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Personendosismessstelle

Personen, die ionisierender Strahlung (Röntgen-, Gamma-, Beta- oder Neutronenstrahlung) ausgesetzt sein können, müssen entsprechend §§ 64, 65 der Strahlenschutzverordnung hinsichtlich der von ihnen empfangenen Körperdosis an radioaktiver Strahlung überwacht werden. In Berlin ermittelt die amtlich bestimmte Personendosismessstelle der Senatsverwaltung für Mobilität, Verkehr, Klimaschutz und Umwelt mit Hilfe von Dosimetern die Personendosis bei äußerer Strahlenexposition. Es werden etwa 17.000 Personen aus ungefähr 930 Betrieben in der Regel monatlich überwacht, woraus sich jährlich ca. 200.000 Ermittlungen ergeben. Für die Messung sind amtliche Personendosimeter erforderlich. Diese werden auf Anforderung in regelmäßigen Abständen von meist einem Monat ausgegeben und ausgewertet. Die Dosimeter der Messstelle für Berlin unterliegen rigorosen Zulassungsbedingungen und erfüllen alle Qualitätsanforderungen. Die Dosimeter sind an einer für die Strahlenexposition repräsentativen Stelle der Körperoberfläche zu tragen, bei Ganzkörperdosimetern ist dieses in der Regel die Vorderseite des Rumpfes. Da es auch vorkommt, dass nur einzelne Körperbereiche der Strahlung ausgesetzt sind, gibt es sogenannte Teilkörperdosimeter (Fingerring-, Augenlinsendosimeter) – die Dosimetersonde muss grundsätzlich an der Stelle getragen werden, an der die Strahlung einwirken kann. Die Bestimmung der Personendosis dient der Kontrolle der Einhaltung der Grenzwerte der Körperdosis. Die Ergebnisse der Auswertung der Personendosimeter gehen an den Auftraggeber sowie an das Strahlenschutzregister. Die Personendosismessstelle Berlin bietet als Ganzkörperdosimeter das OSL-Dosimeter an ( siehe Erklärfilm OSL-Dosimeter ), das hervorragend in Anwendungsbereichen von Röntgen- und Gammastrahlung einsetzbar ist und einen sehr großen Energiebereich abdeckt, sowie das Albedo-Dosimeter, welches verwendet werden sollte, wenn Neutronen-Strahlung auftreten kann. Als Teilkörperdosimeter werden Einmal-Kunststoff-Fingerringe mit einem Thermolumineszenz-Dosimeter angeboten, welche für Beta- bzw. für gemischte Beta-Photonen-Strahlungsfelder geeignet sind, sowie das Augenlinsendosimeter (ALD) auf Basis der OSL-Technologie. Die verantwortlichen Strahlenschutzbeauftragten der Betriebe können in der Messstelle die für zu überwachende Personen erforderlichen Personendosimeter bestellen. Als nichtkommerzielle Messstelle der Öffentlichen Hand gehören umfassende Beratung und Service für kleine und große Kundenbetriebe zu unserem Qualitätsverständnis. Wir beraten Sie auch gerne persönlich. Empfehlungen zum Strahlenschutz bei der Radiosynoviorthese Strahlenschutz beim Umgang mit Betastrahlern in der Nuklearmedizin einschließlich der Positronen-Emissions-Tomografie Empfehlungen zum Strahlenschutz bei der Radioimmuntherapie

Wie können die bei der Beantragung von SSR -Nummern angelegten Stammdaten im SSR korrigiert werden?

Wie können die bei der Beantragung von SSR -Nummern angelegten Stammdaten im SSR korrigiert werden? Wurden bei der Beantragung einer SSR -Nummer Eingabefehler begangen oder haben sich zu einer strahlenschutzüberwachten Person Datenänderungen ergeben, so können Sie diese über das Portal zur Beantragung einer SSR -Nummer (https://ssr.bfs.de/ssrportal) korrigieren. Dies ist auch dann möglich, wenn die SSR -Nummer bereits von einem früheren Arbeitgeber beantragt wurde. Anschließend können Sie das korrigierte SSR -Zertifikat nach kurzer Bearbeitungszeit über das Portal abrufen. Dabei bleibt die ursprüngliche SSR -Nummer erhalten. Achtung : Zur Durchführung von Korrekturen sind (ebenso wie zur Beantragung von SSR -Nummern) nur Strahlenschutzverantwortliche bzw. entsprechend Verpflichtete, Verantwortliche sowie Strahlenschutzbeauftragte (SSB) bzw. sonstige beauftragte Personen berechtigt. Falls Sie zur letztgenannten Personengruppe gehören, ist es sehr wichtig, dass Sie die für Sie zuständige Person des betrieblichen Strahlenschutzes (in der Regel SSB) über die Korrekturen informieren, damit die Änderungen dann durch den SSB allen weiteren zuständigen Stellen in der beruflichen Strahlenschutzüberwachung (Dosismessstellen, ggf. Strahlenpassregistrierbehörden) mitgeteilt werden können. Geschieht dies nicht, würde es später bei der Datenübertragung von der Messstelle an das Strahlenschutzregister beim automatisierten Abgleich der Personendaten zu Fehlermeldungen kommen.

Weiterführende Informationen für die Beantragung von SSR-Nummern

Weiterführende Informationen für die Beantragung von SSR-Nummern Diese Informationen richten sich an Strahlenschutzverantwortliche oder Verpflichtete nach § 131 Absatz 1 oder § 145 Absatz 1 Satz 1 StrlSchG oder Verantwortliche nach § 115 Absatz 2 oder § 153 Absatz 1 StrlSchG , die beruflich exponierte Personen beschäftigen und die für die Beantragung von SSR -Nummern verantwortlich sind oder an Personen, die von den oben genannten Personen beauftragt wurden (im Folgenden als Antragsteller bezeichnet). Bei der Beantragung der SSR -Nummer erfolgt im ersten Schritt die Registrierung des Antragstellers . Im zweiten Schritt werden die Daten übermittelt - mit Hilfe einer Webanwendung oder eines Webservices. Die Ausgabe der SSR -Nummer durch das BfS erfolgt entsprechend auf demselben Weg. Die Beantragung der SSR -Nummer beim BfS ist seit dem 31.12.2018 möglich. Die Adresse des SSR -Portals zur Beantragung der Strahlenschutzregisternummer (SSR-Nummer) ist https://ssr.bfs.de Wie wird die SSR -Nummer beantragt? Schritt 1: Registrierung des Antragstellers Die Beantragung der SSR -Nummer beim BfS und die Übermittlung der dafür nötigen Daten ist gemäß § 170 Absatz 4 Satz 4 StrlSchG sicherzustellen vom Strahlenschutzverantwortlichen oder Verpflichteten nach § 131 Absatz 1 oder § 145 Absatz 1 Satz 1 StrlSchG oder Verantwortlichen nach § 115 Absatz 2 oder § 153 Absatz 1 StrlSchG . Die Beantragung der SSR -Nummern kann entsprechend delegiert werden, z.B. an den Strahlenschutzbeauftragten oder an die Personalabteilung. Zur Vereinfachung wird im Folgenden ausschließlich vom Antragsteller gesprochen. Als Antragsteller rufen Sie die gesicherte SSR -Internetseite https://ssr.bfs.de auf und machen folgende Angaben zu Ihrer Person : Familienname, Vornamen des Antragstellers Geschäftsadresse des Antragstellers Betriebsnummer ( § 18i SGB IV) des Beschäftigungsbetriebs des Antragstellers (optional) E-Mail-Adresse des Antragstellers (personenbezogen, keine Gruppen-Adresse) Nach Überprüfung der Angaben erhalten Sie an die angegebene E-Mail-Adresse die Zugangsdaten für Ihr Profil, über das Sie sowohl Ihr Profil verwalten als auch aktuell und in Zukunft per Webanwendung SSR -Nummern beantragen und Daten übermitteln können. Schritt 2: Datenübermittlung Option 1: Webanwendung (Mensch-zu-Maschine-Schnittstelle) Diese Option ist vor allem dann gut geeignet, wenn Sie als Antragsteller SSR -Nummern für eine geringe Anzahl an Beschäftigten beantragen wollen. Bei dieser Option erfolgt die Übertragung der Datensätze durch direkte Eingabe der Daten (siehe "Welche Daten sind an das BfS zu übermitteln?") durch den Antragsteller über die bereits oben beschriebene SSR -Internetseite. Dafür benötigen Sie lediglich eine Internetverbindung und einen Webbrowser. Sie können die Daten manuell per Tastatur in eine Dialogmaske innerhalb der Webanwendung eingeben. Alternativ können Sie in die Dialogmaske eine Datei (XLSX/CSV-Format) einlesen. Die Spezifikationen für die Dateneingabe finden Sie in der Datei Spezifikationen für die Nutzung der Webanwendung (inkl. XLSX/CSV-Datei) für Antragsteller von SSR -Nummern . Die ausgegebenen Datensätze werden ebenfalls über die Dialogmaske angezeigt und sind über die Webanwendung als Datei (XLSX/CSV-Format) speicherbar. Option 2: Webservice (Maschine-zu-Maschine-Schnittstelle) Diese Option ist vor allem dann gut geeignet, wenn Sie als Antragsteller SSR -Nummern für eine größere Anzahl an Beschäftigten beantragen wollen. Die Übertragung der Datensätze zwischen dem Betrieb und dem BfS erfolgt bei dieser Option mit Hilfe einer sog. SOAP-Webservice-Schnittstelle. Nähere Informationen dazu finden Sie in dem Artikel Spezifikationen für die Nutzung des Webservices . Mit Hilfe dieser Schnittstelle können Funktionen des Strahlenschutzregisters direkt an das interne IT -System auf Seiten des Betriebs angebunden werden. Beispielsweise könnte ein Betrieb sein ERP-System so anpassen lassen, dass im Rahmen des regulären Einstellungsprozesses bei Bedarf eine neue SSR -Nummer automatisch generiert wird. Der eigentliche Programmieraufwand ist im Regelfall gering, da der erforderliche Programmcode mit geeigneten Programmier-Tools aus der Schnittstellenbeschreibung automatisch generiert wird. Es ist jedoch vorteilhaft, wenn auf Seiten Ihres Betriebs ein IT -Dienstleister mit Kenntnissen im SOAP-Webservice zur Verfügung steht. Für vorab durchführbare Tests des Webservice kann Ihnen vom BfS eine Testumgebung und Testdaten zur Verfügung gestellt werden. Bitte wenden Sie sich bei Interesse per E-Mail an: ssr@bfs.de Was ist bei der Dateneingabe zu beachten? Plausibilitätstests bei der Dateneingabe: Während der Dateneingabe durch den Antragsteller wird eine automatische Plausibilitätsprüfung der eingegebenen Sozialversicherungsnummern und Personendaten durchgeführt (mittels Prüfziffer, semantische Prüfung). Fehlerhafte Eintragungen bzw. Datensätze werden dem Antragsteller mit einem entsprechenden Vermerk über die Webanwendung bzw. über den Webservice zurückgemeldet. Vorgehen bei Eingabefehlern oder Stammdatenänderungen: Wurden bei der Beantragung einer SSR-Nummer Eingabefehler begangen oder haben sich zu einer strahlenschutzüberwachten Person Datenänderungen ergeben, so können Sie diese über das SSR-Portal zur Beantragung einer SSR-Nummer (https://ssr.bfs.de/ssrportal) nach Freischaltung durch das BfS korrigieren. Dies ist auch dann möglich, wenn die SSR-Nummer bereits von einem früheren Arbeitgeber beantragt wurde. Anschließend können Sie das korrigierte SSR-Zertifikat nach kurzer Bearbeitungszeit über das Portal abrufen. Dabei bleibt die ursprüngliche SSR-Nummer erhalten. Vorgehen bei Namensänderung, z.B. nach Heirat oder Scheidung: Bei einer Änderung des Vor- bzw. Familiennamens (z.B. nach Heirat oder Scheidung oder im Rahmen einer öffentlich-rechtlichen Namensänderung) ist ein Korrekturvorgang über das SSR-Portal von unserer Seite empfohlen, aber nicht zwingend notwendig. Es genügt, wenn der neue Vor- bzw. Familienname (zusammen mit dem unveränderten Geburtsnamen und der unveränderten SSR-Nummer) bei der nächsten Dosimeter- oder Strahlenpassbeantragung der entsprechenden Messstelle bzw. Registrierbehörde übermittelt wird. Bei der darauffolgenden Dosis- bzw. Strahlenpassmeldung durch die Messstelle/Behörde an das Strahlenschutzregister wird der neue Vor- bzw. Familienname dann automatisch im Strahlenschutzregister übernommen, sowie die Zusammenführung der entsprechenden Personenbeschreibung im Strahlenschutzregister gewährleistet. Achtung: Eine Datenkorrektur der beim Strahlenschutzregister hinterlegten Stammdaten ist in diesem Fall dennoch empfehlenswert, um Missverständnisse in nachgelagerten Vorgängen, in denen die SSR-Nummer benötigt wird, zu vermeiden. Zum Beispiel wird häufig bei der Beantragung von Strahlenpässen von der zuständigen Behörde die Vorlage des SSR-Zertifikats gefordert und ein Datenabgleich mit einem offiziellen Ausweisdokument der überwachten Person durchgeführt. Zur Datenkorrektur siehe „Vorgehen bei Eingabefehlern oder Stammdatenänderungen“. Mehrfacheingabe: Der Vorgang zur Übermittlung der Personendaten des Beschäftigten und Erzeugung der SSR -Nummer sollte nur einmalig für jeden Beschäftigten erfolgen. Wird eine Sozialversicherungsnummer ( bzw. ausländische ID-Nummer) versehentlich ober absichtlich mehrfach eingegeben ( z.B. nach Betriebswechsel des Beschäftigten oder bei Verlust der SSR -Nummer), so wird kein neuer Eintrag in der Datenbank angelegt und eine entsprechende Fehlermeldung zurückgegeben. Ähnliches gilt für den Fall, dass die SSR -Nummer ausschließlich auf Basis der Personendaten erstellt wird (Typ C). Hier wird bei der Eingabe überprüft, ob die Personendaten bereits in der Datenbank existieren. Wenn dies der Fall ist, wird kein neuer Eintrag erzeugt und eine entsprechende Meldung zurückgegeben. Wie werden die Daten zurückgegeben? Im Rahmen der Datenausgabe können Sie die Datensätze als XLSX-Datei aus der Webanwendung heraus lokal abspeichern. Der Webservice gibt die entsprechenden Daten als Resultat zurück. In beiden Fällen wird zusätzlich für jede einzelne Person ein eigenes PDF -Dokument zum SSR-Nummer Zertifikat erzeugt (speicherbar aus der Webanwendung heraus oder automatisch mittels Webservice mitgeschickt). Es dient als persönliches Dokument zur SSR-Nummer zum Verbleib beim Beschäftigten und muss daher von Ihnen als Antragsteller entsprechend personenbezogen zugestellt werden. Zudem müssen die Beschäftigten über die Hintergründe und Bedeutung der SSR -Nummer informiert werden ( z.B. im Rahmen einer Strahlenschutzunterweisung). Stand: 25.03.2025

Wegweiser: Services des BfS

Wegweiser: Services des BfS An dieser Stelle haben wir Services des Bundesamtes für Strahlenschutz für Sie zusammengefasst. Beim Mausklick auf den gewünschten Service kommen Sie auf die entsprechende Seite, in dem der Service beschrieben ist. Services des BfS Service Worum geht's? Für wen? Dosimetrie - Inkorporationsmessung Überwachung von Personen, die mit höheren Aktivitäten offener radioaktiver Stoffe umgehen, bei denen die Gefahr einer Inkorporation besteht. Inkorporationsmessungen nach Notfällen, bei denen radioaktive Stoffe freigesetzt wurden Beruflich exponierte Personen, Personen, die bei einem Notfall radioaktive Stoffe inkorporiert haben können Leitstelle Inkorporationsüberwachung Ringversuche ( in-vivo und in-vitro ) und dosimetrische Fallbeispiele als qualitätssichernde Maßnahmen für Inkorporationsmessstellen Behördlich bestimmte Inkorporationsmessstellen. sonstige Inkorporationsmessstellen in Deutschland und im Ausland Biologische Dosimetrie Dosisabschätzung bei überexponierten oder vermutlich überexponierten Personen mittels biologischer Indikatoren im zytogenetischen Labor Beruflich exponierte Personen, Strahlenschutzverantwortliche und Strahlenschutzbeauftragte, Personen, bei denen eine höhere Strahlenexposition vermutet wird oder tatsächlich stattgefunden hat Beruflicher Strahlenschutz - Strahlenschutzregister Zentrale Erfassung von Daten über berufliche Strahlenexpositionen , Überwachung der Einhaltung von Grenzwerten und der Ausgabe von Strahlenpässen sowie Vergabe der Strahlenschutzregisternummer ( SSR -Nummer) Beruflich strahlenexponierte Personen, Inkorporationsmessstellen, Luftfahrtbundesamt, Strahlenschutzverantwortliche und Strahlenschutzbeauftragte ProZES Programm zur Berechnung der Zusammenhangswahrscheinlichkeit zwischen Krebs und Exposition durch ionisierende Strahlung Gutachter und Sachbearbeiter bei Verfahren zur Anerkennung strahlenbedingter Berufskrankheiten HRQ-Register Das HRQ-Register des Bundesamtes für Strahlenschutz (BfS) erfasst und dokumentiert hochradioaktive Strahlenquellen, um deren sichere Handhabung und Rückverfolgbarkeit zu gewährleisten. Es dient als zentrale Informationsquelle für Behörden zur Überwachung und Kontrolle derartiger Strahlenquellen in Deutschland. Behörden, Betreiber Medizin - BeVoMed Melde- und Informationssystem für bedeutsame Vorkommnisse bei Strahlenanwendungen am Menschen Strahlenschutzverantwortliche in Kliniken und Praxen, Aufsichtsbehörden Bewertung für die Erlaubnis der Anwendung radioaktiver Stoffe oder ionisierender Strahlung am Menschen zur medizinischen Forschung Genehmigungs- bzw. Anzeigeverfahren für die Anwendung radioaktiver Stoffe oder ionisierender Strahlung am Menschen zum Zweck der medizinischen Forschung (gemäß §§ 31, 32 StrlSchG ) Antragstellende bzw. Anzeigende aus dem medizinischen Bereich Radon - Vergleichs- und Eignungsprüfung für Exposimeter (passive Radonmessgeräte) Vergleichsprüfungen zur Qualitätssicherung für Exposimeter, also passive Messgeräte mit Festkörperspurdetektoren (FKSD) in Diffusionskammern oder Elektretionisationskammern Institutionen aus dem In- und Ausland, Professionelle Mess- und Prüfstellen Radon-Kalibrierlabor Kalibrierungen und Kalibrierexpositionen Professionelle Mess- und Prüfstellen, Ingenieurbüros Anerkennung von Anbietern zur Messung der Radon-Aktivitätskonzentration an Arbeitsplätzen Anerkennung durch das BfS nach Überprüfung der Voraussetzungen gemäß ³ 155 des Strahlenschutzgesetzes Professionelle Mess- und Prüfstellen, Ingenieurbüros Bauartzulassung - Bauartzulassung nach Strahlenschutzverordnung Bauartzulassungen von Geräten und Vorrichtungen, in die radioaktive Stoffe eingefügt sind, sowie von Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlung Hersteller und Einführer von entsprechenden Vorrichtungen und Anlagen UV -Schutz - UV -Prognose und UV -Newsletter April bis September 3-Tages-Vorhersagen des zu erwartenden UV -Indexes Menschen, die sich beruflich oder privat viel draußen aufhalten UV -Messdaten Kontinuierliche Messung und Veröffentlichung der am Erdboden einfallenden UV - Strahlung Bürger*innen, die sich über die aktuelle UV -Belastung informieren wollen Handys und Smartphones - SAR -Werte von Handys Exposition durch die hochfrequenten Felder von Handys und Smartphones Bürger*innen, die sich über den maximalen SAR -Wert ihres Handys oder Smartphones informieren wollen Stromnetze & Mobilfunkmasten - Online-Infoveranstaltungen Themen " Strahlenschutz beim Mobilfunk" und " Strahlenschutz beim Ausbau der Stromnetze" zielgruppenspezifisch Sprechstunden, in denen Fragen mit Expert*innen des Kompetenzzentrums erläutert werden Messgeräteverleih Erfassung der Exposition durch die elektromagnetische Felder von Stromleitungen oder Mobilfunkmasten. Bürger, die sich über ihre individuelle Exposition informieren wollen. Stand: 05.03.2025

Der Strahlenpass

Der Strahlenpass Personen, die aus beruflichen Gründen in Strahlenschutzbereichen fremder Anlagen oder Einrichtungen tätig werden, benötigen einen gültigen Strahlenpass ( § 68 Strahlenschutzverordnung ). Auf der Grundlage des Strahlenschutzgesetzes ( § 170 StrlSchG ) benötigen seit 31.12.2018 alle Personen, für die Eintragungen ins Strahlenschutzregister des BfS erfolgen (beruflich exponierte Personen und Inhaber von Strahlenpässen), ein eindeutiges Personenkennzeichen: die sogenannte Strahlenschutzregisternummer ( SSR -Nummer ). Der Strahlenpass ist ein amtliches Dokument und persönliches Eigentum des Passinhabers. Er wird von der zuständigen Registrierbehörde eines Bundeslandes ausgestellt. Die amtlichen Vorgaben, nach denen die Ausgabe von Strahlenpässen zu erfolgen hat, sind in der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift ( AVV Strahlenpass) vom 01. Juli 2020 geregelt. Personen, die aus beruflichen Gründen in Strahlenschutzbereichen fremder Anlagen oder Einrichtungen tätig werden, benötigen einen gültigen Strahlenpass ( § 68 Strahlenschutzverordnung ). Sie können in der fremden Anlage oder Einrichtung Reinigungs-, Handwerks- oder Montagearbeiten verrichten, aber auch hochspezialisierte Tätigkeiten wie zum Beispiel in Kernkraftwerken während der Revision. Dieser Personenkreis wird oftmals auch als "Fremdarbeiter" bezeichnet. Für den Zutritt in den Strahlenschutzbereich einer fremden Anlage oder Einrichtung ist die Vorlage eines gültigen Strahlenpasses zwingend vorgeschrieben. Auf Grund von Passeinträgen kann dem Inhaber eines Passes der Zutritt zu einer Anlage, z. B. wegen einer vorangegangenen Strahlenbelastung oder wegen gesundheitlicher Einschränkungen, verwehrt werden. Änderungen durch das Strahlenschutzgesetz: Einführung einer eindeutigen persönlichen Kennnummer Auf der Grundlage des Strahlenschutzgesetzes ( § 170 StrlSchG ) benötigen seit 31.12.2018 alle Personen, für die Eintragungen ins Strahlenschutzregister des BfS erfolgen (beruflich exponierte Personen und Inhaber von Strahlenpässen), ein eindeutiges Personenkennzeichen: die sogenannte Strahlenschutzregisternummer ( SSR -Nummer ). Die SSR -Nummer erleichtert und verbessert die Zuordnung und Bilanzierung der individuellen Dosiswerte aus der beruflichen Strahlenexposition im Strahlenschutzregister. Sie ersetzt die vormalige Strahlenpassnummer gemäß AVV 2004. Die SSR -Nummer wird vom BfS vergeben. Sie wird durch eine nicht rückführbare Verschlüsselung aus der Sozialversicherungsnummer ( § 147 SGB VI) und den Personendaten des zu überwachenden Beschäftigten abgeleitet. Die Beantragung der SSR -Nummer und die Übertragung der dafür nötigen Personendaten für beruflich exponierte Personen und Inhaber von Strahlenpässen erfolgt durch den Strahlenschutzverantwortlichen bzw. den entsprechenden Verpflichteten/Verantwortlichen des Beschäftigungsbetriebs oder eine von ihm autorisierte Person. Nähere Informationen zur SSR -Nummer und zu ihrer Beantragung finden Sie hier . Angaben im Strahlenpass Ein Strahlenpass enthält: Angaben zur Person des Passinhabers, Angaben über die Firma, für die er tätig ist, Angaben über die festgestellte äußere und gegebenenfalls innere Strahlenexposition in einer fremden Anlage (betriebliche Dosimetrie ), Expositionszeiträume, Vordosiswerte (amtliche Dosimetrie ), Dosisbilanzierungen, Grenzwertüberschreitungen, gesundheitliche Eignung, Strahlenschutzausbildung und anderes mehr. In der Regel stammen die Daten zur Strahlenexposition aus der betrieblichen Strahlenschutzüberwachung der fremden Anlage und werden zeitnah vom Strahlenschutzbeauftragten dieser Anlage in den Strahlenpass eingetragen. Der Strahlenpass ist ein amtliches Dokument und persönliches Eigentum des Passinhabers. Er wird von der zuständigen Registrierbehörde eines Bundeslandes ausgestellt. Die amtlichen Vorgaben, nach denen die Ausgabe von Strahlenpässen sowie alle damit zusammenhängenden amtlichen Vorgänge ( z. B. Ungültigkeitserklärungen, Ausstellen eines Folgepasses, Umregistrierungen, Namensänderung, Verlustmeldungen) zu erfolgen haben, sind in der zum 01. Juli 2020 in Kraft getretenen Allgemeinen Verwaltungsvorschrift ( AVV Strahlenpass 2020) zu finden. Meldungen an das Strahlenschutzregister Anzahl der Personen mit gültigem Strahlenpass und Anzahl der Personen, für die mehr als ein Strahlenpass ausgegeben wurde (Mehrfachausgaben) für die Jahre 2013 – 2023 Die Registrierbehörden melden dem Strahlenschutzregister im Bundesamt für Strahlenschutz die Ausstellung eines Strahlenpasses sowie alle mit dem Strahlenpass zusammenhängenden amtlichen Vorgänge. Die Daten, die dabei an das Strahlenschutzregister übermittelt werden, sind in einer Tabelle zusammengefasst (siehe "Welche Daten sind in welchem Format an das BfS zu übermitteln?"). Eine der Aufgaben des Strahlenschutzregisters ist es, anhand dieser Vorgänge herauszufinden, ob eine Person mehr als nur einen gültigen Strahlenpass besitzt. In diesen Fällen benachrichtigt das Strahlenschutzregister die jeweils zuständige Behörde, damit diese die so genannte "Mehrfachausgabe" für ungültig erklärt. Der Anteil dieser Mehrfachausgaben betrug für das Jahr 2023 ca. 0,1 % bezogen auf die Anzahl der gültigen Pässe. Stand: 19.12.2024

Strahlendosis der Hände steigt bei nuklear-medizinischem Personal

Strahlendosis der Hände steigt bei nuklear-medizinischem Personal Auswertung des Strahlenschutzregisters zeigt gegenläufige Trends Durchschnittliche Entwicklung der Ganzkörper- und Teilkörperdosis (Hand) zwischen 1997 und 2021 Medikamente, die radioaktive Stoffe enthalten, ermöglichen Untersuchungen verschiedener Organe wie Schilddrüse oder Herzmuskel und helfen Tumore zu finden oder zu bekämpfen. Die Bandbreite der eingesetzten radioaktiven Stoffe und der Anwendungsmöglichkeiten erweitert sich ständig. Wie wirkt sich dieser Trend auf die Strahlendosis des medizinischen Personals aus, das die Untersuchungen und Behandlungen durchführt? Ein Team aus Wissenschaftlern unter Leitung des Bundesamts für Strahlenschutz ( BfS ) ist dieser Frage nachgegangen. Für ihre Untersuchung nutzten die Forscher Daten des Strahlenschutzregisters ( SSR ) des BfS . In dem Register erfasst das BfS die Strahlendosen von allen Personen in Deutschland, die der beruflichen Strahlenschutz-Überwachung unterliegen. 2021 waren das etwa 418.000 Personen aus unterschiedlichsten Berufsgruppen. In der Kategorie Nuklearmedizin – also der medizinischen Fachrichtung, die mit radioaktiven Arzneimitteln arbeitet – waren im Jahr 2021 etwa 11.400 Personen registriert. Mehrheitlich keine oder niedrige Strahlendosen Bei der Auswertung der Daten konzentrierten sich die Forscher auf die Jahre 1997 bis 2021. In der Kategorie Nuklearmedizin war in diesem Zeitraum etwas mehr als die Hälfte der strahlenschutz-überwachten Personen keiner oder keiner messbaren Strahlendosis ausgesetzt. Unter den Personen, für die eine Strahlendosis nachgewiesen wurde, wies die Mehrzahl niedrige Werte auf. Vereinzelt wurden allerdings Überschreitungen der gesetzlichen Grenzwerte registriert. Eine genauere zeitliche Analyse der nachgewiesenen Strahlendosen zeigte zwei gegenläufige Trends: Die durchschnittliche Ganzkörperdosis ( effektive Dosis ) pro Person ging erkennbar zurück – von 1,4 Millisievert pro Jahr zu Beginn des Auswertungszeitraum auf 0,75 Millisievert pro Jahr am Ende des Zeitraums. Zugleich stieg die Teilkörperdosis ( Organ-Äquivalentdosis ) der Hand stetig an. Lag sie 1997 noch bei durchschnittlich 11,1 Millisievert pro Jahr und Person, waren es 2021 im Durchschnitt 29,5 Millisievert . Strahlendosis der Hände in der klinischen Praxis reduzieren Dass die durchschnittliche Ganzkörperdosis im Untersuchungszeitraum abnahm, interpretieren die Wissenschaftler als Ergebnis der kontinuierlichen Optimierung des beruflichen Strahlenschutzes in den vergangenen Jahrzehnten. Für den Anstieg der durchschnittlichen Teilkörperdosis der Hände sehen sie mehrere mögliche Erklärungsansätze. So könnten die Ursachen in einer mangelhaften Strahlenschutzkultur liegen oder darin, dass mit größeren Mengen an radioaktiven Stoffen umgegangen wird. Die Forscher empfehlen Aufsichtsbehörden, Strahlenschutzbeauftragten und medizinischem Personal, diese Entwicklung sorgfältig zu beobachten und möglichen Ursachen nachzugehen. Verschiedene Hilfsmittel zum Schutz des medizinischen Personals vor Strahlung Es sei damit zu rechnen, dass die Anwendung radioaktiver Arzneimittel sowie die Menge ( Aktivität ) der eingesetzten Substanzen weiter zunähmen. Die Forscher raten daher dazu, in der klinischen Praxis noch stärker als bisher auf Maßnahmen zur Reduzierung der Dosis der Hände zu setzen. Wichtig seien neben technischen Maßnahmen unter anderem regelmäßige Risikobewertungen, Kontrollen von Arbeitsplätzen mittels Checklisten sowie vorbereitende Trainings mit nicht- radioaktiven Stoffen , bevor mit radioaktiven Medikamenten gearbeitet wird. Vollständige Auswertung im Journal of Radiological Protection Die Untersuchung wurde im Journal of Radiological Protection publiziert . Neben der Strahlendosis von nuklearmedizinischem Personal analysierten die Wissenschaftler die Strahlendosen von Personen, die in der Produktion und Auslieferung von radioaktiven Stoffen arbeiten. Auch hier ging die durchschnittliche Ganzkörperdosis zurück. Für die Teilkörperdosis der Hand war kein klarer Trend erkennbar. Stand: 27.02.2024

G1. Ist eine Unterschrift des Strahlenschutzverantwortlichen erforderlich?

G1. Ist eine Unterschrift des Strahlenschutzverantwortlichen erforderlich? Ja, vom Strahlenschutzverantwortlichen bzw. der Person, die die Aufgaben des Strahlenschutzverantwortlichen wahrnimmt, ist ein separates Formular mit dessen Bestätigung einzuholen. Damit wird im Fall eines monozentrischen Vorhabens der Antrag oder die Anzeige bestätigt und im Fall einer Multi-Center-Studie das Einverständnis zur Teilnahme der Einrichtung an der Studie und zur Durchführung studienbedingter Strahlenanwendungen erklärt. Die Unterschrift eines Strahlenschutzbeauftragten oder des die Anwendung leitenden Arztes ist hier nicht ausreichend. Im Anzeigeverfahren bestätigt der Strahlenschutzverantwortliche mit seiner Unterschrift zudem, dass die zur Anwendung vorgesehenen Röntgeneinrichtungen nach § 12 Abs. 1 Nr. 4 oder § 19 StrlSchG betrieben werden dürfen und im Fall der diagnostischen Anwendung radioaktiver Stoffe hierfür eine Umgangsgenehmigung nach § 12 Abs. 1 Nr. 3 StrlSchG vorhanden ist.

Wer ist für die Beantragung der SSR -Nummer verantwortlich?

Wer ist für die Beantragung der SSR -Nummer verantwortlich? Verantwortlichkeiten für Beantragung und Erzeugung der SSR-Nummer Die Beantragung der SSR -Nummer beim BfS und die Übermittlung der dafür nötigen Daten ist gemäß § 170 Absatz 4 Satz 4 StrlSchG sicherzustellen von dem/ der Strahlenschutzverantwortlichen oder Verpflichteten nach § 131 Absatz 1 oder § 145 Absatz 1 Satz 1 StrlSchG oder Verantwortlichen nach § 115 Absatz 2 oder § 153 Absatz 1 StrlSchG . Die Beantragung der SSR -Nummern kann entsprechend delegiert werden, z.B. an den/ die Strahlenschutzbeauftragten oder an die Personalabteilung. Zur Vereinfachung wird im Folgenden ausschließlich von Antragstellenden gesprochen. Ein Überblick über die Verantwortlichkeiten für die Beantragung und Erzeugung der SSR -Nummer ist in der nebenstehenden Abbildung gezeigt.

Bekanntgabe der negativen Vorprüfung nach § 5 Abs. 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeit (UV

Bekanntgabe der negativen Vorprüfung nach § 5 Abs. 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeit (UVPG) Antrag auf Änderung der Dauerbetriebsgenehmigung für das Endlager für radioaktive Abfälle Morsleben (ERAM) nach § 9b Abs. 1 Atomgesetz (AtG): Außerbetriebnahme und Demontage der Bindemittelumschlaganlage (BUMA) sowie Aufhebung der Kontrollbereichs und der Sicherungszone 2 im Bereich der BUMA, Antrag der BGE vom 08.05.2018 Die Bundesgesellschaft für Endlagerung mbH (BGE) betreibt das ERAM. Grundlage für den Betrieb ist die als Planfeststellungsbeschluss nach § 9b Atomgesetz (AtG) fortgeltende Dauerbetriebsgenehmigung (DBG). Für die Änderung der DBG ist ein Verfahren nach § 9b Abs. 1 AtG durchzuführen. Auf der Nordseite des Mehrzweckgebäudes auf dem Gelände des ERAM befinden sich in einem abgezäunten Bereich drei aufgeständerte 45 m³ fassenden Silos. Der eingezäunte Bereich gehört zum Kontrollbereich des ERAM. Die Silos, ein Anbau am Mehrzweckgebäude mit einem Steuerstand für die Fördertechnik sowie der Zaun sollen abgebaut werden. Die für den Abbau vorgesehenen Teile müssen einem Freigabeverfahren nach der Strahlenschutzverordnung unerzogen werden, um sicher zu stellen, dass ihnen keine Radionuklide anhaften. Nach erfolgter Freigabe wird die bisher eingezäunte Fläche aus dem Kontrollbereich entlassen. Das Vorhaben erstreckt sich auf eine Fläche von ca. 200 m². Nach Anlage 1, Nr. 11.2 UVPG ist die Einrichtung und der Betrieb eines Endlagers UVP- pflichtig. Nach § 9 Abs. 3 Nr. 1 UVPG ist eine Vorprüfung durchzuführen, da bei der Genehmigung des ERAM seinerzeit keine UVP vorgesehen war. Die Vorprüfung ergab, dass das beabsichtigte Vorhaben keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen hervorrufen kann. Nach dem Durchlaufen des Freimessverfahrens werden die Silos, der Zaun und der Steuerstand nach dem Kreislaufwirtschaftsgesetz entsorgt. Verschmutzungen durch radioaktive Stoffe werden durch ein dezidiertes, mit der Atomaufsicht beim Bundesamt für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung (BASE) abgestimmtes Freigabeverfahren vermieden. Die Antragstellerin verfügt über ausreichend ausgebildetes Personal (Strahlenschutzbeauftragte), um diese Arbeiten sicher durchführen zu können. Lärm und (nicht radioaktiver belasteter) Staub können zwar beim Abbau der Anlagen etwa durch Maschineneinsatz nicht vollständig ausgeschlossen werden, Belästigungen wären jedoch nur geringfügig und von sehr kurzer Dauer. Eine Beeinträchtigung der Anlieger wäre nicht zu besorgen, da sich das Betriebsgelände am Ortsrand weit abgelegen von der nächsten Wohnbebauung und die Vorhabenfläche auf der dem Ort gegenüberliegenden Seite des Mehrzweckgebäudes befindet. Eine Beeinträchtigung der im Norden angrenzenden landwirtschaftlichen Flächen ist wegen der allenfalls geringen Staubentwicklung nicht zu befürchten. Risiken für die menschliche Gesundheit sind aufgrund des einzuhaltenden Freigabeverfahrens sowie der vorhandenen Arbeitsvorschriften nicht zu besorgen. Die Betriebsvorschriften, deren Einhaltung die atomrechtliche Aufsicht beim BASE überwacht, dienen gerade der Verhinderung dieser Risiken. Wegen der geringen räumlichen Ausdehnung des Vorhabens ausschließlich auf einem kleinen Teil des Betriebsgeländes des ERAM ist eine Beeinträchtigung oder gar Verletzung der in § 2 UVPG aufgeführten Schutzgüter nicht zu besorgen, das Vorhaben ist somit nicht UVP-pflichtig ist. Gemäß § 5 Abs. 3 UVPG ist diese Feststellung nicht selbständig anfechtbar. Datum der Entscheidung: 28.06.2018 2

Bekanntgabe der negativen Vorprüfung nach § 5 Abs. 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprü

Bekanntgabe der negativen Vorprüfung nach § 5 Abs. 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeit (UVPG) Antrag auf Änderung der Dauerbetriebsgenehmigung für das Endlager für radioaktive Abfälle Morsleben (ERAM) nach § 9b Abs. 1 Atomgesetz (AtG): Außerbetriebnahme des Aktiven Labors, Antrag der BGE vom 27.07.2017 Die Bundesgesellschaft für Endlagerung mbH (BGE) betreibt das ERAM. Grundlage für den Betrieb ist die als Planfeststellungsbeschluss nach § 9b Atomgesetz (AtG) fortgeltende Dauerbetriebsgenehmigung (DBG). In dieser ist die Einrichtung des Aktiven Labors für die Analyse der angelieferten flüssigen radioaktiven Stoffe vorgeschrieben. Seit 1990 wurden keine flüssigen radioaktiven Stoffe mehr angeliefert. Das Labor soll aus dem Kontrollbereich entlassen und einer anderen Verwendung zugeführt werden. Hierzu ist ein Verfahren nach § 9b Abs. 1 AtG zur Änderung der DBG durchzuführen. Nach Anlage 1, Nr. 11.2 UVPG ist die Einrichtung und der Betrieb eines Endlagers UVP- pflichtig. Nach § 9 Abs. 3 Nr. 1 UVPG ist eine Vorprüfung durchzuführen, da bei der Genehmigung des ERAM seinerzeit keine UVP vorgesehen war. Die Vorprüfung ergab, dass das beabsichtigte Vorhaben keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen hervorrufen kann. Der Laborraum liegt auf der -4,8m Ebene des Mehrzweckgebäudes im ERAM. Er soll außer Betrieb genommen und nach entsprechenden Freimessungen und ggfls. Dekontaminierungsarbeiten aus dem Kontrollbereich des ERAM herausgelöst werden. Die Auswirkungen beschränken sich auf den Raum und die unmittelbar angrenzenden Räume. Eine Außenwirkung ist nicht erkennbar. Mit Ausnahme des Abbaus nicht mehr benötigter Laboreinrichtung und Belüftung sind keine Abrissarbeiten vorgesehen. Die mehr benötigte Laboreinrichtungen und ein Lüftungsrohr sollen nach dem Kreislaufwirtschaftsgesetz entsorgt werden. Soweit Einrichtungsteile radioaktiv belastet sind und eine Dekontaminierung nicht möglich ist, werden sie als betriebliche Abfälle in zugelassenen Einlagerungskammern endgelagert. Das radioaktive Inventar im ERAM würde durch die Einlagerung geringer betrieblicher Abfälle nicht nennenswert vergrößert, es entsteht dadurch keine weitere Gefährdung. Bei Einhaltung der einschlägigen Betriebsvorschriften sind Umweltverschmutzungen oder Belästigungen nicht zu besorgen. Mit Ausnahme des Ausbaus der Laboreinrichtungen und des Lüftungsrohr finden keine Abbrucharbeiten statt, bei denen etwa Stäube entstehen können. Eine Belästigung auf dem Betriebsgelände selbst ist sehr unwahrscheinlich, außerhalb des Betriebsgeländes ist sie ausgeschlossen. Im Betrieb sind entsprechende Schutzausrüstungen vorhanden, die Antragstellerin verfügt über ausreichend ausgebildetes Personal (Strahlenschutzbeauftragte), um die Arbeiten gefahrlos durchführen zu können. Risiken für die menschliche Gesundheit sind nicht zu besorgen. Die Betriebsvorschriften, deren Einhaltung die atomrechtliche Aufsicht beim Bundesamt für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung (BASE) überwacht, dienen gerade der Verhinderung dieser Risiken. Insbesondere das im Labor verwendete Wasser wurde in speziellen Behältern aufgefangen und als potenziell kontaminiertes Abwasser für die Endlagerung konditioniert. Wegen der Belegenheit des Labors innerhalb des Betriebsgeländes und der Art des Vorhabens ist eine Beeinträchtigung oder gar Verletzung der in § 2 UVPG aufgeführten Schutzgütern nicht zu erwarten, das Vorhaben ist somit nicht UVP-pflichtig ist. Gemäß § 5 Abs. 3 UVPG ist diese Feststellung nicht selbständig anfechtbar. Datum der Entscheidung: 02.08.2017 2

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