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Ruecknahmeverpflichtungen als abfallwirtschaftliches Instrument

Ruecknahmeverpflichtungen finden zunehmend Anwendung in der Abfallwirtschaft. Sie sollen den Zielsetzungen 'Schonung natuerlicher Ressourcen' und 'Umweltvertraegliche Entsorgung von Abfaellen' des 1996 in Kraft getretenen Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrW-/AbfG) dienlich sein, indem die Stoffstroeme der jeweiligen Produkte weitestgehend geschlossen werden. Fragestellungen sind beispielsweise, unter welchen Voraussetzungen Rezyklierungsaktivitaeten gesamtwirtschaftlich wuenschenswert sind, welche Auswirkungen auf das bestehende Entsorgungssystem durch derartige punktuelle Eingriffe zu erwarten sind sowie wie die Anreizstrukturen der Akteure im Hinblick auf Allokationseffizienz beeinflusst werden sollten und koennen. Als Anwendungsbeispiele dienen insbesondere die Produktbereiche 'Personenkraftwagen' und 'Elektrogeraete'.

Pflanzenschutzgesetz (PflSchG)

Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis Inhaltsübersicht Abschnitt 1 Allgemeine Bestimmungen §  1 Zweck §  2 Begriffsbestimmungen Abschnitt 2 Durchführung von Pflanzenschutzmaßnahmen §  3 Gute fachliche Praxis und integrierter Pflanzenschutz §  4 Aktionsplan zur nachhaltigen Anwendung von Pflanzenschutzmitteln §  5 Mitwirkung von Bundesbehörden am Aktionsplan zur nachhaltigen Anwendung von Pflanzenschutzmitteln §  6 Pflanzenschutzmaßnahmen §  7 (weggefallen) §  8 Anordnungen der zuständigen Behörden Abschnitt 3 Allgemeine Anforderungen für Anwender, Händler und Hersteller von Pflanzenschutzmitteln sowie Pflanzenschutzberater §  9 Persönliche Anforderungen § 10 Anzeige bei Beratung und Anwendung § 11 Aufzeichnungspflichten Abschnitt 4 Anwendung von Pflanzenschutzmitteln § 12 Vorschriften für die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln § 13 Vorschriften für die Einschränkung der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln § 14 Verbote § 15 Beseitigungspflicht § 16 Gebrauch von Pflanzenschutzgeräten § 17 Anwendung von Pflanzenschutzmitteln auf Flächen, die für die Allgemeinheit bestimmt sind § 18 Anwendung von Pflanzenschutzmitteln mit Luftfahrzeugen § 19 Ausbringung oder Verwendung von mit Pflanzenschutzmitteln behandeltem Saatgut, Pflanzgut oder Kultursubstrat § 20 Versuchszwecke § 21 Erhebung von Daten über die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln § 22 Weitergehende Länderbefugnisse Abschnitt 5 Abgabe, Rückgabe und Ausfuhr von Pflanzenschutzmitteln § 23 Abgabe von Pflanzenschutzmitteln § 24 Anzeigepflicht bei der Abgabe von Pflanzenschutzmitteln § 25 Ausfuhr § 26 Getrennte Lagerung § 27 Rückgabe von Pflanzenschutzmitteln Abschnitt 6 Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln, Zulassungsverfahren § 28 Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln § 29 Inverkehrbringen in besonderen Fällen § 30 Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln unter abweichender Bezeichnung § 31 Kennzeichnung § 32 Inverkehrbringen von mit Pflanzenschutzmitteln behandeltem Saatgut, Pflanzgut oder Kultursubstrat § 33 Zuständigkeit für die Zulassung von Pflanzenschutzmitteln § 34 Beteiligungen § 35 Grundlagen für die Verfahren zur Zulassung eines Pflanzenschutzmittels § 36 Ergänzende Bestimmungen für den Inhalt der Zulassung § 37 Neue Erkenntnisse § 38 Verlängerung der Zulassung § 39 Widerruf, Rücknahme, Ruhen der Zulassung § 40 Ergänzende Regeln zu Zulassungs- und Genehmigungsverfahren Abschnitt 7 Inverkehrbringen von anderen Stoffen, Zulassungs- und Genehmigungsverfahren § 41 Zuständigkeit für die Prüfung von Wirkstoffen, Safenern und Synergisten § 42 Zusatzstoffe § 43 Kennzeichnung von Zusatzstoffen § 44 Überprüfung genehmigter Zusatzstoffe § 45 Pflanzenstärkungsmittel Abschnitt 8 Parallelhandel § 46 Genehmigung für den Parallelhandel § 47 Kennzeichnung parallelgehandelter Pflanzenschutzmittel § 48 Ruhen der Genehmigung für den Parallelhandel § 49 Pflichten des Inhabers der Genehmigung für den Parallelhandel § 50 Rücknahme oder Widerruf der Genehmigung für den Parallelhandel § 51 Innergemeinschaftliches Verbringen von Pflanzenschutzmitteln für den Eigenbedarf Abschnitt 9 Pflanzenschutzgeräte § 52 Prüfung § 53 Betriebsanleitung Abschnitt 10 Entschädigung, Forderungsübergang, Kosten § 54 Entschädigung § 55 Forderungsübergang § 56 Gebühren und Auslagen Abschnitt 11 Behörden, Überwachung § 57 Julius Kühn-Institut § 58 Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit § 59 Durchführung in den Ländern § 60 Behördliche Anordnungen § 61 Mitwirkung von Zolldienststellen § 62 Befugte Zollstellen Abschnitt 12 Auskunfts- und Meldepflichten, Übermittlung von Daten, Geheimhaltung § 63 Auskunftspflicht § 64 Meldepflicht § 65 Geheimhaltung § 66 Übermittlung von Daten § 67 Außenverkehr Abschnitt 13 Straf- und Bußgeldvorschriften § 68 Bußgeldvorschriften § 69 Strafvorschriften Abschnitt 14 Schlussbestimmungen § 70 Unberührtheitsklausel § 71 Besondere Vorschriften zur Bekämpfung der Reblaus § 72 Eilverordnungen § 73 (weggefallen) § 74 Übergangsvorschriften

Sonnenkollektoren, Solarthermie

<p>Sonnenkollektoren: Klimafreundlich dank regenerativer Energiequelle</p><p>So erzeugen Sie Wärme aus Sonnenenergie für Ihr Zuhause</p><p><ul><li>Installieren Sie Sonnenkollektoren, wenn Sie Platz auf Ihrem Dach haben.</li><li>Nutzen Sie Förderprogramme und beachten Sie gesetzliche Vorgaben.</li></ul></p><p>Gewusst wie</p><p>Sonnenkollektoren (Solarthermie) erwärmen Brauchwasser und können zusätzlich zur Heizungsunterstützung genutzt werden. Das spart wertvolle Ressourcen (Öl und Gas) und vermeidet umwelt- und klimaschädliche Emissionen.</p><p><strong>Sonnenkollektoren installieren:</strong>&nbsp;In Frage kommen Dachausrichtungen von Ost über Süd bis West. Bei Ost- oder Westausrichtung wird mehr Kollektorfläche benötigt. Eine Anlage zur Warmwassererzeugung braucht pro Person 1 bis 1,5 m2&nbsp;Kollektorfläche und für vier Personen ca. 300 Liter Speicher. Sie liefert übers Jahr ca. 60&nbsp;% des benötigten Warmwassers. 6 m2&nbsp;Fläche erzeugen ca. 2.000 kWhth/Jahr. Dies spart ungefähr 495 kg Treibhausgase ein (⁠UBA⁠ 2019). Die Investitionskosten für eine Solarthermieanlage, die mittels Flachkollektoren die Brauchwassererwärmung unterstützt, liegen die Anlagenkosten zwischen ca. 4.000-6.000 EUR. Vakuumröhrenkollektoren liefern eine bessere Energieausbeute, dabei sind jedoch die Kollektoren teurer. Die Rentabilität der Anlage hängt von Gebäudezustand, derzeitigem Heizsystem und Brennstoffpreisen ab. Eine genaue individuelle Planung und eine Auswertung der Energieverbräuche ist unerlässlich. Sie umfasst die Themen:</p><p>Eine herstellerunabhängige Energieberatung bieten z.B. viele Verbraucherzentralen an. Hilfreiche Online-Beratungstools und einen Renditerechner finden Sie bei den Links.</p><p><strong>Förderprogramme und gesetzliche Verpflichtungen:</strong> In bestehenden Gebäuden sind kombinierte Solaranlagen zur Brauchwassererwärmung und Heizungsunterstützung im Rahmen der <a href="https://www.kfw.de/inlandsfoerderung/Heizungsf%C3%B6rderung/">Bundesförderung für effiziente Gebäude</a>&nbsp;förderfähig. Sonnenkollektoren sind eine Möglichkeit, die Verpflichtungen nach dem Gebäudeenergiegesetz zu erfüllen. Bei manchen Anlagengrößen und Gebäudearten gibt es Anzeige- oder Genehmigungspflichten. Daher sollte beim örtlichen Bauamt nachgefragt werden.</p><p><strong>Was Sie noch tun können:</strong></p><p>unten Photovoltaikmodule zur Stromerzeugung, oben Solarkollektoren zur Wärmeerzeugung</p><p>Hintergrund</p><p><strong>Umweltsituation:</strong>&nbsp;Der Anteil der Solarthermie an der Wärmebereitstellung aus erneuerbaren Energien in Deutschland betrug im Jahr 2022 ca. 5 %. Das entspricht einer solarthermisch erzeugten Wärmemenge von ca. 9.733 GWh. Damit wurden ca. 2,6 Millionen Tonnen Treibhausgase (CO2-Äquivalente) vermieden, wobei die Herstellung der Anlagen und Betriebsstoffe bereits berücksichtigt sind. Ebenso werden ca. 1.175 Tonnen versauernde Stoffe (SO2-Äquivalente) eingespart (⁠UBA⁠ 2023 &amp; 2018). Die Wärmeerzeugung durch Sonnenkollektoren hat aus Umweltsicht viele Vorteile gegenüber Biomasseverfeuerung: keine Flächenkonkurrenz zum Nahrungsmittelanbau und keine Abgase im Betrieb. Allerdings kann Solarwärme nur einen Teil des Energiebedarfs für Warmwasser und Raumwärme decken.</p><p><strong>Gesetzeslage:</strong>&nbsp;Das Gebäudeenergiegesetz schreibt den Einsatz von 65&nbsp;% erneuerbarer Energien ab 2024 im Neubau vor, ab Mitte 2026 sukzessive auch für Bestandsgebäude. Dafür eignet sich auch Solarthermie. Für Solarthermie-Hybridheizungen in Wohngebäuden mit höchstens zwei Wohnungen sind 0,07 m2&nbsp;Kollektorfläche pro m2&nbsp;beheizter Nutzfläche und für Gebäude mit mehr als zwei Wohnungen 0,06 m2 Kollektorfläche notwendig; die restliche Heizung muss dann mindestens 60 % erneuerbare Brennstoffe nutzen (GEG 2023: § 71h). Die Bundesländer können höhere Anteile vorschreiben. Über die <a href="https://www.kfw.de/inlandsfoerderung/Heizungsf%C3%B6rderung/">Bundesförderung für effiziente Gebäude</a>&nbsp;können Solaranlagen im Bestand gefördert werden. Allerdings nur, wenn die Sonnenkollektoren auch zur Heizungsunterstützung beitragen.</p><p><strong>Marktbeobachtung:</strong>&nbsp;Die neu installierte Kollektorfläche ist seit einigen Jahren rückläufig. Ihren Höhepunkt hatte sie im Jahr 2012, in dem ca,1,2 Mio. m2&nbsp;zugebaut wurden. Im Jahr 2022 wurden ca. 91.000 neue Solarthermieanlagen installiert, dieser Zubau entspricht ca. 710.000 m² damit wuchs in Deutschland die insgesamte installierte Solarkollektorfläche auf 22,1 Mio. m² an (BSW 2023). Der Endkundenumsatz lag 2022 bei ca. 930 Mio. Euro (nach einem Maximum in 2008 mit 1,7 Mrd. Euro) (⁠<a href="https://www.umweltbundesamt.de/service/glossar/u?tag=UBA#alphabar">UBA</a>⁠ 2023).</p><p>Entsorgung von Solarthermiemodulen / Solarkollektoren</p><p><strong>Hinweis:</strong> Die Demontage und fachgerechte Entsorgung von Solarkollektoren wird in den allermeisten Fällen durch einen Handwerksbetrieb erfolgen. Andernfalls beachten Sie bitte das sich grundsätzlich die Vorschriften für die Entsorgung bestimmter Abfälle von Bundesland zu Bundesland und sogar von Kommune zu Kommune unterscheiden können.</p><p>Wir empfehlen Ihnen daher, sich an die örtliche Abfallbehörde bzw. Abfallbehörde des Bundeslandes zu wenden – auch für die Frage der fachgerechten Entsorgung in Ihrem Kreis / Ihrer Region.</p><p><strong>Solarthermiemodule / -kollektoren ohne elektrische Funktionen zur reinen Wärme / Warmwassererzeugung </strong>können z.B. bei den kommunalen Wertstoffhöfen der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger entsorgt werden – eine Pflicht zur Rücknahme besteht allerdings nicht, auch können Gebühren für die Entsorgung anfallen. Auch manche Hersteller (oder Installateure) nehmen auf freiwilliger Basis alte Solarthermiemodule / -kollektoren zurück. Bei Solarthermiemodulen / -kollektoren, die den "Blauen Engel" als Umweltkennzeichen besitzen, verpflichten sich die Hersteller in der Regel zu Rücknahme und Entsorgung.</p><p><strong>Solarflüssigkeit:</strong>&nbsp;Bitte beachten Sie, dass in den Solarkollektoren noch Solarflüssigkeit (z.B. 1,2-Propylenglycol) enthalten sein kann. Diese ist oftmals ein ⁠Gemisch⁠ aus 1,2-Propylenglycol und Wasser und ggf. weiteren Inhaltsstoffen. Alte Solarflüssigkeit für Solarkollektoren darf nicht einfach über das Abwasser, die Kanalisation, noch sonst wie in der Umwelt entsorgt werden.<br>Solarflüssigkeit sollte vor der Entsorgung aus dem Kollektor entfernt werden und kann z.B. bei einer Schadstoffsammelstelle oder am kommunalen Wertstoffhof abgegeben werden.</p><p>Reine&nbsp;<strong>Photovoltaik-/ Solarmodule (PV-Module) die nur der Stromerzeugung dienen</strong>, sind Elektrogeräte und müssen nach den Vorgaben des ElektroG entsorgt werden. Das gilt auch für Hybridmodule bzw. Kombinationsmodule aus Photovoltaik und Solarthermie ("Solar-Hybridkollektor", "Hybridkollektor"), zur gleichzeitigen Strom- und Wärme- / Warmwassererzeugung. Mehr Informationen dazu auf der ⁠UBA⁠-Umwelttippseite zur <a href="https://www.umweltbundesamt.de/umwelttipps-fuer-den-alltag/elektrogeraete/alte-elektrogeraete-richtig-entsorgen">Entsorgung von Elektroaltgeräten</a>.</p><p>Weitere Informationen finden Sie auf unseren ⁠<a href="https://www.umweltbundesamt.de/service/glossar/u?tag=UBA#alphabar">UBA</a>⁠-Themenseiten:</p><p>Quellen</p>

Wohin mit dem Elektroschrott?

<p>Egal ob Waschmaschine, Fernseher, Handy oder Fernbedienung – alle Elektroaltgeräte können Sie umweltschonend entsorgen und kostenlos an Ihrem Wertstoffhof abgeben. Auch der Handel nimmt alte Geräte kostenlos zurück. Denn das Recycling der Rohstoffe, die in den Geräten stecken, schont Umwelt und Klima. Der "International E-Waste Day" macht am 14. Oktober 2021 auf die richtige Entsorgung aufmerksam.</p><p>Wo können Elektroaltgeräte zurückgegeben werden?</p><p>Verbraucherinnen und Verbraucher können ihre ausrangierten Elektro- und Elektronikgeräte kostenlos bei den <strong>kommunalen Sammelstellen</strong> abgeben – zum Beispiel auf den Wertstoffhöfen oder beim Schadstoffmobil. In manchen Kommunen gibt es zudem Sammelcontainer für Kleingeräte an öffentlichen Plätzen oder es wird eine sperrmüllbegleitende Abholung der Elektroaltgeräte angeboten.</p><p>Alle <strong>Vertreiber (Händler)</strong> mit einer Verkaufsfläche für Elektrogeräte von mindestens 400 Quadratmetern müssen kleine Elektroaltgeräte mit einer Kantenlänge von bis zu 25 cm (z.B. Handys, Toaster, Fernbedienungen) grundsätzlich kostenlos zurücknehmen. Spätestens ab dem 1. Juli 2022 gilt diese Pflicht zur kostenlosen Rücknahme von Altgeräten auch für Händler von Lebensmitteln (z.B. Supermärkte und Lebensmitteldiscounter) mit einer Gesamtverkaufsfläche von mindestens 800 Quadratmetern, die mehrmals im Kalenderjahr oder dauerhaft Elektro- und Elektronikgeräte anbieten und auf dem Markt bereitstellen. Dabei ist es egal, wo die Altgeräte ursprünglich gekauft wurden und es muss auch kein neues Gerät gekauft werden. Ist das Elektroaltgerät größer als 25 Zentimeter (z.B. Waschmaschine, Fernseher, Drucker), ist der Händler verpflichtet, dieses bei Neukauf eines Geräts der gleichen Geräteart unentgeltlich zurückzunehmen. Sofern Sie sich ein Neugerät (nach Hause) anliefern lassen, muss der Händler Sie bei Abschluss des Kaufvertrages über die Möglichkeiten der kostenlosen Altgeräterückgabe und kostenlosen Abholung des alten Geräts informieren und Sie nach Ihrer Absicht befragen, ob bei Auslieferung des neuen Geräts ein Altgerät im Gegenzug mitgenommen werden soll.</p><p>Diese Rücknahmepflicht gilt auch für den&nbsp;<strong>Versand- und Onlinehandel</strong>. In dem Fall bezieht sich die Mindestfläche von 400 Quadratmetern auf die gesamte Lager- und Versandfläche des Händlers. Ob Sie Ihre Altgeräte einfach kostenlos an den Händler schicken können oder dieser eine andere Form der Rücknahme einrichtet, bleibt dem Händler überlassen.&nbsp;</p><p>Für „Wärmeüberträger“ (z.B. Kühl- und Gefriergeräte, Wärmepumpentrockner, Klimageräte), „Bildschirmgeräte“ (mit einer Oberfläche von größer 100 Quadratzentimeter z.B. Fernseher, Monitor, Laptop, Tablet) und Geräte größer 50 Zentimeter („Großgeräte“) müssen die Versandhändler eine kostenlose Abholung beim privaten Haushalt anbieten. Für Lampen und Geräte kleiner gleich 50 Zentimeter („Kleingeräte“ und „kleine IT-Geräte“) müssen Online- und Versandhändler zudem verbrauchernahe Rückgabemöglichkeiten anbieten. (<a href="https://www.gesetze-im-internet.de/elektrog_2015/anlage_1.html">Weitere Gerätebeispiele finden Sie hier.</a>)</p><p>Übrigens: Vertreiber und Hersteller dürfen auch freiwillig Elektroaltgeräte kostenfrei zurücknehmen. Auch Betreiber von zertifizierten Elektroaltgeräte-Recyclinganlagen (sogenannte Erstbehandlungsanlagen) können sich freiwillig an der kostenlosen Rücknahme beteiligen, indem sie hierfür Rücknahmestellen einrichten.</p><p>Die Altgeräte zurücknehmenden Händler und Hersteller sind zudem verpflichtet über die von ihnen geschaffenen Rückgabemöglichkeiten zu informieren, z.B. vor Ort, online oder schriftlich zur Warensendung. Wenn Sie unsicher sind, erkundigen Sie sich einfach bei Ihrem Händler oder Hersteller!&nbsp;</p><p>Vor der Rückgabe sollten Lampen (Leuchtmittel) und bei batteriebetriebenen Geräten die Batterien und Akkus – soweit möglich – aus den Geräten entnommen und separat entsorgt werden. Batterien und Akkus sind anschließend zum Beispiel in den Batteriesammelboxen im Handel zu entsorgen. Sehen Sie auch unsere weiteren <a href="https://www.umweltbundesamt.de/umwelttipps-fuer-den-alltag/elektrogeraete/batterien-akkus">Tipps und Infos zum Umgang mit und zur Entsorgung von Batterien und Akkus</a>.</p><p><p>Achtung! Geben Sie Ihren Elektroschrott nicht an gewerbliche Sammler, wie zum Beispiel Schrottsammler und -händler, welche oft mit Postwurfsendungen werben, ab. Diese sind in der Regel nicht zur Elektroaltgeräte-Sammlung und Rücknahme berechtigt. Es besteht die Gefahr, dass die Altgeräte im Inland oder Ausland nicht umweltgerecht entsorgt werden.</p></p><p>Achtung! Geben Sie Ihren Elektroschrott nicht an gewerbliche Sammler, wie zum Beispiel Schrottsammler und -händler, welche oft mit Postwurfsendungen werben, ab. Diese sind in der Regel nicht zur Elektroaltgeräte-Sammlung und Rücknahme berechtigt. Es besteht die Gefahr, dass die Altgeräte im Inland oder Ausland nicht umweltgerecht entsorgt werden.</p><p>Woran sind Elektrogeräte, Sammel- und Rücknahmestellen zu erkennen?</p><p>Sie erkennen Elektrogeräte an der "<a href="https://www.umweltbundesamt.de/bild/einer-durchgestrichenen-abfalltonne-gekennzeichnete">durchgestrichenen Abfalltonne auf Rädern</a>" auf dem Produkt, der Verpackung oder der Gebrauchsanweisung.</p><p><p>Achtung! Es gibt Produkte, die auf den ersten Blick nicht als Elektrogeräte zu erkennen sind. Dies sind oft Produkte und Geräte, die mit fest verbauten elektr(on)ischen (Zusatz-)Funktionen ausgestattet sind, wie zum Beispiel leuchtende oder blinkende Schuhe oder Taschen, batteriebetriebene Kuscheltiere oder anderes Spielzeug, beleuchtete Schränke oder Spiegel, Massagesessel, elektronisch höhenverstellbare Tische oder elektrische Zahnbürsten.</p></p><p>Achtung! Es gibt Produkte, die auf den ersten Blick nicht als Elektrogeräte zu erkennen sind. Dies sind oft Produkte und Geräte, die mit fest verbauten elektr(on)ischen (Zusatz-)Funktionen ausgestattet sind, wie zum Beispiel leuchtende oder blinkende Schuhe oder Taschen, batteriebetriebene Kuscheltiere oder anderes Spielzeug, beleuchtete Schränke oder Spiegel, Massagesessel, elektronisch höhenverstellbare Tische oder elektrische Zahnbürsten.</p><p>Wo immer Sie die Zeichen <a href="https://e-schrott-entsorgen.org/download.html">„Elektrogeräte Rücknahme“</a> oder „<a href="https://batterieruecknahmesysteme.de/sammelstellenlogo/">Batterie Rücknahme</a>“ (s. Abbildungen unten) sehen, z. B. im Handel oder am Wertstoff- oder Recyclinghof, können Sie sich sicher sein, dass man alte Elektrogeräte beziehungsweise Batterien zurückgeben kann.</p><p>Warum dürfen Altgeräte nicht einfach im Hausmüll entsorgt werden?</p><p>In Elektrogeräten stecken wertvolle und teils seltene Rohstoffe, wie zum Beispiel Kupfer, Aluminium, Gold oder Neodym. Wenn diese Rohstoffe recycelt und zurückgewonnen werden, schont das die natürlichen Ressourcen und das ⁠<a href="https://www.umweltbundesamt.de/service/glossar/k?tag=Klima#alphabar">Klima</a>⁠. Außerdem enthalten Elektrogeräte mitunter auch gesundheitsgefährdende oder umweltschädliche Stoffe, wie etwa Quecksilber in Energiesparlampen oder klimaschädigende ⁠<a href="https://www.umweltbundesamt.de/service/glossar/f?tag=FCKW#alphabar">FCKW</a>⁠-haltige Kältemittel in Kühlgeräten oder Klimaanlagen. Diese Stoffe dürfen nicht unkontrolliert in die Umwelt gelangen und werden deshalb durch das Recycling fachgerecht entsorgt.</p><p>Bislang werden in Deutschland noch zu viele Altgeräte verbotenerweise im Hausmüll entsorgt oder gelangen möglicherweise in andere falsche Entsorgungspfade. Durch die bestehenden und den weiteren Ausbau der flächendeckenden Rückgabemöglichkeiten für Elektroaltgeräte sollte der gesetzeskonformen Rückgabe jedoch bereits jetzt nichts im Wege stehen.</p><p>Was passiert mit den Altgeräten?</p><p>Die auf den richtigen Wegen gesammelten Elektroaltgeräte werden an zertifizierte Erstbehandlungsbetriebe übergeben, von denen es in Deutschland ungefähr 340 gibt. Diese prüfen zunächst, ob die Geräte ohne großen Aufwand zur Wiederverwendung vorbereitet werden und wieder in Umlauf gebracht werden können. Ist dies nicht möglich werden die Elektroaltgeräte von Flüssigkeiten, Schadstoffen und schadstoffhaltigen Bauteilen entfrachtet. Die Altgeräte werden dabei teils in Bauteile vorzerlegt und mechanisch zerkleinert und anschließend, in einzelne Materialfraktionen getrennt und je nach Fraktion an Kunststoffrecycler, Hüttenwerke (z.B. Stahlwerke, Eisen- oder Kupferhütten) oder an andere Verwerter weitergegeben und recycelt oder energetisch verwertet.</p><p><p><strong>„Lass los – Auch wenn es weh tut. Entsorge deinen E-Schrott auf dem Wertstoffhof oder im Handel!“</strong> und <strong>„Mach es einfach: Entsorge deinen E-Schrott jetzt.“</strong><br>Mit diesen Slogans macht auch die Öffentlichkeitskampagne „PlanE: E-Schrott einfach &amp; richtig entsorgen“ im Auftrag der stiftung elektro-altgeräte register (stiftung ear) auf die Entsorgung von alten Elektrogeräten aufmerksam. Mehr Infos und kostenfreies Kommunikations- und Downloadmaterial auf der Projektwebseite: <a href="http://www.e-schrott-entsorgen.org/">www.e-schrott-entsorgen.org</a></p></p><p><strong>„Lass los – Auch wenn es weh tut. Entsorge deinen E-Schrott auf dem Wertstoffhof oder im Handel!“</strong> und <strong>„Mach es einfach: Entsorge deinen E-Schrott jetzt.“</strong><br>Mit diesen Slogans macht auch die Öffentlichkeitskampagne „PlanE: E-Schrott einfach &amp; richtig entsorgen“ im Auftrag der stiftung elektro-altgeräte register (stiftung ear) auf die Entsorgung von alten Elektrogeräten aufmerksam. Mehr Infos und kostenfreies Kommunikations- und Downloadmaterial auf der Projektwebseite: <a href="http://www.e-schrott-entsorgen.org/">www.e-schrott-entsorgen.org</a></p>

Weiterentwicklung der Methode zur Analyse der Datenerhebungen nach ElektroG und UStatG über die Berichtsjahre 2016, 2017 und 2018 zur Vorbereitung der EU-Berichtspflichten 2018, 2019 und 2020 angesichts der neuen Anforderungen nach WEEE-RL und ElektroG

a) Gemäß Art. 16 (4) der RL 2012/19/EU über Elektro- und Elektronik-Altgeräte (WEEE-RL) i.V.m. der KOM-Entscheidung 2005/369/EG sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, der Europ. Kommission jährlich über die Umsetzung der Sammel- und Verwertungsziele Bericht zu erstatten. Mit der Umsetzung der RL 2012/19/EU durch das ElektroG traten ab 24.10.2015 eine Reihe Änderungen in Kraft, darunter: Aufnahme von Photovoltaikmodulen in den Anwendungsbereich ab 01.02.2016, Änderung des Sammelziels und seiner Methodik ab 01.01.2016, Änderung der Recycling- und Verwertungsquoten und ihrer Methodik ab 24.10.2015, verpflichtende Rücknahme durch den Handel ab 24.07.2016. Infolge der neuen Rücknahme- und Mitteilungspflichten der Vertreiber wird eine signifikante Steigerung der Datenquantität erwartet, aber auch die Notwendigkeit zur Sicherung der Meldequalität die Vertreiber mit Informationen zu ihren Verpflichtungen zu unterstützen. Der Meldebogen für Erstbehandlungsanlagen von Destatis wird ab dem Erhebungsjahr 2016 ebenfalls angepasst. Insgesamt wird es damit notwendig, die bisherige Methode zur Auswertung der von der stiftung ear und Destatis erhobenen Daten zu überprüfen und anzupassen. Um die Datenerhebung und die Methode sukzessive zu verbessern, sollen insg. drei Erhebungsjahre i. R. des Projektes ausgewertet werden. Ausgehend von einer Bedarfsanalyse sollen außerdem Praxisleitfäden für die Verpflichteten zur Erfüllung ihrer Mitteilungspflichten erstellt werden; dies betrifft insb. Vertreiber und entsorgungspflichtige Besitzer, aber auch örE und Hersteller; weiterhin ggf. Erstbehandlungsanlagen, insb. für Photovoltaikmodule und generell die Folgebehandlungsanlagen. b) Analyse der Daten und Vorbereitung der Berichterstattung an die EU-KOM für die Berichtsjahre 2016, 2017, 2018; Ableitung von Empfehlungen für die qualitative und quantitative Verbesserung der Datenerhebung; Erstellung von Praxisleitfäden zur Unterstützung der Erfüllung der Mitteilungspflichten der Verpflichteten.

Effizienzbestimmung und Evaluierung der Rücknahme- sowie der Informations-, Anzeige- und Mitteilungspflichten der Vertreiber nach dem ElektroG

Am 24. Oktober 2015 ist das novellierte ElektroG in Kraft getreten. Vertreiber sind seit dem 25. Juli 2016 gemäß § 17 ElektroG erstmalig verpflichtet, unter bestimmten Bedingungen Elektro- und Elektronik-Altgeräte zurückzunehmen. Es bestehen Informations-, Anzeige- und Mitteilungspflichten. Neben verpflichtender Rücknahme besteht auch die Möglichkeit zur freiwilligen Rücknahme. Im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens hat die Bundesregierung zugesagt, die Wirkungen und die Zielerreichung insbesondere der §§ 17 und 29 des ElektroG zu evaluieren. Ziel: zunächst quantitative Erkenntnisse zu Anzahl der betroffenen Vertreiber, eingerichtete Rücknahmestellen, Rücknahmemengen sowie für den Handel mit den Pflichten verbundene Kosten gewinnen; Darstellung, wie die Vorgaben des § 17 ElektroG zur Rücknahme im stationären und im Fernabsatzhandel praktisch umgesetzt wurden, ggf. welche Schwierigkeiten hierbei sowie bei der Umsetzung der weiteren Pflichten nach den §§ 18, 25 sowie 29 ElektroG bestehen; qualitative Bewertungen der eingerichteten Rücknahmestellen (u.a. Sammelbehältnisse, Qualität der EAG, Möglichkeit der Vorbereitung zur Wiederverwendung, Fehlwürfe); Bewertung der Ergebnisse und Beurteilung der weiteren nach ElektroG möglichen Rücknahmepfade; Ableitung von konkreten Handlungsempfehlungen. Methodik: 1. Auswertung vorhandener Daten zur Vertreiberrücknahmepflicht bei der stiftung ear der Jahre 2016, 2017 und 2018, ggfs. unter Einbindung von vorhandenen Daten bei Destatis. 2. Auswertung vorliegender Daten und Erhebung von Daten mittels Fragebogen zur Vertreiberrücknahme bei einschlägigen Handelsverbänden und anderen Akteuren. 3. beschränkte stichprobenartige Vor-Ort-Recherche zur Rücknahmesituation bei Vertreibern (u.a. Sammelbehältnisse , Qualität der EAG, Fehlwürfe). 4. beschränkte stichprobenartige Vort-Ort und Onlinerecherche der Informationspflichten nach § 18 Abs. 2 ElektroG. 5. Berücksichtigung der Vollzugserfahrungen der Länder.

Produktverantwortung in der Abfallwirtschaft

<p>Die Produktverantwortung in der Abfallwirtschaft nimmt Hersteller auch dann noch in die Pflicht, wenn aus ihren Produkten Abfall wird. Dies betrifft vor allem die Rücknahme und Verwertung. Sie soll einen Anreiz schaffen, Abfälle schon bei der Herstellung von Produkten zu vermeiden. Die umweltverträgliche Verwertung und Beseitigung nach dem Gebrauch soll ebenso sichergestellt sein.</p><p>Gesetzliche Grundlage</p><p>Die gesetzliche Grundlage für die Produktverantwortung in der Abfallwirtschaft legt das Kreislaufwirtschaftsgesetz. Dazu zählen insbesondere Vorgaben für die Entwicklung langlebiger Produkte, den Einsatz von Sekundärrohstoffen bei der Herstellung sowie die Rücknahme und umweltgerechte Entsorgung nach Gebrauch. Das Verbot von Stoffen, Kennzeichnungspflichten sowie Rücknahmepflichten für Hersteller sowie den Handel unterstützen diese Ziele.</p><p><br>Konkrete Vorgaben für bestimmte Produkte können durch Gesetze oder Verordnungen festgelegt werden (zum Beispiel für die Pfandregelung bei Verpackungen). <br>In einigen Gesetzen beziehungsweise Verordnungen wird für Verpackungen, Fahrzeuge, Batterien, Elektro- und Elektronikgeräte und (Mineral-) Öle der Umfang der abfallwirtschaftlichen Produktverantwortung konkretisiert:</p><p>Als Beispiel sei hier das Batteriegesetz genannt, das die Rücknahme und Entsorgung von gebrauchten Batterien regelt. Die Verantwortung der Verbraucherinnen und Verbraucher besteht darin, die alten Batterien einer getrennten Sammlung zuzuführen. Der Handel ist verpflichtet, Altbatterien unentgeltlich zurückzunehmen und hierfür geeignete Sammelboxen aufzustellen. Die Hersteller von Batterien sind für die umweltverträgliche Verwertung der getrennt gesammelten Altbatterien verantwortlich.</p>

Handel muss bei einem Verstoß gegen seine Rücknahmepflichten für Elektro- und Elektronikaltgeräte mit einem Bußgeld rechnen

Ab dem 1. Juni 2017 muss der Handel bei einem Verstoß gegen seine Rücknahmepflichten für Elektro- und Elektronikaltgeräte mit einem Bußgeld von bis zu 100.000 Euro rechnen. Eine entsprechende Änderung des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes tritt an diesem Tag in Kraft. Damit wird ein effektiverer Vollzug durch die Länder möglich. Der Bußgeldtatbestand ermöglicht es den zuständigen Länderbehörden, zukünftig effektiver gegen Händler vorzugehen, die Verbrauchern und Verbraucherinnen die Rücknahme ausgedienter Elektrogeräte erschweren oder verweigern – sowohl im Einzelhandel vor Ort als auch im Onlinehandel. Je nach Schwere des Verstoßes kann ein Bußgeld von bis zu 100.000 Euro verhängt werden.

Bundesrat beschließt Bußgelder bei Verstößen gegen Rücknahmepflicht für Elektro- und Elektronikaltgeräte

Ab dem 1. Juni 2017 muss der Handel bei einem Verstoß gegen seine Rücknahmepflichten für Elektro- und Elektronikaltgeräte mit einem Bußgeld von bis zu 100.000 Euro rechnen. Der Bundesrat stimmte am 10. Februar 2017 einer entsprechenden Änderung des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes zu. Der Bußgeldtatbestand ermöglicht es den zuständigen Länderbehörden, zukünftig effektiver gegen Händler vorzugehen, die Verbrauchern und Verbraucherinnen die Rücknahme ausgedienter Elektrogeräte erschweren oder verweigern – sowohl im stationären als auch im Onlinehandel.

Rücknahmepflicht des Handels für Elektro-Altgeräte tritt in Kraft

Am 25. Juli 2016 tritt die Rücknahmepflicht für ausgediente Elektro-und Elektronikgeräte in Kraft. Diese Rücknahmepflicht gilt sowohl für den stationären Einzelhandel als auch für den Online-Handel. Außerdem führt das neue Elektrogerätegesetz strengere Regeln für den Export alter Geräte ein. Das am 24. Oktober 2015 in Kraft getretene ElektroG setzt die im Jahr 2012 neu gefasste Richtlinie 2012/19/EU über Elektro- und Elektronik-Altgeräte um und legt Anforderungen an die Erfassung und Entsorgung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten für die unterschiedlichen Akteure fest.

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