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Errichtung und Betrieb einer Anlage zur zeitweiligen Lagerung und Behandlung von Metallschrotten (Schrottplatz)

Der Schrottplatz wird anlagentypisch betrieben und dient dazu Eisen- und Nichteisenschrotte anzunehmen, zu lagern, zu behandeln und anschließend zu vermarkten, üblicherweise für den Einsatz in industriellen Prozessen (z.B. in Stahlwerken). Die Gesamtlagerkapazität für Eisen- und Nichteisenschrotte soll nach Realisierung des Vorhabens insgesamt bis zu 400 Tonnen umfassen können. Die Behandlung stellt die Aufbereitung von Schrott, im Wesentlichen durch Sortieren und der Entnahme von Stör- bzw. Fremdstoffen dar, damit die Qualitätsanforderungen der Abnehmer gewährleistet werden.

100.Ä0.00/24 wesentliche Änderung einer Anlage zur Behandlung und Lagerung von gefährlichen und nicht gefährlichen Abfällen in 16761 Hennigsdorf

Die Firma TSR Deutschland GmbH & Co. KG, Brunnenstraße 138 in 44536 Lünen, beantragt die Genehmigung nach § 16 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG), auf dem Grundstück August-Conrad-Straße 43, 16761 Hennigsdorf] in der Gemarkung Hennigsdorf, Flur 008, Flurstück 806 einen Schrottplatz wesentlich zu ändern. Gegenstand der Änderung ist die Durchsatzerhöhung der Paketpresse von 10 t/d auf bis zu 75 t/d. Es handelt sich dabei um eine Anlage der Nummer 8.12.3.1 G des Anhangs 1 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen (4. BImSchV) sowie um die Änderung eines Vorhabens nach Nummer 8.7.1.1 A der Anlage 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG). Nach § 9 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 UVPG war für das beantragte Vorhaben eine allgemeine Vorprüfung durchzuführen. Die Feststellung erfolgte nach Beginn des Genehmigungsverfahrens auf der Grundlage der vom Vorhabensträger vorgelegten Unterlagen sowie eigener Informationen. Im Ergebnis dieser Vorprüfung wurde festgestellt, dass für das oben genannte Vorhaben keine UVP-Pflicht besteht. Diese Feststellung beruht im Wesentlichen auf folgenden Kriterien: Auswirkungen auf das Schutzgut Boden sind nicht gegeben. Da die Erweiterung der vorhandenen Behandlungsanlage für Eisen- und Nichteisenmetalle auf dem Betriebsgelände stattfindet und dieses bereits gewerblich überformt ist, ist nicht mit erheblich nachteiligen Auswirkungen zu rechnen. Auswirkungen auf das Schutzgut Wasser sowie auf Oberflächengewässer sind ebenfalls nicht gegeben. Auswirkungen auf das Schutzgut Fauna und Flora sind durch die Änderung nicht zu erwarten. Durch die geplante Durchsatzerhöhung der Paketpresse kommt es auf der Anlagenfläche zu keiner erheblichen Beeinträchtigung des Naturhaushaltes. Eine Biotopverkleinerung und Veränderung des Naturhaushalts in sensiblen Bereichen (geschützte Biotope) ist nicht gegeben, weil der Standort bereits anthropogen überformt ist und die nächstgelegenen geschützten Biotope durch die Maßnahme nicht beeinträchtigt werden. Durch die Wechselbeziehungen zwischen den Naturhaushaltsfaktoren sind auch indirekte Auswirkungen auf die Vegetation möglich. Dies gilt im besonderen Fall für den Pfad ‚Wasserhaushalt‘ und ‚Stoffeintrag über die Luft‘. Im vorliegenden Fall besteht kein Risiko. Der oberflächennahe Grundwasserstand benachbarter Gebiete wird durch das Vorhaben nicht beeinflusst und ein relevanter Stoffeintrag ist nicht zu erwarten. Natura 2000-Gebiete Aufgrund der Entfernung des nächstliegenden Natura 2000-Gebietes von 2,3 km zur Anlage kann eine Betroffenheit von Natura 2000-Gebieten durch Emissionen ausgeschlossen werden. Lärmbedingte Emissionen durch die geänderte Anlage sind möglich, werden jedoch als geringfügig eingeschätzt. Die Angaben des Betreibers in den Kapiteln 3,4 und 17 der Antragsunterlagen erscheinen plausibel. Demzufolge ist an den relevanten Immissionsorten auch nach Durchführung des Vorhabens nicht mit einer Zunahme der Lärmimmissionen zu rechnen. Das Vorhaben lässt nach vorliegenden Kenntnissen über die örtlichen Gegebenheiten, unter Berücksichtigung der vorhandenen Untersuchungsergebnisse und des gewählten Standortes keine erheblich nachteiligen Auswirkungen im Sinne des UVPG auf im Beurteilungsgebiet vorhandene Schutzgüter erwarten. Durch eine UVP sind keine weiterreichenden Aussagen zu erwarten. Eine Umweltverträglichkeitsprüfung ist daher nicht erforderlich.

Fa. Riedel, Ilsede, Lagerung Eisen- und Metallschrott

Die Firma Ulrich Riedel, Bierstraße 92, 31246 Ilsede, hat die Erteilung einer Genehmigung gemäß §§ 4 und 19 Bundes-Immissionsschutzgesetz für die Neuerrichtung eines Schrottplatzes/ Metalllager beantragt. Neben dem Schrottplatz wird künftig auch ein Abfalllager für nicht gefährliche Abfälle sowie Abfallbehandlungsanlagen betrieben. Standort der Anlage ist das Gelände An der Zuckerfabrik 5, 31246 Ilsede, Groß Lafferde.

Bekanntmachung zum Ergebnis der standortbezogenen Vorprüfung nach UVPG zur Errichtung und Betrieb eines Schrottplatzes in Brandis/Beucha

Die Hofmann Metall GmbH beantragte mit den Unterlagen vom 05.01.2024 i.d.F. vom 29.07.2024 die immissionsschutzrechtliche Genehmigung gemäß § 4 BImSchG zur Errichtung und Betrieb eines Schrottplatzes am Standort 04824 Brandis (Beucha), Gebrüder-Helfmann-Straße 1a, Flurstück 394/143 der Gemarkung Beucha.

Bekanntmachung gemäß § 5 UVPG - THECO Thesing GmbH & Co. KG, Coesfeld - Errichtung eines Dosierbunkers mit Kratzfördereinrichtung sowie die Ausweisung eines neuen Grundstückteils als Lagerplatz für Metallschrott

Die THECO Thesing GmbH & Co. KG beabsichtigt, die Kabelrecyclinganlage und den Schrottplatz durch folgende Maßnahme wesentlich zu ändern: Errichtung eines Dosierbunkers mit Kratzfördereinrichtung sowie die Ausweisung eines neuen Grundstückteils als Lagerplatz für Metallschrott Die Kabelrecyclinganlage und der Schrottplatz befinden sich in 48653 Coesfeld, Gemarkung Coesfeld Kirchspiel, Flur 39, Flurstücke 232 und 319.

TSR Recycling GmbH & Co. KG– Wesentliche Änderung einer Anlage zur zeitweiligen Lagerung und Behandlung von Eisen- und Nichteisenschrotten einschließl. Autowracks mit einer Gesamtlagerfläche von 15.000 m² oder mehr oder einer Gesamtlagerkapazität von 1.500 t oder mehr (hier: Errichtung einer innovativen Behandlung zur Herstellung eines neuen Produktes mit bis zu 2.200 t/d) am Standort Magdeburg

Die TSR Recycling GmbH & Co. KG (TSR) betreibt im Bereich des Hafens der Stadt Magdeburg, Am Zweigkanal 17c, einen Lager- und Umschlagplatz für Metallschrotte. Geplant ist die Restrukturierung des gesamten Anlagenstandortes mit einer Umschlagsanlage für Eisen- (FE)- und Nichteisenmetalle (NE), sowie einer innovativen Aufbereitungsanalage zur Erzeugung eines neuen Produktes (TSR40). Die geplante Aufbereitungsanlage zur Herstellung des neuen Produktes (TSR40) wird kontinuierlich Werktags von Montag 06:00 bis Samstag 22:00 betrieben. Die Durchsatzleistung des Schredders beträgt ca. 2000 t/d. Die zu verarbeitenden Vormaterialien werden per Schiff, LKW und Bahn angeliefert. Die wesentlichen Inhalte der Änderung sind: -Errichtung einer innovativen Zerkleinerungs- und Separationsstrecke zur Erzeugung eines neuen Produktes (TSR40); - Vergrößerung der Lagerflächen von ca. 37.00 m² auf ca. 70.000 m²; - Erhöhung der Lagermenge von ca. 40.000 t (davon 186 t gefährliche Abfälle) auf 55.000 t nicht gefährliche und 1.200 t gefährliche Abfälle; - Aufnahme zusätzlicher Abfälle; - Erneuerung der Verkehrswege (einschließlich Gleisanlage) und Plätze, darunter die Anpassung von Flächen, auf denen Material gelagert wird, welches besonderen Anforderungen nach wasserhaushaltsrechtlichen Vorschriften genügen muss; - Errichtung eines Büro-/Sozialgebäudes, einschließlich Einstellplätze; - Errichtung eine automatischen Beladevorrichtung für Waggons; - Anpassung der Platzaufteilung innerhalb des Betriebsgeländes; - Instandsetzung der Uferbefestigung; - Sanierung des Altlastenstandortes in Abstimmung mit dem Landesamt für Altlastenfreistellung (LAF); - Entnahme von Wasser Das Betriebsgelände selbst wurde in den zurückliegenden Jahrzehnten intensiv gewerblich genutzt. Hierzu zählt die langjährige Nutzung als Schrottplatz (seit mindestens 1975). Insbesondere in den Jahren vor 1975 haben sich am Standort Kontaminationen im Boden eingestellt, die teils ihren Ursprung in der Nutzung und teils ihren Ursprung durch Migration von Kontaminationen im Umfeld haben. Mit der Neugestaltung des Standortes werden am Standort Sanierungsmaßnahmen erforderlich. Hierzu wurde ein Sanierungskonzept vorgestellt und mit den zuständigen Ämtern abgestimmt. Die Ergebnisse führen zu einer Sanierungsplanung, welche vorsieht die Oberfläche des Standortes größtmöglich abzudecken, um Niederschlagseinträge in den Boden zu verhindern. Dies hat zur Folge, dass nahezu die gesamte Fläche des Betriebsgrundstückes oberflächenversiegelt werden muss. Der Versiegelungs-grad des am Standort wird somit von ca. 63 % auf ca. 92 % erhöht werden.

E-Bike und Pedelec

Pedelec und E-Bike fahren hält fit und schont die Umwelt Welche Umwelttipps Sie bei Elektrofahrrädern beachten sollten Achten Sie beim Neukauf auf Langlebigkeit – sowohl bei Akku als auch beim Rad. Neue Fahrräder kaufen Sie am besten im Fachhandel, wo auch Fahrrad-Service und Reparaturen angeboten werden. Informieren Sie sich, ob der Akku ausgetauscht werden kann und Ersatzteile angeboten werden. Lesen Sie unsere Tipps zur Handhabung des Akkus und verlängern Sie so seine Lebensdauer. Warten Sie Ihr Fahrrad regelmäßig. Entsorgen Sie Akku und Rad sachgerecht. Lesen Sie dafür unsere Hinweise zur richtigen Entsorgung. Gewusst wie Elektroräder (E-Räder) sind eine wichtige umwelt- und sozialverträgliche Alternative zum Auto bei Entfernungen bis etwa 20 Kilometer. Sie sind besonders geeignet, ab einer Entfernung von 5 bis 10 Kilometern bisher mit dem Auto zurückgelegte Wege zu übernehmen. Dies gilt besonders dann, wenn Steigungen zu überwinden oder zusätzlich Kinder oder Gepäck zu transportieren sind. Im Vergleich zum Auto sind E-Räder günstiger und zugleich ökologischer, gesünder, häufig schneller und definitiv platzsparender. Gegenüber einem normalen Fahrrad sind E-Räder allerdings teurer in der Anschaffung und im Betrieb, schwerer und wartungsintensiver. Vor einem Kauf lohnt es sich deshalb zu überlegen, für welche Zwecke man das Fahrrad einsetzen möchte. Das passende E-Rad finden: Bei E-Rädern lassen sich grob zwei Typen unterscheiden: Beim Pedelec dient der Elektromotor nur als Unterstützung der Muskelkraft (in die Pedale treten notwendig), während er beim eigentlichen E-Bike als eigenständiger Antrieb ohne Muskelkraft funktioniert (kein Treten notwendig). Das ermöglicht nicht nur unterschiedliche Einsatzgebiete, sondern führt auch zu unterschiedlichen rechtlichen Bewertungen hinsichtlich der Nutzung. Wichtig für den Alltag: Der Begriff "Pedelec" hat sich im alltäglichen Sprachgebrauch nicht durchgesetzt, üblicherweise wird der Begriff "E-Bike" verwendet, auch wenn ein Pedelec, S-Pedelec oder E-Bike gemeint sind: Pedelecs (Pedal Electric Cycle) sind Elektrofahrräder. Circa 99 % der in Deutschland verkauften E-Räder sind Pedelecs. Sie werden mit Muskelkraft angetrieben und bis zu einer Geschwindigkeit von 25 km/h durch einen elektrischen Motor mit maximal 250 Watt Leistung beim Treten unterstützt. Bis zu diesen Leistungsdaten benötigen Pedelecs keine Typengenehmigung (bzw. Betriebserlaubnis) und auch ein Führerschein ist nicht notwendig. Manche Pedelecs haben eine Anfahrhilfe bis 6 km/h, die das Rad auch ohne Tretunterstützung beschleunigt. Die Handhabung der Pedelecs unterscheidet sich kaum von einem normalen Fahrrad. Sie gelten rechtlich als Fahrrad. Pedelecs (Pedal Electric Cycle) sind Elektrofahrräder. Circa 99 % der in Deutschland verkauften E-Räder sind Pedelecs. Sie werden mit Muskelkraft angetrieben und bis zu einer Geschwindigkeit von 25 km/h durch einen elektrischen Motor mit maximal 250 Watt Leistung beim Treten unterstützt. Bis zu diesen Leistungsdaten benötigen Pedelecs keine Typengenehmigung (bzw. Betriebserlaubnis) und auch ein Führerschein ist nicht notwendig. Manche Pedelecs haben eine Anfahrhilfe bis 6 km/h, die das Rad auch ohne Tretunterstützung beschleunigt. Die Handhabung der Pedelecs unterscheidet sich kaum von einem normalen Fahrrad. Sie gelten rechtlich als Fahrrad. S-Pedelecs (schnelle Pedelecs) haben bis zu 500 Watt Motorleistung und eine motorunterstütze Höchstgeschwindigkeit von 45 km/h. Sie sind eine Mischform: Obwohl der Motor nur mit Tretunterstützung funktioniert, sind Typengenehmigung (bzw. Betriebserlaubnis) und Versicherung Pflicht. Außerdem ist ein Führerschein der Klasse AM und laut StVO ein "geeigneter Schutzhelm" nötig. S-Pedelecs dürfen Radwege nicht befahren. S-Pedelecs (schnelle Pedelecs) haben bis zu 500 Watt Motorleistung und eine motorunterstütze Höchstgeschwindigkeit von 45 km/h. Sie sind eine Mischform: Obwohl der Motor nur mit Tretunterstützung funktioniert, sind Typengenehmigung (bzw. Betriebserlaubnis) und Versicherung Pflicht. Außerdem ist ein Führerschein der Klasse AM und laut StVO ein "geeigneter Schutzhelm" nötig. S-Pedelecs dürfen Radwege nicht befahren. E-Bikes sind Fahrräder mit Elektromotor, welche auch ohne Tretbewegungen, also rein elektrisch, fahren können. Für ein solches Rad benötigen Sie eine Typengenehmigung (bzw. Betriebserlaubnis), je nach Nennleistung bzw. maximaler Geschwindigkeit eine Mofa-Prüfbescheinigung oder einen Führerschein der Klasse AM sowie eine Versicherung. Es gilt Helmpflicht für E-Bikes mit einer Nennleistung über 500 Watt bei einer Maximalgeschwindigkeit von über 20 km/h. Die Nutzung von Radwegen ist in der Regel innerorts nicht erlaubt. Ausnahme: Der Radweg ist innerorts durch Verkehrsschilder für E-Bikes (max. Nennleistung von 1000 Watt und 25km/h Geschwindigkeit) bzw. Mofas freigegeben. E-Bikes sind Fahrräder mit Elektromotor, welche auch ohne Tretbewegungen, also rein elektrisch, fahren können. Für ein solches Rad benötigen Sie eine Typengenehmigung (bzw. Betriebserlaubnis), je nach Nennleistung bzw. maximaler Geschwindigkeit eine Mofa-Prüfbescheinigung oder einen Führerschein der Klasse AM sowie eine Versicherung. Es gilt Helmpflicht für E-Bikes mit einer Nennleistung über 500 Watt bei einer Maximalgeschwindigkeit von über 20 km/h. Die Nutzung von Radwegen ist in der Regel innerorts nicht erlaubt. Ausnahme: Der Radweg ist innerorts durch Verkehrsschilder für E-Bikes (max. Nennleistung von 1000 Watt und 25km/h Geschwindigkeit) bzw. Mofas freigegeben. Kaufempfehlungen: Aus Umweltsicht sollten Sie vor allem zwei Aspekte im Blick haben (siehe auch Empfehlungen für umweltfreundlichere Elektrofahrräder ): Lange Akku-Lebensdauer sowie Austauschbarkeit und Verfügbarkeit von Ersatzakkus Langlebige, reparaturfreundliche und recyclinggerechte Konstruktion Darüber hinaus empfehlen wir: Passenden Antrieb: Wählen Sie nach Möglichkeit einen dynamischen Antrieb mit Steuerung des Motors über die Pedale mit Hilfe eines Drehmoment- oder Kraftsensors. Testfahrt: Fragen Sie Ihren Fachhändler nach Möglichkeiten, ein E-Rad zu testen. Auch Fahrradmessen sind eine gute Gelegenheit für Testfahrten. Sicherheit: Achten Sie auf mechanische und elektrische Sicherheit. Zusätzliche Garantien: Achten Sie auf die Garantie des Herstellers. Gesetzlich vorgeschrieben sind beim Neukauf zwei Jahre Gewährleistung. Es gibt aber Hersteller, die darüberhinausgehende Garantiezeiten gewähren. Lebenszeit des Akkus verlängern: Schon durch einfache Maßnahmen während der Nutzungsphase kann die Lebensdauer eines Akkus bedeutend verlängert werden. Zum Beispiel: Temperatur: Vermeiden Sie – sofern möglich – das Abstellen oder das Lagern des E-Rads überall dort, wo außerordentlich hohe (über 50 °C) und niedrige Umgebungstemperaturen (unter −10 °C) zu erwarten sind. Temperaturen in diesen Bereichen können die Akkukapazität irreversibel verringern. So sollten E-Räder beispielsweise besser in schattigen Bereichen als in der prallen Sonne geparkt werden. Ladeverhalten: Vollständige Aufladungen und Tiefentladungen sind mit Blick auf eine lange Lebensdauer möglichst zu vermeiden. Lagerungsbedingungen: Während einer "Überwinterung" des Akkus sollte dieser bei Zimmertemperatur gelagert und spätestens nach sechs Monaten wieder geladen werden. Optimal ist ein Ladezustand von 40 - 50 % während der Lagerung. Umgangsbedingungen: Vermeiden Sie Beschädigungen des Akkus, beispielsweise durch Stöße oder unsachgemäßes Abstellen. Insbesondere durch mechanische Beschädigungen kann ein Kurzschluss im Akku entstehen, der nicht selten zu einem (teils nur schwer zu löschenden) Brand führen kann. Weitere Informationen finden Sie im ⁠ UBA ⁠-Umwelttipp Lithium-Batterien und Lithium-Ionen-Akkus . E-Rad richtig entsorgen: Elektroräder, die keiner Typengenehmigung bzw. Betriebserlaubnis bedürfen (z. B. Pedelec bis 25 km/h und Motorleistung max. 250 Watt), werden grundsätzlich als Elektrogeräte eingeordnet und dürfen deshalb am Ende ihrer Lebensdauer – genau wie die eingebauten Akkus – nicht im Hausabfall, als Sperrmüll oder als Metallschrott entsorgt werden. Weitere Informationen: Wann zählt ein Verkehrsmittel als Elektrogerät und fällt in den Anwendungsbereich des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes? Verbraucher*innen können ausrangierte Pedelecs (d.h. ohne Typengenehmigung bzw. Betriebserlaubnis), genau wie alle anderen Elektro-Altgeräte aus dem Haushalt, kostenfrei bei den kommunalen Sammelstellen (z. B. Wertstoffhof) abgeben. Auch (Fahrrad-)Händler können zur unentgeltlichen Rücknahme des ausrangierten Pedelecs gesetzlich verpflichtet sein, insofern deren Verkaufsfläche für Elektro- und Elektronikgeräte mindestens 400 Quadratmeter beträgt und Sie dort ein vergleichbares neues Produkt kaufen. Da S-Pedelecs und E-Bikes nicht dem Anwendungsbereich des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes unterliegen, sind sie von der hier aufgezeigten Elektrogeräte-Sammlung ausgenommen. Allerdings können Händler und Hersteller alle E-Räder auch freiwillig zurücknehmen, fragen Sie am besten nach. Akku richtig entsorgen: Der Akku Ihres Elektrorads sollte vor der Entsorgung herausgenommen werden, wenn dies einfach möglich ist (z.B. angesteckt, festgeklemmt oder mittels ein/zwei leicht zu lösenden Schrauben befestigt/verbaut) und an den Rücknahmestellen für Altbatterien abgeben werden. Denn vor allem Lithium-Akkus, die noch im oder am Elektrorad sind oder beispielsweise falsch im Restmüll, Sperrmüll oder auf dem Schrottplatz entsorgt werden, können sich bei falschem Umgang und nicht korrekter Entsorgung selbstentzünden und einen Brand mit schwerwiegenden Folgen für Mensch und Umwelt auslösen. Ausgediente Akkus aus E-Rädern zählen als Industriebatterien und werden kostenfrei von den Vertreibern (Händlern), die Industriebatterien in ihrem Sortiment führen, zurückgenommen. Hierzu sind die Vertreiber gesetzlich verpflichtet. Die Marke und Bauform der zurückzugebenden Industriealtbatterie müssen dabei nicht mit den Batterien im Sortiment des Vertreibers übereinstimmen. Zum Beispiel können Antriebsakkus aus E-Rädern bei den Händlern für Elektroräder kostenfrei zurückgegeben werden, insofern diese Ersatz-Antriebsakkus im Sortiment führen. Auch ausgewählte kommunale Sammelstellen (Wertstoffhöfe) nehmen Industriealtbatterien kostenfrei zurück. Fragen Sie am besten bei ihrem Wertstoffhof im Vorfeld nach, ob auch er dazu gehört. Nur wenn Elektroräder und Akkus an den korrekten Sammel- und Rücknahmestellen zur Entsorgung abgegeben werden, ist auch die umweltgerechte Behandlung als auch das Recycling in zertifizierten Erstbehandlungsanlagen bzw. Recyclingbetrieben gesichert. Beispielsweise werden bei der Erstbehandlung von alten Pedelecs die restlichen noch vorhandenen festverbauten Akkus, die die Verbraucher*innen nicht selbst entnehmen konnten, zerstörungsfrei ausgebaut, sortiert gesammelt und dem Recycling zugeführt. Im Rahmen der umweltgerechten Erstbehandlung und des Recyclings der E-Räder und der Alt-Akkus werden neben Wertstoffen, wie Stahl und Aluminium, auch Batterierohstoffe, wie Nickel, Kupfer und Cobalt, zurückgewonnen. Was Sie noch tun können: Nutzen Sie Ökostrom zum Beladen des Akkus. Warten Sie Ihr Fahrrad regelmäßig oder schließen Sie mit einem Fahrradhändler einen Wartungsvertrag ab. Beachten Sie auch unsere Tipps zum Fahrradfahren . Achten Sie auf ausreichenden Reifendruck. Durch den geringeren Rollwiderstand verbrauchen Sie weniger Strom. Ausgediente aber noch funktionstüchtige Elektroräder können Sie über Gebrauchtwarenbörsen oder -häuser einer weiteren Nutzung zuführen und so helfen das Abfallaufkommen zu verringern. Wegevergleich: von Tür zu Tür im Stadtverkehr Quelle: Umweltbundesamt Diagramm als PDF Diagramm als Excel mit Daten Hintergrund Umweltsituation: Die Vorteile von E-Rädern als Alternative zu Pkws liegen auf der Hand: E-Räder sind leiser und verursachen deutlich weniger CO 2 -Emissionen, Feinstaub (⁠ PM10 ⁠) und Stickstoffoxide (NO X ) als Pkws. Mit einem zunehmenden Anteil an erneuerbarer Energie im deutschen Stromnetz werden diese niedrigen Emissionen weiter sinken. E-Räder erweitern die Einsatzmöglichkeiten des Fahrrades. Sie erleichtern den Lastentransport und helfen, Höhen und Entfernungen einfacher zu überwinden. Die Reichweite des Fahrrades wird von durchschnittlich 5 km auf 10 bis 20 km erweitert. Dreiviertel aller zurückgelegten Wege liegen im Entfernungsbereich von bis zu 10 km. Die anfallenden Treibhausgasemissionen, die durch Herstellung und Entsorgung der aktuell nahezu ausschließlich verwendeten Lithium-Ionen-Akkus verursacht werden, sind vergleichsweise gering. Bereits nach circa 150 bis 300 Kilometern, die man mit dem E-Rad statt mit dem Auto fährt, sind die CO 2 -Emissionen des Akkus ausgeglichen. Diese Umweltvorteile können E-Räder aber nur entfalten, wenn sie Pkw-Fahrten ersetzen. Hierzu bedarf es öffentlicher und politischer Unterstützung: Länder und Kommunen sollten ihre Rad- und Fußverkehrsinfrastruktur so verbessern und erweitern, dass sich die Sicherheit und Attraktivität erhöht. Gut befahrbare, also zum Beispiel ebene Radwege, sind besonders für E-Bikes mit ihren teils höheren Geschwindigkeiten wichtig. Auch Wohnungsvermieter, Ladenbetreiber und Arbeitgeber können durch ebenerdige und gut gesicherte Abstellanlagen einen wichtigen Beitrag dazu leisten, dass mehr Bürger*innen das E-Rad dem Auto vorziehen. Gesetzliche Aspekte: Grundlage für die gesetzlichen Regelungen für Elektroräder ist die EU-Richtline 168/2013/EG. Pedelecs gelten rechtlich als Fahrrad, wenn der Motor mit maximal 250 Watt und bis zu 25 km/h nur die Pedalbewegung unterstützt. Auch die Modelle mit Anfahrhilfe bis 6 km/h erfordern keine Mofa-Prüfbescheinigung mehr. S-Pedelecs dürfen nicht auf Fahrradwegen gefahren werden. E-Bikes mit unabhängigem Antrieb bis 45 km/h gelten rechtlich als Kleinkraftrad. E-Bikes mit auf 500 Watt Leistung begrenztem Motor und einer Höchstgeschwindigkeit von 20 km/h gelten rechtlich als Leichtmofa und dürfen daher auf Radwegen nur dann fahren, wenn diese auch für Mofas bzw. E-Bikes freigegeben sind. Marktbeobachtung: Während 2009 in Deutschland laut Zweirad-Industrie-Verband e.V. nur 150.000 Elektroräder verkauft wurden waren es 2023 bereits 2,1 Millionen. Elektrofahrräder machten 2023 einen Marktanteil von 53 % am Gesamtfahrradmarkt aus. Etwa 99 % der in Deutschland verkauften Elektroräder sind Pedelecs.

Schmiedewerke Gröditz GmbH - Wesentliche Änderung des Elektrostahlwerkes

Die Schmiedewerke Gröditz GmbH, Riesaer Straße 1, 01609 Gröditz beantragte mit Datum vom 12. Februar 2024, geändert nochmals am 12. Juli 2024, die Genehmigung gemäß § 16 Abs. 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274; 2021 I S. 123), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 3. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 225) geändert worden ist, für die wesentliche Änderung des Elektrostahlwerkes am Standort 01609 Gröditz, Riesaer Straße 1. Das Vorhaben umfasst im Wesentlichen die folgenden Maßnahmen: • Beantragung der Genehmigung der Abweichungen zwischen der Realisierung des 1. Bauabschnittes und der mit Datum vom 19. Juni 2018 beschiedenen Anzeige nach § 15 Abs. 1 BImSchG zur Neugestaltung und Optimierung des bestehenden Schrottplatzes, Bauabschnitt 1 - geänderter Aufbau bzw. geänderte Struktur des Schrottumschlagplatzes, Abriss des Gebäudes 11, Neubau einer Leichtbauhalle als eingeschossige ungeheizte Lagerhalle, Aufstellung von zwei übereinanderstehenden Standard-Bürocontainern. • Umgestaltung des Schrottplatzes durch Realisierung des 2. Bauabschnittes - abgetrennte Lagerboxen, Lagerflächen

Änderungsgenehmigung (§ 16 BImSchG) der Fa. Hasim Sommerfeldt (Standort Zeulenroda-Triebes, Schrottplatz)

Herr Hasim Sommerfeldt, firmierend unter Sommerfeldt An- & Verkauf von Schrott- und Buntmetall, Binsicht 48 in 07937 Zeulenroda-Triebes, hat mit Datum vom 18.05.2022, eingegangen im Landratsamt Greiz am 23.05.2022, einen Antrag Änderung gemäß § 16 BImSchG seiner Anlage zum Lagern und Behandeln von Eisen- und Nichteisenschrotten nach den Nummern 8.12.3.2 (V), 8.12.1.2 (V) und 8.11.2.4 (V) des Anhang 1 der 4. BImSchV gestellt. Die Anlage wird bereits in der Binsicht 48 in 07937 Zeulenroda-Triebes, Gemarkung Zeulenroda, Flur 25, Flurstücke 2466/9, 2466/11, 2467, 2468, 2472/10, 2473/2, 2472/12 betrieben und wird nunmehr um die Flurstücke 2465/3 und 2452/19 erweitert. Die neu hinzugekommenen Flächen befinden sich in einem Industriegebiet. Sie dienen dem Abstellen von Containern (max. 50 Stück) die leer oder mit nicht gefährlichen Abfällen befüllt sind. Der Antrag umfasst des Weiteren die zusätzliche Lagerung von 20 t Schrotte. Zusätzlich sollen 36 t gefährliche Abfälle und 25 t Altpapier zwischengelagert werden. Insgesamt dürfen maximal 1.420 t Eisen- und Nichteisenschrotte und 44 t gefährliche Abfälle zwischengelagert werden.

Feststellung des Unterbleibens einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) für das Vorhaben wesentliche Änderung des Schrottplatzes mit Abfallzwischenlager in 15749 Mittenwalde OT Töpchin; Reg.-Nr.: 50.023.Ä0/24/8.12.3.1G/T12

Die Firma BMR Metall- und Kabelrecycling GmbH, In der Muna 12 in15749 Mittenwalde OT Töpchin beantragt die Genehmigung nach § 16 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BlmSchG), auf dem Grundstück in der Muna 12, 15749 Mittenwalde OT Töpchin in der Gemarkung Töpchin, Flur 4, Flurstücke 57, 58 und 59 den Schrottplatz mit Abfallzwischenlager wesentlich zu ändern. Es handelt sich dabei um eine Anlage der Nummer 8.12.3.1 G des Anhangs 1 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen (4. BImSchV) sowie um ein Vorhaben der Nummer 8.7.1.1 A der Anlage 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG). Nach § 1 Abs. 2 der Neunten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in Verbindung mit § 9 Absatz 2 Nummer 2 und § 7 Absatz 1 UVPG war für das beantragte Vorhaben eine allgemeine Vorprüfung durchzuführen. Diese erfolgte nach Beginn des Genehmigungsverfahrens auf der Grundlage der vom Vorhabenträger vorgelegten Unterlagen sowie eigener Informationen entsprechend den Kriterien der Anlage 3 des UVPG. Im Ergebnis dieser Vorprüfung wurde festgestellt, dass für das oben genannte Vorhaben keine UVP-Pflicht besteht.

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