Das Projekt "Aenderung der StrlSchV vom 13.10.1976 gegenueber der 1. SSVO und Einfluss der StrlSchV auf die Auslegung des BBR-Druckwasserreaktors" wird vom Umweltbundesamt gefördert und von Bonnenberg und Drescher durchgeführt. Infolge der Novellierung der Strahlenschutzverordnung war ein Ueberblick mit den wesentlichen Aenderungen in der StrlSchV gegenueber der 1. SSVO zu erstellen und deren Relevanz fuer Betreiber und BBR als Planer, Hersteller und Fremdfirma aufzuzeigen. Besondere Konsequenzen ergeben sich fuer die genannten Unternehmer aus der Verbesserung der Strahlenschutzorganisation bei Fremdfirmen, der Stellung und Qualifikation des Strahlenschutzbeauftragten, der Pflicht zur Erfassung und Bilanzierung der Vorbelastung und der eigenen Abgaben, der Einschraenkung der Dosisgrenzwerte fuer das Personal, wodurch die die Anlage und Wartungs- und Reparaturarbeiten wesentlich sorgfaeltiger unter Strahlenschutzgesichtspunkten zu planen sind.
Das Projekt "Entwicklung eines Ortsdosis- bzw. Ortsdosisleistungsmessgeräts zur Messung der gesetzlichen Messgrößen Umgebungs-Äquivalentdosis H*(10) sowie Richtungs-Äquivalentdosis H'(0,07) für gepulste Photonenfelder im Energiebereich 15 keV - 1,3 MeV" wird vom Umweltbundesamt gefördert und von Technische Universität Dresden, Fachrichtung Physik, Institut für Kern- und Teilchenphysik durchgeführt. Gepulste Photonenfelder werden in der Technik und Medizintechnik häufig verwendet, z.B. in der Röntgendiagnostik. Strahlenschutzbeauftragte und Sachverständige müssen für Dosisabschätzungen und/oder Gutachten Dosismessungen durchführen. Bei hohen Dosisleistungen in kurzen Zeitintervallen sind besondere Anforderungen (IEC/TS 62743) an die Messgeräte zu stellen, zusätzlich müssen die Messgeräte für Sachverständigenprüfungen konformitätsgeprüft sein. Die gesetzlichen Messgrößen für Dosis- und Dosisleistungsmessungen im Rahmen von z.B. Sachverständigenprüfungen sind die Umgebungs-Äquivalentdosis H*(10) sowie die Richtungs-Äquivalentdosis H'(0,07) bzw. deren Leistungen. Die Verankerung dieser Messgrößen im deutschen Strahlenschutzrecht setzt verbindliche Vorgaben aus Artikel 16 Buchstabe a i. V. m. Anhang II Teil E der Richtlinie 96/29/Euratom bzw. Artikel 13 der Richtlinie 2013/59/Euratom um. Derzeit sind dem BfS und der PTB keine nach IEC/TS 62743 konformitätsgeprüften aktiven Dosimeter für die Messung der gesetzlichen Messgrößen H*(10) und H'(0,07) in gepulsten Photonenfeldern bekannt. Im Rahmen dieses Forschungsvorhabens soll eine Verbesserung des Messgeräteangebots für gepulste Photonenfelder herbeigeführt werden. Ziel dieses Vorhabens ist es, die Grundlagen zu erarbeiten, um ein in den gesetzlichen Messgrößen H*(10) sowie H'(0,07) messendes, aktives Dosimeter insbesondere für gepulste Photonenfelder im Energiebereich 15 keV - 1,3 MeV (wenn möglich auch bis 7 MeV) bauartzugelassen bzw. konformitätsbewertet nach den Anforderungen des Mess- und Eichrechts konzeptionell zu entwickeln. Der Nachweis der Eignung des Konzepts soll durch die Herstellung eines in realen Strahlungsfeldern geprüften Prototyps erbracht werden.
Personen, die ionisierender Strahlung (Röntgen-, Gamma-, Beta- oder Neutronenstrahlung) ausgesetzt sein können, müssen entsprechend §§ 64, 65 der Strahlenschutzverordnung hinsichtlich der von ihnen empfangenen Körperdosis an radioaktiver Strahlung überwacht werden. In Berlin ermittelt die amtlich bestimmte Personendosismessstelle der Senatsverwaltung für Mobilität, Verkehr, Klimaschutz und Umwelt mit Hilfe von Dosimetern die Personendosis bei äußerer Strahlenexposition. Es werden etwa 17.000 Personen aus ungefähr 930 Betrieben in der Regel monatlich überwacht, woraus sich jährlich ca. 200.000 Ermittlungen ergeben. Für die Messung sind amtliche Personendosimeter erforderlich. Diese werden auf Anforderung in regelmäßigen Abständen von meist einem Monat ausgegeben und ausgewertet. Die Dosimeter der Messstelle für Berlin unterliegen rigorosen Zulassungsbedingungen und erfüllen alle Qualitätsanforderungen. Die Dosimeter sind an einer für die Strahlenexposition repräsentativen Stelle der Körperoberfläche zu tragen, bei Ganzkörperdosimetern ist dieses in der Regel die Vorderseite des Rumpfes. Da es auch vorkommt, dass nur einzelne Körperbereiche der Strahlung ausgesetzt sind, gibt es sogenannte Teilkörperdosimeter (Fingerring-, Augenlinsendosimeter) – die Dosimetersonde muss grundsätzlich an der Stelle getragen werden, an der die Strahlung einwirken kann. Die Bestimmung der Personendosis dient der Kontrolle der Einhaltung der Grenzwerte der Körperdosis. Die Ergebnisse der Auswertung der Personendosimeter gehen an den Auftraggeber sowie an das Strahlenschutzregister. Die Personendosismessstelle Berlin bietet als Ganzkörperdosimeter das OSL-Dosimeter an ( siehe Erklärfilm OSL-Dosimeter ), das hervorragend in Anwendungsbereichen von Röntgen- und Gammastrahlung einsetzbar ist und einen sehr großen Energiebereich abdeckt, sowie das Albedo-Dosimeter, welches verwendet werden sollte, wenn Neutronen-Strahlung auftreten kann. Als Teilkörperdosimeter werden Einmal-Kunststoff-Fingerringe mit einem Thermolumineszenz-Dosimeter angeboten, welche für Beta- bzw. für gemischte Beta-Photonen-Strahlungsfelder geeignet sind, sowie das Augenlinsendosimeter (ALD) auf Basis der OSL-Technologie. Die verantwortlichen Strahlenschutzbeauftragten der Betriebe können in der Messstelle die für zu überwachende Personen erforderlichen Personendosimeter bestellen. Als nichtkommerzielle Messstelle der Öffentlichen Hand gehören umfassende Beratung und Service für kleine und große Kundenbetriebe zu unserem Qualitätsverständnis. Wir beraten Sie auch gerne persönlich. Empfehlungen zum Strahlenschutz bei der Radiosynoviorthese Strahlenschutz beim Umgang mit Betastrahlern in der Nuklearmedizin einschließlich der Positronen-Emissions-Tomografie Empfehlungen zum Strahlenschutz bei der Radioimmuntherapie
Das Projekt "Studie zur Verbesserung der individuellen Datenlage des strahlenschutzüberwachten medizinischen Personals für eine genauere personen- und tätigkeitsbezogene Expositionsanalyse" wird vom Umweltbundesamt gefördert und von Gesellschaft für Anlagen- und Reaktorsicherheit (GRS) gGmbH durchgeführt. Ausgangslage: Der medizinische Sektor stellt die größte Gruppe des beruflich strahlenschutzüberwachten Personals im Strahlenschutzregister (SSR) dar. Hier hängt die Strahlenexpositionen der einzelnen Personen stark von den individuellen, realen Tätigkeitskategorien (TK) ab. Mit Inkrafttreten des neuen Strahlenschutzgesetzes wurden die TK überarbeitet. Zuvor wurden TK insbesondere in der Medizin oft sehr unpräzise zugeordnet an das SSR gemeldet, so dass davon auszugehen ist, dass sich die realen TK von den im SSR vorliegenden TK signifikant unterscheiden. Zielsetzung: Untersuchung und Bewertung der Strahlenexposition des medizinischen Personals in ausgewählten TK, in denen erfahrungsgemäß die höchsten Expositionswerte innerhalb des medizinischen Personals auftreten (Interventionelle Radiologie und Nuklearmedizin). Dabei ist der zeitliche Verlauf der Strahlenexposition über einen längeren Zeitraum hinweg zu bewerten, um Trends zu erkennen und Optimierungsmaßnahmen abzuleiten. Zudem soll geklärt werden wie gut die neuen TK die Arbeitsrealität in Kliniken/Praxen abbilden und wie präzise die neuen TK von Strahlenschutzbeauftragten erfasst und gemeldet werden. Umsetzung: - Entwicklung eines Konzepts zur retrospektiven Erhebung der Strahlenexposition in ausgewählten TK (z.B.mit einem Survey), bei dem in repräsentativen Kliniken/Praxen für die ausgewählten TK die entsprechenden Beschäftigten bestimmt und deren Expositionen mit Hilfe des SSR-Datenbestands retrospektiv ermittelt und ausgewertet werden. -Untersuchung der Hypothese, dass die mittlere Strahlenexposition bei Beschäftigten in den untersuchten TK in den letzten Jahren relevant gestiegen ist. -Vergleich der über die Studie erhobenen realen mit den ursprünglich an das SSR gemeldeten Daten bzgl. TK und Strahlenexposition mit dem Ziel, die Unsicherheit der im SSR gespeicherten Daten zu quantifizieren. Es sollen gezielt Auswertungen nach Geschlecht durchgeführt werden, um genderspezifische Aspekte bewerten zu können
Bekanntgabe der negativen Vorprüfung nach § 5 Abs. 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeit (UVPG) Antrag auf Änderung der Dauerbetriebsgenehmigung für das Endlager für radioaktive Abfälle Morsleben (ERAM) nach § 9b Abs. 1 Atomgesetz (AtG): Außerbetriebnahme und Rückbau des stationären Systems zur Überwachung der Ortsdosisleistung im Kontrollbereich des ERAM, Antrag der BGE vom 23.11.2017 Die Bundesgesellschaft für Endlagerung mbH (BGE) betreibt das ERAM. Grundlage für den Betrieb ist die als Planfeststellungsbeschluss nach § 9b Atomgesetz (AtG) fortgeltende Dauerbetriebsgenehmigung (DBG). Für die Änderung der DBG ist ein Verfahren nach § 9b Abs. 1 AtG durchzuführen. Im ERAM wird die Gammaortsdosisleistung (ODL) an fünf Messstellen im übertägigen Kontrollbereich und 12 Messstellen im untertägigen Kontrollbereich mit stationären Messsystemen überwacht. Die Daten werden zentral erfasst. Vor Ort wird die ODL optisch und bei Überschreitung eingestellter Schwellenwerte optisch und akustisch signalisiert. Die ODL ist in Anlage 3, Teil II, Nr. 1.4 der Dauerbetriebsgenehmigung für die Bereiche Untersuchungs- und Messfeld (UMF), Einlagerungsbereiche Südfeld 4. Sohle, Containerhalle und aktives Labor als Bedingung für den sicheren Betreib gefordert. Dies waren die Bereiche, in denen mit mittelradioaktiven oder flüssigen radioaktiven Abfällen umgegangen wurde. Seit 1998 werden keine radioaktiven Abfälle mehr angenommen, die Abfälle im Südfeld sind vollständig abgedeckt und das UMF wird ausschließlich zum Nachweis der Rückholbarkeit der dort zwischengelagerten Abfälle genutzt. Die Außerbetriebnahme der ODL-Messsonde im Aktiven Labor wurde bereits mit der 43. Änderung der Dauerbetriebsgenehmigung genehmigt. Da dem ERAM keine radioaktiven Abfälle mehr zugeführt werden und die eingelagerten Abfälle vollständig abgedeckt sind, ist eine ständige radiologische Überwachung entbehrlich, das wartungsintensive stationäre ODL-System ist entbehrlich. Um zu verhindern, dass radioaktive Stoffe aus dem Kontrollbereich getragen werden könnten, wird ohnehin die Exposition durch Gammastrahlung bei Tätigkeiten oder Besuchen im Kontrollbereich mit amtlichen und/oder betrieblichen Dosimetern überwacht und vor dem Verlassen des Kontrollbereichs muss zunächst ein Hand- und Fuß-Monitor und nach dem Ablegen der Kleidung ein Ganzkörpermonitor passiert werden. Abrissarbeiten sind nicht erforderlich. Die Messsonden sowie die dazugehörigen Datenleitungen sind an den Wänden angeschraubt und müssen zu ihrer Entfernung lediglich wieder abgeschraubt werden. Nach Anlage 1, Nr. 11.2 UVPG ist die Einrichtung und der Betrieb eines Endlagers UVP- pflichtig. Nach § 9 Abs. 3 Nr. 1 UVPG ist eine Vorprüfung durchzuführen, da bei der Genehmigung des ERAM seinerzeit keine UVP vorgesehen war. Die Vorprüfung ergab, dass das beabsichtigte Vorhaben keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen hervorrufen kann. Die abgebauten Messsonden werden vor dem Verlassen des Kontrollbereichs freigemessen und sollen danach nach dem Kreislaufwirtschaftsgesetz entsorgt oder anderweitig verwendet werden. Umweltverschmutzungen oder Belästigungen, insbesondere der Heraustrag radioaktiver Stoffe aus dem Kontrollbereich, sind nicht zu besorgen. Die Antragstellerin verfügt über ausreichend ausgebildetes Personal (Strahlenschutzbeauftragte), um den Abbau der Messsonden und die Freimessungen anhand der mit der atomrechtlichen Aufsicht beim Bundesamt für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung (BASE) abgestimmten Betriebsvorschriften sicher durchführen zu können. Risiken für die menschliche Gesundheit sind nicht zu besorgen. Die Betriebsvorschriften insbesondere zur Arbeitssicherheit und zum Freimessen von festen Stoffen, deren Einhaltung die atomrechtliche Aufsicht beim BASE überwacht, dienen gerade der Verhinderung dieser Risiken. Der Abbau der Messsonden führt zu keiner Beeinträchtigung oder gar Verletzung der in § 2 UVPG aufgeführten Schutzgüter. Das Sicherheitsregime zur Verhinderung des Austrags radioaktiver Strahlung aus dem Kontrollbereich wird nicht geschwächt, das Vorhaben ist somit nicht UVP-pflichtig ist. Gemäß § 5 Abs. 3 UVPG ist diese Feststellung nicht selbständig anfechtbar. Datum der Entscheidung: 30.11.2017 2
Bekanntgabe der negativen Vorprüfung nach § 5 Abs. 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeit (UVPG) Antrag auf Änderung der Dauerbetriebsgenehmigung für das Endlager für radioaktive Abfälle Morsleben (ERAM) nach § 9b Abs. 1 Atomgesetz (AtG): Außerbetriebnahme und Demontage der Bindemittelumschlaganlage (BUMA) sowie Aufhebung der Kontrollbereichs und der Sicherungszone 2 im Bereich der BUMA, Antrag der BGE vom 08.05.2018 Die Bundesgesellschaft für Endlagerung mbH (BGE) betreibt das ERAM. Grundlage für den Betrieb ist die als Planfeststellungsbeschluss nach § 9b Atomgesetz (AtG) fortgeltende Dauerbetriebsgenehmigung (DBG). Für die Änderung der DBG ist ein Verfahren nach § 9b Abs. 1 AtG durchzuführen. Auf der Nordseite des Mehrzweckgebäudes auf dem Gelände des ERAM befinden sich in einem abgezäunten Bereich drei aufgeständerte 45 m³ fassenden Silos. Der eingezäunte Bereich gehört zum Kontrollbereich des ERAM. Die Silos, ein Anbau am Mehrzweckgebäude mit einem Steuerstand für die Fördertechnik sowie der Zaun sollen abgebaut werden. Die für den Abbau vorgesehenen Teile müssen einem Freigabeverfahren nach der Strahlenschutzverordnung unerzogen werden, um sicher zu stellen, dass ihnen keine Radionuklide anhaften. Nach erfolgter Freigabe wird die bisher eingezäunte Fläche aus dem Kontrollbereich entlassen. Das Vorhaben erstreckt sich auf eine Fläche von ca. 200 m². Nach Anlage 1, Nr. 11.2 UVPG ist die Einrichtung und der Betrieb eines Endlagers UVP- pflichtig. Nach § 9 Abs. 3 Nr. 1 UVPG ist eine Vorprüfung durchzuführen, da bei der Genehmigung des ERAM seinerzeit keine UVP vorgesehen war. Die Vorprüfung ergab, dass das beabsichtigte Vorhaben keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen hervorrufen kann. Nach dem Durchlaufen des Freimessverfahrens werden die Silos, der Zaun und der Steuerstand nach dem Kreislaufwirtschaftsgesetz entsorgt. Verschmutzungen durch radioaktive Stoffe werden durch ein dezidiertes, mit der Atomaufsicht beim Bundesamt für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung (BASE) abgestimmtes Freigabeverfahren vermieden. Die Antragstellerin verfügt über ausreichend ausgebildetes Personal (Strahlenschutzbeauftragte), um diese Arbeiten sicher durchführen zu können. Lärm und (nicht radioaktiver belasteter) Staub können zwar beim Abbau der Anlagen etwa durch Maschineneinsatz nicht vollständig ausgeschlossen werden, Belästigungen wären jedoch nur geringfügig und von sehr kurzer Dauer. Eine Beeinträchtigung der Anlieger wäre nicht zu besorgen, da sich das Betriebsgelände am Ortsrand weit abgelegen von der nächsten Wohnbebauung und die Vorhabenfläche auf der dem Ort gegenüberliegenden Seite des Mehrzweckgebäudes befindet. Eine Beeinträchtigung der im Norden angrenzenden landwirtschaftlichen Flächen ist wegen der allenfalls geringen Staubentwicklung nicht zu befürchten. Risiken für die menschliche Gesundheit sind aufgrund des einzuhaltenden Freigabeverfahrens sowie der vorhandenen Arbeitsvorschriften nicht zu besorgen. Die Betriebsvorschriften, deren Einhaltung die atomrechtliche Aufsicht beim BASE überwacht, dienen gerade der Verhinderung dieser Risiken. Wegen der geringen räumlichen Ausdehnung des Vorhabens ausschließlich auf einem kleinen Teil des Betriebsgeländes des ERAM ist eine Beeinträchtigung oder gar Verletzung der in § 2 UVPG aufgeführten Schutzgüter nicht zu besorgen, das Vorhaben ist somit nicht UVP-pflichtig ist. Gemäß § 5 Abs. 3 UVPG ist diese Feststellung nicht selbständig anfechtbar. Datum der Entscheidung: 28.06.2018 2
Bekanntgabe der negativen Vorprüfung nach § 5 Abs. 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeit (UVPG) Antrag auf Änderung der Dauerbetriebsgenehmigung für das Endlager für radioaktive Abfälle Morsleben (ERAM) nach § 9b Abs. 1 Atomgesetz (AtG): Außerbetriebnahme des Aktiven Labors, Antrag der BGE vom 27.07.2017 Die Bundesgesellschaft für Endlagerung mbH (BGE) betreibt das ERAM. Grundlage für den Betrieb ist die als Planfeststellungsbeschluss nach § 9b Atomgesetz (AtG) fortgeltende Dauerbetriebsgenehmigung (DBG). In dieser ist die Einrichtung des Aktiven Labors für die Analyse der angelieferten flüssigen radioaktiven Stoffe vorgeschrieben. Seit 1990 wurden keine flüssigen radioaktiven Stoffe mehr angeliefert. Das Labor soll aus dem Kontrollbereich entlassen und einer anderen Verwendung zugeführt werden. Hierzu ist ein Verfahren nach § 9b Abs. 1 AtG zur Änderung der DBG durchzuführen. Nach Anlage 1, Nr. 11.2 UVPG ist die Einrichtung und der Betrieb eines Endlagers UVP- pflichtig. Nach § 9 Abs. 3 Nr. 1 UVPG ist eine Vorprüfung durchzuführen, da bei der Genehmigung des ERAM seinerzeit keine UVP vorgesehen war. Die Vorprüfung ergab, dass das beabsichtigte Vorhaben keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen hervorrufen kann. Der Laborraum liegt auf der -4,8m Ebene des Mehrzweckgebäudes im ERAM. Er soll außer Betrieb genommen und nach entsprechenden Freimessungen und ggfls. Dekontaminierungsarbeiten aus dem Kontrollbereich des ERAM herausgelöst werden. Die Auswirkungen beschränken sich auf den Raum und die unmittelbar angrenzenden Räume. Eine Außenwirkung ist nicht erkennbar. Mit Ausnahme des Abbaus nicht mehr benötigter Laboreinrichtung und Belüftung sind keine Abrissarbeiten vorgesehen. Die mehr benötigte Laboreinrichtungen und ein Lüftungsrohr sollen nach dem Kreislaufwirtschaftsgesetz entsorgt werden. Soweit Einrichtungsteile radioaktiv belastet sind und eine Dekontaminierung nicht möglich ist, werden sie als betriebliche Abfälle in zugelassenen Einlagerungskammern endgelagert. Das radioaktive Inventar im ERAM würde durch die Einlagerung geringer betrieblicher Abfälle nicht nennenswert vergrößert, es entsteht dadurch keine weitere Gefährdung. Bei Einhaltung der einschlägigen Betriebsvorschriften sind Umweltverschmutzungen oder Belästigungen nicht zu besorgen. Mit Ausnahme des Ausbaus der Laboreinrichtungen und des Lüftungsrohr finden keine Abbrucharbeiten statt, bei denen etwa Stäube entstehen können. Eine Belästigung auf dem Betriebsgelände selbst ist sehr unwahrscheinlich, außerhalb des Betriebsgeländes ist sie ausgeschlossen. Im Betrieb sind entsprechende Schutzausrüstungen vorhanden, die Antragstellerin verfügt über ausreichend ausgebildetes Personal (Strahlenschutzbeauftragte), um die Arbeiten gefahrlos durchführen zu können. Risiken für die menschliche Gesundheit sind nicht zu besorgen. Die Betriebsvorschriften, deren Einhaltung die atomrechtliche Aufsicht beim Bundesamt für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung (BASE) überwacht, dienen gerade der Verhinderung dieser Risiken. Insbesondere das im Labor verwendete Wasser wurde in speziellen Behältern aufgefangen und als potenziell kontaminiertes Abwasser für die Endlagerung konditioniert. Wegen der Belegenheit des Labors innerhalb des Betriebsgeländes und der Art des Vorhabens ist eine Beeinträchtigung oder gar Verletzung der in § 2 UVPG aufgeführten Schutzgütern nicht zu erwarten, das Vorhaben ist somit nicht UVP-pflichtig ist. Gemäß § 5 Abs. 3 UVPG ist diese Feststellung nicht selbständig anfechtbar. Datum der Entscheidung: 02.08.2017 2
Wer ist für die Beantragung der SSR -Nummer verantwortlich? Verantwortlichkeiten für Beantragung und Erzeugung der SSR-Nummer Die Beantragung der SSR -Nummer beim BfS und die Übermittlung der dafür nötigen Daten ist gemäß § 170 Absatz 4 Satz 4 StrlSchG sicherzustellen von dem/ der Strahlenschutzverantwortlichen oder Verpflichteten nach § 131 Absatz 1 oder § 145 Absatz 1 Satz 1 StrlSchG oder Verantwortlichen nach § 115 Absatz 2 oder § 153 Absatz 1 StrlSchG . Die Beantragung der SSR -Nummern kann entsprechend delegiert werden, z.B. an den/ die Strahlenschutzbeauftragten oder an die Personalabteilung. Zur Vereinfachung wird im Folgenden ausschließlich von Antragstellenden gesprochen. Ein Überblick über die Verantwortlichkeiten für die Beantragung und Erzeugung der SSR -Nummer ist in der nebenstehenden Abbildung gezeigt.
Wem gehört der Strahlenpass und wie ist damit umzugehen? Der Strahlenpass ist ein amtliches Dokument und persönliches Eigentum des Passinhabers. Der Strahlenpass ist vom Passinhaber sorgfältig aufzubewahren, bei jedem Einsatz im fremden Betrieb mitzuführen und dort dem zuständigen Strahlenschutzverantwortlichen bzw. Strahlenschutzbeauftragten vorzuzeigen.
Wo wird die SSR -Nummer im aktuell gültigen Strahlenpass eingetragen? Die SSR -Nummer ist in aktuell gültigen Strahlenpässen (nach dem Muster der bisherigen AVV Strahlenpass 2004) auf Seite 3 über den Feldern "Länderkennzeichen" und "Registriernummer" einzutragen. Der Eintrag kann entweder durch den Strahlenschutzbeauftragten oder eine ansonsten für Eintragungen in den Strahlenpass zuständige Person erfolgen.