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Bye bye Stand-By: EU-Kommission sagt Leerlaufverlusten den Kampf an

Maßnahmen gegen stromfressende Büro- und Haushaltsgeräte beschlossen Am 7. Juli haben Vertreterinnen und Vertreter der EU-Mitgliedstaaten und der EU-Kommission eine Verordnung zur Begrenzung der Stromverluste im sogenannten „Bereitschafts- und Schein-Aus-Zustand” von Büro- und Haushaltsgeräten beschlossen. Nach Beteiligung des EU-Parlaments werden die neuen Vorgaben für Elektrogeräte ab 2010 gültig. Die EU-Verordnung wird unmittelbar in allen 27 EU-Mitgliedsstaaten wirksam. Mithilfe der geplanten Maßnahmen ist EU-weit eine Minderung unnützer Stromverluste um 35 Milliarden Kilowattstunden (kWh) pro Jahr bis zum Jahr 2020 zu erwarten. Dies entspricht einer Einsparung von 14 Millionen Tonnen des Klimagases Kohlendioxid (CO2) und etwa 9 Großkraftwerken mit 800 Megawatt Leistung. Dr. Thomas Holzmann, Vizepräsident des Umweltbundesamtes (UBA) sagte: „Der Entwurf der EU-Verordnung zur Begrenzung der Leerlaufverluste bei Elektrogeräten ist ein wichtiger Schritt in die richtige Richtung. Seine Umsetzung kann einen handfesten Beitrag zum Klimaschutz leisten.” Nach der geplanten Regelung dürfen Computer, Waschmaschinen, Fernsehgeräte und weitere Büro- und Haushaltgeräte ab 2010 nicht mehr als ein Watt im Bereitschafts- und im Schein-Aus-Zustand verbrauchen. Haben die Geräte eine Informationsanzeige, dürfen es zwei Watt sein. Nach drei Jahren sinken die Grenzwerte auf die Hälfte. „Damit ist ein langjähriges Ziel deutscher Umweltpolitik – maximal ein Watt Leistungsaufnahme im Bereitschaftszustand – erfüllt und wird später sogar noch unterschritten”, so Holzmann. In Deutschland sind Leerlaufverluste in Privathaushalten und Büros für einen Stromverbrauch in Höhe von mindestens 22 Milliarden kWh pro Jahr verantwortlich. Das verursacht jährlich Kosten von mindestens vier Milliarden Euro. Die neuen EU-Regelungen würden für Deutschland eine Minderung des Stromverbrauchs von mehr als sechs Milliarden kWh pro Jahr bewirken – das entspricht knapp vier Millionen Tonnen ⁠ CO2 ⁠. So ließe sich mindestens ein Großkraftwerk mit 800 Megawatt Leistung einsparen. Die Gerätenutzerinnen und -nutzer sparen zudem jährlich Stromkosten in Höhe von gut 1,2 Milliarden Euro. Da die Verordnung nur einen bestimmten Teil der Leerlaufverluste regelt, sind weitere nennenswerte Einsparungen in EDV-Netzen (sogenannter Netzwerk-Standby) sowie über Null-Watt-Schaltungen möglich: Deutschland sowie die Umweltschutz- und Verbraucherverbände hatten sich in Brüssel dafür eingesetzt, dass in Zukunft nur noch Geräte auf den Markt kommen, die sich vollständig abschalten lassen. Nachdem es gelungen ist, dieses Ziel in den Vorbemerkungen der Verordnung zu verankern, ist bei künftigen produktgruppenspezifischen Regelungen, die technische Machbarkeit und Angemessenheit eines Null-Watt-Modus zu prüfen. Nach Schätzung des ⁠ UBA ⁠ ließen sich damit die Stromverluste EU-weit um weitere 7 Milliarden kWh und in Deutschland um etwa 1 Milliarde kWh mindern. Die Verordnung wäre die erste so genannte Durchführungsmaßnahme zur Energiebetriebene-Produkte-Richtlinie (Ökodesign-Richtlinie). Durchführungs­maßnahmen für weitere Produktgruppen sind in Vorbereitung und sollen in den nächsten Monaten folgen Quelle: Umweltbundesamt, Presseinformation Nr. 54/2008 EU Deutschland Leerlaufverluste in Büros und Haushalten insgesamt (2004) Keine Angabe 22 Milliarden kWh Leerlaufverluste, die von der Verordnung betroffen sind, 2020 im Zustand ohne Verordnung (business as usual) 49 Milliarden kWh Knapp 9 Milliarden kWh Einsparpotentiale (im Jahr 2020) 35 Milliarden kWh ܜber 6 Milliarden kWh Eingespartes CO 2 14 Millionen Tonnen Knapp 4 Millionen Tonnen

Klimaschutz: EU beschließt das schrittweise Aus für die Glühlampe ab Ende 2009

EU-weite Regelung spart bis 2020 rund 15,5 Millionen Tonnen Kohlendioxid pro Jahr Die Bandbreite der Stromeffizienz bei Haushaltslampen ist groß. Der Einsatz effizienterer Lampen kann das Klima schützen und die Verbraucherinnen sowie Verbraucher können Geld sparen. Deshalb beschlossen am 8. Dezember 2008 die EU-Mitgliedstaaten auf Vorschlag der EU-Kommission Mindesteffizienzanforderungen an Haushaltslampen. Schrittweise sollen Lampen mit geringerer Effizienz vom Markt verschwinden. Dies bedeutet das Aus für die meisten Glühlampen. Mit den beschlossenen Maßnahmen wird der Stromverbrauch der Privathaushalte EU-weit bis 2020 um 39 Terawattstunden pro Jahr und damit um fünf Prozent sinken. Rund 15,5 Millionen Tonnen klimaschädlichen Kohlendioxides lassen sich so sparen. Der „Glühlampenausstieg” erfolgt in vier Stufen. Mit der ersten Stufe sollen ab dem 1. September 2009 alle matten Glühlampen sowie jegliche Glühlampen mit einer Leistung über 75 Watt nicht mehr zum Verkauf stehen. Bis September 2010 sollen Standardglühlampen - gemeint sind Glühlampen mit Standardkolben, E27-Sockel, Lebensdauer 1.000 Stunden und ohne Kryptonfüllung - mit mehr als 60 Watt vom Markt verschwunden sein. Bis September 2011 solche mit mehr als 40 Watt. Ab 1. September 2012 sollen schließlich keine Glühlampen mit mehr als 10 Watt erhältlich sein. Für Halogenglühlampen gilt: Ab dem Jahr 2016 sollen nur noch die effizienteren Versionen in den Regalen zu finden sein. Kompaktleuchtstofflampen - umgangssprachlich auch Energiesparlampen genannt - sind bereits deutlich effizienter als Halogen- und andere Glühlampen. Dennoch dürfen ab der ersten Stufe auch hier nur noch besonders effiziente Modelle verkauft werden. Als Ersatz für die herkömmliche Glühlampe stehen Kompaktleuchtstofflampen und effiziente Halogenlampen zur Verfügung. In den letzten Jahren ist die Bandbreite der angebotenen Formen und Fassungen von Kompaktleuchtstofflampen gewachsen. Der kommende Glühlampenausstieg dürfte die Entwicklung noch beschleunigen. „Verbraucherinnen und Verbraucher sind gut beraten, so früh wie möglich auf effiziente Lampen, vor allem die Kompaktleuchtstofflampen umzusteigen, denn neben dem klimaschädlichen Kohlendioxid lassen sich damit auch Stromkosten sparen”, rät Dr. Thomas Holzmann, Vizepräsident des Umweltbundesamtes (⁠ UBA ⁠). Die beschlossene Regelung umfasst auch Anforderungen an die Gebrauchseigenschaften der Lampen. Kompaktleuchtstofflampen beispielsweise müssen ab dem 1. September 2009 im Mittel mindestens 6.000 Stunden lang brennen können. Während der Lebensdauer sinkt bei allen Lampen der abgegebene Lichtstrom. Dafür setzt die Regelung Grenzen. Weitere Anforderungen betreffen die Anzahl der Schaltzyklen, die eine Lampe ohne Ausfall leisten muss, die Zeit, bis sie aufleuchtet sowie die Zeit, bis sie eine bestimmte Helligkeit erreicht. Für Kompaktleuchtstofflampen geringer Qualität bedeutet dies das Aus. Kompaktleuchtstofflampen enthalten, wie andere Leuchtstofflampen auch, Quecksilber, damit sie ihre Funktion erfüllen können. Quecksilber ist gesundheitsschädlich. Daher gehören diese Lampen, wenn sie ausgedient haben, nicht in den Hausmüll oder gar Glascontainer, sondern sind bei einer geeigneten Sammelstelle abzugeben. Nur dann kann Quecksilber getrennt erfasst und das Lampenglas verwertet werden. Die Rückgabe ist für Privatpersonen kostenlos. Die Rückgabepflicht ist aber leider nicht ausreichend bekannt. Außerdem sind die Rückgabemöglichkeiten häufig mit langen oder umständlichen Wegen verbunden. UBA-Vizepräsident Holzmann zieht daher die Schlussfolgerung: „Da die EU-Verordnung eine Marktverschiebung zugunsten der Kompaktleuchtstofflampen bringen wird, besteht dringender Handlungsbedarf, verbraucherfreundlichere Lösungen für ihre Rückgabe zu schaffen.” Für Elektrohandel und ‑handwerk biete die freiwillige Rücknahme und ordnungsgemäße Entsorgung ausgedienter Leuchtstofflampen, auch über kommunale Sammelstellen oder Herstellersysteme, die Chance für eine höhere Kundenbindung.  Insbesondere für das Gewerbe stehen zahlreiche Rückgabestellen zur Verfügung. Informationen über Rückgabemöglichkeiten können bei der kommunalen Abfallberatung und teilweise auch im Fachhandel bezogen werden. Die EU hat ebenfalls beschlossen, dass Verbraucherinnen und Verbraucher besser informiert sein sollen. So müssen die Hersteller in Zukunft unter anderem den Quecksilbergehalt auf der Verpackung angeben. Die EU-Verordnung ist eine Durchführungsmaßnahme zur Energiebetriebene-Produkte-Richtlinie (Ökodesign-Richtlinie) und gilt direkt in allen Mitgliedstaaten. Das heißt, es ist keine Umsetzung in deutsches Recht notwendig.

Klimaschutz: EU führt besonders effiziente Umwälzpumpen als Standard ein

EU-weite Regelung spart bis 2020 rund 11 Millionen Tonnen Kohlendioxid pro Jahr Umwälzpumpen gibt es beinahe in jedem Haus. Doch kaum jemand kennt ihren Stromverbrauch. Dabei ist eine Umwälzpumpe leicht einer der größten Stromverbraucher im Haushalt. Der Einsatz besonders effizienter Umwälzpumpen spart Energie und CO2, und die Verbraucherinnen und Verbraucher können Geld sparen. Deshalb hat die EU-Kommission am 22. Juli 2009 Mindesteffizienzanforderungen an Umwälzpumpen beschlossen: Ab 2013 sollen ineffiziente Umwälzpumpen in zwei Stufen vom Markt verschwinden. Dadurch wird der Stromverbrauch der Privathaushalte EU-weit bis 2020 um 23 Terawattstunden pro Jahr (TWh/a) sinken. Rund 11 Millionen Tonnen klimaschädlichen Kohlendioxides lassen sich so vermeiden. Für Deutschland führt die Regelung bis 2020 zu einer anteiligen Stromeinsparung von etwa 4 TWh/a. Beim deutschen Strommix entspricht diese Stromeinsparung etwa 2,4 Mio. t CO 2 /a. Das ⁠ UBA ⁠ bewertet die EU-Verordnung zur Begrenzung des Energieverbrauchs von Umwälzpumpen als einen wichtigen Schritt in die richtige Richtung. Sie wird einen handfesten Beitrag zum ⁠ Klimaschutz ⁠ leisten. Von diesen Regelungen sind hauptsächlich Heizungsumwälzpumpen, Solarpumpen sowie Sole-Umwälzpumpen von Wärmepumpen betroffen. Ab dem 1.1.2013 müssen außerhalb von Heizungsanlagen installierte („externe”) Umwälzpumpen bestimmte Anforderungen erfüllen. Ab dem 1.8.2015 sind auch Umwälzpumpen betroffen, die in Heizungsanlagen integriert sind. Die vorgeschlagenen Anforderungen sind so anspruchsvoll, dass bei Heizungsumwälzpumpen ein Technologiesprung stattfinden wird: besonders effiziente Motoren (elektronisch kommutierte Permanentmagnetmotoren - EC-Motoren) und Drehzahlregelung, d.h. die selbsttätige Anpassung der Leistungsaufnahme, werden damit zum Standard und ermöglichen große Stromeinsparungen. Weil diese besonders effizienten Umwälzpumpen (Kriterium ist der „Energy-Efficiency- Index” EEI) nicht in allen alten Heizungsanlagen eingesetzt werden können, sind integrierte Umwälzpumpen, die Pumpen in bestehenden Wärmeerzeugern ersetzen sollen, bis zum 1.1.2020 von der Regelung ausgenommen. Diese Ausnahme vermeidet, dass eine defekte Umwälzpumpe den Austausch des ganzen Wärmeerzeugers erfordert. Weil die Lebensdauer einer heute gekauften Heizung bis etwa 2025 oder 2030 reicht, sollten Verbraucherinnen und Verbraucher schon heute beim Kauf von Heizungen und Solaranlagen besonders auf drehzahlgeregelte Umwälzpumpen mit EC-Motor achten. Der Umstieg von einer konventionellen, ungeregelten Heizungsumwälzpumpe auf eine elektronisch geregelte Umwälzpumpe mit EC-Motor wird einen typischen Haushalt jährlich um etwa 54 Euro entlasten - das entspricht durchschnittlich etwa 75 Prozent niedrigeren Betriebskosten. Über die Einsparungen an Stromkosten amortisieren sich hocheffiziente Umwälzpumpen in kurzer Zeit, trotz des höheren Kaufpreises. Werden besonders effiziente Umwälzpumpen eingesetzt, ist stets ein hydraulischer Abgleich der Heizungsanlage sinnvoll. Der ermöglicht noch weitere Einsparungen an Brennstoffen, Energiekosten und zusätzliche Emissionsminderungen. Wird bei einem Wärmeerzeuger mit integrierter Umwälzpumpe die alte, ungeregelte Pumpe gegen eine hocheffiziente Umwälzpumpe getauscht, verliert der Wärmeerzeuger in der Regel die Sicherheitszulassung. Für etwaige Schäden müsste der Handwerker haften. Die Hersteller von Wärmeerzeugern, Hersteller von Umwälzpumpen und das Fachhandwerk sollten daher zusammen in den nächsten Jahren günstige Standardlösungen entwickeln, die einen sicheren und Strom sparenden Heizbetrieb gewährleisten und gleichzeitig für das Fachhandwerk kein potenzielles Haftungsrisiko darstellen. Die neue EU-Verordnung zu Umwälzpumpen wird im Rahmen der Energiebetriebene-Produkte-Richtlinie (Ökodesign-Richtlinie) erlassen. Sie gilt unmittelbar in allen 27 EU-Mitgliedstaaten. Das heißt, es ist keine Umsetzung in deutsches Recht notwendig. Sie finden weitere Informationen:

Erhebung von Daten zu ausgewählten nach SUP-Richtlinie berichtspflichtigen Einwegkunststoffprodukten – Berichtsjahr 2020

Die EU-Richtlinie 2019/904 über die Verringerung der Auswirkungen bestimmter Kunststoffprodukte auf die Umwelt (Einwegkunststoffrichtlinie – EWKRL) enthält verschiedene Vorgaben an die Mitgliedsstaaten. Artikel 4 sieht eine Verbrauchsminderung bestimmter Einwegkunststoffartikel, Artikel 6, Absatz 5 enthält Produktanforderungen und Artikel 9 enthält Bestimmungen zur getrennten Sammlung von Einwegkunststoffgetränkeflaschen vor. Die Studie hatte zum Ziel den Stand in Deutschland im Jahr 2020 abzubilden. Veröffentlicht in Texte.

Gesetz zur Einführung einer Strategischen Umweltprüfung tritt in Kraft

Das Gesetz zur Einführung einer Strategischen Umweltprüfung und zur Umsetzung der Richtlinie 2001/42/EG (SUPG) ist am 29. Juni 2005 in Kraft getreten (BGBl. 2005, Teil I S. 1746). Es dient unter anderem der Umsetzung der am 21.06.2001 in Kraft getretenen EG-Richtlinie 2001/42/EG über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme (sog. SUP-Richtlinie) in das deutsche Recht.

EU-Ökodesign-Richlinie tritt in Kraft

Am 11. August 2005 tritt die EU-Ökodesign-Richtlinie (2005/32/EG) in der Europäischen Union in Kraft. Mit der Richtlinie 2005/32/EG zur Schaffung eines Rahmens für die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung energiebetriebener Produkte (Energiebetriebene-Produkte-Richtlinie, EbP-RL, Ökodesign-Richtlinie oder abgeleitet von Energy using Products auch EbP-RL) hat die Europäische Kommission erstmals die Anforderungen des Ökodesigns in einer Richtlinie explizit verankert. Das Energiebetriebene-Produkte-Gesetz (EBPG) setzt die Richtlinie in deutsches Recht um.

Richtlinie über die Strategische Umweltprüfung (SUP) tritt in Kraft

Die Richtlinie über die Strategische Umweltprüfung (SUP) ist ein wichtiger Fortschritt im Bereich der Umweltvorschriften. Die Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme trat am 21. Juli 2001 in Kraft und muss von den Mitgliedstaaten vor dem 21. Juli 2004 umgesetzt werden. Artikel 1: "Ziel dieser Richtlinie ist es, im Hinblick auf die Förderung einer nachhaltigen Entwicklung ein hohes Umweltschutzniveau sicherzustellen und dazu beizutragen, dass Umwelterwägungen bei der Ausarbeitung und Annahme von Plänen und Programmen einbezogen werden, indem dafür gesorgt wird, dass bestimmte Pläne und Programme, die voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen haben, entsprechend dieser Richtlinie einer Umweltprüfung unterzogen werden."

Verordnung zur Begrenzung der Stromverluste im sogenannten „Bereitschafts- und Schein-Aus-Zustand“

Am 7. Juli haben Vertreter der EU-Mitgliedstaaten und der EU-Kommission eine Verordnung zur Begrenzung der Stromverluste im sogenannten „Bereitschafts- und Schein-Aus-Zustand“ von Büro- und Haushaltsgeräten beschlossen. Nach Beteiligung des EU-Parlaments werden die neuen Vorgaben für Elektrogeräte ab 2010 gültig. Die EU-Verordnung wird unmittelbar in allen 27 EU-Mitgliedsstaaten wirksam. Nach der geplanten Regelung dürfen Büro- und Haushaltgeräte ab 2010 nicht mehr als ein Watt im Bereitschafts- und im Schein-Aus-Zustand verbrauchen. Haben die Geräte eine Informationsanzeige, dürfen es zwei Watt sein. Nach drei Jahren sinken die Grenzwerte auf die Hälfte. Die Verordnung ist die erste so genannte Durchführungsmaßnahme zur Energiebetriebene-Produkte-Richtlinie (Ökodesign-Richtlinie).

Erhebung von Daten zu ausgewählten nach SUP-Richtlinie berichtspflichtigen Einwegkunststoffprodukten - Berichtsjahr 2020

Hintergrund des Vorhabens ist die Richtlinie (EU) 2019/904 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 05. Juni 2019 über die Verringerung der Auswirkungen bestimmter Kunststoff produkte auf die Umwelt. Zielsetzung des Projekts ist es, die in Artikel 4, Artikel 6 Abs. 5 und Artikel 9 unter Berücksichtigung von Artikel 13 Abs. 1 bis 3 der Einwegkunststoffrichtlinie (EWKRL) geforderten Daten für Deutschland zu ermitteln. Der erste verpflichtende Berichtszeitraum ist 2022. Mit diesem Vorhaben soll der Stand vor dem Ergreifen nationaler Maßnahmen erhoben werden. Als Bezugsjahr wurde deshalb das Jahr 2020 gewählt. 2020 wurden in Deutschland 36,3 Mrd. Einwegartikel (Haupteinheiten) im Sinne des Artikel 4 der Einwegkunststoffrichtlinie verbraucht. 79,3 % des stückzahlbezogenen Verbrauchs sind Lebensmittelverpackungen. Die Einwegartikel haben ein Gesamtgewicht von 355 kt und ein Kunststoffgewicht von 288,2 kt. Deutschland erreicht bereits 2020 die ab dem Bezugsjahr 2025 geforderte Zielquote von 25 % Rezyklatanteil in Einweggetränkeflaschen, die hauptsächlich aus Polyethylenterephthalat bestehen (PET-Flaschen). Die Rezyklateinsatzquote beträgt im Bezugsjahr 2020 27,9 %. 494 kt Kunststoffflaschen im Sinne des Artikel 6 Absatz 5 Einwegkunststoffrichtlinie wurden 2020 verbraucht. Insgesamt 138 kt Kunststoffrezyklate sind in der Verbrauchsmenge dieser Einweggetränkeflaschen aus PET enthalten. Ziel des Artikel 9 Einwegkunststoffrichtlinie ist die Steigerung der hochwertigen Verwertung von Einweggetränkeflaschen aus Kunststoff. Bis 2025 müssen die Mitgliedstaaten nachweisen, dass 77 % der Einweggetränkeflaschen aus Kunststoff getrennt gesammelt werden, 2029 erhöht sich die Zielquote auf 90 %. Sowohl die Erfassung über die Rücknahmesysteme als auch die LVP-Sammlung der dualen Systeme sind als getrennte Sammelsysteme qualifiziert. Insgesamt erreichen Einweggetränkeflaschen aus Kunststoff im Sinne der Einwegkunststoffrichtlinie eine getrennte Sammelquote von 94,7 %. Die Zielquote für 2029 übertrifft Deutschland bereits 2020 deutlich. Quelle: Bericht

SO2 IN AIR

Das Projekt "SO2 IN AIR" wird vom Umweltbundesamt gefördert und von Messer-Griesheim GmbH durchgeführt. Community Directive 80/779/EEC specifies maximum permissible levels of sulphur dioxide in the ambient air. Intercomparisons organized by DG XI in support of the implementation of this Directive have shown differences in excess of 10 percent between central laboratories and in excess of 30 percent between network monitors. The aim of the project was to improve the analytical technique and agreement between results. STATUS: In the first intercomparison the values obtained ranged from 78 to 94 nmol/mol. In the final stage the sampling procedure had been improved (dead volume minimised, length of sampling line minimised, sufficient equilibration time). All laboratories agreed to within a range of 4 nmol/mol. Prime Contractor: L'Air Liquide Belge, Schelle, BE.

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