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Development of a modelling system for prediction and regulation of livestock waste pollution in the humid tropics

Introduction: In Malaysia, excessive nutrients from livestock waste management systems are currently released to the environment. Particularly, large amounts of manure from intensive pig production areas are being excreted daily and are not being fully utilised. Alternatively, the excess manure can be applied as an organic fertiliser source in neighbouring cropping systems on the small landholdings of the pig farms to improve soil fertility so that its nutrients will be available for crop uptake instead of being discharged into water streams. Thus, there is a need for better tools to analyse the present situation, to evaluate and monitor alternative livestock production systems and manure management scenarios, and to support farmers in the proper management of manure and fertiliser application. Such tools are essential to quantify, and assess nutrient fluxes, manure quality and content, manure storage and application rate to the land as well as its environmental effects. Several computer models of animal waste management systems to assist producers and authorities are now available. However, it is felt that more development is needed to adopt such models to the humid tropics and conditions of Malaysia and other developing countries in the region. Objectives: The aim is to develop a novel model to evaluate nutrient emission scenarios and the impact of livestock waste at the landscape or regional level in humid tropics. The study will link and improve existing models to evaluate emission of N to the atmosphere, and leaching of nutrients to groundwater and surface water. The simulation outputs of the models will be integrated with a GIS spatial analysis to model the distribution of nutrient emission, leaching and appropriate manure application on neighbouring crop lands and as an information and decision support tool for the relevant users.

Fachliche Begleitung der Einführung des neuen Regelwerkes, der Überführung in die Genehmigungs- und Aufsichtspraxis in Deutschland sowie seiner bundeseinheitlichen Anwendung, Sicherstellung der internationalen Vergleichbarkeit

Das kerntechnische Regelwerk wird derzeit umfassend überarbeitet, da das bestehende Regelwerk Lücken aufweist und zum Teil veraltet ist. Regelentwürfe mit grundlegenden Sicherheitsanforderungen wurden in 11 Modulen erarbeitet, die derzeit als Revision B im Internet veröffentlicht sind (http://regelwerk.grs.de). Das Öko-Institut war an der Erstellung mehrerer Fachmodule beteiligt. Zusätzlich zu dem für die Einführung der Regeln vorgeschrieben Beteiligungsverfahren ist nun ein Kommunikations- und Diskussionsprozess vorgesehen, in dem die Fachöffentlichkeit (Betreiber, Behörden, Gutachter, Hersteller, RSK) einbezogen werden. Dieser Kommunikationsprozess wird durch ein Vorhaben des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit (BMU) begleitet und unterstützt. In Zusammenarbeit mit der Gesellschaft für Anlagen- und Reaktorsicherheit (GRS) mbH, dem Physikerbüro Bremen und weiteren Experten sollen die vorgebrachten Anmerkungen und Argumente frühzeitig aufgegriffen und im Hinblick auf eine Fortschreibung der Regelentwürfe geprüft werden. Weiterhin ist eine exemplarische Anwendung zur praktischen Erprobung des aktualisierten Regelwerks vorgesehen.

Nationale und internationale Hochwasserschutzpolitik am Rhein. Eine Mehrebenen-Politikfeldanalyse

Die Hochwasserereignisse im Dezember 1993 und Januar 1995 am Rhein, Juli/August 1997 an der Oder sowie im August 2002 an der Elbe und die hervorgerufenen Schäden haben in Deutschland zu der Erkenntnis geführt, dass baulich-technische Hochwasserschutzmaßnahmen nicht ausreichen, sondern dass ein vorsorgeorientiertes, die Ziele einer dauerhaft umweltgerechten Entwicklung verfolgendes Hochwassermanagement erforderlich ist. Dazu zählen der technische Hochwasserschutz, die weitergehende Hochwasservorsorge und die Flächenvorsorge zum natürlichen Rückhalt als vorbeugender Hochwasserschutz. Allerdings treten Defizite bei der Operationalisierung dieser politischen Ziele und Strategien auf der Umsetzungsebene auf. Es bleibt bisher die Frage unbeantwortet, ob es sich dabei um Regelungs- oder Vollzugsdefizite handelt. Das Forschungsvorhaben am Institut für Forst- und Umweltpolitik verfolgt das Ziel, die Bedingungen für die Implementation von existierenden politischen Initiativen zum vorbeugenden Hochwasserschutz zu untersuchen. Bedeutsam für die Untersuchung ist dabei die Betrachtung von Akteuren der verschiedenen politischen Ebenen und Sektoren im Durchführungsprozess, deren Kommunikations- und Machtstrukturen sowie der eingesetzten Instrumente, um hieraus Erkenntnisse über die politische Steuerung und deren Wirkung gewinnen zu können. Die Politikfeldanalyse sieht den Vergleich der Hochwasserschutzpolitik der Bundesländer Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz und Baden-Württemberg vor und wird unter Verwendung von Methoden der qualitativen Sozialforschung durchgeführt. Im Ergebnis sollen Effizienzfaktoren ermittelt und schließlich Handlungsempfehlungen für die Implementation von ressort- und grenzübergreifenden Planungsprozessen in komplexen politischen Systemen abgeleitet werden.

Bestimmungen, Anzeigen und Genehmigungen

Die zuständige Behörde bestimmt Dritte für die Wahrnehmung von Tätigkeiten gemäß Strahlenschutzgesetz (StrlSchG) und der Strahlenschutzverordnung (StrlSchV). Vor der Bestimmung prüft die Behörde, ob die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Wenn die Bestimmung erfolgt ist, darf die Person oder das Unternehmen die Aufgabe ohne separate Genehmigung oder Anzeige ausüben. Die Bestimmungen nach Strahlenschutzgesetz sind Verwaltungsakte gemäß § 35 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG). Die oberste Landesbehörde im Strahlenschutz ist für die Bestimmung von Sachverständigen im Land Berlin zuständig. Sie bestimmt Einzelpersonen oder Organisationen als Sachverständige für folgende Tätigkeiten, die in § 172 Absatz 1 Nummern 1 bis 4 StrlSchG festgelegt sind: Prüfung von Röntgeneinrichtungen oder Störstrahlern (§ 19 Absatz 3 StrlSchG, § 88 Absatz 2 und Absatz 5 StrlSchV), Prüfung von Arbeitsplätzen mit Exposition durch natürlich vorkommende Radioaktivität (§ 56 Absatz 2 StrlSchG), Prüfung von Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlung, von Bestrahlungsvorrichtungen und von Geräten für die Gammaradiographie (§ 88 Absatz 1 und Absatz 5 StrlSchV) sowie Dichtheitsprüfung von umschlossenen radioaktiven Stoffen sowie von bauartzugelassenen Vorrichtungen, die radioaktive Stoffe enthalten (nach §§ 25 Absatz 4, 89 Absatz 1 und 3 StrlSchV). In den §§ 177 bis 182 StrlSchV ist festgelegt, welche Anforderungen für die Bestimmung von Sachverständigen gelten. Personen, die diese Tätigkeit wahrnehmen möchten, müssen im Wesentlichen nachweisen, dass sie zuverlässig, unabhängig, fachlich qualifiziert und qualitätsgesichert arbeiten. Je nach Umfang der Prüfung müssen auch Nachweise über die erforderliche technische und organisatorische Ausstattung erbracht werden. Die notwendigen Formulare und weitere Informationen sind unter Vordrucke zu finden. Wenn alle Voraussetzungen erfüllt sind, wird die Bestimmung erteilt – befristet für maximal 5 Jahre. Während dieser Zeit kann der Umfang der Bestimmung auf Antrag erweitert werden, sofern die entsprechenden Voraussetzungen gegeben sind. Wenn die Bestimmung nach Ablauf der 5 Jahre aufrechterhalten werden soll, muss ein neuer Antrag gestellt werden. Sachverständigenorganisationen können die Bestimmung für mehrere prüfende Personen beantragen. Wenn Einzelsachverständige oder prüfende Personen von Sachverständigenorganisationen in einem Bundesland bestimmt werden, gilt diese Bestimmung bundesweit. Sind die Sachverständigen jedoch außerhalb des Zuständigkeitsbereichs der bestimmenden Behörden tätig, müssen sie dies der zuständigen Behörde vor Ort zwei Wochen vor Aufnahme der Tätigkeit mitteilen. Hierzu muss eine Kopie des Bestimmungsbescheids übermittelt werden. In Deutschland werden Personen, die in ihrem Beruf ionisierender Strahlung ausgesetzt sein können, dosimetrisch überwacht. Diese Kontrollen werden von nachgewiesenermaßen qualifizierten Messstellen durchgeführt. Die Anforderungen, die eine solche Messstelle erfüllen muss, sind gesetzlich vorgeschrieben (§ 169 Absatz 2 StrlSchG). Aktuell gibt es in Deutschland vier Messstellen, welche die äußere berufliche Exposition ermitteln (Personendosismessstellen). Zu diesen gehört die Personendosismessstelle Berlin . Dazu kommen etwa 20 Messstellen, welche die inneren Expositionen bei Tätigkeiten überwachen (Inkorporationsmessstellen). Das Bundesamt für Strahlenschutz führt eine Liste der Inkorporationsmessstellen unter Behördlich bestimmte Messstellen . Informationen zur Inkorporationsüberwachung beim Umgang mit offenen radioaktiven Stoffen in Berlin finden Sie beim Landesamt für Arbeitsschutz, Gesundheitsschutz und technische Sicherheit Berlin (LAGetSi) unter Inkorporationsüberwachung beim Umgang mit offenen radioaktiven Stoffen . In der Nuklearmedizin, der Röntgendiagnostik und in der Strahlentherapie werden ionisierende Strahlung und radioaktive Stoffe am Menschen angewandt. Ärztliche und zahnärztliche Stellen überprüfen, ob hierbei die strahlenschutzrechtlichen Qualitätsanforderungen eingehalten werden. Durch Prüfung aller notwenigen Dokumente und Nachweise wird sichergestellt, dass bei medizinischen Untersuchungen und Behandlungen Erfordernisse und Qualitätsstandards unter Berücksichtigung des Standes der Wissenschaft und Technik eingehalten und dokumentiert werden, die rechtfertigende Indikation gegeben ist, die Bilddarstellungs-, Bildbearbeitungs- und Auswertemethoden die aktuellen Anforderungen erfüllen sowie die vom Bundesamt für Strahlenschutz veröffentlichten diagnostischen Referenzwerte in der Röntgendiagnostik und in der Nuklearmedizin beachtet werden. Die ärztlichen und zahnärztlichen Stellen unterbreiten weiterhin Verbesserungsvorschläge zur Optimierung der medizinischen Strahlenanwendung und überprüfen, ob diese umgesetzt wurden. Dadurch soll das eigentliche Ziel der Strahlenanwendung sicher erreicht und gleichzeitig die Strahlenbelastung für die untersuchten Personen minimiert werden. Die ärztlichen und zahnärztlichen Stellen sind bei den entsprechenden Ärztekammern angesiedelt. Jedes Bundesland bestimmt gemäß § 128 StrlSchV für seinen Zuständigkeitsbereich ärztliche und zahnärztliche Stellen. Dabei prüft die Behörde, ob keine Bedenken hinsichtlich der Unabhängigkeit bestehen, die erforderliche personelle, technische und organisatorische Ausstattung zur Verfügung steht, das Personal der Stelle über die nötige Qualifikation und Erfahrung verfügt, die Arbeitsweise und Durchführung der Prüfungen eine ordnungsgemäße Durchführung erwarten lassen und den Anforderungen der medizinischen Wissenschaft entsprechen sowie angemessene Maßnahmen zur Qualitätssicherung der Prüfungen vorhanden sind. Die ärztlichen und zahnärztlichen Stellen berichten jährlich über ihre Tätigkeit gegenüber der bestimmenden Behörde. Die Zahnärztliche Stelle Röntgen wurde für das Land Berlin dauerhaft bestimmt. Weitere Informationen finden Sie unter dem folgenden Link: Zahnärztliche Stelle Röntgen . Die Ärztekammer Berlin hat zum 31.05.2026 die Trägerschaft der „Ärztlichen Stelle Qualitätssicherung Strahlenschutz Berlin“ (ÄSQSB) beendet. Bis zur rechtswirksamen Bestimmung eines Nachfolgeträgers übernimmt die oberste Strahlenschutzbehörde des Landes Berlin kommissarisch die Aufgaben der Geschäftsstelle der Ärztlichen Stelle Berlin. Ihre Anfragen, Mitteilungen und sonstigen Anliegen im Zusammenhang mit der Tätigkeit der Ärztlichen Stelle sind deshalb vorübergehend an die nachstehende E-Mail-Adresse der Senatsverwaltung für Mobilität, Verkehr, Klimaschutz und Umwelt zu übermitteln: strahlenschutz@senmvku.berlin.de . Anzeigen nach § 19 Strahlenschutzgesetz über die Inbetriebnahme oder wesentliche Änderung an einer Röntgeneinrichtung richten Sie bitte an die folgende E-Mail-Adresse des Landesamtes für Arbeitsschutz, Gesundheitsschutz und technische Sicherheit Berlin: strahlenschutz@lagetsi.berlin.de . Wer ionisierende Strahlung erzeugen oder radioaktive Stoffe einsetzen will, muss dies genehmigen lassen (§§ 10 und 12 Strahlenschutzgesetz). Diese Genehmigungspflicht gilt in den Bereichen Medizin, Technik, Industrie sowie Forschung und Entwicklung für den Betrieb und für den Aufbau von Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlung, den Umgang mit sonstigen radioaktiven Stoffen, den Einsatz von ionisierender Strahlung in Bestrahlungsgeräten und den Betrieb von Röntgeneinrichtungen und Störstrahlern. Wenn die Schwellen gemäß §§ 17 und 19 StrlSchG nicht überschritten werden, ist keine Genehmigung erforderlich, sondern es genügt eine Anzeige bei der zuständigen Behörde. Die Beschäftigung von Fremdpersonal in Strahlenschutzbereichen nach § 25 StrlSchG sowie die Beförderung radioaktiver Stoffe ab bestimmten Aktivitäten unter Berücksichtigung des Gefährdungspotentials sind gemäß § 27 StrlSchG ebenfalls genehmigungspflichtig. In Berlin ist in solchen Fällen das Landesamt für Arbeitsschutz, Gesundheitsschutz und technische Sicherheit Berlin (LAGetSi) die zuständige Genehmigungs- und Aufsichtsbehörde. Es überprüft, ob die Vorrausetzungen für die Anzeigen und Genehmigungen erfüllt sind und überwacht, dass die entsprechenden Vorschriften eingehalten werden. Weitere ausführliche Informationen zu den Anzeige- und Genehmigungsverfahren finden Sie auf der Website des LAGetSi unter Strahlenschutz – Formulare Die Beförderung radioaktiver Stoffe wird unterschieden in Kernbrennstofftransporte und in den Transport von sonstigen radioaktiver Stoffe. Die Beförderung von Kernbrennstoffen umfasst den Transport von Kernbrennstoffen außerhalb staatlicher Verwahrung, genehmigter Anlagen zur Aufbewahrung, Herstellung, Be- und Verarbeitung, Spaltung oder Aufarbeitung von Kernbrennstoffen. Sie ist ein streng regulierter Prozess, der spezielle Transportbehälter und strenge Sicherheitsstandards erfordert. Transporte erfolgen typischerweise per Bahn, Straße oder Schiff, unter Einhaltung internationaler Vorschriften und enger Überwachung durch Regulierungsbehörden. Für die Beförderung von Kernbrennstoffen ist eine Genehmigung erforderlich. Sie wird dem Antragsteller erteilt, wenn bestimmte Kriterien wie beispielsweise die Zuverlässigkeit der Beteiligten, Einhaltung der Sicherheitsvorschriften für den Transport gefährlicher Güter, Schutzmaßnahmen gegen Störungen, und Nachweis der Nichtverfügbarkeit von nahen Zwischenlagern für bestrahlte Brennelemente erfüllt sind. Genehmigungen für Kernbrennstoffbeförderungen werden vom zuständigen Bundesamt für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung (BASE) erteilt. Falls erforderlich, führt die Polizei Berlin Transportbegleitungsmaßnahmen sowie straßenverkehrsrechtliche Überprüfungen durch. Die Beförderung sonstiger radioaktiver Stoffe umfasst den Transport radioaktiver Stoffe auf öffentlichen Straßen oder anderen der Öffentlichkeit zugänglichen Wegen und bedarf grundsätzlich einer Genehmigung. Unter bestimmten Voraussetzungen, die unter § 28 StrlSchG spezifiziert werden, kann eine Beförderung auch genehmigungsfrei erfolgen. Die Genehmigung für die Beförderung radioaktiver Stoffe erfolgt durch die zuständige Behörde, wenn Zuverlässigkeit, Fachkunde im Strahlenschutz, angemessenes Personal und Schutzmaßnahmen gewährleistet sind. Die Einhaltung der Beförderungsvorschriften für gefährliche Güter ist verpflichtend. Es muss außerdem Vorsorge für Schadensersatzverpflichtungen getroffen werden, und der Schutz gegen Störmaßnahmen oder sonstige Einwirkungen Dritter (SEWD) muss sichergestellt sein. Die Wahl der Beförderungsart darf die Bevölkerung nicht gefährden. In Berlin ist das Referat III A Strahlenschutz des Landesamts für Arbeitsschutz, Gesundheitsschutz und technische Sicherheit Berlin (LAGetSi) als obere Strahlenschutzbehörde zuständig für die Erteilung von Beförderungsgenehmigungen sowie für die Aufsicht über die Einhaltung von Genehmigungsauflagen.

Regulation der photosynthetischen Effizienz der Biomassebildung im dynamischen Lichtklima bei exemplarischen Grünalgen und Diatomeen

In dem Vorhaben wird untersucht, wie wirksam die absorbierte Lichtenergie in Biomasse konvertiert wird. Vergleichend werden Grünalgen und Diatomeen unter verschiedenen Licht- und Nährstoffbedingungen studiert. Auf diese Weise können die metabolischen Kosten unter Nährstoffmangel oder anderen produktivitätsbegrenzenden Bedingungen studiert werden. So wird auch die Säureanpassung ausgewählter Phytoplankter untersucht, um die Biomassebildung in extrem sauren Tagebaurestseen auf physiologischer Ebene zu verstehen. Es konnte gezeigt werden, dass unter Stickstoffmangel die Überführung anorganischen Kohlenstoffs in Biomassebildung durch eine Veränderung der makromolekularen Zusammensetzung der Zellen ähnlicher Effizienz stattfindet, wie unter optimaler Stickstoffversorgung. Dies führt zu einer ökologisch bedeutsamen Teilentkopplung des C und N Kreislaufs im Ökosystem. Ähnliches beobachtet man auch bei der Anpassung von Phytoplanktonalgen an extrem saure Bedingungen wie man sie in sauren Tagebaurestseen vorfindet.

Bonhoefferufer

Stromabwärts der Schlossbrücke wurde in 2024 der Gründungskörper der bestehenden Uferwand saniert. Dazu wurde innerhalb der wasserdichten Baugrube in der Spree eine Vorsatzschale aus Spritzbeton vor dem freigelegten Gründungskörper hergestellt. Bei der Freilegung wurden mehrfach auch Kampfmittel aus der Gewässersohle geborgen. Nach Fertigstellung der Fundamentsanierung wird die wasserseitige Spundwand auf Höhe der Gewässersohle abgetrennt und der Bereich damit wieder geflutet. Eine Teilflutung in der Hälfte des Abschnittes ist im Frühjahr 2025 vorgesehen. Aus statischen Gründen kann die landseitige Baugrube auch erst danach vollständig verfüllt werden. Der Baugrubenverbau wird bereichsweise entfernt; in 2025 werden auf die Verbauträger gezogen, was mit weiteren, kurzzeitigen Einschränkungen im Straßenraum verbunden sein wird. Seit Herbst 2024 wird die Natursteinfassade oberhalb des Wasserspiegels wiederhergestellt. Dazu wird derzeit das Originalmaterial größtenteils aufgearbeitet und eingebaut. Gleichzeitig werden die noch an der Wand befindlichen Natursteine vor Ort saniert. Da viele Steine zu stark beschädigt waren, muss bereichsweise auch Ersatzmaterial verwendet werden. Nach wiederholten Verzögerungen aufgrund der Materialverfügbarkeit bei Natursteinen wird nunmehr der Bereich zwischen den beiden stromaufwärts liegenden Treppen vollständig aus Neumaterial wiederhergestellt. Im oberen Wandbereich wird der abgebrochene Wandkopf derzeit durch Stahlbetonelemente ersetzt. Diese werden auf der Wasserseite ebenfalls mit Natursteinen verblendet. Die Wiederherstellung der Promenade inklusive der Vegetation erfolgt ab Herbst 2025. Deren Gestaltung ist derzeit in Planung und in Abstimmung mit dem Bezirksamt. Stromaufwärts der Schlossbrücke wurde der Wandkörper oberhalb der Bohrpfahlwand in 2024 hergestellt. Dazu wurden auf der Wasserseite 46 Halbfertigteile montiert und der Wandquerschnitt landseitig durch Ortbeton vervollständigt. In einer zusätzlichen Baugrube wurde zudem eine die Spree querende Haupt-Trinkwasserleitung durch die Berliner Wasserbetriebe saniert. Nach Herstellung einer Betonkappe als oberen Abschluss wird die Baugrube landseitig verfüllt und die Promenade voraussichtlich im Frühjahr 2025 wiederhergestellt. Der letzte Informationstermin vor Ort fand am 21.10.2024 statt. Das Vorhaben Fragen und Antworten Rückblick Projektbeteiligte Voraussichtliche Bauzeit: I. Quartal 2020 bis IV. Quartal 2025 Statische Berechnungen und vertiefte Untersuchungen haben ergeben, dass die um 1905 erbaute Uferwand am Bonhoefferufer beidseitig der Schloßbrücke nicht mehr den Sicherheitsanforderungen genügt. Die Uferbefestigung des rechten Spreeufers muss infolge des schlechten Bauwerkszustandes zur Aufrechterhaltung der Verkehrssicherheit erneuert werden. Der betreffende Uferabschnitt ist ca. 500 m lang und hat zwischen Geländeoberfläche und Spreesohle eine Höhe von (je nach Lage) 5 bis 8 m. Nach Abschluss der Genehmigungs- und Vergabeverfahren wurde im Frühjahr 2020 mit den praktischen Bauarbeiten begonnen. Durch diverse Umstände hat sich bereits eine Verlängerung der Bauzeit ergeben. So wurde beispielsweise beim Teilabbruch der Uferbefestigung stromabwärts der Schloßbrücke festgestellt, dass der abzubrechende Bestand PCB-haltig war. Dadurch wurden umfangreiche Schutzmaßnahmen erforderlich, unter denen der Abbruch deutlich zeitintensiver möglich war. Des Weiteren wurden bei der Unterfangung der Uferbefestigung erhebliche Hindernisse vorgefunden, deren Durchbohren die Arbeiten immer wieder verzögerte. Die Fertigstellung wird nun zum Ende des Jahres 2025 angestrebt. Der Neubau des Bonhoefferufers wird im Rahmen der Gemeinschaft­saufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur” (GRW) mit Bundesmitteln und Mitteln des Landes Berlin, vertreten durch die Senatsverwaltung für Wirtschaft, Energie und Betriebe gefördert und durch die Senatsverwaltung für Mobilität, Verkehr, Klimaschutz und Umwelt kofinanziert. Fragen und Antworten, die uns während oder nach den Informationsveranstaltungen am 6. September 2017 und am 13. Dezember 2019 erreicht haben, haben wir für Sie an dieser Stelle zusammengestellt: Zweite Informations­veranstaltung vom 13. Dezember 2019 Mitte Dezember 2019 lud die Senatsverwaltung für Umwelt, Verkehr und Klimaschutz erneut zu einer Informationsveranstaltung in die Universität der Künste am Mierendorffplatz ein, um Interessierte auf den aktuellen Stand zu bringen. Rund 50 Gäste nahmen nach der Präsentation der Projektverantwortlichen die Möglichkeit wahr, ins Gespräch zu kommen und sowohl Fragen zu stellen als auch kritische und positive Anmerkungen zu machen. Wir freuen uns über das Interesse und möchten allen, die nicht teilnehmen konnten, die Möglichkeit geben, sich ebenfalls zu informieren. Die während der Veranstaltung gezeigte Präsentation steht hier zum Download bereit. Bauherr Uferwand – Land Berlin, Senatsverwaltung für Mobilität, Verkehr, Klimaschutz und Umwelt (SenMVKU), Abteilung Tiefbau, Projektbereich Wasser Uferpromenade und Bäume – Bezirksamt Charlottenburg-Wilmersdorf, Straßen- und Grünflächenamt (SGA-ChaWi) Wasserstraße – Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt Berlin (WSA-Berlin) Genehmigungsbehörden – Wasserbehörde des Landes Berlin (SenMVKU) und WSA-Berlin Bauausführung – Arge Neubau Uferbefestigung Bonhoefferufer (Streicher Tief- und Ingenieurbau Jena GmbH & Co. KG / Implenia Spezialtiefbau GmbH) Bauoberleitung / Bauüberwachung – VIC Planen und Beraten GmbH

Nachbewilligung zur Dritten Phase des Projektes: Entwicklung eines zweistufigen biologischen Verfahrens zur Reinigung von Deponiesickerwasser und industriellen Abwässern mit komplexen Stoffgemischen

Zielsetzung und Anlass des Vorhabens: Ziel der letzten Projektphase war es, mit einer Langzeit-Praxiserprobung das zweistufige biologische Verfahren zur Deponiesickerwasserreinigung als Stand der Technik zu etablieren und zu bilanzieren. Nach der Inbetriebnahme des Technikums am Deponiestandort Schöneiche ging es in der zwölfmonatigen Laufzeit des Projektes AZ 14996/04 in den Langzeitversuchen um die Validierung der Laborergebnisse im technischen Maßstab, die verfahrenstechnische Optimierung der Anlage und um eine damit verbundene mögliche Kostenreduzierung des Systems. Darstellung der Arbeitsschritte und der angewandten Methoden: Nach dem ersten Technikums-Probebetrieb wurde eine Reihe von Optimierungsmaßnahmen durchgeführt: - der Umbau des Rohsickerwasserzulaufs, - die Verwendung von Soda statt Bicarbonat für die Ammoniumoxidation in Reaktor 2, - der Einsatz von Membrandosierpumpen mit integrierten Rückschlagventilen für die Zugabe von Soda und Essigsäure, - der Einbau von zusätzlichen Polyurethan-Festbetten zur Vergrößerung der Oberfläche für die Besiedlung mit Mikroorganismen, - die Einstellung des Sollwerts für Reaktor 4 auf einen pH-Wert von 6,5, - ein Update der SPS-Steuerung der Nanofiltration zur freien Programmierung der Spülzyklen, - der Einbau eines Absperrhahns vor den Nanofiltrations-Vorfilter - und die Trennung des Nanofiltrationsablaufs vom Reaktoren-Sammelablauf zur Behälterleerung. Es wurde sowohl Rohsickerwasser der MEAB-Deponie Schöneiche als auch Sickerwasserkonzentrat der Deponie Vorketzin behandelt. Fazit: Wegen der durchgeführten Optimierungsmaßnahmen ist es prinzipiell gelungen, das Schöneicher Rohsickerwasser gemäß Anhang 51 der Abwasserverordnung aufzureinigen. In Vorketzin wurde die organische Belastung über 70% und Stickstoff über 80% reduziert. Nach Rückgang der Calciumfracht sollte es zukünftig möglich sein, mit der Zweistufen-Biologie das Sickerwasserkonzentrat ausreichend zu reinigen, da organische Belastung und Stickstoffgehalt geringer als im Schöneicher Rohsickerwasser sind. Um das Verfahren als Stand der Technik, vor allem für die Behandlung von Sickerwasserkonzentraten, zu etablieren, müssten die Laborvorgaben mit den Erfahrungen des Technikumsbetriebs kombiniert und in einer weiteren Versuchsreihe unter optimierten Bedingungen verifiziert werden.

Verlängerte Zwischenlagerung in Gorleben

Verlängerte Zwischenlagerung in Gorleben Beitrag des BASE auf der Dialogveranstaltung der BGZ Anfang 28.01.2025 Redner Dr. Christoph Bunzmann, Abteilungsleiter Genehmigungsverfahren Die Genehmigung für das Brennelemente-Zwischenlager Gorleben läuft im Jahr 2034 aus. Eine verlängerte Zwischenlagerung wird notwendig, da bis zu diesem Zeitpunkt noch kein Endlagerstandort für hochradioaktive Abfälle benannt sein wird. Das BASE hält es für notwendig und möglich, einen sicheren Endlagerstandort bis etwa 2050 zu identifizieren und arbeitet derzeit mit den anderen verantwortlichen Akteuren daran, die Suche nach einem geeigneten Standort dementsprechend und sicherheitsgerichtet zu beschleunigen. Die BGZ plant derweil, den weiteren Verbleib der CASTOR-Behälter in Gorleben 2026 beim Bundesamt für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung (BASE) zu beantragen und damit das formale Genehmigungsverfahren nach dem Atomgesetz zu starten. Vorlaufend zum Genehmigungsverfahren zur verlängerten Zwischenlagerung hat die BGZ beim BASE die Einleitung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) beantragt. Bei einer Dialogveranstaltung der BGZ am 28.01.2025 in Hitzacker wurde die Öffentlichkeit über die Randbedingungen des Verfahrens informiert. In Vertretung des BASE als zuständige Genehmigungsbehörde erläuterte der Leiter der Genehmigungsabteilung, Christoph Bunzmann, die Inhalte, die Detailtiefe und die zu verwendenden Methoden der Untersuchungen im Rahmen der UVP. – Es gilt das gesprochene Wort – Sehr geehrte Damen und Herren, die Aufgabe ist klar, und sie braucht eine Menge Durchhaltevermögen: Die hochradioaktiven Abfälle , die heute in Gorleben und an anderen Standorten gelagert werden, müssen zügig und sicher in tiefen geologischen Schichten eingelagert werden. Bis dahin ist eine sichere Zwischenlagerung und ein sicherer Transport entscheidend, um die Sicherheit von Menschen und Umwelt zu gewährleisten. Diese Aufgabe bearbeiten die Bundesgesellschaft für Endlagerung ( BGE ), die Gesellschaft für Zwischenlagerung ( BGZ ), das Entsorgungswerk für Nuklearanlagen ( EWN ), die atomrechtliche Aufsicht im Land, Forschungsinstitute, Beratungsgremien und wir, das Bundesamt für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung ( BASE ). Es sind Ingenieurinnen, Wissenschaftler, Juristinnen, Beteiligungsexperten, Verwaltungsfachleute und Menschen vieler anderer Fachrichtungen, die hier ihren Beitrag leisten. Und sie tun das mit viel Fachwissen und Erfahrung, klaren Aufgaben, und unter Beteiligung von Ihnen als Bürgerinnen und Bürger. Die Akteure und ihre Rollen Ein solches Großprojekt mit so vielen Akteuren braucht klare Struktur, um zu gelingen. Dazu leisten verschiedene Akteure ihren Beitrag, von denen ich vier hier kurz nennen möchte: Das Bundesumweltministerium erstellt mit dem nationalen Entsorgungsprogramm eine übergreifende Planung für die nukleare Entsorgung. Das Programm wurde vor kurzem im Entwurf überarbeitet, dazu wird es eine Öffentlichkeitsbeteiligung geben, danach soll das Kabinett die aktualisierte Planung dieses Jahr beschließen. Im Umweltministerium liegt auch die Fachaufsicht über das BASE , und – getrennt davon – die Beteiligungsverwaltung der BGZ . Die BGZ hat ihr Forschungsprogramm und ihren Plan für die Beteiligung und die Nachweisführung im Genehmigungsverfahren vorgestellt. Die atomrechtliche Aufsicht hier in Niedersachsen liegt beim Umweltministerium. Sie prüfen, ob der Betrieb sicher läuft und haken bei offenen Fragen genau nach. Insbesondere achten sie darauf, dass die Anforderungen der Genehmigung und atomrechtliche Regeln eingehalten werden. Dazu führen sie Inspektionen vor Ort durch und prüfen Dokumente. Alle zehn Jahre führen sie mit der periodischen Sicherheitsüberprüfung eine Gesamtbewertung des sicheren Betriebs durch. Und auch wir, das BASE als Genehmigungsbehörde, haben für die Aufgaben der Zwischenlagerung unsere Strukturen, die ich nun kurz vorstellen will. Das BASE als Akteur der nuklearen Entsorgung Die Aufgaben des BASE umfassen Fragen der nuklearen Sicherheit in den Bereichen des Betriebs von Kernkraftwerken, bei der Zwischenlagerung , bei Transporten, bei der Endlagerung und bei der Standortauswahl für ein Endlager für hochradioaktive Abfälle . Für das anstehende Genehmigungsverfahren sind die Forschung, die Entwicklung der Anforderungen an die Sicherheit, der Ablauf des Genehmigungsverfahrens und schließlich die Umweltverträglichkeitsprüfung besonders relevant. Darauf werde ich im Folgenden weiter eingehen. Das BASE hat ein Forschungsprogramm erarbeitet, das sich intensiv mit der sicheren Zwischenlagerung sowie dem Transport radioaktiver Abfälle befasst. Die aktuelle Fassung wurde letzten August in Berlin konsultiert, vielen Dank an alle, die sich daran beteiligt haben. Was sichere Zwischenlagerung ist, bestimmt das Atomgesetz erst einmal abstrakt. Es macht deutlich, dass ein sehr hoher Anspruch an die technische Sicherheit zu stellen ist und dass der Betreiber und die Sicherheitsbehörden in einem sogenannten integrierten Sicherungs- und Schutzkonzept gemeinsam dafür sorgen müssen, dass auch Angriffe auf ein Zwischenlager keine schwerwiegenden Konsequenzen für die Bevölkerung haben. Deswegen ist es entscheidend, dass konkrete Regeln für die Sicherheit und die Sicherung entwickelt werden. Das machen die zuständigen Behörden, also das Bundesumweltministerium, das Innenministerium, das BASE , weitere Bundesbehörden und die zuständigen Länderbehörden. Diese Regeln definieren die Aufgabe der BGZ : Ihre Planungen für die längere Zwischenlagerung erhalten nur dann eine Genehmigung, wenn diese Regeln erfüllt sind. Das BASE nimmt in den regelmäßigen und fortlaufenden Weiterentwicklungen dieser Regeln eine wichtige Rolle ein, auf der Grundlage unseres Fachwissens und der Erfahrung aus den Genehmigungsverfahren. Das atomrechtliche Genehmigungsverfahren und die Umweltverträglichkeitsprüfung Damit kommen wir zum Kern der heutigen Veranstaltung, nämlich dem angekündigten Genehmigungsverfahren und der Umweltverträglichkeitsprüfung als Teil davon: Den Startpunkt bildet die Beantragung eines atomrechtlichen Genehmigungsverfahrens durch die BGZ – die Zeitpläne dazu wurden heute von der BGZ vorgestellt. Damit signalisiert die BGZ, dass sie ihr Vorhaben nach ihrer Auffassung genau beschreiben und Nachweise erbringen kann, dass dieses Vorhaben den Sicherheitsanforderungen entspricht. Das BASE wird dieses atomrechtliche Genehmigungsverfahren transparent und ergebnisoffen lenken, entsprechend den geltenden Gesetzen und Verordnungen. Das Genehmigungsverfahren hat drei wichtige Funktionen, die alle drei in einer Entscheidung über den Antrag zum Abschluss des Verfahrens zusammenwirken: Die Beteiligung der Öffentlichkeit und von Behörden, verbunden mit der Umweltverträglichkeitsprüfung und der Prüfung sowie Bewertung der Sicherheit. 1. Prüfung und Bewertung der Sicherheit Die Prüfung und Bewertung der Sicherheit fußt auf einer genauen Prüfung der Nachweise der BGZ . Wie die BGZ diese Nachweise anhand der geltenden Regelungen führt, ist dabei ihr überlassen. Meist führen diese Arbeiten zu Klärungsbedarfen und zu Nachforderungen der Prüferinnen und Prüfer, dazu werden Zwischenbewertungen erstellt und in verschiedenen Besprechungsformaten diskutiert. Es wird voraussichtlich Jahre dauern, bis in diesem Verfahren eine abschließende Bewertung der Sicherheit erfolgt ist. 2. Beteiligung von Behörden und Öffentlichkeit Die Beteiligung der Behörden und der Öffentlichkeit stellt in Vorbereitung auf diese Prüfung zusätzlich und komplementär zu der Expertise der Genehmigungsbehörde sicher, dass in dieser Prüfung alle relevanten Aspekte in den Blick genommen werden. Die Öffentlichkeitsbeteiligung wird eingeleitet, indem Unterlagen zur Verfügung gestellt werden. In diesen wird das Vorhaben der BGZ und die möglichen Auswirkungen verständlich beschrieben. Sowohl mögliche Umweltauswirkungen des geplanten Vorhabens, wie auch denkbare Auswirkungen von Störfällen sind dabei Thema. Auf dieser Grundlage sind Sie, die interessierte Öffentlichkeit, eingeladen, Einwendungen zu formulieren. Das können Fragen zum Vorgehen oder Zweifel an der Anforderungsgerechtigkeit des Vorgehens sein. Wir werden rechtzeitig und konkret zu dieser Beteiligungsmöglichkeit informieren. Die eingebrachten Einwendungen werden dann Gegenstand eines Erörterungstermins. Wir haben mit der BGZ vereinbart, dass dieser maximal ein Jahr nach Antragstellung stattfinden soll. Das ist eine Beschleunigung gegenüber früheren Verfahren. Dafür beschneiden wir aber nicht die Zeit, in der Sie Stellung nehmen können – vielmehr sollen dafür die notwendigen Unterlagen sehr frühzeitig im Verfahren vorliegen. Der Erörterungstermin wird nach den Regeln des Verfahrensrechts geführt und ist daher eine sehr formelle Angelegenheit. Er soll sicherstellen, dass wir als Genehmigungsbehörde alle Einwendungen in ihrem Kern verstanden haben und sie damit bei der Prüfung und Bewertung richtig berücksichtigen können. Wenn eine Genehmigung erteilt wird, dann werden wir darin darstellen, wie wir mit den Einwendungen umgegangen sind. 3. Die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP ) Die Umweltverträglichkeitsprüfung schließlich erfolgt auf der Grundlage des Rechts der Europäischen Union und dessen Umsetzung in deutsches Recht. Es geht – wie die BGZ schon erläutert hat – darum, alle Auswirkungen auf den Lebensraum von Menschen, Tieren und Pflanzen systematisch darzustellen und diese zu bewerten. Dabei übernehmen wir als BASE die Federführung und arbeiten intensiv mit allen betroffenen Behörden zusammen. Ziel sind eine gemeinsame Sachgrundlage und gemeinsame Entscheidungen. Am Ende muss aber jede Behörde selbst feststellen, was die für ihre Aufgabe relevanten Umweltauswirkungen sind. Da eine gründliche Erfassung des Ist-Zustands Zeit kostet, will die BGZ dieses Verfahren bereits jetzt eröffnen. Das ist möglich, weil hier nicht der atomrechtliche Antrag, sondern das Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz die Handlungsgrundlage darstellt. Einen entsprechenden Antrag hat die BGZ gestellt. Wir klären derzeit noch formelle Fragen im Hinblick auf ein solches vorgezogenes UVP -Verfahren – wir beginnen diese beiden Verfahren zum ersten Mal getrennt, und wollen das gründlich und richtig machen. Als ersten Schritt nach Einleitung des UVP -Verfahrens werden wir den Untersuchungsrahmen für dieses Vorhaben festsetzen, damit die BGZ so früh wie möglich ein Signal bekommt, ob die eingeleiteten Arbeiten und Untersuchungen zielführend sind. Fazit Wir starten mit diesem Antrag in einen notwendigen nächsten Schritt der nuklearen Entsorgung. Das übergeordnete Ziel des Atomgesetzes wird erreicht, wenn die Zwischenlagerung als Brücke bis zur Endlagerung sicher ist, und sie zu einem Ende gebracht wird, indem die Endlagerung in tiefen geologischen Schichten zügig erfolgt. Die behördlichen Verfahren dienen dabei der Sache und den Menschen. Durch sie wird Sicherheit garantiert und für alle Bürgerinnen und Bürger transparent, dass Betreiber und Behörden ihre Aufgaben gewissenhaft erledigen. Erlauben sie mir zum Abschluss noch einen Ausblick über das Verfahren hinaus: Wir wissen, dass es einen Wunsch nach Information und Dialog zu diesen Themen gibt, auch über das Genehmigungsverfahren hinaus. Dazu werden wir ein Konzept vorlegen und auf dieser Grundlage differenzierte Angebote machen. Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!

Was würde man heute anders machen als 1986 in Tschornobyl

Was würde man heute anders machen als 1986 in Tschornobyl Textfassung des Videos " Was würde man heute anders machen als 1886 in Tschornobyl " 1986 ereignete sich das bis heute schwerste Kernkraftwerksunglück der Geschichte. Was genau damals passiert ist, haben wir im letzten Video beschrieben. Wir stellen euch den Link noch einmal in die Videobeschreibung. Heute, 40 Jahre später, hat sich sehr viel verändert, sowohl bei den Sicherheitsstandards der Kernkraftwerke als auch im radiologischen Notfallschutz. Was macht man heute also anders? Der Unfall von Tschornobyl im Jahr 1986 war das Ergebnis einer fehlerhaften Reaktorkonstruktion in Verbindung mit unzureichender Ausbildung und schwerwiegenden Fehlern des Reaktorpersonals. Im Kernkraftwerk Tschornobyl wurde ein Reaktortyp eingesetzt, den es nur in der Sowjetunion bzw. im sowjetischen Einflussbereich gab. Dieser Reaktortyp hat Konstruktionsmängel, die zu einer Instabilität, insbesondere  beim Hoch- und Runterfahren des Reaktors, führen. Außerdem gab es keinen Sicherheitsbehälter um den Reaktorkern. Aus diesem Grund wäre dieser Reaktorkern im damaligen Westen nicht zum Einsatz gekommen und wird auch nicht mehr gebaut. Es sind allerdings noch Reaktoren dieses Typs in Russland im Einsatz. Die Sicherheitsstandards wurden aber nach 1986 erhöht. Es gab natürlich auch 1986 schon Sicherheitsstandards. Zuvor schon und bis heute wird aus jedem Störfall und Unfall gelernt und die Sicherheitsstandards werden stetig weiterentwickelt und verbessert. Seit 1986 wurden sie also enorm verbessert. Bei der Katastrophe von Tschornobyl wurden allerdings die auch damals schon geltenden Sicherheitsvorschriften missachtet und ganze Sicherheitsverfahren außer Kraft gesetzt. Dies lag einerseits daran, dass das Personal nicht ausreichend geschult wurde und mit den Sicherheitsvorkehrungen nicht ausreichend vertraut gewesen ist. Es scheint außerdem zu diesem Zeitpunkt keine Fehlerkultur gegeben zu haben, sodass das Personal Bedenken nicht offen äußern konnte. Die Notfallpläne für den Schutz von Mensch und Umwelt nach einem schweren Kernkraftwerksunfall waren damals aus - heutiger Sicht - unzureichend. Das gilt sowohl für die frühen Schutzmaßnahmen, die sofort ergriffen werden müssen. wie Evakuierung, Aufenthalt in Gebäuden oder Einnahme von Jodtabletten, wie auch für Vorsorgemaßnahmen wie Überwachung der Kontamination von Nahrungsmitteln und Trinkwasser, die nach dem Tschernobyl-Unfall auch noch in Gebieten hätten ergriffen werden müssen, die mehr als 1000 Kilometer vom Unfallort entfernt lagen. Zum Beispiel in Süddeutschland. Die Umsetzung der Schutzmaßnahmen kam nicht nur wegen mangelnder Planung schleppend in Gang, sondern auch, weil die sowjetischen Behörden die Schwere des Unfalls massiv heruntergespielt haben. Die zuständigen Behörden führten die Evakuierung der umliegenden Gebiete nur zögerlich über mehr als zwei Wochen durch, sodass teilweise die betroffene Bevölkerung hohen Strahlendosen ausgesetzt war. In weiter entfernt gelegenen Gebieten, die trotzdem wegen des Unfalls stark kontaminiert waren, wurden weitere Schutzmaßnahmen für die Bevölkerung viel zu spät ergriffen. Das wäre vor allen Dingen eine Warnung an die Bevölkerunggewesen, Lebensmittel wie zum Beispiel Feldfrüchte, zum Beispiel Blattgemüse, oder auch Milchprodukte, nicht zu verwenden. Dies ist einer der Hauptgründe, neben der nicht erfolgten Ausgabe von Jodtabletten für die über 10.000 Fälle von Schilddrüsenkrebs bei Kindern und Jugendlichen, die in den folgenden Jahren in Belarus, der Ukraine und Russland aufgetreten sind. Heutzutage gibt es weltweit Notfallpläne, in denen die schnelle Reaktion auf radiologische Notfälle umfassend vorbereitet wird. In Deutschland werden sie im Allgemeinen Notfallplan des Bundes zusammengefasst. Zum Zeitpunkt des Unfalls gab es in Europa und der Sowjetunion noch keine flächendeckende Überwachung der Umweltradioaktivität und schon gar nicht einen internationalen Austausch dieser Messdaten, wie es heute üblich ist. In Europa gibt es heute nahezu flächendeckend Radioaktivitätsmessnetze mit mehr als 5000 Messsonden. In Deutschland umfasst das Messnetz des BfS 1.700 solcher Sonden. Über dieses Messnetz haben wir eine eigene Videoserie. Wir verlinken sie euch auch. Weil es ein solches flächendeckendes Messnetz damals noch nicht gab, konnte das Ausmaß des Unfalls damals nur sehr langsam bestimmt werden. Und so wurden auch Schutzmaßnahmen zu spät ergriffen. Eine Ausnahme bildete zwar Deutschland, das schon damals über ein dichtes Radioaktivitätsmessnetz verfügte. Allerdings war dieses für deutlich höhere Strahlungslevel ausgelegt, wie sie nach einer Nuklearexplosion in Deutschland hätten auftreten können. Und die Daten wurden damals noch nicht unverzüglich an einer zentralen Stelle zusammengeführt, so wie das heute der Fall ist. Neben der Überwachung durch Sonden gibt es heute auch die Möglichkeit, in vielen spezialisierten Laboren Umwelt- und Nahrungsmittelproben zu messen. Ein weiteres Problem war, dass es keine Zusammenarbeit bzw. Warnung an die Nachbarländer gab. Wie gesagt spielte die Sowjetunion auch die Schwere des Unfalls systematisch herunter. Heutzutage gibt es international bindende Verträge und regelmäßig getestete Verfahren, die eine unverzügliche Warnung an die Nachbarländer sicherstellen. In Deutschland waren damals die Zusammenarbeit und die Zuständigkeiten der verschiedenen Behörden bei einem radiologischen Notfall nicht geregelt. Das führte zum Beispiel zu langen Verzögerungen und widersprüchlichen Entscheidungen, die zu einer großen Verunsicherung der Bevölkerung führten. Heute ist auch durch die intensive Arbeit an Notfallplänen in den letzten Jahren in diesem Bereich eine erhebliche Verbesserung erreicht worden. 1986 gab es in Deutschland keine Vorbereitungen für die schnelle Einschätzung der radiologischen Situation. Das heißt für die Erstellung eines radiologischen Lagebilds. So dauerte es damals Monate, bis die radiologische Lage in Deutschland charakterisiert werden konnte. Heute ist dies eine Hauptaufgabe des Radiologischen Lagezentrums des Bundes, das es seit 2020 gibt. Die Fähigkeit dazu wird bei uns im BfS seit Jahren kontinuierlich ausgebaut und regelmäßig geübt, sodass innerhalb von Stunden die radiologische Lage deutschlandweit erfasst und bewertet werden kann. Das war der letzte Teil unserer Serie rund um das Thema Notfallschutz. Den Link zur Playlist mit allen Videos findet ihr in der Videobeschreibung. Wir sehen uns hier auf dem Kanal demnächst wieder zu anderen Themen des Strahlenschutzes. Bis dahin: Bleibt gut geschützt. Stand: 02.02.2026

Störfälle und sonstige meldepflichtige Betriebsstörungen

<p> <p>Unternehmen müssen seit 1991 Störfälle und sonstige meldepflichtige Betriebsstörungen bei den Landesbehörden melden. Bisher wurden zwischen 11 und 41 derartige Ereignisse pro Jahr gemeldet. Die häufigsten Ursachen im Jahr 2023 waren Reparaturarbeiten und Bedienfehler, technische Fehler sowie System- und Auslegungsfehler. Die häufigsten Folgen waren Freisetzungen von gefährlichen Stoffen.</p> </p><p>Unternehmen müssen seit 1991 Störfälle und sonstige meldepflichtige Betriebsstörungen bei den Landesbehörden melden. Bisher wurden zwischen 11 und 41 derartige Ereignisse pro Jahr gemeldet. Die häufigsten Ursachen im Jahr 2023 waren Reparaturarbeiten und Bedienfehler, technische Fehler sowie System- und Auslegungsfehler. Die häufigsten Folgen waren Freisetzungen von gefährlichen Stoffen.</p><p> Meldepflichtige Ereignisse betrifft etwa 1 Prozent aller Betriebsbereiche <p>Im Jahr 2023 wurden der Zentralen Melde- und Auswertestelle für Störfälle <a href="https://www.umweltbundesamt.de/node/23297">(ZEMA</a>) insgesamt 21 meldepflichtige Ereignisse in 3.962 Betriebsbereichen, die der Störfall-Verordnung unterliegen, gemeldet (Stand 11.06.2025, siehe Abb. “Verteilung der Störfallereignisse 2023“ und Abb. „Nach der Störfall-Verordnung gemeldete Ereignisse“). Davon waren 16 Störfälle der Kategorie I des Anhang VI Teil 1 der 12. <a href="https://www.umweltbundesamt.de/service/glossar/bimschv">BImSchV</a> und 14 sonstige meldepflichtige Ereignisse (Kategorie II und III). Es wurden demnach ca. 0,5 % aller Betriebsbereiche derartige Ereignisse gemeldet.</p> <em>Meldepflichtige Ereignisse nach Branchen</em> <p>Acht dieser Ereignisse traten im Jahr 2023 bei der Herstellung von Chemikalien und der Raffination von Erdöl auf, drei Ereignisse im Bereich der Verwertung und Beseitigung von Abfällen, ein im Bereich Stahl, Eisen und sonstige Metalle einschließlich Verarbeitung, drei im Bereich Lagerung, Be- und Entladen von Stoffen und Zubereitungen, fünf im Bereich Wärmeerzeugnis, Bergbau, Energie und ein im Bereich Sonstiges (siehe Abb. „Verteilung der Störfallereignisse 2023“).</p> <em>Personen-, Sach- und Umweltschäden durch meldepflichtige Ereignisse</em> <p>Bei den 21 Ereignissen gab es keine Todesfälle. 9Personen wurden bei den Ereignissen verletzt. Bei 17 dieser Ereignisse traten innerhalb der Betriebsbereiche Sachschäden von insgesamt ca. 24 Millionen Euro und außerhalb von ca. 250.000 Euro auf. Umweltschäden wurden bei 5 Ereignissen innerhalb und einem außerhalb des Betriebsbereiches angezeigt. Hierbei kam es u. a. zu einem Entweichen von Biogas in die <a href="https://www.umweltbundesamt.de/service/glossar/atmosphaere">Atmosphäre</a>. Die Kosten lagen insgesamt bei ca. 81.000 Euro. Zudem sind bei einem Drittel der Ereignisse Brandgase durch Brände freigesetzt worden und bei zwei Drittel der Ereignisse Emissionen durch Stofffreisetzungen aufgetreten.</p> <a href="https://www.umweltbundesamt.de/system/files/medien/384/bilder/2_abb_verteilung-ereignisse-2023_2025-07-16.png"> </a> <strong> Verteilung der Störfallereignisse 2023 </strong> Quelle: Umweltbundesamt/ZEMA Downloads: <ul> <li><a href="https://www.umweltbundesamt.de/system/files/medien/384/bilder/dateien/2_abb_verteilung-ereignisse-2023_2025-07-16.pdf">Diagramm als PDF (231,70 kB)</a></li> <li><a href="https://www.umweltbundesamt.de/system/files/medien/384/bilder/dateien/2_abb_verteilung-ereignisse-2023_2025-07-16.xlsx">Diagramm als Excel mit Daten (28,72 kB)</a></li> </ul> </p><p> <a href="https://www.umweltbundesamt.de/system/files/medien/384/bilder/3_abb_stoerfallvo-ereignisse-2023_2025-07-16.png"> </a> <strong> Nach der Störfall-Verordnung gemeldete Ereignisse </strong> Quelle: Umweltbundesamt/ZEMA Downloads: <ul> <li><a href="https://www.umweltbundesamt.de/system/files/medien/384/bilder/dateien/3_abb_stoerfallvo-ereignisse-2023_2025-07-16.pdf">Diagramm als PDF (148,39 kB)</a></li> <li><a href="https://www.umweltbundesamt.de/system/files/medien/384/bilder/dateien/3_abb_stoerfallvo-ereignisse-2023_2025-07-16.xlsx">Diagramm als Excel mit Daten (29,47 kB)</a></li> </ul> </p><p> Fehlerquellen Mensch und Technik <p>Im Jahr 2023 waren Fehler von Menschen und Systemfehler die dominierenden Ursachen für Störfälle und sonstige meldepflichtige Ereignisse. Hier sind u. a. Fehler bei Reparaturarbeiten, Bedienfehler und organisatorische Fehler aufgetreten. In zwei Fällen wurde der Eingriff Unbefugter als Ursache identifiziert.</p> <p>Der Bereich Biogasanlagen war bei 5 Ereignissen betroffen. In 2 Fällen wurde eine zu hohe Schneelast als Ursache angegeben.</p> </p><p> Störfallrisiken in Betriebsbereichen <p>Das Risiko eines Störfalls besteht immer dann, wenn gefährliche Stoffe in größeren Mengen in einem Bereich, der einem Betreiber untersteht, vorliegen oder sich bei einer Betriebsstörung bilden können. Um dieses Risiko zu minimieren, erließ die Europäische Union (EU) im Jahr 1982 die Seveso-Richtlinie und überarbeitete sie seitdem mehrmals, zuletzt 2012 <a href="http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?qid=1527750875521&amp;uri=CELEX:32012L0018">(Richtlinie 2012/18/EU)</a>. Der deutsche Gesetzgeber setzt diese Vorgaben der EU insbesondere mit der <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/bimschv_12_2000/BJNR060310000.html">Störfall-Verordnung</a> um. Um Anforderungen an die Minderung von derartigen Risiken besser fassen zu können, hat die EU den Begriff „Betriebsbereich“ eingeführt. Ein Betriebsbereich liegt dann vor, wenn in einem Bereich mit einer oder mehreren Anlagen, der einem Betreiber untersteht, mindestens vorgegebene Mengen an bestimmten gefährlichen Stoffen vorliegen oder bei einer Betriebsstörung entstehen können. Die jeweiligen Mindestmengen sind in der Störfall-Verordnung festgelegt.</p> <p>Mitte 2023 hatten wir in Deutschland 3.962 Betriebsbereiche. Geschieht in einem Betriebsbereich eine Betriebsstörung, die so gravierend ist, dass sie in der Störfall-Verordnung genannte Kriterien erfüllt, muss der jeweilige Betreiber des Betriebsbereichs diese der zuständigen Landesbehörde melden (meldepflichtige Ereignisse).</p> <p>Um einen Störfall handelt es sich, wenn durch ein derartiges Ereignis</p> <ul> <li>das Leben von Menschen bedroht wird,</li> <li>schwerwiegende Gesundheitsbeeinträchtigungen von Menschen zu befürchten sind,</li> <li>die Gesundheit einer großen Zahl von Menschen beeinträchtigt wird und</li> <li>die Umwelt oder bestimmte Kultur- und Sachgüter geschädigt werden, so dass dadurch eine Veränderung von Beständen oder der Nutzbarkeit das Gemeinwohl beeinträchtigen.</li> </ul> </p><p> Verhinderung von Störfällen und Minimierung ihrer Folgen <p>Die Störfall-Verordnung verpflichtet den Betreiber eines Betriebsbereichs insbesondere dazu, Störfälle zu verhindern und zusätzliche Maßnahmen zu treffen, um die Auswirkungen von dennoch auftretenden Störfällen zu begrenzen. <a href="https://www.umweltbundesamt.de/node/3506">Diese Grundpflichten werden durch zahlreiche Betreiberpflichten in der Störfall-Verordnung konkretisiert und um Behördenpflichten ergänzt.</a></p> <p>Der Schaden, der bei einem Störfall entstehen kann, hängt wesentlich von den Mengen an vorhandenen oder möglicherweise entstehenden Mengen gefährlicher Stoffe ab. Um Anwohner und die Umwelt bestmöglich zu schützen werden Betriebsbereiche, in denen gefährliche Stoffe vorhanden sind, in zwei Kategorien eingeteilt: In „Betriebsbereiche der unteren Klasse“ und in „Betriebsbereiche der oberen Klasse“.</p> <ul> <li>In „Betriebsbereichen der unteren Klasse“ sind bestimmte Mengen an gefährlichen Stoffen vorhanden. Die Betreiber müssen „grundlegende Pflichten“ zur Verhinderung und Begrenzung von Störfällen erfüllen. Dazu zählen ein Konzept, wie ein Betreiber Störfälle verhindert, und ein Konzept, wie er die Auswirkungen eines Störfalls durch technische oder organisatorische Maßnahmen begrenzt. Das kann das Einhausen von Anlagenteilen sein oder die Bereitstellung einer betrieblichen Feuerwehr und von Rettungsdiensten.</li> <li>In „Betriebsbereichen der oberen Klasse“ sind größere Mengen an gefährlichen Stoffen vorhanden. Hier muss der Betreiber „erweiterte Pflichten“ zur Verhinderung und Begrenzung von Störfällen und damit auch erhöhte Sicherheitsanforderungen erfüllen. Diese muss er in einem Sicherheitsbericht dokumentieren. Außerdem muss er einen Alarm- und Gefahrenabwehrplan erstellen. Im Sicherheitsbericht beschreibt er die Risiken eines Störfalls und welche Vorkehrungen er trifft, um diese Risiken zu senken. Im Alarm- und Gefahrenabwehrplan muss er festlegen, wer bei einem Störfall informiert wird und welche Maßnahmen er zu ergreifen hat.</li> </ul> </p><p> Unternehmen sollen voneinander lernen <p>Seit 1991 müssen Unternehmen alle Störfälle melden. Seit 1993 gibt es dafür eine zentrale Anlaufstelle, die „Zentrale Melde- und Auswertestelle für Störfälle und Störungen in verfahrenstechnischen Anlagen“ (<a href="https://www.umweltbundesamt.de/node/23297">ZEMA</a>). Die ZEMA gehört zum Umweltbundesamt. Neben der Erfassung und Auswertung von Ereignissen, ist es ein Ziel der ZEMA, verallgemeinerbare Erkenntnisse zur Weiterentwicklung des Standes der Sicherheitstechnik zu gewinnen.</p> </p><p> </p><p>Informationen für...</p>

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