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Europaeisierung des Umweltverwaltungsrechts

3R-Studie - Reduce, Reuse, Recycle für die G8-Staaten

bifa hat ein Vorhaben für die G8- Staaten bearbeitet, in dem die Entwicklungen in Deutschland innerhalb der neun Handlungsfelder ( Actions ) des Kobe 3R Action Plan dargestellt werden. Mit der 3R-Initiative beabsichtigen die G8-Staaten seit 2004 eine bessere Verankerung der Nachhaltigkeit im Umgang mit Rohstoffen durch die stärkere Förderung der drei Prinzipien Reduce, Reuse, Recycle , abgekürzt 3R , in den nationalen Abfallwirtschaftspolitiken. Im Rahmen der Beauftragung untersuchte bifa, welche Punkte aus dem Kobe 3R Action Plan bereits hinreichend durch bestehende Entwicklungen bzw. ergriffene Maßnahmen abgedeckt sind, bei welchen Aktionen noch Lücken bestehen und wie diese Lücken gefüllt werden können. Legt man die drei Zielsetzungen des Kobe 3R Action Plan und die ihnen zugeordneten Handlungsfelder als Prüfraster über die deutsche Abfallwirtschaftspolitik, lässt sich ein sehr hoher Erfüllungsgrad feststellen. Ein erheblicher Teil der vorgeschlagenen Handlungsoptionen war in Deutschland bereits vor 2008 durch konkrete Maßnahmen umgesetzt worden. Für einen anderen Teil wiederum lässt sich der Ursprung, z. B. in Form eines ersten Gesetzentwurfs, auf die Zeit vor 2008 zurückdatieren, die Umsetzung durch die Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt aber fand 2008-2011 statt. Einige Regelungen setzen Richtlinien oder Verordnungen der EU, die ihrerseits zum Teil auf Bestrebungen Deutschlands hin zustande kamen, in nationales Recht um. Mit dem in einer fortgeschrittenen Version vorliegenden Entwurf eines novellierten Kreislaufwirtschaftsgesetzes vollzieht Deutschland einen weiteren wichtigen Schritt hin zu einer Abfallwirtschaft, deren Markenzeichen insbesondere eine hohe Ressourceneffizienz ist. Dennoch verbleiben Optimierungspotenziale, zu deren Ausschöpfung bifa Vorschläge für das Bundesumweltministerium erarbeitet hat. Im Zuge des Projekts analysierte bifa u. a. die Importe und Exporte notifizierungspflichtiger Abfälle. Der Saldo hat sich den bifa-Analysen zufolge seit 1998 umgekehrt: Wurden 1998 noch etwa doppelt so viel notifizierungspflichtige Abfälle exportiert wie importiert, hat sich der Import seitdem vervierfacht und die Exporte sind sogar leicht gesunken. Ein wichtiger Grund ist die Verfügbarkeit von Behandlungs- und Verwertungskapazitäten von hoher Leistungsfähigkeit in Deutschland. Die Schadstoffentfrachtung von Abfällen aus Ländern mit einer wenig entwickelten Entsorgungsinfrastruktur führt jedoch innerhalb der deutschen Öffentlichkeit immer wieder zu Kontroversen. Methoden: Analyse und Moderation sozialer Prozesse.

Europarechtliche Aspekte des Oeko-Audits

Vergleichende Darstellung der Anwendung des Oeko-Audits in verschiedenen europaeischen Unternehmen mit dem Ziel, Unterschiede festzustellen; - Einordnung der Oeko-Audit Verordnung ins Europarecht; - Feststellung und Auslegung von Luecken/unbestimmten Rechtsbegriffen in der Oeko-Audit Verordnung; - Aenderungsbededarf der Oeko-Audit Verordnung.

Umsetzung internationalen Regelwerks im deutschen Regelwerk für kerntechnische Ver- und Entsorgungseinrichtungen

Beschreibung der nationalen BVT in der Intensivtierhaltung unter der Berücksichtigung der BVT-Schlussfolgerungen (IRPP BREF) im Bereich Rinderhaltung und bei ökologischen Tierhaltungsverfahren

DE hat sich zu einer jährlichen nationalen Emissionshöchstgrenze von 550 Gg Ammoniak verpflichtet und ist darüber hinaus zu weiteren Ammoniakreduktionen ab 2030 verpflichtet. Aktuell werden die Ammoniakhöchstwerte in DE um mindestens 100 Gg NH3 überschritten. Erhebliche Anstrengungen im Maßnahmenbereich werden deshalb erforderlich. Etwa 60% der NH3-Emissionen stammen aus der Tierhaltung. Die BVT-Schlussfolgerungen des BVT-Merkblattes Intensivtierhaltung (IRPP BREF) sind im Febraur 2017 in Kraft getreten. Für die Umsetzung der BVT-Schlussfolgerungen in nationales Recht müssen fundierten Genehmigungsgrundlagen abgeleitet werden, die für alle Bundesländer einheitlich gelten. Nur so können wir Umweltqualitätsziele erreichen. Erste Erkenntnisse bei der Formulierung von Anforderungen in der TA-Luft zeigten, dass die Beschreibung der BVT und Ableitung des Standes der Technik für Verfahren, die dem Tierwohl dienen bisher unzureichend sind. Das trifft vor allem für Minderungstechniken im Stall zu. Aber auch Verfahren in der Rinderhaltung, die eine höhere Stickstoffeffizienz versprechen und zudem sehr kosteneffizient sind, wie beispielsweise die Fütterung, sind betroffen. Die aktuellen BVT-Schlussfolgerungen fordern von den Mitgliedsstaaten die notwendige Integration von umweltschutzseitigen Aspekten und Kriterien, die dem Tierwohl dienen. Eine vertiefte Beschreibung und Bewertung dieser Verfahren, einschließlich der notwendigen Kenndaten, hat aber bisher nur unzureichend stattgefunden. Das Vorhaben soll diese Wissenslücken schließen, die Fortschreibung der IED Richtlinie bzw. der BVT im Bereich Rinderhaltung unterstützen und die Grundlagen dafür schaffen, die Anforderungen in den jeweiligen untergesetzlichen Regelwerken zu beschreiben. Das Vorhaben dient somit der Umsetzung von BVT in deutsches Recht.

Wissenschaftliche Begleitung zur Umsetzung der Europäischen Hochwasserrisikomanagementrichtlinie in Rheinland-Pfalz

Ziel des Projekts ist die wissenschaftlich fundierte und im europäischen Kontext abgestimmte Umsetzung der einzelnen Arbeitsschritte, die die HWRM-RL vorgibt. Daher beauftragte das Ministerium für Umwelt, Forsten und Verbraucherschutz Rheinland-Pfalz das KLIFF der TU Kaiserslautern, um o.g. Ziel im Umsetzungsprozess zu gewährleisten. Die Leistungen beinhalten die Begleitung der 3 Schritte der HWRM-RL: der vorläufigen Bewertung des Hochwasserrisikos, der Erarbeitung der Hochwassergefahren- und Hochwasserrisikokarten und der Erstellung der Hochwasserrisikomanagementpläne.

Rechtsgutachten zu Möglichkeiten der Erhaltung des bisherigen gesundheitlichen Schutzniveaus bei der Neuordnung des deutschen Baurechts

Der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) hat durch sein Urteil vom 16.10.2014 (Rs. C-100/13 - Europäische Kommission ./. Bundesrepublik Deutschland) die deutsche Umsetzung des Bauproduktenrechts im Hinblick auf drei unionsrechtlich harmonisierte Normen (EN 681- 2:2000, EN 13162:2008 und EN 13241-1) unter der damaligen (Bauprodukten-)Richtlinie 89/106/EWG vom 21.12.1988 für europarechtswidrig erklärt. Nach den Feststellungen des Urteils verstieß die deutsche Praxis, wonach für die durch die genannten Normen geregelten Bauprodukte mit CE-Kennzeichnung über die Bauregelliste B Teil 1 zusätzliche Anforderungen für den wirksamen Marktzugang und die Verwendung der Bauprodukte aufgestellt wurden, gegen das in der Richtlinie enthaltene Marktbehinderungsverbot. Nach Maßgabe der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs dürfen Bauprodukte, welche vom Anwendungsbereich einer harmonisierten Norm erfasst und mit der CE-Kennzeichnung versehen sind, nicht marktzugangsbehindernden nationalen Anforderungen unterworfen werden, ohne dass zugleich die hierfür vorgesehenen unionsrechtlichen Verfahrenswege beschritten werden. Aufgrund der Feststellungen des EuGH-Urteils hat die Bauministerkonferenz mit Beschluss vom 13.05.2016 die Musterbauordnung (MBO) geändert, um die Vereinbarkeit des deutschen Bauproduktenrecht mit den Vorgaben des Unionsrechts, insbesondere mit der nunmehr geltenden (Bauprodukten-)Verordnung (EU) Nr. 305/2011 vom 09.03.2011 (BauPVO) zu gewährleisten und so die Verpflichtungen der Bundesrepublik Deutschland aus den Europäischen Verträgen zu erfüllen. Die Musterbauordnung dient hier selbstverständlich nur als Abstimmungsinstrument der Bauministerkonferenz und bedarf der Umsetzung in den jeweiligen Landesbauordnungen, um rechtliche Wirksamkeit zu erlangen. Gleichzeitig soll das bisherige Niveau der Bauwerkssicherheit zur Erfüllung der grundrechtlichen Schutzpflichten im Hinblick auf die sichere Verwendung von Bauprodukten gewährleistet bleiben. Die normativen Änderungen bewegen sich damit im Spannungsfeld zwischen weitreichendem Schutz des europäischen Marktbehinderungsverbots und größtmöglicher Sicherung der Einhaltung der Grundanforderungen an Bauwerke. Die allgemeinen Anforderungen, die nach § 3 MBO an Bauwerke zu stellen sind, sollen in der neuen Muster-Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen (E MVV TB, Stand: 20.07.2016) konkretisiert werden. Das vorliegende Rechtsgutachten prüft, ob die im Abschnitt A 3.2.1 E MVV TB festgelegten Anforderungen an bauliche Anlagen bezüglich des Gesundheitsschutzes (ABG, Entwurf v. 29.06.2016) und im Abschnitt A 3.2.2 E MVV TB festgelegte Technische Regel Textile Bodenbeläge (TRTB, Entwurf v. 17.06.2016) ausreichend sind, um den Gesundheitsschutz im Bereich der harmonisierten Bauprodukte auf dem bisherigen Niveau sicherzustellen.

Graduiertenkolleg (GRK) 1319: Verbesserung von Normsetzung und Normanwendung im integrierten Umweltschutz durch rechts- und naturwissenschaftliche Kooperation

Das Graduiertenkolleg soll sich in interdisziplinärer Form dem integrierten Umweltschutz widmen. Ausgangspunkt ist der insbesondere im europäischen Gemeinschaftsrecht verwurzelte Gedanke der Loslösung von einer isoliert auf einzelne Umweltmedien (Wasser, Boden, Luft) zentrierten Regelungskonzeption zu Gunsten einer holistisch etikettierten Sichtweise, die sich zur Aufgabe gestellt hat, die Wechselwirkungen verschiedener Umweltbelastungen bei der rechtlichen Bewertung zu berücksichtigen und auf diese Weise zu einem effektiveren und in sich geschlosseneren Umweltschutz zu gelangen. Normativ angeknüpft werden kann an die mittlerweile in das deutsche Recht transformierte Richtlinie 96/61/EG des Rates vom 24. September 1996 über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung (ABl.EG Nr. L 257 v. 10. Oktober 1996, S. 26 - sog. IVU- Richtlinie). Das gemeinschaftsrechtliche Ziel besteht nach dem achten Erwägungsgrund der Richtlinie darin, Emissionen in Luft, Wasser und Boden unter Einbeziehung der Abfallwirtschaft soweit wie möglich zu vermeiden und, wo dies nicht möglich ist, zu vermindern, um ein hohes Schutzniveau für die Umwelt insgesamt zu erreichen. Der zunächst anlagenbezogene Regelungsansatz wird damit zu einem übergeordneten, den gesamten gemeinschaftsrechtlichen Umweltschutz umfassenden Leitmotiv, dessen Operationalisierung naturgemäß erhebliche praktische Schwierigkeiten aufwirft. Vor dem Hintergrund zahlreicher Verurteilungen durch den Europäischen Gerichtshof wegen unzureichender Richtlinientransformation ist die deutsche Gesetzgebung in jüngerer Zeit zunehmend dazu übergegangen, durch wortgetreue Wiedergabe des über weite Strecken durchaus nur programmatischen und generalklauselartigen Richtlinientexts immerhin gerichtliche Niederlagen zu vermeiden anstatt durch den Versuch einer sinnhaften Transformation dem materiellen Richtlinienzweck gerecht werden zu können. Dieses Procedere taugt freilich zur wirklichen Bewirkung eines integrierten Umweltschutzes kaum. Vor diesem Hintergrund sucht das Graduiertenkolleg, ausgehend von der möglicherweise auch nur utopischen Prämisse der tatsächlichen Realisierbarkeit integrierten Umweltschutzes, Auslegung und Anwendung der zahlreichen unbestimmten Rechtsbegriffe einer näheren interdisziplinären Untersuchung zu unterziehen, um festzustellen, ob und gegebenenfalls in welcher Weise das ambitionierte Ziel des Gemeinschaftsrechts erreicht werden kann. Von entscheidender Bedeutung ist dabei die gemeinsame Erarbeitung objektiver Bewertungskriterien als verlässliche Grundlage für Normsetzung und Normvollzug. Das ist in der Vergangenheit insbesondere durch den häufig fehlenden intensiven Dialog zwischen Rechts- und Naturwissenschaften nicht ausreichend und zeitnah unternommen worden. Gerade die schnelle Entwicklung naturwissenschaftlicher Bewertungsansätze und Verfahrensweisen erzeugt einen kontinuierlichen Abstimmungsbedarf mit der umweltrechtlichen Normsetzung. usw.

Instrumente und Maßnahmen zur Stickstoffreduktion im Rahmen der Stickstoffstrategie Baden-Württemberg

Das Bearbeitungskonzept sieht eine Aufteilung des Projekts in zwei Arbeitsphasen (Grundlagen und Lösungsansätze) vor: Grundlagen: AP 1 dient einer zielgruppengerechten Darstellung der Ausgangssituation, die den derzeitigen Kenntnisstand der Stickstoffproblematik aus naturwissenschaftlicher Sicht sowie den Rechtsrahmen und seine Defizite zur Problembewältigung für verschiedene Akteure bzw. Stakeholder umfasst. Lösungsansätze: In AP 2 werden rechtliche Instrumente und umsetzungsorientierte Maßnahmen erarbeitet, mit denen die Critical Levels, Loads und Surplus für Stickstoff im Verwaltungsvollzug operationalisiert werden können. Die Handlungsoptionen umfassen Rechtsinstrumente und Maßnahmen, die vom Baden-Württembergischen Gesetzgeber entweder selbst umgesetzt werden können oder von ihm auf Bundes- oder EU-Ebene angestoßen werden sollten. Der Schwerpunkt des Antrags bildet die rechtliche Erarbeitung und Prüfung von Lösungsätzen für das Stickstoffproblem (siehe AP 2). Methodisch wird dazu auf eine interdisziplinäre Zusammenarbeit zwischen der Rechts-, Politik- und Naturwissenschaften (insbesondere Agrar- und Umweltwissenschaften) zurückgegriffen, die insbesondere bei der Darstellung der naturwissenschaftlichen Zusammenhänge und der Erarbeitung von umsetzungsorientierten Maßnahmen zum Tragen kommt.

Juristische Unterstützung bei der Fortentwicklung des Energiewirtschaftsrechts

A) Problemstellung: Die Bundesregierung wird Ende 2010 ein Energiekonzept vorlegen. Es wird eine Handlungsstrategie bis 2050 und erste Maßnahmen beschreiben, um Deutschland auf eine nahezu CO2-freie Energieversorgung umzustellen. Außerdem muss Deutschland die Richtlinien des Dritten Binnenmarktpakets zur Liberalisierung des Strom- und Gasmarkt bis 2011 national umsetzen. Das Ziel einer CO2-freie Energieversorgung erfordert einen grundlegenden Strukturwandel des Energiesystems. Die Erhöhung des Stromanteils aus EE und KWK, der Ausbau der Offshore-Windenergie, die bessere Intergration erneuerbarer Energien in den Markt und effizienter Energieerzeugung in die Energieversorgungsnetze sowie die weitere Stärkung des Wettbewerbs auf dem Strommarkt (faire Preise, neue Marktakteure, neue Kraftwerke) werden umfassende Änderungen des Energiewirtschaftsrechts nach sich ziehen. B) Handlungsbedarf: Durch Anpassung des energiewirtschaftlichen Rahmens muss der Umbau auf ein nahezu CO2-freies und versorgungssicheres Energiesystem, damit erforderliche langfristige Investitionen und eine wettbewerbliche Energieversorgung gewährleistet werden. Im Rahmen der begonnenen und im kommenden Jahr fortzuführenden Diskussionen und Abstimmungsprozesse auf Basis des Energiekonzepts besteht für BMU Bedarf an hochspezialisierter juristischer Unterstützung zur Anpassung des Energiewirtschaftsrechts sowie damit verbundener Rechtsfragen. C) Ziele des Vorhabens: - Laufende juristische Analyse und Begleitung des BMU zur Fortentwicklung des Energiewirtschaftsrechts im Allgemeinen und insbesondere im Rahmen von interministeriellen Abstimmungen - Erarbeitung von Regelungsvorschlägen zur Änderung oder Fortentwicklung des Energiewirtschaftsrechts, einschließlich damit verbundener Aspekte des Wettbewerbs-, Handels- oder Gesellschaftsrechts

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