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Vorkaufsrecht kann besonders wertvolle Denkmale bei Eigentumswechseln schützen

Der Schutz besonders wertvoller Kulturdenkmale hat für das Land einen hohen Stellenwert. Eine zentrale Rolle spielt dabei die Ausübung des so genannten Vorkaufsrechts des Landes nach § 11 des Denkmalschutzgesetzes. Dieses greift immer dann, wenn überörtlich bedeutsame Kulturdenkmale den Eigentümer wechseln. Das Vorkaufsrecht stellt sicher, dass das Land in begründeten Ausnahmefällen handeln kann, um herausragende Kulturgüter dauerhaft zu sichern und ihren Erhalt für die Öffentlichkeit zu gewährleisten und insbesondere, wenn unbewegliche Kulturdenkmale dadurch dauerhaft erhalten oder erhebliche Schäden an diesem beseitigt werden können. Es ist damit ein wichtiges Instrument, um das kulturelle Erbe langfristig zu schützen. Anzeige schafft Transparenz und Rechtssicherheit Voraussetzung für die mögliche Ausübung des Vorkaufsrechts ist die sogenannte Vorkaufsrechtsanzeige. Jeder Verkauf eines überörtlich bedeutsamen Kulturdenkmals muss dem Landesverwaltungsamt angezeigt werden. Diese gesetzliche Regelung dient dazu, dem Land frühzeitig Kenntnis von Eigentumswechseln zu verschaffen. Die Anzeige ist aus mehreren Gründen unverzichtbar: Ohne diese formelle Anzeige wäre eine rechtmäßige Ausübung des Vorkaufsrechts nicht möglich. Sie bildet damit einen zentralen Baustein eines verlässlichen und wirksamen Denkmalschutzes. Deutlich steigende Fallzahlen – effiziente Bearbeitung Die Bedeutung des Instruments spiegelt sich auch in den steigenden Fallzahlen wider. Die Zahl der beim Landesverwaltungsamt eingehenden Vorkaufsrechtsanzeigen ist in den vergangenen Jahren kontinuierlich gestiegen: Trotz dieses deutlichen Anstiegs werden die Verfahren in der Regel zügig bearbeitet. Dank effizienter Abläufe können Verzögerungen im Grundbuchverfahren minimiert und finanzielle Nachteile für Käuferinnen und Käufer meist vollständig vermieden werden. Vorkaufsrecht bleibt bewusst die Ausnahme Auch wenn dem Land das Vorkaufsrecht grundsätzlich zusteht, wird es nur in besonderen Ausnahmefällen tatsächlich ausgeübt. Die letzte Ausübung erfolgte im Jahr 2022 in Bezug auf das Herrenhaus in Barby, das mit Bescheid vom 08.01.2024 ausgeübt wurde. Das Land hat hier sein Vorkaufsrecht zugunsten des Vereins „Erhalt Herrenhaus Barby e.V.“  ausgeübt. Die Ausübung des Vorkaufsrechts zugunsten einer anderen Person des öffentlichen Rechts oder zugunsten einer juristischen Person des Privatrechts ist gestattet, wenn die dauernde Erhaltung des Kulturdenkmals zu den satzungsgemäßen Aufgaben der juristischen Person gehört und bei Berücksichtigung aller Umstände gesichert ist. Dies unterstreicht den Charakter des Instruments: Mit dieser zurückhaltenden, aber wirkungsvollen Praxis leistet das Land einen wichtigen Beitrag zum Erhalt des kulturellen Erbes und sorgt zugleich für Transparenz und Rechtssicherheit bei Immobilientransaktionen im Denkmalbereich. Impressum: Landesverwaltungsamt Pressestelle Ernst-Kamieth-Straße 2 06112 Halle (Saale) Tel: +49 345 514 1244 Fax: +49 345 514 1477 Mail: pressestelle@lvwa.sachsen-anhalt.de

WD 8 - 095/19 Einzelfragen zur Aarhus-Konvention

Kurzinformation des wissenschaftlichen Dienstes des Deutschen Bundestages. 4 Seiten. Auszug der ersten drei Seiten: Wissenschaftliche Dienste Kurzinformation Einzelfragen zur Aarhus-Konvention Energieversorgungsunternehmen als auskunftspflichtige Stellen Zu der Frage, inwiefern Energieversorgungsunternehmen (z.B. Stadtwerke), die einer staatlichen Mehrheitskontrolle unterliegen, auskunftspflichtige Stellen bzw. "Behörden" im Sinne von Art. 2, Nr. 2, lit. c) der Aarhus-Konvention sind, teilt das Ministerium für Umwelt, Naturschutz und 1 nukleare Sicherheit folgendes mit : „Energieversorgungsunternehmen, die von der öffentlichen Hand gesellschaftsrechtlich kontrol- liert (verstanden als: mehrheitlich kontrolliert) werden, sind nach den umweltinformationsrecht- lichen Regelungen des Bundes bzw. der Länder, die die Vorgaben der UN ECE Aarhus-Konven- tion umsetzen, informationspflichtige Stellen, soweit sie öffentliche Aufgaben wahrnehmen bzw. öffentliche Dienstleistungen erbringen, die im Zusammenhang mit der Umwelt stehen. Energieversorgungsunternehmen erbringen die öffentliche Aufgabe bzw. öffentliche Dienstleis- tung der Energieversorgung der Bevölkerung, die eine Aufgabe der öffentlichen Daseinsvorsorge darstellt. Diese Aufgabe steht auch im Zusammenhang mit der Umwelt, denn das EnWG weist die öffentliche Aufgabe der „umweltverträgliche[n]“ Energieversorgung den Energieversorgungs- unternehmen zu (vgl. §§ 1 Absatz 1, 2 Absatz 1 EnWG). Damit sind gesellschaftsrechtlich von der öffentlichen Hand mehrheitlich kontrollierte Energieversorgungsunternehmen grundsätzlich in- formationspflichtig, soweit der Antrag die Wahrnehmung der öffentlichen Aufgabe bzw. Dienst- leistung betrifft. Etwaige Ansprüche auf Zugang zu Umweltinformationen beispielsweise für ein Stadtwerk werden in aller Regel nach den jeweiligen umweltinformationsrechtlichen Bestim- mungen des jeweils einschlägigen Landesrechts zu beurteilen sein. Im Einzelnen:  Die UN ECE Aarhus-Konvention wurde von Deutschland am 15. Januar 2007 völkerrecht- lich ratifiziert und ist mit Wirkung zum 15. April 2007 für Deutschland in Kraft getreten. 1 Persönliche Auskunft des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit vom 29. Au- gust 2019. WD 8 - 3000 - 095/19 (3.09.2019) © 2019 Deutscher Bundestag Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages unterstützen die Mitglieder des Deutschen Bundestages bei ihrer mandatsbezogenen Tätigkeit. Ihre Arbeiten geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines sei- ner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasse- rinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste geben nur den zum Zeit- punkt der Erstellung des Textes aktuellen Stand wieder und stellen eine individuelle Auftragsarbeit für einen Abge- ordneten des Bundestages dar. Die Arbeiten können der Geheimschutzordnung des Bundestages unterliegende, ge- schützte oder andere nicht zur Veröffentlichung geeignete Informationen enthalten. Eine beabsichtigte Weitergabe oder Veröffentlichung ist vorab dem jeweiligen Fachbereich anzuzeigen und nur mit Angabe der Quelle zulässig. Der Fach- bereich berät über die dabei zu berücksichtigenden Fragen.[.. next page ..]Wissenschaftliche Dienste Kurzinformation Seite 2 Einzelfragen zur Aarhus-Konvention Die Aarhus-Konvention zählt aktuell 47 Vertragsparteien, darunter die EU und alle (der- zeit) 28 Mitgliedstaaten. Unionsrechtlich betrachtet handelt es sich also um ein sog. ge- mischtes Abkommen.  Die Aarhus-Konvention enthält prozessuale Informations- und Beteiligungsrechte sowie das Recht auf Zugang zu Gericht zum Schutz der Umwelt. Das von der Auskunftsbitte adressierte Recht auf Zugang zu Umweltinformationen ist in der sog. 1. Säule der Aarhus- Konvention verankert. Für diesen Bereich hat die EU mit der Umweltinformationsrichtli- nie (RL 2003/4/EG – UIRL) harmonisierendes Sekundärrecht erlassen.  In Deutschland sind die völker- und unionsrechtlichen Vorgaben zum Zugang zu Umwel- tinformationen aus Kompetenzgründen sowohl durch Regelungen des Bundes als auch der Länder umgesetzt: - Auf Bundesebene enthält das 2004 umfassend novellierte Umweltinformationsge- setz (UIG) Regelungen für informationspflichtige Stellen des Bundes. - Die Länder haben jeweils eigene Regelungen zum Zugang zu Umweltinformationen gegenüber informationspflichtigen Stellen der Länder erlassen. Während die meis- ten der Landesgesetze Vollverweisungen auf die Regelungen des Bundes enthalten, haben einige Länder auch eigene Regelungen erlassen (etwa BW: §§ 22-35 UVwG; Transparenzgesetze in HH, RP und SH).  Der Recht auf Zugang zu Umweltinformationen gewährt antragstellenden Personen einen Anspruch auf Zugang zu Umweltinformationen, über die eine informationspflichtige Stelle verfügt, sofern nicht ein Ablehnungsgrund vorliegt und die Einzelfallabwägung ergibt, dass kein überwiegendes öffentliches Interesse an der Bekanntgabe vorliegt. Vo- raussetzung des Anspruchs ist unter anderem, dass der Antragsgegner eine „informations- pflichtige Stelle“ ist. Dieser durchgehend im deutschen Recht verwendete Begriff ent- spricht dem völker- und unionsrechtlichen Begriff der „Behörde“, wie er in Artikel 2 Nummer 2 Aarhus-Konvention und Artikel 2 Nummer 2 UIRL definiert ist.  Der Begriff „informationspflichtige Stelle“ erfasst neben staatlichen Stellen unter be- stimmten Voraussetzungen auch natürliche und juristische Personen des Privatrechts. Dies ist der Fall, soweit sie - öffentliche Aufgaben wahrnehmen oder öffentliche Dienstleistungen erbrin- gen, insb. solche der umweltbezogenen Daseinsvorsorge, - die im Zusammenhang mit der Umwelt stehen - und dabei der Kontrolle des Bundes bzw. Landes oder einer der Aufsicht des Bundes bzw. Landes stehenden juristischen Person des öffentlichen Rechts unterliegen.  Die Erstreckung der Informationspflicht auf bestimmte Private ist in Artikel 2 Nummer 2 lit. c Aarhus-Konvention, Artikel 2 Nummer 2 lit c UIRL vorgegeben und in sämtlichen Regelungen des Bundes- und Landesrechts (für den Bund: § 2 Absatz 1 Nummer 2 i.V.m. § 2 Absatz 2 UIG) umgesetzt. Ratio der Vorschrift ist es, ein einheitliches Zugangsregime Fachbereich WD 8 (Umwelt, Naturschutz, Reaktorsicherheit, Bildung und Forschung)[.. next page ..]Wissenschaftliche Dienste Kurzinformation Seite 3 Einzelfragen zur Aarhus-Konvention zu Umweltinformationen unabhängig davon sicherzustellen, ob Vertragsparteien umwelt- bezogene öffentliche Aufgaben in ihrem nationalen Recht privatisiert haben oder nicht (vgl. The Aarhus Convention. An Implementation Guide. 2nd edition, 2014, Art. 2, para. 2, S. 47: „The provision reflects certain trends towards the privatization of public func- tions that exist in the ECE region.”).  Für privatisierte Energieversorgungsunternehmen, insb. jene unter staatlicher Mehrheits- kontrolle, wird die Informationspflichtigkeit in der Regel bejaht (vgl. nur Epiney/Die- zig/Pirker/Reitemeyer, Aarhus-Konvention. Handkommentar, Art. 2 Rn. 18; Reidt/Schil- ler, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, § 2 UIG, Rn. 29; Götze, in Götze/Engel, UIG Kommentar, 2017, § 2 UIG, Rn. 68).  Zum Begriff der „öffentliche Aufgabe / öffentlichen Dienstleistung“ hat das Bundesver- waltungsgericht auf die unionsrechtliche und umweltinformationsrechtliche Prägung des Begriffes hingewiesen und zur UIRL ausgeführt: „Die EU-Kommission wollte – ohne Diffe- renzierung zwischen öffentlichen Aufgaben und öffentlichen Dienstleistungen – die Er- bringung von Diensten von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse einbeziehen… [Da- runter sind] alle marktbezogenen Tätigkeiten zu verstehen, die im Interesse der Allge- meinheit erbracht und daher von den Mitgliedstaaten mit besonderen Gemeinwohlver- pflichtungen verbunden werden. Erfasst ist letztlich der gesamte Bereich der Daseinsvor- sorge (vgl. Reidt/Schiller in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand März 2010, § 2 UIG Rn. 21 f.; Fluck/Theuer in Fluck, Informationsfreiheitsrecht, Stand Juli 2006, § 2 UIG Rn. 158)“ (BVerwG, Urteile vom 23. Februar 2017 - 7 C 16.15 und 7 C 31.15, in letzterem Rn. 42 – juris). Im konkreten Fall entschied das BVerwG, dass der Schienennetzbetrieb der DB Netz AG der umweltbezogenen Daseinsvorsorge unterfällt.  Gleiches ist für den Bereich der Energieversorgung zu bejahen: So nimmt das BVerfG in ständiger Rechtsprechung an, dass es sich bei der Energieversorgung um eine „typische öffentliche Aufgabe der Daseinsvorsorge“ handelt (BVerfG, Beschluss vom 2. November 2015 – 1 BvR 1530/15, Rn. 6), deren Erfüllung „auch den privatrechtlich organisierten Energieversorgungsunternehmen durch das EnWG zugewiesen“ ist (vgl. BVerfG, Be- schluss vom 20. März 1984 – 1 BvL 28/82, Rn. 37 - juris).  Zur Frage, wann eine öffentliche Aufgabe „im Zusammenhang mit der Umwelt“ steht, hat das BVerwG in den obigen Entscheidungen (aaO, Rn. 46ff) bestätigt, dass es für die An- nahme eines derartigen Zusammenhangs bereits ausreicht, dass die „Tätigkeit ihrer Art nach nicht nur beiläufig, sondern typischerweise Umweltbelange berührt“. Nicht erforder- lich ist es, dass die Wahrnehmung der öffentlichen Aufgabe als Vollzug des Umweltrechts eingebunden ist. Die Energieversorgung weist in ihren diversen Bereichen typischerweise Umweltbezüge auf, d.h. von der Erzeugung über den Netzbetrieb bis hin zum Vertrieb. Außerdem ist Gesetzeszweck des § 1 Absatz 1 EnWG unter anderem eine „umweltverträg- liche“ Versorgung mit Strom und Gas (vgl. Schrader, in: Schlacke/ Schrader/Bunge, Aar- hus-Handbuch, 2. Auflage 2019, S. 71 Rn. 111). Hieraus lässt sich ableiten, dass der Be- reich der Energieversorgung die Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe „im Zusammenhang mit der Umwelt“ ist (vgl. Reidt/Schiller, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, § 2 UIG, Rn. 29; Engel, in Götze/Engel, UIG Kommentar, 2017, § 2 Rn. 52). Fachbereich WD 8 (Umwelt, Naturschutz, Reaktorsicherheit, Bildung und Forschung)

Presseanfrage: Schadensersatzforderungen an Solvay wegen PFAS im Neckar

Presseanfrage - bitte weiterleiten an die Pressestelle! Guten Tag, ich bitte um Beantwortung folgender Fragen im Zusammenhang mit der Einleitung von PFAS in den Neckar durch den Chemiekonzern Solvay: 1. Können Sie einen Bericht der Kontext Wochenzeitung bestätigen, wonach die Gemeinde Edingen-Neckarhausen Schadensersatz von Solvay verlangt hat? Wenn ja, in welcher Höhe und was wurde aus dieser Forderung? (https://www.kontextwochenzeitung.de/wirtschaft/703/verseucht-in-alle-ewigkeit-9745.html) 2. Wer hat nach Ihrer Kenntnis Forderungen an Solvay wegen der Einleitung von PFAS in den Neckar gerichtet (Gemeinden, Wasserversorger, etc.)? Ich weise vorsorglich darauf hin, dass auch die Abfrage präsenten Wissens bei behördlichen Mitarbeitenden zur Erfüllung meines Auskunftsanspruchs erforderlich sein kann, wenn Ihnen keine anderweitigen Informationen vorliegen (BVerwG, Urteil vom 26. April 2021 – 10 C 1/20 –, BVerwGE 172, 222-232, Rn. 25). Meinen Presseausweis finden Sie anbei. Ich weise darauf hin, dass Sie nach § 4 Abs. 1 LPresseG BW zur Auskunft verpflichtet sind. Die Norm verleiht Presseangehörigen einen Anspruch auf Auskunft gegenüber Behörden (VG Sigmaringen, Urteil vom 9. Februar 2023 – 2 K 410/22 ; zur möglichen Geltung gegenüber juristischen Personen des Privatrechts vgl. BGH, Urteil vom 16.03.2017 – I ZR 13/16). Verweigerungsgründe, die der Erteilung der Auskunft entgegenstehen, sind nicht ersichtlich. Ich bitte Sie um eine Antwort innerhalb einer Woche. Sollten Sie mehr Zeit benötigen, geben Sie bitte kurz Bescheid. Vielen Dank im Voraus! Mit freundlichen Grüßen

Microsoft Word - 2093a_240214_RL_Ressource_KMU.docx

Vorläufig Fassung Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Maßnahmen der Ressourceneffizienz für kleinere und mittlere Unternehmen (Förderrichtlinie Ressourceneffizienz Sachsen-Anhalt für KMU) Erl. des MWU vom - 34-34332-14 1. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlagen 1.1 Zuwendungszweck Mit Mitteln aus dem Fonds für einen gerechten Übergang (Just-Transition-Fund = JTF) wer- den Zuwendungen für Vorhaben gewährt, die zum Übergang zu einer nachhaltigen, klima- neutralen Kreislaufwirtschaft einschließlich der Steigerung der Ressourceneffizienz beitra- gen. Ziel ist hierbei eine klimaneutrale Transformation des Industriestandortes Mitteldeut- sches Revier Sachsen-Anhalt auf der Basis weitgehend geschlossener Wertschöpfungsket- ten. 1.2 Rechtsgrundlagen Das Land Sachsen-Anhalt gewährt Zuwendungen für Maßnahmen gemäß Nummer 1.1 zur Steigerung der Ressourceneffizienz auf der Grundlage a) der Verordnung (EU) 2021/1060 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021 mit gemeinsamen Bestimmungen für den Europäischen Fonds für regi- onale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds Plus, den Kohäsionsfonds, den Fonds für einen gerechten Übergang und den Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds sowie mit Haushaltsvorschriften für diese Fonds und für den Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds, den Fonds für die innere Sicherheit und das Instru- ment für finanzielle Hilfe im Bereich Grenzverwaltung und Visumpolitik (ABl. L 231 vom 30.6.2021, S. 159; L 261 vom 22.7.2021, S. 58; L 450 vom 16.12.2021, S. 158; L 241 vom 19.9.2022, S. 16; L 65 vom 2.3.2023, S. 59), zuletzt geändert durch Ver- ordnung (EU) 2023/955 (ABl. L 130 vom 16.5.2023, S. 1) sowie den hierzu von der EU-Kommission verabschiedeten Delegierten Verordnungen und Durchführungsver- ordnungen, in der jeweils geltenden Fassung, b) der Verordnung (EU) 2021/1056 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021 zur Einrichtung des Fonds für einen gerechten Übergang (ABl. L 231 vom 30.6.2021, S. 1; L 421 vom 26.11.2021, S. 74) sowie den hierzu von der EU- Kommission verabschiedeten Delegierten Verordnungen und Durchführungsverord- nungen, in der jeweils geltenden Fassung, c) der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststel- lung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in An- wendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäi- schen Union (ABI. L 187 vom 26.6.2014, S. 1, L 283 vom 27.9.2014, S. 65), zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2023/1315 (ABI. L 167 vom 30.6.2023, S. 1), d) der §§ 23 und 44 der Landeshaushaltsordnung des Landes Sachsen-Anhalt vom 30. April 1991 (GVBl. LSA S. 35), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 3. April 2023 (GVBI. LSA S. 201, 204), einschließlich der dazu ergangenen Verwal- 1 tungsvorschriften zur Landeshaushaltsordnung (VV-LHO, RdErl. des MF vom 1. Feb- ruar 2001, MBI. LSA S. 241, zuletzt geändert durch RdErl. vom 22. Mai 2023, MBI. LSA 2023 S. 198), in der jeweils geltenden Fassung, e) des Zuwendungsrechtsergänzungserlasses (RdErl. des MF vom 6. Juni 2016, MBI. LSA S. 383, zuletzt geändert durch RdErl. vom 28. September 2022 (MBI. LSA S. 510), in der jeweils geltenden Fassung, f) des Programms des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung und des Europäi- schen Fonds für einen gerechten Übergang 2021-2027 Sachsen-Anhalt (EFRE/JTF Programms 2021–2027 des Landes Sachsen-Anhalt) und g) den Erlassen der EU-Verwaltungsbehörde für den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds Plus und den Fonds für einen gerechten Übergang für die Förderperiode 2021-2027 (EFRE/ESF+JTF). 1.3 Zuwendungsanspruch Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht, die Bewilligungsbehörde ent- scheidet auf Grund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der zur Verfügung stehen- den Haushaltsmittel. 2. Gegenstand der Förderung 2.1 Im Rahmen von Vorhaben, die dem Zuwendungszweck dienen, werden investive und nichtinvestive Maßnahmen gefördert, die durch Senkung des Ressourcenverbrauches zur indirekten Einsparung von treibhauswirksamen Gasen und zur innovativen Rückgewinnung von Wertstoffen und der Rückführung in den Wirtschaftskreislauf beitragen. 2.1.1 Förderfähige Projekte im Sinne der Nummer 2.1 sind insbesondere: a) Projekte zur Produktentwicklung/-gestaltung unter dem Blickwinkel der Langlebigkeit durch Wiederverwendung und Reparatur sowie Recyclingfähigkeit von Produkten, b) innovative, abfallvermeidende Produktionsprozesse durch Substitution bedenklicher Che- mikalien oder Entwicklung von Technologien und deren Marktplatzierung zum stärkeren roh- stofflichen Kunststoffrecycling, c) Entwicklung und Installation von Anlagentechnologien, um die bestehenden Abfallströme besser und selektiver zu recyceln oder rechtzeitig geeignete Verfahren für künftig vermehret anfallende Abfallströme zu entwickeln (beispielsweise Carbon- oder Glasfaserkunststoff-Ma- terialien) und d) Projekte zur Stärkung eines Marktes für Sekundärrohstoffe und Schaffung regionaler Wertschöpfungskreisläufe. 2.2 Alle Vorhaben werden unter Einhaltung der Charta der Grundrechte der Europäi- schen Union und im Einklang mit den einschlägigen Bestimmungen der Verordnung (EU) 2021/1060 ausgewählt und durchgeführt. 2.3 Nicht gefördert werden: a) Maßnahmen im Zusammenhang mit Deponierung, b) Maßnahmen mit dem Hauptzweck der Beseitigung, energetischen Verwertung und Verfüllung, 2 c) Maßnahmen, deren Durchführung auf einer gesetzlichen Verpflichtung oder behördli- chen Anordnung beruht, d) der Erwerb und die Verwendung gebrauchter Anlagen sowie neuer Anlagen mit über- wiegend gebrauchten Anlagenteilen, e) vor Antragstellung begonnene Vorhaben gemäß Nummer 7.4.1, f) die nach nationalen Umsatzsteuerregelungen erstattungsfähige Umsatzsteuer, g) Maßnahmen zur Steigerung der Energieeffizienz und h) Ausgaben für Sollzinsen, Betriebskosten, Abgaben und Eigenleistungen. 3. Zuwendungsempfänger 3.1 Antragsberechtigt für Vorhaben gemäß Nummer 2.1 sind kleine und mittlere Unter- nehmen, die juristische Personen des Privatrechts sind. Antragsberechtigte müssen ihre Be- triebsstätte in einer Gebietskörperschaft im Mitteldeutschen Revier in Sachsen-Anhalt haben. Dazu zählen die Landkreise Anhalt-Bitterfeld, Burgenlandkreis, Mansfeld-Südharz, Saale- kreis sowie die kreisfreie Stadt Halle (Saale). 3.2 Von der Förderung ausgeschlossen sind: a) Unternehmen, die in der Herstellung, Verarbeitung und Vermarktung von Tabak und Ta- bakerzeugnissen tätig sind, b) Unternehmen in Schwierigkeiten gemäß Artikel 2 Nr. 18 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 und c) Antragsteller, die einer Rückforderungsanordnung auf Grund eines früheren Beschlus- ses der Europäischen Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen sind. 4. Zuwendungsvoraussetzungen 4.1 Vorhaben von kleinen und mittleren Unternehmen werden nur gefördert, wenn die zu- wendungsfähigen Ausgaben für Maßnahmen mindestens 250 000 Euro betragen. 4.2 Die Auswahl der förderwürdigen Projekte erfolgt auf der Grundlage von folgenden, durch den Begleitausschuss genehmigten Projektauswahlkriterien: a) Eignung des Antragstellers, b) Qualität des Projektkonzeptes und c) Ressourceneffizienzpotential des Vorhabens. 4.3 Die geförderten Vorhaben müssen im Mitteldeutschen Revier in Sachsen-Anhalt um- gesetzt werden. Dazu zählen die Landeskreise Anhalt-Bitterfeld, Burgenlandkreis, Mansfeld- Südharz, Saalekreis sowie die kreisfreie Stadt (Halle). 4.4 Infrastrukturinvestitionen, die eine erwartete Lebensdauer von mindestens fünf Jah- ren aufweisen, müssen gemäß Artikel 73 Abs. 2 Buchst. j der Verordnung (EU) 2021/1060 klimaverträglich sein. 3

"Gutachten/Berechnungen o.ä. zu „ersten orientierenden radiologischen Ausbreitungsberechnungen“ des Standorts Würgassen

- Gutachten/Berechnungen o.ä. zu „ersten orientierenden radiologischen Ausbreitungsberechnungen“ des Standorts Würgassen, die die BGZ erstellt hat - Diverse Planungsalternativen sind dabei einzuschließen Dieser Antrag ist an das BMU gerichtet, weil IFG-Anträge zuständigkeitshalber entsprechend § 7 Abs. 1 Satz 2 IFG an das BMU zu richten sind: "Im Fall des § 1 Abs. 1 Satz 3 ist der Antrag an die Behörde zu richten, die sich der natürlichen oder juristischen Person des Privatrechts zur Erfüllung ihrer öffentlich-rechtlichen Aufgaben bedient"

Unterlagen zur Straßenanbindung Würgassen

- Sämtliche Untersuchungen/Gutachten zur Autobahn/Straßenanbindung des geplanten Zwischenlager Würgassen - Interne Kommunikation (Email etc.) zur Autobahn/Straßenanbindung des geplanten Zwischenlager Würgassen - in elektronischer Form - Insbesondere alle Dokumente, die die große Entfernung zur nächsten Autobahn thematisieren Für diese und alle meine Anfragen sind explizit auch alle Unterlagen der BGZ angefragt, denn: Die BGZ verweist darauf, dass IFG Anträge an das BMU zu stellen sind und beantwortet keine IFG-Anfragen. Es wird auf § 7 IFG verwiesen: "Im Fall des § 1 Abs. 1 Satz 3 ist der Antrag an die Behörde zu richten, die sich der natürlichen oder juristischen Person des Privatrechts zur Erfüllung ihrer öffentlich-rechtlichen Aufgaben bedient." Insofern muss ich leider diesen Umweg gehen.

Unterlagen zur Schienenanbindung Würgassen

- Sämtliche Untersuchungen/Gutachten zur Schienenanbindung des geplanten Zwischenlager Würgassen - Interne Kommunikation (Email etc.) zur Schienenanbindung des geplanten Zwischenlager Würgassen - in elektronischer Form - Insbesondere alle Dokumente, die die Kosten für die Ertüchtigung der Strecke thematisieren. Sowie insbesondere Dokumente, die Probleme für eine geplante starke Nutzung durch Güterzüge thematisieren. Die BGZ verweist darauf, dass IFG Anträge an das BMU zu stellen sind und beantwortet keine IFG-Anfragen. Es wird auf § 7 IFG verwiesen: "Im Fall des § 1 Abs. 1 Satz 3 ist der Antrag an die Behörde zu richten, die sich der natürlichen oder juristischen Person des Privatrechts zur Erfüllung ihrer öffentlich-rechtlichen Aufgaben bedient." Insofern muss ich leider diesen Umweg gehen.

Interne Kommunikation BGZ - IFG-Anfrage 19. Mai

- die vollständige interne Kommunikation der BGZ zu meiner IFG-Anfrage vom 19. Mai, mit der ich u.a. die Herausgabe von "Gutachten/Berechnungen o.ä. zu „ersten orientierenden radiologischen Ausbreitungsberechnungen“ des Standorts Würgassen beantragt habe. - in elektronischer Form Dieser Antrag ist an das BMU gerichtet, weil IFG-Anträge zuständigkeitshalber entsprechend § 7 Abs. 1 Satz 2 IFG an das BMU zu richten sind: "Im Fall des § 1 Abs. 1 Satz 3 ist der Antrag an die Behörde zu richten, die sich der natürlichen oder juristischen Person des Privatrechts zur Erfüllung ihrer öffentlich-rechtlichen Aufgaben bedient"

20210225_20090210_geozg.pdf

Ein Service des Bundesministeriums der Justiz sowie des Bundesamts für Justiz ‒ www.gesetze-im-internet.de Gesetz über den Zugang zu digitalen Geodaten *) (Geodatenzugangsgesetz - GeoZG) GeoZG Ausfertigungsdatum: 10.02.2009 Vollzitat: "Geodatenzugangsgesetz vom 10. Februar 2009 (BGBl. I S. 278), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 25. Februar 2021 (BGBl. I S. 306) geändert worden ist" Stand: *) Zuletzt geändert durch Art. 3 G v. 25.2.2021 I 306 Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2007/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2007 zur Schaffung einer Geodateninfrastruktur in der Europäischen Gemeinschaft (INSPIRE- Richtlinie) (ABl. L 108 vom 25.4.2007, S. 1) in deutsches Recht. Fußnote (+++ Textnachweis ab: 14.2.2009 +++) (+++ Amtlicher Hinweis des Normgebers auf EG-Recht: Umsetzung der EGRL 2/2007 (CELEX Nr: 307L0002) +++) Abschnitt 1 Ziel und Anwendungsbereich § 1 Ziel des Gesetzes Dieses Gesetz dient dem Aufbau einer nationalen Geodateninfrastruktur. Es schafft den rechtlichen Rahmen für 1.den Zugang zu Geodaten, Geodatendiensten und Metadaten von geodatenhaltenden Stellen sowie 2.die Nutzung dieser Daten und Dienste, insbesondere für Maßnahmen, die Auswirkungen auf die Umwelt haben können. § 2 Anwendungsbereich (1) Dieses Gesetz gilt für geodatenhaltende Stellen des Bundes und der bundesunmittelbaren juristischen Personen des öffentlichen Rechts. (2) Natürliche und juristische Personen des Privatrechts können Geodaten und Metadaten über das Geoportal nach § 9 Absatz 2 bereitstellen, wenn sie sich verpflichten, diese Daten nach den Bestimmungen dieses Gesetzes bereitzustellen und hierfür die technischen Voraussetzungen zu schaffen. (3) Dieses Gesetz gilt auch für Geodatendienste, die sich auf Daten beziehen, die in den Geodaten enthalten sind, auf die dieses Gesetz Anwendung findet. (4) Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 (BGBl. 1994 II S. 1798; 1995 II S. 602) auch im Bereich der ausschließlichen Wirtschaftszone und des Festlandsockels. Abschnitt 2 Begriffsbestimmungen § 3 Allgemeine Begriffe (1) Geodaten sind alle Daten mit direktem oder indirektem Bezug zu einem bestimmten Standort oder geografischen Gebiet. - Seite 1 von 8 - Ein Service des Bundesministeriums der Justiz sowie des Bundesamts für Justiz ‒ www.gesetze-im-internet.de (2) Metadaten sind Informationen, die Geodaten oder Geodatendienste beschreiben und es ermöglichen, Geodaten und Geodatendienste zu ermitteln, in Verzeichnisse aufzunehmen und zu nutzen. (3) Geodatendienste sind vernetzbare Anwendungen, welche Geodaten und Metadaten in strukturierter Form zugänglich machen. Dies sind im Einzelnen: 1.Suchdienste, die es ermöglichen, auf der Grundlage des Inhalts entsprechender Metadaten nach Geodaten und Geodatendiensten zu suchen und den Inhalt der Metadaten anzuzeigen, 2.Darstellungsdienste, die es zumindest ermöglichen, darstellbare Geodaten anzuzeigen, in ihnen zu navigieren, sie zu vergrößern oder zu verkleinern, zu verschieben, Daten zu überlagern sowie Informationen aus Legenden und sonstige relevante Inhalte von Metadaten anzuzeigen, 3.Dienste, die das Herunterladen und, wenn durchführbar, den direkten Zugriff auf Kopien von Geodaten ermöglichen (Downloaddienste), 4.Transformationsdienste zur geodätischen Umwandlung von Geodaten. (4) Interoperabilität ist die Kombinierbarkeit von Daten beziehungsweise die Kombinierbarkeit und Interaktionsfähigkeit verschiedener Systeme und Techniken unter Einhaltung gemeinsamer Standards. (5) Geodateninfrastruktur ist eine Infrastruktur bestehend aus Geodaten, Metadaten und Geodatendiensten, Netzdiensten und -technologien, Vereinbarungen über gemeinsame Nutzung, über Zugang und Verwendung sowie Koordinierungs- und Überwachungsmechanismen, -prozesse und -verfahren mit dem Ziel, Geodaten verschiedener Herkunft interoperabel verfügbar zu machen. (6) Geoportal ist eine elektronische Kommunikations-, Transaktions- und Interaktionsplattform, die über Geodatendienste und weitere Netzdienste den Zugang zu den Geodaten ermöglicht. (7) Netzdienste sind netzbasierte Anwendungen zur Kommunikation, Transaktion und Interaktion. (8) Geodatenhaltende Stellen im Sinne dieses Gesetzes sind die informationspflichtigen Stellen im Sinne von § 2 Absatz 1 des Umweltinformationsgesetzes vom 22. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3704). § 4 Betroffene Geodaten und Geodatendienste (1) Dieses Gesetz gilt für Geodaten, die noch in Verwendung stehen und die folgenden Bedingungen erfüllen: 1.Sie beziehen sich auf das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland oder auf die ausschließliche Wirtschaftszone der Bundesrepublik Deutschland gemäß Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen; 2.sie liegen in elektronischer Form vor; 3.sie sind vorhanden bei a) b) einer geodatenhaltenden Stelle, fallen unter ihren öffentlichen Auftrag und aa)wurden von einer geodatenhaltenden Stelle erstellt oder bb)sind bei einer solchen eingegangen oder cc)werden von dieser geodatenhaltenden Stelle verwaltet oder aktualisiert, Dritten, denen nach § 2 Absatz 2 Anschluss an die nationale Geodateninfrastruktur gewährt wird, oder werden für diese bereitgehalten; 4. sie betreffen eines oder mehrere der folgenden Themen: a)Koordinatenreferenzsysteme (Systeme zur eindeutigen räumlichen Referenzierung von Geodaten anhand eines Koordinatensatzes (x, y, z) oder Angaben zu Breite, Länge und Höhe auf der Grundlage eines geodätischen horizontalen und vertikalen Datums), b)geografische Gittersysteme (harmonisiertes Gittersystem mit Mehrfachauflösung, gemeinsamem Ursprungspunkt und standardisierter Lokalisierung und Größe der Gitterzellen), c)geografische Bezeichnungen (Namen von Gebieten, Regionen, Orten, Großstädten, Vororten, Städten oder Siedlungen sowie jedes geografische oder topografische Merkmal von öffentlichem oder historischem Interesse), - Seite 2 von 8 - Ein Service des Bundesministeriums der Justiz sowie des Bundesamts für Justiz ‒ www.gesetze-im-internet.de d)Verwaltungseinheiten (lokale, regionale und nationale Verwaltungseinheiten, die die Gebiete abgrenzen, in denen die Bundesrepublik Deutschland Hoheitsbefugnisse hat oder ausübt und die durch Verwaltungsgrenzen voneinander getrennt sind), e)Adressen (Lokalisierung von Grundstücken anhand von Adressdaten, in der Regel Straßenname, Hausnummer und Postleitzahl), f)Flurstücke oder Grundstücke (Gebiete, die anhand des Grundbuchs oder gleichwertiger Verzeichnisse bestimmt werden), g)Verkehrsnetze (Verkehrsnetze und zugehörige Infrastruktureinrichtungen für Straßen-, Schienen- und Luftverkehr sowie Schifffahrt; dies umfasst auch die Verbindungen zwischen den verschiedenen Netzen und das transeuropäische Verkehrsnetz im Sinne der Entscheidung Nr. 1692/96/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 1996 über gemeinschaftliche Leitlinien für den Aufbau eines transeuropäischen Verkehrsnetzes (ABl. L 228 vom 9.9.1996, S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1791/2006 des Rates (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 1), und künftige Überarbeitungen dieser Entscheidung), h)Gewässernetz (Elemente des Gewässernetzes, einschließlich Meeresgebiete und aller sonstigen Wasserkörper und hiermit verbundener Teilsysteme, darunter Einzugsgebiete und Teileinzugsgebiete; gegebenenfalls gemäß den Definitionen der Richtlinie 2000/60/ EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (ABl. L 327 vom 22.12.2000, S. 1), die zuletzt durch die Richtlinie 2009/31/EG (ABl. L 140 vom 5.6.2009, S. 114) geändert worden ist, und in Form von Netzen), i)Schutzgebiete (Gebiete, die im Rahmen des internationalen und des gemeinschaftlichen Rechts der Mitgliedstaaten ausgewiesen sind oder verwaltet werden, um spezifische Erhaltungsziele zu erreichen), j)Höhe (digitale Höhenmodelle für Land-, Eis- und Wasserflächen inklusive Tiefenmessung bei Gewässern und Mächtigkeit bei Eisflächen, sowie Uferlinien; (Geländemodelle)), k)Bodenbedeckung (physische und biologische Bedeckung der Erdoberfläche, einschließlich künstlicher Flächen, landwirtschaftlicher Flächen, Wälder, natürlicher (naturnaher) Gebiete, Feuchtgebiete und Wasserkörper), l)Orthofotografie (georeferenzierte Bilddaten der Erdoberfläche von satelliten- oder luftfahrzeuggestützten Sensoren), m)Geologie (geologische Beschreibung anhand von Zusammensetzung und Struktur des Untergrundes; dies umfasst auch Grundgebirgs- und Sedimentgesteine, Lockersedimente, Grundwasserleiter und - stauer, Störungen, Geomorphologie und anderes), n)statistische Einheiten (Einheiten für die Verbreitung oder Verwendung statistischer Daten), o)Gebäude (geografischer Standort von Gebäuden), p)Boden (Beschreibung von Boden und Unterboden anhand von Tiefe, Textur, Struktur und Gehalt an Teilchen sowie organischem Material, Steinigkeit, Erosion, gegebenenfalls durchschnittliches Gefälle und erwartete Wasserspeicherkapazität), q)Bodennutzung (Beschreibung von Gebieten anhand ihrer derzeitigen und geplanten künftigen Funktion oder ihres sozioökonomischen Zwecks wie zum Beispiel Wohn-, Industrie- oder Gewerbegebiete, land- oder forstwirtschaftliche Flächen, Freizeitgebiete), r)Gesundheit und Sicherheit (geografische Verteilung verstärkt auftretender pathologischer Befunde (zum Beispiel Allergien, Krebserkrankungen, Erkrankungen der Atemwege), Informationen über Auswirkungen auf die Gesundheit (zum Beispiel Biomarker, Rückgang der Fruchtbarkeit, Epidemien) oder auf das Wohlbefinden (zum Beispiel Ermüdung, Stress) der Menschen in unmittelbarem Zusammenhang mit der Umweltqualität (zum Beispiel Luftverschmutzung, Chemikalien, Abbau der Ozonschicht, Lärm) oder in mittelbarem Zusammenhang mit der Umweltqualität (zum Beispiel Nahrung, genetisch veränderte Organismen)), s)Versorgungswirtschaft und staatliche Dienste (Versorgungseinrichtungen wie Abwasser- und Abfallentsorgung, Energieversorgung und Wasserversorgung; staatliche Verwaltungs- und Sozialdienste wie öffentliche Verwaltung, Katastrophenschutz, Schulen und Krankenhäuser), t)Umweltüberwachung (Standort und Betrieb von Umweltüberwachungseinrichtungen einschließlich Beobachtung und Messung von Schadstoffen, des Zustands von Umweltmedien und anderen - Seite 3 von 8 -

Endgültige Entscheidung: Klimastiftung M-V muss Auskunft geben

<p><p>Auch in zweiter Instanz hat das Gericht zu unseren Gunsten entschieden:&nbsp;Die mit Nord Stream 2 verbandelte Klimastiftung M-V muss die Fragen von Pressevertreter:innen beantworten. Das kann auch auf andere Verfahren Auswirkungen haben.</p><p>Bald mehr Informationen zu dieser Gefahr.</p>–<p><a href="https://www.flickr.com/photos/maxelman/">Maxelman</a>, <a href="https://creativecommons.org/licenses/by-nc/2.0/">CC BY-NC 2.0</a></p></p><p><p>Die umstrittene Stiftung Klima- und Umweltschutz&nbsp;M-V muss der Presse Auskünfte erteilen. Das hat das Oberlandesgericht in Rostock (OLG) nach unserem Eilantrag entschieden. Damit bestätigte das Gericht einen <a href="https://fragdenstaat.de/blog/2022/04/08/urteil-des-landgerichts-klimastiftung-mv-muss-uns-auskunft-erteilen/">Beschluss des Landgerichtes Schwerin aus dem April</a>. Die Entscheidung ist rechtskräftig. Das bedeutet: Eine Revision zum Bundesgerichtshof ist nicht möglich, die Klimastiftung muss die von uns gestellten Fragen beantworten sowie jene anderer Journalist:innen.</p><p>Die Stiftung unter ihrem Noch-Vorsitzenden, dem Ex-Ministerpräsidenten Erwin Sellering, will ihre Arbeit nicht transparent offen legen. Seit ihrer Gründung im Januar 2021 steht die Stiftung in der Kritik, da die Landesregierung sie nutzte, um Sanktionen der USA zu umgehen und den Bau der deutsch-russischen Gaspipeline Nord Stream 2 voranzutreiben.</p><p>Wie das OLG jetzt bestätigte, kann die Klimastiftung allerdings nicht das Presserecht umgehen. Zwar ist sie formal eine privatrechtliche Stiftung. Weil sie aber öffentliche Aufgaben wahrnimmt und dafür mit öffentlichen Geldern finanziert wird, muss sie wie jede andere Behörde Pressevertreter:innen Auskunft geben. Diese Argumentation ist auch über den Fall hinaus wichtig, da eine „Flucht ins Privatrecht“ so erschwert wird.</p><p><a href="https://fragdenstaat.de/spenden/"><strong>Unsere Klagen sind spendenfinanziert. Bitte unterstütze uns mit 5 Euro im Monat.</strong></a></p><p>→ <a href="https://www.mv-justiz.de/gerichte-und-staatsanwaltschaften/ordentliche-gerichte/oberlandesgericht-rostock/Aktuelles/?id=182349&amp;processor=processor.sa.pressemitteilung">zur Pressemitteilung des OLG Rostock</a></p><p>→ <a href="https://fragdenstaat.de/dokumente/177030-6_u_19_22_abschrift_beschluss_v_11_07_2022/">zum Beschluss des Gerichts</a></p><p>→ <a href="https://fragdenstaat.de/blog/tag/mecklenburg-vorpommern/">zu unserer Klimastiftung-Berichterstattung</a></p><p></p></p>

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