Grundsatzfragen Steine/Erdenbergbau Aufsicht über die Betriebe unter Bergaufsicht Bearbeitung bergrechtlicher PFV mit Umweltverträglichkeitsprüfung und Verträglichkeitsprüfung (FFH-Gebiete) einschl. aller in Frage kommenden eingeschlossenen Entscheidungen sowie Planänderungsverfahren Bearbeitung Betriebsplanverfahren, Zulassung nach anderen Gesetzeswerken (BImSchG, SächsNatSchG, Sprengstoffgesetz u. a.) Arbeits-, Gesundheits- und Brandschutz,Untersuchungsberichte von Havarien und Unfällen
Die Luftverkehrs-Ordnung (LuftVO) und Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung (LuftVZO) beinhalten die Regeln für die Teilnahme am Luftverkehr. Dazu gehören bspw. die Bestimmungen über die Ausweichpflichten entgegenkommender bzw. kreuzender Luftfahrzeuge, die Pflicht zur ordnungsgemäßen Vorbereitung von Flügen, Bestimmungen für den Kunstflug, die Bedeutung der in der Luftfahrt zu beachtenden Signale und Zeichen u.v.m. Viele Bestimmungen richten sich nicht nur an die Führer „richtiger“ Luftfahrzeuge, sondern sind auch beim Betrieb von Drohnen oder beim Steigenlassen von Drachen oder Kinderluftballonen zu befolgen. Feuerwerk (Kinder-)ballone/Drachen Skybeamer/Scheinwerfer Himmelslaternen Zusätzlich zu der Genehmigung des zuständigen Ordnungsamtes benötigen Sie gemäß § 19 LuftVO für den Aufstieg von Feuerwerkskörpern und der daraus resultierenden Nutzung des Luftraumes eine Erlaubnis der Gemeinsamen Oberen Luftfahrtbehörde Berlin-Brandenburg in einer Entfernung von weniger als 1,5 Kilometern von der Begrenzung von jeglicher Art von Landeplätzen, Flugplätzen bzw. Flughäfen: für Feuerwerk der Kategorie 2 im Sinne der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz in der jeweils geltenden Fassung in der Zeit vom 02. Januar bis 30. Dezember und der Kategorien 3, 4, P2 und T2 im Sinne der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz in der jeweils geltenden Fassung, während der Betriebszeit des Flugplatzes, oder wenn die Steighöhe mehr als 300 Meter beträgt. Im Bereich der Flugkontrollzone des Flughafens Berlin Brandenburg ist für Aufstiege von mehr als 500 Kinderluftballons nach §21 LuftVO die Einholung einer Flugverkehrskontrollfreigabe bei der zuständigen DFS Deutschen Flugsicherung GmbH erforderlich. Anträge sind online zu stellen. Zusätzlich zu der Genehmigung der DFS (benötigen Sie gemäß § 19 LuftVO für den Aufstieg von Drachen und (Kinder-)ballonen und der daraus resultierenden Nutzung des Luftraumes eine Erlaubnis der “Gemeinsamen Oberen Luftfahrtbehörde Berlin-Brandenburg (LuBB)”:hhttps://lubb.berlin-brandenburg.de/ in einer Entfernung von weniger als 1,5 Kilometern von der Begrenzung von jeglicher Art von Landeplätzen, Flugplätzen bzw. Flughäfen. Außerhalb der genannten Bereiche ist nach § 20 LuftVO das Steigenlassen eines Drachens erlaubnispflichtig, wenn dieser an einem Seil von mehr als 100 m Länge gehalten wird. Bitte stellen Sie Ihren Antrag formlos per Post, Email oder Fax mindestens zwei Wochen vorher an die Gemeinsame Obere Luftfahrtbehörde Berlin-Brandenburg (LuBB) Mittelstraße 5/5a 12529 Schönefeld Fax: (03342) 4266-7612 E-Mail: poststellelubb@lbv.brandenburg.de Für den Betrieb von Scheinwerfern oder optischen Lichtsignalgeräten, insbesondere Lasergeräten, benötigen Sie eine Erlaubnis: in einer Entfernung von weniger als 1,5 Kilometern von der Begrenzung von jeglicher Art von Landeplätzen (Link Hubschrauberlandeplätze), Flugplätzen bzw. Flughäfen gemäß § 19 LuftVO außerhalb dieses Bereiches gemäß § 20 LuftVO, sofern diese geeignet sind, Luftfahrzeugführer*in während des An- oder Abfluges zu blenden Bitte stellen Sie Ihren Antrag formlos per Post, Email oder Fax mindestens zwei Wochen vorher an die Gemeinsame Obere Luftfahrtbehörde Berlin-Brandenburg (LuBB) Mittelstraße 5/5a 12529 Schönefeld Fax: (03342) 4266-7612 E-Mail: poststellelubb@lbv.brandenburg.de Das Zünden von Himmelslaternen (Skylaterne, Skyballon, Glühwürmchen, Flammea, Kong Ming, Feuerlaterne, Luftlaterne etc.) ist verboten . Von ihnen geht eine erhebliche Brandgefahr aus. Ausnahmen sind nur in seltenen Fällen und nach behördlicher Genehmigung möglich. Himmelslaternen sind bei der DFS Deutschen Flugsicherung GmbH (DFS) ( www.DFS.de ) anzumelden und müssen von dieser genehmigt werden. Die DFS weist darauf hin, dass in einem Radius von 50 km um internationale Verkehrsflughäfen keine Genehmigung erteilt wird. Daher ist der Aufstieg von Himmelslaterne im Land Berlin NICHT genehmigungsfähig .
Die Beförderung von Treibladungspulver und Munition in kleinen Mengen [Redaktioneller Hinweis: Die folgende Beschreibung ist eine unstrukturierte Extraktion aus dem originalem PDF] Werden Versandstücke der gleichen Beförderungskate- gorie befördert, müssen ihre entsprechenden Massen addiert werden, wobei die Freigrenze nicht überschrit- ten werden darf. Beispiel 1 Güter der Klasse 1Beförderungskategorie 1 UN 0027 Schwarzpulver 1.1D9 kg UN 0161 NC-Pulver 1.3C7 kg Freigrenze20 kg Tatsächliche Masse9 kg + 7 kg = 16 kg Freigrenze nicht überschritten Bei Versandstücken mehrerer Beförderungskatego- rien muss die 1.000 Punkteregel nach Unterabschnitt 1.1.3.6.4 ADR angewendet werden. Dabei wird die Nettoexplosivstoffmenge der jeweiligen Kategorie addiert und mit einem Faktor (Faktoren nach Spalte 4 in der modifizierten Tabelle) multipliziert. Die Summe aller Kategorien darf 1.000 nicht überschreiten (siehe Beispiel 2). WICHTIG! Explosionsgefährliche Stoffe und Gegenstände dürfen nur in der Originalverpackung befördert und gelagert werden, da die Zuordnung dieser Stoffe oder Gegenstände in eine Unterklasse (ADR) bzw. Lagergruppe (Sprengstoffgesetz) ein Kennzeichen (Merkmal) für ihr Verhalten in ihrer Verpackung ist. Beispiel 2 Güter der Klasse 1 Beförderungskategorie 1 UN 0339, Patronen für Handfeuerwaffen, 1.4C 2 4 20 kg NEM UN 0027, Schwarz pulver, 1.1D5 kg NEM UN 0161, NC-Pulver, 1.3C10 kg NEM UN 0044, Anzünd hütchen, 1.4S0,8 kg UN 0012 Jagd- und Sportmunition, 1.4S16 kg Multiplikationsfaktor50 Produkte5 x 50 = 250 20 x 3 = 60 - 10 x 50 = 500 750 Summe der Produkte 3 60 0 750 + 60 = 810 (1000 Punkte werden nicht erreicht. Die Freistellung kann in Anspruch genommen werden.) Impressum Herausgeber: Landesamt für Umwelt Rheinland-Pfalz (LfU) Kaiser-Friedrich-Str. 7, 55116 Mainz www.lfu.rlp.de Bearbeitung: Frank Wosnitza Titelbild: prapatsorn - stock.adobe.com Stand: Januar 2025 Unbe- grenzt = 0 INFORMATION FÜR SPORT- SCHÜTZEN UND JÄGER Die Beförderung von Treibladungspulver und Munition in kleinen Mengen INFORMATION Treibladungspulver (z. B. Nitrocellulosepulver, Schwarz- pulver) und fertig geladene Munition sind Stoffe und Gegenstände mit explosiven Eigenschaften, von denen im Zusammenhang mit der Beförderung Gefahren für Menschen, Tieren sowie Sachen ausgehen können. Sie sind deshalb Gefahrgüter der Klasse 1 „explosive Stoffe und Gegenstände mit Explosivstoffen“ und unterliegen bei der Beförderung den Vorschriften der Gefahr- gutverordnung Straße, Eisenbahn, Binnenschifffahrt (GGVSEB) und dem Übereinkommen über die interna- tionale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR). Die Vorschriften für die Gefahrgutbeförderung sind sehr umfangreich. Werden bestimmte Mengen aber nicht überschritten, können Erleichterungen (Freistel- lungen) in Anspruch genommen werden. Für Sport- schützinnen und Sportschützen sowie Jägerinnen und Jäger sind insbesondere zwei Freistellungen im Teil 1 des ADR interessant: ■■ Freistellung im Zusammenhang mit der Art der Beförderungsdurchführung nach Abschnitt 1.1.3.1a) ADR Bei dieser Freistellung sind Privatpersonen von den Vorschriften des ADR befreit, sofern die transpor- tierten Güter einzelhandelsgerecht abgepackt und für den persönlichen oder häuslichen Gebrauch oder für Freizeit und Sport bestimmt sind. Es sind hierbei Maß- nahmen zu treffen, die unter normalen Beförderungs- bedingungen ein Freiwerden des Inhalts verhindern. Für den innerstaatlichen Transport wird in Anlage 2 Nr. 2.1 a) der GGVSEB die Menge pro Beförderungs- einheit eingeschränkt. Die Gesamtnettoexplosivstoff- masse (NEM) darf bei Treibladungspulver 3 kg nicht überschreiten. Bei Munition der Unterklasse 1.4 beträgt die Brutto masse max. 50 kg, bei den Unterklassen 1.1 bis 1.3 5 kg. WICHTIG! Werden die vorher genannten Mengen bei der Beförderung überschritten, gilt nicht mehr die Befreiung vom ADR. Ab dem 1. Januar 2025 müs- sen dann auch die Vorschriften für die Sicherung nach Kapitel 1.10 ADR eingehalten werden. Unter „Sicherung” versteht das ADR Maßnahmen oder Vorkehrungen, die zu treffen sind, um den Dieb- stahl oder den Missbrauch von Treibladungspulver und Munition zu minimieren. Da es sich bei Treib- ladungspulver und Munition der Unterklassen 1.1 bis 1.3C um “Gefahrgüter mit hohem Gefahren- potential” handelt, ist zusätzlich ein „Sicherungs- plan” zu erstellen, wenn die Transportmenge bei Treibladungspulver 3 kg und bei Munition der Unterklassen 1.1 bis 1.3C 5 kg überschreitet. Infor- mationen zu den Sicherungsbestimmungen des ADR und einem Muster für einen Sicherungsplan sind beim Verband der Chemischen Indust- rie e. V. – VCI im Internet unter: https://www.vci. de/services/leitfaeden/vci-leitfaden-umsetzung- gesetzlicher-sicherheitsbestimmungen-fuer- befoerderung-gefaehrlicher-gueter-adr-rid-adn- security.jsp ■■ Freistellung im Zusammenhang mit Men- gen, die je Beförderungseinheit befördert werden nach Abschnitt 1.1.3.6 ADR Sollen größere Mengen befördert werden als die vorher angegebenen, kann ein vereinfach- ter Gefahrguttransport nach Abschnitt 1.1.3.6 ADR erfolgen. Hierbei entfallen die meisten Beförderungsvorschriften. Einzuhalten sind aber • bei Treibladungspulver ein Sicherungsplan nach 1.10.3.2 des ADR, • die Verpackungsvorschriften, • die Zusammenpackvorschriften, • die Kennzeichnung der Versandstücke, • die Zusammenladevorschriften, • das Verbot von Feuer und offenem Licht, • die Überwachung des Fahrzeugs beim Abstellen außerhalb eines abgeschlossenen Geländes. Bei Mu- nition gilt die Überwachungspflicht ab 50 kg (NEM), • das Mitführen eines mind. 2 kg Feuerlöschers (ABC), • das Mitführen eines Beförderungspapiers, wenn die Güter an Dritte übergeben werden (bei Eigenbedarf kann innerhalb Deutschlands nach Ausnahme 18 (S) der Gefahrgutausnahmeverordnung (GGAV) auf das Beförderungspapier verzichtet werden). Die Freistellung in Abschnitt 1.1.3.6 enthält eine Tabel- le, die in fünf Beförderungskategorien (0 bis 4) einge- teilt ist. Entsprechend ihrer Gefährlichkeit enthalten die gefährlichen Stoffe und Gegenstände ihre Zuwei- sung in eine Beförderungskategorie und die dazugehö- rige Höchstmenge (bei Klasse 1 die Nettoexplosions- masse NEM) je Beförderung. ■■ Modifizierte Tabelle nach 1.1.3.6.3 ADR für Klasse 1 Beförderungs kategorieStoffe oder Gegenstände Verpackungs- gruppe oder Klassifizierungscode /-gruppe oder UN-Nummer 0Klasse 1: 1.1 A, 1.1 L, 1.2 L, 1.3 L, UN- Nummer 0190 Stoffe und Gegenstände der folgenden Klasse 1: 1.1 B bis 1.1 J a) , 1.2 B bis 1.2 J, 1.3 C, 1.3 G, 1.3 H, 1.3 J und 1.5 D a) a) Für die UN-Nummern 0081, 0082, 0084, 0241, 0331, 0332, 0482, 1005 und 1017 sind die höchstzulässigen Gesamtmengen je Beförderungseinheit (von 20 auf 50) erhöht Stoffe und Gegenstände der Klasse 1: 1.4 B bis 1.4 G und 1.6 N Klasse 1: 1.4 S 1 2 4 Höchstzulässige Gesamtmenge je Beförderungs- einheit 0 Multiplikationsfaktor und Anmerkungen 20Keine Anwendung der Erleichterungen möglich 50 5020 3333 unbegrenztEs sind keine Mengenbeschränkungen zu beachten
Mehrere Bushaltestellen beschädigt – Zeugen gesucht (Ballenstedt) - Verkehrsunfall unter Alkohol- und Medikamenteneinfluss (Groß Quenstedt) - Mopedfahrer verletzt (Halberstadt) - Verkehrsunfall unter Alkoholeinfluss (Osterwieck) - Minderjährige mit unzertifiziertem Feuerwerk - Warnung (Gernrode) Mehrere Bushaltestellen beschädigt – Zeugen gesucht Ballenstedt - Im Zeitraum vom 02. Dezember bis 03. Dezember 2024 beschädigten bislang unbekannte Täter die Fensterscheiben mehrerer Bushaltestellen in Ballenstedt und im Ortsteil Rieder. Betroffen sind die Haltestellen in der Lindenallee, der Badeborner Straße sowie in Rieder die Haltestelle im Gernröder Weg. An den Haltestellen entstanden jeweils Sachschäden in Höhe von rund 1.000 Euro. Eingesetzte Polizeibeamte sicherten Spuren und leiteten Ermittlungen wegen Sachbeschädigung ein. Sachdienliche Hinweise erbittet das Polizeirevier Harz unter der Telefonnummer 03941/674-293 oder online über das elektronische Polizeirevier unter https://polizei.sachsen-anhalt.de/das-sind-wir/polizei-interaktiv/e-revier/hinweis-geben . Verkehrsunfall unter Alkohol- und Medikamenteneinfluss Groß Quenstedt - Am Dienstag, dem 03. Dezember 2024, ereignete sich gegen 09:20 Uhr ein Verkehrsunfall in der Feldstraße an der Einmündung zur Kirchstraße. Nach derzeitigem Ermittlungsstand bog der 55-jährige Fahrer eines PKW Ford von der Kirchstraße in die Feldstraße ab und übersah dabei einen auf der Vorfahrtstraße fahrenden PKW Toyota, eines 24-Jährigen. Beide PKWs kollidierten. Alle Beteiligten blieben unverletzt. Am PKW Ford entstand ein Sachschaden in Höhe von ca. 3.000 Euro, am PKW Toyota ein Schaden von ca. 2.000 Euro. Im Rahmen der Verkehrsunfallaufnahme stellten die eingesetzten Polizeikräfte beim 55-jährigen Ford-Fahrer einen Atemalkoholwert von 0,27 Promille fest. Zudem gab der Mann an, vor Fahrtantritt Medikamente eingenommen zu haben, welche die Fahrtüchtigkeit beeinflussen können. Die Polizeibeamten ordneten die Entnahme einer Blutprobe an und leiteten Ermittlungen wegen des Verdachts der Gefährdung des Straßenverkehrs ein. Vor diesem Hintergrund warnt die Polizei eindringlich vor einer erhöhten Unfallgefahr infolge von Alkohol- oder Medikamentenkonsum. Bereits der Konsum geringer Mengen Alkohol, bestimmter Medikamente oder anderer berauschender Mittel kann die Fahrtüchtigkeit beeinträchtigen. Insbesondere die Kombination verschiedener Präparate mit Alkohol kann die körperliche und geistige Leistungsfähigkeit hemmen und somit das Verkehrsunfallrisiko steigern. Die Polizei appelliert: Mopedfahrer verletzt Halberstadt - Am Dienstagabend, dem 03. Dezember 2024, ereignete sich gegen 20:20 Uhr im Falkenweg ein Verkehrsunfall, bei dem ein Mopedfahrer schwer verletzt wurde. Nach gegenwärtigem Ermittlungsstand kollidierte ein 15-jähriger Fahrer eines Mopeds der Herstellers Simson aus bislang ungeklärter Ursache mit einem PKW Seat, dessen 48-jähriger Fahrer im Begriff war, vom Falkenweg in eine Einfahrt zu fahren. Der 15-jährige Mopedfahrer erlitt durch den Zusammenstoß schwere, jedoch nicht lebensbedrohliche Verletzungen. Rettungskräfte brachten ihn in ein Krankenhaus. Der Autofahrer blieb unverletzt. An beiden Fahrzeugen entstand Sachschaden. Verkehrsunfall unter Alkoholeinfluss Osterwieck - Am Dienstag, dem 03. Dezember 2024, ereignete sich auf der Landesstraße 89 zwischen Osterwieck und Stötterlingen gegen 18:45 Uhr ein Verkehrsunfall bei dem eine Frau unter dem Verdacht steht, unter Alkoholeinfluss gefahren zu sein. Nach gegenwärtigem Ermittlungsstand kam die 49-jährige Fahrerin eines PKW Seat aus bislang ungeklärter Ursache von der Fahrbahn ab und im angrenzenden Graben zum Stehen. Hierbei entstand geringer Sachschaden. Die Fahrerin blieb unverletzt. Eingesetzte Polizeibeamte stellten bei der Unfallaufnahme fest, dass die Frau offenbar unter Alkoholeinfluss stand. Sie veranlassten eine Blutprobenentnahme im Krankenhaus und stellten den Führerschein der Frau sicher. Des Weiteren leiteten die Polizeibeamten Ermittlungen wegen des Verdachts des Fahrens unter dem Einfluss von Alkohol ein. Minderjährige mit unzertifiziertem Feuerwerk - Warnung Gernrode – Am 02. Dezember 2024 informierten Mitarbeiter einer Sicherheitsfirma gegen 18:10 Uhr die Polizei über zwei Minderjährige, die auf einem Spielplatz unzertifizierte Feuerwerkskörper, augenscheinlich sogenannte „Polenböller“, bei sich führten. Eingesetzte Polizeibeamte stellten die Feuerwerkskörper sicher und führten ein präventives Gespräch. Zudem leiteten die Beamten Ermittlungen wegen des Verdachts eines Verstoßes gegen das Sprengstoffgesetz ein. Die Polizei warnt… …eindringlich vor dem Besitz und der Verwendung unzertifizierter und somit illegaler Feuerwerkskörper, die häufig aus dem Ausland stammen. Diese Feuerwerkskörper verfügen in der Regel über keine amtliche Zulassung und sind daher nicht sicherheitsgeprüft. Ihre Verwendung birgt erhebliche Gefahren, darunter unkontrollierte Explosionen, die zu schweren Verletzungen und oder zu Bränden führen können. Nicht zuletzt wegen ihrer Gefährlichkeit sind u. a. Einfuhr, Verkehr und Umgang mit unzertifizierter Pyrotechnik unter Strafe gestellt. Verwenden Sie ausschließlich geprüfte Feuerwerkskörper, die das CE-Kennzeichen tragen und den gesetzlichen Sicherheitsanforderungen entsprechen. Geben Sie zudem keine Feuerwerkskörper an Personen unter 18 Jahren weiter. Weiterführende Informationen erhalten Sie unter: https://www.polizei-beratung.de/medienangebot/detail/225-silvesterfeuerwerk/ Impressum: Polizeiinspektion Magdeburg Polizeirevier Harz Pressebeauftragter Plantage 3 38820 Halberstadt Tel: 03941/674 - 204 Fax: 03941/674 - 130 Mail: presse.prev-hz@polizei.sachsen-anhalt.de
Die Firma SGHG Stadeln Genehmigungshaltergesellschaft mbH betreibt im Anwesen Kronacher Str. 63, 90765 Fürth, eine immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftige Anlage zur Herstellung, Bearbeitung oder Verarbeitung von explosionsgefährlichen oder explosionsfähigen Stoffen im Sinne des Sprengstoffgesetzes, die zur Verwendung als Sprengstoffe, Zündstoffe, Treibstoffe, pyrotechnische Sätze oder zur Herstellung dieser Stoffe bestimmt sind. Mit Schreiben vom 31.10.2022 beantragt die Firma SGHG Stadeln Genehmigungshaltergesellschaft mbH die Genehmigung für den Betrieb des „Fällgebäudes für Tricinat" gemäß § 16 BImSchG i.V.m. Nr 10.1 4. BImSchV.
Die Firma SGHG Stadeln Genehmigungshaltergesellschaft mbH betreibt im Anwesen Kronacher Str. 63, 90765 Fürth, eine immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftige Anlage zur Herstellung, Bearbeitung oder Verarbeitung von explosionsgefährlichen oder explosionsfähigen Stoffen im Sinne des Sprengstoffgesetzes, die zur Verwendung als Sprengstoffe, Zündstoffe, Treibstoffe, pyrotechnische Sätze oder zur Herstellung dieser Stoffe bestimmt sind. Mit Schreiben vom 28.04.2023 beantragt die SGHG die Genehmigung gemäß § 16 BImSchG für die Nutzungsänderung im Gebäude 080 „Ladebetrieb für Anzündhütchen“.
Die Firma SGHG Stadeln Genehmigungshaltergesellschaft mbH betreibt im Anwesen Kronacher Str. 63, 90765 Fürth, eine immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftige Anlage zur Herstellung, Bearbeitung oder Verarbeitung von explosionsgefährlichen oder explosionsfähigen Stoffen im Sinne des Sprengstoffgesetzes, die zur Verwendung als Sprengstoffe, Zündstoffe, Treibstoffe, pyrotechnische Sätze oder zur Herstellung dieser Stoffe bestimmt sind. Mit Schreiben vom 27.01.2023 beantragt die SGHG die Genehmigung des Antrags gemäß § 16 BImSchG i.V.m Nr. 10.1 Anhang 1 der 4.BImSchV für die Nutzungsänderung im Gebäude 086 „Nassmischgebäude“. Im bestehenden Gebäude soll zur Herstellung nasser Anzündsätze ein zusätzlicher Zündstoff zum Einsatz kommen. Zudem soll in zwei Lagerräumen neben nassen Anzündsätzen zusätzlich Treibladungspulver 1.3 gelagert sowie innerhalb eines Lagerraums eine alternative Belegung an Explosivstoff der Gefahrgruppe 1.1 geschaffen werden.
Die Firma SGHG Stadeln Genehmigungshaltergesellschaft mbH betreibt im Anwesen Kronacher Str. 63, 90765 Fürth, eine immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftige Anlage zur Herstellung, Bearbeitung oder Verarbeitung von explosionsgefährlichen oder explosionsfähigen Stoffen im Sinne des Sprengstoffgesetzes, die zur Verwendung als Sprengstoffe, Zündstoffe, Treibstoffe, pyrotechnische Sätze oder zur Herstellung dieser Stoffe bestimmt sind. Mit Schreiben vom 27.01.2023 beantragt die SGHG die Genehmigung gemäß § 16 BImSchG i.V.m. Nr 10.1 Anhang 1 4.BImSchV für die Nutzungsänderung im Gebäude 087 „Nassmischgebäude“. Im bestehenden Gebäude soll zur Herstellung nasser Anzündsätze ein zusätzlicher Zündstoff zum Einsatz kommen. Zudem soll in zwei Lagerräumen neben nassen Anzündsätzen zusätzlich Treibladungspulver 1.3 gelagert sowie innerhalb eines Lagerraums eine alternative Belegung an Explosivstoff der Gefahrgruppe 1.1 geschaffen werden.
Vollzug des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG); Antrag des Südbayerischen Portlandzementwerkes Gebr. Wiesböck & Co. GmbH (SPZ) auf wesentliche Änderung des in der Gemeinde Nußdorf am Inn, Ortsteil Überfilzen, betriebenen Steinbruchs. Für die wesentliche Änderung des Steinbruchs wird ein Verfahren mit Öffentlichkeitsbeteiligung durchgeführt. Dieses Vorhaben wurde erstmalig bereits am 26.04.2019 öffentlich bekanntgemacht. Hierbei wurden bereits insgesamt 722 Einwendungen erhoben, welche weiterhin ihren Bestand behalten. Das SPZ betreibt seit 1961 auf den Grundstücken Fl.Nrn. 845, 846, 848, 1576, 1578, 1579 und 1580 der Gemarkung und Gemeinde Nußdorf (Ortsteil Überfilzen) einen Steinbruch. Für den Abbau von Kalkgestein zur Zementherstellung liegen Genehmigungs- und Änderungsbescheide aus den Jahren 1961, 1980 und 1994 vor. Im Jahr 2017 strengte die Gemeinde Nußdorf a. Inn ein verwaltungsgerichtliches Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes auf Einstellung der Arbeiten im Steinbruch an. Nach erstinstanzlicher Abweisung erließ der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (VGH) am 28.05.2018 den Beschluss, dass der Gesteinsabbau und auch die vorbereitenden Maßnahmen jenseits einer Höhe von 758 m ü. NN vorläufig stillzulegen sind, da nach den im einstweiligen Verfahren erkennbaren Umständen eine gültige Genehmigung für den Gesteinsabbau oberhalb dieser Höhenlinie fraglich sei. Aufgrund des Beschlusses des VGH hat das SPZ mit Datum vom 08.03.2019 die Erweiterung der bestehenden Abbaugenehmigung auf die Flächen beantragt, die im räumlichen Umgriff der bisherigen Genehmigung, aber oberhalb einer Höhe von 758 m ü. NN liegen. Dies entspricht einer Erweiterung um 2,034 ha. Mit dem Genehmigungsverfahren soll auch eine Konsolidierung der Gesamtgenehmigung unter Herausnahme einer nicht für den Abbau benötigten Teilfläche erreicht werden. In diesem Zug werden die Böschungsneigungen, Zwischenbermen und Sohlen sowie die Rekultivierungsplanung dem aktuellen Stand der Technik angepasst und Ausgleichsmaßnahmen für die Erweiterungsflächen festgelegt. Das Vorhaben bedarf einer immissionsschutzrechtlichen Änderungsgenehmigung nach den §§ 4, 16 Abs. 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) i.V. mit den §§ 1 und 2 sowie Anhang 1 Nr. 2.1.2 (Verfahrensart „V“) der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen (4. BImSchV). Zuständige Genehmigungsbehörde ist das Landratsamt Rosenheim. Auf ausdrücklichen Antrag des Betreibers wird ein förmliches Verfahren nach § 10 BImSchG mit Öffentlichkeitsbeteiligung durchgeführt. Nach Nr. 2.1.3 Anlage 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) vom 24.02.2010 (BGBl. I S. 94), zuletzt geändert am 19.6.2020 (BGBl. I S. 1328) ist für Steinbrüche mit einer Abbaufläche von weniger als 10 ha, soweit Sprengstoff verwendet wird, eine standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls durchzuführen. Das SPZ hat die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) gemäß den §§ 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 7 Absatz 3 UVPG beantragt. Das Landratsamt Rosenheim hat das Entfallen der Vorprüfung als zweckmäßig erachtet. Gemäß § 7 Absatz 3 Satz 2 UVPG besteht unter diesen Voraussetzungen die Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung ohne vorherige Durchführung einer Vorprüfung. Ein UVP-Bericht ist den Antragsunterlagen beigefügt. Aufgrund der zwischenzeitlich nachgereichten speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung, einer überarbeiteten Rekultivierungsplanung sowie der vom Unternehmen mit Schreiben vom 25.08.2020 beantragten Umweltverträglichkeitsprüfung, aber auch wegen der aktuellen Situation während der Corona-Pandemie und der dadurch bedingten Unterbrechung des öffentlichen Verfahrens wird der Antrag einschließlich der nachgereichten bzw. ergänzten Unterlagen nun nochmals ausgelegt.
§ 35c Ausnahmen zu den §§ 35 und 35a (1) Die §§ 35 und 35a gelten nicht für Beförderungen von entzündbaren Gasen nach § 35b Tabelle laufende Nummer 2, wenn Tanks verwendet werden, die als Doppelwandtanks mit Vakuumisolierung gebaut sind, deren Summe der Wanddicken der metallenen Außenwand und des Innentanks die Mindestwanddicke nach Absatz 6.8.2.1.18 ADR nicht unterschreitet, deren Wanddicke des Innentanks die Mindestwanddicke nach Absatz 6.8.2.1.19 ADR nicht unterschreitet und deren Innentanks aus austenitischen Chrom-Nickel- oder Chrom-Nickel-Molybdän-Stählen bestehen. (2) Für die Tanks nach Absatz 1 ist dies in der ADR-Zulassungsbescheinigung nach Unterabschnitt 9.1.3.1 ADR oder in einer besonderen Bescheinigung des Tankherstellers oder eines Sachverständigen oder Technischen Dienstes nach § 14 Absatz 4 zu bestätigen. Bescheinigungen nach der Ausnahmne Nummer 40 (S) der Gefahrgut-Ausnahmeverordnung ( GGAV ) sowie der Ausnahme 13 (S) der GGAV gelten weiter. (3) § 35a gilt nicht für Beförderungen von entzündbaren flüssigen Stoffen nach § 35b Tabelle laufende Nummer 4, sofern die Beförderungen in nicht wanddickenreduzierten zylindrischen Tanks nach Kapitel 6.7 oder 6.8 ADR, die nach einem Berechnungsdruck von mindestens 0,4 Mega-Pascal (4 Bar) bemessen sind oder mit einem Prüfdruck von mindestens 0,4 Mega-Pascal (4 Bar) geprüft sind, Tanks, deren Sicherheitsniveau um 50 Prozent höher ist, als das eines Tanks aus Baustahl nach Absatz 6.8.2.1.18 ADR (Nummer 12 in Bild 21 des Forschungsberichts 203 "Sicherheitsniveaus von Transporttanks für Gefahrgut" 1) und Bekanntmachung zur Anwendung des Forschungsberichts 203 2) , wenn die Kenngröße f 3 zur Ermittlung der Risikozahl mindestens 0,5 beträgt und das Sicherheitsniveau von der nach § 12 für die Baumusterprüfung zuständigen Stelle bescheinigt wurde, Doppelwandtanks nach Absatz 6.8.2.1.20 Buchstabe b Nummer 2 und 3 linke Spalte oder Doppelwandtanks nach Absatz 6.8.2.1.20 rechte Spalte, in Aufsetztanks nach Absatz 6.8.2.1.20 Buchstabe b letzter Satz linke Spalte oder in Saug-Druck-Tanks für Abfälle nach Kapitel 6.10 ADR durchgeführt werden. (4) Für die Tanks nach Absatz 3 Nummer 1 bis 3 ist dies in der ADR-Zulassungsbescheinigung nach Unterabschnitt 9.1.3.1 ADR oder in einer besonderen Bescheinigung des Tankherstellers oder eines Sachverständigen oder Technischen Dienstes nach § 14 Absatz 4 zu bestätigen. Bescheinigungen nach der Ausnahme Nummer 47 (S) der GGAV sowie der Ausnahme 14 (S) der GGAV gelten weiter. (5) § 35 gilt nicht für Beförderungen von entzündbaren Gasgemischen der UN-Nummern 1965 (§ 35b Tabelle laufende Numer 2), sofern die gesamte Beförderungsstrecke im Geltungsbereich dieser Verordnung nicht mehr als 300 Kilometer beträgt. (6) Die §§ 35 und 35a gelten nicht für Beförderungen von entzündbaren Gasgemischen der UN-Nummer 1965 (§ 35b Tabelle laufende Nummer 2) in Tanks nach Abschnitt 1.2.1 ADR bis 11 000 kg Nettomasse in der Beförderungseinheit, sofern die Fahrzeuge mit einem automatischen Blockierverhinderer ( ABV ) nach § 41 Absatz 18 oder § 41b der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung ausgerüstet sind und dies in der ADR-Zulassungsbescheinigung nach Unterabschnitt 9.1.3.1 ADR vermerkt ist. (7) Die §§ 35 und 35a gelten nicht für Beförderungen von entzündbaren Gasgemischen der UN-Nummer 1965 (§ 35b Tabelle laufende Nummer 2) in Tanks nach Abschnitt 1.2.1 ADR von mehr als 11 000 kg bis 22 000 kg Nettomasse in der Beförderungseinheit, sofern die Fahrzeuge mit einem automatischen Blockierverhinderer (ABV) nach § 41 Absatz 18 oder § 41b der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung und mit einer Fahrdynamikregelung (Electronic Stability Control - ESC ) ausgerüstet sind und dies in der ADR-Zulassungsbescheinigung nach Unterabschnitt 9.1.3.1 ADR vermerkt ist. (8) § 35 Absatz 2 gilt nicht für Beförderungen von entzündbaren Gasen der UN-Nummern 1038, 1961, 1966, 1972, 3138 und 3312 (§ 35b Tabelle laufende Nummer 2). (9) Die §§ 35 und 35a gelten nicht für Beförderungen zum Ort der Verwendung, sofern die gesamte Beförderungsstrecke im Geltungsbereich dieser Verordnung nicht mehr als 300 Kilometer beträgt, von explosiven Stoffen und Gegenständen mit Explosivstoff (§ 35b Tabelle laufende Nummer 1) der UN-Nummern 0065, 0082 und 0241 (Unterklasse 1.1) und der UN-Nummern 0331 und 0332 (Unterklasse 1.5), wenn für diese explosiven Stoffe und Gegenstände mit Explosivstoff der Konformitätsnachweis nach § 5 des Sprengstoffgesetzes erbracht wurde und diese explosiven Stoffe und Gegenstände mit Explosivstoff eine Schlagempfindlichkeit von mehr als 30 Joule sowie eine Reibempfindlichkeit von mehr als 280 Newton bei Durchführung der Prüfverfahren 3) haben, und der UN-Nummer 0081 (Unterklasse 1.1) bis 1 000 kg Nettoexplosivstoffmasse in der Beförderungseinheit, sofern die Fahrzeuge mit einem automatischen Blockierverhinderer (ABV) nach § 41 Absatz 18 oder § 41b der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung, oder bis 3 000 kg Nettoexplosivstoffmasse in der Beförderungseinheit, sofern die Fahrzeuge mit einem automatischen Blockierverhinderer (ABV) nach § 41 Absatz 18 oder § 41b der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung und mit einer Fahrdynamikregelung ( Electronic Stability Control - ESC) ausgerüstet sind und dies in der ADR-Zulassungsbescheinigung nach Unterabschnitt 9.1.3.1 ADR vermerkt ist. Die Ausnahmen nach Satz 1 Nummer 1 und Nummer 2 Buchstabe a oder b können nebeneinander in Anspruch genommen werden. § 35b Satz 3 ist nicht anzuwenden. 1) Der Forschungsbericht 203 ist hinterlegt bei der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung, 12205 Berlin, Unter den Eichen 87. 2) Die Bekanntmachung ist veröffentlicht im Verkehrsblatt 2002 Heft 16 Seite 522. 3) Prüfverfahren nach Anhang Teil A.14 der Verordnung ( EG Nummer 440/2008 der Kommission vom 30. Mai 2008 zur Festlegung von Prüfmethoden gemäß der Verordnung (EG) Nummer 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe ( REACH ) ( Abl. L 142 vom 31. Mai 2008, Seite 1) in der jeweils jüngsten im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten Fassung. Stand: 05. Juli 2023
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