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Quartals-/Monatsberichte zur Luftgütesituation an den Messstationen des Luftmessnetzes Mecklenburg-Vorpommern

Die Berichte werden sowohl in digitaler Form (ASCII-Dateien) als auch in verbaler Form erstellt. Die Messergebnisse werden entsprechend des Auswertungsintervalls als Tabellen für die Schadstoffe: Feinstaub (PM10 und PM2,5) Schwefeldioxid Ozon Stickstoffmonoxid Stickstoffdioxid Benzol und Kohlenstoffmonoxid bereitgestellt. Die Auswertung erfolgt für die 14 Messstationen des Landes: Rostock-Am Strande Rostock-Holbeinplatz Neubrandenburg Stralsund-Knieperdamm Schwerin-Obotritenring Wolgast-Oberwallstraße Gülzow Löcknitz Rostock-Stuthof Göhlen Leizen Garz Güstrow Rostock-Warnemünde. Die Monatsberichte enthalten zusätzlich zu den genannten Tabellen eine verbale Erläuterung der Schadstoffimmission innerhalb des betrachteten Zeitraums. Besonderheiten innerhalb der ermittelten Immissionssituation werden einer entsprechend intensiveren Betrachtung unterzogen.

Wesentliche Änderung gemäß § 16 BImSchG, DEK Deutsche Extrakt Kaffee GmbH

Ergebnis einer Vorprüfung zur Feststellung der UVP-Pflicht nach § 5 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung Bekanntmachung einer Feststellung vom 06.11.2023 LAGetSi - Referat IV A Telefon: 90254-5218 oder 90254-5275 Auf Antrag der DEK Deutsche Extrakt Kaffee GmbH vom 21.11.2022 wurde nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung [UVPG] für das Genehmigungsvorhaben zur wesentlichen Änderung der Dampfkesselanlagen 1, 2 und 3 am Standort Cafeastr. 1 in 12347 Berlin eine Allgemeine Vorprüfung zur Feststellung der UVP-Pflicht vorgenommen. Die Änderung bezieht sich auf die Wiederinbetriebnahme der Ölfeuerung mit neuer Heizöltankanlage. Nach Prüfung der eingereichten Unterlagen unter Berücksichtigung der Kriterien nach Anlage 3 UVPG wurde festgestellt, dass für das Vorhaben keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist. Ausschlaggebend für die Entscheidung ist die Einhaltung der einschlägigen Grenzwerte in Bezug auf die Luftimmissionen. Die prognostizierten Luftschadstoffimmissionen wurden anhand einer Immissionsprognose zu Luftschadstoffen bewertet. Aufgrund des geplanten Vorhabens kommt es zu einer geringfügigen Änderung der Emissionen der Anlage, jedoch wurde in der Immissionsprognose eine irrelevante Gesamtzusatzbelastung ermittelt. Andere Emissionen und Immissionen innerhalb der Errichtungs- und Betriebsphase sind nicht weiter relevant. Angesichts der geprüften Kriterien wurde im Ergebnis der Allgemeinen Vorprüfung festgestellt, dass durch das Vorhaben keine schädlichen Umweltauswirkungen ausgehen und auch keine weiteren Anhaltspunkte bestehen, die zu einer UVP-Pflicht bestehen. Diese Feststellung ist nicht selbständig anfechtbar. Die für die Feststellung der UVP-Pflicht relevanten Unterlagen können nach telefonischer Vereinbarung unter einer der oben genannten Telefonnummern im Dienstgebäude des Landesamtes für Arbeitsschutz, Gesundheitsschutz und technische Sicherheit Berlin, Turmstraße 21, 10559 Berlin, eingesehen werden. Rechtsgrundlage Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. März 2021 (BGBl. I S. 540), das zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 8. Mai 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 151) geändert worden ist.

Immissionsberechnung 2. Fortschreibung Luftreinhalteplan - HBEFA 3.3

Berechnungsergebnisse zum Gutachten "Berechnung der Kfz-bedingten Schadstoffimmissionen in Hamburg unter Berücksichtigung von potentiellen Maßnahmen der Luftreinhaltung" unter Berücksichtigung der HBEFA-Version 3.3 (Handbuch Emissionsfaktoren des Straßenverkehrs) im Entwurf. Berechnet wurden die Prognosen für die Jahre 2020 und 2025, jeweils mit Umsetzung gesamtstädtisch wirkender Minderungsmaßnahmen. Die Daten enthalten Informationen zur berechneten Gesamtbelastung des Schadstoffes Stickstoffdioxid (NO2) unter Berücksichtigung der zugrundeliegenden Eingangsdaten.

Konkrete Fragen als Bauherr, Gartenbesitzer, ...

Vor dem Kauf eines Grundstücks sollte man sich informieren, ob für dieses Grundstück der Verdacht auf eine schädliche Bodenveränderung vorliegt (z.B. eine Altlast). Diese Auskunft erteilt das Umweltamt des zuständigen Bezirksamtes mit Hilfe des Bodenbelastungskatasters. Liegt ein solcher Verdacht vor, so sollte durch eine Ersterkundung festgestellt werden, ob dieser Verdacht begründet ist. Für die Ersterkundung kann ein Sachverständiger (zu finden im Branchenbuch; Liste vereidigter Sachverständiger bei der IHK oder im Recherchesystem der Bundesländer für die in den Umweltbereichen Abfall, Boden/Altlasten, Immissionsschutz und Wasser notifizierten Stellen und Sachverständigen – ReSyMeSa beauftragt werden. Erhärtet sich der Verdacht einer schädlichen Bodenveränderung ist die zuständige Behörde (siehe Merkblatt ). zu informieren; geht von dieser schädlichen Bodenveränderung eine Gefahr aus, so wird durch die zuständige Behörde die erforderliche Sanierungsmaßnahme festgelegt. Die Behörde steht auch bei den durchzuführenden Sanierungs- und Sicherungsmaßnahmen beratend zur Seite. Wesentliche Altlasten oder Altablagerungen können Bauvorhaben schwerwiegend durch lange Sanierungs- oder Sicherungsmaßnahmen blockieren und die Kostenplanung für das Vorhaben in die Höhe treiben; von daher sollten immer rechtzeitig im Voraus Altlastenauskünfte eingeholt werden. Gem. § 2 Abs. 1 Berliner Bodenschutzgesetz vom 24.06.2004 besteht eine Pflicht zur unverzüglichen Meldung von Anhaltspunkten für das Vorliegen einer schädlichen Bodenveränderung oder Altlast bei der zuständigen Behörde. Die jeweils zuständige Behörde gibt auch Vorgaben und Hilfestellungen zur weiteren Vorgehensweise, wenn ein Schadensfall entdeckt bzw. aufgedeckt wurde. Die zu ergreifenden Maßnahmen sind vom Verursacher, dem Grundstückseigentümer oder dem Inhaber der tatsächlichen Gewalt durchzuführen. Ein akuter Schadensfall oder eine gerade entdeckte schädliche Bodenveränderung (z.B. im Rahmen einer Baumaßnahme beim Aushub des Bodens) muss sofort der zuständigen Behörde und im akuten Fall der Feuerwehr mitgeteilt werden (siehe Merkblatt ) Zur Gesundheitsvorsorge und zum Grundwasserschutz ist ein sofortiges Handeln geboten. Dadurch lassen sich bei akuten Schadensfällen die Kosten für eine Sanierung minimieren, da es zu noch keiner Verschleppung der Verunreinigung gekommen ist. Bodenaushub kann im Rahmen von Baumaßnahmen anfallen (z.B. beim Ausheben einer Baugrube, bei Straßenbauarbeiten, etc.). Da der ausgehobene Boden mit Schadstoffen belastet sein kann, gibt es im Prinzip zwei Möglichkeiten der Entsorgung: die Verwertung nicht oder gering belasteten Bodens die Beseitigung des Bodenaushubs bei erheblicher Belastung auf einer dazu zugelassenen Deponie oder dessen Behandlung. Nähere Informationen hierzu sind den Technischen Regeln „Anforderungen an die stoffliche Verwertung von mineralischen Abfällen“ der Länderarbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA) zu entnehmen. Eine Verwertung ist bei hoher Schadstoffbelastung in der Regel nicht möglich. Bei der Kostenplanung ist zu beachten, dass hohe Entsorgungskosten entstehen, wenn der Boden nicht verwertet werden kann. Auskünfte über Fragen zur Entsorgung erteilen die zuständigen Ordnungsbehörden (siehe auch Merkblatt ) Kleingartenanlagen befinden sich oft auf ehemaligen Industriestandorten, Altablagerungen (Deponien), Rieselfeldern, an Autobahnen, Bahnanlagen oder in Einflugschneisen von Flughäfen. Sie können daher überdurchschnittlich hoch mit Schadstoffen und durch Immissionen betroffen sein, die oft erheblich höher sein können als in ländlichen Gebieten. An vielen Standorten in Berlin wurden bereits Bodenproben genommen, um mögliche Bodenbelastungen festzustellen und eventuell Nutzungsbeschränkungen auszusprechen. Dabei können höhere Gehalte an Schwermetallen, Arsen und organischen Schadstoffen in Gartenböden, im Vergleich zu landwirtschaftlichen Flächen, nicht ausgeschlossen werden. Zu empfehlen ist daher, zunächst eine Informationseinholung vor einem beabsichtigten gartenbaulichen Anbau von zum Verzehr bestimmten Produkten auf Kleingartenböden. Dies kann beim jeweiligen Kleingartenverein bzw. Verband oder dem zuständigen Umweltamt des jeweiligen Stadtbezirkes erfolgen. Der Bundesverband der Kleingartenvereine Deutschlands e. V. (BKD) hat diesbezüglich die nachstehende Informationsbroschüre herausgebracht: Weitere Informationen unter: Bundesverband der Kleingartenvereine Deutschlands e. V. Platanenallee 37 14050 Berlin Bundesverband der Kleingartenvereine Deutschlands e. V. Gerade auch der Gartenbesitzer sollte sich bewusst werden, dass Boden schützenswert ist und entsprechend schonend behandelt werden sollte. Es ist wichtig, Schäden am und im Boden wie z.B. Bodenverdichtung zu vermeiden und eine Schadstoffbelastung soweit wie möglich zu verhindern. Tipps für den Gärtner gibt es viele: Der Boden sollte mit Pflanzenwuchs bedeckt werden, um eine Verhärtung des Bodens durch Regentropfen und eine zu intensive Sonneneinstrahlung zu verhindern. Alternativ kann man den Boden auch mit Mulch abdecken. Der Boden sollte im Frühling nur gelockert, nicht umgegraben werden. Zur Bearbeitung des Bodens sollte dieser weder zu trocken noch zu nass sein (mittlere Feuchtigkeit). Verwendung von Dünger und – falls überhaupt nötig – Pflanzenschutzmitteln nach dem Motto: „Soviel wie nötig, so wenig wie möglich“ (Gartenkompost ist unbedenklich) Kompostierung der Gartenabfälle im Garten spart Entsorgungskosten und verbessert dauerhaft den Boden durch Humusanreicherung. Verzicht auf Torf und torfhaltige Erden: der Torf entstammt Moorgebieten, die nicht nur wegen ihrer besonderen Tier- und Pflanzenwelt, sondern auch wegen ihrer Bedeutung im Landschaftswasserhaushalt erhalten bleiben sollten. Verzicht auf Asche oder Klärschlamm als Dünger, da diese besonders schwermetallhaltig sein können (Asche von unbehandeltem Holz ist unbedenklich). Zwischen August und dem Frühling sollte nicht gedüngt werden. Artenvielfalt der Pflanzen verhindert Bodenmüdigkeit und hat auch tierische Artenvielfalt zur Folge. Weitere Tipps u.a. zur Kompostierung und Düngung finden Sie unter folgenden Links: Natur- und Umweltschutz-Akademie NRW Bundesverband Deutscher Gartenfreunde e. V. Diese Frage wird in § 4 des Bundes-Bodenschutzgesetzes (BBodSchG) beantwortet; die möglichen Verantwortlichen sind nachfolgend unterstrichen. § 4 BBodSchG: Pflichten zur Gefahrenabwehr (Auszug) ….. Der Grundstückseigentümer und der Inhaber der tatsächlichen Gewalt über ein Grundstück sind verpflichtet, Maßnahmen zur Abwehr der von ihrem Grundstück drohenden schädlichen Bodenveränderungen zu ergreifen. Der Verursacher einer schädlichen Bodenveränderung oder Altlast sowie dessen Gesamtrechtsnachfolger, der Grundstückseigentümer und der Inhaber der tatsächlichen Gewalt über ein Grundstück sind verpflichtet, den Boden und Altlasten sowie durch schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten verursachte Verunreinigungen von Gewässern so zu sanieren, dass …… Zur Sanierung ist auch verpflichtet, wer aus handelsrechtlichem oder gesellschaftsrechtlichem Rechtsgrund für eine juristische Person einzustehen hat, der ein Grundstück, das mit einer schädlichen Bodenveränderung oder einer Altlast belastet ist, gehört, und wer das Eigentum an einem solchen Grundstück aufgibt. ….. ….. Der frühere Eigentümer eines Grundstücks ist zur Sanierung verpflichtet, wenn er sein Eigentum nach dem 1. März 1999 übertragen hat und die schädliche Bodenveränderung oder Altlast hierbei kannte oder kennen musste. Dies gilt für denjenigen nicht, der beim Erwerb des Grundstücks darauf vertraut hat, dass schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten nicht vorhanden sind, und sein Vertrauen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles schutzwürdig ist. Streusalz ist ein Mittel zur Herabsetzung der Gefriertemperatur von Wasser zur Vermeidung von Straßenglätte. Obwohl es meist auf versiegelten Flächen angewandt wird, kann das Salz mit dem Spritzwasser, mit seitlich abfließendem Schmelzwasser, mit dem von den Verkehrsflächen geräumten Schnee und durch Verluste beim Lagern und Anwenden des Salzes auf den Boden gelangen. Dort versickert es mit dem Schmelzwasser und führt zu Schäden an den dort wurzelnden Bäumen und Sträuchern, belastet Boden und Grundwasser und begünstigt Korrosion (z.B. an Autos und Brücken). Wegen dieser Schäden beschränkt Berlin im Straßenreinigungs- und im Naturschutzgesetz den Einsatz von Streusalz auf einige Abschnitte wichtiger Fahrbahnen. Auf Gehwegen und in Gärten ist der Einsatz generell verboten. Alternativen dazu sind abstumpfende Mittel.

Entwicklung im Straßenverkehr im Jahr 2023:

null Entwicklung im Straßenverkehr im Jahr 2023: Baden-Württemberg, Karlsruhe. Die LUBW Landesanstalt für Umwelt Baden-Württemberg berechnet jährlich die Fahrleistung der Kraftfahrzeuge und deren Emissionen für das vorausgegangene Kalenderjahr. Die Daten und Auswertungen für das Jahr 2023 stehen nun online im Emissionskataster 3 der LUBW zur Verfügung. Für ihre Berechnungen ermittelt die LUBW für rund 70.000 Straßenabschnitte in Baden-Württemberg kleinräumig die Fahrleistungen (gefahrene Kilometer aller Fahrzeugkategorien) und die Emissionen von Luftschadstoffen und Treibhausgasen. Eine deutliche Zäsur für den Straßenverkehr stellten in der Vergangenheit die mit der Corona-Pandemie verbundenen Maßnahmen dar, die im Jahr 2020 erstmals zum Tragen kamen. Homeoffice fand Einzug in viele Arbeitsverhältnisse, die mit Kraftfahrzeugen gefahrenen Pendler-Kilometer gingen deutlich zurück. Das hatte die Umwelt in diesen Jahren deutlich entlastet. Die LUBW analysiert anhand der Daten auch, was von dieser Entwicklung geblieben ist. Entwicklung der gefahrenen Kilometer in Baden-Württemberg Im Vergleich zum Jahr 2019 sind die Fahrleistungen bei den Kraftfahrzeugen im Jahr 2023 immer noch um über 9 % niedriger. Auch die Emissionen von Treibhausgasen (THG) sind im gleichen Zeitraum um 15 % gesunken. Hauptgrund für den Rückgang sind die in vielen Betrieben weiterhin bestehenden flexiblen Regelungen zum Homeoffice und der damit verbundene Rückgang der Pendlerverkehre. Besonders deutlich war der Rückgang der gefahrenen Kilometer im ersten Jahr der Corona-Pandemie: Beim PKW-Verkehr wurden 2020 rund 15 Milliarden Kilometer weniger gefahren als im Vorjahr, das entspricht einem Rückgang von 16 Prozent. Dies gilt auch für die Gesamtfahrleistung aller Kraftfahrzeuge (KFZ): Im Jahr 2020 wurden nur noch 78 Milliarden Kilometer gegenüber 93 Milliarden Kilometer im Jahr 2019 gefahren. Seit dem Jahr 2021 steigen die gefahrenen Kilometer wieder deutlich an. Der Trend deutet auf eine Rückkehr zu den Vor-Corona-Zahlen hin. Die Fahrleistungen sind 2023 im Vergleich zum Vorjahr um 2,1 % gestiegen auf nunmehr 84,3 Milliarden Fahrzeug-Kilometer. Die Daten zeigen jedoch auch, dass sich der Anstieg der Fahrleistungen seit 2022 etwas abschwächt. Emission von Treibhausgasen 1 rückläufig Trotz des Anstiegs der Fahrleistung sind im Jahr 2023 die Emissionen 1 der Treibhausgase (THG; in CO2-Äquivalenten) im Straßenverkehr im Vergleich zum Vorjahr um 1,2 % gesunken. Auch der Verbrauch von Kraftstoff reduzierte sich um 1,1 %. Ein Grund dafür ist, dass die Treibhausgas-Intensität, also die Emissionen von Treibhausgasen pro gefahrenem Kilometer, seit dem Jahr 2019 rückläufig ist. In den letzten beiden Jahren (2021 bis 2023) hat sie um 3,2 % abgenommen. Dieser Rückgang ist auch ein Indiz für die zunehmende Entkopplung der Fahrleistungen von den Treibhausgasemissionen. Fahrzeuge mit neueren, schadstoffärmeren Euro-Normen ersetzen ausgemusterte ältere Fahrzeuge. Auch die rein elektrisch betriebenen Fahrzeuge tragen zur niedrigeren Bilanz von emittierten Treibhausgasen in Baden-Württemberg bei. Die Emissionen von Stickstoffoxiden (NOx) aller Kraftfahrzeuge gingen 2023 insgesamt um fast 5 % zurück. Besonders bei den schweren Nutzfahrzeugen (Fahrzeuge mit zulässigem Gesamtgewicht über 3,5 Tonnen) fällt der Rückgang von NOx im Abgas deutlich auf, dieser beträgt 12,5 % gegenüber dem Vorjahr. Detailliertere Angaben und Hintergründe zu den aktuellen Emissionen stehen online auf der  folgenden Website der LUBW zum Abruf bereit: https://www.lubw.baden-wuerttemberg.de/luft/emissionskataster Details: Treibhausgas 1 - und Luftschadstoffemissionen 2 differenziert nach Fahrzeuggruppen und Straßenklassen Bei differenzierter Betrachtung ist die Hauptfahrzeuggruppe PKW mit etwa 73 Milliarden Fahrzeug-Kilometern im Jahr 2023 und einem Anteil von 86 % an der Gesamtfahrleistung größter Emittent von Treibhausgasen. Gegenüber dem Vorjahr wurde 2023 nur eine marginale Verringerung der THG-Emissionen der PKW festgestellt, im Gegensatz zur Abnahme von 16 % gegenüber 2019. Starke Rückgänge der PKW-Emissionen sind auch für NOx zu erkennen, eine Verringerung von 39 % gegenüber 2019. Bei den schweren Nutzfahrzeugen (mit zugelassenem Gesamtgewicht über 3,5 t) ergibt sich eine Abnahme von ca. 3 % von 2023 auf 2022 sowie ein Rückgang von knapp 11 % der CO2-Emissionen von 2023 auf 2019. Insgesamt haben die schweren Nutzfahrzeuge in 2023 einen Anteil von 25 % an den CO2-Emissionen des Straßenverkehrs bei einem Fahrleistungsanteil dieser Fahrzeuggruppe von lediglich 8 %. Ein Blick auf die unterschiedlichen Straßenklassen zeigt, dass die Autobahnen mit einer Fahrleistung aller KFZ von etwa 24 Milliarden Fahrzeug-Kilometern einen Anteil von 29 % an den gefahrenen Kilometern aufweisen, Bundesstraßen über 27 %. Die Gemeindestraßen haben in 2023 Anteile an den Fahrleistungen von knapp 11 %. Zwischen 2022 und 2023 nahm die Fahrleistung auf Autobahnen um 3,2 % zu, bei den innerörtlichen Gemeindestraßen erhöhten sich die Fahrleistungen vergleichsweise geringfügig um 0,5 %. Auf den Autobahnen in Baden-Württemberg zeigt sich seit 2020 ein kontinuierlicher Anstieg der gefahrenen Kilometer, in 2023 wurde auf dieser Straßenklasse nur 4,6 % weniger errechnet als 2019, während auf den innerörtlichen Gemeindestraßen heute 13 % weniger gefahren wird als noch 2019. 1 Treibhausgasemissionen (THG) : Die Klimagase Kohlendioxid (CO2), Methan (CH4) und Distickstoffmonoxid (Lachgas, N2O) tragen maßgeblich zum Treibhauseffekt bei, weshalb diese als Treibhausgase bezeichnet werden. Der Schadstoffausstoß wird in CO2-Äquivalenten (CO2e) angegeben, da jedes Treibhausgas eine unterschiedliche Klimawirksamkeit hat und dies in der Summation berücksichtigt werden muss. Beispielsweise ist ein Methan-Molekül (CH4) 28-mal klimawirksamer als CO2, weshalb ein Faktor für das Erderwärmungspotenzial bei der Berechnung der CO2-Äquivalente berücksichtigt wird. 2 Luftschadstoffe: Diese Stoffe sind neben den Treibhausgasen für die Luftqualität sehr relevant, da zum Beispiel die Stickstoffoxide und die Feinstäube diese maßgeblich beeinflussen. Durch menschliche Aktivitäten verursacht ist es wichtig, diese Stoffe in der Luft zu beobachten und aus dem Gesundheitsschutz heraus definierte Grenzwerte einzuhalten, um gesundheitliche Folgen zu mindern oder zu verhindern. 3 Emissionskataster : Das Luftschadstoff-Emissionskataster der LUBW enthält alle wichtigen Quellen, die Schadstoffe oder Treibhausgase in die Atmosphäre emittieren und bereitet diese datentechnisch auf, um sie der Öffentlichkeit zur Verfügung zu stellen. Diese Daten bilden die Grundlage, um die Immissionen (Einwirkung von Luftschadstoffen auf Mensch und Natur) zu berechnen, zum Monitoring der Luftqualität sowie als wichtige Grundlage zur Entscheidungsfindung für verursachergerechte Maßnahmen. Bei Rückfragen wenden Sie sich bitte an die Pressestelle der LUBW. Telefon: +49(0)721/5600-1387 E-Mail: pressestelle@lubw.bwl.de

Luft

Auskünfte über das Berliner Luftgütemessnetz BLUME und die Luftgüte erhalten Sie von Frau Dr. Grunow unter (030) 9025-2322 und Frau Dr. Kaupp unter (030) 9025-2178. Anregungen und technische Fragen zum Internetauftritt des Berliner Luftgütemessnetzes unter luftdaten.berlin.de oder zur App Berlin Luft bitte an Frau Dr. Grunow unter (030) 9025-2322 oder per Mail an blume@senmvku.berlin.de . Monats- und Jahresberichte können Sie unter (030) 9025-2319 anfordern oder unter Luftdaten-Archiv herunterladen. Bei lokalen Angelegenheiten und Beschwerden wenden Sie sich bitte an die bezirklichen Umweltämter . Auskünfte über Menge der ausgestoßenen Schadstoffe in Berlin – Emissionen erhalten Sie von Herrn Dr. Kerschbaumer unter (030) 9025-2146 Langfristige Entwicklung der Luftqualität in Berlin – Immissionen von Frau Nulis unter (030) 9025-2346 und Frau Niesel unter (030) 9025-2140 Luftreinhalteplanung von Frau Dr. Rauterberg-Wulff unter (030) 9025-2341 Projekte zum Luftreinhalteplan und umgesetzte Maßnahmen von Frau Dr. Rauterberg-Wulff unter (030) 9025-2341 Umweltzone von Frau Emery-Ploigt unter (030) 9025-2259 Maßnahmen im Verkehrsbereich von Herrn Sternkopf unter (030) 9025-2391 und und Herrn Dr. Kerschbaumer unter (030) 9025-2146 Baumaschinen und Schiffsemissionen von Herrn Schlickum unter (030) 9025-2390 und Frau Dr. Rauterberg-Wulff unter (030) 9025-2341 Hausheizungen und Holzverbrennung von Frau Niesel unter (030) 9025-2140 und Herrn Dr. Kerschbaumer unter (030) 9025-2146 Baustaub auf Baustellen, Betrieb von Baustellen und Baumaschinen unter (030) 9025-2253, E-Mail: baulaerm@senmvku.berlin.de , Beschwerdeformular Weiterführende Informationen finden Sie im Themenbereich Luft

Messverfahren/-daten: Wie wird gemessen?

Da vor allem von Bedeutung ist, wie die Luft belastet ist, die wir im täglichen Leben atmen, wird dies regelmäßig gemessen. 16 ortsgebundene Stationen erfassen täglich die Schadstoffkonzentration in der Berliner Luft. Um die verschiedenen Belastungen in der Stadt abzubilden, sind die Messstationen an stark befahrenen Straßen in der Innenstadt ebenso wie in Wohngebieten (man spricht hier vom innerstädtischen Hintergrund) und am Stadtrand zu finden. Diese Stationen senden alle fünf Minuten die gemessenen Werte jedes Schadstoffs zur Messnetzzentrale in der Brückenstraße (Berlin Mitte). Dort werden aus der Fülle an Daten Stunden- und Tageswerte für die einzelnen Stationen berechnet. Die aktuellen Messwerte sind für jeden auf der Webseite des Berliner Luftgüte-Messnetzes ( BLUME ) einsehbar. Gemessen werden Stickstoffmonoxide (NO), Stickstoffdioxid (NO 2 ), Feinstaub PM 10 (Staubpartikel mit einer Größe von 10 oder weniger Mikrometer), Ozon, Schwefeldioxid (SO 2 ), Kohlenmonoxid (CO), Benzol und Toluol. Abgestuft nach ihrer Bedeutung, sprich nach dem Grad der Belastung, werden diese Schadstoffe nicht an allen, sondern nur an ausgewählten Stationen gemessen. Einige Messstationen sammeln zusätzlich Daten zu den Konzentrationen von Ruß, Feinstaub PM 2,5 (Staubpartikel mit einer Größe von 2,5 oder weniger Mikrometer), Benzo(a)pyren oder Schwermetallen. Da für diese Stoffe aufwändige Labormessverfahren notwendig sind, stehen die Werte jedoch nicht direkt online zur Verfügung. Zum BLUME-Messnetz kommen zudem Kleinstsammler des RUBIS-Messnetzes hinzu, die vor allem an Hauptverkehrsstraßen verteilt sind. Diese Geräte sammeln im Zwei-Wochen-Rhythmus Ruß- und Benzolimmissionen, um auch deren Schadstoffkonzentration bestimmen zu können. Außerdem ist am gleichen Standort meistens ein Passivsammler für Stickstoffdioxid vorhanden, der auf dem Prinzip der passiven Diffusion beruht. Stickstoffdioxid wird dabei von einem geeigneten Medium absorbiert. Die Ruß- und Stickstoffdioxidmessungen helfen, die Wirkung von verkehrsbezogenen Maßnahmen zur Luftreinhaltung einschätzen zu können. Die Messdaten zeigen, dass in Berlin immer noch regelmäßig die Grenzwerte von Stickstoffdioxid und Feinstaub PM 10 überschritten werden. Die Einhaltung des Jahresmittel-Grenzwerts für Stickstoffdioxid (40 Mikrogramm pro Kubikmeter Luft) gelingt an fast keiner der verkehrsnahen Messstationen. Auch für Feinstaub PM 10 gilt der Grenzwert von 40 Mikrogramm pro Kubikmeter Luft, der im Jahresmittel überall seit mehr als zehn Jahren eingehalten wird. Dahingegen wird der Tagesgrenzwert von 50 Mikrogramm pro Kubikmeter Luft an mehr als den maximal möglichen 35 Tagen überschritten. Dies hängt unter anderem mit den jeweils vorherrschenden meteorologischen Bedingungen zusammen. Für ein flächendeckendes Bild zur Luftqualität in der Stadt reichen die Messdaten allein nicht aus. Da es jedoch nicht möglich ist, an jeder Straße und in jedem Wohngebiet zu messen, gibt es zusätzliche Modellsimulationen, die die Immissionen (Messwerte BLUME), Verkehrszahlen, Emissionen und meteorologischen Daten für Berlin berücksichtigen. Daraus lässt sich unter anderem ein Bild über die räumliche Verteilung der Luftbelastung zwischen den Messstationen erstellen. Und auch die Luftqualität für einzelne städtische Wohngebiete oder das gesamte Berliner Hauptstraßennetz kann damit berechnet werden. Was dabei deutlich wird : Die kombinierte Belastung aus Stickstoffdioxid und Feinstaub ist in der ganzen Stadt vorhanden, allerdings in verschieden starker Ausprägung. Innerhalb der Umweltzone und in den nördlichen angrenzenden Gebieten des Weddings und Prenzlauer Bergs sowie in Teilen von Spandau und Neukölln sind die Hauptverkehrsstraßen weiterhin stärker von der Luftverschmutzung betroffen als am Stadtrand. Damit die gemessenen Werte aussagekräftig und vergleichbar sind – nicht nur innerhalb Berlins, sondern auch mit anderen Bundesländern sowie mit anderen EU-Mitgliedstaaten – ist die richtige Platzierung der Messstationen von wesentlicher Bedeutung. Deshalb muss hierfür eine ganze Reihe von Kriterien berücksichtigt werden, die gesetzlich geregelt sind. Nur so lassen die erhobenen Daten auch Rückschlüsse in Bezug auf die Grenzwerte für die menschliche Gesundheit zu. Berliner Luftgüte-Messnetz Messdaten im Umweltatlas Für die Standortwahl von Bedeutung ist, dass die Messstationen nicht nur eine Aussage zur Schadstoffbelastung in der unmittelbaren Umgebung ermöglichen, sondern darüber hinaus für ein größeres Gebiet sowie für andere Bereiche mit ähnlichen Charakteristika in anderen Bezirken der Stadt repräsentativ sind. So entstehen die Proben in einer Höhe von 3,5 bis 4 Metern über dem Boden. Auch der Abstand zu Gebäuden und anderen Hindernissen, wie Balkonen oder Bäumen, ist vorgegeben. Außerdem ist die Entfernung zu möglichen Emissionsquellen festgelegt. Das bedeutet für Messstationen an Straßen, dass zwischen der Mitte der nächstgelegenen Fahrspur und der Messstation selbst mindestens vier Meter liegen müssen. Damit wird ausgeschlossen, dass direkt die Emissionen der Fahrzeuge gemessen werden, die Luftprobe erst dort entsteht, wo sich die Emissionen schon mit der Umgebungsluft vermischt haben. Verkehrsnahe Messstellen dürfen allerdings nicht weiter als zehn Meter vom Fahrbahnrand entfernt liegen und sollen für einen längeren Straßenabschnitt, mindestens 100 Meter, vergleichbar sein. Weitere Information Die Schadstoffe, die zum Beispiel aus dem Auspuff eines jeden Autos kommen, sind nicht gleichzusetzen mit den Schadstoffen in der Luft, die wir Menschen einatmen. Vom Ausstoß (Emission) kann nicht unmittelbar auf die Luftbelastung durch Schadstoffe (Immission) geschlossen werden: Der Begriff Emission bezeichnet den Ausstoß an Schadstoffen. Die Quellen sind vielfältig und reichen von Industrieanlagen über Heizkraftwerke bis zum Verkehr. Mit dem Begriff der Transmission wird der Transport der Schadstoffe in der Luft von der Quelle zum Menschen und ihre Umwandlung in der Atmosphäre bezeichnet. Dabei unterliegen sie verschiedenen Einflüssen. So spielen bspw. das Wetter und die Topographie eine wichtige Rolle bei der Verteilung von Schadstoffen in der Luft: Wind und Windrichtung beeinflussen, ob und wie sie sich verbreiten. Berge und geschlossene Straßenschluchten behindern den Schadstofftransport und verstärken die Luftbelastung (siehe sogenannte Kessellagen von Städten wie Stuttgart und Freiburg). Beim Transport in der Atmosphäre werden die Stoffe nicht nur verteilt und verdünnt, es bilden sich durch chemische und physikalische Vorgänge auch neue Stoffe. Der wichtigste neu entstandene Stoff ist Ozon, das fast ausschließlich aus diesem Prozess stammt und kaum direkt emittiert wird. Außerdem bildet sich auch ein erheblicher Teil des Feinstaubs durch Umwandlung von Gasen in feste Salze (z.B. Nitrate, Sulfate und Choride). Der Begriff Immission bezeichnet das Resultat der Transmission: die Luftbelastung mit Schadstoffen in der Außenluft, die wir letztendlich einatmen und die auf Menschen, Tiere, Pflanzen, Gewässer, Böden und alle anderen Materialien einwirkt. Damit sind die Immission und die damit verbundenen gesetzlich festgelegten Immissionsgrenzwerte für Menschen und Umwelt das letztlich auschlaggebende Maß, um die Luftqualität zu beurteilen. Weil sie anzeigen, wie die Schadstoffbelastung der Luft tatsächlich aussieht.

Stichwortsuche von A bis Z A B C D E F G H I K L M N O P R S T U V W Z

Abfallstatistik Abfallwirtschaft ABSP Elbe ABSP Saale-Unstrut-Triasland Abwasser Abwasserbeseitigungskonzepte Abwassereinleitungen Abwasserherkunft AG Klima Altlasten Altlastenbewertung Altlastenfreistellung Altlastenleitfaden Altlastspezifische Kennzahlen (Altlastenstatistik Sachsen-Anhalt) Altastverdächtige Flächen Altstandort An-/Kationen Anlagensicherheit Arten- und Biotopschutz im Land Sachsen-Anhalt Artenmeldung Artenschutz Artenschutz (international) Artenschutzverordnung B Bauchpanzerfotos von Landschildkröten begrenzte Naturressource Bekanntgabe Benzol Bescheinigungsantrag Besonders geschützte und streng geschützte Arten Best verfügbare Technik (BVT) Bewertungsmaßstäbe für Immissionssmessungen Biotechnologie Bodenbeobachtung Boden-Dauerbeobachtung Boden-Dauerbeobachtungsflächen (BDF) Bodenfunktionsbewertung <link file:81314 _blank diesem link können sie eine datei>Bodenfunktionsbewertungsverfahren des Landesamtes für Umweltschutz Sachsen-Anhalt (BFBV LAU) Bodenschutz Bodenschutzausführungsgesetz Sachsen-Anhalt (BodSchAG LSA) Bodenschutz in der Bauleitplanung Bodenschutz- und Altlasteninformationssystem Bundesnaturschutzgesetz C Chemikalien Chemikaliengesetz Chemikaliensicherheit CITES CO2-Messwerte D Deposition Dioxine EG-Artenschutzverordnung Nr. 338/97 EG-Durchführungsverordnung Nr. 865/2006 EG-FFH-Richtlinie 92/43/EWG EG-Vogelschutzrichtlinie 2009/147/EG Elektromagnetische Felder Element- und Ionenanalytik Elementanalytik Emissionserklärung Emissionsmessungen Emissionsüberwachung Erosion F Fachberichte Fachinformationen Feinstaub PM10 Feinstaub PM2.5 FFH-Richtlinie Furane G Gemeinsamer Stoffdatenpool des Bundes und der Länder Gentechnik Gentechnik- Datenbank Gentechnikgesetz Gentechniksicherheit Gentechnologie Gerüche Gewerbeabfälle Grenzwerte Luftschadstoffe Großfeuerungsanlagen GSBL H Haltung Gefährlicher Tiere Immission (Monats- und Jahresdaten) Immissionsmessungen Immissionsschutzbericht Industrieabwasser Ionenanalytik IVU-Richtlinie ( Industrieemissions-Richtlinie IED) K Kenngrößen Klimafolgenindikatoren Klimaschutz Klimaanpassung/Anpassung an die Folgen des Klimawandels Klimawandel Kohlenmonoxid Kommunalabwasser L Landschaftsprogramm Landschildkröten Lärm Lärmminderungsplanung Luft lufthygienisch wichtige Schadstoffe Luftmessnetz Luftqualität Luftreinhalteplanung Luftüberwachungssystem Sachsen-Anhalt (LÜSA) M Messstationen Messwerte Luftschadstoffe meteorologische Daten Ministerium für Wissenschaft, Energie, Klimaschutz und Umwelt Nachhaltigkeit Nachhaltigkeitsindikatoren Nachweispflicht Naturschutz Naturschutzgesetz Sachsen- Anhalt (NatSchG LSA) O Ozon Ökologische Großprojekte (ÖGP) P PAK PCB PRTR Q R REACH REACH- Stelle ReKIS ReSyMeSa Rote Listen Schutzgebiete Schwefeldioxid Schwefelwasserstoff Stationstypen (Luftmessnetz) Staubniederschlag Stickstoffdioxid ST-BIS Strahlenschutz T Tierbestandsmeldungen (streng geschützter Arten) U Umgebungslärmrichtlinie UMK- Indikatoren Umweltallianz Umweltanalytik Umweltberichte Umweltbezogene Nachhaltigkeitsindikatoren Veröffentlichung von Luftqualitätsdaten Vogelschutzrichtlinie W Wasser Wasserhaushaltsgesetz Wasserversorgung Wirkung von Luftschadstoffen Z Zielwerte Luftschadstoffe

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I Immission (Monats- und Jahresdaten) Immissionsmessungen Immissionsschutzbericht Industrieabwasser Ionenanalytik IVU-Richtlinie ( Industrieemissions-Richtlinie IED) K Kenngrößen Klimafolgenindikatoren Klimaschutz Klimaanpassung/Anpassung an die Folgen des Klimawandels Klimawandel Kohlenmonoxid Kommunalabwasser L Landschaftsprogramm Landschildkröten Lärm Lärmminderungsplanung Luft lufthygienisch wichtige Schadstoffe Luftmessnetz Luftqualität Luftreinhalteplanung Luftüberwachungssystem Sachsen-Anhalt (LÜSA) M Messstationen Messwerte Luftschadstoffe meteorologische Daten Ministerium für Wissenschaft, Energie, Klimaschutz und Umwelt

Wesentliche Änderung gemäß § 16 BImSchG, Vattenfall Wärme Berlin AG, HKW Buch

Ergebnis einer Vorprüfung zur Feststellung der UVP-Pflicht nach § 5 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung Bekanntmachung einer Feststellung vom 30.08.2023 LAGetSi - Referat IV A Telefon: 90254-5218 oder 90254-5275 Auf Antrag der Vattenfall Wärme Berlin AG vom 25.10.2022 wurde nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung [UVPG] für das Genehmigungsvorhaben zur wesentlichen Änderung des Heizkraftwerkes (HKW) Buch am Standort Schwanebecker Chaussee 11 -15 in 13125 Berlin eine Allgemeine Vorprüfung zur Feststellung der UVP-Pflicht vorgenommen. Die Änderung bezieht sich auf die Errichtung und den Betrieb von drei Blockheizkraftwerk Container-Anlagen mit Schaltanlagen (BHKW Module). Nach Prüfung der eingereichten Unterlagen unter Berücksichtigung der Kriterien nach Anlage 3 UVPG wurde festgestellt, dass für das Vorhaben keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist. Ausschlaggebend für die Entscheidung ist die Einhaltung der einschlägigen Grenzwerte in Bezug Luftimmissionen und Lärmimmissionen. Die hervorgerufenen Geräuschimmissionen der drei BHKW Module unterschreiten die zulässigen Immissionsrichtwerte an den jeweiligen Immissionsorten um mindestens 16 dB am Tag und 10 dB in der Nacht. Die genehmigten Schallimmissionswerte der bestehenden Anlage werden mit Umsetzung der Änderung folglich eingehalten. Die prognostizierten Luftschadstoffimmissionen wurden anhand einer Immissionsprognose zu Luftschadstoffen bewertet. Es konnte anhand der Immissionsprognose nachgewiesen werden, dass die Irrelevanzschwellen der Parameter im gesamten Untersuchungsgebiet nicht überschritten werden. Andere Emissionen und Immissionen innerhalb der Errichtungs- und Betriebsphase sind nicht weiter relevant. Angesichts der geprüften Kriterien wurde im Ergebnis der Allgemeinen Vorprüfung festgestellt, dass durch das Vorhaben keine schädlichen Umweltauswirkungen ausgehen und auch keine weiteren Anhaltspunkte bestehen, die zu einer UVP-Pflicht bestehen. Diese Feststellung ist nicht selbständig anfechtbar. Die für die Feststellung der UVP-Pflicht relevanten Unterlagen können nach telefonischer Vereinbarung unter einer der oben genannten Telefonnummern im Dienstgebäude des Landesamtes für Arbeitsschutz, Gesundheitsschutz und technische Sicherheit Berlin, Turmstraße 21, 10559 Berlin, eingesehen werden.  Rechtsgrundlage UVPG Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. März 2021 (BGBl. I S. 540), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. März 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 88) geändert worden ist.

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