Am 13.07.2018 ging beim Landratsamt Aichach-Friedberg der Antrag der Firma Schweiger Straßenbau GmbH auf Erteilung einer Abgrabungsgenehmigung ein. Die Schweiger Straßenbau GmbH, Schmelchen 2, 856250 Altomünster plant im Landkreis Aichach-Friedberg nördlich der Bergener Straße im Nordwesten von Aufhausen bei Schiltberg einen Kiesabbau auf einer Teilfläche der Fl.-Nr. 1228 der Gemarkung Aufhausen. Das Planungsgebiet liegt in einem Waldstück des südwestlichen Mühlengrundes zwischen Bergen und Aufhausen, knapp 3 km Luftlinie von Schiltberg entfernt. Das Planungsgebiet ist weitgehend durch einen forstwirtschaftlich genutzten Fichtenforst geprägt. Der geplante Abbau liegt im Landschaftsschutzgebiet „Weilachtal“ (LSG-00439.01). Dieses wird hauptsächlich durch die Lebensraumtypen Feuchtwald, Gewässerbegleitgehölz sowie Feuchtgebietskomplexe gekennzeichnet. Der Gesamtumgriff des Trockenabbaus beträgt ca. 7,5 ha. Abzüglich der Sicherheitsabstände verbleiben ca. 6,4 ha Eingriffsfläche, auf der der Trockenbau stattfinden soll. Vor Beginn des Abbaus ist die Rodung des Gehölzbestandes erforderlich. Es handelt sich überwiegend um Nadelholzforste unterschiedlicher Altersklassen. Hauptbaumart ist die Fichte mit vereinzelten Kiefern, Tannen und Buchen. Das gesamte Gelände soll nach dem Abbau wiederverfüllt, rekultiviert und wiederaufgeforstet werden. Abbau, Wiederverfüllung und Rekultivierung/Aufforstung sollen in sieben aufeinanderfolgenden Abschnitten I – VII erfolgen. Für den geplanten Kiesabbau mit Wiederverfüllung auf dem Grundstücken mit den Fl.Nr 1228 der Gemarkung Aufhausen wurde eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls nach § 7 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) durchgeführt. Diese Vorprüfung hat ergeben, dass Schutzkriterien nach Anlage 3 zum UVPG betroffen sind und nicht auszuschließen ist, dass das Vorhaben erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann. Eine Pflicht zur Durchführung einer UVP nach § 5 UVPG wurde festgestellt. Insbesondere können durch die geplante Abgrabung nachteilige Umweltauswirkungen auf Landschaft, Fauna und Biotope nicht ausgeschlossen werden.
Nach Artikel 13 Absatz 2 Seveso-III-Richtlinie ist es notwendig, dass zwischen den unter diese Richtlinie fallenden Betrieben einerseits und Wohngebieten, öffentlich genutzten Gebäuden und Gebieten, Erholungsgebieten und Hauptverkehrswegen andererseits ein angemessener Sicherheitsabstand gewahrt bleibt. Die Karte zeigt die im Lande Bremen relevanten Abstände nach § 13 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe b der Bremischen Landesbauordnung um Betriebsbereiche im Sinne des § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes. Nach § 13 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe b BremLBO sind die Entwurfsverfasserin oder der Entwurfsverfasser verpflichtet, mit den Bauvorlagen Angaben zu machen, ob das Vorhaben innerhalb der bekanntgemachten Abstände liegt. Ist dies der Fall, ist nach § 62 Absatz 1 Satz 3 BremLBO das Genehmigungsfreistellungsverfahren nicht mehr anwendbar und das Vorhaben ist in ein Genehmigungsverfahren nach §§ 63, 64 BremLBO zu überführen sowie nach § 70 Absatz 1 in Verbindung mit § 70 Absatz 3 Satz 2 BremLBO bekanntzumachen. Die Karte unterliegt einer gewissen Ungenauigkeit in der Darstellung. Im Zweifelsfall sind die bei den zuständigen Behörden (Gewerbeaufsicht des Landes Bremen oder Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie) vorliegenden Angaben maßgeblich.
Auszug aus dem am 01. Juni erschienenen Jahresbericht 2025 des NLWKN Im nordwestlichen Ostfriesland realisiert der NLWKN seit 2025 ein zukunftsweisendes Projekt zur naturbasierten Transformation des Deichvorlands. Das etwa 23,4 Hektar große Gebiet ist ein ehemals künstlich aufgespültes Deichvorland südlich von Pilsum in der Krummhörn. Durch gezielte Geländeabsenkungen wird eine anthropogen, also von Menschen geschaffene in eine naturnahe Salzwiese umgestaltet. Das Vorhaben verbindet die Anforderungen der FFH-Richtlinie und des Masterplans Ems mit denen der Klimaanpassung und des Küsten- und Klimaschutzes. Die natürliche Entwicklung von Prielen sowie die Ansiedlung von Pionier- und Salzwiesenvegetation bestätigen die Wirksamkeit der um- und eingesetzten Maßnahmen. Im nordwestlichen Ostfriesland realisiert der NLWKN seit 2025 ein zukunftsweisendes Projekt zur naturbasierten Transformation des Deichvorlands. Das etwa 23,4 Hektar große Gebiet ist ein ehemals künstlich aufgespültes Deichvorland südlich von Pilsum in der Krummhörn. Durch gezielte Geländeabsenkungen wird eine anthropogen, also von Menschen geschaffene in eine naturnahe Salzwiese umgestaltet. Das Vorhaben verbindet die Anforderungen der FFH-Richtlinie und des Masterplans Ems mit denen der Klimaanpassung und des Küsten- und Klimaschutzes. Die natürliche Entwicklung von Prielen sowie die Ansiedlung von Pionier- und Salzwiesenvegetation bestätigen die Wirksamkeit der um- und eingesetzten Maßnahmen. Ökologische Ausgangssituation verdeutlicht dringenden Handlungsbedarf Ökologische Ausgangssituation verdeutlicht dringenden Handlungsbedarf Das im Nationalpark Niedersächsisches Wattenmeer gelegene Projektgebiet umfasst einen Deichvorlandbereich im äußeren Emsästuar zwischen der Leybucht und dem Rysumer Nacken am Dyksterkruger Heller. Historisch ist dieser Bereich durch Aufspülungen aus den Jahren 1972/73 geprägt, die primär als Schutzmaßnahme für den Hauptdeich dienten. Heute bildet das Vorland ein naturbasiertes Element des Küstenschutzsystems, welches durch ein durchgehendes Vorlanddeckwerk als Erosionsschutz gesichert ist und eine Deichfußentwässerung durch Gräben aufweist. Das aus Salzwiesen bestehende Deichvorland weist erhebliche ökologische Defizite auf, da es von kleineren und größeren Entwässerungsgräben geprägt ist. Aufgrund geringer Dynamik dominieren vor allem Queckenfluren die Vegetation. Gemäß der FFH-Richtlinie besteht aufgrund des schlechten Erhaltungszustands ein dringender Handlungsbedarf zur (Re-)Naturierung. Naturnahe Entwicklung und nachhaltiger Küstenschutz Naturnahe Entwicklung und nachhaltiger Küstenschutz Fachliche Grundlage für die Umgestaltung bildet der Vorlandmanagementplan für den Bereich der Deichacht Krummhörn. Dieser wurde in enger Abstimmung mit allen relevanten Stakeholdern entwickelt. Ziel der Maßnahme ist, eine naturnahe, morphologische Dynamik mit einer salzwiesentypischen Prielentwicklung zu ermöglichen und die Etablierung der unteren Salzwiesenstadien zu fördern. Hierfür wird eine flächenhafte Absenkung des Geländes auf das Niveau des mittleren Tidehochwassers (MThw) durchgeführt sowie der Tideeinfluss dieser Flächen über Furten als Absenkungen im Deckwerk gezielt wiederhergestellt. Zusätzlich werden funktionslose Entwässerungsgräben verfüllt und lokale Feuchtbereiche geschaffen. Parallel muss der Küstenschutz sichergestellt sein: Die Stabilität des Vorlands bleibt erhalten, und ein Sicherheitsabstand von 200 Metern zum Hauptdeichfuß garantiert weiterhin die notwendige Wellendämpfung und die Schutzfunktion für den Hauptdeich. Synergien entstehen zudem durch die Kleigewinnung: Das bei der Abtragung gewonnene Bodenmaterial wird für den Deichbau angrenzender Strecken verwendet. Die naturschutz- und küstenschutzfachliche Planung liegt in den Händen des NLWKN, Maßnahmenträger ist die Deichacht Krummhörn. Die bauliche Umsetzung erfolgt in drei Teilabschnitten, wobei zum Schutz der dort vorkommenden Vogelarten die Arbeiten außerhalb der Brutzeit durchgeführt werden. Im Jahr 2021/22 wurde bereits der erste Teilabschnitt mit einer Fläche von etwa 9,3 Hektar erfolgreich fertiggestellt. Ab 2024 folgte die Umsetzung der weiteren Abschnitte auf einer Fläche von rund 14 Hektar. Um eine natürliche morphologische Entwicklung zu initiieren, wird eine ebene Oberfläche hergestellt. Ein naturnaher Priel wird nur für die Sicherstellung der Entwässerung des Hauptdeiches vorgeprägt. Erste Ergebnisse bestätigen die gewünschte ökologische Entwicklung Erste Ergebnisse bestätigen die gewünschte ökologische Entwicklung Um die Entwicklung der Projektfläche zu dokumentieren, führt der NLWKN ein gezieltes Monitoring durch. Erste Ergebnisse zeigen, dass sich die erwartete positive morphologische und biologische Entwicklung rasch einstellt: Bereits in den ersten Jahren entwickeln sich naturnahe, fein untergliederte Prielstrukturen. In den neu geschaffenen Pionierzonen konnte ein biotoptypischer, fast flächendeckender Quellerbewuchs beobachtet werden. Der wiederhergestellte Tideeinfluss ermöglicht einen kontinuierlichen Sedimenteintrag in die Fläche und eine damit verbundene deutliche, räumlich variierende Sedimentation. Zwischen 2021/22 und 2025 wurde auf den Flächen ein Aufwuchs von 15 bis 20 Zentimeter durch das Monitoring festgestellt. In der Folge bilden sich bereits verschiedene Stadien der unteren Salzwiese aus, die durch die durch die Ansiedlung von Zeigerarten wie Andelrasen und Strandastern charakterisiert wird.
Sichtbarer Unterschied: der Ausgangszustand mit Grüppen und Entwässerungsgräben.... ...und nach den Arbeiten mit Prielen sowie Pionier- und Salzwiesenstadien. Auszug aus dem am 01. Juni erschienenen Jahresbericht 2025 des NLWKN Im nordwestlichen Ostfriesland realisiert der NLWKN seit 2025 ein zukunftsweisendes Projekt zur naturbasierten Transformation des Deichvorlands. Das etwa 23,4 Hektar große Gebiet ist ein ehemals künstlich aufgespültes Deichvorland südlich von Pilsum in der Krummhörn. Durch gezielte Geländeabsenkungen wird eine anthropogen, also von Menschen geschaffene in eine naturnahe Salzwiese umgestaltet. Das Vorhaben verbindet die Anforderungen der FFH-Richtlinie und des Masterplans Ems mit denen der Klimaanpassung und des Küsten- und Klimaschutzes. Die natürliche Entwicklung von Prielen sowie die Ansiedlung von Pionier- und Salzwiesenvegetation bestätigen die Wirksamkeit der um- und eingesetzten Maßnahmen. Im nordwestlichen Ostfriesland realisiert der NLWKN seit 2025 ein zukunftsweisendes Projekt zur naturbasierten Transformation des Deichvorlands. Das etwa 23,4 Hektar große Gebiet ist ein ehemals künstlich aufgespültes Deichvorland südlich von Pilsum in der Krummhörn. Durch gezielte Geländeabsenkungen wird eine anthropogen, also von Menschen geschaffene in eine naturnahe Salzwiese umgestaltet. Das Vorhaben verbindet die Anforderungen der FFH-Richtlinie und des Masterplans Ems mit denen der Klimaanpassung und des Küsten- und Klimaschutzes. Die natürliche Entwicklung von Prielen sowie die Ansiedlung von Pionier- und Salzwiesenvegetation bestätigen die Wirksamkeit der um- und eingesetzten Maßnahmen. Ökologische Ausgangssituation verdeutlicht dringenden Handlungsbedarf Ökologische Ausgangssituation verdeutlicht dringenden Handlungsbedarf Das im Nationalpark Niedersächsisches Wattenmeer gelegene Projektgebiet umfasst einen Deichvorlandbereich im äußeren Emsästuar zwischen der Leybucht und dem Rysumer Nacken am Dyksterkruger Heller. Historisch ist dieser Bereich durch Aufspülungen aus den Jahren 1972/73 geprägt, die primär als Schutzmaßnahme für den Hauptdeich dienten. Heute bildet das Vorland ein naturbasiertes Element des Küstenschutzsystems, welches durch ein durchgehendes Vorlanddeckwerk als Erosionsschutz gesichert ist und eine Deichfußentwässerung durch Gräben aufweist. Das aus Salzwiesen bestehende Deichvorland weist erhebliche ökologische Defizite auf, da es von kleineren und größeren Entwässerungsgräben geprägt ist. Aufgrund geringer Dynamik dominieren vor allem Queckenfluren die Vegetation. Gemäß der FFH-Richtlinie besteht aufgrund des schlechten Erhaltungszustands ein dringender Handlungsbedarf zur (Re-)Naturierung. Naturnahe Entwicklung und nachhaltiger Küstenschutz Naturnahe Entwicklung und nachhaltiger Küstenschutz Fachliche Grundlage für die Umgestaltung bildet der Vorlandmanagementplan für den Bereich der Deichacht Krummhörn. Dieser wurde in enger Abstimmung mit allen relevanten Stakeholdern entwickelt. Ziel der Maßnahme ist, eine naturnahe, morphologische Dynamik mit einer salzwiesentypischen Prielentwicklung zu ermöglichen und die Etablierung der unteren Salzwiesenstadien zu fördern. Hierfür wird eine flächenhafte Absenkung des Geländes auf das Niveau des mittleren Tidehochwassers (MThw) durchgeführt sowie der Tideeinfluss dieser Flächen über Furten als Absenkungen im Deckwerk gezielt wiederhergestellt. Zusätzlich werden funktionslose Entwässerungsgräben verfüllt und lokale Feuchtbereiche geschaffen. Parallel muss der Küstenschutz sichergestellt sein: Die Stabilität des Vorlands bleibt erhalten, und ein Sicherheitsabstand von 200 Metern zum Hauptdeichfuß garantiert weiterhin die notwendige Wellendämpfung und die Schutzfunktion für den Hauptdeich. Synergien entstehen zudem durch die Kleigewinnung: Das bei der Abtragung gewonnene Bodenmaterial wird für den Deichbau angrenzender Strecken verwendet. Die naturschutz- und küstenschutzfachliche Planung liegt in den Händen des NLWKN, Maßnahmenträger ist die Deichacht Krummhörn. Die bauliche Umsetzung erfolgt in drei Teilabschnitten, wobei zum Schutz der dort vorkommenden Vogelarten die Arbeiten außerhalb der Brutzeit durchgeführt werden. Im Jahr 2021/22 wurde bereits der erste Teilabschnitt mit einer Fläche von etwa 9,3 Hektar erfolgreich fertiggestellt. Ab 2024 folgte die Umsetzung der weiteren Abschnitte auf einer Fläche von rund 14 Hektar. Um eine natürliche morphologische Entwicklung zu initiieren, wird eine ebene Oberfläche hergestellt. Ein naturnaher Priel wird nur für die Sicherstellung der Entwässerung des Hauptdeiches vorgeprägt. Erste Ergebnisse bestätigen die gewünschte ökologische Entwicklung Erste Ergebnisse bestätigen die gewünschte ökologische Entwicklung Um die Entwicklung der Projektfläche zu dokumentieren, führt der NLWKN ein gezieltes Monitoring durch. Erste Ergebnisse zeigen, dass sich die erwartete positive morphologische und biologische Entwicklung rasch einstellt: Bereits in den ersten Jahren entwickeln sich naturnahe, fein untergliederte Prielstrukturen. In den neu geschaffenen Pionierzonen konnte ein biotoptypischer, fast flächendeckender Quellerbewuchs beobachtet werden. Der wiederhergestellte Tideeinfluss ermöglicht einen kontinuierlichen Sedimenteintrag in die Fläche und eine damit verbundene deutliche, räumlich variierende Sedimentation. Zwischen 2021/22 und 2025 wurde auf den Flächen ein Aufwuchs von 15 bis 20 Zentimeter durch das Monitoring festgestellt. In der Folge bilden sich bereits verschiedene Stadien der unteren Salzwiese aus, die durch die durch die Ansiedlung von Zeigerarten wie Andelrasen und Strandastern charakterisiert wird. Ausgangspunkt.... ...und Entwicklung des ersten Teilabschnitts drei Jahre nach der Maßnahmenumsetzung
Eine Bebauung des Grundstückes im hinteren Bereich ist aus städtebaulichen Gründen nicht gewünscht, auch vor dem Hintergrund, dass das Grundstück in Richtung Westen abfällt und der Wald in unmittelbarer Nähe ist (Sicherheitsabstand 30m). Entlang der Anxbachstraße soll lediglich eine einzeilige Bebauung im vorderen Bereich der Straße erfolgen.
Waldbrände haben in Deutschland in der natürlichen Waldentwicklung keine Bedeutung. Auf Grund der negativen Auswirkungen von Waldbränden auf die Umwelt gilt es, diese zu vermeiden oder schnellstmöglich zu stoppen, was gleichzeitig der naturnahen Waldentwicklung und dem Naturschutz dient. Waldentwicklung und Waldbewirtschaftung haben zusammen mit technischen Lösungen zur Waldbrandvermeidung und Waldbrandüberwachung in den letzten Jahrzehnten eine allgemeine Abnahme des Waldbrandgeschehens bewirkt. Im aktuell erreichten, niedrigen Waldbrandniveau in Deutschland gelingt es in 99 % aller Fälle, die Brände innerhalb von 10 min zu orten, 15 min nach Alarmierung die Brandbekämpfung aufzunehmen und die Brandflächen nach spätestes zwei Stunden auf eine Fläche von maximal einem Hektar zu begrenzen. Es bestehen gute Chancen, dieses Niveau auch bei Waldveränderungen infolge des Klimawandels halten zu können. Ausnahmen gibt es v. a. auf Kampfmittelverdachtsflächen und Bergbaufolgelandschaften, weil die Brandbekämpfung dort durch große Sicherheitsabstände oder Verbote eingeschränkt oder unmöglich ist. Hier gilt es, bewährte Waldbrandvorbeugung umzusetzen bzw. neue Lösungen für die Waldbrandbekämpfung zu entwickeln.
Die Eckle GmbH Bauunternehmen, Kiesgräble 16, 89129 Langenau, beabsichtigt die Erweiterung und Änderung der Rekultivierung des gesamten Steinbruchs Albeck auf der Gemarkung Langenau-Albeck. Die Abbaugenehmigung wird befristet bis zum 31.12.2042 beantragt. Die nachlaufende Rekultivierung soll bis Ende 2059 abgeschlossen sein. Der Steinbruch befindet sich ca. 180 m südwestlich des Ortes Albeck, nordwestlich liegt Hörvelsingen und westlich Witthau. Der Steinbruch befindet sich inmitten von Acker- und Wiesenflächen. Die Erweiterung erfolgt ausschließlich auf Ackerflächen. Der derzeitige Abbau beruht auf der letzten immissionsschutzrechtlichen Genehmigung vom 21.01.1998 mit Änderung vom 13.05.1998. Der Antragsgegenstand ist wie folgt gefasst: Die derzeit gültige Genehmigungsgrenze umfasst 16,98 ha. Die beantragte Erweiterungsfläche (bisher unverritztes Gelände) beträgt 6,31 ha in Richtung Westen (inkl. Sicherheitsabstände) und Nettoabbaufläche von ca. 5,53 ha. Der Steinbruch hat nach der Änderung eine Fläche von insgesamt 25,79 ha. Die neue Abbausohle liegt auf einer Höhe zwischen 496 m ü. NN und 498,4 m ü. NN und steigt entsprechend der nach Westen zu ansteigenden Grundwasseroberfläche an. Die Rohsteinförderung beträgt insgesamt ca. 2.483.000 m³ beziehungsweise 5.959.200 t. Die Zufahrt erfolgt von Nordwesten. Dort gibt es eine Verbindungsstraße nach Norden an die K7302 sowie nach Osten an die L1079, welche an die A8 angeschlossen ist.
den VZP für die Ertüchtigung der Knotenpunkte der Schöneberger Straße so wie der dort geplanten RVA. Ich bitte Sie um Prüfung der Gebührenbefreiung für diese Anfrage. Sie erfolgt im Namen von << Adresse entfernt >> Die Pläne werden gebraucht um die MobG konforme Umsetzung zu prüfen, insbesondere mit Hinblick auf die Breiten der RVA sowie Sicherheitsabstände und Belange des Fußverkehrs.
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis § 1 Anwendungsbereich (1) Dieses Gesetz ist anzuwenden auf Rechtsbehelfe gegen folgende Entscheidungen: 1. Zulassungsentscheidungen im Sinne von § 2 Absatz 6 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung über die Zulässigkeit von Vorhaben, für die nach a) dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung, b) der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung bergbaulicher Vorhaben oder c) landesrechtlichen Vorschriften eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) bestehen kann; 2. Genehmigungen für Anlagen, die in Spalte c des Anhangs 1 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen mit dem Buchstaben G gekennzeichnet sind, gegen Entscheidungen nach § 17 Absatz 1a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, gegen Erlaubnisse nach § 8 Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes für Gewässerbenutzungen, die mit einem Vorhaben im Sinne der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (Neufassung) (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17) verbunden sind, sowie gegen Planfeststellungsbeschlüsse für Deponien nach § 35 Absatz 2 des Kreislaufwirtschaftgesetzes; 2a. Genehmigungen für Anlagen nach § 23b Absatz 1 Satz 1 oder § 19 Absatz 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder Zulassungen für Betriebspläne nach § 57d Absatz 1 des Bundesberggesetzes; 2b. Entscheidungen über die Zulässigkeit von Vorhaben, die benachbarte Schutzobjekte im Sinne des § 3 Absatz 5d des Bundes-Immissionsschutzgesetzes darstellen und die innerhalb des angemessenen Sicherheitsabstands zu einem Betriebsbereich nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes verwirklicht werden sollen und einer Zulassung nach landesrechtlichen Vorschriften bedürfen; 3. Entscheidungen nach dem Umweltschadensgesetz; 4. Entscheidungen über die Annahme von Plänen und Programmen im Sinne von § 2 Absatz 7 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung und im Sinne der entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften, für die nach a) Anlage 5 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder b) landesrechtlichen Vorschriften eine Pflicht zur Durchführung einer Strategischen Umweltprüfung bestehen kann; ausgenommen hiervon sind Pläne und Programme, über deren Annahme durch formelles Gesetz entschieden wird; 5. Verwaltungsakte oder öffentlich-rechtliche Verträge, durch die andere als in den Nummern 1 bis 2b genannte Vorhaben unter Anwendung umweltbezogener Rechtsvorschriften des Bundesrechts, des Landesrechts oder unmittelbar geltender Rechtsakte der Europäischen Union zugelassen werden, und 6. Verwaltungsakte über Überwachungs- oder Aufsichtsmaßnahmen zur Umsetzung oder Durchführung von Entscheidungen nach den Nummern 1 bis 5, die der Einhaltung umweltbezogener Rechtsvorschriften des Bundesrechts, des Landesrechts oder unmittelbar geltender Rechtsakte der Europäischen Union dienen. Dieses Gesetz findet auch Anwendung, wenn entgegen geltenden Rechtsvorschriften keine Entscheidung nach Satz 1 getroffen worden ist. Unberührt bleiben 1. § 44a der Verwaltungsgerichtsordnung, 2. § 17 Absatz 3 Satz 3 bis 5 und § 19 Absatz 2 Satz 5 bis 7 des Standortauswahlgesetzes sowie 3. § 15 Absatz 3 Satz 2 des Netzausbaubeschleunigungsgesetzes Übertragungsnetz, § 6 Absatz 9 Satz 1 des Windenergie-auf-See-Gesetzes, § 47 Absatz 4 und § 49 Absatz 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung und andere entsprechende Rechtsvorschriften. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, wenn eine Entscheidung im Sinne dieses Absatzes auf Grund einer Entscheidung in einem verwaltungsgerichtlichen Streitverfahren erlassen worden ist. (2) Dieses Gesetz gilt auch im Bereich der ausschließlichen Wirtschaftszone oder des Festlandsockels im Rahmen der Vorgaben des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 (BGBl. 1994 II S. 1799, 1995 II S. 602). (3) Soweit in Planfeststellungsverfahren, die Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 oder 5 unterfallen, Rechtsbehelfe nach diesem Gesetz eröffnet sind, wird § 64 Absatz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes nicht angewendet. (4) Umweltbezogene Rechtsvorschriften im Sinne dieses Gesetzes sind Bestimmungen, die sich zum Schutz von Mensch und Umwelt auf 1. den Zustand von Umweltbestandteilen im Sinne von § 2 Absatz 3 Nummer 1 des Umweltinformationsgesetzes oder 2. Faktoren im Sinne von § 2 Absatz 3 Nummer 2 des Umweltinformationsgesetzes beziehen.
Funkanlagen mit einer effektiven Sendeleistung von 10 Watt oder mehr müssen ein Genehmigungsverfahren bei der Bundesnetzagentur (BNetzA) durchlaufen, in dem geprüft wird, ob die gültigen Grenzwerte zum Aufenthalt von Personen in elektro-magnetischen Feldern in Wohnbereichen oder anderen der Allgemeinheit zugänglichen Bereichen eingehalten werden. Dies gilt sowohl für neue Funkstandorte als auch für Erweiterungen und wird mit einer sogenannten Standortbescheinigung bestätigt, die die erforderlichen Sicherheitsabstände rund um die Funkanlage aufweist. Erst mit Erhalt dieser Standortbescheinigung darf auf Grundlage der Verordnung über das Nachweisverfahren zur Begrenzung elektromagnetischer Felder (BEMFV 1)) eine solche Funkanlage betrieben werden. Falls die bestimmten Sicherheitsabstände nicht eingehalten werden könnten, würde der Funkstandort keine Genehmigung (d.h. Standortbescheinigung) bekommen.
| Organisation | Count |
|---|---|
| Bund | 83 |
| Kommune | 1 |
| Land | 45 |
| Weitere | 3 |
| Wissenschaft | 16 |
| Zivilgesellschaft | 2 |
| Type | Count |
|---|---|
| Förderprogramm | 28 |
| Gesetzestext | 1 |
| Text | 67 |
| Umweltprüfung | 22 |
| unbekannt | 13 |
| License | Count |
|---|---|
| Geschlossen | 92 |
| Offen | 37 |
| Unbekannt | 2 |
| Language | Count |
|---|---|
| Deutsch | 125 |
| Englisch | 10 |
| Resource type | Count |
|---|---|
| Archiv | 3 |
| Bild | 5 |
| Datei | 1 |
| Dokument | 67 |
| Keine | 39 |
| Unbekannt | 1 |
| Webseite | 29 |
| Topic | Count |
|---|---|
| Boden | 80 |
| Lebewesen und Lebensräume | 113 |
| Luft | 48 |
| Mensch und Umwelt | 129 |
| Wasser | 51 |
| Weitere | 131 |