Am 21. Juli 2011 trat die neu gefasste Richtlinie der EU zur Beschränkung der Verwendung bestimmter gefährlicher Substanzen in elektrischen und elektronischen Geräten, die so genannte RoHS-Richtlinie, in Kraft. Bei den neuen Rechtsvorschriften handelt es sich um eine überarbeitete Fassung der Richtlinie zur Beschränkung der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten. Das Verbot von Blei, Quecksilber, Cadmium und sechswertigem Chrom sowie den Flammhemmern polybromierte Biphenyle (PBB) und polybromierte Diphenylether (PBDE) bleibt bestehen. Unter die bisherige Richtlinie zur Beschränkung der Verwendung gefährlicher Stoffe fielen mehrere Kategorien von Elektro- und Elektronikgeräten, einschließlich Haushaltsgeräte, IT-Geräte und Unterhaltungselektronik. Nun aber wurde sie auf alle elektronischen Geräte, Kabel und Ersatzteile ausgeweitet. Ausnahmen können noch immer in Fällen gewährt werden, in denen keine zufriedenstellende Alternative zur Verfügung steht. Die Liste der verbotenen Stoffe wird regelmäßig geprüft.
Das Projekt "Adaptation to scientific and technical progress under Directive 2002/95/EC" wird vom Umweltbundesamt gefördert und von Öko-Institut. Institut für angewandte Ökologie e.V. durchgeführt.
Am 15. Juli 2016 sind die delegierten Richtlinien 2016/1028/EU und 2016/1029/EU der Europäischen Kommission zur Änderung des Anhang IV der Richtlinie 2011/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2011 zur Beschränkung der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten (RoHS-Richtlinie) in Kraft getreten. Die delegierten Richtlinien waren bis zum 30. April 2017 durch eine Änderung des Paragraf 3 Absatz 3 Satz 1 der Verordnung über die Beschränkung der Verwendung gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten (ElektroStoffV) in nationales Recht umzusetzen. Durch die delegierte Richtlinie 2016/1028/EU wird die bestehende Ausnahme 26 für Blei auch auf die Verwendung von Loten in elektrischen Verbindungen in Sensoren zur Temperaturmessung in medizinischen Geräten sowie Überwachungs- und Kontrollinstrumenten, die für den regelmäßigen Einsatz bei Temperaturen unter -150 Grad Celsius konzipiert sind, erweitert. Diese Regelung ist zeitlich bis zum 30. Juni 2021 befristet. Die delegierte Richtlinie 2016/1029/EU sieht eine neue Ausnahme von der beschränkten Verwendung von Cadmium in sogenannte Hersch-Zellen für Sauerstoffsensoren in industriellen Überwachungs- und Kontrollinstrumenten vor. Diese Regelung ist zeitlich bis zum 15. Juli 2023 befristet. Die delegierten Richtlinien wurden durch eine Sechste Änderungsverordnung zur ElektroStoffV in nationales Recht überführt. Diese Verordnung (BGBl. I Seite 1042) ist am 10. Mai 2017 in Kraft getreten. Hinweis: Das PDF-Dokument (unterschrieben mit "Bundesanzeiger") ist ein Service des Bundesanzeiger. Dieses Angebot ist nur als Leseversion ausgestaltet und berechtigt nicht zu einer darüber hinaus gehenden Verwendung. Das Dokument kann beim Bundesanzeiger kostenpflichtig erworben werden. Es handelt sich um eine Verordnung auf nationaler Ebene. Der übergeordnete Rahmen ist die/das 6. ElektroStoffV.
Die Fünfte Verordnung zur Änderung der Elektro- und Elektronikgeräte-Stoff-Verordnung (ElektroStoffV) dient der 1:1 Umsetzung einer delegierten Richtlinie (2016/585/EU) vom 12. Februar 2016 zur Änderung des Anhangs IV der Richtlinie 2011/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates zur Beschränkung der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten (sogenannte RoHS-Richtlinie). Der Anhang IV der RoHS-Richtlinie gewährt zeitlich befristete Ausnahmen von einzelnen Stoffbeschränkungen für bestimmte Verwendungszwecke. Durch die delegierte Richtlinie 2016/585/EU wird die bisherige Ausnahme 31 durch eine neue Ausnahme 31 a ersetzt, welche die Reparatur oder Wiederinstandsetzung bestimmter Geräte der Medizintechnik gewährleistenleisten soll. Die zuvor genannte Regelung wurde durch eine Änderung in Paragraf 3 Absatz 3 Satz 1 der Verordnung über die Beschränkung der Verwendung gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten (ElektroStoffV) in nationales Recht überführt. Die Verordnung tritt am 6. November 2017 in Kraft. Hinweis: Das PDF-Dokument (unterschrieben mit "Bundesanzeiger") ist ein Servicedes Bundesanzeiger. Dieses Angebot ist nur als Leseversion ausgestaltet und berechtigt nicht zu einer darüber hinaus gehenden Verwendung. Das Dokument kann beim Bundesanzeiger kostenpflichtig erworben werden. Es handelt sich um eine Verordnung auf nationaler Ebene. Der übergeordnete Rahmen ist die/das ElektroStoffV.
Hinweis: Es sind keine Stellungnahmen eingegangen. Die Verordnung zur Änderung der Elektro- und Elektronikgeräte-Stoff-Verordnung und der Anzeige- und Erlaubnisverordnung dient der 1:1 Umsetzung der Richtlinie (EU) 2017/2102 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. November 2017 zur Änderung der Richtlinie 2011/65/EU zur Beschränkung der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten, der delegierten Richtlinien der Europäischen Kommission (EU) 2017/1009, (EU) 2017/1010, (EU) 2017/1011 und (EU) 2017/1975 zur Änderung des Anhangs III der Richtlinie 2011/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2011 zur Beschränkung der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten sowie der am 25. Mai 2016 in Kraft getretenen Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (EU-Datenschutz-Grundverordnung). Die Richtlinie (EU) 2017/2102 ändert Vorgaben der sog. RoHS-Richtlinie (Richtlinie 2011/65 (EU)). Diese regelt die Beschränkung bestimmter gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten. Sie ist national durch die Elektro- und Elektronikgeräte-Stoff-Verordnung (ElektroStoffV) umgesetzt. Die geänderten Vorgaben werden durch eine Änderung von § 1 Absatz 2, § 2 Nummer 26 und § 15 ElektroStoffV umgesetzt. Der Anhang III der RoHS-Richtlinie gewährt zeitlich befristete Ausnahmen von einzelnen Stoffbeschränkungen für bestimmte Verwendungszwecke. Die delegierten Richtlinien, die ebenfalls mit der Änderungsverordnung umgesetzt werden sollen, erneuern und konkretisieren bereits bestehende, aber ausgelaufene Ausnahmen für Blei und Cadmium. Die delegierten Richtlinien (EU) 2017/1009, (EU) 2017/1010, (EU) 2017/1011 und (EU) 2017/1975 werden durch eine Änderung in § 3 Absatz 3 Satz 1 der ElektroStoffV umgesetzt. Durch die Aufnahme eines dynamischen Verweises auf die Anhänge III und IV der RoHS-Richtlinie wird sichergestellt, dass bei zukünftigen delegierten Richtlinien der Kommission zur Änderung der Anhänge III und IV keine erneute Änderung der ElektroStoffV mehr erforderlich ist. Die Anpassung der Anzeige- und Erlaubnisverordnung (AbfAEV) an die Verordnung (EU) 2016/679 vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (EU-Datenschutz-Grundverordnung) erfolgt durch redaktionelle Änderungen. Die bisherigen Verweise auf § 9 des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) werden aufgehoben und durch Verweise auf die Artikel 24, 25 und 32 der Verordnung (EU) 2016/679 ersetzt.Die Änderungsverordnung (BGBl. I S. 1084) ist am 13. Juli 2018 in Kraft getreten. Es handelt sich um eine Verordnung auf nationaler Ebene. Ein übergeordnetes rechtliches Rahmenwerk ist nicht vorhanden.
Die ElektroStoffV dient der Umsetzung der Richtlinie 2011/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2011 zur Beschränkung der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten (sogenannte RoHS-Richtlinie) sowie weiterer delegierter Richtlinien, die zur Änderung der RoHS-Richtlinie erlassen wurden. Die ElektroStoffV setzt die RoHS-Richtlinie dabei 1:1 um und umfasst im Wesentlichen die folgende Vorgaben: In Verkehr gebrachte Elektro- und Elektronikgeräte einschließlich Kabeln und Ersatzteilen dürfen bestimmte gefährliche Stoffe nur bis zu einer maximalen Höchstkonzentration enthalten; Hersteller müssen für die den Anforderungen der Richtlinie entsprechenden Elektro- und Elektronikgeräte eine EU-Konformitätserklärung ausstellen und eine entsprechende CE-Kennzeichnung am Gerät anbringen; Hersteller müssen die dauerhafte Konformität ihrer Geräte sicherstellen; Hersteller müssen bestimmten Dokumentations- und Informationspflichten nachkommen. Ziel der ElektroStoffV ist es, den Schadstoffgehalt in Elektro- und Elektronikgeräten zu reduzieren, um hierdurch einen Beitrag zum Schutz der menschlichen Gesundheit und der Umwelt sowie der umweltgerechten Verwertung und Beseitigung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten zu leisten. Vor dem Hintergrund von durch die Europäische Kommission erlassenen delegierten Richtlinien zur Änderung der Anhänge II, III und IV der RoHS-Richtlinie ist die ElektroStoffV regelmäßig anzupassen. Elektro- und Elektronik-Altgeräte Es handelt sich um eine Verordnung auf nationaler Ebene. Der übergeordnete Rahmen ist die/das ElektroStoffV.
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