Die meisten deutschen Badegewässer erhielten 2020 wieder Bestnoten – Einschränkungen gab es beim Baden jedoch durch die Covid-19-Pandemie In der Saison 2020 wurden 90 Prozent aller deutschen Badegewässer von der EU-Kommission mit der Bestnote „ausgezeichnet“ bewertet. Die Qualitätsanforderungen der EU-Badegewässerrichtlinie erfüllten 96 Prozent der Badegewässer an Seen, Flüssen und Küsten in Deutschland. Dies zeigen die am 1. Juni von der EU-Kommission veröffentlichten Daten zur Wasserqualität der Badegewässer 2020. Somit bleibt die Qualität der deutschen Badegewässer wie auch in den Vorjahren auf einem hohen Niveau. Elf der insgesamt 2.304 deutsche Badegewässer wurden nach den Kriterien der EU-Richtlinie im Jahr 2020 als mangelhaft bewertet. Zum Schutz der Badenden wurden 95 Mal Badegewässer während der Badesaison zeitweise aufgrund schlechter Wasserqualität (vorsorglich) geschlossen, darunter 66 Mal wegen Cyanobakterien (sogenannte „Blaualgen“) und 29 Mal aus anderen wasserhygienischen Gründen. In den meisten Fällen hatten dabei Starkregenereignisse Schmutzwasser in die Badegewässer gespült. Die Covid-19-Pandemie führte zu einem durchwachsenen Betrieb der Badegewässer. Aufgrund der Einschränkungen im Badebetrieb durch die Covid-19-Pandemie waren 69 Badegewässer für die Badenden zeitweise oder über die gesamte Saison nicht zugänglich. Weitere 15 Badegewässer waren geschlossenen, da u.a. BetreiberInnen fehlten oder Sanierungen durchgeführt wurden. An 27 Badegewässern konnten Pandemie-bedingt (teilweise) keine Proben genommen werden und diese Badegewässer erhielten somit keine Einstufung. Aufgrund noch nicht ausreichender Probenanzahl wurden weitere 38 Badegewässer nicht bewertet. In der Badesaison 2020 wurden 2.304 deutsche Badegewässer untersucht, insgesamt wurden 11.156 Wasserproben ausgewertet. Von den Badegewässern lagen 363 an der Küste von Nord- und Ostsee und 1.941 an Binnengewässern. Die aktuellen Messdaten können für jedes Badegewässer online auf den Internetseiten der Bundesländer eingesehen werden. Eine Übersicht gibt es unter Wasserqualität in Badegewässern . Auch in der Badesaison 2021 mit Einschränkungen rechnen: Informationen zu Coronaviren und Badegewässern. Das Risiko einer Infektion mit dem SARS-Coronavirus-2 steigt bei geringem Abstand zwischen Menschen und wenn sich viele Menschen gleichzeitig an einem Ort aufhalten. Daher müssen auch für den Aufenthalt am und im Badegewässer Regeln zum Abstandshalten und zur Kontaktminimierung eingehalten werden. Da das Tragen von Mund/Nasenschutz beim Baden nicht praktikabel ist, kommt der Einhaltung der Sicherheitsabstände im Wasser und an Land eine maßgebliche Bedeutung für den Schutz von Infektionen zu. Für den Strandbereich und ggf. die Nutzung von spezieller Infrastruktur am Badegewässer gelten die länderspezifischen Abstands- und Hygieneregeln. Eine Übertragung des SARS-Coronavirus-2 über das Wasser beim Baden gilt als äußerst unwahrscheinlich. Bisher gibt es nach Angaben der WHO (Weltgesundheitsorganisation) keine Hinweise darauf, dass dieses Virus über den Wasserweg übertragen wird. Grundsätzlich sollten aber Personen, die an einem akuten Infekt der Atemwege oder an einer Durchfallerkrankung leiden, nicht baden gehen, um andere Badende nicht zu gefährden. Dies gilt völlig unabhängig davon, um welche potenziellen Krankheitserreger es sich im Einzelnen handelt.
Fast alle deutschen Badegewässer 2019 mit Bestnoten – Einschränkungen beim Baden durch Covid-19 Pandemie 93 Prozent aller deutschen Badegewässer wurden in der Saison 2019 von der EU-Kommission mit der Bestnote „ausgezeichnet“ bewertet. Insgesamt erfüllten 98 Prozent der Badegewässer an Seen, Flüssen und Küsten in Deutschland die Qualitätsanforderungen der EG-Badegewässerrichtlinie. Dies zeigen die am 8. Juni von der EU-Kommission veröffentlichten Daten zur Wasserqualität der Badegewässer 2019. Demnach bleibt die Qualität der deutschen Badegewässer wie auch wie auch in den Vorjahren konstant auf einem guten Niveau. Nur acht deutsche Badegewässer wurden 2019 anhand der Kriterien der EU-Badegewässerrichtlinie als mangelhaft bewertet. 105 Badegewässer waren während der Badesaison 2019 ganz oder zeitweise geschlossen, 53 davon wegen Cyanobakterien (sogenannte „Blaualgen“). Zu einer dauerhaften Schließung über die gesamte Badesaison führten vor allem Sanierungsarbeiten oder das Fehlen eines Betreibers. Wegen schlechter hygienischer Wasserqualität wurden 27 Badegewässer zeitweise geschlossen; Hauptgründe dafür waren in den meisten Fällen Sturm- und Starkregenereignisse, die Schmutzwasser in die Badegewässer gespült haben. Die Daten der vergangenen Jahre zeigen, dass die hygienische Wasserqualität der allermeisten Badegewässer konstant bleibt. Nur wenige Badegewässer wurden in den vergangenen Saisons unterschiedlich bewertet – und wenn, dann meist zugunsten der „ausgezeichneten“ Qualität. Insgesamt bleibt die Badgewässerqualität in Deutschland seit 2001 konstant auf einem hohen Niveau. In der Badesaison 2019 wurden 2.291 deutsche Badegewässer untersucht, insgesamt wurden 13.448 Wasserproben ausgewertet. Von den Badegewässern lagen 367 an der Küste von Nord- und Ostsee, 1.924 an Binnengewässern. Die aktuellen Messdaten können für jedes Badegewässer online auf den Internetseiten der Bundesländer eingesehen werden. Eine Übersicht gibt es unter www.uba.de/wasserqualitaet-in-badegewaessern . Die Badesaison 2020 wird anders als sonst: Informationen zu Coronaviren und Badegewässern Das Baden in ausgewiesenen Badegewässern ist auch während der Corona-Pandemie unter Beachtung einiger Verhaltensmaßnahmen relativ sicher. Das Risiko einer Infektion mit dem SARS-Coronavirus-2 steigt bei geringem Abstand zwischen Menschen und wenn sich viele Menschen gleichzeitig an einem Ort aufhalten. Daher müssen auch für den Aufenthalt am und im Badegewässer Regeln zum Abstandshalten und zur Kontaktminimierung eingehalten werden. Da das Tragen von Mund/Nasenschutz beim Baden nicht praktikabel ist, kommt der Einhaltung der Sicherheitsabstände im Wasser und an Land eine maßgebliche Bedeutung für den Schutz von Infektionen zu. Für den Strandbereich und ggf. die Nutzung von spezieller Infrastruktur am Badegewässer gelten die Abstands- und Hygieneregeln wie an vergleichbaren anderen öffentlichen Orten. Eine Übertragung des SARS-Coronavirus-2 über das Wasser beim Baden gilt als äußerst unwahrscheinlich. Bisher gibt es nach Angaben der WHO (Weltgesundheitsorganisation) keine Hinweise darauf, dass dieses Virus über den Wasserweg übertragen wird. Grundsätzlich sollten aber Personen, die an einem akuten Infekt der Atemwege oder an einer Durchfallerkrankung leiden, nicht baden gehen, um andere Badende nicht zu gefährden. Dies gilt völlig unabhängig davon, um welche potenziellen Krankheitserreger es sich im Einzelnen handelt. Weitere Informationen: Auswirkungen der COVID-19-Pandemie auf Badegewässer (PDF) Coronaviren und Umwelt: https://www.umweltbundesamt.de/coronaviren-umwelt
Ziel des Forschungsvorhabens war es, die Erarbeitung einer „Technischen Anleitung (TA) Abstand“ fachlich zu unterstützen. Mit dem Instrument eines Planspiels, wurden die Auswirkungen einer möglichen „Technischen Anleitung (TA) Abstand“ für die betroffenen Akteure benannt, bestehende Lücken identifiziert und Vorschläge zur Verbesserung unterbreitet. Innerhalb des Planspiels wurden ein Arbeitsstand einer TA Abstand, sowie zugehörige Erläuterungen und Definitionen anhand eines fiktiven Beispiels einem Praxistest unterzogen. Die Ergebnisse dienen dem BMU als Entscheidungshilfe für das weitere Vorgehen bei der Implementierung des mit der Seveso III Richtlinie neu eingeführten Begriffs „angemessener Sicherheitsabstand" in das Immissionsschutzrecht. Veröffentlicht in Texte | 48/2021.
Belange von Anwohnern und Tierschutz sowie Anforderungen an das Brennmaterial müssen beachtet werden Wie jedes Jahr zu Ostern laden am Oster-Wochenende die Osterfeuer wieder zum geselligen Miteinander ein. Osterfeuer unterliegen dabei der Rechtsprechung zu Brauchtumsfeuern. Dazu gehört, dass diese von ortsansässigen Vereinen oder Kirchen ausgerichtet werden müssen und im Rahmen einer öffentlichen Veranstaltung für jedermann zugänglich sind. Für das sichere Abbrennen von Osterfeuern sind die Belange der Nachbarschaft und des Tierschutzes zu beachten. Abgebrannt werden darf ausschließlich naturbelassenes Holz sowie von Blättern befreiter Baum- und Strauchschnitt. Dabei soll das Holz möglichst trocken sein, um die Rauchentwicklung, und damit entstehende Verbrennungsprodukte wie Feinstaub und Kohlenmonoxid, so gering wie möglich zu halten. Lackiertes und behandeltes Holz sind als Brennmaterial genauso verboten wie Sperrmüll, Altreifen oder Kunststoff. Beim Abbrennen dieser Materialien entstehen Stoffe, die die Gesundheit und die Umwelt stark belasten können. Zum Schutz von Tieren ist der Holzhaufen vor dem Anzünden umzuschichten. Anderenfalls besteht die Gefahr, dass brütende Vögel, Igel, Hasen, Kaninchen oder andere Kleintiere nicht mehr rechtzeitig fliehen können, im Osterfeuer verbleiben oder Brandverletzungen erleiden. Zu bedenken ist auch eine mögliche Brandgefahr durch den vom Feuer ausgehenden Funkenflug. Die gesetzlich festgelegten Sicherheitsabstände zu Gebäuden, Waldflächen und Wegen sind dabei strikt einzuhalten. Das Feuer ist ständig zu beaufsichtigen, und bei kräftigem Wind muss das Feuer gelöscht werden. Im Zweifel sollte auf das Anzünden verzichtet werden. Jedes Osterfeuer muss durch das zuständige Ordnungsamt genehmigt werden. Viele Städte und Gemeinden haben weitere Einzelheiten über die Durchführung von Brauchtumsfeuern festgelegt. Weitere Details zur sicheren Durchführung und zur Genehmigung von Brauchtumsfeuern sind daher bei den Kommunen zu erhalten. Download: Pressemitteilung
Nach Artikel 13 Absatz 2 Seveso-III-Richtlinie ist es notwendig, dass zwischen den unter diese Richtlinie fallenden Betrieben einerseits und Wohngebieten, öffentlich genutzten Gebäuden und Gebieten, Erholungsgebieten und Hauptverkehrswegen andererseits ein angemessener Sicherheitsabstand gewahrt bleibt. Die Karte zeigt die im Lande Bremen relevanten Abstände nach § 13 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe b der Bremischen Landesbauordnung um Betriebsbereiche im Sinne des § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes. Nach § 13 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe b BremLBO sind die Entwurfsverfasserin oder der Entwurfsverfasser verpflichtet, mit den Bauvorlagen Angaben zu machen, ob das Vorhaben innerhalb der bekanntgemachten Abstände liegt. Ist dies der Fall, ist nach § 62 Absatz 1 Satz 3 BremLBO das Genehmigungsfreistellungsverfahren nicht mehr anwendbar und das Vorhaben ist in ein Genehmigungsverfahren nach §§ 63, 64 BremLBO zu überführen sowie nach § 70 Absatz 1 in Verbindung mit § 70 Absatz 3 Satz 2 BremLBO bekanntzumachen. Die Karte unterliegt einer gewissen Ungenauigkeit in der Darstellung. Im Zweifelsfall sind die bei den zuständigen Behörden (Gewerbeaufsicht des Landes Bremen oder Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie) vorliegenden Angaben maßgeblich.
Das Gesetz zur Umsetzung der Seveso-III-Richtlinie führt den Begriff 2angemessener Sicherheitsabstand" ein. Dieser soll zwischen störfallrelevanten "Betrieben einerseits und Wohngebieten, öffentlich genutzten Gebäuden und Gebieten, Erholungsgebieten und - soweit möglich - Hauptverkehrswegen andererseits" gewahrt bleiben. Es geht also um den Grenzbereich zwischen Betrieben und schutzwürdigen Nutzungen, der sich in vielen historisch gewachsenen Konstellationen als konfliktträchtig darstellt. Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit (BMU) erarbeitet derzeit einen Entwurf einer "Technischen Anleitung Abstand (TA Abstand)", in der u.a. zu regeln wäre, wie die Ermittlung des angemessenen Sicherheitsabstandes (aSa) erfolgen soll, welche störfallspezifischen Faktoren einzubeziehen sind und welche Funktion der so ermittelte aSa haben soll. Im Rahmen eines Planspiels wurde der derzeitige Arbeitsstand der Technischen Anleitung (TA) Abstand ("Handlungsempfehlungen") anhand eines fiktiven Beispiels einem Praxistest unterzogen. Die relevanten Praxisakteure wurden bei der Konzeption des Planspiels beteiligt und spielten selbst im praktischen Beispiel ihre Rollen. Das Planspiel konnte erfolgreich abgewickelt werden, die zentralen Fragen wurden beantwortet. Im Ergebnis zeigten sich Probleme bei der Anwendung der Handlungsempfehlungen, die in der Praxis zu erwarten wären - einmal bei der Berechnung der angemessenen Sicherheitsabstände, vor allem aber bei ihrer Anwendung. Das Planspiel ergab neben einer Vielzahl von Hinweisen im Detail vor allem, dass im Hinblick auf die Koexistenz von kommunaler und betrieblicher Entwicklung in Gemengelagen notwendige Flexibilität verloren ginge und zu Konflikten führende rechtliche Hürden entstehen würden. Im Ergebnis werden Wege aufgezeigt, mit dieser Problematik umzugehen. Quelle: Forschungsbericht
Gefahrstoffe mit dem Gefahrenmerkmal EUH029 ("Bilden im Kontakt mit Wasser giftige Gase") unterliegen der Störfall-Verordnung. Es wurde eine Kohorte von 30 Stoffen mit diesem Gefahrenmerkmal, die in der Praxis eine gewisse Bedeutung erlangt haben, analysiert. Das mit Abstand häufigste Hydrolyseprodukt (62%) ist Chlorwasserstoff, gefolgt von Phosphin mit 14%, und vereinzelt Fluorwasserstoff, Schwefelwasserstoff, Schwefeldioxid, Ammoniak, Stickoxide und Cyanwasserstoff. Die höchsten Gefahrenpotentialwerte werden für das Hydrolyseprodukt Phosphin gefolgt von Schwefeldioxid und Chlorwasserstoff ermittelt. Phosphin wird in der Kohorte ausschließlich aus Feststoffen generiert, Chlorwasserstoff und Schwefeldioxid hauptsächlich aus Flüssigkeiten. Zur standardisierten Berücksichtigung des Gefahrenpotentials dieser Stoffkategorie erscheint es notwendig hinsichtlich der Hydrolyseprodukte zu unterscheiden. Für die Abschätzung angemessener Sicherheitsabstände ist konservativ von einer 100% igen Umsetzung des Ausgangsstoffs in das Hydrolyseprodukt auszugehen und unter Berücksichtigung der stöchiometrischen Zusammenhänge die relevanten Mengen zu ermitteln und die Abstandsberechnung nach den "Handlungsempfehlungen..." vorzunehmen. Für phosphinentwickelnde (feste) Substanzen wird pauschal die Abstandskategorie VII-VIII (1000m - 1500m), für chlorwasserstoffentwickelnde (feste) Substanzen die Abstandskategorien III-IV (300m - 400m) als abdeckend vorgeschlagen. Für flüssige Stoffe aus denen Chlorwasserstoff generiert werden kann erscheint die Einhaltung eines Sicherheitsabstandes von 500m - 750 m in erster Näherung abdeckend. Quelle: Forschungsbericht
Die Niedersächsische Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr, Dezernat 41 „Planfeststellung“, Göttinger Chaussee 76 A, 30453 Hannover, führt auf Antrag der Amprion GmbH, Rheinlanddamm 24, 44139 Dortmund vom 29.05.2015 für das o. a. Vorhaben ein Planfeststellungsverfahren gemäß §§ 43a ff. Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) in Verbindung mit den §§ 72 bis 78 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) durch. Die bei Einleitung des Verfahrens vorliegenden Planungen haben bereits vom 26.09.2017 bis einschließlich 25.10.2017 in den Gemeinden Emsbüren, Geeste, Salzbergen, Twist und Wietmarschen, den Samtgemeinden Emlichheim, Land Hadeln, Neuenhaus, Salzhausen, Schüttorf und Uelsen sowie den Städten Bad Bentheim, Lingen, Meppen und Nordhorn ausgelegen. Die ursprüngliche Planung hat sich auch aufgrund der zur damaligen Auslegung vorgetragenen Äußerungen geändert bzw. ist ergänzt und aktualisiert worden. Die 1. Deckblattänderung umfasst die folgenden Maßnahmen: • Änderung der Leitungsführung im Bereich der Masten Nr. 310 – 319 auf dem Gebiet der Gemeinde Geeste • Änderung der Leitungsführung im Bereich der Masten Nr. 325 – 329 auf dem Gebiet der Stadt Meppen ÄNDERUNG DER LEITUNGSFÜHRUNG IM BEREICH DER MASTEN NR. 310 – 319 Bei Mast 310 erfolgt eine geringfügige Drehung des Masten in westliche Richtung, welche im weiteren Verlauf der geplanten Leitung zu einer geringen Verschiebung der Trassenachse in westliche Richtung führt. Somit verschieben sich auch die Maststandorte Nr. 310A, 311, 312 und 313 einige Meter nach Westen und rücken damit deutlich näher an die Kante eines Grabens heran. Daraus resultiert auch die Verschiebung der Baustelleneinrichtungsflächen in westliche Richtung sowie die geringfügige Anpas-sung der Zuwegungen. Die Maststandorte verbleiben auf den bisher betroffenen Flurstücken. Durch die Verschiebung der Maststandorte ergeben sich auch Anpassungen in den Spannfeldlängen. Darüber hinaus verringert sich die Masthöhe von Mast Nr. 311 von 77,0 m auf 74,0 m, Mast Nr. 313 erhöht sich von 77,0 m auf 83,5 m über Erdoberkante (EOK). Die Schutzstreifenbreiten werden in diesem Bereich nicht angepasst. Mast Nr. 314 wird gegenüber der ursprünglichen Planung leicht in nordwestliche Richtung verschoben. Dabei werden auch die Arbeits- und Seilzugflächen angepasst sowie der Schutzstreifen im Spannfeld zwischen Mast 313 und 314 erweitert, welches sich dabei von 543,0 m auf 607,9 m verlängert. Durch die Verschiebung ändert sich auch die Betroffenheit des Flurstücks. So sah die ursprüngliche Planung einen Standort des Masts südlich des Weges Geestmoor auf dem Flurstück 6/24 (Gemarkung Groß Hesepe, Flur 11) vor. Nun liegt der Mast auf dem Flurstück 6/42 (ebenfalls Gemarkung Groß Hesepe, Flur 11). Ab dem Spannfeld zwischen Mast 314 und 315 verlässt die Leitung die ursprünglich geplante Trasse, und schwenkt nach Nordwesten in Richtung der Bundesautobahn 31 (BAB 31) ab. Die Masten Nr. 315 bis 318A erhalten neue, optimierte Standorte. Die Verschwenkung führt dazu, dass die BAB 31 zwischen Mast Nr. 314 und 315 gekreuzt wird. In der Folge verläuft die neue Planung über vier Spannfelder hinweg (315 – 318A) auf der westlichen Seite der BAB 31. Ab Mast 318 verläuft die geplante Leitung nun wieder in Richtung Nordosten, um im Spannfeld zwischen den Masten Nr. 318A und 319 wieder die BAB 31 zu kreuzen und am Mast Nr. 319 in die Leitungsführung der Antragstrasse einzuschwenken. Durch die geänderte Leitungsführung ergeben sich neue Spannfeldlängen. Der Mast Nr. 314 erhöht sich von 71,0 m auf 77,0 m über EOK. Ebenfalls wird die Höhe der Masten Nr. 315 und 316 von 65,0 m bzw. 71,0 m auf 74,0 m angepasst. Die Höhe der Masten Nr. 317 und 318 kann von 68,0 m auf 62,0 m reduziert werden. Der Mast Nr. 318A hat eine Höhe von 65,0 m über EOK. Die geänderte Leitungsführung löst neue Betroffenheiten der Flurstücke aus. Die Maststandorte Nr. 315 und 316 verbleiben auf der bisher betroffenen Gemarkung Groß Hesepe und Flur 21. Die ursprüngliche Planung eines Standortes der Maste 315 und 316 sah die Flurstücke 4/28 und 4/51 vor, nun liegen diese auf den Flurstücken 4/45 und 4/31. Die Maststandorte von Mast Nr. 317 – 319 verbleiben in der Gemarkung Groß Hesepe. Der Mast 317 war vorher auf der Flur 40, Flurstück 3/36 geplant. Dieser liegt nun auf der Flur 44, Flurstück 14. Der Mast 318 war nördlich der K 225 auf der Flur 42, Flurstück 3/53 vorgesehen und liegt nun auf der Flur 44, Flurstück 5/52. Der Mast 318A war in der vorherigen Planung nicht vorgesehen und liegt auf der Flur 42, Flurstück 3/38. Lediglich für den Mast 319 bleibt die Gemarkung Groß Hesepe, Flur 41, Flurstück 3/86 gleich. ÄNDERUNG DER LEITUNGSFÜHRUNG IM BEREICH DER MASTEN NR. 325 – 329 Durch die Änderung der Leitungsführung im Bereich der geplanten Masten Nr. 325 bis 329 reagiert die Vorhabenträgerin auf die Stellungnahme eines Trägers öffentlicher Belange im Rahmen des Beteiligungsverfahrens. So wurde die Vorhabenträgerin auf eine Annäherung der geplanten Leitung an eine Schieberstation mit Ausblaseleitung von ca. 40 m hingewiesen. Der TÖB forderte, einen Sicherheitsabstand von 100 m einzuhalten. Die Vorhabenträgerin reagiert auf die abgegebene Stellungnahme mit dieser Deckblattänderung und verschiebt damit die geplanten Maststandorte zugunsten der Einhaltung des geforderten Sicherheitsabstandes. Zur Einhaltung des Sicherheitsabstandes wird die Drehrichtung des Fundaments von Mast Nr. 325 um wenige Grad in östliche Richtung geändert, sodass dieser in Trassenachse zum vorherigen Mast verbleibt und somit auch wieder als Tragmast ausgeführt werden kann. Die Masthöhe erhöht sich von 59,0 m auf 62,0 m über EOK. Es entfallen die geplanten Seilzugflächen. Die Richtungsänderung der Trassenachse erfolgt nun am Mast Nr. 326, welcher deshalb als Abspannmast ausgeführt wird und ca. 70 m in südöstliche Richtung verschoben wird. Hier ändern sich die Zuwegungen und es werden zusätzlich Seilzugflächen geplant. Dabei verringert sich die Masthöhe von Mast Nr. 326 von 65,0 m auf 56,0 m. Die Spannfeldlänge zwischen Mast Nr. 325 und Nr. 326 verringert sich von 442,2 m auf 408,5 m. Durch die geänderte Leitungsführung verschieben sich auch die Maststandorte Nr. 327 und Nr. 328 in östliche Richtung, bevor Mast Nr. 329 wieder die Position der ursprünglichen Planung einnimmt. Lediglich die Drehrichtung unterscheidet sich, um das vorherige Spannfeld aufnehmen zu können. Dabei verändert sich die Masthöhe von Mast Nr. 328 von 68,0 m auf 65,0 m, die Masthöhe von Mast Nr. 329 verringert sich von 56,0 m auf 50,0 m, während die Höhe von Mast Nr. 327 mit 68,0 m gleich bleibt. Durch die Verschiebung der Maststandorte ergeben sich zwischen den Masten Nr. 327 und 328 eine Verringerung des Spannfelds von 464,8 m auf 448,0 m und zwischen den Masten Nr. 328 und Nr. 329 eine Verringerung von 335,0 m auf 334,4 m. Durch die Mastverschiebungen ergeben sich darüber hinaus angepasste Zuwegungen. Die Betroffenheiten der Flurstücke verändern sich durch diese Deckblattänderung wie folgt: Der Maststandort von Mast Nr. 325 verbleibt auf dem bisher betroffenen Flurstück Gemarkung Emslage, Flur 28, Flurstück 29/4. Mast Nr. 326 verschiebt sich vom ehemals betroffenen Flurstück 33/8 (Gemarkung Emslage, Flur 11) auf das Flurstück 34/8 (weiterhin Gemarkung Emslage, Flur 11), Mast Nr. 327 liegt jetzt auf dem Flurstück 40 (Gemarkung Emslage, Flur 9), statt wie bisher auf dem Flurstück 41/2 (Gemarkung Meppen, Flur 9). Der Standort von Mast Nr. 328 verbleibt auf dem Flurstück 39 in der Gemarkung Emslage, Flur 108. Ebenso verbleibt der Maststandort von Mast Nr. 329 auf seinem auch bisher betroffenen Flurstück (Gemarkung Emslage, Flur 108, Flurstück 30). Einzelheiten sind aus den geänderten Planunterlagen ersichtlich. Eine Zusammenstellung der Planänderungen ist den Unterlagen vorangestellt. Die Änderungen im Text und die Eintragungen in Plänen sind in Blau gehalten. Für das Vorhaben besteht eine gesetzlich festgelegte Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung gemäß § 3b des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG), alte Fassung (a.F) in Verbindung mit Ziffer 19.1.1 der Anlage 1 zum UVPG a.F.. Für das Bauvorhaben einschließlich der landschaftspflegerischen Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen werden Grundstücke in den Gemarkungen Dalum und Groß Hesepe in der Gemeinde Geeste sowie der Gemarkung Emslage in der Stadt Meppen beansprucht.
Ziel des Forschungsvorhabens war es, die Erarbeitung einer „Technischen Anleitung (TA) Abstand“ fachlich zu unterstützen.Mit dem Instrument eines Planspiels, wurden die Auswirkungen einer möglichen „Technischen Anleitung (TA) Abstand“ für die betroffenen Akteure benannt, bestehende Lücken identifiziert und Vorschläge zur Verbesserung unterbreitet. Innerhalb des Planspiels wurden ein Arbeitsstand einer TA Abstand, sowie zugehörige Erläuterungen und Definitionen anhand eines fiktiven Beispiels einem Praxistest unterzogen.Die Ergebnisse dienen dem BMU als Entscheidungshilfe für das weitere Vorgehen bei der Implementierung des mit der Seveso III Richtlinie neu eingeführten Begriffs „angemessener Sicherheitsabstand" in das Immissionsschutzrecht.
Baumpflege Pflanzung Straßenbäume in der Stadt haben es nicht leicht. Insbesondere in den dicht bebauten Gebieten der Berliner Innenstadt entsprechen die Standortbedingungen in der Regel nicht denen in der Landschaft. Infolgedessen kommt es zu einer Reihe von Schädigungen, die die Gesundheit und Vitalität der Bäume massiv beeinträchtigen. Das ist der Grund, warum insbesondere die Straßenbäume in der Stadt einer intensiven Pflege bedürfen. Aus Gründen der Pflege wie auch der Verkehrssicherheit sind auch fachgerechte Schnittmaßnahmen an Straßenbäumen notwendig. Dabei werden in der Regel kranke, absterbende, tote, sich kreuzende und sich reibende Äste entfernt, Verkehrssignalanlagen frei geschnitten, der Verkehrsraum unter Beachtung eines zusätzlichen Sicherheitsabstandes frei geschnitten (Lichtraumprofil), Äste entfernt, die eine Gefahr bilden, Fassaden freigeschnitten sowie Kronen und Habitus je nach Baumart geschnitten, In besonderen Fällen werden Kürzungen im Starkastbereich vorgenommen, um einen Baum, dessen Standfestigkeit eingeschränkt ist, im Kronenbereich zu entlasten und dadurch die Fällung des Baumes zu vermeiden. Ferner werden dicke Äste auch in den Fällen stark eingekürzt, wenn der Baum unter sehr beengten Bedingungen steht, so dass die natürliche Wuchsform durch ein unverhältnismäßiges Längenwachstum verloren gegangen ist. Für die Durchführung der Schnittarbeiten werden in einschlägigen Regelwerken Empfehlungen gegeben. Siehe Berliner Standards zur Baumpflege – Teil 1, Schnittmaßnahmen . Pflegemaßnahmen betreffen auch das Umfeld des Baumes zur Verbesserung der physikalischen, chemischen und biologischen Eigenschaften. Hierzu gehören Maßnahmen zur Verbesserung der Bodenstruktur, der Durchlüftung, der Nährstoffversorgung und -verfügbarkeit der Wasserversorgung und -verfügbarkeit sowie des Wurzelwachstums. Eine gute Baumpflege beginnt bereits bei der Pflanzung. Durch die fachgerechte Durchführung können Bäume vor schädigenden Einflüssen geschützt werden. Dazu gehört vor allem die Schaffung eines optimalen Wurzelraumes, die Verwendung pflanzenverträglicher Substrate und sonstiger Baustoffe, die standortgerechte Baumauswahl sowie der Einbau von Schutzeinrichtungen. Ferner ist eine gute Pflege (Wässern!) von Anfang an wichtig. Die Berliner Standards für die Pflanzung und die anschließende Pflege von Straßenbäumen der Berliner Gartenamtsleiterkonferenz (GALK Berlin) vom 27. Januar 2011 und die Empfehlungen für Baumpflanzungen, Teil 1 und Teil 2 , der FLL geben Hinweise, wie Baumpflanzungen nachhaltig von der Planung bis zum Erreichen der vorgesehenen Funktionen durchzuführen sind. Das Rundschreiben III C / 2021 über die Pflanzung und Pflege von Straßengrün vom 27. Oktober 2021 , das auf Grundlage des § 7 des Berliner Straßengesetzes erarbeitet wurde, enthält hierzu Empfehlungen für den Bereich der Berliner Straßenbäume. Für die Bäume auf öffentlichem Straßenland und in Grünanlagen sind die entsprechenden Fachbereiche der zwölf bezirklichen Straßen- und Grünflächenämter Berlins zuständig. Für den Schutz von Bäumen in unserer Stadt bildet die Berliner Baumschutzverordnung die Rechtsgrundlage. Auf der Seite Naturschutz in Berlin / Baumschutz gibt es dazu nähere Informationen. Rechtsvorschriften für öffentliche Grün- und Erholungsanlagen, Kinderspielplätze und Stadtbäume
Origin | Count |
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Bund | 86 |
Land | 57 |
Type | Count |
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Förderprogramm | 36 |
Gesetzestext | 1 |
Text | 69 |
Umweltprüfung | 18 |
unbekannt | 18 |
License | Count |
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Language | Count |
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