Das Projekt "Untersuchungen zur Ausgestaltung und möglichen Vereinfachungen des Zulassungsprozesses für Kessel und Brennstoffe nach Paragraph 3 Gruppe 8 der 1. BImSchV" wird vom Umweltbundesamt gefördert und von DBFZ Deutsches Biomasseforschungszentrum gemeinnützige GmbH durchgeführt. Die Ausgestaltung der aus der 1.BImSchV resultierenden Aufgaben für die Antragsteller und Genehmigungsbehörden steht zwei Jahre nach Inkrafttreten der 1.BImSchV noch aus. Die unklare Rechtssituation in Verbindung mit den sehr hohen Kosten für die geforderten Nachweise hat sich als massives Hemmnis für den Ausbau der Nutzung von alternativen biogenen Brennstoffen herausgestellt. Ziel des Projekts ist es zur Ableitung eines Vorschlags zur Ausgestaltung des Brennstoffbegriffs des Paragraph 5 (3) 1. BImSchV an den LAI zwei Prüfbrennstoffe vorzuschlagen, zu produzieren und damit eine Kesselfamilie zu testen. Als Ergebnis wird die Zulassung der Kesselfamilie und damit eine legale Nutzung von Nr. 8 Brennstoffen im Geltungsbereich der 1. BImSchV angestrebt. Die Herausforderungen, die Nr. 8 Brennstoffe an die Feuerungstechnik stellen, sollen mit den Prüfbrennstoffen sicher überprüft werden können. Nach der Beschaffung geeigneter Rohstoffe (durch den Unterauftragnehmer TLL) sollen diese charakterisiert, die Prüfbrennstoffe durch Mischung und Pelletierung hergestellt werden und dazu ein angepasstes QM-System entwickelt werden. Die Kessel werden mit diesen Prüfbrennstoffen und zum Vergleich mit Praxisbrennstoffen getestet und auf die Zulassungsprüfung vorbereitet. Diese wird bei einer notifizierten Feuerstättenprüfstelle als Unterauftrag durchgeführt. PCDD/F-Messungen werden durch eine Paragraph26-Messstelle durchgeführt. Ein Kesselhersteller wird im Rahmen einer Angebotsaktion eingebunden.
Das Projekt "Aufkommen und Verwertung von Verpackungsabfällen in Deutschland im Jahr 2004" wird vom Umweltbundesamt gefördert und von GVM Gesellschaft für Verpackungsmarktforschung mbH durchgeführt. In Artikel 6 der Europäischen Verpackungsrichtlinie 94/62/EG, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2004/12/EG, werden unter anderem Verwertungsquoten für Verpackungen festgelegt, die von allen Mitgliedstaaten eingehalten werden müssen. Zur Überprüfung dieser Quoten müssen jährlich die Mengen der angefallenen und der verwerteten oder in Abfallverbrennungsanlagen mit Energierückgewinnung verbrannten Verpackungsabfälle, aufgeschlüsselt nach Materialart sowie nach Verwertungsverfahren oder Abfallverbrennung mit Energierückgewinnung, erhoben werden. Einzelheiten hierzu regelt die auf der Grundlage von Artikel 12 Absatz 3 der Europäischen Verpackungsrichtlinie erlassene Entscheidung der Kommission zur Festlegung der Tabellenformate für die zu erhebenden Daten. Im Rahmen des geplanten Vorhabens sollen die Daten für das Jahr 2004 ermittelt werden.
Das Projekt "Untersuchungen über die Probleme der Ausweisung und Erklärung von Bannwald in ausgewählten Gebieten Bayerns (ST80)" wird vom Umweltbundesamt gefördert und von Technische Universität München, Wirtschaftswissenschaftliche Fakultät, Fachgebiet Raumordnung und Umweltrecht durchgeführt. Antragsgemäß richten sich die Arbeiten darauf, aktuell geplante Bannwaldverordnungen auf ihre Übereinstimmung mit den sachlichen Vorgaben des Art. 11 Abs. 1 BayWaldG anhand der im Vorläuferprojekt ST 62 ('Computergestützte Herleitung Ideell zusammengehöriger Waldgebiete') erarbeiteten Kenngrößen zu prüfen. Daran sollen Argumentationslinien entwickelt werden, die sowohl die Rechtssicherheit für den Verordnungsgeber als auch die Transparenz der Verordnungen erhöhen. Im Rahmen dieser Studie werden Bannwaldausweisungen in acht ausgewählten Landkreisen Bayerns im Hinblick auf die Vorgaben des Art. 11 Abs. 1 BayWaldG dargestellt sowie die anstehenden Bannwalderklärungen im Anhalt an die Empfehlungen der vorausgegangenen fach- und rechtswissenschaftlichen Studien von Schmidt (1998) und Wagner (1998) diskutiert. Besonderes Gewicht wird aus gegebenem Anlass auch auf Übereinstimmungen und Abweichungen der angezeigten sachlichen Begründungen für die Bannwaldeignung mit dem Urteil des BayVGH von 1983 gelegt. So zeigt sich, dass die bisherige Rechtsauslegung des Begriffs 'flächenmäßige Ausdehnung' in waldarmen Bereichen mangels Verfügbarkeit 'großer und zusammenhängender Waldflächen' i.d.R. nicht aufrecht erhalten werden kann. Es wird begründet dargelegt, dass und wie durch die Zusammenfassung mehrerer verteilter Waldflächen i. S. v. Wirkungseinheiten zugleich den Kriterien 'Flächenmäßige Ausdehnung', 'waldarmer Bereich' und 'außergewöhnliche Bedeutung' i. S. d. Art. 11 Abs. 1 BayWaldG insgesamt Rechnung getragen werden kann. Im Vergleich mit computergestützt erzeugten ideell zusammengehörigen Waldgebieten Schmidt (1999) lässt sich ermessen, welche Bedeutung einer konsequent an einer Primär-Charakteristik orientierten Flächeneinbeziehung bzw. -abgrenzung im Zuge der Bannwaldausweisung zukommt. So kann insbesondere die Bannwaldeignung von Auwaldbändern überzeugend begründet, d.h. sachlich belegt werden, soweit die Konsistenz einer derartigen Eignungsbegründung nicht grundsätzlich durch die vorgegebene Flächenkonstellation der Bannwaldausweisung in Frage gestellt ist.
Das Projekt "Planerhaltung im Recht der Raumordnung - Zur Auslegung und Umsetzung von Paragraph 10 ROG" wird vom Umweltbundesamt gefördert und von Universität Münster, Deutsche Akademie für Städtebau und Landesplanung, Zentralinstitut für Raumplanung durchgeführt. Mit Paragraph 10 ROG hat die 'Planerhaltung' Eingang in das Raumordnungsrecht des Bundes gefunden. Der Begriff der Planerhaltung wurde ursprünglich von der Literatur entwickelt. Bei der Novellierung des ROG im Jahre 1998 hat ihn der Gesetzgeber dann aufgegriffen und als Überschrift über verschiedene Un-beachtlichkeits- und Heilungsregelungen für fehlerhaft zustande gekommene Raumordnungspläne gesetzt. Hinter dem Begriff der Planerhaltung verbergen sich damit Rechtsfolgenregelungen. Da Raumordnungspläne als Rechtsnormen anzusehen sind, gilt im Falle ihrer Fehlerhaftigkeit grundsätzlich das so genannte 'Nichtigkeitsdogma'. Diese Rechtsfolge wird mit den Planerhaltungsregelungen nunmehr kraft Gesetzes durchbrochen. Auch rechtswidrige Pläne sind danach nicht mehr ohne weiteres unwirksam. Hierdurch sollen Verwaltungsressourcen geschont und die aufwendige Raumordnungsplanung vor der unnötigen Neuerarbeitung im Grunde erhaltenswerter Plänen bewahrt werden. Gleichzeitig dient die Planerhaltung aber auch der Rechtssicherheit und dem Vertrauensschutz hinsichtlich einmal ergangener hoheitlicher Pläne. Entsprechende Regelungen sind im Prinzip nicht neu. Das Verwaltungsrecht verfügt über eine Reihe von Vorschriften, nach denen die Fehlerhaftigkeit eines Rechtsakts ohne Auswirkungen bleibt. Insbesondere im Bau- und Fachplanungsrecht waren die Instrumente der Planerhaltung bereits vor ihrer Aufnahme in das Raumordnungsgesetz etabliert. Jedoch lassen sich die dort gewonnenen Erkenntnisse über die Planerhaltung nur eingeschränkt auf das Raum-ordnungsrecht übertragen. Die übergeordnete Landesplanung weist signifikante Unterschiede zur Bau- und Fachplanung auf, die u.a. in den verschiedenen Rechtsformen der Raumordnungspläne und in der andersartigen Rechtswirkung ihrer Planaussagen begründet sind. Diese Unterschiede führen zu einer vielfach abweichenden Ausgangslage für den Einsatz der Planerhaltungsregelungen im Raumordnungsrecht. Das ist bei der Umsetzung der rahmenrechtlichen Vorschrift des Paragraph 10 ROG in das Landesrecht und bei der nachfolgenden Anwendung der landesrechtlichen Planerhaltungsregelungen zu beachten. Hier zeigt sich der Bedarf, die in Paragraph 10 ROG zusammengefassten Fehlerfolgenregelungen auf die Eigenheiten der Raumordnungsplanung abzustimmen und ent-sprechend zu konkretisieren. Diesem Anliegen widmet sich die vorliegende Arbeit. Der Verfasser stellt zu-nächst die allgemeinen Grundlagen des Fehlerfolgenrechts in der hoheitlichen Planung vor und erläutert die entsprechenden Regelungen im Bau- und Fach-planungsrecht. Daran anknüpfend wendet er sich einer intensiven Befassung mit der raumordnungsrechtlichen Planerhaltungsvorschrift zu. Neben einer detaillierten Erörterung der einzelnen Tatbestände des Paragraph 10 Abs.1 bis 3 ROG werden dabei auch die Fragen der verfassungs- und europarechtlichen Zulässigkeit der Planerhaltung im Raumordnungsrecht beleuchtet. ...
Das Projekt "Durchführung eines Umweltforums: Umweltschutz wirtschaftlich und rechtssicher gestalten - Einsparpotentiale von über 20 Prozent durch Einsatz neuer Werkzeuge" wird vom Umweltbundesamt gefördert und von Haase und Naundorf Umweltconsulting GmbH durchgeführt. Zielsetzung und Anlass des Vorhabens: Anlass des Umweltforums der Haase & Naundorf Umweltconsulting GmbH (HNU) am 7. April 2005 ist die Darstellung der nationalen und internationalen Erfahrungen der HNU auf dem Gebiet der Unterstützung von kleinen und mittelständischen Unternehmen (KMU) im Umweltbereich durch den Einsatz neuer Werkzeuge. Die Werkzeuge sind so beschaffen, dass sie universell auf KMU in Deutschland und in weiteren EU-Mitgliedsstaaten anwendbar sind. Die Vorstellung dieser Werkzeuge und die damit verbundenen Vorteile für KMU im Hinblick auf die Harmonisierung der Umweltstandards in den EU-Mitgliedsländern soll Schwerpunkt des Umweltforums der HNU sein. Ergebnisse und Diskussion: Das 3. HNU Umweltforum war eine rundum erfolgreiche Veranstaltung. Das Interesse an dem Forum war groß, 106 Teilnehmer waren anwesend: Vertreter aus großen produzierenden Unternehmen und Konzernen sowie aus kleinen und mittelständischen Unternehmen diverser Branchen. Weiterhin waren Kommunen und Entsorgungsunternehmen vertreten. Der Titel und das Programm des Umweltforums wurde im Vergleich zum Projektantrag noch abgeändert. Der oben auf dem Projektblatt genannte Titel wurde geändert in 'Wirtschaftliche und rechtssichere Gestaltung - Einsparpotentiale durch Einsatz neuer Werkzeuge'. Aus Marketinggründen wurde der ursprüngliche Wortlaut 'von über 20 Prozent', bezogen auf die Einsparpotentiale, gestrichen. Die Änderungen bei den Vorträgen selber resultieren zum einen daraus, dass einige für das Umweltforum vorgesehene Referenten am 7. April keine Zeit hatten (der 7. April war zum Zeitpunkt des Projektantrags noch nicht sicher), zum anderen, dass geplante Erfahrungsberichte nicht in der gewünschten Ausführlichkeit wie geplant zum 7. April vorlagen, z.B. die Anwendung neuer Werkzeuge in den neuen EU-Beitrittsländern. Die Inhalte der Vorträge beziehen sich auf Praxisbeispielen aus dem betrieblichen Umweltschutz sowie der Anwendung von Werkzeugen zur Verbesserung der Rechtssicherheit. Weiterhin wird die Novelle des Abfallrechts vorgestellt sowie der Stand der Umweltpolitik in Niedersachsen und Europa. Öffentlichkeitsarbeit und Präsentation: Nach Abschluss des Umweltforums erschienen in der Ausgabe der Neuen Osnabrücker Zeitung vom 11. April als auch in der Osnabrücker Sonntagszeitung vom 10. April Artikel zum Inhalt und positiven Echo des Umweltforums. Fazit: Aufgrund der großen Anteilnahme an dem 3. Umweltforum der HNU und der positiven Resonanz wird die Haase und Naundorf Umweltconsulting GmbH auch in Zukunft Umweltforen mit aktuellen Themen zum betrieblichen Umweltschutz durchführen.
Das Projekt "Renewables in Transport 2050: Empowering a sustainable Mobility Future with zero Emission Fuels from Renewable Electricity: Kraftstoffstudie II" wird vom Umweltbundesamt gefördert und von Forschungsvereinigung Verbrennungskraftmaschinen e.V. durchgeführt. European and German greenhouse gas reduction targets of 80-95% by 2050 will require substantial contributions from the transport sector. The high ambition level of legislation motivated the FVV to comission a study in order to develop, model and assess scenarios assuming 100% renewable energy in transport by 2050. The analyses cover their feasibility as well as their impact on current developments and future use of combustion engines in transport. Three fuel and powertrain scenarios - one centred on synthetic fuels, another one on electric mobility and a third one including a balanced mix of approaches - were defined and then modelled with two distinct transportation demand scenarios ( high , low ) for Germany and the EU-28. The key conclusions that can be drawn from this study to achieve a robust sustainable development in mobility even at high transportation demands are: Transport has to become more electric with regard to the fuel (electricity, PtX) and the embedding of combustion engines in propulsion systems (ICE hybrid, PHEV, REEV). Recent deployment rates of renewable power plants need to be sustained in Germany and deployment rate stepped-up in the EU28 throughout the next decades. Energy policy scenarios necessarily need to account for increasing renewable electricity demands from the transportation sector as well as synergies from flexible PtX production for the integration of (fluctuating) renewable power sources. The massive investments needed for an energy transition in the transportation sector will require a risk adequate investment security, i.e. international energy policies must set robust long-term and intermediate targets to provide the necessary legal certainty to all actors in the fuel/vehicle value chain.
Das Projekt "Staatsgrenzen und die Anwendung nationalen öffentlichen Rechts" wird vom Umweltbundesamt gefördert und von Zentralinstitut für Raumplanung der Deutschen Akademie für Städtebau und Landesplanung e.V. durchgeführt. Das Forschungsprojekt 'Staatsgrenzen und die Anwendung nationalen öffentlichen Rechts' behandelt Problemkreise des internationalen öffentlichen Rechts. Es soll mit Blick auf die nachfolgend aufgeführten Fragestellungen überprüfen, ob das nationale öffentliche Recht an den staatlichen Grenzen Halt machen muss oder darüber hinaus Wirkungen entfalten kann. Ebenso gilt es zu klären, welche Auswirkungen Sachverhalte bzw. Gegebenheiten, die außerhalb des Hoheitsgebiets auftreten, für die Anwendung des nationalen öffentlichen Rechts innerhalb des Staatsgebiets haben. Neben verfassungsrechtlichen Fragen bietet es sich zunächst an, das internationale öffentliche Recht unter dem Blickwinkel der grenzüberschreitenden Planung näher zu betrachten. Auf der Ebene der Bauleitplanung könnte dabei die Pflicht zur Konsultation eines betroffenen Nachbarstaats gem. Paragraph 4a Abs.1 BauGB oder die Beteiligung von Behörden oder Gemeinden anderer Staaten und deren Öffentlichkeit im Rahmen von Umweltverträglichkeitsprüfungen gemäß Paragraph 4a Abs.2 BauGB eine Rolle spielen. Auf der Ebene der Landesplanung wird Paragraph 16 ROG in die Untersuchung mit einzubeziehen sein, der eine Abstimmung mit den involvierten Nachbarstaaten nach den Grundsätzen der Gegenseitigkeit und Gleichwertigkeit vorschreibt. Ein weiteres Forschungsfeld könnten die so genannten 'offshore Windparks' außerhalb der Drei-Meilen-Zone bilden. Ihre Besonderheit liegt darin, dass die Projekte außerhalb eines bestimmten hoheitlichen Territoriums verwirklicht werden, gleichwohl aber Auswirkungen auf die nationalen Interessen haben und vor diesem Hintergrund einen rechtlosen Raum unbefriedigend erscheinen lassen. Der deutsche Gesetzgeber hat insofern bereits reagiert und beispielsweise in Paragraph 38 BNatSchG Regelungen zum Schutz von Meeresflächen im Bereich der ausschließlichen Wirtschaftszone getroffen. Demnach dürfte Paragraph 38 BNatSchG für das deutsche Verständnis des internationalen öffentlichen Rechts wichtige Hinweise liefern. Letztlich könnte zudem untersucht werden, welche Regeln für die Bekanntgabe von hoheitlichen Akten im Ausland zu gelten haben, ob und wie nationale Verwaltungsakte im Ausland wirken und welche Vollstreckungsmöglichkeiten dem nationalen Hoheitsträger außerhalb seines Territoriums offen stehen. Hierbei werden auch Fragen zur grenzüberschreitenden Behörden- wie auch Öffentlichkeitsbeteiligung von Interesse sein.
Das Projekt "Kommentar zur DIN 68800 Teil 2 'Erarbeitung von konstruktiven Ausfuehrungsregeln zum baulichen Holzschutz' (F-95/18)" wird vom Umweltbundesamt gefördert und von Deutsche Gesellschaft für Holzforschung durchgeführt. Ziel des Vorhabens ist es, die zum Teil knapp und allgemein gehaltenen Aussagen der Normenreihe DIN 68800 auf der Grundlage wissenschaftlich fundierter Erkenntnisse und praxisgerechter Erfahrungen fundiert auszuwerten, zu konkretisieren, ergaenzen, interpretieren und zu erlaeutern. Die Erarbeitung konstruktiver Details, ueber die in den Normen ausgefuehrten Beispiele hinaus mit Darstellung verschiedener alternativer, in der Praxis auftauchender Situationen, ergeben den Schwerpunkt der Arbeit. Das Vorhaben soll die Trennlinien zwischen baulichen und chemischen Holzschutz klarer definieren und Planungs- und Rechtssicherheit schaffen. 1) Vorbemerkungen: Der Abschlussbericht stellt auf Grund eines Beschlusses der begleitenden Arbeitsgruppe zugleich den offiziellen Kommentar zu DIN 68800-2 Holzschutz (Vorbeugende bauliche Massnahmen im Hochbau), Ausgabe Mai 1996, dar und soll in Kuerze in den Gesamt Kommentar (Beuth-Kommentar) zu DIN 68800, Teile 2 bis 4, einfliessen. Im Kommentar zum Teil 2 werden behandelt: a) Erlaeuterungen der in der Norm enthaltenen Begriffe und Festlegungen. b) Die wesentlichen Grundlagen der Festlegungen in der Norm. c) Die bauteilspezifischen Konsequenzen (Entwurf, Herstellung, Bauablauf) als Voraussetzung fuer die Zuordnung zur Gefaehrdungsklasse GK O (ohne chemischen Holzschutz). d) Darstellung jener Konstruktionen, fuer die ein spezieller Nachweis fuer eine solche Zuordnung nicht mehr erforderlich ist. e) Die neuen Anwendungsbereiche von genormten Holzwerkstoffen mit weitgehendem Verzicht auf den Einsatz pilzgeschuetzter Werkstoffe der Klasse 100 G.
Das Projekt "Strategien und Handlungsempfehlungen fuer eine zielorientierte Foerderung und den Abbau von rechtlichen und administrativen Hemmnissen bei der Waerme- und Stromerzeugung aus nachwachsenden Rohstoffen" wird vom Umweltbundesamt gefördert und von Fichtner Beratende Ingenieure durchgeführt. Ziel des geplanten o. g. Vorhaben ist es, anhand einer Analyse der Praxis die Genehmigungsverfahren für Anlagen zur energetischen Nutzung von fester Biomasse für die Bundesrepublik Deutschland zu untersuchen und durch einen Vergleich mit Nachbarländern, die sich auf einem vergleichbaren technischen Niveau befinden, festzustellen, ob durch die Änderung der Genehmigungsverfahren eine verstärkte energetische Nutzung fester Biomassen zu erreichen wäre. Des weiteren sollen die technischen Möglichkeiten der Kraft-Wärme-Kopplung evaluiert werden. - Teil A Wärme- und Stromerzeugung aus Biomasse mit den Arbeitsschwerpunkten 1. Ermittlung des Standes der Technik, dabei werden alle relevanten Techniken begonnen bei klassischen Verfahren wie Dampfprozeß unter Nutzung der Verbrennung oder Fermentation zur Biogaserzeugung bis hin zu neueren Techniken wie Brennstoffzellentechniken oder ORC-Turbine berücksichtig werden, 2. Bewertung der Wirtschaftlichkeit marktgängier Technologien, 3. Identifizierung und Bewertung aussichtsreicher Entwicklungslinien, 4. Handlungsempfehlungen für die weitere Förderung, 5. Verbreitung der Ergebnisse. Dabei sollen alle Biomassebrennstoffe berücksichtigt werden. - Teil B Rechtliche und administrative Hemmnisse mit den Arbeitsschwerpunkten 1. Beschreibung der Rechtslage, z.B. BImSchG, Baurecht, Wasserrecht, Abfallrecht etc. 2. Identifikation der Hemmnisse, 3. Vergleich der Lage mit der Situtation in Nachbarländern, 4. Beurteilung der Auswirkungen der Hemmnissse, beispielsweise die Auswirkungen auf Wirtschaftlichkeit und Projektkosten bzw. Realisationsdauer. 5. Abhilfemaßnahmen, 6. Verbreitung der Ergebnisse. Beim Vergleich der Rechtslagen ist prioritär ein Vergleich mit Österreich vorgesehen, weiter sollen die Schweiz sowie die Lage in den EU-Ländern Dänemark und Schweden berücksichtigt werden.Abschlußbericht durch BMVEL nicht freigegeben. Ausgewählte Ergebnisse sind in Band 20 der Schriftenreihe der FNR 'Innovative Verfahren zur Wärme- und Stromerzeugung aus Biomasse' veröffentlicht
Das Projekt "Verbesserung des Vollzugs der Eingriffsregelung durch Etablierung eines Flächenpools im Freistaat Sachsen" wird vom Umweltbundesamt gefördert und von Leibniz-Institut für ökologische Raumentwicklung e.V. durchgeführt. Mit dem sächsischen Naturschutzgesetz wurde 1992 die im bundesdeutschen Naturschutzrecht bestehende Eingriffsregelung auch im Freistaat Sachsen eingeführt. Zielsetzung der Eingriffsregelung ist es, eine Verschlechterung des Zustandes von Natur und Landschaft durch Vorhaben, die erhebliche und nachhaltige Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft verursachen, durch Maßnahmen zur Vermeidung/Minimierung und zum Ausgleich/Ersatz zu verhindern. Das grundsätzliche Ziel, bei Vorhaben von öffentlicher, aber auch von privater Hand, eine Verschlechterung des Zustandes von Natur und Landschaft zu verhindern bzw. Beeinträchtigungen durch Ausgleichs-/Ersatzmaßnahmen zu kompensieren, stellt einen hohen Anspruch dar. Aufgrund diverser Probleme (z.B. Wiederherstellungszeiträume, funktionale Bezüge, begrenzte Verfügbarkeit von Flächen für Kompensation etc.) ist dieser nur schwierig umzusetzen. Um die Umsetzung des Kompensationsgebotes der Eingriffsregelung zu verbessern, wurde ein regionaler Flächenpool etabliert. Im Rahmen des Projektes wurde in einem ersten Arbeitsschritt eine Methodik zur Aufstellung des Flächenpools entwickelt, die eine Wahrung der funktionalen Bezüge zwischen Eingriff und Kompensation gewährleistet. Die Methodik dient der Gleichbehandlung von Eingriffsverursachern innerhalb der Region und soll hierdurch sowie durch eine transparente Bewertungsmethodik die Akzeptanz für Kompensationsmaßnahmen steigern. In einem zweiten Arbeitsschritt wurde die Methodik anhand der Erarbeitung eines Flächenpools für die Planungsregion Westsachsen erprobt. Hierbei wurden geplante oder absehbare Eingriffe in Natur und Landschaft hinsichtlich ihrer Funktionsbeeinträchtigungen für den Natur- und Landschaftshaushalt bewertet und darüber hinaus naturschutzfachliche Konzepte (Landschaftspläne, Biotopverbundplanung) sowie die Waldmehrungsplanung hinsichtlich möglicher Kompensationsmaßnahmen ausgewertet. Entsprechend der in der Methodik dargelegten Bewertungsregeln und Konventionsvorschlägen können den Eingriffstatbeständen spezifische Kompensationsmaßnahmen zugeordnet werden. Abschließend wurden innerhalb des Vorhabens die Verfügbarkeit von Flächen, die im Besitz der öffentlichen Hand, der BVVG, der LMBV, der Bahn, der Kirche und der größeren Agrargenossenschaften sind, geprüft. Auf der Basis der freiwilligen Flächennennungen konnten ca. 1000 ha verfügbarer Kompensationsflächen ermittelt werden. Das Nutzungspotenzial der Forschungsergebnisse liegt neben den Vorteilen für einen Vollzug der Eingriffsregelung in der Region insbesondere in der praktikablen und erprobten Methodik, die zu einer größeren Rechtssicherheit, funktional optimierten Kompensation und einem vereinheitlichten Verwaltungshandeln im Vollzug der ER führen kann.
Origin | Count |
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Bund | 85 |
Type | Count |
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Förderprogramm | 84 |
unbekannt | 1 |
License | Count |
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Language | Count |
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Lebewesen & Lebensräume | 55 |
Luft | 41 |
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