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Novellierung der Abfallrahmenrichlinie

Das Projekt "Novellierung der Abfallrahmenrichlinie" wird vom Umweltbundesamt gefördert und von Ecologic, Institut für Internationale und Europäische Umweltpolitik durchgeführt. Diese Kurzstudie mit dem Titel 'Die Novellierung der Abfallrahmenrichtlinie: Eine Bewertung des Impact Assessment und die Auswirkungen der Zusammenlegung der Sonderabfallrichtlinie mit der Abfallrahmenrichtlinie' analysierte die Qualität des Impact Assessments zur Novellierung der Abfallrahmenrichtlinie sowie die potentiellen Auswirkungen der Integration der Sonderabfallrichtlinie mit der Abfallrahmenrichtlinie. Ecologic verfasste diesen letzteren Teil der Studie.

Verordnung (EU) 2023/2431 der Kommission vom 24. Oktober 2023 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1

Amtsblatt der Europäischen Union DE Reihe L 2023/2431 30.10.2023 VERORDNUNG (EU) 2023/2431 DER KOMMISSION vom 24. Oktober 2023 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1089/2010 zur Durchführung der Richtlinie 2007/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Interoperabilität von Geodatensätzen und -diensten DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, gestützt auf die Richtlinie 2007/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2007 zur Schaffung einer Geodateninfrastruktur in der Europäischen Gemeinschaft (INSPIRE) (1), insbesondere Artikel 7 Absatz 1, in Erwägung nachstehender Gründe: (1)In der Verordnung (EU) Nr. 1089/2010 der Kommission (2) sind die Anforderungen für die technischen Modalitäten für die Interoperabilität von Geodatensätzen festgelegt, einschließlich der Definition von Codelisten und der entsprechenden zulässigen Werte für Attribute und Assoziationsrollen von Objektarten und Datentypen. (2)In den Schlussfolgerungen ihrer Bewertung der Richtlinie 2007/2/EG (3) äußerte die Kommission Bedenken hinsichtlich der Komplexität und Umsetzbarkeit der Bestimmungen über die Interoperabilität von Geodatensätzen und -diensten. Daraufhin wurde die Verordnung (EU) Nr. 1089/2010 überprüft, und es fanden mehrere Konsultationsrunden mit Sachverständigen statt, bei denen festgestellt wurde, dass einige Vereinfachungen und Klarstellungen erforderlich sind, um die Umsetzung zu erleichtern. Mit diesem Änderungsrechtsakt sollen die von dem gemäß Artikel 22 der Richtlinie 2007/2/EG eingesetzten Ausschuss ermittelten, erörterten und gebilligten technischen Änderungen und Vereinfachungen umgesetzt werden. Die Umsetzung sollte einfacher und weniger aufwendig gestaltet werden, ohne die Vorteile der Standardisierung und Interoperabilität zu verlieren. (3)Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1089/2010 sollte geändert werden, um klarzustellen, dass keine Werte für Attribute angegeben werden müssen, wenn sie nicht vorhanden sind. Dadurch wird das Konzept der „Voidability“ weiter präzisiert und werden Fehlinterpretationen vermieden. (4)Eine wesentliche Vereinfachung ist die Streichung aller Codelisten- und Enumerationswerte aus der Verordnung (EU) Nr. 1089/2010, sodass diese Werte regelmäßiger im Einklang mit dem technischen und technologischen Fortschritt aktualisiert werden können. Darüber hinaus sollten Angleichungen an Codelisten erfolgen, die im Zusammenhang mit anderen Rechtsvorschriften der Union oder von internationalen Organisationen erstellt wurden. Artikel 6 der Verordnung (EU) Nr. 1089/2010 sollte geändert werden, um eine Bezugnahme auf ein Register aufzunehmen, das von den Dienststellen der Kommission (Gemeinsame Forschungsstelle) mit Unterstützung der bestehenden Sachverständigengruppe zu führen ist und in dem die Codelistenwerte verwaltet werden sollten. Da sich die Fachterminologie im Laufe der Zeit weiterentwickelt, würde diese Änderung den Umgang mit Änderungen der Codelisten und ihrer Werte flexibler machen und beschleunigen. (5)Anhang II Abschnitt 1.3.4 „Andere Koordinatenreferenzsysteme“ der Verordnung (EU) Nr. 1089/2010 sollte geändert werden, um zusätzliche Koordinatenreferenzsysteme (CRS) zuzulassen. Diese Bestimmung würde den Umsetzungsaufwand verringern, z. B. wenn die Mitgliedstaaten ihr nationales CRS in die unterstützte CRS-Liste aufnehmen, sodass sie Daten nicht mehr sowohl in ihrem nationalen CRS als auch in einem CRS gemäß der Richtlinie 2007/2/EG erstellen und pflegen müssen. Um den Umsetzungs- und Pflegeaufwand weiter zu verringern, sollten die Dienststellen der Kommission (Gemeinsame Forschungsstelle) mit Unterstützung der bestehenden Sachverständigengruppe ein CRS-Register, einschließlich ihrer Definitions- und Transformationsparameter, einrichten und betreiben. (1) ABl. L 108 vom 25.4.2007, S. 1. (2) Verordnung (EU) Nr. 1089/2010 der Kommission vom 23. November 2010 zur Durchführung der Richtlinie 2007/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Interoperabilität von Geodatensätzen und -diensten (ABl. L 323 vom 8.12.2010, S. 11). (3) Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen, Bewertung zum Bericht der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament über die Durchführung der Richtlinie 2007/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom März 2007 zur Schaffung einer Geodateninfrastruktur in der Europäischen Gemeinschaft (INSPIRE) (Bericht gemäß Artikel 23 der Richtlinie), SWD(2016) 273 final. ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2023/2431/oj 1/38 DE ABl. L vom 30.10.2023 (6)Einige kleinere Anpassungen der Anhänge I, II, III und IV sollten vorgenommen werden, um der technologischen und wissenschaftlichen Entwicklung Rechnung zu tragen und die Kohärenz der Geodatenanforderungen mit den Entwicklungen in den einschlägigen thematischen Rechtsvorschriften zu gewährleisten. Am dringendsten notwendig ist eine Harmonisierung mit der Verordnung (EG) Nr. 166/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) über die Schaffung eines Europäischen Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregisters und der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (5) über Industrieemissionen. (7)Die Verordnung (EU) Nr. 1089/2010 sollte daher entsprechend geändert werden. (8)Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des nach Artikel 22 der Richtlinie 2007/2/EG eingesetzten Ausschusses — HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die Verordnung (EU) Nr. 1089/2010 wird wie folgt geändert: 1. Artikel 2 wird wie folgt geändert: a) Nummer 5 erhält folgende Fassung: „5. ‚Codeliste‘: ein Datentyp, dessen Instanzen eine Liste feststehender Werte bilden;“ b) Nummer 7 wird gestrichen. 2. Artikel 4 wird wie folgt geändert: a) Die Absätze 1 und 2 erhalten folgende Fassung: „(1) Für den Austausch und die Klassifizierung von Geo-Objekten in Datensätzen, die den Vorgaben nach Artikel 4 der Richtlinie 2007/2/EG entsprechen, verwenden die Mitgliedstaaten die in den Anhängen II, III und IV dieser Verordnung definierten Objektarten, assoziierten Datentypen und Codelisten. (2) Beim Austausch von Geo-Objekten halten sich die Mitgliedstaaten an die Definitionen und Einschränkungen gemäß den Anhängen und geben Werte für alle Attribute und Assoziationsrollen an, die in den Anhängen für die betreffenden Objektarten und Datentypen festgelegt sind. Bei ‚voidable‘ Attributen und Assoziationsrollen, für die kein Wert existiert, müssen die Mitgliedstaaten keinen Wert angeben.“ b) Absatz 3 wird gestrichen. 3. Artikel 6 erhält folgende Fassung: „Artikel 6 Codelisten für Geodatensätze (1) In den in dieser Verordnung enthaltenen Codelisten werden die mehrsprachigen Lexika festgelegt, die für die Schlüsselmerkmale gemäß Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe c der Richtlinie 2007/2/EG zu verwenden sind. (2) Die Kommission erstellt und betreibt auf Unionsebene ein INSPIRE-Codelisten-Register zur Verwaltung und Veröffentlichung der Werte, die in den in Absatz 1 genannten Codelisten enthalten sind. (3) Die Kommission wird bei der Pflege und Aktualisierung der Werte der Codelisten durch die INSPIRE-Sachverstän­ digengruppe der Kommission unterstützt. (4) Codelisten müssen einem der folgenden Typen entsprechen: a) Codelisten, die ausschließlich die im INSPIRE-Codelisten-Register angegebenen Werte umfassen; (4) Verordnung (EG) Nr. 166/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Januar 2006 über die Schaffung eines Europäischen Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregisters und zur Änderung der Richtlinien 91/689/EWG und 96/61/EG des Rates (ABl. L 33 vom 4.2.2006, S. 1). (5) Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17). 2/38 ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2023/2431/oj DE ABl. L vom 30.10.2023 b) Codelisten, die die im INSPIRE-Codelisten-Register angegebenen Werte und von Datenanbietern definierte engere Werte umfassen; c) Codelisten, die die im INSPIRE-Codelisten-Register angegebenen Werte und von Datenanbietern auf beliebiger Ebene definierte zusätzliche Werte umfassen; d) Codelisten, die jegliche von Datenanbietern definierte Werte umfassen. (5) Codelisten können hierarchisch aufgebaut sein. Werte von hierarchischen Codelisten können einem übergeordneten allgemeineren Wert zugeordnet sein. (6) Gibt ein Datenanbieter für ein Attribut, dessen Typ einer Codeliste gemäß Absatz 4 Buchstaben b, c oder d entspricht, einen Wert an, der im INSPIRE-Codelisten-Register nicht genannt ist, so werden dieser Wert sowie seine Definition und Bezeichnung über ein anderes Register verfügbar gemacht.“ 4. In Artikel 7 wird folgender Absatz 2a eingefügt: „(2a) In jeder zur Kodierung von Geodaten verwendeten Kodierungsregel ist auch anzugeben, ob und wie Attribute und Assoziationsrollen darzustellen sind, für die ein entsprechender Wert zwar existiert, aber nicht in den von einem Mitgliedstaat gepflegten Geodatensätzen enthalten ist oder nicht zu vertretbaren Kosten aus bestehenden Werten abgeleitet werden kann.“ 5. Anhang I wird gemäß Anhang I der vorliegenden Verordnung geändert. 6. Anhang II wird gemäß Anhang II der vorliegenden Verordnung geändert. 7. Anhang III wird gemäß Anhang III dieser Verordnung geändert. 8. Anhang IV wird gemäß Anhang IV dieser Verordnung geändert. Artikel 2 Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 24. Oktober 2023 Für die Kommission Die Präsidentin Ursula VON DER LEYEN ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2023/2431/oj 3/38

Vollzugshilfe Sachsen-Anhalt (Entwurf)

Datensammlung Sachsen-Anhalt Einstufung von Abfällen anhand ihrer Gefährlichkeit Inhaltsverzeichnis 1. 2. 2.1 2.1.1 2.1.2 2.2 2.2.1 2.2.2 2.2.3 2.3 2.3.1 2.3.2 2.3.2.1 2.3.2.2 2.3.2.3 2.3.3 2.3.4 3. 3.1 3.2 3.3 3.3.1 3.3.2 3.3.3 3.3.3.1 3.3.3.2 3.3.3.3 3.3.3.4 3.3.4 Anhang 1 Anhang 2 Anhang 3 Anhang 4 Anhang 5 Anhang 6 Anhang 7 Anhang 8 Anhang 9 Veranlassung ......................................................................................... 2 Rechtsgrundlagen zur Abfalleinstufung .............................................. 3 Europäisches Abfallrecht...................................................................... 7 Richtlinie über Abfälle ........................................................................... 7 Entscheidungen zum Abfallverzeichnis .............................................10 Sonstige Europäische Rechtsgrundlagen ..........................................12 Chemikalienrecht ..................................................................................12 Abfallverbringungsrecht ......................................................................21 Gefahrgutrecht ......................................................................................22 Deutsches Abfallrecht ..........................................................................25 Kreislaufwirtschaftsgesetz ..................................................................25 Abfallverzeichnis-Verordnung .............................................................26 Allgemeines ...........................................................................................26 Regeln zur Nutzung des Abfallverzeichnisses ...................................32 Definitionen des Abfallverzeichnisses................................................37 Ergänzende Rechtsvorschriften und Handlungshilfen .....................41 Zuständigkeitsregelungen ...................................................................43 Einstufung von Abfällen als gefährlich...............................................44 Grundsätzliche Anmerkungen .............................................................44 Gefahrenrelevante Eigenschaften der Abfälle ...................................44 Hierarchie zur Einstufung von Abfällen als gefährlich ......................55 Kriterien des Stoffrechts ......................................................................56 Einstufung anhand grundsätzlicher Erfahrungen..............................57 Chemische Analytik ..............................................................................58 Metallparameter ....................................................................................59 Organische Parameter..........................................................................66 Weitere Parameter ................................................................................77 Zusammenfassung und Summenbetrachtung ...................................79 Prüfmethoden .......................................................................................80 Liste der Spiegeleinträge .....................................................................83 Ablaufschema zur Abfalleinstufung ..................................................120 Gesamtstruktur des Abfallverzeichnisses ........................................123 als absolut gefährlich eingestufte Abfallarten .................................127 Gegenüberstellung gefahrenrelevanter Eigenschaften nach der Rahmenrichtlinie und dem Basler Übereinkommen mit den Eigenschaften gefährlicher Stoffe nach dem Chemikalienrecht ....133 Abfallarten nach Anhang III und IV der VVA .....................................137 R-Sätze und deren Kombinationen nach Anhang III der Stoffrichtlinie ..............................................................................................................143 Einstufung gefährlicher Stoffe und Gemische nach CLP ...............146 Übersicht über die in der CLP-Verordnung und in der EG-Verordnung 440/2008 geregelten Prüfmethoden...................................................154 Datensammlung zur Einstufung von Abfällen anhand ihrer Gefährlichkeit 1. Stand: 31.07.2013 Veranlassung Die Beschreibung von Abfällen mit einheitlichen Abfallschlüsseln und -bezeichnungen sowie die Einstufung von Abfällen anhand ihrer Gefährlichkeit sind bundesrechtlich auf der Grundlage EG-rechtlicher Vorgaben geregelt. Derzeit sind 839 Abfallarten definiert, von denen 405 Abfallarten als gefährlich eingestuft sind. Jedoch sind nur 211 dieser 405 Abfallarten in jedem Fall als gefährlich eingestuft. Diese weisen immer mindestens eine gefahrenrelevante Eigenschaft auf und werden im Zusammenhang mit der vorliegenden Datensammlung als absolut gefährliche Abfälle bezeichnet. Neben diesen absolut als gefährlich eingestuften Abfallarten bestehen 194 sogenannte Spiegeleinträge, bei denen die Einstufung als gefährlich oder nicht gefährlich vom Vorliegen einer gefahrenrelevanten Eigenschaft im Einzelfall abhängt. Diese Einzelfallentscheidung ist anhand der in dieser Datensammlung beschriebenen Kriterien vorzunehmen. Bei der Einstufung von Abfällen als gefährliche Abfälle ist grundsätzlich das Chemikalienrecht - und hier insbesondere die als gefährlich eingestuften Stoffe und Zubereitungen sowie die jeweiligen Grenzwerte - zu berücksichtigen. Jedoch sind nicht in jedem Fall die in Abfällen enthaltenen Stoffe und Zubereitungen und damit die jeweilige chemikalienrechtliche Einstufung bekannt. Auch sind nicht für alle definierten gefahrenrelevanten Abfalleigenschaften konkrete Bezüge zur chemikalienrechtlichen Einstufung von Stoffen und Zubereitungen festgelegt. Daher müssen die bestehenden Lücken interpretiert und alternative Grenzwertsysteme auf der Grundlage chemischer Analysen für die Abfalleinstufung herangezogen werden. Ziel dieser Datensammlung ist es, die rechtlichen Grundlagen sowohl zur Abfalldeklaration und richtigen Zuordnung von Abfällen zu Abfallarten als auch zur Einstufung von Abfällen als gefährlich für den praktischen Vollzug mit geeigneten Kriterien zu untersetzen. Die praktische Relevanz der richtigen Einstufung ergibt sich aus den Rechtsfolgen, die an verschiedene Arten von Abfällen geknüpft sind, z.B.  Überlassungspflichten, von der Überlassung ausgeschlossene Abfälle,  bei Ländergrenzen überschreitenden Entsorgungsmaßnahmen die in anderen Bundesländern geltenden Andienungspflichten,  obligatorische Nachweispflichten für Erzeuger, Beförderer, Entsorger gefährlicher Abfälle,  obligatorische Registerpflichten für Entsorger (alle Arten von Abfällen) sowie für Erzeuger, Beförderer gefährlicher Abfälle,  Einstufung genehmigungsbedürftiger Abfallentsorgungsanlagen u.a. anhand der Gefährlichkeit der zu entsorgenden Abfälle. 2 von 171 Datensammlung zur Einstufung von Abfällen anhand ihrer Gefährlichkeit 2. Stand: 31.07.2013 Rechtsgrundlagen zur Abfalleinstufung Die in dieser Datensammlung benannten Rechtsgrundlagen sind:  Verordnung über das Europäische Abfallverzeichnis (Abfallverzeichnis- Verordnung - AVV) vom 10.12.2001 (BGBl. I S. 3379), zuletzt geändert durch Art. 5 Abs. 22 des Gesetzes vom 24.02.2012 (BGBl. I S. 212),  Richtlinie 2006/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 05.04.2006 über Abfälle (ABl. L 114 vom 27.04.2006, S. 9) - Abfallrahmenrichtlinie (alt),  Richtlinie 91/689/EWG des Rates vom 12.12.1991 über gefährliche Abfälle (ABl. L 377 vom 31.12.1991, S.20), geändert durch Richtlinie 94/31/EG des Rates vom 27.06,1994 (ABl. L 168 vom 02.07.1994, S. 28),  Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19.11.2008 über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien (ABl. L 312 vom 22.11.2008, S. 3) - Abfallrahmenrichtlinie (neu),  Entscheidung 94/3/EG der Kommission vom 20.12.1993 über ein Abfallverzeichnis gemäß Artikel 1 Buchstabe a) der Richtlinie 75/442/EWG des Rates über Abfälle (ABl. L 5 vom 07.01.1994, S. 15),  Entscheidung 94/904/EG des Rates vom 22.12.1994 über ein Verzeichnis gefährlicher Abfälle im Sinne von Artikel 1 Absatz 4 der Richtlinie 91/689/EWG über gefährliche Abfälle (ABl. L 356 vom 31.12.1994, S. 14),  Entscheidung 2000/532/EG der Kommission vom 03.05.2000 zur Ersetzung der Entscheidung 94/3/EG über ein Abfallverzeichnis gemäß Artikel 1 Buchstabe a) der Richtlinie 75/442/EWG des Rates über Abfälle und der Entscheidung 94/904/EG des Rates über ein Verzeichnis gefährlicher Abfälle im Sinne von Artikel 1 Absatz 4 der Richtlinie 91/689/EWG über gefährliche Abfälle (ABl. L 226 vom 06.09.2000, S. 3) - Gesamt-Abfallverzeichnis,  Entscheidung 2001/118/EG der Kommission vom 16.01.2001 zur Änderung der Entscheidung 2000/532/EG über ein Abfallverzeichnis (ABl. L 47 vom 16.02.2001, S. 1), berichtigt ABl. L 262 vom 02.10.2001, S. 38 sowie ABl. L 112 vom 27.04.2002, S. 47,  Entscheidung 2001/119/EG der Kommission vom 22.01.2001 zur Änderung der Entscheidung 2000/532/EG der Kommission vom 03.05.2000 zur Ersetzung der Entscheidung 94/3/EG über ein Abfallverzeichnis gemäß Artikel 1 Buchstabe a) der Richtlinie 75/442/EWG des Rates über Abfälle und der Entscheidung 94/904/EG des Rates über ein Verzeichnis gefährlicher Abfälle im Sinne von Artikel 1 Absatz 4 der Richtlinie 91/689/EWG über gefährliche Abfälle (ABl. L 47 vom 16.02.2001, S. 32),  Entscheidung 2001/573/EG des Rates vom 23.07.2001 zur Änderung der Entscheidung 2000/532/EG über ein Abfallverzeichnis (ABl. L 203 vom 28.07.2001, S. 18),  Richtlinie 67/548/EWG des Rates vom 27.06.1967 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe (ABl. L 196 vom 16.08.1967, S. 1) - Stoffrichtlinie,  Richtlinie 88/379/EWG des Rates vom 07.06.1988 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedsstaaten für die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Zubereitungen (ABl. L 187 vom 16.07.1988, S. 14) - Zubereitungsrichtlinie (alt),  Richtlinie 1999/45/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31.05.1999 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der 3 von 171

Definition

Gefährliche Abfälle sind in der Verordnung über das Europäische Abfallverzeichnis ( Abfallverzeichnis-Verordnung – AVV ) definiert und sind mit einem Sternchen * gekennzeichnet. siehe auch AVV Kapitelindex Von als gefährlich eingestuften Abfällen wird angenommen, dass sie eine oder mehrere der in Anhang III der Richtlinie 91/689/EWG des Rates vom 12. Dezember 1991 über gefährliche Abfälle aufgeführten Eigenschaften und hinsichtlich der dort aufgeführten Eigenschaften H3 bis H8, H10 und H11 eines oder mehrere der folgenden Merkmale aufweisen: Flammpunkt ≤ 55 °C, Gesamtkonzentration von ≥ 0,1 % an einem oder mehreren als sehr giftig eingestuften Stoffen, Gesamtkonzentration von ≥ 3 % an einem oder mehreren als giftig eingestuften Stoffen, Gesamtkonzentration von ≥ 25 % an einem oder mehreren als gesundheitsschädlich eingestuften Stoffen, Gesamtkonzentration von ≥ 1 % an einem oder mehreren nach R35 als ätzend eingestuften Stoffen, Gesamtkonzentration von ≥ 5 % an einem oder mehreren nach R34 als ätzend eingestuften Stoffen, Gesamtkonzentration von ≥ 10 % an einem oder mehreren nach R41 als reizend eingestuften Stoffen, Gesamtkonzentration von ≥ 20 % an einem oder mehreren nach R36, R37, R38 als reizend eingestuften Stoffen, Konzentration von ≥ 0,1 % an einem als krebserzeugend bekannten Stoff der Kategorie 1 oder 2, Konzentration von ≥ 1 % an einem als krebserzeugend bekannten Stoff der Kategorie 3, Konzentration von ≥ 0,5 % an einem nach R60 oder R61 als fortpflanzungsgefährdend eingestuften Stoff der Kategorie 1 oder 2, Konzentration von ≥ 5 % an einem nach R62 oder R63 als fortpflanzungsgefährdend eingestuften Stoff der Kategorie 3, 4 Konzentration von ≥ 0,1 % an einem nach R46 als erbgutverändernd eingestuften Stoff der Kategorie 1 oder 2, Konzentration von ≥ 1 % an einem nach R40 als erbgutverändernd eingestuften Stoff der Kategorie 3. Die Einstufung sowie die R-Nummern beziehen sich auf die Richtlinie 67/548/EWG zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften. In den meisten Gewerbe- und Industriebetrieben wird mit Ölen zu Heiz- oder Schmierzwecken umgegangen. Inklusive den Anwendungen im Kfz-Bereich resultiert daraus ein breites Spektrum von Altölen und ölhaltigen Abfällen wie Wasser-Öl-Gemische sowie sonstige Mischungen von Öl und anderen Substanzen. Wegen der Mengen- und Umweltrelevanz wurde die Altölverordnung (AltölV) entsprechend der EU-Richtlinie zur Altölbeseitigung geändert, damit wurden die EU-Vorgaben zur Kreislaufwirtschaft in nationales Recht umgesetzt. Die neue Altölverordnung ist seit Mai 2002 in Kraft. Sie schreibt den Vorrang der Aufarbeitung von Altölen zu Basisölen vor einer sonstigen Entsorgung fest und regelt die Sammlung, den Transport und die Nachweisführung. Hierzu werden die Abfallschlüssel für Altöle verschiedener Qualitäten und Herkunftsbereiche in vier Sammelkategorien eingeteilt. Altöle im Sinne § 1a Abs.1 Altölverordnung sind Öle, die als Abfall anfallen und die ganz oder teilweise aus Mineralöl, synthetischem oder biogenem Öl bestehen. Ölhaltige Abfälle wie Wasser-Öl-Gemische sowie sonstige Mischungen von Öl und anderen Substanzen, fallen unter das Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz (KrW-/AbfG) und die nicht unter die Altölverordnung und sind gefährliche Abfälle. Die Altölverordnung gilt auch nicht für PCB/PCT-haltiges Altöl, das zugleich PCB nach §1 Abs. 2 Nr. 2 der PCB/PCT-Abfallverordnung ist und nach den Vorschriften dieser Verordnung zu beseitigen ist. Die Verordnung über die Anforderungen an die Verwertung und Beseitigung von Altholz ( Altholzverordnung – AltholzV ) ist am 01.03.2003 in Kraft getreten. Die Verordnung unterscheidet in Abhängigkeit von der Schadstoffbelastung vier verschiedene Altholzkategorien (A I bis A IV) sowie PCB-Altholz. Für eine schadlose stoffliche Verwertung dürfen je nach Verwertungsverfahren nur bestimmte Althölzer mit bestimmten Schadstoffbelastungen eingesetzt werden. Die energetische Verwertung hat nach Maßgabe des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) und der darauf basierenden Rechtsverordnungen zu erfolgen. Altholz, das diese Anforderungen nicht erfüllt, ist durch Verbrennung zu beseitigen. Gefährliches Altholz ist in der Altholzkategorie A IV im § 2 Nr.4 d der Altholzverordnung geregelt. Unter diese Altholzkategorie fallen Althölzer die mit Holzschutzmitteln behandelt sind, wie: Kabeltrommeln nach ASN 150110*, Bahnschwellen nach ASN 170204* Altholz aus der Aufbereitung nach ASN 191206*. Enthält ein (§ 6 Abs.5 Satz 3 Altholzverordnung) Altholzgemisch Altholz, welches als gefährlicher Abfall einzustufen ist, so ist das gesamte Gemisch als gefährlicher Abfall einzustufen. Die Altholzverordnung gilt nicht für PCB/PCT-haltiges Altholz (insbesondere Dämm- und Schallschutzplatten), das PCB im Sinne der PCB/PCT-Abfallverordnung ist und nach den Vorschriften dieser Verordnung zu beseitigen ist.

Behrend_Abfallrecht.pdf

Vorstellung Abfallbilanz 2008 für Sachsen-Anhalt am 27. Januar 2010 im Landesamt für Umweltschutz Halle ____________________________________________________________ Aktuelle abfallrechtliche Entwicklungen ____________________________________________________________ Stefan Behrend Ministerium für Landwirtschaft und Umwelt des Landes Sachsen-Anhalt Referat 36 - Kreislauf-/Abfallwirtschaft 1 Aktuelle abfallrechtliche Entwicklungen EU-Recht Bundesrecht Landesrecht und Vollzug LAGA _______________________________________________________________________ Stefan Behrend, Vorstellung Abfallbilanz 2008 am 27.01.2010 Aktuelle abfallrechtliche Entwicklungen 2 EU-Recht - Umsetzung Abfallrahmenrichtlinie ƒ ƒ ƒ ƒ ƒ RL 2008/98/EG über Abfälle am 12.12.2008 in Kraft, bis zum 12.12.2010 von MS umzusetzen, gleichzeitig Aufhebung der Abfallrahmenrichtlinie 2006/12/EG, der Richtlinie über gefährliche Abfälle 91/689/EWG und der Altölrichtlinie 75/439/EWG erweiterte Ausnahmen vom Anwendungsbereich (in-situ-Böden, nicht kontam. Böden für Bauzwecke, Bereiche mit anderen gemeinschaftlichen Vorschriften, nicht gefährliche Gewässersedimente) 5-stufige Abfallhierarchie, Stärkung Stellenwert der Verwertung Abgrenzung Abfälle – Nebenprodukte, weitere Kriterien im Komitologieverf., Ende der Abfalleigenschaft mindestens für mineralische Abfälle, Papier, Glas, Metall, Reifen und Textilien, Komitologieverfahren für Eisen-, Kupfer- und Aluminiumschrott, Glas und Papier begonnen _______________________________________________________________________ Stefan Behrend, Vorstellung Abfallbilanz 2008 am 27.01.2010 Aktuelle abfallrechtliche Entwicklungen 3

E-PRTR-VO_dt.pdf

4.2.2006 DE Amtsblatt der Europäischen Union L 33/1 I (Veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte) VERORDNUNG (EG) Nr. 166/2006 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 18. Januar 2006 über die Schaffung eines Europäischen Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregisters und zur Änderung der Richtlinien 91/689/EWG und 96/61/EG des Rates (Text von Bedeutung für den EWR) Zugangs der Öffentlichkeit zu Informationen über die Frei- setzung von Schadstoffen und die Verbringung von Abfäl- len und Schadstoffen außerhalb des Standortes, die Feststellung von Trends, den Nachweis von Fortschritten bei der Verringerung der Umweltverschmutzung, die Über- wachung der Einhaltung internationaler Übereinkommen, die Festlegung von Prioritäten und die Bewertung von Fort- schritten durch umweltpolitische Maßnahmen und Pro- gramme der Gemeinschaft und der Mitgliedstaaten. DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄI- SCHEN UNION — gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemein- schaft, insbesondere auf Artikel 175 Absatz 1, auf Vorschlag der Kommission, nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1), (4)Ein integriertes und einheitliches PRTR bietet der Öffentlichkeit, der Industrie, Wissenschaftlern, Versiche- rungsgesellschaften, lokalen Behörden, Nichtregierungs- organisationen und anderen Entscheidungsträgern eine zuverlässige Datenbank für Vergleiche und künftige Entscheidungen in Umweltfragen. (5)Am 21. Mai 2003 unterzeichnete die Europäische Gemein- schaft das UN-ECE Protokoll über Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregister (nachstehend „Protokoll“ genannt). Um den Abschluss des Protokolls durch die Gemeinschaft zu ermöglichen, sollte das Gemeinschafts- recht mit den Bestimmungen des Protokolls in Einklang gebracht werden. (6)Durch die Entscheidung 2000/479/EG der Kommission (4) wurde ein Europäisches Schadstoffemissionsregister (nach- stehend „EPER“ genannt) geschaffen. Das PRTR-Protokoll stützt sich auf die gleichen Prinzipien wie das EPER, ver- langt aber eine Berichterstattung über mehr Schadstoffe, mehr Tätigkeiten, die Freisetzung in Böden, die Freisetzung aus diffusen Quellen und die Verbringung außerhalb des Standortes und geht somit über die Bestimmungen des EPER hinaus. (7)Die Ziele eines Europäischen PRTR können nur erreicht werden, wenn die Daten zuverlässig und vergleichbar sind. Deshalb ist eine angemessene Harmonisierung der Daten- erfassung und -übertragung erforderlich, um Qualität und Vergleichbarkeit der Daten zu gewährleisten. Im Ein- klang mit dem Protokoll sollte für das Europäische PRTR ein möglichst einfacher öffentlicher Zugang über das Inter- net ermöglicht werden. Informationen über Freisetzungen und Verbringungen sollten in aggregierter und nicht agg- regierter Form leicht abrufbar sein, um innerhalb einer rea- listischen Zeitspanne auf ein Maximum an Informationen zugreifen zu können. nach Anhörung des Ausschusses der Regionen, gemäß dem Verfahren des Artikels 251 des Vertrags (2), in Erwägung nachstehender Gründe: (1)Im sechsten Umweltaktionsprogramm der Gemeinschaft, das durch den Beschluss Nr. 1600/2002/EG des Europäi- schen Parlaments und des Rates vom (3) eingesetzt wurde, wird gefordert, den Bürgern leicht zugängliche Informati- onen über den Zustand der Umwelt zur Verfügung zu stel- len, den Zusammenhang mit sozialen, wirtschaftlichen und gesundheitlichen Trends darzulegen und generell zu einer Förderung des Umweltbewusstseins beizutragen. (2)In dem von der Europäischen Gemeinschaft am 25. Juni 1998 unterzeichneten UN-ECE Übereinkommen der UN-Wirtschaftskommission für Europa über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten (nachstehend „Århus-Übereinkommen“ genannt) wird hervorgehoben, dass ein besserer Zugang der Öffentlichkeit zu Umwelt- informationen und die Verbreitung dieser Informationen zu einer Sensibilisierung für Umweltfragen, einem freien Meinungsaustausch, einer wirksameren Beteiligung der Öffentlichkeit an der Entscheidungsfindung im Umwelt- bereich und letztlich zu einer besseren Umwelt beiträgt. (3) Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregister (nach- stehend „PRTR“ genannt) sind ein kostengünstiges Instru- ment zur Verbesserung der Umweltleistung und des (1) Stellungnahme vom 6. April 2005 (noch nicht im Amtsblatt veröf- fentlicht). (2) Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 6. Juli 2005 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 2. Dezem- ber 2005. (3) ABl. L 242 vom 10.9.2002, S. 1. (4) ABl. L 192 vom 28.7.2000, S. 36. L 33/2 DE Amtsblatt der Europäischen Union 4.2.2006 (8)Zur Förderung des Ziels der Bereitstellung zugänglicher Informationen über den Zustand der Umwelt für den Bür- ger sowie einer generellen Sensibilisierung für Umwelt- fragen sollte das Europäische PRTR Verknüpfungen zu ähnlichen Datenbanken in den Mitgliedstaaten, in Dritt- ländern und bei internationalen Organisationen enthalten.(16)Zur Förderung des Nutzens und der Wirkung des PRTR sollten die Kommission und die Mitgliedstaaten gemein- sam Hinweise erstellen, um die Durchführung des Europä- ischen PRTR zu unterstützen, die Öffentlichkeit zu sensibilisieren und eine angemessene und rechtzeitige Unterstützung zu gewährleisten. (9)Im Einklang mit dem Protokoll sollte das Europäische PRTR auch Informationen über spezifische Tätigkeiten der Abfallbeseitigung enthalten, die als Freisetzungen in den Boden mitzuteilen sind; Verwertungstätigkeiten wie die Ausbringung von Klärschlamm und Wirtschaftsdünger werden in diesem Zusammenhang nicht gemeldet.(17)Die zur Durchführung dieser Verordnung erforderlichen Maßnahmen sollten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zur Festlegung der Modalitä- ten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (1) erlassen werden. Wenn das Europäische PRTR der Öffentlichkeit zuverläs- sige Informationen bieten und wissensbasierte Entschei- dungen ermöglichen soll, sind für Datenerfassung und Berichterstattung realistische, aber strikte Fristen vorzuse- hen; dies gilt insbesondere für die Berichterstattung der Mitgliedstaaten an die Kommission.(18)(10)(11)Die Mitteilung über Freisetzungen aus Industriebetriebsein- richtungen kann im Hinblick auf Konsequenz, Vollständig- keit und Vergleichbarkeit zwar noch verbessert werden, ist in vielen Mitgliedstaaten aber ein gängiges Verfahren. Gegebenenfalls muss die Berichterstattung über Freiset- zungen aus diffusen Quellen noch verbessert werden, um es den Entscheidungsträgern zu ermöglichen, diese Freiset- zungen in einem größeren Zusammenhang zu sehen und sich für die wirksamste Lösung zur Verringerung der Ver- schmutzung entscheiden zu können.Da die Ziele der zu ergreifenden Maßnahmen, nämlich die Verbesserung des Zugangs der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen durch Einrichtung einer integrier- ten, einheitlichen, gemeinschaftsweiten elektronischen Datenbank, auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausrei- chend erreicht werden können und daher wegen der erfor- derlichen Vergleichbarkeit der Daten aller Mitgliedstaaten und des sich daraus ergebenden hohen Harmonisierungs- bedarfs besser auf Gemeinschaftsebene zu erreichen sind, kann die Gemeinschaft nach dem in Artikel 5 des Vertrags niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Verhältnismäßigkeitsgrundsatz geht diese Verordnung nicht über das zur Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus. (19)Um die Meldepflichten zu vereinfachen und zu rationali- sieren, sollten die Richtlinien 91/689/EWG des Rates vom 12. Dezember 1991 über gefährliche Abfälle (2) und 96/61/EG des Rates vom 24. September 1996 über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung (3) geändert werden. (20)Mit dem Europäischen PRTR soll unter anderem die Öffent- lichkeit über bedeutende Schadstoffemissionen informiert werden, die insbesondere durch Aktivitäten verursacht werden, die in der Richtlinie 96/61/EG erfasst sind. Dem- entsprechend sollte die Öffentlichkeit gemäß dieser Ver- ordnung über Emissionen der von Anhang I der genannten Richtlinie erfassten Anlagen informiert werden. (21)Um eine doppelte Berichterstattung möglichst zu vermeiden, können laut dem Protokoll Systeme für Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregister soweit praktikabel in bestehende Informationsquellen wie Berichtsmechanismen im Rahmen von Lizenzen oder Betriebseinrichtungsgenehmigungen integriert werden. Im Einklang mit dem Protokoll sollten die Bestimmungen dieser Verordnung das Recht eines Mitgliedstaats nicht einschränken, ein umfassenderes oder der Öffentlich- keit besser zugängliches Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregister als im Rahmen des Europäischen PRTR vorzusehen, beizubehalten oder einzurichten — (12) (13) Die von den Mitgliedstaaten übermittelten Daten sollten insbesondere im Hinblick auf Vollständigkeit, Kohärenz und Glaubwürdigkeit eine hohe Qualität aufweisen. Es ist besonders wichtig, zukünftige Maßnahmen von Betreibern und Mitgliedstaaten zu koordinieren, um die Qualität der gemeldeten Daten zu verbessern. Die Kommission wird deshalb in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten Maß- nahmen für die Qualitätskontrolle ergreifen. Im Einklang mit dem Århus-Übereinkommen sollte die Öffentlichkeit Zugang zu den Informationen des Europäi- schen PRTR erhalten, ohne dafür ein besonderes Interesse nachweisen zu müssen, d. h. das Europäische PRTR sollte auf elektronischem Wege direkt über das Internet zugäng- lich sein. (14)Der Zugang zu den Informationen des Europäischen PRTR sollte uneingeschränkt möglich sein, wobei Ausnahmen von dieser Regel nur möglich sein sollten, wenn dies in bestehenden Rechtsvorschriften der Gemeinschaft aus- drücklich vorgesehen ist. (15)Im Einklang mit dem Århus-Übereinkommen sollte bei der weiteren Entwicklung des Europäischen PRTR sicherge- stellt werden, dass die Öffentlichkeit einbezogen wird, indem sie frühzeitig und effektiv die Möglichkeit erhält, Bemerkungen, Informationen, Analysen und Standpunkte zum Entscheidungsfindungsprozess zu unterbreiten. Antragsteller sollten Handlungen oder Unterlassungen von Behörden in Bezug auf einen Antrag auf dem Verwaltungs- oder Rechtsweg anfechten können. (1) ABl. L 184 vom 17.7.1999, S. 23. (2) ABl. L 377 vom 31.12.1991, S. 20. Geändert durch die Richtlinie 94/31/EG (ABl. L 168 vom 2.7.1994, S. 28). (3) ABl. L 257 vom 10.10.1996, S. 26. Zuletzt geändert durch die Ver- ordnung (EG) Nr. 1882/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 284 vom 31.10.2003, S. 1). 4.2.2006 Amtsblatt der Europäischen Union DE 9. HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Gegenstand Mit dieser Verordnung wird auf Gemeinschaftsebene ein integrier- tes Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregister (nachste- hend „Europäisches PRTR“ genannt) in Form einer öffentlich zugänglichen elektronischen Datenbank geschaffen und dessen Funktionsweise geregelt, um damit das UN-ECE-Protokoll über die Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregister umzuset- zen, die Beteiligung der Öffentlichkeit bei umweltrelevanten Ent- scheidungen zu unterstützen und einen Beitrag zur Vermeidung und Verringerung der Umweltverschmutzung zu leisten. Artikel 2 Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck: 1.„Öffentlichkeit“ eine oder mehrere natürliche oder juristische Personen sowie — in Übereinstimmung mit den nationalen Rechtsvorschriften oder der nationalen Praxis — deren Ver- einigungen, Organisationen oder Gruppen; 2.„zuständige Behörde“ eine oder mehrere nationale Behörden oder sonstige zuständige Stellen, die von den Mitgliedstaaten benannt werden; 4. 5. 6. 7. 8. „Anlage“ eine ortsfeste technische Einheit, in der eine oder mehrere der in Anhang I genannten Tätigkeiten sowie andere unmittelbar damit verbundene Tätigkeiten durchgeführt wer- den, die mit den an diesem Standort durchgeführten Tätig- keiten in einem technischen Zusammenhang stehen und Auswirkungen auf Emissionen und Umweltverschmutzung haben können; „Betriebseinrichtung“ eine oder mehrere Anlagen am gleichen Standort, die von der gleichen natürlichen oder juristischen Person betrieben werden; „Standort“ den Betriebseinrichtung; geografischen Standort „Schadstoff“ einen Stoff, der für die Umwelt oder die Gesund- heit des Menschen aufgrund seiner Eigenschaften und seines Einbringens in die Umwelt schädlich sein kann, oder eine derartige Stoffgruppe; 10. „Freisetzung“ jedes Einbringen von Schadstoffen in die Umwelt infolge menschlicher Tätigkeiten, ob absichtlich oder versehentlich, regelmäßig oder nicht regelmäßig, einschließ- lich Verschütten, Emittieren, Einleiten, Verpressen, Beseitigen oder Verkippen, oder das Einbringen über Kanalisations- systeme ohne endgültige Abwasserbehandlung; 11. „Verbringung außerhalb des Standortes“ die Verlagerung von zur Verwertung oder Beseitigung bestimmten Abfällen und von in Abwasser enthaltenen Schadstoffen zur Abwasserbehandlung über die Grenzen einer Betriebsein- richtung hinaus; 12. „diffuse Quellen“ die zahlreichen kleinen oder verteilten Quel- len, aus denen Schadstoffe in Boden, Luft und Wasser freige- setzt werden können, deren kombinierte Wirkung auf diese Medien erheblich sein kann und für die es nicht praktikabel ist, einen Bericht zu jeder einzelnen Quelle einzuholen; Begriffsbestimmungen 3. L 33/3 13. „Abfälle“ alle Stoffe oder Gegenstände im Sinne von Artikel 1 Buchstabe a der Richtlinie 75/442/EWG des Rates vom 15. Juli 1975 über Abfälle (1); 14. „gefährliche Abfälle“ alle Stoffe oder Gegenstände im Sinne von Artikel 1 Absatz 4 der Richtlinie 91/689/EWG; 15. „Abwasser“ kommunales, häusliches und industrielles Abwasser im Sinne von Artikel 2 Absätze 1, 2 und 3 der Richtlinie 91/271/EWG des Rates vom 21. Mai 1991 über die Behandlung von kommunalem Abwasser (2) und sonsti- ges benutztes Wasser, welches — aufgrund der enthaltenen Stoffe oder Gegenstände — gemeinschaftsrechtlichen Rege- lungen unterliegt; 16. „Beseitigung“ jede der in Anhang II A der Richtlinie 75/442/EWG genannten Tätigkeiten; 17. „Verwertung“ jede der in Anhang II B der Richtlinie 75/442/EWG genannten Tätigkeiten. der „Betreiber“ jede natürliche oder juristische Person, die die Betriebseinrichtung betreibt oder besitzt oder der — sofern in den nationalen Rechtsvorschriften vorgesehen — die aus- schlaggebende wirtschaftliche Verfügungsmacht über den technischen Betrieb der Betriebseinrichtung übertragen wor- den ist; „Berichtsjahr“ das Kalenderjahr, für das Daten über die Frei- setzung von Schadstoffen und die Verbringung außerhalb des Standortes erfasst werden müssen; „Stoff“ jedes chemische Element und seine Verbindungen mit Ausnahme radioaktiver Stoffe; Artikel 3 Inhalt des Europäischen PRTR Das Europäische PRTR enthält Informationen über: a) Freisetzungen der in Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a genann- ten Schadstoffe, die vom Betreiber der Betriebseinrichtungen gemeldet werden müssen, in denen die in Anhang I aufgelis- teten Tätigkeiten durchgeführt werden; (1) ABl. L 194 vom 25.7.1975, S. 39. Zuletzt geändert durch die Verord- nung (EG) Nr. 1882/2003. (2) ABl. L 135 vom 30.5.1991, S. 40. Zuletzt geändert durch die Verord- nung (EG) Nr. 1882/2003.

Betriebliche Umweltdatenberichterstattung

Rechtsgrundlagen Emissionserklärung gemäß der elften Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über Emissionserklärungen - 11. BImSchV ) Erklärungspflichtig sind die Betreiber von immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftigen Anlagen. Ausgenommen von der Berichtspflicht sind die in § 1 der 11. BImSchV genannten Anlagen. Beginnend mit dem Jahr 2008 ist für den Erklärungszeitraum jedes vierten Kalenderjahres (2008, 2012, …) bis zum 31. Mai des Folgejahres (2009, 2013, …) eine Emissionserklärung abzugeben. Bei rechtzeitiger Antragstellung bis zum 30. April des Folgejahres eines Erklärungszeitraumes kann die Abgabefrist bis zum 30. Juni verlängert werden (siehe auch § 4 der 11.BImSchV). Über den geforderten Inhalt der Emissionserklärung geben § 3 und der Anhang der 11. BImSchV Auskunft. Emissionsbericht gemäß der dreizehnten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über Großfeuerungs- und Gasturbinenanlagen – 13. BImSchV ) Berichtspflichtig sind die Betreiber von Feuerungsanlagen und Gasturbinenanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung von 50 Megawatt oder mehr. Ausgenommen von der Berichtspflicht sind die in § 1 Abs. 3 der 13. BImSchV genannten Anlagen. Beginnend mit dem Jahr 2019 ist für den Berichtszeitraum jedes Kalenderjahres (2019, 2020, …) bis zum 30. April des Folgejahres (2020, 2021, …) ein Emissionsbericht abzugeben. Eine Fristverlängerung ist nicht möglich. Der geforderte Inhalt des Emissionsberichtes ist in § 22 der 13. BImSchV festgelegt. Emissionsbericht gemäß der siebzehnten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über die Verbrennung und die Mitverbrennung von Abfällen - 17. BImSchV ) Berichtspflichtig sind die Betreiber von Abfallverbrennungs- und Abfallmitverbrennungsanlagen, die nach § 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in Verbindung mit der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen vom 2. Mai 2013 (BGBl. I S. 973) genehmigungsbedürftig sind und in denen bestimmte Abfälle und Stoffe gemäß § 1 Abs. 1 der 17. BImSchV eingesetzt werden. Ausgenommen von der Berichtspflicht sind die in § 1 Abs. 2 und Abs. 3 der 17. BImSchV genannten Anlagen. Beginnend mit dem Jahr 2019 ist für den Berichtszeitraum jedes Kalenderjahres (2019, 2020, …) bis zum 30. April des Folgejahres (2020, 2021, …) ein Emissionsbericht abzugeben. Eine Fristverlängerung ist nicht möglich. Der geforderte Inhalt des Emissionsberichtes ist in § 22 der 17. BImSchV festgelegt. Bericht gemäß Verordnung (EG) Nr. 166/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Schaffung eines Europäischen Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregisters und zur Änderung der Richtlinien 91/689/EWG und 96/61/EG des Rates (E-PRTR-VO ) Berichtspflichtig sind gemäß Artikel 5 der E-PRTR-VO die Betreiber von Betriebseinrichtungen, in denen eine oder mehrere Tätigkeiten entsprechend Anhang I der E-PRTR-VO durchgeführt und hierbei die ebenfalls in Anhang I festgelegten Kapazitätsschwellenwerte überschritten werden, sobald dabei ein Schwellenwert für eine oder mehrere Schadstofffreisetzungen gem. Anhang II der E-PRTR-VO für die Bereiche Luft, Gewässer oder Boden überschritten wird bzw. sie pro Jahr mehr als 2 Tonnen gefährliche Abfälle oder mehr als 2.000 Tonnen nicht gefährliche Abfälle außerhalb ihres Standortes verbringen oder sie Abwasser außerhalb ihres Standortes verbringen, das für die Abwasserbehandlung bestimmt ist und Schadstoffe enthält, für die der in Anhang II Spalte 1b aufgeführte Schwellenwert überschritten wird. Beginnend mit dem Jahr 2019 ist für den Berichtszeitraum jedes Kalenderjahres (2019, 2020, …) bis zum 30. April des Folgejahres (2020, 2021, …) ein Bericht abzugeben. Bei rechtzeitiger Antragstellung bis zum 31. März des Folgejahres eines Berichtszeitraumes kann die Abgabefrist bis zum 31. Mai verlängert werden (siehe auch § 3 des Gesetzes zur Ausführung des Protokolls über Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregister sowie zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 166/2006 – SchadRegProtAG ). Detaillierte Angaben zum geforderten Inhalt des Berichtes macht Anhang III der E-PRTR-VO. Elektronische Berichterstattung mit der Software BUBE-Online (Betriebliche Umweltdatenberichterstattung Online) Die Emissionserklärung gemäß der 11. BImSchV, der Emissionsbericht gemäß der 13. BImSchV, der Emissionsbericht gemäß der 17. BImSchV sowie der Bericht gemäß der E-PRTR-VO sind in elektronischer Form abzugeben. Hierfür ist die Nutzung der bundesweit einheitlichen Software BUBE-Online unter https://bube-online.org/ verpflichtend. Dort und unter wiki.prtr.thru.de sind Anleitungen, FAQs und Hilfen zu finden, die den Einstieg in BUBE-Online und die Verwendung erleichtern sollen. Ansprechpartner für Fragen der Emissionsermittlung, der Fristverlängerung und anlagenspezifischer Angelegenheiten: Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord Stresemannstraße 3-5 56068 Koblenz Telefon: 0261 / 120-0 Fax: 0261 / 120-2200 E-Mail: PRTR-Kopfstelle(at)sgdnord.rlp.de Internet: www.sgdnord.rlp.de Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd Friedrich-Ebert-Straße 14 67433 Neustadt an der Weinstraße Telefon: 06321 / 99-0 Fax: 06321 / 99-2900 E-Mail: PRTR-Kopfstelle(at)sgdsued.rlp.de Internet: www.sgdsued.rlp.de für Fragen zur Online/Offline Datenerhebung mittels BUBE und zur Datenübermittlung: Landesamt für Umwelt: Kaiser-Friedrich-Straße 7 55116 Mainz Telefon: 06131 / 6033-1244 oder -1246 E-Mail: PRTR(at)lfu.rlp.de für organisatorische und rechtliche Fragestellungen: Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie und Mobilität Kaiser-Friedrich-Straße 1 55116 Mainz Herr Ludwig Hoffmann Telefon: 06131 / 16-4613 Fax.: 06131 / 16-4644 E-Mail: Ludwig.Hoffmann(at)mkuem.rlp.de Sonstiges In Rheinland-Pfalz werden derzeit ca. 5.100 genehmigungsbedürftige Anlagen und Anlagennebeneinrichtungen nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz betrieben. Davon müssen etwa 1.200 in regelmäßigen Abständen über die Freisetzung ihrer Emissionen berichten. Für das Berichtsjahr 2022 sind der Emissionsbericht gemäß der 13. BImSchV, der Emissionsbericht gemäß der 17. BImSchV und der Bericht gemäß der E-PRTR-VO bis zum 30. April 2023 durch die Betreiber von hierunter fallenden Anlagen bzw. Betriebseinrichtungen abzugeben. Die Daten aller in Deutschland gemäß E-PRTR-VO berichtspflichtigen Betriebseinrichtungen sind in einem nationalen Register einsehbar. (Stand: November 2023)

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