Darstellung der Abbrennorte aktueller, im Stadtgebiet Dresden genehmigter bzw. angezeigter Mittel- und Großfeuerwerke (Kategorie 3 u. 4) im Freien. Bereits stattgefundene Feuerwerke werden noch zwei Wochen lang dargestellt. Im Folgenden ein Überblick über die rechtlichen Grundlagen für die Verwendung von Feuerwerkskörpern: Feuerwerkskörper werden nach § 6 Abs. 6 der 1. SprengV in folgende Kategorien eingeteilt: Kategorie 1: Feuerwerkskörper, die eine sehr geringe Gefahr darstellen, einen vernachlässigbaren Schallpegel besitzen und die in geschlossenen Bereichen verwendet werden sollen, einschließlich Feuerwerkskörpern, die zur Verwendung innerhalb von Wohngebäuden vorgesehen sind. Kategorie 2: Feuerwerkskörper, die eine geringe Gefahr darstellen, einen geringen Schallpegel besitzen und die zur Verwendung in abgegrenzten Bereichen im Freien vorgesehen sind. Kategorie 3: Feuerwerkskörper, die eine mittelgroße Gefahr darstellen, die zur Verwendung in weiten offenen Bereichen im Freien vorgesehen sind und deren Schallpegel die menschliche Gesundheit nicht gefährdet. Kategorie 4: Feuerwerkskörper, die eine große Gefahr darstellen, die nur von Personen mit Fachkunde verwendet werden dürfen (so genannte "Feuerwerkskörper für den professionellen Gebrauch") und deren Schallpegel die menschliche Gesundheit nicht gefährdet. Feuerwerkskörper der Kategorie 1 (Kleinstfeuerwerke) können das ganze Jahr über erworben werden und dürfen von Personen ab dem vollendeten 12. Lebensjahr verwendet (abgebrannt) werden. Feuerwerkskörper der Kategorie 2 (Kleinfeuerwerke) können entweder am 31. Dezember und 1. Januar (Silvesterzeit) oder mit Ausnahmegenehmigung von jedermann ab dem vollendeten 18. Lebensjahr abgebrannt werden. Nach § 24 Abs. 1 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz (1. SprengV) können "aus begründetem Anlass" Ausnahmen vom außerhalb der Silvesterzeit geltenden Verbot des Erwerbs und Verwendens (Abbrennen) von Feuerwerkskörpern der Kategorie 2 zugelassen werden. Nach der bisherigen Verwaltungspraxis wird, sofern ein begründeter Anlass (z. B. runder Geburtstag, Schuleinführung, Hochzeit, Silberne- oder Goldene Hochzeit) vorgetragen wird und keine zwingenden Belange entgegen stehen (z. B. naturschutzrechtliche Belange nach der vorgeschriebenen Einbeziehung der Naturschutzbehörde), diesen Anträgen, ggf. unter Auferlegung von Auflagen (z. B. hinsichtlich der Abbrennzeit) stattgegeben. Für die Erteilung einer solchen Ausnahmegenehmigung wird von unserer Behörde eine Verwaltungsgebühr von 75,00 Euro erhoben. Im Unterschied zu Kleinfeuerwerken dürfen Feuerwerkskörper der Kategorie 3 und 4 (Mittel- und Großfeuerwerke) aufgrund ihrer Gefährlichkeit nur von Erlaubnis- und Befähigungsscheininhabern nach dem Sprengstoffgesetz (SprengG) abgebrannt werden. Da somit sichergestellt ist, dass nur sachkundige Personen diese Feuerwerke abbrennen dürfen, hat der Gesetz- bzw. Verordnungsgeber in § 23 Abs. 3 der 1. SprengV für diese größeren Feuerwerke ganzjährig lediglich eine Anzeige, jedoch keine Genehmigungspflicht statuiert. Somit sind diese Feuerwerke lediglich zwei Wochen vor dem Abbrennen unter Benennung genau bezeichneter Angaben wie Ort, Art und Umfang, Beginn und Ende, Sicherheits- und insbesondere Absperrmaßnahmen sowie sonstige Schutzvorkehrungen bei der zuständigen Behörde anzuzeigen. Ergeben sich aus diesen Angaben keine Anhaltspunkte, dass beim Abbrennen des Feuerwerkes Gefährdungen eintreten oder einschlägige Vorschriften außer Acht gelassen werden könnten und keine zwingenden Belange entgegen stehen (z. B. naturschutzrechtliche Belange nach der vorgeschriebenen Einbeziehung der Naturschutzbehörde), gibt es keine Möglichkeit diese größeren Feuerwerke behördlich zu reglementieren oder zu begrenzen. Das Abbrennen pyrotechnischer Gegenstände in unmittelbarer Nähe von Kirchen, Krankenhäusern, Kinder- und Altersheimen sowie Reet- und Fachwerkhäusern ist verboten (§ 23 Abs. 1 der 1. SprengV). Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von diesem Verbot zulassen (§ 24 Abs. 1 der 1. SprengV). Es dürfen ausschließlich geprüfte und zugelassene Feuerwerkskörper verwendet werden. Diese sind mit einem Zulassungszeichen von der Bundesanstalt für Materialforschung- und prüfung (BAM) gekennzeichnet. Der Schutz gegen Lärmbelästigung wird in § 3 der Polizeiverordnung der Landeshauptstadt Dresden zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in Dresden (PolVO Sicherheit und Ordnung) geregelt. Danach ist es untersagt, Sonntag bis Donnerstag in der Zeit von 22 bis 6 Uhr des nächsten Tages, Freitag und Sonnabend in der Zeit von 24 bis 8 Uhr des nächsten Tages sowie Sonnabend, Sonntag und an Feiertagen von 13 bis 15 Uhr die Ruhe anderer mehr als unvermeidbar zu stören. Daraus ergeben sich in Verbindung mit der Anlage 1 Ziffer 1.5 der Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Sprengstoffgesetz (SprengVwV) folgende Abbrennzeiten für Feuerwerke in Dresden: Sonntag bis Donnerstag bis 22 Uhr und Freitag und Samstag bis 22.30 Uhr (im Mai, Juni und Juli bis 23 Uhr).
Darstellung der Abbrennorte aktueller, im Stadtgebiet Dresden genehmigter bzw. angezeigter Mittel- und Großfeuerwerke (Kategorie 3 u. 4) im Freien. Bereits stattgefundene Feuerwerke werden noch zwei Wochen lang dargestellt. Im Folgenden ein Überblick über die rechtlichen Grundlagen für die Verwendung von Feuerwerkskörpern: Feuerwerkskörper werden nach § 6 Abs. 6 der 1. SprengV in folgende Kategorien eingeteilt: Kategorie 1: Feuerwerkskörper, die eine sehr geringe Gefahr darstellen, einen vernachlässigbaren Schallpegel besitzen und die in geschlossenen Bereichen verwendet werden sollen, einschließlich Feuerwerkskörpern, die zur Verwendung innerhalb von Wohngebäuden vorgesehen sind. Kategorie 2: Feuerwerkskörper, die eine geringe Gefahr darstellen, einen geringen Schallpegel besitzen und die zur Verwendung in abgegrenzten Bereichen im Freien vorgesehen sind. Kategorie 3: Feuerwerkskörper, die eine mittelgroße Gefahr darstellen, die zur Verwendung in weiten offenen Bereichen im Freien vorgesehen sind und deren Schallpegel die menschliche Gesundheit nicht gefährdet. Kategorie 4: Feuerwerkskörper, die eine große Gefahr darstellen, die nur von Personen mit Fachkunde verwendet werden dürfen (so genannte "Feuerwerkskörper für den professionellen Gebrauch") und deren Schallpegel die menschliche Gesundheit nicht gefährdet. Feuerwerkskörper der Kategorie 1 (Kleinstfeuerwerke) können das ganze Jahr über erworben werden und dürfen von Personen ab dem vollendeten 12. Lebensjahr verwendet (abgebrannt) werden. Feuerwerkskörper der Kategorie 2 (Kleinfeuerwerke) können entweder am 31. Dezember und 1. Januar (Silvesterzeit) oder mit Ausnahmegenehmigung von jedermann ab dem vollendeten 18. Lebensjahr abgebrannt werden. Nach § 24 Abs. 1 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz (1. SprengV) können "aus begründetem Anlass" Ausnahmen vom außerhalb der Silvesterzeit geltenden Verbot des Erwerbs und Verwendens (Abbrennen) von Feuerwerkskörpern der Kategorie 2 zugelassen werden. Nach der bisherigen Verwaltungspraxis wird, sofern ein begründeter Anlass (z. B. runder Geburtstag, Schuleinführung, Hochzeit, Silberne- oder Goldene Hochzeit) vorgetragen wird und keine zwingenden Belange entgegen stehen (z. B. naturschutzrechtliche Belange nach der vorgeschriebenen Einbeziehung der Naturschutzbehörde), diesen Anträgen, ggf. unter Auferlegung von Auflagen (z. B. hinsichtlich der Abbrennzeit) stattgegeben. Für die Erteilung einer solchen Ausnahmegenehmigung wird von unserer Behörde eine Verwaltungsgebühr von 75,00 Euro erhoben. Im Unterschied zu Kleinfeuerwerken dürfen Feuerwerkskörper der Kategorie 3 und 4 (Mittel- und Großfeuerwerke) aufgrund ihrer Gefährlichkeit nur von Erlaubnis- und Befähigungsscheininhabern nach dem Sprengstoffgesetz (SprengG) abgebrannt werden. Da somit sichergestellt ist, dass nur sachkundige Personen diese Feuerwerke abbrennen dürfen, hat der Gesetz- bzw. Verordnungsgeber in § 23 Abs. 3 der 1. SprengV für diese größeren Feuerwerke ganzjährig lediglich eine Anzeige, jedoch keine Genehmigungspflicht statuiert. Somit sind diese Feuerwerke lediglich zwei Wochen vor dem Abbrennen unter Benennung genau bezeichneter Angaben wie Ort, Art und Umfang, Beginn und Ende, Sicherheits- und insbesondere Absperrmaßnahmen sowie sonstige Schutzvorkehrungen bei der zuständigen Behörde anzuzeigen. Ergeben sich aus diesen Angaben keine Anhaltspunkte, dass beim Abbrennen des Feuerwerkes Gefährdungen eintreten oder einschlägige Vorschriften außer Acht gelassen werden könnten und keine zwingenden Belange entgegen stehen (z. B. naturschutzrechtliche Belange nach der vorgeschriebenen Einbeziehung der Naturschutzbehörde), gibt es keine Möglichkeit diese größeren Feuerwerke behördlich zu reglementieren oder zu begrenzen. Das Abbrennen pyrotechnischer Gegenstände in unmittelbarer Nähe von Kirchen, Krankenhäusern, Kinder- und Altersheimen sowie Reet- und Fachwerkhäusern ist verboten (§ 23 Abs. 1 der 1. SprengV). Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von diesem Verbot zulassen (§ 24 Abs. 1 der 1. SprengV). Es dürfen ausschließlich geprüfte und zugelassene Feuerwerkskörper verwendet werden. Diese sind mit einem Zulassungszeichen von der Bundesanstalt für Materialforschung- und prüfung (BAM) gekennzeichnet. Der Schutz gegen Lärmbelästigung wird in § 3 der Polizeiverordnung der Landeshauptstadt Dresden zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in Dresden (PolVO Sicherheit und Ordnung) geregelt. Danach ist es untersagt, Sonntag bis Donnerstag in der Zeit von 22 bis 6 Uhr des nächsten Tages, Freitag und Sonnabend in der Zeit von 24 bis 8 Uhr des nächsten Tages sowie Sonnabend, Sonntag und an Feiertagen von 13 bis 15 Uhr die Ruhe anderer mehr als unvermeidbar zu stören. Daraus ergeben sich in Verbindung mit der Anlage 1 Ziffer 1.5 der Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Sprengstoffgesetz (SprengVwV) folgende Abbrennzeiten für Feuerwerke in Dresden: Sonntag bis Donnerstag bis 22 Uhr und Freitag und Samstag bis 22.30 Uhr (im Mai, Juni und Juli bis 23 Uhr).
Darstellung der Abbrennorte aktueller, im Stadtgebiet Dresden genehmigter bzw. angezeigter Mittel- und Großfeuerwerke (Kategorie 3 u. 4) im Freien. Bereits stattgefundene Feuerwerke werden noch zwei Wochen lang dargestellt. Im Folgenden ein Überblick über die rechtlichen Grundlagen für die Verwendung von Feuerwerkskörpern: Feuerwerkskörper werden nach § 6 Abs. 6 der 1. SprengV in folgende Kategorien eingeteilt: Kategorie 1: Feuerwerkskörper, die eine sehr geringe Gefahr darstellen, einen vernachlässigbaren Schallpegel besitzen und die in geschlossenen Bereichen verwendet werden sollen, einschließlich Feuerwerkskörpern, die zur Verwendung innerhalb von Wohngebäuden vorgesehen sind. Kategorie 2: Feuerwerkskörper, die eine geringe Gefahr darstellen, einen geringen Schallpegel besitzen und die zur Verwendung in abgegrenzten Bereichen im Freien vorgesehen sind. Kategorie 3: Feuerwerkskörper, die eine mittelgroße Gefahr darstellen, die zur Verwendung in weiten offenen Bereichen im Freien vorgesehen sind und deren Schallpegel die menschliche Gesundheit nicht gefährdet. Kategorie 4: Feuerwerkskörper, die eine große Gefahr darstellen, die nur von Personen mit Fachkunde verwendet werden dürfen (so genannte "Feuerwerkskörper für den professionellen Gebrauch") und deren Schallpegel die menschliche Gesundheit nicht gefährdet. Feuerwerkskörper der Kategorie 1 (Kleinstfeuerwerke) können das ganze Jahr über erworben werden und dürfen von Personen ab dem vollendeten 12. Lebensjahr verwendet (abgebrannt) werden. Feuerwerkskörper der Kategorie 2 (Kleinfeuerwerke) können entweder am 31. Dezember und 1. Januar (Silvesterzeit) oder mit Ausnahmegenehmigung von jedermann ab dem vollendeten 18. Lebensjahr abgebrannt werden. Nach § 24 Abs. 1 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz (1. SprengV) können "aus begründetem Anlass" Ausnahmen vom außerhalb der Silvesterzeit geltenden Verbot des Erwerbs und Verwendens (Abbrennen) von Feuerwerkskörpern der Kategorie 2 zugelassen werden. Nach der bisherigen Verwaltungspraxis wird, sofern ein begründeter Anlass (z. B. runder Geburtstag, Schuleinführung, Hochzeit, Silberne- oder Goldene Hochzeit) vorgetragen wird und keine zwingenden Belange entgegen stehen (z. B. naturschutzrechtliche Belange nach der vorgeschriebenen Einbeziehung der Naturschutzbehörde), diesen Anträgen, ggf. unter Auferlegung von Auflagen (z. B. hinsichtlich der Abbrennzeit) stattgegeben. Für die Erteilung einer solchen Ausnahmegenehmigung wird von unserer Behörde eine Verwaltungsgebühr von 75,00 Euro erhoben. Im Unterschied zu Kleinfeuerwerken dürfen Feuerwerkskörper der Kategorie 3 und 4 (Mittel- und Großfeuerwerke) aufgrund ihrer Gefährlichkeit nur von Erlaubnis- und Befähigungsscheininhabern nach dem Sprengstoffgesetz (SprengG) abgebrannt werden. Da somit sichergestellt ist, dass nur sachkundige Personen diese Feuerwerke abbrennen dürfen, hat der Gesetz- bzw. Verordnungsgeber in § 23 Abs. 3 der 1. SprengV für diese größeren Feuerwerke ganzjährig lediglich eine Anzeige, jedoch keine Genehmigungspflicht statuiert. Somit sind diese Feuerwerke lediglich zwei Wochen vor dem Abbrennen unter Benennung genau bezeichneter Angaben wie Ort, Art und Umfang, Beginn und Ende, Sicherheits- und insbesondere Absperrmaßnahmen sowie sonstige Schutzvorkehrungen bei der zuständigen Behörde anzuzeigen. Ergeben sich aus diesen Angaben keine Anhaltspunkte, dass beim Abbrennen des Feuerwerkes Gefährdungen eintreten oder einschlägige Vorschriften außer Acht gelassen werden könnten und keine zwingenden Belange entgegen stehen (z. B. naturschutzrechtliche Belange nach der vorgeschriebenen Einbeziehung der Naturschutzbehörde), gibt es keine Möglichkeit diese größeren Feuerwerke behördlich zu reglementieren oder zu begrenzen. Das Abbrennen pyrotechnischer Gegenstände in unmittelbarer Nähe von Kirchen, Krankenhäusern, Kinder- und Altersheimen sowie Reet- und Fachwerkhäusern ist verboten (§ 23 Abs. 1 der 1. SprengV). Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von diesem Verbot zulassen (§ 24 Abs. 1 der 1. SprengV). Es dürfen ausschließlich geprüfte und zugelassene Feuerwerkskörper verwendet werden. Diese sind mit einem Zulassungszeichen von der Bundesanstalt für Materialforschung- und prüfung (BAM) gekennzeichnet. Der Schutz gegen Lärmbelästigung wird in § 3 der Polizeiverordnung der Landeshauptstadt Dresden zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in Dresden (PolVO Sicherheit und Ordnung) geregelt. Danach ist es untersagt, Sonntag bis Donnerstag in der Zeit von 22 bis 6 Uhr des nächsten Tages, Freitag und Sonnabend in der Zeit von 24 bis 8 Uhr des nächsten Tages sowie Sonnabend, Sonntag und an Feiertagen von 13 bis 15 Uhr die Ruhe anderer mehr als unvermeidbar zu stören. Daraus ergeben sich in Verbindung mit der Anlage 1 Ziffer 1.5 der Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Sprengstoffgesetz (SprengVwV) folgende Abbrennzeiten für Feuerwerke in Dresden: Sonntag bis Donnerstag bis 22 Uhr und Freitag und Samstag bis 22.30 Uhr (im Mai, Juni und Juli bis 23 Uhr).
<p>Silvester: ohne (viel) Schall und Rauch ins neue Jahr</p><p>So starten Sie möglichst unbeschwert und umweltfreundlich ins neue Jahr</p><p><ul><li><strong>Schauen Sie lieber zu:</strong> Das ist die umweltfreundliche, kostengünstige und entspannte Alternative, ein Feuerwerk an Silvester zu genießen.</li><li>Bevorzugen Sie gut durchlüftete Standorte und halten Sie Abstand zu brennenden Feuerwerkskörpern.</li></ul><p>Wenn Sie selbst ein Feuerwerk abbrennen möchten:</p><ul><li>Kaufen Sie nur Feuerwerkskörper mit <strong>CE-Zeichen</strong>.</li><li><strong>Nehmen Sie Rücksicht</strong> auf Nachbarn und (Haus-)Tiere.</li><li>Räumen Sie den Abfall Ihres Feuerwerks zeitnah weg und <strong>entsorgen</strong> Sie diesen ordnungsgemäß.</li></ul></p><p>Wenn Sie selbst ein Feuerwerk abbrennen möchten:</p><p>Gewusst wie</p><p>Raketen und Böller gehören zum Jahreswechsel für viele Menschen fest zur Tradition. Der kurzen Freude am Feuerwerk stehen an Silvester sehr hohe gesundheitsgefährdende Feinstaubbelastungen sowie Gefährdungen durch Lärm und Explosionen gegenüber. Hierdurch verursachte Verbrennungen, Augenverletzungen und Hörschädigungen sind leider keine Seltenheit. Hinzu kommen vermüllte Straßen und Parks durch Feuerwerkskörper, die Städte und Gemeinden jedes Jahr vor große Herausforderungen stellen.</p><p><strong>Zuschauen statt Zündeln: </strong>Toll ein anderer macht‘s – darauf können Sie sich beim Silvesterfeuerwerk in Deutschland verlassen. Konkurrieren Sie deshalb nicht mit Ihren Nachbarn um das größte und teuerste Feuerwerk, sondern honorieren Sie deren Einsatz – durch Zuschauen. Das ist nicht nur entspannter, sondern spart Ihnen auf alle Fälle Kosten, schont die Umwelt und gibt Ihnen Zeit und Gelegenheit, mit Nachbarn gemütlich zu reden und auf das neue Jahr anzustoßen. Gegebenenfalls können Sie auch mit einem Spaziergang zu Aussichtspunkten einen besseren Blick auf das Geschehen erhalten und über den "Qualmwolken" stehen. Eine Alternative zum eigenen Feuerwerk stellen auch zentral organisierte Feuerwerke auf kommunaler Ebene dar.</p><p><strong>Abstand halten und gut durchlüftete Standorte bevorzugen: </strong>Halten Sie ausreichend Abstand zu brennenden Feuerwerkskörpern und zu größeren Menschenansammlungen. So schützen Sie sich vor möglichen Verletzungen und gesundheitlichen Beeinträchtigungen. In engen Gassen und Straßenzügen setzt sich Feinstaub besonders stark fest. Außerdem wird der Schall deutlich verstärkt. Aus Sicherheits- und Gesundheitsgründen sollten Sie deshalb solche Engstellen meiden.</p><p>Wenn Sie selbst ein Feuerwerk abbrennen möchten</p><p><strong>Produkte mit CE-Zeichen kaufen: </strong>Beim Kauf von Feuerwerk steht Sicherheit an erster Stelle. Achten Sie darauf, nur Produkte mit CE-Zeichen zu wählen – idealerweise aus Deutschland. Sie erkennen in Deutschland hergestellte Produkte daran, dass neben dem CE-Zeichen die vierstellige Zahl 0589 gedruckt ist. Dies ist die Kennnummer für die deutsche Prüfstelle BAM (Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung). Bevorzugen Sie möglichst geräuscharmes Feuerwerk. Es kann für stimmungsvolle Effekte sorgen und trotzdem die Lärmbelastung für Menschen und Tiere im Vergleich zu anderem Feuerwerk deutlich reduzieren.</p><p><strong>Rücksicht auf Nachbarn und (Haus)Tiere nehmen:</strong> Raketen und Böller verursachen Lärm, Schadstoffe und "dicke Luft". Dementsprechend gilt: Je weniger, desto besser. Jede Rakete, die nicht gezündet wird, bedeutet weniger Feinstaub in der Luft, weniger Lärm in der Nacht und weniger Müll auf den Straßen. Achten Sie beim Abbrennen von Feuerwerk auf ausreichend Abstand zu Menschen(gruppen). Nutzen Sie für das Feuerwerk gut durchlüftete und schalloffene Orte. Bedenken Sie, das die Silvesterknallerei für Haustiere wie Hunde und Katzen eine Qual ist, da sie ein feines Gehör haben.</p><p><strong>Feuerwerksreste entsorgen: </strong>Das Verbot, Müll auf Straßen, öffentlichen Plätzen oder in der Landschaft zu entsorgen, gilt auch an Silvester. Räumen Sie deshalb die Reste Ihres Feuerwerks zeitnah und vollständig auf. Abgebrannte und abgekühlte Feuerwerkskörper (z. B. Mehrschussbatterien aus Pappe) gehören in den Restmüll. Auch wenn sie äußerlich harmlos wirken, enthalten sie oft noch giftige Rückstände und dürfen deshalb nicht ins Altpapier oder in die Wertstofftonne. Nicht vollständig abgebrannte Feuerwerkskörper enthalten noch explosionsgefährliche Stoffe. Die BAM empfiehlt deshalb, diese als Sonderabfall in einem Wertstoffhof abzugeben.</p><p><strong>Was Sie noch tun können:</strong></p><p>Hintergrund</p><p><strong>Umweltsituation: </strong>Feinstaub ist gesundheitsgefährdend. Die Silvesternacht ist in Deutschland in der Regel die Zeit mit der höchsten Feinstaubbelastung im Jahr. Allein in dieser Nacht werden nur durch das Abbrennen von Feuerwerkskörpern fast ein Prozent der gesamten Jahresemissionen von Feinstaub (<a href="https://www.umweltbundesamt.de/service/glossar/p?tag=PM10#alphabar">PM10</a>) verursacht. Bei <a href="https://www.umweltbundesamt.de/service/glossar/p?tag=PM25#alphabar">PM2,5</a>-Emissionen sind es sogar rund 2 Prozent. PM10-Stundenwerte um 1.000 Mikrogramm Feinstaub pro Kubikmeter Luft (µg/m³) sind in der ersten Stunde des neuen Jahres in Großstädten keine Ausnahme. Mehr Informationen zur Feinstaubbelastung an Silvester finden Sie auf unserer Themenseite <a href="https://www.umweltbundesamt.de/themen/luft/luftschadstoffe/feinstaub/feinstaub-durch-silvesterfeuerwerk">"Feinstaub durch Silvesterfeuerwerk"</a> oder in unserem Hintergrundpapier <a href="https://www.umweltbundesamt.de/publikationen/silvesterfeuerwerk-einfluss-auf-mensch-umwelt">"Silvesterfeuerwerk: Einfluss auf Mensch und Umwelt"</a>.</p><p>Das Abbrennen von Feuerwerkskörpern verursacht hohe Feinstaubbelastungen in Deutschland: rund 2.050 Tonnen PM10 pro Jahr, davon 1.700 Tonnen PM2,5. Rund 75 Prozent dieser Emissionen erfolgen in der Silvesternacht. Diese Mengen entsprechen knapp einem Prozent der insgesamt in Deutschland freigesetzten PM10-Menge pro Jahr bzw. 2 Prozent bei PM2,5. Die errechneten Emissionen beruhen auf den statistisch gemeldeten Import- und Exportmengen der in Deutschland zugelassenen Feuerwerkskörper.</p><p>Wie schnell die Feinstaubbelastung nach dem Silvesterfeuerwerk abklingt, hängt vor allem von den Wetterverhältnissen ab. Kräftiger Wind hilft, die Schadstoffe rasch zu verteilen. Bei windschwachen Wettersituationen mit eingeschränktem vertikalen Luftaustausch verbleiben die Schadstoffe jedoch über viele Stunden in der Luft und reichern sich in den unteren Atmosphärenschichten an.</p><p>Die enormen Müllmengen, die am Neujahrstag auf Straßen und Plätzen liegen, stellen Städte und Gemeinden jedes Jahr vor große Herausforderungen.</p><p>Neben den sichtbaren Auswirkungen gibt es auch stille Opfer: Viele Haustiere reagieren panisch auf die lauten Knallgeräusche, und auch Wildtiere leiden unter dem plötzlichen Lärm und Licht – was zu erheblichen Störungen ihres natürlichen Verhaltens führen kann.</p><p>Silvester ist aber auch gefährlich für unser Gehör. Denn unser Ohr ist zwar ein exzellentes, aber auch empfindliches Wahrnehmungsorgan. Sehr laute Knalle und Explosionen durch Feuerwerk können unmittelbar zu dauerhaften Gehörschäden führen. In Deutschland erleiden jährlich zirka 8.000 Menschen zu Silvester Schädigungen des Innenohrs durch Feuerwerkskörper. Viele dieser Menschen behalten bleibende Schäden.</p><p><strong>Gesetzeslage: </strong>Die gesetzliche Grundlage für das Abfeuern von Feuerwerkskörpern stellt die Erste Verordnung zum Sprengstoffgesetz (1. SprengV) dar. Darin ist in § 22 (1) festgehalten, dass der Verkauf von Feuerwerkskörpern an Verbraucher*innen jeweils nur vom 29. bis 31. Dezember erlaubt ist. Abgebrannt werden dürfen Feuerwerkskörper nur am 31. Dezember und 1. Januar durch volljährige Personen (§ 23 (2)). In unmittelbarer Nähe von Kirchen, Krankenhäusern, Kinder- und Altersheimen sowie besonders brandempfindlichen Gebäuden oder Anlagen ist das Abbrennen von pyrotechnischen Gegenständen generell verboten (§ 23 (1).</p>
Grundsatzfragen Steine/Erdenbergbau Aufsicht über die Betriebe unter Bergaufsicht Bearbeitung bergrechtlicher PFV mit Umweltverträglichkeitsprüfung und Verträglichkeitsprüfung (FFH-Gebiete) einschl. aller in Frage kommenden eingeschlossenen Entscheidungen sowie Planänderungsverfahren Bearbeitung Betriebsplanverfahren, Zulassung nach anderen Gesetzeswerken (BImSchG, SächsNatSchG, Sprengstoffgesetz u. a.) Arbeits-, Gesundheits- und Brandschutz,Untersuchungsberichte von Havarien und Unfällen
Die Beförderung von Treibladungspulver und Munition in kleinen Mengen [Redaktioneller Hinweis: Die folgende Beschreibung ist eine unstrukturierte Extraktion aus dem originalem PDF] Werden Versandstücke der gleichen Beförderungskate- gorie befördert, müssen ihre entsprechenden Massen addiert werden, wobei die Freigrenze nicht überschrit- ten werden darf. Beispiel 1 Güter der Klasse 1Beförderungskategorie 1 UN 0027 Schwarzpulver 1.1D9 kg UN 0161 NC-Pulver 1.3C7 kg Freigrenze20 kg Tatsächliche Masse9 kg + 7 kg = 16 kg Freigrenze nicht überschritten Bei Versandstücken mehrerer Beförderungskatego- rien muss die 1.000 Punkteregel nach Unterabschnitt 1.1.3.6.4 ADR angewendet werden. Dabei wird die Nettoexplosivstoffmenge der jeweiligen Kategorie addiert und mit einem Faktor (Faktoren nach Spalte 4 in der modifizierten Tabelle) multipliziert. Die Summe aller Kategorien darf 1.000 nicht überschreiten (siehe Beispiel 2). WICHTIG! Explosionsgefährliche Stoffe und Gegenstände dürfen nur in der Originalverpackung befördert und gelagert werden, da die Zuordnung dieser Stoffe oder Gegenstände in eine Unterklasse (ADR) bzw. Lagergruppe (Sprengstoffgesetz) ein Kennzeichen (Merkmal) für ihr Verhalten in ihrer Verpackung ist. Beispiel 2 Güter der Klasse 1 Beförderungskategorie 1 UN 0339, Patronen für Handfeuerwaffen, 1.4C 2 4 20 kg NEM UN 0027, Schwarz pulver, 1.1D5 kg NEM UN 0161, NC-Pulver, 1.3C10 kg NEM UN 0044, Anzünd hütchen, 1.4S0,8 kg UN 0012 Jagd- und Sportmunition, 1.4S16 kg Multiplikationsfaktor50 Produkte5 x 50 = 250 20 x 3 = 60 - 10 x 50 = 500 750 Summe der Produkte 3 60 0 750 + 60 = 810 (1000 Punkte werden nicht erreicht. Die Freistellung kann in Anspruch genommen werden.) Impressum Herausgeber: Landesamt für Umwelt Rheinland-Pfalz (LfU) Kaiser-Friedrich-Str. 7, 55116 Mainz www.lfu.rlp.de Bearbeitung: Frank Wosnitza Titelbild: prapatsorn - stock.adobe.com Stand: Januar 2025 Unbe- grenzt = 0 INFORMATION FÜR SPORT- SCHÜTZEN UND JÄGER Die Beförderung von Treibladungspulver und Munition in kleinen Mengen INFORMATION Treibladungspulver (z. B. Nitrocellulosepulver, Schwarz- pulver) und fertig geladene Munition sind Stoffe und Gegenstände mit explosiven Eigenschaften, von denen im Zusammenhang mit der Beförderung Gefahren für Menschen, Tieren sowie Sachen ausgehen können. Sie sind deshalb Gefahrgüter der Klasse 1 „explosive Stoffe und Gegenstände mit Explosivstoffen“ und unterliegen bei der Beförderung den Vorschriften der Gefahr- gutverordnung Straße, Eisenbahn, Binnenschifffahrt (GGVSEB) und dem Übereinkommen über die interna- tionale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR). Die Vorschriften für die Gefahrgutbeförderung sind sehr umfangreich. Werden bestimmte Mengen aber nicht überschritten, können Erleichterungen (Freistel- lungen) in Anspruch genommen werden. Für Sport- schützinnen und Sportschützen sowie Jägerinnen und Jäger sind insbesondere zwei Freistellungen im Teil 1 des ADR interessant: ■■ Freistellung im Zusammenhang mit der Art der Beförderungsdurchführung nach Abschnitt 1.1.3.1a) ADR Bei dieser Freistellung sind Privatpersonen von den Vorschriften des ADR befreit, sofern die transpor- tierten Güter einzelhandelsgerecht abgepackt und für den persönlichen oder häuslichen Gebrauch oder für Freizeit und Sport bestimmt sind. Es sind hierbei Maß- nahmen zu treffen, die unter normalen Beförderungs- bedingungen ein Freiwerden des Inhalts verhindern. Für den innerstaatlichen Transport wird in Anlage 2 Nr. 2.1 a) der GGVSEB die Menge pro Beförderungs- einheit eingeschränkt. Die Gesamtnettoexplosivstoff- masse (NEM) darf bei Treibladungspulver 3 kg nicht überschreiten. Bei Munition der Unterklasse 1.4 beträgt die Brutto masse max. 50 kg, bei den Unterklassen 1.1 bis 1.3 5 kg. WICHTIG! Werden die vorher genannten Mengen bei der Beförderung überschritten, gilt nicht mehr die Befreiung vom ADR. Ab dem 1. Januar 2025 müs- sen dann auch die Vorschriften für die Sicherung nach Kapitel 1.10 ADR eingehalten werden. Unter „Sicherung” versteht das ADR Maßnahmen oder Vorkehrungen, die zu treffen sind, um den Dieb- stahl oder den Missbrauch von Treibladungspulver und Munition zu minimieren. Da es sich bei Treib- ladungspulver und Munition der Unterklassen 1.1 bis 1.3C um “Gefahrgüter mit hohem Gefahren- potential” handelt, ist zusätzlich ein „Sicherungs- plan” zu erstellen, wenn die Transportmenge bei Treibladungspulver 3 kg und bei Munition der Unterklassen 1.1 bis 1.3C 5 kg überschreitet. Infor- mationen zu den Sicherungsbestimmungen des ADR und einem Muster für einen Sicherungsplan sind beim Verband der Chemischen Indust- rie e. V. – VCI im Internet unter: https://www.vci. de/services/leitfaeden/vci-leitfaden-umsetzung- gesetzlicher-sicherheitsbestimmungen-fuer- befoerderung-gefaehrlicher-gueter-adr-rid-adn- security.jsp ■■ Freistellung im Zusammenhang mit Men- gen, die je Beförderungseinheit befördert werden nach Abschnitt 1.1.3.6 ADR Sollen größere Mengen befördert werden als die vorher angegebenen, kann ein vereinfach- ter Gefahrguttransport nach Abschnitt 1.1.3.6 ADR erfolgen. Hierbei entfallen die meisten Beförderungsvorschriften. Einzuhalten sind aber • bei Treibladungspulver ein Sicherungsplan nach 1.10.3.2 des ADR, • die Verpackungsvorschriften, • die Zusammenpackvorschriften, • die Kennzeichnung der Versandstücke, • die Zusammenladevorschriften, • das Verbot von Feuer und offenem Licht, • die Überwachung des Fahrzeugs beim Abstellen außerhalb eines abgeschlossenen Geländes. Bei Mu- nition gilt die Überwachungspflicht ab 50 kg (NEM), • das Mitführen eines mind. 2 kg Feuerlöschers (ABC), • das Mitführen eines Beförderungspapiers, wenn die Güter an Dritte übergeben werden (bei Eigenbedarf kann innerhalb Deutschlands nach Ausnahme 18 (S) der Gefahrgutausnahmeverordnung (GGAV) auf das Beförderungspapier verzichtet werden). Die Freistellung in Abschnitt 1.1.3.6 enthält eine Tabel- le, die in fünf Beförderungskategorien (0 bis 4) einge- teilt ist. Entsprechend ihrer Gefährlichkeit enthalten die gefährlichen Stoffe und Gegenstände ihre Zuwei- sung in eine Beförderungskategorie und die dazugehö- rige Höchstmenge (bei Klasse 1 die Nettoexplosions- masse NEM) je Beförderung. ■■ Modifizierte Tabelle nach 1.1.3.6.3 ADR für Klasse 1 Beförderungs kategorieStoffe oder Gegenstände Verpackungs- gruppe oder Klassifizierungscode /-gruppe oder UN-Nummer 0Klasse 1: 1.1 A, 1.1 L, 1.2 L, 1.3 L, UN- Nummer 0190 Stoffe und Gegenstände der folgenden Klasse 1: 1.1 B bis 1.1 J a) , 1.2 B bis 1.2 J, 1.3 C, 1.3 G, 1.3 H, 1.3 J und 1.5 D a) a) Für die UN-Nummern 0081, 0082, 0084, 0241, 0331, 0332, 0482, 1005 und 1017 sind die höchstzulässigen Gesamtmengen je Beförderungseinheit (von 20 auf 50) erhöht Stoffe und Gegenstände der Klasse 1: 1.4 B bis 1.4 G und 1.6 N Klasse 1: 1.4 S 1 2 4 Höchstzulässige Gesamtmenge je Beförderungs- einheit 0 Multiplikationsfaktor und Anmerkungen 20Keine Anwendung der Erleichterungen möglich 50 5020 3333 unbegrenztEs sind keine Mengenbeschränkungen zu beachten
Informationen zu den zuständigen Behörden für explosionsgefährliche Stoffe.
<p>Nach der Havarie eines Frachters gingen zahlreiche Container über Bord, darunter auch Gefahrgut-Container. Mindestens einer der Container soll den Gefahrstoff Dibenzoylperoxid enthalten, ein Stoff, der u.a. in Kunstharzen und Klebstoffen Verwendung findet.</p><p>Dibenzoylperoxid ist ein farblos bis weißes kristallinisches Pulver und weist als organisches Peroxid ein instabiles Verhalten auf. Der staubförmige <a href="https://www.umweltbundesamt.de/service/glossar/s?tag=Stoff#alphabar">Stoff</a> ist mit Luft explosiv und reagiert heftig bis explosiv mit vielen Verbindungen und wirkt brandfördernd. Bei Freisetzung ist die Gefahrenzone abzusperren. Das Pulver ist im Sprengstoffgesetz in Anlage II, Stoffgruppe B, lfd. Nr. 3 geregelt.</p><p>Dibenzoylperoxid ist wasserunlöslich und sinkt im Wasser. Der Stoff ist gemäß der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) schwach wassergefährdend (Wassergefährdungsklasse 1). In der <a href="https://www.umweltbundesamt.de/service/glossar/c?tag=CLP#alphabar">CLP</a>-Verordnung (EG 1272/2009) ist Dibenzoylperoxid als Gefahrstoff eingestuft, der schwere Augenreizungen und allergische Hautreaktionen hervorruft.</p><p>Informationen zum Transportrecht finden Sie in der Datenbank Gefahrgut der Bundesanstalt für Materialforschung und –prüfung.</p><p><em>Die Gefahrstoffschnellauskunft ist Teil der Chemiedatenbank GSBL (Gemeinsamer zentraler Stoffdatenpool Bund / Länder). Sie kann von öffentlich-rechtlichen Institutionen des Bundes und einiger Länder sowie von Institutionen, die öffentlich-rechtliche Aufgaben wahrnehmen, genutzt werden. Das sind u.a. Feuerwehr, Polizei oder andere Einsatzkräfte.</em><br><em>Für die allgemeine Öffentlichkeit steht ein Datenbestand unter <a href="http://www.gsbl.de/">www.gsbl.de</a> bereit. Dieser frei recherchierbare Datenbestand informiert Sie über die gefährlichen Eigenschaften und über die wichtigsten rechtlichen Regelungen von chemischen Stoffen.</em></p>
Das Sprengstoffrecht gilt für den Umgang und Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen sowie deren Einfuhr. Als explosionsgefährlich gilt eine Substanz, wenn sie „durch eine nicht außergewöhnliche thermische, mechanische oder andere Beanspruchung“ zur Explosion gebracht werden kann. Explosivstoffe und pyrotechnische Gegenstände dürfen nur eingeführt, verbracht, in Verkehr gebracht, vertrieben, anderen überlassen oder verwendet werden, wenn der Hersteller oder sein in einem Mitgliedstaat ansässiger Bevollmächtigter für sie den Konformitätsnachweis erbracht hat und die Stoffe und Gegenstände mit der CEKennzeichnung (CE-Zeichen) versehen sind. Die grundlegenden Anforderungen für Explosivstoffe sind in Anhang I der Richtlinie 93/15/EWG und für pyrotechnische Gegenstände in Anhang I der Richtlinie 2007/23/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Mai 2007 über das Inverkehrbringen pyrotechnischer Gegenstände festgelegt. Sonstige explosionsgefährliche Stoffe und Sprengzubehör dürfen nur eingeführt, verbracht, vertrieben, anderen überlassen oder verwendet werden, wenn sie ihrer Zusammensetzung, Beschaffenheit und Bezeichnung nach von der Bundesanstalt (hier: BAM) zugelassen worden sind oder durch Rechtsverordnung allgemein zugelassen sind. Ausnahmen regelt das Gesetz. Inhalte des Sprengstoffgesetzes sind u.a.: Konformitätsnachweise für Explosivstoffe und pyrotechnische Gegenstände sowie deren Zulassung, gezielte Sprengungen, Verkauf, Lagerung und Abbrennen von Silvesterfeuerwerk, Theater- und Bühnenfeuerwerke, Airbags und Gurtstraffer im Automobilbereich, Umgang mit Treibladungspulver zum Laden und Wiederladen von Patronenhülsen z.B. durch Jäger, Freilegen und Bergen von Fundmunition, z.B. Fliegerbomben. Dies alles ist durch das Sprengstoffgesetz und die vier Sprengstoffverordnungen geregelt. Die Fachaufsicht sowie die Anerkennung für Sachkundelehrgänge nach § 32 1. SprengV liegen im Saarland beim Ministerium für Umwelt und Verbraucherschutz. Der Vollzug des Sprengstoffrechtes im Saarland liegt beim Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz (LUA). Das LUA ist u.a. zuständig für: Erlaubnis nach § 7 SprengG (gewerblicher Bereich) Befähigungsschein nach § 20 SpengG (gewerblicher Bereich) Erlaubis nach § 27 SprengG für private Zwecke Genehmigung eines Lagers nach § 17 SprengG sowie Kontrolle der ordnungsgemäßen Lagerung von Sprengstoffen, Zündmitteln und Treibladungspulver Ausstellung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung nach § 34 Abs.2 1. SprengV Überwachung von Sprengarbeiten
Die Firma Troisdorfer Genehmigungshaltergesellschaft mbH, Kaiserstr. 3, 53840 Troisdorf hat gem. § 16 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) die Genehmigung zur wesentlichen Änderung einer Anlage zur Herstellung, Bearbeitung, Verarbeitung von explosionsgefährlichen oder explosionsfähigen Stoffen im Sinne des Sprengstoffgesetzes (Nr. 10.1 des Anhangs zur 4. BImSchV), Gemarkung Sieglar, Flur 19, Flurstück 295 und 302 beantragt.
| Organisation | Count |
|---|---|
| Bund | 4 |
| Kommune | 3 |
| Land | 26 |
| Weitere | 6 |
| Wissenschaft | 1 |
| Type | Count |
|---|---|
| Förderprogramm | 2 |
| Text | 9 |
| Umweltprüfung | 18 |
| unbekannt | 7 |
| License | Count |
|---|---|
| Geschlossen | 26 |
| Offen | 7 |
| Unbekannt | 3 |
| Language | Count |
|---|---|
| Deutsch | 36 |
| Resource type | Count |
|---|---|
| Datei | 1 |
| Dokument | 24 |
| Keine | 3 |
| Webdienst | 3 |
| Webseite | 11 |
| Topic | Count |
|---|---|
| Boden | 7 |
| Lebewesen und Lebensräume | 16 |
| Luft | 11 |
| Mensch und Umwelt | 35 |
| Wasser | 7 |
| Weitere | 36 |