Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis Inhaltsübersicht Teil 1 Allgemeine Vorschriften für die Umweltprüfungen § 1 Anwendungsbereich § 2 Begriffsbestimmungen § 3 Grundsätze für Umweltprüfungen Teil 2 Umweltverträglichkeitsprüfung Abschnitt 1 Voraussetzungen für eine Umweltverträglichkeitsprüfung § 4 Umweltverträglichkeitsprüfung § 5 Feststellung der UVP-Pflicht § 6 Unbedingte UVP-Pflicht bei Neuvorhaben § 7 Vorprüfung bei Neuvorhaben § 8 UVP-Pflicht bei Störfallrisiko § 9 UVP-Pflicht bei Änderungsvorhaben § 10 UVP-Pflicht bei kumulierenden Vorhaben § 11 UVP-Pflicht bei hinzutretenden kumulierenden Vorhaben, bei denen das Zulassungsverfahren für das frühere Vorhaben abgeschlossen ist § 12 UVP-Pflicht bei hinzutretenden kumulierenden Vorhaben, bei denen das frühere Vorhaben noch im Zulassungsverfahren ist § 13 Ausnahme von der UVP-Pflicht bei kumulierenden Vorhaben § 14 Entwicklungs- und Erprobungsvorhaben § 14a Besondere Änderungen zur Modernisierung und Digitalisierung von Schienenwegen § 14b Anwendbarkeit von Artikel 6 der Verordnung (EU) 2022/2577 § 14c Ersatzneubauten mit baulicher Erweiterung im Vorgriff auf einen späteren Ausbau § 14d Bau von Radwegen an Bundesstraßen Abschnitt 2 Verfahrensschritte der Umweltverträglichkeitsprüfung § 15 Unterrichtung über den Untersuchungsrahmen § 16 UVP-Bericht § 17 Beteiligung anderer Behörden § 18 Beteiligung der Öffentlichkeit § 19 Unterrichtung der Öffentlichkeit § 20 Zentrale Internetportale; Verordnungsermächtigung § 21 Äußerungen und Einwendungen der Öffentlichkeit § 22 Erneute Beteiligung der Öffentlichkeit bei Änderungen im Laufe des Verfahrens § 23 Geheimhaltung und Datenschutz sowie Schutz der Rechte am geistigen Eigentum § 24 Zusammenfassende Darstellung § 25 Begründete Bewertung der Umweltauswirkungen und Berücksichtigung des Ergebnisses bei der Entscheidung § 26 Inhalt des Bescheids über die Zulassung oder Ablehnung des Vorhabens § 27 Bekanntmachung der Entscheidung und Auslegung des Bescheids § 28 Überwachung Abschnitt 3 Teilzulassungen, Zulassung eines Vorhabens durch mehrere Behörden, verbundene Prüfverfahren § 29 Umweltverträglichkeitsprüfung bei Teilzulassungen § 30 Erneute Öffentlichkeitsbeteiligung bei Teilzulassungen § 31 Zulassung eines Vorhabens durch mehrere Behörden; federführende Behörde § 32 Verbundene Prüfverfahren Teil 3 Strategische Umweltprüfung Abschnitt 1 Voraussetzungen für eine Strategische Umweltprüfung § 33 Strategische Umweltprüfung § 34 Feststellung der SUP-Pflicht § 35 SUP-Pflicht in bestimmten Plan- oder Programmbereichen und im Einzelfall § 36 SUP-Pflicht aufgrund einer Verträglichkeitsprüfung § 37 Ausnahmen von der SUP-Pflicht Abschnitt 2 Verfahrensschritte der Strategischen Umweltprüfung § 38 Vorrang anderer Rechtsvorschriften bei der SUP § 39 Festlegung des Untersuchungsrahmens § 40 Umweltbericht § 41 Beteiligung anderer Behörden § 42 Beteiligung der Öffentlichkeit § 43 Abschließende Bewertung und Berücksichtigung § 44 Bekanntgabe der Entscheidung über die Annahme oder Ablehnung des Plans oder Programms § 45 Überwachung § 46 Verbundene Prüfverfahren Teil 4 Besondere Verfahrensvorschriften für bestimmte Umweltprüfungen § 47 Linienbestimmung und Genehmigung von Flugplätzen § 48 Raumordnungspläne § 49 Umweltverträglichkeitsprüfung bei Vorhaben mit Raumverträglichkeitsprüfung § 50 Bauleitpläne § 51 Bergrechtliche Verfahren § 52 Landschaftsplanungen § 53 Verkehrswegeplanungen auf Bundesebene Teil 5 Grenzüberschreitende Umweltprüfungen Abschnitt 1 Grenzüberschreitende Umweltverträglichkeitsprüfung § 54 Benachrichtigung eines anderen Staates § 55 Grenzüberschreitende Behördenbeteiligung bei inländischen Vorhaben § 56 Grenzüberschreitende Öffentlichkeitsbeteiligung bei inländischen Vorhaben § 57 Übermittlung des Bescheids § 58 Grenzüberschreitende Behördenbeteiligung bei ausländischen Vorhaben § 59 Grenzüberschreitende Öffentlichkeitsbeteiligung bei ausländischen Vorhaben Abschnitt 2 Grenzüberschreitende Strategische Umweltprüfung § 60 Grenzüberschreitende Behördenbeteiligung bei inländischen Plänen und Programmen § 61 Grenzüberschreitende Öffentlichkeitsbeteiligung bei inländischen Plänen und Programmen § 62 Grenzüberschreitende Behördenbeteiligung bei ausländischen Plänen und Programmen § 63 Grenzüberschreitende Öffentlichkeitsbeteiligung bei ausländischen Plänen und Programmen Abschnitt 3 Gemeinsame Vorschriften § 64 Völkerrechtliche Verpflichtungen Teil 6 Vorschriften für bestimmte Leitungsanlagen (Anlage 1 Nummer 19) § 65 Planfeststellung; Plangenehmigung § 66 Entscheidung; Nebenbestimmungen; Verordnungsermächtigung § 67 Verfahren; Verordnungsermächtigung § 67a Zulassung des vorzeitigen Baubeginns § 68 Überwachung § 69 Bußgeldvorschriften Teil 7 Schlussvorschriften § 70 Ermächtigung zum Erlass von Verwaltungsvorschriften § 71 Bestimmungen zum Verwaltungsverfahren § 72 Vermeidung von Interessenkonflikten § 73 Berichterstattung an die Europäische Kommission § 74 Übergangsvorschrift Anlage 1 Anlage 2 Anlage 3 Anlage 4 Anlage 5 Anlage 6
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis Inhaltsübersicht Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften § 1 Aufgabe und Leitvorstellung der Raumordnung § 2 Grundsätze der Raumordnung § 3 Begriffsbestimmungen § 4 Bindungswirkung der Erfordernisse der Raumordnung § 5 Beschränkung der Bindungswirkung nach § 4 § 6 Ausnahmen und Zielabweichung § 7 Allgemeine Vorschriften über Raumordnungspläne § 8 Umweltprüfung bei der Aufstellung von Raumordnungsplänen § 9 Beteiligung bei der Aufstellung von Raumordnungsplänen § 10 Bekanntmachung von Raumordnungsplänen; Bereithaltung von Raumordnungsplänen und von Unterlagen § 11 Planerhaltung § 12 Untersagung raumbedeutsamer Planungen und Maßnahmen Abschnitt 2 Raumordnung in den Ländern § 13 Landesweite Raumordnungspläne, Regionalpläne und regionale Flächennutzungspläne § 14 Raumordnerische Zusammenarbeit § 15 Raumverträglichkeitsprüfung § 16 Beschleunigte Raumverträglichkeitsprüfung; Absehen von Raumverträglichkeitsprüfungen Abschnitt 3 Raumordnung im Bund § 17 Raumordnungspläne für die deutsche ausschließliche Wirtschaftszone und für den Gesamtraum § 18 Beteiligung bei der Aufstellung von Raumordnungsplänen des Bundes; Bekanntmachung von Raumordnungsplänen des Bundes § 19 Zielabweichung bei Raumordnungsplänen des Bundes § 20 Untersagung raumbedeutsamer Planungen und Maßnahmen bei Raumordnungsplänen des Bundes § 21 Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen § 22 Zuständigkeiten des Bundesamtes für Bauwesen und Raumordnung § 23 Beirat für Raumentwicklung Abschnitt 4 Ergänzende Vorschriften und Schlussvorschriften § 24 Zusammenarbeit von Bund und Ländern § 25 Beteiligung bei der Aufstellung von Raumordnungsplänen der Nachbarstaaten § 26 (weggefallen) § 27 Anwendungsvorschrift für die Raumordnung in den Ländern Anlage 1 (zu § 8 Absatz 1) Anlage 2 (zu § 8 Absatz 2)
Auf dem Gebiet der Ortsgemeinden Macken und Lütz ist die Errichtung und der Betrieb von 3 Windenergieanlagen geplant. Die Standorte liegen in der Flur 9 der Gemarkung Macken, Flurstücke 2 und 28 sowie in der Flur 11 der Gemarkung Lütz, Flurstück 33. Zu den mit Schreiben vom 16.03.2023 vorgelegten Antragsunterlagen wurden am 11.09.2023 und am 19.12.2023 jeweils Nachträge vorgelegt. Die drei Anlagen vom Typ ENERCON E-160 EP5 E3 haben einen Rotordurchmesser von 160 m und einer Nabenhöhe von 166,6 m. Bei einer Nennleistung von 5,56 MW je Anlage wird eine elektrische Nennleistung von insgesamt 16,68 MW im Windpark installiert. Gegen-stand des Genehmigungsverfahrens sind neben den Windenergieanlagen selbst die Funda-mente, die Kranstellflächen und andere dazugehörige Anlagen. Die für den Windpark vorgesehenen Flächen liegen naturräumlich im Hunsrück, südwestlich der Gemeinde Macken auf einer Höhe von ca. 281 bis 355 m ü. NN im Außenbereich der Ortsgemeinden Macken und Lütz (§ 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB). Die Fläche wird überwiegend land- und forstwirtschaftlich genutzt. Die WEA haben untereinander Abstände von 610 m, 810 m bzw. 1.233 m. Zu den nächsten Siedlungsbereichen wird der zu beachtende Mindestabstand gemäß Ziel Z 163 h im Kapitel 5.2.1 „Erneuerbare Energien“ der dritten Teilfortschreibung des Landesentwicklungspro-gramms (LEP IV) eingehalten. Die geplanten WEA-Standorte liegen in unmittelbarer Nähe zum EU-Vogelschutzgebiet „Mit-tel- und Untermosel“ sowie zum FFH-Gebiet „Moselhänge und Nebentäler der unteren Mo-sel“. Teile der geplanten Zuwegung liegen innerhalb der beiden Gebiete. Gemäß Entscheidung der SGD Nord als Obere Immissionsschutzbehörde vom 10.01.2023 wurde die Kreisverwaltung Mayen-Koblenz als örtlich zuständige Behörde zur Durchführung des Genehmigungsverfahrens bestimmt, da der Schwerpunkt der beantragten Anlagen als auch der Zuwegungen im Landkreis Mayen-Koblenz liegt. Die Vereinbarkeit des geplanten Bauvorhabens mit den Erfordernissen der Raumordnung (Prüfung der Raumverträglichkeit) wird als integraler Bestandteil des immissionsschutzrecht-lichen Genehmigungsverfahrens geprüft. Die Erschließung der WEA erfolgt über die Autobahn A 61 - Abfahrt Nr. 43 „Pfalzfeld“ in Rich-tung Westen, die Bundesstraße B 327, die Landesstraßen L 205 und L 215, die Kreisstraße K 31 und im Anschluss über Wirtschaftswege, die auf eine befahrbare Breite von ca. 4,50 m ausgebaut werden.
Sachsen-Anhalt war bereits beim Ausbau der erneuerbaren Energien ein Vorreiter und hat die Energiewende in Ostdeutschland mit in Schwung gebracht. Beim Blick auf die Energiebedarfe der ostdeutschen Bundesländer wird aber klar, dass die Energiewende ausschließlich mit erneuerbarem Strom nicht zu schaffen sein wird. Das Land Sachsen-Anhalt sieht deshalb im Hochlauf einer klimafreundlichen und maßgeblich auf erneuerbarem Wasserstoff basierenden Wasserstoffwirtschaft die zweite wichtige Säule auf dem Weg zur Klimaneutralität. Sachsen-Anhalt ist schon seit Jahrzehnten ein Wasserstoffland und bereit dafür die bestehenden günstigen Standortbedingungen zu nutzen, um zum Kristallisationspunkt der ostdeutschen Wasserstoffwirtschaft zu werden. Sachsen-Anhalt könnte in den kommenden Jahrzehnten erheblich vom Aufbau einer klimaneutralen Wasserstoffwirtschaft profitieren. Das geht aus einem Gutachten des Kölner Beratungsunternehmens r2b energy consulting hervor: Durch den Aufbau von Produktions-, Speicher- und Transportkapazitäten sowie durch den weiteren Ausbau erneuerbarer Energien könnten bis 2045 landesweit rund 27.000 zusätzliche Arbeitsplätze entstehen. Das Gutachten, das im Auftrag des Energieministeriums erstellt wurde, prognostiziert zudem einen Zuwachs an Wertschöpfung von 1,5 Milliarden Euro pro Jahr. „Die Studie belegt, dass sich Sachsen-Anhalt zu einer führenden Region für die Erzeugung und Nutzung von klimaneutral erzeugtem Wasserstoff entwickeln kann, wenn wir weiterhin die richtigen Weichen stellen“, betonte Willingmann. „Eine zentrale Voraussetzung ist der beschleunigte Ausbau erneuerbarer Energien, der künftig für die Produktion von Wasserstoff benötigt wird. Darüber hinaus wird es von entscheidender Bedeutung sein, den weiteren Aufbau der Netz- und Speicher-Infrastrukturen sowie Investitionen in den Aufbau von Produktionskapazitäten zu unterstützen.“ Zur Pressemitteilung Das Gutachten zeigt auch, wo derzeit noch Hindernisse für den erfolgreichen Hochlauf einer wettbewerbsfähigen grünen Wasserstoffwirtschaft in Ostdeutschland bestehen. Daher hat Sachsen-Anhalts Energieminister Prof. Dr. Armin Willingmann während des Wasserstoff Forums Ost ein Positionspapier mit notwendigen Maßnahmen auf nationaler wie europäischer Ebene an den Staatssekretär im Bundesministerium für Wirtschaft und Klima, Michael Kellner, überreicht. Handlungsbedarf sieht Willingmann vor allem in drei zentralen Bereichen: beim zügigen Aufbau der Transportinfrastruktur, bei Rahmenbedingungen für den Ausbau von Speichern sowie bei Regeln für Produktion und Nutzung von grünem und emissionsarmem Wasserstoff, insbesondere im Bereich der Zertifizierung. Zu den wichtigsten Maßnahmen, die der Bund möglichst noch im Sommer 2024 anstoßen bzw. umsetzen sollte, gehören: Umsetzung eines tragfähigen Finanzierungskonzepts für das Wasserstoff-Kernnetz, um Planungssicherheit für Investitionen zu schaffen (derzeit noch bestehende Unsicherheiten zu Finanzierungsvorgaben müssen schnell beseitigt werden, damit Investitionen am Kapitalmarkt realisiert werden können) Weiterentwicklung des regulatorischen Rahmens für ein Wasserstoffverteilnetz, um auch Unternehmen abseits großer Pipelines an das Wasserstoffnetz anzuschließen Fertigstellung einer Strategie des Bundes für Wasserstoffspeicher Vereinfachung von Genehmigungsverfahren und Anerkennung der Raumverträglichkeit für Gasspeicher, in denen künftig Wasserstoff gespeichert werden soll Einführung eines praktikablen Zertifizierungssystems für grünen bzw. emissionsarmen Wasserstoff und dessen Folgeprodukte Einführung eines (möglichst europaweiten) Zertifikatehandels zur Nutzung von grünem Wasserstoff in der Industrie (zur Erfüllung der Wasserstoff-Quote aus der europäischen „Erneuerbare-Energien-Richtlinie“) Schaffung einer Förderkulisse für grünen Wasserstoff in der Industrie Zur Pressemitteilung Erste Weichenstellungen zum weiteren Aufbau der Wasserstoffwirtschaft sind bereits erfolgt: Das neue Förderprogramm „Sachsen-Anhalt ZUKUNFTSENERGIEN“ unterstützt Investitionen privater und öffentlicher Unternehmen in die intelligente Kopplung der Energiesektoren Strom, Gas und Wärme. Im Kern geht es darum, Strom aus erneuerbaren Energien verstärkt für die Produktion von grünem Wasserstoff oder die Bereitstellung von Wärme zu nutzen. Zur Pressemitteilung Erst Anfang März 2024 haben die sechs ostdeutschen Länder die „ Initiative für Wasserstoff in Ostdeutschland “ (IWO) offiziell aus der Taufe gehoben, um die Zusammenarbeit zu stärken. Die gemeinsame Plattform soll Politik, Wirtschaft und Wissenschaft im Osten beim Thema „Güner Wasserstoff“ eng vernetzen und so den Aufbau einer nachhaltigen Wasserstoffwirtschaft befördern. Auch im Rahmen der IWO wird sich Sachsen-Anhalt für die Verbesserung rechtlicher Rahmenbedingungen und den Ausbau der Verteilnetze für grünen Wasserstoff stark machen. In den Aufbau der Wasserstoff-Infrastruktur will Sachsen-Anhalt in den nächsten Jahren gut 58 Millionen Euro investieren; weitere 130 Millionen Euro kommen vom Bund. Zum deutschen Wasserstoff-Kernnetz in Sachsen-Anhalt gehört u.a. die wichtige Ost-West-Pipeline zwischen dem Mitteldeutschen Chemiedreieck, Magdeburg und dem niedersächsischen Salzgitter.
Auf dem Gebiet der Ortsgemeinde Kruft ist die Errichtung und der Betrieb von 4 Windenergie-anlagen zur Erzeugung von elektrischer Energie geplant. Die vorgesehenen Standorte liegen in der Gemarkung Kruft, Flur 35, Flurstücke 17, 47, 48 sowie Flur 36, Flurstücke 70, 71, 72. Zu den mit Schreiben vom 14.04.2021 vorgelegten Antragsunterlagen wurden am 16.02.2022 und am 12.05.2022 jeweils Nachträge vorgelegt. Die 4 Windenergieanlagen vom Typ Siemens Gamesa SG 6.0-170 haben einen Rotordurch-messer von 170 m und eine Nabenhöhe von 165 m (Gesamthöhe etwa 250 m). Bei einer Nennleistung von 6,2 MW je Anlage wird eine elektrische Nennleistung von insgesamt 24,8 MW im Windpark installiert. Gegenstand des Genehmigungsverfahrens sind neben den Wind-energieanlagen selbst die Fundamente, die Kranstellflächen, die interne Zuwegung, die internen Kabeltrassen sowie die Montage- und Lagerflächen. Die für den Windpark vorgesehenen Flächen liegen westlich der Ortsgemeinde Kruft, südlich und nördlich der A 61 und nördlich der B 256 im Außenbereich der Ortsgemeinde Kruft. Der Teilflächennutzungsplan „Windenergie“ (19. Änderung des Flächennutzungsplanes) der Ver-bandsgemeinde Pellenz befindet sich derzeit in Aufstellung. Der derzeitige Entwurf (Stand: No-vember 2020) stellt für die beplante Fläche eine Konzentrationsfläche für Windkraftanlagen dar. Die planungsrechtliche Zulässigkeit der Anlagen richtet sich nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB. Die WEA haben untereinander einen Abstand zwischen 471 und 826 m. Der Abstand zur nächstgelegenen Wohnbebauung beträgt ca. 990 m (Schlehenhof), zu den nächsten Sied-lungsbereichen in Kruft und Mendig betragen die Abstände mindestens ca. 1.296 m bzw. 1.976 m. Die zwei nördlichen WEA befinden sich innerhalb des Landschaftsschutzgebietes „Rhein-Ahr-Eifel“. Zudem befinden sich die kleineren Landschaftsschutzgebiete „Banner Wiesen“, „Plaidter Hummerich“ und „Burgruine Wernerseck“ in der Nähe. Das Naturschutzgebiet „Laacher See“ befindet sich in einem Umkreis von 500 m. Im Umfeld um die Anlagen liegen die FFH-Gebiete „NSG Laacher See“ und „Unterirdische stillgelegte Basaltgruben Mayen und Niedermendig“. Die Vogelschutzgebiete „Unteres Mittelrheingebiet“ und „Laacher See“ befinden sich in der nä-heren Umgebung. Gemäß Entscheidung der SGD Nord als Obere Landesplanungsbehörde vom 12.01.2023 wird kein separates Raumordnungsverfahren durchgeführt. Die Vereinbarkeit des geplanten Bau-vorhabens mit den Erfordernissen der Raumordnung (Prüfung der Raumverträglichkeit) wird als integraler Bestandteil des immissionsschutz-rechtlichen Genehmigungsverfahrens geprüft. Die Erschließung des Windparks erfolgt über die Autobahn A 61 – Abfahrt Nr. 34 „Mendig“ und die Kreisstraße K 53 sowie im Anschluss größtenteils über bereits bestehende landwirtschaftli-che Wege, deren Ausbau auf eine befahrbare Breite noch erfolgen wird.
Auf dem Gebiet der Ortsgemeinde Niederfell, Verbandsgemeinde Rhein-Mosel (Landkreis Mayen-Koblenz) ist die Errichtung und der Betrieb von 4 Windenergieanlagen (WEA) geplant. Die geplanten Anlagen liegen in der Flur 27 der Gemarkung Niederfell, Flurstücke 14, 20, 29 und 37. Zu den mit Schreiben vom 16.11.2020 vorgelegten Antragsunterlagen wurden am 14.04.2021, 14.07.2021, 23.09.2021, 20.12.2021, 05.05.2022 und 30.06.2022 jeweils Nachträge vorgelegt. Die 4 Windenergieanlagen vom Typ Siemens Gamesa SG 6.0-170 haben einen Rotordurchmesser von 170 m und eine Nabenhöhe von 165 m (Gesamthöhe etwa 250 m). Bei einer Nennleistung von 6,2 MW je Anlage wird eine elektrische Nennleistung von insgesamt 24,8 MW im Windpark installiert. Gegenstand des Genehmigungsverfahrens sind neben den Windenergieanlagen selbst die Fundamente, die Kranstellflächen, die Kabeltrassen sowie Montage- und Lagerflächen. Die für den Windpark vorgesehenen Flächen liegen südöstlich der Ortsgemeinde Niederfell, nördlich der K 71 (Abstand mehr als 250 m) und nordwestlich der Ortsgemeinde Nörtershausen (Ortsteil Pfaffenheck) im Außenbereich der Ortsgemeinde Niederfell (§ 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB). Der Flächennutzungsplan der Verbandsgemeinde Rhein-Mosel stellt hier Mischbauflächen dar. Die WEA haben untereinander einen Abstand zwischen 450 und 650 m. Der Abstand zur nächstgelegenen Wohnbebauung beträgt ca. 1.245 m (Försterhof), zu den nächsten Siedlungsbereichen in Oberfell und Pfaffenheck betragen die Abstände mindestens 1.680 m bzw. 1.525 m. Der gemäß Ziel Z 163 h im Kapitel 5.2.1 „Erneuerbare Energien“ der Dritten Teilfortschreibung des Landesentwicklungsprogramms (LEP IV) bei der Errichtung von Windenergieanlagen zu beachtende Mindestabstand wird somit eingehalten. Die Standorte der geplanten WEA befinden sich westlich der UNESCO-Welterbestätte Oberes Mittelrheintal und der darin gelegenen raumbedeutsamen Kulturdenkmäler. In der Nähe der geplanten Anlagen sind römische Siedlungsstätten und Grabanlagen bekannt. Westlich der WEA-Standorte liegt die landesweit bedeutsame historische Kulturlandschaft Unteres Moseltal. Der Regionale Raumordnungsplan der Region Mittelrhein-Westerwald stellt im nahezu kompletten Untersuchungsraum ein Vorbehaltsgebiet für Erholung und Tourismus dar. Gemäß Entscheidung der SGD Nord als Obere Landesplanungsbehörde vom 28.06.2022 wird kein separates Raumordnungsverfahren durchgeführt. Die Vereinbarkeit des geplanten Bauvorhabens mit den Erfordernissen der Raumordnung (Prüfung der Raumverträglichkeit) wird als integraler Bestandteil des immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahrens geprüft. Alle vier Standorte liegen innerhalb eines Waldbereiches im Landschaftsschutzgebiet „Moselgebiet von Schweich bis Koblenz“, im EU-Vogelschutzgebiet „Mittel- und Untermosel“ sowie in unmittelbarer Nähe zum FFH-Gebiet „Moselhänge und Nebentäler der unteren Mosel“. Die Erschließung des Windparks erfolgt über die Autobahn A 61 – Abfahrt Nr. 40 „Koblenz/Waldesch“ und die Kreisstraße K 71 sowie im Anschluss größtenteils über teilversiegelte und nicht befestigte forstwirtschaftliche Wirtschaftswege. Die Forst- und Wirtschaftswege werden den Erfordernissen des Schwerlastverkehrs entsprechend ausgebaut. Zum Teil werden Zufahrten neu erstellt. Die Zuwegungen zu den WEA bleiben auch im Anschluss an die Bauphase für Wartungsarbeiten während der Betriebsphase erhalten.
Die Landesplanungsbehörde führt für das geplante Vorhaben der Glindemann Gruppe BRG Entsorgungsgesellschaft mbH & Co KG zur Errichtung und zum Betrieb einer Deponie der Deponieklasse I an der B 76 ein Raumordnungsverfahren durch. Das Raumordnungsverfahren wurde gemäß § 15 ROG und §§ 14 ff. LaplaG am 3. Mai 2022 eingeleitet. In dem Raumordnungsverfahren soll die Raumverträglichkeit des Vorhabens sowie aller in Betracht kommenden Standortalternativen geprüft werden; insbesondere werden die Übereinstimmung mit den Erfordernissen der Raumordnung und die Abstimmung mit anderen raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen geprüft. Folgende Standortalternativen werden dabei geprüft: • Kieswerk Gammelby, Koseler Weg 1, 24340 Gammelby/Eckernförde; • Altdeponie Grimmelundsbarg, Gammelby; • Kieswerk Schönwohld, Ins Fegefeuer, 24239 Achterwehr; • Kieswerk Langwedel, 24631 Langwedel; • Kieswerk Augustenhof, An der L44/Gettorfer Straße, 24251 Osdorf.
Die Open Grid Europe GmbH (OGE) plant gemeinsam mit der Projektpartnerin Thyssengas GmbH im Zuge der Wasserstoffinitiative GET H2 Nukleus den Neubau einer Wasserstoffleitung von Dorsten nach Duisburg-Hamborn. Der Startbereich zur Anbindung an die bestehende OGE Leitung 013/000/000 liegt nördlich des Stadtteils Hervest der Stadt Dorsten. Der Zielbereich liegt entlang der bestehenden OGE Leitung Nr. 201/000/000 im Bereich Duisburg-Hamborn. Die Leitung ist ein zentraler Baustein für die Realisierung einer klimaneutralen Industrieproduktion im Ruhrgebiet und darüber hinaus ein Teil des neuen Wasserstoffnetzes in der Region. Aufgrund der Raumbedeutsamkeit des Vorhabens wird gemäß § 15 Raumordnungsgesetz (ROG) i.V.m. § 32 Landesplanungsgesetz Nordrhein-Westfalen (LPlG NRW) und § 40 der Verordnung zur Durchführung des Landesplanungsgesetzes (LPlG DVO) ein Raumordnungsverfahren durchgeführt. Im Raumordnungsverfahren wird die Raumverträglichkeit des Vorhabens unter überörtlichen Gesichtspunkten geprüft. Es hat zum Ziel, eine „raumordnerische Beurteilung“ zu erarbeiten, die als „Erfordernis der Raumordnung“ im nachfolgenden Planfeststellungsverfahren zu berücksichtigen ist. Die rechtsverbindliche Festlegung der Trasse erfolgt erst im Planfeststellungsverfahren. Die Zuständigkeit für die Durchführung des Raumordnungsverfahrens liegt bei der Regionalplanungsbehörde des Regionalverbands Ruhr (RVR) (vgl. § 32 LPlG NRW). Für das Vorhaben besteht eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung, die gemäß § 5 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) festgestellt wurde.
Die Open Grid Europe GmbH (OGE) plant gemeinsam mit der Projektpartnerin Nowega GmbH im Zuge der Wasserstoffinitiative GET H2 Nukleus den Neubau einer Wasserstoffleitung von Dorsten nach Marl im Kreis Recklinghausen. Der Startbereich liegt nördlich des Stadtteils Hervest der Stadt Dorsten zur Anbindung an die bestehende OGE Leitung Nr. 013/000/000. Der Zielbereich liegt nördlich außerhalb des Chemieparks Marl. Die Leitung ist ein zentraler Baustein für die Realisierung einer klimaneutralen Industrieproduktion im Ruhrgebiet und darüber hinaus ein Teil des neuen Wasserstoffnetzes in der Region. Aufgrund der Raumbedeutsamkeit des Vorhabens wird gemäß § 15 Raumordnungsgesetz (ROG) i.V.m. § 32 Landesplanungsgesetz Nordrhein-Westfalen (LPlG NRW) und § 40 der Verordnung zur Durchführung des Landesplanungsgesetzes (LPlG DVO) ein Raumordnungsverfahren durchgeführt. Im Raumordnungsverfahren wird die Raumverträglichkeit des Vorhabens unter überörtlichen Gesichtspunkten geprüft. Es hat zum Ziel, eine „raumordnerische Beurteilung“ zu erarbeiten, die als „Erfordernis der Raumordnung“ im nachfolgenden Planfeststellungsverfahren zu berücksichtigen ist. Die rechtsverbindliche Festlegung der Trasse erfolgt erst im Planfeststellungsverfahren. Die Zuständigkeit für die Durchführung des Raumordnungsverfahrens liegt bei der Regionalplanungsbehörde des Regionalverbands Ruhr (RVR) (vgl. § 32 LPlG NRW). Für das Vorhaben besteht eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung, die gemäß § 5 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) festgestellt wurde.
Feststellung gemäß § 5 Abs. 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) für die beabsichtigte Herstellung eines Sandabbauvorhabens in der Gemeinde Kutenholz (Samtgemeinde Fredenbeck) im Rahmen eines Raumordnungsverfahrens (ROV) Das potenzielle Sandabbauvorhaben („Grube Tobaben“) in der Gemeinde Kutenholz (Samtgemeinde Fredenbeck) befindet sich in der Gemarkung Kutenholz, Flur 4 auf den Flurstücken 90/39 und 90/40. Es liegt ca. 2,5 km nördlich vom Ortszentrum Kutenholz, 3 km südöstlich vom Zentrum des Ortes Mulsum sowie 4 km südwestlich vom Ortszentrum Klein Fredenbecks (Grundzentrum) entfernt. Auf der ca. 13,9 ha umfassenden Grundstücksfläche soll auf einer Fläche von ca. 12,6 ha der Rohstoff Sand abgebaut werden. Dieser Sandabbau soll in mehreren Abbauabschnitten jeweils zunächst im Trocken- und ab Erreichen des Grundwasserspiegels im Nassabbau durchgeführt werden. Aktuell wird die für den Sandabbau vorgesehenen Fläche zur gewerblichen Rollrasenproduktion genutzt. Die Joachim Alpers GmbH (Vorhabenträgerin) hat die Durchführung eines Raumordnungsverfahrens (ROV) gem. § 15 Raumordnungsgesetz (ROG) i. V. m. § 9 ff. Niedersächsisches Raumordnungsgesetz (NROG) beantragt, um als Vorhabenträgerin vorab die Raumverträglichkeit der beabsichtigten raumbedeutsamen Planung überprüfen zu lassen.
Origin | Count |
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Bund | 31 |
Land | 10 |
Type | Count |
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Förderprogramm | 25 |
Gesetzestext | 2 |
Text | 5 |
Umweltprüfung | 8 |
unbekannt | 1 |
License | Count |
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geschlossen | 14 |
offen | 27 |
Language | Count |
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Deutsch | 39 |
Englisch | 5 |
Resource type | Count |
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Dokument | 7 |
Keine | 30 |
Webseite | 6 |
Topic | Count |
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Boden | 23 |
Lebewesen & Lebensräume | 41 |
Luft | 41 |
Mensch & Umwelt | 41 |
Wasser | 16 |
Weitere | 39 |