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Uferwände

Uferwände haben in der Regel eine Nutzungsdauer von 60 bis 100 Jahren, bevor sie erneuert werden müssen. Wenn der Zustand es zulässt, kommt auch eine grundhafte Sanierung in Frage. In Berlin wechseln die Bauweisen der Uferwände kleinteilig. Typisch sind Schwergewichtswände, Spundwände aus Stahl und Holz sowie Bohlträgerwände und befestigte Schrägufer. Bild: Fromlowitz-Schilling Bonhoefferufer Statische Berechnungen und vertiefte Untersuchungen haben ergeben, dass die um 1905 erbaute Uferwand am Bonhoefferufer beidseitig der Schloßbrücke nicht mehr den Sicherheitsanforderungen genügt. Weitere Informationen Bild: N. Reppin, G.U.B. Ingenieur AG Wikingerufer Die Uferbefestigung des rechten Spreeufers am Wikingerufer zwischen Gotzkowskybrücke und Wullenweberstraße wurde um 1911 erbaut. Sie muss infolge nicht nachweisbarer Standsicherheit, zur Aufrechterhaltung der Verkehrssicherheit, erneuert werden. Weitere Informationen Bild: SenUVK / Michael Waitz Spree-Oder-Wasserstraße von km 6,5 bis 14,5 Die Uferwände der Spree-Oder-Wasserstraße (SOW) zwischen dem Humboldthafen und dem Oberwasser der Schleuse Charlottenburg müssen auf Grundlage vertiefter Untersuchungen erneuert werden. Weitere Informationen Bild: SenUVK Heidestraße/Europacity An der Heidestraße in Berlin-Moabit soll auf einer Fläche von rund 40 ha die "Europacity" neu entstehen. In diesem Gebiet sollen am Westufer des Berlin-Spandauer-Schifffahrtskanals (BSK) die Uferwände so modifiziert werden, dass ein Grünzug als uferbegleitende Promenade angelegt werden kann. Weitere Informationen Bild: SenUVK Müggelpark In Zusammenhang mit der Sanierung des Müggelparks wurden der Neubau der Uferbefestigung sowie der Anlagestelle zwischen dem Spreetunnel und der DLRG-Station notwendig. Weitere Informationen Bild: Inge Johanna Bergner Humboldthafen Die insgesamt 700 m langen Uferwände des Humboldthafens werden denkmalgerecht, optisch vergleichbar zum Altbestand aus dem Jahr 1859, erneuert. Abschnittsweise entstehen wieder Schrägufer mit einer Berme knapp oberhalb des Wasserspiegels. Weitere Informationen Bild: Ingenieurbüro Grassl GmbH Monbijou-Ufer Im Zeitraum 2010 bis 2012 wurde die bis 1912 gebaute Uferanlage der Spree im Bereich Friedrichsbrücke / Burgstraße in Berlin-Mitte (Spree-Oder-Wasserstraße, km 16,7 bis 16,8, rechtes Ufer) auf einer Gesamtlänge von 126 m grundhaft saniert und stellenweise erneuert. Weitere Informationen Bild: SenUVK Gröbenufer (May-Ayim-Ufer) Im Zeitraum 2010 bis 2011 wurde auf einer Länge von 210 m die Uferwand am May-Ayim-Ufer (früherer Name: Gröbenufer) erneuert. Die Uferanlage befindet sich in der Spree unterhalb der Oberbaumbrücke in Friedrichshain-Kreuzberg (Spree-Oder-Wasserstraße, km 20,38 bis 20,68, linkes Ufer). Weitere Informationen

Schiffssicherheitsverordnung ( SchSV )

Sie sind hier: ELWIS Schifffahrtsrecht Seeschifffahrtsrecht SchSV Schiffssicherheitsverordnung (SchSV) vom 18. September 1998 (BGBl. I Seite 3013) geändert durch Artikel 2 der Zweiten Schiffssicherheitsanpassungsverordnung vom 24. Juni 1999 (BGBl. I Seite 1462), Artikel 2 der Dritten Schiffssicherheitsanpassungsverordnung vom 24. August 2001 (BGBl. I Seite 2276), Artikel 2 der Vierten Schiffssicherheitsanpassungsverordnung vom 25. September 2002 (BGBl. I Seite 3762), Artikel 2 der Fünften Schiffssicherheitsanpassungsverordnung vom 19. Dezember 2002 (BGBl. I Seite 4690), Artikel 3 der Sechsten Schiffssicherheitsanpassungsverordnung vom 08. Dezember 2003 (BGBl. I Seite 2465), Artikel 5 der Elften Verordnung zur Änderung seeverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 18. Februar 2004 (BGBl. I Seite 300), Artikel 129 des Gesetzes zur Umbenennung des Bundesgrenzschutzes in Bundespolizei vom 21. Juni 2005 (BGBl. I Seite 1818), Artikel 6 der Zwölften Verordnung zur Änderung seeverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 06. August 2005 (BGBl. I Seite 2288), Artikel 3 der Verordnung zum Gesetz vom 25. Juni 2004 zur Ausführung der im Dezember 2002 vorgenommenen Änderungen des Internationalen Übereinkommens von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See und des Internationalen Codes für die Gefahrenabwehr auf Schiffen und in Hafenanlagen vom 19. September 2005 (BGBl. I Seite 2787), Artikel 7 der Achten Schiffssicherheitsanpassungsverordnung vom 28. Juni 2006 (BGBl. I Seite 1417), Artikel 3 der Ersten Verordnung zur Änderung umweltrechtlicher Vorschriften in der Seeschifffahrt vom 18. Juni 2007 (BGBl. I Seite 1177), Artikel 4 der Neunten Schiffssicherheitsanpassungsverordnung vom 27. August 2007 (BGBl. I Seite 2193), Artikel 2 der Zweiten Verordnung zur Änderung umweltrechtlicher Vorschriften in der Seeschifffahrt (BGBl. I Seite 698), Artikel 8 des Gesetzes zur Änderung seeverkehrsrechtlicher, verkehrsrechtlicher und anderer Vorschriften mit Bezug zum Seerecht vom 08. April 2008 (BGBl. I Seite 706), Artikel 2 der Verordnung zur Einführung einer Schiffsausrüstungsverordnung und zur Änderung sonstiger seeverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 01. Oktober 2008 (BGBl. I Seite 1913), Artikel 3 § 18 der Verordnung zur Einführung der Verordnung über die Schiffssicherheit in der Binnenschifffahrt (Binnenschiffsuntersuchungseinführungsverordnung - BinSchUEV) vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I Seite 2868), Artikel 3 der Zehnten Schiffssicherheitsanpassungsverordnung vom 11. März 2009 (BGBl. I Seite 507), Artikel 3 der Elften Schiffssicherheitsanpassungsverordnung vom 07. April 2010 (BGBl. I Seite 399), Artikel 3 der Zwölften Schiffssicherheitsanpassungsverordnung vom 18. Mai 2011 (BGBl. I Seite 935), Artikel 3 der Dreizehnten Schiffssicherheitsanpassungsverordnung vom 08. März 2012 (BGBl. I Seite 483), Artikel 2 § 11 der Ersten Verordnung zur Änderung der Binnenschiffsuntersuchungsordnung und sonstiger schifffahrtsrechtlicher Vorschriften vom 20. Dezember 2012 (BGBl. I Seite 2802), Artikel 2 der Vierzehnten Schiffssicherheitsanpassungsverordnung vom 23. Januar 2014 (BGBl. I Seite 78), Artikel 2 der Dritten Verordnung zur Änderung umweltrechtlicher Vorschriften in der Seeschifffahrt vom 13. August 2014 (BGBl. I Seite 1371), Artikel 556 der Zehnten Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I Seite 1474), Artikel 4 der Fünfzehnten Schiffssicherheitsanpassungsverordnung vom 25. September 2015 (BGBl. I Seite 1664), Artikel 65 der Verordnung zur Anpassung von Zuständigkeiten von Bundesbehörden an die Neuordnung der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes vom 02. Juni 2016 (BGBl. I Seite 1257), Artikel 2 der Sechzehnten Schiffssicherheitsanpassungsverordnung vom 28. Juni 2016 (BGBl. I Seite 1504), Artikel 177 des Gesetzes zum Abbau verzichtbarer Anordnungen der Schriftform im Verwaltungsrecht des Bundes vom 29. März 2017 (BGBl. I Seite 626), Artikel 1 der Verordnung zur Änderung der schiffssicherheitsrechtlichen Vorschriften über Bau und Ausrüstung von Traditionsschiffen und anderen Schiffen, die nicht internationalen Schiffssicherheitsregeln unterliegen vom 07. März 2018 (BGBl. I Seite 237) *), Artikel 2 § 14 der Verordnung über die Schifffssicherheit in der Binnenschifffahrt und zur Änderung sonstiger schifffahrtsrechtlicher Vorschriften vom 21. September 2018 (BGBl. I Seite 1398), Artikel 2 der Achtzehnten Schiffssicherheitsverordnung vom 19. Dezember 2018 (BGBl. I Seite 2701), Artikel 2 der Neunzehnten Schiffssicherheitsverordnung vom 03. März 2020 (BGBl. I Seite 412), Artikel 1 der Verordnung zur Änderung von schiffssicherheitsrechtlichen Vorschriften und der Seeleute- Befähigungsverordnung vom 25. Juni 2024 (BGBl. I Nummer 217), Artikel 1 der Ersten Verordnung zur Änderung schiffssicherheitsrechtlicher Vorschriften1) 2) vom 22. November 2024 (BGBl. I Nummer 370), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung zur Änderung schiffssicherheitsrechtlicher Vorschriften für die Traditionsschifffahrt vom 29. Januar 2025 (BGBl. I Nummer 28). Schiffssicherheitsverordnung (SchSV) § 1 Zielsetzung und Geltungsbereich § 2 Verantwortlichkeit und Selbstkontrolle § 3 Zusammenarbeit und maritime Sicherheitspartnerschaft § 4 Regeln der Technik und der seemännischen Praxis § 5 Internationaler schiffsbezogener Sicherheitsstandard § 5a Internationaler schiffsbezogener Sicherheitsstandard in besonderen Fällen § 6 Schiffsbezogener Sicherheitsstandard in übrigen Fällen § 6a Dampfkessel § 6b Abwasserrückhalteanlagen § 7 Ausnahmen und Befreiungen § 8 Funktionsfähigkeit von Schiffsausrüstung § 9 Schiffszeugnisse und -bescheinigungen, Schiffsbesichtigungen § 10 Ausübung der Vollzugsaufgaben, Schiffsdaten § 11 Auslaufen und Weiterfahrt von Schiffen, die die Bundesflagge führen § 12 Überprüfung von Schiffen unter ausländischer Flagge (Hafenstaatkontrolle) § 13 Verhaltenspflichten § 14 Ordnungswidrigkeiten § 15 Übergangsregelung § 16 Anwendung weiterer Vorschriften, Zuständigkeit § 17 Verweisung auf technische Regelwerke Anlagen *) Artikel 1 notifiziert gemäß Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 09. September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 241 vom 17.09.2015, Seite 1) 1) Artikel 1 Nummer 12 dieser Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2009/45/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 06. Mai 2009 über Sicherheitsvorschriften und -normen für Fahrgastschiffe (Neufassung) (ABl. L 163 vom 25.06.2009, Seite 1), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2022/1180 (ABl. L 184 vom 11.07.2022, Seite 1) geändert worden ist. 2) Die Verpflichtungen aus der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 09. September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 241 vom 17.09.2015, Seite 1) sind beachtet worden. Stand: 06. Februar 2025 © Wasserstraßen- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes

Schiffssicherheitsverordnung ( SchSV )

Schiffssicherheitsverordnung ( SchSV ) vom 18. September 1998 ( BGBl. I Seite 3013) geändert durch Artikel 2 der Zweiten Schiffssicherheitsanpassungsverordnung vom 24. Juni 1999 (BGBl. I Seite 1462), Artikel 2 der Dritten Schiffssicherheitsanpassungsverordnung vom 24. August 2001 (BGBl. I Seite 2276), Artikel 2 der Vierten Schiffssicherheitsanpassungsverordnung vom 25. September 2002 (BGBl. I Seite 3762), Artikel 2 der Fünften Schiffssicherheitsanpassungsverordnung vom 19. Dezember 2002 (BGBl. I Seite 4690), Artikel 3 der Sechsten Schiffssicherheitsanpassungsverordnung vom 08. Dezember 2003 (BGBl. I Seite 2465), Artikel 5 der Elften Verordnung zur Änderung seeverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 18. Februar 2004 (BGBl. I Seite 300), Artikel 129 des Gesetzes zur Umbenennung des Bundesgrenzschutzes in Bundespolizei vom 21. Juni 2005 (BGBl. I Seite 1818), Artikel 6 der Zwölften Verordnung zur Änderung seeverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 06. August 2005 (BGBl. I Seite 2288), Artikel 3 der Verordnung zum Gesetz vom 25. Juni 2004 zur Ausführung der im Dezember 2002 vorgenommenen Änderungen des Internationalen Übereinkommens von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See und des Internationalen Codes für die Gefahrenabwehr auf Schiffen und in Hafenanlagen vom 19. September 2005 (BGBl. I Seite 2787), Artikel 7 der Achten Schiffssicherheitsanpassungsverordnung vom 28. Juni 2006 (BGBl. I Seite 1417), Artikel 3 der Ersten Verordnung zur Änderung umweltrechtlicher Vorschriften in der Seeschifffahrt vom 18. Juni 2007 (BGBl. I Seite 1177), Artikel 4 der Neunten Schiffssicherheitsanpassungsverordnung vom 27. August 2007 (BGBl. I Seite 2193), Artikel 2 der Zweiten Verordnung zur Änderung umweltrechtlicher Vorschriften in der Seeschifffahrt (BGBl. I Seite 698), Artikel 8 des Gesetzes zur Änderung seeverkehrsrechtlicher, verkehrsrechtlicher und anderer Vorschriften mit Bezug zum Seerecht vom 08. April 2008 (BGBl. I Seite 706), Artikel 2 der Verordnung zur Einführung einer Schiffsausrüstungsverordnung und zur Änderung sonstiger seeverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 01. Oktober 2008 (BGBl. I Seite 1913), Artikel 3 § 18 der Verordnung zur Einführung der Verordnung über die Schiffssicherheit in der Binnenschifffahrt (Binnenschiffsuntersuchungseinführungsverordnung - BinSchUEV ) vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I Seite 2868), Artikel 3 der Zehnten Schiffssicherheitsanpassungsverordnung vom 11. März 2009 (BGBl. I Seite 507), Artikel 3 der Elften Schiffssicherheitsanpassungsverordnung vom 07. April 2010 (BGBl. I Seite 399), Artikel 3 der Zwölften Schiffssicherheitsanpassungsverordnung vom 18. Mai 2011 (BGBl. I Seite 935), Artikel 3 der Dreizehnten Schiffssicherheitsanpassungsverordnung vom 08. März 2012 (BGBl. I Seite 483), Artikel 2 § 11 der Ersten Verordnung zur Änderung der Binnenschiffsuntersuchungsordnung und sonstiger schifffahrtsrechtlicher Vorschriften vom 20. Dezember 2012 (BGBl. I Seite 2802), Artikel 2 der Vierzehnten Schiffssicherheitsanpassungsverordnung vom 23. Januar 2014 (BGBl. I Seite 78), Artikel 2 der Dritten Verordnung zur Änderung umweltrechtlicher Vorschriften in der Seeschifffahrt vom 13. August 2014 (BGBl. I Seite 1371), Artikel 556 der Zehnten Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I Seite 1474), Artikel 4 der Fünfzehnten Schiffssicherheitsanpassungsverordnung vom 25. September 2015 (BGBl. I Seite 1664), Artikel 65 der Verordnung zur Anpassung von Zuständigkeiten von Bundesbehörden an die Neuordnung der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes vom 02. Juni 2016 (BGBl. I Seite 1257), Artikel 2 der Sechzehnten Schiffssicherheitsanpassungsverordnung vom 28. Juni 2016 (BGBl. I Seite 1504), Artikel 177 des Gesetzes zum Abbau verzichtbarer Anordnungen der Schriftform im Verwaltungsrecht des Bundes vom 29. März 2017 (BGBl. I Seite 626), Artikel 1 der Verordnung zur Änderung der schiffssicherheitsrechtlichen Vorschriften über Bau und Ausrüstung von Traditionsschiffen und anderen Schiffen, die nicht internationalen Schiffssicherheitsregeln unterliegen vom 07. März 2018 (BGBl. I Seite 237) *) , Artikel 2 § 14 der Verordnung über die Schifffssicherheit in der Binnenschifffahrt und zur Änderung sonstiger schifffahrtsrechtlicher Vorschriften vom 21. September 2018 (BGBl. I Seite 1398), Artikel 2 der Achtzehnten Schiffssicherheitsverordnung vom 19. Dezember 2018 (BGBl. I Seite 2701), Artikel 2 der Neunzehnten Schiffssicherheitsverordnung vom 03. März 2020 (BGBl. I Seite 412), Artikel 1 der Verordnung zur Änderung von schiffssicherheitsrechtlichen Vorschriften und der Seeleute-Befähigungsverordnung vom 25. Juni 2024 (BGBl. I Nummer 217), Artikel 1 der Ersten Verordnung zur Änderung schiffssicherheitsrechtlicher Vorschriften 1) 2) vom 22. November 2024 (BGBl. I Nummer 370), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung zur Änderung schiffssicherheitsrechtlicher Vorschriften für die Traditionsschifffahrt vom 29. Januar 2025 (BGBl. I Nummer 28). Schiffssicherheitsverordnung (SchSV) § 1 Zielsetzung und Geltungsbereich § 2 Verantwortlichkeit und Selbstkontrolle § 3 Zusammenarbeit und maritime Sicherheitspartnerschaft § 4 Regeln der Technik und der seemännischen Praxis § 5 Internationaler schiffsbezogener Sicherheitsstandard § 5a Internationaler schiffsbezogener Sicherheitsstandard in besonderen Fällen § 6 Schiffsbezogener Sicherheitsstandard in übrigen Fällen § 6a Dampfkessel § 6b Abwasserrückhalteanlagen § 7 Ausnahmen und Befreiungen § 8 Funktionsfähigkeit von Schiffsausrüstung § 9 Schiffszeugnisse und -bescheinigungen, Schiffsbesichtigungen § 10 Ausübung der Vollzugsaufgaben, Schiffsdaten § 11 Auslaufen und Weiterfahrt von Schiffen, die die Bundesflagge führen § 12 Überprüfung von Schiffen unter ausländischer Flagge (Hafenstaatkontrolle) § 13 Verhaltenspflichten § 14 Ordnungswidrigkeiten § 15 Übergangsregelung § 16 Anwendung weiterer Vorschriften, Zuständigkeit § 17 Verweisung auf technische Regelwerke Anlagen Download Schiffssicherheitsverordnung (SchSV) *) Artikel 1 notifiziert gemäß Richtlinie ( EU ) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 09. September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft ( ABl. L 241 vom 17.09.2015, Seite 1) 1) Artikel 1 Nummer 12 dieser Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2009/45/ EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 06. Mai 2009 über Sicherheitsvorschriften und -normen für Fahrgastschiffe (Neufassung) (ABl. L 163 vom 25.06.2009, Seite 1), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2022/1180 (ABl. L 184 vom 11.07.2022, Seite 1) geändert worden ist. 2) Die Verpflichtungen aus der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 09. September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 241 vom 17.09.2015, Seite 1) sind beachtet worden. Stand: 06. Februar 2025

Verlängerte Zwischenlagerung in Gorleben

Verlängerte Zwischenlagerung in Gorleben Beitrag des BASE auf der Dialogveranstaltung der BGZ Anfang 28.01.2025 Redner Dr. Christoph Bunzmann, Abteilungsleiter Genehmigungsverfahren Die Genehmigung für das Brennelemente-Zwischenlager Gorleben läuft im Jahr 2034 aus. Eine verlängerte Zwischenlagerung wird notwendig, da bis zu diesem Zeitpunkt noch kein Endlagerstandort für hochradioaktive Abfälle benannt sein wird. Das BASE hält es für notwendig und möglich, einen sicheren Endlagerstandort bis etwa 2050 zu identifizieren und arbeitet derzeit mit den anderen verantwortlichen Akteuren daran, die Suche nach einem geeigneten Standort dementsprechend und sicherheitsgerichtet zu beschleunigen. Die BGZ plant derweil, den weiteren Verbleib der CASTOR-Behälter in Gorleben 2026 beim Bundesamt für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung (BASE) zu beantragen und damit das formale Genehmigungsverfahren nach dem Atomgesetz zu starten. Vorlaufend zum Genehmigungsverfahren zur verlängerten Zwischenlagerung hat die BGZ beim BASE die Einleitung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) beantragt. Bei einer Dialogveranstaltung der BGZ am 28.01.2025 in Hitzacker wurde die Öffentlichkeit über die Randbedingungen des Verfahrens informiert. In Vertretung des BASE als zuständige Genehmigungsbehörde erläuterte der Leiter der Genehmigungsabteilung, Christoph Bunzmann, die Inhalte, die Detailtiefe und die zu verwendenden Methoden der Untersuchungen im Rahmen der UVP. – Es gilt das gesprochene Wort – Sehr geehrte Damen und Herren, die Aufgabe ist klar, und sie braucht eine Menge Durchhaltevermögen: Die hochradioaktiven Abfälle , die heute in Gorleben und an anderen Standorten gelagert werden, müssen zügig und sicher in tiefen geologischen Schichten eingelagert werden. Bis dahin ist eine sichere Zwischenlagerung und ein sicherer Transport entscheidend, um die Sicherheit von Menschen und Umwelt zu gewährleisten. Diese Aufgabe bearbeiten die Bundesgesellschaft für Endlagerung ( BGE ), die Gesellschaft für Zwischenlagerung ( BGZ ), das Entsorgungswerk für Nuklearanlagen ( EWN ), die atomrechtliche Aufsicht im Land, Forschungsinstitute, Beratungsgremien und wir, das Bundesamt für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung ( BASE ). Es sind Ingenieurinnen, Wissenschaftler, Juristinnen, Beteiligungsexperten, Verwaltungsfachleute und Menschen vieler anderer Fachrichtungen, die hier ihren Beitrag leisten. Und sie tun das mit viel Fachwissen und Erfahrung, klaren Aufgaben, und unter Beteiligung von Ihnen als Bürgerinnen und Bürger. Die Akteure und ihre Rollen Ein solches Großprojekt mit so vielen Akteuren braucht klare Struktur, um zu gelingen. Dazu leisten verschiedene Akteure ihren Beitrag, von denen ich vier hier kurz nennen möchte: Das Bundesumweltministerium erstellt mit dem nationalen Entsorgungsprogramm eine übergreifende Planung für die nukleare Entsorgung. Das Programm wurde vor kurzem im Entwurf überarbeitet, dazu wird es eine Öffentlichkeitsbeteiligung geben, danach soll das Kabinett die aktualisierte Planung dieses Jahr beschließen. Im Umweltministerium liegt auch die Fachaufsicht über das BASE , und – getrennt davon – die Beteiligungsverwaltung der BGZ . Die BGZ hat ihr Forschungsprogramm und ihren Plan für die Beteiligung und die Nachweisführung im Genehmigungsverfahren vorgestellt. Die atomrechtliche Aufsicht hier in Niedersachsen liegt beim Umweltministerium. Sie prüfen, ob der Betrieb sicher läuft und haken bei offenen Fragen genau nach. Insbesondere achten sie darauf, dass die Anforderungen der Genehmigung und atomrechtliche Regeln eingehalten werden. Dazu führen sie Inspektionen vor Ort durch und prüfen Dokumente. Alle zehn Jahre führen sie mit der periodischen Sicherheitsüberprüfung eine Gesamtbewertung des sicheren Betriebs durch. Und auch wir, das BASE als Genehmigungsbehörde, haben für die Aufgaben der Zwischenlagerung unsere Strukturen, die ich nun kurz vorstellen will. Das BASE als Akteur der nuklearen Entsorgung Die Aufgaben des BASE umfassen Fragen der nuklearen Sicherheit in den Bereichen des Betriebs von Kernkraftwerken, bei der Zwischenlagerung , bei Transporten, bei der Endlagerung und bei der Standortauswahl für ein Endlager für hochradioaktive Abfälle . Für das anstehende Genehmigungsverfahren sind die Forschung, die Entwicklung der Anforderungen an die Sicherheit, der Ablauf des Genehmigungsverfahrens und schließlich die Umweltverträglichkeitsprüfung besonders relevant. Darauf werde ich im Folgenden weiter eingehen. Das BASE hat ein Forschungsprogramm erarbeitet, das sich intensiv mit der sicheren Zwischenlagerung sowie dem Transport radioaktiver Abfälle befasst. Die aktuelle Fassung wurde letzten August in Berlin konsultiert, vielen Dank an alle, die sich daran beteiligt haben. Was sichere Zwischenlagerung ist, bestimmt das Atomgesetz erst einmal abstrakt. Es macht deutlich, dass ein sehr hoher Anspruch an die technische Sicherheit zu stellen ist und dass der Betreiber und die Sicherheitsbehörden in einem sogenannten integrierten Sicherungs- und Schutzkonzept gemeinsam dafür sorgen müssen, dass auch Angriffe auf ein Zwischenlager keine schwerwiegenden Konsequenzen für die Bevölkerung haben. Deswegen ist es entscheidend, dass konkrete Regeln für die Sicherheit und die Sicherung entwickelt werden. Das machen die zuständigen Behörden, also das Bundesumweltministerium, das Innenministerium, das BASE , weitere Bundesbehörden und die zuständigen Länderbehörden. Diese Regeln definieren die Aufgabe der BGZ : Ihre Planungen für die längere Zwischenlagerung erhalten nur dann eine Genehmigung, wenn diese Regeln erfüllt sind. Das BASE nimmt in den regelmäßigen und fortlaufenden Weiterentwicklungen dieser Regeln eine wichtige Rolle ein, auf der Grundlage unseres Fachwissens und der Erfahrung aus den Genehmigungsverfahren. Das atomrechtliche Genehmigungsverfahren und die Umweltverträglichkeitsprüfung Damit kommen wir zum Kern der heutigen Veranstaltung, nämlich dem angekündigten Genehmigungsverfahren und der Umweltverträglichkeitsprüfung als Teil davon: Den Startpunkt bildet die Beantragung eines atomrechtlichen Genehmigungsverfahrens durch die BGZ – die Zeitpläne dazu wurden heute von der BGZ vorgestellt. Damit signalisiert die BGZ, dass sie ihr Vorhaben nach ihrer Auffassung genau beschreiben und Nachweise erbringen kann, dass dieses Vorhaben den Sicherheitsanforderungen entspricht. Das BASE wird dieses atomrechtliche Genehmigungsverfahren transparent und ergebnisoffen lenken, entsprechend den geltenden Gesetzen und Verordnungen. Das Genehmigungsverfahren hat drei wichtige Funktionen, die alle drei in einer Entscheidung über den Antrag zum Abschluss des Verfahrens zusammenwirken: Die Beteiligung der Öffentlichkeit und von Behörden, verbunden mit der Umweltverträglichkeitsprüfung und der Prüfung sowie Bewertung der Sicherheit. 1. Prüfung und Bewertung der Sicherheit Die Prüfung und Bewertung der Sicherheit fußt auf einer genauen Prüfung der Nachweise der BGZ . Wie die BGZ diese Nachweise anhand der geltenden Regelungen führt, ist dabei ihr überlassen. Meist führen diese Arbeiten zu Klärungsbedarfen und zu Nachforderungen der Prüferinnen und Prüfer, dazu werden Zwischenbewertungen erstellt und in verschiedenen Besprechungsformaten diskutiert. Es wird voraussichtlich Jahre dauern, bis in diesem Verfahren eine abschließende Bewertung der Sicherheit erfolgt ist. 2. Beteiligung von Behörden und Öffentlichkeit Die Beteiligung der Behörden und der Öffentlichkeit stellt in Vorbereitung auf diese Prüfung zusätzlich und komplementär zu der Expertise der Genehmigungsbehörde sicher, dass in dieser Prüfung alle relevanten Aspekte in den Blick genommen werden. Die Öffentlichkeitsbeteiligung wird eingeleitet, indem Unterlagen zur Verfügung gestellt werden. In diesen wird das Vorhaben der BGZ und die möglichen Auswirkungen verständlich beschrieben. Sowohl mögliche Umweltauswirkungen des geplanten Vorhabens, wie auch denkbare Auswirkungen von Störfällen sind dabei Thema. Auf dieser Grundlage sind Sie, die interessierte Öffentlichkeit, eingeladen, Einwendungen zu formulieren. Das können Fragen zum Vorgehen oder Zweifel an der Anforderungsgerechtigkeit des Vorgehens sein. Wir werden rechtzeitig und konkret zu dieser Beteiligungsmöglichkeit informieren. Die eingebrachten Einwendungen werden dann Gegenstand eines Erörterungstermins. Wir haben mit der BGZ vereinbart, dass dieser maximal ein Jahr nach Antragstellung stattfinden soll. Das ist eine Beschleunigung gegenüber früheren Verfahren. Dafür beschneiden wir aber nicht die Zeit, in der Sie Stellung nehmen können – vielmehr sollen dafür die notwendigen Unterlagen sehr frühzeitig im Verfahren vorliegen. Der Erörterungstermin wird nach den Regeln des Verfahrensrechts geführt und ist daher eine sehr formelle Angelegenheit. Er soll sicherstellen, dass wir als Genehmigungsbehörde alle Einwendungen in ihrem Kern verstanden haben und sie damit bei der Prüfung und Bewertung richtig berücksichtigen können. Wenn eine Genehmigung erteilt wird, dann werden wir darin darstellen, wie wir mit den Einwendungen umgegangen sind. 3. Die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP ) Die Umweltverträglichkeitsprüfung schließlich erfolgt auf der Grundlage des Rechts der Europäischen Union und dessen Umsetzung in deutsches Recht. Es geht – wie die BGZ schon erläutert hat – darum, alle Auswirkungen auf den Lebensraum von Menschen, Tieren und Pflanzen systematisch darzustellen und diese zu bewerten. Dabei übernehmen wir als BASE die Federführung und arbeiten intensiv mit allen betroffenen Behörden zusammen. Ziel sind eine gemeinsame Sachgrundlage und gemeinsame Entscheidungen. Am Ende muss aber jede Behörde selbst feststellen, was die für ihre Aufgabe relevanten Umweltauswirkungen sind. Da eine gründliche Erfassung des Ist-Zustands Zeit kostet, will die BGZ dieses Verfahren bereits jetzt eröffnen. Das ist möglich, weil hier nicht der atomrechtliche Antrag, sondern das Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz die Handlungsgrundlage darstellt. Einen entsprechenden Antrag hat die BGZ gestellt. Wir klären derzeit noch formelle Fragen im Hinblick auf ein solches vorgezogenes UVP -Verfahren – wir beginnen diese beiden Verfahren zum ersten Mal getrennt, und wollen das gründlich und richtig machen. Als ersten Schritt nach Einleitung des UVP -Verfahrens werden wir den Untersuchungsrahmen für dieses Vorhaben festsetzen, damit die BGZ so früh wie möglich ein Signal bekommt, ob die eingeleiteten Arbeiten und Untersuchungen zielführend sind. Fazit Wir starten mit diesem Antrag in einen notwendigen nächsten Schritt der nuklearen Entsorgung. Das übergeordnete Ziel des Atomgesetzes wird erreicht, wenn die Zwischenlagerung als Brücke bis zur Endlagerung sicher ist, und sie zu einem Ende gebracht wird, indem die Endlagerung in tiefen geologischen Schichten zügig erfolgt. Die behördlichen Verfahren dienen dabei der Sache und den Menschen. Durch sie wird Sicherheit garantiert und für alle Bürgerinnen und Bürger transparent, dass Betreiber und Behörden ihre Aufgaben gewissenhaft erledigen. Erlauben sie mir zum Abschluss noch einen Ausblick über das Verfahren hinaus: Wir wissen, dass es einen Wunsch nach Information und Dialog zu diesen Themen gibt, auch über das Genehmigungsverfahren hinaus. Dazu werden wir ein Konzept vorlegen und auf dieser Grundlage differenzierte Angebote machen. Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!

Grundinstandsetzung Tunnel Schlangenbader Straße

Planungsphase Der Tunnel Schlangenbader Straße einschließlich der Brücke über die Wiesbadener Straße im Zuge der ehemaligen Bundesautobahn (BAB) A 104 befinden sich im Bezirk Charlottenburg-Wilmersdorf. Die Bauwerke wurden bis 1980 gebaut und in Betrieb genommen. Aufgrund verschiedener Schäden, u.a. am Fahrbahnbelag und am Deckenputz, sind Grundinstandsetzungsmaßnahmen am Tunnel Überbauung Schlangenbader Straße sowie der Brücke über die Wiesbadener Straße erforderlich. Im Zuge der Grundinstandsetzung soll im Rahmen der notwendigen Entkernung gleichzeitig eine zwingend notwendige Schadstoffsanierung erfolgen. Es werden die Baustoffe, welche nach aktuellen Richtlinien als gesundheitsgefährdend eingestuft werden, ersetzt. Ziel ist, dass die Tunnelröhren, die Wartungsgänge und begehbaren Tunnelumräume frei von gesundheitsschädlichen Baumaterialien sind. Als Ergebnis der durchgeführten verkehrlichen Untersuchungen ergibt sich die Notwendigkeit der Wiedereröffnung des Tunnels Überbauung Schlangenbader Straße. Vor Wiedereröffnung muss die Grundinstandsetzung durchgeführt werden. Das Vorhaben Der Bau Verkehrsführung Zahlen und Daten Öffentlichkeitsbeteiligung Bei den nach DIN 1076 durchgeführten Bauwerksprüfungen wurden beim Tunnel Überbauung Schlangenbader Straße erhebliche Schäden festgestellt, welche die Dauerhaftigkeit und die Verkehrssicherheit beeinträchtigen. Die betriebstechnische und verkehrstechnische Ausstattung ist teilweise außer Betrieb, entspricht nicht dem aktuell notwendigen Standard und Regelwerk und muss erneuert werden. Die Notgehwegbreiten sind infolge der Sicherheitsanforderungen zu schmal. Tunnel Schlangenbader Straße und Brücke über Wiesbadener Straße Mit der Tunnelanlage wird die ehemalige BAB A 104 unter der Wohnüberbauung Schlangenbader Straße geführt. Über der Tunnelanlage befindet sich eine Wohnbebauung mit ca. 1.050 Wohnungen. Die Wohnbebauung wurde 1980 fertiggestellt. Die Tunnelanlage besteht aus zwei separaten Tunnelröhren mit einer Länge von ca. 570 m. Jede Röhre nimmt bisher den dreispurigen Verkehr in einer Fahrtrichtung auf. Die zwei Tunnelröhren werden über die gesamte Überbauungslänge aufgeständert auf Höhe des 2. und 3. Obergeschoss des Wohnüberbauung geführt. Das Erdgeschoss und 1. Obergeschoss unterhalb des Tunnels werden als Mietergaragen mit ca. 900 Mieterparkplätzen genutzt. Die Zu- und Abfahrten vor und hinter dem Tunnel führen über Rampen. Ungefähr auf halber Tunnellänge wird die Wiesbadener Straße mit der „Brücke über die Wiesbadener Straße“ überquert. Jede Tunnelröhre ist im Querschnitt als geschlossener Stahlbetonrahmen ausgeführt, welcher fugenlos in Tunnellängsrichtung hergestellt ist. Im Anschluss zur Brücke über die Wiesbadener Straße sind Raumfugen in Sohle, Wand und Decke ausgebildet. Die Brücke ist als geschlossenes Rahmenbauwerk ausgeführt und weist grundlegend den gleichen Querschnitt wie der Tunnel auf. Jede Tunnelröhre wird in zwei Achsen, in regelmäßigen Abständen auf Elastomerlagern gelagert. Zwischen den Tunnelröhren verläuft über die gesamte Tunnellänge (Ausnahme im Brückenbereich) ein Zwischenraum, welcher durch eine vertikale Wandscheibe (Auflagerung für die Überbauung) in zwei Wartungsgänge aufgeteilt wird. Die Tunnelröhren werden über Notdurchgangsbereiche, welche die Wartungsgänge kreuzen, verbunden. Zwischen den Auffahrtsrampen (Portale) und Tunnel sowie zwischen Tunnel und Brücke sind Fahrbahnübergangskonstruktionen angeordnet. Der Tunnel Überbauung Schlangenbader Straße, die Brücke über Wiesbadener Straße und die Wohnüberbauung tragen ihre Lasten unabhängig voneinander in den Baugrund ab. Der Tunnel und die Wohnüberbauung sind aus bauphysikalischen und schallschutztechnischen Gründen konstruktiv getrennt. Im Bereich des Tunnels wurde das Stahlbetontunneldach aus Brandschutzgründen innenseitig mit einem Spritzputz versehen. Am nördlichen und südlichen Tunnelende (Portale) sind die Portalvordächer nach oben verzogen und mit abgehängten Leichtmetallpaneldecken tunnelinnenseitig verkleidet. Gleiches gilt für die Dächer im Brückenbereich. Die Tunnelwandinnenseiten sind mit keramischen Fliesen verkleidet, im Bereich der Portalwände sind Flächen aus Schallschlucksteinen angeordnet. Vor den Portalen wurden aus lärmschutztechnischen Gründen schallabsorbierende Wände, sogenannte Luftstromkurzschlusswände, im Mittelstreifen angeordnet. Im Bereich des Wartungsgangs werden über die volle Tunnel- und Brückenlänge eine Feuerlöschleitung sowie Kabelpritschen geführt. Die Fahrbahn wird über Abläufe entwässert, bereichsweise werden in den Notgehwegen Waschrinnen mit Abläufen geführt. Die Regenentwässerungsanlage umfasst die Fahrbahnentwässerungsleitungen des Tunnels, die Regenentwässerung der Portaldächer sowie der Brückendächer über der Wiesbadener Straße. Die Regenentwässerung im Bauwerksbereich ist über Schächte an die Regenentwässerung außerhalb des Bauwerksbereichs angeschlossen. Verkehrswege Mit der Tunnelanlage wird die ehemalige BAB A 104 als autobahnähnliche Stadtstraße durch die Wohnüberbauung Schlangenbader Straße geführt. Die Abstufung der Straße zwischen Anschlussstelle Mecklenburgische Straße (BAB A 100) bis zur Anschlussstelle Schildhornstraße erfolgte von einer Bundesfernstraße zur Stadtstraße Anfang 2006. Voraussichtliche Bauzeit: 2024 bis 2028 Folgende Bauleistungen sind Teil der Grundinstandsetzung Entkernung, teilweise bis zum Rohbauzustand, inklusive Schadstoffsanierung bauliche Grundinstandsetzung Erneuerung Betriebstechnische Ausstattung Neubau Verkehrstechnische Ausstattung und technische Verkehrsbeeinflussung Straßenbau und Sanierung Straßenentwässerungsanlagen außerhalb des Tunnels Ersatzneubau von Verkehrszeichenbrücken in Abhängigkeit der Verkehrstechnik Einbindung in die neue Tunnelregelungszentrale Berlin (Kabelnetzanbindung Tempelhof) Umsetzung des großräumigen Umleitungskonzeptes für aktuelle Sperrung des Tunnels und während der Grundinstandsetzung Die Durchführung der weiteren Planungs- und Bauleistungen ist abhängig von notwendigen Genehmigungsprozessen hinsichtlich des bestehenden Denkmalschutzes seit Ende 2017 sowie den Schnittstellenabstimmungen mit der Wohnungsbaugesellschaft der Wohnüberbauung. Weiterhin ist bei weiteren Projektdurchführung die aktuelle Marktsituation in der Bauindustrie im Allgemeinen sowie die Lieferengpässe von technischen Anlagen im Speziellen zu berücksichtigen. Ab 2024 erfolgt der notwendige Rückbau der Brücken über den Breitenbachplatz. Rückbau der Brücken über den Breitenbachplatz Die Grundinstandsetzung wird unter Vollsperrung des Tunnels durchgeführt. Die infolge der aktuellen Vollsperrung des Tunnels Schlangenbader Straße gegenwärtigen Verkehrseinschränkungen werden fortwährend bewertet und stufenweise angeordnet bzw. angepasst. Bisher erfolgten die Sofortmaßnahmen im Zuge der notwendigen Vollsperrung Durchführung einer Verkehrserhebung im Netz einschließlich der Bewertung und Analysierung der daraus resultierenden Folgen fortlaufenden Umsetzungen von verkehrsrechtlichen Anordnungen von Fußgängerüberwegen, von Anpassungen an bestehenden Lichtsignalanlagen und deren Modifikationen etc. Geplant sind weiterhin ein großräumiges Umleitungskonzept unter Berücksichtigung der weiteren Verkehrsführung unter aktueller Vollsperrung des Tunnels bis zur Beendigung der Grundinstandsetzung Weitere Angaben zur Verkehrsführung während der Bauzeit werden in der weiteren Planung und Projektvorbereitung konkretisiert. Das Bauvorhaben „Tunnel Überbauung Schlangenbader Straße“ wird aus Mitteln der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur“ (GRW) in Bezug zur betriebs- und verkehrstechnischen Ausstattung kofinanziert. Die Angaben zur Bauausführung werden in der weiteren Planung und Projektvorbereitung konkretisiert. Mit ersten Bauarbeiten ist ab dem vierten Quartal 2024 zu rechnen. Nach aktuellem Stand wird mit einer Wiedereröffnung des Tunnels Schlangenbader Straße für den Straßenverkehr im II. Quartal 2028 gerechnet. Informationsveranstaltung Am 27. Februar 2024 fand im CINEPLEX Titania eine Informationsveranstaltung statt. Sie informierte über die geplanten Schritte und möglichen Auswirkungen der geplanten Maßnahme. Die Präsentation zu der Veranstaltung erhalten Sie unter: Tunnel Überbauung Schlangenbader Straße: Beteiligung auf der meinBerlin-Plattform

Bonhoefferufer

Stromabwärts der Schlossbrücke wurde in 2024 der Gründungskörper der bestehenden Uferwand saniert. Dazu wurde innerhalb der wasserdichten Baugrube in der Spree eine Vorsatzschale aus Spritzbeton vor dem freigelegten Gründungskörper hergestellt. Bei der Freilegung wurden mehrfach auch Kampfmittel aus der Gewässersohle geborgen. Nach Fertigstellung der Fundamentsanierung wird die wasserseitige Spundwand auf Höhe der Gewässersohle abgetrennt und der Bereich damit wieder geflutet. Eine Teilflutung in der Hälfte des Abschnittes ist im Frühjahr 2025 vorgesehen. Aus statischen Gründen kann die landseitige Baugrube auch erst danach vollständig verfüllt werden. Der Baugrubenverbau wird bereichsweise entfernt; in 2025 werden auf die Verbauträger gezogen, was mit weiteren, kurzzeitigen Einschränkungen im Straßenraum verbunden sein wird. Seit Herbst 2024 wird die Natursteinfassade oberhalb des Wasserspiegels wiederhergestellt. Dazu wird derzeit das Originalmaterial größtenteils aufgearbeitet und eingebaut. Gleichzeitig werden die noch an der Wand befindlichen Natursteine vor Ort saniert. Da viele Steine zu stark beschädigt waren, muss bereichsweise auch Ersatzmaterial verwendet werden. Nach wiederholten Verzögerungen aufgrund der Materialverfügbarkeit bei Natursteinen wird nunmehr der Bereich zwischen den beiden stromaufwärts liegenden Treppen vollständig aus Neumaterial wiederhergestellt. Im oberen Wandbereich wird der abgebrochene Wandkopf derzeit durch Stahlbetonelemente ersetzt. Diese werden auf der Wasserseite ebenfalls mit Natursteinen verblendet. Die Wiederherstellung der Promenade inklusive der Vegetation erfolgt ab Herbst 2025. Deren Gestaltung ist derzeit in Planung und in Abstimmung mit dem Bezirksamt. Stromaufwärts der Schlossbrücke wurde der Wandkörper oberhalb der Bohrpfahlwand in 2024 hergestellt. Dazu wurden auf der Wasserseite 46 Halbfertigteile montiert und der Wandquerschnitt landseitig durch Ortbeton vervollständigt. In einer zusätzlichen Baugrube wurde zudem eine die Spree querende Haupt-Trinkwasserleitung durch die Berliner Wasserbetriebe saniert. Nach Herstellung einer Betonkappe als oberen Abschluss wird die Baugrube landseitig verfüllt und die Promenade voraussichtlich im Frühjahr 2025 wiederhergestellt. Der letzte Informationstermin vor Ort fand am 21.10.2024 statt. Der letzte Informationstermin vor Ort fand am 29.11.2023 statt. Dabei wurden insbesondere Anregungen zur Gestaltung der landseitigen Uferbereiche sowie Informationen zur Wahrnehmung des Baugeschehens aufgenommen. Eine nächste Informationsveranstaltung wird im Frühjahr 2024 durchgeführt. Das Vorhaben Fragen und Antworten Rückblick Projektbeteiligte Voraussichtliche Bauzeit: I. Quartal 2020 bis IV. Quartal 2025 Statische Berechnungen und vertiefte Untersuchungen haben ergeben, dass die um 1905 erbaute Uferwand am Bonhoefferufer beidseitig der Schloßbrücke nicht mehr den Sicherheitsanforderungen genügt. Die Uferbefestigung des rechten Spreeufers muss infolge des schlechten Bauwerkszustandes zur Aufrechterhaltung der Verkehrssicherheit erneuert werden. Der betreffende Uferabschnitt ist ca. 500 m lang und hat zwischen Geländeoberfläche und Spreesohle eine Höhe von (je nach Lage) 5 bis 8 m. Nach Abschluss der Genehmigungs- und Vergabeverfahren wurde im Frühjahr 2020 mit den praktischen Bauarbeiten begonnen. Durch diverse Umstände hat sich bereits eine Verlängerung der Bauzeit ergeben. So wurde beispielsweise beim Teilabbruch der Uferbefestigung stromabwärts der Schloßbrücke festgestellt, dass der abzubrechende Bestand PCB-haltig war. Dadurch wurden umfangreiche Schutzmaßnahmen erforderlich, unter denen der Abbruch deutlich zeitintensiver möglich war. Des Weiteren wurden bei der Unterfangung der Uferbefestigung erhebliche Hindernisse vorgefunden, deren Durchbohren die Arbeiten immer wieder verzögerte. Die Fertigstellung wird nun zum Ende des Jahres 2025 angestrebt. Der Neubau des Bonhoefferufers wird im Rahmen der Gemeinschaft­saufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur” (GRW) mit Bundesmitteln und Mitteln des Landes Berlin, vertreten durch die Senatsverwaltung für Wirtschaft, Energie und Betriebe gefördert und durch die Senatsverwaltung für Mobilität, Verkehr, Klimaschutz und Umwelt kofinanziert. Fragen und Antworten, die uns während oder nach den Informationsveranstaltungen am 6. September 2017 und am 13. Dezember 2019 erreicht haben, haben wir für Sie an dieser Stelle zusammengestellt: Zweite Informations­veranstaltung vom 13. Dezember 2019 Mitte Dezember 2019 lud die Senatsverwaltung für Umwelt, Verkehr und Klimaschutz erneut zu einer Informationsveranstaltung in die Universität der Künste am Mierendorffplatz ein, um Interessierte auf den aktuellen Stand zu bringen. Rund 50 Gäste nahmen nach der Präsentation der Projektverantwortlichen die Möglichkeit wahr, ins Gespräch zu kommen und sowohl Fragen zu stellen als auch kritische und positive Anmerkungen zu machen. Wir freuen uns über das Interesse und möchten allen, die nicht teilnehmen konnten, die Möglichkeit geben, sich ebenfalls zu informieren. Die während der Veranstaltung gezeigte Präsentation steht hier zum Download bereit. Bauherr Uferwand – Land Berlin, Senatsverwaltung für Umwelt, Mobilität, Verbraucher- und Klimaschutz (SenUMVK), Abteilung Tiefbau, Projektbereich Wasser Uferpromenade und Bäume – Bezirksamt Charlottenburg-Wilmersdorf, Straßen- und Grünflächenamt (SGA-ChaWi) Wasserstraße – Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt Berlin (WSA-Berlin) Genehmigungsbehörden – Wasserbehörde des Landes Berlin (SenUVK) und WSA-Berlin Bauausführung – Arge Neubau Uferbefestigung Bonhoefferufer (Streicher Tief- und Ingenieurbau Jena GmbH & Co. KG / Implenia Spezialtiefbau GmbH) Bauoberleitung / Bauüberwachung – VIC Planen und Beraten GmbH

Kriminalitäts- und Verkehrsgeschehen, Prävention

Mehrere Bushaltestellen beschädigt – Zeugen gesucht (Ballenstedt) - Verkehrsunfall unter Alkohol- und Medikamenteneinfluss (Groß Quenstedt) - Mopedfahrer verletzt (Halberstadt) - Verkehrsunfall unter Alkoholeinfluss (Osterwieck) - Minderjährige mit unzertifiziertem Feuerwerk - Warnung (Gernrode) Mehrere Bushaltestellen beschädigt – Zeugen gesucht Ballenstedt - Im Zeitraum vom 02. Dezember bis 03. Dezember 2024 beschädigten bislang unbekannte Täter die Fensterscheiben mehrerer Bushaltestellen in Ballenstedt und im Ortsteil Rieder. Betroffen sind die Haltestellen in der Lindenallee, der Badeborner Straße sowie in Rieder die Haltestelle im Gernröder Weg. An den Haltestellen entstanden jeweils Sachschäden in Höhe von rund 1.000 Euro. Eingesetzte Polizeibeamte sicherten Spuren und leiteten Ermittlungen wegen Sachbeschädigung ein. Sachdienliche Hinweise erbittet das Polizeirevier Harz unter der Telefonnummer 03941/674-293 oder online über das elektronische Polizeirevier unter https://polizei.sachsen-anhalt.de/das-sind-wir/polizei-interaktiv/e-revier/hinweis-geben . Verkehrsunfall unter Alkohol- und Medikamenteneinfluss Groß Quenstedt - Am Dienstag, dem 03. Dezember 2024, ereignete sich gegen 09:20 Uhr ein Verkehrsunfall in der Feldstraße an der Einmündung zur Kirchstraße. Nach derzeitigem Ermittlungsstand bog der 55-jährige Fahrer eines PKW Ford von der Kirchstraße in die Feldstraße ab und übersah dabei einen auf der Vorfahrtstraße fahrenden PKW Toyota, eines 24-Jährigen. Beide PKWs kollidierten. Alle Beteiligten blieben unverletzt. Am PKW Ford entstand ein Sachschaden in Höhe von ca. 3.000 Euro, am PKW Toyota ein Schaden von ca. 2.000 Euro. Im Rahmen der Verkehrsunfallaufnahme stellten die eingesetzten Polizeikräfte beim 55-jährigen Ford-Fahrer einen Atemalkoholwert von 0,27 Promille fest. Zudem gab der Mann an, vor Fahrtantritt Medikamente eingenommen zu haben, welche die Fahrtüchtigkeit beeinflussen können. Die Polizeibeamten ordneten die Entnahme einer Blutprobe an und leiteten Ermittlungen wegen des Verdachts der Gefährdung des Straßenverkehrs ein. Vor diesem Hintergrund warnt die Polizei eindringlich vor einer erhöhten Unfallgefahr infolge von Alkohol- oder Medikamentenkonsum. Bereits der Konsum geringer Mengen Alkohol, bestimmter Medikamente oder anderer berauschender Mittel kann die Fahrtüchtigkeit beeinträchtigen. Insbesondere die Kombination verschiedener Präparate mit Alkohol kann die körperliche und geistige Leistungsfähigkeit hemmen und somit das Verkehrsunfallrisiko steigern. Die Polizei appelliert: Mopedfahrer verletzt Halberstadt - Am Dienstagabend, dem 03. Dezember 2024, ereignete sich gegen 20:20 Uhr im Falkenweg ein Verkehrsunfall, bei dem ein Mopedfahrer schwer verletzt wurde. Nach gegenwärtigem Ermittlungsstand kollidierte ein 15-jähriger Fahrer eines Mopeds der Herstellers Simson aus bislang ungeklärter Ursache mit einem PKW Seat, dessen 48-jähriger Fahrer im Begriff war, vom Falkenweg in eine Einfahrt zu fahren. Der 15-jährige Mopedfahrer erlitt durch den Zusammenstoß schwere, jedoch nicht lebensbedrohliche Verletzungen. Rettungskräfte brachten ihn in ein Krankenhaus. Der Autofahrer blieb unverletzt. An beiden Fahrzeugen entstand Sachschaden. Verkehrsunfall unter Alkoholeinfluss Osterwieck - Am Dienstag, dem 03. Dezember 2024, ereignete sich auf der Landesstraße 89 zwischen Osterwieck und Stötterlingen gegen 18:45 Uhr ein Verkehrsunfall bei dem eine Frau unter dem Verdacht steht, unter Alkoholeinfluss gefahren zu sein. Nach gegenwärtigem Ermittlungsstand kam die 49-jährige Fahrerin eines PKW Seat aus bislang ungeklärter Ursache von der Fahrbahn ab und im angrenzenden Graben zum Stehen. Hierbei entstand geringer Sachschaden. Die Fahrerin blieb unverletzt. Eingesetzte Polizeibeamte stellten bei der Unfallaufnahme fest, dass die Frau offenbar unter Alkoholeinfluss stand. Sie veranlassten eine Blutprobenentnahme im Krankenhaus und stellten den Führerschein der Frau sicher. Des Weiteren leiteten die Polizeibeamten Ermittlungen wegen des Verdachts des Fahrens unter dem Einfluss von Alkohol ein. Minderjährige mit unzertifiziertem Feuerwerk - Warnung Gernrode – Am 02. Dezember 2024 informierten Mitarbeiter einer Sicherheitsfirma gegen 18:10 Uhr die Polizei über zwei Minderjährige, die auf einem Spielplatz unzertifizierte Feuerwerkskörper, augenscheinlich sogenannte „Polenböller“, bei sich führten. Eingesetzte Polizeibeamte stellten die Feuerwerkskörper sicher und führten ein präventives Gespräch. Zudem leiteten die Beamten Ermittlungen wegen des Verdachts eines Verstoßes gegen das Sprengstoffgesetz ein. Die Polizei warnt… …eindringlich vor dem Besitz und der Verwendung unzertifizierter und somit illegaler Feuerwerkskörper, die häufig aus dem Ausland stammen. Diese Feuerwerkskörper verfügen in der Regel über keine amtliche Zulassung und sind daher nicht sicherheitsgeprüft. Ihre Verwendung birgt erhebliche Gefahren, darunter unkontrollierte Explosionen, die zu schweren Verletzungen und oder zu Bränden führen können. Nicht zuletzt wegen ihrer Gefährlichkeit sind u. a. Einfuhr, Verkehr und Umgang mit unzertifizierter Pyrotechnik unter Strafe gestellt. Verwenden Sie ausschließlich geprüfte Feuerwerkskörper, die das CE-Kennzeichen tragen und den gesetzlichen Sicherheitsanforderungen entsprechen. Geben Sie zudem keine Feuerwerkskörper an Personen unter 18 Jahren weiter. Weiterführende Informationen erhalten Sie unter: https://www.polizei-beratung.de/medienangebot/detail/225-silvesterfeuerwerk/ Impressum: Polizeiinspektion Magdeburg Polizeirevier Harz Pressebeauftragter Plantage 3 38820 Halberstadt Tel: 03941/674 - 204 Fax: 03941/674 - 130 Mail: presse.prev-hz@polizei.sachsen-anhalt.de

3. Bauart und Bauweise

3. Bauart und Bauweise 3.1 Die Festigkeit des Schiffskörpers sowie der Schiffsverbände müssen dem vorhandenen Tiefgang, dem beantragten Fahrtbereich und dem beabsichtigten Verwendungszweck entsprechen. 3.2 Regel 3.1 gilt als erfüllt bei Vorliegen der Regeln 2.1 und 2.2, soweit nicht in den nachfolgenden Regeln etwas anderes bestimmt ist. 3.3 Regel 2.1 Buchstabe b gilt nicht für Kleinfahrzeuge, die Sonderfahrzeuge sind oder die besonderen Sicherheitsanforderungen unterliegen aufgrund ihres Einsatzes für den Transport von gefährlicher Ladung oder als Spezialschiff. 3.4 Kleinfahrzeuge, die zur gewerbsmäßigen Fahrgastbeförderung eingesetzt werden, dürfen keine offenen Schiffe sein. Für alle Fahrgäste müssen geschützte Sitzplätze vorhanden sein. Ein freier Zugang zum ungehinderten Besetzen und Verlassen der Sitzplätze muss gewährleistet sein. Stand: 30. November 2024

Änderung BÜ 118,2 (Zendscheid) sowie Beseitigung BÜ 117,7 (Densborn) und Neubau eines Ersatzweges

ID: 4693 Kurzbeschreibung des Vorhabens: Für das Bauvorhaben einschließlich der landschaftspflegerischen Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen werden Grundstücke in den Gemeinden Usch und Zendscheid beansprucht. Das Bauvorhaben umfasst im Wesentlichen: Die bestehenden technischen Sicherungen der Bahnübergänge 117,7 und 118,2 an den plangleichen Straßenkreuzungen der Strecke 2631 Hürth-Kalscheuren – Ehrang entsprechen heute weder dem Stand der Technik noch den Sicherheitsanforderungen. Die DB InfraGO AG plant deshalb den Rückbau des Bahnübergangs 117,7, parallel zur Erneuerung und Ausbau des Bahnübergangs 118,2 sowie der Herstellung eines Ersatzwegs im Rahmen des Ausbaus des vorhandenen bahnparallelen Geh-und Radweges auf bahnlinker Seite. Raumbezug In- oder ausländisches Vorhaben: inländisch Ort des Vorhabens Eingangsdatum der Antragsunterlagen: 13.08.2024 Art des Zulassungsverfahrens: Planfeststellung (Anhörung durch EBA) UVP-Kategorie: Verkehrsvorhaben Zuständige Behörde Verfahrensführende Behörde: Name: Eisenbahn-Bundesamt (Außenstelle Frankfurt (Main)/Saarbrücken - Standort Frankfurt (Main)) Standort Frankfurt (Main) Untermainkai 23 - 25 60329 Frankfurt (Main) Deutschland DB InfraGO AG Hahnstraße 49 60528 Frankfurt am Main Deutschland Öffentlichkeitsbeteiligung Auslegung: Öffentliche Bekanntmachung Kontaktdaten des Auslegungsortes Eisenbahn-Bundesamt Untermainkai 23–25 60329 Frankfurt am Main Deutschland Eröffnungsdatum der Auslegung 19.12.2024 Enddatum der Auslegung 20.01.2025 Weitere Einzelheiten der Öffentlichkeitsbeteiligung im konkreten Verfahren Auf Verlangen eines Beteiligten kann eine leicht zu erreichende Zugangsmöglichkeit zur Verfügung gestellt werden. Hierfür ist die Anhörungsbehörde während der Dauer der Veröffentlichung im Internet (19.12.2024 bis einschließlich 20.01.2025) zu kontaktieren. Für den Beginn der Einwendungsfrist ist diese elektronische Veröffentlichung maßgeblich. Eine über die Einwendungsfrist hinausgehende Bereitstellung der Planunterlagen auf der Internetseite des Eisenbahn-Bundesamtes verlängert diese nicht. Ende der Frist zur Einreichung von Einwendungen: 20.02.2025 Beginn der Frist zur Einreichung von Einwendungen: 19.12.2024 Verfahrensinformationen und -unterlagen Verlinkung auf die externe Vorhabendetailseite Verfahrensinformationen auf der EBA Internetseite

Teil 1a - Sicherheitsanforderungen für den Bau, die Ausrüstung und den Betrieb von Fahrgastschiffen im Hafengebiet der Insel Helgoland

Teil 1a - Sicherheitsanforderungen für den Bau, die Ausrüstung und den Betrieb von Fahrgastschiffen im Hafengebiet der Insel Helgoland Kapitel 1 Allgemeine Bestimmungen Kapitel 2 Fahrgastschiffe Kapitel 3 Börteboote Stand: 30. November 2024

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