Das Projekt "Kostenerstattung für Experten für das Seminar TACIS Twinning in Kaliningrad" wird vom Umweltbundesamt gefördert und von Umweltbundesamt durchgeführt.
Das Projekt "Personenbefoerderungskonzessionen und emissionsarme Fahrzeuge" wird vom Umweltbundesamt gefördert und von Rechtsanwälte und Notare Jenckel und Partner durchgeführt. Zielsetzung: Durch eine Rechtsstudie ist zu klaeren, ob im Rahmen des geltenden Personenbefoerderungsrechts durch die zustaendigen Behoerden Einfluss auf eine umweltschonende Fahrzeugausstattung genommen werden kann. Es ist u.a. zu pruefen, ob bei der Vergabe von Konzessionen - insbesondere fuer Taxis nach Paragraph 13 PersBefG - auch Gesichtspunkte der Emissionen des OEPNV - insbesondere in den Innenstaedten - Beruecksichtigung finden koennen. Hierbei ist insbesondere zu klaeren, ob und ggf. wie die Bereitschaft von Konzessionsbewerbern beruecksichtigt werden kann, bei der Fahrzeugausstattung auf emissionsarme Fahrzeuge zurueckzugreifen, die die fuer das Jahr 2005 angestrebten europaeischen Grenzwerte bereits jetzt erreichen. Bei der Studie sind bundes-, landes- und kommunalrechtliche Regelungen moeglichst allgemeingueltig - jedenfalls unter Beruecksichtigung derjenigen fuer Augsburg und Hannover - zu beruecksichtigen. Ferner ist ggf. eine rechtlich/verfahrensmaessige Handlungsanleitung in Bezug auf die Erteilung von Genehmigungen fuer den Taxiverkehr moeglichst allgemeingueltig - jedenfalls unter Beruecksichtigung der landes- und kommunalrechtlichen Regelungen bezueglich der Staedte Augsburg und Hannover - zu erarbeiten. Rechtsstudie und Handlungsanleitung sollen einerseits Eingang finden in die laufenden BMU-Modellvorhaben - insbesondere in Augsburg und Hannover - andererseits sollen sie durch geeignete Veroeffentlichungen bundesweite Verbreitung finden und die konzessionsvergebenden Behoerden ermutigen, Umweltbelange auch bezogen auf die Fahrzeugausstattung von Konzessionsbewerbern zu beruecksichtigen, um hierdurch einen Anreiz fuer entsprechende Fahrzeugbeschaffungen zu bieten. Begruendung: Die Konzessionsvergabe im Personenbefoerderungsrecht ist eine durch zahlreiche gerichtliche Entscheidungen auch verfassungsrechtlich stark gepraegte Materie, die in ihrer Handhabung einem starken rechtsstaatlichen Kontrolldruck ausgesetzt ist. Eine praktische Beruecksichtigung von Umweltbelangen durch die konzessionsvergebenden Behoerden kann nur auf der Grundlage einer soliden gutachterlichen Basis erwartet werden. Die Kommentatur (Bidinger, PersBefR, B Paragraph 13, S. 51) verweist darauf, dass der Gleichheitsgrundsatz verletzt wuerde, wenn die Genehmigungsbehoerde einzelne Antraege 'ohne sachgerechten Grund' vorzoege oder zurueckstellte.
Das Projekt "Das Planmaessigkeitsprinzip in der Bauleitplanung" wird vom Umweltbundesamt gefördert und von Universität Dortmund, Fakultät Raumplanung, Fachgebiet Stadt- und Regionalplanung durchgeführt. Die Bauleitplanung als massgebliches Instrument des Staedtebaurechts wird von dem fundamentalen Grundsatz der Planmaessigkeit gepraegt: Staedtebauliche Planung kann nur durch Bauleitplanung nach Massgabe des BauGB erfolgen; die diesbezueglich relevanten Instrumente sind der Flaechennutzungsplan als vorbereitender Bauleitplan und der Bebauungsplan als verbindlicher Bauleitplan. Insgesamt dient das Planmaessigkeitsprinzip dabei der Disziplinierung der gemeindlichen Planungs- und Plandurchfuehrungstaetigkeiten; schraenkt quasi die Planungshoheit durch den Rahmen der Rechtsstaatlichkeit ein, garantiert damit einen reglementierten Entscheidungsprozess inklusive der Mitwirkungsrechte der Buerger und gewaehrleistet, dass sich eine oeffentlich gewollte, alle Belange beruecksichtigende Entwicklung an den dafuer vorgesehenen Standorten vollzieht. Das Planmaessigkeitsprinzip wird in seiner Bedeutung in der Praxis zwar hoch eingeschaetzt, ist jedoch in der Praxis von zwei Seiten bedroht: Erstens von den Realitaeten der Planungspraxis, die die Gemeinden zunehmend vor Bindungswirkungen foermlicher Planungen zugunsten der Offenhaltung aller Optionen zurueckschrecken laesst. Zweitens von den staendig wachsenden Anforderungen an foermliche Planung und dem Konflikt mit raumbedeutsamen Fachplanungen, die im Endeffekt das Gegenteil des gewuenschten Effekts ausloesen, naemlich eine drastisch weniger planmaessige Planung durch schlichte Planungsverweigerung auf Ebene der vorbereitenden und angesichts der hohen Anzahl von Einzelfallgenehmigungen auch verbindlichen Planung. Ziel der Arbeit ist es, angesichts der Umorientierung von Planung hin zu bedeutsamen Einzelvorhaben und der damit verbundenen Notwendigkeit zur Flexibilisierung, Perspektiven fuer ein handhabbareres Planungssystem zu entwickeln, das gleichzeitig eine angemessene Wahrung schuetzenswerter Belange sicherstellt. Also Modifikation, keinesfalls aber Abschaffung des Planmaessigkeitsprinzipes.
Das Projekt "Selbstverpflichtungen als Instrumente des Umweltschutzes - Rechtliche Rahmenbedingungen und Leistungsfaehigkeit im Vergleich zum ordnungsrechtlichen Instrument" wird vom Umweltbundesamt gefördert und von Universität Rostock, Juristische Fakultät, Ostseeinstitut für Seerecht und Umweltrecht durchgeführt. Das Forschungsprojekt widmet sich den sogenannten normvertretenden Selbstverpflichtungen der Wirtschaft im Umweltschutz. Es werden anhand einer Typisierung charakteristische Merkmale herausgearbeitet, insbesondere wird die oeffentlich-rechtliche Natur solcher Selbstverpflichtungen nachgewiesen. Davon ausgehend werden die in der einschlaegigen Literatur genannten Vor- und Nachteile dargelegt und einer bewertenden Betrachtung unterzogen. Der Hauptteil der Studie beleuchtet die verfassungsrechtlichen Aspekte von Selbstverpflichtungen. Die Analyse bringt zum Vorschein, dass insbesondere das Rechtsstaats- und das Demokratieprinzip dem Abschluss von normvertretenden Selbstverpflichtungen Grenzen setzen. Bedenken bestehen im Hinblick auf die geforderte Transparenz staatlicher Entscheidugen und die Distanz zwischen staatlichen Gemeinwohlinteressen und wirtschaftlichen Belangen. Im Ergebnis wird die Errichtung eines verfahrensrechtlichen Ordnungsrahmens gefordert, zu dessen Ausgestaltung die Untersuchung einige Vorschlaege erbringt.
Das Projekt "Symbolische Umweltgesetzgebung. Rechtstatsachenforschung am Beispiel des Ozongesetzes, des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes sowie der Großfeuerungsanlagenverordnung" wird vom Umweltbundesamt gefördert und von Technische Universität Braunschweig, Institut für Wirtschaftswissenschaften, Abteilung Betriebswirtschaftslehre, insbesondere Produktionswirtschaft durchgeführt. Symbolische Gesetzgebung - d. h. Gesetzgebung, die zwar bestimmten politisch-strategischen (symbolischen) Zielen, nicht aber der Erreichung der offiziell proklamierten (sachlichen) Gesetzesziele dient - stellt ein Problem von hoher gesellschaftlicher Brisanz dar: Sie kann überflüssige Verwaltungskosten verursachen, und zudem trägt die Täuschung der Normrezipienten oft zu einer Verhinderung tatsächlich effektiver Lösungen bei und verletzt damit grundlegende Prinzipien von Demokratie und Rechtsstaatlichkeit. Ziel des Dissertationsvorhabens ist die Erarbeitung einer bislang nicht vorliegenden stringenten, empirisch operablen Begrifflichkeit symbolischer (Umwelt-)Gesetzgebung sowie die Ermittlung der Entstehungsbedingungen (und Auswirkungen) symbolischer Umweltgesetzgebung. Kernhypothese der vorgeschlagenen 'Theorie symbolischer Umweltgesetzgebung' ist, daß ein gesellschaftlich relevantes Problem dann durch symbolische Gesetzgebung 'gelöst wird, wenn keine ausreichenden Ressourcen zu einer tatsächlichen Lösung bzw. nur solche zu höheren Kosten als erwarteten ökologischen Nutzen verfügbar sind. Des weiteren begünstigen divergierende gesellschaftliche Interessen sowie eine hohe Problemkomplexität die Entstehung symbolischer Gesetzgebung. Ausgehend von diesen Hypothesen werden entsprechende empirische Variablen (ist Einflussfaktoren) beschrieben, welche das Analyseraster für die empirische Untersuchung bilden. Die drei Beispielgesetze - zwei mutmaßlich 'symbolische' und ein mutmaßlich nicht 'symbolisches' (die Großfeuerungsanlagenverordnung) - werden empirisch zu ihrem symbolischen Charakter und hinsichtlich ihrer Entstehungsbedingungen und Auswirkungen untersucht. Im Ergebnis zeigt sich, dass die vorgeschlagene 'Theorie symbolischer Umweltgesetzgebung' sowohl hinsichtlich der begrifflichen Unterscheidung zwischen sachlichen und symbolischen Intentionen als auch hinsichtlich ihrer Hypothesen zu den Entstehungsbedingungen und Folgen symbolischer und nicht-symbolischer Gesetzgebung dem empirischen Test standhält. Sie leistet so einen wichtigen Beitrag sowohl zur (empirischen) Rechtssoziologie als auch zur institutionenökonomischen Forschung.