Das Beheizen von Gebäuden ist eine der wesentlichen Quellen von CO2-Emissionen. Gebäude und Heizungssysteme sind langlebige Güter mit dem Risiko von Pfadabhängigkeiten, die die Dekarbonisierung zu einer Herausforderung machen. Die Wirkung verfügbarer Optionen wie Energieeffizienz und erneuerbare Energien hängt davon ab, inwieweit diese tatsächlich von Wohnungseigentümern gewählt werden, und damit von der Anreizstruktur und dem Regulierungsrahmen. Neben dem öffentlichen ist dies vor allem das Privatrecht, das die Beziehungen zwischen Akteuren wie Vermietern und Mietern, Eigentümern oder deren Gemeinschaften und Anbietern von Heizungssystemen oder Wärmenetzen regelt. Wir untersuchen deshalb, welche Auswirkungen diese Anreize für die Transformation des Energiesystems im Gebäudebereich haben, welche Rolle die rechtlichen Rahmenbedingungen spielen, wie nachhaltige Investitionsentscheidungen angereizt werden können, und was daraus für effektive reale Politikmaßnahmen gelernt werden kann.
Kurzinformation des wissenschaftlichen Dienstes des Deutschen Bundestages. 4 Seiten. Auszug der ersten drei Seiten: Wissenschaftliche Dienste Kurzinformation Einzelfragen zur Aarhus-Konvention Energieversorgungsunternehmen als auskunftspflichtige Stellen Zu der Frage, inwiefern Energieversorgungsunternehmen (z.B. Stadtwerke), die einer staatlichen Mehrheitskontrolle unterliegen, auskunftspflichtige Stellen bzw. "Behörden" im Sinne von Art. 2, Nr. 2, lit. c) der Aarhus-Konvention sind, teilt das Ministerium für Umwelt, Naturschutz und 1 nukleare Sicherheit folgendes mit : „Energieversorgungsunternehmen, die von der öffentlichen Hand gesellschaftsrechtlich kontrol- liert (verstanden als: mehrheitlich kontrolliert) werden, sind nach den umweltinformationsrecht- lichen Regelungen des Bundes bzw. der Länder, die die Vorgaben der UN ECE Aarhus-Konven- tion umsetzen, informationspflichtige Stellen, soweit sie öffentliche Aufgaben wahrnehmen bzw. öffentliche Dienstleistungen erbringen, die im Zusammenhang mit der Umwelt stehen. Energieversorgungsunternehmen erbringen die öffentliche Aufgabe bzw. öffentliche Dienstleis- tung der Energieversorgung der Bevölkerung, die eine Aufgabe der öffentlichen Daseinsvorsorge darstellt. Diese Aufgabe steht auch im Zusammenhang mit der Umwelt, denn das EnWG weist die öffentliche Aufgabe der „umweltverträgliche[n]“ Energieversorgung den Energieversorgungs- unternehmen zu (vgl. §§ 1 Absatz 1, 2 Absatz 1 EnWG). Damit sind gesellschaftsrechtlich von der öffentlichen Hand mehrheitlich kontrollierte Energieversorgungsunternehmen grundsätzlich in- formationspflichtig, soweit der Antrag die Wahrnehmung der öffentlichen Aufgabe bzw. Dienst- leistung betrifft. Etwaige Ansprüche auf Zugang zu Umweltinformationen beispielsweise für ein Stadtwerk werden in aller Regel nach den jeweiligen umweltinformationsrechtlichen Bestim- mungen des jeweils einschlägigen Landesrechts zu beurteilen sein. Im Einzelnen: Die UN ECE Aarhus-Konvention wurde von Deutschland am 15. Januar 2007 völkerrecht- lich ratifiziert und ist mit Wirkung zum 15. April 2007 für Deutschland in Kraft getreten. 1 Persönliche Auskunft des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit vom 29. Au- gust 2019. WD 8 - 3000 - 095/19 (3.09.2019) © 2019 Deutscher Bundestag Die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages unterstützen die Mitglieder des Deutschen Bundestages bei ihrer mandatsbezogenen Tätigkeit. Ihre Arbeiten geben nicht die Auffassung des Deutschen Bundestages, eines sei- ner Organe oder der Bundestagsverwaltung wieder. Vielmehr liegen sie in der fachlichen Verantwortung der Verfasse- rinnen und Verfasser sowie der Fachbereichsleitung. Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste geben nur den zum Zeit- punkt der Erstellung des Textes aktuellen Stand wieder und stellen eine individuelle Auftragsarbeit für einen Abge- ordneten des Bundestages dar. Die Arbeiten können der Geheimschutzordnung des Bundestages unterliegende, ge- schützte oder andere nicht zur Veröffentlichung geeignete Informationen enthalten. Eine beabsichtigte Weitergabe oder Veröffentlichung ist vorab dem jeweiligen Fachbereich anzuzeigen und nur mit Angabe der Quelle zulässig. Der Fach- bereich berät über die dabei zu berücksichtigenden Fragen.[.. next page ..]Wissenschaftliche Dienste Kurzinformation Seite 2 Einzelfragen zur Aarhus-Konvention Die Aarhus-Konvention zählt aktuell 47 Vertragsparteien, darunter die EU und alle (der- zeit) 28 Mitgliedstaaten. Unionsrechtlich betrachtet handelt es sich also um ein sog. ge- mischtes Abkommen. Die Aarhus-Konvention enthält prozessuale Informations- und Beteiligungsrechte sowie das Recht auf Zugang zu Gericht zum Schutz der Umwelt. Das von der Auskunftsbitte adressierte Recht auf Zugang zu Umweltinformationen ist in der sog. 1. Säule der Aarhus- Konvention verankert. Für diesen Bereich hat die EU mit der Umweltinformationsrichtli- nie (RL 2003/4/EG – UIRL) harmonisierendes Sekundärrecht erlassen. In Deutschland sind die völker- und unionsrechtlichen Vorgaben zum Zugang zu Umwel- tinformationen aus Kompetenzgründen sowohl durch Regelungen des Bundes als auch der Länder umgesetzt: - Auf Bundesebene enthält das 2004 umfassend novellierte Umweltinformationsge- setz (UIG) Regelungen für informationspflichtige Stellen des Bundes. - Die Länder haben jeweils eigene Regelungen zum Zugang zu Umweltinformationen gegenüber informationspflichtigen Stellen der Länder erlassen. Während die meis- ten der Landesgesetze Vollverweisungen auf die Regelungen des Bundes enthalten, haben einige Länder auch eigene Regelungen erlassen (etwa BW: §§ 22-35 UVwG; Transparenzgesetze in HH, RP und SH). Der Recht auf Zugang zu Umweltinformationen gewährt antragstellenden Personen einen Anspruch auf Zugang zu Umweltinformationen, über die eine informationspflichtige Stelle verfügt, sofern nicht ein Ablehnungsgrund vorliegt und die Einzelfallabwägung ergibt, dass kein überwiegendes öffentliches Interesse an der Bekanntgabe vorliegt. Vo- raussetzung des Anspruchs ist unter anderem, dass der Antragsgegner eine „informations- pflichtige Stelle“ ist. Dieser durchgehend im deutschen Recht verwendete Begriff ent- spricht dem völker- und unionsrechtlichen Begriff der „Behörde“, wie er in Artikel 2 Nummer 2 Aarhus-Konvention und Artikel 2 Nummer 2 UIRL definiert ist. Der Begriff „informationspflichtige Stelle“ erfasst neben staatlichen Stellen unter be- stimmten Voraussetzungen auch natürliche und juristische Personen des Privatrechts. Dies ist der Fall, soweit sie - öffentliche Aufgaben wahrnehmen oder öffentliche Dienstleistungen erbrin- gen, insb. solche der umweltbezogenen Daseinsvorsorge, - die im Zusammenhang mit der Umwelt stehen - und dabei der Kontrolle des Bundes bzw. Landes oder einer der Aufsicht des Bundes bzw. Landes stehenden juristischen Person des öffentlichen Rechts unterliegen. Die Erstreckung der Informationspflicht auf bestimmte Private ist in Artikel 2 Nummer 2 lit. c Aarhus-Konvention, Artikel 2 Nummer 2 lit c UIRL vorgegeben und in sämtlichen Regelungen des Bundes- und Landesrechts (für den Bund: § 2 Absatz 1 Nummer 2 i.V.m. § 2 Absatz 2 UIG) umgesetzt. Ratio der Vorschrift ist es, ein einheitliches Zugangsregime Fachbereich WD 8 (Umwelt, Naturschutz, Reaktorsicherheit, Bildung und Forschung)[.. next page ..]Wissenschaftliche Dienste Kurzinformation Seite 3 Einzelfragen zur Aarhus-Konvention zu Umweltinformationen unabhängig davon sicherzustellen, ob Vertragsparteien umwelt- bezogene öffentliche Aufgaben in ihrem nationalen Recht privatisiert haben oder nicht (vgl. The Aarhus Convention. An Implementation Guide. 2nd edition, 2014, Art. 2, para. 2, S. 47: „The provision reflects certain trends towards the privatization of public func- tions that exist in the ECE region.”). Für privatisierte Energieversorgungsunternehmen, insb. jene unter staatlicher Mehrheits- kontrolle, wird die Informationspflichtigkeit in der Regel bejaht (vgl. nur Epiney/Die- zig/Pirker/Reitemeyer, Aarhus-Konvention. Handkommentar, Art. 2 Rn. 18; Reidt/Schil- ler, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, § 2 UIG, Rn. 29; Götze, in Götze/Engel, UIG Kommentar, 2017, § 2 UIG, Rn. 68). Zum Begriff der „öffentliche Aufgabe / öffentlichen Dienstleistung“ hat das Bundesver- waltungsgericht auf die unionsrechtliche und umweltinformationsrechtliche Prägung des Begriffes hingewiesen und zur UIRL ausgeführt: „Die EU-Kommission wollte – ohne Diffe- renzierung zwischen öffentlichen Aufgaben und öffentlichen Dienstleistungen – die Er- bringung von Diensten von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse einbeziehen… [Da- runter sind] alle marktbezogenen Tätigkeiten zu verstehen, die im Interesse der Allge- meinheit erbracht und daher von den Mitgliedstaaten mit besonderen Gemeinwohlver- pflichtungen verbunden werden. Erfasst ist letztlich der gesamte Bereich der Daseinsvor- sorge (vgl. Reidt/Schiller in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand März 2010, § 2 UIG Rn. 21 f.; Fluck/Theuer in Fluck, Informationsfreiheitsrecht, Stand Juli 2006, § 2 UIG Rn. 158)“ (BVerwG, Urteile vom 23. Februar 2017 - 7 C 16.15 und 7 C 31.15, in letzterem Rn. 42 – juris). Im konkreten Fall entschied das BVerwG, dass der Schienennetzbetrieb der DB Netz AG der umweltbezogenen Daseinsvorsorge unterfällt. Gleiches ist für den Bereich der Energieversorgung zu bejahen: So nimmt das BVerfG in ständiger Rechtsprechung an, dass es sich bei der Energieversorgung um eine „typische öffentliche Aufgabe der Daseinsvorsorge“ handelt (BVerfG, Beschluss vom 2. November 2015 – 1 BvR 1530/15, Rn. 6), deren Erfüllung „auch den privatrechtlich organisierten Energieversorgungsunternehmen durch das EnWG zugewiesen“ ist (vgl. BVerfG, Be- schluss vom 20. März 1984 – 1 BvL 28/82, Rn. 37 - juris). Zur Frage, wann eine öffentliche Aufgabe „im Zusammenhang mit der Umwelt“ steht, hat das BVerwG in den obigen Entscheidungen (aaO, Rn. 46ff) bestätigt, dass es für die An- nahme eines derartigen Zusammenhangs bereits ausreicht, dass die „Tätigkeit ihrer Art nach nicht nur beiläufig, sondern typischerweise Umweltbelange berührt“. Nicht erforder- lich ist es, dass die Wahrnehmung der öffentlichen Aufgabe als Vollzug des Umweltrechts eingebunden ist. Die Energieversorgung weist in ihren diversen Bereichen typischerweise Umweltbezüge auf, d.h. von der Erzeugung über den Netzbetrieb bis hin zum Vertrieb. Außerdem ist Gesetzeszweck des § 1 Absatz 1 EnWG unter anderem eine „umweltverträg- liche“ Versorgung mit Strom und Gas (vgl. Schrader, in: Schlacke/ Schrader/Bunge, Aar- hus-Handbuch, 2. Auflage 2019, S. 71 Rn. 111). Hieraus lässt sich ableiten, dass der Be- reich der Energieversorgung die Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe „im Zusammenhang mit der Umwelt“ ist (vgl. Reidt/Schiller, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, § 2 UIG, Rn. 29; Engel, in Götze/Engel, UIG Kommentar, 2017, § 2 Rn. 52). Fachbereich WD 8 (Umwelt, Naturschutz, Reaktorsicherheit, Bildung und Forschung)
Seit 1889 gibt es in Österreich eine wissenschaftliche Auseinandersetzung mit der alpenländischen Grünlandwirtschaft. Parallel dazu wurde von Theodor Ritter von Weinzierl ein Spektrum an Gräsern und Leguminosen züchterisch bearbeitet, um die Futtererträge durch den Einsatz von Zuchtsorten in Saatgutmischungen zu heben und die Futterqualität zu verbessern. Auch die Begrünung von Rutschflächen und Erosionsgebieten durch die Verwendung standortsangepasster Arten war ein Teil der Arbeiten von Weinzierl, richtungsweisend für Probleme, die hundert Jahre später aktueller sind denn je. Der Erste Weltkrieg beendete diese erfolgreichen Ansätze. Nach dem Zweiten Weltkrieg kam auch die bis dahin übliche Saatgutproduktion von Landsorten zum Erliegen. Nach erfolgreicher Züchtung von Sorten für den Feldfutterbau begann in Gumpenstein vor 15 Jahren ein umfangreiches Programm zur Züchtung von Gräsern und Leguminosen für den Einsatz in Saatgutmischungen für das Dauergrünland. Weiters wurde ein Programm zur Produktion von Saatgut alpiner und subalpiner Ökotypen für den Erosionsschutz und Landschaftsbau gestartet. Als Ergebnis dieser Bemühungen wurde bereits eine Knaulgrassorte auf den Markt gebracht, die vor allem in qualitativer Hinsicht neue Akzente setzt. Weitere Sorten von Goldhafer, Englischem Raygras und Bastardraygras, Kammgras, Rotstraußgras und Hornklee kommen bereits größtenteils in Qualitätssaatgutmischungen zum Einsatz. Weiters wurde in den letzten Jahren ein Spektrum von 18 subalpinen und alpinen Gräsern, Leguminosen und Kräutern selektiert, die zur Wiederbegrünung in Hochlagen eingesetzt werden. Ein wichtiger Bestandteil der Arbeiten lag auch in der Unterstützung und Beratung der Sämereienproduzenten. In drei Zentren werden vor allem Gumpensteiner Sorten auf einer Fläche von mehr als 600 ha vermehrt, mit stark steigender Zunahme der Vermehrungsflächen. Auch die Produktion standortgerechter Ökotypen wird bereits auf mehr als 80 ha durchgeführt, das Saatgut in speziellen Saatgutmischungen eingesetzt. Sorten der HBLFA Raumberg-Gumpenstein werden ausschließlich in ÖAG-Qualitätsmischungen eingesetzt. Diese ÖAG-Mischungen sind eine privatrechtliche Qualitätsnorm, erarbeitet in Zusammenarbeit der HBLFA Raumberg-Gumpenstein mit Forschung, Handel und Praxis. Bereits 40 Prozent der Gesamttonnage für das Grünland werden von 4 verschiedenen Saatgutfirmen in dieser Qualität verkauft.
Presseanfrage - bitte weiterleiten an die Pressestelle! Guten Tag, ich bitte um Beantwortung folgender Fragen im Zusammenhang mit der Einleitung von PFAS in den Neckar durch den Chemiekonzern Solvay: 1. Können Sie einen Bericht der Kontext Wochenzeitung bestätigen, wonach die Gemeinde Edingen-Neckarhausen Schadensersatz von Solvay verlangt hat? Wenn ja, in welcher Höhe und was wurde aus dieser Forderung? (https://www.kontextwochenzeitung.de/wirtschaft/703/verseucht-in-alle-ewigkeit-9745.html) 2. Wer hat nach Ihrer Kenntnis Forderungen an Solvay wegen der Einleitung von PFAS in den Neckar gerichtet (Gemeinden, Wasserversorger, etc.)? Ich weise vorsorglich darauf hin, dass auch die Abfrage präsenten Wissens bei behördlichen Mitarbeitenden zur Erfüllung meines Auskunftsanspruchs erforderlich sein kann, wenn Ihnen keine anderweitigen Informationen vorliegen (BVerwG, Urteil vom 26. April 2021 – 10 C 1/20 –, BVerwGE 172, 222-232, Rn. 25). Meinen Presseausweis finden Sie anbei. Ich weise darauf hin, dass Sie nach § 4 Abs. 1 LPresseG BW zur Auskunft verpflichtet sind. Die Norm verleiht Presseangehörigen einen Anspruch auf Auskunft gegenüber Behörden (VG Sigmaringen, Urteil vom 9. Februar 2023 – 2 K 410/22 ; zur möglichen Geltung gegenüber juristischen Personen des Privatrechts vgl. BGH, Urteil vom 16.03.2017 – I ZR 13/16). Verweigerungsgründe, die der Erteilung der Auskunft entgegenstehen, sind nicht ersichtlich. Ich bitte Sie um eine Antwort innerhalb einer Woche. Sollten Sie mehr Zeit benötigen, geben Sie bitte kurz Bescheid. Vielen Dank im Voraus! Mit freundlichen Grüßen
- Gutachten/Berechnungen o.ä. zu „ersten orientierenden radiologischen Ausbreitungsberechnungen“ des Standorts Würgassen, die die BGZ erstellt hat - Diverse Planungsalternativen sind dabei einzuschließen Dieser Antrag ist an das BMU gerichtet, weil IFG-Anträge zuständigkeitshalber entsprechend § 7 Abs. 1 Satz 2 IFG an das BMU zu richten sind: "Im Fall des § 1 Abs. 1 Satz 3 ist der Antrag an die Behörde zu richten, die sich der natürlichen oder juristischen Person des Privatrechts zur Erfüllung ihrer öffentlich-rechtlichen Aufgaben bedient"
- Sämtliche Untersuchungen/Gutachten zur Autobahn/Straßenanbindung des geplanten Zwischenlager Würgassen - Interne Kommunikation (Email etc.) zur Autobahn/Straßenanbindung des geplanten Zwischenlager Würgassen - in elektronischer Form - Insbesondere alle Dokumente, die die große Entfernung zur nächsten Autobahn thematisieren Für diese und alle meine Anfragen sind explizit auch alle Unterlagen der BGZ angefragt, denn: Die BGZ verweist darauf, dass IFG Anträge an das BMU zu stellen sind und beantwortet keine IFG-Anfragen. Es wird auf § 7 IFG verwiesen: "Im Fall des § 1 Abs. 1 Satz 3 ist der Antrag an die Behörde zu richten, die sich der natürlichen oder juristischen Person des Privatrechts zur Erfüllung ihrer öffentlich-rechtlichen Aufgaben bedient." Insofern muss ich leider diesen Umweg gehen.
- Sämtliche Untersuchungen/Gutachten zur Schienenanbindung des geplanten Zwischenlager Würgassen - Interne Kommunikation (Email etc.) zur Schienenanbindung des geplanten Zwischenlager Würgassen - in elektronischer Form - Insbesondere alle Dokumente, die die Kosten für die Ertüchtigung der Strecke thematisieren. Sowie insbesondere Dokumente, die Probleme für eine geplante starke Nutzung durch Güterzüge thematisieren. Die BGZ verweist darauf, dass IFG Anträge an das BMU zu stellen sind und beantwortet keine IFG-Anfragen. Es wird auf § 7 IFG verwiesen: "Im Fall des § 1 Abs. 1 Satz 3 ist der Antrag an die Behörde zu richten, die sich der natürlichen oder juristischen Person des Privatrechts zur Erfüllung ihrer öffentlich-rechtlichen Aufgaben bedient." Insofern muss ich leider diesen Umweg gehen.
The rapidly expanding use of forest certification systems around the world has the potential to significantly change the norms and standards governing the operation of forestry firms. The primary purposes of the research are: (1) to clarify the dynamics of private forestry standard setting and enforcement processes and (2) to understand how they will affect and be affected by traditional rules and laws governing forest management. It has led to two articles this year, with a third planned. The next step is to combine the articles into a book on the topic
| Organisation | Count |
|---|---|
| Bund | 20 |
| Land | 10 |
| Weitere | 10 |
| Wissenschaft | 3 |
| Type | Count |
|---|---|
| Förderprogramm | 11 |
| Text | 23 |
| unbekannt | 6 |
| License | Count |
|---|---|
| Geschlossen | 17 |
| Offen | 23 |
| Language | Count |
|---|---|
| Deutsch | 39 |
| Englisch | 3 |
| Resource type | Count |
|---|---|
| Bild | 1 |
| Datei | 1 |
| Dokument | 15 |
| Keine | 19 |
| Unbekannt | 1 |
| Webseite | 6 |
| Topic | Count |
|---|---|
| Boden | 18 |
| Lebewesen und Lebensräume | 33 |
| Luft | 17 |
| Mensch und Umwelt | 40 |
| Wasser | 14 |
| Weitere | 40 |