Gehört zur Hauptkarte 3 der Landschaftsrahmenpläne der Planungsräume I, II und III des Landes S.-H. (Stand: 1/2020) Die Hochwassergefahrenkarten (HWGK) stellen für alle in Schleswig-Holstein festgelegten Szenarien der Hochwasserrisikogebiete die Gefährdung durch ein Hochwasserereignis durch Küstenhochwasser als Zusammenwirken von Eintrittswahrscheinlichkeit und Intensität dar. Die Darstellung beinhaltet die räumliche Ausdehnung der Überflutung und die Wassertiefe durch eine Verschneidung mit dem digitalen Geländemodell Schleswig-Holsteins (DGM1). Ergänzend bitten wir Sie, folgende Angaben zur Erläuterung der Karteninhalte zu beachten: Die Hochwassergefahrenkarten gemäß Art. 6 Abs. 3 HWRL erfassen die geografischen Gebiete, die nachfolgenden Szenarien überflutet werden könnten. a) Hochwasser mit niedriger Wahrscheinlichkeit (HW200) oder Szenarien für Extremereignisse b) Hochwasser mit mittlerer Wahrscheinlichkeit (HW100) c) Hochwasser mit hoher Wahrscheinlichkeit (HW20). HW200: Sturmflut mit einem Wiederkehrintervall von 200 Jahren. HW100: Sturmflut mit einem Wiederkehrintervall von 100 Jahren. HW20: Sturmflut mit einem Wiederkehrintervall von 20 Jahren. In den Hochwassergefahrenkarten werden für die einzelnen Szenarien angegeben (Abs. 4): a) Ausmaß der Überflutung b) Wassertiefe bzw. gegebenenfalls Wasserstand. Für bereits ausreichend geschützte Küstengebiete (Abs. 6) wird die Erstellung von Hochwassergefahrenkarten auf ein Extremszenario beschränkt. Ergänzend bitten wir Sie, folgende Angaben zur Erläuterung der Karteninhalte zu beachten: Hochwasserrisikokarten werden auf der Grundlage der Hochwassergefahrenkarten für die gleichen Hochwasserszenarien und Hochwasserrisikogebiete des Flusshochwassers erstellt. In ihnen werden die hochwasserbedingten nachteiligen Auswirkungen (Signifikanzkriterien) dargestellt. In Artikel 6 Abs. 5 der HWRL sind die erforderlichen Angaben aufgeführt: a) Anzahl der potenziell betroffenen Einwohner, b) Art der wirtschaftlichen Tätigkeiten in dem potenziell betroffenen Gebiet, c) Anlagen der Richtlinie 2010/75/EU über Industrieemissionen (IED) und potenziell betroffene Schutzgebiete gemäß Anhang IV Nummer 1 Ziffern i, iii und v der Richtlinie 2000/60/EG In Schleswig-Holstein werden folgende Ergebnisse dargestellt: a) Menschliche Gesundheit o Anzahl der potenziell betroffenen Einwohner, o Gebäude für öffentliche Zwecke b) Art der wirtschaftlichen Tätigkeiten o Siedlungsflächen, o Gewerbe- und Industriegebiete, o Verkehrsflächen und Nutzungshinweise Hochwassergefahren- und -risikokarten: Stand 2021 - Seite 9 von 9 o landwirtschaftlichen Flächen / Wald c) Umwelt o Anlagen gemäß IED-Richtlinie / Störfall-Verordnung o Vogelschutzgebiete o FFH-Gebiete o Badegewässer d) UNESCO-Weltkulturerbestätten e) weitere Kriterien o Hochwasserabwehrinfrastruktur o Überschwemmungsgebiete.
Gehört zur Hauptkarte 3 der Landschaftsrahmenpläne der Planungsräume I, II und III des Landes S.-H. (Stand: 1/2020) Die Hochwassergefahrenkarten (HWGK) stellen für alle in Schleswig-Holstein festgelegten Szenarien der Hochwasserrisikogebiete die Gefährdung durch ein Hochwasserereignis durch Küstenhochwasser als Zusammenwirken von Eintrittswahrscheinlichkeit und Intensität dar. Die Darstellung beinhaltet die räumliche Ausdehnung der Überflutung und die Wassertiefe durch eine Verschneidung mit dem digitalen Geländemodell Schleswig-Holsteins (DGM1). Ergänzend bitten wir Sie, folgende Angaben zur Erläuterung der Karteninhalte zu beachten: Die Hochwassergefahrenkarten gemäß Art. 6 Abs. 3 HWRL erfassen die geografischen Gebiete, die nachfolgenden Szenarien überflutet werden könnten. a) Hochwasser mit niedriger Wahrscheinlichkeit (HW200) oder Szenarien für Extremereignisse b) Hochwasser mit mittlerer Wahrscheinlichkeit (HW100) c) Hochwasser mit hoher Wahrscheinlichkeit (HW20). HW200: Sturmflut mit einem Wiederkehrintervall von 200 Jahren. HW100: Sturmflut mit einem Wiederkehrintervall von 100 Jahren. HW20: Sturmflut mit einem Wiederkehrintervall von 20 Jahren. In den Hochwassergefahrenkarten werden für die einzelnen Szenarien angegeben (Abs. 4): a) Ausmaß der Überflutung b) Wassertiefe bzw. gegebenenfalls Wasserstand. Für bereits ausreichend geschützte Küstengebiete (Abs. 6) wird die Erstellung von Hochwassergefahrenkarten auf ein Extremszenario beschränkt. Ergänzend bitten wir Sie, folgende Angaben zur Erläuterung der Karteninhalte zu beachten: Hochwasserrisikokarten werden auf der Grundlage der Hochwassergefahrenkarten für die gleichen Hochwasserszenarien und Hochwasserrisikogebiete des Küstenhochwassers erstellt. In ihnen werden die hochwasserbedingten nachteiligen Auswirkungen (Signifikanzkriterien) dargestellt. In Artikel 6 Abs. 5 der HWRL sind die erforderlichen Angaben aufgeführt: a) Anzahl der potenziell betroffenen Einwohner, b) Art der wirtschaftlichen Tätigkeiten in dem potenziell betroffenen Gebiet, c) Anlagen der Richtlinie 2010/75/EU über Industrieemissionen (IED) und potenziell betroffene Schutzgebiete gemäß Anhang IV Nummer 1 Ziffern i, iii und v der Richtlinie 2000/60/EG In Schleswig-Holstein werden folgende Ergebnisse dargestellt: a) Menschliche Gesundheit o Anzahl der potenziell betroffenen Einwohner o Gebäude für öffentliche Zwecke b) Art der wirtschaftlichen Tätigkeiten o Siedlungsflächen, o Gewerbe- und Industriegebiete, o Verkehrsflächen und o landwirtschaftlichen Flächen / Wald c) Umwelt o Anlagen gemäß IED-Richtlinie / Störfall-Verordnung o Vogelschutzgebiete o FFH-Gebiete o Badegewässer d) UNESCO-Weltkulturerbestätten e) weitere Kriterien o Hochwasserabwehrinfrastruktur
Im Jahr 1993 hat die ZEMA im Umweltbundesamt ihre Arbeit aufgenommen. In der ZEMA werden alle nach der Störfall-Verordnung (12. BImSchV) meldepflichtigen Ereignisse erfasst, ausgewertet und in Jahresberichten veröffentlicht. Die meldepflichtigen Ereignisse werden entsprechend ihrem Gefahrenpotential in Störfälle und in Störungen des bestimmungsgemäßen Betriebs unterteilt. Die systematische Erfassung und Auswertung der Ereignisse soll Erkenntnisse liefern, die als wichtige Grundlage einer Weiterentwicklung des Standes der Sicherheitstechnik dienen. Im Zeitraum von 1980 bis 2002 wurden in der Datenbank der ZEMA 392 Ereignisse aus Deutschland registriert. Statistische Auswertungen liegen für den Zeitraum von 1991-2001 vor und sind im Internet zugänglich.
Genehmigungsbedürftige Anlagen nach Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) Genehmigungsantrag und Anzeigen Mitteilungen an die Genehmigungsbehörde Vorprüfung nach Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz (UVPG) Nicht genehmigungsbedürftige Anlagen nach Landes-Immissionsschutzgesetz Berlin (LImSchG Bln) Betriebsbereiche nach der Störfall-Verordnung (12. BImSchV) Für die Antragstellung im immissionsschutzrechtlichen Verfahren ist die Elektronische immissionsschutzrechtliche Antragstellung (ELiA) zu verwenden. Installation und Verwendung von ELiA Für Anzeigen nach § 15 BImSchG können Sie alternativ folgende Formulare nutzen: Aktuelle Formulare zur Beantragung einer UVPG-Vorprüfung sind in der Elektronischen immissionsschutzrechtlichen Antragsstellung (ELiA, siehe oben unter Genehmigungsantrag und Anzeigen ) enthalten. Technische Hinweise Hilfe und Tipps zum Ausfüllen und Speichern der Formulare Hinweise zum Datenschutz Information nach Artikel 13 und 14 Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) zur Erhebung personenbezogener Daten
Gegenstand des Forschungsvorhabens sind Verfahren, Methoden und Modelle für die Ermittlung und Analyse der Risiken von Störfällen, welche gemäß mit Anhang II Teil VI der Störfall-Verordnung im Rahmen des Sicherheitsberichts durchzuführen sind. Dem Anlagenbetreiber, der Gefahren- und Risikoanalysen einschließlich Risikobewertungen zu erstellen hat, bleibt die Auswahl der geeigneten Verfahren, Methoden und Modelle überlassen. Die vorliegende Ausarbeitung soll ihn bei dieser Auswahl und der Anwendung unterstützen.
Betriebsbereiche nach SEVESO im Saarland. Die europäische Richtlinie 2012/18/EU vom 04.07.2012 (Seveso- III-Richtlinie) dient der Beherrschung von Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen. Diese mit der Störfallverordnung (12. BImSchV) in deutsches Recht umgesetzte Richtlinie regelt insbesondere die Pflichten von Betreibern besonders gefahrenrelevanter Industrieanlagen.
Umweltinformationen zur Elbe Süd - Achim Pipeline (ETL 182): Etwaige Alarm- und Gefahrenabwehrpläne gemäß § 10 der 12. BImSchV für die Elbe Süd - Achim Pipeline (ETL 182), soweit diese bei Ihrer Behörde vorliegen. Die begehrten Unterlagen stellen Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG dar. Das Konzept zur Verhinderung von Störfällen sowie die zugehörigen Unterlagen betreffen Maßnahmen und Tätigkeiten, die sich auf Umweltbestandteile wie Luft, Wasser, Boden, Fläche sowie die menschliche Gesundheit und Sicherheit auswirken oder auswirken können (§ 2 Abs. 3 Nr. 3 und Nr. 6 UIG). Sollte erwägt werden, den Antrag ganz oder teilweise mit dem Hinweis auf den Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen nach § 9 Abs. 1 Nr. 3 UIG abzulehnen, weise ich auf Folgendes hin: Gemäß § 9 Abs. 1 Satz 2 UIG überwiegt das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe, wenn die begehrten Informationen Emissionen in die Umwelt betreffen. Konzepte zur Verhinderung von Störfällen, die mögliche Freisetzungen brennbarer und explosiver Stoffe betreffen, fallen in diesen Anwendungsbereich. Zudem sind die begehrten Unterlagen überwiegend struktureller Natur (Organisationsverantwortung, Sicherheitsmanagementsystem, Verfahrensabläufe) und enthalten keine technischen Details, die für Dritte zur Herbeiführung eines Schadens nutzbar wären. Soweit die Behörde einzelne Passagen als schutzwürdig einstuft, bitte ich um eine gesonderte Prüfung nach § 7 Abs. 2 UIG (teilweise Offenlegung).
Umweltinformationen zur Bützfleth - Deinste Pipeline (ETL 179.200): Etwaige Alarm- und Gefahrenabwehrpläne gemäß § 10 der 12. BImSchV für die Bützfleth - Deinste Pipeline (ETL 179.200), soweit diese bei Ihrer Behörde vorliegen. Die begehrten Unterlagen stellen Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG dar. Das Konzept zur Verhinderung von Störfällen sowie die zugehörigen Unterlagen betreffen Maßnahmen und Tätigkeiten, die sich auf Umweltbestandteile wie Luft, Wasser, Boden, Fläche sowie die menschliche Gesundheit und Sicherheit auswirken oder auswirken können (§ 2 Abs. 3 Nr. 3 und Nr. 6 UIG). Sollte erwägt werden, den Antrag ganz oder teilweise mit dem Hinweis auf den Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen nach § 9 Abs. 1 Nr. 3 UIG abzulehnen, weise ich auf Folgendes hin: Gemäß § 9 Abs. 1 Satz 2 UIG überwiegt das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe, wenn die begehrten Informationen Emissionen in die Umwelt betreffen. Konzepte zur Verhinderung von Störfällen, die mögliche Freisetzungen brennbarer und explosiver Stoffe betreffen, fallen in diesen Anwendungsbereich. Zudem sind die begehrten Unterlagen überwiegend struktureller Natur (Organisationsverantwortung, Sicherheitsmanagementsystem, Verfahrensabläufe) und enthalten keine technischen Details, die für Dritte zur Herbeiführung eines Schadens nutzbar wären. Soweit die Behörde einzelne Passagen als schutzwürdig einstuft, bitte ich um eine gesonderte Prüfung nach § 7 Abs. 2 UIG (teilweise Offenlegung).
Die Uniper Kraftwerke GmbH (im Folgenden UKW) betreibt am Standort Staudinger in Hessen, Hanauer Landstraße 150, 63538 Großkrotzenburg ein Kraftwerk bestehend aus den Kraftwerksblöcken 4 und 5 und drei Hilfskesseln. Die Blöcke 1 bis 3 sind bereits seit einigen Jahren stillgelegt. Der erdgasbefeuerte Block 4 (622 MWel Nettoleistung) und der kohlebefeuerte Block 5 (522 MWel Nettoleistung) werden auf Anforderung des Übertragungsnetzbetreibers TenneT TSO GmbH der-zeit als Netzreserve zur Deckung von Lastspitzen eingesetzt. Für das Anfahren des Blocks 5 und die Besicherung der Fernwärme werden zusätzlich drei Hilfskessel zur Dampferzeugung mit einer genehmigten Feuerungswärmeleistung (FWL) von jeweils 13,38 MW (insgesamt ca. 40,14 MWth) betrieben. Außerdem werden am Standort zwei weitere mobile Hilfskessel mit jeweils 11 MWth (befristet bis zum 31. Dezember 2030) für die Auskoppelung von Fernwärme betrieben. Die Uniper Kraftwerke GmbH (UKW) plant eine H2-Ready GuD Anlage (Block 8) am Standort des Kraftwerk Staudinger (Hanauer Landstraße 150, 63534 Großkrotzenburg). Das Vorhaben beinhaltet eine Gasturbine mit nachgeschaltetem Abhitzekessel und eine Dampfturbine (in Deutsch daher auch Gas- und Dampfturbinen Anlage oder „GuD Anlage“, und in Englisch auch als Combined-Cycle-Gas-Turbine oder „CCGT“ benannt) sowie diverse Nebeneinrichtungen und weist eine elektrische Leistung von 890 MWel bzw. eine FWL von ca. 1.470 MWth auf. Das immissionsschutzrechtliche Verfahren gemäß BImSchG (vorerst nur für den Brennstoff Erdgas) wird als gestuftes Verfahren durchgeführt. Mit dem hiermit vor-gelegten Antrag wird zunächst ein Vorbescheid gemäß § 9 BImSchG beantragt, in dessen Rahmen auch eine Öffentlichkeitsbeteiligung stattfindet. Entsprechend dem Planungsfortschritt soll dann im anschließenden Genehmigungsverfahren nach § 16 BImSchG die endgültige Zulassung für die Errichtung und den Betrieb der GuD Anlage beantragt werden. Für die GuD-Anlage (Block 8) am Standort Kraftwerk Staudinger soll im Rahmen des Vorbescheides nach § 9 BImSchG ab-schließend über den Standort und einzelne Genehmigungsvoraussetzungen wie folgt entschieden werden. Entscheidung über: - bauplanungs- und bauordnungsrechtlichen Zulässigkeit, - immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsfähigkeit sowie - die Vereinbarkeit mit anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften. Im Einzelnen: i: für die Brennstoffe Erdgas und Wasserstoff A. Bauplanungsrechtliche Zulässigkeit und bauordnungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens; es soll dabei entschieden werden über: den Standort des Vorhabens (Flächen für Gebäude und Komponenten mit maximalen Flächenbedarf und maximaler Höhe, maximale Höhe der Schornsteine, Zufahrtswege für den Lieferverkehr und die Brandbekämpfung, Feuerwehrflächen sowie Flucht und Rettungswege zu benachbarten Anlagen und öffentlichen Straßen); in bauordnungsrechtlicher Hinsicht soll explizit der Brandschutz geprüft werden. Vereinbarkeit mit den zugrundeliegenden Bebauungsplänen; Ausnahmen bzw. Befreiungen von den Festlegungen der für die temporären Baustelleneinrichtungsflächen zugrundeliegenden Bebauungspläne Nr. 30, 31 und 32, sofern erforderlich; Zulassung der Errichtung der gasisolierten Schaltanlage (GIS); B. Erfüllbarkeit der sich ergebenden rechtlichen Pflichten hinsichtlich des gewählten Anlagenkonzeptes (max. Feuerungswärmeleistung, Brennstoffart, effiziente Ener-gieverwendung, Kühlkonzept, Abwärmenutzung und -einleitung, Abwasser- und Niederschlagswassereinleitung, Brauchwasserbedarf, Abfallvermeidung und -entsorgung); C. Erfüllbarkeit der umweltrechtlichen Pflichten hinsichtlich der Emissionen und Immissionen von Lärm sowie der Anforderungen an die Lagerung von wasserge-fährdenden Stoffen etc.); D. Vereinbarkeit mit naturschutzrechtlichen Regelungen; E. Machbarkeit der Wasserentnahme aus und Kühlwasser- und Abwassereinleitung sowie der Wärmeeinleitung in den Main F. Vereinbarkeit mit naturschutzrechtlichen Regelungen und den wasserrechtlichen Vorschriften für die Entnahme von Oberflächenwasser und Einleitung von Kühlwasser, Abwasser und Niederschlagswasser; G. Ausnahme von den Orientierungswerten der Oberflächengewässerverordnung (OGewV); es wird die folgende Anzahl an Betriebsstunden beantragt, bei der die Orientierungswerte der OGewV für die Temperatur im Main überschritten werden dürfen: Monat März: 500 Stunden eine Aufwärmung des Mains von 1 K bei maximaler Misch-Temperatur von 13° C des Mains (die OGewV gibt einen Orientierungswert von 10°C vor); Sommermonate Juni bis August: insgesamt 1.000 Stunden eine Aufwärmung des Mains von 1 K bei maximaler Misch-Temperatur von 26° des Mains (die OGewV gibt einen Orientierungswert von 25°C vor; in der Vergangenheit und bisher gelten noch 28°C); H. Zulässigkeit der Errichtung der Regenwasserrückhaltung, die weitestgehend unter der künftigen Geländeoberkante (GOK) liegt, jedoch Geländer, bis zu 50 cm hohe Aufkantungen und eine Pumpstation über der GOK aufweisen kann, im nicht überbaubaren Teil der Versorgungsfläche 1 des Bebauungsplans Nr. 30, in Übereinstimmung mit § 23 Absatz 3 der BauNV (Zulassung von Ausnahmen) bzw. § 23 Absatz 5 der BauNV (Zulassung von Nebenanlagen); I. Erfüllbarkeit der Pflichten der Störfallverordnung; J. Ausnahmen gemäß § 32 der 44. BImSchV in Verbindung mit der Ausnahmeregelung der Technischen Anleitung Luft (Nr. 5.5.2.1 Absatz 9 TA Luft) hinsichtlich der Einzelfall-Betrachtung bei der Bestimmung der Schornsteinhöhen für Notstromaggregat, Gasvorwärmer, Hilfskessel und Gebäudeheizung; ii: für den Brennstoff Erdgas K. Erfüllbarkeit der umweltrechtlichen Pflichten hinsichtlich der Emissionen und Immissionen von Luftschadstoffen, der Pflichten im Hinblick auf Brandschutz, Explosionsschutz so-wie im Umgang mit wassergefährdenden Stoffen; L. Machbarkeit in Bezug auf die Betriebssicherheitsverordnung. Die jährlichen Betriebsdauer der geplanten Gas- und Dampfturbinen-Anlage Block 8 wird mit 8.760 Stunden (inkl. An- und Abfahrprozesse) beantragt. Für das Projekt wird die am Kraftwerksstandort bereits vorhandene Infrastruktur genutzt. So erfolgt zur Zuführung des Erdgases der Anschluss an eine bereits vorhandene Erdgasstichleitung des Standortes der Open Grid Europe (OGE). Im Zusammenhang mit dem Vorhaben ist zur Anbindung an das 380 kV-Netz der TenneT auch die Errichtung einer erdverlegten 380 kV-Verbindungsleitung am Standort mit oder ohne einer zusätzlichen gasisolierten, eingehausten Schaltanlage (GIS) vorgesehen. Hierzu wurde ein Antrag nach § 9 BImSchG und die zugehörigen Unterlagen eingereicht. Die GuD-Anlage (Block 8) befindet sich im Kraftwerk Staudinger, Hanauer Landstraße 150, 63538 Großkrotzenburg, Gemarkung Großkrotzenburg, Flur 23, 22, 21 und 20, Flurstück 269/22 (Flur 23), 42/1 (Flur 23), 269/16 und 269/20 (Flur 23) und 269/21 (Flur 23), 220/6 (Flur 22), 220/7 (Flur 22), 55/3 (Flur 21), 520/10 (Flur 20), 564 (Flur 20), 565 (Flur 20), 77/2 (Flur 21), 78/3 (Flur 21), 80/2 (Flur 21), 82/3 (Flur 21), 83/2 (Flur 21), 84/2 (Flur 21), 87/5 (Flur 21), 93/2 (Flur 21), 94/2 (Flur 21), 95/2 (Flur 21), 100/7 (Flur 21), 114/6 (Flur 21), 129/6 (Flur 21), 132/5 (Flur 21), 134/5 (Flur 21). Bei der Anlage handelt es sich um eine Anlage nach der Industrieemissionsrichtlinie. Zuständige Behörde für das beantragte Vorhaben ist das Regierungspräsidium Darmstadt, Abteilung Umwelt in Frankfurt. Für das Vorhaben besteht die Pflicht, nach § 6 i. V. m. Nr. 1.1.1 der Anlage 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen. Der dazu erforderliche UVP-Bericht wurde mit den Antragsunterlagen vorgelegt und ist dort im Kapitel 20 eingebunden.
Für Betriebe und Anlagen, in denen besonders gefährliche Stoffe oder Gefahrstoffe in großen Mengen gehandhabt werden, werden über die üblichen Umweltschutzbestimmungen hinaus zusätzliche umfangreiche Sicherheits-, Vorsorge- und Überwachungsmaßnahmen gefordert. Auf Grund der Chemiestandorte mit ihren vielfältigen Produktlinien, Stoffkreisläufen und Technologien besitzt die Störfallvorsorge in Sachsen-Anhalt eine erhebliche Bedeutung. Die Fachbehörde erarbeitet die technisch-naturwissenschaftlichen Grundlagen und Hintergrundinformationen für den Vollzug des Störfallrechts und die entsprechende EU-Berichterstattung. Folgende Schwerpunkte sind von der Fachbehörde zu bearbeiten: - Erarbeitung von Grundlagen zur landeseinheitlichen Umsetzung der Seveso-II-Richtlinie und der Störfall-Verordnung, - Ermittlung von Gefahrenpotenzialen und Schwachstellen in störfallrelevanten Anlagen, - gutachterliche Tätigkeit hinsichtlich der Prüfung der Voraussetzungen der Bekanntgabe von Sachverständigen nach § 29 a BImSchG, - zentrale Erfassung, Analyse und Auswertung von Störfällen und Schadensereignissen, - Prüfung des Standes der Anlagensicherheit und - Wahrnehmung der EU-Berichterstattung (Zuständigkeitsverordnung). Eine Recherche für die Kategorie "Technisches Versagen" in der Datenbank des LAU "Schadensereignisse" ergab, dass insbesondere nicht ausreichende Werkstoffeigenschaften (Korrosion, Materialfehler, Materialermüdung) zu Schäden führten. Aber z. B. auch der Ausfall der Elektroenergieversorgung kann zu erheblichen Gefährdungen führen. "Unbekannte Ursachen" sind primär bei Bränden zu verzeichnen, bei denen ein mutwilliges Fremdverschulden nicht von vornherein auszuschließen ist. Die meisten Schadensereignisse werden durch "Menschliches Versagen" verursacht. Dabei handelt es sich häufig um nicht fachgerechtes Vorgehen bei Reparatur- und Instandsetzungsarbeiten, organisatorische Fehler, unsachgemäße Anlagenbedienung und unzulässiger Umgang mit Stoffen. Auch nicht sachgerechte Transportvorgänge (Straße/Schiene) erforderten den Einsatz der Umweltbehörden. Derartige Schadensereignisse erscheinen besonders problematisch, da sie an beliebigen Orten, auch inmitten von Wohngebieten, eintreten können. Vorsorge-Maßnahmen lassen sich nur bedingt planen. Diese Tatbestände fanden in der Seveso-II-RL (967/82/EG) bzw. in deren Umsetzung als Störfall-VO 2000 durch die Einführung eines Umweltsicherheitsmanagement in einem Betriebsbereich seine Auswirkung.
| Organisation | Count |
|---|---|
| Bund | 178 |
| Kommune | 5 |
| Land | 160 |
| Weitere | 16 |
| Wissenschaft | 7 |
| Zivilgesellschaft | 2 |
| Type | Count |
|---|---|
| Chemische Verbindung | 17 |
| Formular | 1 |
| Förderprogramm | 82 |
| Gesetzestext | 3 |
| Hochwertiger Datensatz | 2 |
| Text | 110 |
| Umweltprüfung | 64 |
| unbekannt | 66 |
| License | Count |
|---|---|
| Geschlossen | 224 |
| Offen | 111 |
| Unbekannt | 10 |
| Language | Count |
|---|---|
| Deutsch | 342 |
| Englisch | 8 |
| Resource type | Count |
|---|---|
| Archiv | 19 |
| Bild | 7 |
| Datei | 4 |
| Dokument | 156 |
| Keine | 130 |
| Unbekannt | 1 |
| Webdienst | 3 |
| Webseite | 105 |
| Topic | Count |
|---|---|
| Boden | 117 |
| Lebewesen und Lebensräume | 226 |
| Luft | 95 |
| Mensch und Umwelt | 336 |
| Wasser | 96 |
| Weitere | 345 |