API src

Found 11 results.

Related terms

Teilprojekt 3

Das Projekt "Teilprojekt 3" wird vom Umweltbundesamt gefördert und von Universität Rostock, Forschungsgruppe Prof.Dr. Detlef Czybulka, ehem. Lehrstuhl für Staats- und Verwaltungsrecht, Umweltrecht und Öffentliches Wirtschaftsrecht durchgeführt. Die deutsche AWZ der Nordsee ist nicht unendlich. Sollten die derzeit gestellten Anträge auf Genehmigung von Windenergieanlagen (WEA) erteilt und die Anlagen gebaut werden, gibt es ohne sogenannte Mehrfachnutzung keinen ausreichenden Platz mehr für die Aquakultur im Meer (Marikultur), die perspektivisch den Fischereidruck auf die Wildbestände vermindern und den Fischern andere berufliche Perspektiven eröffnen könnte. Die in der AWZ vorgesehenen, von der EU-Kommission akzeptierten und jetzt unter nationalen Naturschutz zu stellenden Schutzgebiete des Netzes Natura 2000 (31,49 Prozent der AWZ) sollen auf keinen Fall angetastet werden, weil sie ein wesentliches und erforderliches Instrument sind, um den nach der Meeresstrategierahmenrichtlinie angestrebten 'guten' Zustand der Meere im Jahre 2020 zu erreichen. Deshalb ist die Mehrfachnutzung der Windparks mit ökosystemverträglicher/nachhaltiger Marikultur sicherlich der richtige Weg. Für die Marikultur in der deutschen AWZ existieren bislang keine Anträge und dementsprechend gibt es auch kein Standarduntersuchungskonzept (StUK). Im Rahmen des Projekts erfolgt zunächst die Zusammenstellung der anzuwendenden Rechtsgrundlagen auf internationaler, europäischer und nationaler Ebene. Anschließend wird die Zulassungsfähigkeit einer Pilotanlage einer standortbezogenen rechtlichen Prüfung unterzogen, ungeeignete Standorte werden ausgeschlossen. Dabei soll eine 'Checkliste' aufgestellt und im Zusammenwirken mit dem Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie (BSH) ein StUK für die Errichtung und den Betrieb von Marikulturanlagen in der AWZ erstellt werden. Es ist zu prüfen, ob die bisherigen Regelungen der Seeanlagenverordnung (SeeAnlV) hierfür ausreichen, eventuell werden in Abstimmung mit dem BSH Anpassungsvorschläge entwickelt. Zudem ist die Zulässigkeit der 'zwingenden' Mehrfachnutzung bei der Antragstellung weiterer Nutzer (z.B. WEA und passive Fischerei) zu untersuchen. Eine Anpassung der gegenwärtigen Rechtsgrundlagen ist eventuell erforderlich. Es wird im Projekt ein Weg einzuschlagen sein, der freiwilligen Zusammenschlüssen von Windkraftbetreibern und Marikulturbetrieben durch 'Konsortien' einen Vorteil gegenüber 'Mono'-Antragstellern einräumt.

Teilprojekt 1

Das Projekt "Teilprojekt 1" wird vom Umweltbundesamt gefördert und von Alfred-Wegener-Institut Helmholtz-Zentrum für Polar- und Meeresforschung durchgeführt. Das Projektziel ist die Erstellung eines 'Multi-Use-Fahrplans' als Hilfestellung für die zukünftige (bestehende und weitere) Nutzung von Meeresflächen in der deutschen Bucht am Beispiel 'Aquakultur' in Kooperation mit anderen Nutzungen wie Offshore-Windenergieanlagen (WEA) sowie neuen Strategien im Bereich der passiven Fischerei. Durch diese Mehrfachnutzung soll der Einfluss auf das Ökosystem mehr geordnet und reduziert werden. Es ist geplant, ein Tool bzw. ein Modell zu erstellen, welches als Planungshilfe die zukünftige Bewirtschaftung von Meeresflächen im Rahmen der Aquakultur/Windparkkombination erleichtert. Es sollen außerdem Testflächen identifiziert werden, die für eine solche multiple Nutzung geeignet erscheinen. Diese für eine Co-Nutzung geeigneten Flächen sollen mit Hilfe von GIS gestützten Entscheidungshilfen auf Basis von abgestimmten Auswahlkriterien bestimmt werden. Als Folge dieser Untersuchungen ist es ein Ziel, eine Prüfung, Angleichung oder Ergänzung der SeeAnlV sowie den erforderlicher Untersuchung (UVS/ UVP bzw. Standarduntersuchungskonzept I, II, III) zu erwirken, um die gemeinsame Nutzung von Meeresflächen zu erleichtern und zu fördern. Das AWI wird sowohl durch Ausfahrten in die Nordsee, wie im Model die wichtigsten Auswahlkriterien prüfen und festlegen.

Recht des Meeresnaturschutzes vor und nach der großen BNatSchG-Novelle

Das Projekt "Recht des Meeresnaturschutzes vor und nach der großen BNatSchG-Novelle" wird vom Umweltbundesamt gefördert und von Prof.Dr. Martin Gellermann durchgeführt. Das Vorhaben hat eine Analyse und die (bislang fehlende) praxisbezogene Darstellung der bislang für den Meeresnaturschutz relevanten Rechtsmaterien zum Ziel. Es sind der Bestand der bereits heute in der AWZ geltenden internationalen, europäischen und nationalen Normen des Naturschutzrechts zu analysieren und unter Berücksichtigung der möglichen neuen Regelungen im Umweltgesetzbuch die sich hieraus für die Exekutive ergebenden weiterführenden Fragestellungen anwenderbezogen aufzuarbeiten. Die Berücksichtigung von Naturschutzbelangen in den verschiedenen Genehmigungsverfahren (etwa nach Bundesberggesetz oder Seeanlagenverordnung) sowie das Verhältnis zu Vorgaben des Seeschifffahrts- und Fischereirechts sind zu beleuchten. Hierdurch sollen u.a. Hilfestellungen für den Vollzug neuer Verwaltungsaufgaben in der AWZ, etwa im Bereich des Artenschutzes, gegeben werden.

§ 2 Geltungsbereich

§ 2 Geltungsbereich (1) Diese Verordnung gilt auf den Seeschifffahrtsstraßen und in den an ihnen gelegenen öffentlichen bundeseigenen Häfen sowie im übrigen deutschen Küstenmeer für Schiffe, die berechtigt sind, die Bundesflagge zu führen, seewärts der Begrenzung des Küstenmeeres der Bundesrepublik Deutschland, soweit nicht in Hoheitsgewässern anderer Staaten abweichende Regelungen gelten. (2) Im Geltungsbereich der Verordnung nach Absatz 1 Nummer 1 gelten auch die Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Oktober 1998 ( BGBl. I Seite 3209, 1999 I Seite 193), zuletzt geändert durch die Achte Schiffssicherheitsanpassung vom 28. Juni 2006 (BGBl. 2006 I Seite 1417), und die Verordnung zur Einführung der Schifffahrtsordnung Emsmündung vom 08. August 1989 (BGBl. I Seite 1583), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 13. Dezember 2001 (BGBl. I Seite 3781), in ihrer jeweils geltenden Fassung sowie die Schifffahrtsordnung Emsmündung (Anlage A zu dem deutsch niederländischen Abkommen vom 22. Dezember 1986 über die Schifffahrtsordnung in der Emsmündung, BGBl. 2001 II Seite 1049) in der jeweils für die Bundesrepublik Deutschland geltenden Fassung. Soweit diese abweichende Vorschriften enthalten, gehen diese den Internationalen Regeln als Sondervorschriften im Sinne der Regel 1 Buchstabe b der Internationalen Regeln vor. (3) Abweichend von Absatz 1 gilt § 7 dieser Verordnung in den nach § 53 des Windenergie-auf-See-Gesetzes, § 10 des Seeanlagengesetzes oder nach § 11 der Seeanlagenverordnung vom 23. Januar 1997 (BGBl. I Seite 57), die zuletzt durch Artikel 55 der Verordnung vom 02. Juni 2016 (BGBl. I Seite 1257) geändert worden ist, in der deutschen ausschließlichen Wirtschaftszone von der zuständigen Genehmigungsbehörde eingerichteten Sicherheitszonen auch für Schiffe unter ausländischer Flagge. Stand: 17. Dezember 2021

Allgemeinverfügung Offshore Windpark Nordsee

GDWS Standort AUR 3200S-332.3/14 Aurich, 08.06.2018 Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt Allgemeinverfügung zur Regelung des Befahrens einer Sicherheitszone nach § 7 Absatz 3 der Verordnung zu den Internationalen Regeln von 1972 zur Verhütung von Zusammenstößen auf See vom 8. Juni 2018 I. Gemäß § 7 Absatz 3 der Verordnung zu den Internationalen Regeln von 1972 zur Verhütung von Zusammenstößen auf See vom 13. Juni 1977 (BGBl. I S. 813), die zuletzt durch Artikel 22 des Gesetzes zur Einführung von Ausschreibungen für Strom aus erneuerbaren Energien und zu weiteren Änderungen des Rechts der erneuerba- ren Energien vom 13. Oktober 2016 (BGBl. I Seite 2258) geändert worden ist, ergeht folgende Verfügung: 1. Die vom Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie nach § 11 der Ver- ordnung über Anlagen seewärts der Begrenzung des deutschen Küstenmee- res (Seeanlagenverordnung - SeeAnlV) in Verbindung mit § 77 des Gesetzes zur Entwicklung und Förderung der Windenergie auf See (WindSeeG) um die Offshore-Windparks „Deutsche Bucht“, „Veja Mate“ und „BARD Offshore 1“ sowie um die Konverterplattformen „BorWin alpha“ und „BorWin beta“ einge- richtete Sicherheitszone darf nicht befahren werden. Die Sicherheitszone um- fasst die Verkehrsflächen im Bereich der o.g. Offshore-Anlagen und erstreckt sich in 500 m Abstand gemessen von der Verbindungslinie der den äußeren Rand der jeweiligen Offshore-Anlagen bezeichnenden Positionen (WGS 84): DBU31 DBU20 DBU11 DBU06 DBU05 DBU01 VM-01 VM-16 VM-27 VM-66 BO1 N2-1 BO1 N4-1 BO1 S5-2 BorWin beta BorWin alpha BO1 S5-2 BO1 S5-7 54°16,56‘ N 54°17,60‘ N 54°18,02‘ N 54°18,25‘ N 54°18,58‘ N 54°20,19‘ N 54°20,49‘ N 54°21,10’ N 54°21,72’ N 54°22,97’ N 54°23,24’ N 54°25,32’ N 54°21,19’ N 54°21,30’ N 54°21,25‘ N 54°21,19’ N 54°18,90‘ N 005°48,43‘ E 005°46,05’ E 005°45,09‘ E 005°44,64‘ E 005°45,32‘ E 005°49,01‘ E 005°49,74‘ E 005°51,11’ E 005°52,61’ E 005°55,61’ E 005°56,38’ E 006°01,09’ E 006°01,09’ E 006°01,50’ E 006°01,50‘ E 006°01,09‘ E 006°01,09‘ E BO1 S5-8 BO1 S1-10 VM-67 VM-61 VM-65 VM-07 DBU31 54°18,42’ N 54°18,17’ N 54°18,21’ N 54°18,24’ N 54°16,50’ N 54°16,49’ N 54°16,56‘ N 006°01,07’ E 005°56,36’ E 005°55,48’ E 005°54,60’ E 005°54,61’ E 005°49,67’ E 005°48,43’ E 2. Von dem Befahrensverbot sind Fahrzeuge, die der Forschung, der Errichtung, Wartung, Versorgung und dem Betrieb der o.g. Offshore-Anlagen dienen oder zu Bergungs- und Rettungszwecken eingesetzt werden, ausgenommen. 3. Diese Allgemeinverfügung gilt am Tag nach der Bekanntmachung als bekannt gegeben. Sie tritt am 15. Juli 2018 in Kraft und gilt bis auf Widerruf. 4. Die gemäß § 7 Absatz 3 der Verordnung zu den Internationalen Regeln von 1972 zur Verhütung von Zusammenstößen auf See erlassenen Allgemeinver- fügungen der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt (Außenstelle Nord) für die Sicherheitszone im Bereich des Offshore-Windparks „BARD Offshore 1“ sowie der Konverterplattformen "BorWin alpha“ und „BorWin beta“ vom 30. Mai 2013 sowie für die Sicherheitszone im Bereich des Offshore- Windparks „Veja Mate“ vom 4. Januar 2016 werden mit Inkrafttreten dieser Allgemeinverfügung aufgehoben. II. Begründung: Das Befahrensverbot in der Sicherheitszone ist zur Gewährleistung der Sicherheit der Schifffahrt sowie zum Schutz der Baugeräte und der baulichen Anlagen erforder- lich. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist bei der Generaldirektion Wasser- straßen und Schifffahrt – Standort Aurich, Schloßplatz 9, 26603 Aurich, schriftlich oder zur Niederschrift einzulegen. Aurich, den 8. Juni 2018 3200S-332.3/14 Im Auftrag Sühl

Allgemeinverfügung Offshore Windpark Nordsee

GDWS Standort AUR 3200S-332.3/14 Aurich, 21.03.2018 Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt Allgemeinverfügung zur Regelung des Befahrens einer Sicherheitszone nach § 7 Absatz 3 der Verordnung zu den Internationalen Regeln von 1972 zur Verhütung von Zusammenstößen auf See vom 21. März 2018 I. Gemäß § 7 Absatz 3 der Verordnung zu den Internationalen Regeln von 1972 zur Verhütung von Zusammenstößen auf See vom 13. Juni 1977 (BGBl. I S. 813), die zuletzt durch Artikel 22 des Gesetzes zur Einführung von Ausschreibungen für Strom aus erneuerbaren Energien und zu weiteren Änderungen des Rechts der erneuerba- ren Energien vom 13. Oktober 2016 (BGBl. I Seite 2258) geändert worden ist, ergeht folgende Verfügung: 1. Die vom Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie nach § 11 der Ver- ordnung über Anlagen seewärts der Begrenzung des deutschen Küstenmee- res (Seeanlagenverordnung - SeeAnlV) um die Offshore-Windparks „Global Tech I“, „EnBW Hohe See“ und „EnBW Albatros“ sowie um die Konverterplatt- form „BorWin gamma“ eingerichtete Sicherheitszone darf nicht befahren wer- den. Die Sicherheitszone umfasst die Verkehrsflächen im Bereich der o.g. Offshore-Anlagen und erstreckt sich in 500 m Abstand gemessen von der Verbindungslinie der den äußeren Rand der jeweiligen Offshore-Anlagen be- zeichnenden Positionen (WGS 84): GT I 01 GT I 08 GT I 80 HS E9 HS A2 BorWin gamma HS A1 HS R1 AL 01 AL 42 AL 35 AL 31 AL 05 GT I 51 GT I 44 GT I 01 54° 32,45‘ N 54° 32,45’ N 54° 27,70’ N 54° 26,49’ N 54° 23,84’ N 54° 23,29’ N 54° 23,38’ N 54° 27,60’ N 54° 27,97’ N 54° 29,71‘ N 54° 29,78’ N 54° 29,83’ N 54° 29,66’ N 54° 29,89’ N 54° 30,25’ N 54° 32,45’ N 006° 19,09’ E 006° 24,95’ E 006° 23,41’ E 006° 23,07’ E 006° 22,24’ E 006° 22,82’ E 006° 22,10’ E 006° 15,60’ E 006° 14,88’ E 006° 12,18’ E 006° 12,97’ E 006° 14,15’ E 006° 17,83’ E 006° 19,20’ E 006° 19,10’ E 006° 19,09’ E 2. Von dem Befahrensverbot sind Fahrzeuge, die der Forschung, der Errichtung, Wartung, Versorgung und dem Betrieb der o.g. Offshore-Anlagen dienen oder zu Bergungs- und Rettungszwecken eingesetzt werden, ausgenommen. 3. Diese Allgemeinverfügung gilt am Tag nach der Bekanntmachung als bekannt gegeben. Sie tritt am 10. April 2018 in Kraft und gilt bis auf Widerruf. 4. Die gemäß § 7 Absatz 3 der Verordnung zu den Internationalen Regeln von 1972 zur Verhütung von Zusammenstößen auf See erlassene Allgemeinverfü- gung der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt vom 7. Dezember 2017 zur Regelung des Befahrens der Sicherheitszone im Bereich der Offsho- re-Windparks „Global Tech I“ und „EnBW Hohe See“ wird mit Inkrafttreten die- ser Allgemeinverfügung aufgehoben. II. Begründung: Das Befahrensverbot in der Sicherheitszone ist zur Gewährleistung der Sicherheit der Schifffahrt sowie zum Schutz der Baugeräte und der baulichen Anlagen erforder- lich. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist bei der Generaldirektion Wasser- straßen und Schifffahrt – Standort Aurich, Schloßplatz 9, 26603 Aurich, schriftlich oder zur Niederschrift einzulegen. Aurich, den 21. März 2018 3200S-332.3/14 Im Auftrag Sühl

Internationale Regeln von 1972 zur Verhütung von Zusammenstößen auf See (Kollisionsverhütungsregeln - KVR )

Sie sind hier: ELWIS Schifffahrtsrecht Seeschifffahrtsrecht KVR Internationale Regeln von 1972 zur Verhütung von Zusammenstößen auf See (Kollisionsverhütungsregeln - KVR) Verordnung zu den Internationalen Regeln von 1972 zur Verhütung von Zusammenstößen auf See Anlage zu § 1 der Verordnung zu den Internationalen Regeln von 1972 zur Verhütung von Zusammenstößen auf See (Kollisionsverhütungsregeln - KVR) vom 13. Juni 1977 (BGBl. I Seite 813) geändert durch Artikel 2 der Ersten Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Seestraßenordnung vom 02. Mai 1983 (BGBl. I Seite 521), Artikel 1 Nummer 2 der Fünften Verordnung zur Änderung der Verordnung zu den Internationalen Regeln von 1972 zur Verhütung von Zusammenstößen auf See vom 18. März 2009 (BGBl. I Seite 657), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Sechsten Verordnung zur Änderung der Verordnung zu den Internationalen Regeln von 1972 zur Verhütung von Zusammenstößen auf See vom 07. Dezember 2021 (BGBl. I Seite 5188). Kollisionsverhütungsregeln (KVR) Teil A Allgemeines (Regel 1 bis Regel 3) Teil B Ausweich- und Fahrregeln (Regel 4 bis Regel 19) Teil C Lichter und Signalkörper (Regel 20 bis Regel 31) Teil D Schall- und Lichtsignale (Regel 32 bis Regel 37) Teil E Befreiungen (Regel 38) Teil F Überprüfung der Einhaltung des Übereinkommens (Regel 39 bis Regel 41) Anlagen Stand: 17. Dezember 2021 © Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes Sie sind hier: ELWIS Schifffahrtsrecht Seeschifffahrtsrecht KVR Verordnung KVR Verordnung zu den Internationalen Regeln von 1972 zur Verhütung von Zusammenstößen auf See vom 13. Juni 1977 (BGBl. I Seite 813) geändert durch Artikel 1 der Ersten Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Seestraßenordnung vom 02. Mai 1983 (BGBl. I Seite 521), Artikel 1 der Zweiten Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Seestraßenordnung vom 31. März 1987 (BGBl. I Seite 1149), Dritte Verordnung zur Änderung der Verordnung zu den Internationalen Regeln von 1972 zur Verhütung von Zusammenstößen auf See vom 14. Juni 1989 (BGBl. I Seite 1107), § 16 Absatz 2 der Verordnung zur Einführung der Schiffahrtsordnung Emsmündung (EmsSchEV) vom 08. August 1989 (BGBl. I Seite 1583), Artikel 3 der Verordnung zur Änderung seeverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 08. April 1991 (BGBl. I Seite 880), Artikel 4 der Zweiten Verordnung zur Änderung seeverkehrsrechtlicher Vorschriften (Ausführungsverordnung zum Seerechtsübereinkommen) vom 07. Dezember 1994 (BGBl. I Seite 3744), Artikel 2 der Sechsten Verordnung zur Änderung seeverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 18. September 1998 (BGBl. I Seite 2906), Vierte Verordnung zur Änderung der Verordnung zu den Internationalen Regeln von 1972 zur Verhütung von Zusammenstößen auf See vom 25. November 2003 (BGBl. I Seite 2370), Artikel 2 der Zwölften Verordnung zur Änderung seeverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 06. August 2005 (BGBl. I Seite 2288), Artikel 2 der Achten Schiffssicherheitsanpassungsverordnung vom 28. Juni 2006 (BGBl. I Seite 1417), Artikel 1 der Fünften Verordnung zur Änderung der Verordnung zu den Internationalen Regeln von 1972 zur Verhütung von Zusammenstößen auf See vom 18. März 2009 (BGBl. I Seite 647), Artikel 2 der Verordnung zur Neuregelung des Rechts der Zulassung von Seeanlagen seewärts der Begrenzung des deutschen Küstenmeeres vom 15. Januar 2012 (BGBl. I Seite 112), Artikel 62 der Verordnung zur Anpassung von Zuständigkeiten von Bundesbehörden an die Neuordnung der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes vom 02. Juni 2016 (BGBl. I Seite 1257), Artikel 22 des Gesetzes zur Einführung von Ausschreibungen für Strom aus erneuerbaren Energien und zu weiteren Änderungen des Rechts der erneuerbaren Energien vom 13. Oktober 2016 (BGBl. I Seite 2258), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Sechsten Verordnung zur Änderung der Verordnung zu den Internationalen Regeln von 1972 zur Verhütung von Zusammenstößen auf See vom 07. Dezember 2021 (BGBl. I Seite 5188). Auf Grund des § 9 Absatz 1 Nummer 1, 2 und 4 des Gesetzes über die Aufgaben des Bundes auf dem Gebiet der Seeschifffahrt vom 24. Mai 1965 (BGBl. II Seite 833), geändert durch Artikel 2 des Gesetzes zu dem Übereinkommen vom 20. Oktober 1972 über die Internationalen Regeln zur Verhütung von Zusammenstößen auf See vom 29. Juni 1976 (BGBl. II Seite 1017), und des § 36 Absatz 3 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten, wird verordnet: Verordnung zu den Internationalen Regeln von 1972 zur Verhütung von Zusammenstößen auf See § 1 Anwendung der Internationalen Regeln

Allgemeinverfügung Offshore Windpark Nordsee

Allgemeinverfügung der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt, Außenstelle Nord vom 20. März 2015 zur Regelung des Befahrens einer Sicherheitszone nach§ 7 Absatz 3 der Verordnung zu den Internationalen Regeln von 1972 zur Verhütung von Zusammenstößen auf See - Befahrensregelung für die Sicherheitszone um das Offshore-Windenergievorhaben "Sandbank" Aufgrund des § 7 Abs. 3 der Verordnung zu den Inter- nationalen Regeln von 1972 zur Verhütung von Zusammenstößen auf See (KVR-V) vom 13. Juni 1977 (BGBl. I S. 813), die zuletzt durch Artikel 2 der Verord- nung vom 15. Januar 2012 (BGBl. I S. 112) geändert worden ist, in Verbindung mit § 11 der Verordnung über Anlagen seewärts der Begrenzung des deut- schen Küstenmeeres (Seeanlagenverordnung) vom 23. Januar 1997 (BGBl. I S. 57), die zuletzt durch Arti- kel 1 der Verordnung vom 29. August 2013 (BAnz. 2013 AT 30.08.2013 V1) geändert worden ist, wird im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie für das Befahren der Sicherheits- zone um den im Bau befindlichen Offshore-Windpark „Sandbank“ folgende Verfügung erlassen: Das Befahren der Sicherheitszone ist nicht gestat- tet; ausgenommen hiervon sind Fahrzeuge und Geräte, die der Errichtung und Ausrüstung des Vorhabens dienen oder zur Erfüllung und Kontrolle der Einhaltung der dem Unternehmer obliegenden Verpflichtungen eingesetzt werden. Weiterhin ist Unbefugten das Anlegen oder Fest- machen an den baulichen Anlagen sowie deren Betreten nicht gestattet. Der Einsatz von Fische- reigeräten jeglicher Art, insbesondere von Grund-, Schlepp- und Treib- und Stellnetzen oder ähnli- chen Geräten sowie das Ankern innerhalb der Sicherheitszone sind untersagt. Von der Begründung wird gemäß § 39 Abs. 2 Nr. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes abgesehen. Diese Allgemeinverfügung wird nach Maßgabe des § 12 der Seeanlagenverordnung bekannt gemacht. Gegen diese Verfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist bei der Generaldirektion Wasser- straßen und Schifffahrt, Außenstelle Nord, Kiel- linie 247, 24106 Kiel schriftlich oder zur Niederschrift einzulegen. Im Auftrag Kurtz Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt Außenstelle Nord

§ 1 Erhebung von Gebühren und Auslagen

§ 1 Erhebung von Gebühren und Auslagen Im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Digitales und Verkehr für die Wasserstraßen und die Schifffahrt werden Gebühren und Auslagen für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen erhoben, die auf Grund der folgenden Vorschriften erbracht werden: Bundeswasserstraßengesetz ( WaStrG ), Wasserstraßen-Betriebsanlagenverordnung ( WaStrBAV ), Schleusenbetriebsverordnung, Strandschutzwerk-Sicherungsverordnung Borkum ( StrandschutzwerkSicherungsV ), Dünenschutzverordnung Wangerooge ( DünenSchV ), Nord-Ostsee-Kanal Gefahrenabwehrverordnung ( NOK-GefAbwV ), Binnenschiffspersonalverordnung ( BinSchPersV ), Binnenschifffahrtsaufgabengesetz ( BinSchAufgG ), Rheinschiffspersonalverordnung ( RheinSchPersV ), Lotsenordnung für den Rhein zwischen Basel und Mannheim/Ludwigshafen ( RheinLotsO ), Binnenschifffahrt-Sprechfunkverordnung ( BinSchSprFunkV ), Binnenschiffsuntersuchungsordnung ( BinSchUO ), Binnenschifffahrtsstraßen-Ordnung ( BinSchStrO ), Rheinschifffahrtspolizeiverordnung ( RheinSchPV ), Moselschifffahrtspolizeiverordnung ( MoselSchPV ), Binnenschifffahrt-Abfallübereinkommen-Ausführungsgesetz ( BinSchAbfÜbkAG ), Binnenschiffs-Abgasemissionsverordnung ( BinSchAbgasV ), Binnenschifffahrt-Kennzeichnungsverordnung ( KlFzKV-BinSch ), Binnenschifffahrt-Sportbootvermietungsverordnung ( BinSchSportbootVermV ), Wasserskiverordnung ( WasSkiV ), Donauschifffahrtspolizeiverordnung ( DonauSchPV-Donauschifffahrtspolizeiverordnung ), Talsperrenverordnung ( TspV ), Binnenschiffseichordnung ( BinSchEO ), Gesetz über Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken ( SchRG ), Schiffsregisterordnung ( SchRegO ), Binnenschiffsgüter-Berufszugangsverordnung ( BinSchZV ), Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung ( SeeSchStrO ), Verordnung zur Einführung der Schifffahrtsordnung Emsmündung ( EmsSchEV ), Schifffahrtsordnung Emsmündung ( EmsSchO ), Sperr- und Warngebietverordnung ( SperrWarnGebV ), Seeaufgabengesetz ( SeeAufgG ), Verordnung zu den Internationalen Regeln von 1972 zur Verhütung von Zusammenstößen auf See ( SeeStrOV ), See-Sportbootverordnung ( See-SpbootV ), Seelotsgesetz ( SeeLG ), Seelotsenaus- und -fortbildungsverordnung ( SeeLAuFV ), Seelotseignungsverordnung ( SeeLotsEigV ), Verordnung über das Seelotswesen außerhalb der Reviere ( SeelotRevierV ), Ems-Lotsverordnung ( Ems-LV ), Weser/Jade-Lotsverordnung ( Weser/Jade-LV ), Elbe-Lotsverordnung ( Elbe-LV ), NOK -Lotsverordnung ( NOK-LV , Wismar-Rostock-Stralsund-Lotsverordnung ( WIROST-LV ), Verordnung über das Befahren des Naturschutzgebiets "Helgoländer Felssockel" ( HgFSNatSchV ), Ostsee-Schleswig-Holstein-Naturschutzgebietsbefahrensverordnung ( OstseeSHNSGBefV ), Nordsee-Befahrensverordnung ( NPNordSBefV ), Befahrensregelung Küstenbereich Mecklenburg-Vorpommern ( NPBefVMVK ), See-Umweltverhaltensverordnung ( SeeUmwVerhV ), See-Datenübermittlung-Durchführungsverordnung ( See-DatenÜbermittDV ), Sportbootführerscheinverordnung ( SpFV ), Verordnung über die Küstenschifffahrt ( KüSchV ), Seesicherheits-Untersuchungs-Gesetz ( SUG ), Flaggenrechtsgesetz ( FlaggRG ), Flaggenrechtsverordnung ( FlRV ), Seeleute-Befähigungsverordnung ( See-BV ), See-Eigensicherungsverordnung ( SeeEigensichV ), Schiffssicherheitsverordnung ( SchSV ), Schiffsausrüstungsverordnung ( SchAusrV ), Bundesberggesetz ( BBergG ), Seeanlagengesetz ( SeeAnlG ), Seeanlagenverordnung ( SeeAnlV ), Raumordnungsgesetz ( ROG ), Windenergie-auf-See-Gesetz in der bis zum 31.12.2022 geltenden Fassung, soweit Verfahren nach Teil 4 Abschnitt 1 und 2 und Teil 5 des Windenergie-auf-See-Gesetzes ( WindSeeG ) betroffen sind, Ölschadengesetz ( ÖlSG ), Seeversicherungsnachweisgesetz ( SeeVersNachwG ), Öl-Pflichtversicherungsbescheinigungs-Verordnung ( ÖlPflichtVersBeschV ), Seeversicherungsnachweisverordnung ( SeeVersNachwV ), Schiffssicherheitsgesetz ( SchSG ), Schiffssicherheitsverordnung ( SchSV ), MARPOL -Gesetz ( IntMeerSchÜbk1973G ), Ballastwasser-Gesetz ( BallastWG ), Verordnung ( EU ) Nummer 1257/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 über das Recycling von Schiffen und zur Änderung der Verordnung ( EG ) Nummer 1013/2006 und der Richtlinie 2009/16/EG ( ABl. L 330 vom 10.12.2013, Seite 1) in der jeweils geltenden Fassung, Seearbeitsgesetz ( SeeArbG ), Maritime-Medizin-Verordnung ( MariMedV ), EU-Fahrgastrechte-Schifffahrt-Gesetz ( EU-FahrgRSchG ), Sportseeschifferscheinverordnung ( SportSeeSchiffV ). Stand: 01. Oktober 2024

§ 7 Sicherheitszonen

§ 7 Sicherheitszonen (1) Sicherheitszonen sind Wasserflächen, die sich in einem Abstand von 500 m , gemessen von jedem Punkt des äußeren Randes, um Anlagen oder sonstige Vorrichtungen zur wissenschaftlichen Meeresforschung oder zur Erforschung oder Ausbeutung von Naturschätzen erstrecken. Die nach § 53 des Windenergie-auf-See-Gesetzes, nach § 10 des Seeanlagengesetzes oder nach § 11 der Seeanlagenverordnung von der zuständigen Genehmigungsbehörde eingerichteten Sicherheitszonen gelten als Sicherheitszonen im Sinne dieser Verordnung. (2) Sicherheitszonen dürfen nicht befahren werden; dies gilt nicht für Fahrzeuge, die für die Versorgung der Anlagen oder Vorrichtungen eingesetzt sind sowie vorbehaltlich des Absatzes 3 für Fahrzeuge deren Rumpflänge 24 Meter nicht übersteigt oder die vom Befahrensverbot befreit sind. (3) Die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt kann durch Allgemeinverfügung nach § 35 Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes oder im Einzelfall Einzelheiten des Befahrensverbotes regeln und Befreiungen vom Befahrensverbot auch mit Auflagen oder Bedingungen, bei Sicherheitszonen nach § 53 des Windenergie-auf-See-Gesetzes, § 10 des Seeanlagengesetzes oder nach § 11 der Seeanlagenverordnung im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie, zulassen, soweit dies mit den Anforderungen der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs vereinbar ist. Sie legt ferner nach den in Satz 1 genannten Voraussetzungen und Verfahren die Bedingungen für die Befreiung vom Befahrensverbot für Fahrzeuge, deren Rumpflänge 24 Meter nicht übersteigt, fest. Die insoweit erlassenen Allgemeinverfügungen werden nach Maßgabe des § 54 des Windenergie-auf-See-Gesetzes und des § 11 des Seeanlagengesetzes bekannt gemacht sowie von der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt im Elektronischen Wasserstraßen-Informationsservice *) nachrichtlich veröffentlicht. *) Amtlicher Hinweis: https://www.elwis.de Stand: 17. Dezember 2021

1 2