbeschluss gem. § 2 Absatz 1 BauGB - - Frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 Absatz 1 BauGB - Satzung über die Erhebung der Grundsteuer und Gewerbesteuer (Hebesatzsatzung) der Gemeinde Bisingen (PDF, 87 KB) Beschlossen am 17.09.2024; Bereitgestellt am 18.09.2024 Einziehung öffentlicher Wegflächen im Gewann Enzenberg, Gemarkung Bisingen (PDF, 305 KB) Öffentliche Bekanntmachung über die Durchführung des Volksbegehrens „Landtag verkleinern“ über das „Gesetz zur Änderung des Landtagswahlgesetzes" (PDF, 321 KB) Öffentliche Bekanntmachung des Ergebnisses der Wahl (PDF, 4 MB) des Gemeinderats und des Ortschaftsrats am 09.06.2024 Öffentliche Bekanntmachung zur Durchführung - Europawahl - und der Wahl des Gemeinderates, des Ortschaftsrates, der Wahl des Kreistags am 09.06.2024 der Wahl zum Europäischen Parlament (PDF, 2 MB) Satzung zur Änderung der Satzung über die Entschädigung für ehrenamtliche Tätigkeit vom 11.09.2018 (PDF, 321 KB) Öffentliche Bekanntmachung über das Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis (PDF, 3 MB) für die Wahl zum Europäischen Parlament - Europawahl - und für die Wahl des Gemeinderats, des Ortschaftsrats, des Kreistags sowie über die Erteilung von Wahlscheinen für diese Wahlen am 09.06.2024 Feststellungsbeschluss Eröffnungsbilanz der Jugendmusikschule 2019 (PDF, 249 KB) Feststellungsbeschluss der Jugendmusikschule 2022 (PDF, 264 KB) Haushaltssatzung und Bekanntmachung der Haushaltssatzung der Jugendmusikschule (PDF, 255 KB) Öffentliche Bekanntmachung Wahlvorschläge (PDF, 4 MB) für die Wahl des Gemeinderates der Gemeinde Bisingen und der Ortschaftsräte der Ortschaften Thanheim, Wessingen und Zimmern am 09.06.2024 Bebauungsplan „Schulsportstadion/Kita (PDF, 7 MB) Unterlagen zur Öffentlichkeitsbeteiligung vom 02.04.2024 bis einschließlich 03.05.2024, bereitgestellt am 02.04.2024 Flächennutzungsplan 2015 – punktuelle Änderung im Bereich „Schulsportstadion/Kita" (PDF, 4 MB) Unterlagen zur Öffentlichkeitsbeteiligung vom 02.04.2024 bis einschließlich 03.05.2024, bereitgestellt am 02.04.2024 Gemeinsamer Flächennutzungsplan 2015 (PDF, 414 KB) Anpassungen des Flächennutzungsplans Bisingen/Grosselfingen - Inkrafttreten, bereitgestellt am 28.03.2024 Flächennutzungsplan 2015 – punktuelle Änderung im Bereich „Schulsportstadion/Kita“ (PDF, 366 KB) Frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung vom 02.04.2024 bis einschließlich 03.05.2024, bereitgestellt am 27.03.2024 Bebauungsplan „Schulsportstadion/Kita" (PDF, 348 KB) Öffentlichkeitsbeteiligung vom 02.04.2024 bis einschließlich 03.05.2024, bereitgestellt am 25.03.2024 Öffentliche Bekanntmachung der Wahl des Gemeinderats und der Ortschaftsräte am 9. Juni 2024 (PDF, 190 KB) Öffentliche Bekanntmachung der Haushaltssatzung 2024 (PDF, 1,008 KB) Beschlossen am 23.01.2024; Bereitgestellt am 24.01.2024 Bekanntmachung für Staatsangehörige der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union (PDF, 112 KB) (Unionsbürger) zur Wahl zum Europäischen Parlament in der Bundesrepublik Deutschland am 9. Juni 2024 Bebauungsplan „Schulsportstadion/Kita“ (PDF, 9 MB) Frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung 15.01.2024 – 16.02.2024, bereitgestellt am 09.01.2024 Satzung zur Änderung der Friedhofsatzung vom 10.10.2023 (PDF, 239 KB) Stand: 10.10.2023; Beschlossen am 10.10.2023; Bereitgestellt am 22.11.2023 Satzungsbeschluss zum Bebauungsplan „Eibach“ in Bisingen (PDF, 9 MB) Beschlossen am 14.11.2023; bereitgestellt am 21.11.2023, somit Inkrafttreten am 21.11.2023 Polizeiverordnung (PDF, 9 MB) Stand: 14.11.2023; Beschlossen am 14.11.2023; Bereitgestellt am 17.11.2023 Satzung der Gemeinde Bisingen über die Übertragung polizeilicher Vollzugsaufgaben auf den Gemeindevollzugsdienst (GVD) (PDF, 463 KB) Stand: 14.11.2023; Beschlossen am 14.11.2023; Bereitgestellt am 17.11.2023 Satzung über die Ladenöffnungszeiten am Sonntag, 07.04.2024 und am 29.09.2024 (PDF, 495 KB) Stand: 10.10.2023; Beschlossen am 10.10.2023; Bereitgestellt am 02.11.2023 Amtliche Bekanntmachung der Gemeinde Bisingen vom 25.10.2023 (PDF, 410 KB) Benachrichtigung über öffentliche Zustellung gemäß § 11 Verwaltungszustellungsgesetzes für BadenWürttemberg (Landesverwaltungszustellungsgesetz – LVwZG) Veränderungssperre „Rauchenbergweg“ (PDF, 1 MB) Verlängerung der Veränderungssperre für den Geltungsbereich des Bebauungsplans „Rauchenbergweg“ in Bisingen-Zimmern gemäß § 14 Baugesetzbuch (BauGB), Aufstellungsbeschluss gem. § 2 Absatz 1 BauGB, beschlossen am 14.11.2023; bereitgestellt am 17.11.2023“ Bebauungsplan „Sondergebiet Sportgelände Pfaffenrain" (PDF, 248 KB) Aufstellungsbeschluss vom 10.10.2023, bereitgestellt am 16.10.2023 Aufhebungssatzung (PDF, 422 KB) Beschlossen am 10.10.2023 Bereitgestellt am 19.10.2023 Bebauungsplan Maute-Areal (PDF, 45 MB) Frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung 09.10.2023 – 10.11.2023, bereitgestellt am 06.10.2023 Bebauungsplan Maute-Areal (PDF, 713 KB) Bekanntmachung frühzeitige Beteiligung Beschlossen am 12.09.2023 Bereitgestellt am 29.09.2023 Hauptsatzung Gemeinde Bisingen (PDF, 391 KB) Beschlossen am 12.09.2023 Bereitgestellt am 15.09.2023 Bodenrichtwerte 2023 (PDF, 205 KB) Bekanntmachung des Gemeinsamen Gutachterausschusses Hohenzollern bei der Stadt Hechingen Bebauungsplan „Eibach“ (PDF, 9 MB) Erneute Beteiligung der Öffentlichkeit 07.08.2023 – 25.08.2023 3. punktuelle Flächennutzungsplanänderung im Gemeindegebiet Bisingen (PDF, 31 MB) Beteiligung der Öffentlichkeit 07.08.2023 – 08.09.2023 Gemeinsamer Flächennutzungsplan 2015 (PDF, 215 KB) 3. punktuelle Flächennutzungsplanänderung im Gemeindegebiet Bisingen - Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 Absatz 2 BauGB Bebauungsplan „Eibach“ (PDF, 560 KB) - Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 Absatz 2 BauGB - Öffentliche Bekanntmachung Vorschlagsliste Schöffen (PDF, 140 KB) Veränderungssperre „Schindenstraße - Hurststraße“ (PDF, 605 KB) Verlängerung der Veränderungssperre für den Geltungsbereich des Bebauungsplans „Schindenstraße - Hurststraße“ in Bisingen-Thanheim gemäß § 14 Baugesetzbuch (BauGB) Aufstellungsbeschluss gem. § 2 Absatz 1 BauGB Beschlossen am 23.05.2023; Bereitgestellt am 26.05.2023 Veränderungssperre „Brühlstraße“ (PDF, 644 KB) Erlass einer Veränderungssperre für den Geltungsbereich des Bebauungsplans „Brühlstraße“ in Bisingen gemäß § 14 Baugesetzbuch (BauGB) Beschlossen am 23.05.2023; Bereitgestellt am 24.05.2023 Bebauungsplan „Brühlstraße“ (PDF, 513 KB) Aufstellungsbeschluss gem. § 2 Absatz 1 BauGB Beschlossen am 23.05.2023; Bereitgestellt am 24.05.2023 Bebauungsplan „Reutewasen, 1. Änderung“ (PDF, 398 KB) - Aufstellungsbeschluss gem. § 2 Absatz 1 BauGB - - Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 Absatz 2 BauGB - Beschlossen am 14.03.2023; Bereitgestellt am 24.03.2023 Bebauungsplan Reutewasen, 1. Änderung, Beteiligung der Öffentlichkeit (PDF, 6 MB) Bereitgestellt am 31.03.2023 Bebauungsplan „Eibach“ (PDF, 499 KB) - Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 Absatz 2 BauGB - Beschlossen am 14.02.2023; Bereitgestellt am 24.02.2023 Bebauungsplan Eibach, Beteiligung der Öffentlichkeit (PDF, 8 MB) Bereitgestellt am 31.03.2023 Vereinsförderrichtlinie (PDF, 3 MB) Beschlossen am 14.02.2023 Bereitgestellt am 27.02.2023 Gemeinsamer Flächennutzungsplan 2015 (PDF, 313 KB) 3. punktuelle Flächennutzungsplanänderung im Gemeindegebiet Bisingen - Aufstellungsbeschluss gem. § 2 Absatz 1 BauGB - Frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gem. § 3 Absatz 1 BauGB Beschlossen am 14.02.2023 Bereitgestellt am 24.02.2023 Gemeinsamer Flächennutzungsplan 2015 (PDF, 14 MB) 3. punktuelle Änderung im Gemeindegebiet Bisingen Frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit 06.03.2023 – 14.04.2023 Bereitgestellt am 03.03.2023 Öffentliche Bekanntmachung Haushaltssatzung 2023 (PDF, 817 KB) Beschlossen am 17.01.2023; Bereitgestellt am 18.01.2023 Satzung über Verkaufsoffene Sonntage (PDF, 277 KB) Beschlossen am 25.10.2022; Bereitgestellt am 06.12.2022 Benutzungsordnung für die Hohenzollernhalle (PDF, 214 KB) Beschlossen am 22.11.2022; Bereitgestellt am 28.11.2022; Gültig ab 01.01.2023 Benutzungsordnung für die Kirchspielsporthalle Bisingen (PDF, 4 MB) Beschlossen am 22.11.2022; Bereitgestellt am 28.11.2022; Gültig ab 01.01.2023 Benutzungsordnung der Vereinshalle Thanheim (PDF, 3 MB) Beschlossen am 22.11.2022; Bereitgestellt am 28.11.2022; Gültig ab 01.01.2023 Miet- und Benutzungsordnung für die Turn- und Festhalle Wessingen (PDF, 3 MB) Beschlossen am 22.11.2022; Bereitgestellt am 28.11.2022; Gültig ab 01.01.2023 Miet- und Benutzungsordnung des Bürgerhauses Zimmern (PDF, 3 MB) Beschlossen am 22.11.2022; Bereitgestellt am 28.11.2022; Gültig ab 01.01.2023 Entgeltordnung für die Benutzung der Veranstaltungsräume und der Kirchspielsporthalle in der Gesamtgemeinde Bisingen (PDF, 2 MB) Beschlossen am 22.11.2022; Bereitgestellt am 28.11.2022; Gültig ab 01.01.2023 Änderungssatzung zur Erstreckungssatzung (PDF, 110 KB) Gemeinsamer Gutachterausschuss Hohenzollern Aufhebung Gutachterausschussgebührensatzung (PDF, 99 KB) Gemeinsamer Gutachterausschuss Hohenzollern Gutachterausschuss Gebührensatzung (PDF, 130 KB) Gemeinsamer Gutachterausschuss Hohenzollern Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten (PDF, 444 KB) an Adressbuchverlage Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten (PDF, 449 KB) aus Anlass von Alters- oder Ehejubiläen an Mandatsträger, Presse oder Rundfunk und gegen die Datenübermittlung an das Staatsministerium Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten (PDF, 448 KB) an das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten (PDF, 442 KB) an Parteien Wählergruppen u.a. bei Wahlen und Abstimmungen Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten (PDF, 449 KB) an eine öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaft Satzungsbeschluss über den Bebauungsplan „Hechinger Straße"“ (PDF, 8 MB) inkl. den zugehörigen örtlichen Bauvorschriften Auslegung Natura 2000 (PDF, 205 KB) Managementplan für das Vogelschutzgebiet Südwestalb und Oberes Donautal Verlängerung Veränderungssperre "Eibach" (PDF, 2 MB) Bekanntmachung Friedhofssatzung vom 28.06.2022 (PDF, 356 KB) Bereitstellungsdatum vom 01.07.2022 Bebauungsplan "Hechinger Straße" erneute Auslegung (PDF, 24 MB) VHS Satzung (PDF, 448 KB) Stand: 2020 Satzung über die Ladenöffnungszeiten am Sonntag, 03.04.2022 und am 25.09.2022 (PDF, 200 KB) Stand: 23.03.2022 Bebauungsplan „Maute-Areal“ (PDF, 747 KB) Aufstellungsbeschluss gem. § 2 Absatz 1 BauGB Haushaltssatzung 2022 (PDF, 278 KB) Bereitstellungsdatum vom 08.02.2022 Abwassersatzung in der Fassung der Änderungssatzung vom 14.12.2021, Bereitstellungsdatum vom 16.12.2021 (PDF, 106 KB) Bebauungsplan „Rauchenbergweg“ (PDF, 445 KB) Aufstellungsbeschluss gem. § 2 Absatz 1 BauGB Veränderungssperre „Rauchenbergweg“ (PDF, 551 KB) Erlass einer Veränderungssperre für den Geltungsbereich des Bebauungsplans "Rauchenbergweg" in Bisingen Zimmern gemäß § 14 Baugesetzbuch (BauGB) Ergebnis der Wahl des BM (PDF, 320 KB) Einziehung der Wegfläche Flst. Nr. 1408/104, Gemarkung Bisingen (PDF, 280 KB) Satzungsbeschluss über den Bebauungsplan „Jahnstraße“ (PDF, 8 MB) inkl. den zugehörigen örtlichen Bauvorschriften Bebauungsplan „Schindenstraße - Hurststraße“ (PDF, 445 KB) Aufstellungsbeschluss gem. § 2 Absatz 1 BauGB Veränderungssperre „Schindenstraße - Hurststraße“ (PDF, 546 KB) Erlass einer Veränderungssperre für den Geltungsbereich des Bebauungsplan s „Schindenstraße Hurststraße in Bisingen Thanheim gemäß § 14 Baugesetzbuch (BauGB) Lärmaktionsplan Bisingen (PDF, 12 MB) Beschluss und Schalltechnische Untersuchung Satzungsbeschluss Bebauungsplan Im Höfle (PDF, 12 MB) 4. Änderung Wessingen A Ä B C D E F G H I J K L M N O Ö P Q R S T U Ü V W X Y Z # Abrundungssatzung "Jahnstraße" in Bisingen Abwassersatzung (AbwS) in der Fassung der Änderungssatzung vom 27.03.2012 Abwassersatzung in der Fassung der Änderungssatzung vom 09.11.2016 Abwassersatzung in der Fassung der Änderungssatzung vom 14.12.2021 Archivordnung der Gemeinde Bisingen Zollernalbkreis Auszug aus der Niederschrift über die öffentlichen Verhandlungen des Gemeinderates der Gemeinde Bisingen vom 27.06.1995 Mehr anzeigen Änderung der Verbandssatzung Jugendmusikschule Hechingen und Umgebung Benutzungsordnung Bürgerhaus Zimmern Benutzungsordnung für die Gemeindebücherei Bisingen Benutzungsordnung für die Hohenzollernhalle Benutzungsordnung für die Hohenzollernhalle Bisingen Benutzungsordnung für die Kirchspielsporthalle Benutzungsordnung für die Vereinshalle Thanheim Benutzungsordnung Turn- und Festhalle Wessingen Mehr anzeigen Ehrungsordnung Entgeltordnung für die Benutzung der Veranstaltungsräume und der Kirchspielsporthalle in der Gesamtgemeinde Bisingen Entschädigungsatzung für ehrenamtliche Tätigkeit Erschließungsbeitragssatzung Feuerwehr-Kostenersatz-Satzung - FwKS vom 12.03.2019 Feuerwehrsatzung Feuerwehrsentschädigungssatzung Fördermöglichkeiten für Schulklassen bei einem Schullandheimaufenthalt in der Partnergemeinde Lenzing Friedhofsatzung Friedhofsatzung in der Fassung der Änderungssatzung vom 10.10.2023 Mehr anzeigen Geschäftsordnung Gemeinderat Geschäftsordnung Gemeinderat 2023 GVD Satzung Hauptsatzung Haushaltssatzung 2022 Haushaltssatzung 2023 Haushaltssatzung 2024 Hundesteuersatzung Mehr anzeigen Jagdgenossenschaftssatzung Ladenöffnungszeiten am Sonntag, 03. April 2022 und Sonntag, 25. September 2022 vom 15. März 2022 Ladenöffnungszeiten am Sonntag, 07. April 2024 und am 29. September 2024, vom 10. Oktober 2023 Ladenöffnungszeiten am Sonntag, 26. März 2023 und am Sonntag, 24. September 2023 vom 25. Oktober 2022 Marktgebührensatzung Öffentliche Auslegung - Weihergärten-Sommersteigweg 2. Änderung (Abgrenzungsplan) Öffentliche Auslegung - Weihergärten-Sommersteigweg 2. Änderung (Artenschutz) Öffentliche Auslegung - Weihergärten-Sommersteigweg 2. Änderung (Begründung) Öffentliche Auslegung - Weihergärten-Sommersteigweg 2. Änderung (Lageplan) Polizeiverordnung Satzung der Gemeinde Bisingen über die Übertragung polizeilicher Vollzugsaufgaben auf den Gemeindevollzugsdienst (GVD) Satzung für die Volkshochschule Bisingen Satzung über den Betrieb gewerblicher Art -Mensa- am Schulzentrum Satzung über die Anordnung einer Veränderungssperre gemäß § 14 Baugesetzbuch (BauGB) für das Plangebiet "Mauteareal" in Bisingen Satzung über die Benutzung von Obdachlosen- und Flüchtlingsunterkünften Satzung über die Entsorgung von Kleinkläranlagen und geschlossenen Gruben Satzung über die Erhebung der Grundsteuer und Gewerbesteuer (Hebesatzsatzung) in der Fassung vom 16.12.2009 Satzung über die Erhebung der Grundsteuer und Gewerbesteuer (Hebesatzsatzung) in der Fassung vom 18.09.2024 Satzung über die Erhebung von Kostenerstattungsbeträgeb bacg §§ 135 a - c BauGb Satzung über die Form der öffentlichen Bekanntmachung vom 20.04.2021 Satzung über die Verpflichtung der Straßenanlieger zum Reinigen, Schneeräumen und Bestreuen der Gehwege (Steuerpflicht-Satzung) der Gemeinde Bisingen vom 19.12.1989 Satzung über ein besonderes Vorkaufsrecht nach § 25 BauGB für das Gebiet -Altenhilfeeinrichtungen Bahnhofstraße- in Bisingen Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Gemeinde Bisingen vom 01.12.2009 Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Gemeinde Bisingen vom 25.06.2002 Satzung zur Änderung der Satzung über die Entschädigung für ehrenamtliche Tätigkeit vom 11.09.2018 Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung der Hundesteuer in der Gemeinde Bisingen vom 24.10.2007 Satzung zur Anpassung der örtlichen Satzung an den EURO Satzung zur Aufhebung der Betreiebssatzung der Verkehrs- und Versorgungsbetriebe Bisingen vom 18.04.2018 Satzung zur Aufhebung der Richtlinie über die Förderung kultureller und sporttreibender Vereine und Vereinigungen Sondernutzungsgebührensatzung Streupflicht-Satzung Mehr anzeigen Vereinbarung zur Änderung öffentlich-rechtlichen Vereinbarung über die Erfüllung der Aufgaben eines Gemeindeverwaltungsverbandes (vereinbarte Verwaltungsgemeinschaft) vom 28.06.1974 Vereinsförderrichtlinie Vergnügungssteuersatzung Verwaltungsgebührensatzung VHS-Satzung Wasserversorgungssatzung Wasserversorgungssatzung (Änderung 09.11.16) A Abrundungssatzung "Jahnstraße" in Bisingen Abwassersatzung (AbwS) in der Fassung der Änderungssatzung vom 27.03.2012 Abwassersatzung in der Fassung der Änderungssatzung vom 09.11.2016 Abwassersatzung in der Fassung der Änderungssatzung vom 14.12.2021 Archivordnung der Gemeinde Bisingen Zollernalbkreis Auszug aus der Niederschrift über die öffentlichen Verhandlungen des Gemeinderates der Gemeinde Bisingen vom 27.06.1995 Ä Änderung der Verbandssatzung Jugendmusikschule Hechingen und Umgebung B Benutzungsordnung Bürgerhaus Zimmern Benutzungsordnung für die Gemeindebücherei Bisingen Benutzungsordnung für die Hohenzollernhalle Benutzungsordnung für die Hohenzollernhalle Bisingen Benutzungsordnung für die Kirchspielsporthalle Benutzungsordnung für die Vereinshalle Thanheim Benutzungsordnung Turn- und Festhalle Wessingen E Ehrungsordnung Entgeltordnung für die Benutzung der Veranstaltungsräume und der Kirchspielsporthalle in der Gesamtgemeinde Bisingen Entschädigungsatzung für ehrenamtliche Tätigkeit Erschließungsbeitragssatzung F Feuerwehr-Kostenersatz-Satzung - FwKS vom 12.03.2019 Feuerwehrsatzung Feuerwehrsentschädigungssatzung Fördermöglichkeiten für Schulklassen bei einem Schullandheimaufenthalt in der Partnergemeinde Lenzing Friedhofsatzung Friedhofsatzung in der Fassung der Änderungssatzung vom 10.10.2023 G Geschäftsordnung Gemeinderat Geschäftsordnung Gemeinderat 2023 GVD Satzung H Hauptsatzung Haushaltssatzung 2022 Haushaltssatzung 2023 Haushaltssatzung 2024 Hundesteuersatzung Hundesteuersatzung J Jagdgenossenschaftssatzung L Ladenöffnungszeiten am Sonntag, 03. April 2022 und Sonntag, 25. September 2022 vom 15. März 2022 Ladenöffnungszeiten am Sonntag, 07. April 2024 und am 29. September 2024, vom 10. Oktober 2023 Ladenöffnungszeiten am Sonntag, 26. März 2023 und am Sonntag, 24. September 2023 vom 25. Oktober 2022 M Marktgebührensatzung Ö Öffentliche Auslegung - Weihergärten-Sommersteigweg 2. Änderung (Abgrenzungsplan) Öffentliche Auslegung - Weihergärten-Sommersteigweg 2. Änderung (Artenschutz) Öffentliche Auslegung - Weihergärten-Sommersteigweg 2. Änderung (Begründung) Öffentliche Auslegung - Weihergärten-Sommersteigweg 2. Änderung (Lageplan) P Polizeiverordnung S Satzung der Gemeinde Bisingen über die Übertragung polizeilicher Vollzugsaufgaben auf den Gemeindevollzugsdienst (GVD) Satzung für die Volkshochschule Bisingen Satzung über den Betrieb gewerblicher Art -Mensa- am Schulzentrum Satzung über die Anordnung einer Veränderungssperre gemäß § 14 Baugesetzbuch (BauGB) für das Plangebiet "Mauteareal" in Bisingen Satzung über die Benutzung von Obdachlosen- und Flüchtlingsunterkünften Satzung über die Entsorgung von Kleinkläranlagen und geschlossenen Gruben Satzung über die Erhebung der Grundsteuer und Gewerbesteuer (Hebesatzsatzung) in der Fassung vom 16.12.2009 Satzung über die Erhebung der Grundsteuer und Gewerbesteuer (Hebesatzsatzung) in der Fassung vom 18.09.2024 Satzung über die Erhebung von Kostenerstattungsbeträgeb bacg §§ 135 a - c BauGb Satzung über die Form der öffentlichen Bekanntmachung vom 20.04.2021 Satzung über die Verpflichtung der Straßenanlieger zum Reinigen, Schneeräumen und Bestreuen der Gehwege (Steuerpflicht-Satzung) der Gemeinde Bisingen vom 19.12.1989 Satzung über ein besonderes Vorkaufsrecht nach § 25 BauGB für das Gebiet -Altenhilfeeinrichtungen Bahnhofstraße- in Bisingen Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Gemeinde Bisingen vom 01.12.2009 Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Gemeinde Bisingen vom 25.06.2002 Satzung zur Änderung der Satzung über die Entschädigung für ehrenamtliche Tätigkeit vom 11.09.2018 Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung der Hundesteuer in der Gemeinde Bisingen vom 24.10.2007 Satzung zur Anpassung der örtlichen Satzung an den EURO Satzung zur Aufhebung der Betreiebssatzung der Verkehrs- und Versorgungsbetriebe Bisingen vom 18.04.2018 Satzung zur Aufhebung der Richtlinie über die Förderung kultureller und sporttreibender Vereine und Vereinigungen Sondernutzungsgebührensatzung Streupflicht-Satzung V Vereinbarung zur Änderung öffentlich-rechtlichen Vereinbarung über die Erfüllung der Aufgaben eines Gemeindeverwaltungsverbandes (vereinbarte Verwaltungsgemeinschaft) vom 28.06.1974 Vereinsförderrichtlinie Vergnügungssteuersatzung Verwaltungsgebührensatzung VHS-Satzung W Wasserversorgungssatzung Wasserversorgungssatzung (Änderung 09.11.16) Keine Ergebnisse gefunden.

§ 7

§ 7 Diese Verordnung tritt am 01. Juni 1972 in Kraft. Mit Ablauf des 31. Mai 1972 tritt die Polizeiverordnung über das Baden in den Bundeswasserstraßen Rhein und Schifffahrtsweg Rhein-Kleve im Bereich der Wasser- und Schifffahrtsdirektion Duisburg vom 09. Juni 1964 ( VkBl. 1964 Seite 341) außer Kraft. Stand: 01. Juni 1972

Land plant keine Aufrüstung kommunaler Ordnungsdienste

Ministerium des Innern - Pressemitteilung Nr.: 020/08 Ministerium des Innern - Pressemitteilung Nr.: 020/08 Magdeburg, den 1. Februar 2008 Land plant keine Aufrüstung kommunaler Ordnungsdienste Zu verschiedenen Presseberichten über Fragen des kommunalen Gefahrenabwehrrechts teilt das Innenministerium mit: Die Landeshauptstadt Magdeburg ist mit dem Wunsch an das Ministerium herangetreten, eine Ausrüstung kommunaler Vollzugsbeamter mit Schlagstöcken und so genanntem Pfefferspray zum Schutz vor Angriffen zu ermöglichen. Die Prüfung, welche Voraussetzungen dafür erfüllt sein müssen, ist ergebnisoffen angelegt. Von einer Absicht der Landesregierung, kommunale Ordnungsdienste aufzurüsten, kann nicht die Rede sein. Das Innenministerium hat die Kommunen bereits im September 2007 durch Erlass auf die Möglichkeit hingewiesen, durch eigene Gefahrenabwehrverordnungen Verhaltensweisen im Zusammenhang mit öffentlichem Alkoholkonsum zu untersagen, die andere Personen oder die Allgemeinheit gefährden. Dieser Erlass, der sehr deutlich die Grenzen der kommunalen Regelungsbefugnisse benennt und auch eine Formulierungshilfe für die Kommunen enthält, ist dieser Pressemitteilung beigefügt. Das Innenministerium wird die Erfahrungen, die die Landeshauptstadt Magdeburg mit ihrer Allgemeinverfügung gegen konkrete Gefährdungen im Bereich Hasselbachplatz macht, dahin gehend auswerten, ob daraus Schlussfolgerungen für andere Städte gezogen werden können. Eine neue Erlassregelung oder ähnliches ist nicht geplant. Gefahrenabwehrverordnungen zur Abwehr von Gefahren durch Alkoholgenuss in der Öffentlichkeit Erlass des Innenministerium vom 6.9.2007 Aus Anlass der obergerichtlichen Rechtsprechung in mehreren Bundesländern (Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes Baden-Württemberg vom 06. Oktober 1998 - 1 S 2272/97 ¿ Justiz 1999, 146 - 149; Urteil des Oberverwaltungsgerichtes für das Land Schleswig-Holstein vom 16. Juni 1999 - 4 K 2/99 ¿ NordÖr 1999, 381 - 383) weise ich zu rechtlichen Möglichkeiten einer Regelung des Alkoholkonsums in sicherheitsbehördlichen Gefahrenabwehrverordnungen auf Folgendes hin: Nach der o.g. Rechtsprechung ist · eine Polizeiverordnung nichtig, die das Niederlassen auf öffentlichen Straßen und Fußwegen und in Grün- und Erholungsanlagen außerhalb von Freiausschankflächen ausschließlich oder überwiegend zum Alkoholgenuss untersagt, · und das Trinken von Alkohol in der Öffentlichkeit in diesem weitgehenden Umfang ¿ also auch das ¿stille Trinken¿, ohne weitergehende Auswirkungen auf die Öffentlichkeit - auch keine genehmigungspflichtige Sondernutzung. Ohne Verstoß gegen diese rechtlichen Vorgaben wäre danach eine sicherheitsbehördliche Gefahrenabwehrverordnung zulässig, die über den reinen Alkoholgenuss hinausgehende Verhaltensweisen untersagt, z.B. wie folgt: ¿Unbeschadet des § 118 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist es auf öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen, in Bedürfnisanstalten (einschließlich deren Zugang) und in öffentlichen Grün- und Erholungsanlagen sowie auf Kinderspielplätzen untersagt, sich derart zum Konsum von Alkohol niederzulassen oder aufzuhalten, dass dort in Folge andere Personen oder die Allgemeinheit durch Anpöbeln, Beschimpfen, lautes Singen, Johlen, Schreien, Lärmen, Liegenlassen von Flaschen und ähnlichen Behältnissen, Notdurftverrichtungen oder Erbrechen gefährdet werden können.¿ Impressum: Verantwortlich: Martin Krems Pressestelle Halberstädter Straße 2 / Am Platz des 17. Juni 39112  Magdeburg Tel: (0391) 567-5504/-5516/-5517 Fax: (0391) 567-5520 Mail: Pressestelle@mi.sachsen-anhalt.de Impressum:Ministerium für Inneres und Sport des Landes Sachsen-AnhaltVerantwortlich:Danilo WeiserPressesprecherHalberstädter Straße 2 / am "Platz des 17. Juni"39112 MagdeburgTel: (0391) 567-5504/-5514/-5516/-5517/-5377Fax: (0391) 567-5520Mail: Pressestelle@mi.sachsen-anhalt.de

§ 7

§ 7 Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft; gleichzeitig wird die Polizeiverordnung über das Baden in den Bundeswasserstraßen Rhein, Neckar, Main, Lahn, Mosel und Saar im Bereich der Wasser- und Schifffahrtsdirektion Mainz vom 01. August 1952 in der Fassung nach der vierten Änderungsverordnung vom 22. Juni 1964 (Bundesanzeiger Nummer 127) aufgehoben. Stand: 16. Mai 1970

Der Binnenschifffahrtsweg Elbe Weser (Informationen zum bremischen Teil des Binnenschifffahrtsweges Elbe Weser)

1 Der Binnenschifffahrtsweg Elbe Weser Informationen zum bremischen Teil des Binnenschifffahrtsweges Elbe Weser A. Allgemeines Der Elbe-Weser-Schifffahrtsweg verbindet die Elbe bei Otterndorf über den Hadelner Kanal, den Bederkesa-Geeste-Kanal und die Geeste mit der Weser bei Bremerhaven. Es ist ein Gewässer Erster Ordnung. Der Schifffahrtsweg verläuft von Otterndorf bis zur Schiffdorfer Stauschleuse auf niedersächsischem Gebiet von dort bis zur Weser auf bremischem Gebiet. Ab etwa 1 km westlich der Schiffdorfer Stauschleuse verläuft die Landesgrenze Bremen-Niedersachsen nach Osten parallel zum Nordufer der Geeste um an der Stauschleuse die Geeste zu queren. Daten des Schifffahrtsweges Gesamtlänge von Otterndorf bis Bremerhaven: 62,0 km Davon Verlauf auf bremischem Gebiet 8,7 km Maximale Schiffslänge 33,5 m Maimale Schiffsbreite 5,0 m Maximaler Tiefgang 1,5 m (Wassertiefe nicht garantiert, da schwankend bzw. tideabhängig) Maximale Fahrgeschwindigkeit 8 km/Std. Lichte Durchfahrtshöhe 2,7 m bei normalem Wasserstand 3 Schleusen: Otterndorf; Bederkesa-Lintig und Bremerhaven Betrieb und Unterhaltung • In Niedersachsen: Nieders. Landesbetrieb für Wasserwirtschaft, Küsten- und Naturschutz (NLWKN) Harsefelder Straße 2 21680 Stade Tel:. 04741/601-1 • Bremer Gebiet: bremenports GmbH & Co. KG Elbinger Platz 1 27570 Bremerhaven Tel.: 0471/309 01-0 B. Informationen zum bremischen Teil des Binnenschifffahrtsweges Elbe Weser 1. Rechtsvorschriften • Polizeiverordnung über den Verkehr auf dem Binnenschifffahrtsweg Elbe- Weser (für den Bereich des Landes Bremen) Danach gilt der Erste Teil der Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung für diesen Bereich. Die Aufgaben der Strom- und Schifffahrtspolizeibehörde nach dieser Verordnung wurden dem Hansestadt Bremischen Hafenamt übertragen. Das HBH ist somit für den bremischen Teil der Geeste verkehrssicherungspflichtig. • HBH Verordnung über das Baden in den natürlichen fließenden Gewässern in Bremerhaven Erlaubt das Baden in der Geeste von der Landesgrenze bis 100 m vor dem Tidesperrwerk Stand Juni 2007 1 2 2. 2.1 Zuständigkeiten / Aufgabenwahrnehmung Hansestadt Bremisches Hafenamt: a) b) c) 2.2 a) b) c) d) e) 2.3 a) b) c) d) e) 3. • Verkehrssicherungspflichtig bis zur mittleren Tiden-Hochwasserlinie im Tidenbereich; sonst die Uferlinie bei normalen Wasserstand = - 0,60 m NN ¾ Hafenmeister vom Dienst: Tel.: 0471 596 13416 Wasserrechtliche Genehmigungen: Ausnahmegenehmigungen (max. Schiffsgröße, Tiefgänge) bremenports: Schließen des Sturmflutsperrwerkes / Hochwasserschutz Bedienung des Tidesperrwerkes und der Schleuse Tel.: 0471 / 21678 Brückenöffnungen oder –Drehungen Unterhalt der Schifffahrtssignale, Brückensignale und Pegellatten; Beseitigung von Fahrwasser-Hindernissen Unterhaltung der Uferböschung bis zur mittleren Tidenhochwasserlinie bzw. oberhalb des Tidesperrwerkes Unterhalt des südlichen Ufers Stadt Bremerhaven Unterhaltung der Kaimauern Unterhaltung der Uferböschung oberhalb der mittleren Tidenhochwasserlinie bzw. oberhalb des Tidesperrwerkes Unterhalt des Nordufers (Stadt bzw. Grundstückseigentümer) Einlaufbauwerke für Regenwasser Pumpwerke Die Geeste auf Bremer Gebiet: Distanzen Kanalkilometer 0 liegt beim Außentief des Hadelner-Kanals. o Sturmflutsperrwerk Kennedybrücke Bremerhaven o Achgelisbrücke o Brücke Grimsbystraße (Autobahnzubringer) o Brücke Stresemannstraße o Eisenbahnbrücke o Tidesperrwerk o Autobahnbrücke A27 o Schiffdorfer Stauschleuse > km 62 > km 60 > km 58,9 > km 57,9 > km 57,3 > km 57 > km 56 > km 53,8 4. Vorschriften für das Befahren des Schiffahrtsweges 4.1 Patentpflicht Der Schiffsführer muss ein gültiges Binnenschifferpatent oder ein Befähigungszeugnis der Gruppe A oder B haben. Keiner Befähigungsnachweise bedürfen die Führer von Fahrzeugen von weniger als 15 t Wasserverdrängung oder von weniger als 15 t Tragfähigkeit, soweit es sich nicht um Schlepper oder Fahrgastschiffe handelt. Der Führer eines Sportfahrzeuges muss mindestens den amtlichen Sportbootführerschein besitzen. 4.2 Abmessungen, Tiefgang Die Fahrzeuge dürfen höchstens 33,50 m lang und 5,00 m breit sein. Der höchstzulässige Tiefgang beträgt 1,50 m. Ausnahmen können zugelassen werden. Die Durchfahrt durch die Schleuse des Tidesperrwerks bei geöffneten Toren (Dockschleusung) kann von Fall zu Fall vom Hansestadt Bremischen Amt Bremerhaven - Hafenkapitän - gestattet werden. HBH Stand Juni 2007 2 3 Die Höhe der festen Teile der Fahrzeuge darf bei normalem Wasserstand (NN -0,60 m an den Pegeln der Schleuse Bederkesa) 2,8 m nicht überschreiten. Bei höheren Wasserständen muss die Höhe entsprechend verringert werden. Die Spitze der Masten aller Fahrzeuge darf nicht höher als 7,00 m über normalen Wasserstand (NN -0,60 m) liegen. Höhere Masten sind während der Fahrt zu legen. 4.3 Fahrgeschwindigkeit Fahrgastschiffe, Schlepper ohne Anhang, Sportfahrzeuge dürfen maximal 8 km/h. fahren. unbeladene Gütermotorschiffe sowie 4.4 Nachtschifffahrt Bei Nacht dürfen nur Fahrzeuge fahren, die den Wasserweg und die Böschung durch Scheinwerfer ausreichend beleuchten können. 4.5 Begegnen und Überholen Diese Vorschriften gelten nur für den niedersächsischen Teil des Schifffahrtsweges! Unter Brücken sowie im Geeste-Bederkesa-Kanal außerhalb der bezeichneten Ausweichstellen ist das Begegnen verboten, wenn die sich passierenden Fahrzeuge beide jeweils mehr als 3,0 m breit sind. Während der Fahrt im Bederkesa-Geeste-Kanal haben alle über 3 m breiten Fahrzeuge am Bug die Flagge N (blau-weiß-kariert) zu setzen. 5. Das Fahrwasser (nautische Aspekte) Im Unterlauf der Geeste bis zum Tidesperrwerk ist die Geeste vom Tidenhub der Weser bzw. der Nordsee beeinflusst. Das tidebeeinflusste Geesteufer ist zum Teil mit Steinschüttung befestigt; im Unterlauf im verdichteten Stadtgebiet von Bremerhaven gibt es Kaimauern und Anleger für Sportboote und Fahrgastschiffe. Die Geeste soll sich naturnah und ökologisch entwickeln, weshalb auf Bremer Gebiet keine Unterhaltungs-Baggerungen vorgenommen werden. Sedimente werden durch den Zufluss des Oberwassers mit dem Ebbstrom zur Geestemündung transportiert. Dadurch ergibt sich eine gleichtief bleibende Fahrrinne. Die Flusssohle besteht aus feinkörnigem Sediment (tonig-schluffig). Dieses ist überschlickt. Im Bereich der urbanen Siedlungsflächen im Stadtgebiet von Bremerhaven erfolgte ein Rückbau von ehemaligen Werften und anderen Betrieben am Ufer nur zum Teil. Die bei Flut überspülten Bauwerksreste sind durch Pricken markiert. Die Standorte sind bei den nautischen Informationen angeführt. In den Böschungsbereichen gibt es zusätzlich Uferbefestigungen (Flechtmatten, Faschinen) die geringfügig über dem natürlichen Niveau der Böschung liegen. Der mittlere Tidenhub ist 3,81 m. Das mittlere Niedrigwasser ist NN –1,97 m Zwischen dem Tidesperrwerk und der Schleuse Lintig ist der normale Wasserstand NN -0,60 m 5.1 Informationen zur Schleuse „Tidesperrwerk“: Länge zwischen den Toren : 35,00 m Breite der Durchfahrt / Kammer : Bei Hochwasser : 5,17 m bei Niedrigwasser: 5,13 m Die Spundwand an der Südseite der Kammer ist geringfügig nach innen geneigt. Die volle Durchfahrtsbreite kann also nur bei hohem Wasserstand voll genutzt werden. Drempeltiefe : - 1,65 m SKN = - 4,20 m NN Höhe Unterkante Brücke : + 4,00 m NN Höhe Unterkante des Tores Unterstrom im geöffneten Zustand : + 4,00 m NN Höhe Unterkante des Tores Oberstrom im geöffneten Zustand : + 3,60 m NN HBH Stand Juni 2007 3

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