Das Gutachten untersucht aus verfassungsrechtlichem Blickwinkel, ob und auf welche Weise die von der Bundesregierung vorgesehene Reform des Straßenverkehrsrechts zur Berücksichtigung von Zielen des Klima- und Umweltschutzes, der Gesundheit und der städtebaulichen Entwicklung umgesetzt werden kann. Für eine solche Reform kann sich der Bund auf die Gesetzgebungskompetenz zum Rechtsgebiet "Straßenverkehr" aus Artikel 74 Absatz 1 Nr. 22 GG stützen. Die Belange des Gesundheits- und Umweltschutzes (einschließlich des Klimaschutzes) sowie die städtebaulichen Belange werden seit jeher von dieser Gesetzgebungskompetenz mit umfasst, denn diese richtet sich nicht nur auf die Gefahren "im" Straßenverkehr, sondern auch auf die Vermeidung und Verminderung von Gefahren, die vom Straßenverkehr auf Außenstehende und die Allgemeinheit ausgehen. Außerdem kann der Gesetzgeber diese Gesetzgebungskompetenz auch mit anderen Kompetenzen kombinieren, insbesondere mit dem Recht der "Luftreinhaltung und Lärmbekämpfung". Die Berücksichtigung speziell des Klimaschutzes ist nach Artikel 20a GG sogar geboten. Das gleiche gilt für die Berücksichtigung der städtebaulichen Belange mit Blick auf Artikel 28 GG. Hinsichtlich der Ausgestaltung hat der Gesetzgeber große Spielräume. Er kann insbesondere Vorrangregelungen zugunsten umweltverträglicher Verkehrsarten vorsehen und den Gemeinden Antrags- und Mitwirkungsbefugnisse einräumen. Quelle: Forschungsbericht
Während der Arbeiten zum Umbau des ehemaligen Flughafens Tegel hin zum Innovationscampus „Urban Tech Republic“ (UTR) ergibt sich künftig auf dem Gelände des Flughafens die einzigartige Chance, neue Mobilität in Verbindung mit Künstlicher Intelligenz (KI) unter realen Bedingungen zu testen. In dem Projekt KIS’M wird ein KI -basiertes S ystem für eine vernetzte M obilität erprobt, das die Herausforderungen des autonomen, fahrerlosen und bedarfsgerechten Betriebs in dynamisch wachsenden Bediengebieten bewältigen soll. Besonders wichtig ist dabei die nutzerzentrierte Umsetzung und eine gesellschaftlich akzeptierte Ziel-vorstellung der Mobilität von morgen. Während im Vorgängerprojekt Shuttles&Co der Einsatz von hochautomatisierten Kleinbussen als Teil der BVG-Flotte im Kiez Alt-Tegel erprobt wurde, soll innerhalb des neuen Projektes KIS’M die Umsetzung eines automatisierten Bedarfsverkehrs als Zubringer zum ÖPNV untersucht werden, um die Einführung autonomer On-Demand-Services im öffentlichen Personennahverkehr in Großstädten in der Praxis zu testen. Konkret sollen in dem Testfeld autonom fahrende Shuttles die Beförderung von Fahrgästen übernehmen. Die Shuttles fahren auf Nachfrage, ohne Fahrzeugbegleitpersonal an Bord, und halten an virtuellen Haltestellen. Die Möglichkeit, die Fahrzeuge nur aus einer Leitstelle heraus zu steuern, wurde erst durch die Novellierung des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) im Jahr 2021 umsetzbar. Dieses neuartige Mobilitätsangebot auf dem UTR-Gelände und den unmittelbar angrenzenden Gebieten wird von mehreren Forschungsvorhaben begleitet. Dazu zählen Fahrmanöver, wie das automatisierte Bilden einer Rettungsgasse, die Kommunikation für sogenannte Vehicle-to-Infrastructure-Anwendungen (V2I) an Lichtsignalanlagen sowie bedarfsgerechte grüne Wellen. Die Bereitstellung der dazu notwendigen digitalen Karten und Verkehrsinformationen bilden einen weiteren Schwerpunkt des Forschungsprojektes. Auch die Akzeptanz der Automatisierung von Fahrzeugen, das Thema der Sicherheit autonomer Fahrzeuge und die Digitalisierung von Transportmitteln spielen im Projekt KIS`M eine wichtige Rolle. Die Ergebnisse sollen das wissenschaftliche Forschungsfeld weiterbringen und Grundlagen für eine breitere Anwendung von automatisierten und vernetzten Fahrzeugen im städtischen Raum schaffen. Das Forschungsvorhaben KIS’M ist ein Kooperationsprojekt unter Federführung der Senatsverwaltung für Umwelt, Mobilität, Verbraucher- und Klimaschutz (SenUMVK). Zur Erreichung der Ziele werden insgesamt acht Partner zusammenarbeiten. Zu ihnen zählen die Berliner Verkehrsbetriebe (BVG), das Deutsche Zentrum für Luft- und Raumfahrt e.V. (DLR), der Berlin Partner für Wirtschaft und Technologie GmbH mit der Berliner Agentur für Mobilität (eMO), das Fraunhofer-Institut FOKUS, die Freie Universität Berlin mit dem Dahlem Center for Machine Learning and Robotics (DCMLR) sowie die Technische Universität Berlin mit dem Daimler Center for Automotive IT Innovations (DCAITI) und dem Zentrum Technik und Gesellschaft (ZTG). Unterstützt wird das Vorhaben von der Tegel Projekt GmbH, die das Gelände für die Erprobung zur Verfügung stellt und T-Systems International GmbH. Das Projekt wird während der Laufzeit von Anfang 2022 bis Mitte 2024 vom Bundesministerium für Digitales und Verkehr (BMDV) mit 8,72 Mio. € gefördert
Das Projekt "Erarbeitung von Grundlagen fuer die Umsetzung von Paragraph 40 (2) des BImSchG" wird vom Umweltbundesamt gefördert und von TÜV Automotive GmbH durchgeführt. Der Paragraph 40 (2) BImSchG kann ein wichtiges Mittel zur Verringerung der verkehrsbedingten Luftbelastung in Ballungsraeumen werden. Voraussetzung ist die schnelle Loesung der offenen rechtlichen und praktischen Probleme. Beispielsweise ist zu klaeren, ob eine Anpassung des StVG, der StVO (Beschilderung) und der STVZO (Kennzeichnung) an die BImSchG-Regelung notwendig ist. Erforderlich ist auch die Zusammenstellung moeglicher verkehrsbeschraenkender Massnahmen und die Abschaetzung der Auswirkungen auf die Luftbelastung. Das Vorhaben dient der wirksamen Umsetzung von Paragraph 40 (2) BImSchG. Zusaetzlich liefert es Datengrundlagen fuer die Umsetzung von Paragraph 47 BImSchG (Luftreinhalteplaene).
Verkehrswende: Endlich mehr Spielräume für Städte und Gemeinden Zukünftig können Kommunen auf der Straße einfacher Platz für Busse, Fahrrad- und Fußverkehr schaffen. Denn durch eine Änderung der Straßenverkehrsordnung (StVO) im Juli 2024 können Kommunen im Straßenverkehr endlich den Klima- und Umweltschutz, die Gesundheit und die städtebauliche Entwicklung berücksichtigen. Auch die Einführung von Tempo 30 und Parkraumbewirtschaftung wird einfacher. Am 5. Juli 2024 verabschiedete der Bundesrat in seiner letzten Sitzung vor der Sommerpause die lang geplante Änderung der Straßenverkehrsordnung (StVO). Zuvor war bereits die Grundlage für die Verordnung im Straßenverkehrsgesetz (StVG) geändert worden. Was ist geändert worden? Mit der Novelle haben Länder und Kommunen neue Spielräume bei Anordnungen im Straßenverkehr. Sie können neben der Leichtigkeit des Straßenverkehrs auch Ziele des Klima - und Umweltschutzes, der Gesundheit und der städtebaulichen Entwicklung bei ihren Anordnungen berücksichtigen. Die Sicherheit des Verkehrs darf dadurch nicht beeinträchtigt werden. Zuvor stand vor allem die Leichtigkeit des (Auto-)Verkehrs im Fokus. Dies führte zu Klagen zum Beispiel gegen neue Radwege oder Busspuren. Rad- und Fußwege leichter anordnen, Tempo 30 an Schulwegen Kommunen können jetzt auch in mehr Fällen Tempo 30 anordnen, zum Beispiel beim Lückenschluss zwischen zwei bestehenden Tempo-30-Strecken, vor Fußgängerüberwegen, vor Spielplätzen und auf hochfrequentierten Schulwegen sowie an Zebrastreifen. Dies gilt auch auf Bundes-, Landes- und Kreisstraßen und weiteren Vorfahrtstraßen. Einfacher wird zudem die Regelung des Anwohnerparkens und die Anordnung von Sonderfahrstreifen für neue umweltfreundliche Mobilitätsformen, wie Elektro- oder Wasserstofffahrzeuge, die Schaffung von Busspuren sowie die Bereitstellung angemessener Flächen für den Fuß- und Fahrradverkehr. Endlich dürfen Notbremsassistenten auch in mittelgroßen Lkw-Fahrzeugen über 3,5 Tonnen nicht mehr ausgeschaltet werden. Der Bundesrat forderte zudem, die „Vision Zero“ – also die Senkung der Verkehrstoten auf null – in der Straßenverkehrsordnung zu verankern, was bislang nicht der Fall ist. Die Verordnung kann nun verkündet werden und tritt gleich am darauffolgenden Tag in Kraft. Vorschläge des Umweltbundesamt teilweise aufgegriffen Der Änderung waren umfangreiche Diskussionen vorausgegangen, weil sich Städte und Gemeinden schon lange mehr Handlungsfreiheit gewünscht hatten. Die Initiative „Lebenswerte Städte durch angemessene Geschwindigkeiten“ hatte sich vor allem für mehr Möglichkeiten, Tempo 30 anzuordnen, ausgesprochen. Das UBA selbst hatte bereits 2017 in einem umfassenden Gutachten untersuchen lassen, warum das Straßenverkehrsrecht und weitere Vorschriften geändert werden müssen. Diese Vorschläge hatte das UBA 2021 in einem Positionspapier zusammengefasst. Von den Empfehlungen hat die Novelle einige aufgegriffen.
Projektbeginn: Januar 2022 / Projektende: März 2025 Das Land Berlin steht vor der Herausforderung, einen bezahlbaren und verlässlichen öffentlichem Personennahverkehr (ÖPNV) auch in schnell wachsenden Wohngebieten anzubieten. KIS’M will ein solches bedarfsgerechtes ÖPNV-Angebot mit fahrerlosen Fahrzeugen auf dem Innovationscampus „Berlin TXL – The Urban Tech Republic” (UTR) auf dem Areal des ehemaligen Flughafens Tegel und anschließend auf dem angrenzenden öffentlichen Straßenland erproben und umsetzen. Die Realisierung soll dabei erstmalig unter Berücksichtigung der Novellierung des Straßenverkehrsgesetzes zum autonomen Fahren erfolgen. Dabei ist die nahtlose Vernetzung mit dem Mobilitätssystem und der Verkehrssteuerung wichtig. Die möglichen technischen Lösungen sollen mit einem breiten Gremium aus Fachleuten und Nutzenden weiterentwickelt werden. Es soll darüber hinaus eine gesellschaftlich akzeptierte Vorstellung der Mobilität von morgen erarbeitet werden. Das Projekt wird während der Laufzeit von Anfang 2022 bis Frühjahr 2025 vom Bundesministerium für Digitales und Verkehr (BMDV) mit 8,46 Mio. € gefördert. Wesentliche Ziele des Projektes Die Umsetzung eines fahrerlosen Bedarfsverkehrs und die Entwicklung sicherer, zuverlässiger und akzeptierter Abläufe für die technische Aufsicht an virtuellen Haltestellen und in den Fahrzeugen gehören zu den ehrgeizigen Zielen von KIS‘M. Mit einer besseren Vernetzung und Kooperation automatisierter Fahrzeuge untereinander sowie mit der Verkehrssteuerung sollen eine höhere Sicherheit des Verkehrs auch in einem Mischsystem erreicht werden. Aus den im Verkehr aufgenommenen Daten sollen mit Mitteln von künstlicher Intelligenz aktuellere und genauere Karten- und Verkehrsinformationen abgeleitet werden. Darüber hinaus will KIS’M aus den gesammelten Erfahrungen eine Strategie für den weiteren Einsatz von fahrerlosen Fahrzeugen und ihre Überführung in einen Regelbetrieb im Land Berlin entwickeln. Projektleitung Berliner Verkehrsbetriebe (BVG) Berlin Partner für Wirtschaft und Technologie GmbH mit der Berliner Agentur für Elektromobilität und Neue Mobilität (eMO) Deutsches Zentrum für Luft- und Raumfahrt e.V. (DLR) Fraunhofer FOKUS Freie Universität Berlin – Dahlem Centre for Machine Learning and Robotics (DCMLR) Technische Universität Berlin mit: Daimler Center for Automotive IT Innovations (DCAITI) Zentrum Technik und Gesellschaft (ZTG) Bereich „Mobilität und Raum“ Tegel Projekt GmbH T-Systems International GmbH KIS‘M
Ministerium des Innern - Pressemitteilung Nr.: 194/01 Ministerium des Innern - Pressemitteilung Nr.: 194/01 Magdeburg, den 20. Dezember 2001 Innenminister Püchel: "Fahren Sie auf Nummer sicher - Lieber Karpfen blau als Fahrer blau!" Polizei führt verstärkte Alkoholkontrollen zu den Weihnachtsfeiertagen und über den Jahreswechsel durch Nach Auskunft von Innenminister Dr. Manfred Püchel ist in unserem Land jeder zehnte im Straßenverkehr Getötete Opfer eines Alkoholtäters. Fahren unter Alkoholeinwirkung sei kein Kavaliersdelikt. Die Polizei werde deshalb verstärkt zu den bevorstehenden Feiertagen kontrollieren. Püchel: "Auch in diesem Jahr sind die Weihnachtsfeiertage und der Jahreswechsel von vielen Feierlichkeiten im Rahmen der Familie, mit Freunden oder zu Veranstaltungen geprägt. Zu den meisten kulinarischen Genüssen wird ein edler Tropfen gereicht. Aber bitte vergessen Sie bei aller Festlichkeit nicht die Gefahren des Fahrens unter Alkoholeinwirkung." In Sachsen-Anhalt habe man bei der Hauptunfallursache Alkohol, einen sehr erfreulichen Trend zu verzeichnen. Betrug der Anteil am Gesamtunfallgeschehen im Jahr 1992 auf unseren Straßen noch 6,4 %, so sei er bis November 2001 auf 2,83 % zurückgegangen. In den Jahren von 1992 bis 2000 seien bei Alkoholunfällen 791 Personen getötet und 158.721 Personen verletzt worden. "Verzeichneten wir 1992", so der Minister, "noch 1.814 Unfälle mit Personenschaden unter Alkoholeinwirkung, so waren es im Vorjahr 1.102 (-44,8 %). Die getöteten Personen sind in diesem Zeitraum von 133 auf 56 zurückgegangen (-57,9 %)." Auch bei den verletzten Personen sei ein Rückgang von 2.387 auf 1.440 Personen (-39,7 %) zu verzeichnen. Seien die Unfälle unter Alkoholeinwirkung im Jahr 2000 bezogen auf das Gesamtbundesgebiet um 3 Prozent zurückgegangen, so liege Sachsen-Anhalt bei einem Rückgang von 3,2 Prozent erfreulicherweise über dem Bundesdurchschnitt. Die hohe Zahl der festgestellten Trunkenheitsfahrten ohne Folgen ( 7.695 Ende November 2001) verdeutliche jedoch das nach wie vor latent vorhandene Gefährdungspotential für die Verkehrsgemeinschaft. Püchel: "Die Verkehrssicherheitsarbeit der Polizei stellt die klassische Form der staatlichen Gefahrenabwehr dar. Sie bedeutet Bewahren menschlichen Lebens und menschlicher Gesundheit und in diesem Sinne auch Schutz vor denjenigen, die im Straßenverkehr rücksichtslos und aggressiv auftreten. Durch einen Mix präventiver und repressiver Elemente gekoppelt mit einer mittel- und langfristig angelegten Zielgruppenarbeit sollen die Auswirkungen des Verbrauchs legaler Suchtmittel, insbesondere des Alkohols, reduziert oder verhindert werden." Die Einführung des 0,5 Promille-Grenzwertes sowie der Atemalkoholanalyse habe zur Effektivität der polizeilichen Aufgabenerfüllung im Interesse der Verkehrssicherheit beigetragen. Info: Alkohol "benebelt" im wahrsten Sinne des Wortes. Mediziner haben festgestellt, dass bereits ab 0,5 Promille eine Verdreifachung der Konzentrationsfehler sowie eine Verdoppelung der Reaktions- und Beobachtungsfehler auftritt. Ab 1,0 Promille kann die Dämmerungssehschärfe soweit eingeschränkt sein, dass Fahrzeugführer des Nachts mit "Sonnenbrille" fahren. Zusätzlich erfolgt eine starke Einengung des Blickfeldes ( Tunnelblick ). Je nach Art der Verkehrsteilnahme ist das Maß an abstrakter Gefährdung jedoch sehr unterschiedlich. Vor diesem Hintergrund und unter Berücksichtigung der medizinischen Erkenntnisse haben Gesetzgeber und Rechtsprechung im Laufe der Jahre verschiedene Promillegrenzwerte festgelegt. Weitgehend unbekannt ist, dass im Strafrecht bereits ab 0,3 Promille der Führerschein in Gefahr ist, wenn Anzeichen einer alkoholbedingten Fahrunsicherheit festzustellen sind. Ab 1,1 Promille ist jeder Kraftfahrer absolut fahruntüchtig. Der Führerschein wird eingezogen, die Fahrerlaubnis erlischt. Die absolute Fahruntüchtigkeit von Radfahrern liegt bei 1,6 Promille. Für Fußgänger gibt es keinen Grenzwert. Hier kommt es wesentlich auf die im Einzelfall festgestellten Verkehrsauffälligkeiten an. Im Ordnungswidrigkeitenrecht, genauer im § 24 a Straßenverkehrsgesetz, ist hingegen die Feststellung einer alkoholbedingten Fahrunsicherheit nicht von Bedeutung. Zur Sanktionierung ist allein der Promillewert entscheidend. Wer mit 0,5 Promille oder mehr ein Kraftfahrzeug führt, muss mit einem empfindlichem Bußgeld und mit zusätzlichem Fahrverbot rechnen. Impressum: Ministerium des Innern des Landes Sachsen-Anhalt Pressestelle Halberstädter Straße 1-2 39112 Magdeburg Tel: (0391) 567-5516 Fax: (0391) 567-5519 Mail: pressestelle@mi.lsa-net.de Impressum:Ministerium für Inneres und Sport des Landes Sachsen-AnhaltVerantwortlich:Danilo WeiserPressesprecherHalberstädter Straße 2 / am "Platz des 17. Juni"39112 MagdeburgTel: (0391) 567-5504/-5514/-5516/-5517/-5377Fax: (0391) 567-5520Mail: Pressestelle@mi.sachsen-anhalt.de
Die Sammelmeldung erfolgt entsprechend dem Servicegedanken für eine tägliche Berichterstattung zur örtlichen Kriminalitäts- und Verkehrslage. Weiterhin wird über polizeiliche Erfolge und Kontroll- bzw. Präventionsmaßnahmen durch die Polizei des Salzlandkreises berichtet. Aschersleben Unbeleuchteter und alkoholisierter Fahrer eines elektrischen Krankenfahrstuhls auf dem Gehweg festgestellt Am Freitagmorgen wurde in Aschersleben, auf der Steinbrücke, ein unbeleuchteter und mit zwei Personen besetzter elektrisch betriebener Krankenfahrstuhl auf dem Gehweg fahrend festgestellt. Beim Erblicken des Polizeieinsatzfahrzeugs stieg eine männliche Person eilig von dem Fahrzeug ab und flüchtete zu Fuß. Augenscheinlich hatte diese Person zuvor auf dem Schoß des Fahrzeugführers gesessen. Der Beschuldigte, der als Fahrzeugführer des Krankenfahrstuhls identifiziert wurde, stand unter Alkoholeinfluss und hielt eine gefüllte und bereits angebrochene Bierflasche in der Hand. Ein freiwillig durchgeführter Atemalkoholtest ergab einen Wert von 1,93 Promille. Aufgrund des hohen Alkoholgehalts wurde eine Blutprobenentnahme angeordnet, welche in der Polizeidienststelle in Bernburg durchgeführt wurde. Der Beschuldigte kooperierte freiwillig bei der Entnahme der Blutprobe. Das elektrische Fahrzeug war nicht haftpflichtversichert, was den Einsatz auf öffentlichen Straßen unzulässig macht. Die Nutzung des Krankenfahrstuhls wurde dem Beschuldigten daher untersagt. Auf Befragen verweigerte der Beschuldigte jegliche Angaben zu der Person, die sich vor dem Eintreffen der Polizei von der Szene entfernt hatte. Der Beschuldigte wird nun wegen des Verdachts der Trunkenheit im Verkehr und des Fahrens ohne erforderliche Versicherung angezeigt. Die weiteren Ermittlungen in diesem Fall dauern an. Bernburg Verkehrskontrolle wegen Trunkenheit am Steuer Am frühen Freitagmorgen befuhren Beamte in ihrer Streifentätigkeit die Ilberstedter Straße in Bernburg in Richtung Krumholzallee. Dabei wurde ein PKW Daimler beobachtet, der in der Ilberstedter Straße in Richtung B71 unterwegs war. Aufgrund des Verdachts auf eine mögliche Trunkenheitsfahrt entschieden sich die Beamten, den Fahrer einer Verkehrskontrolle zu unterziehen. Die Streifenwagenbesatzung wendete ihren Funkstreifenwagen, um den Betroffenen anzuhalten und zu kontrollieren. Der PKW konnte schließlich in der Breiten Straße, Ecke Seegasse angehalten werden. Bei der Kontrolle des Fahrers wurde Alkoholgeruch in der Atemluft festgestellt, woraufhin ein freiwilliger Atemalkoholtest durchgeführt wurde. Das Ergebnis des Atemalkoholtests ergab um 01:36 Uhr einen Vorwert von 0,94 Promille. Daraufhin wurde dem Betroffenen der Tatvorwurf gemäß §24a StVG (Straßenverkehrsgesetz) eröffnet und er wurde entsprechend belehrt. Die Beamten veranlassten die Verbringung des Fahrers zum Polizeirevier Salzlandkreis zwecks weiterer Maßnahmen. Im Polizeirevier wurde eine beweissichere Atemalkoholmessung durchgeführt, welche ein Ergebnis von 0,86 Promille (0,43 mg/l) ergab. Nach Abschluss der polizeilichen Maßnahme wurde der Betroffene aus der Gewahrsamnahme entlassen. Der Fahrer des PKW Daimler wird sich nun wegen Trunkenheit im Straßenverkehr gemäß den entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen verantworten müssen. Die Polizei warnt eindringlich davor, unter Alkoholeinfluss am Steuer zu sitzen, da dies eine erhebliche Gefahr für die Verkehrssicherheit darstellt und strafrechtliche Konsequenzen nach sich zieht. Plötzky Unfall mit Personenschaden Am heutigen Morgen wurde der Polizei ein Verkehrsunfall auf der B246a in Richtung Plötzky gemeldet. Nachdem die Einsatzkräfte vor Ort eintrafen, wurde die Unfallbeteiligte (50) angetroffen. Sie gab an, Schmerzen am Hinterkopf und am linken Knöchel zu haben. Umgehend wurde sie durch den am Unfallort anwesenden Rettungsdienst medizinisch versorgt und anschließend zur weiteren Behandlung in das AMEOS Klinikum Schönebeck gebracht. Nach bisher vorliegenden Erkenntnissen befuhr sie die B246a in Richtung Plötzky, als sie im Kurvenbereich die Kontrolle über ihr Fahrzeug verlor. Die genaue Ursache für den Kontrollverlust ist derzeit noch unbekannt. Infolgedessen kollidierte sie sowohl mit einem Baum als auch mit einem Leitpfosten, bevor sie am rechten Fahrbahnrand im Bereich des Grünstreifens zum Stillstand kam. Eine Untersuchung auf Alkohol- oder Drogenkonsum ergab keine Anhaltspunkte für eine derartige Beeinträchtigung. Es entstand Sachschaden am Fahrzeug sowie an dem betroffenen Baum und Leitpfosten. Die Unfallstelle wurde fotografisch dokumentiert. Zudem wurde im Bereich des Grünstreifens Öl festgestellt, weshalb dieser Bereich entsprechend markiert und die Ölwehr benachrichtigt wurde. Zur Bergung des Fahrzeugs musste die B246a zeitweise gesperrt werden. Die genauen Umstände des Unfalls werden derzeit von den zuständigen Behörden weiter untersucht. (koma) Impressum: Polizeiinspektion Magdeburg Polizeirevier Salzlandkreis Bereich Presse- und Öffentlichkeitsarbeit Franzstraße 35 06406 Bernburg Tel: +49 3471 379 402 Fax: +49 3471 379 210 mail: presse.prev-slk@polizei.sachsen-anhalt.de
§ 2 Chlor- und Bromverbindungen (1) Kraftstoffe für Kraftfahrzeuge im Sinne des § 1 Absatz 2 des Straßenverkehrsgesetzes dürfen nur dann gewerbsmäßig oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen in den Verkehr gebracht werden, wenn sie keine Chlor- oder Bromverbindungen als Zusatz enthalten. (2) Chlor- oder Bromverbindungen als Zusatz zu Kraftstoffen nach Absatz 1 dürfen gewerbsmäßig oder im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen nicht in den Verkehr gebracht werden. (3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für das Inverkehrbringen zum Zweck der Forschung, Entwicklung oder Analyse. Stand: 09. Dezember 2010
Anlage 7a - Erläuterungen zu Bußgeldverfahren nach der GGVSEB bei gleichzeitigem Verstoß gegen die StVO / StVZO im Hinblick auf die Eintragung von Verstößen im Fahreignungsregister ( FAER ) Gemäß § 28 Absatz 3 Nummer 3 Buchstabe c Straßenverkehrsgesetz ( StVG ) werden im Fahreignungsregister (FAER) Daten über rechtskräftige Entscheidungen wegen einer Ordnungswidrigkeit nach § 10 GGBefG gespeichert, soweit sie in der Rechtsverordnung nach § 6 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe b in Verbindung mit § 4 Absatz 1 Satz 1 StVG bezeichnet ist. Neu aufgenommen in Anlage 13 zu § 40 Fahrerlaubnis-Verordnung ( FeV ) sind diesbezüglich in der Nummer 3.6 Zuwiderhandlungen gegen die GGVSEB. Dies entspricht der insoweit erweiterten Ermächtigungsgrundlage und Speichervorschrift im § 28 StVG. Durch die Formulierung der Tatbestände soll sichergestellt werden, dass nur Entscheidungen über solche rechtswidrigen Handlungen gespeichert werden, die auch ohne das Vorliegen eines gefahrgutrechtlichen Verstoßes nach den Vorschriften des Straßenverkehrsrechts registriert werden. Diese Entscheidungen werden im FAER mit einem Punkt bewertet. In der Bekanntmachung der Neunten Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 20. November 2013 ( VkBl. 2013 Heft 23 Seite 1162) heißt es in der Begründung zu Nummer 18 (Neufassung der Anlage 13): "Die Anlage 13 wird von folgenden Grundgedanken geleitet: Die Eintragung im Fahreignungsregister soll zum einen davon abhängen, ob die Zuwiderhandlung eine Bedeutung für die Sicherheit im Straßenverkehr hat. Dies wird für sämtliche Straftaten und Ordnungswidrigkeiten der Anlage 13 vom Verordnungsgeber bejaht. Zum anderen muss den Ordnungswidrigkeiten eine nennenswerte objektive Schwere zu Eigen sein." Vor diesem Hintergrund ist im Hinblick auf den Eintrag der Punkte in das FAER bei Ladungssicherungsverstößen auf Folgendes hinzuweisen: Jede dementsprechende rechtskräftige Bußgeldentscheidung führt zu einem Eintrag eines Punktes. In der Vergangenheit konnten im Bereich der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)/Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) aufgrund der Beurteilung der Gefährdung unterschiedliche Bußgeldhöhen festgesetzt und ein bis drei Punkte eingetragen werden; die Fahrerlaubnis wurde ab 18 Punkten entzogen. Nach dem geltenden Recht erfolgt dies ab 8 Punkten. Der Eintrag in das FAER ist nur aufgrund eines rechtskräftigen Bußgeldbescheides möglich. Liegt ein solcher vor und ist ein Tatbestand der Nummer 3.6 der Anlage 13 zu § 40 FeV gegeben, muss ein Punkteeintrag erfolgen. Auch in den Fällen, in denen das Bußgeld im weiteren Verfahren auf einen Betrag von unter 60 Euro reduziert wird, würde ein Eintrag erfolgen, da nach § 28 Absatz 3 Nummer 3 Buchstabe c StVG keine Mindestgeldbuße vorgesehen ist. (Anmerkung: Für die StVO/StVZO ist nach § 28 Absatz 3 Nummer 3 Buchstabe a eine Geldbuße von mindestens 60 Euro erforderlich.) Insofern sollte bei geringfügigen Ordnungswidrigkeiten überprüft werden, ob dem Betroffenen eine Verwarnung mit Verwarnungsgeld angeboten werden kann. Die Eintragung der Punkte bewirkt auch keine inhaltliche Veränderung des Bußgeldverfahrens . Neu aufzunehmen in den Bußgeldbescheid ist lediglich ein informativer Hinweis für den Betroffenen auf die Eintragung im FAER, analog zu dem bereits im Straßenverkehrsordnungswidrigkeitenverfahren praktizierten Vorgehen. (Hinweis: Punkte im FAER sind eine Folge eines rechtskräftigen Ordnungswidrigkeitenverfahrens und können nicht eigenständig angefochten werden.) Der in Nummer 3.6.1 der Anlage 13 zu § 40 FeV aufgeführte Begriff "tatsächlicher Verlader" meint den für die Ladungssicherung im Sinne des § 22 Absatz 1 StVO verpflichteten Verlader. Im Falle eines Verstoßes ist das die für das verladende Unternehmen verantwortlich handelnde Person nach § 9 OWiG , die einen Ladungssicherungsverstoß nach den Gefahrgutvorschriften und tateinheitlich nach der StVO zu verantworten hat. Dies ist in der Regel der Verantwortliche für die Ladearbeiten und nicht der ausführende Gabelstaplerfahrer oder Lagerarbeiter. Für die Auslegung des Begriffs "tatsächlicher Verlader" ist die Begriffsbestimmung zum Verlader nach § 2 Nummer 3 GGVSEB nicht heranzuziehen. Für den Eintrag von Punkten wird ausschließlich die Verantwortlichkeit nach der StVO berücksichtigt, da nur dann ein Punkteeintrag gewollt ist, wenn eine Verfolgung des Verstoßes auch bei der Beförderung von nicht gefährlichen Gütern zu einem Bußgeld nach der StVO für den Verlader führen würde. Die Pflicht des Beförderers zur Ausrüstung der Fahrzeuge mit Ladungssicherungsmitteln entspricht der Verpflichtung des Halters in der StVZO und ein entsprechender Verstoß wurde insofern in die Anlage 13 zu § 40 FeV aufgenommen. Datenübermittlung an das Kraftfahrt-Bundesamt ( KBA ) Anhand der den Tatbeständen zugeordneten Tatbestandsnummern erfolgt die Übermittlung der Entscheidungen wegen Ordnungswidrigkeiten an das FAER durch die für die Ahndung von Zuwiderhandlungen gegen gefahrgutrechtliche Bestimmungen zuständige Bußgeldbehörde. Grundlage für die Datenübermittlung ist die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Datenübermittlung mit dem Verkehrszentralregister ( VwV-VZR ) vom 16. August 2000 ( BAnz. Seite 17269). Hiernach hat die Datenübermittlung auf elektronischem Wege zu erfolgen. Die Art der Übermittlung der Daten (Aufbau und Inhalt der Datensätze) ist in den aufgrund dieser VwV festgelegten Standards für die Übermittlung von Mitteilungen an das Verkehrszentralregister ( SDÜ-VZR-MIT , BAnz Nummer 188a vom 09. Oktober 2002 Seite 23221; VkBl. 2002 Heft 16 Seite 529 ff ) geregelt. Die Standards stehen auf der Internetseite des KBA ( www.kba.de (Externer Link) ) zur Verfügung. Gegenüberstellung der in der Anlage 13 zum § 40 FeV enthaltenen Parallelverstöße nach der GGVSEB und der StVO/StVZO TBNR-- Tatbestandsnummer des Bundeseinheitlichen Tatbestandskatalogs für Verkehrsordnungswidrigkeiten Verstöße gegen die Vorschriften der GGVSEB Nummer 3.6.1 bis 3.6.3 der Anlage 13 FeV TBNR Verstöße gegen die Vorschriften der StVO/StVZO Nummer 3.2.14 bzw. 3.5.2 der Anlage 13 FeV in Verbindung mit BKatV-- Bu ß geldkatalog-Verordnung 529500/529506 Als tatsächlicher Verlader Versandstücke, die gefährliche Güter enthalten, und unverpackte gefährliche Gegenstände nicht durch geeignete Mittel sichert, die in der Lage sind, die Güter im Fahrzeug oder Container zurückzuhalten, sowie, wenn gefährliche Güter zusammen mit anderen Gütern befördert werden, nicht alle Güter in den Fahrzeugen oder Containern so sichert oder verpackt, dass das Austreten gefährlicher Güter verhindert wird. (Unterabschnitt 7.5.7.1 ADR i. V. m. § 37 Absatz 1 Nummer 21 Buchstabe a der GGVSEB ( lfd. Nummer 124.3 Anlage 7 RSEB )) 102.1 Wer die Ladung oder Ladeeinrichtung nicht so verstaut oder sichert, dass sie selbst bei Vollbremsung oder plötzlicher Ausweichbewegung nicht verrutschen, umfallen, hin- und herrollen oder herabfallen können 102.1.1 bei Lastkraftwagen oder Kraftomnibussen bzw. ihren Anhängern - mit Gefährdung 102.2.1 bei anderen als in Nummer 102.1.1 genannten Kraftfahrzeugen bzw. ihren Anhängern - mit Gefährdung (§ 22 Absatz 1 StVO) 529512/529518 Als Fahrzeugführer Versandstücke, die gefährliche Güter enthalten, und unverpackte gefährliche Gegenstände nicht durch geeignete Mittel sichert, die in der Lage sind, die Güter im Fahrzeug oder Container zurückzuhalten, sowie, wenn gefährliche Güter zusammen mit anderen Gütern befördert werden, nicht alle Güter in den Fahrzeugen oder Containern so sichert oder verpackt, dass das Austreten gefährlicher Güter verhindert wird. (Unterabschnitt 7.5.7.1 ADR i. V. m. § 37 Absatz 1 Nummer 21 Buchstabe a der GGVSEB (lfd. Nummer 251.3 Anlage 7 RSEB)) 102.1 Wer die Ladung oder Ladeeinrichtung nicht so verstaut oder sichert, dass sie selbst bei Vollbremsung oder plötzlicher Ausweichbewegung nicht verrutschen, umfallen, hin- und herrollen oder herabfallen können 102.1.1 bei Lastkraftwagen oder Kraftomnibussen bzw. ihren Anhängern - mit Gefährdung 102.2.1 bei anderen als in Nummer 102.1.1 genannten Kraftfahrzeugen bzw. ihren Anhängern - mit Gefährdung (§ 22 Absatz 1 StVO) 519500 Als Beförderer und in der Funktion als Halter des Fahrzeuges entgegen § 19 Absatz 2 Nummer 15 der GGVSEB dem Fahrzeugführer die erforderliche Ausrüstung zur Durchführung der Ladungssicherung nicht übergeben. (Unterabschnitt 7.5.7.1 ADR i. V. m. § 37 Absatz 1 Nummer 6 Buchstabe o der GGVSEB (lfd. Nummer 51 Anlage 7 RSEB)) 189.3 Als Halter die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs oder Zuges angeordnet oder zugelassen, obwohl die Verkehrssicherheit des Fahrzeugs oder des Zuges durch die Ladung oder die Besetzung wesentlich litt. 189.3.1 bei Lastkraftwagen oder Kraftomnibussen bzw. ihren Anhängern 189.3.2 bei anderen als in Nummer 189.3.1 genannten Fahrzeugen (§ 31 Absatz 2 StVZO) Stand: 29. August 2023