Die Grenzen der Gewässerunterhaltungsverbände des Landes Brandenburg werden aus dem Datensatz ezg25 (Oberirdische Einzugsgebiete des Landes Brandenburg) abgeleitet. Die Ableitung erfolgt gemäß den in den Verbandssatzungen genannten Einzugsgebieten. Ein Flurstück, das in mehreren Einzugsgebieten liegt, die unterschiedlichen Verbandsgebieten zugeordnet sind, ist dem Verbandsgebiet zuzuordnen, in dem die größere Teilfläche liegt. Bei identischer Verteilung der Teilflächen ist die Lage des messtechnischen Flurstückschwerpunkts für die Zuordnung entscheidend. Maßgeblich für die Verbandsgrenzen der Gewässerunterhaltungsverbände (GUV) sind die Einzugsgebiete, die durch das Wasserwirtschaftsamt jeweils mit dem Stichtag 1. Juni des Vorjahres für das Folgejahr ausgewiesen und öffentlich zugänglich gemacht worden sind. Für die GUV-Grenzen 2026 genutzte Daten: Oberirdische Einzugsgebiete Brandenburg, Stand: 01.06.2025 (Version 4.4) ALKIS Flurstücke mit Stand 01.06.2025 Die im Datensatz enthaltenen GUV-Grenzen sind für das Jahr 2026 gültig. Die Grenzen der Gewässerunterhaltungsverbände des Landes Brandenburg werden aus dem Datensatz ezg25 (Oberirdische Einzugsgebiete des Landes Brandenburg) abgeleitet. Die Ableitung erfolgt gemäß den in den Verbandssatzungen genannten Einzugsgebieten. Ein Flurstück, das in mehreren Einzugsgebieten liegt, die unterschiedlichen Verbandsgebieten zugeordnet sind, ist dem Verbandsgebiet zuzuordnen, in dem die größere Teilfläche liegt. Bei identischer Verteilung der Teilflächen ist die Lage des messtechnischen Flurstückschwerpunkts für die Zuordnung entscheidend. Maßgeblich für die Verbandsgrenzen der Gewässerunterhaltungsverbände (GUV) sind die Einzugsgebiete, die durch das Wasserwirtschaftsamt jeweils mit dem Stichtag 1. Juni des Vorjahres für das Folgejahr ausgewiesen und öffentlich zugänglich gemacht worden sind. Für die GUV-Grenzen 2026 genutzte Daten: Oberirdische Einzugsgebiete Brandenburg, Stand: 01.06.2025 (Version 4.4) ALKIS Flurstücke mit Stand 01.06.2025 Die im Datensatz enthaltenen GUV-Grenzen sind für das Jahr 2026 gültig.
Dieser Datensatz umfasst alle Standorte der Bäume im Stadtgebiet Kleve, die durch die Baumschutzsatzung der Stadt Kleve geschützt sind. Die Baumschutzsatzung gilt für den Schutz und Erhalt des privaten Baumbestandes, insbesondere innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile.
In der Gemeinde Südheide wurden 8 Satzungen nach § 34 BauGB rechtskräftig, diese verteilen sich auf sieben Ortsteile.
In der Gemeinde Südheide wurden 8 Satzungen nach § 34 BauGB rechtskräftig, diese verteilen sich auf sieben Ortsteile.
In der Gemeinde Südheide wurden 8 Satzungen nach § 34 BauGB rechtskräftig, diese verteilen sich auf sieben Ortsteile.
In der Gemeinde Südheide wurden 8 Satzungen nach § 34 BauGB rechtskräftig, diese verteilen sich auf sieben Ortsteile.
In der Gemeinde Südheide wurden 8 Satzungen nach § 34 BauGB rechtskräftig, diese verteilen sich auf sieben Ortsteile.
In der Gemeinde Südheide wurden 8 Satzungen nach § 34 BauGB rechtskräftig, diese verteilen sich auf sieben Ortsteile.
In der Gemeinde Südheide wurden 8 Satzungen nach § 34 BauGB rechtskräftig, diese verteilen sich auf sieben Ortsteile.
Abgrenzungs- und Ergänzungssatzung Lüchow-Dannenberg mit Kompensationsflächen. Es sind die Umringe der Abgrenzungs- und Ergänzungssatzungen für die Samtgemeinden Lüchow (Wendland), Elbtalaue und Gartow dargestellt.
| Organisation | Count |
|---|---|
| Bund | 140 |
| Europa | 5 |
| Kommune | 11149 |
| Land | 20 |
| Weitere | 16 |
| Wirtschaft | 1 |
| Wissenschaft | 51 |
| Zivilgesellschaft | 2 |
| Type | Count |
|---|---|
| Förderprogramm | 127 |
| unbekannt | 11166 |
| License | Count |
|---|---|
| Geschlossen | 1 |
| Offen | 11284 |
| Unbekannt | 8 |
| Language | Count |
|---|---|
| Deutsch | 11268 |
| Englisch | 38 |
| Resource type | Count |
|---|---|
| Archiv | 2584 |
| Datei | 7 |
| Dokument | 2 |
| Keine | 109 |
| Webdienst | 8295 |
| Webseite | 5474 |
| Topic | Count |
|---|---|
| Boden | 124 |
| Lebewesen und Lebensräume | 218 |
| Luft | 73 |
| Mensch und Umwelt | 10453 |
| Wasser | 83 |
| Weitere | 11293 |