Baustellen im öffentlichen Straßenland sind in Berlin keine Seltenheit. Der Verkehrsteilnehmer bekommt sie durch Sperrungen und Einschränkungen direkt zu spüren. Gebaut wird aus den unterschiedlichsten Gründen, so müssen: Straßen in verkehrssicherem und benutzungsfähigem Zustand gehalten, die Straßeninfrastruktur ausgebaut, Arbeiten an Leitungen für Gas, Wasser, Abwasser u. Strom ausgeführt, Gleise der Tram und U-Bahnen saniert oder neu gebaut, oder Hochbauten errichtet werden. Für die Einrichtung von Arbeitsstellen im öffentlichen Straßenland ist neben der nach Berliner Straßengesetz notwendigen Erlaubnis zur Sondernutzung – Berliner Straßengesetz §§ 11 und 12 – eine verkehrsrechtliche Anordnung zur Einrichtung von Arbeitsstellen nach § 45 StVO einzuholen. Die Die Abt. VI (Verkehrsmanagement) erteilt die verkehrsrechtliche Anordnung für das übergeordnete Straßennetz in Zusammenarbeit mit der Polizei und dem Straßenbaulastträger. Übergeordnetes Straßennetz Berlin (Karte im Geoportal) Für alle anderen Straßen wird die Anordnung von der jeweils zuständigen Straßenverkehrsbehörde der Bezirke erteilt. Die Anordnung regelt im Einzelfall: wie die Arbeitsstelle abgesperrt und gekennzeichnet wird, ob und wie gesperrte Straßen und Umleitungen zu kennzeichnen sind und ob und wie der Verkehr zu regeln ist. Sie enthält: Verkehrszeichenpläne, ggf. Umleitungspläne sowie evtl. Pläne für Lichtsignalanlagen, und berücksichtigt: die tatsächlichen örtlichen Gegebenheiten, die für das Bauverfahren und den Verkehr erforderlichen Platzverhältnisse und unterschiedliche Bauphasen. Alle für die Erteilung erforderlichen Pläne und Erläuterungen hat der Bauherr rechtzeitig vor Beginn der Maßnahme bei der Abt. VI (Verkehrsmanagement) vorzulegen. Hier finden Sie Online-Formulare zur Beantragung von Nutzung öffentlichen Straßenlandes für Ihre Baumaßnahme. Formulare im Bereich Mobilität
Vereinfachtes Verfahren Wechselsammelbehälter nach § 46 StVO i.V.m. § 13 BerlStrG Sondernutzung des öffentlichen Straßenlands Ausführungsvorschriften (AV) zu § 127 Absatz 4 des Telekommunikationsgesetzes (TKG) – geringfügige bauliche Maßnahmen (AV 100/120) Verkehrsrechtliche Anordnungen (Verkehrsmanagement) Umweltzone – Stufe 2 Parkraumbewirtschaftung (Handwerkerparkausweis) Luftverkehr: Bauvorhaben / Kräne Kampfmittel Online-Formular Vereinfachtes Verfahren Wechselsammelbehälter nach § 46 StVO i.V.m. § 13 BerlStrG Online-Formulare Antrag auf Baustelleneinrichtungsflächen nach § 11 (3) Berliner Straßengesetz Erläuterung: Mit diesem Formular können Sie Sondernutzungserlaubnisse für Flächen zur Einrichtung von Baustellen beantragen. Es muss sich dabei um Flächen des öffentlichen Straßenlandes handeln, auf die Sie zur Durchführung Ihrer baulichen Maßnahme angewiesen sind. Bitte beachten Sie, dass nur der Bauherr den Antrag stellen darf! (§ 11 Abs. 11 des Berliner Straßengesetzes). Die ausführende Firma kann unter Vorlage einer Vollmacht des Bauherrn die Erlaubnis beantragen. Sie erhält den Bescheid übersandt, wenn sie vom Bauherrn entsprechend zum Empfang der Sondernutzungserlaubnis legitimiert worden ist. Andernfalls wird der Bescheid ausschließlich an den Sondernutzer (Bauherrn) übersandt. Weitere Informationen Antrag auf Sondernutzungen oder Provisorische Gehwegüberfahrt nach § 11 bzw. § 9 (4) des Berliner Straßengesetzes Erläuterung: Mit diesem Formular können Sie temporäre oder dauerhafte Sondernutzungserlaubnisse für solche Sondernutzungen des öffentlichen Straßenlands beantragen, die keine Inanspruchnahmen von Verkehrsflächen zur Einrichtung von Baustellen betreffen. (z.B. Apotheken- und Fahnenmaste, Fundamente, Betonsockel, Großflächenwerbeanlagen, Erker, Balkone, etc. oder Baugerüste, Kranschwenkbereiche, temporäre Freileitungen, Lichterketten, Ausschmückungen oder Beflaggungen etc.) Weitere Informationen Antrag auf Ausnahmegenehmigungen nach § 46 (1) StVO / § 13 BerlStrG für das Aufstellen von Infoständen, das Aufstellen von Großwerbetafeln für Wahlen, das Herausstellen von Stehtischen, Tischen und Stühlen, Waren oder sonstigen Gegenständen, für die Materiallagerung und für den Straßenhandel Mit diesem online ausfüllbaren Formular können Sie Ausnahmegenehmigungen beantragen, für die Sie öffentliches Straßenland in Anspruch nehmen möchten. Weitere Informationen Online-Formulare Anzeige zum Verlegen und Ändern von Telekommunikationslinien Aufgrabemeldung/Baubeginnanzeige Fertigstellungsanzeige Weitere Informationen Online-Formular Antrag auf Verkehrseinschränkungen aufgrund von Arbeitsstellen Mit diesem Formular können Unternehmen für Arbeiten, die sich auf den Straßenverkehr auswirken, bei den Berliner Straßenverkehrsbehörden die Anordnung einer Arbeitsstelle nach § 45 Abs. 6) StVO beantragen. Weitere Informationen Informationen zur Umweltzone Berlin Online-Formular Feinstaubplakette Online-Formular Handwerkerparkausweis Weitere Informationen Weitere Informationen: Ermittlung und Bergung von Kampfmitteln Technische Hinweise Hilfe und Tipps zum Ausfüllen und Speichern der Formulare Hinweise zum Datenschutz Information nach Artikel 13 und 14 Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) zur Erhebung personenbezogener Daten Datenschutzerklärung der VISS-Geschäftsstelle
Für die öffentliche Beleuchtung ist die Senatsverwaltung für Mobilität, Verkehr, Klimaschutz und Umwelt – Abteilung Tiefbau – verantwortlich. Die Stromnetz Berlin GmbH führt im Auftrag der Senatsverwaltung für Mobilität, Verkehr, Klimaschutz und Umwelt den Betrieb, die Wartung, die Instandhaltung und die Schadensbeseitigung der öffentlichen Beleuchtung einschließlich der beleuchteten Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen durch. Sollten Sie Störungen bzw. Schäden an den öffentlichen Beleuchtungsanlagen Berlins feststellen, wenden Sie sich bitte an die Stromnetz Berlin GmbH (siehe Kontaktangaben). Die Pflicht zur Beleuchtung öffentlicher Straßen ist im Berliner Straßengesetz (BerlStrG) festgeschrieben. Nach § 7 Abs. 5 Satz 1 BerlStG sind die öffentlichen Straßen in ihrer Gesamtheit zu beleuchten, soweit es im Interesse des Verkehrs und der Sicherheit erforderlich ist. Damit ist die Beleuchtung Bestandteil der Straßenbaulast Berlins. Zur öffentlichen Beleuchtung zählen die Beleuchtungsanlagen an Straßen und Plätzen, Anstrahlungen und beleuchtete Verkehrszeichen (z.B. an Fußgängerüberwegen). Die öffentliche Beleuchtung umfasst rund 207.500 Elektroleuchten und rund 17.500 Gasleuchten im Straßenland Berlins (Stand 05/2025). Die Zuständigkeit für die Beleuchtung der Bundesautobahn liegt seit dem 01.01.2021 bei der Autobahngesellschaft des Bundes. Das Handbuch zum Lichtkonzept Berlin ist auf der Seite der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, Bauen und Wohnen bei den Regelwerken zur Stadtgestaltung zu finden. Die Vorgaben für das Anbringen von Wahlwerbung an Masten der öffentlichen Beleuchtung sind hier zu finden. Weitere Informationen Bild: Linus Lintner Beleuchtung auf dem Bebelplatz Weitere Informationen Bild: Linus Lintner Beleuchtung im Görlitzer Park Weitere Informationen Bild: Linus Lintner Pilotprojekt Hasenheide Weitere Informationen Bild: Linus Lintner Pilotprojekt Springpfuhlpark Weitere Informationen Bild: Linus Lintner Umrüstung der Gasleuchten in Lichtenrade Weitere Informationen Bild: Linus Lintner Umrüstung der Gasleuchten in Charlottenburg, Hermsdorf, Moabit, Wedding und Wilmersdorf Weitere Informationen Bild: SenMVKU Umrüstung der Gasleuchten in Gesundbrunnen und Rudow Weitere Informationen Bild: Kardorff Ingenieure Lichtplanung GmbH Besondere Projekte Weitere Informationen Bild: Linus Lintner Fragen und Antworten zur Gasbeleuchtung Weitere Informationen
Die Deutsche Flussspat GmbH (DFG), 75177 Pforzheim, beabsichtigt den Gewinnungsbetrieb des Bergwerkes „Grube Käfersteige“ im Stadtkreis Pforzheim auf der Gemarkung Würm wiederaufzunehmen. Bei der Grube handelt es sich um ein ehemaliges Fluss- und Schwerspat-Bergwerk, welches 1999 fachgerecht verschlossen und aus der Bergaufsicht entlassen wurde. (1) Mit Antrag vom 09.09.2025 auf Planfeststellung des bergrechtlichen Rahmenbetriebsplans sieht die DFG zunächst Arbeiten vor, die der Beurteilung dienen, inwieweit die Wiederaufnahme des Gewinnungsbetriebes grundsätzlich möglich ist. Hierzu sind zunächst die Sümpfung und Sicherung des Grubengebäudes geplant. Im Anschluss sollen durch Erkundungsmaßnahmen und einen Probebetrieb, die veranschlagten Ressourcenabschätzungen bestätigt und die Wirtschaftlichkeit eines zukünftigen Grubenbetriebes untersucht werden. Neben untertägigen Arbeiten ist auch die Einrichtung von Betriebsflächen und Betriebsanlagen über Tage vorgesehen. Die Zulassung des bergrechtlichen Rahmenbetriebsplans bedarf nach § 52 Abs. 2a Bundesberggesetz der Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens. Der Antrag auf Planfeststellung des bergrechtlichen Rahmenbetriebsplans schließt folgende Anträge mit ein: a) Straßensondernutzung für die L 572 (Würmtalstraße) nach § 16 Straßengesetz b) Antrag auf Erteilung der befristeten Waldumwandlung gemäß § 11 Landeswaldgesetz c) Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung gemäß § 34 Abs. 3 Bundnaturschutzgesetz (BNatSchG) d) Anträge auf Erteilung naturschutzrechtlicher Befreiungen und Ausnahmen: - Antrag auf Befreiung von den Vorschriften der Verordnung des Bürgermeisteramtes Pforzheim über das Landschaftsschutzgebiet (LGS) für den Stadtkreis Pforzheim vom 12. Dezember 1994 gemäß § 7 der LSG-Verordnung i.V.m. § 67 BNatSchG - Antrag auf Befreiung von den Vorschriften der Verordnung des Regierungspräsidiums Karlsruhe über den Naturpark Schwarzwald Mitte/Nord vom 16. Dezember 2003 gemäß § 6 der Naturparkverordnung i.V.m. § 67 BNatSchG - Antrag auf Zulassung einer Ausnahme von den Verboten nach § 30 Abs. 2 BNatSchG gemäß § 30 Abs. 3 BNatSchG Auf Antrag der DFG nach § 7 Abs. 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) ist im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen. Zum Zeitpunkt des Beginns des Zulassungsverfahrens liegen folgende entscheidungserhebliche Berichte zum Vorhaben vor: Erläuterungsbericht zum Vorhaben, Schwingungstechnisches Gutachten, Schalltechnische Untersuchungen, Immissionsprognose Luft und Wasserdampf, Senkungsprognose, Eingriffs- und Ausgleichsbewertung, Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag, Landschaftspflegerischer Begleitplan, Natura 2000-Erheblichkeitsvorprüfungen, Hydrogeologischer und Hydrologischer Fachbeitrag, Gewässerökologische Untersuchungsberichte, Fachbeitrag Wasserrahmenrichtlinie, UVP-Bericht. (2) Die für das Vorhaben erforderlichen wasserrechtlichen Zulassungen werden aufgrund der fehlenden Konzentrationswirkung des bergrechtlichen Rahmenbetriebsplans nicht von der Planfeststellung erfasst und daher mit Schreiben der DFG vom 12.09.2025 gesondert beantragt. Beantragt wird die Erteilung der a) wasserrechtlichen Erlaubnis zum Entnehmen, Zutagefördern und Zutageleiten des Grubenwassers und des zulaufenden Grundwassers aus der Sümpfung und der Wasserhaltung der Grube Käfersteige. b) wasserrechtlichen Genehmigung für den Bau- und Betrieb der Wasseraufbereitungsanlage der Grubenwässer aus der Grube Käfersteige und der anfallenden Oberflächenwässer im Bereich Würmtalrampe. c) wasserrechtlichen Erlaubnis für die Einleitung von aufbereitetem Grubenwasser und auf-bereitetem Oberflächenwasser in das Gewässer „Würm“. Des Weiteren ist nach Ziffer 13.3.2 der Anlage 1 UVPG für das Zutagefördern von 100.000 m³ bis weniger als 10 Mio. m³/a Grundwasser im Zuge der Sümpfung und Trockenhaltung des Grubengebäudes eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls erforderlich. Die Prüfung der Umweltauswirkungen erfolgt im Wege der Umweltverträglichkeitsprüfung des Planfeststellungsverfahrens zur Erteilung des bergrechtlichen Rahmenbetriebsplans. Für den bergrechtlichen Rahmenbetriebsplan sowie für die wasserrechtlichen Zulassungen wird ein Geltungszeitraum von 15 Jahren beantragt. Das Regierungspräsidium Freiburg, Landesamt für Geologie, Rohstoffe und Bergbau, Referat 97, Landesbergdirektion, ist zuständige Zulassungsbehörde für den bergrechtlichen Rahmenbetriebsplan und für die wasserrechtlichen Zulassungen.
Die Abteilung VI (Verkehrsmanagement) vermittelt zwischen den Interessen von Filmschaffenden und Verkehrsteilnehmerinnen und Verkehrsteilnehmern. Zusätzlich zur Dreherlaubnis im öffentlichen Raum muss bei der Abt. VI eine Genehmigung für die Durchführung der Filmdreharbeiten beantragt werden. Handelt es sich um einen Drehort im öffentlichen Verkehrsraum mit Absperrungen, wird eine Einzelanordnung in Abstimmung mit der Polizei (formelle Anhörung) erarbeitet. Die näheren Angaben zum Drehort, -zeitpunkt und -dauer sowie der Wunsch nach Voll- oder Teilsperrungen von Straßen bzw. Gehwegen sind dann Voraussetzung für die Verkehrslenkung, um gegebenenfalls eine Anordnung einer notwendigen Straßen- oder Gehwegsperrung zu erlassen. Daneben wird das bezirkliche Tiefbauamt als Straßenlandeigentümer im Zuge einer Sondernutzungsgenehmigung nach dem Berliner Straßengesetz eingebunden. Aber nicht nur der Dreh auf der Straße verursacht Verkehrseinschränkungen. Halteverbotsaufstellungen kommen auch bei Dreharbeiten in Gebäuden bzw. in nichtöffentlichen Bereichen zum Tragen, wo es nötig ist, die Technikfahrzeuge der Firma möglichst in unmittelbarer Nachbarschaft zum Drehort abstellen zu können. Amtliches Liegenschaftskatasterinformationssystem (ALKIS Berlin)
Berliner Vorschrifteninformationssystem Gesetze, Verordnungen und Verwaltungsvorschriften Gesetze im Internet (Bundesrecht) Rechtsvorschriften der EU Landesrecht Bundesrecht Berliner Mobilitätsgesetz Verkündet als Artikel 1 des Gesetzes zur Neuregelung gesetzlicher Vorschriften zur Mobilitätsgewährleistung Berliner Straßengesetz (BerlStrG) Verordnung zur Verhütung von Schäden durch Kampfmittel (Kampfmittelverordnung – KampfmittelV) Bautechnik Angelegenheiten der Bautechnik betreffen Bauvorschriften, Baustoffe und Prüfstellen im Straßen- und Ingenieurbau. Bautechnik Straßenbau Bautechnik Ingenieurbau Bautechnik Weiteres Richtlinie 14 – Ingenieurbauwerke Planungshilfen für die dezentrale Straßenentwässerung Berliner Standards für die Pflanzung und die anschließende Pflege von Straßenbäumen Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) Gesetz zur Beschleunigung von Planungsverfahren für Infrastrukturvorhaben (InfraStrPlanVBeschlG) Bundesfernstraßengesetz (FStrG) Personenbeförderungsgesetzes (PBefG)
Die Abteilung Verkehrsmanagement ist die zuständige Behörde für die Erteilung von temporären Genehmigungen auf Hauptverkehrsstraßen z.B. für Verkehrsregelungen aufgrund von Baustellen, Großveranstaltungen und Filmdreharbeiten. Bitte beachten Sie zu den einzelnen Verfahren auch die Rubrik Dienste und Genehmigungen . Stadtweite Filmdreharbeiten Verkehrsregelungen bei Veranstaltungen Verkehrsregelungen bei Baustellen Großraum- und Schwerverkehr Digitaler Beifahrer Schienenersatzverkehr Sicherheitsmaßnahmen (Sicherheitshaltverbote) Ausnahmegenehmigungen Häufig ist in Verkehrsinformationen zu lesen: “Wegen Filmdreharbeiten kommt es in den nächsten Tagen vorübergehend zu Straßensperrungen…”. Das ist eine gute Nachricht für die Filmstadt Berlin, oft aber eine weniger angenehme Nachricht für die Verkehrsteilnehmer und Anwohner. Die Abteilung Verkehrsmanagement hat hierbei sowohl die Interessen der Filmproduzenten als auch die Interessen der Verkehrsteilnehmer, der Anwohnerinnen und Anwohner zu berücksichtigen – eine oft schwierige Aufgabe. Bevor im öffentlichen Raum gedreht werden darf, müssen die Filmemacher eine allgemeine Dreherlaubnis für die Durchführung der Filmdreharbeiten beantragen. Handelt es sich um einen Drehort im öffentlichen Verkehrsraum mit Absperrungen, wird eine Einzelanordnung in Abstimmung mit der Polizei (formelle Anhörung) erarbeitet. Die näheren Angaben zum Drehort, -zeitpunkt und -dauer sowie der Wunsch nach Voll- oder Teilsperrungen von Straßen bzw. Gehwegen sind dann Voraussetzung für die Abteilung Verkehrsmanagement, um gegebenenfalls eine Anordnung einer notwendigen Straßen- oder Gehwegsperrung zu erlassen. Daneben wird das bezirkliche Tiefbauamt als Straßenlandeigentümer im Zuge einer Sondernutzungsgenehmigung nach dem Berliner Straßengesetz eingebunden. Genehmigung von Ausnahmen wie Filmdreharbeiten, Abschleppen von Fahrzeugen m Bereich der Bundesautobahnen etc. Aber nicht nur der Dreh auf der Straße verursacht Verkehrseinschränkungen. Halteverbotsaufstellungen kommen auch bei Dreharbeiten in Gebäuden bzw. in nichtöffentlichen Bereichen zum Tragen, wo es nötig ist, die Technikfahrzeuge der Firma möglichst in unmittelbarer Nachbarschaft zum Drehort abstellen zu können. Und wer schon einmal “Zaungast” bei Dreharbeiten war, kennt die Dimension solcher Kolonnen von Technikfahrzeugen. Für die Abteilung Verkehrsmanagement bedeutet dies, dass beispielsweise jährlich über 4.000 Geschäftsvorgänge zu bearbeiten sind – von der allgemeinen Dreherlaubnis über die Jahresanordnung zum Aufstellen von Halteverbotszeichen bis hin zu den Blaulicht- und Trailerfahrten. Die kulturelle Anziehungskraft Berlins und der weltstädtische Charakter der Metropole sind kaum denkbar ohne die Impulse der zahlreich stattfindenden Veranstaltungen. Berlin ist nicht nur Party-Stadt, sondern auch Deutschlands Sportstadt Nummer 1. Angesichts der Fülle angebotener Veranstaltungen wird häufig übersehen, welcher Aufwand zur angemessenen Regelung des Verkehrs betrieben werden muss. Bei Großveranstaltungen wie z.B. der Fußball-WM 2006, der Leichtathletik-WM 2009 und des Berlin Marathons hat und hatte das Verkehrsmanagement Berlin große Herausforderungen zu bewältigen, um den Verkehr sicher und ohne größere Störungen zu gewährleisten. Aufgrund der attraktiven Örtlichkeiten im Zentralen Bereich Berlins finden dort besonders zahlreiche Veranstaltungen statt. Für die beantragten öffentlichen Verkehrsflächen wird vom Straßenbaulastträger das öffentliche Interesse und die baulichen Bedingungen, sowie von der Straßenverkehrsbehörde die verkehrliche Machbarkeit und erforderlichen Verkehrsmaßnahmen geprüft. Die daraus resultierenden Auflagen münden dann in eine straßenverkehrsbehördliche Erlaubnis nach § 29 (2) Straßenverkehrs-Ordnung. Nach Erteilung der Erlaubnis hat der Veranstalter dafür zu sorgen, dass die Verkehrsvorschriften sowie etwaige Bedingungen und Auflagen eingehalten werden. Baustellen im öffentlichen Straßenland bestehen aus den unterschiedlichsten Gründen. Im Wesentlichen müssen: Straßen in verkehrssicherem und benutzungsfähigem Zustand gehalten, die Straßeninfrastruktur ausgebaut, Arbeiten an Leitungen für Gas, Wasser, Abwasser u. Strom ausgeführt, Gleise der Tram und U-Bahnen saniert oder neu gebaut, oder Hochbauten mit vorübergehender Inanspruchnahme angrenzenden Straßenlandes errichtet werden. Für die Einrichtung von Arbeitstellen im öffentlichen Straßenland ist neben der nach Berliner Straßengesetz notwendigen Erlaubnis zur Sondernutzung (Berliner Straßengesetz §§ 11 und 12) eine verkehrsrechtliche Anordnung zur Einrichtung von Arbeitsstellen nach § 45 StVO einzuholen. Die Erlaubnis zur Sondernutzung erteilt der jeweils zuständige Straßenbaulastträger. Die verkehrsrechtliche Anordnung für das übergeordnete Straßennetz erteilt die Abteilung Verkehrsmanagement in Zusammenarbeit mit der Polizei und dem Straßenbaulastträger. Die straßenverkehrsbehördliche Anordnung regelt im Einzelfall: wie die Arbeitsstelle abgesperrt und gekennzeichnet wird, ob und wie gesperrte Straßen und Umleitungen zu kennzeichnen sind und ob und wie der Verkehr zu regeln ist. Sie enthält: Verkehrszeichenpläne, ggf. Umleitungspläne sowie evtl. Unterlagen zu temporären Lichtsignalanlagen bzw. Anpassungen an bestehenden Lichtsignalanlagen, und berücksichtigt: die tatsächlichen örtlichen Gegebenheiten, die für das Bauverfahren und den Verkehr erforderlichen Platzverhältnisse und unterschiedliche Bauphasen. Alle für die Erteilung erforderlichen Pläne und Erläuterungen hat die ausführende Firma rechtzeitig vor Beginn der Maßnahme bei der Abteilung Verkehrsmanagement vorzulegen. Für die Beantragung steht ein standardisiertes Antragsformular einschließlich eines Erläuterungsblattes zur Verfügung (siehe hierzu auch unsere Rubrik Dienste und Genehmigungen ). Für die Sicherung des Fuß- und Radverkehr an Baustellen gibt das Verkehrsmanagement der Senatsverwaltung eine Reihe von ermessensleitenden Hinweisen. Ein ganz erheblicher Teil der Großraum- und Schwertransporte kann nur über bestimmte Straßen, Tunnel und Brücken abgewickelt werden, die für eine übermäßige Gewichtsbelastungen bzw. Abmessungen ausgelegt sind. Gemäß § 29 (3) und / oder § 46 (1) Nr. 5 der Straßenverkehrs-Ordnung ist deshalb eine Erlaubnis und / oder Ausnahmegenehmigung für den Verkehr mit Fahrzeugen und Zügen, deren Ladung oder Abmessungen, Achslast oder Gesamtgewicht die gesetzlich allgemeinen zugelassenen Grenzen überschreiten, erforderlich. Zuständig für die Erteilung der Erlaubnis bzw. Ausnahmegenehmigung ist die Behörde, in deren Bereich der Transport beginnt, oder sich der Firmensitz befindet. Die Bearbeitung der Anträge erfordert in der Regel zwei Wochen. Bei statischen Nachrechnungen von Brückenbauwerken, aufwändigen Anhörungsverfahren und Anfragen anderer Bundesländer, sind längere Bearbeitungszeiten unvermeidlich. Ausländische Firmen stellen den Antrag für Großraum- und Schwertransporte bei der für den Grenzübertritt örtlich zuständigen Verwaltungsbehörde. Zur Beantragung eines Großraum- und Schwertransportes ist das Antragsformular, gemäß den “Richtlinien zum Antrags- und Genehmigungsverfahren für die Durchführung von Großraum- und Schwertransporten (RGST 2013)” – Quelle VkBl. 2013, B 3420 – zu verwenden. Bitte beachten Sie hierzu auch unsere Rubrik Dienste und Genehmigungen . Vorteilhafter ist das Antragsverfahren über das internetbasierte Verfahrensmanagement für Großraum- und Schwertransporte (VEMAGS). Unter www.vemags.de können detaillierte Informationen, wie z.B. Internetregistrierung, Bearbeitung usw., abgefragt werden. Bei diesem Verfahren arbeiten alle Beteiligten (Antragsteller, Genehmigungsbehörden und anzuhörende Stellen) aus allen Bundesländern über ein zentrales EDV-System zusammen. Zur Unterstützung von erlaubnis- oder genehmigungspflichtigen Großraum- und Schwertransporten (GST) wurde im Zuge einer bundesweiten Erprobung auch in Berlin die Option eingeführt, dass Unternehmen anstelle einer Beifahrerin oder eines Beifahrers ein speziell auf die Belange von GST ausgerichtetes Navigations- und Informationssystem (digitale Fahrassistenz) einsetzen können. Hier finden Sie alle Informationen sowie Möglichkeiten zur Anmeldung des Einsatzes. Wenn im Zuge von Baumaßnahmen an S-, U- und Straßenbahnen Schienenersatzverkehre nötig werden, sind verkehrliche Veränderungen erforderlich, die entsprechend der StVO von der Die Abt. Verkehrsmanagement zu regeln und damit anzuordnen sind. So werden z.B. zusätzliche Haltestellen eingerichtet, es werden Haltverbote erforderlich und die bestehenden Regelungen sind den neuen Umständen anzupassen. Die verkehrsrechtlichen Anordnungen erteilt die Abt. Verkehrsmanagement nach § 45 StVO. Anlässlich von planbaren Ereignissen wie Großveranstaltungen, Demonstrationen und Kundgebungen sowie auch bei wichtigen staatspolitischen Ereignissen und Staatsbesuchen ist es aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung aus polizeilicher Sicht häufig erforderlich, Verkehrsmaßnahmen von der Aufstellung von Haltverbotszeichen bis hin zu temporären Vollsperrungen anzuordnen. Die Polizei ersucht hierzu die Abteilung Verkehrsmanagement mittels detaillierter Angaben und einer entsprechenden Verkehrszeichenplanung um entsprechende verkehrsbehördliche Anordnungen nach der Straßenverkehrs-Ordnung gegenüber dem Straßenbaulastträger. Daneben werden in Einzelfällen verkehrliche Sicherheitsüberlegungen z.B. bei “inhäusigen” Veranstaltungen mit erheblichen verkehrlichen Auswirkungen im öffentlichen Straßenraum durch die polizeilichen Verkehrsdienste angestellt, die grundsätzlich nach Abstimmung von der Abt. Verkehrsmanagement oder den bezirklichen Straßenverkehrsbehörden angeordnet werden. Beispiele für solche Veranstaltungen sind Messen wie die Internationale Grüne Woche in den Messehallen und Fußball-Bundesligaspiele im Olympiastadion. Nach § 46 StVO können die Straßenverkehrsbehörden Ausnahmegenehmigungen von einer Vielzahl von Verbotstatbeständen der Straßenverkehrs-Ordnung auf Antrag erteilen. Die Abteilung Verkehrsmanagement als Zentrale Straßenverkehrsbehörde erteilt derartige Ausnahmegenehmigungen in folgenden Fällen: im Zusammenhang mit Filmdreharbeiten, zum Befahren, Halten bzw. Parken auf den eingerichteten Busspuren, im Zusammenhang mit dem Abschleppen von Fahrzeugen auf Bundesautobahnen in Bezug auf Halt- und Parkverbote im Sinne des § 12 StVO (soweit nicht durch entsprechende Verkehrszeichen geregelt) und in Bezug auf die Verwendung von blauem und gelbem Blinklicht, ggf. in Verbindung mit dem Martinshorn. Alle anderen möglichen Ausnahmegenehmigungen – und damit der wesentlich größere Anteil – werden durch die bezirklichen Straßenverkehrsbehörden bearbeitet.
Bedeutsame Verkehrsbauvorhaben greifen regelmäßig in vorhandene tatsächliche Verhältnisse ein und berühren bestehende Rechtsverhältnisse (z. B. Eigentum). Zur umfassenden Problembewältigung aller durch diese Vorhaben betroffenen öffentlich-rechtlichen und privaten Belange sieht der Gesetzgeber die Durchführung eines Planfeststellungs- bzw. Plangenehmigungsverfahrens vor. Das Planfeststellungsverfahren umfasst das Anhörungsverfahren, das von der Anhörungsbehörde durchgeführt wird, sowie die Erarbeitung des Planfeststellungsbeschlusses, der von der Planfeststellungsbehörde verfasst wird. Der Inhalt und Ablauf eines Planfeststellungsverfahrens wird auf den nachfolgenden Seiten erläutert. Erforderlichkeit der Planfeststellung Anhörungsverfahren Planfeststellungsbeschluss, Ablauf und Zuständigkeiten Bekanntmachungen für aktuelle Bauvorhaben Aktuelle und abgeschlossene Planfeststellungsverfahren Sie erhalten Informationen zu den rechtlichen Grundlagen und den zuständigen Behörden im Land Berlin. Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) Gesetz über das Verfahren der Berliner Verwaltung (BlnVwVfG) Bundesfernstraßengesetz (FStrG) Berliner Straßengesetz (BerlStrG) Personenbeförderungsgesetz (PBefG) Allgemeines Eisenbahngesetz (AEG) Landesseilbahngesetz (LSeilbG) Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) Eisenbahn-Bundesamt VwVfG: Planfeststellungsverfahren
Der Landkreis Lüneburg, Betrieb Straßenbau und -unterhaltung, hat am 13.11.2025 für das o.g. Bauvorhaben die Durchführung des Planfeststellungsverfahrens nach § 38 des Niedersächsischen Straßengesetzes (NStrG) in Verbindung mit den §§ 72 bis 78 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) bei dem Landkreis Lüneburg, Regional- und Bauleitplanung, Auf dem Michaeliskloster 4, 21335 Lüneburg (Anhörungs- und Planfeststellungsbehörde) beantragt. Die vorliegende Planung umfasst den verkehrsgerechten Ausbau des bestehenden Kreisverkehrsplatzes „Landwehrkreisel“ in Bardowick am Knotenpunkt „Hamburger Straße“ - Kreisstraße 46 (K 46) / „Hamburger Landstraße“ - K 46 / „Schwarzer Weg“ - Kreisstraße 51 (K 51) / „Am Landwehrkreisel“.
Die Niedersächsische Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr – Geschäftsbereich Hannover - hat als zuständige Straßenbaubehörde gemäß § 38 des Niedersächsischen Straßengesetzes (NStrG) - i. V. m. §§ 72 ff. Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) - für das o.a. Bauvorhaben die Durchführung des Planfeststellungsverfahrens beantragt. Die zu betrachtende Baumaßnahme liegt im Stadtgebiet von Seelze, Region Hannover. Die Planung sieht den Umbau des Knotenpunktes L 390 / K 251 ca. 500 m östlich der Ortschaft Lathwehren zu einem Kreisverkehrsplatz vor. Daneben ist die erstmalige Anlage einer Radverbindung in Gestalt eines gemeinsamen Geh- / Radweges zwischen den Ortschaften Lathwehren und Kirchwehren im Streckenbereich der L 390 vorgesehen. Im Zuge des Umbaues des Knotenpunktes L 390 / K 251 werden die anknüpfenden Äste der Landes- und der Kreisstraße auf einer Gesamtlänge von ca. 310 m neu hergestellt. Sie weisen in den Anschlussbereichen eine befestigte Fahrbahnbreite von ca. 7,30 m (L 390) bzw. ca. 7,50 (K 251) auf. Die im Ostast liegenden Bushaltebuchten werden in angepasster Lage mit einer Tiefe von 3,00 m wieder mit hergestellt. Die neu zu erstellende Radverbindung beginnt am Knotenpunkt L 390 / K 251) östlich der Ortschaft Lathwehren und endet in der Ortschaft Kirchwehren auf Höhe der Einmündung „Munzeler Weg“. Die Verbindung erhält eine Breite von 2,50 m und wird abgesetzt von der Fahrbahn hinter dem vorhandenen Straßengraben bzw. dem straßenbegleitenden alleeartigen Baumbestand geführt. Die Länge der Strecke beträgt ca. 1,16 KM.
| Origin | Count |
|---|---|
| Bund | 7 |
| Land | 79 |
| Zivilgesellschaft | 1 |
| Type | Count |
|---|---|
| Formular | 1 |
| Förderprogramm | 4 |
| Gesetzestext | 3 |
| Text | 25 |
| Umweltprüfung | 50 |
| unbekannt | 4 |
| License | Count |
|---|---|
| geschlossen | 79 |
| offen | 8 |
| Language | Count |
|---|---|
| Deutsch | 87 |
| Resource type | Count |
|---|---|
| Archiv | 11 |
| Datei | 2 |
| Dokument | 64 |
| Keine | 10 |
| Webseite | 30 |
| Topic | Count |
|---|---|
| Boden | 28 |
| Lebewesen und Lebensräume | 85 |
| Luft | 25 |
| Mensch und Umwelt | 87 |
| Wasser | 16 |
| Weitere | 54 |